08 CG. 2008.417
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den 1. Senat durch den Präsidenten Dr. Gert Delle-Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A***, 2. B***, 3. C*** , 4. D*** 5. E*** alle vertreten durch F*** wider die beklagten Parteien 1. G*** , 2. H***, 3. I***, 4. J***, , 5. K***, alle vertreten durch L***, wegen Feststellung und Herausgabe s.A. (Streitwert: CHF 2 Mio), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 21.10.2010, 08 CG.2008.417, ON 66, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 20.11.2009, ON 49, Folge gegeben wurde und infolge des Urteils des Staatsgerichtshofs vom 26.09.2011, StGH 2011/25, ON 78, mit dem das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 04.02.2011, 08 CG.2008.417, ON 74, aufgehoben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern zu Handen ihrer Rechtsvertreter binnen 4 Wochen die mit CHF 23.187,30 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 18.02.2009 (ON 20) keine Folge.
Schliesslich wurde über Einspruch der Beklagten der Amtsbefehl mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.04.2009 (ON 25) aufgehoben.
Die beiden Brüder seien schliesslich ohne Bestellung eines Drittbegünstigten und eines Protektors verstorben. Am 08.03.1991 soll M*** zusammen mit dem Viertbeklagten zwei praktisch wortidente "Instruktionen" errichtet haben, in welcher einerseits der Viert- und Fünftbeklagte zu Protektoren und andererseits Drittbegünstigte bestellt wurden. Das eine Dokument habe sich an die Bank ...AG betreffend die Q*** gerichtet, das andere an die O*** betreffend den G*** Diese "Instruktion" sei aber nicht den Organen des Erstbeklagten übermittelt worden, vielmehr habe M*** das Schreiben bis zu seinem Tod in seinem Safe liegen lassen.
Noch mit Schreiben vom 10.04.1997 sei der Viertbeklagte davon ausgegangen, dass die Kläger und allenfalls noch die Tochter des Erstbegünstigten, R***, die einzig möglichen Begünstigten seien. Mit weiterem Schreiben vom 15.06.1999 habe er der S*** mitgeteilt, dass das Schreiben vom 18.03.1991 dem Stiftungsrat in Liechtenstein zur Prüfung vorgelegt worden sei. Gleichzeitig sei vorgeschlagen worden, die Hälfte des Vermögens des Erstbeklagten an die Kläger zu verteilen und den Rest gemäss den Anlageninstruktionen der Erben zu verwalten. Schliesslich habe der Treuhänderrat des Erstbeklagten am 27.08.1999 den entsprechenden Zirkularbeschluss gefällt und festgestellt, dass keine Begünstigtenbestellung für den Zeitpunkt nach dem Tode des Erst-und Zweibegünstigten des G*** bestehe und dass keine rechtzeitige Bestellung eines Protektors erfolgt sei. Aus diesem Grunde würden die Kläger als gesetzliche Erben des M*** als Begünstigte betrachtet und 50 % der Vermögenswerte des Erstbeklagten direkt an sie verteilt; der Rest solle im Vermögen des Erstbeklagten verbleiben und weiterhin dort für die Kläger entsprechend den Empfehlungen des Viertbeklagten verwaltet werden. Am 05.10.2006 habe der Viertbeklagte als neuer Protektor dem Treuhänderrat des Erstbeklagten die Umsetzung des Schreibens vom 08.03.1991 vorgeschlagen. Aus welchen Gründen dies geschah, bleibe schleierhaft. Am selben 05.10.2006 habe der neue Treuhänderrat des Erstbeklagten die Verordnung erlassen, mit der der Viert- und Fünftbeklagte als Protektoren ernannt wurden, sowie die Beistatuten, mit denen u.a. arme islamische (sunnitische) Gläubiger, die in Saudi-Arabien oder in einer anderen Golf-Region leben, zu Begünstigten bestellt wurden. Dieses Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich, zweckwidrig und würde dem bisherigen Verhalten der Beklagten zuwiderlaufen.
Die Beklagten bestritten das Klagsvorbringen, beantragten kostenpflichtige Klagsabweisung und wandten zusammengefasst ein, dass nur N*** den Auftrag zur Gründung des Erstbeklagten erteilt habe und sämtliche in den Erstbeklagten eingebrachten Vermögenswerte von ihm stammen würden. M*** habe parallel dazu den T*** gründen lassen und mit seinen eigenen Vermögenswerten ausgestattet. Mit Treuhandvertrag vom 31.05.1989 habe N*** seinem Bruder M*** ein Instruktionsrecht betreffend die Ausübung der Treugeberrechte eingeräumt. Dadurch sei er aber weder Treugeber noch Inhaber der Treugeberrechte geworden. Schliesslich habe N*** am 11.08.1989 einen weiteren Treuhandvertrag abgeschlossen, in dem auch sein Bruder M*** als Auftraggeber erwähnt wurde; damit sollte nur sichergestellt werden, dass auch im Falle des vorzeitigen Todes von N*** M*** betreffend der Ausübung der Treugeberrechte instruktionsberechtigt ist.
Am 14.11.1989 sei schliesslich das Beistatut erlassen worden, mit dem N*** als Erstbegünstigter und für die Zeit nach seinem Ableben sein Bruder M*** als Zweitbegünstigter eingesetzt wurde. Die Ernennung weiterer Begünstigter sei vorgesehen gewesen, habe jedoch vor dem Ableben des Zweitbegünstigten nicht mehr stattgefunden. Bereits im Beistatut sei aber festgelegt worden, dass der Treuhänderrat des Erstbeklagten berechtigt sein soll, für diesen Fall neue Begünstigte zu bestellen, und zwar in Übereinstimmung mit den Vorschlägen des Protektors.
Nach dem Ableben von N*** habe M*** das vom Viertbeklagten aufgesetzte Instruktionsschreiben an die O*** als Inhaberin der Treugeberrechte unterzeichnet und sie angewiesen, die Beistatuten durch Bestellung von Drittbegünstigten zu ergänzen und den Viert- und Fünftbeklagten zu Protektoren zu bestellen. Dieses Schreiben habe M*** an den Viertbeklagten adressiert und in einem Banksafe deponiert. Nach dem Tode von M*** im Jahre 1994 habe der Viertbeklagte das Schreiben berechtigt behoben. Der Inhalt dieses Schreibens habe den Vorstellungen beider Brüder entsprochen.
Gemäss dem Beschluss des Treuhänderrates des Erstbeklagten vom 27./30.08.1999 sei die Hälfte des damaligen Vermögens des Erstbeklagten an die Kläger ausgeschüttet worden; über das Restvermögen sei kein Beschluss gefasst worden. Auch sei das Vermögen nicht nach den Instruktionen der Kläger verwaltet worden.
Am 05.10.2006 habe der Treuhänderrat des Erstbeklagten den Viert- und Fünftbeklagten zu Protektoren bestellt und hätten diese dem Treuhänderrat vorgeschlagen, eine Beistatutenergänzung durch Bestellung von Drittbegünstigten im Sinne des Schreibens von M*** vom 08.03.1991 vorzunehmen. Dem entsprechend habe der Treuhänderrat des Erstbeklagten das Beistatut erlassen.
Die Kläger hätten nie einen Begünstigtenanspruch hinsichtlich der zweiten Hälfte des Vermögens des Erstbeklagten gehabt, da die Voraussetzungen für eine automatische Begünstigungsnachfolge im Sinne von § 105 Abs. 1 TrUG nicht gegeben waren. Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, wären die Kläger als Rechtsnachfolger nach ihrem Vater M***, der wiederum zu 50 % Erbe seines vorverstorbenen Bruders N*** war, nur berechtigt, die Begünstigungsnachfolge hinsichtlich der Hälfte der Vermögenswerte anzutreten; diese Hälfte hätten sie aufgrund des Zirkularbeschlusses vom August 1999 aber bereits erhalten.
Begründet wurde das Urteil wie folgt:
"Die Kläger zu 1. bis 4. sind die Kinder, die Klägerin zu 5. die Witwe des am 19.11.1994 verstorbenen M***, Bruder des M*** war N*** welcher am 11.07.1990 verstarb.
(unstrittig)
Im Frühjahr 1989 wandte sich das Brüderpaar N*** und M*** an die Treuhandgesellschaft O***, um gewisse Vermögenswerte in zu gründende liechtensteinische juristische Personen einzubringen. Ergebnis dieser Beratungen war schlussendlich, dass für N*** der G*** (Erstbeklagte) und für M*** das Treuunternehmen T*** gegründet wurde. Für beide Rechtsträger, Erstbeklagte und T***, wurden jeweils im Wesentlichen gleichlautende Urkunden bzw. je ein Satz Dokumente erstellt.
(PV U*** und PV V***)
Der Erstbeklagte (G*** ) wurde am 19.07.1989 von der P*** gegründet.
(Beilagen A und B, unstrittig)
Den Auftrag zur Gründung des Erstbeklagten erteilte N*** mit Schreiben vom 31.05.1989. Dieses Bestätigungs- bzw. Auftragsschreiben hat folgenden Inhalt:
Name
N***
O***
Zürich
Sehr geehrte Herren
Ich bestätige hiermit meine Instruktion einen Trust reg. nach liechtensteinischem Recht zu gründen. In Zusammenarbeit mit Ihrem Korrespondenten in Liechtenstein als Gründer, in dessen eigenen Namen aber zu meinen Gunsten und auf mein Risiko sowie in Übereinstimmung mit folgenden Angaben:
Name: G***
Sitz: Vaduz
Repräsentant:
P*** ,
Vaduz
den beiliegenden Statuten
(nicht kommerziell)
30'000.00
(oder das Äquivalent
in einer anderen Währung)
Statuten: wie beiliegend
Treuhänderrat: - Dr. W***, Vaduz
XI*** , Vaduz
Aufbewahrung des Zertifikates:
8.1. Ort X***, Vaduz
8.2. Zugunsten von N***
N***
für seine Lebenszeit.
M***
der einzige Begünstigte für seine Lebenszeit sein.
Weitere Begünstigte werden vom Gründer zu gegebener Zeit benannt.
Die Natur und das Ausmass der Ausschüttung an die oben genannten Begünstigten liegen im freien Ermessen des Gründerrechtsinhabers.
Ausschüttungen sind nur auf Verlangen eines Begünstigten, wobei ein solches Begehren in freier Würdigung des Gründerrechtsinhabers steht, mit dem Ergebnis, dass der Gründerrechtsinhaber das Begehren in freiem Ermessen gut heissen oder teilweise oder vollständig zurückweisen kann.
Nach dem Tod des Erst- und Zweitbegünstigten, wie unter Ziffer 1. und 2., ist das zu diesem Zeitpunkt existierende Beistatut des Trust reg. unwiderruflich und der Treuhänderrat des Trust reg. hat daher keinerlei Befugnis irgendwelche Änderungen vorzunehmen.
(Beilage Q)
Die in diesem Bestätigungsschreiben erwähnten und diesem beiliegenden, von N*** paraphierten Entwurf von Statuten - in englischer Sprache - enthalten unter anderem folgende wesentliche Bestimmungen:
Art. 5
Organs
-The organs of the Trust reg. shall be:
A. The Settlor
B. The Administrative Body
(Trustees)
C. The Auditors (optional)
Art. 6
The Settlor
The settlor or his successor in law shall be the supreme authority of the Trust reg. Such person shall be responsible for:
a) appointing the Beneficiaries and determining the rights thereof (Art. 4);
b) appointing and dismissing the members of the Administrative Body (Art. 7);
c) mending and supplementing the Articles of the Trust reg., issuing By-Laws (Art. 9, 12);
d) the application of the net profit (Art. 10);
e) winding up the Trust reg. and appropriating the proceeds deriving from liquidation (Art. 12);
f) to appoint Auditors (Art. 8);
With the death of the first and second beneficiary the founder's rights will become null and void and the powers of the founder will pass to the Administrative Body (Trustees), except the Power to change the Articles of Incorporation and the By-Laws (Art. 7, last para.).
Art. 7
Administrative Body (Trustees)
The Administrative Body shall consist of one or more natural or artificial persons acting as Trustees upon which the management and representation of the Trust reg. shall be incumbent without "state control.
In the event that the Settlor himself be unable for any reason whatsoever to designate the Trustees the Administrative Body shall make up its numbers by cooptation.
The Beneficiaries shall not be entitled to appoint or dismiss Trustees not to designate substitute Trustees (Art. 932 a, § 50 par. 2 PGR).
The term of office of any Trustees shall be unrestricted.
All matters relating to the Trust reg. and not explicitly reserved for the Settlor shall come within the powers of the Administrative Body. lt shall accordingly be incumbent thereon in particular:
a) to manage the Trust reg.:
b) to pass resolutions on the annual accounts;
c) to determine the net profit;
d) to stipulate such persons as may be authorized to sign and the nature of signature thereof;
e) to appoint general and special attorneys or representatives.
The Administrative Body shall pass its resolutions by a mere majority of the votes of its members. The Chairman shall have the casting vote. Should the Administrative Body however consist of two members the unanimous vote of the same shall be necessary to pass resolutions.
Minutes shall be drawn up of the resolutions passed by the Administrative Body. The Administrative Body may also pass resolutions passed by the Administrative Body. The Administrative Body may also pass resolutions in writing, such resolutions to be circulated for signature.
Provided that these Articles or any By-Laws or regulations do not provide otherwise the Administrative Body shall at its absolute discretion determine where and in what manner business is to be conducted.
The-Administrative Body may entrust management of assets to a bank or trust company. It shall invest the assets of The Trust reg. at its absolute discretion.
The Administrative Body may assign management and representation or parts thereof to individual Trustees or third parties either in general or in particular for specific transaction by means of a special power of attorney.
After the death of the first and second Beneficiary the Administrative Body will also exercise the rights of the Settlors successor in law as under Art. 6 but with that exception that they cannot change the Articles of Incorporation and the By-Laws (Art. 6, para. 2).
Art. 8
Auditors
The Founder shall have the right, but not the Obligation, to appoint at any time one to three Auditors who shall examine the annual financial statements. A Trust Company may be charged with this function. The details regarding the duties and the remuneration of the Auditors will be fixed by the Founder.
Art. 9
By-Laws Bad Regulations
(BeilageQ)
Am 11.08.1989 wurde ein Trust Agreement zwischen N*** und M*** einerseits und der O*** andererseits geschlossen, welches nachfolgenden Inhalt aufwies:
I.
The Clients instruct the Trustee to exercise on his behalf the founder's rights in G*** in Vaduz (hereinafter referred to as "the Trust reg.'') for their accounts and risks.
For this purpose the Trustee shall hold for the Clients the deed pertaining to the founder's rights in the Trust reg.
The Trustee shall exercise all the rights vested in the founder pursuant to the law and the articles of the Trust reg. exclusively in accordance with
Instructions received from the Clients.
II.
In performing its function as the holder of the founder's rights in trust for the Clients the Trustee shall act pursuant to this Agreement:
a) It shall act exclusively in accordance with instructions received from the Clients. The Clients may authorize the Trustee in writing to act on the instructions of other persons (enclosing specimen signatures of such Persons). The Trustee shall not be obliged to act on its own initiative failing instructions from the Clients. lt may however in Cases of emergency act upon its own authority but only in the presumed best interests of the Clients.
b) All instructions shall be given to the Trustee in writing; any verbal or telegraphic instructions shall be confirmed immediately afterwards in writing.
c) The Trustee shall be subject in all respects to the bounds of the law and/or its professional practice. The Trustee shall not be bound to follow any instructions to conduct litigation unless it consents to do so.
d) Each one of the Clients is authorized to give individually instructions to the Trustee. A proxy as said under lit. a) herefore must be appointed by both Clients together.
III.
Insofar as the Trustee acts in accordance with the terms of Clause II of this Agreement it shall be exempt from any liability arising out of the performance of its mandate. lt shall be liable solely for any wilful breach of its obligations under this Agreement.
The Clients undertake severally and jointly to compensate the Trustee for all cash expenditure and to indemnify it for any damage which it may incur out of the performance of its mandate unless such damage be caused by wilful violation of the Agreement of the part of the Trustee.
IV.
For the execution of the mandate the Clients shall pay the Trustee a remuneration of no less than Fr. 200.--.
The Trustee shall furthermore be entitled to charge the Clients separately for any special expenses and duties beyond the normal scope of the mandate, such as foreign travel, litigation, special legal or fiscal consulting, etc. In case of doubt the Trustee's normal rates for comparable assignments shall be applicable.
V.
This Agreement may be terminated by either party hereto at any time by means of registered letter.
The Trustee undertakes to cede the founder's rights conferred upon it pursuant to this Agreement forthwith to the Clients or to any person authorized by them in writing provided that the Clients for their part have fulfilled their financial obligations towards the Trustee. Failing this the Trustee may defer the assignment of the founder's rights for such period as the Clients for their part default in the reimbursement of expenses incurred or in any other obligations under this Agreement.
The Clients for their part undertake that within one months of termination of the Agreement they shall take delivery of the founder's rights assigned to them by the Trustee either personally or by indicating another natural or legal person to whom the founder's rights should be transferred by the Trustee.
VI.
In case of death of one of the Clients this Agreement continues with the surviving Client.
After the death of both Clients this Agreement becomes obsolete in virtue of Art. 6 para 2. and Art. 7, last para of the Articles of the Trust reg.
VII.
All differences arising out of the present Agreement shall be settled in accordance with the provisions on conciliation contained in the Conciliation and Arbitration Rules of the Zurich Chamber of Commerce. Should conciliation prove to be unsuccessful, the case shall be submitted to the court of arbitration of the Zurich Chamber of Commerce with seat in Zurich for final decision pursuant to the said Conciliation and Arbitration Rules.
(Beilage H)
Dieses Trust Agreement ersetzte das von N*** mit der X*** abgeschlossene Agreement über das treuhänderische Halten der Gründerrechte vom 31.05.1989. Die X*** hatte die Gründerrechte auf die P*** übertragen, welche sie ihrerseits auf die ... übertragen hatte.
(Beilagen R und Z)
Wirtschaftlicher Eigentümer der in den Erstbeklagten eingebrachten Vermögenswerte war N***. Dieser veranlasste im Herbst 1989 von seinen Konti bei der Credit Suisse, Genf, bei der Bank Cantrade, Zürich, und bei der Banca di Roma per la Swizzera in Lugano die Überweisung dreier Teilbeträge von USD 1.5 Mio, USD 1.75 Mio und USD 4 Mio an O***, welche diese Geldbeträge an den Erstbeklagten weiterleitete.
(Beilagen 1, V bis Z, PV U*** und PV W***)
Die Treusatzungen des G*** vom 19.07.1989, abgefasst von der P*** [als Treugeber], haben unter anderem folgenden Inhalt:
Art. 5
Organe
Die Organe des Treuunternehmens sind:
A. Der Treugeber
B. Die Verwaltung (Treuhänderrat)
C. Die Kontrollstelle (fakultativ)
D. Der Protektor (fakultativ).
Art 6.
Treugeber
Der Treugeber, bzw. dessen Rechtsnachfolger, ist oberstes Organ des Treuunternehmens. Er ist zuständig für:
a) Bestellung der Treubegünstigten und Bestimmung ihrer Rechte (Art. 4);
b) Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Verwaltung (Art. 7);
c) Änderung und Ergänzung der Treusatzungen, Erlass von Reglementen (Art 10, 13);
d) Verwendung des Reingewinnes (Art 11);
e) Auflösung des Treuunternehmens und Verwendung des Liquidationsüberschusses (Art. 13);
f) Ernennung einer Kontrollstelle (Art 8);
g) Ernennung von Protektoren (Art. 9);
Mit dem Tod des Erst- und des Zweitbegünstigten gehen die Gründerrechte unter, und die dem Gründer zustehenden Befugnisse werden von diesem Zeitpunkt an von der Verwaltung (Treuhänderrat) ausgeübt, jedoch unter Ausschluss des Rechtes Statuten, Beistatuten und Reglemente zu ändern oder zu ergänzen. Fehlen Begünstigte, kann er jedoch das diesbezügliche Reglement ergänzen, aber nur in Übereinstimmung mit vom Protektor unterbreiteten Vorschlägen (Art 7, letzter Absatz).
Art 7.
Verwaltung (Treuhänderrat)
Die Verwaltung besteht aus einer oder mehr physischen oder juristischen Personen als Treuhänder (Trustees) denen die Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens ohne behördliche Aufsicht obliegt.
Falls der Treugeber aus irgendeinem Grund die Treuhänder nicht selber bezeichnen kann, ergänzt sich die Verwaltung durch Kooptation.
Die Treubegünstigten haben kein Recht, Treuhänder zu bestellen, abzuberufen oder Ersatztreuhänder zu bezeichnen (Art 932a, § 50, Abs 2 PGR).
Die Amtsdauer der Treuhänder ist nicht begrenzt.
In die Kompetenz der Verwaltung fallen alle das Treuunternehmen betreffenden Angelegenheiten, welche nicht ausdrücklich dem Treugeber vorbehalten sind. Es obliegt ihr demnach insbesondere:
a) die Geschäftsführung;
b) die Beschlussfassung über die Jahresrechnung;
c) die Festsetzung des Reingewinnes;
d) die Bestimmung der Zeichnungsberechtigten und die Art der Zeichnung
e) die Bestellung von General- und Spezialbevollmächtigten ...
Nach dem Tode des Erst- und des Zweitbegünstigten übt der Treuhänderrat ebenfalls die dem Rechtsnachfolger des Treugebers gemäss Art 6 zustehenden Befugnisse aus, er kann jedoch die Statuten, Beistatuten und Reglemente weder ändern noch ergänzen. Fehlen Begünstigte, kann er jedoch das diesbezügliche Reglement ergänzen, aber nur in Übereinstimmung mit vom Protektor unterbreiteten Vorschlägen (Art 7, letzter Absatz). ...
Art 9.
Protektor
Zur Überwachung der Einhaltung dieser Treusatzungen und der vom Treuhänderrat erlassenen Reglemente kann durch den Gründer ein Protektor bezeichnet werden. Dessen Aufgaben und Befugnisse können vom Gründer in einem Reglement umschrieben werden.
Art 10.
Beistatuten und Reglemente
Der Treugeber resp. dessen Rechtsnachfolger ist befugt, Beistatuten und Reglemente zu den bestehenden Treusatzungen zu erlassen.
Dem Treugeber steht das Recht zu, diese Beistatuten und Reglemente jederzeit ganz oder teilweise abzuändern, zu ergänzen oder aufzuheben. ...
(Beilage B)
Die Beistatuten des G*** vom 14.11.1989, abgefasst von O*** [als Gründerrechtsinhaber], sehen als Erstbegünstigten N*** (Punkt 1.) und als Zweitbegünstigten - nach dem Ableben des N*** - M*** (Punkt 2.), den Bruder des Erstbegünstigten, vor.
Für den Fall, dass beide Begünstigte, N*** und M***, verstorben wären, sehen die Beistatuten vor, dass diesfalls der Treuhänderrat in Absprache mit dem vom Protektor erhaltenen Vorschlägen die Begünstigtenbestellung vornehmen soll (Punkt 3.).
(Beilage C)
Nach dem Tod von N*** hat V*** M*** betreffend eine Nachfolgeregelung angesprochen. M*** erklärte dabei unter anderem, dass - wie auch schon N*** vor seinem Tod gegenüber U*** und V*** erklärt hatte - nach seinem Ableben sein Vermögen wohltätigen Zwecken zugute kommen solle. V*** ersuchte M*** in diesem Zusammenhang, diese (wohltätige) Begünstigung zu konkretisieren. V*** entwarf dann ein Schreiben vom 08.03.1991, welches unter anderem folgenden Inhalt aufwies:
M***
derzeit in Zürich
An
FI****
Datum: 8. März 1991
Treuhandvertrag vom 11. August 1989 zu den Treugeberrechten des eingetragenen Treuunternehmens G*** in Vaduz.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf den oben genannten Treuhandvertrag zwischen Ihrem Unternehmen und meinem Bruder von mir.
Hiermit weise ich Sie in Ihrer Eigenschaft als Inhaber der Treugeberrechte des eingetragenen Treuunternehmens G*** in Vaduz an, das bestehende Beistatut wie folgt zu ändern:
"3. Dritte Begünstigte
Nach dem Tode des ersten sowie des zweiten hierin vorstehend genannten Begünstigten werden folgende Personen als dritte Begünstigte eingesetzt:
3.1 Arme islamische (sunnitische) Gläubige, die in Saudi-Arabien sowie in
anderen Teilen der Golfregion leben.
3.2 Arme islamische (sunnitische) Gläubige, die in anderen Ländern und/oder Gegenden leben als im obigen Absatz 3.1 aufgeführt.
3.3 Arme islamische (sunnitische) gläubige Waisenkinder, insbesondere in
Saudi-Arabien sowie in anderen Teilen der Golfregion.
3.4 Eine oder mehrere natürliche Person(en) und/oder juristische Person(en), die am Bau und/oder Wiederaufbau von Moscheen für Sunniten mitwirkt (mitwirken).
3.5 Schulen und/oder sonstige Institutionen, die Kinder zum Wohle dieser
Kinder die islamische Religion lehren.
3.6 Krankenhäuser in armen islamischen (sunnitischen) Ländern, insbesondere in der Golfregion.
3.7 Ein oder mehrere Gläubige(r), der (die) die Absicht hat (haben), sich auf eine Pilgerfahrt nach Mekka zu begeben.
Im Allgemeinen erfolgen Ausschüttungen an die oben genannten Kategorien von Begünstigten durch Zuteilung einer bestimmten Summe an eine oder mehrere gemeinnützige islamische (sunnitische) Institution(en) in Saudi-Arabien oder in jeglichem sonstigen Land, die sich für die Unterstützung der oben genannten Kategorien von Begünstigten engagiert (engagieren).
Diese Institutionen und die entsprechenden Ausschüttungen werden vom Treuhänderrat auf Empfehlung(en) des (der) Protektors (Protektoren) festgelegt.
Die Gesamtsumme der jährlichen Ausschüttungen wird so errechnet, dass das eingetragene Treuunternehmen in der Lage ist, fortlaufende Ausschüttungen vorzunehmen. ...
U*** ,
V***
Die dritten Begünstigten haben keine rechtmässig vollstreckbaren Rechte gegen das eingetragene Treuunternehmen. Art und Höhe der Ausschüttungen an dritte Begünstigte liegen im alleinigen Ermessen des Treuhänderrates.
Dieses Beistatut wird nach dem Ableben der ersten beiden Begünstigten widerruflich."
In naher Zukunft werde ich Ihnen die islamischen Institutionen nennen, die meiner Meinung nach am zuverlässigsten sind, um Ziel und Zweck des eingetragenen Treuunternehmens, wie hierin vorstehend beschrieben, zu erfüllen. Sollte ich nicht in der Lage sein, Ihnen die Namen dieser Institutionen mitzuteilen, weise ich Sie bzw die Protektoren hiermit an und bevollmächtige ich Sie bzw die Protektoren hiermit, eine Auswahl solcher Institutionen nach ihrem besten Wissen und Gewissen zu treffen.
Mit freundlichen Grüssen
M*** e.h.
(Beilagen L und 3)
M*** unterfertigte dieses Schreiben, gab es in ein Couvert mit der Aufschrift "SC***/MO***" und verwahrte es im Safe, wo es nach seinem Tod von U*** und V*** behoben wurde.
(PV U*** und PV U***)
Nachdem N*** und M*** verstorben waren, ohne einen Drittbegünstigten bestellt zu haben, stellte der Treuhänderrat des Erstbeklagten (G*** ) (X*** und Y***) mit Zirkularbeschluss vom 27./30.08.1999 folgendes fest:
Zirkularbeschluss des Treuhänderrates
der Firma
G*** , Vaduz
Es besteht keine gültige Begünstigtenbestellung für den Zeitpunkt nach dem Tode des Erst- und Zweitbegünstigten der Firma G*** , Vaduz.
Gemäss Art. 3.2 der By-Laws vom 14. November 1989 sowie Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 letzter Absatz der Treusatzung vom 19. Juli 1989 ist in diesem Falle der Treuhänderrat zur Ergänzung des Reglements ermächtigt, jedoch nur mit Zustimmung vom Protektor.
Eine rechtsgültige Bestellung eines Protektors liegt ebenfalls nicht vor. Da der Protektor gemäss Art. 5 der Treusatzung vom 19. Juli 1989 ein fakultatives Organ darstellt, sind trotz Fehlens des Protektors die Organe des Trust reg. vollständig bestellt. Die Funktion des Protektors wird in diesem Falle von Treuhänderrat ausgeübt, der gemäss analoger Anwendung von Art. 182 Abs. 1 PGR i.V.m. Art. 932 a § 5 Abs. 1 PGR alle Aufgaben wahrnimmt, die nicht anderen Organen übertragen wurden.
6,26 % E***
17,5 % A***
8,75 % B***
8,75 % DI***
8,75 % C***
50 %
(Beilage D)
Im Folgenden wurden 50 % der Vermögenswerte der Beklagten zu 1. gemäss den sich aus der Sharia ergebenden Quoten direkt an die Begünstigten (Kläger) verteilt.
(unstrittig)
Die restlichen 50 % der Vermögenswerte verblieben im G*** Nicht festgestellt werden kann, dass diese verbliebene Hälfte für die Kläger verwaltet wurde.
Die Erben nach N*** sind seine Tochter R*** und sein Bruder M*** , welche von Gesetzes wegen jeweils Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses haben.
(Beilagen 4.1 und 4.2)
Am 17.02.2005 schlossen die Kläger einerseits und R*** andererseits ein Agreement, in welchem die Vermögenswerte des Erstbeklagten zwar nicht ausdrücklich erwähnt wurden, in dem aber unter anderem folgendes vereinbart wurde:
"1. The Closes the Books Principle provides, inter alia, that each of the Parties accepts the allocation of all relevant funds and assets to the estates of N*** or M*** on an "as is" basis as per the date of the death of M***. In particular, each of the parties accepts as binding for the allocation to either of the estates and for the distribution of inheritance any and all direct or indirect (i.e. to companies belonging to one of the late brothers or to trusts the beneficiary of which was one of the late brothers) transfers of funds and assets that were factually (whether legally challengeable or not) effected by the brothers I*** and/or N*** before M*** 's death on 19 November 1994. ..."
(Beilage L)
Dieses Agreement wurde von Z*** , dem damaligen Vertreter eines Teils der Kläger, mit E-Mail vom 29.06.2005 an V*** übermittelt.
(Beilage M)
Am 05.10.2006 erliessen bzw verkündeten die Mitglieder des Treuhänderrates des G*** (H*** und AA***), gemäss Art 6 und Art 9 der Treusatzung" folgende Verordnung ("im Zusammenhang mit der Ernennung der Protektoren von G*** "):
Als erste Protektoren werden ernannt:
V***
U***,
Die Protektoren werden gemeinsam tätig.
Die Protektoren dürfen jederzeit (einen) weitere(n) Protektor(en) ernennen. Der Protektor darf jederzeit von seinem Amt zurücktreten und zu diesem Zeitpunkt einen Nachfolger vorschlagen. Sollte ein Protektor zurücktreten, ohne einen Nachfolger vorzuschlagen, so darf der Treuhänderrat einen neuen Protektor ernennen.
Ausschüttungen an die im Beistatut genannten Begünstigten dürfen nach der (den) Empfehlungen) der Protektoren erfolgen. Wenn die Protektoren es für sinnvoll halten, eine zusätzliche Beratung im Hinblick auf die vorzunehmenden Ausschüttungen in Anspruch zu nehmen, dürfen sie jederzeit den islamischen Richter für die Sunniten in Riad oder an einem anderen Ort als Berater konsultieren.
Zudem haben die Protektoren folgende Vollmachten und Pflichten:
Prüfung des Jahresabschlusses des eingetragenen Treuunternehmens,
Überwachung der Verwaltung des eingetragenen Treuunternehmens im Sinne der Treusatzung und eines eventuell ausgestellten Beistatuts;
Vorschlag neuer Mitglieder für den Treuhänderrat,
Vorbereitung von Empfehlungen für den Treuhänderrat zur Verwaltung der Gelder unter deren Kontrolle.
Für ihr Amt und ihre Arbeit werden die Protektoren entsprechend der geltenden Berufsregeln vergütet.
(Beilage 5)
Die ernannten Protektoren erklärten am 11. bzw 09.10.2006 - mit ihrer Unterschrift auf der vorerwähnten "Organisatorische Verordnung" - ihr Einverständnis, als Protektoren tätig zu werden.
(Beilage 5)
Am 05.10.2006 erliessen H*** und I*** als Treuhänder von G*** , gemäss Art 6 und Art 7 der Treusatzung folgendes Beistatut:
I.
Die Begünstigten im Hinblick auf sämtliche Vermögenswerte und Einkünfte sowie etwaige Liquidationserlöse sind:
Arme islamische (sunnitische) Gläubige, die in Saudi-Arabien sowie in anderen Teilen der Golfregion leben.
Arme islamische (sunnitische) Gläubige, die in anderen Ländern und/oder Gegenden leben als in Absatz 1 aufgeführt.
Arme islamische (sunnitische) gläubige Waisenkinder, insbesondere in Saudi-Arabien sowie in anderen Teilen der Golfregion.
Eine oder mehrere natürliche Person(en) und/oder juristische Person(en), die am Bau und/oder Wiederaufbau von Moscheen für Sunniten mitwirkt (mitwirken).
Schulen und/oder sonstige Institutionen, die Kinder zum Wohle dieser Kinder die islamische Religion lehren.
Krankenhäuser in armen islamischen (sunnitischen) Ländern, insbesondere in der Golfregion.
Ein oder mehrere islamische(r) Gläubige(r), der (die) die Absicht hat (haben), sich auf eine Pilgerfahrt nach Mekka zu begeben.
Im Allgemeinen erfolgen Ausschüttungen an die oben genannten Kategorien von Begünstigten durch Zuteilung einer bestimmten Summe an eine oder mehrere gemeinnützige islamische (sunnitische) Institution(en) in Saudi-Arabien oder in jeglichem sonstigen Land, die sich für die Unterstützung der oben genannten Kategorien von Begünstigten engagiert (engagieren).
Diese Institution und die entsprechenden Ausschüttungen werden vom Treuhänderrat auf Empfehlung(en) des (der) Protektors (Protektoren) festgelegt.
II.
Die Ausschüttungen erfolgen stets ohne namentliche Nennung des eingetragenen Treuunternehmens gegenüber der (den) islamischen Institution(en) und/oder dem (den) Begünstigten.
Die Gesamtsumme der jährlichen Ausschüttungen wird so errechnet, dass das eingetragene Treuunternehmen in der Lage ist, fortlaufende Ausschüttungen vorzunehmen.
III.
Die Begünstigten haben keine rechtmässig vollstreckbaren Rechte gegen das eingetragene Treuunternehmen. Art und Höhe der Ausschüttungen an Begünstigte liegen im allgemeinen Ermessen der Treuhänder.
Jeder Begünstigte, der die Gültigkeit des eingetragenen Treuunternehmens oder einer im Treuhandvertrag des eingetragenen Treuunternehmens oder Verordnung enthaltenen Bedingung bestreitet, verliert umgehend jegliche Rechte, die er gehabt haben könnte, zugunsten der übrigen Begünstigten des eingetragenen Treuunternehmens.
Dieses Beistatut ersetzt und ritt an die Stelle etwaige(r) vorherige(r) Beistatute.
(Beilage 6)
Die Protektoren erklärten am 09.10.2006 (durch Unterfertigung derselben) ihr Einverständnis zu diesem Beistatut.
(Beilage 6)
ln einem Schreiben des Vertreters Kläger, AB*** an V*** hielt Erstgenannter unter anderem folgendes fest:
"Des Weiteren bestätige ich hiermit ihre Zusicherung, dass abgesehen von Verwaltungshandlungen bis zu unserem Treffen keinerlei Dispositionen über den G*** und sein Vermögen getroffen werden, die den heutigen Zustand in irgendeiner Weise ändern."
(Beilage F)
V*** reagiert auf dieses Schreiben folgendermassen:
"G*** / A***
Sehr geehrter Herr Kollege L***
Ich beziehe mich auf Ihr Telefax-Schreiben vom 17. Dezember 2008.
Namens und auftrags von G*** , vertreten durch den Treuhänderrat AA*** und Herrn AC***, beide Eschen, Fürstentum Liechtenstein, bestätige ich Ihnen gerne den Termin vom 13. Januar 2009, ab 14.00 Uhr in Eschen, Fürstentum Liechtenstein. An der Besprechung wird ebenfalls der rechtsfreundliche Vertreter von G*** , AD*** teilnehmen.
Was den zweiten Absatz Ihres Telefax-Schreibens betrifft, haben Sie meine Aussage nicht richtig verstanden. Ich habe lediglich erwähnt, dass Treuhänderrat und Protektoren zurzeit keine Ausschüttungen unmittelbar vornehmen werden, da der Evaluierungsprozess zur Ermittlung von entsprechenden Institutionen/Personen noch nicht abgeschlossen ist.
Freundliche Grüsse
V*** "
(Beilage G)
Im Dezember 2008 fasste der Treuhänderrat des Erstbeklagten den Beschluss, je USD 50'000.00 an insgesamt drei wohltätige Organisationen in Jordanien und Saudi Arabien auszuschütten.
(PV V***)".
Der Treuhänderrat habe gem. Art 6 Abs 2 der Treusatzung Protektoren mit Verordnung vom 05.10.2006 sowie Erlass neuer Beistatuten bestellt. Nach dieser Verordnung und diesen Beistatuten hätten die Kläger keinerlei Begünstigtenanspruch betreffend die verbliebene zweite Hälfte der Vermögenswerte des G*** Das Klagebegehren zu 1) bis 3) bestehe daher nicht zu Recht, die Beklagten zu 2) und 3) seien berechtigt gewesen, die Beklagten zu 4) und 5) zu Protektoren zu bestellen und das Beistatut vom 05.10.2006 zu erlassen. Diese Protektorenbestellung und die Erlassung von Beistatuten seien also wirksam und gültig. Nach dem genannten Beistatut hätten die Kläger keine Begünstigtenansprüche.
Gem. § 105 Abs 1 TrUG hätten die gesetzlichen Erben des Treugebers nur dann ein (vermutetes) Begünstigungs-Nachfolgerecht, wenn die Treueanordnung keine anderen Vorschriften enthalte oder die vorhandene Begünstigungsvorschrift nicht zweckmässig ausgeführt werden könnte. Vorliegend fehle eine "anderweitige Treueanordnung" eben nicht, sondern sei eine solche in den Bestimmungen der Art 5, 6 Abs 1 lit g und Abs 2 sowie 9 Treusatzung vorhanden. Selbst wenn das Begünstigungsnachfolgerecht im Sinne des § 105 Abs 1 TrUG zur Anwendung gelangen würde, hätten die Kläger nur Anspruch auf die Hälfte des Vermögens des G*** - neben der Tochter des N*** welchem die in G*** hinterlegten Vermögensrechts wirtschaftlich zuzurechnen seien. Und diese Hälfte hätten sie unstrittig bereits ausgefolgt erhalten.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führte das Fürstliche Obergericht aus:
5.1) Die Rechtsrüge der Kläger erweise sich als begründet:
Nach Auffassung des Obergerichtes sei der Treuhänderrat des Erstbeklagten nach den Treusatzungen vom 19.07.1989 nicht befugt, das fakultative Organ des Protektors zu bestellen und in Übereinstimmung mit den von Protektor unterbreiteten Vorschlägen das Beistatut über weitere Begünstigte zu ergänzen:
Nach der Treusatzung stehe nur dem Gründer das Recht zur Ernennung von Protektoren zu. Dies ergebe sich aus Art 9 der Treusatzungen, wonach zur Überwachung der Einhaltung der Treusatzungen und der vom Treuhänderrat erlassenen Reglemente durch den Gründer ein Protektor benannt werden könne, dessen Aufgabe und Befugnisse wiederum vom Gründer in einem Reglement umschrieben würden. Damit werde Art 6 der Treusatzungen eingeschränkt, wonach der Treugeber bzw dessen Rechtsnachfolger als oberstes Organ für die Ernennung von Protektoren zuständig sei, und zwar mit dem in Klammern angeschlossenen Hinweis auf Art 9, Abs. 2 des Art 6 der Treusatzungen, nach welcher nach dem Tod des Erst- und Zweitbegünstigten die dem Gründer zustehenden Befugnisse vom Treuhänderrat ausgeübt würden. Die Bestimmung könne schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil es die vorgängige Bestellung von Protektoren sowie das Vorliegen von von ihnen unterbreiteten Vorschlägen voraussetze. Als rechtliche Gründerin für die Ernennung der Protektoren kämen die P*** sowie andernfalls später die O*** in Frage, als wirtschaftlicher Gründer nach den Feststellungen des Erstgerichtes nur N*** die die Protektoren nach der Treusatzung ernennen hätte können.
Diese decke sich auch mit dem von N*** der O*** bzw P*** erteilten Gründungsauftrag vom 31.05.1989, in dessen Z 6 nämlich ausdrücklich festgehalten werde, "das nach dem Tod des Erst- und Zweitbegünstigten das zu diesem Zeitpunkt existierende Beistatut des Trust reg. unwiderruflich (ist) und der Treuhänderrat des G*** keinerlei Befugnis hat, irgendwelche Änderungen vorzunehmen". Im Gründungsauftrag sei weder ein Protektor noch ein Organ vorgesehen, welches das Recht gehabt hätte, Begünstigte vorzuschlagen.
5.2) Gleiches sei auch dem mit Gründungsauftrag von N*** paraphierten Statutenentwurf abzuleiten. Auch dort sei von der Ernennung eines Protektors und den Befugnissen des Treuhänderrates bei Fehlen von Begünstigten, das diesbezügliche Beistatut nach Massgabe der Vorschläge der Protektoren zu ergänzen, keine Rede. ´
5.3) Zwecks Feststellungen des Gründerwillens könne auch auf jene Erklärungen zurückgegriffen werden, wie sie vom wirtschaftlichen Stifter vom Stiftungsauftrag vom 31.05.1989 und dem von ihm paraphierten Statutenentwurf klar zum Ausdruck gekommen seien.
5.4) Die P*** habe in ihrem Schreiben vom 13.07.1989 an die Credit Suisse AG zu Handen des Viertbeklagten ausdrücklich festgehalten, dass nach dem Tod der beiden Brüder es unter Berücksichtigung der Treusatzung nicht mehr zulässig sei, die Beistatuten durch weitere Begünstigte zu ergänzen und Protektoren zu bestellen. Die Bestellung von Protektoren würde lediglich mit der Änderung, Ergänzung oder Abfassung eines Reglements oder Beistatutes einhergehen, was aufgrund der Treusatzungen ausgeschlossen sei.
5.5) Die Ernennung von Protektoren nach Art. 9 der Treusatzungen können nur durch den Gründer oder nach Art. 6 der Treusatzungen durch den Treugeber bzw. dessen Rechtsnachfolger als oberstes Organ des Treuunternehmens erfolgen. Es würde dem Sinn und Zweck der Satzungen zuwiderlaufen, wenn die Verwaltung (der Treuhänderrat) dessen Tätigkeit von den Protektoren überwacht werden sollte, dass sie kontrollierende Organ selbst bestimmen könnte und im Einverständnis mit diesem auch die Beistatuten betreffend den weiteren Begünstigten erlassen.
5.6) Das von M*** am 08.03.1991 unterfertigte Schreiben sei nicht zu Lebzeiten des M*** an die O*** abgefertigt worden, sondern von M*** in einem Couvert mit der Aufschrift "V***/U***" in einem Safe verwahrt worden. Ausserdem sei M*** nicht das Recht zugekommen, die Bestellung der Protektoren zu verlangen. Es habe sich bei dieser Anordnung um eine empfangsbedürftige Willenserklärung gehandelt, die zumindest zu seinen Lebzeiten der Annahme durch die rechtliche Gründerin bedurft hätte, seitens der ... sei aber nie gegenüber M*** eine solche Erklärung abgegeben worden.
5.7) Daher komme § 105 Abs 1 TrUG zum Tragen, nach welcher Bestimmung vermutet werde, dass den gesetzlichen Erben nach Massgabe ihrer Erbberechtigung allein das Recht der Nachfolge in die Begünstigung zukomme, wenn die Treuanordnung nichts anderes vorsehe. Dementsprechend seien die Kläger als gesetzliche Erben nach dem verstorbenen Zweitbegünstigten M*** als Begünstigte des Erstbeklagten anzusehen. Das Klagebegehren, wonach die Ungültigkeit bzw Unwirksamkeit der Beistatuten vom 05.10.2006 ebenso festgestellt werden solle, wie die Stellung der Kläger als alleinige Begünstigte sowie die Ungültigkeit bzw Unwirksamkeit der Bestellung des Viert- und Fünftbegünstigten als Protektoren des Erstbeklagten, bestehe daher zu Recht.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revision der Beklagten aus:
6.1) Die Auffassung des Obergerichtes stehe mit dem massgeblichen Statuteninhalt im Widerspruch. In den Statuten würden die Begriffe "Treugeber" sowie "Gründer" abwechselnd verwendet, ohne dass damit verschiedene Personen bzw Funktionsträger des Erstbeklagten bezeichnet werden sollten. Anders sei es nicht erklärbar, dass es in Art 6 Abs 1 g der Statuten heisse, dass der Treugeber bzw dessen Rechtsnachfolger als oberstes Organ des Treuunternehmens für die Ernennung von Protektoren (Art 9) zuständig sei, während in Art 9 - auf den in Art 6 in diesem Zusammenhang ausdrücklich verwiesen werde - davon die Rede sei, dass durch den Gründer ein Protektor bezeichnet werden könne.
Überdies werde übersehen, dass Art 6 Abs 2 der Statuten ausdrücklich von den Gründerrechten und den dem Gründer zustehenden Befugnissen spreche, wenn dort für den Fall des Todes des Erst- und des Zweitbegünstigten geregelt werde, dass dann die Gründerrechte untergingen und die dem Gründer zustehenden Befugnisse von diesem Zeitpunkt an vom Treuhänderrat ausgeübt würden.
Es werde weiters vom Obergericht verkannt, dass Art 6 Abs 2 der Statuten ausdrücklich verfüge, dass der Treuhänderrat nach dem Tod des Erst- und des Zweitbegünstigten zwar grundsätzlich die dem Gründer zustehenden Befugnisse ausüben könne, jedoch unter Ausschluss ganz bestimmter, dort taxativ aufgezählter Befugnisse (Ausschluss des Rechtes, Statuten, Beistatuten und Reglemente zu ändern oder zu ergänzen). Daher könne er mangels Aufzählung in dieser taxativen Ausschlussbestimmung auch das Recht des Gründers, Protektoren zu ernennen, ausüben.
6.2) Auch das Argument zu Z 21, es würde Sinn und Zweck der Satzungen zuwiderlaufen, wenn der Treuhänderrat das ihn kontrollierende Organ selbst bestimmen könnte, sei nicht stichhaltig, da der Treuhänderrat nach dem Ableben des Erst- und des Zweitbegünstigten gem Art 6 der Statuten unter anderem auch für die Ernennung einer Kontrollstelle zuständig sei, also auch eines Organs, welches ausschliesslich die Geschäftsführung und Rechnungslegung des Treuhänderrates zu überprüfen habe.
6.3) Die P*** habe im Gegenteil die Meinung vertreten, dass die in Art 6 Abs 2 und Art 7 Abs 11 der Treusatzungen vorgesehene Kompetenz zur Bestimmung von Begünstigten allein dem Treuhänderrat zustehe.
6.4) Auf das Schriftstück vom 31.05.1989 könne nicht zurückgegriffen werden, dies wäre nur dann der Fall, wenn die von der P*** erlassenen Statuten allenfalls unklar wären und als Interpretationshilfe auf solche früheren Entwürfe und Willensäusserungen des Auftraggebers zurückgegriffen werden müsste.
6.5) Das Fürstliche Obergericht hat die Feststellung übernommen, dass wirtschaftlicher Gründer und Treugeber der Erstbeklagten ausschliesslich Herr N*** gewesen sei. Sollte daher § 105 Abs 1 TrUG zur Anwendung gelangen, müssten die gesetzlichen Erben nach N*** als Begünstigte der Erstbeklagten anzusehen sein.
6.6) Schliesslich gebe es keine Rechtsgrundlage dafür, die Herausgabe eines Schreibens vom Viertbeklagten verlangen zu können, und würde diese auch nicht vom Fürstlichen Obergericht dargestellt.
7.1) Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Revisionswerber auf Art 6 der Treusatzung verweisen, obwohl bereits der Erstrichter in den Feststellungen den Inhalt des von N*** unterfertigten Gründungsauftrags wörtlich erwähnt habe. Dieser sei materiell zu berücksichtigen. Im Gründungsauftrag sei weder ein Protektor noch ein Organ vorgesehen, welche das Recht hätten, Begünstigte vorzuschlagen. Für den Fall des Todes beider Brüder sei in Bezug auf die Begünstigung ausdrücklich geregelt worden, dass nur ein dannzumal bestehendes Beistatut oder Reglement, welches weitere Begünstigungen regle, unwiderruflich werden sollte. Laut Gründungsauftrag sei dem Treuhänderrat das Recht, hinsichtlich der Begünstigten eine Änderung vorzunehmen, gerade nicht eingeräumt worden.
Zwar hätte zu Lebzeiten der beiden Brüder eine weitere Begünstigung vorgenommen werden können, dies sei aber nicht geschehen.
7.2) Auch die Gründerin des Revisionswerbers zu 1, die P***, sei der Ansicht gewesen, dass ein Recht auf Bestellung von Protektoren nicht bestehe. Sie habe in ihrem Schreiben vom 13.07.1999, Blg U, festgehalten, dass nach dem Tode beider Brüder es deshalb auch unter Berücksichtigung der Treusatzung nicht mehr zulässig sei, die Beistatuten durch weitere Begünstigte zu ergänzen und Protektoren zu bestellen. Eine andere Interpretation dieses Schreibens der P*** durch die Revisionswerber sei unzulässig, da sie dem festgestellten Sachverhalt widerspreche.
7.3) Das Schreiben vom 08.03.1991 sei von M*** weder versandt noch sonstwie Dritten zur Kenntnis gebracht worden, er habe es bis zu seinem Tod in seinem Safe belassen, weshalb eine Willenserklärung nicht vorliege. Das Schreiben stelle auch keine letztwillige Verfügung dar, es sei rechtlich bedeutungslos.
7.4) Dass mangels einer gültigen Begünstigtenbestellung die Erben des letzten alleinigen und ausschliesslichen Begünstigten zum Zuge kämen, sei das Ergebnis einer richtigen rechtlichen Beurteilung.
7.5) Art 6 lit g der Treusatzung müsse mit der einschränkenden Regelung in Art 8 gesehen werden, gemäss welch letzterer nur der Gründer einen Protektor bezeichnen könne. Damit komme gemäss der Treusatzung nur dem Gründer das Recht zu, erstmalig das fakultative Organ des Protektors zu bestellen. In der Treusatzung werde bei Aufzählung der Kompetenzen in Art 6 lit g ausdrücklich in Klammer auch Art 9 erwähnt. Dort würde das Recht, einen Protektor als fakultatives Organ zu bestellen, ausdrücklich dem Gründer und nicht auch dem jeweiligen Rechtsnachfolger im Hinblick auf die Treugeberrechte eingeräumt. M*** sei es auch als Rechtsnachfolger des Erstbegünstigten gar nicht möglich gewesen, in einer Instruktion - wäre diese formgerecht errichtet worden - einen Protektor zu bestellen. Dieses Recht wäre nur der Gründerin des Revisionswerbers zu 1, somit der P*** oder zu Lebzeiten der beiden Brüder auch der ..., welche die Gründerrechte gemäss Vereinbarung ausgeübt habe, zugestanden. Keine der beiden habe aber bis heute einen Protektor ernannt, weshalb auch die Stellung der Revisionswerber zu 4 und 5 als Protektoren unwirksam sei, zumal das Recht auf Bestellung eines Protektors auch nicht auf den Treuhänderrat des Revisionswerbers zu 1 übergegangen sein könne.
7.6) § 105 TrUG beschränke sich nicht auf die Rechtsnachfolge des Settlors, sondern gelte auch für die jeweiligen Erben des aktuellen alleinigen Begünstigten. M*** sei nach dem Ableben des N*** der alleinige und ausschliessliche Begünstigte am Revisionswerber zu 1 gewesen. Es habe keine Bestellung eines Drittbegünstigten gegeben.
7.7) Der Revisionswerber zu 4 habe das Schreiben vom 08.03.1991 aus dem von M*** angemieteten Safe nach dessen Tod behoben und sich ohne Befugnis zugeeignet. Der Inhalt des Safes des Verstorbenen habe in dessen Nachlass und damit den Revisionsgegnern gehört. Sie seien daher befugt, die Herausgabe zu begehren.
8.1) "Die hier entscheidungsgegenständlichen Fragen hängen von einer Auslegung der Treusatzung des Erstbeklagten (G*** ) vom 19.07.1989 ab. Für diese Auslegung ist analog den Auslegungsgrundsätzen bei letztwilligen Verfügungen und Stiftungsurkunden von der Erforschung des Willens des Treugebers und in diesem Zusammenhang von der sogenannten "Andeutungstheorie" auszugehen (LES 2008, 354): Demnach sind bei der Auslegung grundsätzlich auch die Begleitumstände und formlosen Nebenabreden sowie sonstige schriftliche Äusserungen des Anordnenden, hier sohin des Treugebers, zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigung begleitender Umstände findet ihre Grenze darin, dass für den so ermittelten Willen des Treugebers ein konkreter und hinreichender Anhaltspunkt im Wortlaut der Treusatzung zu finden ist.
Zur Auslegung von Statuten und Treusatzungen können daher grundsätzlich auch ausserhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden. Der Wille des Treugebers muss aber von einer von mehreren Deutungen des Wortlauts gedeckt sein (LES 2008, 354). Von diesen Prinzipien ausgehend ergibt eine Auslegung der Anordnungen in der Treusatzung des Erstbeklagten vom 19.07.1989 Folgendes:
8.1.1) Gem Art 6 lit g ist der Treugeber bzw dessen Rechtsnachfolger als oberstes Organ des Treuunternehmens zuständig für die "Ernennung von Protektoren (Art. 9)".
Diese Anordnung ist für sich klar und eindeutig, sie bedarf keiner weiteren Auslegung, zumal die Kompetenz zur Ernennung von Protektoren nach dieser Bestimmung ausschliesslich beim Treugeber bzw dessen Rechtsnachfolgern liegt.
Art 6 lit g der Treusatzung des erstbeklagten Trusts verweist allerdings durch seinen Klammerausdruck auf Art 9 der Treusatzung des Erstbeklagten: Diese Bestimmung, die laut ihrer Überschrift vom "Protektor" handelt, verfügt, dass zur Überwachung der Einhaltung dieser Treusatzungen und der vom Treuhänderrat erlassenen Reglemente durch den Gründer ein Protektor "bezeichnet" werden kann. Dessen Aufgaben und Befugnisse können vom Gründer in einem Reglement umschrieben werden.
Wenngleich in beiden Bestimmungen hinsichtlich des Protektors einmal der Treugeber, das andere Mal der Gründer angeführt wird, ist doch allemal hinlänglich klargestellt, dass jedenfalls nicht der Treuhänderrat zur Ernennung bzw der einer solchen vorausgehenden "Bezeichnung" von Protektoren zuständig ist. Denn, der Kreis der Personen, die einen Protektor ernennen bzw bezeichnen können, ist durch den Zusammenhalt der beiden Bestimmungen hinlänglich klargestellt und abschliessend geregelt. Der Treuhänderrat zählt nicht dazu.
8.1.2) Wenn die Revision nun auf Art 6 Abs 2 letzter Satz der Treusatzung des Erstbeklagten verweist, so ist zunächst festzuhalten: Diese Bestimmung der Treusatzung verfügt, dass mit dem Tod des Erst- und Zweitbegünstigten der Treuhänderrat die dem Gründer zustehenden Befugnisse ausübt, jedoch unter Ausschluss des Rechtes Statuten, Beistatuten und Reglemente zu ändern oder zu ergänzen. Wenn Begünstigte fehlen, kann er jedoch das diesbezügliche Reglement ergänzen, aber nur in Übereinstimmung mit "vom Protektor unterbreiteten Vorschlägen (Art 7, letzter Absatz).
Es kann der Revision nicht darin gefolgt werden, dass infolge Art 6 Abs 2 der Statuten auch das Recht des Treugebers, Protektoren zu ernennen, auf den Treuhänderrat übergehen würde. Diesen Übergang von Rechten schränkt Art 6 Abs 2 selbst einerseits dadurch ein, dass das Recht Statuten, Beistatuten und Reglemente zu ändern oder zu ergänzen, ausgeschlossen ist. Die Ernennung von Protektoren, denen - wie sich dies aus Art 9 der Treusatzung ergibt - massgebliche Kompetenzen durch ihre Überwachungsbefugnis zukommt, stellt sich nach Auffassung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bereits als eine "Ergänzung" der Statuten dar, die dem Treuhänderrat nach dieser Bestimmung nicht zukommt.
Anderseits würde dem Treuhänderrat aber ohnehin nur die Befugnis zu einer "Bezeichnung", nicht aber zu einer "Ernennung" von Protektoren zukommen: Gem Art 6 Abs 2 werden mit dem Tod des Erst- und des Zweitbegünstigten die dem Gründer zustehenden Befugnisse von diesem Zeitpunkt an von der Verwaltung (Treuhänderrat) ausgeübt, sohin nur jene der "Bezeichnung" von Protektoren (Art 9), nicht aber geht das Treugeberrecht der "Ernennung" auf ihn über. Die Ernennung stellt aber den organschaftlich massgebenden Akt dar, die in der Treusatzung nur fakultativ vorgesehenen Protektoren aktuell einzusetzen.
8.1.3) Es ist in diesem Zusammenhang freilich auch zutreffend, wie das Fürstliche Obergericht ausführt, dass eine solche Auslegung insofern stossend wäre, als damit tatsächlich jenes Organ, das von den Protektoren überwacht werden soll, sich selbst den Kontrollor wählen könnte. Eine solche Auslegung verbietet sich aber von selbst.
Das Argument der Revision, der Treuhänderrat könne gem Art 6 der Statuten ua auch die Kontrollstelle ernennen, verfängt nicht, weil es sich dabei ebenfalls um eine Auslegung des Art 6 Abs 2 der Statuten handelt, die keinesfalls zwingend ist, und denselben Einwänden, wie die Ernennung der Protektoren durch den Treuhänderrat, unterläge.
Die Bestellung von Protektoren durch den Treuhänderrat der Erstbeklagten ist demgemäss nicht rechtmässig erfolgt.
8.1.4) Darüber hinaus: Nach Art 6 Abs 2 gilt, dass im Falle des Fehlens von Begünstigten der Treuhänderrat das diesbezügliche Reglement nur in Übereinstimmung mit vom Protektor unterbreiteten Vorschlägen ergänzen könne. Damit ist aber für die Rechtsansicht der Revisionswerber nichts gewonnen: Es ist zutreffend, wie das Obergericht ausführt, dass diese Bestimmung gerade voraussetzt, dass ein Protektor bereits vorhanden ist, jedoch nichts über die Legitimation des Treuhänderrats zur Bestellung eines Protektors aussagt.
8.1.5) Diese Auslegung wird durch die - wie oben zu Pkt 8.1 dargelegt - zulässige Berücksichtigung des Gründungsauftrags des N*** vom 31.05.1989 zusätzlich untermauert: In dessen Z 6 wurde ausdrücklich festgehalten, "dass nach dem Tod des Erst- und Zweitbegünstigten das zu diesem Zeitpunkt existierende Beistatut des Trust reg. unwiderruflich (ist) und der Treuhänderrat des G*** keinerlei Befugnis hat, irgendwelche Änderungen vorzunehmen" (Blg Q). Die zulässige Heranziehung solcher Erklärungen des Treugebers (vgl LES 2008, 354) bestärkt das oben gewonnene Auslegungsergebnis, wonach dem Treuhänderrat kein Recht eingeräumt wurde, eine Änderung hinsichtlich der Begünstigten vorzunehmen. Ebenso wenig war im Gründungsauftrag vom 31.05.1989 ein Protektor vorgesehen.
8.1.6) Es ist zwar zutreffend, dass gem Art 6 der Statuten des Erstbeklagten der Treugeber bzw dessen Rechtsnachfolger ua für die Ernennung von Protektoren zuständig ist. Der dort befindliche Hinweis auf Art 9 weist aber ausdrücklich darauf hin, dass durch den Gründer ein Protektor "bezeichnet" werden kann. Hieraus folgert: Nur der Gründer ist dazu legitimiert, erstmalig das - optionale - Organ eines Protektors zu bezeichnen, während der Treugeber bzw dessen Rechtsnachfolger, dessen Befugnisse in Art 6 umschrieben sind, einen solchen "ernennen" kann. Insofern ist daher davon auszugehen, dass nur der Gründerin des Erstbeklagten, sohin der P*** bzw der O*** , das Recht zukam, Protektoren zu "bezeichnen", was allerdings nicht geschehen ist.
8.1.7) Dagegen, dass nach dem Tod der Gebrüder ... der Treuhänderrat Protektoren bestellen könnte, spricht weiters, dass regelmässig die Aufgabe des Protektors darin erblickt wird, dass diese Vertrauensperson in wichtigen Entscheidungen die Wünsche des Begründers des Trusts (Settlor) vertritt (vgl Wolff, Trusts, in Gruber/Kalss/Müller/Schauer [Hrsg], Erbrecht und Vermögensnachfolge [2010] Rz 16). Gerade diesem typischen Vertrauensverhältnis zum Begründer des Trusts entspricht es aber nicht, dass es dem Treuhänderrat nach dem Tod des Begründers überlassen bleiben soll, nicht weiter vom Begründer bestimmte Personen zu Protektoren zu bestellen. Hierzu bedürfte es konkreter Anordnungen des Begründers hinsichtlich des Personenkreises, aus dem Protektoren ausgewählt werden dürfen und in deren Rahmen sich der Treuhänderrat demgemäss zu bewegen hätte. Solches liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
8.1.8) Nach den Feststellungen haben die Gebrüder zu Lebzeiten keine weitere Begünstigtenbestellung vorgenommen. Als Erstbegünstigter war N*** als Zweitbegünstigter - nach dem Ableben des N*** - sein Bruder M*** vorgesehen. Gem § 105 Abs 1 TrUG wird, wenn - wie vorliegendenfalls - die Treuanordnung nichts anderes vorsieht und der bisherige Begünstigte nichts anderes durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen über seine Nachfolge angeordnet hat, vermutet, dass den gesetzlichen Erben nach Massgabe ihrer Erbberechtigung allein das Recht der Nachfolge "in die Begünstigung, insbesondere auch in das Vermögen zukommt (vermuteter Begünstigungsbesitz und vermutete Nachfolge)". Da Begünstigter nach dem Ableben des N*** dessen Bruder M*** war, kommt dessen Rechtsnachfolgern die Vermutung gem Art. 105 Abs 1 TrUG zugute. Daher geht die gegenteilige Auslegung der Revision, wonach die gesetzlichen Erben des Erstbegünstigten N*** zum Zuge kommen müssten, am Kern dieser Bestimmung vorbei, die eine Nachfolge in eine aufrechte-aktuelle-Begünstigung, hier also jene des Zweitbegünstigten, regelt.
8.1.9) Keine Einwände bestehen schliesslich auch gegen die vom Obergericht bejahte Verpflichtung der beklagten Partei zu 4) zur Herausgabe des Schreibens vom 08.03.1991. Nach den Feststellungen wurde dieses Schreiben vom Viert- und Fünftbeklagten nach dem Tod des M*** aus dessen Safe "behoben". Da dieses Schreiben vom Verstorbenen nie versendet wurde, sohin auch keine rechtswirksame Willenserklärung enthielt, die etwa die beiden Beklagten berechtigt hätten, das Schreiben zu beheben, ist rechtlich davon auszugehen, dass dieses Schreiben in Wirklichkeit Gegenstand des Nachlasses des M*** war und daher von demjenigen, der das Schreiben nunmehr in seiner Gewahrsame hat, den Rechtsnachfolgern des Verstorbenen herauszugeben ist. Die von der Revision vermisste Begründung des Obergerichtes ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass Sachen, die sich im Todeszeitpunkt in der Innehabung des Verstorbenen befanden, Gegenstand seines Nachlasses sind. Ein Rechtstitel dafür, dass der Viertbeklagte dieses Schreiben beheben oder etwa behalten durfte, ist nach den Feststellungen nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht behauptet."
Insgesamt war daher der Revision der beklagten Parteien ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten sind daher zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern zu Handen ihrer Rechtsvertreter die tarifmässig verzeichneten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen."
Der Staatsgerichtshof hat mit Urteil vom 26.09.2011, StGH 2011/25, ON 78, die gegenständliche Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes aufgehoben. Im wesentlichen und zusammengefasst begründet der Staatsgerichtshof diese Aufhebung wie folgt:
"2.3.2) .....
Gemäss dem Wortlaut von § 105 Abs. 1 TrUG wird vermutet, dass zu Lebenszeit der Treugeber allein das Recht auf den Begünstigungsbesitz hat und, wenn dieser nicht etwas anderes durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen über die Nachfolge anordnet, dass den gesetzlichen Erben nach Massgabe ihrer Erbberechtigung allein das Recht der Nachfolge in die Begünstigung, insbesondere auch in das Vermögen zukommt. Der Wortlaut spricht vom Treugeber und dessen gesetzlichen Erben und nicht, wie der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil ausführt, vom letzten Begünstigten und dessen Erben.
2.3.3) Der Oberste Gerichtshof gibt in seinem Urteil in der Tat keine Gründe an, weshalb vom Wortlaut von § 105 Abs. 1 TrUG abgewichen wird und weshalb anstelle der gesetzlichen Erben des Treugebers den gesetzlichen Erben des letzten Begünstigten das Recht der Nachfolge in die Begünstigung zukommen soll. Es fehlen auch andere Auslegungsergebnisse im angefochtenen Urteil, die das Auslegungsresultat des Obersten Gerichtshofes begründen könnten. Da der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil keine Gründe angibt, wie er zum Auslegungsresultat gelangt, und er sich auch nicht mit den Revisionsausführungen hinsichtlich der Auslegung von § 105 Abs. 1 TrUG auseinandersetzt, wird das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Abs. 3 LV verletzt.
............."
11.1) Art 6 der Treusatzung des Erstbeklagten vom 19.07.1989 verfügt, dass der Treugeber bzw dessen Rechtsnachfolger oberstes Organ des Treuunternehmens ist. Gem Art 6 lit g ist er zuständig für die "Ernennung von Protektoren (Art. 9)". Darüber hinaus wird in Abs 2 des Art 6 festgelegt, dass mit dem Tod des Erst- und des Zweitbegünstigten die Gründerrechte untergehen, und die dem Gründer zustehenden Befugnisse von diesem Zeitpunkt an von der Verwaltung (Treuhänderrat) ausgeübt werden, jedoch unter Ausschluss des Rechtes, Statuten, Beistatuten und Reglemente zu ändern oder zu ergänzen. Fehlen Begünstigte, kann er jedoch das diesbezügliche Reglement ergänzen, aber nur in Übereinstimmung mit vom Protektor unterbreiteten Vorschlägen (Art 7 letzter Absatz).
Gem Art 7 des Statuts übt der Treuhänderrat nach dem Tod des Erst- und des Zweitbegünstigten ebenfalls die dem Rechtsnachfolger des Treugebers gemäss Art 6 zustehenden Befugnisse aus, er kann jedoch Statuten, Beistatuten und Reglemente weder ändern noch ergänzen. Fehlen Begünstigte kann er jedoch das diesbezügliche Reglement ergänzen, aber nur in Übereinstimmung mit vom Protektor unterbreiteten Vorschlägen (Art 7 letzter Absatz).
Art 9 der Treusatzung legt fest, dass zur Überwachung der Einhaltung dieser Treusatzungen und der vom Treuhänderrat erlassenen Reglemente durch den Gründer ein Protektor bezeichnet werden kann. Dessen Aufgaben und Befugnisse können vom Gründer in einem Reglement umschrieben werden.
11.2) Weder aus Art 6 lit g noch aus Art 9 der Treusatzung kann entnommen werden, dass der Treuhänderrat zur Ernennung oder Bezeichnung von Protektoren zuständig ist. Gem Art 6 Abs 2 letzter Satz der Treusatzung des Erstbeklagten übt der Treuhänderrat die dem Gründer zustehenden Befugnisse aus, jedoch unter Ausschluss des Rechtes, Statuten, Beistatuten und Reglemente zu ändern oder zu ergänzen. Wenn Begünstigte fehlen, kann er jedoch das diesbezügliche Reglement ergänzen, aber nur in Übereinstimmung mit "vom Protektor unterbreiteten Vorschlägen (Art 7, letzter Absatz)." Aus dieser Bestimmung kann daher nicht abgeleitet werden, dass das Recht des Treugebers (Art 6 lit g Statuten), Protektoren zu ernennen, auf den Treuhänderrat übergehen würde. Abgesehen davon wird von Art 6 Abs 2 der Statuten ausgeschlossen, dass der Treuhänderrat Statuten, Beistatuten und Reglemente ändern oder ergänzen könnte. Es ergibt sich daher aus den insoweit klaren Bestimmungen der Treusatzung des Erstbeklagten, dass dem Treuhänderrat eine Befugnis, Protektoren zu ernennen, nicht zukommt. Dass diese Auslegung zutreffend ist, ergibt sich im Übrigen aus den vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 04.02.2011, 08 CG.2008.417, ON 74 zu Erw 8.1.3) dargestellten, schon grundsätzlich abzulehnenden Ergebnis, dass jenes Organ, das von Protektoren überwacht werden soll, sich selbst den Kontrollor auswählen könnte. Ein solches Auslegungsergebnis würde dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass niemand in eigener Sache Richter sein kann, offenkundig widersprechen.
11.3) Am 05.10.2006 erliessen H*** und I*** (zweit- und drittbeklagte Partei) als Treuhänder des Erstbeklagten gem Art 6 und Art 7 der Treusatzung ein Beistatut, mit dem Begünstigte laut Feststellungen der Untergerichte (siehe Seite 31) festgelegt wurden. Gem Art 6 der Treusatzung gehen mit dem Tod des Erst- und des Zweitbegünstigten die Gründerrechte unter, und die dem Gründer zustehende Befugnisse werden von diesem Zeitpunkt an von der Verwaltung (Treuhänderrat) ausgeübt, jedoch unter Ausschluss des Rechtes Statuten, Beistatuten und Reglemente zu ändern oder zu ergänzen. Aufgrund der Tatsache, dass beide Begünstigten zu Lebzeiten eine weitere Begünstigtenbestellung nicht vorgenommen haben, folgert eine Nachfolgeregelung in Anwendung des § 105 Abs 1 TrUG.
§ 105 Abs 1 TrUG lautet:
"1) Mangels anderer Treuanordnung oder wenn die Vorschriften über die Begünstigung aus irgendeinem Grunde nicht zweckmässig ausgeführt werden können, falls insbesondere die Rechte aus der Begünstigung nicht oder nicht vollständig auf die in der einen oder andern Richtung als Begünstigte in Aussicht genommenen Personen (Firmen- oder Verbandspersonen) übergehen beziehungsweise von diesen nicht angenommen werden, wird bei andern als gemeinnützigen oder dergleichen Treuunternehmen vermutet, dass zu Lebenszeit der Treugeber allein das Recht auf den Begünstigungsbesitz hat und, wenn dieser nicht etwas anderes durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen über die Nachfolge anordnet, dass den gesetzlichen Erben nach Massgabe ihrer Erbberechtigung allein das Recht der Nachfolge in die Begünstigung, insbesondere auch in das Vermögen zukommt (vermuteter Begünstigungsbesitz und vermutete Nachfolge)".
11.4) § 105 Abs 1 TrUG ist damit eine "Zweifelsregel": Es wird ein "vermuteter Begünstigungsbesitz" und eine "vermutete Nachfolge" statuiert. Die vermutete Nachfolge ist eine "Nachfolge in die Begünstigung". Sie setzt daher das Vorhandensein eines Begünstigten voraus. Es ist kein Grund vorhanden, die vermutete "Nachfolge in die Begünstigung" nur den gesetzlichen Erben des Treugebers zuzugestehen, da dieser auch ohne Begünstigungsbesitz verstorben sein kann.
11.5) Das von den Beklagten erwünschte Auslegungsergebnis lässt sich auch angesichts des Wortlauts des Art 105 Abs 1 TrUG nicht erzielen: Danach bezieht sich der zweite Halbsatz auf den Umstand, dass der "Treugeber" (verb: "dieser") nichts anderes unter Lebenden oder von Todes wegen über die Nachfolge angeordnet hat. Nicht aber ist der letzte Halbsatz "den gesetzlichen Erben" so auszulegen, dass es sich nur um die gesetzlichen Erben des Treugebers handeln könnte, die in den Genuss der vermuteten Nachfolge in die Begünstigung kommen: Gerade das Gegenteil ist dadurch indiziert, dass es nach dieser Anordnung um ein "Recht der Nachfolge in die Begünstigung" geht. Hätte der Gesetzgeber die vermutete Nachfolge in die Begünstigung allein den gesetzlichen Erben des Treugebers vorbehalten wollen, hätte er die Wortfolge "dass den gesetzlichen Erben ..." um die weitere Klarstellung "des Treugebers" ergänzen müssen und in diesem Fall freilich auch für den Fall vorzusorgen gehabt, dass der Treugeber ohne gesetzliche Erben und ohne weitere letztwillige oder unter Lebenden getroffene Anordnung stirbt.
11.6) Die in Art 105 Abs 1 TrUG genannten "gesetzlichen Erben" können daher - wie hier - im Fall des Vorversterbens des Treugebers und nach dem Ableben des alleinigen Begünstigten, der nicht gleichzeitig Treugeber ist, auch jene dieses Begünstigten sein. Dieses Auslegungsergebnis muss jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, wenn der alleinige Begünstigte dieselbe Stellung wie der Treugeber als "oberstes Organ des Treuunternehmens" einnimmt und seinerseits auch berechtigt war, Beistatuten und Reglemente zu den bestehenden Treusatzungen zu erlassen (vgl Art 6, 7 und 10).
11.7) Art 105 Abs 1 TrUG konkretisiert die zum Kreis der "vermuteten Nachfolge" gehörigen Personen dadurch, dass es sich nur um gesetzliche Erben von Begünstigten handeln kann, da ihnen das "Recht der Nachfolge in die Begünstigung" zukommen soll. Damit können auch gesetzliche Erben eines aktuell alleinigen Begünstigten, der nicht gleichzeitig auch Treugeber ist, in den Genuss der "vermuteten Nachfolge" gelangen. Dieser Fall ist hier gegeben.
11.8) Es ist daher nicht so, wie die Revision (Seite 8-9) vermeint, dass nun die gesetzlichen Erben nach N*** als Begünstigte des Erstbeklagten anzusehen sind. Diese Auffassung beruht auf einer unrichtigen Auslegung des § 105 Abs 1 TrUG, wie bereits oben ausgeführt wurde. Zutreffend ist dagegen die Ausführung der Revisionsbeantwortung (Seite 9, Pkt 6) lit a) wonach sich § 105 Abs 1 TrUG nicht auf die Rechtsnachfolger des Settlors beschränkt, sondern auch für die jeweiligen Erben des aktuellen alleinigen Begünstigten gilt.
Insgesamt war daher der Revision der Beklagten auch nach Aufhebung der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 04.02.2011, 08 CG.2008.417, ON 74 durch den Staatsgerichtshof ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten sind daher zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern zu Handen ihrer Rechtsvertreter die tarifmässig verzeichneten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Vaduz, am 06. August 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat