07 HG. 2016.125
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger ANST 1 vertreten durch und der beteiligten Partei Stiftungsaufsichtsbehörde, wider die Antragsgegner 1. ANTG 1 ANTG 2 3, 3. ANTG 3 4. ANTG 4 5. ANTG 5 6. ANTG 6 7. ANTG 7 8. ANTG 8 alle vertreten durch VTRA 1 wegen Erlasses eines Amtsbefehles im Hinblick auf stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahmen (Streitwert CHF 30'000.00) über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 28.07.2016, 05 HG.2016.125, ON 12, mit dem der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 18.05.2016, 05 HG.2016.125, ON 3, dahingehend abgeändert wurde, dass der Antrag auf Erlass eines Amtsbefehles abgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Der Antragsteller ist schuldig binnen 4 Wochen den Antragsgegnern zu Handen deren Vertreters die mit CHF 2'498.50 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1.1. Organe der Stiftung sind der Aufsichtsrat, der Stiftungsrat und die Revisionsstelle, wobei der Stiftungsrat aus mindestens 3 Mitgliedern, der Aufsichtsrat aus mindestens 4 Mitgliedern besteht, wovon in diesen Organen jeweils 2 Personen Mitglieder der Familie des Gründers der Stiftung sein müssen. Der Stiftungsrat entscheidet unter anderem über die Ertragsverwendung, die Veranlagung von Geldern aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und über die Gründung, den An- und Verkauf von Unternehmen sowie die Beteiligung an Unternehmen. Der Aufsichtsrat hat weitgehende Kontrollrechte und ist zuständig für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates und des Stiftungsrates und jeweils die Regelung des Zeichnungsrechtes und für die Beschlussfassung über den Jahresabschluss. Im Stiftungsrat muss die Mehrzahl der Mitglieder bei einer ungeraden Zahl von Mitgliedern aus der Familie des Stifters stammen. Die Antragsgegner zu 2., 3. und 4. sind derzeit die Mitglieder des Stiftungsrates, wobei die Antragsgegner zu 2. und 3. zu den Mitgliedern der Familie des Stifters gehören und damit auch Begünstigte der Stiftung, soweit sie privatnützig ist, sind. Es besteht ein Kollektivzeichnungsrecht zu Zweien. Die Antragsgegner zu 5., 6., 7. und 8. sind Mitglieder des Aufsichtsrates, wobei die Antragsgegner zu 5. und 6. Mitglieder der Familie des Antragssteller und damit auch Begünstigte sind, soweit die Stiftung privatnützig ist.
Vor allem aufgrund des Berichtes der Revisionsstelle für das Jahr 2011 beantragte die Stiftungsaufsichtsbehörde beim Fürstlichen Landgericht im Jahre 2015 insbesondere wegen des Verdachtes von Ausschüttungen entgegen der statutarischen Aufteilung die Einleitung diverser stiftungsaufsichtsrechtlicher Massnahmen, darunter auch die Durchführung einer Sonderprüfung für den Zeitraum von 2009 bis 2014 (Verfahren 05 HG.2015.204). Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, wobei mittlerweile der Umfang der Sonderprüfung eingeschränkt wurde.
Am 17.05.2016 beantragte nunmehr der Antragsteller als Stifter beim Fürstlichen Landgericht Folgendes:
"1. Das Fürstliche Landgericht wolle die derzeit gültigen Statuten in § 7 und das derzeit gültige Reglement in § 1 und § 2 der Antragsgegnerin zu 1. dahingehend abändern, dass der Stiftungsrat und der Aufsichtsrat nicht mehr zwingend mit Mitgliedern der Familie des Stifters besetzt sein müssen und dass die Mitglieder der Familie des Stifters auch nicht über die Stimmenmehrheit in den Organen verfügen müssen.
Das Fürstliche Landgericht wolle die Antragsgegner zu 2., 3. und 4. als Stiftungsräte der Antragsgegner zu 1. mit sofortiger Wirkung abberufen und an ihrer Stelle ---------- ----------..., ---------- ----------... und ---------- --- als neue Stiftungsräte der Antragsgegnerin zu 1. bestellen.
Das Fürstliche Landgericht wolle die Antragsgegner zu 5., 6., 7. und 8. als Aufsichtsräte der Antragsgegnerin zu 1. mit sofortiger Wirkung abberufen und ---------- ----------, ---------- ---------- ----------, Dr. ---------- ---------- und ---------- ---------- an ihrer Stelle als neue Aufsichtsräte der Antragsgegnerin zu 1. bestellen.
Das Fürstliche Landgericht wolle zudem einen Amtsbefehl mit Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Abberufungsanträge zu (richtig) 2., 3. und 4. dahingehend erlassen, dass a) die Antragsgegner zu 2., 3. und 4. als Stiftungsräte der Antragsgegner zu 1. einstweilig ihres Amtes enthoben werden, b) ---------- ----------..., ---------- ----------... und ---------- --- einstweilig zu Mitgliedern des Stiftungsrat mit Kollektivzeichnungsrecht bestellt werden und c) die Antragsgegner zu 5., 6., 7. und 8. als Aufsichtsräte der Antragsgegnerin zu 1. einstweilig ihres Amtes enthoben werden und d) ---------- ----------, ---------- ---------- ----------, Dr. ---------- ---------- und ---------- ---------- zu einstweiligen Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt werden, in eventu das Fürstliche Landgericht wolle den Antragsgegnern zu 2., 3. und 4. einstweilige Geschäftsführungs- und Vertretungskompetenz entziehen, diese einem Beistand übertragen und die Antragsgegnerin zu 1. verpflichten, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
Schliesslich wolle das Fürstliche Landgericht die Antragsgegner zu 2., 3., 4., 5., 6., 7. und 8. eventualiter die Antragsgegner zu 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7. und 8. zur ungeteilten Hand verpflichten, dem Antragsteller zu Handen des Vertreters binnen 4 Wochen die verzeichneten Prozesskosten zu ersetzen."
3.1. Zu diesen Anträgen wurden zunächst die Motive für die Errichtung dieser gemeinnützigen Stiftung im Jahre 2007 und der Werdegang des Stifters breit dargestellt. Ausserdem wurden im Antrag auch die Vermögenswerte, die in der Stiftung enthalten sind mit einer Summe von über EUR 244 Millionen im Einzelnen aufgezeigt. Zum Abberufungsantrag wird dann zusammengefasst vorgetragen, dass der Antragsteller sich im Laufe der Jahre immer weniger gegen die übrigen Mitglieder des Stiftungsrates habe durchsetzen können, was zur Folge gehabt habe, dass mehr Mittel für privatnützige Zwecke verwendet worden seien. So habe die Revisionsstelle für das Jahr 2011 festgestellt, dass EUR 10'000.00 für gemeinnützige Zwecke verwendet worden seien, aber EUR 120'772.39 für privatnützige Ausschüttungen an Familienmitglieder des Stifters. Am 20.09.2014 sei der Antragsteller als stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsrates abberufen worden. Im Kern sei es um für die Stiftung ungünstige Verkäufe gegangen, gegen die sich der Antragsteller ausgesprochen hatte. So seien Liegenschaften unter dem Schätzwert verkauft und der Kaufpreis ohne entsprechende Sicherheiten auf 12 Jahre gestundet worden. Die nunmehrigen Stiftungsräte wollten weitere Vermögensverkäufe tätigen, insbesondere in Bezug auf Lagerhallen und Hotels in Budapest. All dies sei nicht im Interesse der Stiftung. Es werde von den Stiftungsräten, die zugleich Begünstigte seien, versucht, Liquidität zu gewinnen um privatnützige Ausschüttungen tätigen zu können. Deshalb sei wegen dieses Interessenkonfliktes (zugleich Stiftungsräte und andererseits Begünstigte als Familienmitglieder) die Organisation der Zusammensetzung des Stiftungsrates neu zu regeln und es seien die Stiftungsräte und Aufsichtsräte, die offenbar all dem zugestimmt hätten, abzuberufen.
3.2. Zum Antrag auf Erlass des Amtsbefehles wird darüber hinaus vorgetragen, dass auch im Stiftungsaufsichtsverfahren Amtsbefehle gemäss Art 276 Abs 1 lit a EO erlassen werden können, sohin zur Verhütung drohender Gewalt, zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens oder sonst erheblichen Nachteils oder aus anderen Gründen. Durch die geplante Veräusserung zukunftsträchtiger Unternehmen der Beteiligungsgesellschaften seien die Interessen der Stiftung massiv gefährdet. Diese Unternehmen, nämlich die Lagerhallen in Senta und die Hotels in Budapest sollten langfristig den Finanzbedarf der Stiftung decken. Wenn sie veräussert würden, wären sie unwiederbringlich als finanzielle Grundlage der Stiftung entzogen. Gefahr im Verzug sei gegeben, da der Verkauf der Lagerhalle in unmittelbar bevorstehe. Dies zeigten die Plakate an der Lagerhalle. Auch habe der Antragsteller verlässliche Informationen darüber, dass die Hotels in Budapest veräussert werden sollen. Ausserdem müssten die Antragsteller aufgrund des vorhergehenden Antrages der Stiftungsaufsichtsbehörde damit rechnen, dass sie in absehbarer Zeit abberufen würden. So würde es nicht überraschen, wenn sie noch schnell, solange sie als Stiftungsräte Gelegenheit dazu hätten, zweckwidrige Ausschüttungen an die Familienmitglieder tätigten.
"1. RA --- ---------- ----------, --------------, 9490 Vaduz, wird zum vierten Stiftungsrat der ---------- Stiftung, Registernummer FL- -----------, und zugleich zum Präsidentendes Stiftungsrates bestellt.
Sämtlichen weiteren Mitgliedern des Stiftungsrates kommt per sofortneu das Kollektivzeichnungsrecht zu zweien mit dem Präsidentenzu.
Stiftungsratsbeschlüsse müssen per sofort einstimmigbei Anwesenheit aller vier Stiftungsräte gefasst werden.
Dieser Amtsbefehl gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 05 HG.2016.125 des Fürstlichen Landgerichtes.
Werden dem Antragsteller die begehrten Anträge, für die der Amtsbefehl erlassen wurde, rechtskräftig nicht zugestanden oder erweist sich sein Begehren sonst als ungerechtfertigt, so hat dieser den Antragsgegnern für alle ihnen durch den Amtsbefehl verursachten Vermögensnachteile Ersatz zu leisten.
Dieser Amtsbefehl wird auf Kosten des Antragstellers erlassen und durchgeführt, unbeschadet eines ihm zustehenden Kostenersatzanspruchs."
4.1. Über den zu 1. und 1.1. wiedergegebenen Sachverhalt hinaus stellte das Fürstliche Landgericht nur Folgendes fest:
"Aktuell sollen weitere Vermögenswerte der ---------- Stiftung, nämlich die Lagerhallen in --- sowie die Hotels "----------" und "----------" in Budapest verkauft werden, wozu aus stiftungsrechtlichen Überlegungen kein Grund besteht."
4.2. Rechtlich führte das Fürstliche Landgericht aus, dass auch im Stiftungsaufsichtsverfahren gemäss Art 276 Abs 1 lit b EO Amtsbefehle erlassen werden können. Der Antragsteller habe bescheinigt, dass die Gefahr der Veräusserung weiterer Liegenschaften aus dem Stiftungsvermögen zu befürchten sei und dies nicht der Verfolgung des Stiftungszweckes entspreche. Die Gefährdung liege darin, dass diese Liegenschaften einmal verkauft nicht mehr in das Stiftungsvermögen zurückgeführt werden können, was einen unwiederbringlichen Schaden darstelle.
5.1. Vom Fürstlichen Landgericht wurde unterlassen, im Spruch den über die Anordnung hinausgehenden Antrag des Antragstellers abzuweisen. Aus der Begründung ergibt sich aber implizit, wie dies auch vom Fürstlichen Obergericht festgehalten wurde, dass die Anordnung im Amtsbefehl ein Minus darstellt. Diese "Teilabweisung" ist mangels Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung durch den Antragsteller in Rechtskraft erwachsen.
5.2. Im Rekurs wurden von den Rekurswerbern zunächst wiederum die Hintergründe der Stiftungsgründung und die Organisation breit dargestellt. Ohne auf bestimmte Rekursgründe Bezug zu nehmen, führten die Rekurswerber aus, dass der Antragsteller nicht aktivlegitimiert sei. Der nunmehrige Antragsteller habe im schon anhängigen Verfahren (eingeleitet durch die Stiftungsaufsichtsbehörde) keine Parteistellung und sei daher auch nicht berechtigt, einen Antrag auf Abberufung der Stiftungsräte zu stellen. Der Antragsteller habe keinerlei Beweis erbracht, dass die Hotels in Budapest veräussert werden sollten, im Gegenteil habe der Antragsteller selbst, als er noch Mitglied des Stiftungsrates gewesen sei, den Verkauf der beiden Hotels "----------" und "----------" angeregt, um Ballast abzuwerfen. Bei dem zum Akt gelegten Foto mit einem Verkaufsschild handle es sich um ein Verkaufsschild an einem schon Ende 2014 verkauften Supermarkt und nicht an einer Lagerhalle, die nach Ansicht des Antragstellers schadenstiftend veräussert würde. Auch sei durch die Untersuchung der Stiftungsaufsichtsbehörde nunmehr geklärt, dass keine statutenwidrige Aufteilung der Ausschüttungen zwischen gemeinnützigen Zwecken und privatnützigen erfolgt sei. Der Amtsbefehl sei auch unverhältnismässig.
5.3. In seiner Rekursbeantwortung beantragte der Antragsteller dem Rekurs keine Folge zu geben.
"Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der Amtsbefehl vom 18.05.2016 wird ersatzlos aufgehoben. Der Antragsteller hat die Kosten der Rekursbeantwortung endgültig selbst zu tragen."
6.1. Das Fürstliche Obergericht führte zusammengefasst aus, dass bei der Erstantragsgegnerin als gemeinnütziger Stiftung Art 552 § 29 PGR unbeschränkt zu Anwendung komme. Die Aufsichtsbehörde habe darüber zu wachen, dass sich die Organe der Stiftung an das Gesetz, die guten Sitten, die Stiftungsurkunde und allfällige Reglemente halten. Aufgabe der Stiftungsbehörde sei es, Missbräuchen und Missständen entgegenzuwirken und nicht anstelle oder neben den verantwortlichen Stiftungsorganen zu handeln. Nach diesen Grundsätzen habe die Stiftungsbehörde aus Anlass des Revisionsberichtes für das Jahr 2011 die Einleitung eines Stiftungsaufsichtsverfahrens veranlasst, in dem die beantragte Sonderprüfung vom Erstgericht in Auftrag gegeben worden sei. Unabhängig von dieser in Art 552 § 29 Abs 3 PGR umschriebenen Kompetenz der Stiftungsaufsichtsbehörde räume Art 552 § 29 Abs 4 PGR jedem Stiftungsbeteiligten die Befugnis ein, gegen eine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch die Stiftungsorgane beim Richter im Ausserstreitverfahren die Anordnung der gebotenen Massnahmen nach Art 552 § 29 Abs 3 PGR zu beantragen. Zu solchen stiftungsrechtlichen Massnahmen seien die in Art 552 § 3 PGR angeführten Personen antragslegitimiert, somit auch der Stifter, welche Qualifikation dem Antragsteller zukomme.
6.1.1. Im Zuge eines stiftungsaufsichtsrechtlichen Verfahrens könne nach Art 276 EO ein Amtsbefehl erlassen werden, wenn es wahrscheinlich sei, dass die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des Anspruchs, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes vereitelt oder erheblich erschwert würde. Auch wenn eine Gefährdung oder Vereitelung der Rechtsverfolgung nicht zu befürchten sei, könne eine provisorische Regelung der Beziehung der Parteien zum Streitgegenstand oder zur Aufrechterhaltung eines tatsächlichen Zustandes einer Sache oder eines Rechtsverhältnisses, das Ermessen des Gerichtes zur Verhütung drohender Gewalt, zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens oder eines sonstigen erheblichen Nachteiles oder aus anderen Gründen nötig erscheinen lassen. Ob ein wichtiger Grund für die Abberufung von Stiftungsräten oder für eine Einschränkung ihrer Vertretungsbefugnisse vorliege, sei unter den Gesichtspunkten des Funktionierens der Stiftung zu sehen. Demnach müsse ein besonderes Gefährdungselement im Falle der Belassung der derzeitigen unbeschränkten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse bei den aktuellen Stiftungsräten während des Abberufungsverfahrens hinzutreten. So bedürfe eine auf Art 276 Abs 1 lit b EO gestützte Massnahme der Bescheinigung konkreter Umstände, die die erlassene Massnahme zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens für die Stiftung oder eines sonst erheblichen Nachteils oder aus anderen Gründen als unbedingt nötig erscheinen liessen, um die Verfolgung des Stiftungszweckes sicherzustellen. Eine solche Gefährdungslage liege nicht vor. Aus der Äusserung der Stiftungsaufsichtsbehörde im Akt 05 HG.2015.204, der vom Erstgericht zur Bescheinigung herangezogen worden sei, ergäbe sich, dass die Sonderprüfung für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2014 zur Überprüfung, ob das Stiftungsvermögen dem Stiftungszweck entsprechend und im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes und der Stiftungsdokumente verwendet worden sei, als nicht mehr erforderlich erachtet werde. Diesbezüglich seien die Beanstandungen der Stiftungsaufsichtsbehörde in genügender Weise geklärt worden. Der Antragsteller habe auch selbst eingeräumt, dass er noch im Jahre 2014 die Hotels in Budapest als Ballast habe abstossen wollen, wobei er damals noch Mitglied des Stiftungsrates gewesen sei. Abgesehen davon, dass aktuelle Verkaufsbemühungen für die Hotels in Budapest durch den aktuellen Stiftungsrat überhaupt nicht bescheinigt seien und für den behaupteten Verkauf der Lagerhalle in --- nur ein wenig aussagekräftiges Lichtbild vorliege, widerlegten somit die Ausführungen des Antragstellers in der Rekursbeantwortung die Behauptung, dass der Verkauf der Hotels und der Lagerhalle den Bestand der Stiftung gefährden würde. Es könne sogar für die Stiftung vorteilhaft sein, wenn Unternehmen, die nicht gewinnorientiert geführt werden könnten und nur Verluste produzierten (Ballast darstellten) veräussert würden. Solche unternehmerische Entscheidungen fielen in das Ermessen der Stiftungsräte. Eine Gefährdungslage sei nur behauptet aber nicht hinreichend bescheinigt worden. Die Feststellung, es liege für einen Verkauf "aus stiftungsrechtlichen Überlegungen kein Grund vor" liesse eine im Ermessen des Stiftungsrates liegende Zweckmässigkeit auch mangels Gefährdungsbescheinigung nicht erkennen. Es sei sohin der Amtsbefehl aufzuheben.
7.1. Zusammengefasst bringt der Revisionsrekurswerber vor, dass die Stiftungsaufsichtsbehörde im Verfahren 05 HG.2015.204 zwar den Prüfauftrag bezüglich der Fragestellung a) ("hat der Stiftungsrat im angesprochenen Zeitraum 2009 bis 2014 die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens dem Stiftungszweck entsprechend und im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes und der Stiftungsdokumente erbracht?") zurückgezogen habe, der generelle Beschluss des Gerichtes auf Sonderprüfung sei hingegen aufrecht geblieben, insbesondere die Fragen zu den Punkten d) und f), nämlich ob die Stiftungsorgane Vermögenswerte der Stiftung versilbert hätten, wenn ja, zu angemessenen Konditionen oder ob es weitere Aktivitäten in diese Richtung gebe. Auch die Eingabe der Stiftungsaufsichtsbehörde im Verfahren 05 HG.2015.204 sei vom Fürstlichen Obergericht nicht vollständig zitiert worden. Denn es ergebe sich aus diesem Bericht, dass betreffend das Geschäftsjahr 2014 die Berichterstattung (offenbar der Revisionsstelle) zeitnah erstellt und eingereicht werden soll. Gerade die Versilberung von Stiftungsvermögen in Millionenhöhe habe im Jahre 2014 stattgefunden. Die Stiftungsaufsichtsbehörde erstelle ihre Prüfung erst im Nachhinein und sei die Prüfung auf Massnahmen von Stiftungsorganen in die Vergangenheit gerichtet, während die Bemühungen des Stifters im gegenständlichen Verfahren auf die Zukunft gerichtet seien. Die Eingabe der Stiftungsbehörde im Akt 05 HG.2015.204 hätte daher genau in gegenteiliger Weise gewertet werden müssen, nämlich als Argument dafür, dass der vom Erstgericht angeordnete Amtsbefehl unter allen Umständen aufrecht bleiben müsse. Es zeige sich, dass sich das Rekursgericht bei seiner Entscheidung nicht ausreichend mit den vorliegenden Bescheinigungsmitteln auseinandergesetzt habe. Der Antragsteller habe Informationen und Unterlagen beigebracht, aus denen sich ergebe, dass die Stiftungsorgane im Jahre 2014 Liegenschaften unterpreislich verkauft hätten und der Gesamtkaufpreis noch für einen Zeitraum von 12 Jahren gestundet worden sei, wobei keine ausreichende Absicherung vereinbart worden sei. Warnungen der handelnden Notare seien in den Wind geschlagen worden. Die Äusserungen der Stiftungsräte, dass der Antragsteller sich nachteilig in die Vertragsverhandlungen eingemischt habe, seien widerlegt, da der Antragsteller an solchen Verhandlungen nie teilgenommen habe. Mangelhaft sei das Rekursverfahren deshalb, weil die vorhandenen Bescheinigungsmittel nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Sonst hätte das Rekursgericht zum Ergebnis kommen müssen, dass eine ausreichende Bescheinigung der Gefährdungslage gegeben sei.
7.1.1. Die verkürzte Wiedergabe der Äusserung der Stiftungsaufsichtsbehörde im Verfahren 05 HG.2015.204 erreiche oder übersteige auch die Grenze der Aktenwidrigkeit.
7.1.2. Rechtlich gehe das Rekursgericht davon aus, dass eine Gefährdung nicht gegeben sei. Es sei dem Antragsteller nicht gelungen, Bescheinigungsmittel über "aktuelle" Verkaufsbemühungen für die Hotels in Budapest oder über den behaupteten Verkauf der Lagehalle in ---" beizubringen. Das Rekursgericht verkenne aber das Wesen der Gefahrbescheinigung. Der Antragsteller habe nämlich bescheinigt, dass Liegenschaften unter dem Marktpreis bei langjähriger Stundung des Kaufpreises ohne werthaltige Sicherheiten verkauft worden seien. Schon dies stelle eine ausreichende Bescheinigung der drohenden Gefährdung dar. Der Antragsteller habe der Stiftung alleine in Serbien über EUR 71 Mio und in Serbien und Ungarn zusammen über EUR 244 Mio gewidmet. Es sei bescheinigt und evident, dass die Stiftungsorgane wesentliche Bestandteile dieses Vermögens zu unangemessenen Konditionen und ohne ausreichende Absicherung der Kaufpreiszahlung veräussert hätten. Die Begründung dieser Massnahmen mit Liquiditätsbedarf sei nicht nachvollziehbar. Dagegen hätten die Antragsgegner weder behauptet noch bescheinigt, in den Jahren 2014 und 2015 nur ein einziges soziales Projekt mit Stiftungsmitteln unterstützt zu haben. Der Stifter und Antragsteller verwehre sich nicht gegen eine sinnvolle Umschichtung vom Stiftungsvermögen. Er verwehre sich allerdings gegen die Verschleuderung von Stiftungsvermögen zu unangemessenen Preisen und ohne Besicherung der Kaufpreiszahlung. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Rekursgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass für die Bescheinigung der Gefahr die von den Stiftungsorganen bereits vollzogenen Liegenschafts- und Aktienverkäufe im Jahre 2014 insofern ausreichend seien, als Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass diese Verkäufe nicht zu marktüblichen Konditionen, unterpreisig und vor allem ohne ausreichende Bestellung von Sicherheiten für die Kaufpreiszahlung erfolgt seien, sodass ähnliche nachteilige Rechtshandlungen der Stiftungsorgane für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden könnten. Somit wäre aber die Entscheidung des Erstgerichtes zu bestätigen gewesen.
7.2. Die Antragsgegner haben eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht und beantragen, dem Revisionsrekurs bei Kostenfolgen keine Folge zu geben.
7.2.1. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass der Revisionsrekurswerber den Inhalt des Aktes 05 HG.2015.204 und die dortige Entwicklung falsch wiedergebe. Inzwischen liege sogar der Bericht für das Jahr 2015 vor. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege nicht vor. Der Revisionsrekurswerber behaupte lediglich, dass sich das Fürstliche Obergericht nicht ausreichend mit den "vorliegenden Beweisergebnissen" auseinandergesetzt habe. Wesentlich sei, dass das Fürstliche Obergericht eine Gefährdungslage für die Stiftung und das Stiftungsvermögen verneint habe. Diese Frage sei nicht im ursprünglichen Aufsichtsverfahren enthalten. Wesentlich sei, dass der Antragsteller keine bestehende Gefährdungslage bescheinigt habe, vor allem nichts für einen unmittelbar bevorstehenden Verkauf weiterer Vermögensteile der Stiftung, wie beispielsweise Verkaufsverhandlungen, Vorkorrespondenz, Vertragsentwürfe usw. Hinsichtlich der -----------Gruppe, deren Verkauf Ende 2014 vorgenommen worden sei und auf die sich nunmehr der Revisionsrekurswerber in seinem Rechtsmittel ausschliesslich beziehe, sei die Vertragsausgestaltung, insbesondere auch die Zahlung des Kaufpreises über einen Zeitraum von 12 Jahren vom Antragsteller selbst angeregt worden. Der behauptete Schätzwert von EUR 15,7 Mio stamme aus einem Verkäufergutachten. Ein solcher Kaufpreis werde wohl in den wenigsten Fällen erzielt. Die Warnungen der handelnden Notare seien vom Revisionsrekurswerber falsch dargestellt, sie seien an beide Parteien gegangen.
7.2.2. Eine Aktenwidrigkeit liege nicht vor. Das vom Antragsteller angeführte Zitat des Rekursgerichtes aus der Äusserung der Stiftungsaufsichtsbehörde gebe diese Äusserung wieder, nur nicht die gesamte Passage sei wiedergegeben worden, was auch unnotwendig gewesen wäre.
7.2.3. Die Rechtsrüge sei nicht gesetzmässig ausgeführt, weil der Revisionsrekurswerber nicht vom bescheinigt angenommenen Sachverhalt, sondern von einem Wunschsachverhalt ausgehe. Mit seinen Behauptungen betreffend den Verkauf der serbischen -----------Gruppe werde keine drohende Gefährdungslage bescheinigt. Aktuelle Bescheinigungen führe der Antragsteller nicht an und es seien vor allem keine bevorstehenden Verkäufe bescheinigt worden. Die Sonderprüfung im Verfahren 05 HG.2015.204 würde ergeben, ob der Verkaufspreis von rund EUR 14 Mio und die Verkaufskonditionen angemessen gewesen seien oder nicht
7.3. Auch die Stiftungsaufsichtsbehörde als Partei gemäss Art 552 § 29 Abs 4 PGR hat eine Äusserung zum Revisionsrekurs eingebracht und zusammengefasst vorgetragen, dass das über Antrag der Stiftungsaufsichtsbehörde eingeleitete Aufsichtsverfahren auf die angeordnete Sonderprüfung der Aktivitäten rund um den Verkauf von Liegenschaften und Aktien aus der Stiftung eingeschränkt wurde. Der Stiftungsaufsichtsbehörde lägen neben den Berichten der Jahre 2009 bis 2012 sowohl die Berichte für die Jahre 2013 und 2014, wie auch der aktuelle Bericht für das Jahr 2015 vor. Unter Berücksichtigung dieser Berichte bestehe aus Sicht der Stiftungsaufsichtsbehörde kein aktueller Anlass für eine neuerliche umfassende Auftragserteilung an den Sonderprüfer zur allgemeinen Prüfung der zweckkonformen Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens für die Jahre 2009 bis (einschliesslich) 2014. Da die eingereichten jährlichen Revisionsstellenberichte selbst keinen Anlass für die Beantragung weitergehender Massnahmen böten, sei die Stiftungsaufsichtsbehörde nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip verpflichtet, eben den Umfang beantragter Massnahmen zu begrenzen bzw einzuschränken.
8.1. Das Fürstliche Obergericht hat in seiner Rekursentscheidung den Amtsbefehl vom 18.05.2016 in Stattgebung des Rekurses ersatzlos aufgehoben. Eine Abweisung des Antrages auf Erlass des Amtsbefehles, soweit dieser Antrag nicht schon durch rechtskräftige Teilabweisung erledigt war, erfolgte nicht ausdrücklich im Spruch der Entscheidung. Aus der Begründung ergibt sich aber, dass das Fürstliche Obergericht implizit unter Einschluss des schon rechtskräftig abgewiesenen Teiles den Antrag auf Erlass des Amtsbefehles wie auch den Eventualantrag zur Gänze abgewiesen hat.
8.2. Es ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass im ausserstreitigen Stiftungsaufsichtsverfahren unter den Voraussetzungen der Art 276 ff EO Rechtssicherungsmassnahmen zulässig sind. Es können also im Stiftungsaufsichtsverfahren einstweilige Verfügungen erlassen werden. Für dieses Rechtssicherungsverfahren sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung anzuwenden (OGH 01 HG.2010.345 LES 2010, 358; OGH 05 HG.2011.28 LES 2011, 187). Somit beträgt aber die Rekursfrist für Rekurse gegen im Ausserstreitverfahren erlassene einstweilige Verfügungen gemäss Art 297 iVm Art 43 Abs 2 EO 14 Tage. Gerichtsferien gelten weder im Exekutionsverfahren noch im Ausserstreitverfahren. Die obergerichtliche Entscheidung wurde dem Vertreter des Antragstellers am 10.08.2016 zugestellt, der Revisionsrekurs am 07.09.2016 bei Gericht überreicht. Der Revisionsrekurs wurde dann dem Vertreter der Antragsgegner am 03.10.2016 zugestellt. Die Revisionsrekursbeantwortung wurde am 31.10.2016 bei Gericht eingebracht. Sowohl der Revisionsrekurs als auch die Revisionsrekursbeantwortung sind sohin objektiv verspätet. Allerdings ist zu beachten, dass dem Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung in der Weise beigefügt war, dass das Rechtsmittel des Revisionsrekurses binnen 4 Wochen zulässig ist. Diese 4 Wochenfrist wurde vom Revisionsrekurswerber eingehalten. Auch der Zustellung des Revisionsrekurses an die Gegner wurde die Belehrung beigefügt, dass die Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen einer Frist von 4 Wochen offen steht. Auch hier wurde die 4-wöchige Frist eingehalten. Gemäss Art 23 Abs 1 AussStrG sind im Ausserstreitverfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen sinngemäss anzuwenden. Damit kommen auch die Bestimmungen der §§ 416 a, 430 a ZPO zum Tragen. Danach ist dann, wenn eine Rechtsmittelbelehrung eine längere als die gesetzliche Anfechtungsfrist zulässt, die Anfechtungsfrist während dieser längeren Frist gewahrt. Dies gilt für Rechtsmittel, damit aber auch für Rechtsmittelgegenschriften (OGH 03.05.2013, 06 PG.2012.99; OGH 06 PG.2013.34 LES 2016, 190 [193]). Damit sind der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung als rechtzeitig anzusehen.
8.3. Seine Ausführungen zum Revisionsrekursgrund der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens baut der Revisionsrekurswerber darauf auf, dass sich das Rekursgericht nicht ausreichend mit den vorliegenden Bescheinigungsergebnissen, insbesondere nicht mit dem Beiakt 05 HG.2015.204 auseinandergesetzt habe. Vor allem sei die massgebende Stelle aus der Eingabe der Stiftungsaufsichtsbehörde vom 31.03.2016 nur unvollständig zitiert. Bei Gesamtbetrachtung dieser Eingabe ergebe sich nämlich, dass die beantragte Einschränkung des Prüfungsauftrages sich nicht auf das Geschäftsjahr 2014 beziehe, in welchem die wesentlichen Verkäufe aus dem Vermögen der Stiftung erfolgt seien. Der Revisionsrekurswerber unterliegt in seiner Rechtsmittelausführung zu diesem Rekursgrund - aber auch zu den anderen geltend gemachten Rekursgründen - mehrfach einem Irrtum. Aus der Überschrift zu den geltend gemachten Revisionsrekursgründen (Pkt 2., Pkt 3. und Pkt 4. des Revisionsrekurses) zeigt sich schon, dass der Revisionsrekurswerber von der Anwendung des Ausserstreitverfahrens ausgeht. Im gegenständlichen Fall geht es um ein Rechtsmittel gegen einen Amtsbefehl, der auf dem Rechtssicherungsverfahren der Exekutionsordnung basiert. Somit sind auch für das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen des Rechtssicherungsverfahrens, subsidiär die Bestimmungen des Exekutionsverfahrens und dort wieder subsidiär die Bestimmungen der ZPO anzuwenden. Damit ist aber ein striktes Neuerungsverbot zu beachten (vgl OGH 03 CG.2013.352 LES 2014,260). Die Einführung neuer Tatsachen, wie beispielsweise die Eingabe der Stiftungsaufsichtsbehörde vom 31.03.2016, ist unzulässig. Der Inhalt dieses Schreibens wurde vom Erstgericht - von diesen Feststellungen ist auszugehen - in seinen äussert dürftigen Feststellungen nicht erwähnt bzw wiedergegeben.
8.4. Eine weitere rechtliche Fehleinschätzung ist die Meinung, dass der Stiftungsaufsichtsakt 05 HG.2015.204 Bescheinigungsmittel im gegenständlichen Verfahren gewesen sei. Zum Antrag auf Erlass eines Amtsbefehles wurden vom Antragsteller als Bescheinigungsmittel dieselben Urkunden wie im Hauptverfahren, die Einsichtnahme in den Akt 05 HG.2015.204 sowie die Einvernahme des Antragstellers ---------- ---------- angeboten (siehe Antrag ON 1, S 16 oben). Aus dem Amtsbefehl des Fürstlichen Landgerichtes ergibt sich, dass das Fürstliche Landgericht zu Bescheinigungszwecken Einsichtnahme in die angebotenen und vorgelegten Urkunden genommen hat, aber nicht in den Parallelakt 05 HG.2015.204 (Amtsbefehl ON 3, S 4, 5). Auch eine Parteieneinvernahme des Antragstellers erfolgte nicht. Dies wurde aber weder im Rekurs- noch im Revisionsrekursverfahren gerügt. Soweit das Fürstliche Obergericht in seiner Entscheidung ausführt, dass die Rekursgegner zu Recht auf die in dem auch vom Erstgericht zur Bescheinigung herangezogenen Akt 05 HG.2015.204 erliegende Äusserung der Stiftungsaufsichtsbehörde vom 31.03.2016 verweisen würden, entspricht diese Annahme des Fürstlichen Obergerichtes nicht den Tatsachen.
8.5. Schon aufgrund dieser Annahmen liegt eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens, wie sie vom Revisionsrekurswerber gerügt wird, nicht vor.
8.6. Wenn das Vorbringen des Antragstellers dahingehend interpretiert würde, dass eine Mangelhaftigkeit deshalb vorliegt, weil das Erstgericht den Akt 05 HG. 2015.204 nicht zu Bescheinigungszwecken verwendete, läge auch keine Mangelhaftigkeit vor, weil der Mangel nicht geeignet wäre, sich auf die Entscheidung auszuwirken, also nicht kausal ist (Kodek in Rechberger4 § 471 Rz 6; OGH 06 CG.2007.31 LES 2010,150; OGH 06 CG.2007.111 LES 2009,177). Schon nach dem eigenen Vorbringen ist die Veräusserung von Stiftungsvermögen Ende 2014, die Gegenstand der Sonderprüfung im Aufsichtsverfahren zu 05 HG.2015.204 ist, längst abgeschlossen. Eine Feststellung, dass diese Veräusserung von Stiftungsvermögen der Stiftung schadete wurde im Verfahren 05 HG.2015.204 auch nach den Behauptungen des Revisionsrekurswerbers nicht getroffen. Die diesbezügliche Sonderprüfung ist ja noch offen. Darüber hinaus können sich diese Veräusserungen auf die Gefährdungslage zur Zeit der Einbringung des Antrages auf Erlass des Amtsbefehles bzw zum Zeitpunkt des Erlasses des Amtsbefehles nicht mehr auswirken. Mit anderen Worten ergäbe die Tatsache allein, dass in der Vergangenheit Stiftungsvermögen nicht zum Vorteil der Stiftung veräussert wurde, ohne konkrete Anhaltspunkte, dass so etwas wieder konkret in Kürze stattfinden wird, keinerlei Gefährdung der Stiftung, die durch die sofortige Abberufung der Stiftungsräte bzw den defacto Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Stiftungsräte verhindert werden müsste.
8.7. Zur Aktenwidrigkeitsrüge kann auf das vorhin Gesagte verwiesen werden. Der Revisionsrekurswerber zeigt nicht auf, dass die Eingabe der Stiftungsaufsichtsbehörde vom 31.03.2016 falsch zitiert wurde, sondern behauptet nur, dass eine unvollständige Zitierung erfolgte. Wenn eine mögliche Feststellung nicht getroffen wurde, liegt keine Aktenwidrigkeit vor (OGH 09 CG.2006.8 LES 2009,17) Auch eine Aktenwidrigkeit, sohin ein Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und dem zu ihrer Begründung angeführten Beweismittel ist nur dann relevant, wenn sie für das Urteil von wesentlicher Bedeutung ist (OGH 08 CG.2005.183 LES 2008,120). Die Eingabe der Stiftungsaufsichtsbehörde vom 31.03.2016, die ohnehin nicht unrichtig wiedergegeben wurde, ist aber für die Begründung des Amtsbefehles nicht wesentlich (vgl 8.6.).
8.8. In der Rechtsrüge geht der Revisionsrekurswerber weitgehend nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, sodass diesbezüglich die Rechtsrüge nicht gesetzmässig ausgeführt ist. Es ist an den Anfang zu stellen, dass es im gegenständlichen Fall um eine Provisorialmassnahme geht, die allein aufgrund von Bescheinigungsannahmen für die Dauer des Verfahrens zur erlassen ist, oder eben nicht. Ob eine Statutenänderung als stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahme vorzunehmen ist und die Stiftungsräte und Aufsichtsräte abzuberufen und durch neue zu ersetzen sind, wird nach kontradiktorischem Beweisverfahren im Hauptverfahren zu beurteilen sein.
8.8.1. Das Fürstliche Landgericht hat zu einer allfälligen Gefährdungslage nur festgestellt, dass weitere Vermögenswerte der Erstantragsgegnerin, nämlich die Lagerhallen in --- sowie die Hotels "----------" und "----------" in Budapest "aktuell" verkauft werden sollen, wozu aus stiftungsrechtlichen Überlegungen kein Grund bestehe. Soweit hier von einem "aktuellen" Verkauf die Rede ist, sagt dies nichts darüber aus, wie dringend, also in welcher Zeitspanne die Verkäufe stattfinden sollen, ob schon Käufer vorhanden sind, Vertragsverhandlungen geführt werden, allenfalls Vorverträge vorliegen, behördliche Genehmigungen eingeholt worden sind usw. Ohne unzulässiger Weise in die Würdigung der Bescheinigungsmittel durch das Erstgericht einzugreifen, geben die vom Antragsteller geführten Bescheinigungsmittel dazu auch keinerlei Anhaltspunkte. Allein ein Verkaufsschild an einer Lagerhalle oder einem Supermarkt sagt gleich wie beispielsweise ein Inserat in einem Medium oder die Beauftragung einer Immobilienfirma nichts darüber aus, wie dringend dieser Verkauf ist. Was die Hotels "----------" und "----------" in Budapest betrifft, wurde vom Antragsteller selbst zugestanden, dass er sich, als er noch im Stiftungsrat tätig war, selbst mit diesen Verkäufen beschäftigte. Was unter "stiftungsrechtlichen Überlegungen" zu verstehen ist, verschliesst sich dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof. Zusammengefasst ergibt sich also zum ganzen Themenkomplex aus den Feststellungen nur, dass über Antrag der Stiftungsaufsichtsbehörde eine Sonderprüfung der Erstantragsstellerin eingeleitet wurde, weil die Befürchtung besteht, dass 2014 Vermögenswerte der Stiftung unter ihrem Wert verkauft worden seien und dass "aktuell" weitere Vermögenswerte der Stiftung, nämlich die Lagerhallen in --- sowie die Hotels ---------- und ---------- in Budapest verkauft werden sollten. Es wurde vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof schon ausgeführt, dass es sich bei der beantragten Massnahme, um eine Regelungsverfügung gemäss Art 276 Abs 1 lit b EO handelt. Auch Provisiorialmassnahmen im Stiftungsaufsichtsverfahren, damit auch Regelungsverfügungen, können nur bei Bescheinigung des Anspruchs und dessen Gefährdung erlassen werden (OGH 01 HG.2010.345 LES 2010, 358; Gasser, Praxiskommentar Art 552 § 29 Rz 79). Das Tatbestandsmerkmal der objektiven Gefährdung erfordert die Behauptung und Bescheinigung von Umständen, die im konkreten Einzelfall das Vorliegen einer konkreten Gefährdung wahrscheinlich machen. Die abstrakt stets gegebene Möglichkeit einer Rechtsverletzung reicht nicht aus, um dieses Tatbestandsmerkmal zu erfüllen. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast obliegt der gefährdeten Partei (König, Einstweilige Verfügungen4 [2012] Rz 3/39). Eine solche objektive Gefährdung ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Allein die Tatsache, dass die Stiftungsaufsichtsbehörde Aufsichtsmassnahmen nunmehr nur noch durch eine Sonderprüfung im Hinblick auf vor zwei Jahren getätigte Liegenschaftsverkäufe anordnete und ein Verkauf weiterer Liegenschaften "aktuell" ist, stellt eine solche Gefährdung, die einen sofortigen Eingriff in die Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung durch eine Provisorialmassnahme während des aufrechten Verfahrens über Abberufung der Stiftungsräte und Aufsichtsräte erfordert, nicht. Auch die Rechtsrüge, soweit sie überhaupt gesetzmässig ausgeführt ist, bleibt daher erfolglos.