07 HG.2019.58
OGH.2021.20
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsrekursgericht hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ.Prof.iR Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der Antragstellerin ***** ***** ***** ***** Dublin, vertreten durch ***** ***** Rechtsanwälte, 9490 Vaduz, wider die Antragsgegnerin ***** Foundation, c/o ***** ANSTALT, ***** , 9490 Vaduz, vertreten durch ***** ***** Rechtsanwälte AG, *****, 9490 Vaduz, wegen Informations- und Auskunftsrechte gemäss § 9 StiftG (StW. CHF 30'000.00) infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 14.05.2020, ON 25, mit dem über Rekurs der Antragsgegnerin vom 27.02.2020, ON 17, der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 28.01.2020, ON 15, unbeschadet seines in Rechtskraft erwachsenen, abweislichen Teils sowie das vorranggegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Einsichtnahme in Dokumente sowie Herstellung von Kopien als unzulässig zurückgewiesen wurde, sowie nach dem aufhebenden Urteil des Staatsgerichtshofs vom 30.11.2020, StGH 2020/094, in nicht öffentlicher Sitzung (Videokonferenz gemäss Art 6 Covid-19-VJBG) beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 14.05.2020, ON 25, wird aufgehoben und dem Fürstlichen Obergericht aufgetragen, unter Bindung an die gegenständliche Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs in der Sache zu entscheiden.Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Die Antragsgegnerin ist eine privatnützige (hinterlegte) Stiftung nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in Vaduz.
2. Zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehegatten, Herrn ***** *****, behängt vor dem Obersten Gerichtshof von Irland ein über Antrag des Zweitgenannten eingeleitetes Verfahren, in welchem mit Entscheidung vom 26.07.2019 angeordnet wurde, dass die Antragstellerin alle ihr zur Verfügung stehenden Massnahmen ergreift, um alle Dokumente, Korrespondenzbelege und andere Unterlagen im Zusammenhang mit der Antragsgegnerin, einschliesslich ihrer Struktur und ihres Wertes, zu beschaffen und Kopien davon zusammen mit Kopien der Stiftungsurkunde, der Zusatzurkunde der Stiftung und aller Verordnungen sowie der Buchhaltung und Konten der Stiftung für die Zwecke des Verfahrens zu beschaffen und alle Angelegenheiten und Informationen, die die Antragstellerin in einer eidesstattlichen Erklärung für das Gericht erhalten hat, vorzulegen.
3. Die Antragstellerin stellte das aus dem Spruch ersichtliche Begehren und brachte dazu vor, dass die Antragsgegnerin über Auftrag ihrer zwischenzeitig verstorbenen Mutter als privatnützige Stiftung errichtet worden sei. Sie (die Antragstellerin) gehöre seit Errichtung der Antragsgegnerin zu den Begünstigten und habe daher alle Informationsrechte nach § 9 StiftG.
4. Die Antragsgegnerin bestritt und beantragte kostenpflichtige Antragsabweisung. Sie brachte u.a. vor, dass der Zweck des gegenständlichen Verfahrens einzig in der exterritorialen Durchsetzung irischen Verfahrensrechts zu Gunsten des Ehegatten der Antragstellerin bestehe. Einem solchen Zweck dürften die liechtensteinischen Gerichte auch aus souveränitätspolitischen Gründen keinen Vorschub leisten.
5. Mit Beschluss vom 28.01.2020 (ON 15) gab das Erstgericht dem Antrag weitgehend Folge und nahm nur die Gründungsdokumente und solche einer allfälligen Mutterstiftung von der Informations- bzw. Auskunftserteilungspflicht aus. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Antragstellerin grundsätzlich ein Auskunfts- und Informationsrecht nach § 9 StiftG zustehe. Rechtsmissbrauch liege nicht vor. Insbesondere sei das Bestreben eines Begünstigten, einer Auskunftspflicht in einem ausländischen Verfahren nachzukommen, als legitimes Interesse anzusehen. Es müsse einem Begünstigten auch zugestanden werden, einer Verfügung seines Wohnsitzgerichtes nachzukommen, nicht zuletzt aus Respekt gegenüber dieser Einrichtung. Auch könne die Nichterteilung von erforderlichen Auskünften in der Regel erhebliche Nachteile haben, die von direkten Strafen bis zu einer nachteiligen Berücksichtigung bei der Beweiswürdigung gehen würden.
6. Infolge Rekurses der Antragsgegnerin hat das Fürstliche Obergericht den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichts samt dem vorangegangenen Verfahren als nichtig aufgehoben und den Antrag der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst hat das Fürstliche Obergericht als Rekursgericht erwogen:
6.1. Dem gesamten erstinstanzlichen Vorbringen der Antragstellerin lasse sich mit Deutlichkeit entnehmen, dass sie den gegenständlichen Antrag nur stelle, um dem ihr letztlich vom Irischen Obersten Gerichtshof mit der erwähnten Entscheidung vom 26.07.2019 erteilten Auftrag nachzukommen. Dazu müssten entgegen dem Rekursvorbringen keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden. Der Sache nach führe die Antragstellerin eine in dieser Form unzulässige, weil die völkerrechtliche Souveränität des Fürstentums Liechtenstein verletzende Beweiserhebung für das irische Gericht durch.
Nach Geimer (Internationale Beweisaufnahme [1998] 11 ff) verbiete die Achtung der territorialen Integrität der Staaten alle Staatshandlungen im Ausland, durch die in die Gebietshoheit des Territorialstaates ohne dessen Einwilligung eingegriffen werde. Ein Staat dürfe grundsätzlich Hoheitsakte nur dort setzen, wo er Gebietshoheit besitze. Auf jeden Fall sei auch die Gerichtsgewalt eines Staates auf sein Hoheitsgebiet begrenzt. Eine Beweiserhebung durch private auf dem Staatsgebiet der kontinental-europäischer Staaten an ihrer Spitze Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz, sei jedenfalls dann als hoheitlich zu qualifizieren, wenn die Parteien bzw Parteienvertreter im Ausland als „Gerichtsbeauftragte“ tätig würden. Es komme allein darauf an, ob die Tätigkeit ihrem Wesen nach „amtlichen“ Charakter trage. Davon zu unterscheiden seien „private“ Beweisaufnahmen, die durchaus gerichtsverwertbare Ergebnisse liefern würden.
6.2. Nach der Wegleitung des Bundesamtes für Justiz („Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen“, 3. Auflage, III A/2 letzter Absatz [„Beweiserhebung“]) müsse jedenfalls dann die Beweiserhebung auf dem Rechtshilfeweg erfolgen, wenn es sich bei der Person, die von der Aufforderung betroffen sei, nicht um eine Prozesspartei, sondern um eine Drittperson (Zeuge, Experte) handle, da diese nicht als der Justizhoheit des mit der Sache befassten Richters unterstellt gelte.
6.3. Der vom irischen Gericht der Antragstellerin erteilte Auftrag, Informationen bzw Auskünfte bei der Antragsgegnerin einzuholen, stelle nach liechtensteinischem Rechtsverständnis nichts anderes, als einen Auftrag zur Beweiserhebung dar. Es gehe nämlich nicht um den Auftrag, Urkunden, die sich bereits bei der Antragstellerin (wenn auch aus irischer Sicht im Ausland) befänden oder in ihrem Auftrag von einem Dritten würden, vorzulegen (Beweismittelimport), was dann für zulässig erachtet werde, wenn sich die Urkunden im Besitz beider Parteien oder Dritter befänden. Sondern gehe es darum, solche Urkunden durch Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens (arg „alle ihr zur Verfügung stehenden Massnahmen ergreift“) bei einem nicht zur Vorlage bereiten Dritten, nämlich der Antragsgegnerin, erst zu beschaffen, wozu hier noch komme, dass es sich vorliegend nicht um Urkunden der Antragstellerin handle, sondern um Urkunden des Dritten, in Bezug auf die nach liechtensteinischem Prozessrecht gar keine Verschaffungspflicht bestehe. Die seitens der Antragstellerin begehrten Urkunden sollten ganz offensichtlich im Verfahren vor dem irischen Gericht dem Ehegatten der Antragstellerin zugänglich gemacht werden und damit als Beweismittel Eingang in jenes Verfahren finden. Sie werde somit in Form eines hoheitlichen Aktes (der Entscheidung vom 26.07.2019) bei sonstiger Sanktion dazu gezwungen, auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet den hier gegenständlichen Antrag nach § 9 StiftG zu stellen (arg „alle ihr zur Verfügung stehenden Massnahmen ergreift, um …zu beschaffen“). Sie werde somit als „verlängerter Arm“ des irischen Gerichtes tätig.
Damit sei das Territorialitätsprinzip verletzt.
6.4. Nach der Rechtsordnung des Fürstentum Liechtenstein sei die Republik Irland nicht Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen (LGBl 2009 Nr 99). Daher könne Rechtshilfe für ausländische Gerichte nur nach den §§ 27-29 JN und entsprechend dem dort niedergelegten Verfahren gewährt werden. Danach seien Aussageverweigerungsrechte von Zeugen zu beachten. Bei einem Stiftungsratsmitglied handle es sich um einen Treuhänder mit einer bewilligungseingeschränkten Tätigkeit nach Art 5 Abs 2 TrHG und sei der genannte Geschäftsführer der Repräsentanz der Antragsgegnerin. Dass Treuhänder im Zivilprozess das erwähnte Zeugnisverweigerungsrecht zukomme, sei evident.
6.5. Es werde aufgrund der Anordnung des irischen Gerichtes die Souveränität des Fürstentums Liechtenstein verletzt, da für derartige Beweisbeschaffungen ausschliesslich ein anderer Weg, nämlich der Weg der internationalen Rechtshilfe in Zivilrechtssachen vorgesehen sei. Indem internationale Rechtshilfe gewährt werde, werde nicht nur ein ausländisches Prozessgericht unterstützt, sondern durch das Bereitstellen entsprechender Regeln werde die Rechtshilfegewährung vom ersuchten Staat kontrolliert und gesteuert.
6.6. Diese Verletzung des Territorialitätsprinzips führe dazu, dass sich die Antragstellung als unzulässig erweise. Ein nach dem Völkergewohnheitsrecht übliches im diplomatischen Weg gestelltes Rechtshilfeersuchen liege nicht vor.
7. Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitig überreichte Revisionsrekurs der Antragstellerin aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und mit dem Antrag die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss ON 15 keine Folge gegeben werde. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammengefasst führt der Revisionsrekurs der Antragstellerin aus:
7.1. Der Beschluss des irischen High Courts vom 23.07.2019 datiere einige Monate nach der gerichtlichen Geltendmachung der Informations- und Auskunftsrechte durch die Antragstellerin. Er richte sich ausschliesslich an die Antragstellerin als Partei des irischen Verfahrens. Weder die Antragsgegnerin noch deren Organmitglieder noch der Antragstellerin würden im irischen Ehetrennungsverfahren eine Zeugen- oder Sachverständigenfunktion zukommen. Vielmehr sei es so, dass die Antragstellerin ihre eigenen Unterlagen betreffend ihre eigenen Vermögensverhältnisse vorlegen müsse. Wenn der Ehegatte solche Unterlagen erst im Ausland besorgen müsse, werde er deswegen nicht als verlängerter Arm eines Gerichts oder sonst mit amtlichem Charakter tätig. Mit dem privatrechtlichen Anspruch der Antragstellerin gem Art 9 StiftG würde kein öffentliches Recht und auch keine staatliche Souveränität berührt.
7.2. Ein qualitativer Unterschied zum vorliegenden privatrechtlichen Auskunftsanspruch der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin sei nicht zu erkennen. Es liege gerade keine prozessuale Beweiserhebung bei einem Dritten im Sinne von § 308 ZPO vor.
7.3. Der geltend gemachte privatrechtliche Auskunftsanspruch der Antragstellerin sei nicht im Rechtshilfeweg durchzusetzen, weshalb im Ergebnis sowohl eine Beweiserhebung des irischen Gerichts als auch eine Souveränitätsverletzung ausscheide.
7.4. Die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gem § 9 StiftG müsse nicht weiter begründet werden, solange keine Missbrauchssituation indiziert sei. Eine solche scheide diesfalls aus, weil die Antragstellerin keine unlauteren Motive verfolge, sondern die Erfüllung ihrer Rechtspflichten nach irischem Recht, die mit Blick auf Art 49 cEheG keineswegs als ordre public-widrig eingestuft werden könnten.
8. Die Antragsgegnerin hat rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung überreicht, mit der sie beantragt, dem Revisionsrekurs der Antragstellerin ON 26 keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung aus:
8.1. Die Vorlagepflicht im irischen Ehescheidungsverfahren sei nichts anderes, als ein Teil des Beweisverfahrens im irischen Verfahren nach irischem Prozessrecht. Die Antragstellerin habe von Anfang an und in jedem Schreiben verlangt, die Auskunft einzig wegen ihrer prozessualen Vorlagepflicht gegenüber dem irischen Gericht zu verlangen.
8.2. Die Vorlagepflicht beziehe sich nicht auf eigene Unterlagen, sondern auf fremde Unterlagen, nämlich solche, die sich die Antragstellerin in Liechtenstein bei der Antragsgegnerin besorgen müsse. Diese Situation sei sehr wohl mit der Situation, die in Liechtenstein mit der prozessualen Bestimmung von § 308 ZPO geregelt werde, vergleichbar. Auch in einem liechtensteinischen Ehescheidungsverfahren sei die Erlangung von Urkunden einer Stiftung für Beweiszwecke ein verfahrensrechtlicher Vorgang und gem § 308 ZPO nicht möglich, weil es sich um fremde Urkunden handle.
8.3. Gem Art 2 Staatsschutzgesetz (LGBl 1949 Nr 8, LR 130) sei es verboten, auf liechtensteinischem Gebiet ohne Bewilligung Handlungen für einen fremden Staat vorzunehmen, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen. Diese Bestimmung entspreche Art 271 chStGB, sodass auf die schweizerische Rechtsprechung und Lehre verwiesen werden könne. Demnach sei jede Beweiserhebung im Inland für ein ausländisches Verfahren verboten, denn die Rechtsverwirklichung, um die es letztlich gehe, sei eine staatliche Aufgabe, es dürfe also nicht durch Private vorgenommen werden. Verlange zB eine ausländische Behörde von einem Bankkunden, bei seiner liechtensteinischen Bank Informationen einzuholen und der ausländischen Behörde zu übergeben, dürfe die liechtensteinische Bank solche erzwungenen Kundeninstruktionen nicht ausführen, da in das zivilrechtlich absolut geschützte Persönlichkeitsrecht des Bankkunden (Art 38 ff PGR), das auch verfassungsrechtlich geschützt sei (Art 32 LV, Art 8 EMRK), eingegriffen werde.
8.4. Rechtshilfe für ein ausländisches Gericht bzw ein ausländisches Gerichtsverfahren habe ausschliesslich durch das Landgericht zu erfolgen (§ 27 JN). Sehe das ausländische Verfahrensrecht vor, dass die Beweisaufnahme durch die Verfahrensparteien oder ihre Anwälte zu erfolgen habe, wie dies typischerweise in den Verfahrensrechten von Common Law-Staaten vorgesehen sei –, müsse sich die Partei oder ihr Rechtsvertreter in Liechtenstein an das Landgericht wenden, damit das Landgericht dies Rechtshilfehandlung vornehmen könne.
9. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 04.09.2020, 07 HG.2019.58-34, Folgendes erwogen:
9.1. Nach den Feststellungen der Untergerichte wurde der Antragstellerin vom Obersten Gerichtshof von Irland in einem über Antrag ihres Ehegatten eingeleiteten Verfahren aufgetragen, alle ihr zur Verfügung stehenden Massnahmen zu ergreifen, um alle Dokumente, Korrespondenzbelege und andere Unterlagen im Zusammenhang mit der Antragsgegnerin, einschliesslich ihrer Struktur und ihres Wertes, zu beschaffen und Kopien davon zusammen mit Kopien der Stiftungsurkunde, der Zusatzurkunde der Stiftung und aller Verordnungen sowie der Buchhaltung und Konten der Stiftung für die Zwecke des Verfahrens zu beschaffen und alle Angelegenheiten und Informationen, die die Antragstellerin in einer eidesstattlichen Erklärung für das Gericht erhalten hat, vorzulegen. Die Antragstellerin führt das hier gegenständliche Außerstreitverfahren mit dem Ziel, die entsprechenden Urkunden und Informationen zu erlangen, um sie in dem in Irland behängenden Verfahren vorlegen bzw in das Verfahren einführen zu können.
9.2. Die Antragstellerin ist Begünstigte der Antragsgegnerin. Gemäss § 9 StiftG stehen den Begünstigten Informations- und Auskunftsrechte zu. Gem § 9 Abs 1 StiftG hat der Begünstigte, soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf Einsichtnahme in die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und allfällige Reglemente. Gem § 9 Abs 2 StiftG hat er ferner, soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung. Zu diesem Zweck hat er das Recht, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen und Abschriften herzustellen sowie alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere das Rechnungswesen, persönlich oder durch eine Vertretung zu prüfen und zu untersuchen. Das Recht darf jedoch nicht in unlauterer Absicht, in missbräuchlicher oder nicht in einer den Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigten widerstreitenden Weise ausgeübt werden. Ausnahmsweise kann das Recht auch aus wichtigen Gründen zum Schutz des Begünstigten verweigert werden. Gem § 9 Abs 4 StiftG sind die Rechte des Begünstigten im Ausserstreitverfahren geltend zu machen.
9.3. Diese Informationsansprüche der Begünstigten als Stiftungsbeteiligte dienen der Kontrolle der Rechtmässigkeit der Verwendung und Verwaltung des Stiftungsvermögens durch den Stiftungsrat (vgl. nur 05 HG.2014.249 LES 2016, 110; Gasser Liechtensteinisches Stiftungsrecht2 [2019] § 9 Rz 6). Auf eine Motivation des Begünstigten, weshalb er seine Begünstigtenrechte geltend macht, kommt es nicht an: Die Grenze, die § 9 Abs 2 StiftG für die Durchsetzung des Anspruchs statuiert, ist die Ausübung in „unlauterer Absicht, in missbräuchlicher oder in einer den Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigten widerstreitenden Weise“. Von diesen Verweigerungsgründen kann aber im gegenständlichen Fall keine Rede sein: Die Antragstellerin hat in dem vor dem Irischen Obersten Gerichtshof behängenden Verfahren den vorzitierten Auftrag erhalten. Dieser Auftrag an die Antragstellerin als Verfahrenspartei betrifft offensichtlich Urkunden und Informationen über die rechtliche Stellung der Antragstellerin als Begünstigte der Antragsgegnerin, die der Irische Oberste Gerichtshof für entscheidungsrelevant erachtet (ähnlich § 183 ZPO) und die potentiell für die Antragstellerin in jenem Verfahren aus Gründen ihrer Beweislast von Bedeutung sein könnten. Das irische Gericht hat der Antragstellerin aufgetragen, von ihrem Recht als Stiftungsbegünstigte Gebrauch zu machen und die auf diesem Weg erhaltbaren Unterlagen und Auskünfte im irischen Verfahren vorzulegen. Ein „Rechtsmissbrauch“ ist daher im gegenständlichen Fall nicht erkennbar, ebenso wenig eine unlautere „Absicht“ oder ein Tatbestand, der den Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigter widerstreiten würde. Die Ausnützung eines privatrechtlichen Anspruchs mit der Zielsetzung, Urkunden bzw Auskünfte für ein behängendes Verfahrens auf legalem Wege zu erhalten, ist weder unlauter noch rechtsmissbräuchlich. Eine Missbräuchlichkeit in der Ausübung des Rechtes wurde in der bisherigen Rechtsprechung etwa dann erblickt, wenn diese offenkundig den Zweck hat, andere, wie zB die Stiftung, zu schädigen, also dann, wenn gar nicht der dem Recht innewohnende Zweck verfolgt werde (13 HG.2012.455 LES 2017, 192 ua) oder etwa dann, wenn das Auskunftsbegehren bereits vom Stiftungsrat ausreichend erfüllt wurde (Gasser, Stiftungsrecht2 § 9 Rz 24). Diese Fälle liegen hier nicht vor.
9.4. Damit handelt es sich aber nicht um eine das Territorialprinzip (zu diesem etwa OGH 6 C 284/92-26 LES 1996, 167) verletzende Vorgangsweise der Antragstellerin und ist diese auch nicht als „verlängerter Arm des Irischen Obersten Gerichtshofs“ erkennbar. Die Antragstellerin handelt offensichtlich in ihrem eigenen Interesse, um ihrer Beweislast im Verfahren vor dem Irischen Obersten Gerichtshof nachkommen zu können. Die Antragstellerin verfolgt eigene privatrechtliche Interessen und ist nach liechtensteinischem Recht gem § 9 StiftG in dem dort gegebenen Rahmen dazu auch berechtigt. Es ist daher auch der Hinweis der Revisionsrekursbeantwortung auf § 308 ZPO nicht zielführend, weil es nicht darum geht, dass das irische Gericht einem Dritten eine Urkundenvorlage aufträgt, sondern vielmehr eine Partei eines ausländischen Zivilverfahrens auf der Basis ihrer privatrechtlich-stiftungsrechtlichen Position von ihrem Begünstigtenrecht in Liechtenstein Gebrauch macht, weil das erkennende irische Gericht diese Informationen und Urkunden offensichtlich als entscheidungsrelevant erachtet. Dies kann der Antragstellerin nicht verwehrt werden.
9.5. Damit war die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts aufzuheben und dem Fürstlichen Obergericht aufzutragen, unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (Zulässigkeit des gegenständlichen Antrags und damit auch des Verfahrens) in der Sache selbst zu entscheiden.
10. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.“
11. Über Individualbeschwerde der Antragsgegnerin hat der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 30.11.2020, StGH 2020/094, diese Entscheidung aufgehoben.
„3.3.1 Wie die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, stützt sich der Oberste Gerichtshof allein darauf, dass es im Beschwerdefall um das Informationsbegehren einer Privatpartei gemäss § 9 StiftG gehe und dass diesem Anspruch gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung nur insoweit Grenzen gesetzt seien, als dieser nicht in „unlauterer Absicht, in missbräuchlicher oder in einer den Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigten widerstreitenden Weise“ geltend gemacht werden dürfe. Von diesen Verweigerungsgründen könne aber im gegenständlichen Fall keine Rede sein. 3.3.2 Diesen oberstgerichtlichen Erwägungen ist zwar grundsätzlich zuzustimmen. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdegegnerin keine unlautere oder missbräuchliche Absicht bei der Geltendmachung ihres Auskunftsrechts gemäss § 9 StiftG zu unterstellen ist. Indessen kann dies nicht das Ende der rechtlichen Analyse sein. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung dieser Bestimmung des neuen Stiftungsrechts auch gleichzeitig zulassen wollte, dass mit einem solchen Auskunftsbegehren allenfalls die JN-Vorschriften über die Rechtshilfe in Zivilsachen (oder der hier nicht relevanten Strafrechtshilfevorschriften) umgangen werden. Der Oberste Gerichtshof erwägt jedenfalls nichts in diese Richtung und dafür gibt es auch keine Anhaltspunkte. Nun ist es aber ebenso unstrittig, dass die Beschwerdeführerin ihr Auskunftsbegehren auf Veranlassung des irischen High Court gestellt hat. Wie auch schon das Obergericht im ersten Verfahrensgang ausgeführt hat, wirft ein solcher Sachverhalt gemäss Literatur und Rechtsprechung sowohl in Österreich als auch der Schweiz die Frage auf, ob ein Tatbestand der Umgehung der Rechtshilfevorschriften vorliegt. Dabei scheint, soweit ersichtlich, in Literatur und Rechtsprechung unbestritten, dass eine solche Umgehung durchaus auch vorliegen kann, wenn die eigentliche Informationsbeschaffung durch eine private Partei, aber eben auf Veranlassung einer ausländischen Behörde, vorgenommen wird. 3.3.3 Das Obergericht kam in seiner ersten Rekursentscheidung in einer sorgfältigen Analyse nachvollziehbar zum Schluss, dass im Beschwerdefall ein Umgehungstatbestand vorliege. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Revisionsbeantwortung weitere, diese Folgerung stützende Literatur- und Rechtssprechungsnachweise an, welche sie in ihrer Individualbeschwerde im Wesentlichen wiederholt. Dem tritt die Beschwerdegegnerin in ihrer Gegenäusserung vom 4. November 2020 zwar entgegen, doch argumentiert sie primär gegen die strafrechtliche Relevanz des gegenständlichen Sachverhalts. Auch wenn die Argumentation der Beschwerdegegnerin zutreffen sollte, wären damit die Indizien für eine Umgehung der §§ 27 - 29 JN noch nicht ausgeräumt. 3.4 Der Oberste Gerichtshof ist indessen weitgehend der Argumentation im Revisionsrekurs der Beschwerdegegnerin (ON 25) gefolgt, ohne sich mit den Erwägungen des Obergerichts und der Revisionsrekursbeantwortung der Beschwerdeführerin (ON 26) und der dabei jeweils angeführten Literatur und Rechtsprechung auseinanderzusetzen. Dies wäre aber nach Auffassung des Staatsgerichtshofes zwingend erforderlich gewesen. Für den Beschwerdefall ist zudem zu beachten, dass die §§ 27 - 29 JN aus Österreich und die Strafbestimmung in Art. 2 Staatsschutzgesetz aus der Schweiz rezipiert sind. Entsprechend wichtig ist auch die einschlägige Literatur und Rechtsprechung der beiden Rezeptionsländer. Aufgrund der Ausführungen des Obergerichts und der Beschwerdeführerin entsteht zumindest der Eindruck, dass der Oberste Gerichtshof in seiner hier angefochtenen Entscheidung von der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung der Rezeptionsländer Österreich und Schweiz abweicht. Aus diesem Grund sind nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung sogar erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der hier angefochtenen OGH-Entscheidung nicht. 3.5 Demnach ist im Beschwerdefall der grundrechtliche Begründungsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt. Der vorliegenden Individualbeschwerde ist somit schon aus diesem Grund Folge zu geben.“
12. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
12.1. Die Revisionsrekursbeantwortung legt anhand diverser Korrespondenz dar, dass es sich bei der Verpflichtung zur Vorlage der vom irischen Höchstgericht verlangten Dokumente bzw Informationen um eine prozessuale Verpflichtung der Antragstellerin, vergleichbar mit § 308 ZPO, handle. Es sei der Antragstellerin nie um etwas anderes, als um die Erfüllung ihrer prozessualen Verpflichtungen nach irischem Verfahrensrecht im irischen Ehescheidungsverfahren, in welchem sie Antragsgegnerin (Respondent) sei, gegangen. Diese Vorlagepflicht beinhalte zum einen, sich Unterlagen zu besorgen, zum anderen diese Unterlagen dem irischen Gericht vorzulegen. Die Vorlagepflicht beziehe sich also nicht auf eigene Unterlagen, sondern auf fremde Unterlagen, nämlich solche, die sich ***** ***** in Liechtenstein bei der ***** Foundation besorgen muss. Diese Situation sei mit jener, die von § 308 ZPO geregelt werde, vergleichbar. Die Unterlagen, welche das irische Gericht benötigt, würden sich in der Hand eines Dritten – der ***** Foundation – befinden. Dieser Dritte sei nach den Vorschriften des Prozessrechts, so die Behauptung der Antragstellerin in ihrem Antrag ON 1, zur Herausgabe verpflichtet. Dies zeige wiederum, dass das gegenständliche Verfahren zu nichts anderem als dem Beweisverfahren im irischen Gerichtsverfahren diene.
12.2. Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Die Revisionsrekursgegnerin verkennt, dass die Antragstellerin eigene Auskunfts- und Informationsansprüche geltend macht (§ 9 StiftG). Gem § 9 Abs 1 StiftG hat der Begünstigte, soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf Einsichtnahme in die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und allfällige Reglemente. Gem § 9 Abs 2 StiftG hat er ferner, soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung. Zu diesem Zweck hat er das Recht, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen und Abschriften herzustellen sowie alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere das Rechnungswesen, persönlich oder durch eine Vertretung zu prüfen und zu untersuchen. Das Recht darf jedoch nicht in unlauterer Absicht, in missbräuchlicher oder nicht in einer den Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigten widerstreitenden Weise ausgeübt werden. Nur ausnahmsweise kann das Recht auch aus wichtigen Gründen zum Schutz des Begünstigten verweigert werden. Gem § 9 Abs 4 StiftG sind die Rechte des Begünstigten im Ausserstreitverfahren geltend zu machen. Der Antragstellerin als Begünstigte der Antragsgegnerin stehen daher gem § 9 StiftG umfassende Informations- und Auskunftsrechte gegenüber der Antragsgegnerin zu.
12.3. Macht der Begünstigte Rechte gem § 9 StiftG geltend, macht er seine eigenen privatrechtlichen Ansprüche auf Einsichtnahme, Auskunftserteilung, Berichterstattung, Rechnungslegung etc geltend. Informationen, die der Begünstigte aufgrund eines Auskunftsantrags gem § 9 StiftG erlangt, sind dessen eigene Unterlagen, sie stehen nur ihm zu, weil sie aufgrund des von ihm ausgeübten Informationsrechts nach dieser Bestimmung erlangt wurden. Ernsthaft kann also nicht behauptet werden, dass eine von der Stiftung im Rahmen dieses Anspruchs (allenfalls) herauszugebende Urkunde vergleichbar mit dem verfahrensrechtlichen Anspruch des § 308 ZPO sei. Der Anspruch gem § 9 StiftG ist ein privatrechtlicher Anspruch, der außerhalb eines anhängigen Verfahrens, speziell auch zu dessen Vorbereitung (Lorenz in Schauer, Art 552 § 9 Rz 7), geltend gemacht werden kann. Jener nach § 308 ZPO ist ein prozessualer Anspruch, der nur während des Verfahrens mit vollstreckbarem Beschluss des Gerichts unter bestimmten Voraussetzungen gegen einen Dritten geltend gemacht werden kann. Der Revisionsrekurs unterscheidet bei seinem Vergleich mit § 308 ZPO ebenso wenig zwischen einem privatrechtlichen Herausgabeanspruch und einem prozessualen Vorlageanspruch. Letzterer geht nicht auf Herausgabe der Urkunde an den Antragsteller, sondern nur auf Vorlage der Urkunde bei Gericht. Abgesehen davon, dass niemand einen vollstreckbaren Beschluss des irischen Gerichts in Händen der Antragstellerin behauptet, ist daher Inhalt und Rechtsschutzziel der beiden Anspruchskategorien ganz unterschiedlich. Der Versuch der Revisionsrekursgegnerin, dieses Außerstreitverfahren als einen „Teil des Beweisverfahrens im irischen Verfahren“(!) darzustellen, muss daher scheitern.
12.4. Folgt man den Ausführungen der Revisionsrekurswerberin, führten diese zum sonderbaren Ergebnis, dass ein Begünstigter einer liechtensteinischen Stiftung seine Ansprüche gem § 9 StiftG dann nicht (mehr) ausüben dürfte, wenn er die entsprechenden Informationen bzw Unterlagen zu seiner Beweisführung in einem ausländischen Verfahren benötigt. MaW ist das Informationsergebnis des Anspruchs nach § 9 StiftG nur in einem Verfahren vor inländischen Gerichten verwertbar. Geht aber die Absicht des Antragstellers auf die Verwertung seiner Information als Begünstigter in einem ausländischen Verfahren, dann steht - so der Revisionsrekurs (S 6) – gegen ihn Art 2 Staatsschutzgesetz mit einer dreijährigen Strafdrohung parat. Ein bitteres Ergebnis für die vielen, im Ausland ansässigen Begünstigten liechtensteinischer Stiftungen. Eine solche Auslegung ist unvertretbar.
12.5. Die Gründe aus denen das „recht umfangreiche Auskunfts- und Informationsrecht der Begünstigten“ des § 9 StiftG (OG 07 HG.2018.214-13) beschränkt werden kann, sind in dessen Abs 2 taxativ aufgezählt. Ein solcher Grund liegt hier nicht vor und wird von der Revisionsrekursgegnerin auch nicht der Rsp entsprechend behauptet. Denn, die E OGH 13 HG.2012.455 LES 2017, 192, steht dem Informationsanspruch der Antragstellerin nicht entgegen, weil sie die Ausübung dieses Rechts zu schädigenden Zwecken voraussetzt, was hier gerade nicht der Fall ist. Auch liegt ein geschütztes Interesse der Antragstellerin vor, zumal der Begünstigte über seine eigene Begünstigtenstellung Auskünfte von der Stiftung verlangen kann. Die Notwendigkeit, in einem Verfahren entsprechende Nachweise über die eigene Rechtsposition als Begünstigter vorlegen zu können, ist zweifellos vom Schutzzweck des § 9 StiftG umfasst. Von Rechtsmissbrauch kann daher keine Rede sein. Dieser ist nur dann anzunehmen, wenn „besonders schwere Gründe“ vorliegen (Gasser, Stiftungsrecht2 Art 552 § 9 Rz 24; LES 2017, 192). Welcher „besondere Grad der Schwere“ im Hinblick auf das Begehren der Antragstellerin (LES 2017, 192) hier gegeben sein soll, bleibt unerfindlich. Abgesehen davon wurde der Schutzzweck der Auskunft schon zum alten Stiftungsrecht auch darin erblickt, dem Destinatär einen Überblick über den Stand des Stiftungsvermögens zu geben (Gasser, Stiftungsrecht2 Art 552 § 9 Rz 24), was letztlich immer auch für seine eigene Begünstigtenposition wesentlich ist.
12.6. Es ist auch eine Verkennung der Sach- und Rechtslage, wenn die Revisionsrekurswerberin davon spricht, es sei verfahrensrechtlich nicht zulässig, mittels eines Auskunftsverfahrens, wie dem gegenständlichen, „in Liechtenstein Beweise für ein irisches Gericht zu erheben“. Die Antragstellerin will offensichtlich nichts anderes, als ihre Rechtsposition in einem anderen Verfahren entsprechend der gerichtlichen Aufforderung zu untermauern. Solche materiell-prozessleitende Anordnungen erteilt der österreichische wie auch der liechtensteinische Richter ebenso, er ist im Rahmen seiner richterlichen Anleitungspflicht dazu verpflichtet (vgl nur Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 182 Rz 1). Daher arbeitet die Antragstellerin nicht „für“ das irische Gericht, sondern sie arbeitet ausschliesslich zur Darlegung und Beweisführung für die Durchsetzung ihrer eigenen Ansprüche. Unstrittig ist die Antragstellerin im irischen Verfahren Partei und nicht Gehilfe des Gerichts, wie zB ein gerichtlich bestellter Sachverständiger. Alles andere würde offensichtlich bedeuten, dass Liechtenstein einem Stiftungsbegünstigten die Geltendmachung privatrechtlicher Auskunfts- und Informationsansprüche immer dann verbietet, wenn der Begünstigte in einem Verfahren diese Auskünfte zu Beweiszwecken benötigt.
12.7. Auch soweit die Revisionsrekurswerberin auf Art 2 Staatsschutzgesetz verweist, wird unrichtig davon ausgegangen, dass hier ein ausländisches Höchstgericht eine Person „zwingt“, den Vertragspartner zu einer Auskunft zu veranlassen. Die Beweisführungslast – sowohl die subjektive als auch die objektive – sind bekanntlich kein „Zwang“, und zwar weder im zivilrechtlichen noch im strafrechtlichen Sinn. Den Tatbestand des im Rechtsmittel zitierten Art 271 chStGB – „Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat / verbotene Handlungen für einen fremden Staat“ –, der bestimmte verbotene Handlungen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe etc bedroht, ernsthaft damit zu vergleichen, dass ein Begünstigter einer Stiftung zu Beweiszwecken in einem ausländischen Verfahren gem § 9 StiftG Informationen von dieser Stiftung beantragt, unterscheidet offensichtlich nicht zwischen dem einer Privatperson aufgrund Art 6 Abs 1 EMRK zustehenden Grundrecht, ihre Rechte ungehindert vor Gericht durchsetzen zu können einerseits und der einen völlig anderen Lebenssachverhalt regelnden strafrechtliche Vorschrift.
12.8. Nicht nachvollziehbar ist daher auch der Exkurs des Revisionsrekurses auf Art 2 Staatsschutzgesetz (LGBl 1949 Nr 8), konkret auf dessen Art 2 „verbotene Handlungen für einen fremden Staat“: Danach wird wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer auf liechtensteinischem Gebiet ohne Bewilligung Handlungen für einen fremden Staat vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen und wer solchen Handlungen Vorschub leistet. Die Revisionsrekurswerberin übersieht auch hier, dass im Inland keine „Beweiserhebung“ durch einen ausländischen Staat, gemeint: durch die Antragstellerin, stattfindet. Nach dem Revisionsrekurs freilich ist „jede Beweiserhebung im Inland für ein ausländisches Verfahren verboten, denn die Rechtsverwirklichung, um die es letztlich geht, ist eine staatliche Aufgabe. Sie darf also nicht durch Private vorgenommen werden.“ Damit werden aber Prinzipien des Beweisverfahrens gründlich verkannt, da eine Beweiserhebung bzw Beweisaufnahme eine solche im Rahmen eines Beweisverfahrens vor dem erkennenden oder ersuchten Richter ist - also hoheitlich vorgenommen wird - und nicht die Beschaffung von Beweisen durch die beweisbelastete Partei selbst. Dass zur „Rechtsverwirklichung“ die Parteien durch ihre Beweise auch in einem ausländischen Verfahren beitragen dürfen, sollte nicht eigens ausgeführt werden müssen.
12.9. Der Verweis auf „Trechsel/Vest“ (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar Art 271 Rz 3) zu Art 271 chStGB kann für den Standpunkt der Revisionsrekurswerberin nicht ins Treffen geführt werden: Dort geht es um Durchführung von Parteien- und Zeugeneinvernahmen, auch als sogenannte „depositions“ nach US-amerikanischen Zivilprozessrecht bekannt. In diesem Rahmen nehmen Anwälte direkt „für einen fremden Staat“ Beweise auf, vernehmen Personen als Zeugen oder Parteien, werden also gewissermassen als „verlängerter Arm“ der ausländischen Behörde tätig. Davon ist im vorliegenden Fall keine Rede: Die Antragstellerin will ihre eigenen Rechte im irischen Verfahren durchsetzen und benötigt dazu Informationen nach liechtensteinischem Stiftungsrecht. Wenn sie das nicht darf, weil ein ausländisches Gericht ihr – als Partei dieses Verfahrens - die Vorlage aufgetragen hat, ist sie in ihrem Grundrecht gem Art 6 Abs 1 EMRK verletzt.
12.10. Die Revisionsrekurswerberin spricht von „Beweiserhebung“ mit Bezug auf die Antragstellerin. Dies ist allerdings ein Ausdruck, der die formalisierte beweisaufnehmende Tätigkeit des Gerichts, entweder selbst durch das erkennende oder durch das ersuchte Gericht bezeichnet. Beweiserhebung ist Beweisaufnahme (UniLex Electronic Dictionaries: https://www.unilexids.de/pages/search.aspx). Dass die Antragstellerin mit ihrem Begehren eine Beweisaufnahme als „verlängerter Arm“ des Irischen Obersten Gerichtshofs vornehmen will, ist schon deshalb nicht der Fall, weil sie mit diesem Verfahren keine hoheitlichen Rechte, die einer liechtensteinischen Behörde vorbehalten wäre, ausübt. Ob die Antragstellerin die von ihr auf der Basis des liechtensteinischen Stiftungsrechts verlangten Beweise im Verfahren vorlegt oder nicht ist überdies ausschliesslich ihre eigene Entscheidung als Prozesspartei. Schon deshalb kann es keine der gerichtlichen Beweiserhebung analoge Tätigkeit sein, weil bei dieser die produzierten Beweisergebnisse unmittelbar Verfahrensgegenstand werden. Im gegenständlichen Fall entscheidet aber allein die Antragstellerin, ob und was sie im irischen Verfahren vorlegt. Sie wird also nicht als beweiserhebende Amtsperson tätig, sie übt keinerlei staatliche Aufgabe aus, weil sie nicht für einen irischen Richter tätig wird, sondern ihre eigenen subjektiven Rechte durchsetzen will.
12.11. Zu Art 271 chStGB ist festzustellen: Das Einreichen von eigenen Unterlagen in einem ausländischen Verfahren durch eine Prozesspartei ist grundsätzlich keine Handlung, die materiell als amtliches Handeln qualifiziert (BGE 114 IV 128, E 2c). Jede Prozesspartei kann ihre eigenen Unterlagen und Informationen verwenden und sie in einen ausländischen Prozess einbringen (Weber/Bloch in Graf [Hrsg], StGB Annotierter Kommentar [2020] Art 271 Rz 29). Diese Autoren verweisen jene Fälle der Herausgabe von Informationen und Unterlagen in den Anwendungsbereich des Art 271 chStGB, die in der Schweiz nur auf hoheitliche Anordnung rechtmässig herausgegeben werden dürfen (BStGer, SK.2017.64 v. 9.5.2018, E. 4.2.4). Gerade das ist hier aber nicht der Fall, weil die Herausgabe von Unterlagen bzw die Erteilung von Informationen an die Antragstellerin als Begünstigte einer Stiftung in Liechtenstein das Ergebnis eines privatrechtlichen Anspruchs nach Art 9 StiftG ist.
12.12. Auch stellen Trechsel/Vest (Schweizerisches Strafgesetzbuch3 Art 271 Rz 3) auf die „zivilprozessuale Rechtshilfe“ ab. Es handelt sich aber nicht um Rechtshilfe im prozessualen Sinn, sondern ausschliesslich um einen nach Privatrecht zu beurteilenden Begünstigtenanspruch. Das Bundesgericht (BGE 114 IV 128) hat zu Art 271 chStGB ausgesprochen, dass entscheidend sei, ob die einer Behörde oder einem Beamten zukommende Handlung ihrer Natur nach amtlichen Charakter trägt (s auch 6B_804/2018 Erw 3), was bei einer Zeugenbefragung für den Zweck eines gerichtlichen Verfahrens der Fall sei. Der verfahrensgegenständliche Antrag hat nun freilich seiner Natur nach gar keinen amtlichen Charakter, weil ein ausländisches Gericht selbst nie Begünstigtenrechte ausüben könnte, etwa anstelle der Antragstellerin und die Antragstellerin selbst als Subjekt des Privatrechts auftritt. Die Antragstellerin wird auch nicht aufgrund einer Ermächtigung etc durch das irische Gericht zu irisch-hoheitlichem Handeln tätig, weil sie einer solche Ermächtigung weder bedürfte noch diese bei der Rechtsdurchsetzung behilflich wäre. Das irische Gericht hat auch keinen Vorlageauftrag an die Antragsgegnerin erlassen. Daher geht es nicht um eine Tatsachenermittlung, die nach hiesiger Rechtsauffassung „eine dem Richter vorbehaltene Beweiserhebung“ darstellen würde (vgl BGE 114 IV 128, 130). Die Handlung nach Art 271 chStGB müsste sich vielmehr als Amtstätigkeit charakterisieren, sodass mithin entscheidend ist, ob sie ihrer Natur nach amtlichen Charakter trägt. Gerade das ist aber – wie bereits mehrfach ausgeführt – bei der Geltendmachung von ausschliesslich dem Begünstigten nach § 9 StiftG gegenüber einer Stiftung zustehenden Rechten nicht der Fall.
12.13. Ganz ähnlich führt der vom Obergericht zitierte Kommentar von Geimer (Internationale Beweisaufnahme, München 1998, 11 ff) aus, dass es nicht darauf ankomme, ob jemand als Beamter oder als Privatperson handelt, sondern allein darauf, ob die Tätigkeit ihrem Wesen nach „amtlichen“ Charakter trägt. Unbedenklich seien daher private Recherchen und informelle Stoffsammlungen, wie zB Gespräche mit möglichen Zeugen, die Bitte um Auskünfte oder Akteneinsicht. Solche Tätigkeiten gehören zur Vorbereitung des Prozesses. Auch Geimer sieht daher das Bemühen einer Partei, Auskünfte, Akteneinsicht etc zur Vorbereitung eines Verfahrens zu erlangen, nicht als Eingriff in die Territorialhoheit eines Staates an.
12.14. Eine „hoheitliche“ Tätigkeit ist auch aus österreichischer Sicht nur bei gerichtlich bestellten Sachverständigen zu bejahen, nicht aber bei Sachverständigen, die im Auftrag von Parteien Befund erheben, auch wenn das Ergebnis in der Folge im Zivilprozess verwertet werden kann (Sengstschmid in Fasching/Konecny3 § 38 JN Rz 49). Diese auch vom OG zitierte Literaturstelle führt im vorliegenden Fall freilich zur Folgerung, dass ein großer Unterschied zwischen einem gerichtlich bestellten Sachverständigen, der als Mitarbeiter des Gerichts im Zivilverfahrensrecht eine richterähnliche Stellung einnimmt (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 Vor § 351 Rz 2, § 356 Rz 1) und seine Tätigkeit im anderen Staat damit hoheitlichen Charakter hätte, und anderseits einem „Privatsachverständigen“ einer Partei, der in deren Auftrag Befund erhebt, dessen Ergebnis im Verfahren verwertet wird. Sengstschmid (in Fasching/Konecny3 § 38 Rz 49) weist ausdrücklich darauf hin, dass eine hoheitliche Tätigkeit bei Sachverständigen, die im Auftrag von Parteien Befund erheben, auch wenn das Ergebnis in der Folge im Zivilprozess verwertet werden kann, nicht gegeben ist: „Eine Person, die sich bloß staatlichem Zwang fügt, also etwa eine Privatperson, die aufgrund einer Anordnung eines ausländischen Gerichts diesem Urkunden vorlegt, steht dem handelnden Staat als Adressat der Anordnung gegenüber, ist diesem also grundsätzlich nicht zuzurechnen.“ Vor dem Hintergrund dieser Lehre in Österreich wird aber noch viel weniger die Partei des ausländischen Verfahrens selbst zu einem Mitarbeiter des Gerichts. Warum sollte die Partei ihre Informationen, auf die sie einen privatrechtlichen Anspruch hat, nicht für ihr ausländisches Verfahren beschaffen dürfen, wenn sogar der von ihr beauftragte Sachverständige Befunde für das ausländische Verfahren recte erheben kann.
12.15. Der Hinweis des OG auf die Wegleitung des Bundesamtes für Justiz („Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen“, 3. Auflage, III.A/2 letzter Absatz [„Beweiserhebung“], abrufbar unter https://www.rhf.admin.ch/dam/data/rhf/zivilrecht/wegleitungen/wegleitung-zivilsachen-d.pdf), wonach die Beweiserhebung auf dem Rechtshilfeweg dann zu erfolgen hat, wenn es sich bei der Person, die von der Aufforderung betroffen ist, nicht um eine Prozesspartei, sondern um eine Drittperson (Zeuge, Experte) handelt, da diese nicht als der Justizhoheit des mit der Sache befassten Richters unterstellt gilt, trifft die vorliegende Sache nicht: Die hier umstrittene Aufforderung des irischen Gerichts betrifft eine Prozesspartei im irischen Verfahren, nicht aber die Antragsgegnerin. Auf die Prozesspartei stellt vielmehr Abs 3 dieser Stelle der Wegleitung ab: „Falls sich ein ausländischer Richter oder eine von ihm beauftragte Person oder – in den „Common Law“ Rechtssystemen – die Vertreter der Parteien nicht in das betreffende Land begeben, sondern von einer in der Schweiz ansässigen Partei verlangen, dass sie ihnen Beweise herausgibt (vgl. zu den Grenzen dieses Handelns der Partei aber BGE 114 IV 128), schriftlich einen Fragebogen beantwortet oder sich auf ein Verfahren vor Gericht einlässt, ist es nicht in allen Fällen notwendig, die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe zu ersuchen“. Es folgen Beispiele wie die Zulassung der Beweise der Gegenseite bzw Nichtzulassung erst später erbringbarer Beweise, sohin Nachteile auf beweisrechtlicher Ebene.
12.16. Darüber hinaus: Das Schweizerische Bundesgericht sieht eine für einen fremden Staat vorgenommene Handlung bei Tätigkeiten in dessen bzw seiner Behörden Interesse (BGE 114 IV 128, 132). Auch dies zeigt, dass der streitgegenständliche Antrag der Antragstellerin nicht unter eine derartige Bestimmung fallen kann. Als Prozesspartei werden Beweise im eigenen Interesse erbracht, nicht „für das Gericht“. Niemand hat bisher behauptet, dass eine Verfügung der materiellen Prozessleitung des liechtensteinischen Richters iS der §§ 182 f ZPO eine Tätigkeit „für das Gericht“ sei. Im Gegenteil: Es geht ausschliesslich um die Ermöglichung, der Rechtsdurchsetzung im Sinne der Parteien. Im Zivilverfahren, das von der Parteienmaxime und dem abgeschwächten Untersuchungsgrundsatz (Kooperationsgrundsatz) bei aufrecht bleibender objektiver Beweislast beherrscht wird, handelt die Partei selbstverständlich in ihrem eigenen Interesse, wenn sie Beweise anbietet bzw erbringt. Erbringt sie die Beweise – aus welchem Grund auch immer – nicht, erleidet sie dadurch einen Nachteil in ihren Privatrechten. Sie wird aber nicht von einem Zivilgericht dafür zur Verantwortung gezogen oder zur Beweiserbringung „gezwungen“. Dementsprechend vertreten auch Trechsel/Vest (Schweizerisches Strafgesetzbuch3 Art 271 Rz 3 [1411 f]) den Standpunkt, dass zB Befragungen von als Zeugen in Betracht kommenden Personen zwecks Vorbereitung von Beweisanträgen in einem ausländischen Strafverfahren keine Amtshandlung sind und demnach entgegen der Entscheidung des BGer (BGE 114 IV 130) zulässig sein müssen. Im Übrigen geht es um formelle Verfahrenshandlungen, wie Zustellungen, Vorladungen und dergleichen (vgl Bundesstrafgericht 06.10.2017 SK.2017.16,https://www.swisslex.ch/de/doc/claw/07f72665-ae43-4723-8924-e7e8ec44c05d/search/133475448), die als Amtshandlung angesehen werden, und deren Empfang Rechtswirkungen auslösen kann oder eine rechtlich verbindliche Aufforderung enthält. Solche Rechtshandlungen sind hier nicht Gegenstand. Darum vertritt das schweizerische Bundesamt für Justiz den Standpunkt, dass es um die Übermittlung von Beweisverfügungen an Unternehmen mit Sitz in der Schweiz geht, die nach verschiedenen Lehrmeinungen als Handlung im Sinne des Gesetzes gilt (VPB 2016 Nr 4 S. 38, Pkt 8). Trechsel/Vest führen ausdrücklich aus, dass es bei freiwilliger Einreichung eigener oder ohne „rechtshilfeanaloge Ermittlungen“ frei beschaffbarer Unterlagen an derartigen Rechtswirkungen fehle. Allemal muss sich die betreffende Handlung „ihrem Wesen nach, also materiell, als Amtstätigkeit charakterisieren“ (VPB 2016 Nr 4 S. 38, Pkt 10).
12.17. Auch nach der Rechtsmeinung des schweizerischen Bundesamts für Justiz ist die Herausgabe von Unterlagen durch ein Privatrechtssubjekt in einem ausländischen Beweisverfahren grundsätzlich nicht als Handlung im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (VPB 2016 Nr. 3 S. 32). Konkret wurde in diesem Fall der Rechtshilfeweg nicht umgangen, da nach Praxis des BJ dieser nicht beschritten werden muss, wenn das gerichtliche Ersuchen an eine Prozesspartei gerichtet ist und keine strafrechtlichen Sanktionen angedroht werden. Ob in diesem Fall die Gesuchstellerin sich die Dokumente vorgängig bei anderen Konzerngesellschaften beschaffen musste, sei unerheblich, solange sie der betreffenden Gesellschaft gegenüber nicht wie ein Gericht auftritt und durch dieses Verhalten den Tatbestand von 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Bewilligungspflicht verneint. Weiters wird ausgeführt (VPB 2016 Nr. 3 S. 32, 35): „Von Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfasst werden Handlungen auf Schweizer Boden, die einer schweizerischen Behörde vorbehalten sind. Die betreffende Handlung muss sich „ihrem Wesen nach, also materiell, als Amtstätigkeit charakterisieren“. „Entscheidend für die Qualifizierung als Amtstätigkeit ist die schweizerische Rechtsauffassung“ (Markus Husmann, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 13 zu Art. 271 StGB mit. Hinw. auf Rechtsprechung und Literatur). Die Herausgabe von Unterlagen in einem ausländischen Beweisverfahren ist grundsätzlich keine Handlung, die einer schweizerischen Behörde vorbehalten ist bzw. die materiell als amtliches Handeln zu qualifizieren wäre (BGE 114 IV 128 E. 2c; vgl. auch Fischer/Richa, U.S. pretrial discovery on Swiss soil, Beiheft 49 der Bibliothek zur Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Basel 2010, N 127 f., und Husmann, a.a.O., N 32 f.). “Wenn also die Antragstellerin die erlangten Unterlagen im Verfahren in Irland vorlegt, stellt dies kein tatbestandliches Verhalten gem Art 271 chStGB bzw Art 2.
12.18. Es zeigt daher ein Blick auf den schweizerischen Lehr- und Judizierstand zu Art 271 chStGB, dass das privatrechtliche Verlangen der Antragstellerin als Begünstigte, von der Antragsgegnerin Informationen iS § 9 StiftG zu erlangen, nicht gegen diese Bestimmung und damit auch nicht gegen Art 2 Staatsschutzgesetz verstösst.
12.19. Der im Zusammenhang mit dem vermeintlichen „Zwang“ (!) des irischen Höchstgerichtes bemühte Willensmangel der Antragstellerin, kann ebenso wenig ins Treffen geführt werden, zumal ein Willensmangel weder festgestellt noch ersichtlich ist, und niemand behauptet hat, dass das irische Höchstgericht die Antragstellerin „zwingt“, zumal ein zivilgerichtliches Verfahren keinen „Zwang“ auf die Partei ausübt, sondern ausschliesslich das Bemühen jeder der Parteien impliziert, ihren Prozessstandpunkt ausreichend zu behaupten und zu beweisen. Es gibt keinen Anhaltspunkt in den Feststellungen dafür, dass ein zivilrechtlich absolut geschütztes Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin durch „Zwang“ eines Gerichtes beeinträchtigt wird. Der Vergleich mit einem von einer ausländischen Behörde gezwungenen Bankkunden, bei seiner liechtensteinischen Bank Informationen einzuholen und der ausländischen Behörde zu übergeben, ist im gegenständlichen Fall verfehlt, weil ein „Zwang“ auf die Antragstellerin nicht ausgeübt wird. „Zwang“ betrifft nach hiesigem Verständnis (und nur auf dieses kommt es an: Sengstschmid in Fasching/Konecny3 § 38 JN Rz 49) nur rechtswidrigen Zwang (öOGH 3 Ob 131/14g; 6 Ob 91/16z). Rechtswidrigkeit liegt dann vor, wenn ein unerlaubtes Mittel eingesetzt oder ein unerlaubter Zweck verfolgt wird (JBl 1966, 364). Ferner, wenn der Einsatz des (an sich erlaubten) Mittels zur Erreichung des (an sich erlaubten) Erfolges zu missbilligen ist, insbesondere weil der Drohende keinen Anspruch auf diesen Erfolg hat (öOGH 9 ObA 74/90; 7 Ob 165/03w). Nichts von dem liegt hier vor, ganz abgesehen davon, dass ernsthaft dem irischen Höchstgericht wohl keine rechtswidrige Zwangsausübung unterstellt werden kann. Ein ungerechter, also rechtswidriger Zwang ist weder festgestellt, noch gibt es dafür Anhaltspunkte. Damit handelt es sich um alles andere als eine im Auftrag eines ausländischen Gerichts – in diesem Fall der Irische Oberste Gerichtshof – vorzunehmende Beweisaufnahme, sondern ausschliesslich um die privatrechtlich-stiftungsrechtliche Ausübung der Rechte gem § 9 StiftG.
12.20. Wenn die Revisionsrekurswerberin in der Rechtsmittelschrift an den OGH ihren Rekursinhalt zitiert, in dem sie über die Motivation und den Willen der Antragstellerin bei Erhebung des verfahrensgegenständlichen Antrags ausführte (warum der Antrag gestellt wurde; der Antrag „entspreche nicht dem eigenen Willen der Antragstellerin“; es müsse der „materielle Zweck der Vorlage von Informationen vorgebracht bzw festgestellt werden“), dann übersieht der Revisionsrekurs Grundregeln des Verfahrensrechts: Bei Prozesshandlungen kommt es ausschließlich darauf an, wie die Erklärung objektiv zu verstehen ist („objektive Erklärungstheorie“ bzw „publizistische Betrachtungsweise“ des Verfahrensrechts). Die Auslegungsregeln für Privatrechtsgeschäfte gem §§ 914 ff ABGB sind nicht anwendbar, es gilt vielmehr die objektive Erklärungstheorie (öOGH 10 Ob 2319/96v; EFSlg 34.799 ua). Das Vorbringen geht an diesen Prinzipien vorbei und ist daher nicht entscheidungserheblich.
12.21. Weiters ist die Rechtsmittelwerberin darauf hinzuweisen, dass das Rekursgericht ohnehin davon ausging, dass die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag nur gestellt hat, um dem ihr vom Irischen Obersten Gerichtshof mit der erwähnten Entscheidung vom 26.07.2019 erteilten Auftrag nachzukommen. Dazu mussten – entgegen dem Revisionsrekursvorbringen der Antragstellerin – keine ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden. Ein solches Vorbringen vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof, der bekanntlich nicht Tatsacheninstanz ist, mangelt es an Entscheidungsrelevanz, zumal die Tatsachengrundlage von den unteren Instanzen festzustellen war. Das Zitieren von Rechtsmittelschriften an die zweite Instanz ist daher grundsätzlich nicht behilflich, weil die Rechtsmittelgründe bekanntlich differieren. Die im seinerzeitigen Rekurs gewünschten Feststellungen sind abgesehen davon nicht entscheidungsrelevant, zumal sie von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgehen: Eine Feststellung dahin, dass der Antragstellerin „im irischen Verfahren keine Nachteile entstehen, wenn sie keine Informationen über die Rekurswerberin vorlegen kann“, ist schon deshalb nicht entscheidungsrelevant, weil die Nichtvorlage von Beweismitteln, die ein Gericht – wie der Irische Oberste Gerichtshof – für entscheidungsrelevant hält, offensichtlich zu einem Nachteil in der Entscheidung selbst führen könnte, worauf die Revisionsrekursbeantwortung selbst hinweist (S 3: negative Konsequenzen). Dazu bedarf es keiner Feststellungen, sondern sind solche prozessualen Folgen hinlänglich bekannt (§ 269 ZPO). Die von der Antragsgegnerin gewünschten Feststellungen sind dergestalt, dass sie ohne weitere Beweisführung verneint werden können, zumal die Nichtbefolgung eines gerichtlichen Auftrags auch nach liechtensteinischem Prozessrecht grundsätzlich zu nachteiligen Folgen für die untätige Partei, zB im Rahmen der Beweiswürdigung, führen kann. Was in diesem Zusammenhang unverhältnismässig sein soll, ist ebenso wenig nachvollziehbar. Der im Revisionsrekurs zitierte Autor Lorenz (in Schauer [Hsrg]), Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht Art 552 § 9 Rz 42), geht entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurses davon aus, dass die begehrten Informationen zur Wahrung der Hauptrechte (Vermögens- und Beteiligtenrechte) geeignet und erforderlich sei müssen. Genau dies lässt sich für die Antragstellerin ins Treffen führen, zumal sie Rechte vor einem ausländischen Gericht geltend machen will und dazu entsprechende Auskünfte von der Stiftung, bei der sie Stiftungsbegünstigte ist, benötigt. Dass sie „gegen ihren Willen vom ausländischen Gericht gezwungen wird, von der liechtensteinischen Stiftung Informationen und Auskünfte einzuholen und diese dem ausländischen Gericht vorzulegen“, ist nicht nur nicht festgestellt, sondern eine erstaunliche Unterstellung an die Adresse eines ausländischen Höchstgerichtes. Ebenso wenig kann von einem Missbrauch der Rechte im Sinne des § 9 Abs 2 StiftG gesprochen werden und gibt es hiefür auch keinerlei Anhaltspunkte.
12.22. Die Gründe für eine Versagung der Informationen sind in § 9 Abs 2 StiftG aufgezählt. Die Kommentierung der Lehre zeigt, dass das individuelle Informationsrecht des Begünstigten nach § 9 StiftG ein Hilfsrecht ist, dass durch seinen dienenden Charakter gekennzeichnet ist. Seine Ausübung soll die Ausübung anderer Rechte, der Hauptrechte vorbereiten und schützen (Lorenz in Schauer, Art 552 § 9 Rz 7). Nichts anderes beabsichtigt die Antragstellerin, als ihre im irischen Verfahren geltend gemachten Hauptrechte durch Vorlage entsprechender Informationen aufgrund ihres individuellen Informationsrechtes zu unterstützen.
13. Damit war die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts aufzuheben und dem Fürstlichen Obergericht aufzutragen, unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (Zulässigkeit des gegenständlichen Antrags und damit auch des Verfahrens) in der Sache selbst zu entscheiden.
14. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Vaduz, am 9. April 2021