08 CG. 2008.259
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die Oberstrichter , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) A, vertreten durch den Kläger zu 2.) B, wider die beklagten Parteien 1.) C und 2.) D***, beide vertreten durch E***, wegen Leistung und Feststellung (Streitwert insgesamt CHF 130,030.000,-- s.A.) über die Eingabe der Kläger vom 23.7.2010 ON 93 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Eingabe der Kläger vom 23.7.2010 wird, soweit mit ihr die Revision gegen das Urteil des F Obergerichtes vom 2.7.2010 ON 91 "angemeldet" wird, z u r ü c k g e w i e s e n .
Der OGH war mit dieser Rechtssache bereits einmal befasst. Hinsichtlich des Gegenstandes dieses Rechtsstreits und des bisherigen Verfahrensablaufes wird auf den Beschluss des OGH vom 10.1.2013, 8 CG.2008.259-139, verwiesen und daran angeknüpft.
Mehrfache in erster Instanz gestellte Anträge der Kläger, ihnen für diese Rechtssache die Verfahrenshilfe insbesondere durch Bestellung eines Verfahrens-helfers zu bewilligen, wurden von den Vorinstanzen und auch vom StGH rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, dass sowohl keine Bedürftigkeit der Kläger gegeben sei als auch deren Rechtsverfolgung offenkundig aussichtslos bzw mutwillig erscheine (ON 1, 11, 19, 28, 30, 33, 51, 71).
Dies hinderte die Kläger - trotz unveränderter Sach- und Vermögenslage - nicht daran, zugleich mit ihrer Berufung gegen das (klagsabweisende) Urteil des Landgerichtes vom 30.6.2009 neuerlich die Verfahrenshilfe für das Berufungs-verfahren zu beantragen. Dieser Verfahrenshilfeantrag wurde wegen der rechtskräftigen Vorentscheidungen zurückgewiesen (ON 64, 68, 91).
Mit seinem Urteil vom 2.7.2010 ON 91 gab das Obergericht der Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichtes vom 30.6.2009 keine Folge. Dieses Berufungsurteil wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung ua des Inhalts versehen, dass eine Revision eine Anfechtungserklärung und einen Anfechtungsgrund zu enthalten sowie Gründe darzulegen habe, aus denen das Urteil angefochten werde.
Binnen offener Frist langte beim Landgericht die Eingabe der Kläger vom 23.7.2010 mit folgendem Inhalt ein:
"Betreff: Berufungsurteil des Fürstlichen Obergericht 08 CG.2008.259 ON 91
Sehr geehrte Damen u. Herren!
Der im Betreff des genannten Urteils erteilten Rechtsmittelbelehrung folgend melde ich hiermit in eigenem und im Namen meiner Mutter Revision gegen dieses Urteil an.
Selbst für den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung war es mir als überfordertem Laien nicht möglich eine Deckung in der Zivilprozeßordnung zu finden.
Ich beantrage daher neuerlich, auch Namens meiner Mutter, die Beigebung eines Verfahrenhilfeanwaltes zur Ausführung der Revision."
Vor dem Hintergrund des bisherigen Verfahrensverlaufes, der mehrfachen Verfahrenshilfeanträge und der den Klägern im Berufungsurteil zuteil gewordenen Rechtsbelehrung insbesondere über den notwendigen Inhalt einer Revisionsschrift handelt es sich bei der obigen Eingabe der Kläger vom 23.7.2010, soweit darin die Revision gegen das Berufungsurteil "angemeldet" wird, um ein inhaltsleeres Rechtsmittel, welches auch keiner Verbesserung im Wege der §§ 84, 85 ZPO zugänglich war und ist. Die ZPO sieht die Zweiteilung eines Rechtsmittels in dessen Anmeldung und Ausführung nicht vor. Von einem Rechtsmittel als Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens könnte ua nur dann gesprochen werden, wenn daraus zumindest erkennbar ist, welche Fehler der Entscheidung vorgeworfen werden. Dies ist hier nicht ersichtlich. Überhaupt muss dem Zweitkläger als Schriftverfasser angesichts des bisherigen Verfahrensganges und auch der anderen zahlreichen von ihm angestrengten Verfahren die bewusst missbräuchliche Einbringung der inhaltsleeren Revisionsanmeldung zum Vorwurf gemacht werden (Gitschthaler in Rechberger³ §§ 84 - 85 ZPO Rz 3 lit. l mwN).
Die Eingabe war deshalb, soweit darin die Revision angemeldet wurde, zurückzuweisen.
Vaduz, am 6. September 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat