07 HG.2019.232
OGH.2020.111
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsrekursgericht hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ.Prof.i.R. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der Antragstellerin vertreten durch wider die Antragsgegnerin ***** vertreten durch ***** und der beteiligten Partei Stiftungsaufsichtsbehörde, Aeulestrasse 70, 9490 Vaduz, wegen Aufhebung eines Stiftungsratsbeschlusses (StW: CHF 30'000.00) über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 20.08.2020, 07 HG.2019.232, ON 25, mit dem dem Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 08.06.2020, 07 HG.2019.232, ON 14, Folge gegeben, der Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung (Videokonferenz gemäss Art 6 Covid-19-VJBG) beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Die ***** ***** Familienstiftung (ursprünglicher Firmenname ***** ***** Stiftung) wurde am **.12.1987 vom ***** und ***** Etablissement treuhändisch für den wirtschaftlichen Stifter ***** ***** gegründet und am selben Tag hinterlegt. Die derzeitigen Stiftungsräte sind ***** *****, ***** *****, ***** ***** ***** und ***** *****. Ihre Statuten lauten derzeit auszugsweise wie folgt:
„(…) Art. 4 Zweck Der Zweck der Stiftung ist die Verwaltung und Anlage des Vermögens der Stiftung im Interesse der Begünstigten. Die Stiftung ist eine reine Familienstiftung, die in keiner Weise ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. (…)
Art. 8 Stiftungsrat a) Einziges und oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. (…) d) Der Stiftungsrat fasst alle seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern in diesen Statuten nichts anderes vorgesehen ist. Die Einstimmigkeit ist besonders erforderlich im Falle (…) 2. Der Änderung der Satzung oder bei Erlass oder Änderung von Beistatuten (…) Art. 12 Statutenänderung, Erlass und Änderung von Beistatuten (…) b) Der Stiftungsrat ist befugt und verpflichtet, die Statuten und eventuelle Beistatuten abzuändern oder zu ergänzen, soweit es die Verhältnisse erfordern. (…) c) In beiden Fällen darf der wesentliche Zweck der Stiftung nicht berührt werden. (…) Art. 14 Kontrollstelle und Stiftungsaufsicht Das Rechnungswesen der Stiftung kann alljährlich durch eine vom Stiftungsrat zu bestellende Kontrollstelle überprüft werden. Die Stiftung wird gemäss Art. 552 § 29 Abs. 1 PGR freiwillig der Aufsicht der liechtensteinischen Stiftungsaufsichtsbehörde unterstellt.“
2. Die Antragstellerin ist Begünstigte der Stiftung. Mit Schriftsatz vom 13.11.2019 beantragte die Antragstellerin, den Beschluss des Stiftungsrates vom 30.08.2019 mit der die Stiftung freiwillig der Aufsicht der Liechtensteinischen Stiftungsaufsichtsbehörde unterstellt wurde (Ergänzung Art 14 der Statuten), für nichtig zu erklären und aufzuheben. Hilfsweise wurde noch eine Reihe dasselbe Rechtsschutzziel beinhaltende Anträge gestellt.
2.1. Dazu brachte die Antragstellerin vor, dass es sich bei der Überprüfung der Zulässigkeit des vom Stiftungsrat gefassten Beschlusses um eine Rechtsfrage handle. Zur Sache sei nur vorzutragen, dass sich die derzeit einzige Begünstigte ***** ***** an die Stiftungsräte gewandt habe, es möge der Sitz der Stiftung in die USA verlegt werden, wo die Antragstellerin seit langer Zeit ihren festen Wohnsitz hat. Darauf sei eine Korrespondenz entstanden. Letztlich habe der Stiftungsrat ohne triftigen Grund einen Domizilwechsel abgelehnt. Nachdem dann die Antragstellerin am 28.03.2019 die Einsichtnahme in sämtliche Stiftungsunterlagen begehrt habe, sei es wiederum zu umfangreicher Korrespondenz über deren Umfang gekommen, der letztlich dazu geführt habe, dass trotzdem nicht alle Unterlagen vorgelegt worden seien. Somit sei ein gewisses Zerwürfnis im Verhältnis zwischen der Begünstigten und den Stiftungsräten eingetreten. Rechtlich sei davon auszugehen, dass die freiwillige Unterstellung der Stiftung unter die Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde (auch STIFA) nur dem Stifter selbst zustehe, somit nicht Stiftungsräten, auch wenn ein Statutenänderungsrecht an sie delegiert worden sei. Selbst wenn man davon ausginge, dass es auch Stiftungsräten möglich sei, im Wege einer Statutenänderung eine Stiftung der externen Kontrolle durch die Stiftungsaufsichtsbehörde zu unterstellen, handle es sich bei einer solchen Statutenänderung um eine Zweckänderung der Stiftung, die nur unter strengsten Voraussetzungen möglich sei, die hier keinesfalls gegeben wären. Sogar unter der Annahme, dass dieser Beschluss keine Zweckänderung der Stiftung beinhalte, würde kein sachlich gerechtfertigter Grund im Sinne des Art 552 § 32 PGR zur Änderung der Statuten in dieser Hinsicht vorliegen. Es bestehe kein Anlass, die Antragsgegnerin der Aufsicht der STIFA zu unterstellen und damit gleichzeitig die Kontrollrechte der Antragstellerin als Begünstigte gemäss Art 552 § 25 PGR zu beseitigen.
3. Die Antragsgegnerin hat dieses Vorbringen bestritten, die Abweisung des Antrages beantragt und zusammengefasst vorgebracht, dass von 2011 an, als die Antragstellerin Begünstigte geworden sei, bis 2016 ein friktionsfreies Verhältnis zwischen dem Stiftungsrat und der Antragstellerin geherrscht habe. Erst durch die Forderung nach einer Sitzverlegung und den daraus entstehenden Überlegungen sei eine Störung in diesem Verhältnis entstanden. Dem Einsichtsbegehren der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin stattgegeben. Die Antragstellerin sei im Besitz aller Geschäftsunterlagen.
3.1. Rechtlich vertrete die Antragsgegnerin den Standpunkt, dass durch den Änderungsvorbehalt zu Gunsten des Stiftungsrates in den Statuten der Stiftungsrat auch befugt sei, die Statuten dahingehend zu ändern, dass eine Unterstellung der Stiftung unter die staatliche Stiftungsaufsicht erfolge. Der Stiftungsrat habe den Beschluss ausdrücklich begründet. Die Unterstellung unter die Stiftungsaufsicht sei eine Reaktion des Stiftungsrates auf die unangemessene Reaktion der Antragstellerin auf die abgelehnte Sitzverlegung durch die mehrfach grundlose Drohung mit gerichtlichen Schritten gegen die Stiftungsräte persönlich, durch die Vornahme von ins Blaue hinein behaupteten und durch nichts belegten Vorwürfen gegen die Stiftungsräte und die geradezu exzessive und missbräuchliche Ausübung von Informations- und Auskunftsrechten. Im Stiftungsratsbeschluss sei in der Begründung Folgendes festgehalten: „Der Stifterwille … Ganz grundsätzlich wollte der Stifter mit der Stiftung seinen Nachkommen über viele Generationen hinaus eine Versorgung zukommen lassen, die eine ordentliche Schul- und Ausbildung wie auch eine gewisse Grundversorgung gewährleisten sollte. Der Stifter wollte zu keiner Zeit, dass Familienmitglieder direkten Einfluss auf das Vermögen und die Existenz der Stiftung nehmen können. Der Stifter ging davon aus, dass das Vermögen der Stiftung über eine vernünftige Ausschüttungspolitik weitestgehend erhalten bleiben sollte. … Zur Motivation des Stiftungsrates Frau ***** ***** hat gegenüber dem Stiftungsrat eine massive Enttäuschung zum Ausdruck gebracht, dass ihrem Wunsch nach Sitzverlegung nicht nachgekommen wurde. Sie hält offenbar die Entscheidung des Stiftungsrates für nicht rechtskonform. Frau ***** ***** hat sowohl gegenüber den Mitgliedern des Stiftungsrates persönlich, als auch gegenüber der Stiftung die Vornahme (derzeit nicht näher definierter) rechtlicher Schritte in den Raum gestellt. Aus all den genannten Gründen kommt der Stiftungsrat zu dem Schluss, dass es aus der Sicht aller Beteiligten Sinn macht, die Stiftung unter die Liechtensteinische Stiftungsaufsicht zu unterstellen [sic] und der Stiftungsrat ist überzeugt, dass dieser Schritt angesichts der oben genannten Gründe vom Stifter gewollt und begrüsst worden wäre. Durch die Überführung unter die Liechtensteinische Stiftungsaufsicht wird eine zusätzliche Kontrolle ermöglicht, die dazu beitragen kann, die potentiellen Vorbehalte der derzeitigen Begünstigten, ***** *****, gegenüber den Stiftungsräten und insbesondere gegenüber der Entscheidung der Stiftungsräte, die Stiftung nicht in die USA zu verlegen, abzubauen und zu entspannen. Insofern trägt die Änderung der Statuten und die in weiterer Folge bewegte Unterstellung unter die Liechtensteinische Stiftungsaufsicht auch zu einer Steigerung der Effizienz der Stiftungsverwaltung bei. Dazu kommt, dass die ***** ***** Familienstiftung wahrscheinlich in Zukunft ohnehin auch gemeinnützige Begünstigte (wohltätige Institutionen) haben wird, da sie wie ausgeführt nicht als Verbrauchstiftung konzipiert ist und wohltätige Institution nach der Linie ***** ***** als Begünstigte berufen sind [sic].“
Rechtlich gesehen habe der Stiftungsrat aufgrund seiner statutarischen Kompetenz das Recht, diese Statutenänderung vorzunehmen. Eine Zweckänderung liege keinesfalls vor. Sachliche Gründe seien gegeben.
4. Die Stiftungsaufsichtsbehörde als beteiligte Partei äusserte sich dahingehend, dass ein statutarisches Änderungsrecht in Bezug auf die Stiftungsräte auch die Unterstellung der Stiftung unter die Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde beinhalte. Eine Zweckänderung der Stiftung trete dadurch nicht ein, ob darüber hinaus ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Statutenänderung mit der Unterstellung unter die Stiftungsaufsichtsbehörde bestanden habe, könne die Stiftungsaufsicht nicht beurteilen.
5. Die Parteien erstatteten in weiteren Schriftsätzen noch umfangreiches Tatsachenvorbringen zu den Vorgängen im Hinblick auf den Wunsch der Antragstellerin auf Sitzverlegung und auf die nachfolgenden Differenzen wegen der Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere der ***** ***** Familienstiftung. Da dieses ausschweifende Vorbringen für die Frage der Aufhebung des Beschlusses des Stiftungsrates nicht von Bedeutung ist, kann eine Darstellung unterbleiben.
6. Das Fürstliche Landgericht hat gemäss Art 18 AussStrG keine mündliche Verhandlung angeordnet, sondern mit Beschluss vom 08.06.2020 aufgrund der von den Parteien reichlich gelegten Urkunden dahingehend entschieden, dass der Beschluss über die Statutenänderung vom 30.08.2019 über die Unterstellung der Stiftung unter die Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde aufgehoben wird. Die Antragsgegnerin wurde schuldig erkannt, der Antragstellerin näher bestimmte Kosten zu ersetzen.
6.1. Ausgehend von den Statuten und dem Beschluss des Stiftungsrates vom 30.08.2019, wobei allerdings die Begründung des Beschlusses nicht festgestellt wurde, führte das Fürstliche Landgericht zusammengefasst aus, dass es in den Gesetzesmaterialien zu Art 552 § 9 PGR heisse, dass der Stifter die Möglichkeit habe, die interne privatrechtliche Kontrolle durch eine externe öffentliche Aufsicht zu ersetzen. Daraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass der Stifter (selbst) die Entscheidung zu treffen habe, ob er diese Möglichkeit wähle oder nicht. Somit müsse auch die Möglichkeit der Unteraufsichtstellung schon in den ursprünglichen Statuten enthalten sein und nicht erst nachträglich durch Organe der Stiftung eingefügt worden sein. Auch bei einer Einrichtung einer Kontrollstelle sei diese bereits in der Stiftungserklärung festzulegen. Wenn schon die Einrichtung eines Kontrollorgans wie einer Kontrollstelle, die die Begünstigtenrechte (nur) einschränke, in der Stiftungserklärung erfolgen müsse, sei dies mit einem Grössenschluss bei der Unteraufsichtsstellung, die weitergehende Konsequenzen hervorrufe, umso mehr anzunehmen. Dazu sei noch anzumerken, dass eine Kontrolle nur durch Begünstigte der Gefahr unterliege, dass Kontrollrechte missbräuchlich nicht ausgeübt würden, da Begünstigte das Gewicht auf höhere Ausschüttungen zu ihren Gunsten legen könnten, ohne die Interessen von Nachbegünstigten zu berücksichtigen. Demgegenüber ermögliche die Aufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde eine neutrale Kontrolle fern eigennütziger Interessen. Der Beschluss des Stiftungsrates sei (mangels dessen Kompetenz) aufzuheben.
7. Gegen diesen Beschluss erhob die Antragsgegnerin einen Rekurs mit dem Antrag, den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes dahingehend abzuändern, dass der Antrag abgewiesen werde, hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
8. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.08.2020 gab das Fürstliche Obergericht dem Rekurs Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Fürstliche Landgericht zurück. Der Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt.
8.1. Zusammengefasst führte das Fürstliche Obergericht aus, dass es in der gegenständlichen Stiftungsaufsichtssache nur um die Klärung der Frage gehe, ob die Unterstellung einer privatnützigen Stiftung unter die Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde im Sinne von Art 552 § 29 Abs 1 zweiter Satz PGR bereits durch die Stiftungsurkunde erfolgen müsse oder diese Unterstellung auch noch später erfolgen könne. Aus der Bestimmung des Art 552 § 29 Abs 1 PGR ergebe sich nur, dass privatnützige Stiftungen durch eine Bestimmung der Stiftungsurkunde der Aufsicht unterstellt werden können. Es sei nicht davon die Rede, dass dies nur in der ursprünglichen Stiftungsurkunde erfolgen könne. Dies ergebe sich auch aus einem Grössenschluss. Wenn sogar der Zweck der Stiftung durch den Stiftungsrat bei entsprechendem Vorbehalt in der Stiftungsurkunde gemäss Art 552 § 31 Abs 1 PGR geändert werden könne, so seien weniger wichtige Änderungen in den Statuten, wie auch die Unterstellung einer Stiftung unter die Stiftungsaufsicht umso mehr vom Änderungsvorbehalt umfasst. Darüber hinaus sei von den Gerichten auch judiziert worden, dass bei entsprechendem Änderungsvorbehalt auch beispielsweise vom Stiftungsrat ein Kontrollorgan für eine Stiftung gemäss Art 552 § 11 Abs 1 PGR eingerichtet werden könne. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich nichts anderes. Die Literatur (im Beschluss im Einzelnen zitiert) befasste sich auch nicht mit der konkreten Frage, ob bei Änderungsvorbehalt der Stiftungsrat auch befugt ist, nachträglich die Stiftung der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde zu unterstellen. Dass es sich bei der (nachträglichen) freiwilligen Unterstellung der Stiftung unter die Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde im Sinne von Art 552 § 29 Abs 1 zweiter Satz PGR um eine blosse Änderung anderer Inhalte und nicht um eine Zweckänderung handle, sei evident. Die Frage, ob eine Stiftung der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstellt sei oder nicht und auch die Konsequenz, ob die Begünstigten Kontrollrechte haben, habe nichts mit dem Zweck der Stiftung zu tun. Die Unterstellung unter die Aufsicht stelle daher eine Änderung anderer Inhalte im Sinne von Art 552 § 32 PGR dar, sodass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Dazu seien vom Erstgericht aber aufgrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung keine Feststellungen getroffen worden. Dies ziehe die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung nach sich.
9. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Revisionsrekurs der Antragstellerin, der primär in den Antrag mündet, der Oberste Gerichtshof möge die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes aufheben und in der Sache selbst dahingehend entscheiden, dass der stattgebende Beschluss des Fürstlichen Landgericht wiederhergestellt werde. In eventu wird beantragt, die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes aufzuheben und ihm die Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufzutragen. Als Revisionsrekursgründe werden Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
9.1. Als Mangel wird gerügt, dass das Rekursgericht nicht begründet habe, warum die Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen worden sei. Jedenfalls habe das Rekursgericht den Grundsatz des Vorrangs der Sacherledigung verletzt, weil nicht klar sei, warum eine Zurückverweisung der Rechtssache eine erhebliche Verringerung des Verfahrensaufwands und der Kosten nach sich ziehe. Das Rekursgericht hätte die fehlenden Konstatierungen selbst treffen können. Eine Einvernahme der Organe der Antragsgegnerin sei nicht durchzuführen, da sie zu keinem relevanten Beweisthema angeboten seien.
9.2. In der Rechtsrüge wird die Ansicht des Rekursgerichtes bekämpft, dass die Unterstellung einer Stiftung unter die Aufsicht der Stiftungsaufsicht nicht nur dem Stifter persönlich offenstehe, sondern auch durch eine Änderung der Statuten bei entsprechendem Änderungsvorbehalt vorgenommen werden könne. Die einschlägige Literatur (im Revisionsrekurs im Einzelnen zitiert) zeige, dass es nur dem Stifter zustehe, diese Unterstellung im Hinblick auf die Aufsicht vorzunehmen. Dies ergebe sich vor allem auch aus der Systematik zu Art 552 § 16 PGR, wo in Abs 2 die fakultativen Inhalte der Stiftungsurkunde enthalten seien. In Art 552 § 16 Abs 2 PGR beinhalteten die Z 1-3 Inhalte, die in einem Hinweis in der Stiftungsurkunde enthalten sein müssten. Demgegenüber enthielten die Z 4-8 leg cit keinen „Hinweis“. Die Aufnahme des terminus „Hinweis“ in Bezug auf die Z 4-8 sei deshalb obsolet, weil die dahingehenden Inhalte, wie Widerruf, Änderungsrecht, Ausschluss von Vollstreckungsvorbehalte, Vorbehalt der Umwandlung und auch Unteraufsichtstellung nur Themen beträfen, die einzig und allein dem Stifter vorbehalten seien.
9.2.1. Soweit sich das Rekursgericht auf die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes LES 2015, 210 und die darauffolgende Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 06.05.2011, StGH 2010/109, beziehe, seien diese Entscheidungen nicht einschlägig, da dort die Änderung von Statuten infolge der Übergangsbestimmungen zum neuen Stiftungsrecht, LGBl 2008/220, behandelt werde. Dagegen habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof in einer späteren Entscheidung, LES 2015, 210 festgehalten, dass der Stifter durch Einführung einer externen Kontrolle ohnehin die Möglichkeiten einer weitest gehenden Geheimhaltung der Stiftungsinterna gegen den Begünstigten ermöglicht habe. Auch dort spreche der Oberste Gerichtshof nur vom Stifter und nicht vom Stiftungsrat. Der weiters vom Fürstlichen Obergericht gezogene Grössenschluss aus Art 552 § 31 PGR trage zur Interpretation nichts bei, da die Änderung des Zwecks der Stiftung eben im Gesetz explizit vorgesehen und somit vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünscht sei. Wesentlich sei, dass die Sachverhalte, dargestellt in Art 552 § 16 Abs 2 Z 4-8 PGR, ausschliesslich dem Stifter vorbehalten seien, sodass der vom Fürstlichen Obergericht gezogene Grössenschluss nicht zulässig sei. Die Möglichkeit der nachträglichen Einräumung eines Kontrollorganes nach Art 552 § 16 Abs 2 Z 3 PGR könne mit der Unterstellung unter die Stiftungsaufsicht nicht verglichen werden. Bei Bestehen eines Kontrollorganes hätten die Begünstigten immer noch die Möglichkeit, wenn auch eingeschränkt, Auskunft über die Stiftung zu verlangen. Auch die relevanten Gesetzesmaterialien liessen keinen anderen Schluss zu. Dazu komme, dass nach Art 552 § 20 Abs 2 Z 10 PGR die Gründungsanzeige die Angabe enthalten müsse, ob die Stiftung gemäss seiner Bestimmung der Stiftungsurkunde der Aufsicht unterstellt ist.
9.2.2. Wenn aber die hier bekämpfte Statutenänderung zulässig wäre, so würde in einem zweiten Prüfungsschritt zu prüfen sein, ob diese Statutenänderung eine Zweckänderung im Sinne von Art 552 § 31 PGR bedeute. Es sei zu berücksichtigen, dass bei der Überprüfung, ob der Zweck einer Stiftung geändert werde, nicht nur der Wortlaut heranzuziehen, sondern dass auch die Corporate Governance der jeweiligen Stiftung zu berücksichtigen sei. Bei der Antragsgegnerin sei durch den Stifter eine interne Kontrolle durch die Begünstigten vorgesehen gewesen und offenkundig vom Stifter so gewünscht gewesen. Sie sei vom Stifter als am effektivsten angesehen worden. Damit stelle aber die Unterstellung unter die Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde eine Abänderung des Stiftungszweckes dar. Die Voraussetzungen für die Abänderung des Zweckes der Stiftung nach Art 552 § 31 PGR lägen aber keinesfalls vor.
9.2.3. Wenn man schliesslich auch keine Zweckänderung sehe, wären zumindest die Voraussetzungen nach Art 552 § 32 PGR einzuhalten. Auch dort sei jedenfalls der Stifterwille zu berücksichtigen. Zum Stifterwillen lägen keine objektivierten Dokumente oder Unterlagen vor. Die Antragsgegnerin habe zum Beweis für die Rechtmässigkeit der Unterstellung nur die Ausfertigung des Stiftungsratsbeschlusses vom 30. August 2019 angeboten und diese Urkunde zum Akt gelegt. Daraus seien aber keinerlei Aufschlüsse über den tatsächlichen Stifterwillen zu erfahren. Somit sei der Antragsgegnerin auch der Beweis der sachlichen Rechtfertigung unter Berücksichtigung des Stifterwillens nicht gelungen.
9.2.4. Auch die Missachtung der dem Rekursgericht durch das Gesetz auferlegten Selbstergänzungspflicht sei falsch, da das Rekursgericht aus den gelegten Urkunden die fehlenden Feststellungen selbst hätten treffen können.
10. Die Antragsgegnerin hat eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht und beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Zusammengefasst erwiderte die Antragsgegnerin Folgendes:
10.1. Von einer mangelhaften Begründung des Aufhebungsbeschluss könne keine Rede sein. Es sei dem Rekursgericht auch freigestanden, die Feststellungen nicht selbst zu ergänzen, sondern dies dem Erstgericht aufzutragen. Dies habe schon deshalb den Vorrang, weil damit den Parteien nicht eine Instanz genommen werde. Es sei eben auch die Beurteilung, ob die angebotenen Beweise ordnungsgemäss beantragt worden seien und ob sie eine Rolle spielten, vom Erstgericht im Ermittlungsverfahren vorzunehmen.
10.2. Die relevante Bestimmung zur Lösung der Rechtsfrage, sei nicht Art 552 § 16 PGR, sondern Art 552 § 29 Abs 1 und § 32 PGR. Demnach könnten auch privatnützige Stiftungen durch eine Bestimmung der Stiftungsurkunde der Aufsicht unterstellt werden und sei eine Änderung anderer Inhalte der Stiftungsurkunde durch den Stiftungsrat zulässig, wenn ein Änderungsvorbehalt in den Statuten enthalten sei und ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliege. Bei der beklagten Partei sei nach Art 12 ihrer Statuten der Stiftungsrat berechtigt und verpflichtet, die Statuten und eventuelle Beistatuten abzuändern und zu ergänzen, soweit es die Verhältnisse erfordern. Die Revisionsrekurswerberin führe aus, dass sich die ausschliessliche Kompetenz des Stifters zur Unteraufsichtstellung aus den Gesetzesmaterialien und aus der Systematik des Art 552 § 16 Abs 2 PGR ergebe. Aus den Gesetzesmaterialien sei indes zu dieser Frage überhaupt nichts zu entnehmen. Die von der Revisionsrekurswerberin herangezogene Systematik sei gekünstelt. Aus dem Gesetzestext und der Abfolge der obligatorischen und der fakultativen Inhalte der Stiftungsurkunde lasse sich überhaupt nichts zur Frage entnehmen, welche dieser Themenbereiche nur durch den ursprünglichen Stifter vorgenommen werden könnten und welche auch über einen Änderungsvorbehalt später vom Stiftungsrat oder durch ein anderes Organ. Alle Bestimmungen von Stiftungsstatuten könnten aufgrund der Änderungskompetenz vom Stiftungsrat geändert werden, soweit dies denklogisch überhaupt möglich sei. Dies ergebe sich aus Art 552 §§ 31 und 32 PGR, wobei Art 552 § 32 PGR die Auffangnorm darstelle. Auch wenn in den Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 02.07.2010 und 06.05.2011 zu 10 HG.2009.152 und des Staatsgerichtshofes vom 28.03.2011 in dieser Rechtssache zu StGH 2010/109 es um die Anwendung der Übergangsbestimmungen gegangen sei, so hätten die Gerichte daneben noch ausgesprochen, dass es im konkreten Fall der Anwendung der Übergangsbestimmungen gar nicht bedurft hätte, da die Statutenänderung auch aufgrund des Änderungsvorbehaltes hätte vorgenommen werden können. Die hingegen von der Antragstellerin herangezogene Entscheidung zu LES 2015, 210 befasse sich mit Informationsrechten der Begünstigten und habe mit der nachträglichen Unteraufsichtstellung einer Stiftung nichts zu tun. Der vom Rekursgericht herangezogene Grössenschluss in Bezug auf Art 552 § 31 und 32 PGR sei schlüssig und logisch. Die von der Revisionsrekurswerberin zitierte Literatur befasse sich überhaupt nicht mit der Frage, ob bei einem Änderungsvorhalt der Stiftungsrat auch eine Stiftung unter die öffentliche Stiftungsaufsicht stellen könne oder nicht. Aus keiner dieser Meinungen gehe dies hervor. Auch eine Zweckänderung der Stiftung durch die Änderung des Kontrollregimes im gegenständlichen Fall liege nicht vor. Mit diesem Wechsel des Kontrollregimes gehe nicht einher, dass nunmehr eine minderwertige Kontrolle die bessere Kontrolle ersetze. Im Gegenteil sei davon auszugehen, dass eine staatliche Aufsicht völlig unabhängig von Stiftungsbeteiligten objektiver sei, abgesehen davon, dass es den Begünstigten auch nach Unterstellung der Stiftung unter die Stiftungsaufsicht vorbehalten bleibe, stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahmen zu beantragen. Ob die Voraussetzungen nach Art 552 § 32 PGR vorliegen, werde eben erst nach Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung geprüft. In den mangelhaften Feststellungen zur Beurteilung dieser Frage liege ja der Aufhebungsgrund.
10.3. Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
11. Der Revisionsrekurs ist zulässig (Art 64 Abs 1 AussStrG) aber nicht berechtigt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
11.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die in Schriftsätzen im erstgerichtlichen Verfahren ausschweifend vorgebrachten Umstände der Zerwürfnisse zwischen der Antragstellerin und den Organen der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Sitzverlegung und dann behaupteterweise daraus folgend aufgrund der Geltendmachung von Einsichtsrechten in Geschäftsbücher und Papiere der Stiftung durch die Begünstigte, mit der Lösung der durch den gegenständlichen Antrag aufgeworfenen Rechtsfrage nichts zu tun haben. Es wird in diesem Verfahren weder eine Sitzverlegung der Stiftung im Aufsichtswege bekämpft, die ja gar nicht durchgeführt wurde, noch werden Einsichtsrechte nach Art 552 § 9 PGR geltend gemacht. Auch das fast apokalyptische Vorwort der Revisionsrekurswerberin im Revisionsrekurs über die Bedeutung der gegenständlichen Entscheidung für den Finanzplatz Liechtenstein und das liechtensteinische Stiftungsrecht, vor allem wenn nicht im Sinne der Revisionsrekurswerberin entschieden werde, ist überflüssig. Die Gestaltung und Normierung des Stiftungsrechtes liegen nicht in der Hand der Gerichte, sondern in der Hand des Gesetzgebers. Darauf ist also auch nicht einzugehen.
11.2. Es ist mit dem Fürstlichen Obergericht zu wiederholen, dass allein die Frage massgebend ist, ob die Unterstellung einer privatnützigen Stiftung unter die Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde im Sinne von Art 552 § 29 Abs 1 zweiter Satz PGR ausschliesslich durch die Stiftungsurkunde und damit durch den Stifter erfolgen muss, oder diese Unterstellung als Statutenänderung (Art 552 §§ 31 und 32 PGR) auch später erfolgen kann. Es ist somit – dies im Sinne der Revisionsrekurswerberin – zunächst die letztgenannte Frage zu behandeln und nur wenn auch eine spätere statutarische Unterstellung einer Stiftung unter die öffentliche Aufsicht zulässig ist, die Frage zu klären, ob es sich dabei im konkreten Fall um eine Zweckänderung der Antragsgegnerin handelt. Wenn nicht, bestätigt der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Rechtsmeinung des Fürstlichen Obergerichtes im Aufhebungsbeschluss und es ist dann nurmehr über die Frage der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens im Hinblick auf Begründungsmängel oder der Verletzung des Gebots der Selbstergänzung der Feststellungen zu befinden.
12. Die Revisionsrekurswerberin behauptet zunächst, dass die einschlägige Literatur die Unteraufsichtstellung einer privatnützigen liechtensteinischen Stiftung bereits im Zuge der Errichtung durch den wirtschaftlichen Stifter verlange, also eine spätere statutarische Überführung in die staatliche Aufsicht nicht zulässig wäre. Die von der Revisionsrekurswerberin dazu zitierten Belege aus der Literatur (Schauer, Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht, Hochschule Liechtenstein, 36; Motal, Der stiftungsrechtliche Informationsanspruch [2014] 15; Schurr, PSR 2010, 67; Lorenz in Schauer, Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Art 552 § 12 Rz 1; Melzer, Das österreichische Privatstiftungsrecht und das neue liechtensteinische Stiftungsrecht im Vergleich [2009] 172; Jakob, Die liechtensteinische Stiftung [2009] Rz 516; aber auch Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Praxiskommentar2 [2019] § 12 Rz 1) behandeln allesamt, soweit nicht ohnehin ein falsches Zitat vorliegt (bspw Melzer, 172, behandelt dort die externe Kontrolle im Rahmen des österreichischen Privatstiftungsgesetzes) nicht die hier massgebliche Frage, ob die Unterstellung einer Stiftung unter die Stiftungsaufsicht nur durch den Stifter und von ihm nur in den Gründungsstatuten durchgeführt werden kann. Es ist dies nicht verwunderlich, behandelt doch Art 552 § 12 PGR die Rechte des Begünstigten gemäss Art 552 § 9 PGR und normiert gemäss Art 552 § 9 Abs 5 PGR eine Ausnahme zu diesen Informationsrechten. Auch die von der Revisionsrekurswerberin weiter zitierten Gesetzesmaterialien, insbesondere BuA 2008/13, 59 f und BuA 2008/13, 77 f (Erläuterungen zu Art 552 §§ 9 ff und 16 ff) befassen sich mit der konkreten hier aufgeworfenen Frage nicht. Wenn von den Verfassern der Aufsätze und Kommentare davon gesprochen wird, dass „der Stifter eine Stiftung durch Bestimmung in der Stiftungsurkunde der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstellen kann“, so ist in all den Zitaten nie davon die Rede, dass „nur“ der Stifter dieses Recht hat und daraus schlüssig sich ergebend auch bei Änderungsvorbehalt der Stiftungsrat eben kein Recht hätte, später die Statuten in diese Richtung zu ändern. Eine Interpretation, die die Einschränkung „nur“ einfach hinzudenkt, ist unzulässig.
12.1. Die Revisionsrekurswerberin stützt sich in ihrer Argumentation weiter vor allem auf die Systematik des Art 552 § 16 PGR über den Inhalt der Stiftungsurkunde, sohin der Statuten als Auslegungshilfe für die hier zu lösende Rechtsfrage. Dabei wird dieser Bestimmung eine Systematik überstülpt, die sich aus dem Gesetz überhaupt nicht ergibt. Was diese Systematik betrifft, beinhaltet Art 552 § 16 Abs 1 PGR den Mindestinhalt, den die Stiftungserklärung aufweisen muss (Lorenz in Schauer, Kurzkommentar Art 552 § 16 Rz 2; Gasser, Praxiskommentar2 Art 552 § 16 Rz 10). Hingegen beinhaltet Art 552 § 16 Abs 2 weitere mögliche Inhalte des Stiftungserrichtungsgeschäftes und setzt sohin für diese weiteren genannten Inhalte einen Formzwang zur Information und Warnung des Rechtsverkehrs fest (Lorenz in Schauer, Kurzkommentar Art 552 § 16 Rz 9; Gasser, Praxiskommentar2 Art 552 § 16 Rz 15). Dazu zählt eben auch der Vorbehalt der Änderung der Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde durch den Stiftungsrat oder durch ein anderes Organ gemäss Art 552 §§ 31-34 PGR (Art 552 § 16 Abs 2 Z 5 PGR). Irgendeine gesetzliche Einschränkung dieses Änderungsvorbehaltes in Bezug auf die obligatorischen oder fakultativen Inhalte der Stiftungsurkunde sind dem Art 552 § 16 PGR nicht zu entnehmen, wobei sich allerdings aus den Natur des Inhaltes Unabänderbarkeiten ergeben können, beispielsweise kann wohl der Wille des Stifters, die Stiftung errichten zu wollen, nicht im Nachhinein abgeändert werden. Im gegenständlichen Rechtstreit ist vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht dazu Stellung zu nehmen, ob, wie von der Revisionsrekursgegnerin behauptet, alle Inhalte der Stiftungsurkunde nach Art 552 § 16 Abs 1 und 2 PGR bei einem Änderungsvorbehalt durch den Stiftungsrat unter den Voraussetzungen des Art 552 §§ 31, 32 PGR änderbar sind oder nicht. Jedenfalls ergibt sich weder aus dem Inhalt noch aus der Systematik des Art 552 § 16 PGR irgendein Hinweis darauf, dass von der Änderungskompetenz des Stiftungsrates oder eines anderen Organes - hier nur zu beurteilen - die Unteraufsichtstellung der Stiftung unter die Stiftungsaufsichtsbehörde nicht umfasst ist, dass also mit anderen Worten in keinem Falle Stiftungsorgane im Wege einer Statutenänderung eine Stiftung der öffentlichen Aufsicht unterstellen können. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass es natürlich in jedem Fall dem Stifter offensteht, den Änderungsvorbehalt einzuschränken, also bspw die Unteraufsichtstellung unter die STIFA auszunehmen.
13. Was die Bezugnahme auf die Entscheidungen der Oberstgerichte zu 10 HG.2009.152 betrifft, ist der Revisionsrekurswerberin insoweit zu folgen, dass diese Entscheidungen zur Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage nichts beitragen. In jenem Fall war nämlich die Frage der Statutenänderung nach den Übergangsbestimmungen zu lösen und wurde nur nebenher darauf Bezug genommen, dass aufgrund des Änderungsvorbehaltes auch ohne die Übergangsbestimmungen Statutenänderungen möglich gewesen wären. Widerlegt wird allerdings der Grössenschluss des Erstgerichtes im Hinblick auf die Einrichtung einer Kontrollstelle und die Unteraufsichtstellung unter die Stiftungsaufsicht. Aber auch die von der Revisionsrekurswerberin zitierte Entscheidung zu LES 2015, 210 ist nicht einschlägig. In jenem Verfahren ging es um die Informationsrechte eines Begünstigten und vor allem um die Frage, wieweit diese Informationsrechte zurückreichen. Es wurden nur die weiten Kontrollrechte des Begünstigten (keine einschränkende Auslegung) unter anderem auch damit begründet, dass der Gesetzgeber dem Stifter Möglichkeiten einräumte, die Rechte der Begünstigten bis auf die Kernbereiche einzuschränken oder gar durch die öffentlich rechtliche Aufsicht zu beseitigen. Wenn dort von der Möglichkeit „des Stifters“ zur Einrichtung einer externen Kontrolle die Rede ist, so ist dies nicht dahingehend auszulegen, dass damit nicht auch Stiftungsorgane gemeint sind, wenn dieses Recht des Stifters von ihm durch einen Änderungsvorbehalt delegiert wurde. Viel wesentlicher sind für diesen von der Revisionsrekurswerberin sogenannten „ersten Prüfungsschritt“ die Bestimmungen des Art 552 §§ 31 und 32 PGR, die sich ausdrücklich mit der Änderung des Stiftungszwecks und anderer Inhalte der Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde durch den Stiftungsrat, also nur für den Fall eines Änderungsvorbehaltes, befassen. Demnach ist gemäss Art 552 § 31 PGR für die Änderung des Zwecks der Stiftung ein sehr strenger Massstab anzulegen. So muss der Zweck unerreichbar, unerlaubt oder vernunftwidrig geworden sein oder es müssten sich die Verhältnisse so geändert haben, dass der Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat und sich damit dem Stifterwillen entfremdete. Art 552 § 32 PGR stellt dazu korrespondierend einen Auffangtatbestand dar. Diese Bestimmung regelt sämtliche Änderungen, die nicht (zumindest auch) den Stiftungszweck selbst betreffen (Gasser, Praxiskommentar2, Art 552 § 32 Rz 2). Es ist also auch dieser Bestimmung nicht zu entnehmen, dass die „anderen Inhalte der Stiftungsurkunde“ sich nur auf einen Teil der Inhalte der Stiftungsurkunde beziehen bzw anders dargestellt, dass gewisse Inhalte der Stiftungsurkunde davon ausgenommen sind (wie schon zuvor dargestellt mit Ausnahme jener Inhalte, die denklogisch unabänderlich sind). Damit kommt aber, wie vom Fürstlichen Obergericht begründet, ein Grössenschluss zum Tragen. Wenn schon bei Vorliegen der Änderungskompetenz der Stiftungsrat das „Herz der Stiftung“, nämlich den Zweck, wenn auch unter sehr engen Voraussetzungen ändern kann, dann muss die allgemeine Änderungskompetenz im Rahmen des Auffangtatbestandes des Art 552 § 32 PGR umso mehr die anderen Inhalte, die nicht zwingend sind, beinhalten. An dieser Stelle ist ähnlich wie in der Entscheidung zu LES 2015, 210 zum anderen Rechtsproblem festzuhalten, dass ja der Stifter jederzeit die Möglichkeit hat, durch Einschränkungen der Änderungskompetenz beispielsweise eine Statutenänderung im Hinblick auf Unterstellung unter die öffentliche Stiftungsaufsicht zu verhindern. Dass dies nur für Neustiftungen gilt, liegt in der Natur der Sache. Der von der Revisionsrekurswerberin auch noch herangezogene Art 552 § 20 Abs 2 Z10 über den Inhalt der Gründungsanzeige ist sowieso nicht einschlägig, da Abs 3 leg cit Änderungen des Inhaltes der Gründungsanzeige vorsieht, also auch zB Änderungen im Hinblick auf die Unteraufsichtstellung.
14. Dem Revisionsrekurs folgend ist sodann zum „zweiten Prüfungsschritt“ überzugehen, ob nämlich die Statutenänderung eine Zweckänderung der Stiftung beinhaltet oder nicht, sohin den Voraussetzungen des Art 552 § 31 PGR unterliegt oder nicht. Die Revisionsrekurswerberin vertritt die Rechtsansicht, dass diese Änderung der Corporate Governance eine Zweckänderung darstelle. Der Stifter ***** ***** habe die interne Kontrolle als stärksten Mechanismus zur Überprüfung der Einhaltung des Stiftungszweckes angesehen, sodass eine Änderung diesbezüglich als Änderung des Stiftungszweckes zu qualifizieren sei. Diese Annahme ist allerdings durch die Feststellungen nicht gedeckt. Soweit von der Revisionsrekurswerberin dabei noch auf den Aufsatz von Kodek, Vertretungsschranken im liechtensteinischen Stiftungsrecht, PSR 2020/15 S 84, verwiesen wird, so stellt einerseits dieser Aufsatz eine Replik zu einer Entscheidungsbesprechung dar, in der es vor allem um die Übertragung des Vermögens einer Stiftung auf eine andere Stiftung (nur zulässig gewesen unter anderem bei gleichem Stiftungszweck) und um Kenntnisse der Organe ging. Kodek führt unter anderem aus, dass eine Änderung der Corporate Governance im dort vorliegenden Zusammenhang beachtlich sein kann Bei der Identität des Stiftungszwecks (darum ging es in jenem Fall der Transferierung eines Vermögens von einer Stiftung auf die andere: „Dekantierung“) sei wohl auch eine Zweckänderung anzunehmen, wenn in der zweiten Stiftung, anders als in der ersten Stiftung, die Statuten zwar ident aber jederzeit abänderbar seien. Das hier vorliegende Problem der Unterstellung einer Stiftung statutarisch unter die öffentliche Aufsicht hat mit jenem im Aufsatz von Kodek behandelten Problem nichts zu tun. Durch die öffentliche Aufsicht wird grundsätzlich die Corporate Governance durch eine staatliche Stelle verstärkt und nicht vermindert, da ja sonst die Aufsicht in der Hand der Begünstigten liegt, die unter Umständen gar kein Interesse haben, auch für Nachfolgebegünstigte Aufsichtsrechte auszuüben und sich mit der Alimentierung durch die Stiftung zufrieden geben oder ihre Möglichkeiten gar nicht kennen, während die STIFA unter öffentlicher Verpflichtung periodisch prüfen muss. Es handelt sich also nicht um eine Änderung der Zweckbestimmung, eine Anwendung von Art 552 § 31 PGR kommt daher nicht in Betracht.
15. Demgemäss ist – nach der Systematik des Revisionsrekurses – in einem dritten Prüfungsschritt zu untersuchen, ob die Voraussetzungen des Art 552 § 32 PGR zur diesbezüglichen Änderung der Statuten über die Unteraufsichtstellung unter die Stiftungsaufsichtsbehörde vorlagen, was der vom Fürstlichen Obergericht judizierten Rechtsmeinung entspricht. Zur Überprüfung, vor allem ob ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Statutenänderung, also die Unteraufsichtstellung unter die öffentliche Aufsicht vorliegt, liegen keine Feststellungen vor. Bei der rechtlichen Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung wird zu beachten sein, dass Statuten nicht leichtfertig geändert werden sollen, vor allem hat es bei der Änderung der Statuten in Sinne des Art 552 § 32 PGR darum zu gehen, dass die Stiftung selbst effizient ist, dass deshalb Strukturen anzupassen sind, dass allenfalls auf Gesetzesänderungen zu reagieren ist und ähnliches. Es hat aber immer um eine Verbesserung im Sinne des Stiftungszweckes zu gehen, bei allen Argumenten hat also die Stiftung im Vordergrund zu stehen. Nur eine Erleichterung der Arbeit der Organe der Stiftung, auch im Hinblick auf Kontrolltätigkeiten der Begünstigten, wird allein nicht ausreichen (Heiss in Schauer, Kurzkommentar Art 552 § 32 Rz 6; BuA 13/2008, 116). Das „Funktionieren“ der Stiftung muss effektiver werden, nicht «das Büro des Stiftungsrates». Die Tätigkeit als Stiftungsrat ist in aller Regel entgeltlich und vor allem freiwillig, sodass bei Problemen zwischen Organen der Stiftung und Stiftungsbeteiligten jedenfalls der Stiftungsrat immer die Möglichkeit des Rücktritts hat und deshalb Änderungen der Statuten idR nicht dadurch sachlich gerechtfertigt werden können, dass diesbezügliche Probleme bestehen, weil damit in erster Linie das Organ und nicht die Stiftung selbst betroffen ist. Vor allem mangels Feststellung des Beschlusses des Stiftungsrates vom 30. August 2019 zumindest in Bezug auf die „Motivation des Stiftungsrates“ kann der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht dazu Stellung nehmen, ob die dort angeführten Motive in concreto ausreichend sind. Jedenfalls ist festzuhalten, dass es zur Zeit der Gründung der Stiftung keine Stiftungsaufsichtsbehörde gab und keine Möglichkeit, eine Familienstiftung der öffentlichen Aufsicht zu unterstellen. Ein Stifterwille zu dieser Zeit, eine öffentliche Aufsicht zu wünschen oder das Gegenteil, sie jedenfalls auszuschliessen, oder Diskussionen oder Belehrungen darüber, sind kaum denkbar, nach Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechtes allerdings schon. Eine Ergänzung der Feststellungen durch den OGH ist nicht zulässig.
16. Soweit die Revisionsrekurswerberin Mängel des Rekursverfahrens geltend gemacht hat, so liegen diese nicht vor. Das Fürstliche Obergericht hat ausreichend und schlüssig seine aufhebende Entscheidung begründet. Warum hier ein Begründungsmangel vorliegen soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Rekurswerberin hat im seinerzeitigen Rekurs auch sekundäre Feststellungsmängel im Hinblick auf eine rechtliche Beurteilung, dass die Statutenänderung Art 552 § 32 PGR unterliegt, geltend gemacht. Dem ist das Fürstliche Obergericht gefolgt und hat aufgrund der Feststellungsmängel gemäss Art 57 lit e AussStrG die Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben.
16.1. Wenn die Revisionsrekurswerberin weiter rügt, dass das Rekursgericht entgegen Art 57 AussStrG die Feststellungsgrundlage nicht selbst ergänzt habe, obwohl die entsprechenden Urkunden im Ermittlungsverfahren zum Akt genommen worden seien, ist der Revisionsrekurswerberin beizupflichten, dass im gegenständlichen Fall die Ergänzung der Feststellungen durch das Rekursgericht nahezuliegen scheint. Zweck des Revisionsrekurses (Rekurs im Zivilprozessverfahren) gegen einen Aufhebungsbeschluss ist aber allein die Begründung des Aufhebungsbeschlusses. Die Rechtsansicht des Rechtsmittelgerichtes kann in jeder Richtung durch den OGH überprüft werden. Es ist dem OGH aber versagt, zu überprüfen, ob die vom Rechtsmittelgericht aufgetragene Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist oder mehr oder andere Ergänzungen notwendig wären, weil dies in die Beweiswürdigung eingreifen würde (Neumayr in Höllwerth/Ziehensack, Taschenkommentar ZPO § 519 Rz 33, 34; Rassi in Schneider/Verweijen, AussStrG § 64 Rz 7; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar AussStrG I2 [2019] § 64 Rz 10; RIS-Justiz RS0006737). Von einer Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens in Bezug auf die Selbstergänzungspflicht kann daher nur dann gesprochen werden, wenn eine Selbstergänzung geradezu auf der Hand liegt, wenn also eine gravierende Verkennung der Rechtslage vorliegt (öOGH 18.12.2006 8 Ob 145/06s; öOGH 25.10.2016 4 Ob 123/16s). Das Rekursgericht hat dem Erstgericht keine bestimmten Aufträge erteilt, aber immerhin auch offengelassen, dass dieses nach dessen Ermessen weitere Beweise aufzunehmen kann oder nicht. Damit kann nicht von einer gravierenden Verkennung der Rechtslage gesprochen werden.
17. Es war daher dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Der Aufhebungsbeschluss war zu bestätigen.
18. Da der Revisionsrekurs der Klärung der Rechtsfrage diente, war gemäss Art 78 Abs 1 AussStrG iVm § 52 ZPO ein Kostenvorbehalt auszusprechen.
Vaduz, am 5. Februar 2021