07 HG. 2016.17
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache des Antragstellers ANST 1 D4-Donnybrook, Irland, vertreten durch VTRA 1 wider die Antragsgegnerinnen 1. ---------- Stiftung gelöscht, 2. ---------- Stiftung gelöscht, 3. ---------- Stiftung gelöscht, alle vertreten durch den gerichtlich bestellten Beistand, A, Rechtsanwalt, ***, wegen Auskunft und Einsichtnahme (Streitwert insgesamt CHF 30'000.00), über die Revisionsrekurse A) des Antragstellers ---------- ---------- und B) der Erst- und Zweitantragsgegnerin ---------- Stiftung gelöscht und ---------- Stiftung gelöscht gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 16.06.2016, 05 HG.2016.17, ON 52, mit dem dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 03.02.2016, 05 HG.2016.17, ON 44, teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A) Der Revisionsrekurs des Antragstellers wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antragsteller ist schuldig, der Drittantragsgegnerin binnen 4 Wochen die mit CHF 1'240.06 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
B) Dem Revisionsrekurs der Erst-und Zweitantragsgegnerin, dessen Kosten diese selbst zu tragen haben, wird keine Folge gegeben.
1.1. In weiterer Folge erstattete der Beistand für die drei Antragsgegnerinnen getrennt jeweils einen Bericht über seine Tätigkeit und führte zusammengefasst aus, dass nach Überprüfung der durch die Verwahrerin der Unterlagen ihm übergebenen Geschäftspapiere diese hinsichtlich der ---------- Stiftung gelöscht und der ---------- Stiftung gelöscht dem Antragsteller übergeben worden seien, allerdings teilweise durch Schwärzungen anonymisiert. Der Antragsteller habe gemäss Art 552 § 9 PGR nur einen Anspruch auf Auskunft, Information, Einsichtnahme, Berichterstattung und Rechnungslegung soweit es seine Rechte betreffe. Hinsichtlich der ---------- Stiftung gelöscht seien die Unterlagen nicht ausgefolgt worden, da sich ergeben habe, dass der Antragsteller nicht Stiftungsbeteiligter sei, sodass ihm auch die in Art 552 § 9 PGR zugestandenen Rechte nicht zukämen.
"Das Fürstliche Landgericht wolle 1. den bestellten Beistand verpflichten, dass er dem Antragssteller umfänglich Auskunft und Information über Zweck und Organisation der ---------- Stiftung, Stiftung ---------- Stiftung gebe. 2. Den bestellten Beistand verpflichten, dass er dem Antragsteller umfänglich Auskunft und ungeschwärzte Information über die eigenen Rechte gegenüber der ---------- Stiftung, ---------- Stiftung und ---------- Stiftung gebe. 3. Den bestellten Beistand verpflichten, dass er dem Antragsteller umfänglich und ungeschwärzte Einsicht in alle ergangenen Beschlüsse und Entscheidung des Stiftungsrates der ---------- Stiftung, ---------- Stiftung und ---------- Stiftung gebe. 4. Den bestellten Beistand verpflichten, dass er dem Antragsteller umfängliche und ungeschwärzte Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere der ---------- Stiftung, ---------- Stiftung und ---------- Stiftung gebe und dieser die Herstellung von ungeschwärzten Abschriften bzw die Herausgabe von Kopien gegen Kostenersatz zu dulden habe. 5. Den bestellten Beistand verpflichten, dass er die umfängliche Prüfung und Untersuchung aller Tatsachen und Verhältnisse insbesondere das Rechnungswesen der der Stiftung, Stiftung und ---------- Stiftung persönlich oder durch einen Vertreter dulde."
2.1. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass abgesehen von seiner Stellung als Begünstigter der Antragsteller bei der der ---------- Stiftung und ---------- Stiftung zum Protektor bestellt worden sei. Den Organen kämen weitreichende Informationsansprüche zu. Der Schluss sei dahingehend, dass der Beistand nicht dazu angehalten gewesen wäre, die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen geschwärzt dem Antragsteller zu übermitteln, sondern es sei umfänglich Einsicht in die vorhandenen Unterlagen zu gewähren. Allein schon aus den geschwärzten Unterlagen ergäben sich überdies Missstände in der Verwaltung der und ---------- Stiftung. Hinsichtlich der ---------- Stiftung irre der Beistand, dass der Antragsteller kein Stiftungsbeteiligter dieser Stiftung gewesen sei.
2.2. Die Antragsgegnerinnen beantragten diese Anträge abzuweisen und brachten zusammengefasst vor, dass dem Antragsteller hinsichtlich der Erst- und Zweitantragsgegnerin schon sämtliche Dokumente ausgefolgt worden seien. Es treffe nicht zu, dass der Antragsteller zum Protektor der Erstantragsgegnerin bestellt worden sei. Hinsichtlich der Zweitantragsgegnerin sei der Antragsteller als succeeding Protektor bestellt worden. Es sei aber ein Delegierter des Protektor's-Committee zu bestellen gewesen, der die Rechte auszuüben gehabt habe.
3.1. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 23.07.2015 Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Fürstlichen Landgericht eine neuerliche nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf. Das Fürstliche Obergericht erkannte einen Verfahrensmangel darin, dass vom Erstgericht im Verfahren angebotene Beweise nicht aufgenommen wurden.
4.1. Zusammengefasst wurde Folgendes festgestellt:
"1.
Die Antragsgegnerinnen waren Stiftungen liechtensteinischen Rechts, die alle in den Jahren 1994 gelöscht wurden.
Der Antragsteller hat im Jahr 1993/1994 eine Zahlung aus liechtensteinischen Stiftungen in der Höhe von £ 123'000 erhalten. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Zahlungen von den Antragsgegnerinnen stammten und was der Grund für die Auszahlungen war.
Der Antragsteller war - nachdem er im Zuge einer Steuerdeklaration von Strukturen in Liechtenstein erfahren hatte - 1999 erstmals in Liechtenstein, um Kontakt mit der Kanzlei ---------- und ---------- aufzunehmen. Als der Antragsteller bei der Kanzlei ---------- vorsprach, erhielt er die Information, dass die Stiftungen 1994 gelöscht wurden. Weitere Informationen wurden ihm keine erteilt. Im Jahr 2013 ist der Antragsteller dann wieder nach Liechtenstein gekommen und ein neuer Sachbearbeiter bei ---------- hat ihm ein Dossier mit wenigen Unterlagen übergeben. So hat der Antragsteller erstmals überhaupt Kenntnis von den Namen der drei Antragsgegnerinnen erhalten.
Die vom Verwahrer dem Beistand der Antragsgegnerinnen ausgehändigten Unterlagen stellen nicht den vollständigen Stiftungsakt dar. In Bezug auf die dem Gericht durch den Beistand in Bezug auf die und die ---------- Stiftung vorgelegten Unterlagen handelt es sich um alle Unterlagen die dem Beistand vom Verwahrer übergeben wurden.
Der Antragsteller wurde vor der Löschung der Antragsgegnerinnen nie über das Bestehen der Antragsgegnerinnen informiert oder über mögliche Begünstigungen oder Stellungen als Protektor.
Feststellungen zu Foundation:
Es kann nicht festgestellt werden, welche Statuten, Beistatuten und Reglemente der Foundation zum Zeitpunkt der Löschung gültig waren; ebenso kann nicht festgestellt werden, welche Statuten, Beistatuten und Reglemente während dem Bestehen der Foundation rechtsgültig in Kraft gesetzt wurden. Der Grossteil der vom Beistand erhaltenen Unterlagen sind Entwürfe, die nicht oder nicht vollständig unterzeichnet wurden.
Die Begünstigten der ---------- Stiftung sind Ermessensbegünstigte. Der Stifter und anschliessend der Stiftungsrat haben freies Ermessen die Begünstigten, die Voraussetzung für eine Begünstigung und den Inhalt zu bestimmen und diese wieder zu entziehen.
Der Beistand der Foundation hat dem Antragsteller alle ihm vom Verwahrer übergebenen Unterlagen übermittelt. Die einzige Einschränkung besteht darin, dass der Beistand teilweise Schwärzungen vorgenommen hat. Feststellungen zu Foundation:
Es kann nicht festgestellt werden, welche Statuten, Beistatuten und Reglemente der Foundation zum Zeitpunkt der Löschung gültig waren; ebenso kann nicht festgestellt werden, welche Statuten, Beistatuten und Reglemente während dem Bestehen der Foundation rechtsgültig in Kraft gesetzt wurden. Der Grossteil der vom Beistand erhaltenen Unterlagen sind Entwürfe, die nicht oder nicht vollständig unterzeichnet wurden.
Die Begünstigten der ---------- Stiftung sind Ermessensbegünstigte. Der Stifter und anschliessend der Stiftungsrat haben freies Ermessen die Begünstigten, die Voraussetzung für eine Begünstigung und den Inhalt zu bestimmen und diese wieder zu entziehen.
Der Beistand der Foundation hat dem Antragsteller alle ihm vom Verwahrer übergebenen Unterlagen übermittelt. Die einzige Einschränkung besteht darin, dass der Beistand teilweise Schwärzungen vorgenommen hat.
Feststellungen zu ---------- Foundation:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller jemals Begünstigter, Protektor oder sonst wie Beteiligter der ---------- Foundation war."
4.2. Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass nach Art 142 Abs 3 PGR das Gericht jeden zur Einsicht in die beim Verwahrer hinterlegten Geschäftsbücher und Geschäftspapiere ermächtigen könne, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft mache. Da es sich bei den Antragsgegnerinnen um gelöschte Stiftungen handle, komme Art 552 § 9 PGR nicht zur Anwendung. An sich sei der Geheimnisschutz einer beendigten Verbandsperson gemäss Art 142 Abs 3 PGR deutlich geringer als bei einer existierenden Verbandsperson. Im Hinblick auf die ---------- und die ---------- Stiftung gelöscht habe der Antragsteller sämtliche zur Verfügung stehenden Unterlagen erhalten. Eine Übermittlung der Unterlagen in nicht geschwärzter Form würde den Persönlichkeitsrechten der anderen beteiligten Personen sowie der Verbandsperson selbst widersprechen. Hinsichtlich der ---------- Stiftung liege kein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers vor. Diesen Namen habe er nach eigenem Vorbringen zufällig bei dem Verwahrer der Geschäftsbücher, ----------, gehört und der Beistand habe festgestellt, dass der Antragsteller in Bezug auf die ---------- Stiftung keinerlei Beteiligtenstellung gehabt habe.
5.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 16.06.2016 wurde dem Rekurs teilweise Folge gegeben. Das Fürstliche Obergericht änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend ab, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, dem Kläger die ungeschwärzte Einsicht in alle mit Urkundenvorlage vom 27.10.2015 (ON 33) gemäss dem dortigen Beilagenverzeichnis vorgelegten Urkunden der ---------- Foundation und ---------- Foundation Einsicht zu gewähren. Im Übrigen wurde dem Rekurs keine Folge gegeben. Schliesslich wurde der Rekurswerber schuldig erkannt, der Rekursgegnerin ---------- Stiftung die anteiligen Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
5.2. Das Fürstliche Obergericht erkannte keine Nichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und auch keinen wesentlichen Verfahrensmangel. Auch die erhobene Beweisrüge blieb erfolglos. Das Fürstliche Obergericht ging sohin in der Behandlung der Rechtsrüge von den Feststellungen des Erstgerichtes aus. Nach Art 552 § 9 PGR habe der Begünstigte einer Stiftung näher umschriebene Informations- und Auskunftsrechte soweit sie die Berechtigung des Begünstigen beträfen. Die Auffassung des Erstgerichtes, dass die im Art 552 § 9 PGR begründeten Rechte nach Beendigung und Löschung der Stiftung nicht mehr bestünden, würde in dieser Form nicht geteilt. In diesem Falle sei der Informationsanspruch gegen die gelöschte Stiftung zu richten und der Stiftung ein Beistand zu bestellen. Dazu komme die Bestimmung des Art 142 Abs 3 PGR wonach jedermann, der ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft mache, zur Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere einer aufgelösten Verbandsperson ermächtigt werden könne. Dabei sei der Geheimnisschutz in Ansehung einer bereits aufgelösten Verbandsperson deutlich geringer als jener bei noch existenten (Hinweis LES 1993, 116). Die Erst- und Zweitantragsgegnerin hätten nie bestritten, dass der Antragsteller deren Ermessensbegünstigter war und im Hinblick auf die Zweitantragsgegnerin zum succeeding Protektor bestellt worden sei. Vor allem vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller vor der Löschung der Erst- und Zweitantragsgegnerin nie über deren Bestehen oder über mögliche Begünstigungen oder seine Stellung als Protektor informiert worden sei, stehe ihm jedenfalls das ungeschwärzte Einsichtsrecht in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere der Erst- und Zweitantragsgegnerin zu. Er habe schon ein erhebliches Interesse an der Überprüfung der rechtmässigen Bestellung des Delegierten des Committee und dessen Mitwirkung bei den Entscheidungen der Verbandsperson. Seinem Informationsrecht sei dadurch genüge getan, dass ihm die schon übergebenen Urkunden nunmehr ungeschwärzt zur Verfügung zu stellen seien. Hinsichtlich der ---------- Stiftung ergebe sich aus den Feststellungen kein Bezug zum Antragsteller, sodass kein schutzwürdiges Interesse vorliege und es bei der Abweisung des Antrages hinsichtlich der Drittantragsgegnerin zu bleiben habe.
6.1. Der Antragsteller ficht die obergerichtliche Entscheidung nur insoweit an, als seinem Rekurs im Hinblick auf die ---------- Stiftung keine Folge gegeben wurde. Er stellt den Antrag, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass seinem Rekurs auch in Bezug auf die ---------- Stiftung Folge gegeben wird und die ---------- Stiftung verpflichtet wird, dem Antragsteller die ungeschwärzte Einsicht in alle mit Urkundenvorlagen vom 27.10.2015 gemäss dem dortigen Beilagenverzeichnis vorgelegten Urkunden auch hinsichtlich der ---------- Stiftung zu gewähren. Als Revisionsrekursgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
6.2. Die Erst- und Zweitantragsgegnerin fechten den sie betreffenden Teil des obergerichtlichen Beschlusses zur Gänze an. Es wird der Revisionsrekursantrag gestellt, den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass dem Rekurs des Antragstellers keine Folge gegeben und somit die zur Gänze abweisende Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes bestätigt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Ausserdem beantragen die Revisionsrekurswerberinnen, ihnen die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zuzuerkennen.
6.3. Sowohl der Antragsteller als auch die Erst- und Zweitantragsgegnerinnen haben jeweils zum Revisionsrekurs der Gegenseite eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht und beantragt, dass dem Revisionsrekurs der Gegenseite keine Folge gegeben werde. Die Erst- und Zweitantragsgegnerin wiesen in der Revisionsrekursbeantwortung überdies daraufhin, dass der Revisionsrekurs des Antragstellers unzulässig sei. Hinsichtlich der ---------- Stiftung lägen nämlich zwei gleichlautende abweisende Entscheidungen des Fürstlichen Landgerichtes und des Fürstlichen Obergerichtes vor. Damit komme die Konformitätssperre gemäss Art 62 Abs 2 AussStrG zum Tragen.
6.4. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
A) Revisionsrekurs des Antragstellers
7.1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art 78 Abs 2 AussStrG. Die Revisionsrekursgegnerin hat die Unzulässigkeit des Rechtsmittels aufgrund der Konformitätssperre in der Revisionsrekursbeantwortung vorgetragen, sodass trotz der Unzulässigkeit des Rechtsmittels dieser Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Der Revisionsrekursgegnerin waren daher die Kosten zuzuerkennen. Ein Abstrich ist allerdings insoweit zu machen, als der Antragsteller den Streitwert hinsichtlich aller drei Antragsgegnerinnen mit insgesamt CHF 30'000.00 bezeichnete. Der gegenständliche Revisionsrekurs bezog sich nur auf eine dieser drei Antragsgegnerinnen, sodass ein Streitwert von einem Drittel, sohin von CHF 10'000.00 heranzuziehen ist. Auf dieser Basis gebührt der zuerkannte Betrag.
B) Revisionsrekurs der Erst- und Zweitantragsgegnerin
8.1. Dieser Mangel, dessen Rüge unter verschiedenen Aspekten ausschliesslich darauf aufbaut, dass das Fürstliche Obergericht abweichend von den Feststellungen des Erstgerichtes von einer Funktion des Antragstellers als "succeeding Protektor" ausgegangen sei, liegt nicht vor, weil einerseits ein solches Abweichen von den Feststellungen durch das Fürstliche Obergericht gar nicht erfolgte und andererseits die Revisionsrekurswerber die Begründung des Fürstlichen Obergerichtes gerade im Hinblick auf diese Funktion missverstehen. Die Revisionsrekurswerber führen selbst aus, dass von der Negativfeststellung des Erstgerichtes ausgegangen werden müsse, nämlich: "Es kann nicht festgestellt werden, welche Statuten, Beistatuten und Reglemente der ---------- Foundation zum Zeitpunkt der Löschung gültig waren, ebenso kann nicht festgestellt werden, welche Statuten, Beistatuten und Reglemente während dem Bestehen der ---------- Foundation rechtsgültig in Kraft gesetzt wurden", wobei diese Negativfeststellung gleich für die ---------- Stiftung getroffen worden sei. Diese sprachlich etwas verwirrende Feststellung sagt nur aus, dass offen bleiben muss, wann während des Bestehens der Stiftungen bis zur Löschung welche Statuten, Beistatuten und Reglements galten. Diese Negativfeststellung trifft also überhaupt keine Aussage darüber, dass es im Lauf des Bestehens der Stiftungen keine Statuten, Beistatuten und Reglements gab, die den Antragsteller als Protektor vorgesehen hätten und dass der Antragsteller jedenfalls bei beiden Stiftungen nie Protektor war, falls eine solche Funktion vorgesehen war. Eine solche Negativfeststellung hätte auch hinsichtlich der Zweitantragsgegnerin gar nicht getroffen werden können, da die Zweitantragsgegnerin selbst erklärt, dass der Antragsteller als succeeding Protektor bestellt worden sei (ON 17, S 3). Diese Tatsache ist sohin zugestanden und diesbezüglich bedarf es keiner Feststellungen. Hinsichtlich der Erstantragsgegnerin wird vom Fürstlichen Obergericht auch nicht festgestellt, dass der Antragsteller Protektor welcher Art auch immer war, sondern nur dass ein Entwurf eines Stiftungsratsbeschlusses diesbezüglich vorliege. Die Mängelrüge der Revisionsrekurswerberinnen geht daher ins Leere, weil die für diese Mängelrüge von den Revisionsrekurswerberinnen herangezogene Prämisse gar nicht besteht. Überdies wäre ein diesbezüglicher Mangel, wenn er vorläge, nicht wesentlich. Die Revisionsrekurswerberinnen missverstehen nämlich die Begründung des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend, dass die vollständige Stattgebung des Einsichtsbegehrens nur von dieser Stellung als Protektor abhänge. Dies stellt aber für das Fürstliche Obergericht nur eine Hilfsbegründung dar, mit der aufgezeigt wird, dass der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an der umfänglichen Einsicht (ungeschwärzt) in die Geschäftsbücher der beiden Revisionsrekurswerberinnen hat. Der Kern der diesbezüglichen Begründung bezieht sich nämlich darauf, dass auch einiges an der Protektorenstellung bzw Protektorenbestellung falsch gewesen sein soll und somit allfällige Zustimmungsrechte der Protektoren hätten missachtet werden können und auch die Aufklärung dieser Unklarheiten ein schutzwürdiges Interesse darstellt.
9.1. Der Revisionsrekursgegner hat dem entgegengehalten, dass er sein rechtliches Interesse an der vollständigen Einsicht in die noch vorhandenen Unterlagen auf Art 552 § 9 PGR und Art 142 Abs 3 PGR stütze. Die vorgebrachten Gedankengänge zum Rechtsschutzziel des Antragstellers seien spekulativ. Es habe sich nämlich unter Hinweis schon auf die geschwärzten Unterlagen der Verdacht verstärkt, dass im schlimmsten Fall Vermögenswerte der beiden Stiftungen in zweistelliger Millionenhöhe veruntreut worden seien.
10.1. Rechtlich ist zunächst zu klären, nach welcher gesetzlichen Bestimmung sich überhaupt die Einsicht in die Geschäftspapiere der beiden Stiftungen richtet. Dabei ist davon auszugehen, dass die beiden im Revisionsrekursverfahren noch involvierten Stiftungen gelöscht und voll beendet sind, somit an sich nicht mehr existieren. Art 142 Abs 3 PGR bezieht sich auf die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere einer aufgelösten Gesellschaft mit Persönlichkeit oder ihr gleichgestellten Verbandspersonen und verfügt, dass jeder der ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, zur Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere einer solchen (auch voll beendeten Gesellschaft mit Persönlichkeit oder Verbandsperson) ermächtigt werden kann. Diese Bestimmung bezieht sich sohin auf alle Verbandspersonen, so auch auf Stiftungen und so auch auf gelöschte und voll beendete Stiftungen. Art 552 § 9 PGR bezieht sich nicht auf alle Verbandspersonen, sondern nur auf Stiftungen und zwar bestehende Stiftungen auch wenn sie gelöscht aber in Folge Vermögens noch als existent anzusehen sind. Darüber hinaus bezieht sich diese Gesetzesbestimmung nur auf das Einsichtsrecht von Begünstigten (und nicht von Dritten). Die allgemeine Einsicht des Art 142 Abs 3 PGR (auch von Dritten) ist dadurch beschränkt, dass der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft zu machen hat. Dabei ist nach der Rechtsprechung keine enge Auslegung des Begriffes "schutzwürdiges Interesse" heranzuziehen, da der Geheimnisschutz in Ansehung einer bereits voll beendeten Verbandsperson deutlich geringer ist als jener bei einer noch existenten Verbandsperson (OGH Hp 21/91 LES 1993, 116). Das Einsichtsrecht eines Begünstigten einer Stiftung nach Art 552 § 9 PGR ist hingegen darauf beschränkt, dass es nur besteht soweit es "die Rechte des Begünstigten" betrifft, wobei noch (hier nicht weiter relevante) Grenzen durch Verbot des Rechtsmissbrauchs und besondere Schutzinteressen bestehen (Lorenz, KK liechtensteinisches Stiftungsrecht Art 552 § 9 PGR Rz 31 ff). Zur Frage der Auslegung des Begriffes "soweit es seine Rechte betrifft" hat die Rechtsprechung Stellung genommen und festgehalten, dass dieser Begriff eng auszulegen ist und diese Einschränkung nur bei klarer Abgrenzung der Rechte einzelner Begünstigter im Betracht kommt (OGH 05 HG.2014.326 LES 2015, 210).
10.3. Rein rechtsdogmatisch würde diese rechtliche Situation dazu führen, dass dann, wenn ein Begünstigter (ehemaliger Begünstigter) einer gelöschten Stiftung Einsicht in die Geschäftsbücher nehmen wollte, es darauf ankäme, ob die Stiftung voll beendet ist und somit Art 142 Abs 3 PGR zur Anwendung kommt oder nur gelöscht aber nicht voll beendet ist, weil noch Vermögen behauptet wird und somit Art 552 § 9 PGR anzuwenden wäre. Dies würde vor allem dann zu kaum praktikablen Lösungen führen, wenn dazu noch die an sich verschiedenen Rechtsbegriffe auch verschieden ausgelegt würden (schutzwürdiges Interesse - soweit es seine Rechte betrifft). Auch wenn in diesem Falle dieselbe Verfahrensart nämlich das ausserstreitige Verfahren, heranzuziehen ist, so würde dies zu formalistischen Verwerfungen führen, die gerade in ähnlichem Zusammenhang bei der Beistandsbestellung im Zusammenspiel zwischen Art 141 Abs 1 PGR und Art 142 Abs 3 PGR vom Staatsgerichtshof als grundrechtswidrig erkannt wurden (StGH 2008/2). Dieses dogmatische Problem ist aber einfach durch einen Grössenschluss zu lösen. Wenn bei Einsichtnahmebegehren eines Begünstigten einer Stiftung in die Papiere dieser gelöschten und voll beendeten Stiftung schon dann, wenn sie noch existieren würde, der Begünstigte ein Einsichtsrecht hätte, muss er es dann umso mehr nach der allgemeinen und weit auszulegenden Bestimmung des Art 142 Abs 3 PGR bei einer voll beendeten Stiftung haben. Mit anderen Worten ist ein schutzwürdiges Interesse eines Begünstigten an der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher einer voll beendeten Stiftung im Regelfall jedenfalls immer dann anzunehmen, wenn dieser Begünstigte im geforderten oder zugestandenen Umfang schon das Recht gehabt hätte, in die Geschäftsbücher der Stiftung während ihrer Existenz Einsicht zu nehmen.
10.4. Auch wenn im gegenständlichen Fall Art 142 Abs 3 PGR zur Anwendung kommt und das schutzwürdige Interesse zu überprüfen ist bzw sich daraus Einschränkungen ergeben könnten, geht es nach dem oben Gesagten darum, ob der Antragsteller zu der Zeit als die Stiftung noch existierte gemäss Art 552 § 9 PGR ungeschwärzte Auskunft in die hier zur Debatte stehenden Dokumente bekommen hätte. Seine Begünstigtenstellung ist ja nicht bestritten (vgl zum Ganzen auch Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht Praxiskommentar Art 552 § 9 PGR Rz 31; Ungerank, Rechtsprechung zum liechtensteinischen Stiftungsrecht 2013, in Schurr (Hrsg), Zivil- und gesellschaftsrechtliche Fragen zur Führung und Abwicklung von Stiftungen, Band des 6. liechtensteinischen Stiftungsrechtstages 2013, 15, S 17).
10.5. Die Erst- und Zweitantragsgegnerin stützen sich nun bei den Schwärzungen der Urkunden darauf, dass diese geschwärzten Textstellen in den einzelnen Urkunden, nicht die Rechte des Antragstellers beträfen (Einschränkung nach Art 552 § 9 PGR). Eine solche pauschale Behauptung ist schon, da vom Antragsteller unkontrollierbar und defacto unanfechtbar, nicht ausreichend. Die beiden Stiftungen sind für allfällige Beschränkungen des Informationsrechts behauptungspflichtig. Der Beistand als nunmehriges Organ dieser beendeten Stiftungen trägt die Darlegungslast. Er hat plausibel zu begründen und zu bescheinigen, warum die Rechte des Begünstigten individuell und im Einzelfall nicht betroffen sein sollten (Gasser, Praxiskommentar Art 552 § 9 PGR Rz 29). Eine solche substantiierte Behauptung wurde von der Erst- und Zweitantragsgegnerin nie erhoben. Dies obwohl das Fürstliche Landgericht schon in seinem ersten Beschluss vom 10.03.2015, ON 18, auf die mangelhafte Behauptung zur Einschränkung des Auskunftsrechtes Bezug nahm (ON 18 S 8/9). Für eine Beschränkung des Auskunftsrechtes durch Schwärzungen liegen sohin keine ausreichenden Behauptungen vor. Es steht dem Antragsteller als ehemaligem Begünstigten zu, in die noch vorhandenen Geschäftsbücher und Geschäftspapiere im weitesten Sinne zur Kontrolle der Stiftung Einsicht zu nehmen. Allfällige Missstände in der Verwaltung dieser Stiftungen könnten sich zum Nachteil des Antragstellers auswirken. Wenn insoweit im Revisionsrekurs angedeutet wird, dass der Revisionsrekurswerber nur das Rechtschutzziel habe zu erfahren, wo die Vermögenswerte der Revisionsrekurswerberinnen hingeflossen seien, ist dies nicht nachvollziehbar. Wenn eben hier beispielsweise statutenwidrige Zahlungen oder Ausschüttungen vorgenommen worden wären, so könnte auch bei einer Ermessensbegünstigung des Antragstellers dieser (gerade bei Verteilung des Liquidationserlöses wie offenbar geschehen) benachteiligt worden sein. Ein Rechtsmissbrauch der dadurch gegeben wäre, dass der Antragsteller die Zahlungsflüsse der beiden Stiftungen untersuchen will, ist nicht erkennbar.
10.6. Um auf die breiten Ausführungen der Parteien im Hinblick auf eine allfällige Stellung des Antragstellers als Protektor oder Mitglied eines Protektorenkommitees zurückzukommen, kommt es eben darauf nicht an. Allein aus der ausser Streit stehenden Stellung als vormaliger Begünstigter dieser Stiftung und der Tatsache, dass Behauptungen, warum einzelne Aktenstücke nicht die Rechte des Antragstellers betreffen sollen (beispielsweise weil verschiedene Vermögensmassen gebildet wurden), gar nicht aufgestellt wurden, ist von einem schutzwürdigen Interesse des Antragstellers an einer vollständigen Einsicht in die noch vorhandenen Geschäftsbücher auszugehen. Auch wenn die Stiftungen noch existieren würden, hätte er eben unter denselben Voraussetzungen dieses Recht. Der Revisionsrekurs ist somit nicht begründet.
Der obsiegende Revisionsrekursgegner hat keine Kosten verzeichnet.