08 CG. 2009.399
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie der OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin *** in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch B, gegen die beklagte Partei C***, vertreten durch D***, wegen (restlich) USD 190'500,-- s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 28.03.2013 (ON 118), womit der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 12.12.2011 (ON 84) keine Folge gegeben wurde, in nicht-öffentlicher Sitzung
I.
b e s c h l o s s e n :
Der Schriftsatz der klagenden Partei vom 17.07.2013 (ON 125) wird zurückgewiesen.
II.
zu Recht erkannt:
Der Revision der klagenden Partei wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen vier Wochen die mit CHF 6'372,10 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.
I.
Zum Beschluss:
Die klagende Partei reichte am 18.07.2013 beim Fürstlichen Landgericht einen an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 17.07.2013 ein, worin sie mitteilt, dass parallel zum gegenständlichen Zivilprozess in der Schweiz ein Strafverfahren gegen E*** und das vormalige Organ der Beklagten, F*** geführt werde. Letzterer habe bei seiner Einvernahme Folgendes mitgeteilt:
"und irgendwo dazwischen gab es eine Minimaleinigung, wonach der Betrag von rund USD 380'000,-- auf ein Konto bei der G*** einbezahlt werden sollte, so, dass sich das Geld zumindest in der Schweiz befinden sollte."
Der Schriftsatz ist unzulässig, denn (auch) für das Revisionsverfahren gilt der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels. Nach diesem Grundsatz dürfen Rechtsmittel nicht durch weitere Schriftsätze ergänzt werden (LES 1999, 197; LES 1992, 29).
Der Schriftsatz ist daher zurückzuweisen.
II.
Zum Urteil:
Mit der am 22.12.2009 beim Erstgericht eingelangen Klage begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihre Zustimmung zur Freigabe des Betrages von USD 381'000,-- samt Zinsen, welcher sich auf dem Treuhandkonto Nr., G, ***, befinde, an die Klägerin zu erteilen und dieser die Prozesskosten zu ersetzen. Sie bringt zusammengefasst vor:
Sie habe mit E*** am 01.05.2005 eine so genannte "Basisvereinbarung" geschlossen, worin sich beide zur Zusammenarbeit bei Finanzprojekten und Firmenbeteiligungen auf Grundlage einer hälftigen Teilhaberschaft an dem daraus erzielten Gewinn bereit erklärten. Zu diesen Beteiligungen hätten die H***, eine auf den British Virgin Islands (BVI) domizilierte Gesellschaft sowie deren 100%-ige Tochter, die I***, ebenfalls eine auf den BVI domizilierte Gesellschaft, gehört. Anfangs 2006 habe die H*** mit einer Investorengruppe, die unter dem Firmennamen J*** auftrat, einen als "Operating Agreement" bezeichneten Vertrag abgeschlossen, wonach J*** über die I*** USD 10'005'000,-- bei der K*** investierten sollte. Diese Investition sei zwar nicht, wie geplant, ausgeführt worden, ein Teilbetrag von USD 5 Mio sei jedoch in ein Projekt investiert worden, das von der K*** betreut wurde. Das Geld sei durch verschiedene Malversationen verloren gegangen. Die J*** habe die Klägerin beauftragt, mit der K*** zu verhandeln, für die Rückführung des Geldes zu sorgen und darüber hinaus von der Bank Schadenersatz zu fordern. Hiefür habe J*** der Klägerin ein Drittel des ausgehandelten Schadenersatzbetrages als Honorar zugesagt. Der Klägerin sei es tatsächlich gelungen, mit der K*** eine Einigung dahin zu erzielen, dass die Bank nicht nur das investierte Kapital von USD 5 Mio zurückzahlt, sondern darüber hinaus auch noch Schadenersatz in Höhe von USD 1'750'000,-- leistet. Nach Abzug der Rechtskosten habe die K*** schliesslich einen Betrag von USD 381'000,-- auf das von der Klägerin angegebene Treuhandkonto überwiesen. Die Beklagte habe mit diesem Konto und den vorausgegangenen Verhandlungen mit der K*** überhaupt nichts zu tun gehabt und weigere sich zu Unrecht, das Geld freizugeben. Die Beklagte begründe ihre Weigerung, der Freigabe des Geldes an die Klägerin zuzustimmen damit, dass sie Mehrheitsaktionärin der H*** sei; die Aktien dieser Gesellschaft seien ihr von E*** übertragen worden. Diese Übertragung sei aber rechtswidrig erfolgt; zum einen, weil über E*** ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und er gar nicht über die H***-Aktien verfügen durfte, zum anderen, weil ein Teil der an die Beklagte übertragenen Aktien der Klägerin gehöre und nur treuhänderisch von E*** gehalten worden sei.
Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen, beantragte die kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein:
Die Klägerin habe bei ihren Bemühungen, die von der J*** bei der K*** investierten Gelder zurückzuerlangen, als Direktorin der I*** gehandelt. Die von der K*** angebotene Entschädigung stehe daher ausschliesslich der I*** zu. E*** habe entgegen den Klagsbehauptungen die Aktien der H*** rechtmässig auf die Beklagte übertragen, da die Aktienzertifikate 1 bis 20 in seinem Eigentum standen und vom Verfügungsverbot des deutschen Insolvenzgerichtes nicht berührt worden seien, weil sie sich in der Schweiz befanden. Die in seinem Besitz befindlichen Aktienzertifikate 21-26 und 40 habe E*** zur Sicherung seiner ihm gegen die Klägerin zustehenden Ansprüche, die er an die Beklagte abgetreten habe, auf diese übertragen. Die genannten Aktienzertifikate befänden sich daher im rechtmässigen Besitz der Beklagten, und diese sei daher legitimiert, ihre Zustimmung zur Freigabe des auf dem Treuhandkonto erliegenden Geldbetrages an die Klägerin zu verweigern.
Das Erstgericht gab mit Urteil vom 12.12.2011 dem Klagebegehren hinsichtlich eines Teilbetrages von USD 195'500,-- samt Zinsen statt und erkannte die Beklagte für schuldig, ihre Zustimmung zur Freigabe dieses Betrages an die Klägerin zu erteilen. Das Mehrbegehren wies das Erstgericht ab. Es stellte zusammengefasst folgenden Sachverhalt fest:
Am 04./13.07.2007 schlossen die Streitteile als Treugeber mit dem Rechtsanwalt und Notar L*** als Treuhänder ein so genanntes Escrow Agreement, das im Wesentlichen folgenden Inhalt hatte: Die Treugeber als "gesamthandschaftlich verfügende Einheit im Sinne einer einfachen Gesellschaft gemäss Art 530 ff des Schweizerischen Obligationenrechtes" beauftragten L*** unwiderruflich den von der K*** auf sein Anwaltstreuhandkonto Nr. *** bei der G*** einbezahlten Betrag von USD 381'000,-- als Treugut zu verwahren und zu verwalten, bis die Streitteile entweder ein rechtskräftiges Urteil eines Schweizer oder eines ausländischen Gerichtes vorlegen nach Massgabe dieses Gerichtsurteils oder eine Einigung erzielen nach Massgabe dieser Vereinbarung.
Bezüglich der übrigen Bestimmungen des Escrow Agreement wird auf die Feststellungen des Erstgerichtes (ON 84, Seite 19/20) verwiesen.
Vorausgegangen war dem Abschluss des Escrow Agreement eine längere Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und E***, deren Grundlage die Basisvereinbarung vom 01.05.2005 bildete, worin die Vertragsparteien erklären, in verschiedenen Bereichen, primär im Finanzbereich, zusammenzuarbeiten und sich an "Firmen" in ver-schiedenen Bereichen beteiligen zu wollen. Die Anteile an diesen "Firmen" sowie die aus den gemeinsamen geschäftlichen Aktivitäten erzielten Gewinne sollten der Klägerin und E*** je zur Hälfte zustehen.
Eine der Gesellschaften, an denen die Klägerin und E*** beteiligt waren, war die H***, deren Direktorin die Klägerin vom 12.04.2006 bis 09.05.2007 war.
Am 25.01.2006 schlossen die Klägerin und E*** eine Vereinbarung betreffend die H***, deren wesentlicher Inhalt der war, dass beiden je 50% der Aktien zustehen und dass im Aussenverhältnis die Klägerin die Gesellschaft vertritt, E*** ihr aber jederzeit die Vertretungsmacht entziehen kann.
Am 08.05.2007 übertrug E*** die Aktienzertifikate der H*** 1-20 in seiner Eigenschaft als Inhaber und Aktionär sowie die Zertifikate 21-26 und 40, die er nach dem Text dieser Erklärung als Sicherheit hielt, an die Beklagte, die diese Übertragung annahm.
Anfangs 2006 schloss die H***, vertreten durch die Klägerin, mit der J*** , vertreten durch M***, ein so genanntes "Operating Agreement" zum Zwecke der Gründung der I*** , über die eine Investition der J*** von USD 10'005'000,-- bei der K*** getätigt werden sollte.
Das geplante Investment von USD 10'005'000,-- kam nicht zustande. Ein Teilbetrag von USD 5 Mio wurde an die wirtschaftlich Berechtigte J*** zurücktransferiert. Ein weiterer Betrag von USD 5 Mio wurde in ein Projekt investiert, das von der K*** verwaltet wurde. Nach Ablauf der Investitionsfrist kam es bei der Rückführung des investierten Betrages zu Unregelmässigkeiten in und ausserhalb der K***. Das Geld ging verloren.
Die Bemühungen um Abschluss eines Vergleiches mit der K*** scheiterten zunächst daran, dass auf Grund widersprechender Erklärungen der Beteiligten für die Bank unklar war, wer für den Kontoinhaber, das war die I***, zeichnungsberechtigt ist.
Ein von der Klägerin mit E*** am 03.05.2007 abgeschlossener Vergleich betreffend die Verwendung des von der K*** zu zahlenden Schadenersatzes wurde von der Klägerin wenige Tage später widerrufen. Daraufhin übertrug E*** die in seinem Besitz befindlichen Aktien der H*** an die Beklagte, die als Mehrheitsaktionärin die Klägerin als Direktorin der H*** und der I*** ab- und sich selbst in dieser Funktion einsetzte.
Im Mai 2007 kam es schliesslich nach zahlreichen Vergleichs-gesprächen und Bemühungen noch vor der Absetzung der Klägerin als Direktorin der H*** und der I*** zwischen der K*** einerseits und I***, N***, der Klägerin, O***, P*** andererseits zum Abschluss eines als Confidential Agreement (siehe Beilage AAI) bezeichneten Vertrages, worin sich die K*** verpflichtete, zur vollständigen und endgültigen Abfindung aller Ansprüche den Betrag von USD 386'000,-- an die Klägerin und USD 5'804'000,-- an N*** zu überweisen. Die Klägerin unterfertigte diese Vereinbarung. Der in diesem Vertrag vereinbarten Überweisung eines Teiles der von der K*** zu leistenden Entschädigung an die Klägerin lag ein Beschluss der Gesellschafter der J*** und deren Geschäftsführers O*** zugrunde, wonach der Klägerin ein Drittel der Entschädigung für ihre Bemühungen, das investierte Geld zurückzuerlangen, zugesagt wurde.
Nach der Absetzung der Klägerin als Direktorin der I*** bestand aber dann weiter Unsicherheit, ob die Klägerin das Confidential Agreement rechtswirksam für die I*** unterzeichnen konnte. Die K*** weigerte sich, die Auszahlungen vorzunehmen, so lange diese Frage nicht geklärt ist. Ultimativ verlangte der Geschäftsführer der K***, Q***, dass die Beteiligten diese Frage klären, sich einigen, auf welches Konto die Zahlungen erfolgen sollen und die K*** schadlos halten, ansonsten die Bank die Gerichte in Singapur anrufen werde.
Mit E-Mail vom 25.05.2007 versandte Q*** schliesslich die endgültige Version des Confidential Agreement, in welcher die "neuen" Parteien, "die kürzlich als Zeichnungsberechtigte bezüglich der Verein- barung auftauchten" aufgenommen worden waren. Es waren dies neben den im vorangegangenen Vertragstext (Beilage AA1) erwähnten Parteien noch J***, H*** und die Beklagte. Im neuen Vertrag (Beilage AA2) wurde abweichend vom früheren Vertragstext vereinbart, dass der Entschädigungsbetrag von USD 381'000,-- (weitere USD 5'000,-- waren als Rechtskosten abgezogen worden) an die Beklagte und die Klägerin auf deren gemeinsames Treuhandkonto bei der G***, (Konto Nr. ) bezahlt wird. Die Klägerin unterzeichnete diese neue Vereinbarung für sich sowie für die H und I***, da sie ihre Abberufung als Direktorin dieser Gesellschaften nicht akzeptierte.
Die Basisvereinbarung zwischen der Klägerin und E*** vom 01.05.2005 wurde am 06.11.2006 aufgehoben. Nach dieser Vereinbarung sollten aber die gemeinsamen laufenden und zukünftigen Geschäfte weiterhin mit einer 50%-igen Beteiligung der Vertragsparteien durchgeführt werden.
Mit Beschluss des Amtsgerichtes Halle/Saalkreis wurde am 29.10.2006 das Insolvenzverfahren über E*** eröffnet und ihm gleichzeitig verboten, für die Dauer des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu verfügen.
Die Klägerin trat ihre Forderung auf Auszahlung des auf dem Escrow Account erliegenden Geldbetrages an ihre Gläubiger ab, die ihr aber diese Forderung zum Inkasso zurückzedierten.
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führt das Erstgericht zusammengefasst aus:
Die Aktivlegitimation der Klägerin sei zu bejahen, weil ihr die von ihr an ihre Gläubiger abgetretenen Forderungen zurückzediert wurden.
Die von der Beklagten geltend gemachte Aufrechnung gegen eine allfällige Forderung der Klägerin sei unwirksam, weil es an der Gleichartigkeit der Forderungen (Abgabe einer Willenserklärung einerseits, Geldforderung andererseits) fehle.
Die Klägerin und E*** hätten vereinbart, ihre Beteiligung an der H*** und der I*** im Verhältnis 50 : 50 zu teilen. Somit gebühre je die Hälfte des auf dem Treuhandkonto erliegenden Betrages der Klägerin und der Beklagten, an die die Hälfte der Aktien der H*** übertragen worden sei.
Das Urteil des Erstgerichtes erwuchs in seinem dem Klage-begehren stattgebenden Teil in Rechtskraft. Gegen den das Klage-begehren abweisenden Teil dieses Urteils erhob die Klägerin Berufung aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlicher Beur-teilung, einschliesslich sekundärer Verfahrensmängel.
Die Beklagte erstattete eine Berufungsmitteilung, worin sie den Antrag stellte, die Berufung zurückzuweisen, in eventu ihr keine Folge zu geben.
Das Berufungsgericht hob das angefochtene Urteil in den Punkten 1. und 3. auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Dabei unterlief dem Berufungsgericht ein Schreibfehler, denn Punkt 1. des erstgerichtlichen Urteils enthält den der Klage stattgebenden und in Rechtskraft erwachsenen Teil des Urteilstenors, Punkt 2. hingegen den abweisenden Teil, gegen den die Klägerin Berufung erhob. Richtig muss die Entscheidung des Berufungsgerichts daher dahin lauten, dass Punkt 2. und 3. (die Kostenentscheidung) aufgehoben werden. Diesen Fehler wird das Berufungsgericht gemäss § 419 ZPO zu berichtigen haben, worin sich die Parteien auch einig sind (ON 107, Seite 2 und ON 109, Seite 3).
Das Berufungsgericht verwarf die von der Klägerin erhobene Beweisrüge, hielt die Berufung aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aber für berechtigt. Dazu führt das Berufungsgericht zusammengefasst aus:
Das Urteil des Erstgerichtes leide an Feststellungsmängeln, da das Erstgericht keine Feststellungen zu der von der Klägerin behaupteten Honorarvereinbarung mit der J*** und dem ihr zugrunde liegenden Beschluss der Gesellschafter sowie des Geschäftsführers O*** getroffen habe. Die Frage, ob die Beklagte die Aktien der H*** rechtmässig oder unrechtmässig erwarb, sei irrelevant. Aus dem Confidential Agreement könne der Schluss gezogen werden, dass mit Zustimmung aller anderen Parteien nur die Prozessparteien als Ansprecher des Entschädigungs-betrages von USD 381'000,-- in Frage kämen, die anderen Parteien jedoch auf einen Anteil an dieser Entschädigungssumme verzichteten. Es komme darauf an, ob die Klägerin persönlich Anspruch auf den ganzen Entschädigungsbetrag habe. Die Investition der J*** sei bei I*** nur ein Durchläufer gewesen. J*** sei daher berechtigt gewesen, I*** zu beauftragen, Entschädigungszahlungen der K*** an die von J*** genannten Personen zu überweisen. Diese Gesellschaft habe über den ihr zustehenden Schadenersatz, auch wenn der Vergleich zwischen K*** und I*** geschlossen wurde, verfügen und eine Vereinbarung mit der Klägerin treffen können. Es fehlten Feststellungen zu dem Problemkreis Verhandlungen I*** und K*** unter Einbeziehung der J***. Sollte die Honorarvereinbarung zwischen der Klägerin und J*** zustande ge-kommen sein, käme es auf das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und E*** nicht an. Im Aussenverhältnis käme dann der strittige Entschädigungsbetrag der Klägerin zu.
Das Berufungsgericht fügte seinem Aufhebungsbeschluss einen Rechtskraftvorbehalt im Sinne des § 487 Ziffer 3 ZPO bei.
Die beklagte Partei ergriff gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes Revisionsrekurs mit dem Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 13.09.2012 (ON 106) aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshof zur Ergänzung des Verfahrens und Fällung einer Sachentscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverweisen; in eventu: den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 13.09.2012 aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zur Fällung einer Sachentscheidung ohne Ergänzung des Verfahrens an das Fürstliche Obergericht zurückverweisen.
Im Revisionsrekurs wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihren bereits im Verfahren vor den Unterinstanzen vertretenen Rechts-standpunkt: Eine allfällige Honorarvereinbarung zwischen der J*** und der Klägerin sei durch das Confidential Agreement obsolet geworden. Die Klägerin habe als Organ der I*** die Pflicht gehabt, für die Rückführung des Geldes zu sorgen und von der K*** Schadenersatz zu erlangen. Die im Confidential Agreement vereinbarte Entschädigungs-zahlung stehe der I*** und nicht der Klägerin zu. Im Einverständnis aller Beteiligten sei bezüglich des strittigen Entschädigungsbetrages die Konstruktion über ein Escrow Account gewählt worden. Der von der K*** auf dieses Konto eingezahlte Geldbetrag sei als Ertrag aus der Investition zu qualifizieren und stehe den Aktionären der I*** und nicht der Klägerin zu. Alle Erträge und Gewinne aus den gemeinsamen Geschäften seien nach den zwischen der Klägerin und E*** getroffenen Vereinbarungen hälftig zu teilen. Die Klägerin und die Beklagte bildeten gemäss dem Escrow Agreement als Treugeber eine gesamthandschaftlich verfügen-de Einheit im Sinne einer einfachen Gesellschaft gemäss Art 530 ff chOR. Mit der Unterzeichnung des Confidential Agreement und des Escrow Agreement habe die Klägerin anerkannt, dass die Beklagte ebenfalls Ansprecher auf den strittigen Geldbetrag sei. Nach Art 533 chOR sei, wenn keine andere Vereinbarung im Gesellschaftvertrag getroffen wurde, der Gewinn der einfachen Gesellschaft nach Köpfen zu teilen. Die Beklagte sei mit der hälftigen Teilung des strittigen Betrages einverstanden. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Klägerin nunmehr Anspruch auf den gesamten auf dem Escrow Account erliegenden Betrag erhebe.
Die Klägerin widerspricht in ihrer Revisionsrekursbeantwortung den Rechtsausführungen der Beklagten im Revisionsrekurs und wieder-holt ebenfalls im Wesentlichen ihre Argumente aus dem vorange-gangenen Verfahren. Sie trägt vor, die Behauptung der Beklagten, der strittige Geldbetrag stehe der I*** zu, sei unrichtig. Diese Gesellschaft habe nie Anspruch auf dieses Geld geltend gemacht. Eine Organ-haftung der Klägerin als Direktorin der I*** sei schon deshalb ausge-schlossen, weil die Klägerin ihren organschaftlichen Pflichten stets nachgekommen sei. Der strittige Geldbetrag sei ihr von der J*** zur Gänze als Honorarforderung für ihre Bemühungen um die Rückführung des Geldes und das Aushandeln der von der K*** zu bezahlenden Entschädigung persönlich versprochen worden.
Mit Beschluss vom 10.01.2013 hob der Fürstliche Oberste Gerichtshof den angefochtenen Beschluss des Berufungsgerichtes auf und trug diesem Gericht auf, eine Sachentscheidung zu fällen.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof begründete diese Entscheidung zusammengefasst, wie folgt:
Massgebend für das Rechtsverhältnis der Parteien zueinander seien das Confidential Agreement in seiner endgültigen Fassung (Beilage AA2) und das Escrow Agreement (Beilage C). In der zuerst genannten Urkunde seien als Zahlungsempfänger für den auf dem Escrow Account hinterlegten Betrag sowohl die Klägerin als auch die Beklagte genannt. Daraus folge die Rechtszuständigkeit beider Prozessparteien an dieser Forderung. Dieser rechtliche Befund werde durch das Escrow Agreement bestätigt, worin sich die Parteien als gesamthandschaftlich verfügende Einheit im Sinne einer einfachen Gesellschaft gemäss Art 530 ff des schweizerischen Obligationenrechtes mit Sitz in Zug bezeichnen. Diese Bezugnahme auf Schweizer Recht beinhalte eine schlüssige Rechtswahl gemäss Art 39 IPRG auf dieses Recht. Nach Art 549 Abs 1 OR erfolge die Verteilung des Gewinnes einer einfachen Gesellschaft nach Köpfen, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vorgesehen sei, was nicht zutreffe. Daher stehe beiden Parteien je die Hälfte des hinterlegten Betrages zu. Die Berufung der Klägerin auf eine mit der J*** geschlossene Honorarvereinbarung verschaffe ihr keinen tauglichen Rechtstitel auf die zweite Hälfte des hinterlegten Betrages, da die Beklagte an dieser nur inter partes wirksamen Vereinbarung nicht beteiligt gewesen sei.
Bei der fortgesetzten Berufungsverhandlung vom 28.03.2013 erstattete die Klägerin weiteres Vorbringen und stellte Beweisanträge. Das Berufungsgericht schloss die Verhandlung ohne weitere Beweisaufnahme.
Mit Urteil vom 28.03.2013 gab das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin keine Folge und verurteilte sie zur Bezahlung der Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Berufungsgericht verwarf die Beweisrüge der Klägerin und stützte sich in seiner rechtlichen Beurteilung auf die bindende Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes. Die Ablehnung der von der Klägerin bei der fortgesetzten Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge begründete das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 452 Abs 2 ZPO.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge der Revision Folge geben und das angefochtene Urteil dahin abändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; in eventu: der Revision Folge geben, das angefochtene Urteil aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Fürstliche Landgericht, allenfalls an das Fürstliche Obergericht, zurückverweisen; in jedem Fall aber die Beklagte zum Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens zu Handen ihres Rechtsvertreters zu verpflichten.
Als Revisionsgründe macht die Klägerin unrichtige rechtliche Beurteilung und wesentliche Mängel des Berufungsverfahrens geltend.
In ihrer Rechtsrüge führt die Klägerin zusammengefasst aus:
Dem Wort "und" (im englischen Original: "and") in Punkt 3. a) des Confidential Agreements in seiner endgültigen Fassung komme nicht die Bedeutung zu, die der Fürstliche Oberste Gerichtshof und ihm folgend das Berufungsgericht unterstelle. Die Aufteilung der Entschädigung sollte zwischen den Parteien nicht je zur Hälfte erfolgen, sondern in einem Zivilprozess geklärt werden. Die Parteien hätten sich nie zu einer einfachen Gesellschaft im Sinne des Schweizer Obligationen-rechtes zusammengeschlossen. Die Gerichtsstandvereinbarung und die Rechtswahlklausel in Punkt 11 des Escrwo Agreements bezögen sich allein auf das Rechtsverhältnis der Streitteile zum Treuhänder L***, nicht auf das Rechtsverhältnis der Parteien zueinander. Im gegenständlichen Rechtstreit gehe es allein darum, dass die Klägerin ihr besseres Recht am hinterlegten Geldbetrag zu beweisen habe. Dies habe sie getan.
Aus dem zum Teil in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Fürst-lichen Landgerichtes ergebe sich, dass einzig der Sachverhalt vor Abschluss des Escrow Agreement massgeblich sei. Diese Vereinbarung sage nichts über die Aufteilung des hinterlegten Geldbetrages aus. Der strittige Geldbetrag sei deshalb auf das Escrow Account überwiesen worden, weil die K*** schuldbefreiend leisten wollte; wem das Geld zustehe, sollte in einem gesonderten Verfahren geklärt werden. Eine hälftige Teilung des hinterlegten Geldbetrages sei nie beabsichtigt gewesen. Die Beklagte stütze sich auf ihre Rechtstellung als Aktionärin der H***, der Muttergesellschaft der I*** . Nach Auffassung der Beklagten stehe ihr der strittige Geldbetrag zu, weil E*** die Aktien der H*** auf die Beklagte übertragen habe und das hinterlegte Geld einen Gewinn dieser Gesellschaft darstelle, der in die Liquidationsmasse ihrer Aktionärin, der Beklagten, falle.
Feststellungen darüber, wie die Parteien den hinterlegten Betrag aufzuteilen beabsichtigten, fehlten. Auch sei der Inhalt der massgeblichen Urkunden, insbesondere des Confidential Agreement in seiner endgültigen Fassung nicht vollständig vom Erstgericht festgestellt worden. Deshalb leide das angefochtene Urteil an sekundären Verfahrensmängeln.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungs-verfahrens rügt die Klägerin die Abweisung der von ihr bei der fortge-setzten Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge, insbesondere der Anträge auf Vernehmung der Zeugen Q***, des Direktors der K***, und des Escrow-Agenten L***. Q*** hätte über den Zweck der Hinter-legung des strittigen Geldbetrages bei einem Treuhänder sowie über die Bedeutung des Wortes "und" (im englischen Text "and") im Confidential Agreement in seiner endgültigen Fassung Auskunft geben können. L*** hätte bestätigen können, dass sich der Passus "die Treugeber als gesamt-handschaftlich verfügende Einheit im Sinne einer einfachen Gesellschaft gemäss Art 530 ff des schweizerischen Obligationenrechts mit Sitz in Zug" lediglich auf das Auftragsverhältnis zwischen ihm und den Streitteilen, nicht aber auf das Rechtsverhältnis der Streitteile zueinander bezieht.
Überdies verstosse die vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsansicht gegen den Dispositionsgrundsatz, weil sie dem Parteivorbringen und den geltend gemachten Anspruchsgrundlagen widerspreche.
Das bekämpfte Urteil beachte auch nicht die Rechtskraft der Entscheidungen der Gerichte des Kantons Zug, in denen festgestellt worden sei, dass sich die im Escrow Agreement enthaltene Gerichtsstand- und Rechtswahlklausel allein auf das Verhältnis der Streitteile zu L*** beziehe. Darin liege ein wesentlicher Verfahrensmangel.
Ein weiterer Verfahrensmangel bestehe darin, dass sich das Berufungsgericht nicht ausreichend mit der Beweisrüge der Klägerin auseinandergesetzt habe.
Schliesslich verweist die Klägerin in ihrer Revision auf ein in der Schweiz anhängiges Strafverfahren, dem eine Anzeige der Klägerin zugrunde liegt, in der diese E*** und das frühere Organ der Beklagten F*** beschuldigt, sie hätten die der Klägerin gehörenden H*** -Aktien widerrechtlich an die Beklagte übertragen und damit veruntreut.
Die Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung, worin sie die Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Sie bringt dazu zusammengefasst vor:
Das angefochtene Urteil sei kein "Überraschungsurteil", weil die Klägerin bei der Berufungsverhandlung vom 28.03.2013 Gelegenheit zu einem Vorbringen hatte und die neu hervorgekommenen rechtlichen Gesichtspunkte mit den Klägern erörtert wurden. Ausserdem habe die Klägerin die streitentscheidenden Urkunden, das sind das Confidential Agreement in seiner letzten Fassung und das Escrow Agreement unterzeichnet und selbst vorgelegt, sodass von einem Überraschungs-urteil nicht gesprochen werden könne. Diese Verträge seien rechts-verbindlich zustande gekommen, was der Klägerin als Juristin auch bewusst gewesen sein musste.
Das Confidential Agrement in seiner endgültigen Fassung stelle das Grundgeschäft zum Escrow-Agreement dar. Ob dieses Grundge-schäft als Vergleich oder als Anerkenntnis zu werten sei, spiele keine Rolle; es stelle jedenfalls einen neuen selbständigen Verpflichtungsgrund dar, weshalb Einwendungen aus dem vorangegangenen Sachverhalt irrelevant seien. Aus der Nennung beider Parteien als Zahlungs-empfänger im Confidential Agreement in seiner endgültigen Fassung ergebe sich die Rechtszuständigkeit beider in Form einer Gesamt-handforderung, weshalb nur beide über das hinterlegte Geld gemein-sam verfügen könnten. Die Klägerin habe keinen Rechtstitel behauptet und bewiesen, der ihr ein Recht auch auf die zweite Hälfte des hinter-legten Betrages gewähre. Aus dem Wortlaut des Escrow Agreement ergebe sich, dass die Parteien sich zu einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen hätten, was zur Folge habe, dass der Gewinn dieser Gesellschaft nach Köpfen, im vorliegenden Fall also je zur Hälfte, zu teilen sei.
Die Verfahrensrüge der Klägerin, die Parteien seien nicht über die Umstände und den Grund der Unterzeichnung des Confidential Agreements in seiner letzten Fassung und des Escrow Agreement befragt worden, und über diese Umstände seien keine Feststellungen getroffen worden, sei unberechtigt, weil das Erstgericht dargelegt habe (Seite 20), was dem Abschluss dieser Vereinbarungen vorausgegangen ist. Auch aus den von der Klägerin vorgelegten Entscheidungen der Gerichte in Zug sei für sie nichts zu gewinnen, da es sich hiebei bloss um Entscheidungen dieser Gerichte über ihre Zuständigkeit handle, nicht aber um Entscheidungen zur Sache selbst.
Der von der Klägerin geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liege nicht vor, da die von der Klägerin angebotenen Zeugen Q*** und L*** nichts über die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen aussagen könnten. Ausserdem habe die Klägerin in ihrer Revision nicht dargelegt, welche Auswirkungen der angebliche Verfahrensmangel auf die Entscheidung in der Hauptsache habe. Ebenso unberechtigt sei der Vorwurf der Klägerin, sie sei in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da sie aufgrund des Neuerungsverbotes keine Gelegenheit gehabt habe, zu der für sie überraschenden Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes Stellung zu nehmen und Vorbringen zu erstatten. Die Tatsache, dass dieselben Tatsachen in einer höheren Instanz rechtlich anders gewertet werden, begründe kein Überraschungsurteil.
Die Revision ist zulässig und rechtzeitig erhoben. Sie ist aber aus den nachstehenden Erwägungen nicht berechtigt: Dazu im Einzelnen:
A) Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Der OGH legte seine Rechtsansicht bereits in seinem Beschluss vom 10.01.2013 (ON 113) ausführlich dar. Sie wird im Folgenden nochmals zusammengefasst:
Das Confidential Agreement in seiner endgültigen Fassung (final version - Beilage AA2) enthält folgenden für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten Passus:
"Payments by K***
3 K*** shall in full and final settlement of any claim or claims against it or Commerzbank by the Parties or any of them arising in relation to the Account, pay (within 5 days of the receipt by K*** of all the signatures to this Agreement) the sum of:
a) USD 381'000,-- (being USD 416'000,-- less the sum of USD 35'000,-- withheld by K*** for legal costs) to C*** and A*** (the proportion being payable to each of them having been decided privately), by way of telegraphic transfer into the account the details of which are set out below and which has been jointly nominated by C*** and A***"
Aus dieser Vertragsklausel folgt zweierlei:
a) Der Zweck der von K*** zu leistenden Zahlung von USD 381'000,-- liegt in der vollständigen und endgültigen Abfindung aller gegen sie oder die K*** erhobenen Ansprüche (Pkt. 1 in Beilage AA2) im Zusammenhang mit dem Bankkonto Nr., eröffnet bei der K , dessen Inhaber I*** war (siehe die Definition des Begriffes "Account" in Punkt 1 lit a des Vertrages).
b) Als Zahlungsempfänger werden in diesem Vertrag die Klägerin und die Beklagte bezeichnet. Ihnen steht nach dem Vertragstext der von der K*** bezahlte Geldbetrag gemeinsam zu; strittig ist lediglich die Aufteilung zwischen ihnen (the proportion being payable to each of them having been decided privately). Genau genommen legt diese Formulierung durch die Verwendung des Perfekt in der continuous form (having been decided between them) eine bereits erfolgte Einigung nahe. Es dürfte sich dabei allerdings entweder um ein sprachliches Versehen oder eine bewusst unwahre Erklärung der Streitteile gegenüber der K*** handeln, denn tatsächlich ist die Aufteilung des Geldbetrages ja strittig; eine Einigung wurde von keiner Seite behauptet.
Ein solches Rechtsverhältnis, bei dem eine einzige Forderung ungeteilt mehreren Gläubigern zusteht, begründet eine Gesamthand-schaft mit der Folge, dass die Gläubiger über die Forderung bzw. das zu ihrer Erfüllung Geleistete nur gemeinsam verfügen können (Bucher, Schweizer OR, allgemeiner Teil2, Seite 501). Eine solche Gesamhandforderung entsteht entweder von Gesetzes wegen oder durch Vertrag, wie beispielsweise bei Gründung einer einfachen Gesellschaft.
Das Erstgericht stellte demgemäss fest, dass der strittige Betrag von USD 381'000,-- an die Beklagte und die Klägerin auf das Treuhandkonto des Escrow-Agent L*** ausbezahlt werden sollte (ON 84, Seite 40/41).
c) Das ebenfalls von beiden Parteien unterzeichnete Escrow-Agreement bestätigt diesen rechtlichen Befund.
In Punkt 1. erster Absatz dieser Vereinbarung heisst es:
"Die Treugeber als gesamthandschaftlich verfügende Einheit im Sinne einer einfachen Gesellschaft gemäss Art 530 ff des schweizerischen Obligationenrechts mit Sitz in Zug beauftragen hiermit L*** unwiderruflich, den auf seinem Anwaltstreuhandkonto Nr. , G, einbezahlten Betrag von USD 381'000,--, als Treugut zu verwahren und zu verwalten."
In Punkt 1. dritter Absatz erklären die Streitteile; dass der von ihnen an L*** als Gesamthandschaft erteilte Auftrag und die damit verbundenen Instruktionen nur gemeinschaftlich widerrufen werden können.
Den Inhalt beider Verträge stellte das Erstgericht fest und zwar den Inhalt des Confidential Agreement in seiner endgültigen Fassung (Beilage AA2) nicht wörtlich aber doch sinngemäss und unter Verweis auf Beilage AA2, sodass am Inhalt dieser Vereinbarung kein Zweifel bestehen kann, den Inhalt des Escrow-Agreement in seinem vollen Wortlaut. Gegen die Rechtsgültigkeit dieser Vereinbarungen wurde von den Parteien kein Einwand erhoben. Beide Verträge sind daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof zieht aus dem Inhalt dieser Vereinbarungen folgende rechtliche Schlussfolgerungen:
Zum anzuwendenden Recht:
In Punkt 1 Abs 1 des Escrow-Agreement unterstellten die Parteien ihr Rechtsverhältnis in Bezug auf den hinterlegten Geldbetrag konkludent Schweizer Recht, indem sie als "gesamthandschaftlich verfügende Einheit im Sinne einer einfachen Gesellschaft gemäss Art 530 ff des schweizerischen Obligationenrechts mit Sitz in Zug" auftreten und L*** beauftragen. In der Verweisung auf diese Rechtsinstitute des schweizerischen Obligationenrechtes liegt eine schlüssige Rechtswahl im Sinne des § 39 Abs 1 IPRG.
Das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen einerseits und dem Treuhänder L*** andererseits unterliegt gemäss Punkt 11. des Escrow-Agreements ebenfalls Schweizer Recht, verbunden mit einer Gerichtstandvereinbarung, wonach für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis die Gerichte in Zug zuständig sind.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof ist, sofern der Berufungs-grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gesetzeskonform ausge-führt ist, was im vorliegenden Fall zutrifft, berechtigt und verpflichtet, die rechtliche Beurteilung der Unterinstanzen nach allen Richtungen zu überprüfen (Zechner in Fasching ZPO2 Rz 189 zu § 503 ZPO uva). Die Auslegung von Urkunden ist Teil dieser rechtlichen Beurteilung, sofern nicht über den Inhalt dieser Urkunden hinausgehende Beweisergebnisse und darauf basierende Feststellungen vorliegen (LES 2008, 154; LES 2007, 150).
Die Klägerin stützt ihre Forderung auf eine mit der J*** geschlossene Vereinbarung, wonach sie von dieser Gesellschaft mit der Rückführung des investierten Geldes beauftragt und ihr hiefür ein Honorar in Höhe des Klagsbetrages zugesagt wurde. Eine solche Vereinbarung verschafft der Klägerin aus zweierlei Gründen keinen tauglichen Rechtstitel für ihr Begehren auf Ausfolgung des gesamten Geldbetrages.
widerspricht ein solcher Verwendungszweck des strittigen Geldbetrages dem klar und deutlich im Confidential Agreement in seiner endgültigen Fassung erklärten Geschäftszweck dieser Vereinbarung, der darin bestand, damit alle am Vertrag beteiligten Parteien, die gegen die K*** aus dem fehlgeschlagenen Investment Forderungen (claims) haben, abzufinden, was wohl nur dahin verstanden werden kann, dass damit zwischen der K*** und den anderen Vertragsparteien eine vergleichsweise Erledigung von Schadenersatzansprüchen erfolgen sollte. Einer Honorarforderung der Klägerin aus einem Auftragsverhältnis mit einem Dritten, der J***, läge ein Rechtsgrund zugrunde, der auch nicht im Entferntesten mit dem im Confidential Agreement in seiner endgültigen Fassung benannten in Verbindung gebracht werden kann.
erzeugt ein mit einer Honorarzusage verbundenes Auftragsverhältnis lediglich Rechtswirkungen zwischen den vertrag- schliessenden Parteien (inter partes) nicht aber im Verhältnis der Streitteile zueinander. Schuldner des Honorars ist die J***. Nur ihr gegenüber besteht ein Honoraranspruch der Klägerin.
Die Frage, ob zwischen den Parteien tatsächlich eine einfache Gesellschaft im Sinne der Art 530 ff Schweizer OR zustande kam, ist wohl eher zu verneinen, denn zum Wesensmerkmal einer solchen Gesellschaft gehört der Wille der Parteien, sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zu verbinden (animus societatis). An einem solchen Willen dürfte es den Parteien im vorliegenden Fall wohl gefehlt haben. Das hinderte sie jedoch nicht, ihr Rechtsverhältnis in Bezug auf den hinterlegten Geldbetrag rechtswirksam den Regeln einer einfachen Gesellschaft im Sinne der zitierten Gesetzesstellen zu unterstellen. Im Rahmen der Typenfreiheit des Vertragsrechts ist es den Vertragsparteien auch gestattet, ihr Rechtsverhältnis einem Vertragstyp zu unterstellen, für dessen Erfüllung gewisse Tatbestandsmerkmale fehlen (Bucher aaO Seite 92/93).
Im Rahmen der Liquidation einer einfachen Gesellschaft erfolgt die Verteilung des Gewinnes nach Köpfen (BK Rz 147 zu Art 533 OR). Es wäre der Klägerin oblegen, einen Rechtstitel zu behaupten und zu beweisen, wonach ihr der hinterlegte Geldbetrag nicht bloss zur Hälfte, sondern zur Gänze zusteht. Diesem Erfordernis ist die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nicht nachgekommen. Die Verteilung hat daher, wie in einer einfachen Gesellschaft, nach Köpfen zu erfolgen.
Was die Klägerin in ihrer Revision gegen die dargelegte Rechtsansicht des OGH einwendet, vermag nicht zu überzeugen.
In Punkt 1. der Revision, der mit "unrichtige rechtliche Beurteilung" überschrieben ist, argumentiert die Klägerin, dem "und" ("and") in Punkt 3 a) des Confidential Agreement in seiner endgültigen Fassung (Beilage AA2) komme keine rechtliche Bedeutung hinsichtlich der Aufteilung des von der K*** bezahlten Geldbetrages zu. Es sei allen Beteiligten klar gewesen, dass mit einer Einigung über den Erlag der Entschädigungszahlung bei einem Treuhänder "logischerweise" keine hälftige Teilung erfolgen sollte.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
Das beiordnende Bindewort "und" verbindet zwei gleich-wertige Begriffe, die beide zutreffen, im Sinne eines "sowohl als auch". Die grammatikalische Auslegung dieser Vertragsklausel ergibt daher keine andere Bedeutung als die, dass Zahlungsempfänger sowohl die Beklagte als auch die Klägerin sind. Strittig blieb der Anteil (proportion) der Streiteile an diesem Geldbetrag.
Als weiteres Argument für ihren Prozessstandpunkt führt die Klägerin in ihrer Revision ins Treffen, die "gesamthandschaftlich" ver-fügende Einheit im Sinne einer einfachen Gesellschaft mit Sitz in *** (siehe Escrow-Agreement Punkt 1. Beilage C) habe lediglich im Verhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreites einerseits und dem beauftragten Escrow-Agent L*** als Treuhänder andererseits bestanden, niemals aber im Verhältnis der Prozessparteien zueinander.
Diese Auslegung des Escrow-Agreements widerspricht krass dem insofern klaren Wortlaut dieser Vereinbarung. Nach Punkt 1. Abs 1 des Escrow-Agreement beauftragen die Treugeber als gesamthand-schaftlich verfügende Einheit im Sinne einer einfachen Gesellschaft gemäss Art 530 ff des schweizerischen Obligationenrechtes mit Sitz in Zug L*** mit der Verwahrung und Verwaltung des Treugutes. Diesem Vertragstext kann nach seinem natürlichen Wortsinn keine andere Bedeutung beigemessen werden als die, dass die Prozessparteien ihr Rechtsverhältnis zueinander den Regeln des Schweizer OR über die einfache Gesellschaft unterstellten. Dass die Klägerin bei der Unterzeichnung des Escrow-Agreements in Bezug auf die Bedeutung dieses Vertragstextes in einem Irrtum befangen gewesen wäre, wurde nicht behauptet und ist im Hinblick darauf, dass es sich bei der Klägerin um eine ausgebildete Juristin handelt, auch nicht anzunehmen.
Weiters trägt die Klägerin in ihrer Revision vor, "selbstredend" beziehe sich die vom Berufungsgericht angenommene Rechtswahl nicht auf das Rechtsverhältnis der Parteien zueinander, sondern auf deren Auftragsverhältnis mit dem Escrow-Agent L***, da ansonsten der Gerichtsstand Zug zur Anwendung käme. Die im Escrow-Agreement getroffene Rechtswahl gelte nur für dieses Auftragsverhältnis, nicht aber für das Rechtsverhältnis der Parteien zueinander (Seite 4, zweiter Absatz der Revision).
Auch dieses Argument trägt nicht.
Das Escrow-Agreement enthält eine zweifache Rechtswahl. In Punkt 1. bezeichnen sich die Parteien als gesamthandschaftlich verfügende Einheit im Sinne einer einfachen Gesellschaft gemäss Art 530 ff des schweizerischen Obligationenrechtes und treffen damit eine schlüssige Rechtswahl im Sinne des Art 39 Abs 1 IPRG im Verhältnis zueinander. Punkt 11 enthält eine weitere Rechtswahl, die sich auf das Auftragsverhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreites als Treu-geber und L*** als Treuhänder bezieht. Auch für dieses Rechtsverhältnis vereinbarten die Klägerin und die Beklagte als Auftraggeber und L*** als Auftragnehmer die Anwendung schweizerischen Rechtes.
Für den vorliegenden Rechtsstreit ist nur die das Rechtsverhältnis der Parteien zueinander betreffende Rechtswahl von Bedeutung. Die in der Revision aufgeworfene Frage der Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Zug ist für den vorliegenden Rechtsstreit belanglos, da die Beklagte ihren Sitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand in Liechtenstein hat, womit die Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte jedenfalls begründet ist. Die zum Akt gelegten Entscheidungen des Kantonsgerichtes Zug und des Obergerichtes Zug befassen sich ausschliesslich mit der Frage der Zuständigkeit der Zuger Gerichte. Sie verneinen ihre Zuständigkeit im Wesentlichen mit der Begründung, die Gerichtsstandklausel des Punkt 11 des Escrow-Agreements beziehe sich lediglich auf Streitigkeiten aus dem Treuhandvertrag (Escrow-Agreement) im Verhältnis der Treugeber zum beauftragten Treuhänder, nicht aber auf Streitigkeiten zwischen den Treugebern, das sind den Parteien des vorliegenden Rechtsstreites. Aus diesem Zuständigkeitsstreit vor den Zuger Gerichten lassen sich für den vorliegenden Rechtsstreit keine relevanten rechtlichen Schlussfolgerungen ziehen.
Nach Ansicht der Klägerin gehe es im vorliegenden Prozess um das "bessere Recht" am hinterlegten Geldbetrag und nicht darum, dass die Parteien Ansprüche gegeneinander geltend machen. Relevant seien einzig jene "besseren" Ansprüche, welche zeitlich vor der Unterzeichnung des Confidential Agreement in seiner letzten Fassung (Beilage AA2) und des Escrow-Agreements (Beilage C) liegen (Seite 4, dritter Absatz der Revision).
Dies ist nicht richtig.
Massgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung. Alle rechtlich relevanten Tatsachen, die vor diesem Zeitpunkt gelegen sind, bilden die Grundlage der gerichtlichen Entscheidung. Das Confidential Agreement in seiner letzten Fassung und das Escrow-Agreement bilden den Endpunkt des rechtlich zu beurteilenden Sachverhalts. Warum diesen beiden Verträgen keine Bedeutung zukommen soll, wird in der Revision nicht erklärt. Um im vorliegenden Rechtsstreit durchzudringen, hätte die Klägerin, wie erwähnt, einen gültigen Rechtstitel behaupten und beweisen müssen, der ihr das Recht auf Ausfolgung auch der zweiten Hälfte des hinterlegten Geldbetrages gibt. Der von ihr behauptete Rechtstitel, eine Honorarforderung aus einem von der J*** erteilten Auftrag, trägt den Klagsanspruch nicht.
In Punkt 1.1. der Revisionsausführungen nimmt die Klägerin Bezug auf das erstgerichtliche Urteil, was deshalb überrascht, weil das Erstgericht, wenn auch aus etwas anderen rechtlichen Überlegungen, zum selben Ergebnis kommt wie das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil. Erwähnenswert ist immerhin, dass das Erstgericht die Entschädigungszahlung der K*** als solche an die Vertragspartnerin der K***, nämlich die I***, qualifiziert (ON 84, Seite 56) und daraus den Schluss zieht, dass die hinterlegte Geldsumme gemäss der zwischen E***, dem Rechtsvorgänger der Beklagten, und der Klägerin abgeschlossenen Basisvereinbarung beiden je zur Hälfte als Aktionäre der I*** zusteht. Es spricht Vieles dafür, dass auch dem Confidential Agreement in seiner endgültigen Fassung dieser Aufteilungsmodus zugrunde liegt.
In Punkt 1.2 der Revision nimmt die Klägerin neuerlich Bezug auf das Confidential Agreement in seiner letzten Fassung und vermeint aus dem Wortlaut der Klausel 3a dieses Vertrages etwas zu Gunsten ihres Prozessstandpunktes ableiten zu können. Das Gegenteil trifft zu. Es ist richtig, wie in der Revision ausgeführt, dass diese Vertragsklausel nichts über die Aufteilung des strittigen Geldbetrages aussagt; immerhin bestätigt sie aber, dass das Geld aufzuteilen ist ("the proportion being pavable to each of them") (übersetzt: der an jede von ihnen auszuzahlende Anteil).
Die weiteren Revisionsausführungen zu diesem Revisionsgrund sind zum Teil blosse Wiederholungen, zum Teil irrelevant wie etwa die Ausführungen zum Hinterlegungstatbestand des § 1425 ABGB, der aufgrund der Einigung der Streitteile auf Schweizer Recht im Escrow Agreement nicht zum Tragen kommt.
B) Zum Revisionsgrund der Verfahrensmängel:
Zu Punkt 3 der Revision: Abweisung von Beweisanträgen:
Die Klägerin ortet eine Verletzung ihres Grundrechtes auf rechtliches Gehör als Folge der Ablehnung der von ihr bei der Berufungs-verhandlung vom 28.03.2013 (ON 116) gestellten Beweisanträge auf Vernehmung der Zeugen Q*** und L***. Das Berufungsgericht habe die Abweisung dieser Beweisanträge mit dem Verweis auf § 452 Abs 2 ZPO begründet, wonach die Parteien neue Angriffs- und Verteidigungsmittel und insbesondere neue Tatumstände und Beweise im Berufungs-verfahren zur Begründung der Berufungsanträge oder zu deren Wider-legung nur dann unbeschränkt vorbringen dürfen, wenn dieses Vorbringen vorher im Wege der Berufungsschrift oder der Berufungs-mitteilung dem Gegner mitgeteilt worden ist (ON 118, Seite 47, Punkt 7.6), was im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zutreffe.
Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes sei unzutreffend.
Die Berufungsverhandlung sei für die Klägerin die einzige Gelegenheit gewesen, diese Beweisanträge zur Widerlegung der Fakten, die der Fürstliche Oberste Gerichtshof und ihm folgend das Berufungs-gericht ihrer völlig überraschenden Rechtsansicht zugrunde legen, zu stellen. Die Abweisung dieser Anträge verletze daher das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör und begründe die Nichtigkeit des Berufungsverfahrens.
Dazu nimmt der erkennende Senat, wie folgt, Stellung:
Es trifft zu, dass es dem Gericht grundsätzlich verwehrt ist, das Urteil auf rechtliche Gesichtspunkte zu stützen, die zuvor mit den Parteien nicht erörtert wurden und zu denen sie keine Gelegenheit hatten, Stellung zu nehmen (so genanntes "Verbot von Überraschungs-entscheidungen"). Diese bereits zuvor in der österreichischen Recht-sprechung vertretene Rechtsansicht wurde als § 182a mit der ZVN 2002 in die österreichische Zivilprozessordnung eingefügt. Sie entspricht auch der liechtensteinischen Rechtsprechung (LES 1995, 172; LES 1993, 12; LES 1988, 108, LES 1988, 70).
Eine solche verfahrensrechtliche Konstellation besteht auch im vorliegenden Fall. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hob auf Grundlage einer neuen, mit den Parteien bisher nicht erörterten Rechtsansicht den Beschluss des Berufungsgerichtes vom 13.09.2012 (ON 106) auf, weil er die Rechtssache im abweisenden Teil des erstge-richtlichen Urteils für spruchreif hielt und trug dem Berufungsgericht eine Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung auf (ON 113, Seite 15). Mit diesem Beschluss band der Fürstliche Oberste Gerichtshof das Berufungsgericht (und sich selbst) an seine bisher von den Parteien nicht beachtete und erörterte Rechtsansicht. Die Aufhebung des berufungsgerichtlichen Beschlusses wäre zwecklos und eine blosse Formalität, hätten die Parteien nicht die Möglichkeit, bei der neu durch-zuführenden Berufungsverhandlung neue Tatsachen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, die geeignet sind, der neuen Rechtsauffassung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes eine neue faktische Grundlage entgegenzustellen. Anderenfalls könnte zufolge der Bindung des Berufungsgerichtes an die im Aufhebungsbeschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vertretene Rechtsansicht gar kein anderes Ergebnis erzielt werden, als das im Aufhebungsbeschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vorgezeichnete. Der erkennende Senat teilt daher nicht die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass das von den Parteien in der Berufungsverhandlung vom 28.03.2013 (ON 116) erstattete Vorbringen im Hinblick auf die Vorschrift des § 452 Abs 2 ZPO unzulässig sei. Allerdings muss der Rechtsmittelwerber in seiner Verfahrensrüge darlegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen, das zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, er aufgrund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte (Schragl in Fasching/ Konecny II/2 § 182a ZPO, Rz 7). Bei der Prüfung der Frage, inwieweit das neue Vorbringen diesem Erfordernis entspricht, also tatsächlich geeignet ist, zu einem anderen rechtlichen Ergebnis zu führen, ist nicht auf das Vorbringen in der Revision sondern ausschliesslich auf das bei der Berufungsverhandlung tatsächlich erstattete abzustellen. Soweit in der Revision darüber hinausgehende Behauptungen aufgestellt werden, sind diese wegen des strikten Neuerungsverbotes im Revisionsverfahren unbeachtlich.
Das Vorbringen der Klägerin bei der Berufungsverhandlung vom 26.03.2013 (ON 116, Seite 2/3) enthält kein neues entscheidungswesentliches Tatsachensubstrat sondern bloss Rechts-ausführungen zur Auslegung des Escrow Agreements, die vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht gebilligt werden. Dazu wurde bereits im Rahmen der Erörterung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausführlich Stellung genommen.
Das in Form eines Fragenkatalogs gekleidete Vorbringen, für das der Zeuge Q*** bei der Berufungsverhandlung vom 28.03.2013 angeboten wurde, enthält ebenfalls keine erheblichen neuen Tat-sachen. Der in den ersten drei Beweisthemen (ON 116, Seite 3 unten) zu denen dieser Zeuge befragt werden sollte, geschilderte Sachverhalt mag durchaus zutreffen, ist aber für die Lösung der Rechtsfrage uner-heblich. Das vierte Beweisthema (ON 116, Seite 4 oben) beschlägt die Bedeutung des Wortes "und" (and) im Confidential Agreement letzter Fassung. Die Klägerin behauptet, dieses Wort enthalte keine Verein-barung hinsichtlich der künftigen Aufteilung des streitgegenständlichen Geldbetrages. Dies ist insofern richtig, als die auf die Streitteile entfallende Quote an diesem Geldbetrag in dieser Vereinbarung nicht bestimmt ist. Dies hilft der Klägerin aber nicht weiter, weil, wie bereits mehrfach ausgeführt, nach dem klaren Wortlaut dieses von der Klägerin unterzeichneten und als Beweismittel vorgelegten Vertrages beide Streit-teile als Empfänger dieses Geldbetrages genannt sind und mangels einer quotenmässigen Aufteilung dieses Geldbetrages die gesamthand-schaftliche Berechtigung beider Streitteile an diesem Geld entstand.
Die Einvernahme des Zeugen L*** beantragt die Klägerin bei der Berufungsverhandlung vom 28.03.2013 zum Beweise dafür, dass das Escrow Agreement allein das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen einerseits und L*** andererseits beschlage. Es wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass dies nicht zutrifft.
Mit dem letzten Beweisthema im Katalog der an L*** zu richtenden Fragen trägt die Klägerin vor, es sei nicht beabsichtigt gewesen, mit dem Escrow Agreement die ursprüngliche Anspruchs-grundlage in irgendeiner Art und Weise abzuändern, insbesondere nicht eine Novation, ein Anerkenntnis oder einen Vergleich zwischen den Parteien zu schliessen. Dies ist insofern richtig, als das Rechtsverhältnis zwischen der K*** einerseits und den Parteien des vorliegenden Rechts-streites andererseits seine Grundlage im Confidential Agreement in seiner letzten Fassung hatte, woraus aber für die Klägerin nichts zu gewinnen ist, weil aus diesem Vertrag kein Rechtsanspruch der Klägerin auf den gesamten von der K*** bezahlten Geldbetrag resultiert.
Zu Punkt 4. Der Revision: (Verstoss gegen die Dispositionsmaxime):
Der Dispositionsgrundsatz besagt, dass ein Verfahren nur auf Antrag durchgeführt werden kann, die Parteien den Beginn und den Gegenstand des Rechtsstreites bestimmen und auch seine Beendigung herbeiführen können (Rechberger ZPO2 vor § 171 ZPO RZ 2).
Der einschlägige Leitsatz der in der Revision zitierten Entscheidung (LJZ 2003, 48/49) lautet: "Der OGH ist im Revisionsverfahren an eine Beschränkung entweder der Klagegründe oder aber der Einwendungen durch den Revisionswerber gebunden. Nur im Rahmen des von diesem aufgegriffenen Problemkreises (des Prüfungsrahmens) ist der OGH zur allseitigen Prüfung der Rechtssache berechtigt und verpflichtet; nur in diesem Rahmen kann der OGH die Rechtsfrage nach allen Richtungen hin und unabhängig von den Argumenten der Vorinstanzen und Parteien hören."
Die Klägerin macht als Klagegrund, das sind die von ihr behaupteten rechtserzeugenden Tatsachen (Rechberger aaO Rz 15 vor § 226 ZPO; Fasching in Fasching/Konezny 2, III vor § 226 ZPO, Rz 29), geltend, sie sei von der J*** beauftragt worden, das "verschwundene" Geld wieder zu beschaffen; hiefür sei ihr von ihrem Auftraggeber eine Belohnung in Höhe von einem Drittel der von der K*** zu bezahlenden Entschädigung zugesagt worden. Aus den von der Klägerin selbst vorge-legten entscheidungsrelevanten Urkunden, das sind das Confidential Agreement in seiner endgültigen Fassung und das Escrow Agreement und den hiezu vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge, das ist die Verurteilung der Beklagten, ihre Zustimmung zur Ausfolgung des ganzen auf dem Treuhandkonto hinterlegten Betrages an die Klägerin zu geben, nicht schlüssig ableitbar, was zur Abweisung des Klagebegehrens führt. Diese Rechtsansicht sprengt keineswegs den durch den Streitgegenstand bestimmten Prüfungsrahmen und verstösst damit auch nicht gegen den Dispositionsgrundsatz.
Zu Punkt 5. der Revision: (res judicata)
Die Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe die Rechtskraft der Urteile des Kantonsgerichts und des Obergerichts Zug, die übereinstimmend zum Ergebnis kamen, dass sich die Gerichtsstands- und Rechtswahlklausel in Punkt 11 des Escrow Agreements nur auf das Rechtsverhältnis der Streitteile zum Treuhänder L*** und nicht auf das Rechtsverhältnis der Streitteile zueinander beziehen, keine Beachtung geschenkt. Die Auslegung des Escrow Agreements durch das Berufungs-gericht verstosse daher - so sind die Revisionsausführungen wohl zu verstehen - gegen die Einmaligkeitswirkung der entschiedenen Streitsache (res judicata).
Davon kann keine Rede sein, wie bereits oben ausführlich begründet.
Bemerkenswert an der Entscheidung des Kantonsgerichtes Zug ist immerhin, dass auch dieses Gericht die dortigen Parteien, die ident mit denen des vorliegenden Rechtsstreites sind, als einfache Gesellschaft qualifiziert, wie sich aus Erwägung 2.4 des Urteils des Kantonsgerichts Zug vom 19.08.2008 ergibt. Dort heisst es: "Auch aus der Tatsache, dass die Parteien eine einfache Gesellschaft mit Sitz in Zug gebildet haben (vgl. Beilage 4, Seite 3, 4 und 6) lässt sich nicht zu Gunsten der Klägerin ableiten....
Zu Punkt 6. der Revision: (Beweisrüge der Klägerin hinsichtlich der Übertragung der H*** -Aktien).
In diesem Abschnitt der Revision vermischt die Klägerin Beweis- und Rechtsfragen. Sie wirft dem Berufungsgericht vor, es habe die bekämpfte erstgerichtliche Feststellung betreffend die Übertragung der H*** -Aktien von E*** auf die Beklagte zu Unrecht für rechtlich irrele-vant gehalten und sich mit dieser Beweisrüge nicht auseinandergesetzt.
Soweit in diesem Punkt Beweisfragen angesprochen werden, sind die Revisionsausführungen unbeachtlich, da das Tatsachensubstrat im Revisionsverfahren nicht abgeändert werden kann.
Der Vorwurf, das Obergericht habe sich nicht ausreichend mit der von der Klägerin in ihrer Berufung erhobenen Beweisrüge betreffend die erstgerichtlichen Feststellungen zur Übertragung der H*** -Aktien an die Beklagte auseinandergesetzt, ist unberechtigt. In Punkt 7.2.2 seines Urteils (ON 118, Seite 38/39) nahm das Berufungsgericht zu dieser Beweisrüge Stellung und kam zum Ergebnis, das Erstgericht habe lediglich das Faktum der Übertragung dieser Aktien und der damit verbundenen Absetzung der Klägerin als Direktorin der H*** festgestellt. Ob diese Absetzung rechtmässig oder unrechtmässig erfolgte, sei eine Rechts- und nicht eine Tatfrage. Eine unzureichende Erledigung der Beweisrüge kann dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob E*** die Aktien der H*** rechtmässig auf die Beklagte übertrug. Die Klägerin hat jedenfalls durch Unterzeichnung des Confidential Agreement in seiner endgültigen Fassung die Rechtszuständigkeit der Beklagten als Mitgläubiger an dem hinterlegten Geldbetrag anerkannt. Die Beklagte wird in diesem Vertrag neben H*** und J*** als beneficial owner (treuhänderischer Eigentümer) der I*** genannt (Punkt 1b des Confidential Agreement, Beilage AA2).
Wenn die Klägerin in ihrer Revision ausführt, sie sei "gezwungen" gewesen, dem Confidential Agreement in seiner letzten Fassung zuzustimmen, weil ansonsten die K*** keine Zahlung geleistet und die Angelegenheit den Gerichten in Singapur zur Entscheidung übergeben hätte, so erfüllt eine solche "Drohung" jedenfalls nicht dem Tatbestand des Anfechtungsgrundes nach Art 29 OR, weil es an der Widerrechtlichkeit fehlt.
Zu Punk7 der Revision: Strafverfahren in der Schweiz
Unter diesem Titel weist die Klägerin auf ein vor dem Ober-gericht Zürich behängendes Strafverfahren gegen E*** (und andere) hin. Die Klägerin erstattete bei der Staatsanwaltschaft Zürich eine Strafan-zeige gegen E*** (und andere) mit der Begründung, dieser habe die ihr gehörigen H*** -Aktien veruntreut, indem er sie an die Beklagte übertrug. Dadurch habe die Beklagte als Mehrheitsaktionärin dieser Gesellschaft auftreten und die Klägerin als Direktorin absetzen können.
Diese Revisionsausführungen können keinem bestimmten Revisionsgrund zugeordnet werden und sind daher schon aus diesem Grund nicht beachtlich. Wesentliche Erkenntnisse aus diesem in Zürich behängenden Strafverfahren für den vorliegenden Rechtsstreit ergeben sich nicht.
Zusammengefasst kommt der erkennende Senat somit zum Ergebnis, dass weder die rechtliche Beurteilung der Streitsache durch das Berufungsgericht zu beanstanden ist, noch das Berufungsverfahren an entscheidungsrelevanten Verfahrensmängel leidet.
Der Revision muss daher der Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenspruch stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Vaduz, 06.09.2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat