08 CG. 2007.216
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen°1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle-Karth sowie die sowie die OberstrichterIn Dr. Helmut Neudorfer, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic.iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei JW***, vertreten durch Dr. Helmut Schwärzler, Rechtsanwalt in 9494 Schaan, gegen die beklagte Partei Dr. AB***, wegen CHF 8'200.00 sA (Streitinteresse im Revisionsrekursverfahren CHF 4'040.00 sA) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 10.09.2009, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen die Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichts vom 02.03.2009 (ON 36), vom 20.03.2009 (ON 38) und vom 09.04.2009 (ON 42) zurückgewiesen wurden, in nicht öffentlicher Sitzung
beschlossen:
1. Der als Revisionsrekurs bezeichnete und vom Beklagten am 01.10.2009 beim Erstgericht persönlich übergebene Schriftsatz (ON 53) wird zurückgewiesen.
2. Dem Revisionsrekurs des Beklagten wird keine Folge gegeben.
3. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit CHF 1'320.78 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu bezahlen.
Mit Klage vom 07.08.2007 fordert der Kläger, ein Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Konstanz, vom Beklagten die Bezahlung von CHF 8'200.00 samt Zinsen und Kosten für Leistungen, die er nach seinem Vorbringen als mandatierter Vertreter der beklagten Partei in mehreren in Deutschland anhängigen Verfahren erbrachte.
Der Beklagte widersetzte sich der Klagsforderung mit der Behauptung, der Kläger habe die verrechneten Leistungen teils überhaupt nicht, teils so mangelhaft erbracht, dass er zu ihrer Honorierung nicht verpflichtet sei.
Mit Urteil vom 23.12.2008 (ON 34) erkannte das Erstgericht den Beklagten für schuldig, dem Kläger einen Betrag von CHF 4'040.00 samt 5 % Zinsen seit 05.04.2007 zu bezahlen. Das Mehrbegehren wies das Erstgericht ab. Eine Kostenentscheidung enthält das Urteil nicht. Aus der Urteilsbegründung ist ersichtlich, dass das Erstgericht die Ansicht vertritt, zufolge des hälftigen Prozesserfolges des Klägers seien die Kosten gegenseitig aufzuheben.
Auf eine detaillierte Wiedergabe des beiderseitigen Vorbringens und der Urteilsgründe kann verzichtet werden, da ausschliesslich verfahrensrechtliche Fragen Gegenstand des vom Beklagten erhobenen Revisionsrekurses bilden, die in keinem Zusammenhang mit dem Sachvorbringen der Parteien und der Sachentscheidung des Erstgerichts stehen.
Das Urteil des Erstgerichts wurde dem Kläger nach der Aktenlage am 03.02.2009 durch Hinterlegung bei der Poststelle Vaduz zugestellt (siehe das an das Urteil ON 34 angeheftete Formular über die Verständigung von der Hinterlegung gemäss Anhang zur Zustellverordnung LGBl 2008 Nr. 349). Der Beklagte behauptet, er habe trotz sorgfältiger Kontrolle seines Briefkastens dort nie ein derartiges Dokument vorgefunden (siehe Schreiben des Beklagten ON 35), er habe das Urteil des Erstgerichts erst am 20.02.2009 erhalten, und er ersucht um Verlängerung der Berufungsfrist um vier Wochen ab Erhalt des Urteils.
Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 02.03.2009 (ON 36) den Antrag des Beklagten auf Verlängerung der Berufungsfrist mit der Begründung zurück, es handle sich bei der Berufungsfrist um eine Notfrist, die nicht verlängert werden könne.
Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 03.03.2009 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss erhob der Beklagte Rekurs (ON 37), den er am 16.03.2009, sohin fristgerecht, zur Post gab. Dieser Rekurs, der allerdings von Vornherein aussichtslos war, weil nach der zwingenden Vorschrift des § 434 Abs 1 ZPO die Berufungsfrist tatsächlich nicht verlängert werden kann, wurde dem Beklagten mit Beschluss des Erstgerichts vom 02.03.2009 (ON 38 Punkt 2. des Spruchs) zur Verbesserung binnen 14 Tagen zurückgestellt mit dem Auftrag, dieses Rechtsmittel durch eine Anfechtungserklärung, die Angabe der Anfechtungsgründe und einen Rekursantrag zu ergänzen. Diesem Verbesserungsauftrag kam der Beklagte nicht nach. Daraufhin wies das Erstgericht den Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss vom 02.03.2009 mit Beschluss vom 09.04.2009 (ON 42) als zur geschäftsmässigen Behandlung ungeeignet zurück.
Mit dem am 16.03.2009 zur Post gegebenen Schreiben (ON 37) beantragte der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, er sei durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einreichung der Berufungsschrift gehindert worden. Er habe nie einen blauen Zettel (Verständigung von der Hinterlegung des Urteils bei der Poststelle Vaduz) in seinem Briefkasten, den er täglich gründlich kontrolliere, vorgefunden. Er wisse bis heute nicht, wann die Zustellung des Urteils erfolgte und die vierwöchige Berufungsfrist zu laufen begann. Der Gegenanwalt habe ihm auf seine Anfrage telefonisch mitgeteilt, dass das Urteil bei ihm schon eingetroffen sei. Daraufhin habe er sich zur Post begeben, wo das Urteil nach längerem Suchen tatsächlich gefunden worden sei. Er habe das Urteil am 20.02.2009 abgeholt.
Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wies das Erstgericht mit dem bereits erwähnten Beschluss vom 20.03.2009 (ON 38 Punkt 1. des Spruchs) mit der Begründung ab, gemäss § 149 Abs 1 zweiter Satz ZPO müsse mit dem Wiedereinsetzungsantrag auch die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden, dies begründe einen inhaltlichen Mangel, der nach der liechtensteinischen Zivilprozessordnung nicht verbesserungsfähig sei. Der Wiedereinsetzungsantrag müsse daher schon aus diesem Grund abgewiesen werden.
Gegen das Urteil vom 23.012.2008 erhob der Beklagte Berufung (ON 39), die er am 19.03.2009 zur Post gab und die am 20.03.2009, somit am Tage der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, beim Erstgericht einlangte.
Eine Entscheidung über diese Berufung, insbesondere auch über die Frage ihrer Rechtzeitigkeit, durch das Fürstliche Obergericht als Berufungsgericht liegt nicht vor.
Da der Beklagte dem ihm vom Erstgericht erteilten Auftrag zur Verbesserung seines Rekurses gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 02.03.2009 nicht fristgerecht nachgekommen war, wies das Erstgericht diesen Rekurs mit Beschluss vom 09.04.2009 mit der Begründung zurück, der Rekurs sei zur geschäftsmässigen Behandlung nicht geeignet (ON 42).
Mit Schriftsatz vom 29.04.2009, zur Post gegeben am 30.04.2009 (ON 44), erhob der Beklagte Rekurs gegen die Beschlüsse des Erstgerichts vom 02.03.2009 ON 36 (Zurückweisung des Antrages auf Verlängerung der Berufungsfrist), vom 20.03.2009 ON 38 (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) und vom 09.04.2009 ON 42 (Zurückweisung des Rekurses gegen den Beschluss vom 02.03.2009).
Der Rekursantrag des Beklagten lautet wörtlich:
"Aufgrund aller geschilderten Gründe der Anfechtung der Beschlüsse des Erstgerichts, die ich auch in rechtlicher Hinsicht wie ausgeführt bekämpfen und als unzulässig bezeichnen möchte sowie des Verdachtes der Willkür und des eventuellen Amtsmissbrauchs, stelle ich den Antrag an das Obergericht, meine Berufung zur Behandlung zuzulassen."
In seinen Rekursausführungen wiederholt der Beklagte im Wesentlichen sein in den vorangegangenen Eingaben erstattetes Vorbringen über die Zustellung des Urteils, die nach seinen Behauptungen erst am 20.02.2009 stattgefunden habe.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Beklagten mit Beschluss vom 10.09.2009(ON 50) mit der Begründung zurück, der Rekurs des Beklagten gegen die damit angefochtenen Gerichtsentscheidungen (Beschlüsse ON 36, 38, 42) sei verspätet. Im Einzelnen führt das Berufungsgericht hiezu aus:
Der Beschluss vom 02.03.2009 (ON 36) wurde dem Beklagten am 03.03.2009 zugestellt (siehe Empfangsschein bei ON 36).
Der Beschluss vom 20.03.2009 (ON 38) wurde dem Beklagten am 20.03.2009 zugestellt (siehe Empfangsbestätigung bei ON 38, wo es 23.03.2009 und nicht 23.02.2009 heissen soll).
Der Beschluss vom 09.04.2009 (ON 42) wurde dem Beklagten am 15.04.2009 (einem Dienstag) durch Hinterlegung bei der Poststelle Vaduz zugestellt (siehe Hinterlegungsanzeige bei ON 42).
Die Rekursfrist war zum Zeitpunkt, als der Beklagte seinen Rekurs (ON 44) zur Post gab, das war am 30.04.2009 bezüglich aller drei Breschlüsse bereits abgelaufen.
Der Beschluss des Rekursgerichts (ON 50) wurde dem Beklagten am 17.09.2009 zugestellt (siehe Empfangsbestätigung bei ON 50).
Gegen diesen Beschluss erhob der Beklagte Revisionsrekurs, den er am 30.09.2009, somit fristgerecht, zur Post gab (siehe Eingangsstampiglie ON 51).
Am 01.10.2009 überbrachte der Beklagte persönlich eine offenbar als Verbesserung seines vorangegangenen Revisionsrekurses gedachte weitere Rechtsmittelschrift (ON 53).
Der Revisionsrekurs des Beklagten enthält ebenso wie seine vorangegangenen Rekurse keine klare Anfechtungserklärung und ebenso wenig einen klaren Rekursantrag. Immerhin kann diesen Ausführungen entnommen werden, dass sich der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 10.09.2009 (ON 50) richtet, zumal dies die einzige Entscheidung des Rekursgerichtes ist. Als Rekursantrag kommt wohl nur das Begehren des Beklagten in Frage, der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge die Entscheidung des Rekursgerichtes dahin abändern, dass seinen Rekursen gegen die Abweisung seines Antrages auf Verlängerung der Berufungsfrist und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben werde.
Der Kläger erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung, worin er die Abweisung des Revisionsrekurses beantragte.
Dazu hat der Senat erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Rechtsmittelverfahren ganz allgemein und daher auch im Revisionsrekursverfahren der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt (LES 1995, 63; LES 1982, 145 ua) und der zweite vom Beklagten persönlich am 01.10.2009 bei Gericht überreichte Revisionsrekurs daher zurückzuweisen ist, was aber keinerlei Einfluss auf die vorliegende Entscheidung hat, da beide Rechtsmittel inhaltlich nicht wesentlich voneinander abweichen.
Des Weiteren ist anzumerken, dass bisher noch keine Entscheidung des Berufungsgerichts über die vom Beklagten erhobene Berufung, insbesondere auch über deren Rechtzeitigkeit, vorliegt. Die angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichts bezieht sich allein auf die vom Beklagten gegen die erstgerichtlichen Beschlüsse (ON 36, 38, 42) erhobenen Rekurse.
In seinen Ausführungen zum Revisionsrekurs macht der Beklagte keinerlei Gründe geltend, aus denen die Zurückweisung seiner Rekurse durch das Rekursgericht als verspätet unrichtig sein soll. Er bestreitet weder den vom Rekursgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Zeitpunkt der Zustellung dieser Rekurse noch den der Einbringung seiner Rekurse gegen diese Beschlüsse. Aus der Aktenlage ergibt sich unzweifelhaft, dass die Rekurse des Beklagten erst nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist vom Beklagten zur Post gegeben wurden. Gemäss § 491 ZPO sind Rekurse, die nach Ablauf der Rekursfrist erhoben werden, durch das Rekursgericht zurückzuweisen (§ 494 Abs 2 ZPO).
Soweit sich der Beklagte in seinem Revisionsrekurs gegen die Nichtzulassung seiner Berufung einwendet, ist er darauf hinzuweisen, dass über die Berufung, auch über deren Rechtzeitigkeit, bisher noch kein Entscheid des Berufungsgerichtes vorliegt.
Dem Revisionsrekurs muss daher der Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenspruch stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.
Vaduz, 11.06.2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat