07 HG.2018.170
OGH.2022.9
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsrekursgericht hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof.iR Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Thomas Risch als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der Revisionsrekurswerberin 1) A****, , vertreten durch ***** Rechtsanwälte, Vaduz, und 2) B, , als ehemaliger Stiftungsrat und Beistand der ***** Familienstiftung, und der Revisionsrekursgegner 1) C, ***** vertreten durch ***** ***** Rechtsanwälte AG, ***** , 9490 Vaduz, und 2) D**, *****, beide vertreten durch ***** ***** ***** Rechtsanwälte AG, *****, 9490 Vaduz, juristische Person ***** FAMILIENSTIFTUNG (beendigt), c/o *****, **, Beistand **** Rechtsanwalt AG, , wegen Bestellung eines Beistandes (StW: CHF 1‘000.00), infolge Revisionsrekurses der 1) A, ***** und des 2) Dr. B, *****, gegen die Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichts vom 25.03.2021, 07 HG.2018.170, ON 23 und 25.11.2021, 07 HG.2018.170, ON 51 in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Die Revisionsrekurswerber sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Revisionsrekursgegnern zu Handen ihrer Vertreter je die mit CHF 634.41 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen vier Wochen zu ersetzen.
1. Mit Schriftsatz vom 09.07.2018 (zu 07 HG.2018.135, ON 1) stellte der Antragsteller folgendes Begehren:
Das Fürstliche Landgericht möge
1.1. Der Antragsteller brachte zusammengefasst vor, die Stiftung habe seit ihrer Gründung vom Vermögensverwalter, von den Banken, anderen Finanzintermediären oder deren Erfüllungsgehilfen keinerlei geldwerte Vorteile (Provisionen, Retrozessionen, Bestandpflegeprovisionen, kick-backs, finder’s fees, Vertriebsentschädigungen, Inducements, Rabatte, Disagios, Naturalleistungen etc.) erhalten, obwohl diese dem Kunden im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages zustehen würden und an diesen herauszugeben wären. Es sei daher für die ***** Familienstiftung ein Beistand zu bestellen, um Ansprüche auf geldwerte Vorteile gegenüber dem Vermögensverwalter, Banken, anderen Finanzintermediären oder deren Erfüllungsgehilfen zu prüfen und allenfalls durchzusetzen oder abzutreten. Direkt anspruchsberechtigt sei die ***** Familienstiftung und müsste diese als Klägerin auftreten. Da sie bereits gelöscht worden sei, sei die Bestellung eines Beistandes erforderlich. Antragsberechtigt zur Bestellung eines Beistandes für eine gelöschte Stiftung wären stets die Stiftungsbeteiligten einer Stiftung. Beteiligte einer Stiftung wären nach § 3 StiftG auch die ehemaligen Organe. Als Beistand werde der Antragsteller, der mit diesem Fall bereits vertraut sei bzw. Mag. **** vorgeschlagen, der bereits in anderen Fällen solche Ansprüche geltend gemacht habe und somit mit den diesbezüglichen rechtlichen Fragen vertraut sei.
2.1. Mit Beschluss vom 25.07.2018 (zu 07 HG.2018.35, ON 5) wurde über Antrag des Dr. ***** **** für die ***** Familienstiftung, beendigt, Register Nr. FL-*****, auf Kosten des Antragstellers in der Person des Dr. ***** **** ein Beistand bestellt, und zwar mit der Aufgabe, Ansprüche der Stiftung gegen den Vermögensverwalter, Banken, andere Finanzintermediäre oder deren Erfüllungsgehilfen zu prüfen und allenfalls durchzusetzen oder abzutreten. Gleichzeitig wurde dem Beschluss vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt.
2.2. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 03.09.2018 (zu 07 HG.2018.170, ON 5) wurde – über Antrag des Dr. ***** **** vom 22.08.2018 zu 07 HG.2018.170, ON 1 – Dr. ***** **** seiner Funktion als Beistand der ***** Familienstiftung (gemäss Bestellungsbeschluss vom 25.07.2018, 07 HG.2018.135) enthoben und an seiner Stelle (wiederum auf Kosten des Antragstellers) in der Person des Mag. ****, *****, ein neuer Beistand bestellt; dies wiederum mit der Aufgabe, Ansprüche der Stiftung gegen den Vermögensverwalter, Banken, andere Finanzintermediäre oder deren Erfüllungsgehilfen zu prüfen und allenfalls durchzusetzen und abzutreten. Auch diesem Beschluss wurde vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt.
2.3. Diese beiden Bestellungsbeschlüsse wurden – über Rekurs des **** vom 11.11.2020 (ON 11) – vom Obergericht mit Beschluss vom 25.03.2021 aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Sachantrag nach Durchführung des Beistandsbestellungsverfahrens unter Einbeziehung der vormaligen Organe der betroffenen Verbandsperson aufgetragen.
3. Mit Schreiben vom 19.04.2021 (an die Rechtsvertreter des ****, ON 24) und Schreiben vom 19.04.2021 bzw. 29.04.2021 (an ****, ON 26 bzw ON 28) stellte das Erstgericht den gegenständlichen Antrag des Dr. ***** **** (zu 07 HG.2018.135, ON 1, und 07 HG.2018.170, ON 1) zur Äusserung dahingehend zu, „ob Einwände gegen die Aktivlegitimation des Antragstellers (wenn ja, ist dies zu begründen) oder Einwände gegen die Person des zu bestellenden Beistands bestehen“. Darüber hinaus enthalten diese Schreiben folgende Hinweise: „Beachten Sie, dass es im Beistandsbestellungsverfahren nicht darum geht, ob der geltend gemachte Anspruch zu Recht besteht oder nicht. Dies zu prüfen ist Aufgabe des zu bestellenden Beistands, der dann selbst zu entscheiden hat, wie er weiter vorgeht. Äusserungen Ihrerseits sind daher lediglich beachtlich zur Frage, ob der Antragsteller überhaupt zum Kreis der berechtigten Antragsteller nach Art 141 PGR gehört, sowie ob bei Mag. **** als Beistand eine Interessenskollision vorliegt.“
4. Nach Einlangen der Äusserungen des **** (ON 31) und des **** (ON 32) fasste das Fürstliche Landgericht am 10.06.2021 Beschluss (ON 33) und bestellte für die ***** Familienstiftung, beendigt, Reg.Nr. FL-***** auf Kosten des Antragstellers (Dr. ***** ****) in der Person des Mag. ****, *****, einen Beistand, und zwar mit der Aufgabe, Ansprüche der Stiftung gegen den Vermögensverwalter, Banken, andere Finanzintermediäre oder deren Erfüllungsgehilfen zu prüfen und allenfalls durchzusetzen oder abzutreten. Gleichzeitig wurde dem Beschluss vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt.
4.1. Dieser Beschluss wurde – neben der Darstellung des Verfahrensablaufes wie oben zu 1. und 2. wiedergegeben – wie folgt begründet:
„Die Stiftung ist seit 29.12.2015 beendigt. Der Antragsteller war Stiftungsrat (Handelsregisterauszug vom 29.12.2015). (...) Gegenständlich ist somit nicht mehr, ob der Antragsteller zum Beistand zu bestellen ist (dieses wurde von diesem nicht mehr begehrt, zudem ist erkennbar, dass die Beteiligten mit ihren Rechtsmitteln und Stellungnahmen nicht die Beseitigung der Aufhebung der Bestellung des Antragstellers anstreben), sondern ob überhaupt ein Beistand zu bestellen ist, und ob dies Mag. **** sein kann. Die ehemaligen Stiftungsräte erstatteten umfangreiche Stellungnahmen. Folgendes wird vom Gericht erwogen: Ist eine Verbandsperson beendet, so kommt zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen diese beendete Verbandsperson nur die Bestellung eines Beistandes auf Antrag eines Beteiligten gem. Art 141 PGR in Frage. Der Oberste Gerichtshof wendet in ständiger Rechtsprechung den Art 141 PGR, jedoch analog an, wenn es darum geht, dass die gelöschte Verbandsperson selbst Ansprüche geltend macht. Die beiden Beteiligten tragen vor, dem Antragsteller fehle es an der direkten Betroffenheit, er sei nicht direkt in seiner Rechtsstellung betroffen. Es mag zutreffen, dass der Antragsteller nicht direkt betroffen ist. Allerdings kommt nach der ständigen Rechtsprechung neben Gläubigern (bei Passivansprüchen) auch ehemaligen Organen der beendigten Verbandsperson (vgl. dazu Von Schönfeld, Die Partei- und Prozessfähigkeit einer gelöschten Verbandsperson, LJZ 2013, 49) die Beteiligtenstellung gemäss Art 141 PGR zu. Die Beteiligtenstellung im Sinne des Art 141 PGR leitet sich nicht aus der direkten Betroffenheit ab, sondern aus der Beteiligtenstellung hinsichtlich der betroffenen Verbandsperson. Das ist auch sachgerecht. Würde man auf die direkte Betroffenheit anstelle der Beteiligtenstellung an der Stiftung abstellen, würde dies bei Aktivansprüchen einer Stiftung faktisch bedeuten, dass solche nicht geltend gemacht werden können, nicht vom ehemaligen Stiftungsrat, der nicht direkt betroffen ist und in den meisten Fällen auch nicht von einem anderen Stiftungsbeteiligten (wie einem Ermessensbegünstigten), der nur – wenn überhaupt – einen mittelbaren Anspruch gegenüber der Stiftung hätte. Die Antragslegitimation des Antragstellers ist daher als ehemaliger Stiftungsrat gegeben. Das Argument der Beteiligten, die Stiftung habe keinerlei Vermögenswerte und sei daher weder rechts- noch parteifähig, würde dem Art 141 PGR hinsichtlich Aktivansprüchen jeglichen Anwendungsbereich nehmen. Kommt nach der Löschung einer Verbandsperson noch Vermögen hervor, über das ohne Probleme verfügt werden kann, ist dies ein Fall für eine Nachtragsliquidation. Sehr oft aber kommen mögliche Ansprüche der gelöschten Verbandsperson, etwa Haftungsforderungen in Betracht, die von der Gegenseite bestritten werden. Solche sind zwar noch nicht realisiert, können aber durchaus Vermögenswerte darstellen, die einer endgültigen Beendigung entgegenstehen. Erst wenn sich nach entsprechenden Verfahren herausstellt, dass diese Forderungen nicht zu Recht bestehen, steht endgültig fest, dass keine Vermögenswerte mehr vorhanden sind. Dies kann man im Vorhinein aber nicht wissen. Das Gesetz eröffnet daher einer gelöschten Verbandsperson die Möglichkeit, potentielle Ansprüche prüfen zu lassen durch einen Beistand. Die Nachtragsliquidation ist für unbestrittene Ansprüche, das Beistandsverfahren für bestrittene Ansprüche. Im Grunde ist es nichts anderes, als wenn ein Stiftungsrat feststellt, dass keine realisierbaren Aktiva mehr vorhanden sind und die Stiftung daher beendet werden muss, er zuvor noch prüfen muss, ob potentielle Ansprüche der Stiftung bestehen und ob diese geltend gemacht werden können. Wenn er zum Schluss kommt, dass solche vorhanden sind und Chancen bestehen, diese geltend zu machen, muss und darf er das tun. Nichts anderes verfolgt die Beistandsbestellung. Die gelöschte Verbandsperson wird in die Lage versetzt zu prüfen, ob allenfalls ein Anspruch besteht und ob dieser geltend gemacht werden kann. Ob Retrozessionen der Stiftung zustehen, bietet abstrakt gesehen eine taugliche Grundlage für einen möglichen Anspruch der Stiftung. Ob dies konkret so ist, ist jedoch vom Beistand selbst zu prüfen. Das Gesetz bietet auch keine Grundlage dafür, dass dies im Beistandsbestellungsverfahren vom Gericht zu prüfen ist. Insofern ist auf die Ausführungen der Beteiligten zum Anspruch selbst nicht weiter einzugehen. Der Grund für diese Regelung liegt im Zweck der Beistandsbestellung, wonach die gelöschte Verbandsperson in die gleiche Lage versetzt werden soll, Ansprüche zu prüfen und geltend zu machen, wie eine nicht gelöschte Verbandsperson und zu diesem Zweck wieder ein Organ in Form eines Beistandes erhält. Bei einer nicht gelöschten Verbandsperson hat das Organ selbst zu entscheiden, wie die Chancen auf Einbringlichkeitsmachung und Geldwert einer Forderung sind. Es besteht auch keine gesetzliche Grundlage dafür, dass dieses unternehmerische Ermessen vorab in einem gerichtlichen Verfahren determiniert werden müsste. Würde man solches in einem Bestandsbestellungsverfahren fordern, käme es zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung zwischen einer Verbandsperson vor Beendigung und einer gelöschten. Ausgehend von der Ermessensautonomie eines Organs kann in einem Bestandsbestellungsbeschluss einem Beistand auch nicht vorgegeben werden, wie er etwas zu beurteilen hat, weshalb die von den Beteiligten geforderten Vorgaben (etwa Streitbeilegung) nicht zulässig sind. Ein abstrakt gesehen potentieller Anspruch wurde dargetan. Deshalb war ein Beistand zu bestellen. Diesem kommt eben die Befugnis zu, den Anspruch zu prüfen und wenn er meint, es bestehen Chancen auch auf Geltendmachung. Zur Person des Mag. **** ist zu sagen, dass er als Rechtsanwalt zweifellos geeignet ist, zumal er Erfahrung mit ähnlich gelagerten Fällen hat. Die Beteiligten monieren, dass Mag. **** eigentlich aus den Akten sehen hätte müssen, dass der wirtschaftliche Stifter die bisherigen Stiftungsräte entlastet und auf Ansprüche gegen den Vermögensverwalter ***** verzichtet habe. Dazu ist zu sagen, dass es im Aufgabenbereich des Beistandes liegt, den Anspruch zu prüfen. Auch wenn der Stifter selbst eine Entlastung erteilt haben sollte, heisst das nicht zwingend, dass diese schlagend wird, ebenso nicht allfällige Mandatsverträge. Die Beurteilung der Aussichten obliegt dem Beistand. Wenn er zum Ergebnis kommt, dass Aussichten bestehen, ist das Ausfluss seines Aufgabenbereichs und kein tauglicher Grund, die gegen seine Bestellung als Person sprechen. Die Bestellung eines Beistands erfolgt immer auf Kosten des Antragstellers. Ein Beistand kann demnach potentielle Ansprüche der Stiftung nur geltend machen, wenn ihm entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Insofern unterscheidet sich die Situation nicht von einer Stiftung, die keine liquiden finanziellen Mittel mehr hat. Es steht daher im Ermessen des Organs, eine Forderung zur Einbringlichkeitmachung auch abzutreten. Dazu war er auch ausdrücklich befugt. Die Beteiligten tragen vor, die Abtretung sei an einen Prozessfinanzierer erfolgt, der in engem Zusammenhang mit RA ***** stehe, der wiederum dem Antragsteller die Deckung der Kosten zugesagt habe. Im Endeffekt läuft dies darauf hinaus, dass der Anspruch an den Antragsteller abgetreten worden wäre. Dass RA Mag. **** die Anspruchsgrundlage vor der Abtretung nicht geprüft habe, stellt lediglich eine Behauptung dar, die nicht belegt wurde. Dass die Abtretung an eine solche nachstehende Person erfolgt ist, begründet keinen Interessenskonflikt für einen Beistand. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Antragsteller für die Kosten des Beistandsverfahrens aufkommen muss. Tut er dies nicht, kann der Beistand die gelöschte Verbandsperson nicht vertreten und diese fällt um ihre potentiellen Ansprüche um. Auch ein Organ einer nicht gelöschten Verbandsperson muss sich fragen, ob alternativ, wenn keine eigenen Mittel vorhanden sind, deren Anspruch an einen Prozessfinanzierer oder sonst einen Dritten abgetreten wird. Die Auswahl an Möglichkeiten ist begrenzt, wenn man keine eigenen Mittel hat. In diesem Sinne stellt eine vorgenommene Abtretung kein Interessenskonflikt betreffend die Person des Beistands dar. Dass RA ***** in dem Verfahren in der Schweiz den Standpunkt vertritt, dass der Beistand nach wie vor wirksam in Mag. **** bestellt ist, begründet ebenso keinen Interessenskonflikt. Solches ist von seiner Position in Bezug auf das Schweizer Verfahren und die Aktivlegitimation naheliegend. Im Übrigen wird vom Gericht der Standpunkt im Hinblick auf eine Entscheidung des Obergerichts, wonach auch bei einer Aufhebung und Zurückverweisung eines Amtsbefehls die Wirkungen von diesem nach wie vor aufrecht sind, geteilt. Ein Interessenskonflikt bei RA Mag. ****, der seiner Bestellung als Beistand entgegenstünde, besteht nicht. Er war daher zum Beistand zu bestellen. Um ein sofortiges Tätigwerden des Beistandes zu ermöglichen, war dem Beschluss vorläufige Verbindlichkeit zuzuerkennen (Art 44 AussStrG).“
5. Das Fürstliche Obergericht hat über die Rekurse des C**** (ON 36) und des D**** (ON 38), beide gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 10.06.2021 (ON 33) erhoben, den angefochten Beschluss dahin abgeändert, dass der Antrag, für die ***** FAMILIENSTIFTUNG einen Beistand mit der Aufgabe zu bestellen, Ansprüche der Stiftung gegen den Vermögensverwalter, Banken, andere Finanzintermediäre oder deren Erfüllungsgehilfen zu prüfen und allenfalls durchzusetzen oder abzutreten, und dem Beschluss vorläufige Verbindlichkeit zuzuerkennen, abgewiesen wurde. Die Entscheidung wurde zusammenfassend wie folgt begründet:
5.1. Die im angefochtenen Beschluss ausführlich dargestellte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (StGH 2016/84 LES 2017, 125) ändere nichts an der Voraussetzung, dass die Aktivlegitimation zur Stellung eines Antrags auf Beistandsbestellung für eine (gelöschte) Verbandsperson im Sinne des Art 141 PGR voraussetze, dass der Antragsteller in seiner Rechtsstellung in Bezug auf den geltend zu machenden Rechtsanspruch berührt werde und die Beeinträchtigung bloss wirtschaftlicher oder ideeller Interessen nicht ausreiche (Fürstliches Obergericht 07 HG.2018.11 LES 2019, 112). Es sei im Sinne des Art 2 Abs 1 AussStrG jedenfalls eine „starke Betroffenheit“ auch des ehemaligen Organs als Antragsteller zu fordern.
5.2. Der Antragsteller leite seine Legitimation „nur“ aus seiner früheren Stellung als Stiftungsrat der ***** FAMILIENSTIFTUNG ab. Er releviere mit seinem Vorbringen ausschliesslich das Interesse der betroffenen Verbandsperson. Erst in der Rekursbeantwortung werde vorgebracht, dass der Antragsteller in Bezug auf die zu prüfenden Aktivansprüche der ***** FAMILIENSTIFTUNG direkt in seiner Rechtsstellung betroffen sei. Er setzte sich bei Unterlassung der Prüfung von Aktivansprüchen der Stiftung Verantwortlichkeitsansprüchen aus. Diese Behauptung sei nur pauschal und nicht konkretisiert worden. Der Antragsteller habe gemeinsam mit weiteren Stiftungsräten 2015 förmlich festgestellt, dass die Stiftung über kein Vermögen mehr verfüge und somit ihr Zweck unerreichbar geworden sei, worauf dies dem Handelsregister mitgeteilt wurde und von diesem eine entsprechende Amtsbestätigung ausgestellt worden sei. Dieser Beschluss habe nach wie vor Bestand und stehe der Antragstellung des Antragstellers entgegen. Darüber hinaus sei die Tätigkeit des Antragstellers für die gelöschte ***** FAMILIENSTIFTUNG mit deren Beendigung beendet und komme ihm seither keinerlei Funktion für diese Verbandsperson mehr zu. Eine Verpflichtung, Aktivansprüche der Stiftung zu prüfen und geltend zu machen sei mit Beendigung seiner Organfunktion beendet. Eine Beistandsbestellung könne nicht dazu dienen, allfällige Versäumnisse eines Stiftungsrates während seiner „aktiven“ Tätigkeit für diesen nunmehr über den Beistand nachzuholen.
5.3. Zusammengefasst komme dem Antragsteller mangels Geltendmachung eines eigenen subjektiven Rechts bzw mangels direkter (starker) Betroffenheit keine Beteiligtenstellung im Sinne des Art 141 PGR zu. Der Antrag auf Beistandsbestellung sei schon aus diesem Grund abzuweisen, sodass eine nähere Erörterung der weiteren Rekursausführungen unterbleiben kann.
6. Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der 1. A**** und des 2. Dr. ***** ****, mit dem beantragt wird, den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 23 insofern abzuändern, als der Rekurs des Revisionsrekursgegners zu 1. zurückgewiesen, in eventu abgewiesen werde und die Entscheidungen des Fürstlichen Landgerichts vom 03.09.2018, ON 6, und vom 25.07.2018, ON 5, wiederhergestellt werden und die im zweiten Rechtsgang ergangenen Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichts vom 10.06.2021, ON 33, sowie des Fürstlichen Obergerichts vom 25.11.2021, ON 51, aufgehoben werden. Dazu werden Anträge in eventu und in subeventu, sowie in subsubeventu gestellt. Auch ein Kostenantrag wird gestellt.
Die Revisionsrekursgegner 1. C**** und 2. D**** haben rechtzeitig Revisionsrekursbeantwortungen überreicht, mit denen sie beantragen, den Revisionsrekurs beider Revisionsrekurswerber gegen den Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 23 als unzulässig zurück-, in eventu zur Gänze abzuweisen; den Revisionsrekurs beider Revisionsrekurswerber gegen den Abweisungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 25.11.2021, ON 51, als unzulässig zurück-, in eventu zur Gänze abzuweisen. Kostenanträge werden gestellt.
7. Zu den Ausführungen des Revisionsrekurses und der Revisionsrekursbeantwortungen wird bei Bearbeitung der Revisionsrekursgründe – soweit erforderlich – näher eingegangen.
8. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
8.1. Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen ON 23:
8.1.1. Die Revisionsrekurswerber A**** und Dr. ***** B**** haben am 28.12.2021 einen gemeinsamen Revisionsrekurs (ON 52) eingebracht. Sie richten diesen „gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 25.03.2021 (ON 23) sowie gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 25.11.2021 (ON 51).“
8.1.2. Der Beschluss ON 23 beinhaltete eine Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und den Auftrag an das Erstgericht, neuerlich über den Sachantrag nach Durchführung des Beistandsbestellungsverfahrens unter Einbeziehung der vormaligen Organe der betroffenen Verbandsperson zu entscheiden. Gem Art 64 Abs 1 AussStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Einen solchen Ausspruch beinhaltet der Beschluss ON 23 nicht. Das macht den Revisionsrekurs gegen diesen Beschluss jedoch nicht unzulässig:
8.1.3. Aufhebungsbeschlüsse ohne Rechtskraftvorbehalt sind zwar unanfechtbar (RS0043986), doch sind im folgenden Verfahren Revision und Revisionsgründe nicht deswegen beschränkt, weil von einem Rechtskraftvorbehalt nicht Gebrauch gemacht oder – wie hier – kein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof beigesetzt wurde (öOGH 5 Ob 48/20z; RS0119442). Der wenngleich rechtskräftige Aufhebungsbeschluss bindet daher nur die Gerichte erster und zweiter Instanz, nicht jedoch den Obersten Gerichtshof (öOGH 5 Ob 48/20z; 1 Ob 204/03m; RS0119442). Aufgrund der Priorität oberstgerichtlicher Rechtsprechung wird die Möglichkeit der Bekämpfung solcher Beschlüsse gemeinsam mit einem zulässigen Rechtsmittel den Parteien gewährt und dem OGH das Recht eingeräumt solche Beschlüsse abzuändern bzw nicht zu beachten (Vorrang der Jurisdiktion des Obersten Gerichtshofs). Hieraus ergibt sich, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Möglichkeit zur „Gesamtüberprüfung“ hat (vgl öOGH 1 Ob 204/03).
8.2. Zum Revisionsrekurs gegen ON 51
8.2.1. Der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung ON 51 bringt vor, dass die Revisionsrekurswerberin Beteiligte im Sinne von Art 141 Abs 1 PGR sei. Dies ergebe sich aus dem Reglement der ***** Familienstiftung vom 06.03.2021, das mit einer Äusserung vom 9.6.2021 vorgelegt worden sei. Sie sei nach dem Ableben ihres Ehemanns alleinige Begünstigungsberechtigte. Der Zweitrevisionsrekurs-werber schliesst sich ihren Ausführungen an, die mutatis mutandis auch für ihn gelten würden. Seiner Meinung nach seien die vom Fürstlichen Obergericht aufgestellten Kriterien zur Antragslegitimation (Geltendmachung eines eigenen Rechts und direkte und starke Betroffenheit in der eigenen Rechtsposition) mit dem Sinn und Zweck der Beistandsbestellung nicht in Einklang zu bringen.
8.2.2. Gem Art 49 Abs 2 AussStrG gilt, dass Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit des Beschlusses erster Instanz schon vorhanden waren, nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie von der Partei schon vor Erlassung des Beschlusses hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. Das ins Treffen geführte Reglement war im Verfahren erster Instanz mit der Äusserung des Zweitrevisionsrekursgegners vom 09.06.2021, eingegangen beim Fürstlichen Landgericht am 10.06.2021, ON 32, vorgelegt worden. Das Erstgericht hat an diesem Tag seine Entscheidung ON 33 gefällt, konnte daher dieses Reglement nicht mehr feststellen. Eine ausdrückliche Erklärung zur Verspätung iS des Art 49 Abs 2 AussStrG ist dem Revisionsrekurs nicht zu entnehmen, allerdings kann aufgrund des Vorbringens über die Nichtzustellung der angefochtenen Beschlüsse implizite eine solche Erklärung entnommen werden. Das vorgelegte Reglement kann daher im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses berücksichtigt werden.
8.3. Fehlende Antrags- und Rechtsmittellegitimation der Revisionsrekurswerber:
8.3.1. Zu Art 141 PGR iVm Art 2 Abs 1 AussStrG entscheidet der Fürstliche Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass für die Aktivlegitimation zur Stellung eines Antrags auf Beistandsbestellung für eine (gelöschte) Verbandsperson Voraussetzung ist, dass der Antragsteller in seiner Rechtsstellung in Bezug auf den geltend zu machenden Rechtsanspruch berührt wird. Art 141 PGR erwähnt nicht, was unter dem Ausdruck „Beteiligte“ zu verstehen ist. Da die Bestimmung aber auf die Geltendmachung eines Rechtsanspruchs und auf die Vertretung der Verbandsperson im Verfahren abzielt, können unter den Beteiligtenbegriff des Art 141 PGR nur jene Personen subsumiert werden, die von diesem Rechtsanspruch rechtlich betroffen werden. Da vom Parteibegriff des Art 2 Abs 1 AussStrG auszugehen ist, ist für die Stellung als Beteiligter nach Art 141 PGR jedenfalls ein rechtliches Interesse iS des Art 2 Abs 1 AussStrG Voraussetzung. Antragsteller nach Art 2 Abs 1 AussStrG ist nur derjenige, der einen auf die Sachentscheidung des Gerichts gerichteten Antrag stellt und darin erkennbar behauptet, einen eigenen Rechtschutzanspruch in die begehrte Richtung geltend zu machen. Für die Eigenschaft als Antragsteller nach Art 2 Abs 1 AussStrG ist daher grundsätzlich relevant, dass ein Recht in eigenem Namen geltend gemacht wird oder unmittelbar gegen einen anderen Rechtsträger gerichtet ist. Die Beeinträchtigung bloss wirtschaftlicher oder ideeller Interessen reicht nicht aus (so Fürstliches Obergericht 07 HG.2018.11 LES 2019, 112 ua).
Nach dem StGH wird eine „starke Betroffenheit“ gefordert (StGH 2019/061).
8.3.2. Der Zweitrevisionsrekurswerber Dr. ***** B**** leitet seine Antragslegitimation nur aus seiner früheren Stellung als Stiftungsrat der ***** Familienstiftung ab. Das Fürstliche Obergericht hat dem Antragsteller mangels Geltendmachung eines eigenen subjektiven Rechts bzw mangels direkter (starker) Betroffenheit keine Beteiligtenstellung zuerkannt und den Antrag abgewiesen.
8.3.3. Es ist zutreffend, wenn das Fürstliche Obergericht unter dem Beteiligtenbegriff des Art 141 PGR nur jene Personen subsumiert, die vom geltend zu machenden Rechtsanspruch rechtlich unmittelbar betroffen werden. Das entspricht der Rsp des öOGH (RS0120841) zum Rezeptionsvorbild. Antragsteller nach Art 2 Abs 1 AussStrG ist auch nur derjenige, der einen auf die Sachentscheidung des Gerichts gerichteten Antrag stellt und darin erkennbar behauptet, einen – wie oben dargestellt - eigenen Rechtsschutzanspruch in die begehrte Richtung geltend zu machen (Fürstliches Obergericht 07 HG.2018.11 LES 2019, 112). Für die Eigenschaft als Antragsteller nach Art 2 Abs 1 AussStrG, dessen Verfassungsmässigkeit vom StGH nicht in Frage gestellt wird (StGH 2016/84 LES 2017, 125), ist es daher relevant, dass ein eigenes subjektives Recht behauptet wird, andernfalls ist eine Parteistellung zu verneinen.
Diese Auslegung des Art 2 AussStrG entspricht der Judikatur der ordentlichen Gerichte in Liechtenstein.
8.3.4. Demnach muss dem Antrag auch ein Vorbringen dazu zu entnehmen sein, dass der Einschreiter ein eigenes subjektives Recht geltend macht oder dieses unmittelbar gegen einen anderen Rechtsträger gerichtet ist (Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AussStrG I2 § 2 Rz 24; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, AussStrG3 § 2 Rz 5). Die Parteistellung des formellen Antragstellers hängt daher wesentlich von der Begründung des Antrags ab. Ist dem Antrag ein Vorbringen, dass der Einschreiter ein eigenes subjektives Recht geltend machen wollte, nicht ausreichend deutlich zu entnehmen, so ist in einem reinen Rechtsfürsorgeverfahren – auch bei formeller Antragstellung (Art 2 Abs 1 Z 1 AussStrG) - die Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis des Einschreiters zu verneinen (3 Ob 128/08g; 2 Ob 147/16f; RS0123813; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, AussStrG3 § 2 Rz 4).
8.3.5. Eine unmittelbare Betroffenheit oder ein eigenes subjektives Recht hat der Antragsteller auch nicht im Hinblick auf § 2 Abs 1 lit c AussStrG vorgebracht: Er hat Ansprüche der ***** Familienstiftung behauptet und deren potentielle Rechtsposition als Klägerin ins Treffen geführt. Damit begründete der Antragsteller seine Legitimation zur Antragstellung ausschliesslich aus seiner früheren Stellung als Stiftungsrat der ***** Familienstiftung. Er releviert tatsächlich nur das Interesse der gelöschten Stiftung, nicht aber sein eigenes. Ein rechtliches Interesse seinerseits an der Bestellung des Beistands wurde gar nicht behauptet. Die Rsp des öOGH formuliert die von § 2 Abs 1 lit c öAussStrG verlangte „unmittelbare Beeinflussung“ der rechtlich geschützten Stellung einer Person durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung dahingehend, dass die Entscheidung die Rechte oder Pflichten dieser Person ändert, „ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss“. Damit wird ausgesagt, dass die Rechtsstellung des Antragstellers unmittelbar vom Ausgang des Verfahrens abhängig sein muss (RS0123028; RS0128451 [T3]). Blosse wirtschaftliche Betroffenheit oder blosse Reflexwirkungen reichen daher nach stRsp nicht aus (öOGH 6 Ob 98/14a; 6 Ob 130/19i PSR 2020/16; RS0123028 [T7]). Die geforderte „Unmittelbarkeit“ der Betroffenheit ist schon dann nicht mehr gegeben, wenn es - wie vom Antragsteller ausgeführt - in weiterer Folge um angebliche Schadenersatzansprüche gegen den Einschreiter gehen könnte, wenn mangels einer Beistandsbestellung diverse Verfahren gegen Dritte nicht geführt würden. Damit behauptet der Antragsteller selbst höchstens eine mittelbare Betroffenheit. Auch eine „starke Betroffenheit“ iS StGH 2016/084, 2019/061 kann diesem Vorbringen nicht entnommen werden.
8.3.6. Damit war davon auszugehen, dass dem Antrag ein Vorbringen, dass der Revisionsrekurswerber Dr. ***** B**** unmittelbar und in seiner rechtlich geschützten Stellung betroffen sei und ein eigenes subjektives Recht geltend machen wollte, nicht zu entnehmen ist. Den Rekursen der Antragsgegner wurde schon aus diesem Grund vom Obergericht zu Recht Folge gegeben. Von dieser Rsp „abzurücken“ (Revisionsrekurs Rz 80 ff) besteht kein Anlass. Selbst dann, wenn man wie der Revisionsrekurswerber für die Parteistellung iS Art 2 Abs 1 AussStrG nur ein eigenes Recht und eine unmittelbare Betroffenheit, nicht aber eine „starke Betroffenheit“ fordern würde (s Revisionsrekurs Rz 65), hat der Revisionsrekurswerber ein solches nicht behauptet.
8.3.7. Dem Antragsteller und Zweitrevisionsrekurswerber kommt daher mangels Behauptung eines eigenen subjektiven Rechts bzw mangels direkter Betroffenheit eine Beteiligtenstellung im Sinne Art 2 Abs 1 Z 1 und 3 AussStrG nicht zu. Mangels einer eigenen Antragslegitimation fehlt dem Zweitrevisionsrekurswerber auch die Rechtsmittellegitimation.
8.3.8. Auch der Erstrevisionsrekurswerberin A**** fehlt es im Hinblick auf das konkrete Verfahren ungeachtet ihrer Begünstigtenstellung an der unmittelbaren Betroffenheit im Sinne des § 2 Abs 1 lit c AussStrG. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner E vom 15.12.2021, 07 HG.2015.98, ausgesprochen (Rz 11.3), dass eine bloß wirtschaftliche oder ideelle Betroffenheit oder die Betroffenheit durch Reflexwirkungen der Entscheidung von dieser Bestimmung nicht umfasst wird (s auch RS0123028; öOGH 6 Ob 18/10v). Zweck eines (in jenem Fall) Abberufungsverfahrens sei allein der Schutz der Stiftung und nicht der Schutz der Begünstigten, welcher auch immer. Der Schutz der Begünstigten sei nur eine Reflexwirkung aus dem Schutz der Stiftung, da die Begünstigten – welche auch immer – aus der Stiftung Profit erwarten (OGH 07 HG.2015.98 Rz 11.3). Im Einzelnen führte der Fürstliche Oberste Gerichtshof zu Art 2 Abs 1 lit c AussStrG aus: „Für die Annahme einer Parteistellung kommt nur – wie auch der Revisionsrekurswerber richtig erkennt – Art 2 Abs 1 lit c AussStrG in Betracht. Danach ist jede Person, soweit ihre rechtliche geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde, eine Partei. Es genügt sohin nicht, dass die „Rechtsstellung“ oder die „rechtlichen Interessen“ einer Person (nur) berührt werden. Ob eine rechtlich geschützte Stellung beeinflusst wird, ergibt sich aus dem materiellen Recht (RIS Justiz RS0123027, Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, AussStrG3 § 2 Rz 9). So ist der Vertragspartner eines Geschäftsunfähigen hinsichtlich der Genehmigung eines mit diesem geschlossenen Vertrages zwar unmittelbar (und wohl auch in seinen rechtlichen Interessen), aber nicht in einer rechtlich geschützten Stellung beeinflusst. Daher kommt diesem Vertragspartner im Genehmigungsverfahren keine Parteistellung zu (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka AussStrG3 § 2 Rz 9). Jüngst hat der öOGH in einem Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 öPSG (Änderung der Stiftungserklärung) zur Parteistellung des Letztbegünstigten Folgendes ausgesprochen (öOGH 6 Ob 130/19i): „Vielmehr ist die materielle Parteistellung des Letztbegünstigten auch im Fall der Geltendmachung von Auflösungsgründen gem § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG danach zu beurteilen, ob die zur Genehmigung vorgelegte Änderung der Stiftungserklärung seine rechtlich geschützte Stellung als Letztbegünstigter unmittelbar beeinflusst.“
8.3.9. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat jüngst einschlägig zur Antragslegitimation ausgesprochen (OGH 15.12.2021, 07 HG.2015.98): „Unmittelbar beeinflusst ist eine Person also dann, wenn die in Aussicht genommene Entscheidung Rechte oder Pflichten dieser Person ändert, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, AussStrG3 § 2 Rz 10). Für die Ausformung des Begriffs der rechtlich geschützten Stellung kommt es daher auf das konkrete Verfahren und dessen Zwecke an. Entscheidend ist, wer bzw wessen Stellung durch das jeweilige Verfahren geschützt werden soll. Die wirtschaftliche oder ideelle Betroffenheit oder die Betroffenheit durch eine Reflexwirkung der Entscheidung sind von § 2 Abs 1 lit c AussStrG nicht erfasst (RS0123028; öOGH 6 Ob 18/19v vom 27.06.2019). Der Zweck des gegenständlichen Verfahrens zur Abberufung der Stiftungsräte und zur Aufhebung der zwei hier wesentlichen Reglemente liegt darin, die Stiftung von den behaupteter Weise dem statutarischen Zweck widersprechenden Beschlüssen zu befreien und die Stiftungsräte, die sich in ihren Handlungen, ua mit Erlass dieser Reglemente einer anderen Person willfährig gezeigt hätten, zu entfernen. Zweck ist also der Schutz der Stiftung und nicht der Schutz der Begünstigten, welcher auch immer. Der Schutz der Begünstigten ist nur eine Reflexwirkung aus dem Schutz der Stiftung, da die Begünstigten – welche auch immer – aus der Stiftung Profit erwarten können.“
8.3.10. Von dieser - auch zum Rezeptionsvorbild des § 2 Abs 1 öAussStrG gefestigten - Rechtsprechung abzugehen besteht kein Anlass. Die Erstrevisionsrekurswerberin als Begünstigte wird durch die Entscheidung in diesem Verfahren keineswegs in ihrer „rechtlich geschützten Stellung“ im oben dargestellten Sinn betroffen, vielmehr wäre der Erfolg oder Misserfolg der Geltendmachung von Ansprüchen typischerweise nur eine Reflexwirkung, die für die Begründung der Parteistellung iS des Art 2 Abs 1 lit c AussStrG aber nicht ausreicht.
8.3.11. Da es sohin beiden Revisionsrekurswerbern schon an der Antragslegitimation fehlt ist ihr Revisionsrekurs zurückzuweisen.
8.4. Nur ergänzend ist noch auszuführen:
8.4.1. Der StGH hat mit der Entscheidung StGH 2016/84 unter Änderung seiner früheren Rsp entschieden, dass im Beistandsbestellungsverfahren nach Art 141 PGR eine Ausnahme vom „restriktiven Gesetzeswortlaut“ des Art 2 Abs 1 lit c AussStrG gerechtfertigt sei und Art 141 PGR insoweit grosszügiger zu handhaben sei, als im Fall eines Antrags auf Beistandsbestellung den (früheren) Organen einer juristischen Person auch schon im Verfahren der Beistandsbestellung Parteistellung zukomme. Bei Anträgen auf Beistandsbestellung seien die zu beurteilenden Sachverhalte meist sehr komplex, der Untersuchungsgrundsatz biete in solchen Fällen auch keine Garantie für eine weitgehend fehlerfreie Sachverhaltsprüfung und rechtliche Subsumtion und es sei jedenfalls auch im Interesse der Richtigkeit der richterlichen Entscheidungsfindung wünschenswert, wenn ebenfalls die Organe einer juristischen Person oder (nach Liquidation) deren frühere Organe die Möglichkeit hätten, ihre Sicht der Dinge auch in das Verfahren einzubringen, da sie Wesentliches insbesondere zur Klärung des Sachverhaltes beitragen könnten.
8.4.2. In diesem Zusammenhang ist hier festzuhalten, dass der öOGH in seiner Rsp zu Rezeptionsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 1 öAussStrG auf dem Standpunkt einer notwendig restriktiven Auslegung des formellen Parteibegriffs des AussStrG steht und ausdrücklich darauf hinweist, dass der Gesetzgeber des AussStrG 2005 eine „uferlose Anerkennung von Verfahrensparteien“ offenkundig nicht wünschte (öOGH 2 Ob 147/16f Erw 4.2). Dies ist, zumal es zur Teleologie des Rezeptionsvorbildes gehört, bei der Auslegung des Art 2 AussStrG mitzuberücksichtigen.
8.4.3. Im Ergebnis argumentierte der StGH damit, dass aktuelle oder ehemalige Organe von einem Beistandsbestellungsverfahren zwangsläufig „stark betroffen“ seien (StGH 2016/084 Erw 2.7). Zur „starken Betroffenheit“ ergänzte der StGH, dass diese insbesondere dann bestehe, wenn Verantwortlichkeitsansprüche gegen Organe im Raum stehen würden. Von „ehemaligen Organen“ habe der Staatsgerichtshof in StGH 2016/084 im Übrigen nur gesprochen, um auch die Organe einer gelöschten juristischen Person einzubeziehen und „nicht, weil er damit jegliche frühere Organe meinte“ (StGH 2019/061 Erw 4.3). Die „starke Betroffenheit“ habe jedenfalls eine zeitliche Komponente, die aus Rechtssicherheitsüberlegungen nicht ausser Acht gelassen werden könne.
8.4.4. Mit dieser Rechtsprechung des StGH ist für den Antragsteller aber nichts gewonnen: Sie betrifft die Beiziehung der Organe einer juristischen Person – oder nach deren Liquidation der früheren Organe – als Antragsgegner, um ihnen die Möglichkeit zu bieten, ihre Sicht der Dinge in ein Verfahren einzubringen, um Wesentliches, insbesondere zur Klärung des Sachverhalts, beitragen zu können. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof schliesst sich insoweit den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichts an: Hieraus – insbesondere auch die Bedachtnahme auf die oben geschilderte Ergänzung dieser Rechtsprechung in StGH 2019/061 – ist nicht zu folgern, dass diese Rechtsprechung einen neuen, von Art 2 Abs 1 AussStrG abweichenden Parteibegriff schafft (§ 469a, § 482 ZPO), dessen Bestimmungen vielmehr im Sinne der Judikatur des öOGH zur Rezeptionsvorlage auszulegen sind.
8.5. Soweit der Revisionsrekurs versucht, aus Art 141 PGR eine eigene Antragslegitimation im Beistandsbestellungsverfahren abzuleiten (Revisionsrekurs 11 ff, insb Rz 47 f) ist ihm zu entgegnen, dass die Voraussetzungen für die Parteistellung in einem Ausserstreitverfahren in Art 2 Abs 1 AussStrG geregelt sind. Die darin angeführten Voraussetzungen hat der Antragsteller zu erfüllen, um die verfahrensrechtliche Legitimation für ein Ausserstreitverfahren zu erlangen. Das gilt auch für die Ausführungen des Revisionsrekurses zu einer angeblichen Prozessstandschaft, die den vom Fürstlichen Obergericht genannten Kriterien seiner Meinung nach entgegenstünden (Rz 70 ff). Es ist nicht nachvollziehbar, aus welcher Bestimmung eine gesetzliche Prozessstandschaft abgeleitet werden soll, die ohne die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des Art 2 Abs 1 AussStrG erfüllen zu müssen, zur Antragstellung legitimieren könnte. Hierauf ist daher nicht weiter einzugehen.
8.6. Der Revisionsrekurs verweist auf die E des OGH vom 01.12.2005, 06 NP.2005.46-13, LES 2006, 368, die in einem „identen“ Fall der Beistandsbestellung durch ein ehemaliges Organ die Kriterien des OG nicht vertreten habe, obwohl eine direkte Betroffenheit des Antragstellers nicht ersichtlich gewesen sei. Dem ist nicht zuzustimmen: Das AussStrG in der geltenden Fassung ist in Liechtenstein am 01.01.2011 in Kraft getreten (Art 191 AussStrG). Die vom Revisionsrekurs zit Entscheidung erging daher auf Basis der Rechtslage des alten AussStrG, das eine dem Art 2 Abs 1 AussStrG entsprechende Bestimmung des Parteibegriffs nicht kannte und die Parteistellung im AussStrG nicht ausdrücklich regelte (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, AußStrG3 § 2 Rz 2). Schon deshalb vermag sich der Fürstlich Oberste Gerichtshof jener Entscheidung nicht anzuschließen. Die Meinung, die im Ergebnis aus der materiellen Bestimmung des Art 141 Abs 1 PGR eine eigene Antrags- und Rechtsmittellegitimation ohne Rücksicht auf die einschlägige verfahrensrechtliche Bestimmung des Art 2 Abs 1 AussStrG ableitet, wie dies auch vom Revisionsrekurs an mehreren Stellen vertreten wird, kann auf der Basis des geltenden AussStrG nicht aufrechterhalten werden.
8.6. Ein Verfahrensmangel des Rekursverfahrens vor dem Fürstlichen Obergericht liegt nicht vor: Die zu Rz 133 des Revisionsrekurses vorgebrachten hypothetischen Ausführungen sind vor dem Hintergrund der Rechtsansicht sämtliche nicht entscheidungsrelevant, sodass von einem wesentlichen Verfahrensmangel keine Rede sein kann. Keines der hypothetischen Vorbringen hat die erforderliche unmittelbare Betroffenheit des Antragstellers zum Gegenstand.
8.7. Der Revisionsrekurs war daher mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen.
8.8. Den Revisionsrekursgegnern waren infolge ihres Abwehrerfolges die tarifmässig verzeichneten Kosten des Revisionsrekursverfahrens gem §§ 41, 50 ZPO zuzusprechen.
Vaduz, am 1. April 2022