07 RZ. 2011.147
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den 1. Senat durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Stefan Becker und lic.iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtshilfesache der ersuchenden Behörde AW***, Familiengericht, , wegen Rechtshilfe, infolge Revisionsrekurses der AF, , vertreten durch EB, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 25.08.2011, ON 12, mit dem infolge Rekurses der BANK, ON 5, der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.04.2011, ON 3, aufgehoben und dem Fürstlichen Landgericht eine neue Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens und nach eingetretener Rechtskraft dieses Beschlusses aufgetragen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Dem Fürstlichen Landgericht wird die Ergänzung des Verfahrens im Sinne der in diesem Beschluss enthaltenen Ergänzungsaufträge und die neuerliche Entscheidung aufgetragen.
1.1. Zur Beweisaufnahmetagsatzung am 29.03.2011 erschien die Zeugin NT*** die nach § 321 der Liechtensteinischen Zivilprozessordnung belehrt wurde. Sie erklärte gegenüber dem einvernehmenden Richter, dass ihr "eine Entbindung von der Verschwiegenheit nicht vorliege". Darauf verkündete der Richter den Beschluss, dass die Zeugin verpflichtet werde, gem Art 49 c Abs 2 EheG Auskunft zu dieser Frage zu geben und allenfalls entsprechende Unterlagen vorzulegen. Darauf machte die Zeugin bei derselben Tagsatzung zu der ihr gestellten Frage eine Aussage, die sich unter anderem auch darauf stützte, dass sie einen "Auszug" zum entscheidenden Datum (offenbar über das Konto des F*** bei der Bank) eingeholt habe.
2.1.1. Die Zeugin NT*** ist gemäss Art 49 c Abs 2 EheG verpflichtet, die Frage des AW*** ob FF*** am 03.01.2002 noch ein Guthaben in der Höhe von CHF 180.000,-- bei der BANK in Vaduz hatte, zu beantworten.
2.1.2. Das Ergebnis der durchgeführten Rechtshilfeeinvernahme kann dem AW*** erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses übermittelt werden.
2.1. Begründet wurde die Entscheidung, dass ein Verweigerungsgrund für die Durchführung der Rechtshilfe gemäss § 27 Abs 2 JN nicht ersichtlich sei. Es sei davon auszugehen, dass zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland Gegenseitigkeit herrsche. Nach Art 49 c EheG könne jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen oder Schulden verlangen. Auf Begehren eines Ehegatten könne der Richter auch den anderen Ehegatten oder einen Dritten verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Die Auskunfts- und Vorlagepflicht dritter Personen finde in den Bestimmungen des zivilgerichtlichen Verfahrens über die Unzulässigkeit und begründete Verweigerung des Zeugnisses ihre Grenzen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Fürstlichen Obergerichtes sei jedoch davon das Bankgeheimnis auszunehmen.
2.2. Dieser Beschluss wurde der Zeugin sowie der BANK zugestellt. Über das AW*** erfolgte auch ein Zustellungsbeschluss an FF***, hingegen nicht an die Antragstellerin AF***.
2.3. Gegen diesen Beschluss erhob die BANK Rekurs, dem mit dem angefochtenen Beschluss Folge gegeben wurde. Das Fürstliche Obergericht hob den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.04.2011, ON 3, auf und trug dem Fürstlichen Landgericht eine Neuentscheidung nach Ergänzung des Verfahrens auf. Ein Rechtskraftvorbehalt wurde beigesetzt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst begründet das Fürstliche Obergericht seinen Beschluss wie folgt:
Aus der Ausnahme, dass die Möglichkeit der Auskunfts- und Herausgabeverweigerung dann nicht vorliege, wenn es sich um Gehaltsauskünfte handle, ergebe sich, dass der Gesetzgeber sehr wohl daran gedacht habe, dass der Verweis auf §§ 320, 321 ZPO das Erzwingen der Auskunftserteilung durch Dritte stark einschränken könne. Eine teleologische Auslegung sei unzulässig, weil die systematisch logische Auslegung ein völlig klares Ergebnis ergebe. Das Fürstliche Obergericht gehe daher abweichend von der bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass auch bei Verfahren nach Art 49 c EheG die Ausnahme nach Art 49 c Abs 3, erster Halbsatz EheG im Hinblick auf das Bankgeheimnis zufolge der Anwendung des § 321 Abs 1 Z 3 ZPO zur Anwendung komme.
3.1. Auf den vorliegenden Fall angewendet, habe sich daher die Zeugin auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen können und sei die Entscheidung des Erstrichters in seinem ersten Teil, in dem die Zeugin zur Aussage verpflichtet werde, abzuändern.
3.2. Die Sache sei jedoch noch nicht entscheidungsreif. Es liege nämlich am Kontoinhaber der Bank, über das Bankgeheimnis in Bezug auf seine Geschäftsbeziehung zu verfügen. Weder aus dem Rechtshilfegesuch noch aus der Aussage der Zeugin ergebe sich, ob der Kunde der Bank, der Antragsgegner überhaupt gefragt worden sei, ob er die Zeugin von der Verschwiegenheitspflicht entbinde. Das Fürstliche Landgericht werde daher zunächst beim rechtshilfeersuchenden Gericht abzuklären haben, ob der Antragsgegner im laufenden Verfahren dazu befragt wurde, ob er die Zeugin von der Verschwiegenheit nach Art 14 Bankgesetz entbindet. Sollte eine solche Entbindung vorliegen, würden keine Einwände gegen die Rechtshilfegewährung vorliegen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst wird der Revisionsrekurs wie folgt begründet:
Es fehle der BANK an der nötigen Aktivlegitimation. Die Verpflichtung zur Zeugenaussage, obliege der Zeugin persönlich. Auch ein Zeugnisverweigerungsrecht stehe der Zeugin, nicht ihrem Arbeitgeber zu. Die Auskunftspflicht des Ehegatten würde ausgehöhlt, wenn ein Bankmitarbeiter sich auf das Bankgeheimnis berufen könnte. Art 49 c EheG würde keinen Sinn haben. Das Fürstliche Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass dieser Verweigerungsgrund für die Durchführung der Rechtshilfe nicht ersichtlich sei.
Die BANK hat rechtzeitig eine Äusserung zum Revisionsrekurs der AF*** überreicht. Sie beantragt, den Revisionsrekurs vollumfänglich abzuweisen.
Im wesentlichen und zusammengefasst führt die BANK aus: Da es vorliegend um die Frage gehe, ob das Bankgeheimnis im Sinne von Art 14 BankG der rechtshilfeweisen Auskunftserteilung entgegenstehe, habe die Vorinstanz die Aktivlegitimation der BANK zu Recht bejaht. Die Bank sei als Geheimnisherrin zu betrachten. Durch den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts sei die Bank in ihren eigenen Interessen betroffen und damit hinlänglich beschwert.
Eine Auskunftserteilung komme nur dann zum Tragen, wenn seitens des betroffenen Kunden eine Entbindung vom Bankgeheimnis erfolge. Die Rekursinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass § 321 Abs 1 Z 3 ZPO ein Zeugenisverweigerungsrecht im Fall eines Bankgeheimnisses statuiere. Die Zeugin habe überdies die gestellte Frage gar nicht beantwortet, die Antwort bezog sich auf eine Abfrage in einem Banksystem.
7.1. Zur Rekurslegitimation der BANK Mit dem von der BANK angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichts ON 3 wurde ausgesprochen, dass die Zeugin gemäss Art 49 c Abs 2 EheG verpflichtet sei, die Frage des AW*** zu beantworten. Gegen diesen Beschluss hat die BANK am 27.04.2011 den Rekurs ON 5 an das Fürstliche Obergericht erhoben.
7.2. Zutreffend ist, dass die BANK weder in dem dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Verfahren in Deutschland noch im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren Partei oder Zeuge ist. Die Mitglieder der Organe von Banken und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche Banken tätige Personen sind allerdings aufgrund Art 14 Abs 1 Bankengesetz zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindung mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt. Hieraus ergibt sich, dass Banken als gesetzlich anerkannte Geheimnisträger anzusehen sind, die ihrer Geheimhaltungspflicht dritten Personen gegenüber durch ihre Organe und Mitarbeiter nachzukommen haben. Im Prozess werden freilich nur natürliche Personen als Zeugen einvernommen. Allfällige Geheimhaltungspflichten sind daher von diesen mangels einer Entbindung durch eine hiefür berechtigte Person vor Gericht geltend zu machen. Fasst das Gericht einen Beschluss, wonach der Zeuge dennoch auszusagen hat, dann kann dieser Beschluss durch den Zeugen oder die Parteien des Verfahrens (vgl öOGH 2 Ob 273/01p EFSlg 98.276) angefochten werden. Hinsichtlich dritter Personen hat der öOGH (28.03.1985, 6 Ob 656/83, EvBl 1986/49) zu dem auch hier in Frage stehenden Aussageverweigerungsgrund der staatlich anerkannten Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 321 Abs 1 Z 3 öZPO = § 321 Abs 1 Z 3 ZPO) ausgesprochen, dass in diesem Fall die Interessen der Rechtspflege nicht einmal mit Interessen des Zeugen, sondern mit gesetzlich anerkannten Interessen von weiteren Rechtspersönlichkeiten an der Nichtveröffentlichung von Tatumständen im Widerspruch stehen, von denen der zu vernehmende Zeuge nur Wissensträger ist oder zumindest sein könnte. Die vom Gericht im unmittelbaren Interesse der Parteien des Rechtsstreites vom Zeugen als einem Dritten zu fordernde Wissenskundgabe wird zur Wahrung von fundamentalen Interessen eines 'Vierten' an der Geheimhaltung ihn berührender Umstände beschränkt. Ausgehend von diesen Überlegungen des öOGH wäre diese Rechtsstellung des Geheimnisträgers nicht vollständig, wenn ihm nicht auch ein Rechtsmittelrecht gegen die gerichtliche Ablehnung des Aussageverweigerungsrechts bzw die Anordnung der Aussage ungeachtet der Geltendmachung eines Aussageverweigerungsrechts eingeräumt wäre. Es ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die BANK zur Erhebung des Rekurses gegen den erstinstanzlichen Beschluss ON 3 legitimiert war.
7.3. Dass es sich um einen aufgeschobenen Rekurs handelt (§ 349 Abs 1 ZPO; LES 2000, 201), hindert die Bekämpfung des die Aussage der Zeugin anordnenden Beschlusses hier schon deshalb nicht, weil im Rechtshilfeverfahren eine weitere Entscheidung, mit der der Rekurs zu verbinden wäre, nicht zu erwarten ist (SZ 40/147). Daher ist im gegenständlichen Fall von der selbstständigen Anfechtbarkeit des erstinstanzlichen Beschlusses und ebenso von der Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen den zweitinstanzlichen Beschluss auszugehen.
7.4. Das Fürstliche Obergericht hat in der angefochtenen Entscheidung ua darauf hingewiesen (Pkt 6.1), dass aufgrund seiner bisherigen Entscheidungspraxis in Rechtshilfesachen eine Aussageverweigerung aufgrund des Bankgeheimnisses bei Auskünften über das Vermögen von Ehegatten nicht in Frage gekommen sei. Diese Entscheidungspraxis - Bezug genommen wird im angefochtenen Beschluss auf unveröffentlichte Entscheidungen des Fürstlichen Obergerichts - ist zunächst konkret darzustellen, um beurteilen zu können, aus welchen Gründen das Fürstliche Obergericht nun von dieser Entscheidungspraxis abgeht (Pkt 9).
7.5. In rechtlicher Hinsicht wird weiters darzulegen sein, aus welchen Erwägungen des internationalen Privat- bzw Verfahrensrechtes im Rahmen der Rechtshilfe zugunsten eines in Deutschland behängenden Scheidungsverfahrens für die Aussagepflicht die liechtensteinische Vorschrift des Art 49c Abs 3 EheG zur Anwendung kommen soll bzw argumentativ herangezogen werden kann, wie dies beide Unterinstanzen getan haben. Dies könnte sich aus der notwendigen Darstellung der Entscheidungspraxis des Fürstlichen Obergerichts ergeben, ist aber jedenfalls klarzustellen. Bei dieser Gelegenheit wird der Erstrichter der Vollständigkeit halber auch die in Deutschland maßgeblichen Vorschriften einzuholen und darzustellen haben.
7.6. Dem Fürstlichen Obergericht ist daher im Ergebnis beizutreten, dass die gegenständliche Rechtshilfesache nicht entscheidungsreif ist. Es ist ihm auch darin beizutreten, dass vorab die Frage der Entbindung durch den Kontoinhaber zu klären sein wird (Pkt 8). Darüber hinaus sind die oben angeführten Aufträge durch den Erstrichter zu berücksichtigen.
7.7. Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, da Kosten nicht verzeichnet wurden.
Vaduz, am 10.02.2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat