08 CG. 2010.45
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Stefan Becker, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Mag. iur. Iris Feuerstein in der
R e c h t s s a c h e
der Klägerin A. wider die Beklagte B. (eine Lebensversicherungsgesellschaft) wegen Feststellung (Streitwert: CHF 2'000.00), infolge Revision der Klägerin vom 08.06.2011 (ON 19) gegen das Teilurteil des Fürstlichen Obergerichts vom 20.01.2011 (ON 18), womit der Berufung der Klägerin vom 04.11.2010 (ON 10) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 14.10.2010 (ON 9), soweit dieses das Feststellungsbegehren der Klägerin abgewiesen hatte, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I.
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Teilurteil des Fürstlichen Obergerichts vom 20.01.2011 (ON 18) wird bestätigt.
II.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 933.90 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Mit Klage vom 15.02.2010 (ON 1) begehrte die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 15'593.70 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen. Ferner - und im Revisionsverfahren allein wesentlich - sollte festgestellt werden, dass die Beklagte auch nach Rückkauf der Lebensversicherung im Jahr 2007 für alle versicherten Leistungen aus der Police Nr.xy der Klägerin gegenüber hafte und ihr aus dieser Police somit weiter leistungspflichtig sei. Hinzu kam ein Begehren auf Ersatz der Prozesskosten.
Mit Urteil vom 14.10.2010 (ON 9) wies das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) ab und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
Aufgrund zugelassener und aufgenommener Beweise (ON 9, S.3 [5. Abschnitt] f.) und deren Würdigung (ON 9, S.11 f.) stellte das Fürstliche Landgericht in seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) folgenden Sachverhalt als erwiesen fest (ON 9, S.4 ff.):
3.1.
Die Klägerin schloss bei der Beklagten eine "Lebensversicherung mit Leistungen im Erlebensfall" (Police Nr.7.032.634) ab. Deren wesentlichen Inhalt und die zugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) hat das Fürstliche Landgericht (ON 9, S.4 ff.) nach Massgabe der Beilagen B und C im Wortlaut festgestellt. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden; auf Einzelheiten wird bei Bedarf zurückzukommen sein.
3.2.
Mit Schreiben vom 06.02.2007 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie ihre Lebensversicherung (Police Nr.xy) zurückkaufen wolle. Der Rückkaufswert könne mit den noch ausstehenden Versicherungsprämien verrechnet und der Rest auf ihr Konto bei der Bank C. überwiesen werden.
3.3.
Am 20.02.2007 überwies die Beklagte den Rückkaufswert im Betrag von CHF 8'762.00.
3.4.
Am 03.07.2009 reichte die Klägerin (durch ihren Ehemann) bei der Zweigniederlassung der Beklagten in Vaduz verschiedene Unterlagen ein und meldete einen Fahrradunfall der Klägerin vom 08.08.2004. Unter den eingereichten Unterlagen befand sich ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D. vom 03.07.2009. Darin bescheinigte dieser Arzt der Klägerin unter anderem eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 08.08.2004 bis 15.09.2004 und von 25% vom 16.09.2004 bis 15.05.2007.
3.5.
Die Klägerin hatte nach einem Fahrradausflug am Sonntag, 08.08.2004, eine Verletzung an der Ferse erlitten. Ob und in welchem Ausmass durch diesen Unfall bei der Klägerin eine Erwerbsunfähigkeit im Sinn der zuvor festgestellten AVB bestanden habe, kann nicht festgestellt werden.
Aufgrund des als erwiesen festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) rechtlich wie folgt (ON 9, S.12 ff.):
4.1.
Im Februar 2007 habe die Klägerin von dem ihr vertraglich eingeräumten (ihr auch gesetzlich zustehenden) Rückkaufsrecht Gebrauch gemacht. Die Wirkungen hätten darin bestanden, dass das Vertragsverhältnis mit der Beklagten erloschen sei und die Beklagte der Klägerin den vereinbarten Rückkaufswert habe auszahlen müssen. Letzteres habe die Beklagte getan. Damit habe sie den Versicherungsvertrag erfüllt. Denn für den Versicherer bedeute die Auszahlung des Rückkaufswerts eine - bloss im Quantitativen beschränkte - Erfüllung des Vertrags. Das Rückkaufsrecht sei kein selbständiges, vom Versicherungsanspruch unabhängiges Recht; denn die Forderung auf Auszahlung des Rückkaufswerts unterscheide sich von der Forderung auf die eigentliche Versicherungsleistung nicht qualitativ, sondern nur quantitativ. Der Rückkaufswert verkörpere den Zeitwert der bedingten Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag vor Eintritt der Bedingung für die Bezahlung der Versicherungssumme.
4.2.
Bei einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung liege eine alternative Ermächtigung zugunsten des Versicherungsnehmers vor: anstelle der vom Versicherer primär geschuldeten Leistung (hier: Rente samt Prämienbefreiung im Fall des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit bzw. Auszahlung der Versicherungssumme im Erlebensfall) eine andere Leistung, nämlich den Rückkaufswert, sofort zu fordern. Entscheide sich der Versicherungsnehmer für den Rückkauf, so würden der Vertrag aufgelöst und der Rückkaufwert ausbezahlt. Damit aber habe sich der Versicherungsnehmer für eine vom Versicherer alternativ geschuldete Leistung entschieden und könne nicht kumulativ weitere Leistungen fordern.
4.3.
Die Beklagte habe der Klägerin den vollen Rückkaufswert ausbezahlt. Damit habe sie die von ihr aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag (alternativ) geschuldete Leistung erbracht. Die Klägerin könne deshalb nicht auch noch eine Erwerbsunfähigkeitsrente samt Prämienbefreiung fordern.
4.4.
Dass der Klägerin, als sie das Rückkaufsbegehren gestellt habe, nicht bewusst gewesen sei, dass ein versichertes Ereignis bereits eingetreten sei, vermöge an der Rechtslage nichts zu ändern. Durch die Ausübung des ihr eingeräumten Gestaltungsrechts habe sie sich - wenn auch allenfalls irrtümlich - für eine von der Beklagten alternativ geschuldete Versicherungsleistung entschieden und damit den Versicherungsvertrag zum Erlöschen gebracht. Eine Irrtumsanfechtung nach der hier allein in Betracht zu ziehenden Bestimmung (§ 871 ABGB) scheide aus; denn der Irrtum wäre von der Beklagten weder veranlasst worden noch von dieser bei verkehrsüblicher Sorgfalt erkennbar gewesen. Der Klägerin selber seien die Folgen des erlittenen Unfalls (im August 2004) erst lange nach der Vertragsauflösung (im Februar 2007) offenbar geworden, nämlich erst im Mai 2009.
4.5.
Angesichts dieser Rechtslage habe es keiner weiteren Beweisaufnahmen bedurft: etwa zur Frage, ob die Klägerin durch einen während des aufrechten Versicherungsverhältnisses erlittenen Unfalls tatsächlich und, gegebenenfalls, in welchem Umfang eine Erwerbsunfähigkeit im vertraglich vereinbarten Sinn erlitten habe, oder zur Frage wann und wie sie von den Folgen dieses Unfalls erstmals Kenntnis erhalten habe.
Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 14.10.2010 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) erhobenen Berufung der Klägerin vom 04.11.2010 (ON 10) gab das Fürstliche Obergericht mit Teilurteil vom 20.01.2011 (ON 18) keine Folge. Das Teilurteil betraf die Abweisung des Feststellungsbegehrens. Soweit die Berufung das Leistungsbegehren betroffen hatte, gab ihr das Fürstliche Obergericht insofern Folge, als es das angefochtene Urteil mit Beschluss, ebenfalls vom 20.01.2011 (ON 18), in diesem Umfang sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung aufhob und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückverwies. Darüber war im Revisionsverfahren nicht zu befinden.
Bei der rechtlichen Beurteilung des Feststellungsbegehrens durch das Fürstliche Obergericht standen folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 18, S.14 f. [5.1]):
6.1.
Bei der von der Klägerin mit der Beklagten abgeschlossenen "Lebensversicherung mit Leistungen im Erlebensfall" (Police Nr.xy) seien mehrere Leistungen versichert: Im Erlebensfall CHF 100'000.00, im Todesfall infolge von Krankheit oder Unfall CHF 300'000.00, im Fall von Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall eine jährliche Rente von CHF 24'000.00. Zudem werde der Klägerin eine Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit nach einer Wartefrist von drei Monaten gewährt.
6.2.
Werde eine Lebensversicherung (für den Erlebens- und für den Todesfall) mit einer Erwerbsunfähigkeitsabsicherung in einer einzigen Police verbunden, so seien die Lebensversicherung als Hauptversicherung und die Erwerbsunfähigkeitsversicherung als Zusatzversicherung zu verstehen. Die gemischte Lebensversicherung (für den Erlebens- und für den Todesfall) kombiniere finanziellen Schutz durch eine Todesfallversicherung für die Hinterbliebenen mit einem Sparplan für die Altersvorsorge des Versicherungsnehmers. Das versicherte Ereignis trete in jedem Fall ein: entweder beim Tod der versicherten Person oder bei Ablauf der Versicherung; stets komme es zur entsprechenden Auszahlung. Sterbe die versicherte Person während der Laufzeit, so seien die Begünstigten durch die vereinbarte Versicherung abgesichert. Erlebe sie das Ende der Laufzeit, so werde das einbezahlte Kapital erstattet. Lebensversicherungen würden über einen bestimmten Zeitraum von einigen Jahren abgeschlossen. Der Vertrag könne allerdings vorzeitig aufgelöst werden. Bei Lebensversicherungen spreche man in diesem Fall von einem Rückkauf.
6.3.
Die reine Erwerbsunfähigkeitsversicherung sei eine Risikoversicherung. Risikoversicherungen hätten den Zweck, finanzielle Lücken bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) abzudecken; sie würden keinen Sparanteil enthalten und deshalb auch keinen Rückkaufswert aufweisen. Trete das versicherte Ereignis ein, so werde die vertraglich vereinbarte Risikoleistung ausbezahlt. Erlebe der Versicherungsnehmer das Ende der Laufzeit, ohne erwerbsunfähig geworden zu sein, so würden keine Leistungen erbracht. Der durch die Prämien geäufnete Betrag verbleibe in diesem Fall beim Versicherer.
6.4.
Obwohl eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung als reine Risikoversicherung nicht rückkaufsfähig sei, teile sie als Zusatzversicherung im Rahmen einer (gemischten) Lebensversicherung deren Schicksal, falls diese vorzeitig aufgelöst werde. Löse somit ein Versicherungsnehmer die Lebensversicherung vorzeitig auf und kaufe er die Lebensversicherung zurück, so werde damit auch die Erwerbsunfähigkeit als Zusatzversicherung aufgelöst. Mit dem Rückkauf der gegenständlichen "Lebensversicherung mit Leistungen im Erlebensfall" im Jahr 2007 sei deshalb auch die Erwerbsunfähigkeitsversicherung beendet worden. Hätte die Klägerin gewünscht, dass die Erwerbsunfähigkeitsversicherung weiter bestehe, so hätte sie dies der Beklagten mitteilen und nach dem Rückkauf eine reine Erwerbsunfähigkeitsversicherung abschliessen müssen. Deshalb sei das Feststellungsbegehren abzuweisen; denn für die Zeit nach dem Rückkauf bestehe keine Leistungspflicht der Beklagten mehr.
Gegen das Teilurteil des Fürstlichen Obergerichts vom 20.01.2011 (vorstehende Ziff.5 bis Ziff.6) richtete sich die Revision der Klägerin vom 08.06.2011 (ON 19) mit dem Antrag, das angefochtene Teilurteil insofern abzuändern, als festgestellt werden soll, dass die Beklagte auch nach Rückkauf der Lebensversicherung im Jahr 2007 für alle versicherten Leistungen aus der Police Nr.xy der Klägerin gegenüber haftet und ihr aus dieser Police somit weiter leistungspflichtig ist. Hinzu kamen Kostenanträge.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 07.07.2011 (ON 21) beantragte die Beklagte (als Revisionsgegnerin), der Revision keine Folge zu geben und die Klägerin zum Ersatz näher bestimmter Prozesskosten zu verpflichten.
Das VersVG enthält keine besonderen Verfahrensbestimmungen. Nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen (§ 471 und § 535 [E CONTRARIO] ZPO sowie § 1 Abs.1 Bst.c GOG) erwies sich die Revision als zulässig. Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§ 474 f. ZPO; ON 18 [Empfangsbestätigung] und ON 19 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (§ 476 Abs.2 und 3 ZPO; ON 20 [Empfangsbestätigung] und ON 21 [Postaufgabevermerk]).
Als Revisionsgrund machte die Klägerin (als Revisionswerberin) unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
10.1.
Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, zitierte die Klägerin (ON 19, S.3 f.) aus dem festgestellten Inhalt der gegenständlichen Lebensversicherung (Police Nr.7.032.634) und der zugehörigen AVB (vorstehende Ziff.3.1).
10.2.
Sodann zitierte die Klägerin (ON 19, S.4 [4]) aus dem festgestellten Schreiben vom 06.02.2007, worin sie der Beklagten mitteilte dass sie ihre Lebensversicherung (Police Nr.xy) zurückkaufen wolle (vorstehende Ziff.3.2). Als Erstes sei deshalb zu fragen, ob dieses Schreiben objektiv so zu verstehen sei, dass die Klägerin auch die Erwerbsunfähigkeitsversicherung habe kündigen wollen. Die Klägerin verneinte dies. Nach dem Wortlaut dieses Schreibens habe sie lediglich die gemischte Lebensversicherung zurückkaufen, nicht aber die Erwerbsunfähigkeitsversicherung kündigen wollen. Davon habe auch die Beklagte als Expertin des Versicherungswesens ausgehen müssen. Andernfalls hätte sie bei der Klägerin nachfragen müssen, zumal es sich bei der Lebens- und bei der Erwerbsunfähigkeitsversicherung um zwei grundsätzlich verschiedene Versicherungsarten handle.
10.3.
Falls die erste Frage (vorstehende Ziff.10.2) bejaht werden sollte, sei als Zweites zu fragen, ob die gegenständliche Erwerbsunfähigkeitsversicherung überhaupt "kündigungsfähig" gewesen sei. Die Klägerin verneinte auch dies. Mit Vorbringen, auf die verweisen werden kann, erörterte sie (ON 19, S.5 f. [7.1 bis 7.3]) allgemeine Grundsätze der gegenständlichen Erwerbsunfähigkeitsversicherung als einer Risikoversicherung. Mit dem Fahrradunfall vom 08.08.2004 habe sich das versicherte Risiko im Ausmass der festgestellten Erwerbsunfähigkeit verwirklicht. Mit dem Schreiben vom 06.02.2007 habe die Klägerin das versicherte Risiko und damit die Erwerbsunfähigkeitsversicherung gar nicht mehr zurückkaufen können. Vielmehr habe die Beklagte nach Art.27 VersVG die Leistungen zu erbringen, sobald das versicherte Ereignis eingetreten sei. Weil der Schaden erst im Jahr 2009 habe festgestellt werden können, sei die Beklagte zur Ausrichtung der jährlichen Rente von CHF 24'000.00 an die Klägerin verpflichtet, und zwar nach Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist, somit seit 08.02.2005 bis 30.04.2032.
10.4.
Falls die ersten beiden Fragen (vorstehende Ziff.10.2 und Ziff.10.3) [richtig wohl] bejaht werden sollten, sei als Drittes zu fragen, ob die Erwerbsunfähigkeitsversicherung mit dem Rückkauf der (gemischten) Lebensversicherung, unabhängig vom Willen der Parteien und einer allfälligen "Kündigungsfähigkeit", automatisch untergehe. Die Klägerin vereinte auch dies. Eine nicht "kündigungsfähige" Versicherung könne auch nicht automatisch erlöschen. Die gegenständliche "Lebensversicherung mit Leistungen im Erlebensfall" sei eine gemischte Lebensversicherung; sie enthalte eine Erlebens- und eine Todesfallversicherung. Verträge über gemischte Lebensversicherungen seien sog. Bündelungsverträge. Dabei handle es sich um selbständige Verträge, die in einer Police zusammengefasst würden. Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit seien häufige Zusatzoptionen zu Lebensversicherungen; Erwerbsunfähigkeitsversicherungen wie Todesfallversicherungen seien - anders als Erlebensfallversicherungen - Risikoversicherungen. Die gegenständliche Police umfasse demnach eine Risiko- und eine Nichtrisikoversicherung. Mit der Risikoversicherung seien zwei Risiken versichert worden: der Todesfall und die Erwerbsunfähigkeit. Für die beiden Risiken sehe das VersVG unterschiedliche Bestimmungen vor. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, erörterte die Klägerin die Absorptions- und die Kombinationstheorie (ON 19, S.9 [8.11 bis 8.13) und sprach sich für Letztere aus (ON 19, S.9 [8.14 und 8.15]). Danach folge aus dem Rückkauf der Todesfallversicherung keine automatische Auflösung der Erwerbsunfähigkeitsversicherung.
Die Beklagte (ON 21, S.2 ff.) widersetzte sich dem Vorbringen der Klägerin (vorstehende Ziff.10):
11.1.
Eine gemischte Versicherung sei ein einheitlicher Vertrag und auch rechtlich, beispielsweise in Bezug auf seine Auflösung, als solcher zu behandeln. Davon seien beide Untergerichte zutreffend ausgegangen.
11.2.
Mit ihrem Schreiben vom 06.02.2007 habe die Klägerin zweifelsfrei den Wunsch geäussert, die Lebensversicherung (Police Nr.xy) zurückkaufen zu wollen. Damit sei der entsprechende Versicherungsvertrag aufgelöst worden, und zwar vollständig. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 21, S.3 f.), nannte die Beklagte mehrere Umstände, aufgrund deren die Klägerin den gegenständlichen Versicherungsvertrag als solchen auflösen wollte. Nunmehr gegenteiliges Vorbringen zu ihrer ersten Frage (vorstehende Ziff.10.2) verletze als VENIRE CONTRA FACTUM proprium den Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr.
11.3.
Bei ihrer zweiten Frage nach der "Kündigungsfähigkeit" der Erwerbsunfähigkeitsversicherung (vorstehende Ziff.10.3), nehme die Klägerin zunächst unzutreffend an, die gegenständliche "Lebensversicherung mit Leistungen im Erlebensfall" (Police Nr.xy) bestehe aus mehreren einzelnen Verträgen. Sodann nehme die Klägerin stillschweigend an, dass eine Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei. Wie es sich damit verhalte, sei nicht Thema der gegenständlichen Revision. Thema sei einzig die Frage, ob die Beklagte auch nach dem Rückkauf der Lebensversicherung im Jahr 2007 für alle versicherten Leistungen aus der Police Nr.xy der Klägerin gegenüber hafte und ihr aus der Police somit weiter leistungspflichtig sei.
11.4.
Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 21, S.6 f. [5]), widersetzte sich die Beklagte den Vorbringen der Klägerin zu deren dritter Frage (vorstehende Ziff.10.4).
Zum Vorbringen der Klägerin (vorstehende Ziff.10) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Beklagten (vorstehende Ziff.11) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
12.1.
Als Erstes stellte die Klägerin infrage, ob ihr Schreiben vom 06.02.2007 objektiv so zu verstehen gewesen sei, dass sie damit auch die gegenständliche Erwerbsunfähigkeitsversicherung habe kündigen wollen (vorstehende Ziff.10.2).
12.1.1.
Das festgestellte Schreiben vom 06.02.2007 (ON 9, S.11 oben, mit Hinweis auf [richtig] Beilage D) lautete, soweit hier wesentlich:
Betrifft: Rückkauf Lebensversicherung Police xy
...
Ich möchte meine Lebensversicherung zurückkaufen und möchte Sie um eine Aufstellung meiner bisherigen Prämien bitten, damit ich einen Überblick über meinen Verlust daraus habe. Den Rückkaufswert können Sie noch mit den ausstehenden Versicherungsprämien verrechnen...
12.1.2.
Die ebenfalls festgestellte Police Nr.xy (ON 9, S.4 f., mit Hinweis auf Beilage B) war bezeichnet als "Lebensversicherung mit Leistungen im Erlebnisfall". Sie umfasste mehrere (ebenfalls festgestellte) versicherte Leistungen: im Erlebensfall, im Todesfall und bei Erwerbsunfähigkeit.
12.1.3.
Nach seinem insofern klaren Wortlaut bezog sich das Schreiben der Klägerin vom 06.02.2007 (vorstehende Ziff.12.1.1) auf die festgestellte Police Nr.xy als solche, nicht auf einzelne versicherte Leistungen. Namentlich ergab sich daraus nicht, dass die Klägerin für bestimmte Leistungen weiterhin, über das Datum des Rückkaufs hinaus, versichert bleiben wollte. Solches wurde denn auch weder vom Fürstlichen Landgericht festgestellt (ON 9, S.11 oben) noch vom Fürstlichen Obergericht dem Fürstlichen Landgericht zur Abklärung aufgetragen (ON 18, S.21 unten f.). Den von der Klägerin geäusserten Wunsch, den Rückkaufswert mit den ausstehenden Versicherungsprämien zu verrechnen, durfte die Beklagte als Wunsch verstehen, die Versicherungssituation möglichst umfassend zu bereinigen.
12.1.4.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Fürstlichen Landgericht vom 28.06.2010 (ON 8, S.10), auf welche die Beklagte zutreffend verwies (ON 21, S.4), nannte der Ehemann der Klägerin "Finanzielles" als "Motiv für den Rückkauf der gegenständlichen Lebensversicherung": Im Dezember 2006 sei von der Invalidenversicherung die Kinderrente um CHF 24'000.00 pro Jahr gekürzt worden. Er, der Ehemann der Klägerin, habe zu viele Verpflichtungen gehabt und sich "dann eben überlegt, welche der beiden Lebensversicherungen... [er] zurückkaufe. Er habe das entsprechende Schreiben verfasst; unterfertigt habe es die Klägerin. Hätte er gewusst, dass die Beschwerden der Jahre 2006/2007 auf den Fahrradunfall vom 08.08.2004 zurückzuführen seien, so hätten er und die Klägerin die gegenständliche Lebensversicherung natürlich nicht zurückgekauft. Aus diesem damaligen Vorbringen erhellte zwanglos, dass die Klägerin und ihr Ehemann den Rückkauf der gegenständlichen "Lebensversicherung mit Leistungen im Erlebensfall" umfassend verstanden, also auch auf Leistungen bezogen, die, gegebenenfalls, aufgrund der Erwerbsunfähigkeitsversicherung erbracht worden wären. Denn eben deswegen bedauerten sie ihren damaligen Rückkaufsentscheid. Den angesprochenen finanziellen Problemen entsprach es sodann, die im Schreiben vom 06.02.2007 ausdrücklich angesprochenen rückkaufsbedingte Verluste hinzunehmen, dafür aber Prämienbelastungen möglichst zu vermeiden, wie sie weiterbestanden hätten, falls die "Lebensversicherung mit Leistungen im Erlebensfall" für einzelne versicherte Leistungen auch künftig, über das Datum des Rückkaufs hinaus, hätte aufrechterhalten bleiben sollen.
12.1.5.
Das Schreiben vom 06.02.2007 war deshalb objektiv (vorstehende Ziff.12.1.1 bis Ziff.12.1.3; übrigens auch subjektiv: vorstehende Ziff.12.1.4) so zu verstehen, dass die Klägerin damit auch die gegenständliche Erwerbsunfähigkeitsversicherung kündigen wollte. Eine andere Frage ist es, ob im Rückkaufswert der Lebensversicherung auch ein Prämienanteil für die Erwerbsunfähigkeitsversicherung enthalten sei und, wenn nicht, ob deswegen von einer grundsätzlichen Leistungspflicht der Beklagten für die Zeit vor dem Rückkauf auszugehen sei. Wie es sich damit verhalte, wird sich nach Massgabe weiterer Abklärungen (ON 18, S.21 f. [6]) im zweiten Rechtsgang zu erweisen haben.
12.1.6.
Die erste Frage der Klägerin, ob das Schreiben vom 06.02.2007 objektiv so zu verstehen gewesen sei, dass die Klägerin damit auch die gegenständliche Erwerbsunfähigkeitsversicherung habe kündigen wollen, vermittelte demnach keine Anhaltspunkte für eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
12.2.
Als Zweites stellte die Klägerin infrage, ob die gegenständliche Erwerbsunfähigkeitsversicherung überhaupt "kündigungsfähig" gewesen sei (vorstehende Ziff.10.3).
12.2.1.
Nach Art.27 Abs.1 VersVG darf der Versicherer in näher bestimmtem Sinn seine Leistungspflicht nicht ablehnen, wenn das versicherte Ereignis eingetreten ist. Die Klägerin nahm an, mit dem Fahrradunfall vom 08.08.2004 sei das versicherte Ereignis, nämlich ihre Erwerbsunfähigkeit, eingetreten. Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung sei deshalb am 06.02.2007 gar nicht mehr "kündigungsfähig" gewesen.
12.2.2.
Aufgrund seiner rechtlichen Beurteilung erachtete das Fürstliche Landgericht (ON 9, S.14 [3. Abschnitt]: vorstehende Ziff.4.5) Beweisaufnahmen zur Frage, ob die Klägerin durch einen während aufrechtem Versicherungsverhältnis erlittenen Unfall tatsächlich und, gegebenenfalls, in welchem Umfang eine Erwerbsunfähigkeit im vertraglich mit der Beklagten vereinbarten Sinne erlitten habe, für nicht notwendig; entsprechende Feststellungen unterblieben deshalb. Das Fürstliche Obergericht (ON 18, S.21 [5.5]) erwog, dass die Frage, ob bei der Klägerin eine Erwerbsunfähigkeit und damit eine Forderung gegen die Beklagte vorliege, noch nicht geklärt sei. Dem Fürstlichen Landgericht trug es auf, abzuklären, wie sich der Rückkaufswert der Lebensversicherung (Police Nr.xy) berechne und insbesondere inwieweit bzw. in welcher Höhe (Prozentwert) im zurückbezahlten Rückkaufswert von CHF 8'762.00 auch der Prämienanteil für die Erwerbsunfähigkeit enthalten sei; wäre der Prämienanteil der Erwerbsunfähigkeit im Rückkaufsrecht im Rückkaufswert nicht enthalten, so wäre von einer grundsätzlichen Leistungspflicht der Beklagten für die Zeit vor dem Rückkauf auszugehen; dies "selbstverständlich unter der Bedingung, dass alle übrigen Voraussetzungen... [unter diesen die Erwerbsunfähigkeit] erfüllt" seien (ON 18, S.18 unten f.). Weder das Fürstliche Landgericht noch das Fürstliche Obergericht stellten somit fest, das versicherte Ereignis, nämlich ihre Erwerbsunfähigkeit, sei eingetreten, so dass daraus von vornherein nicht folgte, die gegenständliche Erwerbsunfähigkeitsversicherung sei deswegen "kündigungsunfähig" gewesen.
12.2.3.
Die Frage nach der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin war somit nicht Gegenstand des mit der Revision angefochtenen Teilurteils des Fürstlichen Obergerichts. Wie es sich damit verhalte, wird sich nach Massgabe weiterer Abklärungen (ON 18, S.21 f. [6]) im zweiten Rechtsgang zu erweisen haben. Auch dort wird indes nicht die "Kündigungsfähigkeit" der Erwerbsunfähigkeitsversicherung im Vordergrund stehen, sondern die Frage, ob von einer grundsätzlichen Leistungspflicht der Beklagten für die Zeit vor dem Rückkauf auszugehen sei, und zwar ausschliesslich bezogen auf die Erwerbsunfähigkeitsversicherung.
12.2.4.
Auch die zweite Frage der Klägerin, ob die gegenständliche Erwerbsunfähigkeitsversicherung überhaupt "kündigungsfähig" gewesen sei, vermittelte demnach keine Anhaltspunkte für eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
12.3.
Als Drittes stellte die Klägerin infrage, ob die Erwerbsunfähigkeitsversicherung mit dem Rückkauf der (gemischten) Lebensversicherung, unabhängig vom Willen der Parteien und einer allfälligen "Kündigungsfähigkeit", automatisch untergehe (vorstehende Ziff.10.4).
12.3.1.
Zutreffend bezeichnete die Klägerin (ON 19, S.7 [8.2]) die gegenständliche "Lebensversicherung mit Leistungen im Erlebensfall" als gemischte Versicherung, anlehnend an Willy KOENIG, Schweizerisches Privatversicherungsrecht (3. A. Bern/Frankfurt am Main/Las Vegas 1967) S.392. Danach wird in der gemischten Versicherung die Versicherungsleistung ausbezahlt, wenn die versicherte Person einen gewissen Zeitpunkt erlebt, auf alle Fälle spätestens im Todesfall, wenn dieser vorher eintritt. Versicherungsmathematisch kombiniert die gemischte Versicherung eine temporäre Todesfall- mit einer Erlebensfallversicherung. Anders als die Klägerin (ON 19, S.7 [8.3]) jedoch vorbrachte, ist die gemischte Versicherung ein einheitlicher Vertrag und auch rechtlich, unter anderem in Bezug auf ihre Auflösung als solcher zu behandeln. Auf die insofern zutreffende rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts (ON 18, S.14 f. [5.1]; vorstehende Ziff.6) kann ergänzend verwiesen werden.
12.3.2.
Mit ihrem Rückkauf vom 06.02.2007 löste die Klägerin die gegenständliche "Lebensversicherung mit Leistungen im Erlebensfall" und damit gemischte Versicherung als solche auf: nicht wegen irgendeines vom Willen der Klägerin unabhängigen "Automatismus'", sondern wegen der auch mit Bezug auf die Auflösung einheitlichen rechtlichen Behandlung gemischter Versicherungen (vorstehende Ziff.12.3.1). Dass die Klägerin und ihr Ehemann den Rückkauf der gegenständlichen "Lebensversicherung mit Leistungen im Erlebensfall" umfassend verstanden, also auch auf Leistungen bezogen, die, gegebenenfalls, aufgrund der Erwerbsunfähigkeitsversicherung erbracht worden wären, wurde bereits dargelegt (vorstehende Ziff.12.1.4).
12.3.3.
Im Übrigen stand hier nicht die Frage im Vordergrund, ob die Erwerbsunfähigkeitsversicherung mit dem Rückkauf der gemischten Lebensversicherung, unabhängig vom Willen der Parteien und einer allfälligen "Kündigungsfähigkeit", automatisch untergehe, sondern vielmehr die Frage, ob von einer grundsätzlichen Leistungspflicht der Beklagten für die Zeit vor dem Rückkauf auszugehen sei. Wie es sich damit verhalte, wird sich, wie bereits wiederholt dargelegt (vorstehende Ziff.12.1.5 und Ziff.12.2.3), im zweiten Rechtsgang zu erweisen haben.
12.3.4.
Auch die dritte Frage der Klägerin, ob die Erwerbsunfähigkeitsversicherung mit dem Rückkauf der (gemischten) Lebensversicherung, unabhängig vom Willen der Parteien und einer allfälligen "Kündigungsfähigkeit" automatisch untergehe, vermittelte demnach keine Anhaltspunkte für eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
12.4.
Abgesehen von den drei Fragen der Klägerin, die je keine Anhaltspunkte für eine unrichtige rechtliche Beurteilung vermittelten (vorstehende Ziff.12.1.6, Ziff.12.2.4 und Ziff.12.3.4), umfasste die festgestellte Police Nr.7.032.634 der "Lebensversicherung mit Leistungen im Erlebnisfall", wie dargelegt (vorstehende Ziff.12.1.1), mehrere versicherte Leistungen: im Erlebensfall, im Todesfall und bei Erwerbsunfähigkeit. Die in der Police Nr.7.032.634 enthaltene Todesfall- und Erlebensfallversicherung war, wie die Klägerin (ON 19, S.7 [8.5]) zutreffend anerkannte, dadurch aufgelöst worden, dass sie mit Bezug auf die Todesfallversicherung ihr Rückkaufsrecht und mit Bezug auf die Erlebensfallversicherung ihr Kündigungsrecht ausgeübt hatte. Aus der Todesfall- und aus der Erlebensfallversicherung standen ihr somit nach dem Rückkauf vom 06.02.2007 keine Leistungen mehr zu. Ihrem Begehren, wonach festzustellen sei, "dass die Beklagte auch nach Rückkauf der Lebensversicherung im Jahre 2007 für alle versicherten Leistungen aus der Police Nr.7.032.634 der Klägerin gegenüber haftet und ihr aus dieser Police somit weiter leistungspflichtig ist (ON 1, S.7 [Ziff.2 des Antrags], wiederholt in ON 19, S.11 [Ziff.1 des Antrags) konnte deshalb von vornherein kein Erfolg beschieden sein. Ihr Revisionsvorbringen beschränkte sich denn auch auf die Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Ob mit Bezug auf eben diese Erwerbsunfähigkeitsversicherung von einer grundsätzlichen Leistungspflicht der Beklagten für die Zeit vor dem Rückkauf auszugehen sei, wird sich im zweiten Rechtsgang zu erweisen haben und war weder Gegenstand des angefochtenen Teilurteils noch des Revisionsverfahrens.
12.5.
Die Revision erwies sich demnach als nicht berechtigt (vorstehende Ziff.12.1 bis Ziff.12.4), weshalb ihr spruchgemäss keine Folge zu geben war.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO sowie auf das zutreffende Kostenverzeichnis der Beklagten (§ 54 ZPO; ON 21, S.8).
Vaduz, 7. Oktober 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat