07 HG. 2016.243
OGH. 2017.169
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache des Antragstellers A, vertreten durch *** , wider die Antragsgegnerin Fondation B, vertreten durch *** , wegen Informationsanspruch und Rechnungslegung (Gesamtstreitwert CHF 30'000.00) über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 24.08.2017, 07 HG.2016.243, ON 17, mit dem dem Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 19.04.2017, ON 10, teilweise Folge gegeben und der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes teilweise abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben.
Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird dahingehend abgeändert, dass dem Rekurs nur insoweit Folge gegeben wird als zu 1. des Spruches nur jene Korrespondenzen, Notizen und andere Aufzeichnungen, die Instruktionen und Wünsche des Stifters C betreffen, von der Einsicht ausgenommen sind, die vor Gründung der Stiftung an den fiduziarischen Stifter oder andere ergingen.
Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs k e i n e Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.
1. Die Antragsgegnerin ist eine privatnützige Stiftung liechtensteinischen Rechts, die offenbar treuhänderisch über Auftrag des C gegründet wurde. C war gleichzeitig Erstbegünstigter und verstarb 2014. Nach den Beistatuten vom 27.05.2010 war das Vermögen der Stiftung nach dem Tod des C unter anderem nach einem bestimmten Schlüssel an die Kinder des Stifters zu verteilen. Der nunmehrige Antragsteller A zählt als Sohn des C zu diesen Begünstigten der Stiftung.
2. Er stellte am 11.11.2016 beim Fürstlichen Landgericht den Antrag, das Fürstliche Landgericht möge die Antragsgegnerin verpflichten
"a) dem Antragsteller über die finanzielle Gebarung der Stiftung seit dem 01.01.2014 Rechnung zu legen und Einsicht in die Belege zu gewähren, sowie die Erstellung von Kopien der gelegten Rechnung und der Belege zu dulden,
b) dem Antragsteller Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere der B zu geben und Kopien herstellen zu lassen, was insbesondere dem Antragsteller (sic!)insbesondere sämtliche Korrespondenz der Stiftungsräte untereinander betreffend die B, Korrespondenz der gegenwärtigen oder früheren Stiftungsräte mit C oder seinem Vertreter, Besprechungs- und Telefonnotizen und andere Aufzeichnungen bezüglich den Wünschen und Instruktionen von C, Statuten, Beistatuten, Reglemente und Beschlüssen des Stiftungsrates einschliesslich dem Austausch von Entwürfen, Bankbelege und Rechnungen (samt Details),
c) dem Antragsteller Auskunft zu erteilen, welche Vermögenswerte die Stiftung per 25. Juni 2014 hatte und welche Ausschüttungen getätigt wurden,
d) Auskunft zu erteilen, welche Wünsche oder Instruktionen des Stifters in Bezug auf die Ausgestaltung der Beistatuten der Stiftung nicht umgesetzt wurden und welche Erwägungen der Stiftungsrat anstellte, warum er diese Wünsche und Instruktionen nicht umsetzte".
2.1. Dazu brachte der Antragsteller vor, er habe sich aussergerichtlich seit 19.08.2016 bemüht, vollständige Informationen durch den Stiftungsrat zu erlangen. Einige Dokumente seien an ihn versandt worden, aber die vollständige Akteneinsicht und Auskunft, wie begehrt, sei nicht gewährt worden. Es sei auch völlig unklar, ob alle Vermögenswerte der Stiftung tatsächlich ausgeschüttet worden seien. Als Begünstigter habe er Anspruch darauf, die vollen Statuten und Beistatuten, wie auch die früheren Instruktionen des Stifters einzusehen. Er wisse nicht, warum der Stiftungsrat Korrespondenz mit dem Stifter ausnehmen wolle.
3. Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Antrages und brachte vor, hinsichtlich der geforderten Einsicht in die Unterlagen der Stiftung liege eine Beschränkung in formeller Hinsicht vor. So erhalte ein Begünstigter keine Einsicht in rein interne Schriftstücke, wie zum Beispiel Beschlüsse der Stiftungsorgane oder Instruktionen des Stifters. Auch liege eine Beschränkung in quantitativer Hinsicht vor. Es müsse dem Begünstigten lediglich möglich sein, einen Überblick zu bekommen und schliesslich gebe es auch eine Beschränkung in zeitlicher Hinsicht, wonach der Begünstigte kein Einsichtsrecht in Dokumente habe, die vor Erlangen seiner Begünstigtenstellung liegen würden. Er habe ausserdem auch nur ein Einsichtsrecht soweit es seine Rechte betreffe. Worin das Interesse des Antragstellers liege, sei unklar. Der Rechtsvertreter des Antragstellers habe zunächst versucht, als Vertreter von zwei Nichtbegünstigten ein Informations- und Auskunftsrecht geltend zu machen. Da dies nicht gelungen sei, versuche er nunmehr, über eine Vollmacht des Antragstellers ein solches zu erreichen, wobei es ihm nur darum gehe, zu erfahren, warum das Addendum 8 nicht umgesetzt worden sei. Dieses Addendum 8 tangiere aber die Begünstigtenstellung des Antragstellers nicht. Der Antragsteller führe auch nicht aus, welche Stiftungsdokumente er bereits erhalten habe. So sei ihm alles Wesentliche schon zugegangen. Bei der Frage nach den Motiven zur Nichtumsetzung von Wünschen und Instruktionen des Stifters sei auf Art 11 der Statuten zu verweisen, wonach es im Ermessen des Stiftungsrates liege, Wünsche und Instruktionen des Stifters umzusetzen oder nicht.
4. Am 19.04.2017 hat das Fürstliche Landgericht folgenden Beschluss gefasst:
"Die Antragsgegnerin wird verpflichtet
a) dem Antragsteller über die finanzielle Gebarung der Stiftung seit dem 01.01.2014 Rechnung zu legen und Einsicht in die Belege zu gewähren, sowie die Erstellung von Kopien der gelegten Rechnung und der Belege zu dulden,
b) dem Antragsteller Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere der B zu geben und Kopien herstellen zu lassen, was insbesondere dem Antragsteller (sic !) insbesondere in sämtliche Korrespondenz der Stiftungsräte untereinander betreffend die B Korrespondenz der gegenwärtigen oder früheren Stiftungsräte mit Herrn C oder seinem Vertreter, Besprechungs- und Telefonnotizen und andere Aufzeichnungen bezüglich den Wünschen und Instruktionen von C, Statuten, Beistatuten, Reglemente und Beschlüssen des Stiftungsrates einschliesslich dem Austausch von Entwürfen, Bankbelege und Rechnungen (samt Details)
jedoch ausgenommen hinsichtlich folgender Urkunden, diesbezüglich wird das Begehren abgewiesen:
By-laws vom 25. November 1994
By-laws vom 19. Oktober 1999
By-laws vom 27. Mai 2010
Instruktionen vom 23.06.2013 unterzeichnet vom C
Resolution vom 18.01.2014
Resolution vom 14.05.2016
Email vom Herr D an RA E vom 22.07.2016
Schreiben vom Herr D an RA E vom 23.07.2016
Memorandum vom 20. Mai 2015
Memorandum vom 14. Mai 2016
c) welche Ausschüttungen getätigt wurden,
Abgewiesen wird jedoch das Begehren, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen, welche Vermögenswerte die Stiftung per 25. Juni 2014 hatte.
d) Auskunft zu erteilen, welche Wünsche oder Instruktionen des Stifters in Bezug auf die Ausgestaltung der Beistatuten der Stiftung nicht umgesetzt wurden und welche Erwägungen der Stiftungsrat anstellte, warum er diese Wünsche und Instruktionen nicht umsetzte."
4.1. Das Fürstliche Landgericht stellte fest, dass der Antragsteller die in den Beilagen K und L angeführten Unterlagen (wie Abweisung zu Punkt b) erhalten habe und stellte auch noch das Schreiben des Antragstellers vom 12.10.2016 wörtlich fest.
4.2. Rechtlich führte das Fürstliche Landgericht zusammengefasst aus, dass nach Art 552 § 9 PGR ein Begünstigter Anspruch auf Einsichtnahme in die Unterlagen der Stiftung habe und ihm auch ein Anspruch auf Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung zustehe (Verweis LES 2014, 122). Der Antragsteller habe daher Anspruch auf Rechnungslegung wie er begehrt habe und Einsicht in die Belege samt Erstellung von Kopien. Dies betreffe auch das Begehren zu b) mit Ausnahme jener Unterlagen, die der Antragsteller schon erhalten habe. Insoweit sei das Begehren abzuweisen gewesen. Ausserdem habe der Antragsteller eine Vermögensaufstellung per 30.06.2014 erhalten, sodass diesbezüglich die Antragsgegnerin nicht zur Auskunftserteilung zu verpflichten sei. Schliesslich sei auch das zu lit d) des Antrages Gewünschte vom Auskunftsrecht umfasst. Eine Einschränkung des Informationsrechtes des Antragstellers komme nicht in Betracht. Die Verletzung von Geheimhaltungsinteressen müsse konkret behauptet und dargetan werden, was nicht geschehen sei. In der Kostenentscheidung sprach das Fürstliche Landgericht dem Antragsteller 50% der Vertretungskosten und 75% der Barauslagen zu.
5. Gegen diesen Beschluss erhob die Antragsgegnerin einen Rekurs soweit dem Antrag Folge gegeben wurde. Die Teilabweisung des Antrages ist sohin in Rechtskraft erwachsen.
5.1. Das Fürstliche Obergericht entschied über den auf eine Beweisrüge und eine Rechtsrüge gestützten Rekurs wie folgt:
"Dem Rekurs wird teilweiseFolge gegeben und der angefochtene Beschluss insoweit abgeändert, dass 1) von Spruchpunkt lit. b jene internen Korrespondenzen zwischen dem Stifter und Stiftungsrat sowie Besprechungs- und Telefonnotizen und andere Aufzeichnungen ausgenommen sind, soweit sie Instruktionen und Wünsche des Stifters betreffen; 2) Spruchpunkt lit. d, dahin zu lauten hat:
"Das Antragsbegehren, Auskunft zu erteilen, welche Wünsche oder Instruktionen des Stifters in Bezug auf die Ausgestaltung der Beistatuten der Stiftung nicht umgesetzt wurden und welche Erwägungen der Stiftungsrat anstellte, warum er diese Wünsche und Instruktionen nicht umsetzte, wird abgewiesen".
Im Übrigen wird dem Rekurs keineFolge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens werden gegenseitig aufgehoben."
5.2. Soweit das Fürstliche Obergericht sohin dem Rekurs der Antragsgegnerin keine Folge gab sind auch diese Teile der Entscheidung, da sie nicht in einem unlösbaren Zusammenhang mit den abgeänderten Teilen stehen, infolge des Rechtsmittelausschlusses nach Art 63 Abs 2 AussStrG in Rechtskraft erwachsen (OGH 13 HG.2012.455 vom 06. Oktober 2017 Erw 8.3.2.). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Teiles der obergerichtlichen Entscheidung Individualbeschwerde an den Liechtensteinischen Staatsgerichtshof erhoben hat.
5.3. Zu dem abändernden Teil des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes führte dieses zusammengefasst aus, dass nach der Rechtsprechung des OGH auch zum neuen Stiftungsrecht sachliche Grenzen des Informationsrechtes bestünden, soweit der Begünstigte Einsicht in die Urkunden anstrebe, die konkrete Geheimhaltungsinteressen von Stiftern und Mitbegünstigten verletzten (zit LES 2016, 110; GE 2014, 355; LES 2008, 272). Dazu seien insbesondere interne Schriftstücke betreffend Instruktionen des Auftraggebers gegenüber dem fiduziarischen Stifter; die einer Stiftungserrichtung oft vorausgehenden und damit in die Gründungsphase fallenden Absichtserklärungen des wirtschaftlichen Stifters; Informationen betreffend Teilstiftungen; Urkunden wie letter of wishes, worin der Stifter seine Beweggründe dargelegt und sein Stifterwillen näher spezifiziert sowie Vorschläge formuliert hat, wie der Stiftungsrat sein Ermessen ausüben soll, zu zählen. Um in derartige Urkunden Einsicht nehmen zu können, bedürfe es eines zusätzlichen rechtfertigenden Vorbringens des Informationsberechtigten, sohin des Antragstellers. Daran mangle es im vorliegenden Fall, sodass Spruchpunkt lit b) der erstgerichtlichen Entscheidung entsprechend einzuschränken gewesen sei. Begründet sei das Rechtsmittel auch in Bezug auf die begehrte Auskunftspflicht nach Spruchpunkt d). Rechenschaft zu geben, aus welchen Überlegungen bzw Erwägungen heraus die eine oder andere Massnahme beschlossen oder Entscheidung gefällt worden sei, werde im Rahmen eines Begehrens nach Art 552 § 9 PGR nicht geschuldet. Die geschuldete Auskunft stelle eine geordnete Erläuterung über den Stand der Angelegenheit der Stiftung dar (zit Lorenz in Schauer KK Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2009] Rn 29). Die gegenständlichen Forderungen zur Auskunftserteilung würden sich im Ergebnis auf Ermessensentscheidungen beziehen, bei denen sich eine Begründungspflicht aus Art 552 § 9 PGR nicht ableiten lasse. Die weiteren Überlegungen des Fürstlichen Obergerichtes sind nicht darzustellen, da sie zu Folge der Teilrechtskraft nicht Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind.
6. Gegen diesen abändernden Teil des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes erhob der Antragsteller einen Revisionsrekurs, der in den Antrag mündet, die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass insgesamt dem Rekurs keine Folge gegeben und somit der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes bestätigt werde. Ausserdem wird ein Kostenantrag gestellt. Als Revisionsrekursgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
6.1. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sieht der Revisionsrekurswerber darin, dass das Fürstliche Obergericht ausgeführt habe, dass es am Revisionsrekurswerber gelegen wäre, ein Vorbringen zu erstatten, warum er als Informationsberechtigter auch in jene Urkunden, die nunmehr unter Punkt b) des erstgerichtlichen Spruches ausgenommen würden, Einsicht nehmen wolle. Es wäre am Fürstlichen Obergericht gelegen, die entsprechenden Beweise selbst aufzunehmen. Ausserdem habe der Antragsteller an diese Rechtsansicht nicht denken müssen, sodass ein Überraschungsurteil vorliege. Das Fürstliche Obergericht hätte das erforderliche zusätzliche Vorbringen einfordern müssen, wobei sich allerdings höchstwahrscheinlich herausgestellt hätte, dass es dem Revisionsrekurswerber mangels entsprechender Informationen unmöglich gewesen wäre, ein solches Vorbringen zu erstatten.
6.2. Im Rahmen der Rechtsrüge zitiert der Revisionsrekurswerber weitgehend wörtlich die zu LES 2014, 122; LES 2015, 210 veröffentlichten Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes und führt dazu aus, dass sich die Rechtsprechung, anders als vom Fürstlichen Obergericht gedeutet, bei der Verneinung des Einsichtsrechtes auf interne Unterlagen beziehe, die vor oder bei Stiftungserrichtung erstellt worden seien aber nicht auf solche nach erfolgter Stiftungserrichtung. Es sei zu beachten, dass die Begünstigten als einzige Kontrollinstanz weitgehende, unbeschränkte Einsichts- und Auskunftsrechte hätten, also Begrenzungen dieses Rechtes jedenfalls einschränkend auszulegen seien. Zudem sei es unangemessen, dem Einsichtswerber die Behauptungs- und Beweislast für die Notwendigkeit der Einsichtnahme beispielsweise in Wünsche oder Anordnungen des Stifters, seien sie rechtlich verbindlich oder nicht, aufzuerlegen. Es sei eben eine häufig geübte Praxis, dass der Stifter in einem "letter of wishes" besondere Wünsche und Leitlinien zur Ermessensausübung des Stiftungsrates zum Ausdruck bringe und damit die Entscheidungen des Stiftungsrates präjudiziert würden. Solche Urkunden könnten auch für die Auslegung des Stifterwillens wesentlich sein. Es entspreche nicht der Rechtsprechung, dass gewisse Teilbereiche oder Kategorien von Dokumenten pauschal von den Informations- und Auskunftsrechten der Begünstigten ausgeschlossen seien, wenn nicht der Begünstigte besondere Umstände behaupte und bescheinige, dies im Gegensatz zu sonstigen allfälligen Geheiminteressen, die die Stiftung zu behaupten und zu bescheinigen habe. Auch das zu lit d) begehrte und vom Fürstlichen Landgericht anerkannte Auskunftsbegehren sei gerechtfertigt. Es sei notwendig, um Ermessensentscheidungen des Stiftungsrates zu überprüfen. Auch wenn der Stiftungsrat verpflichtet sei, Beschlüsse entsprechend zu dokumentieren, so wäre der Begünstigte hilflos, wenn eine solche Dokumentation nicht erfolgte. Definitiv würden auch Erwägungen und Überlegungen nicht dokumentiert, die den Stiftungsrat allenfalls dazu bewogen hätten, keine Entscheidung zu treffen oder eine Instruktion des Stifters nicht umzusetzen. Deshalb sei auch die begehrte Auskunftserteilung zu lit d) berechtigt.
7. Die Revisionsrekursgegnerin hat eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Auf ihr Vorbringen wird - soweit erforderlich - in der Behandlung des Revisionsrekurses zurückgekommen.
8. Der Revisionsrekurs ist rechtzeitig und zulässig, teilweise auch begründet. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
8.1. Der Revisionsrekurswerber sieht eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens darin, dass das Fürstliche Obergericht ausführte, dass die von ihm in Punkt lit b) der Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes ausgenommenen Urkunden den Geheimhaltungsinteressen der Stiftung unterlägen und daher der Revisionsrekurswerber im Sinne einer Interessenabwägung zusätzlich ein rechtfertigendes Vorbringen (und eine entsprechende Bescheinigung) hätte erstatten müssen. Das Fürstliche Obergericht wäre verpflichtet gewesen, das Verfahren selbst zu ergänzen und Beweise zu entscheidungsrelevanten Tatsachen aufzunehmen, dies folgend aus dem Untersuchungsgrundsatz nach Art 13 und 16 AussStrG. Einerseits geht diese Rüge der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens deshalb ins Leere, weil der Fürstliche Oberste Gerichtshof ohnehin dem Revisionsrekurs teilweise Folge gibt und die von der Einsicht ausgenommenen Urkunden weiter einschränkt. Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung ist aber ungeachtet des Untersuchungsgrundsatzes ein schlüssiges Sachverhaltsvorbringen der Parteien notwendig, aus dem sich die begehrte Entscheidung ableiten lässt (Rechberger in Rechberger, AussStrG2 § 16 Rz 1 mwN). Der Revisionsrekurswerber hat aber zu den hier noch in Frage stehenden Urkunden, nämlich jener Korrespondenz im weitesten Sinn, die zur Errichtung der Stiftung führte, während des gesamten Verfahrens überhaupt nichts vorgebracht. Der Revisionsrekurswerber geht offenbar selbst davon aus, dass Schriftstücke bzw Papiere die vor der Stiftungserrichtung entstanden und damit ausschliesslich das Auftragsverhältnis zwischen Stifter und indirektem Stellvertreter betreffen, dem Grundsatz nach keiner Einsicht unterliegen (siehe Revisionsrekurs ON 18 S 7).
8.1.1. Soweit der Revisionsrekurswerber weiter als Mangelhaftigkeit rügt, dass eine Überraschungsentscheidung dahingehend vorliege, dass ausgesprochen worden sei, dass ihm die Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich dieser noch für eine Einsicht in Frage stehenden Urkunden zukomme, kann hiezu auf das oben Gesagte verwiesen werden. Ausserdem führt der Revisionsrekurswerber selbst aus, dass es ihm höchstwahrscheinlich unmöglich gewesen wäre, ein solches Vorbringen zu erstatten. Somit geht auch diesbezüglich die Rüge ins Leere.
8.2. Zur Rechtsrüge: Mit seinem Beschluss hat das Fürstliche Landgericht in Punkt b) des Spruches die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller unter anderem Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere der Stiftung B zu geben, insbesondere in die Korrespondenz der gegenwärtigen und früheren Stiftungsräte mit dem Stifter oder seinem Vertreter, in die Besprechungs- und Telefonnotizen und andere Aufzeichnungen bezüglich den Wünschen und Instruktionen des Stifters usw. Gewisse Urkunden, die dem Antragsteller schon ausgefolgt wurden, wurden von der Einsicht ausgenommen und daher das Begehren abgewiesen. Dieser Teil des Beschlusses ist in Rechtskraft erwachsen. Das Fürstliche Obergericht hat hingegen in Abänderung dieses Spruches bei der Einsicht in interne Korrespondenzen zwischen dem Stifter und dem Stiftungsrat, auch jene Besprechungs- und Telefonnotizen und andere Aufzeichnungen ausgenommen, die Instruktionen und Wünsche des Stifters betreffen. Es geht also zusammenfassend nur um die rechtliche Beurteilung der Frage, ob Unterlagen im weitesten Sinn, die Instruktionen und Wünsche des Stifters betreffen, der Einsicht durch den Antragsteller unterliegen. Dabei stützt sich das Fürstliche Obergericht darauf, dass eine sachliche Grenze des Informationsrechts eines Begünstigten im konkreten Geheimhaltungsinteresse der Stiftung, so auch des Gründers der Stiftung und der Mitbegünstigten liegen könne. Der OGH zähle insbesondere dazu interne Schriftstücke betreffend Instruktionen des Auftraggebers gegenüber dem fiduziarischen Stifter und die oft einer Stiftungserrichtung vorausgehenden Absichtserklärungen wie "letter of wishes", worin der Stifter seine Beweggründe darlegt und seinen Stifterwillen näher spezifiziert, sowie Vorschläge formuliert, wie der Stiftungsrat sein Ermessen ausüben soll. Da der Antragsteller ein solches Interesse nicht behauptet und bescheinigt habe, seien diese Urkunden von der Einsicht ausgenommen. Das Fürstliche Obergericht stützt sich darin insbesondere auf die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes, veröffentlicht in LES 2016, 110 bzw jene in LES 2008, 272.
8.2.1. Es ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass Ausnahmen vom Einsichtsrecht eines Begünstigten in die Unterlagen der Stiftung im weitesten Sinn von der Stiftung zu behaupten und zu beweisen sind (Lorenz in Schauer KK Stiftungsrecht Art 552 § 9 Rn 55 ff; LES 2014, 122). Steht aufgrund konkreter Behauptungen das legitime Informationsinteresse des Begünstigten dem legitimen Geheimhaltungsinteresse der Stiftung gegenüber, ist eine Güterabwägung zu treffen. Das Fürstliche Obergericht wendet nunmehr, gestützt auf die zitierte Rechtsprechung, diese Grundsätze auf Unterlagen im weitesten Sinn, die Instruktionen und Wünsche des Stifters betreffen, nicht an, weil es mit anderen Worten davon ausgeht, dass bei solchen Unterlagen per se das Geheimhaltungsinteresse der Stiftung dem Informationsinteresse des Begünstigten vorgeht. Daraus schliesst das Fürstliche Obergericht folgerichtig, dass es dann am Informationsberechtigten läge zu behaupten und zu bescheinigen, warum im Einzelfall das Informationsinteresse dem Geheimhaltungsinteresse vorginge.
8.2.2. Diese Rechtsansicht ist aber nur für all jene Korrespondenzen über Instruktionen und Wünsche des "wirtschaftlichen Stifters" zutreffend, die zeitlich vor der Gründung der Stiftung liegen. Hier wird es nämlich um Unterlagen gehen, die im Vorfeld der Gründung das Verhältnis zwischen dem Stifter (im Sinne des Art 552 § 4 Abs 3 PGR) und dem indirekten Stellvertreter betreffen. Solche Papiere betreffen zwar zwangsläufig auch die dann gegründete Stiftung, werden aber in aller Regel nicht für den Zweck des Informationsrechtes des Begünstigten, nämlich für die Kontrolle der (existierenden) Stiftung in irgendeiner Weise notwendig sein. Sollte dies in Ausnahmefällen dennoch der Fall sein, so wird eben dann die Behauptungs- und Beweislast beim Informationsberechtigten liegen. Dies wurde vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof auch in seiner Entscheidung vom 07.02.2008, LES 2008, 272 ausgesprochen, wobei zu beachten ist, dass sich diese Entscheidung noch auf das alte Stiftungsrecht und daher über die Verweisungsnormen auf § 68 TruG bezog und es sich überdies nicht um ein Ausserstreitverfahren, sondern um ein streitiges Verfahren auf Auskunft, Rechnungslegung und Akteneinsicht handelte. Eine Ausweitung dieser Rechtsprechung auf weitere Unterlagen der Stiftung, für die per se ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem Informationsinteresse angenommen wird, fand nicht statt. In der Entscheidung LES 2016, 110 ging es grundsätzlich um die Einsichtnahme in die Unterlagen einer Stiftung insoweit, als sich dort auch Statuten und Beistatuten einer anderer Stiftung befanden und in eben diese Einsicht genommen werden sollte. Der Sachverhalt an sich hat also nichts mit dem Vorliegenden gemein. In dieser Entscheidung wurde nur beispielsweise in Form eines Grössenschlusses auf die Entscheidung LES 2014, 122 verwiesen, wonach kein Einsichtsrecht in interne Schriftstücke betreffend Instruktionen der Auftraggeberin gegenüber der fiduziarischen Stifterin oder die einer Stiftungserrichtung oft vorausgehende und damit in die Gründungsphase fallende Absichtserklärung des wirtschaftlichen Stifters falle. Umso mehr müsse dies mit Bezug auf die Abschirmung der Vermögens- und Informationssphären zwischen selbständigen Stiftungen gelten. Die Entscheidung LES 2014, 122 wurde also weder erörtert, noch war der Sachverhalt in irgendeiner Weise vergleichbar. In der Entscheidung LES 2014, 122 ging es in erster Linie um die Substantiierung des Begehrens insoweit, als der Begriff "Einsichtnahme in Akten" als zu unsubstantiiert erkannt wurde. Dazu nahm der Fürstliche Oberste Gerichtshof noch allgemein zu den in Art 552 § 9 PGR vorkommenden Begriffen wie Geschäftsbücher und Papiere, Rechnungswesen, Stellung. Dabei wurde festgehalten, dass zu den "sonstigen Papieren" jedenfalls auch die Protokolle über Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrats, Entwürfe und Notizen von Statuten, Instruktionen von weisungsbefugten Personen, Verträge der Stiftung, Korrespondenz, Kontounterlagen zählten. So wurde auch in der Begründung dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass das Bucheinsichtsrecht des Begünstigten auch die Entwürfe und Notizen von Statuten, Instruktionen sowie von Beschlüssen des Stiftungsrates umfasse. Ausgenommen wurden alle interne Schriftstücke (auf Verweis LES 2004, 67, wo es allerdings um die Frage ging, ob eine gemeinschaftliche Urkunde vorliegt), oder die einer Stiftungserrichtung oft vorausgehende und damit in die Gründungsphase fallende Absichtserklärung des Stifter (letter of wishes), die in den Bereich der Privat- und Geheimsphäre auch der Stiftung selbst falle und hinter dem das Informationsinteresse gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse im Regelfall zurückstehen müsse (LES 2014, 122 [130]). Dieser rechtlichen Beurteilung in der zitierten Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 11.04.2014 kann allenfalls insbesondere durch den Vergleich mit der zu LES 2004, 67 veröffentlichten Entscheidung, bei der es aber wie dargestellt um die Frage der Gemeinschaftlichkeit einer Urkunde in einem Zivilprozess ging, Unschärfe vorgeworfen werden. Aber auch nach den dortigen Ausführungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes sind einerseits interne Schriftstücke, andererseits die einer Stiftungserrichtung oft vorausgehenden und damit in die Gründungsphase fallenden Absichtserklärungen dem Informationsinteresse vorausgehend. Mit dem Vergleich mit der Entscheidung LES 2004, 67 ist aber nicht ausdrückt, dass Instruktionen des Auftraggebers gegenüber dem fiduziarischen Stifter "interne Schriftstücke" sind. Unter internen Schriftstücken werden Dokumente verstanden, die nur mit der Verwaltung der Stiftung innerhalb beispielsweise eines Treuhandbüros zu tun haben, wie beispielsweise die Zuweisung der Bearbeitung an einen bestimmten Mitarbeiter, interne Stundenaufzeichnungen oä. Mit anderen Worten und kurz zusammengefasst ergibt sich aus der vom Fürstlichen Obergericht herangezogenen Entscheidung LES 2014, 122 bzw der darauf nur verweisenden Entscheidung LES 2016, 110 nicht, dass Wünsche, Anweisungen, letter of wishes des Stifters gegenüber dem die Stiftung verwaltenden Treuhänder oder Stiftungsrat grundsätzlich per se der Geheimhaltung unterliegen bzw bei diesen Dokumenten das Geheimhaltungsinteresse per se das Informationsinteresse übersteigt. Damit fällt aber die rechtliche Argumentation des Fürstlichen Obergerichtes im Hinblick auf die Behauptungs- und Beweislast des Begünstigten dahin. Es wäre, was auch die vom Fürstlichen Obergericht ausgenommenen Unterlagen betrifft, nicht am Begünstigten, sondern an der Stiftung gelegen, das Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses an diesen Dokumenten zu behaupten und zu bescheinigen, was nicht geschehen ist. Die Antragsgegnerin hat nur konkrete Behauptungen dazu aufgestellt, dass keine Einsicht in das Addendum 8 zu gewähren sei, nicht aber Behauptungen, dass die Einsicht in Besprechungs- und Telefonnotizen oder andere Aufzeichnungen soweit sie Instruktionen und Wünsche des Stifters betreffen, geheim zu halten seien.
8.2.3. Zusammenfassend und verallgemeinernd ist auszuführen, dass die Novellierung des Stiftungsrechtes dazu führte, dass die grundsätzlichen Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten sehr weit gehalten wurden, dass aber andererseits dem Stifter die Möglichkeit eingeräumt wurde, diese weiten Kontrollrechte der Begünstigten durch Einführung einer externen Kontrolle weitestgehend einzuschränken (BuA Nr 13/2008, 60 ff). Der Gesetzgeber hat bewusst den Gegensatz zwischen dem Kontrollerfordernis der Stiftung einerseits und den Geheimhaltungsinteressen der Stiftung andererseits erörtert und eben die zuvor angesprochene Lösung gewählt. Damit ergibt sich aber, dass das Informationsrecht des Begünstigten grundsätzlich weit auszulegen ist bzw umgekehrt dargestellt, Einschränkungen des Informationsrechtes des Begünstigten eng auszulegen sind. Es gibt keinen sachlichen Grund, dass während Bestehens der Stiftung Anordnungen, Wünsche, letter of wishes, und dergleichen per se so geheim wären, dass sie grundsätzlich dem Begünstigten nur in Ausnahmefällen zu Gesicht kommen sollten. Im Gegenteil sind häufig gerade solche Unterlagen, die sich auf Einflussnahmen des Stifters, seien sie rechtlich statuiert oder nur Wünsche bei reinen Ermessensstiftungen, für die Kontrolle der Stiftung bedeutend. Darüber hinaus entspricht dieses grundsätzliche Einsichtsrecht auch in solche Dokumente, wenn nicht von der Stiftung ein besonderes Geheimhaltungsinteresse behauptet und bescheinigt wird, der praktischen Handhabung. Eine Aufsplittung der Behauptungs- und Bescheinigungslast, je nachdem, ob es sich um Dokumente handelt, die in irgendeiner Weise Wünsche des Stifters ausdrücken, oder Korrespondenzen mit dem Stifter, die solche Wünsche nicht ausdrücken, führt zu einer Verfahrenskomplizierung, allenfalls sogar -aufblähung.
8.2.4. Andererseits bleibt aber der Fürstliche Oberste Gerichtshof bei seiner Rechtsprechung, dass ein Primat der Geheimhaltungsinteressen grundsätzlich solchen Dokumenten zukommt, die Wünsche und Instruktionen des Stifters gegenüber dem fiduziarischen Gründer vor der Entstehung der Stiftung beinhalten. Diese Urkunden sind vornehmlich dem Geheimbereich der Stiftung zuzuordnen, in vielen Fällen wird diese Korrespondenz gar nicht unter den Begriff der Geschäftspapiere fallen und damit ohnehin von der Einsicht ausgenommen sein. In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die vom Fürstlichen Obergericht vorgenommene Einschränkung in lit b) weiter auf jene Besprechungs- und Telefonnotizen und andere Aufzeichnungen, soweit sie Instruktionen und Wünsche des Stifters betreffen und vor der Gründung der Stiftung liegen, einzuschränken.
8.2.5. Ein anderes Bild ergibt sich hinsichtlich des Auskunftsbegehrens, dem das Fürstliche Landgericht zu lit d) des Spruches stattgegeben hat, das aber vom Fürstlichen Obergericht in Stattgebung des Rekurses der Antragsgegnerin abgewiesen wurde.
8.2.6. Soweit der Revisionsrekurswerber kritisiert, dass in der Begründung des Fürstlichen Obergerichtes auf das deutsche Auftragsrecht Bezug genommen werde, unterliegt er einem Irrtum. Das Fürstliche Obergericht hat nämlich die rechtsvergleichende Bezugnahme auf deutsches Auftragsrecht (wie teilweise von Lorenz)abgelehnt. Darauf ist sohin nicht mehr Bedacht zu nehmen.
8.2.7. Der erste Teil des Auskunftsbegehrens bezieht sich darauf, welche Wünsche und Instruktionen des Stifters in Bezug auf die Ausgestaltung der Beistatuten nichtumgesetzt wurden. Es kann sich dabei nur um solche Wünsche oder Instruktionen handeln, die sich nicht aus der Einsichtnahme in die Geschäftspapiere der Stiftung ergeben, sind sie dort festgehalten ist nicht noch über dasselbe Auskunft zu erteilen, was ohnehin zu lesen ist. Soweit aber Auskunft zu erteilen ist über Wünsche und Instruktionen, die sich aus den Geschäftspapieren der Stiftung nicht ergeben und dann noch darüber Auskunft zu geben ist, warum (suggestiv negativ formuliert) dies nicht umgesetzt wurde, geht über die Auskunftspflicht der Stiftung weit hinaus. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung (Art 552 § 9 Abs 1 erster Satz PGR) ist im Zusammenhang mit dem Einsichtsrecht in die Geschäftsbücher und Papiere zu sehen (Art 552 § 9 Abs 2 zweiter Satz PGR). Ein solches Auskunftsbegehren hat also auf Geschäftsbücher oder Papiere Bezug zu nehmen (Arg: "Zu diesem Zweck" in Art 552 § 9 Abs 2 zweiter Satz PGR). Die dazu noch suggestive Fragestellung (Arg: welche Wünsche ... nicht) stellt eine Art fishing expedition ohne Bezugnahme zu den Beistatuten dar. Es läge auch hier am Antragsteller entsprechende Behauptungen aufzustellen, warum es für die Überprüfung der Ausgestaltung der Beistatuten notwendig ist, Wünsche und Instruktionen des Stifters zu erfahren, die sich nicht ohnehin aus den Geschäftspapieren ergeben. Noch suggestiver ist der zweite Teil des Antrages, Auskunft darüber zu erteilen, welche Erwägungen der Stiftungsrat anstellte, warum er diese Wünsche und Instruktionen nichtumsetzte, denn hier wird einfach vorausgesetzt, dass Wünsche und Instruktionen des Stifters nicht umgesetzt worden seien. Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Statuten, dass der Stiftungsrat weitgehendes, freies Ermessen im Hinblick auf die Erlassung von Beistatuten hatte, obwohl diese Bestimmungen im Einzelnen nicht festgestellt wurden (Art 13 der Statuten). Von der Logik her gesehen, handelt es sich beim Antrag des Begünstigten in seinem Teil zwei nicht um die Erläuterung einer Ermessensentscheidung. Es wird nämlich vorausgesetzt, dass er eben keine Entscheidung traf (Wünsche und Instruktionen nicht umsetzte). Die Verpflichtung zur Erteilung dieser Auskunft käme also einer "Gedankenerforschung" gleich. De facto hätte der Stiftungsrat als Organ der Stiftung seine Gedanken dem Begünstigten darzulegen. Eine solche "Gedankenerforschung" im Wege eines Auskunftsbegehrens ist jedenfalls bezogen auf die gegenständlichen Behauptungen unzulässig und hat auch nichts mit der Kontrolle der Stiftung zu tun. Die Ausführungen des Revisionsrekurswerbers zur Frage der ordnungsgemässen Dokumentierung von Stiftungsratsbeschlüssen gehen schon deshalb ins Leere, weil ein Stiftungsratsbeschluss den Statuten der Stiftung entspricht oder nicht. Dazu bedarf es keiner Gedankenerforschung. Im Übrigen ist noch einmal darauf zu verweisen, dass es hier in diesem Antragsteil nicht darum geht, Gedanken über eine Beschlussfassung darzulegen, sondern gerade im Gegenteil vorausgesetzt wird, dass keine Beschlussfassung vorliegt, wie auch vom Revisionsrekurswerber selbst vorgebracht wird.
8.2.8. Im Hinblick auf Punkt 2. des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes war daher dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
9. Da die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes teilweise abgeändert wurde, ist über die Kosten des Rekursverfahrens sowie des gegenständlichen Revisionsrekursverfahrens zu entscheiden. Durch die Abänderung nur eines Teiles der obergerichtlichen Entscheidung, dazu nur im Hinblick auf das Einsichtsrecht ergibt sich unter dem Billigkeitsgrundsatz des Art 78 Abs 2 AussStrG keine Abänderung der Kostenentscheidung. Dies noch umso mehr, als für die einzelnen Teilbegehren nur ein Gesamtstreitwert von CHF 30'000.00 angenommen wurde und sich die einzelnen Begehren in ihrer Gewichtung nicht trennen lassen.
9.1. Dasselbe trifft für die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu. Mangels einer Gewichtung der einzelnen Ansprüche, die noch im Revisionsrekursverfahren verfangen waren, ist auch hier nach Billigkeit mit einer Kostenaufhebung vorzugehen.