8 CG. 2007.32
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Rolf Sele und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei MB***, vertreten durch RB***, ebendort, wider die beklagten Parteien 1.) AS***, 2.) AS***, beide vertreten durch mayer + roth Rechtsanwälte AG, FL-9495 Triesen, 3.) HS***, und 4.) SS***, vertreten durch die Stiftungsräte Dr. PM*** und Dr. PR***, wegen Leistung und Auskunft (Streitwert im Revisionsverfahren umgerechnet CHF 2,972.821,70) über die Revision und den Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss und das Urteil des F Obergerichtes vom 29.4.2010, 8 CG.2007.32-133, mit denen einerseits der Schriftsatz des Klägers vom 1.4.2010 als unzulässig zurückgewiesen und andererseits der Berufung des Klägers gegen das Urteil des F Landgerichtes vom 23.5.2007 (ON 93) keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Die Eingaben des Klägers vom 21.7.2010, 14.8.2010, 23.9.2010 und 24.9.2010 (ON 140, 142, 152, 153) werden als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Im Übrigen wird der Revision und dem Revisionsrekurs k e i n e Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Erst- und Zweitbeklagten zu Handen ihrer Vertreter binnen vier Wochen die mit CHF 22.550,47 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Die Erst-, Zweit- und Viertbeklagte wurden im Auftrag des Klägers als wirtschaftlicher Stifter am 15.7.1999 fiduziarisch errichtet. Der Art 7 der Statuten dieser Stiftungen sah unter der Überschrift "Stiftungsbegünstigung" folgende Bestimmungen vor:
"1. Es steht, sofern nicht durch Beistatut etwas anderes bestimmt ist, ausschliesslich im freien Ermessen des Stiftungsrates, auf Grund der Statuten und allenfalls bestehender Beistatuten der Stiftung die Begünstigten zu bestimmen und den Umfang ihrer Begünstigung festzulegen.
Die natürlichen und juristischen Personen, die sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt Zuwendungen oder andere Vorteile aus der Stiftung erhalten oder erhalten sollen, sind die Begünstigten. Hängt die Begünstigung von einem zukünftigen Ereignis oder einer sonstigen Bedingung ab, so sind die solcherart Begünstigten die Anwartschaftsberechtigten. Wo es diese Statuten oder andere Stiftungsdokumente nicht ausdrücklich anders vorsehen, sind die Anwartschaftsberechtigten nicht als Begünstigte zu verstehen.
Begünstigte und Anwartschaftsberechtigte sind
a) alle in diesen Statuten als solche bezeichneten Personen,
b) alle Personen, die als solche in separaten Beistatuten, Reglementen oder anderen Stiftungsdokumenten bezeichnet sind, sowie
c) alle Personen, denen der Stiftungsrat im Einzelfall Zuwendungen macht oder andere Vorteile gewährt.
Der Stiftungsrat ist ermächtigt, in separaten Beistatuten den Kreis der Begünstigten, den Umfang ihrer Begünstigung sowie den Zeitpunkt der Zuwendung nach freiem Ermessen festzulegen. Ein entsprechender Beschluss zum Erlass solcher Beistatuten und deren Änderung oder Widerruf bedarf der Einstimmigkeit. Solche Beistatuten sind ein integrierender Bestandteil dieser Statuten.
Das Recht der Begünstigung kann vom Stiftungsrat jederzeit widerrufen werden oder von diesem für unwiderruflich erklärt werden. Vollzogene Zuwendungen sind unwiderruflich.
Der Stiftungsrat kann, ohne Erlass entsprechender Beistatuten, im Rahmen der Bestimmungen dieser Statuten an nach freiem Ermessen bestimmte Personen Zuwendungen beschliessen, wozu Einstimmigkeit erforderlich ist."
Jeweils am 6.10.1999 erliessen die Stiftungsräte der Erst-, Zweit- und Viertbeklagten die Beistatuten mit nachstehenden Regelungen hinsichtlich der Begünstigung:
" I.
Erstbegünstigte zu gleichen Teilen am gesamten Ertrag und Vermögen sowie an einem allfälligen Liquidationserlös der SS*** sind auf Lebenszeit ohne
Dieses Beistatut ... ist zu Lebzeiten der Erstbegünstigten jederzeit widerruflich. Nach ihrem Tode wird es unwiderruflich."
Die Drittbeklagte wurde im Auftrag des Klägers als wirtschaftlicher Stifter am 13.9.1999 treuhänderisch errichtet. Deren Statuten enthalten in ihrem Art 12 unter dem Titel "Die Begünstigten" folgende Bestimmung:
"1. Der Stifter anlässlich der Errichtung der Stiftung und in der Folge der Stiftungsrat bezeichnen die Begünstigten. Der Stiftungsrat kann Vermögen und Ertrag der Stiftung jederzeit ganz oder teilweise nach seinem Gutdünken dem einen oder anderen der Begünstigten oder mehreren zuwenden.
Die Ausschüttung an den oder die bezeichneten Begünstigten, als auch der Zeitpunkt und das Ausmass der Ausschüttung, ist dem Stiftungsrat anheim gestellt. Der Stiftungsrat hat aber keine irgendwie gearteten Verpflichtungen, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine Ausschüttung vorzunehmen, vielmehr kann er die Erträgnisse akkumulieren wie es ihm gut scheint.
Es ist ausdrücklich festgestellt, dass die Begünstigten weder Beteiligte noch Rechtsträger oder Gläubiger der Stiftung sind, und sie können deshalb gegenüber der Stiftung keine anderen Ansprüche geltend machen als solche, die durch die Statuten, eventuelle Reglemente und/oder durch Beschlüsse des Stiftungsrates vorgesehen sind."
Das vom Stiftungsrat erlassene Beistatut der Drittbeklagten regelt die Begünstigung wie folgt:
"1. Der Erstbegünstigte
Erstbegünstigter ist
Herr MB*** ist mit sofortiger Wirkung für die Dauer seines Lebens begünstigt auf die nach Abzug bestehender Verpflichtungen frei verfügbaren Erträgnisse und auf das Vermögen der Stiftung. ...
Das Begünstigungsrecht auf die nach Abzug bestehender Verpflichtungen noch frei verfügbaren Erträgnissen und das in der Stiftung verbleibende Vermögen gilt lediglich für die Dauer des Lebens des jeweiligen Begünstigten. Eine testamentarische Verfügung über das Begünstigungsrecht ist ausgeschlossen.
Macht ein Begünstigter von seinem Bezugsrecht Zeit seines Lebens nicht Gebrauch, so fällt das verbleibende unverteilte Vermögen der Stiftung den nachfolgenden Begünstigten zu.
Der Stiftungsrat bestimmt die Durchführung der Ausschüttungen an die Begünstigten. Der Zahlungsort wird von den Begünstigten selbst festgelegt, jedoch hat der Stiftungsrat das Recht, die Auszahlung auf ein Konto bei der Bank in Liechtenstein oder der Schweiz vorzunehmen. Sollte eine Zuwendung an die Begünstigten verhindert oder deren freie Verfügung mittelbar oder unmittelbar eingeschränkt werden, so soll der Stiftungsrat keine weiteren Zuwendungen vornehmen, solange der Hinderungsgrund besteht.
Der Stiftungsrat wird dieses Beistatut nur auf Weisung oder mit Zustimmung des Erstbegünstigten abändern, ergänzen oder aufheben. Nach dem Ableben des Erstbegünstigten wird dieses Beistatut unabänderlich.
In den Statuten der vier beklagten Stiftungen wurde ein Widerrufsrecht im Sinne des Art 559 Abs 4 PGR aF nicht vorbehalten.
2.1 Mit seiner am 9.11.2005 gegen die Beklagten zu 1. bis 4. eingebrachten Klage begehrte der Kläger von der Erstbeklagten die Zahlung von EUR 998.501,-- s.A. und von der Zweitbeklagten die Zahlung von EUR 806.724,-- s.A.. Diese Klagsbeträge entsprächen, so brachte der Kläger vor, dem gesamten, nach Erfüllung des Vergleichs vom April 2005 verbliebenen Barvermögen der beiden Stiftungen per 30.4.2005.
Ferner stellte der Kläger das mit CHF 50.000,-- bewertete Begehren, alle vier Beklagten zu verpflichten, ihm - unter Vorlage sämtlicher Belastungsanzeigen der Banken - Auskunft darüber zu erteilen, wieviele Vermögenswerte seit März 2003 von Konten und Depots bei Banken entnommen worden seien.
Schon an dieser Stelle ist einzufügen, dass das vom Kläger mit Schriftsatz vom 12.2.2007 auch gegen die Dritt- und Viertbeklagte gestellte Zahlungsbegehren rechtskräftig zurückgewiesen wurde (ON 106).
Zur Begründung seiner Klagebegehren brachte der Kläger zusammengefasst vor:
Er sei wirtschaftlicher Gründer und Erstbegünstigter der Beklagten und habe einen absoluten Anspruch auf den Ertrag sowie auf das gesamte Vermögen ohne jede Einschränkung. Laut den Beistatuten sei er für die Dauer seines Lebens begünstigt. Angesichts des klaren Wortlauts der Stauten und Beistatuten bestehe kein Zweifel, dass der Kläger gegenüber den beklagten Stiftungen einen bedingungslosen und klagbaren Anspruch auf Ausrichtung des gesamten Vermögens und Ertrags der Stiftungen besitze. Dies sei auch von den (früheren) Stiftungsräten bestätigt worden. Die in der Folge vom Landgericht bestellten Stiftungsräte hätten einen aussergerichtlichen Vergleich mit GB*** abgeschlossen. Dadurch hätten sie ihre Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht und das Stiftungsvermögen an nicht Berechtigte ausbezahlt. Durch den Abschluss des Vergleichs ohne Beteiligung und Zustimmung des Klägers sei dieser um das gesamte Stiftungsvermögen gebracht worden.
Da die Stiftungsräte dem Kläger gegenüber als Begünstigungsberechtigter auskunftspflichtig seien, hätten sie ihm auch unter Vorlage aller Belastungsanzeigen Auskunft zu erteilen, um den Kläger dadurch in die Lage zu versetzen, die zu Unrecht entnommenen Gelder wieder zurückzufordern. Insbesondere würden auch die nach dem Vergleich verbliebenen Vermögenswerte von EUR 998.501,-- (Erstbeklagte) und EUR 806.724,-- (Zweitbeklagte) von den Stiftungsräten zu Unrecht zurückbehalten.
2.2 Die Beklagten beantragten die Zurück- bzw Abweisung der Klage.
Der Kläger sei als Ermessensbegünstigter zu qualifizieren, da die Begünstigten nach den Statuten ausschliesslich nach freiem Ermessen des Stiftungsrates zu bestimmen und der Umfang ihrer Begünstigung festzulegen seien. Der Kläger besitze daher keinen rechtlichen Anspruch auf Ausrichtung des Stiftungsvermögens. Zudem sei das Vermögen der Beklagten zugunsten von Gläubigern sicherungsweise gesperrt, weshalb es dem Stiftungsrat von vorneherein unmöglich sei, eine Ausschüttung an den Kläger vorzunehmen. Darüber hinaus habe der Kläger in Liechtenstein mehr als 30 Gerichtsverfahren anhängig gemacht, in die teilweise auch die Stiftungen involviert seien. Diese Gerichtsverfahren würden sehr hohe Kosten verschlingen, weshalb, um die Rechtspersönlichkeit insbesondere der Zweitbeklagten nicht zu gefährden, derzeit keine Ausschüttungen vorgenommen werden könnten.
Unbestritten sei, dass dem Kläger auch als Begünstigungsempfänger der Beklagten ein Auskunftsrecht zustehe. Dies sei von Seiten der Stiftungsräte nie bestritten und dem Kläger auch die gewünschten Auskünfte erteilt worden. Dem Kläger sowie seinen zeitweiligen rechtsfreundlichen Vertretern sei auch mehrfach mündlich und schriftlich angeboten worden, in die Kanzlei der Stiftungsräte zu kommen, um sämtliche Stiftungsakten einzusehen. Im Verfahren 10 HG.2004.46 des Landgerichtes, in dem der Kläger den Stiftungsräten die Verletzung der Auskunftspflicht vorgeworfen habe, sei ausdrücklich festgestellt worden, dass man dem Kläger jeweils Auskunft über den Stand des Vermögens der einzelnen Stiftungen erteilt habe. Dem ehemaligen Rechtsvertreter des Klägers RA Dr. W*** seien bereits mit Schreiben vom 11.5.2005 die begehrten Unterlagen zugemittelt worden. Auch seien von Seiten der Stiftungsräte sämtliche Banken beauftragt worden, dem Vertreter des Klägers alle Bankbelege seit dem 1.10.2003 zukommen zu lassen, wovon auch der Kläger verständigt worden sei.
Das Landgericht traf die Feststellungen laut den S 11 bis 22 seines Urteils, auf die verwiesen wird. Daraus sind, über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt sowie über das im Beschluss des OGH vom 12.1.2006 näher festgestellte Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs mit GB*** hinaus, hervorzuheben:
Die Stiftungsräte der Beklagten haben dem Kläger mehrfach mündlich und schriftlich angeboten, in den Kanzleiräumen der Stiftungsräte Einsicht in sämtliche Akten der Beklagten zu nehmen, so insbesondere im Verfahren zu 10 HG.2004.46 FL Landgericht (Antragsteller MB***; Antragsgegner: Dr. PM***, Dr. PR***, wegen Abberufung der Stiftungsräte).
So wurde beispielsweise im Schriftsatz vom 10.12.2004 (10 HG.2004.46-10) u.a. Folgendes ausgeführt:
"Andererseits weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass wir dem Antragsteller bzw dessen Ehegattin mehrmals, letztmals mit Schreiben vom 22.10.2004, angeboten haben, zu uns in die Kanzlei zu kommen und sämtliche Akten durchzusehen und alles zu kopieren, was sie benötigen. Von diesem Angebot hat der Antragsteller bislang nicht Gebrauch gemacht, obwohl er sich in den letzten Monaten mehrmals in Liechtenstein befunden hat.
Ebenfalls wurde ihm mehrfach angeboten, die Dokumente, deren Vorlage verlangt wird, genau zu bezeichnen, damit wir ihm diese übermitteln können. Auch dieses Angebot erfolgte letztmals mit Schreiben vom 22.10.2004."
In der Verhandlung vom 15.12.2004 (zu 10 HG.2004.46) erklärten die Stiftungsräte der Beklagten, dass der Kläger jederzeit gegen Terminvereinbarung in alle Stiftungsakten inklusive Bankunterlagen Einsicht nehmen könne, worauf der Kläger erklärte, dass er Akteneinsicht in die Stiftungsakten und Bankunterlagen nehmen wolle.
Im Schriftsatz vom 17.02.2005 (10 HG.2004.46-19) wurde u.a. Folgendes vorgebracht:
"Anlässlich der Tagsatzung vom 15.12.2004 haben wir, wie bereits davor mehrfach gegenüber dem Antragsteller bzw seiner bevollmächtigten Ehefrau, nochmals erklärt, dass er "jederzeit gegen Terminvereinbarung in alle Stiftungsakten inklusive Bankunterlagen Einsicht nehmen kann".
Daraufhin erklärte der Antragsteller, "dass er Akteneinsicht in die Stiftungsakten und Bankunterlagen nehmen" wolle.
Da sich der Antragsteller bis Mitte Januar diesbezüglich nicht an uns gewandt hatte, wiederholten wir schriftlich und auch telefonisch dieses Angebot. Als Antwort erhielt der Antragsgegner zu 2., dass der Antragsteller einerseits nicht extra deswegen nach Liechtenstein komme und andererseits auch nicht in die Unterlagen einsehen wolle.
Das Nichtwahrnehmen des Einsichtsrechtes spricht für sich selbst und lässt alle gegen uns erhobenen Vorwürfe in sich zusammen fallen. Dennoch halten wir an dieser Stelle nochmals fest, dass der Antragsteller nach wie vor jederzeit gegen Terminvereinbarung in sämtliche Unterlagen einsehen kann. Sein Einsichtsrecht ebenso wie seine Begünstigtenstellung wurde nie und wird nicht bestritten."
In der Verhandlung am 12.10.2005 (zu 10 HG.2004.46) erklärte die Ehefrau des Klägers, dass die Stiftungsräte ihnen angeboten hätten, Akteneinsicht in Vaduz zu nehmen; dies sei jedoch aufgrund ihrer finanziellen Lage nicht möglich gewesen. In der Verhandlung am 09.11.2005 (zu 10 HG.2004.46) erklärten die Stiftungsräte der Beklagten neuerlich, dass sie - wie bereits mehrfach protokolliert und auch mündlich und schriftlich angeboten - es dem Kläger, dessen Rechtsvertreter und auch dessen Ehegattin jederzeit freistehen würden, in sämtliche die Stiftungen betreffenden Akten bei den Stiftungsräten in der Kanzlei Einsicht zu nehmen.
Von diesem Recht, Einsicht in die Akten der Beklagten zu nehmen, hat der Kläger (persönlich) nicht und nie Gebrauch gemacht.
Mit Schreiben vom 19.04.2005 teilten die Stiftungsräte der Beklagten dem Rechtsvertreter des Klägers, Dr. PW*** mit, dass sie als Stiftungsräte der Beklagten mit GB*** einen Gesamtvergleich geschlossen hätten. Gleichzeitig übermittelten sie den Vergleichstext in der Beilage. (Beilage U)
Mit Schreiben vom 11.05.2005 übermittelten die Stiftungsräte der Beklagten Rechtsanwalt Dr. PW*** in Beantwortung dessen Schreiben vom 27.04.2005 die von den Stiftungsräten erstellte Zusammenstellung der Vermögensabflüsse und des Anlagegewinns, aktuelle Vermögensaufstellungen und Vermögensaufstellungen per 31.08.2003. Gleichzeitig erklärten sie, für allfällige Erläuterungen zur Verfügung zu stehen. (Beilage 5)
Die gleichen Unterlagen übermittelten die Stiftungsräte der Beklagten auch per Email an den Kläger bzw dessen Sohn. (Beilage 6)
Nachdem die Stiftungsräte vom Kläger und dessen Ehefrau per Email vom 15.05.2005 aufgefordert wurden, alle Informationen und Unterlagen an sie persönlich und nicht an Rechtsanwalt Dr. W*** zu schicken, ersuchte Dr. PR*** mit Email vom 17.05.2005 Rechtsanwalt Dr. W*** um Mitteilung, in welchen anhängigen Gerichtsverfahren er das Ehepaar B*** vertrete und ob sich seine Vollmacht auch auf aussergerichtliche Belange beziehen würde. Gleichzeitig führte Dr. PR*** in diesem Schreiben aus:
""Betreffend den Wunsch auf Zusendung von Belastungsanzeigen aller vier Stiftungen" an ihre Klienten, kann ich Ihnen bestätigen, dass wir die jeweiligen Banken beauftragen werden, ihnen Kopien sämtlicher Bankbelege vom 01.10.2003 bis aktuell zukommen zu lassen." (Beilage 7)
Mit Schreiben vom 07.06.2005 an Dr. W*** übermittelte Dr. PR*** verschiedene namentlich erwähnte Dokumente zu den Verfahren 04 CG.2004.388 und 09 CG.2004.320. (Beilage 8)
Mit Schreiben vom 15.08.2005 ersuchte PR*** als einzelzeichnungsberechtigter Stiftungsrat der Beklagten die LB*** (betreffend HS*** und SS***), die BL*** (betreffend AS***) und die CS*** (betreffend die AS***) um Übermittlung sämtlicher Bankbelege und Kontoauszüge für den Zeitraum 01.10.2003 bis heute an den Rechtsvertreter des wirtschaftlich Berechtigten, Herrn Dr. PW***. (Beilagen 9-11)
Nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger die von den vorerwähnten Banken an den Vertreter des Klägers übermittelten Urkunden nicht erhalten hat.
Mit Schreiben vom 13.06.2005 teilte Dr. PR*** Rechtsanwalt Dr. PW*** mit, dass es ausser Frage stehe, dass dem Kläger ein Einsichtsrecht zukomme. Dies hätten sie auch nie bestritten und wären sie ihren diesbezüglichen Pflichten jeweils vollumfänglich nachgekommen. Nach der Bestimmung des § 68 Abs 2 TrUG wären jedoch die Kosten zur Wahrnehmung des Einsichtsrechts von den Begünstigten zu tragen. Zukünftig würden daher Auskunftsbegehren des Klägers nur noch gegen entsprechenden Kostenvorschuss beantwortet. Selbstverständlich stehe es dem Kläger oder dessen Vertreter auch frei, gemäss § 68 Abs 2 TrUG in die Stiftungsakten Einsicht zu nehmen und diese abzuschreiben. Gerne würde das Sekretariat der Stiftungsräte aber auch Kopien anfertigen, allerdings nur gegen vorherige Bezahlung von CHF 1,-- pro Kopie. (Beilage W)
Mit Schreiben vom 01.07.2005 nahm Dr. PM*** auf das Schreiben seines Kollegen Dr. PR*** vom 13.06.2005 Bezug und ersuchte um Bevorschussung von Kopiekosten auf der Basis von CHF 1,-- pro Kopie, wobei er ergänzend ausführte:
"Sie haben sicher Verständnis dafür, dass wir uns angesichts der sich wiederholenden Vorwürfe an uns als Stiftungsräte der Verschleuderung von Stiftungsvermögen streng an die Bestimmungen des § 68 Abs 2 TrUG halten werden." (Beilage X)
Mit Schreiben vom 01.09.2005 übermittelte Dr. PR*** verschiedene Belege an Rechtsanwalt Dr. PW***. Gleichzeitig führte er an, dass sie in Zukunft nicht mehr bereit wären, die Aufwände im Zusammenhang mit der Akteneinsicht kostenlos zu tätigen, und auch nicht, diese Aufwände den Stiftungen zu belasten. "Selbstverständlich wird es ihnen auch in Zukunft, wie Ihnen bereits mehrfach angeboten, frei stehen, in sämtliche Stiftungsakten hier bei uns in der Kanzlei Einsicht zu nehmen." (Beilage V)
Am 04.10.2006 nahm der damalige Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Dr. MS***, in der Kanzlei der Stiftungsräte Einsicht in Akten (Bankordner) der HS*** und der SS***.
Nicht festgestellt werden kann, ob aufgrund verschiedener gerichtlich angeordneter Vermögenssperren und der Notwendigkeit, für anhängige Gerichtsverfahren Rückstellungen für Gebühren, Verwaltungs- und Rechtsvertretungskosten zu tätigen, überhaupt Vermögen für allfällige Ausschüttungen an Begünstigte, vorhanden ist.
Zum Zeitpunkt Schluss der Verhandlung (28.02.2007) sind die Vermögen der Beklagten durch Sicherungsbote wie folgt gesperrt:
Sicherungsbot vom 28.04.2005 zu 06 CG.2005.125-2:
Sicherungswerberinnen CR*** und SK***, Sicherungsgegnerin AS***, Sicherung eines Anspruches über CHF 1'000'000,-- und Zinsen bis zur Höhe von CHF 250'000,--
Sicherungsbot vom 29.04.2005 zu 05 CG.2005.124-2:
Sicherungswerberinnen CR*** und SK***, Sicherungsgegnerin AS***, Sicherung eines Anspruches über CHF 1'000'000,-- und Zinsen bis zu einem Betrag von CHF 250'000,--
Sicherungsbot vom 27.02.2007 zu 03 CG.2007.66-2:
Sicherungswerber Dr. MS***, Sicherungsgegner MB***, Sicherung eines Anspruches über CHF 360'427,60 unter anderem durch Erlassung von Verfügungsverboten an die AS***, die H***, die SS*** und die AS***.
Die Beklagten verfügten/verfügen über folgendes Stiftungsvermögen:
Die Kostenentscheidung stützte das Landgericht auf § 41 ZPO. Hiebei nahm das Landgericht von der auf CHF 73.084,89 lautenden Kostennote näher erläuterte Abstriche vor und gelangte so zu einem Kostenzuspruch von CHF 65.470,71 an die Beklagten.
Das Obergericht befasste sich im Detail mit den vom Kläger in seiner 54-seitigen Berufungsschrift vorgetragenen Rügen und Einwänden und übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer zutreffenden Beweiswürdigung.
Insbesondere habe das Erstgericht zu Recht von der Einvernahme der früheren Stiftungsräte der Beklagten Abstand genommen, zumal sich der Inhalt und Umfang der Begünstigtenrechte des Klägers aus den Statuten und Beistatuten ergebe. Mündliche Abmachungen und Zusagen der ehemaligen Stiftungserrichter und Stiftungsräte, die keinen Niederschlag in den Statuten gefunden hätten, seien unerheblich. Jedenfalls sei der Kläger, wie noch näher zu begründen sei, nur als Ermessensbegünstigter der beklagten Stiftungen zu qualifizieren, was auch vom OGH in seiner Entscheidung vom 5.3.2010 zu 6 CG.2005.232 (neuerlich) bestätigt worden sei. Gleiches ergebe sich aus mehreren Entscheidungen des Staatsgerichtshofes. Als Ermessensbegünstigter stehe dem Kläger kein klagbarer Anspruch auf Stiftungsleistungen zu und fehle ihm auch ausgehend von den Feststellungen ein rechtliches Interesse für das Auskunftsbegehren.
Diese seine Rechtsansicht erläuterte das Berufungsgericht - wörtlich - wie folgt:
Vorweg ist festzuhalten, dass auch auf die hier beklagten Stiftungen das neue Stiftungsrecht (LGBI 2008 Nr. 220 bzw LGBI 2009 Nr. 247) teilweise zur Anwendung kommt, so insbesondere auch Art 552 §§ 3, 5 bis 12 und 31 bis 35 (Art 1 Abs 4 der Übergangsbestimmungen). Die im neuen Stiftungsrecht verwendeten Begriffe "Begünstigter mit Rechtsanspruch" bzw Begünstigungsberechtigter (Art 552 § 6) und "Ermessensbegünstigter" bzw Begünstigter ohne Rechtsanspruch (Art 552 § 7 PGR) entsprechen im Wesentlichen der zu § 78 Abs 2 TrUG ergangenen Rechtsprechung, sodass die neuen Gesetzesbegriffe verwendet werden.
Ein Begünstigungsberechtigter (Begünstigter mit Rechtsanspruch) ist demnach ein Begünstigter, dem die Stiftungsdokumente klagbare Ansprüche auf Ausrichtung bestimmter wirtschaftlicher Vorteile einräumen. Demgegenüber ist derjenige ermessensbegünstigt (Begünstigter ohne Rechtsanspruch), der dem durch den Stifter benannten Begünstigtenkreis angehört und dessen mögliche Begünstigung in das Ermessen des Stiftungsrates oder einer anderen dazu berufenen Stelle gestellt ist. Ein rechtlicher Anspruch des Ermessensbegünstigten auf einen bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen entsteht in jedem Fall erst mit gültiger Beschlussfassung des Stiftungsrats oder des sonst dafür zuständigen Organs über eine tatsächliche Ausschüttung an den entsprechenden Ermessungsbegünstigten und erlischt mit Empfang derselben (Art 552 § 7 Abs 2 PGR).
Nach der zum alten Stiftungsrecht ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof kann als Begünstigungsberechtigter mit einem klagbaren bzw rechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen und/oder den Stiftungserträgnissen nur derjenige angesehen werden, dem eine solche Rechtsposition in den Statuten oder Beistatuten eingeräumt wurde. Weder hinsichtlich der Höhe der Bezugsberechtigung noch der Fälligkeit des Zuwendungsanspruches darf ein Ermessen der Stiftungsorgane bestehen (vgl Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005], S. 535f; LES 2002, 94; LES 2004, 67).
Die Statuten und Beistatuten aller vier Beklagten weisen - im Sinne der Ausführungen des OGH in seinem den Kläger und die Dritt- und Viertbeklagte betreffenden Urteil vom 5.3.2010, 6 CG.2005.232, - nur als Begünstigungsempfänger im Sinne des Art 552 Abs 4 PGR (alte Fassung) bzw Art 552 PGR § 7 (neue Fassung) iVm § 78 TrUG aus, der als sogenannter Ermessensbegünstigter (Begünstigter ohne Rechtsanspruch) ohne klagbaren Anspruch auf Stiftungsleistungen zu qualifizieren ist.
Nach Art 7 der Statuten der Erst-, Zweit-, und Viertbeklagten steht es, sofern nicht durch Beistatuten etwas anderes bestimmt ist, ausschliesslich im freien Ermessen des Stiftungsrates, aufgrund der Statuten und allenfalls bestehender Beistatuten die Begünstigten zu bestimmen und den Umfang ihrer Begünstigung sowie den Zeitpunkt der Zuwendung festzulegen. Auch die Statuten der Drittbeklagten sind mit dem Inhalt des Art 7 der Statuten der Erst-, Zweit- und Viertbeklagten im Wesentlichen inhaltsgleich, wonach sowohl der Zeitpunkt als auch das Ausmass der Ausschüttung dem Stiftungsrat anheim gestellt ist und diesen keine wie immer geartete Verpflichtung trifft, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine Ausschüttung vorzunehmen.
Was den Hinweis des Berufungswerbers auf die Beistatuten (Stiftungszusatzurkunden) anlangt, ist er darauf zu verweisen, dass nach der bisher geltenden und massgeblichen Rechtsprechung die Beistatuten mit den Statuten (Stiftungsurkunde) nicht gleichrangig sind. Das Verhältnis zwischen der Stiftungsurkunde und dem Beistatut bzw Reglement lässt sich mit dem Verhältnis zwischen einem Gesetz und der hiezu ergangenen Verordnung gleichsetzen (LES 2004, 67).
Aber selbst wenn eine Gleichrangigkeit angenommen würde, könnte der Kläger nicht als Begünstigter mit Rechtsanspruch angesehen werden. Weder die jeweils am 06.10.1999 erlassenen Beistatuten der Erst-, Zweit- und Viertbeklagten noch die am 15.09.1999 erlassenen Beistatuten der Drittbeklagten sehen einen klagbaren Anspruch des Klägers auf das Stiftungsvermögen bzw die Stiftungserträgnisse vor. Es wird lediglich festgehalten, dass der Kläger auf Lebenszeit ohne Einschränkung bzw für die Dauer seines Lebens (erst-)begünstigt ist. "Ohne Einschränkung" kann jedoch nur bedeuten, dass keine Einschränkung hinsichtlich des Umfangs erfolgen soll, nicht jedoch auch, dass den Begünstigten ein klagbarer Anspruch zukommt. Dies hat auch der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung zu StGH 2004/62 eindeutig zum Ausdruck gebracht.
Dass der Kläger als sogenannter Ermessensbegünstigter (Begünstigter ohne Rechtsanspruch) zu qualifizieren ist, hat sowohl der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 05.03.2010, 06 CG.2005.232-154 und vom 06.03.2008, 06 CG.2005.232-93, als auch der Staatsgerichtshof, StGH 2004/62, StGH 2006/66 und StGH 2008/70 klar zum Ausdruck gebracht.
Was das Auskunftsbegehren des Klägers betrifft, so wird ein ihm diesbezüglich zustehender Anspruch von den beklagten Stiftungen nicht in Abrede gestellt. Gemäss § 68 TrUG hat der Stiftungsrat die Auskunft "in billiger Weise" zu erteilen. Die Bestimmung ist nach Sinn und Zweck des Auskunftsrechts, dem Destinatär die Möglichkeit zu geben, sich einen Überblick über die Geschäfte der Stiftung zu verschaffen und den Stand des Stiftungsvermögens nachvollziehen zu können, zu interpretieren (LES 2008, 13). Kein Zweifel kann daran bestehen, dass - mangels andersweitiger Bestimmungen - Berechtigten auf deren Kosten zu gestatten ist, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen und sie abzuschreiben (abzulichten), sowie alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere das Rechnungswesen persönlich oder durch einen Vertreter zu prüfen und zu untersuchen.
Vorliegendenfalls haben - nach den diesbezüglich unangefochtenen Feststellungen - die Stiftungsräte der Beklagten dem Kläger mehrfach mündlich und schriftlich angeboten, in ihren Kanzleiräumen Einsicht in sämtliche Akten der Beklagten zu nehmen. Dieses Anbot wurde in Schriftsätzen vom 10.12.2004 und 17.02.2005 bzw in der Verhandlung am 15.12.2004 präzisiert bzw wiederholt. In der Verhandlung am 12.10.2005 erklärte die Ehegattin des Klägers, dessen Rechtsvertreterin, dass die Stiftungsräte ihnen angeboten hätten, Akteneinsicht zu nehmen; dies sei jedoch aufgrund ihrer finanziellen Lage nicht möglich gewesen. Vom Recht, Einsicht in die Akten der Beklagten zu nehmen, hatte der Kläger nicht und nie Gebrauch gemacht. Ausgehend von diesen Feststellungen und dem auszugsweise im Ersturteil wiedergegebenen Schriftverkehr kann kein Zweifel daran bestehen, dass dem Kläger ausreichend die Möglichkeit geboten wurde, seine Auskunftsrechte wahrzunehmen. Er ist nicht in der Lage, weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufungsschrift, konkret darzulegen, weshalb die Auskunftserteilung allenfalls unvollständig (lückenhaft) geblieben ist bzw welche Einsicht ihm verwehrt geblieben wäre, wenn er von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte. Das Erstgericht hat daher zutreffend ein rechtliches Interesse des Klägers an einer Auskunft über die Vermögenslagen der Beklagten verneint und das darauf gerichtete Begehren hinsichtlich sämtlicher Beklagter abgewiesen.
Das Berufungsgericht verneinte auch die Berechtigung der vom Kläger in seiner Berufung geltend gemachten Kostenrüge.
Zu dem von den Beklagten gerügten Fehlen der Sach- und Prozesslegitimation führte das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des OGH zu LES 2007, 221 aus, dass der Kläger vorliegend aufgrund seiner Stellung als Begünstigter der Beklagten in prozessualer Hinsicht zur Prozessführung befugt sei. Soweit die Beklagten behaupteten, dass der Kläger und seine Gattin nur als einheitliche Streitgenossen hätten klagen dürfen, seien sie darauf zu verweisen, dass es sich bei der Bestimmung des § 14 ZPO um eine Vorschrift mit materiell-rechtlichem Inhalt handle, was zur Folge habe, dass, wenn nicht alle Streitgenossen am Prozess beteiligt seien, die Klage abzuweisen wäre. Durch die Abweisung sämtlicher Klagebegehren könnten sich die Beklagten aber nicht für beschwert erachten.
Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes wurde auf die Bestimmungen der §§ 50, 41 ZPO gestützt. Die von den Beklagten auf der Basis einer Bemessungsgrundlage von umgerechnet CHF 3,028.623,25 verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung und Berufungsverhandlung seien zu korrigieren. Massgebend für die Umrechnung des auf Euro lautenden Leistungsbegehrens sei gemäss Art 6 RATG der Verhandlungsschluss im Berufungsverfahren am 24.4.2010 (richtig: 29.4.2010) von EUR 1,-- = CHF 1,43. Daraus errechne sich das Honorar des Beklagtenvertreters für das Berufungsverfahren einschliesslich der 7,6 %-igen USt sowie der Gerichtsgebühren mit CHF 36.813,97.
5.1 Gegen die Entscheidungen des Obergerichtes vom 29.4.2010 richtet sich zum einen der am 7.7.2010 beim Landgericht eingelangte Revisionsrekurs des Klägers "zum Kostenpunkt 8, 9 bis 10 des Urteils" mit den Anträgen, dem Rekurs Folge zu geben, "das angefochtene Berufungsurteil in seinem Spruch zum Beschluss zum Kostenpunkt 8 bis 9 und 9,1 bis 10 abzuändern, die bekämpfte Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht unter Kostenfolgen zurückzuverweisen; der Beschluss des Urteils vom 29.4.2010 möge aufgehoben werden" (ON 136).
Zum anderen erhob der Kläger die ebenfalls am 7.7.2010 beim Landgericht eingelangte Revision wegen Nichtigkeit des Berufungsurteils gemäss § 446 Abs 1 Z 1, 3, 4, 7, 8 und 9 ZPO sowie ua aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Die Eingabe des Klägers mündet im Antrag, das Berufungsurteil unter Kostenfolgen aufzuheben. Ein Abänderungsantrag wird nicht gestellt (ON 137).
Die Beklagten verzichteten mit Schreiben vom 27.8.2010 auf eine Revisionsrekursbeantwortung. Zugleich teilten die Beklagtenvertreter mit, dass sie aufgrund der von den Stiftungsräten der Dritt- und Vierbeklagten mittlerweile gestellten Konkursanträge gezwungen seien, die von der Dritt- und Viertbeklagten erteilten Vollmachten niederzulegen (ON 148).
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 14.9.2010 beantragten die Erst- und Zweitbeklagte primär, die Revision zurückzuweisen, das damit bekämpfte Berufungsurteil aufzuheben und das Verfahren für nichtig zu erklären. Der Eventualantrag geht auf vollinhaltliche Bestätigung des Berufungsurteils (ON 149).
Die Dritt- und Viertbeklagte erstatteten keine Revisionsbeantwortung.
5.2 Den Rechtsmittelschriften des Klägers folgten zeitlich mehrere Eingaben nach:
In seinem Schreiben vom 21.7.2010 teilte der Kläger ua mit, dass es bei der Dritt- und Viertbeklagten zu einem totalen Verlust des Vermögens gekommen und ihm als Gläubiger vom Landgericht mit den Beschlüssen zu 9 KO.2010.344 und 9 KO.2010.343 der Erlag eines Kostenvorschusses von CHF 15.000,-- zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens aufgetragen worden seien. Sollte deshalb seine Klage wegen der inzwischen nicht existenten Stiftungen nicht möglich sein, werde die Bestellung eines Kollisionskurators zur Geltendmachung seiner Schadenersatzansprüche in Millionenhöhe begehrt (ON 140).
Ein weiteres Schreiben des Klägers datiert vom 14.8.2010. Darin nimmt der Kläger zu einem Schreiben des Amtsgerichtes Schöneberg vom 9.8.2010 Stellung, mit dem dem Kläger das Einlangen eines Rechtshilfeersuchens des Landgerichtes Vaduz um Bestellung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie zur Feststellung seiner Prozessfähigkeit und der seiner Ehegattin mitgeteilt worden sei (ON 142).
Mit weiterem Schreiben vom 23.9.2010 nimmt der Kläger zu der im mittlerweile zugestellten Revisionsbeantwortung der Beklagten auf hier nicht darzustellende Weise, die sich jedoch vollumfänglich mit jener in der Revision deckt, Stellung (ON 152).
In einem weiteren Schreiben vom 24.9.2010 bringt der Kläger sinngemäss zum Ausdruck, dass der OGH im Hinblick auf seine Vorentscheidungen zweifellos nicht in der Lage sein werde, das angefochtene Berufungsurteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend zu überprüfen, weil er sich in einem Interessenkonflikt befinde. Der OGH sei deshalb verpflichtet, für die Bestellung eines gesetzlichen Richters zu sorgen, um nicht zum Parteifreund der Gegner des Klägers zu werden (ON 153).
Der Zustellung der Besetzungsmitteilung des OGH vom 28.10.2010 gemäss Art 59 GOG folgte schliesslich ein weiteres Schreiben des Klägers vom 6.11.2010. Darin meint er zusammengefasst, dass sich im Hinblick auf die bisherige Verwerfung der Ablehnungen des OGH durch den Kläger insbesondere als rechtsmissbräuchlich künftige (Schein-)Besetzungsmitteilungen erübrigten. Wiederholt werden könne nur, "dass der OGH schwer befangen sei, was zwingend zum Ausschluss seiner Beurteilung über die Rechte des Klägers führen müsse, was hiemit beantragt werde, wenn auch ohne jegliche Wirkung" (ON 155).
6.1 Zum Revisionsrekurs des Klägers:
Soweit erkenn- und nachvollziehbar und einigermassen sachbezogen bekämpft der Kläger sowohl die Erledigung der Kostenrüge seiner Berufung als auch die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Kosten des Berufungsverfahrens wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Hinsichtlich der Kosten der Beklagten für das Berufungsverfahren habe das Berufungsgericht prozessordnungswidrig den Anspruch des Klägers auf Zustellung des Kostenverzeichnisses der Beklagten verneint und auch ohne jede Beteiligung und Stellungnahme des Klägers sowie entgegen den Art 6 und 13 RATG die Änderung der Bemessungsgrundlage ermittelt.
Da das Obergericht das Berufungsverfahren um drei Jahre und zwei Monate "verhindert" habe, könne nicht der 29.4.2010 für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Diese Verzögerung sei auch von den Beklagten zu vertreten, da sie in Verfolgung ihrer eigenen Interessen nicht die Fortsetzung des Berufungsverfahrens beantragt hätten. Jedenfalls stehe dem Kläger wegen des offenbar groben Verschuldens des Gerichtes im Sinne des § 51 ZPO und der Beklagten im Sinne des § 48 ZPO ein Kostenersatz zu.
Das Berufungsgericht habe den Beklagten auch zu Unrecht die von diesen gar nicht geschuldete Mehrwertsteuer sowie die mangels Vorliegens einer Endentscheidung nicht fällige Entscheidungsgebühr zuerkannt.
Ausserdem habe das Berufungsgericht dem Kläger unrichtigerweise nicht die Kosten der Zureise zur Berufungsverhandlung zugesprochen, an deren Teilnahme der Kläger verhindert worden sei, weil ihn der Erstrichter mit Zwangsmassnahmen im Rechtshilfewege bedroht habe.
Zu der vom Berufungsgericht bestätigten Kostenentscheidung hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens bemängelt der Kläger, dass ihm die Kosten gegenüber der Nebenintervenientin zu Unrecht nicht zuerkannt worden seien. Entgegen dem Berufungsurteil habe er bzw sein Rechtsanwalt die Kosten verzeichnet. Mit der Vorgangsweise, den Schriftsatz des Klägers vom 1.4.2010 zur Vorbereitung der Berufungsverhandlung als unzulässig zurückzuweisen, jedoch den Schriftsatz der Beklagten vom 21.2.2007 als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu honorieren, habe das Obergericht einseitig nur auf die Interessen der Beklagten abgestellt.
6.2 Die weitwendigen, sich auch immer wiederholenden und teils überhaupt nicht nachvollziehbaren Darlegungen des Klägers in seiner Revisionsschrift entsprechen nicht den dem Kläger in zahlreichen Vorentscheidungen, zuletzt auch mit Urteil des OGH vom 5.3.2010, 6 CG.2005.232, (LES 2010, 264 f) dargelegten prozessualen Erfordernissen, die der Kläger offenbar nicht zur Kenntnis zu nehmen bereit ist. Die entgegen den Bestimmungen der §§ 472 und 475 ZPO in Bezug auf die im Gesetz vorgesehenen Revisionsgründe "durchmischten" Behauptungen des Klägers ignorieren den von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt und entziehen sich im Übrigen einer auch nur einigermassen konzisen Wiedergabe.
Soweit ersichtlich macht der Kläger geltend:
Nichtig gemäss § 446 Abs 1 Z 1 ZPO soll das Urteil (Berufungs- oder Ersturteil?) sein, weil in dieser Rechtssache gegen den Erstrichter ein Ablehnungsantrag und eine Aufsichtsbeschwerde erhoben worden seien. Das Berufungsgericht sei unzuständig gewesen, weil eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für das bereits anhängige Verfahren fehle (§ 446 Abs 1 Z 3 ZPO). Das rechtliche Gehör des Klägers sei einerseits aufgrund der Verschleppung des Berufungsverfahrens um mehr als drei Jahre und andererseits deshalb verletzt worden, weil es für den Kläger unzumutbar gewesen sei, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen (§ 446 Abs 1 Z 4 ZPO). Auch sei die Öffentlichkeit in ungerechtfertigter Weise ausgeschlossen worden (§ 446 Abs 1 Z 7 ZPO). Das Berufungsgericht habe entgegen der Bestimmung des § 210 Abs 2 ZPO den Entwurf des Verhandlungsprotokolls zu den Akten genommen und sei dieses auch dem Kläger nicht vorgelegt und ihm damit die Möglichkeit entzogen worden, Berichtigungen und Ergänzungen zu verlangen (§ 446 Abs 1 Z 8 ZPO). Schliesslich sei das Berufungsurteil auch auf eine (nicht näher erläuterte) Weise mangelhaft abgefasst, das eine Nichtigkeit nach § 446 Abs 1 Z 9 ZPO begründe.
Der Verfahrens- und/oder Rechtsrüge der Revision ist die Behauptung des Klägers zuzuordnen, dass es im gegenständlichen Verfahren allein darum gegangen sei, den zweckwidrigen Vergleich zugunsten nicht Begünstigter zu verhindern und damit das Zweckvermögen der Beklagten zu retten. Mit dem Vergleichsabschluss hätten sich die Stiftungsräte nach § 153 StGB schuldig gemacht.
Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen sei falsch und habe das Landgericht bestimmte Beweise gar nicht aufgenommen. Auch das Berufungsgericht habe sich mit den angebotenen Beweisen nicht auseinandergesetzt und seine Feststellungen aus anderen Verfahren übernommen, die andere Sachverhalte und Parteien betroffen hätten. Das Berufungsgericht wäre zu einer Beweiswürdigung verpflichtet gewesen und habe mit seinem Vorgehen auch den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt. Es habe massgebliche Zeugenaussagen übergangen und beantragte Akten nicht beigezogen. Auch hätte das Obergericht das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 1.4.2010 zulassen müssen.
Die Feststellung des Berufungsgerichtes, dass der Kläger ausgehend von den Statuten und Beistatuten der Beklagten keinen klagbaren Anspruch auf das Stiftungsvermögen habe, sei akten- und statutenwidrig.
Der Kläger verficht unter Bezugnahme auf Vorverfahren und Vorentscheidungen den Standpunkt, er habe als wirtschaftlicher Stifter und Begünstigungsberechtigter der Beklagten eine gesicherte Rechtsposition und damit einen klagbaren Anspruch auf Ausrichtung des Stiftungsvermögens erworben. Gegenteilige Aussagen in anderen Vorentscheidungen seien nicht präjudiziell.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes seien die Sicherungsbote für das gegenständliche Verfahren präjudiziell. Das Obergericht sei von diesen Sicherungsboten zu Lasten des Klägers abgewichen und sei seine Rechtsansicht in Bezug auf das Zustandekommen des Vergleichs und dessen Folgen überraschend gekommen. Demgegenüber stehe die - vom nunmehrigen Berufungsgericht abweichende - Rechtsmeinung des Obergerichts in Bezug auf die Begünstigungsberechtigung des Klägers im Verfahren 6 CG.2005.232 ausser Diskussion.
Hinsichtlich des von den Vorinstanzen abgewiesenen Auskunftsbegehrens beschränkt sich das Vorbringen in der Revision auf die Behauptung, dass "es nicht zutreffe, dass die Beklagten zu einer vollständigen Auskunft über die Verwendung der Stiftungsgelder bereit seien und fehle es für das Gegenteil an jeglichem Beweis".
Die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe lägen nicht vor. Der Kläger sei zur Berufungsverhandlung ordnungsgemäss geladen worden und handle es sich bei seiner nunmehrigen Behauptung, er und seine Ehegattin seien im Zusammenhang mit der Rechtssache 8 CG.2005.233 (nunmehr 8 CG.2008.3) zur Abklärung der Prozessfähigkeit zu einem Gespräch in das Büro des Erstrichters gebeten worden, um eine unzulässige Neuerung. Im Hinblick auf den offenbar im zitierten Verfahren vom OGH erteilten Auftrag sehen sich allerdings nunmehr auch die Beklagten veranlasst, die mangelnde Prozessfähigkeit des Klägers einzuwenden.
Der Vergleichsabschluss mit GB** sei rechtswirksam erfolgt und der Stiftungsverwaltung in diesem Zusammenhang vom OGH ein korrektes und von hohem Verantwortungsbewusstsein getragenes Verhalten attestiert worden.
In zahlreichen Vorverfahren seien der OGH und auch der StGH zur Auffassung gelangt, dass es sich beim Kläger und seiner Ehegattin um Ermessensbegünstigte handle, die keine klagbaren Ansprüche auf Ausrichtung des Stiftungsvermögens hätten.
Unter Zugrundelegung der unbekämpften Feststellungen fehle es dem Kläger für sein Auskunftsbegehren an einem aktuellen Rechtsschutzbedürfnis und sei die Revision insoweit auch mangels Beschwer zurückzuweisen.
Entgegen der Rechtsauffassung des Obergerichtes und gemäss oberstgerichtlicher Rechtsprechung fehle es dem Kläger zur Geltendmachung seines behaupteten Anspruches als Begünstigter der beklagten Stiftungen ohne Einbezug der anderen Begünstigten, insbesondere ohne Einbezug der Mit-Erstbegünstigten an der Sach- und Prozesslegitimation. Würde nämlich der Klage stattgegeben werden, hätte dies insofern unmittelbare Auswirkung auf die Begünstigung bzw Anwartschaftsstellung von RB***, als dass diese Stellung dann von vorneherein unterginge. Der Kläger fordere von den Stiftungen die Bezahlung von mehr Geld, als sie hätten. Daher hätte ein Erfolg der Klage den sofortigen Konkurs der Stiftungen zur Folge und erhielte die Begünstigungs- bzw Anwartschaftsempfängerin RB*** nie einen Vorteil aus den beklagten Stiftungen. Die Klage sei daher auch mangels Sachlegitimation ab- bzw mangels Prozesslegitimation zurückzuweisen und das Verfahren für nichtig zu erklären.
Der OGH hat in zahlreichen insbesondere auch den Kläger betreffenden Entscheidungen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels hervorgehoben, wonach einer Partei nur ein Schriftsatz im Rechtsmittelverfahren zusteht. Dieser Grundsatz gilt sowohl für das Berufungs- als auch für das Revisionsverfahren (vgl LES 2010, 264; Kodek in Rechberger³ vor § 461 Rz 12).
Davon ausgehend sind die den Rechtsmittelschriften des Klägers nachfolgenden Eingaben ohne weitergehende Erörterung ihres Inhalts zurückzuweisen.
Die auf vermeintlich unrichtige Vorentscheidungen gestützten Ablehnungsanträge des Klägers vom 24.9. und 6.11.2010 gegenüber dem OGH sind im Sinne zahlreicher Vorentscheidungen völlig unsubstantiiert und deshalb rechtsmissbräuchlich sowie keiner meritorischen Erledigung zugänglich. Hierüber wurde ein Amtsvermerk ausgefertigt.
Über das Vermögen der dritt- und viertbeklagten Partei wurde bislang kein Konkursverfahren eröffnet, sodass das Revisionsverfahren gemäss § 159 ZPO iVm Art 19 KO auch in Ansehung dieser Beklagten nicht unterbrochen wurde. Selbst eine mittlerweile erfolgte Abweisung der Konkursanträge gegen die Dritt- und Vierbeklagte und/oder die amtswegige Auflösung und Löschung aus dem Stiftungsregister stünde der Entscheidung über die vom Kläger erhobenen Rechtsmittel nicht entgegen, umso weniger, als der Kläger selbst die Fortsetzung des Verfahrens verlangt (vgl Gitschthaler in Rechberger³ §§ 155 bis 157 ZPO Rz 12 mwN).
Für die vom Kläger begehrte Bestellung eines Kollisionskurators zur Geltendmachung angeblicher Schadenersatzansprüche fehlt jede prozessuale Grundlage. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein das Auskunftsbegehren des Klägers gegenüber den Beklagten zu 3. und 4..
Irgendwelche konkreten Ablehnungsgründe gegen den zur Entscheidung berufenen Senat des OGH wurden weder vor noch nach Zugang der Besetzungsmitteilung vom Kläger vorgebracht. Der immer wiederkehrende Vorwurf angeblich unrichtiger Vorentscheidungen ist rechtsmissbräuchlich und sieht sich der OGH auch nicht veranlasst, auf die pauschalen Vorwürfe des Revisionswerbers näher einzugehen (vgl auch Urteil des StGH vom 1.3.2010, StGH 2009/105).
Nach dem Inhalt des gemäss § 215 ZPO über den Verlauf und den Inhalt der Berufungsverhandlung am 29.4.2010 vollen Beweis liefernden Protokolls ist der ordnungsgemäss geladene Kläger zur Berufungsverhandlung nicht erschienen (ON 131). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Anwesenheit des Klägers im Gerichtsgebäude von dem für das Verfahren 8 CG.2005.233 (nunmehr 8 CG.2008.3) zuständigen Landrichter offenbar dazu benutzt wurde, den Kläger zu befragen, ob er sich einer Exploration durch einen liechtensteinischen Sachverständigen zwecks Überprüfung seiner Prozessfähigkeit unterziehe, widrigenfalls die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens im Rechtshilfeweg in Erwägung gezogen werden müsse.
Entgegen den Behauptungen des Revisionswerbers handelte der zuständige Landrichter durchaus pflichtgemäss, ganz abgesehen davon, dass seine Vorgangsweise das Ausbleiben des Klägers von der Berufungsverhandlung von vorneherein nicht rechtfertigen könnte.
Der OGH stellte nämlich in seinem Beschluss vom 6.12.2007 zu 8 CG.2005.233 aufgrund der offenkundigen Aussichtslosigkeit der diesem Verfahren zugrundeliegenden Klage sowie zahlreicher anderer vom Kläger angestrengter kostenaufwändiger Streitigkeiten die Frage in den Raum, ob - wörtlich - "dadurch nicht unübersehbare finanzielle Verpflichtungen und Nachteile entstehen können, die es im Interesse des Klägers durch allfällige Massnahmen im Sinne der §§ 6 f ZPO abzuwenden gelte"; dies werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu beurteilen haben (Beschluss vom 6.12.2007 S 17 letzter Absatz).
An diesem Befund ist nach nunmehr drei Jahren und dem rechtskräftigen Abschluss mehrerer Prozesse sowie deren wirtschaftliche Folgen für den Kläger und seine Stiftungen unverändert festzuhalten.
Der zuständige Erstrichter hat mittlerweile die psychiatrische Untersuchung des Klägers im Rechtshilfeweg durch das Amtsgericht Schöneberg in die Wege geleitet. Bis zum Vorliegen eines Gutachtens und entsprechenden Verfügungen des Landgerichtes ist der Kläger jedenfalls als prozessfähig zu behandeln und erweist sich die diesbezügliche Einrede der Beklagten in der Revisionsbeantwortung als nicht berechtigt (vgl Fucik in Rechberger³ § 2 Rz 2).
Eine eigenständige Prüfung der Prozessfähigkeit des Klägers im Sinne des § 6 ZPO erscheint dem OGH im derzeit fortgeschrittenen Verfahrensstadium untunlich, da der damit allein verbundene Zweck, den Kläger vor Rechtsnachteilen zu schützen, nicht mehr erreicht werden kann (vgl LES 1982, 187).
Zu Recht verwies das Berufungsgericht auf die Entscheidungen des OGH vom 6.3.2008 und vom 5.3.2010 zu 6 CG.2005.232, denen, abgesehen von der Betragshöhe, idente Leistungsklagen des Klägers gegen die nunmehrige Dritt- und Viertbeklagte auf Ausschüttung des gesamten Stiftungsvermögens zugrundelagen. Diese Klagebegehren wurden vom OGH vollinhaltlich abgewiesen.
Dies mit dem Hinweis auf die Eigenschaft des Klägers (nur) als Ermessensbegünstigter ohne klagbaren Anspruch auf Stiftungsleistungen. Die nunmehrigen Revisionsausführungen geben keinen Anlass, von dieser Rechtsansicht abzugehen, zumal die Statuten und Beistatuten der Erst- und Zweitbeklagten mit jenen der im Verfahren 6 CG.2005.232 beklagten Stiftungen ident sind. Auch der Staatsgerichtshof bestätigte in mehreren Entscheidungen die Rechtsansicht des OGH (ua StGH 2004/62; StGH 2006/60).
Damit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zitierten Vorentscheidungen verwiesen werden, die mittlerweile in LES 2008, 354 und LES 2010, 264 publiziert wurden.
Das auf gänzliche Ausschüttung des schon lange Zeit nicht mehr vorhandenen gesamten restlichen Vermögens der Erst- und Zweitbeklagten gerichtete Klagebegehren wäre unabhängig vom Fehlen eines Rechtsanspruches des Klägers aber schon deshalb abzuweisen, weil der Kläger damit faktisch das Recht in Anspruch nimmt, diese Stiftungen zu widerrufen, welche Befugnis ihm aber in Ermangelung eines statutarischen Vorbehalts gemäss Art 559 Abs 4 PGR aF nicht zukommt.
Der OGH legte in seinen Vorentscheidungen dar, dass selbst ein Begünstigungsberechtigter (als der der Kläger nicht anzusehen ist) allenfalls nur Anspruch auf das existente, nicht aber auf jenes gar nicht mehr vorhandene Stiftungsvermögen haben kann, welches durch Verpflichtungen der Stiftung, Ausschüttungen oder für Geschäftsführungsmassnahmen verwendet wurde. Mit der gegenständlichen Klage, mit der der Kläger die Ausschüttung des zum Stichtag am 30.4.2005 vorhanden gewesene Vermögens anstrebt, machte der Kläger einen auch aus dieser Erwägung zum Teil und von vorneherein unberechtigten Anspruch geltend.
Der Stattgebung des Klagebegehrens stehen schliesslich auch jene Hindernisse entgegen, die in den Vorentscheidungen des OGH vom 6.3.2008 und 5.3.2010 ausführlich dargelegt wurden. Es ist dies zum einen der Umstand, dass dem Kläger und den Stiftungen mit den im Ersturteil zitierten Sicherungsboten gemäss Art 275 Abs 1 lit. c und Abs 2 EO jedwede Verfügung über (allfällige) Ansprüche des Klägers verboten wurde und durch die die jeweiligen Sicherungswerber ein auflösend bedingtes Pfandrecht an allfälligen Ansprüchen des Klägers erlangten. Der Kläger hat auch im gegenständlichen Verfahren die Umstellung seines Klagebegehrens auf den gerichtlichen Erlag der Klagsforderung nicht vorgenommen, wie dies notwendig gewesen wäre. Zum anderen stünde einer Klagsstattgebung die vorhergehende Konkurseröffnung über das Vermögen der Beklagten und die vorgängige Durchführung eines Liquidationsverfahrens entgegen, in dem die Ansprüche von Gläubigern der Stiftung zu befriedigen bzw sicherzustellen sind (LES 2010, 264).
Entgegen der Behauptung des Klägers geht es im vorliegenden Verfahren nicht um die Rechtmässigkeit und Rechtswirksamkeit des von den Stiftungsräten abgeschlossenen Vergleichs vom April 2005, die vom OGH ohnehin mit Beschluss vom 12.1.2006 bejaht wurde (LES 2006, 456). Das mit Stichtag vom 30.4.2005 vom Kläger errechnete Barvermögen der Beklagten zu 1. und 2. berücksichtigte bereits die ausbezahlten Vergleichsbeträge, sodass bei Stattgebung des Leistungsbegehrens die Auszahlungen aufgrund des Vergleichs ohnehin nicht auf ihre Berechtigung zu prüfen wären.
Mit seiner Rechtsauffassung betreffend das Fehlen eines klagbaren Anspruchs des Klägers auf Stiftungsleistungen wich das Obergericht auch nicht von den die Stiftungen des Klägers betreffenden Sicherungsboten nach Art 275 EO ab geschweige liegt insoweit eine Überraschungsentscheidung vor.
Der OGH vertrat vielmehr in seinen den Kläger betreffenden Beschlüssen in den diversen Provisorialverfahren den Standpunkt, dass das Verfügungs- und Drittverbot gerade keinen klagbaren Anspruch des Begünstigten auf Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen voraussetze. Es genügte, dass ein solcher Anspruch dem Grunde nach bestehe, jedoch bedingt oder betagt sei. Der in den Statuten und Beistatuten exklusiv und auf Lebenszeit bestellte Kläger als Erstbegünstigter habe eine (aufschiebend) bedingte und betagte, von der Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes abhängige und damit dem Verfügungs- und Drittverbot zugängliche Forderung gegen seine Stiftungen (Beschluss des OGH vom 8.11.2007, 3 CG.2007.66, publiziert in LES 2008, 266 ua).
Das Obergericht hat das Auskunftsbegehren des Klägers ausgehend von jenen unbekämpft gebliebenen Feststellungen abgewiesen, wonach dem Kläger über viele Jahre ausreichende Auskünfte erteilt und die Möglichkeit gegeben wurde, seine Einsichtsrechte in die Geschäftsunterlagen der Stiftungen wahrzunehmen. Der Kläger konnte im gegenständlichen Verfahren nicht konkret darlegen, weshalb die ihm erteilten Auskünfte allenfalls lückenhaft geblieben sind bzw in welche Geschäftsunterlagen er nicht habe Einsicht nehmen können. Davon ausgehend fehle ihm das rechtliche Interesse für sein Auskunftsbegehren.
An der insbesondere vom Obergericht zitierten Rechtslage und Rechtsprechung hat sich durch das am 1.4.2009 in Kraft getretene neue Stiftungsgesetz nichts Wesentliches geändert. Gemäss dem nach Punkt II. Art 1 Abs 4 LGBl 2008/220 auch auf Altstiftungen anzuwendenden Art 552 § 9 PGR hat ein aktuell Ermessensbegünstigter zwar ein entsprechendes Informationsrecht, das allerdings ein rechtliches Interesse voraussetzt und nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt werden darf. Ein Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn das Auskunftsrecht ohne Vorhandensein der damit geschützten Interessen verfolgt wird (vgl Lorenz in Schauer Kurzkomm zum liechtensteinischen Stiftungsrecht [2009] § 9 Rz 45; Dominique Jakob, Die liechtensteinische Stiftung [2009] Rz 489, 490).
Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes, die, das sei nur nebenbei bemerkt, durch die Zeugenaussage der Klagsvertreterin bei der Streitverhandlung am 28.7.2007 ihre eindrucksvolle Bestätigung erfuhren (ON 87 S 7 f), wurden dem Kläger alle bislang verlangten, insbesondere im Verfahren 10 HG.2004.46 auch gerichtlich geltend gemachten Auskünfte erteilt und ihm wiederholt Gelegenheit gegeben, in alle Geschäftspapiere einschliesslich aller vom Klagebegehren umfassten Bankbelege Einsicht zu nehmen. Er bzw sein Rechtsvertreter hätte diese Bankauszüge auch selbst einholen können. Für darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt konkret begehrte Auskünfte fehlt dem Kläger deshalb jegliches rechtliches Interesse und erweist sich sein Festhalten am diesbezüglichen Klagebegehren ohne jede Spezifizierung in Bezug auf bislang offen gebliebene Fragen bzw Ausschüttung von Vermögenswerten überdies als rechtsmissbräuchlich. Diesem Klagebegehren liegen offenkundig allein sachfremde Motive, insbesondere das Ziel zugrunde, Druck auf die Stiftungsräte auszuüben und damit auch deren in der Vergangenheit mehrfach ohne Erfolg angestrebte Enthebung herbeizuführen.
Auch nach neuem Stiftungsrecht hat der Kläger nur Anspruch auf Herstellung von Abschriften aus den Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren und trifft die Stiftung insoweit nur eine Duldungspflicht. Der Begünstigte muss also allfällige Abschriften auf eigene Kosten herstellen, wozu der Kläger bislang nicht bereit war (vgl Lorenz aaO § 9 Rz 28).
Schliesslich wird in der Revision zu diesem Punkte lediglich vorgebracht, dass die Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht zutreffe. Damit aber wird eine Rechtsrüge nicht prozessordnungsgemäss ausgeführt. Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit dem lediglich Tatsachenfeststellungen bekämpft werden, ist nicht gesetzmässig dargestellt. Überdies müsste ein Revisionswerber konkret darlegen, aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Sache rechtlich unrichtig beurteilt habe. Die blosse Behauptung, ein Anspruch sei berechtigt bzw das Aufstellen einer blossen Rechtsbehauptung (geschweige einer Tatsachenbehauptung) genügen nicht (Klaus-Kodek, JN-ZPO16 § 506 E 17, 18).
Mit Recht verwies das Obergericht nämlich darauf, dass der Kläger als Erstbegünstigter der Stiftungen prozessual befugt ist, Auszahlungsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Allerdings stünde ihm ein solcher Auszahlungsanspruch gegenüber der Erst-, Zweit- und Viertbeklagten nur gemeinsam mit seiner Ehegattin zu, die insoweit gemäss § 14 ZPO als notwendige Streitgenossin anzusehen ist. Dem Kläger fehlt also insoweit die Sach- bzw Aktivlegitimation, was für sich allein die Abweisung des Leistungsbegehrens gegenüber diesen Beklagten gerechtfertigt hätte (LES 2002, 308; EvBl 2002/86 ua).
Da das Klagebegehren von den Vorinstanzen ohnehin aus anderen Gründen vollumfänglich abgewiesen wurde, können sich die Beklagten nicht für beschwert erachten.
Von einer Nichtigkeit gemäss § 472 Z 1 iVm § 446 Abs 1 Z 4 ZPO kann keine Rede sein, zumal der Kläger selbst zugesteht (und sich auch aus dem Akt ergibt), dass er zur Berufungsverhandlung ordnungsgemäss geladen wurde und seine vermeintliche Verhinderung an der Teilnahme dem Berufungsgericht nicht rechtzeitig anzeigte. Damit aber hat er sich selbst zuzuschreiben, dass er in das Verhandlungsprotokoll nicht Einsicht nehmen konnte.
Die Nichtigkeitsrügen gemäss § 446 Abs 1 Z 1, 3, 7, 8 und 9 ZPO entbehren jeder Substanz und sind mutwillig. Soweit gegen den Erstrichter sowie gegen den Berufungssenat Ablehnungsanträge erhoben wurden, wurden diese allesamt abgewiesen. Die behauptete Unzuständigkeit des Berufungsgerichtes, der ungerechtfertigte Ausschluss der Öffentlichkeit, die unzulässige Verwendung eines Protokollentwurfs und die behauptete mangelhafte Abfassung des Berufungsurteils sind schlicht nicht nachvollziehbar.
Mit seinem Vorbringen zur einseitigen Beweiswürdigung und zum angeblichen Fehlverhalten der Stiftungsräte der Beklagten im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss entfernt sich der Revisionswerber vom Boden der erstinstanzlichen Feststellungen und verkennt überdies, dass das Berufungsgericht mit überzeugender Begründung darlegte, weshalb es die erstinstanzlichen Feststellungen übernahm. Eine, hier zudem völlig unspezifiziert gebliebene Beweisrüge kann im Revisionsverfahren nicht neuerlich erhoben werden.
Der Kläger nahm mit seinem Schriftsatz vom 12.2.2007 eine - in weiterer Folge rechtskräftig zurückgewiesene - Klagsausdehnung vor, zu der die Beklagten in Vorbereitung der Streitverhandlung am 28.2.2007 zulässigerweise Stellung nahmen (ON 84, 86). Schon deshalb verbietet sich ein Vergleich dieses vom Erstgericht zugelassenen Schriftsatzes mit dem offenkundig unzulässigen Schriftsatz des Klägers vom 1.4.2010 "zur Vorbereitung der Berufungsverhandlung" (LES 2010, 264).
Die behauptete "Verschleppung" der Berufungsentscheidung bildet keinen vom OGH wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund und tangiert im Übrigen auch nicht das dem Kläger in allen Instanzen vollumfänglich gewährte rechtliche Gehör. Die lange Dauer des Berufungsverfahrens ist im Übrigen nach der Aktenlage vor allem auf die zahlreichen Individualbeschwerden des Klägers zum StGH ua auch gegen den Beschluss des OGH vom 18.11.2007, auf eine Flut von Eingaben, auf einen unberechtigten Ablehnungsantrag gegen den 1. Senat des Obergerichtes und nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass es der Kläger war, der die Verlegung der ursprünglich auf den 10.12.2009 anberaumten Berufungsverhandlung beantragte.
Das Berufungsgericht hat einlässlich und überzeugend begründet, warum den vom Kläger verlangten Beweisaufnahmen in erster Instanz keine Relevanz zukommt. Wird ein Mangel erster Instanz in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, so kann dieser Mangel nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger³ § 503 Rz 9). Davon abgesehen hat auch der OGH in mehreren, den Kläger und "seine" Stiftungen betreffenden Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass mündliche Erläuterungen und Versprechungen im Zusammenhang mit einer fiduziarischen Stiftungserrichtung, die in den Statuten keinen wie immer gearteten Niederschlag fanden, für die Auslegung der Stiftungsurkunde keine Berücksichtigung finden können (Beschluss des OGH vom 6.3.2008, 6 CG.2005.232).
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar ist. Überdies müsste eine Aktenwidrigkeit für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sein (Kodek aaO § 503 Rz 17). Von all dem kann hier keine Rede sein. In der Übernahme der Feststellungen des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht sowie dessen rechtlicher Beurteilung kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit vorliegen.
Wenn der Revisionswerber schliesslich zur Untermauerung seiner Rechtsansicht auf den seines Erachtens richtigen Beschluss und das Teilurteil des 2. Senats des Obergerichtes vom 30.5.2007 in der Rechtssache 6 CG.2005.232 verweist, übersieht er, dass diese Entscheidung vom OGH unter ausdrücklicher Ablehnung der Rechtsansichten des Obergerichtes mit Beschluss vom 6.3.2008 aufgehoben wurde. Im sodann fortgesetzten Verfahren gelangte auch das Obergericht gemäss der ihm vom OGH überbundenen Rechtsansicht zu einem klagsabweisenden Urteil, welches vom OGH mit Entscheidung vom 5.3.2010 bestätigt wurde.
Ungeachtet der schon zu Punkt 5.1 wiedergegebenen verfehlten Anfechtungserklärung sowie Revisionsrekursanträge kann der Rechtsmittelschrift in ihrem Zusammenhalt entnommen werden, dass sich der Kläger inhaltlich sowohl gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Kostenrüge in seiner Berufung als auch gegen die Entscheidung des Obergerichtes über die Kosten des Berufungsverfahrens wendet. Richtigerweise hätte zwar die Entscheidung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens (und nicht wie vorliegend nur dessen Begründung) mit Revision (im Kostenpunkt) bekämpft werden müssen. Allerdings kann ein Berufungsurteil von der Partei (bei Kostenfolgen im Falle ihres Obsiegens) getrennt sowohl mit Revision als auch mit einem Kostenrekurs bekämpft werden (vgl Klauser-Kodek aaO § 465 E 9).
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unberechtigt.
Sofern der Kläger damit auch die Zurückweisung seines Schriftsatzes vom 1.4.2010 bekämpfen wollte, ist auf das Vorgesagte zu verweisen.
Die hier erfolgte Bestätigung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung durch das Berufungsgericht mit seinem Urteil, mit welchem auch der Berufung des Klägers keine Folge gegeben wurde, ist gemäss den §§ 50, 55, 496 Abs 1 ZPO nicht weiter anfechtbar (LES 2010, 24). Der Kostenrekurs wäre aber auch nicht berechtigt gewesen, da der Kläger weder in seinem Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervenientin noch nach Rückzug des Beitrittsschriftsatzes durch die Nebenintervenientin bei der Streitverhandlung am 28.2.2007 Kosten verzeichnete (ON 71, 84). Von all dem abgesehen betrafen die vorinstanzlichen Kostenentscheidungen nur den Kostenersatzanspruch der obsiegenden Beklagten gegenüber dem Kläger und nicht die von diesen nicht verzeichneten Kosten des Zwischenstreits über die Zulassung der Nebenintervention.
Es wurde bereits erwähnt, dass sich der Kläger durch sein unentschuldigtes und nicht gerechtfertigtes Ausbleiben von der Berufungsverhandlung der Möglichkeit begeben hat, auch in die Kostennote der Beklagten Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen (vgl Beschluss des OGH vom 5.3.2010, 6 CG.2005.232, E Punkt 12.3).
Von den Beklagten zu vertretende Zwischenfälle im Sinne des § 48 ZPO liegen ebenso wenig vor wie ein Nichtigkeitsausspruch gemäss § 51 ZPO, woraus ein Kostenzuspruch an den Kläger resultieren könnte. Da der Kläger an der Berufungsverhandlung nicht teilnahm, fehlt schon aus diesem Grunde jegliche Grundlage für den Zuspruch von Zureisekosten, die überdies ausgehend von § 54 ZPO verspätet, und zwar mit Schriftsatz vom 30.4.2010 verzeichnet wurden (ON 134). Zudem gebührt dem Kläger aufgrund seines vollständigen Unterliegens auch im Berufungsverfahren von vorneherein kein Kostenersatz.
Dem Kläger wurde wiederholt zur Kenntnis gebracht, dass die Rechtsvertreter der Beklagten mehrwertsteuerpflichtig sind und der Kläger auch zum Ersatz der auf deren Honorar entfallenden Mehrwertsteuer verpflichtet ist. Entgegen seiner Ansicht liegt auch eine Endentscheidung im Sinne des Art 19 Abs 2 GGG vor, die die von den Beklagten verzeichnete anteilige Entscheidungsgebühr auslöste.
Was zuletzt die vom Kläger kritisierte Umrechnung des auf Eurowährung lautenden Leistungsbegehrens anlangt, so ist auf den Beschluss des OGH vom 20.10.2010 zu 6 CG.2009.162 zu verweisen, welcher dem Berufungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht bekannt sein konnte. Demnach bestimmt der nach dem Prozessrecht massgebende Schluss der Verhandlung erster Instanz den Umrechnungskurs auch für das Rechtsmittelverfahren (Art 6 RATG). Allerdings ist damit für die in keiner Weise konkretisierte Kostenrüge des Klägers nichts gewonnen. Der Wechselkurs des Euro betrug am 28.2.2007 (letzte Streitverhandlung vor dem Landgericht) CHF 1,61909, woraus sich als Bemessungsgrundlage für das Leistungs- und Auskunftsbegehren der Betrag von insgesamt CHF 2,972.821,70 ergibt. Demnach hätten sich die Kosten der Beklagten für das Berufungsverfahren mit CHF 40.058,74 errechnet. Durch den Zuspruch von nur CHF 36.813,97 kann sich jedenfalls der Kläger nicht für beschwert erachten.
Den Rechtsmitteln des Klägers war deshalb keine Folge zu geben und wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die Beklagten haben ihre Kosten ausgehend von einem - in Anbetracht der obigen Ausführungen ohnehin zu niedrigen - Wechselkurs von EUR 1,-- = CHF 1,30 und damit auf der Basis einer Bemessungsgrundlage von insgesamt CHF 2,396.792,50 tarifgerecht mit CHF 22.550,47 verzeichnet (§ 405 ZPO).
Vaduz, am 13. Jänner 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat