08 CG. 2008.259
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) A***, vertreten durch den Kläger zu 2.) B***, wider die beklagten Parteien 1.) C***, und 2.) D***, beide vertreten durch E***, wegen Leistung und Feststellung (Streitwert insgesamt CHF 130,030.000,-- s.A.) über die Revisionsrekurse I. der beklagten Parteien gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 23.11.2011, 8 CG.2008.259-122, mit dem die Rekurse der klagenden Parteien gegen den ihre Verfahrenshilfeanträge abweisenden Beschluss des F Landgerichtes vom 13.10.2010 (ON 100) als verspätet zurückgewiesen wurden, sowie II. der klagenden Parteien gegen die als Beschluss anzusehende Anordnung des F Obergerichtes vom 24.7.2012, 8 CG.2008.259-131, seinen zu I. genannten Beschluss den klagenden Parteien gemäss Art 25 ZustG durch Hinterlegung ohne Zustellversuch zuzustellen, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Zu I.: Der Revisionsrekurs, dessen Kosten die beklagten Parteien selbst zu tragen haben, wird z u r ü c k g e w i e s e n ;
Zu II.: Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Mit dem Urteil vom 2.7.2010, 8 CG.2008.259-91, gab das Obergericht der Berufung der klagenden Parteien gegen das das Klagebegehren vollumfänglich abweisende Urteil des Landgerichtes vom 30.6.2009 keine Folge. Mit dem in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluss ebenfalls vom 2.7.2010 wurde auch dem Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 20.10.2009, mit dem - neuerliche - Verfahrenshilfeanträge der klagenden Parteien wegen der Bindungswirkung früherer abschlägiger Entscheidungen zurückgewiesen wurden, keine Folge gegeben. In diesen Vorentscheidungen wurde der Anspruch der Kläger auf Verfahrenshilfe mit der Begründung verneint, dass sie nicht mittellos seien und ihre mit der Klagsführung beabsichtigte Rechtsverfolgung überdies als offenbar mutwillig und aussichtslos anzusehen sei (ON 19, 51, 68, 75).
Gleichwohl "meldete" der Zweitkläger auch in Vertretung der Erstklägerin die Revision gegen das Berufungsurteil an und stellte erneut den Antrag, den klagenden Parteien zur Ausführung dieser Revision einen Verfahrenshilfeanwalt beizustellen; dieser Antrag wurde über Auftrag des Landgerichtes durch die Vorlage von Vermögensbekenntnissen ergänzt (ON 93, 94, 98, 99).
Mit Beschluss vom 13.10.2010 wies das Landgericht auch diese Verfahrenshilfeanträge ab. Es verneinte wiederum die Bedürftigkeit der Kläger im Sinne des § 63 Abs 1 ZPO. Auch sei deren weitere Rechtsverfolgung mutwillig und aussichtslos (ON 100).
Nach mehreren Versuchen, diesen Beschluss dem Zweitkläger (auch als Vertreter der Erstklägerin) im Rechtshilfeweg zuzustellen, die nach den Berichten des BG Innere Stadt Wien wegen dessen Ortsabwesenheiten zuletzt bis zum 21.6.2011 gescheitert waren, ordnete das Landgericht mit Beschluss vom 4.5.2011 gemäss den Art 8 Abs 2 und 25 ZustG die Zustellung ohne (neuerliche) Zustellversuche durch Hinterlegung an (ON 108, 109).
Mit dem am 20.5.2011 zur Post gegebenen Schriftsatz vom 19.5.2011 erhoben die klagenden Parteien den Rekurs gegen den - die Verfahrenshilfeanträge abweisenden - Beschluss des Landgerichtes vom 13.10.2010. Zu diesem Rekurs erstatteten die Beklagten eine Rekursbeantwortung, in der sie ua auch die Verfristung des Rechtsmittels geltend machten. Ausgehend von dem mit CHF 813.000,-- bewerteten Rekursinteresse beantragten die Beklagten den Zuspruch ihrer mit CHF 12.020,20 verzeichneten Kosten der Rekursbeantwortung (ON 112, 114).
Mit dem - zu I. - angefochtenen Beschluss vom 23.11.2011 "bestimmte das Obergericht das Rekursinteresse mit CHF 37.361,40"; weiters wurde der Rekurs der klagenden Parteien als verspätet zurückgewiesen (Pkte 1 und 2 des Tenors).
Nach Erörterung der Art 8 und 25 ZustG, auf die verwiesen werden kann, ging das Obergericht in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass der erstinstanzliche Beschluss den klagenden Parteien am 4.5.2011 rechtswirksam zugestellt und die erst am 20.5.2011 zur Post gegebenen Rekurse nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist eingebracht worden seien. Das Rekursinteresse sei, so führte das Obergericht weiter aus, unter Zugrundelegung der voraussichtlichen Verfahrenskosten der Kläger im Revisionsverfahren mit CHF 37.361,40 festzulegen. Eine Entscheidung über die von den Beklagten verzeichneten Kosten der Rekursbeantwortung lässt der Beschluss des Obergerichtes vermissen. Laut Rechtsmittelbelehrung ist gegen diesen Beschluss der Revisionsrekurs an den OGH zulässig (ON 122).
Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 23.11.2011 richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Parteien, den sie wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung insoweit anzufechten erklären, als einerseits das Rekursinteresse mit CHF 37.361,40 anstatt richtigerweise mit CHF 121.668,-- bestimmt worden sei. Andererseits habe das Obergericht über den Ersatz der Kosten der beklagten Parteien für das Rekursverfahren nicht entschieden. Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses verweisen die Beklagten auf die Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes und den Umstand, dass in Liechtenstein anders als nach § 528 öZPO auch zweitinstanzliche Kostenentscheidungen zum OGH weitergezogen werden könnten. Das Landgericht habe die beklagten Parteien nicht zur Gegenäusserung (gemeint: offenbar zu den Verfahrenshilfeanträgen der Kläger) aufgefordert und deshalb nicht über einen Kostenersatz entscheiden müssen. Es handle sich damit nicht um einen gleichlautenden Beschluss des Obergerichtes, weshalb der Revisionsrekurs zum OGH auch aus diesem Grund zulässig sei. Schliesslich stelle die Rekursentscheidung "diesbezüglich und in Bezug auf die Bestätigung des Rekurses" einen erstmaligen Entscheid dar (ON 123).
Nach dem Akteninhalt unternahmen sowohl das Land- als auch das Obergericht Versuche, die Rekursentscheidung vom 23.11.2011 und den Revisionsrekurs der beklagten Parteien im Rechtshilfeweg dem Zweitkläger zuzustellen. Die vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien mehrfach unternommenen Zustellversuche scheiterten laut Bericht des Zustellers jeweils wegen Ortsabwesenheit des Zweitklägers und daran, dass diese Ortsabwesenheiten ständig und zuletzt bis zum 22.8.2012 verlängert worden seien (ON 126, 128).
Am 24.7.2012 ordnete - auch - das Obergericht die Zustellung seiner Rekursentscheidung vom 23.11.2011 durch Hinterlegung ohne Zustellversuch nach Art 25 ZustG an, wovon es die Kläger mit Note vom 24.7.2012 verständigte (ON 131).
Auf diese Verständigung bzw Anordnung nimmt das am 10.9.2012 zur Post gegebene Schreiben des Zweitklägers auch im Namen der Erstklägerin vom gleichen Tag Bezug. Die Kläger ersuchen darin, dieses Schreiben als Rechtsmittel anzusehen. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass weder der Zweitkläger noch die Erstklägerin ihre Wohnsitze gewechselt hätten. Der Zweitkläger sei sehr oft notwendigerweise auf Reisen und während dieser Zeiten postalisch korrekterweise als ortsabwesend gemeldet. Die Zustellung an die Erstklägerin hätte jederzeit erfolgen können. Ein Sachverhalt zur Hinterlegung gemäss Art 25 ZustG und die Notwendigkeit hiefür lägen nicht vor, weshalb die Kläger auch in Hinkunft die Zustellung sämtlicher Schriftstücke an ihre ordentlichen Wohnsitze sowie die Aufhebung bzw Abänderung der Verständigung des Obergerichtes ON 131 beantragten (ON 132).
Der Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen die Rekursentscheidung des Obergerichtes vom 23.1.2011 ist unzulässig (Punkt I.); das als (Revisions-)Rekurs zu wertende Schreiben der klagenden Parteien gegen die als Beschluss anzusehende Anordnung bzw Verständigung des Obergerichtes vom 24.7.2012 wurde zwar - unter Beachtung der Gerichtsferien - fristgerecht überreicht, erweist sich auch als zulässig, ist jedoch nicht berechtigt (Punkt II.).
Hiezu hat der Senat erwogen:
Zu I.: Gemäss § 72 Abs 3 ZPO entscheidet das Obergericht über Rekurse gegen die in Verfahrenshilfesachen ergehenden Beschlüsse, auch wenn sie gegen Entscheidungen des Vorsitzenden eines Senates gerichtet sind, "endgültig und unter Ausschluss jedes weiteren Rechtszuges". Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst alle Beschlüsse in Verfahrenshilfesachen und damit auch die hier vom Obergericht ohne gesetzliche Grundlage vorgenommene Bestimmung des Rekursinteresses. Eine solche Bestimmung des für einen Zwischenstreit über die Verfahrenshilfe geltenden Streitwertes kann auch nicht auf die Bestimmung des Art 8 RATG gegründet werden. Bei einem Verfahrenshilfezwischenstreit hat das Gericht vom (ungefähren) Kosten- und Gebührenaufwand, von dem die Partei mit ihrem Verfahrenshilfeantrag befreit werden will, als Bemessungsgrundlage für seine Kostenentscheidung auszugehen, ohne dass es hiefür einer Streitwertfestsetzung bedarf (Beschluss des OGH vom 1.7.2011, 6 CG.2005.231 mwN aus der Publikationsplattform "www.gerichtsentscheidungen.li" abrufbar).
Der Rechtsmittelausschluss des § 72 Abs 3 ZPO umfasst gemäss ständiger Rechtsprechung des OGH zu Rechtsmittelausschlüssen nach anderen Gesetzesstellen (§§ 496 Abs 1; 59 Abs 2 ZPO ua) auch die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes, die nur einen Annex der Hauptsachenentscheidung darstellt. Dies aus der Erwägung, dass es dogmatisch nicht vertretbar ist, den Rekurs gegen solche Kostenentscheidungen zuzulassen, wenn der Gesetzgeber in der Hauptsache jeden weiteren Rechtszug ausgeschlossen hat (Beschluss des OGH vom 1.7.2011, 6 CG.2005.231 aaO; LES 2010, 237; LES 2006, 236 ua). Diese Unanfechtbarkeit muss auch für den hier vom Obergericht offensichtlich aus einem Versehen unterbliebenen Kostenzuspruch an die beklagten Parteien konstatiert werden. Ob diesem Fehler mit einem Berichtigungs- und/oder Ergänzungsantrag entgegengetreten werden kann, ist hier nicht zu beurteilen.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt somit nicht aus der im Revisionsrekurs angesprochenen Bestimmung des § 496 ZPO. Der Rechtsmittelausschluss des § 72 Abs 3 ZPO gilt für alle Entscheidungen des Obergerichtes über die Verfahrenshilfe, auch für solche Formalentscheidungen, in denen, wie vorliegend wegen Verspätung des Rekurses, eine meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel abgelehnt wird (Bydlinski in Fasching/Konecny² III § 423 ZPO Rz 7; Beschluss des OGH vom 1.7.2011, 6 CG.2005.231; RIS-Justiz RS0044213).
Der gegen den unanfechtbaren Beschluss des Obergerichtes vom 23.11.2011 gerichtete Revisionsrekurs der beklagten Parteien muss deshalb mit den Kostenfolgen der §§ 50, 40 ZPO zurückgewiesen werden. Die dieser Rekursentscheidung beigegebene - im Unterschied zu den einschlägigen Vorentscheidungen vom 10.12.2008 und 22.4.2009 (ON 19, 51) - falsche Rechtsmittelbelehrung konnte den Rechtsmittelzug nicht eröffnen (LES 2004, 249).
Zu II.: Die vom Obergericht gleich dem Landgericht (in Bezug auf die Beschlüsse ON 109 und 127) vorgenommene Hinterlegung der Rekursentscheidung vom 23.11.2011 ohne Zustellversuch gemäss Art 25 ZustG (vgl § 23 öZustG) bzw die hierüber hinausgegebene Verständigung vom 24.7.2012 ist als anfechtbarer Beschluss anzusehen, für den die Rechtsmittelbeschränkung des § 87 Abs 2 ZPO (§ 87 Abs 2 öZPO) nicht Platz greift.
Ändert eine Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Zustelladresse, ohne dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen, so ist gemäss Art 8 Abs 2 ZustG (§ 8 Abs 2 öZustG) die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde (Art 25) vorzunehmen, falls eine andere Zustelladresse der Behörde nicht bekannt ist oder mit einfachen Hilfsmitteln nicht festgestellt werden kann.
Eine Hinterlegung nach Art 25 ZustG bietet ungeachtet der in Abs 3 dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Verständigung oder öffentlichen Bekanntmachung nur geringe Aussichten, dass der Empfänger die Sendung tatsächlich erhält. Sie kann deshalb nur unter den Voraussetzungen des schon zitierten Art 8 ZustG oder bei Nichtentsprechung des gemäss den Art 9 und 12 ZustG erteilten Auftrages an eine im Ausland ansässige Partei erfolgen, einen Zustellbevollmächtigten im Inland namhaft zu machen.
Die bisherige Zustelladresse wird im Sinne des Art 8 ZustG gemäss der hier heranzuziehenden öRechtsprechung und öLehre bereits dann geändert, wenn eine Partei an dieser während eines längeren Zeitraums nicht mehr anzutreffen ist. Dabei ist auch auf die Vorhersehbarkeit der Zustellung eines Schriftstücks für die Partei während dieses Zeitraums Bedacht zu nehmen. Mit der Bestimmung des Art 8 ZustG soll eine zügige Verfahrensführung ermöglicht werden. Eine solche wird schon dann verhindert, wenn eine Partei mehrere Wochen an ihrer Zustelladresse nicht erreichbar ist. Der Art 8 ZustG soll deshalb nicht nur eine verheimlichte Übersiedlung der Partei sanktionieren sondern jede Behinderung der zügigen Zustellung von behördlichen Schriftstücken an der bisherigen Adresse der Partei hintanhalten. In der einschlägigen öJudikatur wurden deshalb auch mehrmonatige Abwesenheiten einer Partei als unverhältnismässig lang und damit als Änderung der Abgabestelle (Zustelladresse) angesehen (Stumvoll in Fasching/Konecny² II/2 Anh § 87 ZPO [§ 23 ZustG] Rz 3, 4; aaO [§ 8 ZustG] Rz 6; derselbe in Fasching/Konecny² ErgBd § 8 ZustG Rz 6; 8 Ob 15/12g).
Der OGH hat bereits in seinem Beschluss vom 4.6.2009 zu 5 CG.2008.41 näher begründet, dass es sich bei dem - ebenfalls mit der Hinterlegung ohne Zustellversuch nach Art 25 ZustG sanktionierten - Auftrag an die Partei, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland namhaft zu machen, um einen abgesondert anfechtbaren Beschluss handelt. Dies vor allem aus den Erwägungen, dass dem Gericht bei seiner Beschlussfassung ein Ermessensspielraum eingeräumt ist und sich an den nicht befolgten Auftrag gravierende Konsequenzen knüpfen, die dazu führen können, dass dem betroffenen Verfahrensbeteiligten die Rechtsmittelmöglichkeit gegen die nachfolgenden in der Hauptsache ergehenden Entscheidungen abgeschnitten werden kann (LES 2010, 16). Diese Überlegungen können vollumfänglich auf die Anordnung einer Zustellung ohne Zustellversuch gemäss den Art 8 und 25 ZustG übertragen werden, sodass es sich bei dieser Anordnung, wie schon erwähnt, um einen anfechtbaren Beschluss handelt.
Ausgehend von den schon bereits dargestellten Kriterien war die Anordnung des Obergerichtes, seinen Beschluss vom 23.11.2011 nach Art 25 ZustG zu hinterlegen, durchaus vertretbar und berechtigt. Der Zweitkläger musste aufgrund seines Rekurses gegen den den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschluss des Landgerichtes vom 13.10.2010 mit der alsbaldigen Zustellung der Rechtsmittelentscheidung rechnen. Sein Hinweis auf die jederzeitige Zustellbarkeit von Gerichtsentscheidungen an die Erstklägerin geht fehl, weil diese Zustellungen aufgrund der dem Zweitkläger erteilten Prozessvollmacht an diesen vorgenommen werden müssen. Warum sich der nicht erwerbstätige und seit Anfang 2009 an einer Wiener Universität als Student inskribierte Zweitkläger den überwiegenden Teil der Jahre 2011 und 2012 auf Reisen befunden haben soll, die ihm die Bekanntgabe einer aktuellen Zustelladresse unmöglich machten, wird im Rechtsmittel in keiner Weise konkretisiert geschweige bescheinigt. Im Gegenteil, vermitteln doch die dem öPostzusteller insbesondere seit der Zustellung des Berufungsurteils bekanntgegebenen, immer wieder verlängerten Absenzen über viele Monate den Eindruck, dass der Zweitkläger, dem die Bestimmungen der Art 8 und 25 ZustG bereits mit dem Schreiben des Landgerichtes vom 4.5.2011 ausführlich erläutert wurden, den Fortgang und Abschluss des für ihn bislang negativ verlaufenen Verfahrens zu vereiteln beabsichtigt. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Hinterlegung der Rekursentscheidung ohne Zustellversuch waren somit erfüllt.
Auch dem (Revisions)Rekurs des Klägers war deshalb ein Erfolg zu versagen. Eine Kostenentscheidung erübrigte sich mangels Erstattung einer Rekursbeantwortung sowie Verzeichnung von Kosten durch die klagenden Parteien.
Vaduz, am 10. Jänner 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat