08 CG. 2009.407
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die Oberstrichter Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Lothar Hagen, Dr. Thomas Hasler und Dr. Kuno Frick als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei KLÄG 1 als Testamentsvollstrecker von Dr. ---------- sel., wohnhaft gewesen in----------, D-----, vertreten durch VTRA 1 gegen die beklagten Parteien BEKL 1 und 2.BEKL 2 beide vertreten durch VTRA 2 in w egen Feststellung, Anfechtung und Herausgabe (Streitwert: CHF 3'030'000.00), über die Revision und den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 29.10.2015, 08 CG.2009.407-128, womit A) die Berufung wegen Nichtigkeit der beklagten Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 08.08.2014, 08 ----, verworfen und ein von der klagenden Partei in der Berufungsbeantwortung ON 122 zur genannten Berufung der beklagten Parteien erhobenes Eventualbegehren zurückgewiesen wurden, und B) in Folge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 08.08.2014, ----, im Sinne einer vollständigen Klagsabweisung abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
1.1. Der Revisionsrekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n.
1.2. Die klagende Partei ist schuldig, jeweils zu Handen deren Vertreterin binnen 4 Wochen der erstbeklagten Partei die mit CHF 33.89 und der zweitbeklagten Partei die mit CHF 3'354.93 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
3.1. Der Revision wird t e i l w e i s e Folge gegeben und das Berufungsurteil dahin abgeändert, dass das Ersturteil in seinen klagsstattgebenden Punkten 1. lit a, b, c und 2. lit a des Urteilstenors (also hinsichtlich der Feststellungsbegehren) wieder hergestellt wird. Im Übrigen (Ausspruch über das Leistungsbegehren) wird der Revision k e i n e Folge gegeben.
3.2. Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen deren Vertreters binnen 4 Wochen die mit CHF 3'430.64 bestimmten Kosten des Verfahren erster Instanz, CHF 356.52 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und CHF 249.40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
3.3. Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei zu Handen deren Vertreterin binnen 4 Wochen die mit CHF 364'227.48 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, CHF 37'759.89 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und CHF 25'629.87 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrenszu ersetzen.
1.1. Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 18.09.2007 in Deutschland verstorbenen und zuletzt dort wohnhaft gewesenen Dr. ----------. Diese war am ----.1914 geboren worden und deutsche Staatsbürgerin.
1.2. Über Auftrag von Dr. ---------- wurde von der Erstbeklagten im Jahre 1997 die ---------- mit Sitz in Vaduz errichtet. Alleinige Erstbegünstigte am Ertrag und am Vermögen dieser Stiftung sowie an einem allfälligen Liquidationserlös war nach den Beistatuten vom 20.05.1997 Dr. ----------. Gleichzeitig wurden nach diesen Beistatuten für den Zeitraum nach dem Tod von Dr. ---------- acht wohltätige Institutionen zu gleichen Teilen als Begünstigte bestimmt. Punkt IV der Beistatuten sah vor, dass diese zu Lebzeiten der Erstbegünstigten widerruflich und nach deren Tode unwiderruflich seien.
1.3. Über Auftrag der ---------- wurde die ---------- Ltd mit Sitz in Tortola, BVI, gegründet. Diese Gesellschaft "stand im Eigentum" der ----------.
1.4. Der Gründungsauftrag von Dr. ---------- als Auftraggeberin zur Gründung der ---------- wies sie als Weisungsberechtigte aus. Der erste Verwaltungsrat Dr. ---------- und die ---------- AG waren darin als jeweils Einzelzeichnungsberechtigte genannt. Unterschriftsberechtigte für das bei der Bank X geführte Konto der Stiftung waren die Stiftungsräte.
1.5. Im Herbst 2006 erteilte Dr. ---------- an die Erstbeklagte in ihrer Eigenschaft als "wirtschaftlich Berechtigte der beiden Rechtsträger ---------- und ---------- Ltd" zunächst mit Schreiben vom 18.10.2006 den (am 07.11.2006 widerrufenen) Auftrag, "verschiedene Änderungen vorzunehmen" (die hier nicht von Bedeutung sind). Schliesslich beauftragte Dr. ---------- aber mit Schreiben vom 15.12.2006 die Erstbeklagte, die Zweitbeklagte und die ---------- Investment Corporation, Panama, zu gründen. Dr. ---------- ersuchte gleichzeitig darum, für die ---------- Investment Corporation ein Konto bei der Bank X zu eröffnen. In der Folge sollte das Depot der ---------- Ltd auf dieses transferiert werden. Weiters ersuchte Dr. ---------- um anschliessende Aufhebung der ---------- sowie um Löschung der ---------- Ltd. Unter einem unterfertigte Dr. ---------- noch den Auftrag zur Gründung der Zweitbeklagten und den Entwurf eines Beistatutes für die Zweitbeklagte sowie "eine Erklärung zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen".
1.6. Diesem Auftrag entsprechend gründete die Erstbeklagte die Zweitbeklagte. Letztere ist die 100%-ige Eigentümerin der ---------- Investment Corporation, die das Vermögen der Erstbeklagten (gemeint vermutlich: der Zweitbeklagten) vollständig verwaltet. Die ursprünglich in der ---------- Ltd. vorhanden gewesenen Vermögenswerte befinden sich nunmehr in der ---------- Investment Corporation.
2.1. Der Kläger erhob mit der am 29.12.2009 beim Erstgericht eingebrachten und mit Schriftsatz ON 70 berichtigten Klage folgende Begehren:
"1. Hinsichtlich der erst- und zweitbeklagten Parteien:
Es wird festgestellt,
a) der von Dr. ---------- (geb. 05.03.1914) der Erstbeklagten am 28.11.2006 mündlich und/oder per 15.12.2006 schriftlich erteilte und/oder bestätigte Auftrag, treuhänderisch für sie die ---------- Stiftung, Vaduz zu gründen,
b) der formularmässig ausgestaltete, mit 05.12.2006 und 15.12.2006 datierte, von Dr. ---------- (geb. 05.03.1914) am 15.12.2006 handschriftlich unterfertigte Auftrag zur Gründung der ---------- Stiftung,
c) der mit 15.12.2006 datierte und von Dr. ---------- (geb. 05.03.1914) handschriftlich unterfertigte Auftrag und/oder die Ermächtigung und/oder die Zustimmung der Dr. ---------- , ein Beistatut mit dem Inhalt des umseitigen "Entwurfs", nämlich
Entwurf
BEISTATUT
Wir, die unterzeichnete----------, Vaduz
als Gründerin der
---------- STIFTUNG, VADUZ
erlassen hiermit, gestützt auf Art. 10 der Statuten vom 5. Dezember 2006, folgendes Beistatut:
I.
Mit Beschluss des Stiftungsrates kann am Ertrag und Vermögen sowie an einem allfälligen Liquidationserlös als Erstbegünstigte
Dr. ----------
---------- DE-----
geboren am ---- 1914
bestimmt werden.
II.
Nach dem Tod der Erstbegünstigten werden
zu gleichen Teilen begünstigt. Danach ist die Stiftung aufzulösen.
III.
Mit der Ausschüttung des Vermögens an die unter Punkt II. 1-8 angeführten Begünstigten wird die Bank X, 8001 Zürich unwiderruflich beauftragt und verpflichtet
IV.
Dieses Beistatut ist zu Lebzeiten der Erstbegünstigten widerruflich. Nach ihrem Tode wird es unwiderruflich.
Vaduz,
Zu Urkunde dessen
unsere Unterschriften:
zu errichten,
sind nichtig und/oder rechtsunwirksam,
in eventu: sind von der klagenden Partei mit schriftlicher Willenserklärung vom 13.05.2008 rechtswirksam angefochten worden;
in eventu:
aa) der von Dr. ---------- (geb. 05.03.1914) der Erstbeklagten am 28.11.2006 mündlich und/oder per 15.12.2006 schriftlich erteilte und/oder bestätigte Auftrag, treuhänderisch für sie die ---------- Stiftung, Vaduz zu gründen,
bb) der formularmässig ausgestaltete, mit 05.12.2006 und 15.12.2006 datierte, von Dr. ---------- (geb. 05.03.1914) am 15.12.2006 handschriftlich unterfertigte Auftrag zur Gründung der ---------- Stiftung,
cc) der mit 15.12.2006 datierte und von Dr. ---------- (geb. 05.03.1914) handschriftlich unterfertigte Auftrag und/oder die Ermächtigung und/oder die Zustimmung der Dr. ----------, ein Beistatut mit dem Inhalt des "Entwurfs" wie zu Ziff 1 lit c) des Klagebegehrens zu errichten,
sind ungültig und werden aufgehoben.
a) Die zweitbeklagte ---------- Stiftung ist nichtig und wird aufgelöst,
in eventu: wird für nichtig erklärt und aufgelöst,
in eventu: ist nicht rechtswirksam zustande gekommen;
b) Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, dem Kläger zu Handen des Klagsvertreters das sich aus ihrer Liquidation ergebende Liquidationsguthaben auszuzahlen.
2.2. Dazu brachte der Kläger zusammengefasst vor, Mitarbeiter der Bank X hätten aus verschiedenen Gründen am 28.11.2006 der damals beinahe 93-jährigen schwer kranken Dr. ---------- dringend geraten, die Zweitbeklagte zu gründen und das bei der Bank X angelegte Vermögen von ca EUR 11 Millionen in diese einzubringen. Zu diesem Zweck sei Dr. ---------- empfohlen worden, bei der Bank X ein neues Konto zu eröffnen, welches auf den Namen einer zu errichtenden panamesischen Gesellschaft lauten hätten sollen, deren alleinige Aktionärin wiederum die zu gründende Stiftung sein hätte sollen. Zu diesem Zeitpunkt habe Dr. ---------- bedingt durch ihre Krankheit und ihr hohes Alter an Verstandesschwäche gelitten, sodass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, die einfachsten Dinge des täglichen Lebens, insbesondere ihres unmittelbaren Umfeldes verstandesmässig zu erfassen und geistig einzuordnen. Zusätzlich habe Dr. ---------- damals nur noch über eine Sehfähigkeit von maximal 20% verfügt.
In der Folge habe Dr. ---------- am 15.12.2006 in ihrem in ---- befindlichen Wohnhaus folgende Urkunden unterfertigt:
Auftragsschreiben von Dr. ---------- vom 15.12.2006 an die Erstbeklagte, mit dem sie diese unter anderem damit beauftragt habe, die Zweitbeklagte und die ---------- Investment Corporation zu gründen und für letztere ein Konto bei der Bank X zu eröffnen;
einen formularmässig ausgestalteten, mit 05. und 15.12.2006 datierten Auftrag zur Gründung der Zweitbeklagten;
einen mit 15.12.2006 datierten Auftrag bzw eine Ermächtigung oder Zustimmung der Dr. ----------, ein Beistatut für die Zweitbeklagten zu errichten;
eine formularmässig ausgestaltete mit 15.12.2006 datierte handschriftlich unterfertigte Erklärung zur "Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen".
Offenbar seien diese Aufträge von der Erstbeklagten und der Bank X alsbald entsprechend vollzogen worden.
In diesem Zusammenhang sei Dr. ---------- von Vertretern bzw Mitarbeitern der Erstbeklagten und der Bank X über wesentliche Umstände nicht ordnungsgemäss aufgeklärt worden. Vielmehr seien ihr diese teilweise verheimlicht worden. Die Zweitbeklagte habe zu Lebzeiten von Dr. ---------- nie Vermögenszuwendungen mit einer stiftungsrechtlichen Widmung erhalten. Vielmehr habe sich Dr. ---------- trotz der formalen Errichtung der Zweitbeklagten stets vorbehalten, über das Stiftungsvermögen nach eigenem Belieben verfügen zu können. Sie sei sogar in der Lage gewesen, Dritte, die keinen wie immer gearteten Begünstigtenstatus bei der Zweitbeklagten gehabt hätten, zu ermächtigen, vom bei der Bank X bestandenen Konto Geldabhebungen vorzunehmen. Dieses Vorgehen sei sowohl vom Stiftungsrat der Zweitbeklagten als auch von Mitarbeitern der Bank X akzeptiert worden.
Die Zweitbeklagte sei deshalb nie rechtswirksam entstanden. Es sei niemals zu einer Vermögenswidmung zu Gunsten des Stiftungszwecks gekommen. Soweit die Statuten und Beistatuten der Zweitbeklagten formal allenfalls Gegenteiliges suggerierten, handle es sich dabei um nichtige Scheinerklärungen und/oder rechtunwirksame Mentalreservationen. Hauptzweck und/oder Haupttätigkeit der Zweitbeklagten sei die Steuerhinterziehung gewesen. Der von Dr. ---------- der Erstbeklagten erteilte Gründungsauftrag zur Errichtung der Zweitbeklagten sei nichtig gewesen. Damit sei auch das darauf fussende Stiftungserrichtungsgeschäft nichtig. Sohin sei die Zweitbeklagte nicht rechtswirksam begründet worden und aus diesem Grund nichtig. Offensichtlich sei die Aufhebung der ---------- nur auf Grund eines entsprechenden Auftrags von Dr. ---------- erfolgt.
Eine Auskehrung des Vermögens der ---------- hätte zu Lebzeiten von Dr. ---------- nur an sie als einzige Begünstigte erfolgen können. Es möge durchaus sein, dass die Mittel der Zweitbeklagten nicht direkt aus dem Vermögen von Dr. ---------- gekommen seien; sie sei aber darüber verfügungsberechtigt gewesen. Andernfalls hätte es niemals zu einer Ausschüttung bzw zu einem Transfer der Depotwerte der ---------- Ltd auf die ---------- Investment Corporation kommen können und wäre es dazu auch nicht gekommen. Es lägen überhaupt keine Beweismittel vor, wonach die vormalige ---------- im Zuge ihrer "Aufhebung" Ausschüttungen im Sinn ihres statutarischen Stiftungszwecks geleistet hätte. Die Aufhebung der ---------- sei daher zweifelsohne rechtswidrig und der Vermögenstransfer auf das Depot der ---------- Invest Corporation rechtsunwirksam (ON 71 S 8 Pkt T).
Durch die Errichtung der Zweitbeklagten sei Dr. ---------- die Verfügungsmöglichkeit über ein Vermögen abhandengekommen, hinsichtlich dessen sie zuvor alleinige Erstbegünstigte und mittels Mandatsvertrag weisungsberechtigt gewesen sei. Den Weisungen sei auch tatsächlich entsprochen worden. Dies offenbare sich auch im Vorgehen der Erstbeklagten im Anschluss an den Auftrag von Dr. ---------- vom 15.12.2006 (Beilage B). Es sei genauso verfahren worden wie im Auftrag angeordnet. Die ---------- sei 100%-ige Eigentümerin der ---------- Ltd gewesen (ON 86 S 3 Pkt Z).
Auf schriftliche Anordnug der weisungsberechtigten Erstbegünstigten Dr. ---------- habe sich die ---------- dieses Vermögens begeben und sei daraufhin noch zu Lebzeiten von Dr. ---------- aufgelöst sowie beendet worden. Das Liquidationsguthaben der Zweitbeklagten müsse somit in den Nachlass von Dr. ---------- fallen (ON 86 S 4 Pkt AA). Für die im Jahr 2006 vorgenommen Umstrukturierung habe seitens des Stiftungsrates der ---------- nur eine Befugnis bestanden, wenn der Vermögenstransfer auf die Zweitbeklagte bzw die ---------- Investment Corporation als Ausschüttung an Dr. ---------- angesehen worden sei (ON 97 S 7 Pkt BB).
Die beklagten Parteien bestritten und wendeten ein, aussenstehenden Personen seien der Name sowie sonstige Einzelheiten der ---------- und deren Vermögenswerte bekannt geworden. Deshalb sei in einer Besprechung mit Dr. ---------- am 28.11.2006 beschlossen worden, eine neue Stiftung (mit gleichlautenden Statuten und gleichem Zweck) zu errichten und ein identisches Beistatut zu erlassen. Aufgrund dieser Entscheidung sei am 05.12.2006 die Zweitbeklagte errichtet und am selben Tag das entsprechende Beistatut erlassen worden. Die Vermögenswerte der ---------- Ltd seien auf die ---------- Investment Corporation übertragen worden. Die Zweitbeklagte halte 100% der Aktien der ---------- Investment Corporation. Die Besprechung vom 28.11.2006 sei über Initiative von Dr. ---------- zustande gekommen. Diese sei damals durchaus in der Lage gewesen, eigene Entscheidungen zu treffen. Wegen ihrer Sehschwäche habe sie allerdings gebeten, wesentliche Unterlagen mit möglichst grosser Schrift vorzubereiten. Bei diesem Gespräch seien mit Dr. ---------- alle massgeblichen Einzelheiten der Stiftungserrichtung und der Gründe hiefür diskutiert worden. In die Zweitbeklagte seien nicht Vermögenswerte von Dr. ---------- sondern ausschliesslich Vermögenswerte der ---------- eingebracht worden. Dr. ---------- habe kein Zeichnungsrecht für das Konto der Zweitbeklagten bzw der ---------- Investment Corporation gehabt und auch nicht aus eigenem über deren Konten verfügen können. Selbst wenn Dr. ---------- im massgeblichen Zeitraum an einer Willens-/Verstandesschwäche gelitten haben bzw geschäftsunfähig gewesen sein sollte, sei damit noch nicht erwiesen, dass sie gerade in Bezug auf die hier massgeblichen Vorgänge nicht in der Lage gewesen sei, die Tragweite ihres Handelns zu erfassen. Schliesslich würde das Vermögen der Zweitbeklagten im Falle deren Nichtigkeit an die ---------- zurückfallen und nicht dem Nachlass nach Dr. ---------- zugutekommen. Die Auflösung der ---------- sei in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Errichtung der Zweitbeklagten gestanden, auf die das Stiftungsvermögen direkt übertragen worden sei. Demnach sei die ursprüngliche Stiftung durch entsprechenden Beschluss des Stiftungsrates fortgesetzt worden, sodass diese trotz der nur deklaratorisch wirkenden Löschung im Stiftungsregister ihre Rechtspersönlichkeit nicht verloren habe, weil noch entsprechendes Vermögen vorhanden gewesen sei.
Das Fürstliche Landgericht sprach mit Urteil vom 08.08.2014 (ON 98) aus,
es werde "hinsichtlich der erst- und zweitbeklagten Parteien festgestellt", dass
"a) der von Dr. ---------- (geb ----.2014) der Erstbeklagten am 28.11.2006 mündlich und/oder per 15.12.2006 schriftlich erteilte und/oder bestätigte Auftrag, treuhänderisch für sie die ---------- Stiftung, Vaduz, zu gründen,
b) der formularmässig ausgestaltete, mit 05.12.2006 und 15.12.2006 datierte, von Dr. ---------- (geb 05.03.2014) am 15.12.2006 handschriftlich unterfertigte Auftrag zur Gründung der ---------- Stiftung, und
c) der mit 15.12.2006 datierte und von Dr. ---------- handschriftlich unterfertigte Auftrag und/oder die Ermächtigung und/oder die Zustimmung der Dr. ---------- , ein Beistatut mit dem Inhalt des umseitigen Entwurfs, nämlich ....... laut Punkt 1. c) des Klagebegehrens ...... zu errichten,
nichtig sind".
Weiters sprach das Erstgericht aus,
2.a) "festgestellt wird, dass die zweitbeklagte Partei, ---------- Stiftung, nicht rechtswirksam zustande gekommen ist".
Schliesslich wurde die Zweitbeklagte zu
2.b) schuldig erkannt, dem Kläger "das sich aus ihrer Liquidation ergebende Liquidationsguthaben auszuzahlen".
Das nur gegen die Zweitbeklagte zu Punkt 2. a) erhobene Hauptbegehren und das daran angeknüpfte erste Eventualbegehren wies das Erstgericht nicht explizit ab.
Seiner Entscheidung legte das Erstgericht die auf den Seiten 16 bis 32 derselben wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, auf die gemäss §§ 482, 469a ZPO verwiesen wird und von denen die für dieses Rechtsmittelverfahren massgeblichen oben zu den Punkten 1.1. bis 1.6. und nachfolgend wiedergegeben werden:
"Mit Schreiben vom 18.10.2006 erteilte Dr. ---------- an die Erstbeklagte "in meiner Eigenschaft als wirtschaftlich Berechtigte der beiden Rechtsträger "(---------- und ---------- Ltd.)" den Auftrag, mit sofortiger Wirkung diverse Änderungen vorzunehmen. Diesem Auftrag waren mehrere Besuche des in diesem Schreiben erwähnten ---- bei der verstorbenen Dr. ---------- in Deutschland vorausgegangen. Was zwischen Dr. ----------und ---------- im Detail besprochen worden war kann ebenso wenig festgestellt werden wie die genaueren Umstände des Zustandekommens dieses Auftrages an die Erstbeklagte. Mit Schreiben vom 07.11.2006 an die Erstbeklagte widerrief Dr. ---------- ihren Auftrag vom 18.10.2006. Dr. ---------- war als Folge der Besuche des ---------- sehr verunsichert. Aus diesem Grund kam es am 28.11.2006 bei Dr. ---------- in Deutschland zu einem Treffen, an dem ---------- von der Erstbeklagten, ----------, Herr ---------- Dr. ---------- teilnahmen. Auch deren Neffe ---------- war anwesend. Schliesslich kam man "aus Sicherheitsgründen" überein, für die bestehende Struktur (---------- und ---------- Ltd) eine Namensänderung vorzunehmen bzw die bestehende Struktur - ohne wesentliche inhaltliche Änderung - in eine neue Struktur zu übertragen. Es wurde vereinbart, dass die entsprechenden Unterlagen vorbereitet und an ---------- übermittelt werden sollten, welcher diese Unterlagen dann Dr. ---------- vorlegen und von ihr unterschreiben lassen sollte.
Die Erstbeklagte hat sodann die Unterlagen vorbereitet und im Paket an ---------- übermittelt, der sie gemeinsam mit Dr. ---------- am 15.12.2006 durchging. Schliesslich unterfertigte Dr. ---------- jeweils mit diesem Datum das Auftragsschreiben vom 15.12.2006 an die Erstbeklagte (Beilagen 7 und B), den Auftrag zur Gründung der Zweitbeklagten (Beilage 8 bzw D), den Entwurf eines Beistatuts für die Zweitbeklagte (Beilagen 9 und E), sowie eine Erklärung zur "Feststellung der wirtschaftlichen berechtigten Personen" (Beilagen 10 und C), die dem Urteil als integrierende Bestandteile in Kopie angeschlossen sind.
Dr. ---------- war im Herbst 2006, insbesondere aber auch am 28.11.2006 und 15.12.2006 nicht nur durch das Alter geschwächt, sondern auch körperlich durch eine damals noch nicht diagnostizierte Bauchspeichel-Drüsen-Krebserkrankung schwer belastet. Weiters bestand bei Dr. ---------- damals eine schwere Sehbehinderung ("Tunnelblick"). Sie konnte deshalb nur wenige Buchstaben nebeneinander gleichzeitig erfassen. Es bestand bei Dr. ---------- damals ein organisches Psychosyndrom, das leicht bis mittelgrad ausgeprägt war. Damit waren Auffassungsprobleme, kognitive Defizite, Merkfähigkeits- und Gedächtnisschwäche, Antriebslosigkeit und rasche Ermüdbarkeit sowie eine allgemeine (hirnorganische) Persönlichkeitsänderung verbunden. Insbesondere bei längeren Texten hatte Dr. ----------Schwierigkeiten, den Inhalt zu erfassen. Oft hatte sie schon bei einfachen Sachverhalten Schwierigkeiten, dem Gesprächsverlauf zu folgen. Insgesamt bestanden erhebliche Auswirkungen auf die Urteils- und Willensbildungsfähigkeit. Das zentrale Kontroll- und Steuerungsvermögen war reduziert. Dr. ---------- konnte komplexere Sachverhalte nicht in ihrem vollen Inhalt erfassen. Es war ihr nicht möglich, alle Folgen eines Rechtsgeschäftes richtig abzuschätzen und einen völlig eigenständigen, nicht beeinflussbaren Willen zu bilden. Überhaupt war sie nicht mehr in der Lage, Geschäfte, die über das Alltägliche und Gewohnte hinausgingen, sinnentsprechend zu beurteilen und auszuführen. Ein Stiftungserrichtungsgeschäft, wie es bei der Besprechung am 28.11.2006 erörtert und abgemacht wurde, und das Urkundenkonvolut betreffend den Auftrag zur Errichtung einer Stiftung, wie es von Dr. ---------- am 15.12.2006 unterzeichnet worden ist, stellt einen komplexen Sachverhalt dar, der weit über das Gewohnte und Alltägliche hinaus ging und der von Dr. ---------- nicht mehr genügend erfasst und gewertet werden konnte.
Entsprechend dem Auftrag vom 28.11./15.12.2006 wurde von der Erstbeklagten die Zweitbeklagte gegründet. Die Zweitbeklagte ist 100%-ige Eigentümerin der über Antrag der Erstbeklagten gegründeten ---------- Investment Corporation, die das Vermögen der Erstbeklagten (gemeint vermutlich: der Zweitbeklagten) vollständig verwaltet.
Mit einem Schreiben der ---------- Ltd vom 19.12.2006, unterfertigt von----------, einem Direktor dieser Aktiengesellschaft, und----------, an die Bank X wurde um Folgendes gebeten:
"Sehr geehrte Frau ----------
Wir bitten Sie hiermit unsere gesamten Vermögenswerte tel quel wie folgt zu überweisen:
Begünstigter: ---------- Investment Corporation, Panama
Bank: Bei Ihnen
Nach erfolgtem Übertrag sollen sämtliche Konti/Depots aufgelöst werden.
Die ursprünglich in der ---------- Ltd vorhandenen Vermögenswerte befinden sich nunmehr in der ---------- Investment Corporation, Panama.
Art und Weise des Übergangs des Vermögens von der alten Struktur (---------- / ---------- Ltd) auf die neue Struktur (---------- Stiftung / ---------- Investment Corporation) kann nicht festgestellt werden. Insbesondere ist nicht feststellbar, ob es zu einer unmittelbaren Übertragung des Vermögens von der ---------- direkt auf die Zweitbeklagte gekommen ist."
Rechtlich führte das Erstgericht unter Hinweis auf Art 12 Abs 1 IPRG und das demnach für die Beurteilung der Rechts- und Handlungsfähigkeit von Dr. anzuwendende deutsche Recht aus, diese sei zu den massgeblichen Zeitpunkten im Sinn des § 104 Nr 2 BGB geschäftsunfähig gewesen. Als "Schuldstatut" (Geschäftsstatut) bezeichne man das auf das jeweilige Schuldverhältnis anzuwendende Recht (Art 39 ff IPRG). Dieses umfasse alle Voraussetzungen für das Zustandekommen, die Wirksamkeit und Gültigkeit des Geschäfts. Ein allfälliger Willensmangel von Dr. ---------- bei Abschluss des gegenständlichen Stiftungserrichtungsgeschäftes bzw bei Auftragserteilung zur Gründung der Zweitbeklagten samt Untergesellschaft sei daher gesondert anzuknüpfen, wobei es dahingestellt bleiben könne, ob hier Art 40 IPRG ("gegenseitige Verträge" [Auftrag]) oder Art 41 IPRG ("einseitige Verträge und Rechtsgeschäfte" [Stiftungserrichtung]) zugrunde zu legen sei, weil bei beiden Vertragstypen der gewöhnliche Aufenthalt von Dr. ---------- in Deutschland und deren deutsche Staatsbürgerschaft massgeblich seien.
Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen seien nach § 105 BGB nichtig. Der durch einen Geschäftsunfähigen rechtsunwirksam Beauftragte und Bevollmächtigte wie hier die Erstbeklagte handle als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Damit sei auch die Stiftungserrichtung hinsichtlich der Zweitbeklagten als einseitiges Rechtsgeschäft nichtig und nicht genehmigungsfähig. Tatsächlich sei auch eine (nachträgliche) Genehmigung nie erteilt worden. Für eine wirksame Errichtung der Zweitbeklagten mangle es an einer rechtswirksamen Errichtungsabsicht, einer rechtswirksamen Vermögenswidmung und einer rechtswirksamen Erklärung für den Stiftungszweck. Daher sei die Zeitbeklagte nicht rechtswirksam zustande gekommen, was im Sinn des zweiten Eventualbegehrens (zu 2. a) festzustellen sei. Das diesbezügliche Hauptbegehren und das erste Eventualbegehren enthielten auch jeweils den Antrag, die Zweitbeklagte aufzulösen. Dies könne jedoch nicht im streitigen Zivilprozess geltend gemacht werden. Nach den Feststellungen sei anzunehmen, dass bei der Errichtung der zweitbeklagten Stiftung diese mit dem Vermögen von Dr. ---------- ausgestattet worden sei. Es sei von einer Vermögenszuwendung durch diese auszugehen. Demgegenüber fehle ein konkretes Vorbringen, dass und wie die ---------- der Zweitbeklagten anlässlich deren Errichtung Vermögen zugewendet habe. Ebenso mangle es an einem Vorbringen, wie das Vermögen von der ---------- Ltd auf die ---------- Investment Corporation übertragen worden sei bzw ob und welche Beschlüsse des Stiftungs- bzw Verwaltungsrates dabei gefasst worden seien. Die dazu getroffenen Negativfeststellungen wirkten sich zu Lasten der Beklagten aus. Es sei daher davon auszugehen, dass nach dem Inhalt der (Bei-)Statuten das Vermögen der ---------- im Fall einer Liquidation zu Lebzeiten der Erstbegünstigten Dr. ---------- auszufolgen gewesen sei, sodass diese den Liquidationserlös der ---------- wirksam der Zweitbeklagten zugewendet habe. Damit sei auch das entsprechende Leistungsbegehren berechtigt.
Begründend führte das Obergericht aus, keiner der in der Berufung angezogenen Nichtigkeitsgründe sei verwirklicht worden. Das erstmals in der Berufungsmitteilung erhobene Eventualbegehren sei trotz der beschränkten Neuerungserlaubnis im Berufungsverfahren als unzulässige Klagsänderung zu qualifizieren und damit zurückzuweisen. In der Sache stimmte das Berufungsgericht der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts weitgehend zu. Es sei aber zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen schon der Auftrag zur Beendigung der ---------- und der Vermögensübertragung von der einen "Untergesellschaft" auf die andere zwangsläufig von einem - nicht heilbaren - Willensmangel der Auftraggeberin Dr. ---------- behaftet gewesen sei. Es liege kein Tatsachensubstrat vor, wonach der Liquidationserlös der ---------- statutenkonform an Dr. ---------- ausgefolgt worden sei. Die dazu bestehenden Unklarheiten wirkten sich zu Lasten des Klägers aus, der beweisen hätte müssen, dass Dr. ---------- die Verfügungsmacht über diesen Liquidationserlös erlangt habe. Damit mangle es dem Kläger für eine erfolgreiche Klagsführung einerseits am notwendigen rechtlichen Interesse und andererseits an der Aktivlegitimation.
Als Revisionsgründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Berufungsgericht geltend gemacht. Erkennbar strebt der Kläger mit seiner Revision die Abänderung des Berufungsurteils im Sinn einer Wiederherstellung des Ersturteils an. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Auch in seinem Revisionsrekurs, der sich gegen die Zurückweisung des in der Berufungsmitteilung gestellten Eventualbegehrens richtet, macht der Kläger die Revisionsrekursgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Es wird die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin angestrebt, dass auch dem in der Berufungsmitteilung erhobenen Eventualbegehren stattgegeben werde. Hilfsweise strebt der Kläger an, den Eventualantrag für statthaft zu erklären bzw die entsprechende Entscheidung des Obergerichts aufzuheben.
Der Kläger führt zusammengefasst ins Treffen, die Beklagte habe in erster Instanz nicht vorgebracht, die Auskehrungen aus der ---------- und deren Auflösung seien auf nichtiger Grundlage erfolgt. Die darauf fussende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts sei daher durch die Einwendungen der Beklagten nicht gedeckt und damit unzulässig. Schliesslich sei Dr. ---------- in stiftungsrechtlicher Hinsicht auch keine statutarische Kompetenz zur Auflösung der ---------- zugekommen. Dies sei deren Statuten zu entnehmen, deren Inhalt festzustellen gewesen wäre. Die obergerichtliche Argumentation verstosse gegen das stiftungsrechtlich bedeutsame Erstarrungsprinzip. Die Statuten hätten keinen Widerrufsvorbehalt enthalten. In der Literatur behandelte Aufhebungsgründe seien nicht gegeben. Eine "Selbstauflösung" der ---------- durch deren Organe komme mangels zulässiger Kompetenz nicht in Betracht. Der einzige rechtlich zulässige Aufhebungstatbestand bestehe darin, dass das Vermögen der ---------- Dr. ---------- ausgeschüttet worden sei, die zu ihren Lebzeiten alleinige Erstbegünstigte und auch Begünstigte hinsichtlich des Liquidationserlöses gewesen sei. Als einziger Auflösungsgrund verbleibe jener, dass der Stiftungszweck erreicht worden oder nicht mehr erreichbar sei, indem das Vermögen der ---------- der Begünstigten Dr. ---------- zugewendet worden sei. Bei Nichtigkeit der Zweitbeklagten falle deren Liquidationserlös sohin in den Nachlass von Dr. ---------- . Gegenteiliges hätten bei Zutreffen deren Argumentation die Beklagten ohne weiteres unter Beweis stellen können. Dem Kläger hingegen sei der Anscheinsbeweis gelungen, dass die Zweitbeklagte mit dem Vermögen von Dr. ---------- ausgestattet worden sei. Dieser komme hier zum Tragen, weil sich der Kläger im Gegensatz zu den Beklagten in einem Beweisnotstand befinde.
Aus prozessualer Vorsicht fechte der in erster Instanz obsiegende Kläger die Feststellung des Erstgerichts zum Schreiben der ---------- Ltd vom 19.12.2006 (Beilage 15) an, mit dem die Bank X angewiesen worden sei, die gesamten Vermögenswerte dieser Gesellschaft an die ---------- Investment Corporation zu überweisen. Ergänzend werde dazu auch vorgebracht, dass es sich bei der ---------- Ltd in Wirklichkeit um eine nichtige Scheingesellschaft gehandelt habe und dass es sich beim Kontovermögen, das formal auf den Namen dieser Gesellschaft gelautet habe, um ein im alleinigen Eigentum von Dr. ---------- gestandenes Vermögen gehandelt habe.
Der Revisionsrekurs sei gemäss § 487 Z 1 ZPO zulässig, weil der Fall einer Zurückweisung eines Klagebegehrens bzw eines Eventualbegehrens aus rein formalen Gründen in einem Berufungsverfahren mit entsprechender Neuerungserlaubnis der Zurückweisung einer Berufung gleichzusetzen sei. Das Berufungsgericht habe beim Erlassen der betreffenden Entscheidung funktionell als erste Instanz gehandelt. Die nachträgliche Erhebung eines Eventualbegehrens aus demselben bereits vorgebrachten Tatbestand stelle keine Klagsänderung dar. Vielmehr sei das in der Berufungsbeantwortung erstmals erhobene Feststellungsbegehren gegenüber dem Leistungsbegehren als Minus zu qualifizieren.
Nach Ansicht der Beklagten sei der Revisionsrekurs schon deshalb unzulässig, weil die bekämpfte Zurückweisung des Eventualbegehrens nur als vermeintlicher Mangel des Berufungsverfahrens im Rahmen der Revision angefochten werden könnte. Für die Einbringung des Revisionsrekurses sei dem Kläger nicht die vierwöchige Revisionsfrist sondern nur die 14-tägige Rekursfrist nach § 489 Abs 1 ZPO offen gestanden, weshalb der Revisionsrekurs als verspätet zurückzuweisen sei. Das Berufungsgericht habe mit dem angefochtenen Beschluss nicht die Berufung zurückgewiesen, weshalb die Bestimmung des § 487 Z 1 ZPO nicht anzuwenden sei. Auch sonst liege kein Tatbestand vor, der im Sinn des § 487 Z 1 ZPO die Zulässigkeit der Anfechtung des berufungsgerichtlichen Beschlusses begründen könne. Eine Klagsänderung sei im Berufungsverfahren jedenfalls unzulässig. Weiters hätte der Eventualantrag jedenfalls innerhalb der Berufungsfrist gestellt werden müssen. Dieser stelle zum Leistungsbegehren kein Minus dar. Da der Kläger bereits ein Leistungsbegehren erhoben habe, sei das Feststellungsbegehren wegen des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässig. Schliesslich sei das Eventualbegehren nach einer erstinstanzlichen Verfahrensdauer von rund 6 Jahren erhoben worden, sodass es jedenfalls wegen Verschleppungsabsicht zurückzuweisen gewesen wäre. Der Rekurs erweise sich sohin aus mehreren Gründen als unzulässig. Unabhängig davon sei er auch inhaltlich unbegründet.
Die im Rahmen der Revision vorgenommene Ergänzung des Sachvortrags sei ebenso wie die darin ausgeführte Beweisrüge unzulässig. Insoweit sei die Revision zurückzuweisen.
Nach den bindend gewordenen Feststellungen des Erstgerichts stehe die Geschäftsunfähigkeit von Dr. ---------- im fraglichen Zeitraum fest. Damit seien alle von ihr im Herbst 2006 abgegebenen Willenserklärungen und abgeschlossenen Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Auflösung der bestehenden Struktur und der Begründung der neuen Struktur mit unheilbaren Willensmängeln behaftet und nichtig. Die entsprechende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts sei zutreffend. Auf die vom Kläger angesprochenen statutarischen Kompetenzen von Dr. ---------- komme es nicht an. Die (nichtigen) Aufträge von Dr. ---------- seien die einzige und wesentliche Grundlage für sämtliche Massnahmen der Beklagten und der Stiftungsorgane zur Errichtung der neuen Struktur und Vermögensübertragung sowie anschliessenden Auflösung und Löschung der bestehenden Struktur gewesen. Die Revisionsausführungen entfernten sich von den Feststellungen, wonach der relevante Auftrag vom 15.12.2006 zunächst die Gründung einer neuen Struktur, sodann die Eröffnung eines Kontos für diese Struktur und die Transferierung des Depots auf die neue Kontoverbindung und erst anschliessend die Aufhebung der alten Struktur vorgesehen habe. Es lägen keine Beweisergebnisse und Feststellungen vor, dass dieser chronologisch beauftragte Vorgang nicht umgesetzt worden sei. Dr. ---------- habe eine Vollausschüttung an sie nie beauftragt. Ein entsprechender Auftrag bzw dessen Umsetzung wäre selbstredend nichtig gewesen. Die Rechtswirksamkeit der Errichtung und der Bestand der bestehenden Struktur sei nie bezweifelt worden. Nach den verbindlichen Statuten und Beistatuten der ---------- sei der Liquidationserlös den Zeitbegünstigten zuzuführen. Jedes andere Ergebnis widerspräche dem beachtlichen Stifterwillen von Dr. ----------. Die strittigen Vermögenswerte sollten demnach niemals in deren Nachlass fallen.
Die Beweisrüge des Klägers sei unzulässig. Diese und das vom Kläger erstattete ergänzende Vorbringen hätten bereits im Berufungsverfahren, das vom materiell unbeschränkten Neuerungsrecht beherrscht sei, vorgetragen werden können. Damit sei der entsprechende Vortrag für das Revisionsverfahren präkludiert. Die angefochtene Feststellung beruhe auf einer unbedenklichen Urkunde. Die begehrte Ersatzfeststellung sei in den Beweisergebnissen nicht gedeckt. Diese betreffe auch einen völlig anderen Tatsachenkreis als die bekämpfte Feststellung. Die Behauptung, die ---------- Ltd sei eine nichtige Scheingesellschaft gewesen, begründe eine unzulässige Klagsänderung. Die Übertragung der Vermögenswerte von der bestehenden Struktur auf die neue Struktur bedeutete sehr wohl eine dem Stiftungszweck entsprechende Verwendung des Stiftungsvermögens. Der einzige Grund für die Errichtung der neuen Struktur sei nämlich die aus Sicherheitsgründen vorzunehmende Namensänderung ohne wesentliche inhaltliche Änderung gewesen. Damit sei der ursprüngliche Stiftungszweck erhalten geblieben.
9.1. Zum Revisionsrekurs:
9.2. Der Kläger hat vor dem Erstgericht unter anderem zu Punkt 2. b) gegenüber der Zweitbeklagten das Leistungsbegehren erhoben, diese sei schuldig, "dem Kläger zu Handen des Klagsvertreters das sich aus ihrer Liquidation ergebende Liquiditätsguthaben auszuzahlen". Das Erstgericht hat auch diesem Teilbegehren stattgegeben. In seiner Berufungsmitteilung zur Berufung der Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung stellte der Kläger das folgende, in der Revision mit CHF 100'000.00 bewertete Eventualbegehren (ON 122 S 13): "Es wird festgestellt, dass im Rahmen der Liquidation der Zweitbeklagten das Recht auf Erhalt und/oder Auszahlung des Liquidationsguthabens dem Kläger zusteht". Entgegen den einleitenden Ausführungen zu diesem Antrag und dem von den Beklagten in der Revisionsrekursbeantwortung eingenommenen Standpunkt bezieht sich dieser Eventualantrag, wie ein inhaltlicher Vergleich der beiden Begehren deutlich macht, auf das (Leistungs)Begehren laut Punkt 2. b) und nicht auf das Begehren zu Punkt 2. a) der Klagsanträge. Das Fürstliche Obergericht als Berufungsgericht hat - wie erwähnt - mit seinem in das angefochtene Berufungsurteil vom 29.10.2015 (ON 128) aufgenommenen Beschluss dieses eventualiter erhobene Begehren zurückgewiesen, weil es sich dabei um eine gemäss § 453 Abs 3 ZPO unzulässige Klagsänderung handle.
9.3. Gemäss § 487 ZPO ist der Rekurs gegen die im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Berufungsgerichts nur statthaft, wenn durch den Beschluss die Berufung zurückgewiesen (Z 1), die Nichtigkeit des erstrichterlichen Urteiles durch Beschluss ausgesprochen (Z 2) oder die Rechtssache unter Setzung eines Rechtskraftvorbehalts nach Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur Entscheidung bzw neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde (Z 3). Auf die beiden letztgenannten Fälle beruft sich der Kläger in seinem Rechtsmittel zu Recht nicht. Entgegen dessen Standpunkt entspricht aber auch der erste Fall jedenfalls seinem Wortlaut nach nicht dem Tatbestand des § 519 Abs 1 Z 1 öZPO, weil demnach der Rekurs gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss zulässig ist, wenn das Berufungsgericht die Klage oder die Berufungohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat.
9.4. Richtig ist grundsätzlich der Standpunkt des Revisionsrekurses, dass in der Umwandlung eines Leistungsbegehrens in ein Feststellungsbegehren dann eine Klagseinschränkung (und damit keine Klagsänderung im Sinn der §§ 243 Abs 4, 453 Abs 3 ZPO) zu erblicken ist, wenn das Feststellungsbegehren nur einen Anspruch betrifft, der zeitlich und umfangmässig nicht über den in der Leistungsklage bereits geltend gemachten Anspruch hinaus geht. Dasselbe gilt, wenn nicht das Leistungsbegehren in ein Feststellungsbegehren umgewandelt sondern durch ein Eventualbegehren auf Feststellung ergänzt wird, soweit das Feststellungsbegehren im Leistungsbegehren bereits enthalten war. Wird diesfalls nur das Leistungsbegehren abgewiesen, so ist der Feststellungsanspruch als Minus streitanhängig geblieben. Hat das Erstgericht ohne derartige Klagseinschränkung von sich aus nur mehr über ein Feststellungsbegehren entschieden, war dieses Feststellungsbegehren als Minus im Leistungsbegehren enthalten (vgl RIS-Justiz RS0034789).
9.5. Durch die Zurückweisung einer Berufung (oder aber auch einer Klage) verweigert das Berufungsgericht einer Partei aus formellen Gesichtspunkten abschliessend den Zugang zum Recht. Die Nichtzulassung einer Klagsänderung oder einer Klagsausdehnung als Sonderfall der Klagsänderung kommt nicht einer Zurückweisung einer Klage oder einer Berufung durch das Berufungsgericht gleich, weil damit dem Kläger nicht der Rechtsschutz abschliessend verweigert wird. Vielmehr bleibt es ihm unbenommen, dass zurückgewiesene Begehren mit einer eigenen Klage geltend zu machen (vgl RIS-Justiz RS0102656, RS0039426). Geht allerdings die Feststellungsklage in ihrer Bedeutung nicht über die Leistungsklage hinaus, was insbesondere bei völlig identem Sachverhalt der Fall ist, so stellt - wie erwähnt - die Feststellungsklage nur ein Minus zur Leistungsklage dar, was unter Umständen zur Folge haben könnte, dass der Neueinklagung des Feststellungsbegehrens die Streitanhängigkeit oder in der Folge allenfalls die Rechtskraft des Entscheidung über das Leistungsbegehren entgegensteht (vgl Mayr in Fasching/Konecny ZPO2 § 233 Rz 9). Dies trifft aber hier nicht zu, weil der Kläger bei einer gesonderten Einklagung seines Begehrens auf Feststellung im Sinn des § 234 Abs 1 ZPO ein (bisher noch nicht erstattetes und damit) neues Vorbringen zu seinem Feststellungsinteresse und damit einen geänderten Sachverhalt vorbringen müsste und könnte, sodass der rechtserzeugende Sachverhalt nicht mehr mit dem bisherigen ident wäre. Damit stünde weder die Streitanhängigkeit der Leistungsklage noch in der Folge allenfalls die Rechtskraft der darüber ergehenden Entscheidung der Neueinklagung entgegen (vgl RIS-Justiz RS0041572; 4 Ob 132/98k, 1 Ob 576/92). Die Zurückweisung des Eventualbegehrens durch das Berufungsgericht schafft damit nicht einen Tatbestand, der die sinngemässe Anwendung des § 487 Z 1 ZPO rechtfertigen könnte.
9.6. Für den Kläger wäre auch aus der Heranziehung der österreichischen Judikatur zu § 519 Abs 1 Z 1 öZPO im Zusammenhang mit der dort normierten Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen nichts zu gewinnen, weil § 487 Z 1 und Z 2 ZPO einen entsprechenden Tatbestand (Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen) nicht kennt und eine analoge Anwendung der Z 1 oder Z 2 des § 487 ZPO auf den vorliegenden Fall auch mangels planwidriger Gesetzeslücke nicht gerechtfertigt wäre. Dass § 487 Z 3 ZPO hier nicht anzuwenden ist bedarf ohnehin keiner Erörterung.
9.7. Vielmehr wird der (Revisions)Rekurs schon nach seinem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 487 Z 1 und Z 2 ZPO nur gegen den Beschluss auf Zurückweisung der Berufung und die beschlussmässige Aufhebung des erstrichterlichen Urteiles als nichtig zugelassen, während die Zurückweisung der Berufungsmitteilung oder eines Teils derselben hier nicht genannt wird. Dies ist auch konsequent, weil die Zurückweisung einer Berufungsmitteilung zwar zu einer Einschränkung des rechtlichen Gehörs, nicht aber zu einer abschliessenden Verweigerung des Rechtsschutzes führt, weshalb die Zurückweisung einer Berufungsmitteilung in ihren Rechtswirkungen nicht der Zurückweisung einer Berufung gleichzusetzen ist. Tatsächlich hat aber das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss jedenfalls nicht die Berufung der Beklagten, aber auch nicht die Berufungsmitteilung des Klägers, sondern ein im Wege der Berufungsmitteilung erstmals ausdrücklich in der vorliegenden Form in das Verfahren eingeführtes Begehren des Klägers zurückgewiesen. Damit ist wie erwähnt der Tatbestand des § 487 Z 1 ZPO schon seinem Wortlaut aber auch seinem Telos nach nicht erfüllt.
9.8. Richtig ist, dass nach §§ 432 Abs 2, 452 ZPO ein eingeschränktes Neuerungsverbot gilt, das den Parteien ermöglicht, im Rahmen der Berufungsanträge und Berufungsgründe neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, welche in erster Instanz nicht vorgebracht worden sind, insbesondere neue Tatsachen und Beweise vorzubringen. Gemäss § 438 Abs 2 ZPO kann der Berufungsgegner im Berufungsverfahren zur Widerlegung der in der Berufungsschrift angegebenen Anfechtungsgründe neue, im bisherigen Verfahren noch nicht vorgebrachte Umstände und Beweise benützen. Soweit hier aber der Kläger als Berufungsgegner ein in erster Instanz noch nicht ausdrücklich als solches formuliertes Eventualbegehren mit der Berufungsmitteilung erstmals vorgetragen hat, bewegte er sich nicht mehr innerhalb der Berufungsanträge und Berufungsgründe. Dass auch aus diesem Grund der Tatbestand des § 487 Z 1 ZPO nicht erfüllt ist, bedarf keiner besonderen Erörterung. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet aus, weil wie ebenfalls bereits dargelegt eine planwidrige Gesetzeslücke nicht erkennbar ist und auch die erstmalige formelle Erhebung eines bisher nicht formulierten Begehrens im Rahmen der Berufungsmitteilung bei der gegebenen Verfahrenskonstellation nicht den bereits zitierten Bestimmungen über die Zulässigkeit von Neuerungen im Berufungsverfahren Rechnung trägt.
9.9. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte erweist sich der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Berufungsgerichts auf Zurückweisung des erstmals in der Berufungsmitteilung ausdrücklich formulierten Eventualbegehrens des Klägers in mehrfacher Hinsicht als unzulässig, weshalb er zurückzuweisen war.
10.1. Zur Revision:
10.2. Zur Beweisrüge:
10.2.1. Zutreffend ist, dass der in erster Instanz obsiegende Kläger nicht verpflichtet war, in der Berufungsmitteilung erstgerichtliche Feststellungen zu rügen, die er allenfalls für unrichtig oder für seinen Prozessstandpunkt als nachteilig erachtete. Vielmehr kann er dies - entgegen dem in der Revisionsbeantwortung eingenommen Standpunkt - im Revisionsverfahren nachholen, wenn das Berufungsgericht seine vom Erstgericht abweichende rechtliche Beurteilung auf angeblich unrichtige erstgerichtliche Feststellungen stützt. Da der Fürstliche Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz zu Beweisfragen nicht Stellung nehmen kann, führt eine in diesem Sinn berechtigte Beweisrüge dazu, dass das Berufungsurteil wegen einer nicht vom Berufungsgericht verschuldeten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aufgehoben werden muss (01 CG.2003.209, LES 2006, 357, 363 Erw 9; 02 CG.2006.314, GE 2010, 498). Warum nur ein dem Berufungsgericht vorwerfbarer Verfahrensmangel zu einer Aufhebung der Berufungsentscheidung führen sollte, zeigen die Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung nicht nachvollziehbar auf. Dagegen ist den Bestimmungen über das Berufungsverfahren (§§ 431 ff, insbesondere den §§ 432 Abs 2, 437 Abs 3, 438 Abs 2, 452 Abs 2 ZPO) eindeutig zu entnehmen, dass sich die in erster Instanz obsiegende Partei im Berufungsverfahren im Wesentlichen auf die Widerlegung der Berufungsgründe und Berufungsanträge beschränken kann. Die zitierten Gesetzesstellen normieren entgegen dem Standpunkt der Beklagten auch nicht ein materiell unbeschränktes Neuerungsrecht. Vielmehr ist darin eine beschränkte Neuerungserlaubnis in Gestalt des Vortrages neuer Tatsachen und Beweisanbote zu den bereits in erster Instanz vorgebrachten Rechtsgründen bzw Einwendungen festgeschrieben (08 CG.2010.262, LES 2014,117, GE 2014,309).
10.2.2. Der Kläger rügt die oben unter Punkt 6. bereits hervorgehobene und auf Beilage 15 beruhende Feststellung, wonach die ---------- Ltd mit Schreiben vom 19.12.2006 die Bank X "gebeten" hat, die gesamten Vermögenswerte der ---------- Ltd zu Gunsten der ---------- Investment Corporation zu überweisen (Ersturteil Seite 32). Allerdings ist der zitierten Urkunde, die nahezu wörtlich festgestellt wurde, die in Zweifel gezogene Sachverhaltsgrundlage ohne weiteres zu entnehmen. Der Kläger führt auch nicht konkret ins Treffen, warum diese aus Beilage 15 abgeleitete Feststellung für sich gesehen unrichtig sein soll.
10.2.3. Dementsprechend strebt der Kläger auch in Zusammenhang mit Beilage 15, deren Übereinstimmung mit dem Original er anerkannt und dessen Richtigkeit er nicht bestritten hat (ON 27 S 4), keine Feststellung an, die zur bekämpften Sachverhaltsgrundlage in einem Alternativverhältnis stünde. Vielmehr wäre nach Ansicht des Klägers zusammengefasst festzustellen gewesen, dass Dr. ---------- , die weder Gesellschafterin bzw shareholder noch Direktorin dieser B.V.I.-Gesellschaft gewesen sei, im Innenverhältnis jederzeit über die auf den Namen der ---------- Ltd lautenden Konten nach eigenem Gutdünken frei verfügen und entscheiden hätte können. Im Aussenverhältnis hätte demnach der Anschein erweckt werden sollen, dass es sich bei dieser Gesellschaft um eine rechtlich selbständige Tochter der ---------- handle. In Wirklichkeit hätten die Direktoren der Gesellschaft nicht selbständig Befugnisse der Geschäftsführung ausgeübt sondern nur als weisungsgebundene Strohmänner von Dr. ---------- fungiert. Diese sei auch Inhaberin der entsprechenden Konten gewesen.
Eine derartige Sachverhaltsgrundlage ist aus Beilage 15, auf die das Erstgericht die umstrittene Feststellung stützte, allerdings nicht abzuleiten. Der Kläger führt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auch nicht diese sondern andere im Akt befindliche Urkunden ins Treffen. Inhaltlich strebt der Kläger damit - wie ebenfalls bereits erwähnt - nicht eine Ersatzfeststellung für die gerügte Sachverhaltsgrundlage sondern zusätzliche Feststellungen an, die seiner Meinung nach für die abschliessende rechtliche Beurteilung massgeblich sind. Damit werden aber im Ergebnis der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende sogenannte sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht, auf die hier nicht einzugehen ist. Die vom Erstgericht erarbeitete Sachverhaltsgrundlage wird damit nicht wirksam in Zweifel gezogen.
10.3. Zur geltend gemachten Mangelhaftigkeitdes Berufungsverfahrens:
10.3.1. Der Kläger führt aus, das Fürstliche Obergericht habe seiner rechtlichen Beurteilung in unzulässiger Weise die Überlegung zugrunde gelegt, dass die "Auskehrungen aus der ---------- und die Auflösung der ----------" wegen der Geschäftsunfähigkeit von Dr. ---------- und der deshalb unwirksamen entsprechenden Anweisung nichtig gewesen seien. Die Beklagten hätten nämlich nach Ansicht des Klägers ein in diese Richtung gehendes Vorbringen in erster Instanz nicht erstattet.
10.3.2. Das Gericht darf die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden. Darüber hinausgehende sogenannte "überschiessende" Feststellungen sind daher nur dann zu beachten, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten. Werden der Entscheidung (in unzulässiger Weise) überschiessende Feststellungen zugrunde gelegt, so wird damit allerdings nicht gegen Verfahrensvorschriften verstossen, sondern die Sache rechtlich unrichtig beurteilt (RIS-Justiz RS0040318, RS0037972, RS0036933). Da die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittelgrundes nicht schadet, ist auf die betreffende Rüge des Klägers einzugehen, wenngleich er damit inhaltlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht.
10.3.3. Der Kläger selbst hat sinngemäss vorgebracht (vgl insbesondere ON 86 S 2), dass Dr. ---------- im Zeitpunkt der Unterfertigung der Beilagen B, C, D und E geschäftsunfähig gewesen sei. Konkret geht es dabei auch um das "Auftragsschreiben vom 15.12.2006" (Beilagen 7 und B), mit dem Dr. ---------- die Erstbeklagte beauftragte, die Zweitbeklagte und die ---------- Investment Corporation zu gründen. Im selben Schreiben hat aber Dr. ---------- auch jene Anordnungen formuliert, wonach die ---------- sowie die ---------- Ltd aufgehoben werden sollen. Gerade diese Anordnungen sollen nach Ansicht des Berufungsgerichts wegen der bestandenen Geschäftsunfähigkeit von Dr. ---------- nichtig und damit unwirksam gewesen sein. Darin ist ein Schluss gelegen, der mit den Behauptungen und Feststellungen, aus denen die Geschäftsunfähigkeit von Dr. ---------- abgeleitet wird, durchaus in Einklang zu bringen ist. Es ist naheliegend, dass mehrere in einem Schreiben verfügte Anordnungen, die über durchschnittliche Tätigkeiten des täglichen Lebens hinausgehen, in ihrer Gesamtheit wegen Geschäftsunfähigkeit der das Schreiben unterfertigenden Person unwirksam sind. Dementsprechend ist den Feststellungen des Erstgerichts zu entnehmen, dass Dr. ---------- im Zeitpunkt der Verfassung des Schreibens vom 15.12.2006 nicht in der Lage war, den davon erfassten komplexen Sachverhalt ausreichend zu verstehen. Damit wird deutlich, dass die daraus ableitbare Geschäftsunfähigkeit auf alle im Schreiben vom 15.12.2006 enthaltenen Anordnungen zu beziehen ist, sodass der vom Fürstlichen Obergericht daraus gezogene und vom Kläger gerügte Schluss durchaus von den beiderseits vorgetragenen Prozessstandpunkten gedeckt ist. Die in diese Richtung gehende Rüge des Klägers ist daher nicht berechtigt.
10.4. Zu den in der Revision vorgetragenen Neuerungen:
10.4.1. Der Kläger beantragt in seiner Revision die Einvernahme von drei Zeugen zum Beweis der "eigenen Verfügungsbefugnis der Dr. ---------- über das Konto der ----------. Ltd" und die "Qualifikation" derselben "als nichtige Scheingesellschaft" und bringt in der Revision "an das bisher in erster Instanz bereits erstattete einschlägige Vorbringen anknüpfend ergänzend" vor (ON 129 S 13 Pkt 3), dass es sich bei der ---------- Ltd in Wirklichkeit um eine nichtige Scheingesellschaft handle, und dass es sich beim Kontovermögen, das formal auf den Namen dieser Gesellschaft laute, um ein im alleinigen Eigentum von Dr. ---------- gestandenes Vermögen handle.
10.4.2. Allerdings sind nach § 473 Abs 2 ZPO im Revisionsverfahren neue tatsächliche Behauptungen oder Beweise nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Behauptung möglich, dass das Urteil des Berufungsgerichts wegen eines der im § 446 ZPO bezeichneten Mängel nichtig sei, oder dass das Berufungsverfahren an einem Mangel leide, welcher die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern vermochte. Auf derartige Mängel beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang aber nicht. Damit verstösst das zitierte Beweisanbot und Vorbringen, soweit es neue Beweismittel und Tatsachenbehauptungen umfasst, gegen das Neuerungsverbot, weshalb es zurückzuweisen war (vgl 01 CG.2011.400, GE 2013,296, LES 2013, 112: 02 CG.2001.52, LES 2005,392 Leitsatz 1d; StGH 2012/127, GE 2015,22 ua). Soweit dieses Vorbringen Rechtsfragen beinhaltet, wird dazu nicht in rechtlicher Würdigung der erstinstanzlichen Feststellungen ausgeführt, woraus sich beispielsweise die "Nichtigkeit der Scheingesellschaft" oder das "Eigentumsrecht am Vermögen" von Dr. ---------- ableiten liesse, weshalb schon aus diesen Erwägungen darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl dazu Kodek in Rechberger ZPO4 § 471 Rz 9). Schliesslich ist der Fürstliche Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz (vgl Erw 10.2.1.) gemäss den Bestimmungen der ZPO nicht verhalten und in der Lage, nach Ansicht eines Rechtsmittelwerbers von den Tatsacheninstanzen unvollständig vorgenommene Beweisaufnahmen nachzuholen. Vielmehr sind nach § 478 Abs 3 ZPO Beweisaufnahmen im Revisionsverfahren nur zur Feststellung der in § 472 Z 1 und 2 ZPO angeführten Revisionsgründe vorgesehen. Derartige werden aber vom Kläger in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht.
10.4.3. Dazu abschliessend sei erwähnt, dass nach der Aktenlage dieses Beweisthema bspw schon Gegenstand der Verhandlung vom 05.07.2011 (ON 30) war, der Kläger schon damals die auch nunmehr in der Revision in diesem Zusammenhang angesprochenen Beilagen L und M vorgelegt hatte und der Zeuge Jürg Keller bereits in der Verhandlung vom 24.02.2014 (ON 97 S 2 ff) vernommen worden war. Bei ordnungsgemässer Prozessvorbereitung mussten dem Kläger auch die Zeugen ---------- und Dr. ----------, die er selbst als ehemalige "Direktoren" der ---------- Ltd bezeichnet, schon längst bekannt sein. Die Tatsache, dass dieses Vorbringen und Beweisanbot nunmehr in der am 21.03.2016 eingebrachten Revision vorgetragen werden, lässt daher nur den Schluss auf eine beabsichtigte Prozessverschleppung zu, weshalb die darauf fussenden Anträge auch in (sinngemässer) Anwendung der §§ 482, 452 Abs 3 ZPO zurückzuweisen waren.
10.5. Zur (eigentlichen) Rechtsrüge:
10.5.1. Die einleitenden Klagsausführungen zur Aktivlegitimation des Klägers in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker werden im Revisionsverfahren ebenso wenig relativiert wie die diversen anderen anspruchsbegründenden Tatsachenbehauptungen, aus denen der Kläger noch in erster Instanz seine Ansprüche ableitete, wie beispielsweise zur Verbrauchereigenschaft von Dr. ----------, zu Fragen des Irrtums, der Täuschung und Drohung sowie zum angeblichen Verstoss gegen die guten Sitten bzw die Gesetzwidrigkeit oder zum Tatbestand des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB. Auf diese selbständigen Aspekte ist daher nicht mehr einzugehen (vgl 5 Ob 21/09p, RIS-Justiz RS0041570, RS0043338).
10.5.2. Von den Parteien wird beiderseits nicht in Zweifel gezogen, dass sich nach Art 12 Abs 1 IPRG die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer natürlichen Person nach deren Personalstatut richtet. Das Personalstatut einer natürlichen Person orientiert sich gemäss Art 10 Abs 1 IPRG primär am Recht des Staates, dem die Person angehört. Dementsprechend ist für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit von Dr. ---------- auf deutsches Recht abzustellen. Dabei unterliegt es im Revisionsverfahren keinen Zweifel mehr, dass Dr. ---------- im fraglichen Zeitraum Herbst 2006 geschäftsunfähig war, sodass sich weitere Erörterungen dazu erübrigen (§§ 482, 469a ZPO).
10.5.3. Als "Schuldstatut" bezeichnet man das auf das jeweilige (vertragliche oder gesetzliche) Schuldverhältnis anzuwendende Recht, gleichviel, ob es kraft Parteienvereinbarung ("Rechtswahl": Art 39 IPRG, § 35 öIPRG) oder durch eine der einschlägigen gesetzlichen Anknüpfungen (Art 40 ff IPRG, vgl §§ 36-49 öIPRG aF) berufen ist. Das Schuldstatut hat einen grundsätzlich umfassenden Anwendungsbereich; es gilt im Zweifel für das gesamte Schuldverhältnis, einschliesslich Entstehung, Inhalt und Wirkungen. Bei rechtsgeschäftlichen (vertraglichen) Schuldverhältnissen zählen zum Anwendungsbereich des Schuldstatuts ("Geschäftsstatuts") zunächst die Gültigkeitsvoraussetzungen. Ebenso unterstehen dem Schuldstatut bzw Geschäftsstatut auch die Folgen der Verletzung von Gültigkeitsvoraussetzungen wie Nichtigkeit und Anfechtbarkeit (Schwimann in Rummel ABGB Vor § 35 IPRG Rz 2 f). Auch nach der Judikatur unterstehen dem Geschäftsstatut nicht nur die Gültigkeitsvoraussetzungen des Geschäftes, sondern auch die Folgen ihrer Verletzung, wie Unwirksamkeit, Nichtigkeit und Anfechtbarkeit etwa wegen Dissenses, Willensmängeln, Unerlaubtheit, Unmöglichkeit oder sonstiger Fehler (4 Ob 544/90; vgl 3 Ob 121/92; RIS-Justiz RS0076916).
10.5.4. Der zwischen Dr. ---------- und der Erstbeklagten abgeschlossene Gründungsauftrag vom 05./15.12.2006 betreffend die Zweitbeklagte wurde in den Urkunden laut den Beilagen 8 bzw D verschriftlicht und von den Vorinstanzen festgestellt. Nach den von den Beklagten in diesem Punkt nicht substantiiert bestrittenen Behauptungen des Klägers (ON 1 S 6 unten) handelte es sich dabei offenbar um einen für Dr. ---------- entgeltlichen Vertrag, worauf sich auch Hinweise aus der Vertragsurkunde ergeben. Dieser ist daher als gegenseitiger Vertrag zu qualifizieren, nach dem, seine Wirksamkeit vorausgesetzt, Dr. ---------- der Erstbeklagten (und damit der anderen Partei) überwiegend Geld geschuldet hätte, weshalb auf diesen (hypothetisch) gemäss Art 40 IPRG liechtensteinisches Recht anzuwenden ist. Auch laut einem Passus auf Seite 5 dieser Urkunde wurde vereinbart, dass dieser Vertrag liechtensteinischem Recht untersteht. Die Parteien hätten demnach im Sinn des Art 39 Abs 1 IPRG eine Rechtswahl getroffen, die jedoch wegen der Geschäftsunfähigkeit von Dr. ---------- (ebenfalls) nicht wirksam begründet wurde und damit nicht von Bedeutung ist (vgl dazu ua oben Erw 10.3.3. und unten Erw 10.5.6.).
10.5.5. Art 53 IPRG ist hier schon deshalb nicht heranzuziehen, weil dieser nur das Aussenverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und dem Vertreter zum Dritten erfasst (Neumayr in KBB § 49 öIPRG Rz 1).
10.5.6. Die Vorinstanzen haben in Anwendung deutschen Sachrechts mit zutreffender Begründung aus den §§ 104, 105 BGB abgeleitet, dass jedenfalls (auch) der mit der Erstbeklagten geschlossene Gründungsauftrag vom 5./15.12. 2006 als Folge der Geschäftsunfähigkeit von Dr. ---------- nichtig und damit unwirksam war. Diese Beurteilung wird im Revisionsverfahren von den Parteien nicht in Zweifel gezogen, sodass darauf verwiesen werden kann (§§ 482, 469a ZPO).
10.5.7. Nichts anderes würde sich nach den Feststellungen (ON 98 S 30 ff), wonach zusammengefasst Dr. ---------- wegen einer erheblichen Einschränkung der Urteils- und Willensbildungsfähigkeit komplexere Sachverhalte wie die gegenständlichen Rechtsgeschäfte nicht hinreichend erfassen und dieser Erkenntnis entsprechend handeln konnte, bei einer Beurteilung nach den Bestimmungen der liechtensteinischen Rechtsordnung ergeben. Nach Art 16 PGR sind nicht urteilsfähige oder unmündige Personen handlungsunfähig. Art 17 PGR normiert daran anschliessend, dass derjenige, der nicht urteilsfähig ist, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen und der Bestimmungen über die Haftung Dritter durch sein Verhalten keine rechtlichen Wirkungen hervorzubringen vermag. Die Urteilsfähigkeit - als Bestandteil der Handlungsfähigkeit - beinhaltet einerseits ein intellektuelles Moment, nämlich die Fähigkeit, den Sinn und Nutzen sowie die Wirkungen eines bestimmten Verhaltens einsehen und abwägen zu können, während andererseits aber auch ein Willensmoment gegeben sein muss, nämlich die Fähigkeit, gemäss der Einsicht und nach freiem Willen handeln zu können. Ein blosser Wankelmut genügt in der Regel nicht, um einer Person die Urteilsfähigkeit absprechen zu können. Nur wenn eine Willensschwäche oder Beeinflussbarkeit das normale Ausmass übersteigt, wenn also das Verhalten im Hinblick auf die Persönlichkeit des Handelnden nicht mehr adäquat erscheint bzw wenn die Person unfähig ist, dem Einfluss einer Drittperson zu widerstehen, kann eine Willenserklärung der dergestalt willensschwachen Person nicht mehr zugerechnet werden. Das Gesetz billigt grundsätzlich auch alten Menschen die Urteilsfähigkeit zu (10 CG.2002.345-24 vom 17.07.2003, Leitsatz 1b).
10.6.1. Nach den Feststellungen "beauftragte und bevollmächtigte" Dr. ---------- (selbst und nicht durch einen offenbar nicht bestellten gesetzlichen Vertreter) die Erstbeklagte mit der "treuhänderischen Gründung einer Stiftung gemäss Art 552 ff Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR)", während die Erstbeklagte den Auftrag unter näher definierten Bedingungen annahm.
10.6.2. Vergleichbare Vereinbarungen wurden in der Vergangenheit vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof als fiduziarische Rechtsverhältnisse qualifiziert (vgl dazu Schauer, Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, 32 mit Hinweisen auf 5 C 303/98-53, LES 2000, 148 [152 ff], 2 C 209/96-145, LES 2001, 81 [89]; vgl 1 CG.378/99-50, LES 2002, 41). In seiner Entscheidung vom 06.12.2001, 01 CG.378/99-50 (LES 2002, 41), sah der Fürstliche Oberste Gerichtshof - vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung - den treuhänderischen Errichter einer Anstalt als indirekten Stellvertreter des Auftraggebers (wirtschaftlichen Hintermannes) an, der im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung (in fremdem Interesse) die Gründerrechte erwirbt. Die Rechtswirkungen treten beim Treuhänder ein, der (fiduziarischer) Inhaber der Gründerrechte wird und im Innenverhältnis gegenüber dem wirtschaftlichen Hintermann insoferne gebunden ist, dass er von seiner Rechtsstellung nur in dessen Interesse Gebrauch machen kann. Weiters führte der Fürstliche Oberste Gerichtshof damals aus, dass die treuhänderische Errichtung einer liechtensteinischen Verbandsperson im Unterschied zur Treuhänderschaft einen einmaligen Akt darstellt, der im Normalfall kurzfristig mit dem rechtswirksamen Entstehen der Verbandsperson - bei Wahrung der Anonymität des ausländischen Klienten - erledigt ist. Damit ist auch das treuhänderische Errichtungsgeschäft beendet. Demgegenüber stellt die Treuhänderschaft nach Art 897 ff PGR ihrem Wesen und im Regelfall ein auf Dauer errichtetes Rechtsinstitut dar (Art 900 Abs 1, 913, 923 Abs 1, 926 Abs 2). Anders als der treuhänderische Gründungsauftrag bedarf die Treuhänderschaft gemäss Art 899 Abs 1 PGR der Schriftform und ist, wenn sie auf eine Dauer von mehr als 12 Monaten begründet wird, grundsätzlich eintragungs- bzw hinterlegungspflichtig (Bösch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft zwischen Trust und Treuhand, GMG Juris Verlag 1995, 460 ff; derselbe in Jus & News 1997 H 1 S 12 [40] ua).
10.6.3. Im Gegensatz zur österreichischen Rechtslage normiert das liechtensteinische PGR mit seinem Art 552 § 4 Abs 3 PGR nunmehr eine Regelung, wonach bei der Errichtung einer Stiftung durch einen indirekten Stellvertreter der Geschäftsherr (Machtgeber, "Hintermann") als Stifter gilt. Nach der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zu 10 HG.2009.104 (LES 2010, 350) ist dieser Grundsatz abgesehen davon, dass mit Bezug auf die Nichterwähnung dieser Bestimmung in Art 1 Abs 4 erster Satz der Übergangsbestimmungen zum neuen Stiftungsrecht ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers zu unterstellen ist, auch im Wege der Füllung einer Gesetzeslücke mit einem Analogieschluss auf altrechtliche Stiftungen anzuwenden. Mit dieser Bestimmung ging der Gesetzgeber nach Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Praxiskommentar, Art 552 § 4 Rz 14, über die zitierte Judikatur (LES 2002, 41) hinaus, in dem er die Rechtswirkungen des Stiftungserrichtungsgeschäfts bei Einschaltung eines Treuhänders direkt beim Hintermann eintreten lässt, sodass dieser dann unmittelbarer Stifter im rechtlichen Sinn ist. Diese Rechtsfolgen entsprechen demnach der direkten Stellvertretung. Der Tatbestand des Art 552 § 4 Abs 3 PGR beruht allerdings auf der indirekten Stellvertretung. Unabhängig von Art 552 § 4 Abs 3 PGR ist nach dieser Ansicht die Errichtung einer Stiftung auch durch einen direkten (unmittelbaren) Stellvertreter, insbesondere durch einen Bevollmächtigten, möglich. Bezüglich der Rechtsfolgen, dass nämlich die Wirkungen des Stiftungserrichtungsgeschäftes nicht den Vertreter sondern unmittelbar den Vertretenen treffen, besteht demnach wegen Art 552 § 4 Abs 3 PGR jedoch kein Unterschied zur indirekten Stellvertretung (Gasser Rz 14 - 17).
10.6.4. Nach Strasser in Rummel ABGB3 § 1002, Rz 42 lit d und e, ist die fiducia, soweit ihr im Innenverhältnis ein Auftrag zugrunde liegt, ein Unterfall der indirekten Stellvertretung. Diese und die Treuhand verhalten sich demnach wie zwei sich schneidende Kreise. Wo keine Rechte übertragen werden, der Beauftragte aber in eigenem Namen und für fremde Rechnung Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen besorgen soll, liegt keine Treuhand, wohl aber indirekte Stellvertretung vor, während nicht jeder Rechtserwerb im Wege indirekter Stellvertretung zugleich Treuhand ist.
10.6.5. Die österreichische Judikatur wendet auf den Treuhandvertrag die Vorschriften der §§ 1002 ff ABGB in einem gewissen, durch die Besonderheit des Rechtsinstituts der Treuhand bedingten Umfang, sinngemäss an (RIS-Justiz RS0010507).
10.6.6. Wenngleich ein indirekter (mittelbarer) Stellvertreter zur Begründung von Rechtsbeziehungen zu Dritten keiner Vollmacht bedarf, da er ja im eigenen Namen auftritt, hat Dr. ---------- nach dem Wortlaut des Gründungsauftrags vom 05.12.2006 die Erstbeklagte nicht nur mit gewissen Rechtshandlungen beauftragt sondern diese dazu auch "bevollmächtigt". Um aber Vollmacht für ein bestimmtes Geschäft erteilen zu können, muss der Gewaltgeber insoweit geschäftsfähig sein, als er das Geschäft, zu dessen Abschluss er bevollmächtigt, auch selbst schliessen könnte (Apathy in Schwimann/Kodek ABGB Praxiskommentar4 § 1018 Rz 5).
10.6.7. Diese Rechtsfolge lässt sich zwanglos auf die indirekte (also ohne Vollmacht begründete) Stellvertretung übertragen. Wendet man die Bestimmungen der §§ 1002 ff ABGB auch auf die Treuhand sinngemäss an, dann kann auch für die rechtsgeschäftliche Begründung der Treuhand mit Bezug auf die Geschäftsunfähigkeit des Treugebers nichts anderes gelten. Dasselbe ergibt sich zwanglos aber ohnehin aus Art 17 PGR.
10.6.8. Im Ergebnis völlig zu Recht haben daher die Vorinstanzen den von Dr. ---------- (selbst und nicht durch einen gesetzlichen Vertreter) der Erstbeklagten erteilten Gründungsauftrag vom 05./15.12.2006 als nichtig und damit unwirksam qualifiziert.
10.7.1. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einschliesslich der Deliktsfähigkeit einer Verbandsperson richtet sich gemäss Art 235 Abs 1 PGR nach dem im Sinn des Art 232 leg cit auf die Verbandsperson anwendbaren Recht. Dieses Recht entscheidet gemäss Art 235 Abs 2 PGR insbesondere über die Entstehung, Änderung und Auflösung einer Verbandsperson, über die Organisation, Rechte und Pflichten der einzelnen Organe, die rechtliche Stellung eines Mitgliedes sowie den Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft (OGH 10.04.2015, 07 CG.2010.44). Aus Art 235 Abs 2 PGR ergibt sich also, dass das Gesellschaftsstatut die Rechts-, Geschäfts- und Deliktsfähigkeit der Gesellschaft regiert. Das liechtensteinische Recht folgt für den hier zu beurteilenden Sachverhalt der Gründungstheorie. Nach der Gründungs- bzw Inkorporationstheorie ist - unabhängig vom Ort der Verwaltung - das Recht jenes Staates anwendbar, nach dem die Gesellschaft errichtet wurde, das ist jenes des Registerstaates (Marxer & Partner Rechtsanwälte, Liechtensteinisches Wirtschaftsrecht 149). Der liechtensteinische Gesetzgeber hat sich nämlich mit der Revision durch LGBl 1997/19 für das auf Verbandspersonen anzuwendende Recht nach dem Vorbild des schweizerischen IPR-G (Art 154 ff) dafür entschieden, nunmehr grundsätzlich der sogenannten Gründungs- oder Inkorporationstheorie und nur noch subsidiär dem bisherigen Verwaltungsprinzip zu folgen sowie die entsprechenden Bestimmungen nicht in das IPR-G einzustellen, sondern die betreffenden Bestimmungen des PGR zu novellieren und zu ergänzen (vgl dazu Kohler, Kodifikation und Reform des internationalen Privatrechts in Liechtenstein, IPRax 1997, 309 [311]; OGH 10.07.2005, LES 2006, 250; 10.04.2015, 07 CG.2010.44).
10.7.2. Nach dem Gründungsauftrag vom 5./15.12.2006 wurde die Erstbeklagte mit der treuhänderischen Gründung einer Stiftung gemäss "Art 552 ff Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR)" beauftragt, die den Sitz (vgl Art 232 Abs 1 letzter Satz PGR) in Vaduz haben und im Öffentlichkeitsregister "hinterlegt" sein sollte. Das diesem (wenn auch rechtlich weitgehend unwirksamen) Auftrag faktisch entsprochen wurde, ergibt sich aus den Feststellungen, wonach dem Auftrag vom 28.11./15.12.2006 folgend von der Erstbeklagten die Zweitbeklagte gegründet wurde (Ersturteil S 31 letzter Abs), und kann nach den beiderseitigen Prozessbehauptungen ohnehin als unstrittig angesehen werden. Daher ist die Frage, ob die Zweitbeklagte rechtswirksam begründet wurde, nach liechtensteinischem Recht zu beantworten.
10.8.1. Der Stiftungsakt ist ein einseitiges, nicht empfangsbedürftiges, auf die Errichtung einer Stiftung gerichtetes Rechtsgeschäft, das nach dem Willensprinzip auszulegen ist (03.08.2000, 9 C 203/98-48, LES 2000, 240; 07.03.2002, 01 CG.145/99-74, LES 2003, 100 [104]).
Wird die Stiftung unter Lebenden errichtet, so kann die Stiftungserklärung nichtig oder aber anfechtbar sein. Derartige Nichtigkeits- bzw Anfechtungsgründe ergeben sich regelmässig aus dem Stiftungsrecht oder aber häufiger aus dem allgemeinen Teil des bürgerlichen Rechts (Sittenwidrigkeit, Verbotswidrigkeit, Irrtum usw). Daraus folgt, dass das auf diese Mängel anwendbare Recht dem auf die Stiftungserklärung anwendbaren Recht folgt. Entscheidend ist daher, wie die Stiftungserklärung kollisionsrechtlich zu qualifizieren ist. Richtigerweise wird man diese Erklärung als stiftungsrechtlich ansehen und daher dem Stiftungsstatut unterstellen. Die kollisionsrechtliche Bewertung folgt damit - sowie die Stiftung insgesamt - Art 232 PGR. Allerdings wird durch Art 232 Abs 1 PGR dem Stifter eine Rechtswahl eingeräumt (Heiss in Schauer, Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht 212 Rz 25). Eine solche wurde von den Parteien aber nicht behauptet und ist auch sonst nicht aktenkundig. Die Frage der Nichtigkeit (aber auch der Anfechtbarkeit) der Stiftungserklärung einschliesslich der Vermögenswidmung richtet sich daher nach liechtensteinischem Recht (vgl Heiss 212 Rz 25).
10.8.2. Neben dem Willen des Stifters, die Stiftung errichten zu wollen, sind die Widmung eines bestimmten Vermögens sowie der Stiftungszweck für die Stiftungsgründung essentiell (vgl Gasser Art 552 § 14 Rz 1). Im Falle einer Gründung im Wege indirekter Stellvertretung (also einer fiduziarischen Gründung) kommt es im Ergebnis auf den Willen des Vertretenen an, weil der Wille des Treuhänders regelmässig darauf gerichtet ist, den Wünschen des Vertretenen zu entsprechen (Heiss 95, 96 unter Hinweis auf OGH 06.03.2008, 01 CG.2006.71, sowie 06.03.2008, LES 2008, 354 [357]).
10.8.3. Auch in diesem Fall ist nach den Feststellungen davon auszugehen, dass der massgebliche Stifterwille für die Errichtung der Zweitbeklagten nicht von der Erstbeklagten sondern von Dr. ---------- (wenn auch nicht wirksam) geäussert wurde. Dass die Erstbeklagte selbst und unabhängig vom Willen der Dr. ---------- den Willen zur Errichtung der zweitbeklagten Stiftung hatte und in diesem Sinn selbst Vermögen zu einem bestimmten Stiftungszweck widmen wollte, ist schon nach der gewählten fiduziarischen Konstruktion des Stiftungsauftrages aber auch nach den vorliegenden Behauptungen und Feststellungen auszuschliessen. Vielmehr trat nach den zitierten Feststellungen (Ersturteil S 31 letzter Abs) die Erstbeklagte in Befolgung des Gründungsauftrages vom 05./15.12.2006 und der ihr durch Dr. ---------- (vermeintlich) rechtsgeschäftlich überbundenen Weisungen als Errichterin der Zweitbeklagten auf. War aber Dr. ---------- in Folge ihres alters- und gesundheitsbedingten Zustandes als geschäftsunfähig einzustufen, so mangelte es ihr auch an einem umsetzbaren Willen zur Errichtung der Zweitbeklagten. Weder von Seiten Dr. ---------- noch von der Erstbeklagten lag daher der für die Gründung der Zweitbeklagten essentiell notwendige Stifterwille vor, sodass schon aus diesem Grund die Zweitbeklagte nicht wirksam errichtet worden war. Auch eine Vermögenswidmung zu einem bestimmten Zweck war aus diesem Grund nicht möglich. Entgegen der von den Beklagten zunächst in diesem Verfahren vertretenen Ansicht war die Erstbeklagte daher nicht in der Lage, unabhängig von der Geschäftsunfähigkeit von Dr. ---------- die Zweitbeklagte wirksam zu errichten.
10.9.1. Nach Art 560 Abs 2 PGR aF konnte der Stifter die Stiftung wegen Willensmängeln gleich den Vorschriften über Mängel des Vertragsabschlusses auch nach der Eintragung anfechten (vgl Art 552 § 38 Abs 2 PGR). Hier geht es allerdings nicht um die Anfechtung der Stiftung wegen eines Willensmangels auf Seiten von Dr. ---------- , sondern um die Frage der Nichtigkeit wegen deren Geschäftsunfähigkeit. Dabei ist nach dem vorher Gesagten nicht von Bedeutung, dass die Zweitbeklagte über Gründungsauftrag von Dr. ---------- im fiduziarischen Weg von der Erstbeklagten errichtet worden war.
10.9.2. Die Handlungs- und damit die Geschäftsunfähigkeit wirkt gemäss den Art 16, 17 PGR und § 877 ABGB absolut, also gleichgültig, ob sie der Vertragspartner kannte oder nicht, oder ob die ungültige Rechtshandlung dem Handlungsunfähigen zum Vorteil gereichte oder nicht (OGH 06.11.2003, 10 CG.2002.345-38, LES 2005, 29). Betrifft beispielsweise eine Anfechtung das gesamte Stiftungserrichtungsgeschäft, so führt dies im Prinzip zur Vernichtung der Stiftung selbst. Konsequent müsste die Stiftung als nicht entstanden behandelt und damit das Vermögen als nach wie vor im Eigentum des Stifters befindlich angesehen werden. Dem steht freilich die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs entgegen, wonach eine Putativstiftung nach ihrer Registrierung bzw Hinterlegung verfassungsrechtlichen Bestandsschutz geniesst (vgl StGH 18.11.2003 StGH 2003/65 Jus & News 2003, 281). Das blosse Beibehalten der bereits vor der genannten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs bestehenden Regelung des Art 560 Abs 2 PGR aF durch Art 552 § 38 Abs 2 PGR kann nicht dahin verstanden werden, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtliche Rechtsprechung korrigieren wollte. Dies ergibt sich bereits aus dem einfach-gesetzlichen Charakter des Art 552 § 38 Abs 2 PGR. Im Ergebnis verliert somit eine Stiftung auch nach Anfechtung nicht ihre Rechtspersönlichkeit. Ist der Willensmangel nicht zu sanieren, so muss dies zur Liquidation der Stiftung führen. Dies ist schon deshalb der richtige Weg, weil die Stiftung in der Zeit zwischen Errichtung und Anfechtung Verpflichtungen gegenüber gutgläubigen Dritten eingegangen sein kann, die im Falle einer Anfechtung Vertrauensschutz verdienen. Eine Liquidation der Stiftung in Folge Anfechtung bedient daher die Interessen der Beteiligten angemessen: Redliche Gläubiger werden im Liquidationsverfahren befriedigt. Der Rest des Vermögens geht (im Regelfall - vgl aber im konkreten Fall die nachfolgenden Erwägungen insbesondere 10.10.1. - 10.10.11.) an den erfolgreich anfechtenden Stifter bzw seine Erben zurück. Dasselbe hat zu gelten, wenn die Stiftung nicht durch Anfechtung, sondern wegen Vorliegens eines objektiven Nichtigkeitsgrundes zu liquidieren ist (vgl Heiss 206 f). Auch zur österreichischen Rechtslage wird vertreten, dass bei einer fehlenden Geschäftsfähigkeit des Stifters die Privatstiftung (teil)nichtig bzw schwebend unwirksam ist (vgl 6 Ob 78/06y, 3 Ob 120/14i: N. Arnold in Arnold/Ludwig Stiftungshandbuch² 61 Rz 2/34; N. Arnold PSG-Kommentar § 7 Rz 20).
10.9.3. Eine im Ergebnis auf die Art 16, 17 PGR gegründete Klage, mit der die deklarative Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags wegen Geschäftsunfähigkeit einer Partei geltend gemacht wird, ist eine materiell rechtliche Feststellungsklage. Für derartige Klagen wird nicht die Behauptung eines besonderen Feststellungsinteresses vorausgesetzt, weil sich dieses schon aus den anspruchsbegründenden Sachbehauptungen ergibt (vgl Fasching in Fasching/Konecny2 III § 228 Rz 33 ff). Für die Geltendmachung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts inter partes muss daher kein besonderes rechtliches Interesse behauptet und unter Beweis gestellt werden (3 Ob 120/14i; RIS-Justiz RS0014650). Vielmehr wird in diesem Fall zwischen den Parteien das Feststellungsinteresse dadurch begründet, dass der an einer rechtlichen Beziehung Beteiligte, die er mit einem Geschäftsunfähigen eingegangen ist, die Nichtigkeit der Rechtsbeziehung bestreitet. Dies gilt hier nicht nur für die Erstbeklagte als Vertragspartnerin von Dr. ---------- , sondern auch für die Zweitbeklagte, auch wenn der Stiftungsakt selbst ein einseitiges, nicht empfangsbedürftiges, auf die Errichtung einer Stiftung gerichtetes Rechtsgeschäft ist (vgl oben Erw 10.8.1.). Denn durch die Begründung der Stiftung wurde ein selbständiges Rechtssubjekt geschaffen (vgl Art 552 ff aF PGR bzw Art 552 § 1 PGR), das zum Stifter in einer bestimmten Rechtsbeziehung steht. Damit besteht für einen geschäftsunfähigen Stifter auch ein rechtliches Interesse daran, dass die aus der Geschäftsunfähigkeit resultierende Nichtigkeit der Stiftung festgestellt wird (vgl 02 C 264/87-29, LES 1991,91 Leitsatz 1j). Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist die Stiftung als partei- und prozessfähig zu betrachten und damit auch zum Kostenersatz berechtigt und verpflichtet (RIS-Justiz RS0035423; 05 VA.2004.14, LES 2006,293; LES 1991,91 Leitsatz 1j).
10.9.4. Der Kläger erhob in seiner Klage hinsichtlich der zweitbeklagten Stiftung neben dem Begehren auf Nichtigerklärung derselben auch jenes, wonach diese aufgelöst werden möge (und damit ein Begehren auf Rechtsgestaltung). Es könnte die Ansicht vertreten werden, dass dem (durch seinen gesetzlichen Vertreter vertretenen) geschäftsunfähigen Stifter oder dessen Rechtsnachfolger zuzubilligen ist, die Auflösung der Stiftung zu erreichen. Art 552 § 39 PGR enthält nunmehr (vgl Art 568 PGR aF) beispielsweise speziell für die Stiftung geltende Auflösungstatbestände sowie Normen zum Auflösungsverfahren selbst. Diese finden neben den Auflösungsbestimmungen der allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen und den registerrechtlichen Auflösungsvorschriften Anwendung (Jakob, Die liechtensteinische Stiftung, Rz 553). Nach Ansicht des zuletzt zitierten Autors sind die Auflösungstatbestände des Art 552 § 39 Abs 1 PGR zwar für die stiftungsspezifische Auflösung grundsätzlich abschliessend normiert; er weist aber darauf hin, dass daneben auch im Einzelfall die allgemeinen verbandsrechtlichen Auflösungsgründe (Art 123 ff PGR), für eingetragene Stiftungen die registerrechtlichen Auflösungsgründe (vgl Art 971 PGR) sowie die Auflösungstatbestände anderer Gesetze (zB des SteG), zur Anwendung gelangen, falls sich die stiftungsrechtlichen Normen nicht als leges speciales darstellen (Rz 561). Zu Art 552 § 39 Abs 1 Z 3 PGR führt Jakob aus, dass neben einer Auflösung durch Beschluss auch die Auflösung einer Stiftung durch Gestaltungsurteil nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht komme; dies etwa im Fall einer Aufhebungsklage nach Art 124 PGR, auf welche Art 552 § 21 Abs 3 Satz 1 Bezug nehme, oder im Fall einer Vernichtbarkeitsklage gemäss Art 125 PGR, deren Anwendbarkeit von Art 552 § 16 Abs 3 PGR vorausgesetzt werde (Rz 568 FN 866). Auch Bösch anerkennnt wie bereits dargelegt die Anfechtung einer Stiftung wegen Willensmängeln, worin einer von mehreren aus dem Gesetz ableitbaren Aufhebungsgründe gelegen sei (S 413 unter Hinweis auf Art 560 Abs 2 PGR aF in FN 627).
10.9.5. Die von den genannten Autoren zur aktuellen Rechtslage vertretenen Ansichten lassen sich auch aus den altrechtlichen Bestimmungen, insbesondere aus Art 568 PGR aF oder Art 560 Abs 1 und 2 PGR aF ableiten. Insbesondere war aber schon der früheren Gesetzeslage zu entnehmen, dass die im PGR enthaltenen, speziell auf die Stiftung zugeschnittenen Bestimmungen der Art 552 - 570 PGR keine abschliessende Regelung für die Stiftung enthielten, sondern dass auf diese als Verbandsperson auch die allgemeinen Bestimmungen des PGR (Art 106 - 245) zu den Verbandspersonen anzuwenden waren (und auch sind), soweit sich nicht aus dem Gesetz Gegenteiliges ergibt (Art 245 Abs 1 PGR). In den bisher zitierten Bestimmungen werden aber keine Rechtsfolgen für die Lösung der Frage angeboten, die sich bei Geschäftsunfähigkeit des Stifters in den für die Errichtung der Stiftung massgeblichen Zeitpunkten stellt. Nach dem vorher Gesagten könnte die Ansicht vertreten werden, dass in diesem Zusammenhang insbesondere auf Art 123 PGR zurückgegriffen werden kann, der Auflösungsgründe für die Verbandspersonen normiert. Nach Abs 1 Z 5 dieser Bestimmung wird die Verbandsperson durch gerichtliches Urteil aufgelöst, wenn alle an der Gründung beteiligten Gesellschafter geschäftsunfähig waren. Diese Voraussetzung könnte hier insoweit gegeben sein, als die Geschäftsunfähigkeit der einzigen Stifterin Dr. ---------- - wie dargelegt - auf die Errichtung der zweitbeklagten Stiftung durchschlägt.
10.9.6. Diese Überlegungen müssen jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, weil das Erstgericht über das nur hinsichtlich der zweitbeklagten Partei erhobene Begehren, diese sei "nichtig und wird aufgelöst" und das dazu erhobene erste Eventualbegehren, die Zweitbeklagte werde "für nichtig erklärt und aufgelöst", nicht explizit abgesprochen, sondern nur dem dazu angebrachten und offenbar auf Feststellung gerichteten zweiten Eventualbegehren stattgegeben hat, wonach die Zweitbeklagte "nicht rechtswirksam zustande gekommen ist" (Ersturteil ON 98 S 4 oben). Das Übergehen der beiden angeführten Begehren wurde aber weder im Berufungsverfahren noch mit einem Ergänzungsantrag gerügt, so dass diese aus dem Verfahren ausgeschieden sind und auch im Rahmen des weiteren Verfahrens, insbesondere auch nicht vor dem Berufungsgericht nachgetragen werden können (vgl RIS-Justiz RS0042374, RS0042365, RS0041490). Wenn gleich das Berufungsgericht auch über diese beide Begehren (im abweisenden Sinn) entschieden hat, kann das Revisionsgericht darauf nicht mehr eingehen.
10.9.7. Insgesamt hat aber das Erstgericht den auf Feststellung gerichteten (Eventual-) Klagebegehren zu den Punkten 1. lit a, b, c und 2. lit a des Urteilstenors, auf die die Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung nicht mehr konkret Bezug nehmen, zu Recht stattgegeben (vgl oben Erw 10.9.3.).
10.10.1. Nach Art 50 IPRG sind Bereicherungsansprüche nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Beruht die Bereicherung jedoch auf einer Leistung, die auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses erbracht worden ist, so sind die Sachnormen des Staates massgebend, dessen Sachnormen auf das Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Hier kann dahingestellt bleiben, ob liechtensteinische oder deutsche Sachnormen anzuwenden sind, weil das Ergebnis in beiden Fällen dasselbe ist.
10.10.2. Nach liechtensteinischem Recht kommt § 877 ABGB zur Anwendung. Darin wird normiert, dass derjenige, der die Aufhebung eines Vertrags aus mangelnder Einwilligung verlangt, auch alles zurückstellen muss, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat. Dieser Rückforderungsanspruch kommt auch bei einer Unwirksamkeit eines Vertrags wegen Geschäftsunfähigkeit zum Tragen (vgl Bollenberger in KBB § 877 ABGB Rz 1). Im deutschen Recht wäre auf § 812 BGB zurückzugreifen, wonach derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, ihm zur Herausgabe verpflichtet ist. Diese Verpflichtung besteht demnach auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. Aus den zitierten Bestimmungen lässt sich zwanglos ableiten, dass die Leistungskondiktion von dem erhoben werden kann, der die aus dem Titel der Bereicherung zurückgeforderte Leistung hingegeben hat (vgl dazu unten Erw 10.10.3., 10.10.4.). Dies muss auch für eine Kette von Rechtsgeschäften gelten, die wie hier miteinander verflochten und gemeinsam Grundlage für die Vermögensverschiebung waren (auf der einen Seite der zwischen Dr. ---------- und der Erstbeklagten unwirksam abgeschlossene Gründungsauftrag vom 05./15.12.2006 sowie andererseits die als Folge dieses Auftrags von der Erstbeklagten vorgenommene fiduziarische Errichtung der Zweitbeklagten), wenn beide für die vermeintliche Entstehung der Zweitbeklagten massgebenden Rechtsakte als Folge der Geschäftsunfähigkeit von Dr. ---------- nichtig und damit unwirksam sind.
10.10.3. Die Rückforderung von Leistungen, die als Folge eines wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartners nichtigen Rechtsgeschäftes geleistet wurden, richtet sich - wie erwähnt - in der liechtensteinischen Rechtsordnung nach § 877 ABGB (vgl Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 877 Rz 1; Pletzer in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 877 Rz 2; Riedler in Schwimann/Kodek ABGB4 §877 Rz 5). Der daraus ableitbare bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückforderung steht dem, der die Leistung mittelbar oder unmittelbar erbracht hat, auch dann zu, wenn er nicht Eigentümer des geleisteten Gegenstandes war oder ist (RIS-Justiz RS0016321, RS0038499, 3 Ob 551/81). Rückforderungsberechtigt ist auch der, in dessen Namen geleistet wurde (RIS-Justiz RS0038436; Riedler Rz 13). Entscheidend ist also nicht, wer hinsichtlich des an die Zweitbeklagte übertragenen Vermögens Eigentümer oder Verfügungsberechtigter war, sondern wer die Leistung tatsächlich erbracht hat oder in dessen Namen dies geschehen ist.
10.10.4. Für den deutschen Rechtsbereich wird vertreten, dass Leistender und Rückforderungsberechtigter derjenige ist, der nach der Zweckbestimmung der Beteiligten, sei es unmittelbar oder mittelbar über einen Dritten mit seinen Mitteln auf seine Rechnung etwas zuwendet. Erfolgt die Leistung mittelbar, muss sie dem Leistenden zurechenbar sein (Palandt BGB15 § 812 Rn 16; vgl BGH 21.01.2010, IX ZR 226/08, NJW-RR 10 858 Tz 13). Bei einer unwirksamen Anweisung durch einen Geschäftsunfähigen erlangt dieser mangels einer ihm zurechenbaren Zahlung durch den Angewiesenen keinen Rückforderungsanspruch gegen den Dritten (BGH Tz 15; BGHZ 111, 382, 386, NJW 2001,2880).
10.10.5. Im Revisionsverfahren werden unterschiedliche Ansichten vertreten, ob diese Vermögensübertragung durch Dr. ---------- (so der Standpunkt des Klägers) oder durch die ---------- bzw ---------- Ltd (Standpunkt der Beklagten) vorgenommen wurde, und wer von diesen damit als "Leistender" anzusehen ist.
10.10.6. Nach den Feststellungen war Ausgangspunkt dafür der von Dr. ---------- mit Schreiben vom 15.12.2006 erteilte Auftrag (Beilage 7 und B), wonach das Depot der ---------- Ltd auf das neu zu eröffnende Konto der ---------- Investment Corporation übertragen und anschliessend die ---------- aufgehoben sowie die ---------- Ltd gelöscht werden sollten. In der Folge erteilte die ---------- Ltd am 19.12.2006 einen entsprechenden Auftrag zur Übertragung der Vermögenswerte an die Bank X (Beilage 15). Schliesslich stellte das Erstgericht noch fest, dass die ursprünglich in der ---------- Ltd vorhandenen Vermögenswerte sich nunmehr in der ---------- Investment Corporation, Panama, befinden (Ersturteil ON 98, Seite 32). Nach der weiteren vom Erstgericht erarbeiteten Sachverhaltsgrundlage konnten allerdings "Art und Weise des Übergangs des Vermögens von der alten Struktur (----------/---------- Ltd) auf die neue Struktur (---------- Stiftung/---------- Investment Corporation) nicht festgestellt werden". Insbesondere war demnach nicht feststellbar, "ob es zu einer unmittelbaren Übertragung des Vermögens von der ---------- direkt auf die Zweitbeklagte gekommen ist" (ON 98 Seite 32). Die zitierten Negativfeststellungen wurden von den Beklagten in ihrer Berufung erfolglos mit Mängelrüge und mit einer vom Berufungsgericht nicht abschliessend behandelten Beweisrüge in Zweifel gezogen. Darauf kommt es aber letztlich nicht an.
10.10.7. Der Kläger hatte nämlich selbst vorgebracht, die auf Anweisung von Dr. ---------- erfolgte Einbringung von Vermögen in die Zweitbeklagte bzw die ---------- Investment Corporation sei nichtig (ON 1 S 10 vorletzter Abs). Die Aufhebung der ---------- sei nur aufgrund eines entsprechenden Auftrags von Dr. ---------- erfolgt. Eine Auskehrung des Vermögens der ---------- hätte zu Lebzeiten von Dr. ---------- nur an sie als einzige Begünstigte erfolgen können. Es möge durchaus sein, dass die Mittel der Zweitbeklagten nicht direkt aus dem Vermögen von Dr. ---------- gekommen seien. Sie sei aber über die Vermögenswerte der Zweitbeklagten zumindest im Rechtsverhältnis zu den Beklagten verfügungsberechtigt gewesen. Andernfalls hätte es niemals zu einer Ausschüttung bzw zu einem Transfer der Depotwerte von der ---------- Ltd auf die ---------- Investment Corporation kommen können. Es lägen überhaupt keine "Beweismittel" vor, wonach die vormalige ---------- im Zuge ihrer "Aufhebung" Ausschüttungen im Sinn ihres statutarischen Stiftungszwecks geleistet hätte (vgl zu letzterem insbesondere ON 71 Seite 8 Punkt T). Dr. ---------- sei nach Ansicht des Klägers über die bei der ---------- Ltd bzw der ---------- befindlichen Vermögenswerte verfügungsbefugt gewesen. Tatsächlich sei ihren Verfügungsanweisungen auch entsprochen worden. Dies offenbare sich auch im Vorgehen der Erstbeklagten im Anschluss an den Auftrag von Dr. ---------- vom 15.12.2006. Es sei genauso verfahren worden wie im Auftrag angeordnet (vgl ON 86 Seite 3 Punkt Z). Auf schriftliche Anordnung der weisungsberechtigten Erstbegünstigten Dr. ---------- habe sich die ---------- dieses Vermögens begeben und sei daraufhin noch zu Lebzeiten von Dr. ---------- aufgelöst sowie beendet worden. Nach dem Beistatut sei diese Erstbegünstigte hinsichtlich eines allfälligen Liquidationserlöses gewesen (vgl ON 86 Seite 4 Punkt AA). Für die im Jahr 2006 vorgenommene Umstrukturierung habe seitens des Stiftungsrats der ---------- nur eine Befugnis bestanden, wenn der Vermögenstransfer auf die Zweitbeklagte bzw die ---------- Investment Corporation als Ausschüttung an Dr. ---------- "angesehen" worden sei (ON 97 Seite 7 Punkt BB).
10.10.8. Dies bedeutet, dass schon nach dem Prozessvortrag des für die anspruchsbegründenden Tatsachen behauptungs- und beweispflichtigen Klägers nicht mit Grund angenommen werden kann, dass das übertragene Vermögen zunächst tatsächlich Dr. ----------zugekommen und somit die finanzielle Ausstattung der Zweitbeklagten unmittelbar von Dr. ---------- vorgenommen worden wäre. Vielmehr wurde demnach das Vermögen in (faktischer) Entsprechung der (nichtigen) Weisung vom 15.12.2006 (Ersturteil S 21) unmittelbar von der ---------- Ltd auf die ---------- Investment Corporation übertragen. Auch wenn dies als Folge eines wegen der Geschäftsunfähigkeit von Dr. ---------- unwirksamen Auftrags geschah, kann damit kein Zweifel bestehen, dass es nicht zu einer Ausschüttung eines Liquidationsguthaben der ---------- an die Erstbegünstigte Dr. ---------- gekommen war, die dieses dann der Zweitbeklagten übertragen und dieser gewidmet hätte. Vielmehr wurden selbst nach dem Prozessstandpunkt des Klägers zunächst die Vermögenswerte übertragen und dann erst die Auflösung bzw Liquidation der ---------- vorgenommen. Dies entsprach der (mit der allerdings geschäftsunfähigen Dr. ---------- besprochenen) Intention, "eine Namensänderung vorzunehmen bzw die bestehende Struktur - ohne wesentliche inhaltliche Änderung - in eine neue Struktur zu übertragen" (Ersturteil ON 98 S 21 Abs 1).
Zurecht wird in der Revisionsbeantwortung sinngemäss darauf hingewiesen, dass keine Verfahrensergebnisse die Annahme rechtfertigen könnten, der rechtswirksame Bestand der ---------- und der ---------- Ltd sei wirksam angefochten worden. Das übertragene Vermögen war sohin nach den Feststellungen diesen beiden juristischen Personen zuzurechnen. Dr. ---------- kann daher auch nicht als mittelbare Leistungserbringerin qualifiziert werden. Dass die Vermögensübertragung in deren Namen erfolgt sei, wurde nicht behauptet und ist nach den sonstigen vorliegenden Verfahrensergebnisses (vgl insbesondere das Schreiben der ---------- Ltd vom 19.12.2006 in Beilage 15 und die Feststellungen dazu in ON 98 S 32) auch nicht anzunehmen. Weiters trifft demnach nicht zu, dass die Vermögensübertragung auf Rechnung von Dr. ---------- erfolgt oder diese ihr zurechenbar wäre.
10.10.9. In jedem Fall hatte Dr. ---------- nach dem Prozessstandpunkt des Klägers nur einen Anspruch auf das Liquidationsguthaben der ----------, sodass davon ausgegangen werden kann, das vor einer allfälligen Liquidation derselben die strittigen Vermögenswerte der ---------- zuzurechnen waren (vgl insbesondere ON 86 S 4 Punkt AA). Hinweise auf eine Auszahlung des Liquidationguthabens an Dr. ---------- sind den Feststellungen und auch dem weiteren Akteninhalt nicht hinreichend zu entnehmen. Selbst wenn Dr. ---------- im Sinn der Behauptungen des Klägers über dieses Vermögen in welcher Form auch immer "verfügungsbefugt" gewesen und ihren Anweisungen faktisch entsprochen worden sein sollte, ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass wegen der Geschäftsunfähigkeit von Dr. ---------- ihre Anweisungen unwirksam waren und in jedem Fall das Vermögen wirksam nur von den Organen der ---------- oder der ---------- Ltd auf die ---------- Investment Corporation übertragen werden konnte. Damit war die geschäftsunfähige Dr. ---------- in keinem Fall die rückforderungsberechtigte Leistende (vgl ua wie bereits zitiert BGH 21.01.2010, IX ZR 226/08, NJW-RR 10 858; BGHZ 111, 382, 386, NJW 2001,2880).
10.10.10. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die vom Erstgericht dazu erarbeiteten Negativfeststellungen (ON 98 Seite 32) nur Details der Vermögensübertragung betreffen sollen oder darüber hinausgehen. In jedem Fall ist diesen Feststellungen und auch der weiteren Sachverhaltsgrundlage nicht zu entnehmen, dass das der ---------- zuzuordnende Vermögen vor der Übertragung an die ---------- Investment Corporation Dr. ---------- zugekommen und von dieser weitergeleitet worden wäre. Damit geht diese (vom Kläger nicht gerügte) Negativfeststellung zu Lasten des für die anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere für die Erbringung der Leistung durch die angeblich Entreicherte (Dr. ---------- ), behauptungs- und beweispflichtigen Klägers (vgl 1 Ob 91/15m; für den deutschen Rechtsbereich Palandt BGB15 § 812 Rn 76). Entgegen seinem Standpunkt kommt ihm hier eine Beweiserleichterung schon deshalb nicht zugute, weil in erster Linie der Kläger als Vertreter des Nachlasses von Dr. ---------- behaupten und beweisen können müsste, dass das strittige Vermögen zunächst Dr. ---------- zugeflossen und sodann von dieser weiter übertragen worden war.
10.10.11. Unabhängig davon sind nach ständiger Rechtsprechung ausdrücklich zugestandene Tatsachen grundsätzlich als wahr anzunehmen und der Entscheidung zugrunde zu legen. Wenn allerdings die Tatsacheninstanzen das Gegenteil eines Geständnisses feststellen, so liegt darin nach einem Teil der Rechtsprechung kein Verfahrensmangel und nach einem anderen Teil zwar ein Verfahrensmangel, der aber nicht erheblich sein soll. Der Widerspruch zwischen dem Geständnis und der gegenteiligen Überzeugung des Gerichts wird daher nach dieser Rechtsprechung durch den Vorrang der vom Gericht getroffenen Feststellung aufgelöst. Dies gilt aber in jedem Fall nicht bei einer blossen Negativfeststellung, weil mit dieser in Bezug auf die den Rechtsverhältnissen zugrundeliegenden Tatsachen ein solcher Widerspruch nicht vorliegt: Dass das Gericht von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen einer Partei nicht überzeugt ist, schliesst nicht aus, dass die Gegenpartei die Richtigkeit dieser Behauptung zugesteht. In diesem Fall hat das Geständnis aufgrund der Dispositionsmaxime Vorrang (10 ObS 116/14b; 17 Ob 19/11k). Hier haben die Beklagten die zuvor zitierten Behauptungen des Klägers nicht substantiiert bestritten. In weiten Teilen entsprechen diese vielmehr dem Prozessstandpunkt der Beklagten. Sohin ist auch aus diesem Grund davon auszugehen, dass die Vermögensausstattung der Zweitbeklagten nicht durch Dr. ---------- erfolgte. Damit muss der Kläger mit seinem gegen die Zweitbeklagte zu 2. b) gerichteten Begehren auf Auszahlung des Liquidationsguthabens erfolglos bleiben.
10.10.12. Es kann daher dahingestellt bleiben, dass dieses nicht im Sinn des § 232 Abs 1 ZPO hinreichend bestimmt formuliert ist (vgl dazu Art XV EGZPO) und auch zu dem darin allenfalls gelegenen Feststellungsbegehren als Minus keine hier erforderlichen Prozessbehauptungen zum Vorliegen eines Feststellungsinteresses gemäss § 234 Abs 1 ZPO vorgetragen wurden.
10.11. Dies führt im Ergebnis dazu, dass in teilweiser Stattgebung der Revision des Klägers das Ersturteil in seinen Punkten 1. lit a, b, c und 2. lit a des Tenors (hinsichtlich der vom Kläger erhobenen Feststellungsbegehren) wiederherzustellen war, während die Berufungsentscheidung in ihrem abweisenden Ausspruch zu B I. (erkennbar gemeint 2.) lit b (Leistungsbegehren zum Liquitationsguthaben der Zweitbeklagten - ON 128 Seite 5) zu bestätigen war.
11.1. Die nicht solidarisch in Anspruch genommenen Beklagten haben auf die Unzulässigkeit des vom Kläger erhobenen Revisionsrekurses hingewiesen, weshalb sie - im Verhältnis der anteiligen Streitwerte (vgl Erw 11.2.) - Anspruch auf Ersatz der richtig verzeichneten Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung haben (§§ 50, 40, 41 ZPO).
11.2. Nachdem die Beklagten die vom Kläger in der Klage vorgenommene Bewertung der einzelnen Klagebegehren bemängelt hatten, einigten sich die Parteien in der Tagsatzung vom 22.01.2010 (ON 4 S 7) gemäss Art 8 Abs 4 RATG auf folgende Bewertung:
Klagebegehren zu 1. CHF 30'000.00
Eventualklagebegehren zu 1. CHF 30'000.00
Klagebegehren zu 2. lit a CHF 30'000.00
Klagebegehren zu 2. lit b CHF 2'940'000.00
Offenbar verstanden die Parteien ihre Einigung dahingehend, dass der Gesamtstreitwert CHF 3'030'000.00 betrage, sohin also auch der für das Eventualklagebegehren zu 1. ausgewiesene Betrag von CHF 30'000.00 in den Gesamtstreitwert einfliesst. Dementsprechend wurde der Gesamtstreitwert während des gesamten Verfahrens mit diesen Beträgen beziffert und auch von den Vorinstanzen den Kostenentscheidungen zugrunde gelegt. Daran ist im Sinn der in der zitierten Bestimmung den Parteien zukommenden Dispositionsmöglichkeit festzuhalten.
Bei nur teilweisem Obsiegen ist für die Ermittlung der Erfolgsquote bei einem nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand auch die vom Kläger vorgenommene Bewertung massgeblich (Obermaier, Kostenhandbuch2, Rz 561). Entgegen der weiteren Ansicht von Obermaier zu § 7 öRATG(Rz 609) gilt dies auch für den Fall der Streitwertfestsetzung nach Art 8 Abs 4 RATG. Während § 7 Abs 2 öRATG in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf verweist, dass die nach dieser Bestimmung vorgenommene Bewertung "für die Anwendung dieses Gesetzes" von Bedeutung ist, fehlt ein entsprechender Hinweis in Art 8 Abs 4 RATG. Es ist daher der Ansicht von Thiele, Anwaltskosten2 159, beizupflichten, dass in teleologischer Auslegung zu beachten ist, dass durch die Streitwertbemängelung gerade eine Über- oder Unterbewertung der Kostenbemessungsgrundlage korrigiert werden soll. Die Berücksichtigung der geänderten Streitwerte für die Anwaltskosten dient gerade bei der "Quotelung" nach § 43 Abs 2 ZPO der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens. Damit im Einklang steht die Bindung an die richterliche Streitwertfestsetzung nach der zitierten Norm, womit die Gefahr einer unangemessenen Kostendivergenz und damit einer prozessualen Komplikation vermieden wird (ebenso Oberlandesgericht Wien 16 R 166/09p = RIS-Justiz RW0000464). Damit wird auch ein Korrektiv für jene Fälle geschaffen, in denen sich die Bewertung einzelner Streitgegenstände offensichtlich an den prozessualen Erfolgsaussichten orientiert. Diese Überlegungen lassen sich zwanglos auf jene Fälle übertragen, in denen es wegen einer Einigung der Parteien gemäss Art 8 Abs 4 RATG nicht mehr zu einer Streitwertfestsetzung durch das Gericht kommt.
Nach der abändernden Revisionsentscheidung ist der Kläger mit seinem zu Punkt 1. erhobenen Klagebegehren gegen beide Parteien zur Gänze durchgedrungen. Über das zu diesem Punkt erhobene Eventualklagebegehren war daher nicht mehr zu befinden. Da die restlichen Klagebegehren nur gegen die Zweitbeklagte gerichtet waren, obsiegte der Kläger im Verhältnis zur Erstbeklagten zur Gänze. Mangels gegenteiliger Bewertung ist davon auszugehen, dass die für das Gesamtbegehren vorgenommene Bewertung je zur Hälfte zum jeweiligen Streitwert auf die beiden Beklagten entfällt. Für die Erstbeklagte beläuft sich damit der anteilige Streitwert auf CHF 30'000.00 (jeweils CHF 15'000.00 für das erste Haupt- bzw Eventualbegehren). Dies entspricht einer Quote von ca einem Prozent des Gesamtstreitwertes. Die erstbeklagte Partei war daher zu verpflichten, dem Kläger einen entsprechenden Anteil an seinen Prozesskosten zu bezahlen. Das Erstgericht, das dem Klagebegehren im Wesentlichen zur Gänze stattgegeben hat, bestimmte die von den Beklagten gemeinsam dem Kläger zu ersetzenden Kosten mit insgesamt CHF 343'064.28. Diese Kostenentscheidung für sich wurde von den Parteien nicht gerügt. Sie war daher auch der nunmehr zu fassenden Kostenentscheidung, soweit sie die Erstbeklagte betrifft, zugrunde zu legen. Im Hinblick auf die Quote, die vom Gesamtstreitwert auf die Erstbeklagte entfällt, waren daher die von der Erstbeklagten dem Kläger zu ersetzenden Kosten des Verfahrens erster Instanz mit CHF 3'430.64 zu bestimmen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden vom Kläger tarifgemäss verzeichnet. Die auf die Erstbeklagte entfallende Quote beträgt CHF 356.52. Entsprechendes gilt für das Revisionsverfahren, für das sich die quotenmässigen Kosten des Klägers auf CHF 249.00 belaufen.
Der in Deutschland ansässige Kläger verzeichnete jeweils keine Mehrwertsteuer.
Das Obergericht hat auch die gegen die Zweitbeklagte erhobenen Begehren zur Gänze abgewiesen. Diese Entscheidung wurde zu den Punkten 1. und 2. lit a der Klagebegehren im Sinn einer Klagsstattgebung abgeändert. Zu Punkt 2. lit b der Klagebegehren wurde hingegen die obergerichtliche Entscheidung bestätigt. Dies bedeutet, dass die Zweitbeklagte im gesamten Verfahren nur mit einem verhältnismässig geringfügigen Teil der gegen sie erhobenen Begehren unterlegen ist. Der Gedanke des § 43 Abs 2 ZPO rechtfertigt es, bei einer nur geringfügigen Abänderung des angefochtenen Urteils - sofern wie hier kein Kostenrekurs des Gegners vorliegt - von einer Neuschöpfung der Entscheidung über die Kosten der Unterinstanzen abzusehen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 50 ZPO Rz 6 mwN; Obermaier, Kostenhandbuch2, Rz 408 mit Nachweisen aus der Judikatur).
Dementsprechend hatte die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts, soweit sie die Zweitbeklagte betrifft, weitgehend unverändert zu bleiben. Allerdings waren der Zweitbeklagten Kosten nur im Ausmass der auf sie entfallenden Quote am Gesamtstreitwert von 99 % der vom Obergericht für die Verfahren erster und zweiter Instanz bestimmten Kosten zuzuerkennen. Entsprechendes gilt für die rechtzeitig und tarifgemäss für das Revisionsverfahren geltend gemachten Kosten.
Vaduz, am 07. Oktober 2016