08 CG. 2007.339
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der Rechtssache der klagenden Partei P. R., vertreten durch Dr. Peter Marxer & Partner, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wider die beklagte Partei X. STIFTUNG, 9490 Vaduz, vertreten durch Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen € 663.970,24 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 26.08.2009, ON 56, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 29.04.2009, ON 47, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revision wird F o l g e gegeben.
Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts wird aufgehoben und dem Fürstlichen Obergericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1). Mit der am 08.05.2008 eingebrachten Klage begehrt der Kläger € 663.970,24 samt 5% Zinsen aus € 204.074,24 seit 01.04.2007, aus € 305.464,-- seit 01.07.2007 sowie € 124.432,-- seit Klagseinbringung mit der wesentlichen Begründung, die Beklagte, eine Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht, sei am 18.01.1991 von der P.-Anstalt als rechtliche Stifterin im Auftrag des Klägers errichtet worden. Ursprünglich seien der Kläger und seine mittlerweile geschiedene Frau R. ohne jede Einschränkung Erstbegünstigte am gesamten Stiftungsvermögen und am Stiftungsertrag gewesen. Als Zweitbegünstigte seien die Kinder D. und P. R. vorgesehen gewesen.
Im Zuge eines Scheidungsverfahrens zwischen dem Kläger und dessen Ehefrau seien das Stiftungsvermögen sowie die Begünstigungen daran im Jahr 1999 neu strukturiert worden. Als Begünstigte am "Fruchtgenuss" seien der Kläger und seine geschiedene Ehefrau und als "Begünstigte am bloßen Eigentum" die beiden gemeinsamen Kinder eingesetzt worden. Das Stiftungsvermögen sei in zwei gleiche Teile geteilt und jeder Teil auf ein eigenes Konto eingelegt worden, das im Namen der Beklagten eröffnet worden sei. Gemäß Art 5 des Beistatuts vom 29.06.1999 stehe es jedem der Fruchtgenussberechtigten frei, vom Stiftungsrat (richtig: von der Beklagten) die Auszahlung sämtlicher Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge aus dem ihm zum Fruchtgenuss überlassenen Vermögen zu beantragen. Die Erträge seien jeweils unmittelbar nach ihrem Anfallen fällig.
Darüber hinaus sei den Begünstigten am "Fruchtgenuss" die alleinige und unbeschränkte Vermögensverwaltung der ihnen zugeordneten Vermögenswerte übertragen, was wirtschaftlich nichts anderes bedeute, als dass den Kindern nach dem Tod eines Elternteils das diesem zugeordnete und verbleibende Vermögen zukomme.
Für den Fall, dass die 1999 vorgenommenen Änderungen der Begünstigtenregelung, aus welchem Grund immer, rechtsunwirksam seien oder erfolgreich angefochten werden sollten, stützt der Kläger sein Leistungsbegehren auch auf seine unbeschränkte Begünstigungsberechtigung am Kapital und am Ertrag gemäß Beistatut 29.11.1991.
Teile des Stiftungsvermögens würden seit jeher in Tochtergesellschaften gehalten. Das Vermögen einer Tochtergesellschaft der Beklagten, der Y. S.A mit Sitz in Luxemburg, sei ausschließlich dem "Fruchtgenuss" des Klägers überlassen. Die Konto- und Depotführung der Konti der Beklagten und der Y. S.A erfolge durch die Banque T. mit Sitz in Genf. Diese nehme auch die Ertragsberechnungen vor, wobei Quellensteuern und Gebühren bereits in Abzug gebracht würden. Die Kosten der Stiftungsverwaltung seien gem Art 3 lit c und Art 7 Abs 2 des Beistatuts nicht vom Ertrag, sondern vom Vermögen der Stiftung abzudecken.
Mit der Klage macht der Kläger Zins- und Dividendenerträge aus den ihm gemäß den Beistatuten der Beklagten zugeordneten Vermögenswerten geltend.
2). Die Beklagte beantragt kostenpflichtige Klagsabweisung und verweist in der Klagebeantwortung zusammengefasst darauf, dass gemäß dem heute gültigen Beistatut dem Kläger ein "usufruit" ("Nutznießung") am Einkommen des Stiftungsvermögens zustehe. Die Berechtigung der Kinder sei als "nackte Eigentümer" auf das Stiftungsvermögen beschränkt. Die Beklagte bestreitet ausdrücklich, dass dem Kläger ein Fruchtgenuss in dem begehrten Ausmaß zukomme.
Was unter "Nutznießung bzw Fruchtgenuss" zu verstehen sei, richte sich allein nach liechtensteinischem Recht. Gemäß Art 5 des Beistatuts sei der Kläger berechtigt, von der Beklagten die Zahlung der Einkünfte aus Zinsen, Dividenden und anderen Produkten aus den Vermögenswerten zu verlangen, welche für den Kläger verwaltet würden. Neben den Aktien- und Obligationenerträgen seien unter "sonstige Produkte" periodische Erträge aus anderen Anlageformen, wie zB Fonds in Form von Ausschüttungen, zu verstehen. Dem Kläger kämen nur die periodischen Erträge wie beschrieben zu. Alle nicht periodischen Erträge, wie zB Agios, Gratisaktien, Bezugsrechte bei der Kapitalerhöhung, würden allein dem Stiftungsvermögen und nicht dem Kläger zukommen.
Darüber hinaus sei das Recht des Klägers auf Erträge aufgrund seiner Kapitalerhaltungspflicht gegenüber den Nachfolgebegünstigten, seinen Kindern, beschränkt. Der Kläger sei verpflichtet, die Substanz des Vermögens für die Nachfolgebegünstigten zu erhalten, und er habe alle Handlungen zu unterlassen, welche das Stiftungsvermögen der Gefahr einer Substanzminderung aussetzen würden.
Das dem Kläger gem Art 4 lit c des Beistatutes eingeräumte Weisungsrecht bezüglich der Anlegung des Stiftungsvermögens finde seine Grenze in der zulässigen Anlagepolitik. Gemäß Weisung des Klägers habe die Beklagte mit der Banque T. am 08.03.2004 einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen. Danach seien Anlagen nur im konservativen Bereich zulässig. Ebenfalls habe die Beklagte für die unterliegende Gesellschaft Y. SA mit derselben Bank am 02.11.2006 einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen. Danach seien nur "ausgeglichene Anlagen" zulässig. In einem Nachtrag zu diesem Vermögensverwaltungsvertrag seien Anlagen in den Bereichen Optionen, auch standardisierte Optionen, Devisen, und Metall als unzulässig bestimmt worden, ebenso Hedge Fonds und Termingeschäfte. Dies bedeute, dass lediglich Investitionen in den Risikokategorien 1 und 2 getätigt werden hätten dürfen. Anlagen in der Risikokategorie 3 seien unzulässig, weil nicht substanzerhaltend. Aus diesem Grund seien sämtliche Verluste aus Wertschriften dieser Kategorien, egal ob realisierte oder nicht realisierte, mit einem allfälligen Anlageerfolg zu verrechnen und dem Begünstigtenkonto des Klägers zu belasten.
Der gegenständliche Rechtsstreit umfasse daher nicht nur, wem Kapitalgewinne zukommen würden, sondern auch, welche Verluste wem anzulasten wären. Diese Frage könne aber nur damit beantwortet werden, welche Anlagen überhaupt zulässig wären. Die Beklagte verkenne nicht, dass es aufgrund der Anlagepolitik des Klägers seit dem 19.12.2003 zu einer beachtlichen Vermögenssteigerung im Nutznießungsstamm des Klägers gekommen sei. Per 30.09.2007 habe ein Depotwert bei der Banque T., Genf, in der Höhe von insgesamt € 13.110.210,-- bestanden. Gegenüber dem Einlieferungswert in Höhe von € 7.837.529,--, mit welchem die Buchhaltung am 19.12.2003 eröffnet worden sei, habe sich damit fast eine Verdoppelung ergeben. Von einer Substanzgefährdung durch riskante Anlagen könne nur bei einer Einzelbewertung und -beurteilung des jeweiligen Investments gesprochen werden, nicht aber bei der Gesamtbeurteilung des Depots. Ein Großteil der über Weisung des Klägers getätigten Investitionen im Vermögen der Beklagten sei in der Risikokategorie 3 (risikobehaftete Anlagen) und damit nutznießungsrechtlich in unzulässigen Anlagen getätigt worden. Realisierte und nicht realisierte Verluste von getätigten Anlagen in dieser Kategorie gingen einzig und allein zu Lasten des Klägers. Von den Erträgen, welche dem Kläger zustehen würden, müssten daher Kosten und Verluste in Abzug gebracht werden. Ebenso würden die für die Vorjahre zu viel bezahlten Ausschüttungen compensando eingewendet, sodass summa summarum dem Kläger nichts zustehe.
Die Ertragsberechnung des Anspruchs des Klägers betreffend die Zeitperiode vom 01.01.2007 bis 30.09.2007 stelle sich wie in der in der Klagebeantwortung auf Seite 16 abgebildeten Tabelle dar.
Von den Erträgen in der Höhe von € 610.373,04, welche dem Kläger zustünden, würden die Kosten sowie die Verluste abgezogen. Somit wäre der Kläger, ohne Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorperioden, an einem Ertrag in der Höhe von € 60.544,89 berechtigt.
Gegen diese Forderung des Klägers wandte die Beklagte die für die Vorjahre zuviel bezahlten Ausschüttungen compensando ein und erklärte ausdrücklich die Aufrechnung. Im Jahre 2005 seien insgesamt € 483.503,34 an den Kläger ausgeschüttet worden, obwohl ihm nach heutiger Berechnung und unter Zugrundelegung des konservativen Standpunktes nur € 365.320,52 an Ausschüttungen zugestanden wären. Im Jahre 2006 sei eine Ausschüttung von insgesamt € 786.519,63 erfolgt; tatsächlich wären dem Kläger laut Ertragsberechnung nach heutiger Berechnung und unter Zugrundelegung des konservativen Standpunktes nur € 363.556,31 zugestanden. Im Jahre 2006 sei dem Kläger der Betrag von € 422.963,32 und im Jahr 2005 der Betrag von € 118.182,82 zuviel ausgeschüttet worden. Der Betrag von insgesamt € 541.146,14 werde dem Anspruch des Klägers compensando entgegengehalten.
Der Kläger replizierte, dass die in den Beistatuten vom 29.06.1999 verwendeten Begriffe "Begünstigung auf Fruchtgenuss" und "Begünstigung am bloßen Eigentum" nicht nach liechtensteinischem Sachenrecht, sondern nach dem einzig maßgeblichen Stifterwillen auszulegen und zu interpretierten seien. Für die Auslegung sei entscheidend, was der Stifter gewollt habe und nicht, was Dritte darunter verstehen würden. Die Scheidungsvereinbarung 1999 habe dazu gedient, eine Vermögensaufteilung zwischen den früheren Eheleuten vorzunehmen. Der "Familienzweck" der Beklagten sei von ursprünglich einer Familie auf zwei Familien, nämlich jene des Klägers und jene seiner früheren Ehegattin, erweitert worden. Den beiden Erstbegünstigten sei jeweils die unbeschränkte Vermögensverwaltung an den ihnen zugeordneten Vermögensteilen überantwortet und ihnen der unbeschränkte Anspruch auf sämtlichen "Früchte" dieser Vermögensverwaltung eingeräumt worden. Nach der Auffassung der Beklagten solle der Kläger aber nicht mehr an "seinem" Vermögen partizipieren, sondern dieses in der Stiftung akkumuliert werden, da nicht realisierte Kapitalverluste abgezogen, Kapitalgewinne jedoch einbehalten würden. Für einen solchen Stifterwillen gebe es nicht den geringsten Anhaltspunkt. Art 2 der Scheidungsvereinbarung 1999 sehe vor, dass die Eheleute, also die Erstbegünstigten "ihr Vermögen" so verwalten könnten, wie sie es für sich am vorteilhaftesten erachten würden. Nach den Beistatuten 1999 stehe die Kompetenz zur Vermögensveranlagung und die damit verbundene Verantwortung allein dem jeweiligen Fruchtgenussberechtigten zu. Es fänden sich keine Vorschriften, wonach das Kapital zu erhalten und Kapitalverluste von den erzielten Erträgen in Abzug zu bringen wären.
Die Beklagte erwiderte, im Scheidungsverfahren hätten der Kläger und seine Ehegattin vereinbart, das Stiftungsvermögen zu teilen und jeden Teil einem separaten Schicksal zuzuführen. Es sei daher auf den gemeinsamen Willen des Klägers und dessen Ehegattin abzustellen. Das Ehepaar habe sich geeinigt, dass ihnen selbst lediglich das Nutznießungsrecht an den geteilten Vermögenswerten zukomme, das Stammvermögen somit der Familie, den gemeinsamen ehelichen Kindern erhalten bleibe.
Der Kläger sei von der Kanzlei M. & Partner beraten worden. Es werde bestritten, dass diese Kanzlei die Beistatuten gemäß belgischem Recht ausgearbeitet habe. Falls die Anwendung belgischen Rechts gewünscht gewesen wäre oder das Nutznießungsrecht nach belgischem Recht ausgestaltet werden hätte sollen, würden sich entsprechende Formulierungen und Anhaltspunkte in den Beistatuten finden.
Es könne nur liechtensteinisches Recht betreffend die Auslegung des Begriffs "Nutznießung" zur Anwendung kommen.
3). Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit € 633.970,24 als zu Recht bestehend, die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung hingegen als nicht zu Recht bestehen fest und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger den Betrag von € 633.970,24 samt 5% Zinsen aus € 509.538,24 seit 26.10.2007 und 5% Zinsen aus € 124.432,-- seit 12.12.2007 zu bezahlen sowie die mit CHF 87.949,40 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Das Zinsenmehrbegehren wurde abgewiesen.
4). Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
"Die Beklagte ist eine Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht und wurde am 18.10.1991 von der P.-Anstalt als (rechtliche) Stifterin im Auftrag des Klägers errichtet. .....
Die (von der Stifterin P.-Anstalt am 18.10.1991 erlassenen) Statuten der Beklagten enthalten unter anderem folgende wesentlichen Bestimmungen:
Art 3
Zweck
Zweck der Stiftung ist die Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung und Unterstützung hinsichtlich des allgemeinen Lebensunterhaltes von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien sowie die Verfolgung ähnlicher Zwecke.
Im Sinne des Reglementes kann die Stiftung darüber hinaus auch Leistungen an natürliche oder juristische Personen, Institutionen u.ä. erbringen.
Die Stiftung betreibt kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe.
Art 4
Reglement
Die Begünstigten und das Ausmass der Begünstigung werden in einem Reglement, welches durch den Stiftungsrat zu erlassen ist, bestimmt. Der Stiftungsrat kann darüber hinaus andere Stellen oder Dritte, die nicht Beteiligte der Stiftung zu sein brauchen, benennen, in Form eines Reglementes Begünstigte und Ausmass der Begünstigung festlegen. ...
Art 10
Statutenänderung und Auflösung
Der Stiftungsrat ist befugt, Änderungen an diesem Statut oder an der Organisation vorzunehmen. Es steht ihm auch das Recht zu, diese Stiftung jederzeit aufzulösen. Der Auflösungsbeschluss hat jedoch einstimmig zu erfolgen. Über die Verwendung des Stiftungsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet der Stiftungsrat im Rahmen des erlassenen Reglements. .....
Die von den Stiftungsräten Peter W. und Hans G. erlassenen Beistatuten der Beklagten vom 29.11.1991 haben folgenden Inhalt:
Artikel 1
Zu Begünstigten der Stiftung werden die nachstehenden Personen bestellt:
1.1. Erstbegünstigte des gesamten Stiftungsvermögens und der Stiftungserträgnisse sowie von allfälligen Liquidationserträgnissen ist zeit seines Lebens und ohne jegliche Einschränkung
Herr P. R.
wohnhaft
Frau R.
1.2 Zweitbegünstigte
Im Falle des Todes der beiden Erstbegünstigten sind die Kinder des Herrn P. R. oder ihre Rechtsnachfolger vom Stiftungsrat als Zweitbegünstigte des gesamten Stiftungsvermögens und der Stiftungserträgnisse sowie von allfälligen Liquidationserträgnissen zu betrachten, und zwar in Höhe der Hälfte für jedes Kind, nämlich:
D. R.,
P. R.,
Die Zweitbegünstigten können einstimmig die Inliquidationsetzung der Stiftung beschliessen.
Artikel 2
Diese Beistatuten sind durch die Erstbegünstigten ohne Einschränkung widerrufbar. Nach ihrem Tod werden diese Beistatuten unwiderruflich. .....
Im Zuge des Scheidungsverfahrens zwischen dem Kläger und dessen Ehefrau R. wurden das Stiftungsvermögen und die Begünstigungen des Klägers und dessen Ehefrau an der X. Stiftung neu strukturiert. Die Scheidungsvereinbarung vom 31.05.1999, abgeschlossen zwischen dem Kläger und dessen Ehefrau R., enthielt unter anderem folgendes:
Die Parteien wollen sich in gegenseitigem Einverständnis scheiden lassen.
Dieses Verfahren wird vor dem Zivilgericht in Gent, Belgien, eingeleitet.
Diese Vereinbarung hat im Rahmen des besagten Scheidungsverfahrens zum Ziel, die notwendigen Massnahmen betreffend das Vermögen der Parteien im Ausland und insbesondere betreffend ihre Beteiligungen an der S.A. J.und der X. STIFTUNG zu treffen.
Und es wird wie folgt vereinbart:
Artikel 1
Die Parteien sind überein gekommen, dass ihr in den Aktien der S.A. J. und in der X. STIFTUNG angelegtes Vermögen zwischen den Parteien und ihren Kindern wie folgt aufgeteilt wird:
100 % des Niessbrauchs am vorgenannten Vermögen wird
Herrn P. R. zu 50%
und Frau R. zu 50% zugewiesen.
100 % des blossen Eigentums am vorgenannten Vermögen wird
ihrem Sohn R. P. zu 50% zugewiesen, zusammengesetzt wie folgt
50% des Herrn P. R. beziehungsweise Frau R. zugewiesenen Niessbrauchvermögens
ihrer Tochter R. D. zu 50 % zugewiesen, zusammengesetzt wie folgt
50 % ihres Herrn P. R. beziehungsweise Frau R. zugewiesenen Niessbrauchvermögens
all dies unter der ausdrücklichen Bedingung, dass es den Parteien R. und P. R. Senior ausdrücklich gestattet ist, das Vermögen im Rahmen der nach Artikel 2 von ihnen geführten Verwaltung zu reinvestieren.
ZUR KLARHEIT ZUSAMMENFASSEND DIE VERTEILUNG DES VERMÖGENS
Niessbrauch 50 % R.
50 % P. R.
blosses Eigentum 50 % P. R. Junior
50 % D. R.
Artikel 2
Damit jede unterzeichnete Partei ihr Vermögen so verwalten kann, wie es für sie am vorteilhaftesten ist, wird vereinbart, dass das vorgenannte Vermögen, das heisst die Aktien der N.V. (S.A.) A. zum heutigen Tag, zwischen den Parteien aufgeteilt wird, die je 50 % der Aktien zum Zwecke der späteren Verwaltung erhalten.
Jede Partei trifft jeweils für das ihr zugewiesene Aktienpaket für sich und ohne die Zustimmung der anderen Partei und auch ohne die Zustimmung der vorgenannten Kinder mit der Verwaltung der S.A. J. und der X. STIFTUNG die notwendigen Vorkehrungen für die spätere Anlage oder den Verkauf der besagten Aktien der N.V. (S.A.) A. zur Reinvestition, und zwar auf ihre eigene Verantwortung.
Artikel 3
Die Parteien vereinbaren, dass der Niessbrauch an ihrem Anteil von 100 % der Aktien der N.V. (S.A.) A. (oder an den Reinvestitionen, die mit ihrem Teil der Aktien der N.V. (S.A.) A. gemäss Artikel 2 oben getätigt werden) Herr P. R. beziehungsweise Frau R. zugewiesen wird, jeweils für ihren Teil, den er/sie unter seiner ausschliesslichen Verantwortung verwaltet.
Die Parteien vereinbaren, dass jeder Aktienverkauf durch eine der Parteien die verkaufende Partei verpflichtet, die Rendite in Effekten zu reinvestieren, und zwar unter der eigenen Verantwortung des Verkäufers, und den Verwaltungsräten der X. STIFTUNG wird für die obligatorische Reinvestition die formelle Anweisung erteilt.
Artikel 4
Zur Erfüllung dieser Vereinbarung erteilten die Parteien unverzüglich schriftlich und in gegenseitigem Beisein bei der Unterzeichnung dieser Urkunde die notwendigen, unwiderruflichen Anweisungen an den Verwaltungsrat oder an jedes sonstige zuständige Organ der S.A. J. und/oder der X. STIFTUNG, und zwar mit einer einzelnen privatschriftlichen Urkunde, in der die Parteien die Verwaltungsräte der X. STIFTUNG anweisen, die Statuten, genauer die bestehenden Begünstigungsbestimmungen zu ändern, um den vorgenannten Vereinbarungen Rechtswirksamkeit zu verleihen.
Die Unterzeichnung dieser Vereinbarung ist für sich bereits die unwiderrufliche Anweisung an den Verwaltungsrat oder an jedes sonstige zuständige Organ der S.A. J. und/oder der X. STIFTUNG, in der die Parteien den Verwaltungsräten der X. STIFTUNG anweisen, die Statuten, genauer die bestehenden Begünstigungsbestimmungen zu ändern, um den mit dieser Urkunde getroffenen Vereinbarungen und Abmachungen Rechtswirksamkeit zu verleihen.
Jede der Parteien kann diese unterzeichnete Vereinbarung dem Verwaltungsrat oder jedem sonstigen zuständigen Organ der S.A. J. und/oder der X. STIFTUNG mit der Bitte um unverzügliche Umsetzung übermitteln. ......
...............................
Schliesslich wurden in Umsetzung der Scheidungsvereinbarung vom 31.05.1999 am 29.06.1999 vom Stiftungsrat der X. Stiftung kraft Artikel 4 der Statuten, Beistatuten mit unter anderem folgendem Inhalt erlassen:
Artikel 1. Stiftungsvermögen.
>. ..............................
Artikel 2. Bestellung der Stiftungsbegünstigten.
Zur Begünstigung der Stiftung werden die nachstehenden Personen bestellt:
>. Zu Begünstigten des Niessbrauchs, auszuüben gemäss den Modalitäten der Artikel 4 und 5 unten:
Frau R.
Herr P. R.
>. Zu Begünstigten des blossen Eigentums, auszuüben gemäss den Modalitäten der Artikel 4, 5 und 6 unten:
Frau D. R., Tochter des Niessbrauchsbegünstigten,
Herr P. R., Sohn des Niessbrauchsbegünstigten. ...
Artikel 4. Modalitäten betreffend die Ausübung des Niessbrauchsrechts für das Stiftungsvermögen
a). Vorbehaltlich der Sonderbestimmungen für das Barvermögen, die in Artikel 3 oben enthalten sind, ist die Begünstigung an dem Niessbrauch aller Stiftungsvermögenswerte zwischen den beiden Begünstigten, Frau R. und Herrn P. R., in Höhe von 50 % für jeden geteilt.
(werden nachstehend durch die Begriffe ,Niessbrauchsbegünstigte' bezeichnet)
b). Um den Niessbrauchsbegünstigten die Ausübung ihrer Rechte an dem Vermögen der Stiftung zu gestatten, wird das Vermögen der Stiftung in zwei gleiche Teile geteilt und jeder Teil wird, soweit er durch Bargeld oder Wertpapiere in materieller Form existiert, auf ein eigenes im Namen der X. Stiftung bei der K. eröffnetes Bankkonto deponiert.
c). Im Zusammenhang mit den Vermögenswerten, deren Begünstigung am Niessbrauch ihm zugewiesen wurde und die sich auf einem eigenen Bankkonto befinden, steht es jedem Niessbraucher frei, vom Stiftungsrat sämtliche Geschäftsführungs- und Verwaltungshandlungen ohne den Eingriff des anderen Niessbrauchsbegünstigten und der blossen Eigentümer zu verlangen, wozu auch die Ausübung der Stimmrechte zählt, die mit den Aktien J. S.A. und A. N.V. verbunden sind, aus denen das fragliche Vermögen besteht. Der Niessbrauchsbegünstigte ist ebenfalls berechtigt, nur unter seiner Autorität vom Stiftungsrat sämtliche Verfügungshandlungen in Bezug auf das deponierte Vermögen zu verlangen, jedoch vorausgesetzt, der Erlös aus dem Verkauf wird in andere Effekte reinvestiert.
d). Hat der Niessbrauchsbegünstigte in dem Monat nicht um die Reinvestition des besagten Erlöses aus dem Verkauf ersucht, so hat der Stiftungsrat das Recht, es auf eigenen Antrieb hin in Obligationen eines Emittenten erster Ordnung und, soweit dies möglich ist, in die gleiche Währung zu reinvestieren.
e). Die steuerlichen und sonstigen Folgen der Handlungen, die von einem Niessbrauchsbegünstigten verlangt und vom Stiftungsrat ausgeführt werden, gehen gänzlich und ausschliesslich zu Lasten des Vermögens, dessen Niessbrauchsbegünstigung ihm kraft dieser Urkunde zugewiesen wurde.
f). Über den Stand des Vermögens und der Verpflichtungen auf dem Bankkonto, über die darauf verzeichneten Bewegungen und im allgemeinen über den Statuts des betroffenen Vermögens braucht der Stiftungsrat nur dem Niessbraucher gegenüber, dem das Vermögen zugewiesen wurde oder gegenüber Personen, die durch ihn ordnungsgemäss ermächtigt wurden, Rechnung abzulegen.
Artikel 5. Erträgnisse des Vermögens
Jedem Niessbraucher steht es frei, vom Stiftungsrat die Zahlung sämtlicher Erträgnisse in Zinsen, Dividenden und sonstigem zu verlangen, die durch jene Vermögenswerte produziert werden, die zum Vermögen gehören, dessen Niessbrauchsbegünstigung ihm zugewiesen wurde. Er ist ebenfalls berechtigt, diese Erträgnisse dem Konto, auf dem der Teil des Vermögens deponiert wurde, für das ihm die Niessbrauchsbegünstigung gemäss den Modalitäten in Artikel 4 oben zugewiesen wurde, oder jedem sonstigen Bankkonto seiner Wahl gutschreiben zu lassen. ...
Artikel 7 Verschiedene Bestimmungen
Sämtliche Kosten und Provisionen im Zusammenhang mit der administrativen Geschäftsbesorgung, der Buchhaltung und allen sonstigen Leistungen, die für die Rechnung der X. Stiftung und/oder der Gesellschaft J. S.A. erbracht werden, werden zur Hälfte bei jedem der beiden verschiedenen Vermögensmassen getragen ...
Im Rahmen der Gespräche, die zum Abschluss der Scheidungsvereinbarung vom 31.05.1999 führten, wurde der Inhalt des Begriffs ,Niessbrauch' zwischen dem Kläger und dessen Ehefrau R. nie näher erörtert bzw waren der Kläger und seine Ehefrau nie anwesend, als dies allenfalls von ihren Rechtsanwälten erörtert wurde.
Der zunächst in Aktien der ,A.' angelegte Vermögensstamm der Beklagten, dessen Nutzniessung nach der Scheidungsvereinbarung und den Beistatuten 1999 dem Kläger zukommt, wurde realisiert. Das Realisat wurde durch die Bank T., Genf, in neue Aktien und Portfolios investiert. ....................
Gemäss Weisung des Klägers hat die Beklagte mit der Bank T. am 08.03.2004 einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen. Anlagen sind demnach nur im defensiven Bereich zulässig. Ebenfalls hat die Beklagte für die unterliegende Gesellschaft, Y. S.A. mit der Bank T. am 02.11.2006 einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen; gemäss diesem Vertrag sind Anlagen nur im Bereich von ,ausgeglichenen Anlagen' zulässig; im Nachtrag zu diesem Vermögensverwaltungsvertrag wurden Anlagen im Bereich Optionen, auch standardisierte Optionen, Devisen und Metalle als unzulässig bestimmt; ebenfalls wurden Hedgefonds und Termingeschäfte als nicht zulässige Anlagen bestimmt. .....
Die Zins- und Dividendenerträge aus den dem Kläger gemäss den Beistatuten zugeordneten Vermögenswerten für den Zeitraum 01.01. - 30.09.2007 errechnen sich unter Berücksichtigung der Gebühren, sohin netto wie folgt:
.........................
Nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger die vorerwähnten Zins- und Dividendenbeträge gegenüber der Beklagten mit 1.4.2007 bzw 1.7.2007 fällig stellte."
5). Diesen Sachverhalt unterzog das Erstgericht zusammengefasst folgender rechtlichen Beurteilung:
Gemäß der klaren Definition in Art 4 lit a und b der Beistatuten vom 29.06.1999 stehe es jedem Fruchtgenussberechtigten frei, im Zusammenhang mit den Vermögenswerten, deren Fruchtgenuss ihm zugeteilt worden sei, vom Stiftungsrat alle Verwaltungs- und Geschäftsführungshandlungen ohne Mitwirkung der bloßen Eigentümer oder des anderen Fruchtgenussberechtigten zu verlangen. Der Fruchtgenussberechtigte sei berechtigt, in Alleinverantwortung vom Stiftungsrat sämtliche Verfügungsgeschäfte zu verlangen, die mit dem deponierten Vermögen in Zusammenhang stehe, vorausgesetzt, der Verkaufserlös werde in andere Wertpapiere reinvestiert.
Nach Art 2 der Scheidungsvereinbarung und im Sinne des Art 4 lit e und f Beistatuten 1999 könnten der Kläger und seine Ehegattin, ihr Vermögen so verwalten, wie sie es für sich am vorteilhaftesten erachten. Der Kläger und seine Ehegattin hätten die alleinige und ausschließende Kompetenz und damit auch die alleinige Verantwortung für die Verwaltung der jeweiligen Vermögenswerte; den Kindern und damit den Zweitbegünstigten komme keinerlei Mitspracherecht zu.
Gemäß Art 5 der Beistatuten 1999 sei der Kläger berechtigt, von der Beklagten die Zahlung der Einkünfte aus Zinsen, Dividenden und anderen Produkten aus den Vermögenswerten zu verlangen, welche für den Kläger verwaltet würden. Nach dieser klaren Bestimmung sei also vorliegend der Kläger grundsätzlich berechtigt, die mit der gegenständlichen Klage geltend gemachten Zins- und Dividendenerträge von der Beklagten zu verlangen.
Eine Kapitalerhaltungspflicht gegenüber den Nachfolgebegünstigten, den Kindern des Klägers, sei aus der Scheidungsvereinbarung und den Beistatuten 1999 grundsätzlich nicht zu entnehmen. Aber selbst wenn man eine solche Kapitalerhaltungspflicht - im Sinne der Art 222, 224 Abs 1 SR bzw Art 578 CCb ["Der Niessbrauch ist das Recht, Sachen, an denen ein anderer das Eigentum hat, wie der Eigentümer selbst zu nutzen, jedoch unter der Bedingung, deren Substanz zu erhalten."] - annehmen würde, könne diese im Sinne des Nominalwertprinzips bzw mangels entsprechender ausdrücklicher Regelung in den Stiftungsurkunden nur so verstanden werden, dass der Substanzwert zum Zeitpunkt 29.06.1999 erhalten bleiben müsse. Wenn die Beklagte aber den geltend gemachten Zins- und Dividendenbetrag an den Kläger auszahlen würde, würde dieser Substanzwert bei Weitem nicht "angegriffen" werden.
Nach Art 4 lit c der Beistatuten 1999 sei der Kläger berechtigt, in Alleinverantwortung vom Stiftungsrat sämtliche Verfügungsgeschäfte zu verlangen, die im Zusammenhang mit "seinem" Vermögen stehe. Damit sei klar zum Ausdruck gebracht, dass die materielle Entscheidungskompetenz allein beim jeweiligen Fruchtgenussberechtigten liege, und zwar ohne Einschränkung. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten würden Verluste in den Anlagekategorien 1 und 2 zu Lasten des Stiftungsvermögens, solche in der Anlagekategorie 3 jedoch zu Lasten des Klägers gehen. Für ein solches Vorgehen finde sich in den Stiftungsunterlagen kein Anhaltspunkt - jedenfalls nicht solange der Substanzwert zum Stichtag 29.06.1999 nicht tangiert werde.
Deshalb stellten sich gar nicht die Fragen, ob der Kläger bei Erteilung von Weisungen an die Stiftungsorgane den Grundsatz der Kapitalerhaltung zu beachten habe und ob die Stiftungsorgane schadenersatzpflichtig (gegenüber den bloßen Eigentümern) würden, wenn sie auf Weisung des Klägers hochspekulative Anlagen zuließen bzw tätigten, welche zu Kapitalverlusten führen (könnten). Nach den Stiftungsurkunden hätten die Stiftungsorgane alle Weisungen des Klägers zu befolgen. Wenn man den Stiftungsorganen die Verpflichtung auferlegen würde, die Substanz des Vermögens für die Zweitbegünstigten (die bloßen Eigentümer) zu erhalten, so könne dies vorliegend "höchstens" bedeuten, dass sie die Entwicklung des Wertes der Vermögenssubstanz periodisch und permanent so weit zu überwachen hätten, dass das Stiftungsvermögen im Sinne des Nominalwertprinzips erhalten bleibe. Wenn sich aus den getätigten Anlagen Verluste abzeichneten, die auch die für die bloßen Eigentümer zu erhaltende Substanz "angreifen" würden, könnten die Stiftungsorgane - zur Vermeidung allfälliger Schadenersatzansprüche - aus risikoträchtigen Engagements "aussteigen" oder vom Kläger Sicherheiten verlangen oder keine neuen Weisungen des Klägers betreffend risikoträchtiger Anlagen mehr befolgen. Solange die für die Kinder des Klägers (im Sinne des Nominalwertprinzips) zu erhaltende Vermögenssubstanz aber nicht "angegriffen" werde, hätten die Stiftungsorgane die Weisungen des Klägers jedenfalls zu befolgen und auf dessen Weisung auch "risikoträchtige" Anlagen zu tätigen. Sie hätten die Zinsen und Dividenden an den Kläger auszuschütten und könnten Verluste vereinzelter risikoträchtiger Anlagen nicht gegenverrechnen.
Ebenso könne der Kläger nicht mit den wie von der Beklagten angeführten Kosten belastet werden. Diese gingen nach Art 7 Abs 2 der Beistatuten 1999 zu Lasten des (jeweiligen Teil-) Vermögens, seien also nicht vom Nutznießungsbegünstigten zu tragen.
6). Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge. Im Wesentlichen und zusammengefasst führte das Fürstliche Obergericht aus:
6.1). .....................
6.2). Die vom Beklagten erhobene Verfahrensrüge, die die Begründung des Fürstlichen Landgerichtes, wonach "aufgrund rechtlicher Überlegungen keine weiteren Beweise zu den Ertragsausschüttungen an den Kläger in den Jahren 2005 und 2006 aufgenommen und diesbezüglich keine weitergehenden Feststellungen getroffen" worden seien, moniere, ebenso wie die Nichteinvernahme des Zeugen F. S. als Vertreter der vermögensverwaltenden Banque T., lic. iur. E. und Dr. A. und die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich des Bankwesens, wurde wie auch die Beweisrüge als unbegründet angesehen.
6.3). Das Erstgericht habe sich zu Recht bei der Klärung der mit diesem Rechtsstreit zu beantwortenden Fragen, insbesondere nach dem Umfang der dem Kläger zustehenden Vermögensverwaltung und ihren Grenzen, an der Scheidungsvereinbarung des Klägers mit seiner Ehegattin vom 31.05.1999 und insbesondere den Beistatuten vom 29.06.1999, in denen über Wunsch der Eheleute diese Scheidungsvereinbarung betreffend das Stiftungsvermögen umgesetzt worden sei, orientiert. Da das Erstgericht hieraus alle hier interessierenden Fragen klären habe können, habe ein Rückgriff auf die den verwendeten Begriffen zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen unterbleiben können. Denn die Vorschriften über die Nutznießung stellten grundsätzlich dispositives Recht dar, das einer davon abweichenden Regelung unter den Beteiligten grundsätzlich zugänglich sei; ausgenommen hievon wären nur sogenannte zwingende Bestimmungen, die zum Schutze des Nutznießers bzw Eigentümers erlassen worden seien und nicht der Parteiendisposition offen stünden. Dass es solches ius cogens geben soll, sei von der Beklagten nicht behauptet worden.
Aus diesem Grunde habe das Erstgericht auch offen lassen können, ob letztlich auf die Stellung der Nutznießer/Eigentümer das liechtensteinische Sachenrecht oder das belgische materielle Recht anzuwenden sei.
Bereits im Ansatz verfehlt sei daher die Auffassung der Beklagten, wenn sie versuche, aus dem Gutachten von Prof. Dr. B. vom Mai 2007 für sie günstige Schlüsse hinsichtlich der Kapitalerhaltungspflicht des Klägers und dem Umfang seiner Vermögensverwaltung abzuleiten. Dies deswegen, weil dieses Gutachten die Rechtslehre und Judikatur aufgrund der im Gesetz getroffenen Regelung wiedergebe. Sie berücksichtige dabei die in der Scheidungsvereinbarung und insbesondere in den Beistatuten 1999 vorgesehene abweichende Regelung nicht ausreichend. Aus diesem Grund sei auf das Berufungsvorbringen der Beklagten, soweit es sich auf die gesetzliche Regelung im Gutachten Prof. Dr. B. oder auch auf belgisches Recht stütze, nicht näher einzugehen.
6.4). Das Fürstliche Obergericht hatte keine Bedenken gegen die vom Fürstlichen Landgericht aus der Scheidungsvereinbarung und den Beistatuten 1999 abgeleitete Auffassung, wonach dem Kläger als Nutznießungsbegünstigter die alleinige und ausschließliche Kompetenz und damit auch die alleinige Verantwortung für die Verwaltung der ihm zugewiesenen Vermögenswerte zukomme und die Kinder als Eigentumsbegünstigte keinerlei Mitspracherecht hätten.
Damit komme dem Kläger allein ohne Einschränkung die materielle Entscheidungskompetenz betreffend die Vermögensanlage zu. Der Kläger sei auch in der Anlagefreiheit in keiner Weise beschränkt und könne auch stark risikobehaftete Anlagen der Risikokategorie 3 anordnen, zumal weder der Scheidungsvereinbarung noch den Beistatuten 1999 eine Kapitalerhaltungspflicht entnommen werden könne.
Dementsprechend sei der Kläger berechtigt, von der Beklagten die Zahlung der Einkünfte aus Zinsen, Dividenden und anderen Produkten aus den Vermögenswerten zu verlangen. Das bedeute, dass sämtliche realisierte Kapitalerträge dem Kläger über Verlangen zu zahlen seien. Diese würden der Ertragsaufstellung der Banque T. (Blg ./G bis ./L) entsprechen. Dass darunter auch Kursgewinne inkludiert seien, werde von der Beklagten erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht. Dieses Vorbringen hätte die Beklagte aber schon im erstinstanzlichen Verfahren erstatten können, weshalb diese Einwendung als unzulässige Neuerung nicht weiter zu beachten sei.
Da mit der Klage nur solche Kapitalerträge geltend gemacht würden, wie sie in den Ertragsaufstellungen der Banque T. aufgeführt seien, könne die Frage, wie mit realisierten Kursgewinnen zu verfahren sei, offen bleiben. Diesbezüglich schreibe Art 4 lit d der Beistatuten 1999 dem Kläger vor, dass er den Verkaufserlös binnen Monatsfrist in andere Wertpapiere zu reinvestieren habe. Das bedeute, dass sämtliche Verluste aus den Wertpapieren zu Lasten der Beklagten gingen und dass auch Verluste der Anlagekategorie 3 nicht zu Lasten des Klägers gingen.
6.5). Soweit die Beklagte in ihrer Rechtsrüge als sekundären Feststellungsmangel die fehlende Feststellung über die Abgrenzung zwischen Kapitalgewinnen und Kapitalerträgen moniere, sei ihr entgegenzuhalten, dass dieser Feststellung im Lichte der vorstehenden Erwägungen keinerlei Bedeutung zukomme. Die begehrte Feststellung erweise sich daher als völlig irrelevant.
6.6). Soweit die Beklagte geltend mache, dass das Erstgericht aus der Scheidungsvereinbarung und den Beistatuten 1999 unrichtige Schlüsse zur Kapitalerhaltungspflicht gezogen habe, erwiderte das Fürstliche Obergericht, dass die völlig unbeschränkte Verwaltungsmöglichkeit der Nutznießer naturgemäß in sich schließe, dass es auch zu Kapitalverlusten kommen könne. Letztlich könne eine Kapitalerhaltung in keinem Falle und von niemandem garantiert werden, da jeder Vermögenswert der Vernichtung unterliegen könne. Es könne auch nicht unterstellt werden, dass ein Nutznießungsberechtigter die Substanzwerte derart verwalte, dass diese Verluste erleiden, weil er sich damit in erster Linie selbst schädigen würde.
Daher erweise sich auch die Rechtsrüge der Beklagten als unbegründet.
Die Beklagte habe unter "ergänzendem Vorbringen" hinsichtlich der auf Seite 20 des Urteils durch das Erstgericht vertretenen Ansicht, wonach nicht ersichtlich gewesen sei, wie die Beklagte zu ihren in den Beilagen 18 bis 20 dargestellten Zins- und Dividendenerträgen gelangt sei, welche letztlich in der Begünstigtenabrechnung der Jahre 2005 und 2006 eingeflossen seien, die Aufstellung der mit Buchhaltung der Beklagten beauftragten C. Anstalt, Vaduz, vom 28.05.2009 vorgelegt und die Zeugenbefragung R. L. beantragt. Der Beklagten sei entgegenzuhalten, dass es einen eigenen Berufungsgrund des ergänzenden Vorbringens und neuer Beweise nicht gebe. Vielmehr seien neues Vorbringen und neue Beweise nur im Rahmen der geltend gemachten Berufungsgründe und -anträge zulässig. Darüber hinaus hätte die Beklagte das Beweisanbot bereits in erster Instanz stellen und die vom Kläger vorgelegten Ertragsaufstellungen substantiiert bestreiten können. Dies habe die Beklagte aber unterlassen, weshalb das neue Beweisanbot auch wegen absichtlicher Prozessverschleppung für unstatthaft zu erklären sei.
7). Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig überreichte Revision der beklagten Partei (in der Revisionserklärung offensichtlich irrtümlich als klagende Partei bezeichnet). Als Revisionsgründe werden Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die beklagte Partei beantragt, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle das angefochtene Urteil insoweit abändern, dass das Klagebegehren vollumfänglich abgewiesen werde, in eventu das angefochtene Urteil aufheben und dem Fürstlichen Obergericht auftragen, neu zu verhandeln und zu entscheiden. Ein Kostenantrag wird gestellt.
.........................
8). Der Kläger hat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung überreicht, in der er beantragt, der Revision der beklagten Partei keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt.
8.1). ............................
9). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
9.1). Zum anwendbaren Stiftungsrecht:
Vorweg ist aufgrund des am 1. 4. 2009 mit Gesetz vom 26. Juni 2008 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (LGBl 2008 Nr 220) in Kraft getretenen neuen Stiftungsrechts auf die Übergangsbestimmung in II Art 1 Abs 1 hinzuweisen: Danach findet auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Stiftungen ("Altstiftungen") das bisherige Recht Anwendung, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Beklagte ist eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Stiftungsrechts bereits bestehende Stiftung. Nach dem Grundsatz "altes Recht für Altstiftungen" (Jakob, Die liechtensteinische Stiftung [2009] Rz 603, 606) kommt daher in diesem Fall die alte Rechtslage vor der Novelle LGBl 2008 Nr 220 zur Anwendung.
9.2). Zum anwendbaren Recht:
Zunächst ist vorauszuschicken, dass es im gegenständlichen Streit um die Rechtsposition des Klägers als Begünstigter der beklagten Stiftung geht und die Entscheidung des Rechtsstreits wesentlich von der Auslegung der Beistatuten der Beklagten vom 29.06.1999 abhängt. Für die Beurteilung von Beistatuten einer Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht ist liechtensteinisches Recht heranzuziehen. Den Statuten bzw Beistatuten der Beklagten ist kein wie immer gearteter Hinweis auf die Anwendbarkeit eines anderen materiellen Rechts zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich kein Hinweis auf die Anwendbarkeit belgischen Rechts, auf dessen Basis der Kläger und seine geschiedene Ehegattin am 31.05.1999 eine Scheidungsvereinbarung geschlossen haben, die der Anlass für die Ausgestaltung des gegenständlichen Beistatuts der Beklagten war.
9.3). Zum Fruchtgenuss des Klägers am Stiftungsvermögen:
Zuwendungen an die Begünstigten einer Stiftung in Form einer Nutzungsmöglichkeit sind grundsätzlich zulässig (vgl nur Arnold, Privatstiftungsgesetz2 [2007] § 5 Rz 11). Dass dem Kläger ein Fruchtgenuss an "Erträgnissen des Vermögens" eingeräumt wurde, ergibt sich aus den Beistatuten: Dies nicht nur durch seine Bezeichnung als Begünstigter des "Niessbrauchs" gegenüber den Kindern D. und P. als "Begünstigte des blossen Eigentums" und durch die wiederholte Verwendung des Begriffs "Niessbrauchsbegünstigter" (Art 4 lit a, b, c, d) und "Nießbraucher" (Art 4 lit f, Art 5). Vielmehr gehen aus den Statuten die konstitutiven Merkmale eines Fruchtgenussrechts, nämlich die Einräumung des Rechts an den Kläger (und dessen geschiedene Gattin), eine fremde Sache mit Schonung der Substanz zu nutzen (vgl nur Koch in KBB2 [2007] § 509 Rz 1; Art 216 Abs 2, Art 227 Abs 1 SR), hervor: Der Fruchtgenuss des Klägers ist beschränkt auf Erträgnisse des Stiftungsvermögens, was sich explizit aus Art 5 der Statuten ergibt: Danach steht es jedem Niessbraucher frei, vom Stiftungsrat die Zahlung "sämtlicher Erträgnisse in Zinsen, Dividenden und sonstigem zu verlangen, die durch jene Vermögenswerte produziert werden, die zum Vermögen gehören, dessen Niessbrauchsbegünstigung ihm zugewiesen wurde." Anderseits werden die Kinder des Klägers ausdrücklich als "Begünstigte des blossen Eigentums" beschrieben (Art 2) und sind die Verwaltungsrechte des Klägers dergestalt beschränkt, dass sich daraus die für den Fruchtgenuss typische Verpflichtung des Fruchtnießers zur "Schonung der Substanz" ergibt. So ist der Kläger verpflichtet, im Fall des Verkaufs von Vermögen in andere Effekten zu reinvestieren (Art 4 lit c; näher hiezu unten zu Pkt 9.4.1).
9.3.1). Der bei Auslegung von Stiftungsstatuten zu berücksichtigende Wille des Stifters (LES 2008, 279; LES 2008, 354 ua) hat daher in den Beistatuten der Beklagten nicht bloß andeutungsweise, sondern ausdrücklich Niederschlag gefunden: Der Kläger ist Fruchtgenussberechtigter an den - im folgenden näher zum bestimmenden - Erträgnissen des Stiftungsvermögens. Ein Rückgriff auf die Scheidungsvereinbarung des Klägers mit seiner Gattin ist daher zur Auslegung der Statuten nicht erforderlich. Es ist daher auch nicht erforderlich, auf die Regelung des Niessbrauchs nach belgischem Recht einzugehen.
9.3.2). Ausmaß des Fruchtgenusses:
Insoweit es daher um die Auslegung von Inhalt und Tragweite des Fruchtgenussrechts des Klägers und damit der in den Beistatuten der Beklagten vom 29.06.1999 enthaltenen Begriffe des "Niessbrauchs", "Niessbrauchsbegünstigte" etc geht, ist von den Bestimmungen des 2. Abschnitts des liechtensteinischen Sachenrechts (SR), der Nutznießung und anderen Dienstbarkeiten (Art 216 ff) auszugehen. Die im folgenden dargestellten Regeln zeigen die Grenzen des Rechts des Fruchtnießers auf:
Bei Beendigung der Nutznießung hat der Besitzer dem Eigentümer den Gegenstand zurückzugeben (Art 222 SR). Gem Art 224 Abs 1 SR haftet der Nutznießer für den Untergang und den "Minderwert" der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist. Art 226 SR regelt die Verjährung von Ansprüchen des Eigentümers wegen Veränderung oder "Wertverminderung" der Sache. Bei der Ausübung der Fruchtnießung hat der Nutznießer nach den Regeln einer sorgfältigen Wirtschaft vorzugehen (Art 227 Abs 3 SR). Der Eigentümer hat gegen jeden widerrechtlichen oder "der Sache nicht angemessenen Gebrauch" ein Einspruchsrecht (Art 231 SR). Das Recht des Nutznießers bezieht sich auf während der Nutznießung abreifende natürliche Früchte (Art 228 Abs 1 SR), wobei "Bestandteile, die nicht Erzeugnisse oder Erträgnisse sind", dem Eigentümer verbleiben. Im übrigen gebühren dem Nutznießer Zinsen und andere periodische Leistungen (Art 229 SR). Verfügungen über Wertpapiere müssen vom Gläubiger und vom Nutznießer ausgehen (Art 245 Abs 2 SR), der Gläubiger und der Nutznießer haben Anspruch auf sichere und zinstragende Neuanlage der Kapitalien (Art 246 Abs 3 SR).
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass nach dem liechtensteinischen Sachenrecht die Verpflichtung des Nutznießers zur Rückstellung des Nutznießungsgutes an den Eigentümer besteht und daher dem Nutznießer die Erhaltung des Substanzwerts auferlegt ist.
9.3.3). Nichts anderes sieht etwa das österreichische Recht im Fall eines Fruchtgenusses an angelegtem Kapital vor: Wird ein "bereits anliegendes Kapital zum Fruchtgenuss oder Gebrauche bewilligt, so kann der Berechtigte nur die Zinsen fordern" (§ 510 Satz 3 öABGB). Die Lehre spricht demzufolge dem Nutznießer übereinstimmend nur die Zinsen zu, während das "Kapital zu schonen" sei (Hofmann in Rummel, ABGB I § 510 Rz 2; Kiendl-Wendner in Schwimann, ABGB3 II § 510 Rz 2), was konkretisierend bei zurückgezahlten Kapitalien (zB auslaufenden Renten) dahin auszulegen ist, dass auch nur eine substanzerhaltende Wiederanlage zulässig ist, nicht aber eine solche, die eine nachteilige Veränderung des Kapitals ermöglicht (vgl Koch in KBB § 510 Rz 1). Schon die ältere österreichische Judikatur differenzierte bei Wertpapieren zwischen den Erträgen aus dem Kapital und diesem selbst: Bei Wertpapieren fließen Dividenden und Zinsen dem Fruchtnießer zu, die (Aktien-)"Bezugsrechte", der Erlös aus dem Verkauf alter Aktien oder die angeschafften "jungen" Aktien gehören allerdings zum Kapital und daher dem Eigentümer (ZBl 1918/342; SZ 6/11), der auch nicht das Recht hat, über die Anlage des Kapitals zu verfügen (GlUNF 663).
9.3.4). Auch das schweizerische Recht betrachtet bei Aktien bloß die Ausschüttungen, (Dividenden) als Ertrag, der dem Nutznießer zukommt. Gratisaktien werden dagegen nicht dem Nutznießer zugezählt, nur deren Gewinne unterliegen der Nutznießung (vgl hiezu Baumann, Zürcher Kommentar zum ZGB, Art 773-775 Rz 44 ff).
9.4). Schonung des Kapitals:
Dafür, dass die Erstbegünstigten (der Kläger und seine geschiedene Ehegattin) ihre Verwaltungsrechte dahingehend ausüben dürften, dass von ihnen die für das Fruchtgenussrecht typische Substanzschonung und Rückgabeverpflichtung des Fruchtnießers (Art 222, 224 Abs 1 SR) nicht beachtet werden müsste, ist den Beistatuten der beklagten Partei gerade kein Anhaltspunkt zu entnehmen. Im Gegenteil:
9.4.1). Das Beistatut der Beklagten setzt die Verpflichtung zur Substanzschonung bereits dadurch voraus, dass es den Nießbrauchsbegünstigten eine Reinvestitionspflicht auferlegt (Art 4 lit c letzter Satz) und nach der Bestimmung des Art 4 lit d der Stiftungsrat im Falle der nicht rechtzeitigen Reinvestition von Erlösen durch den Nießbrauchsbegünstigten das Recht hat, den Erlös "in Obligationen eines Emittenten 1. Ordnung, und, soweit dies möglich ist, in die gleiche Währung" zu reinvestieren. Diese dem Stiftungsrat auferlegte Vorsichtsmaßnahme zeigt bereits, dass insgesamt bei "Erlösen aus dem Verkauf" von Vermögen (Art 4 lit c am Ende) von einer Reinvestition rückgeführter Substanzteile, jedoch nur in sichere Wertpapiere auszugehen ist. Wären die Kinder des Klägers, wie dies der Kläger im Ergebnis wohl meint, Berechtigte bloß "auf den Überrest", wäre diese Anordnung im Beistatut nicht stimmig.
9.4.2). Es ist daher bei der Auslegung der Beistatuten der Beklagten davon auszugehen, dass von dem für einen Fruchtgenuss typischen Grundsatz der "Schonung der Substanz" nicht abgewichen wurde. Andernfalls hätte auch nicht ein bloßer Fruchtgenuss dem Kläger als Erstbegünstigten an den Erlösen eingeräumt werden müssen. Es gilt daher für die weitere Auslegung des Niessbrauchsrechts des Klägers die gesetzliche Regelung, dass dieser als "Niessbrauchsbegünstigter" seine Rechte bloß in dem Umfang, wie es der Schonung der Substanz des Stiftungsvermögens entspricht, ausüben darf.
9.4.3). Vor diesem Hintergrund ist es daher rechtlich verfehlt, wenn das Fürstliche Obergericht (Seite 35) davon ausgeht, dass dem Kläger die Entscheidungskompetenz zur Vermögensanlage "ohne Einschränkung" zukomme, was bedeute, dass er in der "Anlagefreiheit in keiner Weise beschränkt" sei und den Beistatuten 1999 eine Kapitalerhaltungspflicht nicht entnommen werden könne.
Es ist daher insbesondere unzutreffend, wenn das Fürstliche Obergericht meint, dass der Kläger auch "stark risikobehaftete Anlagen der Risikokategorie 3 anordnen" könne. Wenn Anlageentscheidungen mit derartigem Verlustpotential zulässig gewesen sein sollten, hätte der Kläger den Zweitbegünstigten nicht das Eigentum einräumen dürfen. Unter diesen Voraussetzungen wäre die Anordnungen im Beistatut, nach der die Kinder "zu Begünstigten des blossen Eigentums" bestellt wurden, unverständlich. Dabei geht es, entgegen der Meinung des Obergerichts, nicht darum, dass den Kinder als Eigentumsbegünstigte ein "Mitspracherecht" zukomme: Vielmehr ist darauf zu achten, dass dem Kläger als Fruchtgenussberechtigter die Substanzschonung obliegt, was freilich im Ergebnis den Kindern des Klägers als Zweitbegünstigte zugute kommt.
9.4.4). Aus der Formulierung des Artikels 5. "Erträgnisse des Vermögens", nach dem es "jedem Niessbraucher ... frei (steht), vom Stiftungsrat die Zahlung sämtlicher Erträgnisse in Zinsen, Dividenden und sonstigem zu verlangen, die durch jene Vermögenswerte produziert werden, die zum Vermögen gehören, dessen Niessbrauchsbegünstigung ihm zugewiesen wurde", kann nicht auf ein Abgehen von den tragenden Grundsätze des Fruchtgenusses geschlossen werden: "Und sonstigem" lässt sich vielmehr zwanglos auf andere "Erträgnisse des Vermögens" beziehen, die nicht unbedingt Zinsen und Dividenden sein müssen, zumal in dieser Bestimmung auch nur von "Vermögen" und nicht von Wertpapiervermögen die Rede ist. Ohnehin müssen es aber "Erträgnisse" sein, ein Begriff, der abreifende Früchte, nicht aber innere Substanzwerterhöhungen erfasst.
9.5). Ausmaß des Fruchtgenusses:
Die Untergerichte haben - ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht - eine Unterscheidung zwischen Kursgewinnen von Wertpapieren einerseits und Wertpapiererträgen andererseits zu treffen verabsäumt. Diese Unterscheidung ist freilich für die hier relevanten Fragen im Hinblick auf die zutreffende Ausmessung des dem Kläger zukommenden Fruchtgenussrechtes von erheblicher Bedeutung. Dabei ist von folgender Differenzierung auszugehen:
9.5.1). Kursgewinne von Wertpapieren erhöhen deren inneren Wert und führen zu einem höheren Markt- bzw Börsenpreis des Wertpapiers selbst, erhöhen hier also den Wert der Substanz des Nießbrauchvermögens. Eine Substanzwerterhöhung kommt aber per se nach den grundsätzlichen Regeln des Fruchtgenussrechts nicht dem Nutznießer zu, sondern verbleibt dem Eigentümer. Ebenso wäre es etwa unzutreffend zu behaupten, die im Lauf der Jahre eintretende Werterhöhung einer Liegenschaft komme dem Fruchtgenussberechtigten dieser Liegenschaft unmittelbar zu und berechtige ihn zB an einem Teil des Verkaufserlöses. Auch der Nutznießer eines Wertpapierdepots vermag für sich nicht ins Treffen zu führen, dass die Kursgewinne der Wertpapiere Gegenstand seiner Nutznießung seien. Eine derartige Substanzwerterhöhung durch Kursgewinne kann ihm bloß mittelbar in der Form zugute kommen, dass er die im Kurs gestiegenen Wertpapiere verkauft und im Rahmen seiner Reinvestitionspflicht quantifizierbar mehr oder ertragreichere Wertpapiere kauft. Dies könnte zu höheren Wertpapiererträgen führen, die ihm mittelbar als Nießbrauchsbegünstigter am Ertrag zugute kommen. Nicht aber wäre der Nießbraucher berechtigt, den Kursgewinn unmittelbar, etwa durch dessen Auszahlung zu lukrieren.
9.5.2). Festzuhalten ist daher, dass sich die Fruchtnießung des Klägers an Wertpapieren der Beklagten ausschließlich auf abreifende Erträge der Wertpapiere erstreckt, nicht aber auf Kursgewinne von Wertpapieren. Der Kursgewinn ist Bestandteil der Vermögenssubstanz und fällt dem Eigentümer zu.
9.6). Ausgehend von dieser Rechtsansicht ergibt sich, dass, sofern aus Verkäufen von Wertpapieren in risikobehaftete Papiere reinvestiert wurde, dies nicht den Grundsätzen der Kapitalerhaltungspflicht entsprach. Schäden, die dadurch eingetreten sind, sind mit dem Begehren des Klägers auf Ausschüttungen von Erträgnissen verrechenbar (vgl Art 224 Abs 1 SR).
Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt gewinnt auch das Vorbringen der Beklagten, dass in Ertragsaufstellungen der Bank T. auch Kursgewinne inkludiert seien, Entscheidungsrelevanz und ist daher vom Berufungsgericht zu berücksichtigen und zu überprüfen.
Der Kläger vermag daher auch nicht Kursgewinne, die in der Zeit seiner Verwaltung eingetreten sind, mit Schäden, die durch die Investition in risikobehaftete Anlagen (Risikokategorie 3) eingetreten sind, zu verrechnen. Es hat eine punktuelle Betrachtung der einzelnen Anlageentscheidungen zu erfolgen.
9.7). Zur Beurteilung der Rechtssache auf der Basis dieser Rechtsansicht fehlt es jedoch an hinlänglichen Feststellungen. Die Feststellungsbasis wird im Sinne der oben dargestellten Rechtsauffassung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zu verbreitern sein, insbesondere dazu, welche Beträge als Erträge und sohin dem Kläger als Nutznießer zukommend anzusehen sind und ob in den vorhandenen Abrechnungen allenfalls auch - hievon nicht differenziert - Kursgewinne enthalten sind, wobei letztere den Eigentümern, sohin hier den Zweitbegünstigten zukommen. Weiters werden die einzelnen Wertpapieranlagedispositionen des Klägers genau dahingehend zu prüfen sein, ob damit nach den oben vorgenommenen Darlegungen eine unzulässige risikobehaftete Anlage (Kategorie 3) vorgenommen wurde. Verluste aus solchen Wertpapieranlagen sind mit allfälligen Ansprüchen des Klägers auf ihm zukommende Erträgnisausschüttungen zu verrechnen.
Diese "Abrechnung" ist zur abrundenden Beurteilung des gegenständlichen Rechtsstreits erforderlich und wird daher vom Fürstlichen Obergericht im Rahmen der zu verbreiternden Feststellungen vorzunehmen sein. Das Berufungsgericht wird daher unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs auf die Berufung der beklagten Partei einzugehen haben und die für die erforderlichen Feststellungen notwendigen Beweise aufzunehmen haben. Dies betrifft auch das zu Punkt 5 der Berufung ergänzende Vorbringen und Beweisanbot, zumal dieses die Frage der Verluste aus behaupteten Anschaffungen von Wertpapieren der höchsten Risikokategorie releviert. Soweit daher insbesondere zur Trennung von Kursgewinnen einerseits und Wertpapiererträgnissen andererseits die Einvernahme von Zeugen erforderlich ist, welche seitens der Parteien angeboten wurden, jedoch nicht einvernommen wurden, sind diese aufgrund der vom Obersten Gerichtshof ausgesprochenen Rechtsansicht einzuvernehmen. Sollte für diese Feststellungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig sein, ist dies vom Fürstlichen Obergericht zu verfügen.
10). Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten (§ 52 Abs 1 ZPO).
Vaduz, 8. Jänner 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat