07 HG. 2016.212
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsrekursgericht hat durch seinen erster Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der Antragsteller ANST 1 ANST 2 ANST 3 ANST 4 ANST 5 ANST 6 Antragsteller zu 4., 5. und 6. vertreten durch die Zweitantragstellerin, alle vertreten durch VTRA 1 gegen den Antragsgegner ANTG 1 vertreten durch VTRA 2 wegen Erlassung eines Amtsbefehles (Enthebung bzw Bestellung eines Trustee bzw Untersagung - Streitwert CHF 30'000,00), über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 01.12.2016, 07 HG.2016.212, ON 18, mit dem der Amtsbefehl des Fürstlichen Landgerichts vom 23.09.2016, ON 2, dahin abgeändert wurde, dass die verfahrenseinleitenden Anträge der Antragsteller zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs der Erstantragstellerin, der Zweitantragstellerin und des Drittantragstellers wird k e i n e Folge gegeben, sondern die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts vom 01.12.2016, ON 18, wird mit der Massgabe b e s t ä t i g t, dass das zweite Eventualbegehren, soweit es von der Erstantragstellerin, der Zweitantragstellerin und der Drittantragstellerin erhoben wurde, a b g e w i e s e n wird.
Dem Revisionsrekurs des Viertantragstellers, des Fünftantragstellers und der Sechstantragstellerin wird dahin F o l g e gegeben, dass der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 01.12.2016, ON 18, einschliesslich der Kostenentscheidung über den Betrag von CHF 1'122,66 im Übrigen und der vom Erstgericht erlassene Amtsbefehl vom 23.09.2016, ON 2, soweit damit auch dem von diesen Antragstellern erhobenen ersten Eventualbegehren stattgegeben wurde, a u f g e h o b e n und dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wird.
Die Erstantragstellerin, die Zweitantragstellerin und die Drittantragstellerin sind jeweils s c h u l d i g, dem Antragsgegner binnen 4 Wochen anteilig die mit jeweils CHF 374.22 bestimmten Kosten des Rekursverfahren und die mit jeweils CHF 389.19 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Die im Verfahrensverhältnis zwischen dem Viertantragsteller, dem Fünftantragsteller und der Sechstantragstellerin einerseits und dem Antragsgegner andererseits aufgelaufenen Rechtsmittelkosten sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
--------- --------- war Settlor und Treugeber aller in seinem Auftrag errichteten Trusts nach liechtensteinischem Recht, namentlich "The --------- Trust", "The --------- Trust", "The --------- Trust", "The --------- Trust", "The --------- Trust", "The --------- Trust", "The --------- Trust", "The --------- Trust", "The --------- Trust", "The --------- Trust" und "The ---------". --------- --------- bezeichnete "The --------- Trust" auch als "--- Trust". Gemäss des in allen Trust Deeds (Treuurkunden) gleichlautenden "Third Schedule: Class of beneficiaries" umfasst der Begünstigtenkreis dieser Trusts die Nachkommen der Grosseltern des Settlors --------- und --------- --------- sowie deren Angehörige. Anfang März 2015 hat der Settlor durch einen schriftlichen Letter of Wishes (nachfolgend "LoW") und durch eine auf Video aufgezeichnete Besprechung klargestellt, dass es eine Liste mit sieben Begünstigten geben soll. Für jeden Begünstigten oder jede Begünstigte war ein Trust vorgesehen, unter anderem namentlich "The --------- Trust" für --------- --------- ---------, "The --------- Trust" für --------- ---------, "The --------- Trust" für --------- ---------, "The --------- Trust" für --- ---------, "The --------- Trust" für --------- -------------------, "The --------- Trust" für --- --------- und "The --------- Trust" für --------- ---------.
Gemäss dem vierten Zusatz ("Fourth Schedule") zu den Trust Deeds sind Personen, die in ---------, den USA oder in Grossbritannien (ausgenommen Personen mit sogenannten "UK-non-domiciled" - Status) steuerpflichtig sind, von der Begünstigtenklasse ausgeschlossen. Die Antragsteller zu 2. bis 6. sind im Prozess, ihrem Steuerstatus zu "UK-non-domiciled" zu ändern und werden somit Mitglieder der Begünstigtenklasse.
Die Erstantragstellerin --------- --------- --------- ist als ehemalige Ehefrau und Witwe von --------- --------- eine Familienangehörige seiner Grosseltern. Sie hat ihren Wohnsitz in London mit einem sogenannten "Resident but not domiciled"-Status und ist demnach gemäss drittem und viertem Zusatz zum Trust Deed eine Begünstigte. Der Settlor hat in seinem LoW klargestellt, dass (auch) seine Ehefrau Begünstigte der verschiedenen Trusts sein soll, einschliesslich der für sie vorgesehenen Trusts "The --------- Trust", "The --------- Trust" und "The --------- Trust".
Der Antragsgegner --------- Trust reg. ist ein im Jahr 1989 errichtetes und im FL-Handelsregister unter der Nr. ----------- eingetragenes Treuhandunternehmen, das sich verpflichtete, das Trustvermögen im Interesse der Begünstigten zu verwenden.
Konkret wurden folgende Anträge gestellt:
"1. Das Fürstliche Landgericht wolle einen Amtsbefehl dahingehend erlassen, dass der Antragsgegner als Trustee von "The --------- Trust", "The --------- Trust", "The --------- Trust", "The --------- Trust", "The --------- Trust", "The --------- Trust", "The --------- Trust", "The --------- Trust", "The --------- Trust" und "The --------- Trust" einstweilig seines Amtes enthoben wird und an seiner Stelle --------- Trust reg., ----------, FL-9490 Vaduz einstweilig als neuer Trustee mit sofortiger Wirkung bestellt wird.
In eventu
Weiters wolle das Fürstliche Landgericht einen Amtsbefehl erlassen, wonach den Co-Trustees per sofort nur das kollektive Zeichnungsrecht zu zweien zusteht.
In eventu
Das Fürstliche Landgericht wolle einen Amtsbefehl erlassen, dass dem Antragsgegner als Trustee von "The --------- Trust", "The --------- Trust", "The --------- Trust", "The --------- Trust", "The --------- Trust", "The --------- Trust", "The --------- Trust", "The --------- Trust", "The --------- Trust" und "The --------- Trust" bei sonstiger Ungültigkeit aller derartiger Rechtshandlungen mit Ausnahme der Vornahme der ordentlichen Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung verboten wird:
jegliche Verfügungen, Beschlüsse und/oder sonstige Administrationshandlungen vorzunehmen und/oder umzusetzen und/oder vornehmen zu lassen und/oder zu beauftragen;
im Hinblick auf die genannten Trusts, Gesellschaften und deren Vermögenswerte oder Forderungen in irgendeiner Art und Weise zu verfügen, welche die Verfolgung der Ansprüche der Antragsteller erschweren und/oder verunmöglichen könnte, insbesondere die genannten Gesellschaften und/oder Vermögenswerte und/oder Rechte und/oder Forderungen abzutreten, zu verpfänden, zu veräussern oder sonstwie zu belasten;
a) im Hinblick auf Beteiligungsgesellschaften der Trusts im In- und Ausland irgendwelche Änderungen in deren Organen und Verwaltungsräten vorzunehmen, insbesondere neue Geschäftsführer und andere Organe bestellen bzw. ersetzen;
b) irgendwelche Auszahlungen, Verfügungen, Belastungen von Vermögenswerten im Hinblick auf die genannten Gesellschaften aus welchem Rechtstitel auch immer an den Antragsgegner und/oder von diesem direkt und/oder indirekt bezeichneten natürliche und/oder juristischen Personen vorzunehmen;
sowie dem Antragsgegner auftragen, soweit nicht für die Vornahme der ordentlichen Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung unbedingt notwendig, sämtliche Vollmachten und/oder Vermögensverwaltungsaufträge und/oder sonstige Beauftragungen, Mandatsverträge und/oder Ähnliches, welche die Verfolgung der Ansprüche der Antragsteller erschweren und/oder verunmöglichen und/oder dazu geeignet sind, zu verunmöglichen, zu widerrufen und/oder zu sistieren.
Dieser Amtsbefehl wird mit Wirkung bis vier Wochen nach dem Zeitpunkt des Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung des noch einzuleitenden Rechtfertigungsverfahrens erlassen.
Den Antragstellern wird eine Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Amtsbefehls zur Beantragung des Rechtfertigungsverfahrens eingeräumt.
Schliesslich wolle das Landgericht den Antragsgegner verpflichten, den Antragstellern zu Handen des umseits ausgewiesenen Rechtsvertreters binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution die verzeichneten Prozesskosten zu ersetzen."
Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass unter anderem --------- --------- Mitglied des Treuhänderrates des Antragsgegners sei. Weiters sei --------- --------- Mitglied des Protektors des Trusts, --------- --------- Association (nachfolgend "SPA" oder "Protector"). Aufgrund diverser Umstände bestehe eine enge Verflechtung und offensichtliche wirtschaftliche Abhängigkeit der Antragsgegnerin von --------- ---------. Der Antragsgegner stehe auch unter dem bestimmenden Einfluss von --------- ---------. Weiters sei der Protektor aufgrund bestimmter Verhaltensweisen von --------- --------- derzeit nicht in der Lage, seine vom Settlor gewünschte überwachende und kontrollierende Funktion wahrzunehmen. --------- --------- habe nämlich innerhalb des Protektors die vollkommene Kontrolle übernommen. Damit sei das Kontrollregime der trust governance ausgeschaltet worden. Zuletzt sei es insbesondere durch das Verhalten von --------- --------- zu einem massiven Vertrauensverlust diesem gegenüber gekommen.
So sei nach einer Immobilientransaktion ("---------") der Verbleib von rund USD 10 Millionen unklar verblieben.
Zur Trust Struktur gehörten die Gesellschaften --------- Holdings (2006) Ltd, --------- --------- --- Company und ---------. Der Antragsgegner habe durch diverse Massnahmen zum Nachteil der Trusts die Kontrolle über diese Gesellschaften und die diesen unterliegenden Vermögenswerte ergriffen.
Die Vermögenswerte des "The --------- Trusts" beinhalteten Aktien von "---------". Diese bildeten einen erheblichen Teil der Vermögenswerte dieses Trusts. Am 25. August 2015 habe der Antragsgegner als Trustee des "The --------- Trust" einen Beschluss zu den Prinzipien der zukünftigen Ausschüttung bezüglich dieses Trusts gefasst. Dabei sei beschlossen worden, dass Aktienpakete von "---------" an die Zweitantragstellerin --------- --------- sowie die verschiedenen Trusts zugeordnet würden. --------- --------- habe nun dafür gesorgt, dass dieser Beschluss nicht ausgeführt werde.
Dieser habe Dienstleister, die bereits zu Lebzeiten des Settlors beauftragt worden seien, nicht mehr bezahlt und damit die Vermögenswerte der Trusts einem erheblichen Schadensrisiko ausgesetzt. Weiters habe der Antragsgegner der Erstantragsstellerin plötzlich die Nutzung des Hauses in -----+ ------ --------- Street in London, dass gemäss LoW dem "The --------- Trust" zugeordnet werden sollte, untersagt und gedroht, die Schlösser des Hauses auszuwechseln.
Es sei zu befürchten, dass der Antragsgegner weitere Geschäftsführer von anderen Gesellschaften, die zum Trustvermögen gehörten, austauschen werde. Es bestehe die immanente Gefahr, dass der Antragsgegner Trustvermögen veräussere und damit einen unwiederbringlichen Schaden herbeiführe. Es seien damit alle Voraussetzungen im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Exekutionsordnung zur Erlassung der angestrebten Amtsbefehle gegeben.
Dieser Entscheidung legte das Erstgericht den auf den Seiten 24 bis Seite 35 Absatz 2 derselben wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, den es aufgrund der Einsichtnahme in vier von den Antragstellern vorgelegte Urkunden als bescheinigt annahm und auf den verwiesen wird. Soweit derzeit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz, wurden die massgeblichen Feststellungen oben zu Punkt 1. wiedergegeben.
Rechtlich führte das Erstgericht unter Hinweis auf Art 929 Abs 3 PGR aus, die Antragssteller strebten aufgrund behaupteter Pflichtverletzungen des Antragsgegners die Enthebung desselben als Treuhänder und die Bestellung eines neuen Treuhänders an. Dies sei auch bei Treuhandverhältnissen, die nicht der Aufsicht gemäss Art 929 Abs 1 PGR unterlägen, zulässig. Nach dem bescheinigten Sachverhalt sei eine einstweilige Zustandsregelung nach Art 276 Abs 1 lit b EO notwendig. Die beantragte einstweilige Enthebung des Trustees und eine Neubestellung sei aber für ein Sicherungsverfahren eine zu einschneidende Massnahme. Vielmehr sei die Bestellung eines Co-Trustees mit der Anordnung von kollektivem Zeichnungsrecht der gegebenen Konstellation angemessen. Damit sei sicher zu stellen, dass kein drohender unwiederbringlicher Schaden eintrete.
4.1. Der Antragsstellerrichtete gegen diesen Amtsbefehl seinen rechtzeitigen Rekurs mit dem Erklären, die erstinstanzliche Entscheidung ihrem ganzen Inhalt nach anzufechten. Abschliessend wurde beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der verfahrenseinleitende Antrag zurückgewiesen und der Amtsbefehl vom 23.09.2016 ersatzlos aufgehoben werde. Hilfsweise wurde beantragt, den verfahrenseinleitenden Antrag abzuweisen und den Amtsbefehl ersatzlos aufzuheben.
4.2. Die Antragstellererstatteten eine Rekursbeantwortung und beantragten, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
6.1. Die Antragstellerfechten den Beschluss des Rekursgerichts vom 01.12.2016 mit ihrem rechtzeitigen Revisionsrekurs an, in dem sie erklären, den Beschluss seinem ganzen Inhalt nach zu bekämpfen. Als Revisionsrekursgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Rechtsmittelausführungen münden in einen Abänderungsantrag dahin, dass der Rekurs des Antragsgegners "vollinhaltlich, unter Bindung seiner Rechtsansicht und kostenpflichtig ab- in eventu zurückgewiesen wird und der erstinstanzliche Beschluss wiederhergestellt wird und aufrecht bleibt bzw dem Antrag der Sicherungswerber bzw Revisionsrekurswerber ON 1 stattgegeben wird". Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Mit ihrem Revisionsrekurs haben die Antragsteller den an das Fürstliche Obergericht gerichteten Antrag verbunden, ihrem Rechtsmittel "die aufschiebende bzw hemmende Wirkung bis zur Zustellung der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zuzuerkennen".
Die Rechtsmittelwerber führen unter Hinweis auf Art 910 Abs 5 PGR und § 78 TrUG ins Treffen, die Rechtsprechung habe sich noch nicht mit dem Thema befasst, was unter anspruchsberechtigten Begünstigten bei Trusts zu verstehen sei. Diese scheine den Begriff "anspruchsberechtigte Begünstigte" mit dem im Stiftungsrecht gebräuchlichen Begriff "Begünstigungsberechtigte" gleichzusetzen. Dafür gebe es jedoch keine rechtliche Grundlage. Das Erstgericht habe auch nicht festgestellt, dass die Revisionsrekurswerber Ermessensbegünstigte seien. Vielmehr habe das Erstgericht festgestellt, dass die Revisionsrekurswerber Anspruch auf Zuwendungen hätten (Hinweis auf ein unentgeltliches Nutzungsrecht an einer bestimmten Liegenschaft und auf Zuwendung von Aktien). In diesem Zusammenhang hätten die Revisionsrekurswerber jedenfalls einen Anspruch, sodass sie als anspruchsberechtigte Begünstigte gemäss Art 927 Abs 2 PGR zu qualifizieren seien. Zu Unrecht habe das Rekursgericht angenommen, die Antragsteller hätten entsprechende Tatsachen erst in zweiter Instanz und damit entgegen dem Neuerungsverbot vorgetragen. Unabhängig davon seien nach einhelliger Literaturmeinung alle Begünstigten, und zwar unabhängig von der Art der Begünstigung, im Sinn des Art 927 Abs 2 PGR antragslegitimiert. Andererseits käme die stossende Konsequenz zum Tragen, dass keiner der Begünstigten einen Antrag nach Art 927 Abs 2 PGR stellen könne und die Aufsicht über den Trustee damit völlig unzureichend wäre. Die strenge und enge Auslegung des Art 927 Abs 2 PGR, wie sie in zwei Entscheidungen des Fürstlichen Obergerichts und des Staatsgerichtshofs vorgenommen worden sei, stelle zudem einen überspitzten Formalismus dar. Diese Auslegung sei auch gleichheitswidrig, da bei dem mit dem Trust verwandten Institut der Stiftung den Ermessensbegünstigten ein Antragsrecht für aufsichtsrechtliche und organisatorische Massnahmen ausdrücklich zustehe. Ausserdem verstosse diese Auslegung gegen Art 910 Abs 6 PGR. Das Fortschreiben der vom Rekursgericht zitierten Rechtsprechungslinie führe dazu, dass die in Liechtenstein überwiegend diskretionär ausgestalteten Trusts praktisch völlig kontrollfrei gestellt würden. Schliesslich wäre es sachgerecht, in diesem Zusammenhang Stiftungsrecht und Bestimmungen des TrUG sinngemäss bzw ergänzend anzuwenden. Auch der Rückgriff auf ausländische Judikatur zu vergleichbarer Rechtslage rechtfertige eine Auslegung des Art 927 Abs 2 PGR im Sinn des Standpunktes der Antragsteller. Sollte man trotz dieser gewichtigen Argumente die Antragslegitimation der Antragsteller verneinen, so wäre der verfahrenseinleitende Schriftsatz jedenfalls als Anzeige nach Art 929 Abs 3 PGR zu qualifizieren, die jedenfalls zu einer Enthebung des Antragsgegners als Treuhänder und zur Bestellung eines anderen Treuhänders führen hätte müssen.
6.2. Die Antragsgegnererstatteten fristgerecht eine "Gegenäusserung", in der sie beantragen, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben bzw diesen zurückzuweisen, in eventu abzuweisen. Weiters wurde beantragt, dem Begehren, dem Revisionsrekurs aufschiebende bzw hemmende Wirkung zuzuerkennen, zurückzuweisen in eventu abzuweisen.
Der Antragsgegner wirft den Antragstellern vor, sich in ihrem Rechtsmittel vom festgestellten Sachverhalt zu entfernen. Diese hätten in erster Instanz keine Tatsachenbehauptungen vorgetragen, aus denen sich ihre Anspruchsberechtigung ableiten liesse. Der Revisionsrekurs stütze sich unter Verletzung des Neuerungsverbotes in unzulässiger Weise auf einen neuen Rechtsgrund. Sinngemäss hätten sich nämlich die Antragsteller in erster Instanz auf Art 929 PGR und nicht auf Art 927 Abs 2 PGR gestützt. Anzeigen zur Einleitung eines amtswegigen Verfahrens müssten in erster Instanz eingebracht werden. Schon nach den Antragsbehauptungen gehörten die Antragsteller nicht zur Klasse der Begünstigten und seien daher weder als Ermessensbegünstigte noch als anspruchsberechtigte Begünstigte anzusehen. Schon deshalb könnten sich die Antragsteller nicht erfolgreich auf Art 927 Abs 2 PGR stützen. Art 929 Abs 3 PGR kenne keine Antragsberechtigten und normiere ein amtswegiges Verfahren. Der Terminus "anspruchsberechtigter Begünstigter" laut Art 927 Abs 2 PGR sei nicht auslegungsbedürftig. Von einer zu engen Auslegung dieser Bestimmung durch bisher ergangene Entscheidungen könne keine Rede sein. Die Bestimmungen des Art 927 PGR stellten keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen über Treuhänderschaften dar, sondern regelten die Durchsetzung von vertraglich festgelegten Rechten. Aufgrund der beschriebenen, gesetzlich klar geregelten Systematik des PGR verbleibe kein Raum für eine analoge Anwendung des Stiftungsrechts im Rahmen von Art 927 PGR. Auch eine allenfalls ergänzende Anwendung des TrUG könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwischen der Treuhänderschaft gemäss dem Art 897 ff PGR und dem angelsächsischen Trust bestünden erhebliche Unterschiede, sodass für die Anwendung ausländischer Rechtsprechung und ein Abgehen von der zitierten Judikaturlinie kein Anlass bestehe. Im Rahmen seiner Stellungnahme zur Anzeige im Ausserstreitverfahren sei der Revisionsrekurs nicht gesetzmässig ausgeführt.
Mit Beschluss vom 26.01.2017 (ON 30) wies das Rekursgericht den Antrag, dem Revisionsrekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zurück.
Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis teilweise berechtigt.
Vorweg ist folgende prozessuale Lage zu erörtern:
8.1.1. Die Antragsteller ---------, --------- --------- und --------- sind nach den Antragsbehauptungen und der vom Erstgericht erarbeiteten Sachverhaltsgrundlage (S 24 Punkt 1.) noch minderjährig. Ob sich diese Minderjährigkeit auf inländisches oder ausländisches Recht bezieht, ist dem Akt nicht zu entnehmen, weil die Geburtsdaten darin nicht aufscheinen.
8.1.2. Gemäss Art 2 Abs 3 AussStrG, § 1 ZPO iVm Art 10 ff PGR wäre nach inländischem Recht von der Prozessunfähigkeit dieser Antragsteller auszugehen, zumal die Ausnahmetatbestände der § 2 ZPO (soweit sie noch aktuell sind) sowie des § 151 Abs 2 und 3 ABGB offensichtlich nicht verwirklicht sind. Die Prozessfähigkeit von Ausländern ist allerdings nach der für sie günstigeren Norm ihres Heimatstaates oder des liechtensteinischen Rechts zu beurteilen (vgl RIS-Justiz RS0035226; Fucik in Rechberger ZPO4 § 3 Rz 1). Die dafür massgebliche Rechtslage ist nach dem bisherigen Akteninhalt schon deshalb nicht zu beurteilen, weil demnach nicht einmal der Heimatstaat der minderjährigen Antragsteller feststeht. Damit lässt sich derzeit auch nicht prüfen, ob diese zur Prozessführung einer gerichtlichen Genehmigung bedürfen, die mit der in §§ 1, 4 ZPO genannten besonderen Ermächtigung vergleichbar ist (vgl Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny3 II/1 § 3 ZPO Rz 1).
Hinsichtlich der gesetzlichen Vertretungsbefugnis und der besonderen Ermächtigung zur Prozessführung kann der urkundliche Nachweis gemäss § 4 Abs 1 ZPO nur unterbleiben, wenn beides bereits bei Gericht offenkundig ist. Davon kann hier keine Rede sein.
Da der erste Anschein wegen der allerdings nicht näher spezifizierten Minderjährigkeit von drei Antragstellern für diese prozessualen Anforderungen spricht, wäre von der Zweitantragstellerin der entsprechende Nachweis oder die nachvollziehbare Behauptung zu erbringen gewesen, dass eine der besonderen Ermächtigung des § 4 ZPO vergleichbare Genehmigung im konkreten Fall nicht erforderlich ist.
Im Hinblick auf die unterschiedliche Namensführung der betreffenden Antragsteller kann auch nicht unterstellt werden, dass an der Befugnis der Zweitantragstellerin als gesetzliche Vertreterin keinerlei Zweifel bestehen (vgl dazu RIS-Justiz RS0035178; Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny3 II/1 § 4 ZPO Rz 22).
8.1.3. Nach § 6 Abs 1 ZPO ist der Mangel der Prozessfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung sowie der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Prozessführung in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen. Soweit dieser Mangel beseitigt werden kann, hat das Gericht nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle die erforderlichen Aufträge zu erteilen und dazu eine angemessene Frist zu bestimmen. Ist jedoch mit dem Verzug für die prozessunfähige Partei Gefahr verbunden, so kann diese oder die für dieselbe als Vertreter einschreitende Person noch vor Ablauf dieser Frist, vorbehaltlich der Beseitigung des Mangels, zur Vornahme der notwendigen Prozesshandlungen zugelassen werden.
8.1.4. Es wäre gemäss § 4 Abs 1 ZPO an der Zweitantragstellerin gelegen, ihre gesetzliche Vertretungsbefugnis für die minderjährigen Antragsteller und die allfällige notwendige besondere Ermächtigung zur Prozessführung bei der ersten Prozesshandlung urkundlich nachzuweisen. Dies ist nicht geschehen. Ebenso wenig hat das Erstgericht gemäss § 6 Abs 2 letzter Satz ZPO - vorbehaltlich der Beseitigung des Mangels - die Vertreterin der minderjährigen Antragsteller zur Vornahme der notwendigen Prozesshandlungen zugelassen.
8.1.5. Da das Fehlen der zitierten prozessualen Erfordernisse teilweise die Nichtigkeit des Verfahrens (und zwar auch jene des Rechtfertigungsverfahrens) zur Folge hätte (vgl Kodek in Rechberger4 ZPO § 477 Rz 8 bzw § 446 Abs 1 Z 5 ZPO), waren - unabhängig von den prozessualen Erfolgsaussichten - die vorinstanzlichen Entscheidungen soweit aufzuheben, als sie von diesem Mangel allenfalls betroffen sind, damit dass Erstgericht Gelegenheit hat, unter Einbeziehung insbesondere der betroffenen Antragsteller die erforderlichen Aufklärungen vorzunehmen.
8.2. Am 24.10.2016 gaben die Antragsteller den am 25.10.2016 beim Erstgericht eingelangten und damit fristgerecht erhobenen Rechtsfertigungsschriftsatz zur Post, mit dem sie sinngemäss folgende Anträge stellen:
die Abberufung des nunmehrigen Erstantragsgegners --------- Trust reg als Trustee der genannten Trusts und an dessen Stelle die Bestellung von --------- Trust reg,
in eventu zu diesem ersten Begehren die Bestellung von --------- Trust reg als zusätzlichen Trustee mit kollektivem Zeichnungsrecht für die genannten Trusts sowie als weiteres Hauptbegehren
die Abberufung des nunmehrigen Zweitantragsgegners --------- --------- Association als Protektor der angeführten Trusts und an dessen Stelle die Bestellung eines neuen, bestimmt bezeichneten Protektors.
Ein Begehren, das sinngemäss dem zweiten Eventualantrag des Sicherungsantrages entspräche, wurde nicht erhoben.
9.1. Das Erstgericht hat den Hauptantrag des Sicherungsbegehrens, den Antragsgegner als Trustee einstweilig seines Amtes zu entheben und einen anderen Trustee einstweilig als neuen Treuhänder zu bestellen nicht explizit abgewiesen. Allerdings ist der Begründung des Amtsbefehls und der stattgebenden Entscheidung über das erste Eventualbegehren insgesamt zu entnehmen, dass nach Ansicht des Erstgerichts das Hauptbegehren nicht berechtigt und daher abzuweisen gewesen sei. Der Antragsgegner hat in seinem dagegen erhobenen Rekurs erklärt, den Amtsbefehl seinem ganzen Inhalt nach anzufechten, und in erster Linie die Zurückweisung der Sicherungsanträge angestrebt. Dazu wurde insbesondere auf die mangelnde Antragslegitimation der Antragsteller Bezug genommen und damit der Zurückweisungsantrag inhaltlich untermauert. Mit anderen Worten: Der Antragsgegner brachte nach dem massgeblichen gesamten Inhalt seines Rechtsmittels (F OGH 08 EX.2015.4719; 10 Ob 28/04x) unter den konkreten Umständen noch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er mit der (impliziten) Abweisung des Hauptbegehrens durch das Erstgericht nicht einverstanden war und stattdessen in erster Linie die Zurückweisung desselben verlangte. Selbst wenn man unterstellt, dass dem Antragsgegner in diesem Zusammenhang die Beschwer fehlte, hätte aber dessen ungeachtet der Rekurs den Eintritt der Rechtskraft gehindert. Allerdings wäre der Rekurs diesfalls, soweit ihm kein Rechtsschutzinteresse zukam, zurückzuweisen gewesen. Unabhängig davon ist im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen im Zweifel und zur Wahrung eines umfassenden Rechtsschutzes davon auszugehen, dass auch der abweisende Teil der erstinstanzlichen Entscheidung nicht unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Dies wurde offenbar auch vom Rekursgericht so gesehen, das in Stattgebung des Rekurses sowohl das Haupt- als auch die Eventualbegehren zurückgewiesen hat.
Laut der Anfechtungserklärung des Revisionsrekurses wird der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts seinem ganzen Inhalt nach angefochten. Der Rechtsmittelantrag ist in erster Linie auf die Wiederherstellung des Amtsbefehls vom 23.09.2016 gerichtet. Insgesamt wird aber nach den Rechtsmittelausführungen (vgl beispielsweise Punkt 1.2.2.1. "Abberufung des Trustee)" und den gestellten Rechtsmittelanträgen auch begehrt, den Anträgen laut dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz stattzugeben. Auch in diesem Zusammenhang ist daher bei der konkreten Verfahrenslage im Zweifel und im Sinn eines umfassenden Rechtsschutzes anzunehmen, dass auch das vom Erstgericht implizit abgewiesene Hauptbegehren noch Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist, weshalb sich die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Klarstellung des jeweiligen Anfechtungsumfanges erübrigte.
9.2. Nach Art 930 Abs 1 PGR findet auf das Treuhandverhältnis das Recht des Staates Anwendung, welches in der Treuhandurkunde bestimmt wird. Ist keine ausdrückliche Rechtswahl ersichtlich, so ist auf das Treuhandverhältnis das Recht des Staates anwendbar, in dem der Treuhänder oder die Mehrheit der Treuhänder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz haben und subsidiär das Recht des Staates, in dem die treuhänderischen Funktionen effektiv ausgeübt werden.
Die Antragsteller haben in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz (Pkt. 1.1.2.) vorgebracht, bei den massgeblichen Trusts handle es sich um solche nach liechtensteinischem Recht. Es ist daher im derzeitigen Verfahrensstadium mit Grund anzunehmen, dass sich in der Treuhandurkunde eine entsprechende Bestimmung befindet. In jedem Fall hat der Antragsgegner seinen Sitz in Liechtenstein, sodass sich auch daraus subsidiär die Anwendbarkeit des liechtensteinischen Sachrechts ableiten lässt.
9.3. Gemäss Art 927 Abs 1 PGR ist der Begünstigte berechtigt, die Ausführung der Treuhandbestimmungen zu verlangen, soweit nicht durch die Treuhandurkunde es anders bestimmt oder diese Ausführung nicht an das freie Ermessen des Treuhänders gegenüber einzelnen oder allen Begünstigten geknüpft ist. Nach Art 927 Abs 2 PGR kann jeder anspruchsberechtigte Begünstigte, der sich durch eine Verfügung oder Verwaltungshandlung des Treuhänders in seinen Rechten oder Interessen beeinträchtigt erachtet, mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde vom Landgericht im Ausserstreitverfahren die notwendigen Verfügungen zur Behebung des Mangels verlangen. Auf diese Bestimmung haben sich die Antragsteller in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz durch ihr Begehren auf Erlassung eines Amtsbefehls und das Zitieren von Biedermann, Die Treuhänderschaft des liechtensteinischen Rechts, dargestellt an ihrem Vorbild, dem Trust des Common Law 540, und Bösch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft zwischen Trust und Treuhand 110 (dem weitgehend wörtlichen Zitat nach gemeint offenbar S 108 Abs 1), die an diesen Stellen darauf Bezug nehmen, inhaltlich hinreichend deutlich berufen.
Kommt irgend ein Treuhänder seinen Pflichten nicht nach, so kann das Landgericht gemäss Art 929 Abs 3 PGR auf Grund einer Anzeige eines Treuhänders oder Begünstigten oder von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten und nach vorheriger Ermahnung, bei wichtigen im Treuhandverhältnis selbst liegenden Gründen jedoch ohne weiteres im Ausserstreitverfahren den Treuhänder seines Amtes entheben und die Bestellung eines anderen Treuhänders veranlassen oder einen solchen selbst bestellen, wobei der Weiterzug des Entscheides vorbehalten bleibt. Auf diese Bestimmung haben sich die Antragsteller mit ihrem Hauptbegehren und wohl auch mit dem ersten Eventualbegehren bezogen, in dem sie die Amtsenthebung der Antragsgegnerin und hilfsweise die Bestellung eines "Co-Trustees" anstreben.
Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass diese Rechtssache - soweit nicht wegen deren provisorialen Charakters Besonderes zu beachten ist - im ausserstreitigen Verfahren zu führen ist.
9.4. Art 2 AussStrG normiert den Parteibegriff für das ausserstreitige Verfahren. Abs 1 dieser Gesetzesstelle kombiniert formelle und materielle Elemente des Parteibegriffs (Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AussStrG, § 2 Rz 16). Antragsteller im Sinn des Art 2 Abs 1 lit. a AussStrG ist, wer einen auf eine Sachentscheidung des Gerichts gerichteten Antrag stellt und darin erkennbar behauptet, einen eigenen Rechtsschutzanspruch in die begehrte Richtung geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn von vornherein evident ist, dass der behauptete Rechtsschutzanspruch gar nicht besteht. Für die Eigenschaft des Antragstellers bzw. Antragsgegners ist relevant, dass ein Recht im eigenen Namen geltend gemacht wird oder unmittelbar gegen einen anderen Rechtsträger gerichtet ist. Die Parteistellung eines Antragstellers hängt damit von der Begründung des Antrags ab. Ist dem Antrag ein Vorbringen, dass der Einschreiter (auch) ein eigenes subjektives Recht geltend machen wollte, - gegebenenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens - nicht ausreichend deutlich zu entnehmen, so ist jedenfalls in einem reinen Rechtsfürsorgeverfahren trotz formeller Antragstellung die Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis des Einschreiters zu verneinen (Kodek Rz 24 mwN).
Die formelle Parteistellung ist von der materiellen Berechtigung völlig unabhängig. Wer als Partei auftritt und einen eigenen Rechtsschutzanspruch behauptet, ist dadurch Partei, mag es auch noch so offensichtlich sein, dass ihm der behauptete Rechtsschutzanspruch gar nicht zusteht. In diesem Fall muss vielmehr meritorisch entschieden werden (Kodek Rz 29 mwN).
Unter dem Gesichtspunkt der Sachlegitimation wird die Frage beantwortet, ob das umstrittene Recht dem Kläger bzw die umstrittene Verpflichtung dem Beklagten zugehört. Der Aspekt der Prozesslegitimation betrifft hingegen die Frage, ob jemand befugt ist, über das behauptete Recht bzw über die bestrittene Verpflichtung - wem immer diese zugehören mögen - im Prozess im eigenen Namen einen Rechtsstreit zu führen. Fehlende Sachlegitimation führt zur Abweisung, fehlende Prozesslegitimation zur Zurückweisung eines Begehrens (F OGH LES 2007,35).
Die Sachlegitimation ist also keine Frage des formellen sondern des materiellen Rechts (RIS-Justiz RS0107961). Die Sachlegitimation umschreibt sohin die materielle Berechtigung oder Verpflichtung der Partei im Hinblick auf den Streitgegenstand. Ihr Bestehen ist (da über sie erst aufgrund eines bestimmten Sachvorbringens im Prozess entschieden wird) keine Prozessvoraussetzung, sondern wie erwähnt - eine Frage des materiellen Rechts und führt bei ihrem Fehlen zur Abweisung des Sachantrags. Die Entscheidung über die Frage der Sachlegitimation (Aktiv- oder Passivlegitimation) ist also nichts anderes als die meritorische Entscheidung über den Klagsanspruch im Hinblick auf seine subjektiven Voraussetzungen (Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny3 II/1 Vor § 1 ZPO Rz 114).
9.5. Alle beteiligten Parteien setzen sich in den in dritter Instanz eingebrachten Schriftsätzen mit der in erster Linie vom Rekursgericht thematisierten Frage auseinander, ob den Antragstellern nach Art 927 Abs 2 PGR Antragslegitimation zukommt. Allerdings verweisen die Antragsteller in ihrem Revisionsrekurs auch darauf, dass Gegenstand dieses Verfahrens nicht die Ausführung einer Weisung bezüglich des Treuhänders sondern dessen Abberufung sei (ON 21 S 12 ff). Dazu vertreten die Revisionsrekurswerber zusammengefasst auch die Meinung, dass damit eine Änderung der Organisation der Trusts verbunden sei, sodass gemäss Art 926 Abs 2 PGR die Vorschriften über die Änderung der Organisation und des Zweckes bei Familienstiftungen auf Treuhänderschaften analog Anwendung fänden. Die entsprechende Antragslegitimation sei im Stiftungsrecht weiter gefasst und umfasse auch Ermessensbegünstigte, sodass dies auch für die Antragsteller zutreffen müsse.
Dem hält die Antragsgegnerin in ihrer Äusserung zusammengefasst entgegen, hier sei Art 929 Abs 3 PGR einschlägig, der ein rein amtswegiges Verfahren normiere und keine Antragsberechtigten bzw Beteiligten mit Parteistellung kenne. Begünstigte könnten unabhängig von der Natur ihrer Begünstigung lediglich Anzeige erstatten (ON 24 S 30, S 35).
9.5. Richtig ist, dass - wie bereits erwähnt - das Hauptbegehren der Antragsteller auf die einstweilige Enthebung des Antragsgegners in Bezug auf sein Amt als Trustee und die einstweilige Bestellung eines neuen Treuhänders gerichtet ist. Dieses Begehren ist aber keinem der Tatbestände des Art 927 Abs 1 oder 2 PGR zuzuordnen. Vielmehr regeln diese Bestimmungen die Stellung des Begünstigten und räumen diesem Rechte auf Ausführung der Treuhandbestimmungen und unter gewissen Umständen ein Beschwerderecht gegen Verfügungen oder Verwaltungshandlungen des Treuhänders ein. Die Enthebung des Treuhänders ist nicht Gegenstand dieser Bestimmungen. Dies ist allerdings in Art 929 Abs 3 PGR der Fall. Demnach kann nämlich nach dem vorher Gesagten das Landgericht aufgrund einer Anzeige oder von Amts wegen unter gewissen Bedingungen im Ausserstreitverfahren den Treuhänder seines Amtes entheben und die Bestellung eines anderen Treuhänders veranlassen oder einen solchen selbst bestellen. Diese Norm regelt relativ klar und umfassend die Voraussetzungen für die Amtsenthebung eines Treuhänders, sodass schon deshalb die im Revisionsrekurs angesprochene Verweisung des Art 926 Abs 2 PGR auf Vorschriften für Familienstiftungen nicht zur Anwendung kommt.
Die Antragsteller haben genau jenen Tatbestand angesprochen, wonach ihrer Meinung nach der Antragsgegner wegen der Verletzung seiner Pflichten als Treuhänder seines Amtes zu entheben sei. Art 929 Abs 3 PGR regelt aber schon seinem Wortlaut nach deutlich, dass eine solche Amtsenthebung nur aufgrund einer Anzeige eines Berechtigten oder von Amts wegen in Betracht kommt, während eine prozessuale Legitimation von Begünstigten oder sonstigen Beteiligten, einen verfahrenseinleitenden Antrag auf Amtsenthebung zu stellen, in dem der Treuhänder als Antragsgegner geführt wird, nach dieser Gesetzesstelle nicht vorgesehen ist. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts (ON 2 S 35 ff) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof zu LES 2008, 82 (vgl die dazu ergangene Entscheidung StGH 2007/82) nicht die Ansicht vertreten, dass in diesem Zusammenhang eine Antragslegitimation von Beteiligten vorgesehen sei. Schon deshalb wurde das in diese Richtung gehende Hauptbegehren der Antragsteller vom Rekursgericht zu Recht mangels Antragslegitimation der Antragsteller zurückgewiesen. Auf die allfällige Verpflichtung des Erstgerichts, im Zusammenhang mit dem Antragsvorbringen ein amtswegiges Einschreiten nach Art 929 Abs 3 PGR zu prüfen, hat bereits das Rekursgericht hingewiesen (ON 18 S 36 Erw 4.6.; vgl StGH 2015/47 Erw 3.7.).
9.6. Die vorstehenden Erwägungen gelten im Wesentlichen auch für das von den Antragstellern erhobene erste Eventualbegehren (Bestellung eines "Co-Trustees mit ausschliesslich kollektivem Zeichnungsrecht"). Auch dabei handelt es sich nämlich um eine Massnahme, die für sich nicht geeignet ist, Ansprüche von Begünstigten nach Art 927 Abs 1 und 2 PGR durchzusetzen. Vielmehr ähnelte eine derartige Massnahme dem Tatbestand des Art 929 Abs 3 PGR, der nach einer Amtsenthebung die Bestellung eines anderen Treuhänders vorsieht. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob durch diese Bestimmung auch die Bestellung eines "Co-Trustees" gerechtfertigt wäre, weil in jedem Fall den Antragstellern keine Antragslegitimation sondern nur die Möglichkeit einer Anzeige beim Landgericht zukommt.
9.7. Die Antragsteller streben mit ihrem Begehren zu Punkt 3. eine Sachentscheidung durch das Gericht an, indem sie nach ihren bereits in erster Instanz vorgetragenen Behauptungen einen eigenen Rechtsschutzanspruch erheben, den sie erkennbar auf Art 927 Abs 2 PGR stützen. Darin wird ein materiell-rechtlicher Rechtsschutzanspruch normiert, der dem Wortlaut nach jedem anspruchsberechtigten Begünstigten gegenüber dem Treuhänder das Recht einräumt, dass dieser seine Verfügungen und Verwaltungshandlungen so ausrichtet, dass dieser Begünstigte nicht in seinen Rechten und Interessen beeinträchtigt wird. Dieser Anspruch ist dem Grunde und seinem Umfang nach Ausfluss jener Rechte, die dem Begünstigten nach dem Inhalt der Treuhandurkunde und den gesetzlichen Bestimmungen über die Treuhänderschaft - sohin nach materiell-rechtlichen Grundlagen - gegen den Treuhänder zustehen und mit denen die Pflichten der Treuhänders korrespondieren. Gleichzeitig regelt diese Bestimmung im Sinn des Art 1 Abs 2 AussStrG, das zur Durchsetzung dieses Anspruchs das ausserstreitige Verfahren zu beschreiten ist. Ob und in welchem Umfang jemand Begünstigter ist, wird hingegen nach Art 927 Abs 4 PGR im gerichtlichen Streitverfahren festgestellt, sofern die Frage nicht - wie hier - als Vor- oder Zwischenfrage in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist. Art 927 Abs 2 PGR schafft daher keine prozessualen Kriterien als formelle Voraussetzungen zur Einleitung eines ausserstreitigen Verfahrens sondern die materiell-rechtliche Grundlage für einen subjektiven Anspruch eines Begünstigten. Die Frage, ob den Antragstellern ein entsprechender Rechtsanspruch gegen den Antragsgegner als Treuhänder zukommt, ist sohin materiell-rechtlicher Natur. Zu ihrer Beantwortung ist nach den Behauptungen der Antragssteller zunächst zu prüfen, ob ihnen dieses materielle Recht auf ein bestimmtes Verhalten des Treuhänders unabhängig von ihrer Eigenschaft als anspruchsberechtigte Begünstigte zukommt oder ob zunächst die materiell-rechtliche Vorfrage zu prüfen ist, ob die Antragsteller diese Eigenschaft erfüllen, um aus dieser ihr subjektives Recht gegen den Antragsteller erfolgreich durchsetzen zu können.
Auch der Staatsgerichtshof hat zu StGH 2007/82 (Erw 3.3.) Art 927 Abs 2 PGR als materiell-rechtliche Bestimmung qualifiziert, die hinsichtlich der Verfahrensbestimmung von Art 4 Abs 2 RFVG kaum eine derogierende Wirkung haben kann. Dem Gesetz ist auch nicht zu entnehmen, dass in Art 927 Abs 2 PGR prozessuale Kriterien normiert werden, die anspruchsberechtigte Begünstigte legitimieren sollen, ihren Anspruch im Ausserstreitverfahren zu verfolgen. Da Art 927 Abs 2 PGR jedenfalls seinem Wortlaut nach den strittigen Rechtsschutzanspruch nur "anspruchsberechtigten" Begünstigten zukommen lässt, ist in diesem Ausserstreitverfahren nach Art 927 Abs 4 leg. cit. als Vorfrage zu prüfen, in welchem Umfang die Antragsteller Begünstigte sind. Die prozessuale Legitimation kommt ihnen aber in Bezug auf Punkt 3. des Sicherungsbegehrens nach dem Vorhergesagten jedenfalls zu, sodass ihr Antrag insoweit abzuweisen und nicht zurückzuweisen wäre, wenn sie die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Art 927 Abs 2 PGR nicht erfüllen sollten (vgl in diesem Sinn auch Harald Bösch, Richterlich missverstandene trust governance in Liechtenstein, kritische Anmerkungen zu FL OG 12.03.2015 und FL StGH 2015/47, PSR 2016/44 183, 184 FN 5).
9.8. Unter anderem aus den Art 270 Abs 3, 284 Abs 2 EO lässt sich ableiten, dass auch im Ausserstreitverfahren zu verfolgende Ansprüche mit einstweiliger Verfügung gesichert werden können (vgl. im Ergebnis F OGH LES 2011, 187, LES 2011, 35). Schon wegen des Fehlens eines eigenen Regelungsinhalts kommen für das entsprechende Verfahren - soweit sie den einstweiligen Rechtsschutz an sich betreffen - nicht die Bestimmungen des Ausserstreitgesetzes sondern jene über die Rechtssicherung nach Art 270 ff EO zur Anwendung (vgl Pimmer in Gitschthaler/Höllwerth, AussStrG, § 80 Rz 13, 14; 3 Ob 111/06d), die im Gegensatz zum Ausserstreitgesetz das Provisorialverfahren mit wenigen Verweisungen abschliessend regeln. Auch dieses Verfahren ist durch besondere Dringlichkeit charakterisiert, weshalb auch hier die vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof zu LES 2016, 190 (vgl die dazu ergangene Entscheidung StGH 2016/63) angestellten Überlegungen zum Tragen kommen, dass das Verfahren nach der Exekutionsordnung schon wegen der kürzeren Rechtsmittelfristen rascher durchgeführt und durch die sofortige Vollstreckbarkeit des Amtsbefehls umgehend einstweiliger Rechtsschutz gewährleistet werden kann. Schliesslich ist dieses Verfahren auch formal wegen der strengeren Bestimmtheitserfordernisse besser geeignet, vollstreckbare Exekutionstitel zu schaffen.
Im Wege der Verweisung des Art 297 EO sind im Rechtssicherungsverfahren, soweit in den Art 270 bis 296 EO nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über das Exekutionsverfahren (Art 1 bis 269 EO) sinngemäss anzuwenden. Von diesem Verweis ist also auch Art 51 EO erfasst, wonach - mit hier nicht interessierenden Ausnahmen - im Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren auch die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Parteien, das Verfahren und die mündliche Verhandlung, über den Beweis, die Beweisaufnahme und über die einzelnen Beweismittel, über richterliche Beschlüsse und über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden sind.
Nach Art 44 Abs 1 und 2 EO können die gerichtlichen Beschlüsse im Exekutionsverfahren, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, schon vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug gesetzt werden, während dem Rekurs eine die Ausführung des angefochtenen Beschlusses hemmende Wirkung nur in den im Gesetz besonders bezeichneten Fällen zukommt. Auch nach den im Wege der Verweisung anzuwendenden §§ 492 Abs 1 ZPO kommt einem Rekurs und damit auch einem Revisionsrekurs in Bezug auf die Ausführung des angefochtenen Beschlusses und den Eintritt der Vollstreckbarkeit desselben in der Regel keine aufschiebende Wirkung zu. Allerdings kann unter den in § 492 Abs 2 ZPO normierten Voraussetzungen dem Rekurs bzw. dem Revisionsrekurs hemmende Wirkung zuerkannt werden.
Da sich - wie erwähnt - die Zulässigkeit von einstweiligen Verfügungen auch im Rahmen von Ausserstreitverfahren in erster Linie aus den Bestimmungen der Exekutionsordnung ergibt, erscheint es sachgerecht, diese für das gesamte Rechtssicherungsverfahren im Rahmen von ausserstreitigen Angelegenheiten anzuwenden. Das bedeutet aber, dass in der Regel Rekursen und Revisionsrekursen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die hier von den Vorinstanzen erlassenen Entscheidungen wurden daher den Parteien gegenüber an sich mit ihrer Zustellung rechtswirksam.
9.9. Mit dem vom Fürstlichen Landgericht am 23.09.2016 erlassenen Amtsbefehl (ON 2) wurde mit sofortiger Wirkung die --------- Trust reg. als zusätzlicher Trustee bestellt. Im Hinblick auf den abändernden Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 15.12.2016 (ON 18) stellt sich aber auch die in den bisher zitierten gesetzlichen Bestimmungen nicht eindeutig behandelte und von den Parteien unterschiedlich beantwortete Frage, ob der erstinstanzliche Amtsbefehl trotz der abändernden Entscheidung des Rekursgerichts noch wirksam ist oder nicht.
Nach König, Einstweilige Verfügungen in Zivilverfahren, 4. Auflage, Rz 6/82c, soll erst die rechtskräftige Abweisung oder Zurückweisung des Antrags auf Erlassung der einstweiligen Verfügung die Wirkung der zunächst bewilligten einstweiligen Verfügung beseitigen, weil nur damit das Ziel des einstweiligen Rechtsschutzes ernst genommen werde und dem (zunächst) Begünstigten ohnehin die qualifizierte Eingriffshaftung des § 394ö EO (hier Art 287 EO) drohe. Weiters verweist König zur Untermauerung dieser Lösung auf § 61 Abs 2 öASGG und § 44 Abs 1 Satz 2 öAußStrG, die normieren, dass die angefochtene Entscheidung ungeachtet ihrer zwischenzeitlichen Aufhebung oder Abänderung "bis zur Beendigung des Verfahrens" bzw. "bis zum Eintritt der Rechtskraft" wirkt.
Eine entsprechende Bestimmung findet sich in Art 44 Abs 2 AussStrG. Auch nach Art 21 Abs 1 lit a EO ist die Exekution einzustellen, wenn der Exekutionstitel durch eine rechtskräftige Entscheidungbeseitigt wurde.Im Sinn der Ausführungen von König und zur Wahrung der Rechtssicherheit durch eine mit einer einstweiligen Verfügung geschaffenen vorläufigen Rechtslage, die bei einer Abhängigkeit derselben von den jeweiligen Rechtsmittelentscheidungen nicht hinreichend gegeben wäre, vertritt auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Ansicht, dass in sinngemässer Anwendung des Art 44 Abs 2 AussStrG und des Art 21 Abs 1 lit a EO die vorläufigen Rechtswirkungen des Amtsbefehls vom 23.09.2016 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Sicherungsantrag andauern (vgl F OGH 08 EX.2011.310 GE 2011,189; LES 2011,68; StGH 2016/6 in LES 2016,94 mit zust Anm von WilhelmUngerank; 2 Ob 126/03y).
Die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zu LES 2010/233 hatte noch auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des Art 44 Abs 2 AussStrG abzustellen, weshalb sie nicht mehr geeignet ist, den Rechtsstandpunkt der Antragsteller zu stützen. Erwähnt sei dazu aber noch, dass auch in der Neuauflage der seinerzeit zitierten Literaturstelle (Jakusch in Angst EO2 § 70 Rz 7) die Ansicht geäussert wird, dass in vergleichbaren Verfahrenskonstellationen bereits vollzogene Exekutionsmassnahmen - wie die Bestellung der --------- Trust reg als weiterer Trustee - bis zur rechtskräftigen Beseitigung des Exekutionstitels Bestand haben (Jakusch in Angst/Oberhammer EO3 § 70 Rz 7,8).
9.10.1. Gemäss Art 282 Abs 2 lit c EO (vgl § 389 Abs 1 öEO) hat der Antragsteller den von ihm behaupteten oder ihm bereits zuerkannten Anspruch genau zu bezeichnen. Dies hat in einer Weise zu geschehen, dass aus dem Sicherungsantrag auch das Urteilsbegehren des anzustrengenden Prozesses (bzw ausserstreitigen Verfahrens) klar erkennbar ist. Dazu hat der Sicherungswerber einen den geltend gemachten Anspruch rechtfertigenden Sachverhalt gemäss Art 292 Abs 2 lit d EO präzise vorzutragen. Es genügt nicht, dass ein Sachverhalt behauptet wird, aus dem inhaltlich verschiedene Ansprüche abgeleitet werden könnten. Die konkrete Behauptung des Anspruchs ist Voraussetzung für die Bewilligung der einstweiligen Verfügung, da erst dann beurteilt werden kann, ob und welcher Sicherung der Anspruch bedarf bzw ob es sich um eine Geldforderung oder aber um einen anderen Anspruch handelt. Das Verfügungsgericht muss die Möglichkeit haben, dem Antragsteller die Einbringung einer bestimmten Klage oder eines entsprechenden ausserstreitigen Rechtsbehelfes binnen bestimmter Frist aufzutragen, um bei deren Versäumung oder bei Aberkennung des Anspruchs über den Eintritt der Rechtsfolgen entscheiden zu können (F OGH LES 2006, 456).
Wenn das Klagebegehren so mangelhaft gefasst ist, dass es einen Prozesserfolg nicht herbeiführen könnte, kommt auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs nicht in Betracht. Ist der klagsweise geltend gemachte Anspruch, dessen Durchsetzung durch die einstweilige Verfügung gesichert werden soll, nach Grund und Inhalt nicht genügend präzise bezeichnet (zB durch ein unbestimmtes Unterlassungsbegehren), ist der Sicherungsantrag abzuweisen. Das Gericht darf den Sicherungsantrag nicht von sich aus spezifizieren, wenn nicht klargestellt ist, welche Verstösse vom Sicherungsantrag erfasst werden sollen. Im Klagebegehren muss die nach den Gegebenheiten des besonderen Falls massgebliche Verhaltensweise des Beklagten, dem eine Unterlassung aufgetragen werden soll, so bestimmt und genau wie möglich bezeichnet werden, dass ihre Verletzung vollstreckt werden kann. Allgemeine Umschreibungen genügen nicht. Mangels der erforderlichen bestimmten Bezeichnung des behaupteten Anspruchs ist der Sicherungsantrag abzuweisen (RIS-Justiz RS0004864). Die Abgrenzung verbotenen Verhaltens von zulässigem Verhalten darf nicht erst im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen. Im Impugnationsstreit darf nur noch beurteilt werden, ob ein später verwirklichter Sachverhalt gegen das frühere Verbot verstiess (1 Ob 162/00f).
Gemäss Art 3 Abs 1 EO darf die Exekution unter anderem nur dann bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind (vgl § 7 Abs 1 öEO). Der Begriff der Bestimmtheit eines Unterlassungsbegehrens darf zwar nicht allzu eng ausgelegt werden, weil es praktisch unmöglich ist, alle nur denkbaren Eingriffshandlungen zu beschreiben, weshalb das erlassene Eingriffsverbot alle gleichen oder ähnlichen Handlungsweisen umfasst. Allerdings darf der Begriff der Bestimmtheit eines Unterlassungsbegehrens nicht allzu eng ausgelegt werden, da es praktisch unmöglich ist, alle nur denkbaren Eingriffshandlungen zu beschreiben. Das erlassene Eingriffsverbot umfasst daher alle gleichen oder ähnlichen Handlungsweisen. Ein auf Unterlassung eng umrissener Eingriffe ganz bestimmter Art lautender Exekutionstitel ist vielfach wertlos, weil der Verpflichtete durch Eingriffe ähnlicher Art den gleichen Erfolg erreichen kann. Es ist daher eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes - allerdings im Verein mit konkreten Einzelverboten - meist schon deshalb notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (RIS-Justiz RS0000845). Dennoch muss eine Unterlassungspflicht im Titel so deutlich gekennzeichnet sein, dass ihre Verletzung gemäss Art 258 Abs 1 EO (vgl § 355 öEO) ohne Umsetzungsschwierigkeiten exekutiv erfasst werden kann. Die Abgrenzung verbotenen Verhaltens von zulässigem Verhalten muss also derart bestimmt sein, dass es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreits in das Exekutionsverfahren kommt. Die Abgrenzung darf - wie erwähnt - nicht erst im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen (3 Ob 223/16i).
Ein Sachverhalt, der infolge seiner Vielfältigkeit und Unübersichtlichkeit trotz eingehender Prüfung der paraten Bescheinigungsmittel noch nicht einmal annährend rechtlich beurteilt werden kann, eignet sich nicht zur Begründung einer einstweiligen Verfügung (RIS-Justiz RS0005042).
Art 9 Abs 1 AussStrG normiert allerdings, dass ein Antrag kein bestimmtes Begehren enthalten muss. Dennoch muss er aber hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet. Eine Präzisierung ist dann erforderlich, wenn dies ausnahmsweise vom Gesetz ausdrücklich angeordnet wird oder sich doch aus den materiellen Vorschriften bzw der Natur des geltend gemachten Anspruchs ergibt (Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AussStrG § 9 Rz 7). In jedem Fall ist die Bestimmtheit des Begehrens in jenen Fällen zu fordern, in denen wie hier rasch und gezielt, erforderlichenfalls im Exekutionsweg durchsetzbarer einstweiliger Rechtsschutz geschaffen werden soll.
9.10.2. Das Vorbringen der Antragsteller kann - wie erwähnt - in Verbindung mit ihren zu Punkt 3. erhobenen Begehren nur dahin verstanden werden, dass sie damit Ansprüche nach Art 927 Abs 2 PGR geltend machen. Sie bringen nämlich (auch unter Bezugnahme auf entsprechende Literatur) sinngemäss vor, dass sie sich durch Verfügungen und Verwaltungshandlungen des Antragsgegners in ihren Rechten und Interessen beeinträchtigt erachten. Dazu sprechen sie konkret insbesondere Interessenskonflikte eines Mitglieds des Treuhänderrates des Antragsgegners, die sogenannte Immobilientransaktion "---------", die "Kontrollübernahme innerhalb des Protektors" durch --------- ---------, den Wechsel von Direktoren bei zur Truststruktur gehörenden Gesellschaften und Ungereimtheiten im Zusammenhang mit "Aktien von ---------" sowie einen vollständigen Vertrauensverlust zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner an. Sie behaupten in diesem Zusammenhang drohende unwiederbringliche Schäden oder sonstige erhebliche Nachteile sowie Gefahr in Verzug.
Allerdings tragen die Antragsteller nicht vor, welche konkreten Ansprüche sie daraus gegen den Antragsgegner ableiten. Eindeutig ist nur, dass sie einerseits eine Amtsenthebung des Antragsgegners bzw andererseits die Bestellung eines "Co-Trustees" anstreben, während ihre Begehren zu 3. ihres Sicherungsantrages nicht hinreichend erkennen lassen, welche konkreten Ansprüche dadurch gesichert werden sollen. Dies wäre aber - unabhängig davon, ob den Antragstellern derartige Ansprüche zustehen oder nicht - erforderlich, damit beurteilt werden kann, welche notwendigen Verfügungen zur Behebung der behaupteten Mängel im Sinn des Art 927 Abs 2 PGR zu ergreifen sind. Ihre zu Punkt 3. erhobenen Antragsbegehren sind so weit gefasst, dass selbst bei allfälliger Bedachtnahme auf Art 9 Abs 1 AussStrG nicht hinreichend erkennbar ist, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit die Antragsteller anstreben.
Bei Erlassung entsprechender Exekutionstitel bliebe auch unklar, was die Antragsteller unter "der Vornahme der ordentlichen Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung", wie sie es in ihren Begehren zu Punkt 3. zum Ausdruck bringen, verstehen. Schliesslich fehlt es an jeder Rechtsgrundlage dafür, dass im Falle einer Untersagung derartiger Rechtshandlungen diese, wie von den Antragsstellern gewünscht, ungültig wären, wenn sie entgegen einem allfälligen gerichtlichen Gebot vom Antragsgegner dennoch gesetzt werden sollten.
Konkret fordern die Antragsteller lediglich das Verbot und die Anordnung von gewissen Massnahmen, die die Verfolgung der Ansprüche der Antragsteller erschweren und/oder verunmöglichen könnten und/oder dazu geeignet wären, ohne dass aber hinreichend erkennbar ist, welche Ansprüche nun die Antragsgegner tatsächlich einfordern.
Beispielsweise ist nicht erkennbar, welche konkreten Personen, die im Rahmen der Treuhänderfunktion des Antragsgegners tätig werden, vom Begehren der Antragsteller erfasst sein und welche hinreichend konkretisierten Verbote bzw Gebote diesen auferlegt werden sollen, ob im Rahmen der "Immobilientransaktion ---------" die Zahlung des strittigen Betrages von USD 10 Millionen oder beispielsweise Rechnungslegung bzw die Herausgabe von Urkunden gefordert wird, welche hinreichend konkretisierten Massnahmen im Zusammenhang mit zur Truststruktur gehörenden Gesellschaften gefordert werden und ob beispielsweise die Übertragung von "Aktien von ---------" eingefordert wird.
Eine derartige Präzisierung der von den Antragstellern verfolgten Ansprüche wäre hier aber im Sinne der vorstehenden Ausführungen trotz der Bestimmung des Art 9 Abs 1 AussStrG erforderlich, weil eine Sicherung derselben mit dem angestrebten Amtsbefehl nur dann wirksam möglich wäre, wenn dieser die Grundlage für eine Exekutionsführung bilden könnte. Welche hier nicht gegebenen Anforderungen an einen solchen Exekutionstitel zu stellen wären, wurde oben bereits dargelegt.
9.10.3. Tatsächlich haben die Antragsteller in ihrem Rechtsfertigungsschriftsatz auch kein Begehren erhoben, dass mit dem Sicherungsbegehren zu Punkt 3. korrespondiert. Die damit angestrebten an den Antragsgegner zu richtenden (zu unbestimmten) Verbote und Gebote wären nämlich schon an sich auch nicht geeignet, Ansprüche auf Abberufung und Neubestellung von Treuhändern bzw Protektoren oder auf Bestellung eines "Co-Trustees" zu sichern.
9.10.4. Zusammengefasst zeigt sich sohin, dass auch diese formalen Erwägungen über die Beschaffenheit eines Antrages auf einstweilige Verfügung in Bezug auf die Beschreibung des zu verfolgenden Anspruchs und die Sicherstellung desselben mittels eines konkreten Amtsbefehls nicht erfüllt sind. Auch deshalb musste das dritte Eventualbegehren des Sicherungsantrages erfolglos bleiben.
9.11. Die Revisionsrekurswerber behaupten in ihrem Rechtsmittel (Pkt. 1.1.6.), ihnen stünde ein rechtlicher Anspruch auf einen der Höhe nach bestimmten Vorteil aus dem Trustvermögen zu, der dem Trustee keine Auswahlmöglichkeit oder kein Ermessen mehr zulasse. Die Antragsteller seien daher als anspruchsberechtigte Begünstigte gemäss Art 927 Abs 2 PGR zu qualifizieren. Hilfsweise wird vorgetragen, dass das Rekursgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Rekurswerber hätten erst in zweiter Instanz und entgegen dem Neuerungsverbot ihnen zustehende klagbare Ansprüche behauptet. Das Rekursgericht hätte vielmehr tatsächlich und richtigerweise feststellen müssen, dass es sich bei den Rekurswerbern um Begünstigte mit rechtlichen Ansprüchen handle.
Art 910 Abs 5 PGR verweist für Treuhänderschaften auf die ergänzend anzuwendenden Vorschriften über das Treuunternehmen. In § 78 TrUG werden die Arten der Treubegünstigten angeführt. § 78 Abs 2 TrUG bezeichnet als Begünstigte jenen Personenkreis, denen nach Treuanordnung oder Gesetz ein bestimmter Vorteil tatsächlich zukommt. Wenn diese Begünstigten auch einen rechtlichen Anspruch darauf haben, sind sie als Begünstigungsberechtigte (Treugenussberechtigte) anzusehen. Jene Begünstigten, die keine derartigen Ansprüche haben, werden als "Ermessensbegünstigte" bzw. nach der Terminologie von § 78 Abs 2 TrUG als "Begünstigungsempfänger" bezeichnet (vgl. F OGH LES 2004, 67 [75] und dazu ergangen StGH 2003/58 GE 2011/214 Erw. 4.1.; StGH 2004/062 GE 2011, 232 Erw 2.3.).
Dass der Gesetzgeber auch im Rahmen der Bestimmungen über die Treuhänderschaften nach Art 897 ff PGR zwischen anspruchsberechtigten und sonstigen Begünstigten unterscheiden wollte, ergibt sich nicht nur im Wege der Verweisung durch Art 910 Abs 5 PGR auf § 78 TrUG sondern unmittelbar auch aus Art 914 Abs 2, 920 Abs 3 und 927 Abs 7 PGR. Ganz klar ist die Differenzierung in der Rechtsstellung der einzelnen Begünstigten Art 927 Abs 4 PGR zu entnehmen, wonach in einem gesonderten gerichtlichen Streitverfahren oder allenfalls in einem anderen Verfahren als Vor- oder Zwischenfrage festzustellen ist, ob und in welchem Umfang jemand Begünstigter ist.
Entscheidend ist also, ob bestimmten Begünstigten insbesondere ein Anspruch auf Zuwendungen aus dem Treuhandvermögen oder dessen Erträgnisse zukommt oder nicht (vgl § 78 TrUG). Die Beantwortung der daraus resultierenden Frage ist in erster Linie rechtlicher Natur, wozu entsprechende Tatsachen zu behaupten sind. Zutreffend hat bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass im verfahrenseinleitenden Schriftsatz derartige Behauptungen nicht vorgetragen wurden. Soweit dies im Rahmen des Rekursverfahrens nachgeholt wurde, verstiessen damit die Antragsteller gegen das im Wege der Verweisung der Art 297, 51 EO für das Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot (F OGH LES 2011,120; LES 2009,216). Am Rande sei erwähnt, dass die Antragsteller auch nicht die Voraussetzungen des ohnehin nicht anzuwendenden Art 49 Abs 2 AussStrG zum Vortrag von Neuerungen im Rekurs behauptet haben. Dementsprechend könnten die Revisionsrekurswerber neue Tatsachenbehauptungen auch im nunmehr zu behandelnden Rechtsmittel nicht vortragen. Dasselbe liesse sich aus Art 66 Abs 2 AussStrG ableiten.
Es ist auch nicht richtig, dass das Erstgericht festgestellt hat, dass den Antragstellern aus den jeweils ihnen zugedachten Treuhandvermögen gewisse Zuwendungen gemacht werden sollten. Vielmehr wurde in Übereinstimmung mit den Antragsbehauptungen lediglich als bescheinigt angenommen (ON 2 S 15, 16), dass der Antragsgegner am 25.08.2015 "bezüglich der Prinzipien der zukünftigen Ausschüttung des The --------- Trust" beschlossen (also eine Art Grundsatzbeschluss gefasst) habe, dass Aktien an "---------" dieses Trusts der Zweitantragstellerin bzw weiteren Trusts "zugeordnet" werden sollen. Dass auf dieser Grundlage bereits die Übertragung von Aktien in das Eigentum der Zweitantragstellerin oder die Zahlung von Dividenden an die Zweitantragstellerin definitiv beschlossen worden sei, ist dem nicht hinreichend konkret zu entnehmen. Von einer unmittelbaren Zuwendung an die übrigen Antragsteller ist ohnehin keine Rede. Dass die Antragsteller in diesem Zusammenhang erfolgreich einforderbare Rechtsansprüche hätten, ist also aus der vorliegenden Tatsachengrundlage ebenso wenig wie aus der Nutzung einer bestimmten Liegenschaft, die übrigens nur dem der Erstantragstellerin zugedachten "The --------- Trust" zuzuordnen ist, zu entnehmen. Aus dieser Sachverhaltsgrundlage ist daher eine Qualifikation der Antragsteller als Begünstigungsberechtigte oder Treugenussberechtigte schon aus diesen Erwägungen heraus nicht abzuleiten, weshalb sich weitere rechtliche Erwägungen dazu erübrigen. Da die Antragsteller aber - wie noch darzulegen sein wird - den hier verfochtenen Anspruch nur dann erfolgreich geltend machen könnten, wenn sie als anspruchsberechtigte Begünstigte und nicht bloss als Ermessensbegünstigte zu qualifizieren wären, fehlt es schon an der vom Rekursgericht zutreffend vermissten Tatsachengrundlage.
9.12. Laut den in Übereinstimmung mit den Antragsbehauptungen getroffenen Feststellungen (ON 1 S 4 Punkt 1.1.3. bzw ON 2 S 25 Absatz 4) sind nach dem Fourth Schedule zu den Trust Deeds Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz in ---------, in den USA oder in Grossbritannien haben (mit Ausnahme von Personen mit "UK-non-domiciled status") von der Begünstigtenklasse ausgeschlossen. Die Antragsteller --------- ---------, --------- -------------------, ---------, --------- --------- und --------- sind demnach dabei, ihren Steuerstatus zu "UK-non-domiciled" zu ändern und werden deshalb Mitglieder der Begünstigtenklassen werden.
Es steht dem Treugeber im Rahmen des zwingenden Rechts frei, den Kreis der Begünstigten zu bestimmen (vgl Art 897 ff PGR, § 78 TrUG). Er kann daher den Erwerb der Begünstigtenstellung an Bedingungen knüpfen. Nach der vorstehenden Sachverhaltsgrundlage ist davon auszugehen, dass Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz in bestimmten Staaten haben, von der Begünstigtenklasse ausgeschlossen sind. Die Antragsteller haben nicht behauptet, dass --------- ---------, --------- -------------------, ---------, --------- --------- und --------- ihren steuerlichen Wohnsitz nicht in ---------, in den USA oder in Grossbritannien haben. Nach den vorliegenden Sachverhaltsgrundlagen ist mit Grund anzunehmen, dass diese Antragsteller im massgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Erstgericht (vgl LES 2008, 82 Leitsatz 1d, RIS-Justiz RS0006801) keinen "UK-non-domiciled status" hatten. Die Antragsteller haben davon ausgehend selbst sinngemäss vorgetragen, dass sie erst in Zukunft die genannte Bedingung für den Eintritt in den Kreis der Begünstigten erfüllen werden. Mit anderen Worten sind sohin die Antragsteller zu 2. bis 6. derzeit weder als Ermessensbegünstigte noch als anspruchsberechtigte Begünstigte anzusehen. Sie weisen damit nicht jene qualifizierte Stellung von Begünstigten auf, an die Art 927 PGR Rechte von Begünstigen anknüpft. Sie sind daher auch rechtlich nicht in der Lage, vom Antragsgegner die mit ihren Rechten korrespondierenden und sich aus Art 927 PGR ergebenden Pflichten einzufordern. Sohin muss die Antragstellung durch die Antragsteller zu 2. bis 6. (--------- ---------, --------- -------------------, ---------, --------- --------- und ---------) auch auf Basis dieser Sachverhaltsgrundlage erfolglos bleiben.
9.13.1. Die in erster Linie strittige Frage des Verfahrens ist, ob die Antragsteller, die nach der derzeitigen Verfahrenslage nicht als anspruchsberechtigte Begünstigte zu qualifizieren sind, dennoch das Recht haben, nach Art 927 Abs 2 PGR vorzugehen. Die Vorinstanzen und die Streitteile haben diese Bestimmung unterschiedlich ausgelegt.
9.13.2. Nach dem Wortlaut derselben wird zweifelsfrei auf anspruchsberechtigte Begünstigte abgestellt.
Die grammatikalische (Wortlaut-)Auslegung ist nur eine von mehreren, nach neuerer juristischer Methodenlehre grundsätzlich gleichberechtigten Auslegungsmethoden. Neben dem klassischen Auslegungskanon (grammatikalische, historische, systematische und teleologische Auslegung) kommen noch die rechtsvergleichende und die für die Verfassungsgerichtsbarkeit besonders wichtige verfassungskonforme Auslegung dazu. Aufgabe der Gesetzesauslegung ist es, den Sinn einer Rechtsnorm zu ermitteln bzw. die Bedeutung eines Gesetzes zu erkennen. Abzustellen ist dabei auf die Ermittlung des wahren Willens des Gesetzgebers und seine vernünftige Verwirklichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit. Massgeblich ist das nach den anerkannten Regeln ausgelegte Gesetz. Der Ausgangspunkt der Auslegung ist stets der Wortlaut der Rechtsnorm. Im Sinn des Methodenpluralismus sind neben den grammatikalischen auch die systematischen, historischen und teleologischen Auslegungselemente zu berücksichtigen (vgl StGH 2016/63). Ausgehend von der Rechtsnorm stellt die grammatikalische Auslegung auf den Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Massgeblich ist hierbei der allgemeine Sprachgebrauch. Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung einer Gesetzesbestimmung findet allerdings dort ihre Grenzen, wo eine solche geeignet wäre, das demokratische Gesetzgebungsverfahren zu beeinträchtigen. Unter diesem Gesichtspunkt ist zu beachten, dass sich die Stimmbürgerinnen und die Stimmbürger gerade im Zusammenhang mit Grundrechtseingriffen darauf verlassen können müssen, dass aus dem Gesetzestext die wesentlichen Auswirkungen einer Regelung ersichtlich sind, um somit die echte Meinungsbildung über die Opportunität der Ergreifung des Referendums zu ermöglichen. Die verfassungskonforme Interpretation wiederum stösst dann an ihre Grenzen, wenn sowohl aufgrund des Wortlautes als auch der Entstehungsgeschichte eines Gesetzes diesem ein eindeutig bestimmter Sinn beizumessen ist (StGH 2016/19 mwN; F OGH vom 01.02.2017 04 CG.2016.249 Erw 8.5.1., 07.10.2016 SV.2016.3 LES 2016, 267).
Unter Umständen kann sich auch eine Gesetzesauslegung entgegen dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung als verfassungskonform erweisen und ausnahmsweise sogar geboten sein (StGH 2015/47 Erw 3.6.; StGH 2011/181 GE 2013/168 Erw 2.2.).
Die Gesetzesauslegung hat sich allerdings vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut selbst die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist damit die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis. Das Gericht hat sich bei der Auslegung von einem Methodenpluralismus leiten zu lassen und stellt dann allein auf das grammatische Element ab, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt (F OGH 04 CG.2016.249 Erw. 8.5.1., SV.2016.3 LES 2016, 267).
Mit anderen Worten ist bei der Auslegung einer Rechtsnorm zunächst vom Vorrang des Wortlauts der Norm auszugehen und innerhalb des durch den äusserst möglichen Wortsinn abgesteckten Rahmens nach der Bedeutung eines Ausdrucks im allgemeinen Sprachgebrauch oder dem des Gesetzgebers und in seinem Zusammenhang innerhalb der getroffenen Regelung zu fragen (grammatische Auslegung). Ein Gesetz ist grundsätzlich aus sich selbst auszulegen und mit seinem Wortlaut, seiner Systematik und seinem Zusammenhang mit anderen Normen über die Meinung der Redaktoren zu stellen, weshalb andere Erkenntnisquellen über die Absicht des Gesetzgebers erst dann heranzuziehen sind, wenn die Ausdrucksweise zu Zweifeln Anlass bietet (F OGH 04 CG.2016.249 Erw. 8.5.2., 07 HG.2015.130 LES 2016, 256 mwN, mit kritischer Anmerkung von Uwe Öhri).
Alle diese Auslegungskriterien lassen sich zwanglos und miteinander harmonisierbar aus § 6 ABGB (vgl. auch § 7 Halbsatz 1 und 2 ABGB) ableiten, wonach einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden darf, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass im Allgemeinen bei der Auslegung von Gesetzesbestimmungen der Wortlaut den Ausgangspunkt darstellt und in diesem Sinn vom Vorrang des Wortlauts auszugehen ist, während bei verbleibenden Zweifeln bzw. Unklarheiten die weiteren - wie erwähnt grundsätzlich gleichberechtigten - Auslegungsmethoden heranzuziehen sind. In diesem Zusammenhang ist auf den objektiv zu verstehenden Inhalt des Gesetzes abzustellen, sodass massgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann (RIS-Justiz RS0010088 zu §§ 6, 7 öABGB). Dabei geht die Bestimmung des § 6 ABGB jener des Art 1 Abs 3 und 4 PGR (vgl. auch Art 1 Abs 2 und 3 SR) vor, die keine konkreten Auslegungsregeln normiert, ihrem Wortlaut nach nur auf Fragen des Privatrechts Anwendung findet (Art 1 Abs 1 PGR, vgl. auch Art 1 Abs 1 SR, Art 101 Ziff. 1 SchlTSR) und inhaltlich allenfalls mit § 7 ABGB vergleichbar ist (04 CG.2016.249 Erw. 8.5.3.).
9.13.3. Allerdings enthält Art 910 PGR spezielle Bestimmungen für die Auslegung im Zusammenhang mit Inhalt und Wirkung des Treuhandverhältnisses. Nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle ist der Inhalt der Treuhandurkunde, wie namentlich des Vertrages, des Treuhandbriefes, der Verfügung von Todes wegen und des Statuts für die Auslegung des Treuhandverhältnisses zwischen Treugeber, Treuhänder und Begünstigten in erster Linie massgebend. Soweit sich Inhalt und Wirkung des Treuhandverhältnisses unter den Beteiligten und Dritten nicht aus der Treuhandurkunde beurteilen lassen, gelten gemäss Abs 3 des Art 910 PGR im Übrigen die in diesem Titel enthaltenen Vorschriften. Schliesslich finden nach Abs 4 dieser Gesetzesstelle die Vorschriften über die Abänderung einer Stiftung auch auf die Abänderung einer Treuhänderschaft durch das Landgericht im Ausserstreitverfahren entsprechend Anwendung. In gewisser Hinsicht sind die Vorschriften über das Treuunternehmen nach Abs 5 des Art 910 PGR ergänzend anzuwenden. Schliesslich hat aber die Auslegung und Anwendung aller Vorschriften über Treuhänderschaften und aller sonstigen Treuanordnungen nach dem Grundsatz der Billigkeit zu erfolgen (Art 910 Abs 6 PGR).
Dies bedeutet aber nicht, dass demnach nicht mehr unter anderem auf den Wortlaut von Gesetzesbestimmungen abzustellen wäre. So hat der Staatsgerichtshof seine zur strittigen Frage ergangenen Entscheidungen StGH 2007/82 (Erw 2.2.3.) und StGH 2015/47 (PSR 2016/49, 213, Erw 3.3. bis 3.6., dort unrichtig zitiert mit StGH 2015/647) im Wesentlichen auf den Wortlaut von Art 927 Abs 2 PGR gestützt, der nur wenig weiteren Auslegungsspielraum zulässt. Entgegen den Rechtsmittelausführungen stellt daher die sich am Wortlaut einer Bestimmung orientierende Auslegung derselben keinen überspitzten Formalismus dar.
9.14. Mit der strittigen Frage hat sich auch das Fürstliche Obergericht bereits in seiner Entscheidung vom 12.03.2015 zu 05 HG.2014.375 (LES 2016, 73 und PSR 2016/48,212) befasst. Dabei kam es zum zusammengefassten Ergebnis, dass nur anspruchsberechtigten Begünstigten das in Art 927 Abs 2 PGR normierte Recht zukommt, vom Landgericht im Ausserstreitverfahren die notwendigen Verfügungen zur Behebung des Mangels zu verlangen. Eine entsprechende Antragslegitimation der Ermessensbegünstigten sei hingegen zu verneinen.
Einer gegen diese Entscheidung erhobenen Individualbeschwerde hat der Staatsgerichtshof mit seinem zur vorstehenden Erw 9.13. zitierten Erkenntnis vom 30.06.2015 (richtig) StGH 2015/47 (PSR 2016/49, 213) keine Folge gegeben. Auch der Staatsgerichtshof verneinte die Antragslegitimation von Ermessensbegünstigten für die Einleitung eines Verfahrens nach Art 927 Abs 2 PGR. Dementsprechend wäre nach Ansicht des Staatsgerichtshofs, der auf diese Gesetzesstelle gestützte Antrag nicht ab- sondern zurückzuweisen gewesen. Das Revisionsrekursgericht hat oben dargelegt, warum seiner Ansicht nach die strittige Frage nicht eine solche der prozessualen Antragslegitimation sondern einen materiellen-rechtlichen Anspruch von Begünstigten betrifft, weshalb der auf Art 927 Abs 2 PGR gestützte Antrag abzuweisen ist.
In der Sache hat der Staatsgerichtshof in der zitierten Entscheidung auf jene zu StGH 2007/82 verwiesen, in der klargestellt wurde, dass das Antragsrecht gemäss Art 927 Abs 2 PGR nur anspruchsberechtigten Begünstigten, nicht aber blossen Ermessensbegünstigten zukommt. Der Staatsgerichtshof wiederholte seine bereits in der Vorentscheidung vertretene Rechtsauffassung, wonach die Regelung der Antragslegitimation gemäss Art 927 Abs 2 PGR gemäss dem Gesetzeswortlaut restriktiv zu handhaben ist. Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs unter Umständen auch eine Gesetzesauslegung entgegen dem Wortlaut als verfassungskonform erweisen und ausnahmsweise sogar geboten sein, doch müssen besonders triftige Gründe für ein solches Vorgehen sprechen. Solche Gründe waren aber nach Auffassung des Staatsgerichtshofs im Fall der zu StGH 2015/47 ergangenen Entscheidung nicht gegeben.
Der Staatsgerichtshof sah damals auch keinen Anlass, ein von den seinerzeitigen Beschwerdeführern angeregtes Normenkontrollverfahren hinsichtlich des Wortes "anspruchsberechtigte" in Art 927 Abs 2 PGR durchzuführen, sodass bei dessen Streichung aus dem Gesetzestext jegliche Trustbegünstigte zur Antragstellung hinsichtlich der Vornahme gerichtlicher Massnahmen antragslegitimiert wären. Der Staatsgerichtshof erachtete zunächst die (von Harald Bösch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft zwischen Trust und Treuhand, Mauren 1995, 107f, mit Verweis auf Klaus Biedermann, Die Treuhänderschaft des liechtensteinischen Rechts, dargestellt an ihrem Vorbild, dem Trust des Common Law, Bern 1981, 93f, dargelegte) Rechtsansicht für durchaus bedenkenswert, wonach das Recht auf ordentliche Geschäftsführung durch den Treuhänder jedem Begünstigten und also auch dem Ermessensbegünstigten zustehe und insoweit auch eine Antragslegitimation für gerichtliche Aufsichtsmassnahmen bestehen müsse.
Indessen ist jedoch nach Ansicht des Staatsgerichtshofs zu beachten, dass im Grundsatz kein Anspruch auf gesetzliche Begründung einer Parteistellung besteht. Jedenfalls hat der Gesetzgeber insoweit einen grossen Gestaltungsspielraum. Entsprechend ist der Gesetzgeber bei Beachtung primär des Willkürverbots bzw. des Gleichheitssatzes auch weitgehend frei, wie eng oder wie weit er den Kreis der zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens Berechtigten zieht, ohne dass dies in der Regel die Garantie des ordentlichen Richters tangiert. Vielmehr wird dadurch der persönliche und sachliche Geltungsbereich dieses Grundrechts überhaupt erst abgesteckt. Insoweit geht im Übrigen das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art 43 LV weiter: Wer zur Einleitung eines Verfahrens legitimiert oder auch sonst als Beteiligter in diesem Verfahren einbezogen ist, kann sich für das Rechtsmittelverfahren auf den Schutz des Beschwerderechts berufen. Allerdings kann auch dieses Grundrecht vom Gesetzgeber unter Einhaltung der Grundrechtseingriffskriterien eingeschränkt werden. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofs überschreitet die derzeitige restriktive Regelung der Antragslegitimation in Art 927 Abs 2 PGR den beträchtlichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht; dies auch deshalb, weil gerichtliche Aufsichtsmassnahmen gegebenenfalls von Amts wegen anzuordnen sind und somit selbst nicht Antragsberechtigte Ermessensbegünstigte jederzeit die Möglichkeit haben, dem Gericht Missstände bei der Trustverwaltung anzuzeigen (vgl. Art 929 Abs 3 PGR). Demnach sind ein genügendes Informationsrecht (auch) von Ermessensbegünstigten wichtiger als die Antragslegitimation für gerichtliche Aufsichtsmassnahmen (StGH 2015/47 Erw 3.7. mwN).
9.15.1. Diese vom Fürstlichen Obergericht und vom Staatsgerichtshof zu Art 927 Abs 2 PGR vertretene Rechtsansicht wird nun von den Revisionsrekurswerbern aber auch von Bösch in seinem Aufsatz "Richterlich missverstandene trust governance in Liechtenstein, kritische Anmerkungen zu FL OG 12.03.2015 und FL StGH 2015/47", PSR 2016/44,183, abgelehnt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof sieht sich allerdings dadurch nicht veranlasst, von dieser Judikaturlinie abzugehen.
9.15.2. Die Revisionsrekurswerber nehmen Bezug auf Bösch, Treuhänderschaft 107, wonach der Wortlaut des Art 927 Abs 2 PGR "entschieden zu eng" gefasst sei. Auch Biedermann, Treuhänderschaft 94 und Fn 9, habe sinngemäss "jedem Begünstigten" das Recht nach Art 927 Abs 2 PGR zugestanden. Nach Ansicht von Bösch in PSR 2016/44, 184 hätten sich der Staatsgerichtshof und der Fürstliche Oberste Gerichtshof in ihren von Bösch kritisierten Entscheidungen nicht mit der einschlägigen Literatur auseinandergesetzt, obwohl der Richter gemäss Art 1 Abs 4 PGR verpflichtet sei, bei der Rechtsfindung "bewährter Lehre und Überlieferung" zu folgen. Allerdings wurde oben bereits dargelegt, dass die Bestimmung des § 6 ABGB jenen des Art 1 Abs 3 und 4 PGR (vgl auch Art 1 Abs 2 und 3 SR) vorgeht, die keine konkreten Auslegungsregeln normieren, sondern inhaltlich allenfalls mit § 7 ABGB vergleichbar sind (F OGH 01. Februar 2017 04 CG.2016.249 Erw 8.5.3.). Während sich § 6 ABGB in erster Linie mit der Auslegung von Rechtsnormen auseinandersetzt, geht § 7 ABGB von der Erkenntnis aus, dass auch Gesetze unvollkommen und zuweilen unvollständig sind, weshalb demnach hier nicht zu beurteilende Gesetzes- oder Rechtslücken primär durch Analogie und subsidiär nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen auszufüllen sind (P. Bydlinski in KBB4 § 7 ABGB Rz 1). In diesem Sinn sind auch Art 1 Abs 3 und 4 PGR sowie Art 1 Abs 2 und 3 SR zu verstehen. Eine davon unabhängige gesetzliche Verpflichtung des Gerichts, sich mit einschlägiger Lehre und Literatur auseinanderzusetzen, besteht hingegen nicht.
Seine Ansicht, der Wortlaut des Art 927 Abs 2 PGR sei entschieden zu eng gefasst, begründet Bösch, Treuhänderschaft 107, im Wesentlichen damit, dass der Rechtsschutz für Ermessensbegünstigte nicht hinreiche, wenn diesen eine Vorgangsweise nach Art 927 Abs 2 PGR verwehrt werde. Den Rechtsmittelwerbern ist darin zuzustimmen, dass auch nach Biedermann, Treuhänderschaft insbesondere 94 FN 9, jeder Begünstigte, und zwar unabhängig von der Ausgestaltung der Begünstigung, die ordnungsgemässe Geschäftsführung durch den Treuhänder verlangen und notfalls mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen könne. Dies soll demnach auch für den suspensiv-bedingt Berechtigten gelten.
Mit Bösch PSR 2016/44,185 ist aber den genannten Autoren (also auch ihm selbst, soweit es sein Werk "Treuhänderschaft" betrifft) entgegenzuhalten, sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt zu haben, aufgrund welcher methodisch tragfähigen Grundlage ein Abgehen vom Wortlaut des Art 927 Abs 2 PGR statthaft sein soll. Wie erwähnt ist aber bei der Auslegung zunächst vom Wortlaut einer Norm auszugehen. Schon deshalb können die zitierten Literaturmeinungen Bösch, Treuhänderschaft 107, und Biedermann, Treuhänderschaft 94 und FN 9, hier nicht ohne Weiteres herangezogen werden. Ebenso wenig haben sich die genannten Autoren in den zitierten Belegstellen mit Art 910 PGR auseinandergesetzt, der - wie erwähnt - spezielle Bestimmungen für die Auslegung von Treuhandverhältnissen zwischen Treugeber, Treuhänder und Begünstigten enthält.
Dazu sei noch angemerkt, dass auch Bösch, Treuhänderschaft 123 unten, 124 oben, selbst darauf verweist, dass die in Art 927 Abs 2 PGR normierten Schutzfunktionen von anspruchsberechtigten Begünstigten wahrgenommen werden können.
9.15.4. Die Revisionsrekurswerber (S 10 ff) und Bösch PSR 2016/44, insbesondere 187 ff, fordern bei der Behandlung der hier strittigen Frage eine weitgehende Bezugnahme auf Bestimmungen des Stiftungsrechts, wonach Ermessensbegünstigten wesentlich umfassendere Rechte eingeräumt würden als in Art 927 Abs 2 PGR.
Abgesehen davon, dass mit der zuletzt zitierten Bestimmung vom Gesetzgeber eine klare Regelung aufgestellt wurde, enthält das PGR in seinen Bestimmungen über die Treuhänderschaften diverse Verweise auf andere gesetzliche Regelungen. Solche finden sich beispielsweise in Art 907 Abs 1, 909 Abs 1, 910 Abs 4 und 5, 911 Abs 4, 923 Abs 1 und 7, 926 und 932 PGR. Wäre es nun die Absicht des Gesetzgebers gewesen, die Rechtstellung der Ermessensbegünstigten in jener Weise zu regeln, wie dies im Stiftungsrecht erfolgt, so hätte er sich ohne Weiteres eines entsprechenden Verweises bedienen können. Dazu wäre insbesondere Gelegenheit gewesen, als der Gesetzgeber vor einigen Jahren das Stiftungsrecht einer umfassenden Überarbeitung unterzog.
Wenn sich mit dieser Revision des Stiftungsrechts im Sinn von Bösch PSR 2016/44, 188, die gesetzgeberischen Wertvorstellungen generell nachhaltig verändert haben sollten, so wäre mit Grund anzunehmen gewesen, dass der Gesetzgeber diese Wertvorstellungen auch ausdrücklich in das Recht über die Treuhänderschaften einfliessen hätte lassen. Hätte der Gesetzgeber die Rechte der Ermessensbegünstigten bei einer Treuhänderschaft in gleicher Weise regeln wollen wie jene von Ermessensbegünstigten einer Stiftung, so hätte er ohne weiteres einen entsprechenden Verweis in die Bestimmungen der Art 897 ff PGR aufnehmen können. Die Modifizierung des Stiftungsrechts gestattet es daher den Gerichten nicht, Art 927 Abs 2 PGR entgegen seinem Wortlaut auszulegen.
9.15.5. Daran vermögen auch die von den Revisionsrekurswerbern (S 11 Punkt 1.2.1.7.) und Bösch PSR 2016/44, 192, ins Treffen geführten Überlegungen, dass die hier vertretene Rechtsansicht in "rechtspolitisch höchster Weise dem Ansehen des liechtensteinischen Trusts im In- und Ausland abträglich" bzw damit "weder dem liechtensteinischen Justizwesen noch dem liechtensteinischen Finanzplatz ein guter Dienst erwiesen" worden sei, nichts zu ändern, weil es eben gerade Sache der Gerichte ist, wie dies von Bösch, PSR 2016/44, 193, gefordert wird, bei der Rechtsprechung die Gesetze anzuwenden. Die Ergreifung "rechtspolitischer Massnahmen" bleibt hingegen dem Gesetzgeber überlassen. So hat auch Bösch, Treuhänderschaft 88, selbst darauf hingewiesen, dass seiner Meinung nach bei der Ermessenstreuhänderschaft gesetzliche Regelungsdefizite bestünden, die im Wege einer gesetzlichen Novellierung des Treuhandrechts behoben werden sollten. Bis dahin werde man mit dem in Art 910 Abs 6 PGR verankerten Billigkeitsgebot und der Generalklausel des Art 2 PGR (Treu und Glauben) das Auslangen finden müssen.
9.15.6. Die Revisionsrekurswerber (S 14 ff Punkt 1.2.4.) und Bösch PSR 2016/44, 189 ff, fordern ausserdem eine Orientierung an der Rechtsprechung aus dem angloamerikanischen bzw englischen Raum ein. Dazu behauptet Bösch PSR 2016/44, 183, die Qualifikation der Treuhänderschaft nach liechtensteinischer Prägung sei in beachtlichem Umfang dem trust des common law nachempfunden.
Damit weicht Bösch von der von ihm selbst in Treuhänderschaft 246 ff vertretenen Ansicht, ab, wonach er (ua mit Bezugnahme auf Biedermann, Treuhänderschaft) die nach seiner Meinung im Fürstentum Liechtenstein herrschende Ansicht, in der liechtensteinischen Treuhänderschaft sei generell eine Rezeption des trust des common law zu erblicken, in Zweifel zieht. Konkret wird unter anderem ausgeführt, das grösste Manko dieser Meinung liege in der zu einseitigen, ausschliesslich am trust des common law orientierten Betrachtungsweise (249). Auch der Umstand, dass ein Grossteil des liechtensteinischen Rechts aus ausländischen Rechten rezipiert worden sei, rechtfertige für sich allein noch keinen automatischen Rückgriff auf das ausländische Recht. Grundsätzlicher Ausgangspunkt und gleichzeitig Grenze der rechtsvergleichenden Auslegung habe die inländische Norm zu sein. Eine allzu unbedachte Reflexion ausländischen Rechts könne nur allzu leicht zu verfehlten Ergebnissen führen, vor allem dann, wenn ratio und Wortlaut einer inländischen Norm mittels einer "rechtsvergleichenden Auslegung" soweit umgebogen werden müsse, dass im Ergebnis eine Rechtsfindung contra legem vorliege (250). Entgegen der in Liechtenstein vorherrschenden Meinung fusse die liechtensteinische Treuhänderschaft längst nicht einzig und allein auf dem trust des common law. Ein erheblicher Teil der Bestimmungen über die Treuhänderschaft beruhe auf kontinentalrechtlichem Fundament und zwar in der vor der Erlassung des PGR im deutschen Sprachraum bestehenden Treuhanddoktrin (insbesondere 254 Abs 2, 257, 345 ff).
Auch Biedermann, Treuhänderschaft 540ff, wies darauf hin, dass sich unter anderem der Wortlaut des Art 927 Abs 2 PGR von den vergleichbaren Bestimmungen im englisch-amerikanischen Treuhandrecht unterscheide und dass es bei der Ausgestaltung des Schutzes der Begünstigten zum englischen Vorbild Unterschiede gäbe.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof judizierte bereits zu LES 2000, 148, dass ein erheblicher Teil der liechtensteinischen Bestimmungen über die Treuhänderschaft auf einem kontinentalrechtlichen Fundament beruht, wobei aber die liechtensteinischen Gesetzesredaktoren bei ihrer Konzeption der Treuhänderschaft von einem Leitbild ausgingen, welches den "germanisch/englischen Treuhänder" vom "römischen" Fiduziar unterschied. Vielmehr hatten sie demnach eine mit dem Typus der Treuhänderschaft gemäss Art 897 ff PGR eine an trust- und deutschrechtlichen Vorbildern orientierte Treuhandform im Auge. Es wurde weiters damals schon ausgesprochen, dass zwischen der Treuhänderschaft gemäss dem Art 897 ff PGR und dem angelsächsichen Trust einerseits erhebliche Unterschiede bestehen und andererseits auch zwischen der Treuhänderschaft nach Art 897 ff PGR und einer fiduziarischen Treuhand, bei der im Falle einer Verwaltungstreuhand eine generelle Bindung des Treuhänders an die Weisungen des Treugebers besteht, klar zu unterscheiden ist. In dieser Entscheidung zitierte der Fürstliche Oberste Gerichtshof für diese Überlegungen übrigens auch Bösch, Treuhänderschaft, und andere Literaturstellen dieses Autors.
Bösch PSR 2016/44 begründet sein teilweises Abgehen von der früheren Rechtsmeinung mit keinem Wort. Mit ihren Hinweisen auf die ausländische Rechtsprechung vermögen ausserdem weder die Revisionsrekurswerber noch Bösch aufzuzeigen, dass bei einer Art 927 Abs 2 PGR gleichlautenden ausländischen Gesetzeslage Rechtsansichten vertreten werden, die dem Wortlaut dieser Bestimmung widersprächen. Schon deshalb aber auch aus den anderen dargelegten Gründen sieht sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht veranlasst, in diesem Punkt seine Rechtsprechung zu ändern.
9.15.7. Nicht gefolgt werden kann auch der sinngemässen Ansicht der Revisionsrekurswerber (vgl unter anderem S 10 Punkt 1.2.1.7.) und von Bösch PSR 2016/44, 191, bei einer liechtensteinischen Treuhänderschaft sei durch die kritisierte Judikatur im Zusammenhang mit der Ermessensbegünstigtenklasse ein funktionsfähiges Rechtsschutz- und Kontrollinstrumentarium nicht gewährleistet, sodass derartige Trusts praktisch völlig kontrollfrei gestellt seien. Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber und von Bösch BSR 2016/44, 191, 192, kann von "einem durch die Judikatur heraufbeschworenen Kontrollvakuum" bei Treuhänderschaften mit Ermessensbegünstigten keine Rede sein.
Betrachtet man nämlich die Bestimmungen über die Treuhänderschaft genauer, so zeigen beispielsweise die Art 912 Abs 3, 915 Abs 5, 924, 925, 927 Abs 1 und 7, 929, insbesondere Abs 3 und 4 PGR, auf die teilweise auch Bösch, PSR2016/44, 188 bis 191 verweist (wobei statt Art 912 Abs 2 vermutlich dessen Abs 3 gemeint ist), dass entgegen den zitierten Ansichten sehr wohl auch für Ermessensbegünstigte Rechtsschutz und Kontrollmechanismen bestehen.
Daneben sind für Ermessensbegünstigte die Möglichkeiten zur Erstattung einer Strafanzeige sowie die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegeben (StGH 2015/47 Erw 3.7. mit Hinweis auf StGH 2007/148 Erw 2.3.).
Schliesslich führt die Anzeige eines Begünstigten nach Art 929 Abs 3 PGR zur Einleitung eines Ausserstreitverfahrens. Partei eines Ausserstreitverfahrens ist nach Art 2 Abs 1 lit c AussStrG auch jede Person, soweit ihre rechtliche geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde. Die rechtlich geschützte Stellung einer Person wird dann unmittelbar beeinflusst, wenn die in Aussicht genommene Entscheidung oder gerichtliche Tätigkeit Rechte oder Pflichten dieser Person ändert, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss. Dabei kommt es nur auf die Wirkungen der Entscheidung an; welche Rechte oder Pflichten beeinflusst sind, ist eine Frage der rechtlich geschützten Stellung und damit des materiellen Rechts. Erfolgt die unmittelbare Beeinflussung durch eine Entscheidung, so ist es unerheblich, ob diese beantragt oder von Amts wegen gefällt wurde. Zusätzlich werden aber auch solche Personen Partei, die durch irgendeine andere gerichtliche Tätigkeit in ihrer rechtlich geschützten Stellung unmittelbar beeinflusst würden (Kodek AussStrG § 2 Rz 50, 51).
Dies bedeutet, dass - abhängig vom Gegenstand des Verfahrens und der Entscheidung sowie unabhängig von der im Gesetz nicht vorgesehenen Antragslegitimation - auch Ermessensbegünstigte einem Verfahren nach Art 929 Abs 3 PGR beizuziehen sind, soweit diese in ihrer rechtlich geschützten Stellung unmittelbar beeinflusst werden. Diesfalls kommt ihnen im laufenden Verfahren auch Antrags- und Rechtsmittellegitimation zu. Insoweit geht Art 929 Abs 3 PGR der Bestimmung des Art 2 Abs 2 AussStrG vor, wonach derjenige, der eine Tätigkeit des Gerichts offensichtlich nur anregt, nicht Partei ist (vgl dazu Kodek Rz 38). Art 929 Abs 3 PGR spricht nämlich nicht nur von einer blossen Anregung sondern ausdrücklich von einer "Anzeige" sowie (offenbar zur Wahrung des rechtlichen Gehörs) von der Anhörung der Beteiligten, sofern der Treuhänder nicht bei wichtigen im Treuhandverhältnis selbst liegenden Gründen ohne Weiteres seines Amtes zu entheben oder durch einen anderen Treuhänder zu ersetzen ist. In diesen Punkten unterscheidet sich ein Verfahren im vorstehenden Sinn von jener Konstellation, die der Entscheidung LES 2008,82 (vgl die dazu ergangene Entscheidung StGH 2007/82) zugrunde lag. Damals wurde nämlich die Beteiligtenstellung eines Begünstigten mit dem Hinweis verneint (Leitsatz 1e), dass durch die seinerzeit zu treffende Aufsichtsmassnahme der Interessenbereich des Begünstigten nur mittelbar berührt wurde.
Als Beispiel für eine davon abweichende Verfahrenslage sei Folgendes angeführt: Der Treuhänder beabsichtigt die Vornahme einer pflichtwidrigen Massnahme zum Nachteil eines Ermessensbegünstigten. Dieser erstattet eine Anzeige, die zu einer Ermahnung nach Art 929 Abs 3 PGR führen und den Treuhänder von der Vornahme der Handlung abhalten könnte. In einem derartigen Verfahren wäre der Ermessensbegünstigte jedenfalls in seiner rechtlich geschützten Stellung unmittelbar betroffen und daher als Partei zu führen.
9.15.8. Einige Normen über die Treuhänderschaft legen fest, dass vom Gesetz eingeräumte Rechte der Begünstigten davon abhängig sind, dass die Treuhandurkunde nichts anderes bestimmt. Der Treuhänder kann also über den Weg der Treuhandurkunde die Rechte der anderen Beteiligten, soweit dem nicht gesetzliche zwingende Bestimmungen entgegenstehen, weitgehend einschränken. Zu StGH 2007/82 (Erw 2.2.3.) wird ausgeführt, dass gemäss Art 927 Abs 1 PGR eigentlich auch kein Recht der Begünstigten besteht, die Ausführung der Treuhandbestimmungen zu verlangen, wenn die Treuhandurkunde - wie im damaligen Beschwerdefall - etwas anderes bestimmt oder diese Ausführung im freien Ermessen der Treuhänder liegt. Auch nach Art 927 Abs 2 PGR können Begünstigte demnach im Übrigen nur "mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde vom Landgericht die notwendigen Verfügungen zur Behebung von Mängeln, welche ihre Rechte und Interessen beeinträchtigen, verlangen".
Dies wurde einerseits vom Gesetzgeber offenbar bewusst in Kauf genommen und wird andererseits in der treuhänderischen Praxis auch genutzt, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern derartige bewusst geschaffene rechtliche Freiräume für das Rechtsinstitut der Treuhänderschaft nachteilig sein könnten. In diesem Zusammenhang sei wiederum auf Bösch PSR 2016/44, 183, verwiesen, wonach die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Begünstigter Treugut oder Erträge hieraus erhält, vielfach vom Treugeber der Ermessensausübung durch die Treuhänder anheimgestellt werde oder überhaupt sogar die Auswahl einzelner Mitglieder einer Begünstigtenklasse dem Ermessen der Treuhänder überlassen bleibe. All dies erhöhe die Flexibilität und versetze den Treuhänder in die Lage, den im Laufe der Zeit mitunter wechselhaften und oft unterschiedlich gelagerten Bedürfnissituationen des Begünstigtenkreises gebührend Rechnung zu tragen. Ein beliebter Grund für die Begründung von Ermessensbegünstigungen bestehe auch darin, die Begünstigung vor Gläubigerzugriffen zu schützen.
Den allenfalls mit den unterschiedlichen Rechtspositionen verbundenen Rechtsschutznachteilen besteht bei Ermessensbegünstigten ua der zuvor erwähnte wirtschaftliche Vorteil gegenüber, die Begünstigung den Gläubigerzugriffen zu entziehen (vgl Art 914 Abs 4 PGR). Auch der Ersatzanspruch des Treuhänders für gewisse Auslagen und der Anspruch auf Treulohn kommt diesem nach Art 920 Abs 3 PGR, soweit ua wiederum in der Treuhandurkunde nichts anderes bestimmt ist, nicht gegenüber dem Ermessensbegünstigten zu. Ein Ausgleich dazu findet sich auch durch die oben zu Erw 9.15.7. erwähnten den Ermessensbegünstigten eingeräumten Rechte.
9.15.9. Art 927 Abs 1 PGR ist weiter gefasst als Abs 2 dieser Bestimmung, weil er generell auf die Treuhandbestimmungen, deren Ausführung der Begünstigte verlangen kann, abstellt. Da sich die Rechtsstellung des Begünstigten einerseits aus der Treuhandurkunde und andererseits aus dem Gesetz ergibt, ist mit Grund anzunehmen, dass Art 927 Abs 1 PGR alle daraus resultierenden Rechte, die die Rechtsposition des Begünstigten begründen, erfasst. Werden diese Rechte vom Treuhänder nicht beachtet, so können vom Begünstigten - abhängig von den jeweiligen Umständen - mit Hilfe der vom Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe die in den bereits zitierten Bestimmungen dargelegten rechtlichen Konsequenzen gezogen werden.
Hingegen knüpft Art 927 Abs 2 PGR (nur) an Verfügungen oder Verwaltungshandlungen des Treuhänders (also an Geschäftsführungsmassnahmen) an, soweit durch diese anspruchsberechtigte Begünstigte in ihren Rechten oder Interessen beeinträchtigt werden. Diese Bestimmung umfasst also auch sich aus den Treuhandbestimmungen ergebende Rechte, beschränkt sich aber auf Verfügungen oder Verwaltungshandlungen des Treuhänders (vgl insbesondere Art 919 ff PGR). Diese Befugnisse korrespondieren beispielsweise mit den dem anspruchsberechtigten Begünstigten gegenüber zu erfüllenden Verpflichtungen zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses und der Rechnungslegung. Dies bedeutet insgesamt, dass dem anspruchsberechtigten Begünstigten vom Gesetz unter bestimmten Umständen eine Einflussnahme auf Verfügungen und Verwaltungshandlungen des Treuhänders zuerkannt wird. In diesem Sinn kann der anspruchsberechtigte Begünstigte in gewisser Weise aktiv auf derartige Massnahmen des Treuhänders Einfluss nehmen.
Der Settlor kann die Ausführung der getroffenen Anordnungen auch in das freie Ermessen des Trustees in Bezug auf einzelne oder alle Begünstigten bzw Begünstigtenklassen stellen und auch die Höhe der Zuwendungen durch den Trustee festlegen lassen (Marxer & Partner, Wirtschaftsrecht 122). Solche Discretionary Trusts (Ermessenstreuhänderschaften) stellen nach dieser Literaturmeinung den Hauptteil der liechtensteinischen Trusts dar. Auch wenn man mit Bösch Treuhänderschaft 88, annimmt, dass das in der Treuhandurkunde eingeräumte Ermessen kein freies, gänzlich im Belieben des Treuhänders stehendes Ermessen ist, sondern der Treuhänder sich bei der Ausübung seiner Ermessensbefugnisse von sachlichen und aufgrund der Umstände des Einzelfalls angemessenen Überlegungen leiten zu lassen habe, bedeutet dies doch, dass die Stellung des Ermessensbegünstigten gegenüber dem Treuhänder im Gegensatz zu jener des anspruchsberechtigten Begünstigten verhältnismässig "lose" ist.
Es ist daher auch sachlich gerechtfertigt, den Ermessensbegünstigten von der aktiven Einflussnahme auf Verfügungen und Verwaltungshandlungen des Treuhänders auszuschliessen. Insgesamt ist dadurch die Tendenz zu erkennen, einerseits dem Treuhänder die Ausübung seiner Pflichten nicht übermässig zu erschweren und andererseits aber allen Beteiligten ihrer jeweiligen Rechtsposition angepasst hinreichend Rechtsgrundlagen zu bieten, um ihre Ansprüche zu wahren.
9.15.10. Zusammengefasst resultiert daraus, dass sich die Beschränkung der Befugnisse nach Art 927 Abs 2 PGR auf den anspruchsberechtigten Begünstigten nicht nur aus dem Wortlaut dieser Bestimmung sondern auch aus deren Telos und Systematik innerhalb des aufgezeigten Rechtsgefüges sowie im Hinblick auf die dargestellte Rechtsposition des Ermessensbegünstigten auch aus Gründen der Billigkeit (Art 910 Abs 6 PGR) ableiten lässt. Auf die in Art 910 Abs 1 PGR genannten Rechtsquellen kann hier nicht zurückgegriffen werden, weil diese derzeit nicht ausreichend aktenkundig sind. Dagegen spricht im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen auch nicht Art 927 Abs 7 PGR, wonach bei den dort gegebenen Konstellationen die bei anderen Treuhänderschaften den Genussberechtigten eingeräumten Ansprüche vom Vertreter des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden (vgl dazu Bösch PSR 2016/44, 187). Ebenso wenig kann nach den vorstehenden Ausführungen den Überlegungen der Antragsteller beigepflichtet werden, dass sich der in Art 929 Abs 2 PGR verwendete Begriff der Anspruchsberechtigung auf einen Anspruch der Ermessensbegünstigten auf korrekte Ausübung des Ermessens durch den Trustee bezieht.
Auch deren Verweis auf die Art 46 Abs 1, 98 Abs 1 TrUG kann damit nicht zielführend sein.
9.15.11. Dazu abschliessend stellt sich die Frage, warum Bösch PSR 2016/44, 193, sich zu den Behauptungen versteigen kann, der liechtensteinische Justizapparat leide einerseits wegen der Mitwirkung von Laien und andererseits wegen des Ausbildungsprofils der im Fürstentum tätigen Berufsrichter, die nicht einmal mit elementaren trustrechtlichen Grundsätzen vertraut seien, an beachtlichen Strukturproblemen, und dass die von ihm kritisierten Entscheidungen wohl anders ausgefallen wären, wenn die damit befassten Richter mit der beneficiary principle einigermassen vertraut gewesen wären.
9.16. Von der im Herkunftsland zu einer in Liechtenstein rezipierten Norm bestehenden Gerichtspraxis darf nicht ohne Not abgewichen werden. Der Bezug auf die Rezeptionsvorlage, von der nicht ohne Not abgewichen werden soll, betrifft die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen (StGH 2012/172 GE 2013, 328 ua). Mit anderen Worten, darf von einer im Rezeptionsland herrschenden Lehre und Rechtsprechung nur aus triftigen Gründen abgewichen werden. Die gerügte Abweichung eines liechtensteinischen Gerichts von einer im Herkunftsland einer rezipierten Norm gepflogenen Interpretation ist unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht relevant, aber nicht unter dem Gleichheitssatz. Eine Verletzung im Gleichheitsgebot kann durch den Hinweis, dass ein liechtensteinisches Gericht abweichend von der Judikatur (beispielsweise) des Bundesgerichtes entschieden hat, nicht erfolgreich angefochten werden (StGH 2012/169 GE 2013, 352).
Im Übrigen verlangt der Gleichheitssatz nach Art 31 Abs 2 LV nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Gleichheitssatz bindet alle Staatsfunktionen, somit auch die Gerichte. Bei der Prüfung einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Bereich der Rechtsanwendung kann dieser bzw das Gleichheitsgebot anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann. Die behauptete ungleiche Behandlung muss dabei von der gleichen Behörde ausgehen. Das heisst: Es müssen zumindest zwei konkrete Vergleichsfälle derselben rechtsanwendenden Behörde vorliegen. Eine Entscheidung eines ausländischen Gerichtes scheidet damit als Vergleichsfall zum vornherein aus (StGH 2012/172).
9.17. Der Hinweis der Antragsteller, die Auslegung des Rekursgerichts sei gleichheitswidrig, da bei dem dem Trust verwandten Institut der Stiftung den Ermessensbegünstigten ein Antragsrecht für aufsichtsrechtliche und organisatorische Massnahmen ausdrücklich zustehe, ist daher schon an sich nicht zielführend. Dasselbe gilt für die im Revisionsrekurs angestellte Überlegung, dass damit gegen die Grundsätze des englischen Trustrechts, das als Rezeptionsgrundlage für die Schaffung von Art 897 bis 932 PGR fungiert habe, verstossen werde.
Insgesamt war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt zum aufhebenden Teil dieser Entscheidung ist in § 52 Abs 1 ZPO iVm Art 286 Abs 1 EO begründet. Im Übrigen haben die unterliegenden Antragsteller dem obsiegenden Antragsgegner gemäss Art 297, 51 EO, §§ 50, 41 Abs 1, 46 Abs 1 ZPO die anteiligen Kosten für die Rechtsmittelverfahren zu ersetzen (vgl Obermaier Kostenhandbuch2 Rz 510 ff, 525, 736). Dabei war für das Rekursverfahren von den vom Fürstlichen Obergericht bestimmten Kosten auszugehen, die der Höhe nach nicht gerügt wurden.
Auf Seiten der Antragsteller treten sechs Parteien auf, während auf der Gegenseite nur ein Antragsgegner am Verfahren beteiligt ist. Dass dieser in seiner Eigenschaft als Trustee von mehreren Trusts in Anspruch genommen wird, ändert nichts an dem Umstand, dass der Antragsgegner nur ein und dieselbe Person (Partei) im Sinn des Art 15 RATG darstellt, die lediglich in Bezug auf verschiedene Trusts ihre insbesondere in Art 919 PGR normierte Pflichten zu erfüllen hat. Eine "Personenmehrheit", die zu einer Erhöhung des Streitgenossenzuschlages führen könnte, besteht hingegen nicht. Dieser beträgt daher nur dreissig Prozent.