08 CG. 2012.287
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch den Gemeindevorsteher B, vertreten durch die C, wider die beklagte Partei D***, vertreten durch E***, wegen Grundbuchberichtigung (Streitwert CHF 50.000,-- s.A.) über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des F Obergerichtes vom 11.4.2013, 8 CG.2012.287-12, mit dem in Stattgebung der Berufung der Beklagten das Urteil des F Landgerichtes vom 6.12.2012 (ON 4) im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 340,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Gegenstand des Verfahrens ist die von der Gemeinde *** als Klägerin gegen die Beklagte unter deren obigen Anschrift (die ident ist mit jener des katholischen Pfarramtes) am 10.8.2012 eingebrachte Grundbuchberichtigungsklage lautend auf Feststellung des Eigentums der Klägerin an der obigen Parzelle und auf Anweisung an das GBOERA, diesen Eintrag im Grundbuch vorzunehmen bzw die Klägerin als Eigentümerin einzutragen.
Die Vorinstanzen stellten folgenden Sachverhalt fest:
"Im *** verstarb im Spital der Barmherzigen Schwestern in Zams die *** Bürgerin F***. Zuvor hatte diese am 12.2.1885 ein Testament mit folgendem Inhalt zu gerichtlichem Protokoll gegeben:
I. Ich vermache 500 fl /fünfhundert Gulden/ö.W. der Kapelle in ***, insbesondere zur Erhaltung des ewigen Lichtes, so lange das Allerheiligste dort aufbewahrt wird.
II. Achtzig Gulden einem Jahrtag in ***.
III. Achtzig Gulden zu einem Jahrtag in der Kapelle zu Tux, für mich meine verstorbenen Eltern.
IV. Dreisig Hl. Messen für meine dahingeschiedene Seele
V. Zwei Hundert Gulden für die Kinderbewahrungs-Anstalt in ***
VI. Sechzig Gulden dem Hochw. Herrn *** Pfarrer in Eschen zur freien Verwendung für Kirchen-Paramente
VII. Der übrige The/7 des Vermögens soll in zwei gleiche Theile geteilt werden, wovon ich die eine Hälfte zur Errichtung einer Kaplanpfründe in *** bestimme. Sollte diese Kaplanpfründe in(n)erhalb von zwanzig Jahren von jetzt an nicht errichtet werden, so soll dieser Antheil hiefür bestim(m)t ist sam(m)t der hiezu gewachsenen Zinsen zur Hälfte der Pfarrkirche in *** , zur andern Hälfte dem Armenfonds in *** gehören. Die andere Hälfte meines übrigen Vermögens bestim(m)e ich für meine Verwandten nach der gesetzlichen Erbfolge.
Nach dem Ablesen erklärte die Testatorin obige Punkte als ihren letzten Willen, und fügte nur bei in Berichtigung des Punktes I dass die 500 fl für die Kapelle in *** unbedingt und ohne Zeitbeschränkung vermacht sind. Und dass sie im Punkte IV nicht 30 Hl. Messen sondern dreisig Gulden zu Hl. Messen für ihre abgeschiedene Seele bestimme.
Die Grundstücke der F*** wurden am 23.4.1886 bei einer öffentlichen Versteigerung verkauft und der Versteigerungserlös gemäss dem vorerwähnten Testament an den D***-Verwalter ausbezahlt; der Versteigerungserlös wurde bei Privaten und bei der landschäftlichen Sparkassa auf Zinsen angelegt. Zwei Grund-stücke, nämlich die Parzellen , und *** wurden von G erworben, wobei der Versteigerungserlös in fünf gleichen Jahresraten zu bezahlen war. G*** bezahlte lediglich eine Rate, bevor er 1889 verstarb. Von der D***, vertreten durch den Kirchenpfleger H***, in , wurde in der Folge gegen die Konkursmasse nach dem verstorbenen G die Anmeldungsklage erhoben. Bei der am 7.2.1890 durchge-führten Liquidierungstagsatzung wurde im Einverständnis mit sämtlichen Anwesenden die Vereinbarung getroffen, dass "das Kirchenvermögen " die vorbezeichneten zwei Grundstücke auf Rechnung ihres Klagsanspruches samt Zinsen käuflich zum Eigen-tum aus dem Nachlass der F übernimmt und dass diese zwei Grundstücke auf den Namen der D*** in *** grundbücherlich umgeschrieben werden dürfen, und zwar "auf Kosten der Übernehmerin, welcher unter einem den Anmeldungsanspruch zur Gänze zurückzieht". Von dieser Verfügung/Entscheidung wurden H*** und das Grundbuchamt vom Fürstlichen Landgericht am 11.2.1890 verständigt, und zwar "zum Behufe der Gewähranschreibung der D*** in *** im *** Grundbuch *** pr. 86 4/6 Kl. und *** pr. 221 Kl. --- unter Anmerkung des Vollzuges auf dieser Intimation". Diese Eigentumsübertragung wurde schliesslich vom Grundbuch zu Beleg *** vollzogen.
Im Zuge der Neuerrichtung einer Pfarrkirche in *** kam es - was die Beteiligung der Gemeinde *** an den diesbezüglichen Kosten betraf - zu einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde *** und dem Kirchenrat von *** dahingehend, dass die Gemeinde *** aus der F*** Stiftung - "schon jetzt und ohne Rücksicht darauf, ob in der Gemeinde *** eine Kaplanei errichtet wird oder nicht" - 1'100.00 Gulden für die Pfarrkirche von *** ausbezahlt und die Gemeinde *** als Gegenleistung auf alle anderen Ansprüche auf die vorerwähnte Stiftung für immer verzichtet. Der entsprechende Vertrag zwischen dem Kirchenrat in *** (unterfertigt vom Pfarrer *** [Pfarrer in *** und *** von 1858 bis 1897] und zwei Kirchenräthen) und der Gemeindevertretung in *** (unterfertigt vom Vorsteher I*** [Vorsteher der Gemeinde *** von 1876-1882, 1885-1888, 1891-1894 und 1897-1900], dem Gemeindekassier H*** und dem Gemeinderat J***) wurde nach Bewilligung der Hohen Fürstlichen Regierung (eingeholt vom Pfarrer K*** mit Schreiben vom 16.7.1893) und mit Zustimmung des hochwürdigen bischöflichen Ordinariats in Chur am 4.1.1894 abgeschlossen und hat folgenden Inhalt:
I) Die Gemeinde *** zahlt aus der oberwähnten Stiftung mit 1. Jänner 1894 (vier) an die Kirchenkasse in *** 1100 fl, wörtlich Eintausendeinhundert Gulden zwecks Anschaffung einer neuen Kanzel und eines Hochaltares in der neuerbauten Pfarrkirche in *** .
II) Der Kirchenrat in *** verzichtet auf alle weiteren Ansprüche, welche er, resp. die Pfarrkirche von *** an den zur Zeit in der Verwaltung der Gemeindevertretung von *** befindlichen F*** Kaplaneistiftungsfonds erheben kann oder im Laufe der Zeit erheben könnte so zwar, dass der genannte Fond nach Abzug des Abfindungsbetrages per 1100 fl in das vollkommene, unbestrittene Eigentum der Gemeinde *** übergeht.
Eine eigene Kaplanei für die Gemeinde *** wurde während der 20-jährigen Frist gemäss Testament F*** (1885 bis 1905) nicht errichtet; zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist mit 12.2.1905 war kein eigener Kaplan für *** ernannt.
Mit Schreiben vom 22.3.1914 erstattete der Vorsteher der Gemeinde , H [Vorsteher von 1912-1915], der Regierung einen Bericht, in welchem er bezugnehmend auf das oben wiedergegebene Testament der F*** und den oben wiedergegebenen Vertrag zwischen der Gemeinde *** und dem Kirchenrat von *** ua Folgendes ausführte:
Die Gemeinde *** entlehnte am 13. November 1889, 2000 Kr. von genannter D*** und verwendete dieses Geld zur Fertigzahlung der Kirchenbauschuld an die Gemeinde *** wofür ein Abkommen bei der Hohen fürstL Regierung zwischen *** und *** zu Stande kam.
Die Gemeinde *** verzinste diese 2000 Kr. bis 31. Dezember 1893 laut beiliegender Rechnung. ...
Laut Testament Punkt 7 vom 12. Februar 1885 fällt die Hälfte der D*** nach Ablauf von 20 Jahren der Pfarrkirche in *** zu, die andere Hälfte aber dem Ortsarmenfonde in ***. Über Ansuchen der Gemeinde *** im Jahre 1893 löste die Gemeinde *** diesen Anteil mit 2200 Kr. bei der Gemeinde *** mit Hoher Regierungs-Bewilligung II. 855xx18, Datum 2. Jänner 1894 aus, was in beiliegender Quittung und Rechnung ersichtlich ist, dass diese 2200 Kr aus der Gemeindekasse bezahlt wurden.
Diese 2200 Kr welche die Gemeinde *** am 1. Jänner 1895 aus der Gemeindekasse an die Kirche in *** bezahlte, betragen mehr zins als dasjenige Kapital welches die Gemeinde der Kaplanei schuldet.
Die Gemeindevertretung wünscht, dass dieses Kapital' samt Zins gegenüber der D*** abgeschrieben und der restliche Teil auf den Namen des Ortsarmenfonds übergehe.
Mit Schreiben vom 18.5.1914 an die Ortsvorstehung in *** antwortete der Fürstliche Landesverweser L*** und hielt ua Folgendes fest:
Die von F*** in ihrem Testamente vom 12.2.1885 zur Errichtung einer Kaplaneipfründe in *** bestimmte Hälfte ihres Vermögens, welche laut des beim fstl. Landgerichte in Vaduz am 25. Oktober 1886 aufgenommenen Protokolls 2582 fl 84 kr betrug, sollte nach dem Willen der Erblasserin für den Fall, als diese Kaplaneipfründe "innerhalb von zwanzig Jahren von jetzt (12. Februar 1885) an" nicht errichtet werden sollte, samt den hinzugewachsenen Zinsen zur Hälfte der Pfarrkirche in *** und zur anderen Hälfte dem Armenfonds in *** zufallen.
Der erwähnte Fall ist eingetreten. Der dortige Armenfonds erlangte somit mit dem 12. Februar 1905 das Anrecht auf die Hälfte obigen Stiftungsbetrags samt Zinsen.
Das Anrecht der Pfarrkirche *** auf die andere Hälfte ist auf Grund des hierortigen unterm 17. Februar 1894, Z. 166 genehmigten Vertrages vom 4. Jänner 1894 erloschen, die andere Hälfte der Stiftungssumme samt Zinsen bis 12. Februar 1905 bildet somit von diesem Zeitpunkt an freies Eigentum der Gemeinde.
Es handelt sich somit zunächst um die Bestimmung, wie hoch das Stiftungskapital der F*** bis 12. Februar 1905 angewachsen war, um hiernach die auf den dortigen Armenfonds, und die dortige Gemeinde entfallenden Teilbeträge zu berechnen. Sodann kommt zu ermitteln, auf welchen Betrag der Anteil des Armenfonds vom 12. Februar 1905 an bis heute angewachsen wäre. Hienach richtet sich, welcher Kapitals- und rückständiger Zinsenbetrag der im Jahre 1889 von der Gemeinde beim F*** Kaplaneifonds aufgenommenen Schuld per 2000 K von den Passiven der Gemeinde abgeschrieben werden kann.
Zu diesem Behufe hat die Ortsvorstehung sämtliche Rechnungen des erwähnten Fonds vom Zeitpunkte der Anlegung des vorbezifferten Vermögens bis heute anher vorzulegen, ....
In einem weiteren Schreiben des Landesverwesers L*** vom 30.6.1914 führte dieser sodann Folgendes aus:
Nach den mit dem Berichte vom 14. Juni I.J. Z.73 vorgelegten Rechnungen über die F***Kaplanei-Fundation betrug der Vermögensstand dieser Stiftung zu Beginn des Jahres 1905 - welcher Termin zwecks einfacherer Abrechnung statt jenes vom 12. Februar 1905 der Teilung dieser Stiftung zwischen der Gemeinde und dem dortigen Armenfonds zu Grunde gelegt werden soll, 6794 K 41 h.
Aus den Rechnungen pro 1893 und 1894 geht jedoch hervor, dass die Abfindungssumme an die Pfarrkirche in *** per 2200 K von der Gemeinde aus den Stiftungskapitale gezahlt wurde, und zwar 1400 K laut Rechnung im Jahre 1893 (laut Quittung erst am 6. Jänner 1894) und 800 K im Jahre 1894. Wenn nun die Gemeinde auf den dieser Kirche zugedacht gewesenen Anteil Anspruch erhebt, kann die Entnahme obiger Summe nur als ein von der Gemeinde bei dieser Stiftung aufgenommenes weiteres Darlehen behandelt werden.
Für die Aufteilung des Stiftungskapitals zwischen Gemeinde und Armenfonds muss also obige Summe per 2200 K samt 4 %igen Zins und Zinseszinsen ab 1894 bis Beginn des Jahres 1905 - somit durch 11 Jahre - obigen 6794 K 41 h noch zugerechnet werden.
Bei Einbeziehung dieser Post per 3388 K erhöht sich somit das nach dem Stande vom Beginn des Jahres 1905 aufzuteilende Kapital auf 10182 K 41 h.
Der der Gemeinde und dem Ortsarmenfonds mit diesem Zeitpunkte gebührende Anteil betrug somit 5091 K 80 h.
Dieser Anteil des Ortsarmenfonds ergibt mit 4 % Zins und Zinseszinsen bis Ende Juni 1914, also durch 9 1/2 Jahre ein Kapital von 7391 K 22 h. Der diese Summe übersteigende Betrag des derzeit vorhandenen Stiftungsvermögens fällt der Gemeinde zu, soferne dieselbe die der Pfarrkirche *** aus dem Kaplaneifonds geleistete Abfertigung übernimmt.
Die bei dem gedachten Fonde in den Jahren 1894 und 1889 entlehnten Betrage per 2200 K für die Abfertigung der Pfarrkirche *** und 2000 K für den Beitrag zum Baue dieser Kirche samt Zinsen und Zinseszinsen können daher von den Passiven der Gemeinde abgeschrieben werden, soweit sie nach dem gegenwärtigen Vermögensstande der erloschenen Kaplanei-Stiftung zur Bildung des hievon dem Armenfonde gebührenden Anteils von K 7391.88 nicht herangezogen werden müssen. Würde die Gemeinde die der Pfarrkirche *** aus dem Fonde geleistete Abfertigung nicht übernehmen, so hat dieselbe keinen Anspruch auf das Fondsvermögen und schuldet demselben an Kapital und Zinsen derzeit 4943 K 43 h. Im anderen Falle beträgt die Schuld der Gemeinde an den Armenfond derzeit nur rund 3000 K. Da auch die Zahlung dieses Betrages eine für die Gemeinde unerschwingliche Leistung darstellt, und dieselbe nach Anfall der restlichen F*** Stiftung noch immer über einen grösseren Armenfonds verfügt, stimmt die fstl. Regierung dem dortigen Antrag bei, das gesamte Vermögen dieser Stiftung abzüglich der Ausstände bei der dortigen Gemeinde dem Armenfonds zuzuschlagen und die Passiven der Gemeinde von diesem Fond zur Gänze abzuschreiben. Die Kaplaneirechnung ist somit mit Ende 1913 abzuschliessen und deren Vermögen abzüglich der erwähnten Ausstände von 1914 an beim dortigen Armenfond zu verrechnen.
Die oben erwähnten Grundstücke (*** Grundbuch *** pr. 86 4/6 Kl. und Fol. *** pr. 221 Kl.) wurden während der Melioration in *** zum neuen *** Grundstück Nr. *** zusammengeführt. Eigentümerin dieser Liegenschaft Gemeinde *** Grundstück Nr. ***, *** (Erwerbstitel: Kauf 11.2.1890, Beleg ) ist die D.
In der Gemeinde *** ist kein Kirchenrat im Sinne des Gesetzes vom 14. Juli 1870 über die Verwaltung des Kirchengutes in den Pfarrgemeinden (LGBI 1870/004) bestellt.
Die Bewirtschaftung des gegenständlichen Grundstückes erfolgte und erfolgt immer durch einen Landwirt im Auftrag der Gemeinde ***."
2.1 Gestützt auf diesen Sachverhalt und ergänzend dazu brachte die Klägerin noch vor, dass die Gemeinde *** seit jeher zum Pfarrsprengel *** gehört habe. Seit Jahrhunderten hätten die *** versucht, eine eigene Pfarrei zu gründen. Im Jahr 1768 hätten sie zu diesem Zweck auf ihre Kosten die Kapelle St. Josef gebaut und gehofft, zu einer eigenen Kuratie erhoben zu werden. Dafür habe der Bischof von Chur jedoch kein Verständnis gehabt und hätten die *** weiterhin den Kirchgang nach *** antreten müssen. Im Jahre 1834 hätten sich die *** in einem Schreiben erneut an den Bischof mit der Bitte um Errichtung einer eigenen Kuratie gewandt, jedoch ohne Erfolg.
Hierauf sei es zu den in Punkt 1. festgestellten Begebenheiten im Zusammenhang mit dem Ableben und dem Testament der *** Bürgerin F*** gekommen.
Wie dort ausgeführt sei die Frist im Testament der F*** für die Errichtung der Kaplanpfründe in *** auf 20 Jahre begrenzt gewesen. Sollten die Kaplanpfründe während dieser Zeit nicht errichtet werden, sollte die Hälfte des dafür vorgesehenen Vermögens an die Pfarrkirche in *** und die andere Hälfte dem Armenfonds *** zukommen. Als *** beschlossen habe, eine neue Pfarrkirche zu bauen, hätte sich auch *** mit einem Sechstel an den diesbezüglichen Kosten beteiligen sollen. Eine solche Beteiligung sei aber von *** mit der Begründung abgelehnt worden, dass *** aufgrund des Testaments von F*** ein Kapital von rund 2.000 Gulden für die Errichtung einer eigenen Seelsorge besitze. Der daraus resultierende Streit zwischen den Gemeinden *** und *** habe sich über Jahre hinweggezogen.
Erst 1893 sei es dann zu dem in den Feststellungen erwähnten Kompromiss, der Korrespondenz und dem am 4.1.1894 zwischen der Gemeinde *** und dem Kirchenrat von *** abgeschlossenen formellen Vertrag gekommen, in dem der Kirchenrat in *** auf alle weiteren Ansprüche, welche er bzw die Pfarrkirche von *** an die F***-Stiftung (D***) erheben könne oder im Laufe der Zeit erheben könnte, verzichtet habe.
Zur Zeit der grundbücherlichen Eintragung der während der Melioration in *** (1961 bis 1981) zum Grundstück Nr. *** zusammengeführten Grundstücke auf die beklagte Partei im Jahre 1890 habe der testamentarische Auftrag zur Gründung einer Kaplanei in *** noch bestanden, da die im Testament gesetzte 20-jährige Frist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Es sei im Testament von F*** nicht vorgesehen gewesen, dass nicht-monetäre Werte Eigentum der Stiftung werden könnten; so habe auch eine Weisung gefehlt, wie damit umzugehen sei. Bis zum Ablauf der 20-jährigen Frist hätten die Grundstücke irgendwo zugeordnet werden müssen. Als Interims-besitzerin habe die Gemeinde *** nicht auftreten können, da sie bzw der von ihr ver-waltete Armenfonds noch nicht über das Erbe hätten verfügen können. Dies hätte erst nach Ablauf der 20-jährigen Frist (1905) der Fall sein können. Nur so lasse sich der Entscheid des Landgerichtes vom 11.2.1890 zur Eintragung der beiden Grundstücke auf den Namen D*** erklären. Diese habe ausschliesslich zum Zweck der Gründung einer eigenen Kaplanei in *** bestanden. Nach Ablauf der Frist für die Errichtung dieser Pfründe habe sie im Jahre 1905 ihren Zweck verloren. Das freiwerdende Kapital habe nach dem Willen der Stifterin F*** dem *** Armenfonds zufliessen müssen. Dazu hätten auch die beiden Grundstücke gehört, die im Grundbuch auf den Namen D*** "geparkt" gewesen seien. Es scheine, dass man an die beiden Grundstücke bei der Auflösung der D*** *** durch die fürstliche Regierung im Jahre 1914 nicht mehr gedacht und diese schlichtweg vergessen habe. Der Auftrag, das gesamte Vermögen dem Armenfonds der Gemeinde *** zuzuschlagen, habe selbst-verständlich auch die beiden Grundstücke, die während der Melioration zum neuen Grundstück Nr. *** zusammengeführt worden seien, umfasst. Wären nämlich die Grundstücke nach der Versteigerung bezahlt worden, wären die finanziellen Mittel daraus spätestens mit der Auflösung der D*** in den Armenfonds übergegangen und später von diesem an die Gemeinde ***.
Zwischenzeitlich seien landesweit die Armenfonds abgeschafft und deren Aufgaben und Vermögen den Gemeinden übertragen worden. Somit sei die Klägerin die rechtmässige Eigentümerin des *** Grundstückes Nr. ***.
2.2 Die beklagte Partei hat dieses Vorbringen bestritten und Klagsabweisung beantragt.
Sie wendete zusammengefasst ein, dass die gegenständliche Grundbuchseintragung über ein Jahrhundert unwidersprochen geblieben sei und dies auch während der Einsprachefrist nach der öffentlichen Auflage der aktuellen Ein-tragung bei der Einführung des elektronischen Grundbuches; damit sei die Gut-gläubigkeit der Eigentümerin auf jeden Fall unbestritten und unbestreitbar. Für den Fall, dass das Landgericht zur Auffassung gelange, dass es sich bei der klagsgegenständlichen Grundbuchseintragung um eine im Sinne des Gesetzes ungerechtfertigte Eintragung handle, mache die Beklagte die ordentliche Ersitzung des Grundstückes im Sinne des Art 42 SR geltend.
2.3 Mit seinem Urteil vom 6.12.2012 gab das Landgericht dem Klagebegehren vollumfänglich statt und verpflichtete die beklagte Partei zum Ersatz der Prozess-kosten von CHF 2.690,80 an die Klägerin.
Das Landgericht beurteilte die Sache rechtlich wie folgt:
"Der gegenständliche, entscheidungswesentliche Sachverhalt hatte seinen Anfang vor über hundert Jahren, zu welcher Zeit es weder PGR (LGBI 1926/4, ausge-geben am 19.2.1926) noch CIC (Codex luris Canonici, promulgiert am Pfingstfest des Jahres 1917) gab. Zum besseren Verständnis der heutigen Verhältnisse, insbe-sondere der Rechtsfähigkeit der Beklagten und deren Vertretung, ist es notwendig die alten Rechtsgrundlagen zumindest anfanghaft zu analysieren und sind daher vorab ein paar rechtsgeschichtliche Ausführungen zu machen.
Die Verfassung vom 26. September 1862 stellte "das Kirchengut und (ua) das Vermögen der Stiftungen für Religionsanstalten" unter den Schutz der Verfassung. Das Kirchenvermögen und das vorerwähnte Stiftungsvermögen blieb dem legislatorischen Zugriff des Staates entzogen. § 53 der Verfassung 1862 lautete: "Über das Vermögen der Kirche und der Stiftungen kann nur nach den Anordnungen der Stiftungsbriefe und in deren Ermanglung nach ihren ursprünglichen Zwecken verfügt werden. Bloss in Fällen, wo dieser stiftungsmässige Zweck nicht mehr zu erreichen ist, darf eine Verwendung zu andern Zwecken, jedoch nur mit Zustimmung der Beteiligten, und insoferne Landesanstalten dabei in Betracht kommen, unter Zustimmung des Landtages erfolgen."
Die der Verfassung von 1862 beigegebene Amtsinstruktion umschrieb den Wirkungskreis der Regierung im Bereich des Kirchenwesens. Sie war zuständig für die Bauführung für Kirchen- und Pfrundgebäude sowie Friedhöfe, dabei war das Einvernehmen mit dem bischöflichen Ordinariat zu pflegen (§ 64). Der Regierung oblag "bei geistlichen und weltlichen Stiftungen die Verpflichtung, das Aufsichts- und Tutelrecht des Staates auszuüben, insoferne ihr Einfluss nicht durch ausdrückliche Bestimmungen der Stiftbriefe beschränkt ist" (§ 68).
Während das Gemeindegesetz von 1842 noch keine Hinweise auf die Pfarrei und Kirchengutsverwaltung enthalten hatte, zählte das Gemeindegesetz von 1864 zu den Pflichten der Gemeinde ua "die Verwaltung des Kirchengutes und des Orts-stiftungsvermögens innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen". Pfrundgüter konnten "zur Tragung der Gemeindelasten nur dann ins Mitleid gezogen werden, wenn der geistliche Nutzniesser ein Gesamtpfrundeinkommen von mehr als 600 Gulden" bezog. Die Gemeinde hatte "darüber zu wachen, dass das Stiftungsvermögen ... für Kirche und Pfründe nur zu Stiftungszwecken verwendet" wurde. Die Verwaltung des Kirchen-gutes wurde einem Kirchenrat zugewiesen. Dessen Bestellung und Aufgaben sollten eigens gesetzlich bestimmt werden (§ 83). Das Gemeindegesetz von 1959, in Kraft bis 1996, übernahm die Bestimmungen von 1864 zum Teil wortwörtlich.
Bau und Unterhalt von Kirchen- und Pfrundgebäuden sowie die Verwaltung des Kirchengutes in den Pfarrgemeinden wurden in eigenen Gesetzen geregelt. Die ent-sprechenden, von der Regierung mit dem bischöflichen Ordinariat in Chur verein-barten Gesetzesentwürfe wurden 1867 und 1870 vom Landtag verabschiedet. Diese Gesetze, gründend auf damaligem Verfassungs- und Gemeinderecht und älteren vertraglichen Regelungen, sind bis heute gültige Rechtsgrundlage des Kirchenwesens auf Gemeindeebene geblieben. Das erste Gesetz (LGBl 1868, Nr. 1/2) regelt die "Baukonkurrenzpflicht bei vorkommenden Kirchen- und Pfrundbaulichkeiten". Das zweite Gesetz vom 14. Juli 1870 (LGBl 1870, Nr. 4) bestimmt die "Verwaltung des Kirchengutes in den Pfarrgemeinden". Diese Verwaltung fällt nicht in die Zuständigkeit der üblichen Gemeindeorgane, sondern fällt im Sinne des Gemeindegesetzes von 1864 dem Kirchenrat zu. Sie ist bewusst einem besonderen Organ, dem Kirchenrat, anvertraut. In ihm sind die Kirche (jeweilige Ortsseelsorger), die politische Gemeinde (ein vom Gemeinderat gewähltes Gemeinderatsmitglied) und das Volk (ein direkt von der Bürgerschaft gewähltes Mitglied) vertreten. Der Kirchenrat ist auf lokaler Ebene Bindeglied zwischen dem kirchlichen und weltlichen Bereich, Ausdruck des Einvernehmens zwischen Kirche und Staat. Die Amtsdauer des Kirchenrates beträgt drei Jahre. Alle Kirchenauslagen müssen vom Kirchenrat genehmigt werden. Dieser beschliesst die Kirchenrechnung zuhanden der vorgesetzten Revisionsbehörden und haftet für eine sichere Anlage der Kirchenkapitalien und die Einhebung der Zinsen. Er ernennt den Mesner aufgrund eines Dreiervorschlages des Ortsseelsorgers. Das Mesnergehalt bestimmt der Gemeinderat. Der Kirchenrat muss jährlich mindestens einmal zur Prüfung der Rechnung zusammenkommen.
Das Gemeindegesetz von 1864 und das Gesetz über die Verwaltung des Kirchengutes in den Pfarrgemeinden von 1870 schrieben - teilweise der Intention der Verfassung von 1862 ["kein Recht der weltlichen Gesetzgebung, die Verwaltung des Kirchenvermögens zu ordnen"] zuwiderlaufend - im Wesentlichen die schon zuvor bestehende Praxis fest, wonach das Kirchenvermögen "von jeher" vom Ortsseelsorger unter "Zuzug eines eigens aufgestellten Kirchenpflegers und des Ortsvorstehers, welche auch jährlich die Kirchenrechnungen pflegen", verwaltet wurde (vgl zu all dem Herbert Wille, Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein, Freiburg i. Ue. 1972, S 204, 207f; Alois Ospelt, Pfarrei - Gemeinde - Pfarrgemeinde: Vermögensverhältnisse, Kirchengutsverwaltung und Kirchenrechnungsführung am Beispiel von Vaduz, in: LPS 26, Vaduz 1999, insbes. S 123 ff) .
In den Einführungs- und Übergangsbestimmungen zum PGR (LGBI 1926/4) ist zu § 38 (D. Verbandspersonen) festgehalten, dass Verbandspersonen, die unter dem bisherigen Recht die Persönlichkeit erlangt haben, sie unter dem neuen Recht beibehalten, auch wenn sie nach dessen Bestimmungen die Persönlichkeit nicht nur in anderer Rechtsform erlangt hätten. Die bereits bestehenden juristischen Personen, für deren Entstehung nach der Vorschrift dieses Gesetzes die Eintragung in das öffentliche Register erforderlich ist, müssen jedoch diese Eintragung, auch wenn sie nach dem bisherigen Rechte nicht vorgesehen war, binnen 10 Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes nachholen und werden nach Ablauf dieser Frist ohne Eintragung nicht mehr als juristische Personen anerkannt. Der Inhalt der Persönlichkeit bestimmt sich für alle juristische Personen, sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist, nach dem neuen Recht. Art 141 findet hinsichtlich des Verfahrens entsprechend auch auf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöste Verbandspersonen Anwendung (Abs 1, 4 und 6 leg. cit.) In Art 553 PGR idF LGBl 1926/4 ist festgehalten, dass kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Abschnittes die zu kirchlichen Zwecken errichtete Stiftungen sind. Kirchliche Stiftungen erlangen ohne Eintragung ins Öffentlichkeitsregister das Recht der Persönlichkeit (Art 557 Abs 2 leg. cit.) und stehen nicht unter der Aufsicht der Regierung (Art 564 Abs 1 leg. cit.).
Die Beklagte wurde zu einem kirchlichen Zweck (Errichtung einer Kaplanpfründe in ***) errichtet. Es handelt sich bei der Beklagten zweifellos um eine "kirchliche Stiftung" im Sinne des Art 553 Abs 1 PGR idF LGBI 1926/4. Die Beklagte erlangte ihre Rechtspersönlichkeit schon mit ihrer Konstitutierung. Einer (nach-träglichen) Eintragung in das Öffentlichkeitsregister bedurfte es nicht. Stiftungen dieser Art hat das Liechtensteinische Recht mit einer weitgehenden Autonomie ausgestattet. Sie verbleiben grundsätzlich ausserhalb der öffentlichen Aufsicht.
Es ist also zunächst einmal davon auszugehen, dass die Beklagte als (altrechtliche) kirchliche Stiftung konstitutiert wurde und bestanden hat. Und eine solche Verbandsperson behält nach ständiger Rechtsprechung ihre Rechts-persönlichkeit bis zu ihrer "Vollbeendigung". Die Vollbeendigung tritt erst dann ein, wenn sämtliche Vermögenswerte liquidiert sind. So lange noch Vermögenswerte der Verbandsperson vorhanden sind, ist die Rechtsfähigkeit zu bejahen (vgl LES 2006, 179, LES 2003, 321, LES 2001, 32). Da die Beklagte festgestelltermassen nach wie vor grundbücherliche Eigentümerin einer Liegenschaft ist, ist sie im Sinne dieser Rechtsprechung nicht "vollbeendet" und daher immer noch existent.
Eine Stiftung mit Rechtspersönlichkeit kann als juristische Person selbst nicht handeln. Sie bedarf einer oder mehrerer physischer Personen, welche für sie im Rahmen eines Organs tätig werden. Das Mitglied eines Organs der Stiftung erlangt seine Organstellung ohne staatlichen Hoheitsakt ausschliesslich aufgrund der aus-drücklichen oder stillschweigenden Annahme des privatrechtlichen Bestellungsaktes.
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist nun nicht so klar, wer die gesetz- und satzungsmässigen Organe waren, die für die Beklagte gehandelt haben. Im Konkursverfahren gegen G*** im Jahre 1890 wurde die D*** durch einen so genannten Kirchenpfleger vertreten. Der Kirchenpfleger war - wie oben ausgeführt - seit jeher für die Verwaltung des Kirchenvermögens zuständig, neben dem Ortsseelsorger und dem Ortsvorsteher. In einem Gesetzesentwurf vom 17.5.1870 (vgl Herbert Wille, aaO, S 404) zum (späteren) Gesetz über die Verwaltung des Kirchengutes in den Pfarrgemeinden wurde das von der Bürgerversammlung zu wählende Mitglied des Kirchenrates "Kirchenpfleger" genannt. Möglicherweise handelt es sich bei dem seinerzeitigen Kirchenpfleger H*** um ein solches Mitglied eines Kirchenrates oder um einen "eigens aufgestellten Kirchenpfleger" nach alter Praxis. Im Vertrag vom 4.1.1894, abgeschlossen zwischen dem Kirchenrat in *** und der Gemeindevertretung in , ist ausdrücklich davon die Rede, dass sich der F Kaplaneistiftungsfonds in der Verwaltung der Gemeindevertretung von *** befindet. So konnte der Kirchenrat in *** im Rahmen dieses Vertrages auf allfällige weitere Ansprüche gegenüber dem F***'schen Kaplaneistiftungsfonds verzichten. Andererseits ergibt sich aus dem Bericht des Vorstehers der Gemeinde *** vom 22.3.1914 und den Schreiben des Fürstlichen Landesverwesers vom 18.5.1914 und 28.6.1914, dass das Vermögen des F***'schen Kaplaneistiftungsfonds klar vom Vermögen der Gemeinde *** getrennt war, weil die Gemeinde *** aus dem Vermögen dieses Fonds ein Darlehen aufgenommen hat. Jedenfalls ist aufgrund der institutionellen und organisatorischen Verflechtung zwischen Staat bzw Gemeinden und der römisch katholischen Kirche die Feststellung der seinerzeit für die Beklagte handelnden Organe nicht so ohne weiteres möglich.
Die D** ist jedoch - wie ausgeführt - aufgrund ihrer primären Zweckbestimmung grundsätzlich dem "Kirchengut" (das sind alle vermögenswerten Rechte der Kirche) zuzurechnen. Und dieses Kirchenvermögen wurde - wie oben ebenfalls ausgeführt - "von jeher" vom Ortsseelsorger unter "Zuzug eines eigens aufgestellten Kirchenpflegers und des Ortsvorstehers" bzw vom Kirchenrat verwaltet und damit auch nach aussen vertreten. Nachdem nun in *** ein Kirchenrat im Sinne des Gesetzes über die Verwaltung des Kirchengutes in den Pfarrgemeinden nicht errichtet ist, ist das Gericht im Sinne der Praxis "seit alters her" und nach den Grundsätzen der Kirchgemeinde- und Institutentheorie ("Kirchengut gehört der Kirchengemeinde bzw einer kirchlichen Institution") sowie den nachfolgend angeführten kirchenrechtlichen Bestimmungen der Ansicht, dass der Pfarrer der Pfarrei *** - ***, zu welchem Pfarreigebiet das Gemeindegebiet von *** gehört, die Beklagte im gegenständlichen Rechtsstreit wirksam vertreten kann.
Nach Can. 532 CIC 1983 vertritt der Pfarrer die Pfarre bei allen Rechtsgeschäften, und zwar nach Massgabe des Rechts; er hat dafür zu sorgen, dass das Vermögen der Pfarrei nach Massnahme der cann. 1281 bis 1288 verwaltet wird. Nach Can. 1279 § 1 CIC steht die kirchliche Vermögensverwaltung demjenigen zu, der die Person, der dieses Vermögen gehört, unmittelbar leitet, falls das Partikular-recht, die Statuten oder eine rechtmässige Gewohnheit nichts anderes vorsehen und unbeschadet des Eingriffsrechtes des Ordinarius im Falle der Nachlässigkeit des Verwalters. Nach dem CIC 1983 wird also der Pfarrer als derjenige bezeichnet, der für die Verwaltung des Vermögens zu sorgen hat. Wenn auch nicht eindeutig ist, ob er der eigentliche Vermögensverwalter im Sinne der vorangeführten kirchenrechtlichen Bestimmungen (cann. 532, 1281 bis 1288) ist, ist seine ausschliessliche Vertretungs-befugnis nach aussen jedenfalls geregelt.
Im CIC 1917 war die Regelung eine ähnliche. Die rechtliche Struktur der Normalform der Pfarre (Territorialpfarre) war durch das sogenannte Benefizialsystem geprägt. Diesem zufolge war mit einem Kirchenamt ein materielles Substrat, ein so genanntes "beneficium" (Pfründe) verbunden, aus dessen Erträgnissen der Amtsin-haber seine materielle Versorgung zu bestreiten hatte. Es bildeten sich zwei Ver-mögensmassen mit je eigener Rechtspersönlichkeit heraus, die die herkömmliche rechtliche Struktur der Pfarre ausmachten: die Pfarrpfründe (beneficium) und die Pfarrkirchenstiftung (Gotteshausvermögen). Allein der Pfarrer war für beide juristische Personen zur Aussenvertretung befugt.
So weit ein paar Ausführungen zur Rechtsfähigkeit der Beklagten und zur Vertretung der Beklagten durch den zuständigen Pfarrer. Nun zur Frage der Befristung der Zuwendung im Testament der F*** (Errichtung einer Kaplanei *** innert 20 Jahren) - welche eine (auflösende) Bedingung im Sinne des § 696 ABGB darstellt - sowie (in weiterer Folge) zur Frage der Ersitzung.
Nach den Feststellungen ist erwiesen und steht unstrittig fest, dass während der 20-jährigen Frist gemäss Testament der F*** vom 12.2.1885 (1885-1905) keine eigene Kaplanei für die Gemeinde *** errichtet wurde bzw mit Ablauf dieser Frist am 12.2.1905 kein eigener Kaplan für *** ernannt war. Damit war jener Fall gemäss Testament von F***, Punkt VII, eingetreten, wonach das für die Errichtung einer Kaplanpfründe in *** bestimmte und für einen Zeitraum von 20 Jahren "reservierte" Vermögen nunmehr zur Hälfte der Pfarrkirche in *** und zur anderen Hälfte dem Armenfonds in *** zufallen hätte sollen. Was das Barvermögen der F*** Stiftung betreffend die Errichtung der Kaplanpfründe anlangt, wurde dieses - nach dem durchgeführten Beweisverfahren und den getroffenen Feststellungen - (nur) dem Armenfonds der Gemeinde *** zugeschlagen. Der Pfarrkirche von *** war nichts mehr zuzuweisen, weil diese - wie festgestellt - mit Vertrag vom 4.1.1894 auf diesen Vermögensanteil verzichtet hatte und gleichzeitig aus der vorerwähnten Stiftung mit 1.1.1894 ein Betrag von 1'100 Gulden an die Kirchenkasse in *** zwecks Anschaffung einer neuen Kanzel und eines Hochaltars in der neu erbauten Pfarrkirche ausbezahlt worden war. Auf eine grundbücherliche Umschreibung des gegen-ständlichen Grundstückes bzw der seinerzeitigen gegenständlichen Grundstücke von der D*** *** auf den Armenfonds der Gemeinde *** bzw die Gemeinde *** wurde seinerzeit bei den abschliessenden Abwicklungen der F*** Stiftung bzw des Abschlusses der Kaplaneirechnung mit Ende 1913 offensichtlich vergessen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und des dadurch erwiesenen Sachverhaltes besteht kein Zweifel, dass sämtliches, für die Errichtung einer Kaplanei in *** bestimmtes Vermögen aus dem Erbe der F*** nach Ablauf der 20-jährigen Frist laut Testament der F*** und infolge Nicht-Errichtung einer Kaplanei in *** an den Armenfonds der Gemeinde *** zu übertragen gewesen wäre. Die im Testament enthaltene (auflösende) Bedingung ist eingetreten. Der Wunsch und Wille der Erblasserin F*** war und ist im Sinne des § 696 ABGB - und wohl auch zumindest in sinngemässer Anwendung der cann. 1300 und 1301 § 2 CIC 1983 - zu erfüllen. Auch das gegenständliche Grundstück hätte daher dem Armenfonds *** und - nach Auflösung desselben - der Gemeinde *** übertragen werden müssen. Dies ist nicht erfolgt und wäre daher grundsätzlich auch heute noch nachzuholen.
Wenn da nicht der Einwand der Beklagten wäre, dass sie das gegenständliche Grundstück jedenfalls im Sinne des Art 42 SR ordentlich ersessen habe. Die ordentliche Ersitzung ist in Art 42 SR geregelt: Ist jemand ungerechtfertigt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Grundstück in gutem Glauben während 10 Jahren seit der Eintragung im Grundbuch ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden.
Erste Voraussetzung der ordentlichen Ersitzung ist die Ersitzungsfähigkeit. Diese Fähigkeit, eine dingliche Rechtsposition an einem Grundstück zu ersitzen, kommt sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu. Juristische Personen treten durch ihre Machthaber, das heisst, durch ihre gesetzes- oder satzungs-mässigen Organe auf. Der Besitz juristischer Personen ist also grundsätzlich nach der Redlichkeit oder Unredlichkeit der für sie handelnden Organe zu beurteilen. Deren guter Glaube ist zur Ersitzung eines Eigentumsrechts erforderlich.
Die Beklagte hat diesbezüglich lediglich vorgebracht, dass sie die ordentliche Ersitzung gemäss Art 42 SR geltend machen würde und dass der Tatbestand der Ersitzung schon längst eingetreten sei. Die Beklagte bringt aber nicht vor, welche Organe der Beklagten für diese besessen und gehandelt haben. Art und Umfang der Besitzausübung muss aber nun vom Ersitzenden behauptet und bewiesen werden. Es mangelt also schon bei der ersten Ersitzungsvoraussetzung am erforderlichen Vorbringen, sodass Eigentumserwerb durch Ersitzung schon aus diesem Grund verneint werden muss.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der institutionellen und organisatorischen Verflechtung zwischen der Gemeinde und der römisch katholischen Kirche nicht eindeutig war und ist, wer überhaupt die gesetz- und satzungsmässigen Organe der Beklagten waren, die im guten Glauben sein mussten, damit Ersitzung eintreten konnte. Der festgestellte Sachverhalt zeigt - wie oben ausgeführt - gerade nicht, dass die Gemeinde *** und die D*** *** organisatorisch und institutionell so klar getrennt gewesen wären, dass bei Prüfung der Ersitzungsfähigkeit ohne Zweifel festgestellt werden könnte, welches nun die Organe waren, die im guten Glauben gehandelt haben müssen. Der Umstand, dass nicht klar feststellbar ist, wer seinerzeit die Organe der D*** *** waren, welche ersitzungsfähig sein hätten können, geht zu Lasten der Beklagten.
Die weitere Voraussetzung - Vorliegen eines ersitzbaren Rechtes - ist grundsätzlich zu bejahen. Art 42 SR erwähnt das Eigentum ausdrücklich als ersitz-bares Recht. Selbst wenn man das gegenständliche Grundstück als eine der Allgemeinheit dienende, "öffentliche Sache" auffassen würde, müsste die Ersitzungs-möglichkeit doch bejaht werden, weil grundsätzlich die ordentliche Ersitzung des Eigentums auch an einem, zu den öffentlichen Sachen zählenden, in das Grundbuch aufgenommenen Grundstück möglich ist (vgl auch § 1472 ABGB).
Nach Art 42 SR muss der Ersitzende als Eigentümer ungerechtfertigt, das heisst, ohne Rechtsgrund oder gestützt auf ein unverbindliches Rechtsgeschäft, im Grundbuch eingetragen sein. Die Möglichkeit der Tabularersitzung ist aber auch zu bejahen aufgrund eines (nicht ab initio unrichtigen, sondern) nicht mehr gerechtfertigten Eintrages (sogenannte Rückersitzung). Die gegenständliche Eintragung der D*** als Eigentümerin der gegenständlichen Grundstücke war zum Zeitpunkt 11.8.1890 noch gerechtfertigt, weil die 20-jährige Frist laut Testament der F*** für die Errichtung einer Kaplanei in *** noch nicht abgelaufen war. Diese Eintragung war jedoch mit Ablauf dieser Frist, mit 12.2.1905, nicht mehr gerechtfertigt.
Weitere Voraussetzung für die Ersitzung ist, dass der Ersitzende die tatsächliche Gewalt über das Grundstück haben muss. Zum Tabularbesitz, der Eintragung im Grundbuch, muss der körperliche Besitz hinzutreten. Der Besitz muss Eigenbesitz sein, das heisst, der Besitzer muss - da der Besitz zum Eigentum führen soll - den Willen haben, die Sache als sein Eigentum zu besitzen. Der Eigenbesitz kann auch sogenannter mittelbarer Besitz sein und bspw. durch einen Pächter oder Nutzniesser vermittelt werden.
Vorliegend wurde nun das gegenständliche Grundstück immer von der Gemeinde bewirtschaftet bzw wurde die Bewirtschaftung des Grundstückes durch die Gemeinde veranlasst und das Grundstück an einen Landwirt zur Bewirtschaftung weitergegeben. Wenn von Seiten der Beklagten in diesem Zusammenhang auf das Gesetz über die Regelung der Baukonkurrenzpflicht bei Kirch- und Pfrund-baulichkeiten vom 12.2.1868 (LGBI 1868 Nr. 1/2) verwiesen wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Gesetz - wie der Name schon sagt - Baulichkeiten betrifft. In dem Gesetz steht nirgends geschrieben, dass eine Gemeinde für den Unterhalt allfälliger Grundstücke im Kirchenvermögen zuständig ist. So gesehen ist vorliegend davon auszugehen, dass die D*** nur Buchbesitz, nicht aber auch Sachbesitz hatte und sie so gesehen Eigentum nicht ersitzen konnte.
Während der ganzen Ersitzungszeit muss der Ersitzende hinsichtlich seiner vermeintlichen Eigentümerstellung gutgläubig sein (mala fides superveniens nocet). Da der gute Glaube nach Art 3 SR vermutet wird, hat der Gegner den Nachweis zu erbringen, der Ersitzungsprätendent sei beim Erwerb oder während der Ersitzungs-dauer bösgläubig gewesen oder könne in seinem guten Glauben nicht geschützt werden, weil er die Aufmerksamkeit, wie sie nach den konkreten Umständen von ihm verlangt werden darf, in unentschuldbarer Weise nicht beachtet habe. Nicht gutgläubig ist bspw. der Erwerber, der weiss oder bei der Aufmerksamkeit, die von ihm nach den Umständen verlangt werden durfte, hätte wissen müssen, dass das Veräusserungs-geschäft wegen fehlerhafter oder mangelnder Beurkundung oder aus anderen Gründen ungültig ist. Fehlt dem Ersitzungsprätendenten der gute Glaube oder kann er in seinem guten Glauben nicht geschützt werden, scheitert die ordentliche Ersitzung.
Unter dem im Gesetz nicht näher definierten guten Glauben ist das Fehlen eines Unrechtsbewusstseins trotz Vorliegens eines objektiven Rechtsmangels zu verstehen. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist also der Beklagten der gute Glaube zuzubilligen, wenn ihr die Unrichtigkeit der Grundbuchseintragung ab Februar 1905 weder bekannt war noch bei Anwendung der nötigen Aufmerksamkeit hätte bekannt sein müssen. Es ist somit darauf abzustellen, ob der Beklagten bzw deren rechts-geschäftlichen Vertretern Umstände bekannt waren oder bekannt sein mussten, die bei einem durchschnittlichen Mass von Aufmerksamkeit Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs nahelegten. Wären solche Umstände vorgelegen, hätte Anlass zu weiteren Erkundigungen bestanden.
Vorliegend ist - wie ausgeführt - schon nicht klar, wer genau Organ der Beklagten war, der guten Glaubens sein hätten müssen. Von den seinerzeit handelnden Organen/Personen (Pfarrer K***, Vorsteher I*** und die [verschiedenen] Personen namens H*** [Kirchenpfleger, Gemeindekassier und Vorsteher) ist anzunehmen, dass ihnen die Befristung der Zuwendung bekannt war oder bei Anwendung der nötigen Aufmerksamkeit bekannt sein hätte müssen. Wer als zuständiges Organ der D*** - nach Eintritt der auflösenden Bedingung - deren Rechnung abschliesst und deren Barvermögen dem Armenfonds der Gemeinde *** zuweist, kann nicht gutgläubig hinsichtlich seiner Eigentümerstellung an einem Grundstück der D*** sein.
Aufgrund all dieser Überlegungen war summa summarum spruchgemäss zu entscheiden."
Zunächst erörterte das Berufungsgericht die amtswegig zu prüfenden Prozessvoraussetzungen der Partei- bzw Prozessfähigkeit der Beklagten und bejahte diese mit folgenden Erwägungen:
"In Übereinstimmung mit dem Fürstlichen Landgericht hat das Obergericht keinen Zweifel, dass - nach den heutigen Begriffen - die beklagte Partei als Stiftung und damit juristische Person durch letztwillige Verfügung der F*** entstanden ist (vgl heute Art 552 § 15 PGR). Dieser Stiftung war aus der Verlassenschaft der F*** nach Abzug von Vermächtnissen die Hälfte der Verlassenschaft gewidmet. Dass eine Zuführung des gewidmeten Vermögens in Form von Bargeld an diese Stiftung erfolgte, ergibt sich daraus, dass neben dem gegenständlichen Grundstück, das erst später zugestiftet wurde, Vermögen in der Stiftung deponiert war, ansonsten nicht 1'100 Gulden über die Gemeinde *** für den Bau der Kirche in *** hätten zur Verfügung gestellt werden können. Nach heutigen Begriffen handelt es sich bei der Zuführung der nunmehrigen streitgegenständlichen Liegenschaft um eine Zustiftung aus einem gerichtlichen Vergleich, der in einem Konkursprozess geschlossen wurde. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Landrichter (siehe Beilage D) am 11.2.1890 nicht die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes an dieser Liegenschaft für die D*** in *** angeordnet hätte bzw zuvor dieser Vergleich abgeschlossen worden wäre, wenn nicht diese Stiftung D*** in *** damals existiert hätte.
Diese Stiftung hat dann als juristische Person ihren Bestand nicht verloren, dies auch nicht durch die Einführung des PGR 1926 (§ 31 SchlAbt PGR). Entgegen der Ansicht der klagenden Partei gibt es keine Anhaltspunkte und damit auch keine Feststellungen im angefochtenen Urteil dahingehend, dass die Stiftung aufgelöst wurde, sie war und blieb ja Eigentümerin der nun streitgegenständlichen Liegen-schaften. Sie wurde sohin auch nie vermögenslos und blieb eben, wie auch von der klagenden Partei angenommen, bis zum heutigen Tag Rechtssubjekt. Die Parteifähigkeit ist daher zu bejahen.
Was die Prozessfähigkeit der beklagten Partei betrifft, sohin die Lösung der Frage, ob die beklagte Partei Organe hat, die für sie auch im Prozess einschreiten können, wurden vom Erstgericht sehr eingehende Ausführungen gemacht. Der Kürze halber schliesst sich das Obergericht dieser Argumentationen an und verweist sohin auf die diesbezügliche Begründung des Erstgerichtes gemäss § 469a ZPO.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die beklagte Stiftung durch letztwillige Verfügung der F*** (nach heutiger Gesetzeslage Art 552, § 15 Abs 1 PGR) entstanden ist und ihr - wenn dies auch nicht mehr festgestellt werden konnte - Vermögen aus der Verlassenschaft der F*** gewidmet wurde. Dies ergibt sich allein daraus, dass ansonsten die beklagte Stiftung auch nicht das Vermögen gehabt hätte, über die Gemeinde *** zum Bau der neuen Pfarrkirche in *** 1'100 Gulden beizutragen. Die nunmehr streitgegenständliche Liegenschaft hingegen wurde erst später dieser schon bestehenden Stiftung zugewidmet (nach heutigem Begriff), nämlich durch den Vergleich in der Anmeldungsklage der beklagten Stiftung gegen die Konkursmasse nach dem verstorbenen G*** (siehe Feststellungen Urteil S 6 und Beilage D). Bei der Stiftung handelte es sich jedenfalls um eine gemeinnützige, während des Laufes der 20 Jahre rein kirchlichen Zwecken dienende, danach auch zur Hälfte weltlichen gemeinnützigen Zwecken durch Widmung des Vermögens an den Armenfonds der Gemeinde . Entgegen der Ansicht der klagenden Partei blieb diese Stiftung, wie schon ausgeführt, bis zum heutigen Tag bestehen, da der Zweck nicht unmöglich ist und die Stiftung weiterhin mit Vermögen, nämlich dem streit-gegenständlichen Grundstück, ausgestattet ist. Da diese Stiftung sohin im weitesten Sinn zum Kirchenvermögen zu rechnen ist, bestimmt sich auch die Verwaltung dieses Vermögens und damit auch dieser Stiftung schon aufgrund von Art 38 LV nach den kirchenrechtlichen Vorschriften. Es ist auch zu beachten, dass F im Hinblick auf die Gründung dieser Stiftung keine Anordnungen betreffend die Organwalterschaft für die Stiftung traf. Gemäss Canon 532 CIC 1983 vertritt der Pfarrer die Pfarrei bei allen Rechtsgeschäften und hat dafür zu sorgen, dass das Vermögen der Pfarrei nach Massgabe der Can. 1281 bis 1288 CIC verwaltet wird. In den Cann. 1281 bis 1288 geht es um die Grundsätze der kirchlichen Vermögensverwaltung durch einen vom Ortsbischof eingesetzten Vermögensverwalter. Daraus ist für den gegenständlichen Fall noch hervorzuheben, dass nach Cann. 1288 die Verwalter ohne schriftliche Erlaubnis des eigenen Ordinarius einen Prozess weder im Namen einer öffentlich-juristischen Person beginnen noch vor einem weltlichen Gericht anhängig machen dürfen. Daraus ist zu schliessen, dass die Abwehr eines gegen die öffentlich-juristische Person gerichteten Prozesses nicht der schriftlichen Erlaubnis des eigenen Ordinarius bedarf. Dasselbe muss zufolge der Verweisung für den Pfarrer im Hinblick auf das Vermögen der Pfarrei gelten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Pfarrer die existierende Kaplaneistiftung in *** rechtmässig vertritt, da die beklagte Partei den Standpunkt einnimmt, dass das streitgegenständliche Grundstück der Kaplaneistiftung in *** ihr gehört und damit als Vermögen der Pfarre *** zuzurechnen ist. Die Prozessfähigkeit liegt sohin vor."
Sodann erörterte das Berufungsgericht den Vertrag vom 4.1.1894. Ergänzend sei zu erwähnen, dass sich die Benennung der Beträge in der vom Erstgericht festgestellten Korrespondenz nunmehr mit Kronen daraus ergebe, dass im Jahre 1892 in Österreich die Kronen-Währung eingeführt worden sei, die Gulden-Währung aber noch bis zum Jahr 1900 gültig geblieben und der Umrechnungsschlüssel 2 Kronen = 1 Gulden betragen habe.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht sei auch das Berufungsgericht der Meinung, dass die Pfarre *** als Vermögensträgerin mit dem Vertrag vom 4.1.1894 gegen die Zahlung von Gulden 1.100 für den Bau der Pfarrkirche in *** auf alle Ansprüche verzichtet habe, die für die Pfarre *** aus der Kaplaneistiftung hätten entstehen können. Es könne auch dahingestellt bleiben, ob nach diesem Vertrag und der Bezahlung von 1.100 Gulden an die Pfarre *** das Vermögen der Kaplaneistiftung sofort in das Eigentum des Armenfonds der Gemeinde /oder der Gemeinde *** auszuschütten gewesen wäre oder erst nach Ablauf der von der Testamentarin gesetzten 20-jährigen Frist. Jedenfalls habe dieser Verzicht rund zehn Jahre später zur Korrespondenz zwischen der Gemeinde *** und der Aufsichtsbehörde (Landesverweser L) geführt, in der es an sich nur um die Verrechnung der Schuld der Gemeinde *** gegenüber der beklagten Stiftung mit der nunmehrigen Forderung der Gemeinde *** an die Stiftung gegangen sei. Eine Ausschüttung des Vermögens an die Gemeinde *** sei offenbar auch erfolgt; dies mit Ausnahme des klagsgegenständlichen Grundstückes, das im Eigentum der Beklagten verblieben und nicht aufgrund des Vertrages (Titel) die Eintragung des Eigentumsrechtes für die Klägerin (Modus) erfolgt sei.
Dennoch sei die Klage abzuweisen, weil die rechtlichen Voraussetzungen für eine Grundbuchberichtigungsklage nicht vorlägen. Dies aus folgenden Erwägungen:
"Die klagende Partei hat ihre Klage ausdrücklich als Grundbuchsberichtigungsklage bezeichnet und auch das Klagebegehren danach formuliert. Durch die Grundbuchsberichtigungsklage entsteht nämlich kein dingliches Recht, sondern es wird der Bestand eines dinglichen Rechtes festgestellt (BSK-ZGB II Schmid, Art 975, N. 34). Die Grundbuchsberichtigungsklage dient nicht dazu, ein dingliches Recht zum Entstehen zu bringen, sondern die Existenz zu bestätigen (Schmid aaO, N. 6). Die Klage kann also nicht für die Vollstreckung eines obligatorischen Anspruches einge-setzt werden, wie z.B. wenn sich der Verkäufer weigert, die Anmeldungserklärung abzugeben. In all den Fällen eines obligatorischen Anspruches ist eben eine Klage auf Erfüllung einzubringen (Schmid aaO, N. 12). Die Eintragung des dinglichen Rechtes muss also von Anfang an falsch gewesen sein. Mit der Grundbuchsberichtigungsklage kann beim Gericht verlangt werden, dass ein ursprünglich zu Unrecht eingetragenes Recht wieder gestrichen wird. Der Eintrag muss von Anfang an ungerechtfertigt sein (Tuor/Schnyder/Schmidt/Remo-Jungo, ZGB13, § 93, N. 29; BGE 133 III 641). Ausnahmen von diesem Grundsatz wurden von der Rechtsprechung nur bei Servituten anerkannt, die nachträglich beispielsweise durch Vereinigung des dienenden und herrschenden Grundstückes oder durch vollständigen Wegfall des Zweckes obsolet geworden sind (BGE 133 III 641, insbes. E 3.1.1, vgl auch LES 2008, 132).
Wendet man diese Grundsätze auf den gegenständlichen Fall an, so ist eben nicht die ursprüngliche Eintragung des Eigentumsrechtes für die beklagte Partei unrichtig gewesen. Die Eintragung der beklagten Partei als Eigentümerin dieses Grundstückes (damals zwei Grundstücke) erfolgte aufgrund des Vergleiches vom 7.2.1890 zu Recht. Damals bestand unstrittigerweise die beklagte Partei und ihr wurden durch diesen Vergleich die zwei Grundstücke, die ursprünglich aus dem Nachlass nach F*** G*** erworben hatte, zugesprochen. Zu diesem Zeitpunkt war auch die Frist zur Errichtung einer Kaplanstelle für die Gemeinde *** noch offen, sodass jedenfalls die Stiftung ihr Vermögen noch nicht an den Armenfonds *** und die Pfarre *** ausschütten durfte. Erst am 4.1.1894 wurde der Vertrag, der ua den Verzicht der Pfarre *** auf Ausschüttungen aus dem Vermögen der beklagten Partei beinhaltete, abgeschlossen. Um es zu wiederholen war zu diesem Zeitpunkt die beklagte Partei zu Recht aufgrund eines Titels im Grundbuch als Eigentümerin der nunmehr streitgegenständlichen Liegenschaft eingetragen. Es kann also im gegenständlichen Fall nicht um die Richtigstellung einer ursprünglich falschen Eintragung im Grundbuch gehen, sodass die Grundbuchsberichtigungsklage verfehlt und abzuweisen ist.
Die klagende Partei könnte sohin - was hier allerdings nicht zu überprüfen ist - nur einen obligatorischen Anspruch gegenüber der beklagten Partei dahingehend geltend machen, dass die beklagte Partei vertraglich verpflichtet ist, die Zustimmung zur Eigentumsübertragung zu geben. Die Geltendmachung eines solchen obligatorischen Anspruches stellt aber im Hinblick auf die hier eingebrachte Grund-buchberichtigungsklage mit dem Antrag festzustellen, dass die klagende Partei Eigentümerin der streitgegenständlichen Parzelle ist, ein aliud dar, sodass jede Änderung des Klagebegehrens dahingehend eine Klagsänderung darstellen würde. Gemäss § 453 Abs 3 ZPO (§ 483 Abs 4 öZPO) sind aber Klagsänderungen im Berufungsverfahren unzulässig (Kodek in Rechberger³ § 483 Rz 6; LES 2010, 264; LES 2008, 110; LES 2002, 249)."
In ihrer Revisionsbeantwortung beantragte die Beklagte die Abweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
5.1 Die Revisionswerberin vertritt in ihrer Revision zusammengefasst den Standpunkt, dass die beklagte Partei entgegen den Ausführungen des Obergerichtes weder als Stiftung und damit juristische Person durch letztwillige Verfügung der F*** entstanden sei noch die genannte Erblasserin diese Stiftung die Hälfte ihrer Verlassenschaft gewidmet habe.
In Ziffer VII des Testaments sei ua ausdrücklich von der Errichtung einer Kaplaneipfründe in *** die Rede gewesen. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Beklagte sei nach den heutigen Begriffen als Stiftung und damit als juristische Person entstanden und sei dieser Stiftung die Hälfte der Verlassenschaft gewidmet worden, widerspreche offensichtlich der Ziffer VII des Testaments. Hiebei begehe das Berufungsgericht den elementaren Fehler, die im Testament von F*** genannten Kaplanpfründe mit der beklagten Partei gleich zu setzen. F*** habe aber in ihrem Testament nicht die Errichtung der beklagten Partei oder einer anderen Stiftung bzw juristischen Person nach ihrem Tod verfügt, sondern sie habe den in Ziffer VII ihres Testaments genannten hälftigen Teil für eine allfällig zu errichtende Kaplanpfründe in *** "reserviert". Dieser von der Erblasserin bestimmte Hälfteanteil aus ihrer Verlassenschaft hätte somit nicht der beklagten Partei zugewendet werden dürfen, sondern habe die Erblasserin vorgesehen, dass dieser Vermögensteil ihrer Verlassenschaft vorläufig für 20 Jahre reserviert werden müsse, bis sich nach Ablauf von 20 Jahren herausgestellt habe, ob eine Kaplanpfründe in *** errichtet werden habe können oder nicht. Wäre diese Kaplanpfründe samt nutzungsfähiger Vermögensmasse für den Amtsinhaber in *** innerhalb 20-jähriger Frist gegründet worden, so wäre die Hälfte des Nachlassvermögens nach Abzug der Vermächtnisse dieser Kaplanpfründe in *** auszurichten gewesen.
Demgegenüber sei keine eigene Kaplanei für die Gemeinde *** errichtet bzw kein eigener Kaplan für *** ernannt worden. Damit aber hätte das reservierte Vermögen zur Hälfte der Pfarrkirche in *** und zur anderen Hälfte dem Armenfonds in *** zufallen sollen. Dies ergebe sich aus den festgestellten Schreiben des Landesverwesers L*** vom 18.5. und 30.6.1914.
Aus all dem und den Feststellungen gehe hervor, dass die beklagte Partei D*** *** (in den Schreiben des Landesverwesers L*** als Kaplaneistiftung bezeichnet) gerade nicht identisch sei mit der in Ziffer VII des Testaments erwähnten Kaplanpfründe. Diesbezüglich sei nochmals hervorzuheben, dass nur bei Errichtung einer Kaplanpfründe innerhalb von 20 Jahren seit dem Ableben der Erblasserin F*** dieser Kaplanpfründe die Hälfte des Nachlassvermögens nach Abzug der Vermächtnisse zugekommen wäre und somit das diesbezügliche hälftige Nachlassvermögen gerade nicht für eine von ihr gar nie letztwillig errichtete Stiftung wie die Beklagte vorgesehen gewesen sei. Entgegen der Meinung des Berufungs-gerichtes habe daher die Erblasserin in ihrem Testament weder die Errichtung der beklagten Partei noch die Errichtung sonst einer (kirchlichen) Stiftung verfügt.
Mangels einer entsprechenden letztwilligen Verfügung und eines Stifterwillens der Erblasserin könne daher entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes die beklagte Partei auch nicht als Stiftung bzw juristische Person gültig entstanden sein. Aber auch wenn man entgegen dieser Rechtsansicht von einer ursprünglich rechts-gültigen Errichtung ausgehe, so sei die Beklagte spätestens nach Ablauf der von der Erblasserin verfügten 20-jährigen Frist, innert welcher keine Kaplanpfründe in *** errichtet worden sei, erloschen, sodass sie bereits im Jahr 1905 untergegangen sei.
Entgegen dem Standpunkt des Obergerichtes sei auch eine Grundbuchberichtigungsklage zulässig gewesen. Die Erblasserin habe in ihrem Testament weder die Errichtung der beklagten Partei noch die Errichtung sonst einer kirchlichen Stiftung verfügt. Da sich die Errichtung der beklagten Partei in keiner Weise auf das Testa-ment der Erblasserin stützen könne, hätte die beklagte Partei nie errichtet werden dürfen. Folglich sei auch die Eintragung des streitgegenständlichen Grundstückes auf die beklagte Partei von Anfang an unrichtig gewesen. Davon abgesehen sei darauf hinzuweisen, dass gemäss der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung eine Grundbuchberichtigungsklage in bestimmten Fällen auch bei einer nachträglichen Unrichtigkeit des Eintrags zugelassen werde.
Ausgehend vom testamentarischen Willen der Erblasserin F*** habe das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass auf eine grundbücherliche Umschreibung des gegenständlichen Grundstückes bzw der seinerzeitigen gegenständlichen Grund-stücke von der D*** *** auf den Armenfonds der Gemeinde *** bzw auf die Gemeinde *** seinerzeit offensichtlich vergessen worden sei. Um den Wunsch und Willen der Erblasserin umzusetzen, hätte daher das gegenständliche Grundstück dem Armen-fonds *** und nach Auflösung desselben der Gemeinde *** übertragen werden müssen. Dies sei nicht erfolgt und müsse daher auch heute noch nachgeholt werden. Bei Unterlassung der Umschreibung würde der erblasserische Wille der F*** nicht nur ignoriert sondern geradezu ins Gegenteil verkehrt, da die Kirche über die D*** *** ein Grundstück behalten könne, obwohl in der Gemeinde *** nie eine eigene Kaplan-pfründe errichtet worden sei und somit das streitgegenständliche Grundstück nach dem ausdrücklichen letzten Willen der F*** auf den Armenfonds der Gemeinde *** bzw auf die Gemeinde *** zu übertragen sei.
5.2 Die beklagte Partei macht in ihrer Revisionsbeantwortung im Wesentlichen geltend:
Anders als beim Pfarramt handle es sich beim Amt des Kaplans nicht um ein Grundamt sondern um ein Hilfsamt. Ein Pfarramt entstehe mit der Errichtung einer Pfarrei und erlösche mit der Aufhebung derselben. Bei einem Hilfsamt wie dem eines Pfarrvikars/Kaplans bedürfe es hingegen keiner Errichtung. Das Amt entstehe mit der Ernennung eines Amtsträgers und erlösche mit Amtserledigung. Daraus aber könne im Falle eines Hilfsamtes nicht der Schluss gezogen werden, die dazugehörige Fondation als Vermögensmasse für die Sustentation eines Amtsinhabers sei abhängig von der konkreten Ernennung eines Amtsträgers. Die zugehörige Vermögensmasse (D***) bestehe also als Rechtsperson auch, wenn kein Kaplan ernannt sei. Insoferne sei die Argumentation der Revisionswerberin, die D*** sei nicht errichtet worden, nicht einschlägig.
Tatsache sei, dass in der fraglichen Periode und danach stets ein für *** zuständiger Geistlicher benannt worden sei, der die Seelsorge garantiert habe. Die Argumentation der Klägerin, die Beklagte sei nicht als Stiftung errichtet worden, ziele somit zur Gänze ins Leere, was sich auch schon dadurch zeige, dass die Klägerin die D*** als bestehende juristische Person vor Gericht gezogen habe. Wenn es die D*** nicht gäbe, wie könne sie dann die beklagte Partei oder Revisionsgegnerin sein.
Die Beklagte teile im Übrigen die Auffassung des Obergerichtes, dass eine Grundbuchberichtigungsklage im konkreten Fall nicht zulässig sei, da es sich nicht um die Berichtigung einer falschen Eintragung handle. Es sei zu keiner Zeit so gewesen, dass die D*** vom Grundbuchamt irrtümlich anstelle der Gemeinde *** im Grundbuch eingetragen worden sei. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien somit keine Materie für ein Grundbuchberichtigungsverfahren. Allfällige andere Ansprüche der Gemeinde *** wären, so sie je bestanden hätten, mittlerweile verjährt. Im Weiteren sei der pauschale Verweis auf die "schweizerische Lehre und Rechtsprechung" nicht stichhaltig, zumal sich die Klägerin jeder Angabe von Quellen oder Belegen enthalte.
Wenn die Revisionswerberin noch auf den Willen der Erblasserin Bezug nehme, so sei hiezu festzuhalten, dass die Ansprüche der Klägerin unter dem Aspekt der Gerechtigkeit insoferne besonders stossend seien, als im Ergebnis der Wille der Familie F*** in das pure Gegenteil dessen verkehrt würde, was diese mit ihrer Hinterlassenschaft gewollt habe. Die entsprechende Begebenheit sei in dem im Eigenverlag von der Gemeinde *** herausgegebenen Werk "Spurensuche in ", wie im Folgenden wörtlich wiedergegeben, beschrieben worden. Der Beklagtenvertreter sehe es als seine moralische Pflicht an, sich im Respekt vor dem letzten Willen der Familie F dafür einzusetzen, dass deren testamentarisch festgehaltener Wille nicht durch fragwürdige juristische Winkelzüge oder Urteile ins Gegenteil dessen pervertiert werde, was deren letztem Willen entsprochen habe.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
6.1 Mit ihrer Behauptung, die Beklagte sei weder als Stiftung und damit juristische Person durch letztwillige Verfügung der F*** entstanden noch habe diese Erblasserin dieser Stiftung die Hälfte ihrer Verlassenschaft vermacht, setzt sich die Klägerin in Widerspruch zu ihrem in erster und zweiter Instanz verfochtenen Rechtsstandpunkt.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Beklagte als Eigentümerin des *** Grundstückes Nr. *** in Anspruch genommen und damit nach zutreffender Ansicht der Beklagten implizit deren Partei- und Prozessfähigkeit unterstellt. Bei allfälligen Zweifeln an der Prozessfähigkeit der Beklagten wäre es der Klägerin oblegen, vor Beginn des gegenständlichen Verfahrens für die Beklagte die Bestellung eines Kurators zu beantragen, wie sie dies beispielsweise in einem insoweit mit dem gegenständlichen durchaus vergleichbaren Fall im Verfahren 2 NP.2009.67 auch getan hat (Beschluss des F OGH vom 6.8.2010, 2 NP.2009.67 = GE 2010, 241).
Demgegenüber brachte die Klägerin im gegenständlichen Verfahren nach Erörterung der Partei- und Prozessfähigkeit durch den Erstrichter ausdrücklich vor, dass die Beklagte nach Verstreichen der in Punkt VII. des Testaments der F*** vom 12.2.1885 für die Errichtung der Beklagten gesetzten Frist von 20 Jahren aufgelöst worden sei und deshalb das Grundstück nicht habe ersitzen können (ON 3 S 4). Die Auflösung einer Stiftung setzt deren vorhergehende rechtliche Existenz voraus und führt nicht zum Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Die nunmehrige Behauptung, dass die im Testament genannten Kaplanpfründe nicht mit der Beklagen gleichzusetzen bzw mit dieser nicht ident seien und diese Pfründe bzw Vermögensmasse der Beklagten nicht hätte zugewendet werden dürfen, widerspricht somit einerseits dem Prozessvorbringen der Klägerin in erster und zweiter Instanz. Andererseits soll - laut Revision - nunmehr zwischen der Kaplan-pfründe und der D*** ein Unterschied bestehen. Dementgegen kann ausgehend von der Bezeichnung der Beklagten als "D***" unter Zugrundelegung der Feststellungen des Landgerichtes kein Zweifel daran bestehen, dass der Name "D***" nur eine andere Bezeichnung für die für die Errichtung der Kaplanstelle in *** von der Erblasserin F*** letztwillig gewidmeten und als Kaplanpfründe benannten Vermögens-werte darstellt. Auch für die beispielsweise für eine Pfarre bestimmten Vermögens-werte wurden in der Vergangenheit verschiedene Bezeichnungen wie "beneficium, Pfarrbeneficium, Pfründestiftung, Fondation" verwendet. Pfarrpfründe, denen eine eigene Rechtspersönlichkeit zukam, wurden dem Pfarrer zur Verwaltung und Nutzung der Erträgnisse für den eigenen Lebensunterhalt sowie für karitative Zwecke zur Verfügung gestellt (vgl SZ 70/85 mwN).
An dieser Stelle ist ergänzend zu den eingehenden "staatskirchenrechtlichen" Ausführungen der Vorinstanzen insbesondere auch zur spezifischen Rechtssituation in Liechtenstein festzuhalten, dass vor Inkrafttreten des Codex Iuris Canonicae (CIC 1983) am 27.11.1983 das Sammelwerk Corpus iuris canonici (CIC zuletzt idF 1917) die Grundlage des kirchlichen Vermögensrechts bildete. In diesen Corpus iuris canonici wurde in 80 Canones das Pfründewesen eingehend geregelt; der neue CIC 1983 strebte die Ablösung des gesamten Benefizialsystems an. Allerdings blieben die vor Inkrafttreten des CIC 1983 existent gewesenen juristischen Personen, zu denen ua auch Stiftungen und Anstalten zählten, mit den ihnen zugeordneten Vermögenswerten neben den öffentlichen kirchlichen juristischen Personen der hierarchischen Kirchenverfassung (insbesondere Bischofskonferenz, Diözese, Pfarrerei) als Rechtspersönlichkeiten bestehen. Kirchliche Einrichtungen haben nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit, wenn ihnen diese nach dem einschlägigen kanonischen Recht zukommt. Kirchlichen Rechtsträgern kommt grundsätzlich die gleiche Rechtsstellung wie juristischen Personen des Privatrechts zu (Helmut Pree/Bruno Primetshof, Das kirchliche Vermögen, seine Verwaltung und Vertretung 2. Auflage [2010] S 3 ff, 42 ff; Norbert Ruf, Das Recht der katholischen Kirche [1983] S 322 f; Dietrich Pirson in Hopt/Reuter [Hrsg] Stiftungsrecht in Europa [2001]: Das Stiftungsrecht des Codex iuris canonici S 555 ff; SZ 70/85; SZ 61/94; SZ 26/17 je mwN; Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner ABGB [2009] § 26 E 53 ff; ua).
Zutreffend und unwidersprochen von der Klägerin verwiesen die Vorinstanzen auch auf die Eigenschaft der Beklagten als kirchliche Stiftung im Sinne des Art 553 Abs 1 PGR, die ihre Rechtspersönlichkeit ohne Eintragung in das Öffentlich-keitsregister erlangte und von der staatlichen Aufsicht ausgenommen war (Art 557 Abs 2; 564 Abs 1 PGR). Hinzuzufügen ist, dass kirchliche Stiftungen nunmehr als gemeinnützige Stiftungen seit dem Stiftungsgesetz LGBl 2008/220 - rückwirkend - der Eintragungspflicht und der Stiftungsaufsicht unterliegen (vgl Art 107 Abs 4a; 552 §§ 14, 29; ÜB II Art 1 Abs 4 PGR; BuA Nr. 13/2008 S 38, 77).
Zeitungsmeldungen zufolge sind die Verhandlungen zum Abschluss des Konkordats zwischen Liechtenstein und dem Heiligen Stuhl weit fortgeschritten. Aller-dings müssen die Detailverhandlungen der Diözese und Pfarreien mit den Gemeinden, bei denen die Vermögensverhältnisse wie beispielsweise auch der Unter-halt der Kirchengebäude zu klären sind, noch zum Abschluss gebracht werden. Gemäss dem derzeit zugänglichen Entwurf für das Konkordat sollen dann kirchliche Organisationen bzw kirchliche Stiftungen nicht mehr der Aufsicht nach Art 552 § 29 PGR unterliegen.
Die Vorinstanzen haben jedenfalls mit Erwägungen, auf die in Ermangelung auch nur ansatzweise konkretisierter Gegenargumente von Seiten der Revisions-werberin verwiesen werden kann, die Rechtsfähigkeit und auch die Prozessfähigkeit der Beklagten, welche durch den Pfarrer von *** rechtsgeschäftlich und prozessual vertreten wird, bejaht. Der OGH schliesst sich dieser Ansicht an.
6.2 Der Senat pflichtet aber auch der Auffassung des Berufungsgerichtes bei, wonach die gegenständliche, auf den Art 556 SR (Art 627 SR aF = Art 975 ZGB) gestützte Grundbuchberichtigungsklage der Abweisung verfallen muss.
Zum einen kann sich eine solche Klage nur gegen Grundbuchseinträge richten, die von Anfang an ungerechtfertigt waren. Der nachträgliche Hinfall des Rechtstitels, auf welchen sich der Eintrag stützt, lässt diesen aber nicht ungerechtfertigt werden. Das Berufungsgericht hat näher dargelegt, dass der mit der gegenständlichen Klage bekämpfte Eintrag des Eigentumsrechtes für die Beklagte aufgrund des Vergleichs vom 7.2.1890 zu Recht erfolgte. Dem Einwand der Revisionswerberin, "gemäss der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung werde eine Grundbuchberichtigungs-klage in bestimmten Fällen auch bei einer nachträglichen Unrichtigkeit des Eintrags zugelassen", ist entgegenzuhalten, dass diese Ansicht nur im Falle des Unterganges des Pfandrechtes bei Erlöschen der Forderung bei der Grundpfandverschreibung oder bei Löschung einer Dienstbarkeit wegen gänzlichen Wegfalls des Interesses für das berechtigte Grundstück vertreten wird. Für die Löschung des im Grundbuch einge-tragenen Eigentums wird nach herrschender chLehre und chRechtsprechung an der Prämisse einer von Anfang an ungerechtfertigten Eintragung festgehalten.
Aktiv legitimiert zur Grundbuchberichtigungsklage ist überdies nur derjenige, der durch einen Grundbucheintrag in seinen dinglichen Rechten verletzt oder beein-trächtigt ist. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall kann also nur derjenige, der behauptet, Eigentümer des Grundstückes zu sein, als dessen Eigentümer zu Unrecht eine andere Person im Grundbuch eingetragen ist, die Klage erheben. Der vom Obergericht für möglich gehaltene, aber nicht definitiv bejahte allfällige (obligatorische) Anspruch der Klägerin auf Eigentumseinverleibung hier nach behauptetem Eintritt der im Testament der F*** vom 12.2.1885 gesetzten auflösenden Bedingung aber ver-schafft von vorneherein kein dingliches Recht (BSK ZGB II - Jürg Schmid Art 975 N 3 f, 14 f; BGE 137 III 293; BGE 133 III 641 je mwN; LES 2008, 132).
Ein diesbezüglicher schuldrechtlicher Anspruch der Klägerin auf Eigentums-einverleibung kann ausgehend von der im gegenständlichen Verfahren erarbeiteten Sachverhaltsgrundlage auch deshalb nicht beurteilt werden, weil nach dem Ableben der F*** im Jahre 1885 möglicherweise eine Verlassenschaftsabhandlung auf der Grundlage der Verlassenschaftsinstruktion 1846 stattgefunden hat, bei der es ua auch zu Dispositionen hinsichtlich der der Kaplaneipfründe vermachten Vermögenswerte gekommen sein kann. Ob ein Gerichtsakt bzw Unterlagen hierüber noch vorhanden sind, wurde im gegenständlichen Verfahren nicht erörtert (vgl die OGH-Entscheidung LES 1982, 12, bei der ein [beigeschaffter] Verlassenschaftsakt aus dem Jahre 1893 als Beweismittel verwertet wurde).
Das Obergericht hat deshalb das auf den Tatbestand des Art 556 SR gestützte Klagebegehren zu Recht abgewiesen und kann der Revision der Klägerin kein Erfolg beschieden sein.
6.3 Damit erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der vom Erstgericht verneinten Frage, ob sich die Beklagte der Klägerin gegenüber auch auf die ordentliche Ersitzung des strittigen Grundstückes im Sinne des Art 42 SR (Art 661 ZGB) berufen kann.
Hervorzuheben ist jedoch, dass eine solche Ersitzung voraussetzt, dass die Beklagte während zehn Jahren gutgläubig und unangefochten im Grundbuch eingetragen war. Das Erstgericht vermisste hiezu ein Vorbringen der Beklagten und deren Beweis, welche Organe für sie gehandelt haben und verneinte bereits aus diesem Grund die Ersitzung. Schon im Hinblick auf den Grundsatz des Art 1 Abs 1 SR, wonach der gute Glaube vermutet wird und dem Gegner der Beweis obliegt, der Ersitzungsprätendent sei bösgläubig gewesen, sowie aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte ua im Zusammenhang mit Bauverhandlungen, der Einführung des "Neuen Grundbuches" etc schon seit vielen Jahren offenbar vom Pfarrer von *** vertreten wird, kann der Senat dieser Rechtsauffassung des Landgerichtes nicht zustimmen.
Auch die Aussage des Erstgerichtes, dass das gegenständliche Grundstück seit jeher von der Klägerin bewirtschaftet wurde bzw von der Gemeinde an einen Landwirt zur Bewirtschaftung weitergegeben wurde, schliesst ausgehend von den bisher unzureichenden Feststellungen zu diesem Punkt den für die Ersitzung not-wendigen Sach- bzw Eigenbesitz der Beklagten nicht aus. Letzterer erfordert den Nachweis, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über das Grundstück hat, die jedoch auch durch einen Pächter oder Nutzniesser vermittelt werden kann. Zur definitiven Klärung dieser Frage müssten im Sinne des Vorbringens der Beklagten auch die der Bewirtschaftung der gegenständlichen Parzelle durch die Klägerin zugrundeliegenden Vereinbarungen und die in der Praxis offenbar auch bei anderen Gemeinden des Landes geübten Usancen berücksichtigt werden, wonach die Verwaltung von kirchlichen Liegenschaften häufig durch die Gemeinde erfolgt und deren Erträge auch an diese fliessen, weil die Gemeinden grosse Teile der Ausgaben der Pfarreien bestreiten. Erst nach Vervollständigung des Sachverhaltes ua auch der zwischen der Klägerin und der Pfarrei bestehenden güterrechtlichen Verflechtungen könnte beurteilt werden, ob die Beklagte den für die Ersitzung des strittigen Grundstückes notwendigen Eigenbesitz ausübte.
Das Landgericht hat überdies den für die Ersitzung gemäss Art 42 SR unerlässlichen guten Glauben der für die Beklagte - offenbar im Jahr 1914 - handelnden Personen verneint (Ersturteil S 23). Seit diesem Zeitpunkt sind knapp 90 Jahre vergangen. Die ordentliche Ersitzungszeit von zehn Jahren könnte analog den Bestimmungen der Art 520 SR (Art 941 ZGB) iVm den §§ 1463 und 1493 ABGB (vgl §§ 1463, 1493 öABGB) unter hier nicht weiter zu erörternden Prämissen aber auch zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen begonnen haben, als die Organe der Beklagten bzw die für sie handelnden Personen im guten Glauben an den Eigenbesitz an der gegenständlichen Parzelle waren. Davon ausgehend wäre allenfalls auch die Frage zu prüfen, ob und bejahendenfalls wie lange der Beklagten respektive einer juristischen Person das einer Ersitzung nach Art 42 SR entgegenstehende Wissen ausgeschiedener Organmitglieder zuzurechnen ist (vgl BSK ZGB II - Jürg Schmid Art 975 N 23 ff; Klang in Klang² VI 581 f mwN; Mader/Janisch in Schwimann, ABGB³ VI § 1463 Rz 4).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 40, 41 ZPO.
Die Beklagte stellte in ihrer Revisionsbeantwortung - erstmals im gegenständlichen Verfahren - den Antrag, "ihr die durch das Verfahren entstandenen Kosten zu ersetzen; als Ansatz dafür könnten die von der Revisionswerberin geltend gemachten Aufwendungen betrachtet werden".
Auch wenn die Klägerin in ihrer Revision - im Unterschied zum erst- und zweitinstanzlichen Verfahren - keine Kosten verzeichnete, kann das Kostenersatz-begehren der Beklagten im Sinne des StGH-Erkenntnisses vom 30.6.2003, StGH 2002/79, als Antrag auf Zuspruch jedenfalls der auf die Beklagte entfallenden anteiligen Entscheidungsgebühr für das Revisionsverfahren verstanden werden, die sich auf CHF 340,-- beläuft. Weitere Kosten etwa für Mühewaltung stehen der im Revisionsverfahren obsiegenden Beklagten gemäss § 42 Abs 2 ZPO nicht zu. Auch allfällige Gerichtsgebühren für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kann die Beklagte gemäss § 54 Abs 1 ZPO nicht ansprechen.
Vaduz, am 6. September 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat