Eine „noch bindende Entscheidung“ im Sinn des § 24 Abs 3 JN muss nicht in demselben sondern kann auch in einem anderen Verfahren ergangen sein, an dem dieselben Parteien beteiligt waren und das denselben Streitgegenstand zum Inhalt hatte.
07 HG. 2017.90
OGH. 2018.34
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die Oberstrichter Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Lothar Hagen, Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der antragstellenden Partei A, vertreten durch ***, gegen die Antragsgegner 1. B Anstalt, 2. C, 3. D und 4. E, alle vertreten durch ***, wegen Nichtigkeit/Anfechtung von Beschlüssen des Verwaltungsrats (Streitwert: CHF 100'000.00), über den Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 14.12.2017, 07 HG.2017.90-16, mit dem dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom (richtig:) 22.09.2017, 07 HG.2017.90-8, teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Antragsgegner sind schuldig, dem Antragsteller binnen 4 Wochen die mit CHF 2'319.52 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Bei der Erstantragsgegnerin handelt es sich nach der übereinstimmenden Ansicht der Streitteile um eine gründerrechtslose und damit stiftungsähnlich organisierte Anstalt. Der Antragsteller ist neben den Antragsgegnern zu 2. bis 4. Verwaltungsrat der Erstantragsgegnerin. In der Verwaltungsrats-Sitzung vom 30.12.2016, der der Antragsteller ferngeblieben war, wurde ein Beschluss gefasst, mit dem die Beistatuten der Erstantragsgegnerin vom 15.12.2014 in verschiedenen Punkten abgeändert wurden. Derzeit ist der Antragsteller aufgrund eines Beschlusses der 2. bis 4. Antragsgegner vom 21.03.2017 von seiner Funktion als Verwaltungsrat suspendiert.
2.1. Der Antragstellerstellte mit seinem am 24.04.2017 beim Erstgericht eingebrachten Schriftsatz den Antrag, das Fürstliche Landgericht möge feststellen, dass die am 30.12.2016 beschlossenen Beistatuten derzeit nicht in Kraft seien. Hilfsweise wurde das Begehren gestellt, das Fürstliche Landgericht möge den Beschluss des Verwaltungsrats der Erstantragsgegnerin vom 30.12.2016 betreffend die Abänderung der Beistatuten für nichtig erklären, eventualiter aufheben und für ungültig erklären. Sub-eventualiter wurde noch beantragt, das Erstgericht möge die Beistatuten vom 30.12.2016 für nichtig erklären, eventualiter aufheben und für ungültig erklären, und feststellen, dass die Beistatuten vom 15.12.2014 unverändert in Kraft sind bzw wiederhergestellt werden. Zusätzlich wurde ein Kostenersatzantrag gestellt.
Mit dem am 19.05.2017 beim Erstgericht eingebrachten Schriftsatz wurden vom Antragsteller die Begehren erhoben, wonach das Fürstliche Landgericht die vom Verwaltungsrat der Erstantragsgegnerin anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 21. März 2017 gefassten Beschlüsse zu den Punkten 3., 4., 8., 10., 11., 12., 13., 15. und 16. für nichtig erklären, in eventu aufheben und für ungültig erklären wolle. Auch hier wurde ein Kostenersatzantrag gestellt.
Zu seinen Anträgen brachte der Antragsteller zusammengefasst vor, der Beschluss vom 30.12.2016 sei nichtig, weil das für die Beschlussfassung erforderliche Anwesenheitsquorum nicht erfüllt gewesen sei. Ebenso seien die in der Verwaltungsratssitzung vom 21.03.2017 gefassten Beschlüsse nichtig. Die mit den Beschlüssen erfolgte Suspendierung des Antragstellers finde in den Beistatuten keine Deckung und sei von Gesetzes wegen unzulässig, weshalb auch alle darauf basierenden weiteren Beschlüsse aufzuheben seien. Diese seien auch rechtsmissbräuchlich sowie wider Treu und Glauben gefasst worden.
2.2. Ebenfalls am 19.05.2017 (und zwar nach dem Akteninhalt eine Minute später) überreichte der Antragsteller als Kläger beim Erstgericht gegen die Antragsgegner als Beklagte zu 09 CG.2017.312 eine Klage, deren Begehren und wesentliches Vorbringen mit dem Inhalt des am 19.05.2017 im Ausserstreitverfahren überreichten Schriftsatzes ident sind. Diese Klage wurde vom Erstgericht mit dem unangefochten und damit vor dem 22.09.2017 in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 30.06.2017 (do ON4) wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges zurückgewiesen
3. Die Ant ragsgegnerwendeten zunächst die Unzulässigkeit des ausserstreitigen Rechtsweges ein und beantragten davon ausgehend die Zurückweisung der dargestellten Anträge. Darüber hinaus wurde die inhaltliche Berechtigung derselben bestritten und hilfsweise deren Abweisung beantragt.
4. Das Für stliche Landgerichtsprach mit Beschluss vom (richtig) 22.09.2017 (ON 8) unter Hinweis auf § 22a JN aus, dass die am 24.04. und 19.05.2017 eingebrachten Anträge als Klage im streitigen Verfahren zu behandeln seien. Das Verfahren sei daher von dem nach der Geschäftsverteilung für das streitige Verfahren zuständigen Richter zu führen. Begründend wurde festgehalten, es gebe keine gesetzliche Regelung, wonach die hier strittigen Ansprüche im ausserstreitigen Verfahren zu behandeln seien, weshalb dafür nur der streitige Rechtsweg zulässig sei.
5. Das Für stliche Obergerichtgab dem vom Antragsteller gegen den erstinstanzlichen Beschluss erhobenen Rekurs mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 14.12.2017 (ON 16) teilweise Folge. Der angefochtene Beschluss ON 8 wurde insoweit, als darin ausgesprochen wurde, dass die Anträge vom 19.05.2017 als Klage im streitigen Verfahren zu behandeln seien, als nichtig aufgehoben. Im Übrigen wurde dem Rekurs keine Folge gegeben. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden gegenseitig aufgehoben.
Unter Hinweis auf die am 30.06.2017 in Kraft getretene Novelle vom 04.05.2017 über die Änderung der Jurisdiktionsnorm und die damit zum Rechtsbestand erklärte und in diesem Verfahren bereits anwendbare Norm des § 22a JN sowie auf § 24 Abs 3 und 4 JN führte das Rekursgericht zusammengefasst aus, das Erstgericht habe mit dem angefochtenen Beschluss in Bezug auf die als solche bezeichneten "Mai-Anträge" die Rechtskraft des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichts vom 30.06.2017 zu 09 CG.2017.312 missachtet, weshalb der erstinstanzliche Beschluss nichtig sei. Der Ausserstreitrichter könne demnach die Unzuständigkeit des ausserstreitigen Rechtsweges dann nicht mehr wahrnehmen, wenn dem eine von demselben oder einem anderen Gericht gefällte, noch bindende Entscheidung entgegenstehe. Hier habe der Antragsteller am 19.05.2017 beim Streitrichter im Verfahren 09 CG.2017.312 in Bezug auf die Mai-Anträge ein identes Rechtschutzbegehren gegen dieselben Antragsgegner eingebracht, welches mit Beschluss vom 30.06.2017 (do ON 4) "wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen" worden sei. Sowohl im Spruch als auch in der dortigen Begründung sei ausgeführt worden, dass der (zugleich im Ausserstreitverfahren eingebrachte) Rechtschutzantrag im ausserstreitigen Verfahren zu behandeln sei, weil es sich bei der Erstantragsgegnerin und dortigen Erstbeklagten um eine gründerrechtslose und damit "stiftungsähnlich organisierte Anstalt" handle, auf die die Aufsichtsbestimmungen des Stiftungsrechts zur Anwendung kämen. Dieser seinerzeitige Beschluss sei vor der Fassung des angefochtenen Beschlusses des Erstgerichts vom 22.09.202017 nach Durchführung eines zweiseitigen Verfahrens sowie einer mündlichen Verhandlung erlassen worden und in Rechtskraft erwachsen. Der Beschluss des Streitrichters sei in der gleichen Rechtssache zwischen den gleichen Prozessparteien ergangen. Über die Identität der Rechtssache hinaus sei auch die Identität des der Entscheidung über die Prozessvoraussetzung zugrundeliegenden Tatbestands gegeben. Damit liege eine sämtliche Verfahrensparteien bindende rechtskräftige Entscheidung desselben Gerichts vor, womit die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs für das auch im ausserstreitigen Verfahren erhobene idente Rechtschutzbegehren ausgesprochen worden sei. An diese Entscheidung sei der Richter des ausserstreitigen Verfahrens gebunden. Insoweit der angefochtene Beschluss mit Bezug auf die Mai-Anträge in die Rechtskraft des Beschlusses zu 09 CG.2017.312 eingreife, sei er somit als nichtig aufzuheben.
Im Übrigen erweise sich der Rekurs, soweit er nämlich die im April eingebrachten Anträge betreffe, als nicht berechtigt. In seinem bestätigenden Teil erwuchs diese Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts unangefochten in Rechtskraft.
5. Die Ant ragsgegnerbekämpfen diesen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 14.12.2017 (ON 16) mit ihrem rechtzeitigen Revisionsrekurs und dem Erklären, die Entscheidung des Rekursgerichts in dem dem Rekurs stattgebenden Teil wegen Nichtigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzufechten. Die Revisionsrekursausführungen münden in Abänderungsanträge dahin, "dass anstelle der Nichtigerklärung des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichts vom 22.09.2017 in dem Umfang, als darin ausgesprochen wurde, dass die Anträge des Antragstellers vom 19.05.2017 als Klage im streitigen Verfahren zu behandeln sind,
a) die Nichtigerklärung des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichts vom 22.09.2017 in dem Umfang, als darin ausgesprochen wurde, dass die im umseits rubrizierten Verfahren eingebrachten Anträge des Antragstellers vom 19.05.2017 als Klage im streitigen Verfahren zu behandeln sind, sowie
b) die Nichtigerklärung des dem Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 22.09.2017 vorangegangenen Verfahrens in Bezug auf die im umseits rubrizierten Verfahren eingebrachten Anträge des Antragstellers vom 19.05.2017, sowie
c) die Zurückweisung der im umseits rubrizierten Verfahren eingebrachten Anträge des Antragstellers vom 19.05.2017
ausgesprochen werde". Hilfsweise wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Beschluss vom 14.12.2017 (ON 16) dahingehend abzuändern, dass der Rekurs des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss "als unberechtigt abgewiesen werde". Gleichzeitig wurde ein Kostenersatzbegehren gestellt.
Zusammengefasst führen die Antragsgegner aus, der Antragsteller habe gleichzeitig mit dem hier verfahrenseinleitenden Schriftsatz eine auf exakt denselben Sachverhalt gestützte und exakt dasselbe Rechtschutzbegehren verfolgende Klage zu 09 CG.2017.312 beim Fürstlichen Landgericht eingebracht. Der daraufhin vom Fürstlichen Landgericht zu ON 8 gefasste Beschluss leide tatsächlich an einer Nichtigkeit, allerdings nicht an jener nach § 446 Abs 1 Ziff 6 ZPO, sondern an jener der Verletzung der negativen Prozessvoraussetzung bzw des Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit. Bei dieser Verfahrenslage hätten beide Rechtschutzbegehren a limine litis zurückgewiesen werden müssen, weil diesen jeweils das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit entgegengestanden sei. Diese negative Prozessvoraussetzung könne nicht dadurch umgangen werden, dass zwei Rechtschutzanträge parallel zueinander bzw gleichzeitig eingebracht würden. Die Verletzung der Streitanhängigkeit begründe Nichtigkeit und sei in jeder Lage des Verfahrens amtswegig aufzugreifen. Das Fürstliche Obergericht hätte daher zusätzlich zur Nichtigerklärung des Verweisungsbeschlusses in Bezug auf die Mai-Anträge das gesamte Verfahren bezüglich dieser Anträge für nichtig erklären sowie die Zurückweisung derselben wegen Verletzung der Streitanhängigkeit aussprechen müssen. Unabhängig davon verstosse entgegen der Ansicht des Rekursgerichts der erstinstanzliche Verweisungsbeschluss in Bezug auf die Mai-Anträge nicht gegen § 24 Abs 3 JN. Diese Bestimmung komme nämlich nur dann zur Anwendung, wenn die "noch bindende Entscheidung" in demselben Verfahren ergangen sei. In einem anderen Verfahren ergangene Beschlüsse über einen gleichartigen oder auch denselben Anspruch entfalteten mangels Identität keine Bindungswirkung im Sinn des § 24 Abs 3 JN. Dies sei hier der Fall, weil die Mai-Anträge einerseits im vorliegenden ausserstreitigen Verfahren und andererseits im streitigen Verfahren zu 09 CG.2017.312 eingebracht worden seien.
Schliesslich mangle es den Mai-Anträgen auch an dem notwendigen rechtlichen Feststellungsinteresse. Der Antragsteller könne nämlich bereits eine Leistungsklage einbringen, die auch jenes rechtliche Interesse erfasse, dass der Antragsteller mit dem vorliegenden Verfahren verfolge.
Alle diese Argumente hätten die Antragsgegner im Wesentlichen bereits in ihrer Äusserung zum Rekurs der Antragsteller gegen den erstinstanzlichen Beschluss vorgetragen. Das Rekursgericht habe sich mit diesen jedoch nicht auseinandergesetzt, sodass seine Entscheidung mit einem Begründungsmangel behaftet sei.
6. Der Ant ragstellererstattete fristgerecht eine Beantwortung zum Revisionsrekurs und beantragt, diesem keine Folge zu geben.
Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber bestünde das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit schon deshalb nicht, weil die sogenannten Mai-Anträge zeitlich (einige Minuten) vor der Klage zu 09 CG.2017.312 eingebracht worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei § 22a JN noch nicht in Geltung gestanden. Da die Rechtslage nicht einen eindeutigen Schluss zugelassen habe, ob der Antragsteller seine Ansprüche im streitigen oder ausserstreitigen Verfahren verfolgen müsse, habe er seine Anträge in beiden Verfahren eingebracht.
Die "Identität der Rechtssache" im Sinn des § 24 Abs 3 JN könne nur bedeuten, dass das Rechtschutzbegehren die gleichen Parteien erfasse und sich auf den gleichen anspruchsbegründenden Sachverhalt stützen müsse. Natürlich würden die Einmaligkeits- und die Bindungswirkung nicht nur für das Verfahren gelten, in dem die rechtskräftige Entscheidung ergangen sei. Dies widerspräche dem Sinn des Gesetzes. Mit den hier strittigen Anträgen bekämpfe der Antragsteller einen Akt der internen Willensbildung einer Verbandsperson, sodass diese nicht ein Feststellungsbegehren gemäss § 234 Abs 1 ZPO darstellten. Vielmehr beinhalteten seine Anträge Rechtsgestaltungsbegehren. Deren Rechtschutzziel sei auf die Aufhebung der strittigen Beschlüsse gerichtet, sodass dieses wesentlich weiter reiche, als dies bei einem Feststellungsbegehren oder einer entsprechenden Leistungsklage der Fall wäre. Das Rekursgericht habe sich nicht mit jedem einzelnen rechtlichen Argument der Gegenseite auseinandersetzen müssen. Massgeblich sei, dass der Entscheid für den Betroffenen nachvollzieh- und überprüfbar sei. Dies treffe für die Entscheidung des Rekursgerichts zu. Ein Begründungsmangel sei daher nicht gegeben.
7. Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
7.1. Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber hatte das Rekursgericht keine Möglichkeit und damit Veranlassung, die negative Prozessvoraussetzung der Streitanhängigkeit wahrzunehmen. Dazu sei zunächst nochmals erwähnt, dass die im Zivilprozess eingebrachte Klage nach dem massgeblichen Inhalt der beiden Akten eine Minute und damit nach dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz eingebracht wurde, während laut der vom Antragsteller mit seinem Rekurs vorgelegten Klagskopie die den Antragsgegnern übermittelte Gleichschrift der Klage in derselben Minute beim Erstgericht überreicht wurde. Unabhängig davon tritt aber mit der Einbringung der Klage beim Erstgericht nicht die Streitanhängigkeit sondern nur die Gerichtsanhängigkeit ein. Die Rechtsanhängigkeit der Streitsache (Streitanhängigkeit) wird gemäss § 240 Abs 1 ZPO hingegen durch die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet. Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die sogenannten Mai-Anträge am 26.05.2017 den Antragsgegnern zugestellt wurden und diesen damit nach der am 24.05.2017 vorgenommenen Klagszustellung zugekommen sind. Nach österreichischer Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0125903) und Literatur (Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AussStrG § 12 Rz 1) ist aber der Begriff der Streitanhängigkeit dem Ausserstreitverfahren fremd. Gemäss § 12 Abs 2 öAussStrG entscheidet bei mehreren Anträgen das Zuvorkommen, sodass die Ausserstreitsache, wenn derselbe Verfahrensgegenstand bei mehreren Gerichten anhängig ist, an jenes der an sich zuständigen Gerichte zu überweisen ist, bei dem sie zuerst anhängig geworden ist. Allerdings kennt das liechtensteinische AussStrG keine damit vergleichbare Bestimmung. Nach Art 12 desselben ist ein Verfahren dann anhängig, sobald ein Antrag auf seine Einleitung bei Gericht gestellt wird oder das Gericht in einem von Amts wegen einzuleitenden Verfahren eine Verfahrenshandlung vorgenommen hat. Laut der neueren österreichischen Rechtsprechung wird im Anwendungsbereich des § 12 Abs 2 öAussStrG im Gegensatz zu früher nicht mehr an der Rechtsauffassung festgehalten, dass die gleichzeitige Erhebung desselben Anspruchs im streitigen und ausserstreitigen Verfahren nicht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit begründe. Vielmehr wird nunmehr das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit jedenfalls im Anwendungsbereich der zuletzt zitierten Bestimmung auch im Verhältnis Klage/ausserstreitiger Sachantrag bejaht (RIS-Justiz RS0039240; 5 Ob 50/13h). Ob nun diese Rechtsmeinung auch für die liechtensteinische Gesetzeslage zutrifft, kann dahingestellt bleiben, weil die Streitanhängigkeit jedenfalls unter anderem lediglich bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der das Verfahren abschliessenden Entscheidung andauert. Nur während ihrer Dauer stellt sie ein Prozesshindernis für die neuerliche Geltendmachung desselben Anspruchs dar (vgl Rechberger/Klicka in Rechberger ZPO4 §§ 232 - 233 Rz 7, 8; vgl Fasching Zivilprozessrecht2 Rz 1192). Unabhängig davon, ob die Streitanhängigkeit im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Rekursgericht oder aber auch bzw nur im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts in diesem Verfahren vorliegen musste, um berücksichtigt zu werden, hätte das Rekursgericht im Hinblick auf den rechtskräftigen Abschluss des Parallelverfahrens in keinem Fall mehr die Möglichkeit gehabt, die negative Prozessvoraussetzung der Streitanhängigkeit, so deren Vorliegen aus rechtlichen Erwägungen überhaupt anzunehmen gewesen wäre, aufzugreifen (vgl Rechberger/Klicka Vor § 226 Rz 6, 7). Der gegenteiligen Meinung der Revisionsrekurswerber vermag sich daher der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht anzuschliessen.
7.2. Soweit die Revisionsrekurswerber eine Rechtskrafterstreckung von Entscheidungen, die nicht in demselben Verfahren, sohin in einer anderen - nicht identen - Rechtssache ergangen sind, nach § 24 Abs 3 JN verneinen, kann in sinngemässer Anwendung der §§ 482, 469a ZPO auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden.
§ 24 Abs 3 JN kommt hier über die Verweisungsnorm des Abs 4 dieser Bestimmung für die Prüfung des Verhältnisses ausserstreitiges zum streitigen Verfahren zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung ist die Unzuständigkeit des Gerichts (Unzulässigkeit der Behandlung einer Rechtssache im streitigen/ausserstreitigen Verfahren) und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens nicht mehr auszusprechen, wenn dem in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen Gericht gefällte, noch bindende Entscheidung entgegensteht. Den Rechtsmittelausführungen kann nicht darin beigepflichtet werden, dass den darin zitierten Literaturstellen (Ballon in Fasching, Zivilprozessgesetze2 I § 42 JN Rz 22, und Garber in Fasching/Konecny3 I § 42 JN Rz 43) zwingend zu entnehmen sei, dass unter den Worten "in der gleichen Rechtssache" "dasselbe Verfahren" zu verstehen ist. Dem Wortlaut des § 24 Abs 3 JN lässt sich dies ebenfalls nicht entnehmen. Demnach ist - wie erwähnt - massgeblich, dass "in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen Gericht gefällte, noch bindende Entscheidung" vorliegt. Soweit das Gesetz auf ein anderes Gericht abstellt, ist daraus ohne weiteres abzuleiten, dass offensichtlich in zwei verschiedene Verfahren ergangene Entscheidungen gemeint sind. Dementsprechend hat der österreichische Oberste Gerichtshof zur insoweit vergleichbaren Rezeptionsgrundlage des § 42 Abs 3 JN ausgesprochen, dass die dort normierte Bindungswirkung auch der Entscheidung eines anderen Gerichts zukommt (6 Nd 508/77 = SZ 50/59). Umso mehr muss dies gelten, wenn die die Bindungswirkung entfaltende Entscheidung von demselben Gericht, wenn auch in einer anderen Abteilung und durch einen anderen Richter in einem anderen Verfahren gefällt wird. Dies ist auch durchaus mit Sinn und Zweck dieser Bestimmung in Einklang zu bringen, die erkennbar vermeiden will, dass durch zwei zueinander in Widerspruch stehende Entscheidungen in Verfahren, an denen dieselben Parteien beteiligt sind und in denen derselbe Verfahrensgegenstand umstritten ist, der Rechtschutz in beiden Verfahren mit Hinweis auf die jeweilige Anwendbarkeit des anderen Verfahrens verneint wird. So führen Rechberger/Klicka, §§ 232-233 Rz 10, aus, dass Identität der Ansprüche (auch) dann gegeben ist, wenn der Streitgegenstand der neuen Klage derselbe ist wie jener der ersten. Zu Recht verweist der Antragsteller in seiner Beantwortung zum Revisionsrekurs auch darauf, dass die Streitanhängigkeit der Vorläufer der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft ist und sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig deckt. So wie das Gesetz den Parteien ein Rechtschutzbedürfnis für einen neuen Prozess über einen entschiedenen Anspruch versagt, billigt es ihnen auch kein Rechtschutzbedürfnis an einem weiteren Prozess über einen Anspruch zu, der bereits Gegenstand eines Rechtsstreits ist, weshalb die zweite Klage zurückzuweisen ist (Rechberger/Klicka Rz 7). Die im Zivilprozess ergangene rechtskräftige und damit bindende Entscheidung über die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges steht daher dem hier vom Erstgericht gefällten Beschluss, wonach diese Rechtssache nicht im ausserstreitigen sondern im streitigen Verfahren zu führen ist, entgegen.
Sohin muss der gegenteiligen Argumentation der Revisionsrekurswerber ein Erfolg versagt bleiben.
7.3. Art 9 AussStrG ist zu entnehmen, dass auch im ausserstreitigen Verfahren die Einbringung von Feststellungsbegehren grundsätzlich möglich ist (Kodek zu § 9 AussStrG Rz 2, 3). Die Vergleichbarkeit der prozessualen Rechtslage legt nahe, dass auch für ein im ausserstreitigen Verfahren erhobenes Feststellungsbegehren wie in § 234 Abs 1 ZPO das Vorliegen eines rechtlichen Interesses verlangt werden kann. Nach ständiger österreichischer Rechtsprechung zur Rezeptionsvorlage des § 228 öZPO ist im rechtlichen Interesse eine - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen vorzunehmende - Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs zu sehen, weshalb das Klagebegehren bei Fehlen dieser Voraussetzung mit Urteil abzuweisen und nicht mit Beschluss zurückzuweisen ist (Rechberger/Klicka § 228 öZPO Rz 3 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Soweit daher die Revisionsrekurswerber in ihrem Rechtsmittel mit der Unzulässigkeit der Mai-Anträge wegen des angeblich fehlenden Feststellungsinteresses argumentieren, ist im derzeitigen Verfahrensstadium darauf nicht näher einzugehen.
7.4. Die Rechtsmittelwerber rügen, das Rekursgericht habe sich mit den im Revisionsrekurs überwiegend behandelten Argumenten nicht auseinandergesetzt, obwohl diese im Wesentlichen bereits im Rahmen des Rekursverfahrens von den Antragsgegnern vorgetragen worden seien. Damit habe das Fürstliche Obergericht einen Begründungsmangel verwirklicht.
Ein Begründungsmangel liegt aber nicht schon dann vor, wenn sich ein Gericht nicht mit allen Erwägungen einer Partei in den Entscheidungsgründen auseinandersetzt, sofern diese wie hier unabhängig davon ohne weiteres überprüfbar sind. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Rekursgericht unter Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse schlüssig begründet, warum es nach seinen eigenen Erwägungen ein Rechtsmittel für berechtigt erachtet oder nicht (vgl F OGH 03.11.2017, 03 CG.2016.264).
Hier führen nun die Antragsgegner für sich ins Treffen, dass das Fürstliche Obergericht dem Rekurs des Antragstellers keine Folge geben hätte können, wenn es sich ernsthaft mit diesen Argumenten der Antragsgegner auseinandergesetzt hätte. Dass dies hier nicht zutrifft, ergibt sich jedoch schon aus den vorstehenden Erwägungen (7.1. - 7.3), sodass schon aus diesem Grund der behauptete Begründungsmangel zu verneinen ist.
7.5. Dem Revisionsrekurs war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
8. Die Kostenentscheidung für diesen vom Ausgang des Hauptverfahrens unabhängigen Zwischenstreit ist in Art 78 Abs 1 und 2 erster Satz AussStrG begründet. Der im Rechtsmittelverfahren obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz der rechtzeitig und tarifkonform verzeichneten Kosten.