08 CG. 2012.269
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch die Verfahrenshelferin B, wider die beklagte Partei C, vertreten durch D***, wegen CHF 20 Mio s.A. über den (Kosten-)Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 9.1.2013, 8 CG.2012.269-17, mit dem aus Anlass des Rekurses des Klägers der Beschluss des F Landgerichtes vom 18.10.2012 (ON 5) ersatzlos aufgehoben und ausgesprochen wurde, dass der Kläger die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen habe, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Die Streitteile haben ihre Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.
Mit der am 19.7.2012 beim Landgericht überreichten Klage, mit der ein Verfahrenshilfeantrag verbunden wurde, verlangte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von CHF 20 Mio s.A..
Das Landgericht übermittelte am 3.10.2012 unter Hinweis auf das in einem Strafverfahren eingeholte Sachverständigengutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Klägers den Akt der "Pflegschaftsabteilung im Hause" mit der Anregung, die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens betreffend den Kläger zu überlegen. Die Pflegschaftssache wurde sodann zur Geschäftszahl 2 PG.2012.102 beim Landgericht anhängig. Mit dem nachfolgenden Beschluss vom 18.10.2012 unterbrach das Landgericht das gegenständliche Verfahren bis zum Abschluss des (Pflegschafts-)Verfahrens 2 PG.2012.102 (durch rechtskräftige Bestellung eines Sachwalters oder durch Einstellung des Verfahrens) im Sinne des § 6 ZPO (ON 4, 5).
Dieser Unterbrechungsbeschluss wurde vom Kläger mit Rekurs angefochten, in dem zusammengefasst der Standpunkt vertreten wurde, es seien keine Umstände vorgelegen, welche es dem Erstrichter erlaubt hätten, ein Pflegschaftsverfahren zur Prüfung der Prozessfähigkeit des Klägers anzuregen. Damit hätte auch kein Unterbrechungsbeschluss gefällt werden dürfen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 9.1.2013 hob das Obergericht "aus Anlass des Rekurses den angefochtenen (Unterbrechungs-)Beschluss ersatzlos auf". Es vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass die vom Erstgericht in Anlehnung an § 6a öZPO (idF des öSachwG öBGBl 1983/136) eingeschlagene Vorgangsweise und insbesondere die Unterbrechung des Rechtsstreits zum Zwecke der Einleitung eines "Entmündigungsverfahrens" mangels Implementierung der zitierten öNovelle im liechtensteinischen Recht vorliegend nicht in Betracht komme. Das Landgericht werde, so das Obergericht, im fortgesetzten Verfahren als Prozessgericht selbst die notwendigen Erhebungen von Amts wegen zu pflegen haben, wenn es Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers habe; auch werde das Prozessgericht allfällige Zweifel nach der einen oder anderen Richtung auszuräumen haben.
Der Kläger habe gemäss § 41 ZPO die - mit CHF 8.382,52 verzeichneten - Kosten seines Rekurses selbst zu tragen, "da das Rekursvorbringen zur zweckentsprechenden Verteidigung nicht geeignet gewesen sei".
Der Rekursentscheidung wurde eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts beigefügt, dass dagegen der Revisionsrekurs an den OGH zulässig sei.
Gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der fristgerecht überreichte Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, die beklagte Partei zum Ersatz der Rekurskosten von CHF 8.382,52 zu verpflichten. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei, die erst mit der Zustellung des Revisionsrekurses am 1.2.2013 in das Verfahren einbezogen wurde, beantragte in einer "Beantwortung des Kostenrekurses", dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben oder die Rekursentscheidung dahin abzuändern, dass die Kosten des Rekursverfahrens als weitere Verfahrenskosten behandelt werden.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig. Damit erübrigt sich auch eine Wiedergabe des Rechtsmittelvorbringens der Streitteile.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ist auf zweifache Weise gegeben:
Gemäss der Rechtsprechung des OGH zu § 192 Abs 2 ZPO (§ 192 Abs 2 öZPO) kann die Aufhebung einer in erster Instanz verfügten Unterbrechung des Verfahrens durch das Rekursgericht nur in Fällen angefochten werden, bei denen das Gesetz zwingend eine Unterbrechung vorsieht. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, sodass die Rekursentscheidung schon aus diesem Grunde unanfechtbar ist. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst nach ständiger Rechtsprechung des OGH auch die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes (LES 2010, 237 mwN; LES 2010, 101 ua). Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes konnte den vom Gesetz nicht vorgesehenen Rechtszug nicht eröffnen.
Dazu kommt:
Das Obergericht hat den erstinstanzlichen Beschluss aufgehoben und dem Landgericht sinngemäss aufgetragen, gemäss den §§ 6 Abs 2 und 7 ZPO zu verfahren. Nach § 6 Abs 3 ZPO (§ 6 Abs 3 öZPO) kann eine gerichtliche Verfügung, mit der zwecks Beseitigung eines behebbaren Mangels der Prozessunfähigkeit die erforderlichen Aufträge erteilt werden, durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. Hiebei ist es ohne Belang, ob die diesbezüglichen Aufträge bereits von der ersten Instanz erteilt worden sind oder ihre Erteilung erst von der zweiten Instanz angeordnet wird. Auf Massnahmen im Sinne der §§ 6 Abs 2 iVm 7 ZPO läuft die Rekursentscheidung im Ergebnis hinaus. Gemäss § 484 ZPO (§ 515 öZPO) wäre deshalb eine Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses erst mit einem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung einzubringenden Rechtsmittel möglich (SZ 22/130; Beschluss des OGH vom 4.5.2012, 8 CG.2008.3, Erw. 6 mwN, = GE 2012, 101, bestätigt mit Urteil des StGH vom 10.12.2012, StGH 2012/74).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 40 ZPO. Der Kläger kann für seinen unzulässigen Revisionsrekurs keine Kosten ansprechen. Die Revisionsrekursbeantwortung, in der auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen wurde, war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig (LES 2010, 101 ua).
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 3. Mai 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat