Ein Verzicht muss grundsätzlich auf unmissverständliche Weise zum Ausdruck gebracht werden.
08 CG. 2013.333
OGH. 2016.50
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen erster Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei 1. A 2. B 3. C 4. D alle vertreten durch *** wider die beklagten Parteien 1. E Trust reg., 2. F 3.G Treuunternehmen reg., 4. H 5. I alle vertreten durch *** Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten J vertreten durch *** wegen Feststellung und Herausgabe (BMG: CHF 1'500'000.00) infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 12.01.2016, ON 163, mit dem der Berufung der Kläger zu 1. - 4. gegen die Spruchpunkte zu 2., 6. und 7. des Urteils des Fürstlichen Landgerichtes vom 20.04.2015, ON 135, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien zu Handen ihrer Vertreter binnen 4 Wochen die mit CHF 22'373.08 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Die klagenden Parteien sind weiters zu ungeteilten Hand schuldig, der Nebenintervenientin zu Handen ihrer Vertreter binnen 4 Wochen die mit CHF 14'805.50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Der gegenständliche Rechtsstreit befindet sich im zweiten Verfahrensgang, nachdem der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 07.06.2013 zu 08 CG.2008.417-85 der Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.10.2010 (ON 66), mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 20.11.2009 (ON 49) Folge gegeben worden war, sowie infolge der Urteile des Staatsgerichtshofes vom 26.09.2011, StGH 2011/25 (ON 78), und vom 11.12.2012, StGH 2012/140 (ON 82), mit denen die Urteile des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 04.02.2011 (ON 74) und vom 06.08.2012 (ON 81) aufgehoben worden waren, Folge gab und die Urteile der Unterinstanzen aufhob. Gleichzeitig wurde dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung unter Berücksichtigung der im oberstgerichtlichen Beschluss ON 85 ausgedrückten Rechtsmeinung aufgetragen.
In jener kassatorischen Entscheidung erwog der OGH im Wesentlichen wie folgt (08 CG.2008.417-85, Erw. 15.1 bis 15.6):
"15.1) Die Kläger haben sich in ihrem Vorbringen nicht bloß auf die Zweifelsregel des § 105 Abs 1 TrUG gestützt, deren Auslegung in der vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof (und vom Fürstlichen Obergericht) vertretenen Richtung nunmehr vom StGH untersagt wurde, sondern darüber hinaus auch auf ihre Rechtsposition aufgrund einer Vereinbarung mit der gesetzlichen Erbin nach dem Erstbegünstigten K,J(siehe Rechtfertigungsklage Seite 8 f). Darüber hinaus haben sich die Kläger ausdrücklich auch auf die Übertragbarkeit und Vererblichkeit der Begünstigtenrechte im Hinblick auf Art 932 a, § 122 PGR (Protokoll ON 35 Pkt 27) gestützt. Dieses Vorbringen wurde seitens der Beklagten bestritten, und zwar insbesondere, dass die Kläger jeweils in die Rechtstellung des L als seinerzeitiger Zweitbegünstigter der Erstbeklagten eingetreten seien (ON 35 Seite 3).
15.2) Nachdem die Zweifelsregel des § 105 Abs 1 TrUG nach der Rechtsauffassung des StGH nicht in dem Sinne ausgelegt werden darf, dass (auch) eine gesetzliche Vermutung zugunsten der Erben eines Begünstigten bestünde, sind aufgrund obigen Vorbringens der Kläger die konkreten Rechtsverhältnisse zwischen den Klägern und der gesetzlichen Erbin des Treugebers und Erstbegünstigten, die bislang in den Feststellungen keinen bzw nur unzureichenden Niederschlag gefunden haben, zu klären und festzustellen. Art 122 Abs 1 TrUG geht mangels einer gegenteiligen Bestimmung bei Treuunternehmen davon aus, dass die Begünstigung im Ganzen sowie einzelne Rechte und Pflichten aus dem Treugenuss einschließlich derjenigen aus der Anwartschaft "veräußerlich, übertragbar und vererblich" sind. Aus der Vereinbarung mit J können sich daher entscheidungsrelevante Rechtspositionen der Kläger den Beklagten gegenüber ergeben. Die Kläger haben entsprechende Behauptungen aufgestellt, doch wurden dazu keine näheren Feststellungen getroffen. Hinsichtlich der behaupteten Vereinbarung mit J wurde bloß festgestellt, dass am 17.02.2005 die Kläger einerseits und J andererseits ein "Close The Books Agreement", in welchem die Vermögenswerte des Erstbeklagten nicht ausdrücklich erwähnt wurden, abgeschlossen worden sei. Hiezu wird in den Feststellungen ein Auszug aus dieser in Englisch gehaltenen Vereinbarung zitiert. Die Kläger behaupten allerdings, es sei zwischen ihnen und J eine Vereinbarung geschlossen worden, die auch die Frage der gegenständlichen Begünstigung miteingeschlossenhabe (Rechtfertigungsklage Pkt 9). Es habe der Grundsatz gegolten, dass jene Vermögenswerte, welche im festgelegten Zeitpunkt L zuzurechnen waren, seinen Erben zufallen, was zur Folge gehabt habe, dass die Rechte am Erstbeklagten, die unbestrittenermaßen dem L zuzuordnen gewesen seien, nunmehr ausschließlich seinen Erbenzufielen. Diese Behauptung betrifft auch die hier strittige Hälfte am Vermögen des Erstbeklagten. Die Beklagten haben diese Behauptung bestritten (ON 27 Pkt I).
15.3) Nähere Feststellungen dazu, welche Konsequenzen diese Vereinbarung zwischen der gesetzlichen Erbin des Erstbegünstigten (J) einerseits und den Klägern (sei es als gesetzliche Erben des Zweitbegünstigten L, sei es unmittelbar als Vertragspartner dieser Vereinbarung) andererseits hatte, insbesondere ob Vermögenswerte des Erstbeklagten hiervon erfasst wurden oder ob von der gesetzlichen Erbin nach dem Erstbegünstigten eine Veräußerung an die Kläger erfolgte, fehlen. Daher sind die zu dem Komplex dieser Vereinbarung angebotenen Beweise aufzunehmen und Feststellungen im Hinblick auf die Betroffenheit des Vermögens des Erstbeklagten von dieser Vereinbarung zu treffen. Insbesondere ist der Umfang der "Closes the Book" Vereinbarung vom 17.02.2005 festzustellen, vor allem auch der Wille der Parteienbei Abschluss dieser Vereinbarung, so speziell dazu, was mit einer Zuordnung aller relevanten funds und assets zum Vermögen von K oder L "on an ‚as is' basis" am Todestag des L gemeint war und inwieweit dies Auswirkung auf "the distribution of inheritance", soweit sie Rechte am Erstbeklagten betrafen, haben sollte. Der Inhalt der schriftlichen Vereinbarung ist auf Deutsch festzustellen.
15.4) Zu klären ist weiters, ob und wenn ja, aus welchem Grund, die Kläger - nach ihren Behauptungen - als gesetzliche Erben nach L zunächst als einzige Begünstigteangesehen worden seien. Diesbezügliche Behauptungen wurden seitens der Kläger bereits im Antrag auf Erlass des Amtsbefehls aufgestellt (ON 1 Pkt 6). Seitens der Beklagten wurde allerdings vorgebracht (ON 7 Pkt 3, vgl ON 27 Pkt F), der Treuhänderrat habe es unter Berücksichtigung der Vorschrift des Art 105 Abs 1 TrUG für gerechtfertigt gehalten, die Antragsteller zur Hälfte zu Begünstigtendes Erstbeklagten zu bestellen, da der Rechtsvorgänger der Antragsteller, Herr L, als Bruder des verstorbenen Treugebers K zur Hälfte erbberechtigt nach seinem Bruder gewesen war. Bislang wurde lediglich (negativ) festgestellt, dass eine zugunsten der Kläger erfolgte Verwaltung des nach der Verteilung zugunsten verbliebenen restlichen 50%-igen Vermögens nicht festgestellt werden kann.
15.5) Es ist daher auf die noch nicht festgestellten Vereinbarungen zwischen J und den Klägern einerseits einzugehen die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
15.6) Aus diesem Grund waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die entsprechende Verfahrensergänzung samt Verbreiterung der Feststellungsgrundlage im oben dargelegten Sinn und eine neuerliche Entscheidung aufzutragen."
2. Im fortgesetzten Verfahren erkannte das Erstgericht mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 20.04.2015 wie folgt (ON 135):
"1. Es wird festgestellt, dass alle von den beklagten Parteien zu 2) und zu 3) als Treuhänder der beklagten Partei zu 1) erlassenen Beistatuten, insbesondere das Beistatut vom 5. Oktober 2006, welche andere Begünstigte vorsehen als die klagenden Parteien, ungültig bzw unwirksam sind.
2. Das Klagebegehren des Inhalts,
"Es wird festgestellt, dass die klagenden Parteien die alleinigen Begünstigten der beklagten Partei zu 1) sind.
In eventu:
Es wird festgestellt, dass die klagenden Parteien Begünstigte der beklagten Partei zu 1) sind.",
wird
a b g e w i e s e n .
3. Es wird festgestellt, dass die Bestellung der beklagten Parteien zu 4) und zu 5) als Protektoren der beklagten Partei zu 1) ungültig bzw unwirksam ist.
4. Die beklagte Partei zu 4) ist bei sonstiger Exekution schuldig, den klagenden Parteien das Schreiben vom 8. März 1991 binnen vier Wochen im Original herauszugeben.
5. Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters die mit CHF 71'912.89 bestimmten Kosten des Verfahrens (des ersten Rechtsganges) zu ersetzen.
6. Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien zu 1. bis 3. zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters die mit CHF 134'013.98 bestimmten Kosten des (fortgesetzten) Verfahrens zu ersetzen.
7. Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Nebenintervenientin zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters die mit CHF 133'183.43 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen."
2.1. Dabei stellte das Erstgericht nachstehenden Sachverhalt fest (ON 135, S. 19 bis S. 40 unten):
Im Frühjahr 1989 wandte sich das Brüderpaar K und L an die Treuhandgesellschaft M, um gewisse Vermögenswerte in zu gründende liechtensteinische juristische Personen einzubringen. Ergebnis dieser Beratungen war schlussendlich, dass für K der E Trust reg. (Erstbeklagte) und für L das Treuunternehmen N gegründet wurde. Für beide Rechtsträger, Erstbeklagte und N Trust, wurden jeweils im Wesentlichen gleichlautende Urkunden bzw. je ein Satz Dokumente erstellt.
(PVI und PV H)
Der Erstbeklagte (E Trust reg.) wurde am 19.07.1989 von der O gegründet.
(Beilagen A und B, unstrittig)
Den Auftrag zur Gründung des Erstbeklagten erteilte K mit Schreiben vom 31.05.1989. Dieses Bestätigungs- bzw. Auftrags-schreiben hat folgenden Inhalt:
Name
K
M
Sehr geehrte Herren
Ich bestätige hiermit meine Instruktion einen Trust reg. nach liechtensteinischem Recht zu gründen. In Zusammenarbeit mit Ihrem Korrespondenten in Liechtenstein als Gründer, in dessen eigenen Namen aber zu meinen Gunsten und auf mein Risiko sowie in Übereinstimmung mit folgenden Angaben:
Name: E Trust reg.
Sitz: Vaduz
Repräsentant: O
Zweck: In Übereinstimmung mit den beiliegenden Statuten (nicht kommerziell)
Gründungskapital: Schweizer Franken 30'000.00 (oder das Äquivalent in einer anderen Währung)
Statuten: wie beiliegend
Treuhänderrat: - P,
8.1. Ort Q,
8.2. Zugunsten von K
K
für seine Lebenszeit.
Nach dem Tod des in Ziffer 1. genannten Erstbegünstigten soll sein Bruder L der einzige Begünstigte für seine Lebenszeit sein.
Weitere Begünstigte werden vom Gründer zu gegebener Zeit benannt.
Die Natur und das Ausmass der Ausschüttung an die oben genannten Begünstigten liegen im freien Ermessen des Gründerrechtsinhabes.
Ausschüttungen sind nur auf Verlangen eines Begünstigten, wobei ein solches Begehren in freier Würdigung des Gründerrechtsinhabers steht, mit dem Ergebnis, dass der Gründerrechtsinhaber das Begehren in freiem Ermessen gut heissen oder teilweise oder vollständig zurückweisen kann.
Nach dem Tod des Erst- und Zweitbegünstigten, wie unter Ziffer 1. und 2., ist das zu diesem Zeitpunkt existierende Beistatut des Trust reg. unwiderruflich und der Treuhänderrat des Trust reg. hat daher keinerlei Befugnis irgendwelche Änderungen vorzunehmen.
(Beilage Q)
Die in diesem Bestätigungsschreiben erwähnten und diesem beiliegenden, von K paraphierten Entwurf von Statuten - in englischer Sprache - enthalten unter anderem folgende wesentliche Bestimmungen:
Art. 5
Organs
The organs of the Trust reg. shall be:
A. The Settlor
B. The Administrative Body
(Trustees)
C. The Auditors (optional)
Art. 6
The Settlor
The settlor or his successor in law shall be the supreme authority of the Trust reg. Such person shall be responsible for:
a) appointing the Beneficiaries and determining the rights thereof (Art. 4);
b) appointing and dismissing the members of the Administrative Body (Art. 7);
c) mending and supplementing the Articles of the Trust reg., issuing By-Laws (Art. 9, 12);
d) the application of the net profit (Art. 10);
e) winding up the Trust reg. and appropriating the proceeds deriving from liquidation (Art. 12);
f) to appoint Auditors (Art. 8);
With the death of the first and second beneficiary the founder's rights will become null and void and the powers of the founder will pass to the Administrative Body (Trustees), except the Power to change the Articles of Incorporation and the By-Laws (Art. 7, last para.).
Art. 7
Administrative Body (Trustees)
The Administrative Body shall consist of one or more natural or artificial persons acting as Trustees upon which the management and representation of the Trust reg. shall be incumbent without "state control.
In the event that the Settlor himself be unable for any reason whatsoever to designate the Trustees the Administrative Body shall make up its numbers by cooptation.
The Beneficiaries shall not be entitled to appoint or dismiss Trustees not to designate substitute Trustees (Art. 932 a, § 50 par. 2 PGR).
The term of office of any Trustees shall be unrestricted.
All matters relating to the Trust reg. and not explicitly reserved for the Settlor shall come within the powers of the Administrative Body. lt shall accordingly be incumbent thereon in particular:
a) to manage the Trust reg.:
b) to pass resolutions on the annual accounts;
c) to determine the net profit;
d) to stipulate such persons as may be authorized to sign and the nature of signature thereof;
e) to appoint general and special attorneys or representatives.
The Administrative Body shall pass its resolutions by a mere majority of the votes of its members. The Chairman shall have the casting vote. Should the Administrative Body however consist of two members the unanimous vote of the same shall be necessary to pass resolutions.
Minutes shall be drawn up of the resolutions passed by the Administrative Body. The Administrative Body may also pass resolutions passed by the Administrative Body. The Administrative Body may also pass resolutions in writing, such resolutions to be circulated for signature.
Provided that these Articles or any By-Laws or regulations do not provide otherwise the Administrative Body shall at its absolute discretion determine where and in what manner business is to be conducted.
The Administrative Body may entrust management of assets to a bank or trust company. It shall invest the assets of The Trust reg. at its absolute discretion.
The Administrative Body may assign management and representation or parts thereof to individual Trustees or third parties either in general or in particular for specific transaction by means of a special power of attorney.
After the death of the first and second Beneficiary the Administrative Body will also exercise the rights of the Settlors successor in law as under Art. 6 but with that exception that they cannot change the Articles of Incorporation and the By-Laws (Art. 6, para. 2).
Art. 8
Auditors
The Founder shall have the right, but not the Obligation, to appoint at any time one to three Auditors who shall examine the annual financial statements. A Trust Company may be charged with this function. The details regarding the duties and the remuneration of the Auditors will be fixed by the Founder.
Art. 9
By-Laws Bad Regulations
(Beilage Q)
Am 11.08.1989 wurde ein Trust Agreement zwischen K und L einerseits und der M andererseits geschlossen, welches nachfolgenden Inhalt aufwies:
I.
The Clients instruct the Trustee to exercise on his behalf the founder's rightsin E Trust reg. in Vaduz (hereinafter referred to as "the Trust reg.'') for their accounts and risks.
For this purpose the Trustee shall hold for the Clients the deed pertaining to the founder's rights in the Trust reg.
The Trustee shall exercise all the rights vested in the founder pursuant to the law and the articles of the Trust reg. exclusively in accordance with
Instructions received from the Clients.
II.
In performing its function as the holder of the founder's rights in trust for the Clients the Trustee shall act pursuant to this Agreement:
a) It shall act exclusively in accordance with instructions received from the Clients. The Clients may authorize the Trustee in writing to act on the instructions of other persons (enclosing specimen signatures of such Persons). The Trustee shall not be obliged to act on its own initiative failing instructions from the Clients. lt may however in Cases of emergency act upon its own authority but only in the presumed best interests of the Clients.
b) All instructions shall be given to the Trustee in writing; any verbal or telegraphic instructions shall be confirmed immediately afterwards in writing.
c) The Trustee shall be subject in all respects to the bounds of the law and/or its professional practice. The Trustee shall not be bound to follow any instructions to conduct litigation unless it consents to do so.
d) Each one of the Clients is authorized to give individually instructions to the Trustee. A proxy as said under lit. a) herefore must be appointed by both Clients together.
III.
Insofar as the Trustee acts in accordance with the terms of Clause II of this Agreement it shall be exempt from any liability arising out of the performance of its mandate. lt shall be liable solely for any wilful breach of its obligations under this Agreement.
The Clients undertake severally and jointly to compensate the Trustee for all cash expenditure and to indemnify it for any damage which it may incur out of the performance of its mandate unless such damage be caused by wilful violation of the Agreement of the part of the Trustee.
IV.
For the execution of the mandate the Clients shall pay the Trustee a remuneration of no less than Fr. 200.--.
The Trustee shall furthermore be entitled to charge the Clients separately for any special expenses and duties beyond the normal scope of the mandate, such as foreign travel, litigation, special legal or fiscal consulting, etc. In case of doubt the Trustee's normal rates for comparable assignments shall be applicable.
V.
This Agreement may be terminated by either party hereto at any time by means of registered letter.
The Trustee undertakes to cede the founder's rights conferred upon it pursuant to this Agreement forthwith to the Clients or to any person authorized by them in writing provided that the Clients for their part have fulfilled their financial obligations towards the Trustee. Failing this the Trustee may defer the assignment of the founder's rights for such period as the Clients for their part default in the reimbursement of expenses incurred or in any other obligations under this Agreement.
The Clients for their part undertake that within one months of termination of the Agreement they shall take delivery of the founder's rights assigned to them by the Trustee either personally or by indicating another natural or legal person to whom the founder's rights should be transferred by the Trustee.
VI.
In case of death of one of the Clients this Agreement continues with the surviving Client.
After the death of both Clients this Agreement becomes obsolete in virtue of Art. 6 para 2. and Art. 7, last para of the Articles of the Trust reg.
[Nach dem Tod der beiden Klienten wird diese Vereinbarung auf Grund der Art. 6 Abs. 2 und Art. 7, letzter Absatz der Statuten des (E) Trust reg. hinfällig.]
VII.
All differences arising out of the present Agreement shall be settled in accordance with the provisions on conciliation contained in the Conciliation and Arbitration Rules of the Zurich Chamber of Commerce. Should conciliation prove to be unsuccessful, the case shall be submitted to the court of arbitration of the Zurich Chamber of Commerce with seat in Zurich for final decision pursuant to the said Conciliation and Arbitration Rules.
(Beilage H)
Dieses Trust Agreement ersetzte das von K mit der Q abgeschlossene Agreement über das treuhänderische Halten der Gründerrechte vom 31.05.1989. Die Q hatte die Gründerrechte auf die O übertragen, welche sie ihrerseits auf die M übertragen hatte. (Beilagen R und Z)
Wirtschaftlicher Eigentümer der in den Erstbeklagten eingebrachten Vermögenswerte war K. Dieser veranlasste im Herbst 1989 von seinen Konti bei der R bei der Bank S und bei der Banca T die Überweisung dreier Teilbeträge von USD 1.5 Mio., USD 1.75 Mio. und USD 4 Mio. an M, welche diese Geldbeträge an den Erstbeklagten weiterleitete.
(Beilagen 1, V bis Z, PV I und PV H)
Die Treusatzungen des E Trust reg. vom 19.07.1989, abgefasst von der O [als Treugeber], haben unter anderem folgenden Inhalt:
Art. 5
Organe:
Die Organe des Treuunternehmens sind:
A. Der Treugeber
B. Die Verwaltung (Treuhänderrat)
C. Die Kontrollstelle (fakultativ)
D. Der Protektor (fakultativ).
Art 6.
Treugeber
Der Treugeber, bzw. dessen Rechtsnachfolger, ist oberstes Organ des Treuunternehmens. Er ist zuständig für:
a) Bestellung der Treubegünstigten und Bestimmung ihrer Rechte (Art. 4);
b) Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Verwaltung (Art. 7);
c) Aenderung und Ergänzung der Treusatzungen, Erlass von Reglementen (Art 10, 13);
d) Verwendung des Reingewinnes (Art 11);
e) Auflösung des Treuunternehmens und Verwendung des Liquidationsüberschusses (Art. 13);
f) Ernennung einer Kontrollstelle (Art 8);
g) Ernennung von Protektoren (Art. 9);
Mit dem Tod des Erst- und des Zweitbegünstigten gehen die Gründerrechte unter, und die dem Gründer zustehenden Befugnisse werden von diesem Zeitpunkt an von der Verwaltung (Treuhänderrat) ausgeübt, jedoch unter Ausschluss des Rechtes Statuten, Beistatuten und Reglemente zu ändern oder zu ergänzen. Fehlen Begünstigte, kann er jedoch das diesbezügliche Reglement ergänzen, aber nur in Übereinstimmung mit vom Protektor unterbreiteten Vorschlägen (Art 7, letzter Absatz).
Art 7.
Verwaltung (Treuhänderrat)
Die Verwaltung besteht aus einer oder mehr physischen oder juristischen Personen als Treuhänder (Trustees) denen die Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens ohne behördliche Aufsicht obliegt.
Falls der Treugeber aus irgendeinem Grund die Treuhänder nicht selber bezeichnen kann, ergänzt sich die Verwaltung durch Kooptation.
Die Treubegünstigten haben kein Recht, Treuhänder zu bestellen, abzuberufen oder Ersatztreuhänder zu bezeichnen (Art 932a, § 50, Abs. 2 PGR).
Die Amtsdauer der Treuhänder ist nicht begrenzt.
In die Kompetenz der Verwaltung fallen alle das Treuunternehmen betreffenden Angelegenheiten, welche nicht ausdrücklich dem Treugeber vorbehalten sind. Es obliegt ihr demnach insbesondere:
a) die Geschäftsführung;
b) die Beschlussfassung über die Jahresrechnung;
c) die Festsetzung des Reingewinnes;
d) die Bestimmung der Zeichnungsberechtigten und die Art der Zeichnung
e) die Bestellung von General- und Spezialbevollmächtigten ...
Nach dem Tode des Erst- und des Zweitbegünstigten übt der Treuhänderrat ebenfalls die dem Rechtsnachfolger des Treugebers gemäss Art 6 zustehenden Befugnisse aus, er kann jedoch die Statuten, Beistatuten und Reglemente weder ändern noch ergänzen. Fehlen Begünstigte, kann er jedoch das diesbezügliche Reglement ergänzen, aber nur in Übereinstimmung mit vom Protektor unterbreiteten Vorschlägen (Art 7, letzter Absatz). ...
Art 9.
Protektor
Zur Überwachung der Einhaltung dieser Treusatzungen und der vom Treuhänderrat erlassenen Reglemente kann durch den Gründer ein Protektor bezeichnet werden. Dessen Aufgaben und Befugnisse können vom Gründer in einem Reglement umschrieben werden.
Art 10.
Beistatuten und Reglemente
Der Treugeber resp. dessen Rechtsnachfolger ist befugt, Beistatuten und Reglemente zu den bestehenden Treusatzungen zu erlassen. Dem Treugeber steht das Recht zu, diese Beistatuten und Reglemente jederzeit ganz oder teilweise abzuändern, zu ergänzen oder aufzuheben. ... (Beilage B)
Die Beistatuten des E Trust reg. vom 14.11.1989, abgefasst von M [als Gründerrechtsinhaber], sehen als Erstbegünstigten K (Punkt 1.) und als Zweitbegünstigten - nach dem Ableben des K - L (Punkt 2.), den Bruder des Erstbegünstigten, vor.
Für den Fall, dass beide Begünstigte, K und L, verstorben wären, sehen die Beistatuten vor, dass diesfalls der Treuhänderrat in Absprache mit dem vom Protektor erhaltenen Vorschlägen die Begünstigtenbestellung vornehmen soll (Punkt 3.).
(Beilage C)
Nach dem Tod von K hat H L betreffend eine Nachfolgeregelung angesprochen. L erklärte dabei unter anderem, dass - wie auch schon K vor seinem Tod gegenüber I und H erklärt hatte - nach seinem Ableben sein Vermögen wohltätigen Zwecken zugutekommen solle. H ersuchte L in diesem Zusammenhang, diese (wohltätige) Begünstigung zu konkretisieren. H entwarf dann ein Schreiben vom 08.03.1991, welches unter anderem folgenden Inhalt aufwies:
L
An
M
Datum: 8. März 1991
Treuhandvertrag vom 11. August 1989 zu den Treugeberrechten des eingetragenen Treuunternehmens E Trust reg. in Vaduz
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf den oben genannten Treuhandvertrag zwischen Ihrem Unternehmen und meinem Bruder von mir.
Hiermit weise ich Sie in Ihrer Eigenschaft als Inhaber der Treugeberrechte des eingetragenen Treuunternehmens E Trust reg. in Vaduz an, das bestehende Beistatut wie folgt zu ändern:
"3. Dritte Begünstigte
Nach dem Tode des ersten sowie des zweiten hierin vorstehend genannten Begünstigten werden folgende Personen als dritte Begünstigte eingesetzt:
3.1 Arme islamische (sunnitische) Gläubige, die in Saudi-Arabien sowie in anderen Teilen der Golfregion leben.
3.2 Arme islamische (sunnitische) Gläubige, die in anderen Ländern und/oder Gegenden leben als im obigen Absatz 3.1 aufgeführt.
3.3 Arme islamische (sunnitische) gläubige Waisenkinder, insbesondere in Saudi-Arabien sowie in anderen Teilen der Golfregion.
3.4 Eine oder mehrere natürliche Person(en) und/oder juristische Person(en), die am Bau und/oder Wiederaufbau von Moscheen für Sunniten mitwirkt (mitwirken).
3.5 Schulen und/oder sonstige Institutionen, die Kinder zum Wohle dieser Kinder die islamische Religion lehren.
3.6 Krankenhäuser in armen islamischen (sunnitischen) Ländern, insbesondere in der Golfregion.
3.7 Ein oder mehrere Gläubige(r), der (die) die Absicht hat (haben), sich auf eine Pilgerfahrt nach Mekka zu begeben.
Im Allgemeinen erfolgen Ausschüttungen an die oben genannten Kategorien von Begünstigten durch Zuteilung einer bestimmten Summe an eine oder mehrere gemeinnützige islamische (sunnitische) Institution(en) in Saudi-Arabien oder in jeglichem sonstigen Land, die sich für die Unterstützung der oben genannten Kategorien von Begünstigten engagiert (engagieren).
Diese Institutionen und die entsprechenden Ausschüttungen werden vom Treuhänderrat auf Empfehlung(en) des (der) Protektors (Protektoren) festgelegt.
Die Gesamtsumme der jährlichen Ausschüttungen wird so errechnet, dass das eingetragene Treuunternehmen in der Lage ist, fortlaufende Ausschüttungen vorzunehmen. ...
I
H
Die dritten Begünstigten haben keine rechtmässig vollstreckbaren Rechte gegen das eingetragene Treuunternehmen. Art und Höhe der Ausschüttungen an dritte Begünstigte liegen im alleinigen Ermessen des Treuhänderrates.
Dieses Beistatut wird nach dem Ableben der ersten beiden Begünstigten widerruflich."
In naher Zukunft werde ich Ihnen die islamischen Institutionen nennen, die meiner Meinung nach am zuverlässigsten sind, um Ziel und Zweck des eingetragenen Treuunternehmens, wie hierin vorstehend beschrieben, zu erfüllen. Sollte ich nicht in der Lage sein, Ihnen die Namen dieser Institutionen mitzuteilen, weise ich Sie bzw. die Protektoren hiermit an und bevollmächtige ich Sie bzw. die Protektoren hiermit, eine Auswahl solcher Institutionen nach ihrem besten Wissen und Gewissen zu treffen.
Mit freundlichen Grüssen
L e.h.
(Beilagen L und 3)
L unterfertigte dieses Schreiben, gab es in ein Couvert mit der Aufschrift "H/I" und verwahrte es im Safe, wo es nach seinem Tod von I und H behoben wurde.
(PV I und PV H)
Nachdem K und L verstorben waren, ohne einen Drittbegünstigten bestellt zu haben, stellte der Treuhänderrat des Erstbeklagten (E Trust reg.) (Q Management und Verwaltungs-AG und U) mit Zirkularbeschluss vom 27./30.08.1999 folgendes fest:
Zirkularbeschluss des Treuhänderrates
der Firma
E Trust reg., Vaduz
Es besteht keine gültige Begünstigtenbestellung für den Zeitpunkt nach dem Tode des Erst- und Zweitbegünstigten der Firma E Trust reg., Vaduz.
Gemäss Art. 3.2 der By-Laws vom 14. November 1989 sowie Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 letzter Absatz der Treusatzung vom 19. Juli 1989 ist in diesem Falle der Treuhänderrat zur Ergänzung des Reglements ermächtigt, jedoch nur mit Zustimmung vom Protektor.
Eine rechtsgültige Bestellung eines Protektors liegt ebenfalls nicht vor. Da der Protektor gemäss Art. 5 der Treusatzung vom 19. Juli 1989 ein fakultatives Organ darstellt, sind trotz Fehlens des Protektors die Organe des Trust reg. vollständig bestellt. Die Funktion des Protektors wird in diesem Falle von Treuhänderrat ausgeübt, der gemäss analoger Anwendung von Art. 182 Abs. 1 PGR i.V.m. Art. 932 a § 5 Abs. 1 PGR alle Aufgaben wahrnimmt, die nicht anderen Organen übertragen wurden.
6,26 % V
17,5 % A
8,75 % B
8,75 % D
8,75 % C
50 %
(Beilage D)
Im Folgenden wurden 50 % der Vermögenswerte der Beklagten zu 1. gemäss den sich aus der Sharia ergebenden Quoten direkt an die Begünstigten (Kläger) verteilt.
(unstrittig)
Die restlichen 50 % der Vermögenswerte verblieben im E Trust reg. Nicht festgestellt werden kann, dass diese verbliebene Hälfte für die Kläger verwaltet wurde.
Das am 17.02.2005 zwischen den Klägern einerseits und J andererseits abgeschlossene Agreement wurde von W, dem damaligen Vertreter eines Teils der Kläger, mit E-Mail vom 29.06.2005 an H übermittelt.
(Beilage M)
Am 05.10.2006 erliessen bzw. verkündeten die Mitglieder des Treuhänderrates des E Trust reg. (F und G Trust reg.) "gemäss Art 6 und Art 9 der Treusatzung" folgende Verordnung ("im Zusammenhang mit der Ernennung der Protektoren von E Trust reg."):
Als erste Protektoren werden ernannt:
-H
Die Protektoren werden gemeinsam tätig.
Die Protektoren dürfen jederzeit (einen) weitere(n) Protektor(en) ernennen. Der Protektor darf jederzeit von seinem Amt zurücktreten und zu diesem Zeitpunkt einen Nachfolger vorschlagen. Sollte ein Protektor zurücktreten, ohne einen Nachfolger vorzuschlagen, so darf der Treuhänderrat einen neuen Protektor ernennen.
Ausschüttungen an die im Beistatut genannten Begünstigten dürfen nach der (den) Empfehlung(en) der Protektoren erfolgen. Wenn die Protektoren es für sinnvoll halten, eine zusätzliche Beratung im Hinblick auf die vorzunehmenden Ausschüttungen in Anspruch zu nehmen, dürfen sie jederzeit den islamischen Richter für die Sunniten in Riad oder an einem anderen Ort als Berater konsultieren.
Zudem haben die Protektoren folgende Vollmachten und Pflichten:
Prüfung des Jahresabschlusses des eingetragenen Treuunternehmens,
Überwachung der Verwaltung des eingetragenen Treuunternehmens im Sinne der Treusatzung und eines eventuell ausgestellten Beistatuts;
Vorschlag neuer Mitglieder für den Treuhänderrat,
Vorbereitung von Empfehlungen für den Treuhänderrat zur Verwaltung der Gelder unter deren Kontrolle.
Für ihr Amt und ihre Arbeit werden die Protektoren entsprechend der geltenden Berufsregeln vergütet.
(Beilage 5)
Die ernannten Protektoren erklärten am 11. bzw. 09.10.2006 - mit ihrer Unterschrift auf der vorerwähnten "Organisatorische Verordnung" - ihr Einverständnis, als Protektoren tätig zu werden. (Beilage 5)
Am 05.10.2006 erliessen F und G Trust reg. als Treuhänder von E Trust reg., gemäss Art 6 und Art 7 der Treusatzung folgendes Beistatut:
I.
Die Begünstigten im Hinblick auf sämtliche Vermögenswerte und Einkünfte sowie etwaige Liquidationserlöse sind:
Arme islamische (sunnitische) Gläubige, die in Saudi-Arabien sowie in anderen Teilen der Golfregion leben.
Arme islamische (sunnitische) Gläubige, die in anderen Ländern und/oder Gegenden leben als in Absatz 1 aufgeführt.
Arme islamische (sunnitische) gläubige Waisenkinder, insbesondere in Saudi-Arabien sowie in anderen Teilen der Golfregion.
Eine oder mehrere natürliche Person(en) und/oder juristische Person(en), die am Bau und/oder Wiederaufbau von Moscheen für Sunniten mitwirkt (mitwirken).
Schulen und/oder sonstige Institutionen, die Kinder zum Wohle dieser Kinder die islamische Religion lehren.
Krankenhäuser in armen islamischen (sunnitischen) Ländern, insbesondere in der Golfregion.
Ein oder mehrere islamische(r) Gläubige(r), der (die) die Absicht hat (haben), sich auf eine Pilgerfahrt nach Mekka zu begeben.
Im Allgemeinen erfolgen Ausschüttungen an die oben genannten Kategorien von Begünstigten durch Zuteilung einer bestimmten Summe an eine oder mehrere gemeinnützige islamische (sunnitische) Institution(en) in Saudi-Arabien oder in jeglichem sonstigen Land, die sich für die Unterstützung der oben genannten Kategorien von Begünstigten engagiert (engagieren).
Diese Institution und die entsprechenden Ausschüttungen werden vom Treuhänderrat auf Empfehlung(en) des (der) Protektors (Protektoren) festgelegt.
II.
Die Ausschüttungen erfolgen stets ohne namentliche Nennung des eingetragenen Treuunternehmens gegenüber der (den) islamischen Institution(en) und/oder dem (den) Begünstigten.
Die Gesamtsumme der jährlichen Ausschüttungen wird so errechnet, dass das eingetragene Treuunternehmen in der Lage ist, fortlaufende Ausschüttungen vorzunehmen.
III.
Die Begünstigten haben keine rechtmässig vollstreckbaren Rechte gegen das eingetragene Treuunternehmen. Art und Höhe der Ausschüttungen an Begünstigte liegen im allgemeinen Ermessen der Treuhänder.
Jeder Begünstigte, der die Gültigkeit des eingetragenen Treuunternehmens oder einer im Treuhandvertrag des eingetragenen Treuunternehmens oder Verordnung enthaltenen Bedingung bestreitet, verliert umgehend jegliche Rechte, die er gehabt haben könnte, zugunsten der übrigen Begünstigten des eingetragenen Treuunternehmens.
Dieses Beistatut ersetzt und ritt an die Stelle etwaige(r) vorherige(r) Beistatute.
(Beilage 6)
Die Protektoren erklärten am 09.10.2006 (durch Unterfertigung derselben) ihr Einverständnis zu diesem Beistatut. (Beilage 6)
In einem Schreiben des Vertreters Kläger, X, an H hielt Erstgenannter unter anderem folgendes fest:
"Des Weiteren bestätige ich hiermit ihre Zusicherung, dass abgesehen von Verwaltungshandlungen bis zu unserem Treffen keinerlei Dispositionen über den E Trust und sein Vermögen getroffen werden, die den heutigen Zustand in irgendeiner Weise ändern." (Beilage F)
H reagiert auf dieses Schreiben folgendermassen:
"E Trust reg. / A
Sehr geehrter Herr Kollege X
Ich beziehe mich auf Ihr Telefax-Schreiben vom 17. Dezember 2008.
Namens und auftrags von E Trust reg., vertreten durch den Treuhänderrat G Treuunternehmen und F bestätige ich Ihnen gerne den Termin vom 13. Januar 2009, ab 14.00 Uhr in ***. An der Besprechung wird ebenfalls der rechtsfreundliche Vertreter von E Trust reg., Rechtsanwalt Y teilnehmen.
Was den zweiten Absatz Ihres Telefax-Schreibens betrifft, haben Sie meine Aussage nicht richtig verstanden. Ich habe lediglich erwähnt, dass Treuhänderrat und Protektoren zurzeit keine Ausschüttungen unmittelbar vornehmen werden, da der Evaluierungsprozess zur Ermittlung von entsprechenden Institutionen/Personen noch nicht abgeschlossen ist.
Freundliche Grüsse
H" (Beilage G)
Im Dezember 2008 fasste der Treuhänderrat des Erstbeklagten den Beschluss, je USD 50'000.00 an insgesamt drei wohltätigte Organisationen in Jordanien und Saudi Arabien auszuschütten.
(PV H)
(unstrittig)
Am 14.04.2000 schlossen die Kläger, die Zweitklägerin vertreten durch W die übrigen Kläger vertreten durch Z einerseits und J vertreten durch AA/AB andererseits sodann eine Vereinbarung mit dem Wunsch, die bestehenden und möglichen ("actual and potential") Streitigkeiten in Bezug auf den Nachlass des K und ausserdem die von J gegen AC anhängig gemachten Klagen bzw. geltend gemachten / zustehenden Ansprüche einvernehmlich zu regeln. In diesem Settlement Agreement wurde sodann u.a. vereinbart, dass sich die Erbquoten am Nachlass von K nach dem Recht der Sharia bestimmen, sohin die Nebenintervenientin zu 50% Erbin nach K ist.
Weiters wurde eine Regelung getroffen betreffend allenfalls in der Vergangenheit von J als vermeintliche Alleinerbin nach K bezogenes Vermögen, welches bei einer Erbfolge nach Scharia-recht zur Hälfte den Klägern zugestanden hätte. In Punkt II./8. dieses Agreement wurde einerseits vereinbart, dass die klagenden Parteien - betreffend den Zeitraum vor dem 31.10.1999 - auf sämtliche allfällige (im Einzelnen aber eben nicht bekannte) Ansprüche, welche ihnen aus den von J vorgenommen Vermögensdispositionen zustehen würden (50%-Anspruch), verzichten bzw. fallen lassen ("... the Parties 1 to 5 waive any claim that either of the Parties 1 to 5 and/or the estate of the late L might have against J for any disposal of assets belonging to the estate of the late K as effected prior to 31 October 1999"). Im Gegenzug erklärte sich die Neben-intervenientin, der gemäss der Vereinbarung verschiedene Vermögens-werte zuflossen, durch diese Zuwendungen per Saldo all ihrer Ansprüche, die sie haben könnte, als auseinandergesetzt und zur Gänze abgefunden (fully compensated), und zwar für jede Art von Ansprüchen oder Rechten, welche ihr persönlich oder als Erbin des K gegenüber L, seinem Nachlass oder den klagenden Parteien oder gegenüber Rechtsträgern, welche direkt oder indirekt vom Nachlass des verstorbenen L kontrolliert werden, zustehen ("...and J is considered as fully compensated for any and all portion allocable to her of any claim or right that she personally and/or the estate of the late K might have against the estate of the late L or any of the parties 1 to 5 individually or any company or legal entity directly or indirectly controlled by the estate of the late L, including but not limited to AC and AD.")
Abschliessend (III./11.) bestätigen die Parteien, dass diese Vereinbarung die Beilegung einer Streitigkeit beinhaltet ("this Settlement Agreement is a settlement of a dispute") und, sofern nicht ausdrücklich anders in dieser Vereinbarung festgehalten ist ("except as explicitly otherwise stated in this Agreement"), nicht eine Anerkennung einer Verbindlichkeit ("is not an admission of liability") oder einen Verzicht oder Vergleich über einen eingenommenen Rechtsstandpunkt durch die beteiligten Parteien oder durch AC, AD, AE und/oder AF darstellt ("is not a waiver or compromise of a legal position maintained by any of the Parties hereto or by AC, AD, AE and/or AF").
Dieses Settlement Agreement hat - in der unterfertigten englischen Version - u.a. folgenden Inhalt:
II. PRINCIPAL OBSERVATIONS AND AGREEMENTS
The Parties 1 to 6 [klagende Parteien und Nebenintervenientin] wish, to compromise and settle their actual and potential disputes with regard to the estate of the late K and to exclude further litigation amongst them. In addition, they wish to settle any and all claims brought by J against AC. Therefore, in consideration of the mutual covenants and agreements herein contained, these Parties agree as follows:
Art. 711
(...)
[in den Punkten 2. bis 7. sind verschiedene Vermögenszuweisungen an J (drei Eigentumswohnungen und Zahlung über USD 8.75 Mio.) sowie Regelungen betreffend anhängige Klagen / geltend gemachte Forderungen gegen AC (Investment Ltd.) sowie betreffend Ansprüche im Zusammenhang mit den Gesellschaften AE (Establishment), AF (Foundation) und AD Ltd. enthalten]. In Punkt 8. heisst es dann weiter:
(...)
III. FINAL TERMS AND CONDITIONS
(...)
(ZV W, ZV AB, ZV AG, PV Zweitklägerin,
Beilagen IV und AB)
Nicht festgestellt werden kann, dass die Parteien dieser Vereinbarung die Absicht hatten, über den Wortlaut dieser Vereinbarung hinaus (den Verzicht auf) Ansprüche oder Rechte der Nebenintervenientin zu regeln, welche nicht den Nachlass von L betrafen.
Am 17.02.2005 schlossen die Kläger, mit Ausnahme des Erstklägers alle vertreten durch W einerseits und J, vertreten durch AH andererseits eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt:
In Erwägung, dass die Parteien am 14. April 2000 einen Vergleich (als "Vergleich von 2000" bezeichnet) sowie einen Vertrag, der weitere Einzelheiten in Bezug auf den Vergleich von 2000 regelt, am 20. Dezember 2002 (als "Vergleich von 2002" bezeichnet) geschlossen haben;
In Erwägung, dass die Parteien einen weiteren Vergleich am 4. Dezember 2003 (als "Vergleich von 2003" bezeichnet) geschlossen haben, welcher im Innenverhältnis einige Details in Bezug auf den endgültigen Vergleich regelt, welcher am selben Tag zwischen der Partei 6 und AF und AE (als "endgültiger Vergleich" bezeichnet) geschlossen wurde;
In Erwägung, dass die Parteien, indem sie den Vergleich von 2000 und daraufhin auch die Vergleiche von 2002 und von 2003 schlossen (sämtliche Vergleiche gemeinsam als "Diverse Vergleiche" bezeichnet), alle ihre gegenwärtigen und zukünftigen Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Zuteilung, Verwaltung und Verteilung von Mitteln und Vermögenswerten aus den Nachlässen der verstorbenen Brüder K und L endgültig beilegten;
In Erwägung, dass gegenseitiges Einverständnis der Parteien darüber herrscht, dass mit Hilfe der Diversen Vergleiche die Angelegenheit im Sinne des "Ziehens eines Schlussstrichs" zwischen den Parteien in Bezug auf die Zuordnung der Mittel und der Vermögenswerte aus den Nachlässen der verstorbenen Brüder K und L auf Basis des derzeitigen Standes endgültig abgeschlossen sei ("Grundsatz des endgültigen Abschlusses" bzw. "Close the Books Principle");
In Erwägung, dass es im Rahmen der geforderten Verteilung gewisser Vermögenswerte zu einem Streit zwischen den Parteien 1 bis 5 einerseits und der Partei 6 andererseits hinsichtlich der Auslegung des "endgültigen Abschlusses der Angelegenheit" gekommen ist;
In Erwägung, dass die Parteien das gemeinsame Verständnis und die Interpretation des Grundsatzes des endgültigen Abschlusses neuerlich festsetzen wollen, um in Zukunft Streitigkeiten zu vermeiden und die unverzügliche Verteilung von Mitteln zu erleichtern, welche früher auf den Konten der AI Ltd. bei der Bank AJ (und derzeit von der Stiftung AK Foundation; in der Folge als "die Konten bei der AJ" bezeichnet) gemäss der Satzung der AK Foundation und der Diversen Vergleiche gehalten wurden:
NUN vereinbaren die Parteien DAHER wie folgt:
[The Closes the Books Principle provides, inter alia, that each of the Parties accepts the allocation of all relevant funds and assets to the estates of K or L on an "as is" basis as per the date of the death of L. In particular, each of the parties accepts als binding for the allocation to either of the estates and for the distribution of inheritance any and all direct or indirect (i.e. to companies belonging to one of the late brothers or to trusts the beneficiary of which was one of the late brothers) transfers of funds and assets that were factually (whether legally challengeable or not) effected by the brothers L and/or K before L's death on 19 November 1994.]
Infolge des Grundsatzes des "endgültigen Abschlusses" (Close the Books Principle) anerkennen die Parteien und erklären sich damit einverstanden, dass die Mittel auf den AJ Konten - entgegen der von den Parteien 1 bis 5 in der Vergangenheit erhobenen Behauptungen - der AI Ltd. und daher zum Nachlass des verstorbenen K gehören, und dass die Mittel in Höhe von geschätzten 11 Mio. USD (gemäss einer Behauptung, die von Partei 6 erhoben wurde, jedoch welche weder geprüft noch von den Parteien 1 bis 5 anerkannt wurde), die von der AI Ltd. an die AC Investment Ltd. (AC) auf von L erteilte Anweisungen überwiesen wurden, und die nicht im Prozess gegen AC, welcher mit Vergleich von 2000 (die Mittel von AC) verglichen wurde, verfangen waren, - entgegen den von der Partei 6 in der Vergangenheit erhobenen Behauptungen - zum Nachlass des verstorbenen L gehören.
Folglich sind die Mittel, die auf den Konten der AJ gehalten werden, an die Parteien entsprechend den Anteilen, die in den Statuten der AK Foundation festgelegt sind, zu verteilen und die Mittel von AC sind zwischen den Parteien 1 bis 5 entsprechend ihren Anteilen an der Erbschaft nach dem verstorbenen L zu verteilen. Keine der Parteien hat jemals derartige Verteilungen aus welchem Grund auch immer anzufechten.
Unverzüglich bei Unterfertigung dieses Vertrages durch sämtliche Parteien haben die Parteien AL und AM anzuweisen, die unwiderrufliche Anweisung, welche diesem Vertrag als Beilage 1 beigeschlossen ist, zu unterfertigen und (per Fax und eingeschriebenem Brief) an die R zu übersenden, um die Verteilung der Mittel auf den Konten der AJ entsprechend den Statuten der AK Foundation und den Diversen Vergleichen durchzuführen.
Sollte die unwiderrufliche Anweisung an die R gemäss Abschnitt 4 nicht binnen 10 Werktagen ab Unterfertigung dieses Vertrages durch die Parteien 2 bis 6 übermittelt werden, so soll der vorliegende Vertrag als null und nichtig gelten, unbeschadet jedoch der Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der Diversen Vergleiche.
Dieser vorliegende Vertrag unterliegt Schweizer Recht.
Sämtliche Streitigkeiten, welche sich in Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, werden gemäss dem Schlichtungs- und Schiedsreglement der Internationalen Handelskammer endgültig durch einen oder mehrere Schiedsrichter, die entsprechend den besagten Vorschriften bestellt werden, entschieden. Es besteht Einverständnis darüber, dass die Schiedsverfahren in englischer Sprache abgehalten werden und dass der Schiedsort Zürich sein wird.
(ZV W, ZV AH, ZV AN, PV Nebenintervenientin,
Beilage IX)
Diese Vereinbarung gründet auf einem Entwurf des Vertreters der Nebenintervenientin, AH, welcher vom Vertreter der Kläger, W, recht umfangreich - insbesondere wurde die Saldoklausel gemäss Ziffer 1 neu eingefügt - abgeändert und anschliessend der Nebenintervenientin bereits unterzeichnet zugestellt wurde. Um die Einigung nicht zu gefährden, entschied die Nebenintervenientin sich nach Diskussion mit ihrem Rechtsvertreter, den Vertrag zu unterfertigen.
(ZV AH, ZV AN, ZV W, PV Nebenintervenientin,
Beilagen VIII, XII und XIII)
Nicht festgestellt werden kann, dass die Parteien dieser Vereinbarung die Absicht hatten, über den Wortlaut dieser Vereinbarung hinaus die Zuteilung weiterer, weder dem Nachlass von K noch dem Nachlass von L zugehörende Vermögenswerte zu regeln.
Die Nebenintervenientin hatte bis Juni 2013 keine Kenntnis von der Existenz des erstbeklagten Trust reg. Deren Rechtsvertreter erfuhren davon erstmals durch das Schreiben von Y vom 14.06.2013 und informierten daraufhin die Nebenintervenientin. W hat zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen zum Agreement vom 17.02.2005 über E Trust reg. Bescheid gewusst.
(ZV AH, PV Nebenintervenientin, Beilagen I und II,
ZV W)
Wenn die Nebenintervenientin zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 17.02.2005 Kenntnis vom erstbeklagten Trust reg. gehabt hätte, hätte sie diese Vereinbarung nicht unterschrieben oder abgeschlossen.
(ZV AH, PV Nebenintervenientin)
Die Klägerin zu 5., AO ist am 05.08.2012 verstorben; alleinige Erben sind die Kläger zu 1. bis 4.
(Beilagen BA und BB)"
2.2. Das Erstgericht erwog zusammengefasst inrechtlicher Hinsicht:
2.2.1. Die Klagebegehren zu 1., 3. und 4. seien bereits rechtskräftig erledigt. Zur Beurteilung bleibe daher das Klagebegehren zu 2. übrig. Mit den "gesetzlichen Erben" in § 105 Abs 1 TrUG seien diejenigen des Treugebers gemeint. Nach dem Gesetzwortlaut würden die gesetzlichen Erben des Begünstigten, der nicht zugleich Treugeber sei, als vermutete Nachfolger ausscheiden, die gesetzlichen Erben des Treugebers also in den Begünstigungsbesitz nachfolgen. Dies bedeute vorliegend, dass per Todestag des L am 19.11.1994 die Begünstigungsberechtigung an dem erstbeklagten Trust reg. auf die gesetzlichen Erben des K - als Treugeber (und Erstbegünstigten) - übergegangen sei. Die gesetzlichen Erben des K seien unbestritten zu 50% die Kläger und zu 50% die Nebenintervenientin. Da die Kläger unbestritten einen 50%-Anteil am Vermögen des erstbeklagten Trust reg. bereits erhalten hätten, sei grundsätzlich alleinige Begünstigte am verbleibenden zweiten Hälfteanteil dieses Vermögens und somit an allen heute vorhandenen Vermögenswerten der erstbeklagten Partei die Nebenintervenientin J. Soweit sei die Sachlage grundsätzlich unbestritten und unzweifelhaft. Es stehe fest, dass K Treugeber des Erstbeklagten im Sinne TrUG gewesen sei und dass dieser selbst zunächst und nach dessen Ableben im Jahre 1990 sein Bruder L bis zu dessen Ableben im Jahre 1994 Begünstigter des Erstbeklagten gewesen sei. Weiters, dass es für die Zeit nach dem Ableben des Zweitbegünstigten L keine gültig erlassene Begünstigtenregelung über Nachfolgebegünstigte gegeben habe. Verschiedene Vereinbarungen zwischen 2000 und 2005 würden grundsätzlich daran nichts ändern.
Aus der Vereinbarung vom 17.02.2005 könne eine Zuordnung vom Nachlassvermögen zum Nachlass von K und zum Nachlass von L gemäss dem von den Parteien vereinbarten "Close-the-Book"- Prinzip entnommen werden. Dieses Prinzip besage, dass die Parteien mit der zum Zeitpunkt des Todes von L (19.11.1994) vorgefundenen Vermögenssituation bzw mit der Zuteilung von sämtlichen Mitteln und Vermögenswerten auf die beiden Nachlässe mit Stand Todestag L einverstanden gewesen seien. Die gegenständliche "Saldoklausel" regle also die Abgrenzung zwischen den beiden Nachlässen sowie allfällige Ansprüche, welche sich aus Vermögensübertragungen zu Lebzeiten der Brüder ergeben hätten. Die Vermögenswerte des Erstbeklagten könnten durch diese Saldoklausel aber nicht erfasst sein.
Es sei nach dem festgestellten Sachverhalt erwiesen, dass die Begünstigung des Erstbegünstigten K und des Nachfolgebegünstigten L am Erstbeklagten auf deren Lebenszeit beschränkt gewesen sei und dass K und L verstorben seien, ohne Drittbegünstigte bestellt zu haben. Die Bestellung von Protektoren und die nachträgliche Änderung des Beistatuts, sohin die Bestellung von Begünstigten, sei nach dem vom OGH bestätigenden Urteil des Obergerichts in ON 66 zu Unrecht erfolgt. Der Erstbeklagte sowie seine Vermögenswerte seien weder vor dem Tod des L dessen Eigentum - er sei lediglich Begünstigter gewesen - noch seien sie nach dessen Tod in den Nachlass des L gefallen. Schon aus diesem Grund habe die Vereinbarung vom 17.02.2015 den Erstbeklagten gar nicht erfassen können. Diese Vereinbarung habe sich im Übrigen noch nicht auf die Begünstigtenregelung des Erstbeklagten auswirken, sondern lediglich Wirkung zwischen den Parteien entfalten können. Die Nebenintervenientin sei nicht befugt, die Begünstigtenanordnung abzuändern. Der gegenständliche Anspruch könne von einer Abgeltung nicht erfasst sein, weil Rechte welcher Art auch immer an dem Erstbeklagten nie in den Nachlass von L gefallen oder den Klägern zugefallen seien. Der Nebenintervenientin stehe die Hälfte der Begünstigung am Erstbeklagten aufgrund ihrer Erbenstellung gegenüber dem Treugeber zu.
In den angeführten und festgestellten Vereinbarungen 2000 und 2005 habe die Nebenintervenientin zweifellos auch nicht die ihr zustehende Begünstigung am E Trust reg. an die Kläger veräussert oder aus sonstigem Rechtstitel auf die Kläger übertragen. In den Vereinbarungen sei der Begünstigungsbesitz im Zusammenhang mit dem E Trust reg. gar nicht erwähnt. Im Grunde sei vielmehr vereinbart worden, dass alle Ansprüche dort bleiben sollten, wo sie im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse 2000 und 2005 gewesen seien, nämlich entweder im Nachlass K oder im Nachlass L Ebenso wenig könne von einem Verzicht der Nebenintervenientin auf ihre Begünstigtenstellung gegenüber dem Erstbeklagten ausgegangen werden.
3. Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung der Kläger zu 1. - 4., ON 138, gegen die Spruchpunkte zu 2., 6. und 7. des Urteils des Fürstlichen Landgerichts ON 135 keine Folge. Im Wesentlichen und zusammengefasst stützte sich das Fürstliche Obergericht in seiner Entscheidung ON 163 auf folgende Überlegungen:
3.1. Wenn sich die Berufungswerber nunmehr auf das "Trust Agreement" zwischen K und L als "Client" einerseits und der M als "Trustee" andererseits vom 11.08.1989, Blg ./H berufen, so sei ihre Rechtsrüge nicht gesetzmässig ausgeführt, zumal sie vom festgestellten Sachverhalt abweiche, wonach K der wirtschaftliche Gründer und alleinige Treugeber des Erstbeklagten E Trust reg. gewesen sei. Es handle sich dabei um ein trotz beschränkter Neuerungserlaubnis im Berufungsverfahren unzulässiges Neuvorbringen, hätte dies doch bei entsprechender Prozessdiligenz schon im ersten Rechtsgang geltend gemacht werden können und müssen.
3.2. Der fraglichen Rechtsrüge komme aber auch inhaltlich keine Berechtigung zu. Die Gebrüder K und L würden in dieser Treuhandvereinbarung nicht etwa als Treugeber ("Settlors") bezeichnet, sondern vielmehr lediglich als Klienten ("Client"). Soweit darin von "Gründerrechten" ("Founder's rights") des E Trust reg. die Rede sei, gehe es lediglich um die Ausübung und nicht um die Inhaberschaft dieser Rechte. Auf dem festgestellten und insoweit unbekämpften Sachverhalt sei K als alleiniger "Settlor" des E Trust reg. anzusehen. Es könne keine Rede davon sein, dass die Treugeberrechte am Erstbeklagten nach dem Ableben von L im Jahre 1994 in dessen Nachlass gefallen seien. Dasselbe gelte mutatis mutandis für die vormalige Zweitbegünstigung des Vaters der Kläger. § 122 Abs 1 TrUG habe weder zu Lebzeiten der Gebrüder K und L noch nach deren Tod die Bestimmung der Begünstigten gem § 105 Abs 1 TrUG zu verdrängen vermocht.
3.3. Ein sekundärer Feststellungsmangel liege ebenso wenig vor: Ein solcher sei nur dann gegeben, wenn die Vorinstanz Beweisaufnahmen abgelehnt habe, weil sie das Beweisthema aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu Unrecht für unerheblich gehalten habe (LES 2009, 187). Das Erstgericht habe aber hinsichtlich der Frage der Inhaberschaft der gegenständlichen Treuhänderrechte hinreichende Feststellungen getroffen, nämlich im Wesentlichen dass der E Trust reg. (Erstbeklagte) für K in dessen Auftrag gegründet worden sei und dass der Vater der Nebenintervenientin wirtschaftlicher Eigentümer der in den Erstbeklagten eingebrachten Vermögenswerte gewesen sei. Demgegenüber sei L (der Vater der Kläger) von der Vorinstanz nur - aber immerhin - als Zweitbegünstigter des Erstbeklagten konstatiert und qualifiziert worden.
3.4. Es dürfe im vorliegenden Fall die Vereinbarung zwischen den Klägerin und der Nebenintervenientin nicht einfach "hineininterpretiert" werden. Daran ändere die in Ziff 1 enthaltende Saldoklausel ("close the books") nichts, zumal nach dem Gesagten die Treugeberrechte und Begünstigungen am erstbeklagten Trust weder in den Nachlass ("Estate") von K noch von L gefallen seien und deshalb auch nicht Gegenstand der Vereinbarung vom 17.02.2005 (Blg ./L) bilden könnten. Zudem habe die Nebenintervenientin - im Gegensatz zu den Klägern - bei Abschluss die zur Vereinbarung nach dem erstinstanzlich festgestellten und insoweit unbekämpft gebliebenen Sachverhalt noch gar keine Kenntnis von der Existenz des E Trust reg. gehabt. Nach den untergerichtlichen Feststellungen hätte sie bei Kenntnis vom erstbeklagten Trust reg. diese Vereinbarung nicht unterschreiben oder abgeschlossen, was unbekämpft geblieben sei. Nach dem ebenfalls unbekämpft gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz sei die fragliche Saldoklausel in Ziff 1 der Vereinbarung vom 17.05.2005, Blg ./L, vom Rechtsvertreter der Kläger, W, eingefügt worden. Die damit verbundenen Unklarheiten müsse sich deshalb der Kläger nach dem Auslegungsgrundsatz "in dubio contra stipulatorem" in dem Sinne entgegenhalten lassen, dass die Vermögenswerte des erstbeklagten Trust reg. nicht unter das sog "Close the books - Agreement" vom 17.02.2005, Blg ./L, fielen.
3.5. Überdies habe das Erstgericht im angefochtenen Urteil eine Negativfeststellung dahingehend getroffen, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Parteien dieser Vereinbarung die Absicht gehabt hätten, über den Wortlaut hinaus den Verzicht auf Ansprüche oder Rechte der Nebenintervenientin zu regeln, welche nicht den Nachlass von L betroffen hätten. Die Kläger hätten ihre Erbteile nach Sharia-Recht von insgesamt 50% an den Vermögenswerten des erstbeklagten Trust reg. nach den vom Erstgericht getroffenen und unbekämpft gebliebenen Feststellungen bereits ausgeschüttet erhalten. Damit sei hinsichtlich der beim Erstbeklagten verbliebenen Vermögenswerte aufgrund von § 105 Abs 1 TrUG nur noch die Nebenintervenientin in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Erbin ihres Vater K als Treugeber des E Trust reg. begünstigt. Jedenfalls stehe den bereits abgefundenen Klägern keine weitere Begünstigung am erstbeklagten Trust reg. mehr zu.
4. Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig erhobene Revision der klagenden Parteien, ON 165, mit der das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 12.01.2016, ON 163, vollumfänglich angefochten wird. Als Revisionsgründe werden "ein Verfahrensmangel und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht."
Zusammengefasst führen die Kläger aus:
4.1. Im Hinblick auf die Entscheidungen des Staatsgerichtshofs und des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs sei davon auszugehen, dass nach dem Gesetzeswortlaut des § 105 Abs 1 TrUG die gesetzlichen Erben des Begünstigten, der nicht zugleich Treugeber sei, als vermutete Nachfolger ausscheiden würden. Gemäss Wortlaut des Gesetzes gelte die vermutete Nachfolge zudem nur, wenn der Treugeber "nicht etwas anderes zur Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen über die Nachfolge anordnet." Es fehle aber eine Feststellung, wer tatsächlich der Treugeber gewesen sei, obwohl gerade dies für die Anwendung des § 105 TrUG entscheidend sei, was auch als sekundärer Feststellungsmangel gerügt worden sei. Keinerlei Feststellungen seien auch dazu getroffen worden, ob und inwiefern Treugeberrechte allenfalls durch das Trust Agreement vom 11.08.1989, Blg ./H, übertragen worden seien. Dies, obwohl bereits im ersten Verfahrensgang argumentiert worden sei, dass aufgrund des Trust Agreements beide Brüder als Treugeber bzw Settlor gegolten hätten.
4.2. Die Revisionswerber seien keineswegs von der getroffenen Feststellung abgewichen, nach der die in den Erstbeklagten eingebrachten Vermögenswerte von K stammen würden. Eine konkrete Feststellung, nach welcher K der alleinige Treugeber gewesen sei, liege jedoch gar nicht vor und habe daher auch nicht von dieser Feststellung abgewichen werden können. Die getroffenen Feststellungen würden keine klare Auskunft über den Treugeber geben. Der Auftrag von K (im Schreiben vom 31.05.1989) sei durch das Trust Agreement K und L einerseits und der M andererseits ersetzt worden, somit seien K und L schliesslich aufgrund des zuletzt genannten Trust Agreements die Auftraggeber gewesen.
4.3. § 49 Abs 1 TrUG regle nur, dass im Zweifel jener als Treugeber anzusehen sei, wer dem Treufonds eine Vermögensleistung mache oder zusichere. Gegenständlich sei jedoch ein klares Trust Agreement vorgelegen, welches beide Brüder als Auftraggeber bzw Client ausgewiesen habe. Für den Anwendung des § 49 Abs 1 TrUG sei daher gar kein Raum geblieben.
4.4. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Fürstliche Obergericht zum Ergebnis gelange, dass das Trust Agreement lediglich die Ausübung und nicht die Inhaberschaft der Gründer- bzw Treugeberrechte regle. Spätestens mit der Trustvereinbarung vom 11.08.1989, Blg ./H, in Verbindung mit dem festgestellten Inhalt der Treusatzung, Blg ./B, sei vielmehr davon auszugehen, dass beide Brüder als Inhaber der Gründer- bzw Treugeberrechte gegolten hätten. Warum sollte sonst in Art 6 letzter Absatz der Treusatzung festgelegt worden sein, dass die Gründerrechte mit dem Tod des Erst- und Zweitbegünstigten untergehen und die ursprünglichen Rechte der Treugeber dann vom Treuhänderrat ausgeübt werden sollten. Ansonsten, wenn lediglich K der Inhaber der Treugeberrechte gewesen wäre, habe es in der Treusatzung stattdessen heissen müssen, dass bereits mit seinem Tod die Gründerrechte untergingen.
4.5. Mit dem Mandatsvertrag vom 11.08.1989 hätten die beiden Brüder K und L sich bereits zu Lebzeiten je das alleinige Verfügungsrecht und die Gründerrechte bzw Treugeberrechte an Erstbeklagten übertragen. Mit dem Ableben des K sei L aufgrund dieser Vereinbarung alleiniger "Settlor" bzw Inhaber der Treugeberrechte geworden. Dies habe zur Folge, dass bereits damit alle Rechte an der erstbeklagten Partei und somit bereits zu Lebzeiten der Brüder K und L, auf jeden Fall aber mit dem Ableben von K, definitiv und vollständig auf L übergegangen seien.
4.6. Das L nicht nur Begünstigter, sondern gleichzeitig Inhaber der Treugeberrechte gewesen sei, sei bei der Auslegung und Anwendung des § 105 Abs 1 TrUG zu berücksichtigen gewesen. Die Rechtsnachfolge ändere sich dahingehend, dass unter Anwendung dieser Bestimmung die gesetzlichen Erben des L nach dessen Tod vollumfänglich in seine Rechte eingetreten seien und als Konsequenz ihnen die Vermögenswerte des Erstbeklagten bzw an der erstbeklagten Partei vollumfänglich zustünden. Die Rechte am Erstbeklagten seien gar nicht in den Nachlass des K gefallen und sei die Nebenintervenientin mangels Erbenstellung auch nicht zu 50% an den Vermögenswerten des Erstbeklagten berechtigt. Nur die Erben des L seien in dessen Rechte eingetreten, da keine weitere gültige Begünstigungsnachfolge vorgenommen worden sei.
4.7. Selbst mangels Übertragung der Treugeberrechte seien aufgrund der "Close the Book"-Wirkung die heute noch bestehenden Vermögenswerte nach der massgeblichen Erbfolgeordnung an die Erben des Settlors, damit aber zu 50% an die Revisionswerber zu verteilen.
4.8. Die Nebenintervenientin habe sich mit Vereinbarung vom 14.04.2000 als per saldo abgefunden erklärt (fully compensated). Basis dieser Vereinbarung sei der Verzicht der Revisionswerber auf sämtliche allfällige, im Einzelnen aber nicht bekannte Ansprüche gegenüber der Nebenintervenientin gewesen. Es sei ein Schlussstrich gezogen worden und die Ausschüttung vom 31.08.1999 könne daher nicht mehr berücksichtigt werden.
4.9. Als Verfahrensmangel machen die Kläger geltend, das Berufungsgericht habe über die Ausführungen der Berufungswerber in Z 25. und 26. hinweggesehen. Selbst wenn eine Übertragung der Treugeberrechte nicht angenommen würde und somit die gesetzlichen Erben des K Nachfolger sein würden, müsste auf jeden Fall die verschiedenen Vereinbarungen (insbesondere die Saldoklausel) zwischen den Berufungswerbern und nunmehrigen Revisionswerbern einerseits und der Nebenintervenientin andererseits beachtet werden. Aufgrund der "Close the Book"-Wirkung, die eben erst nach der Ausschüttung im Jahr 1999 eingetreten sei, seien die heute noch bestehenden Vermögenswerte und somit auch die Rechte am Erstbeklagten nach der massgeblichen Erbfolgeanordnung an die Erben des Settlors und somit zu 50% an die Berufungswerber zu verteilen. Das Fürstliche Obergericht sei auf wesentliches Vorbringen nicht eingegangen.
5. Die beklagten Parteien haben rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung überreicht, mit der sie beantragen, der Revision der klagenden Parteien keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammenfassend machen die Beklagten geltend:
5.1. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege nicht vor. Die Begünstigungsrechte an der Erstbeklagten seien gar nicht Thema der zwischen den Klägern und der Nebenintervenientin nach dem Jahr 1999 abgeschlossenen Vereinbarungen gewesen. Dies schon deshalb nicht, weil die Nebenintervenientin nach den Feststellungen von der Existenz eines E Trust reg. und dessen Vermögenswerten überhaupt nichts gewusst habe.
5.2. Hinsichtlich der Treugebereigenschaft seien unanfechtbare Feststellungen getroffen worden, die im zweiten Rechtsgang nicht mehr überprüfbar seien. Danach sei der einzige Treugeber des E Trust reg. Herr K gewesen und habe L nach dessen Ableben lediglich die Möglichkeit gehabt, gewisse Treugeberrechte indirekt durch Instruktionen an M auszuüben.
5.3. Die Revisionswerber würden übersehen, dass die Überlassung gewisser organschaftlicher Rechte des Treugebers an einen Dritten - hier an L - nicht dazu führe, dass dieser Dritte dadurch Treugeber im Sinne von § 105 TrUG werde. Selbstverständlich sei der Treuhänderrat nicht automatisch zum Treugeber dieses Treuunternehmens geworden, sondern habe statutengemäss bei Eintritt der Voraussetzungen nur die Möglichkeit gehabt, die ursprünglich dem Gründer (Treugeber) zustehenden Befugnisse unter Ausschluss des Rechtes, Statuten, Beistatuten und Reglemente zu ändern oder zu ergänzen, auszuüben. Dies treffe auf L zu, der gemäss dem Trust Agreement vom 11.08.1989 die Befugnis erhalten habe, Instruktionen zur Ausübung gewisser in den Statuten dem Treugeber vorbehaltener organschaftlicher Rechte zu erteilen, ohne dass er deshalb selbst zum Treugeber geworden wäre. Daher könne keine Rede davon sein, dass L mit dem Ableben seines Bruders alleiniger "Settlor" des E Trust reg. geworden sei.
5.4. Eine Abänderung der vorliegenden Begünstigtenregelungen durch eine private Vereinbarung zwischen Begünstigten untereinander sei nicht möglich. Möglich sei lediglich, dass die Nebenintervenientin auf ihren 50% Begünstigtenanteil an der Erstbeklagten verzichtet hätte, ein solcher Verzicht hätte aber gegenüber dem E Trust reg. erklärt werden müssen. Ein solcher Verzicht sei aufgrund der untergerichtlichen Feststellungen nicht abgegeben worden.
6. Die Nebenintervenientin J hat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung überreicht, mit der sie beantragt, der Revision der klagenden Parteien ON 165 keine Folge zu geben und diese abzuweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammenfassend macht die Nebenintervenientin geltend:
6.1. Die Revision sei nicht gesetzmässig ausgeführt, weil sie vielfach vom festgestellten Sachverhalt abweiche. Im fortgesetzten Verfahren gehe es aufgrund der Ausführungen des OGH in ON 85 E 11.1. ff nur noch darum, ob zwischen den Klägern und der Nebenintervenientin (als gesetzliche Erbin des Treugebers und Erstbegünstigten) eine Vereinbarung geschlossen worden sei, welche die Begünstigung der Nebenintervenientin am Vermögen des Erstbeklagten mit einschliesse, ob Vermögenswerte des Erstbeklagten von einer solchen Vereinbarung erfasst worden seien oder ob von der Nebenintervenientin eine Veräusserung von Vermögenswerten an die Kläger erfolgt sei. Insbesondere seien die folgenden Feststellungen bindend und unabänderlich: Dass nicht festgestellt werden könne, dass die Parteien dieser Vereinbarung die Absicht gehabt hätten, über den Wortlaut dieser Vereinbarung hinaus (den Verzicht auf) Ansprüche oder Rechte der Nebenintervenientin zu regeln, welche nicht den Nachlass von L betroffen hätten. Und weiters, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Parteien dieser Vereinbarung die Absicht gehabt hätten, über den Wortlaut dieser Vereinbarung hinaus die Zuteilung weiterer, weder dem Nachlass von K noch dem Nachlass von L zugehördende Vermögenswerte zu regeln.
6.2. Der von den Revisionswerberin in Z 2. beschriebene Prüfungsrahmen und die in den Z 3. ff der Revision folgenden Ausführungen würden weit ausserhalb des vom OGH vorgegebenen Rahmens für das fortgesetzte Verfahren liegen und sei die Revision daher schon deshalb nicht gesetzmässig ausgeführt. Insbesondere werde zu Unrecht gerügt, es fehle im Urteil die Feststellung, wer Treugeber gewesen sei, die Feststellung, ob und inwiefern Treugeberrechte allenfalls durch das Trust Agreement vom 11.08.1989 übertragen worden seien und eine konkrete Feststellung, nach welcher K der alleinige Treugeber gewesen sei. All diese tatsächlichen Fragen seien definitiv und unanfechtbar gelöst.
6.3. Treugeber im Sinne von § 105 Abs 1 TrUG sei nicht identisch mit dem Inhaber der Treugeberrechte, der diese durch Übertragung erhalten habe. Unüberprüfbar stehe fest, dass K Treugeber im Sinne von § 105 Abs 1 TrUG gewesen sei und daher seine Erbin Begünstigte des Erstbeklagten. Aus dem Sachverhalt ergebe sich mit Klarheit, dass die Treugeberrechte am Erstbeklagten weder zu Lebzeiten noch auf den Tod von K auf L übergegangen seien. Seit dem 09.07.1989 sei die M (fiduziarisch) Inhaberin der Treugeberrechte, welche sie treuhänderisch für K gehalten habe und nur dieser sei nach den Feststellungen wirtschaftlicher Inhaber der Treugeberrechte gewesen. Auf die Übertragung von Treugeberrechten sei liechtensteinisches Recht anzuwenden. Die Treugeberrechte seien damit analog zu den Gründerrechten einer Anstalt zu zedieren, es sei ein kausales, auf Übertragung der Treugeberrechte gerichtetes, schriftlich abgefasstes Rechtsgeschäft und ein schriftliches Verfügungsgeschäft erforderlich. Nur M hätte diese Zession (Verfügung) vornehmen können, es hätte einer causa und einer Verfügung bedurft. Solches sei weder behauptet noch bewiesen worden. Das Landgericht habe ausdrücklich von einem Agreement zwischen K und der Q AG gesprochen, es ergebe auch keinen Sinn, den Auftrag zur Gründung einer Gesellschaft, der mit der Errichtung grundsätzlich beendet sei, durch einen Mandatsvertrag zu ersetzen. Das Agreement Blg ./R sei ein reiner Mandatsvertrag gewesen. Aus dem Trust Agreement Blg ./H sei keine Instruktion an die M und keine Verfügung über die Treugeberrechte erkennbar. Hinsichtlich einer Übertragung der Treugeberrechte des E Trust reg. auf L zu Lebzeiten von K würden notwendige Vorbringen und notwendige Behauptungen und Beweise fehlen.
6.4. Durch Ausschüttung von 50% der Vermögenswerte des Erstbeklagten an die Revisionswerber seien deren Rechte als Begünstigte in vollem Umfang erfüllt und ihre Begünstigung damit erloschen. Die noch vorhandene Hälfte der Vermögenswerte des Erstbeklagten entspreche der noch aufrechten Begünstigung der Nebenintervenientin und stehe zweifellos zur Gänze der Nebenintervenientin zu. Die Begünstigungsrechte der Nebenintervenientin seien von den getroffenen Vereinbarungen unberührt geblieben. Dies sei unzweideutig klargestellt.
6.5. Es sei bindend festgestellt, dass mit dem Tod des L am 19.11.1994 die Treugeberrechte am Erstbeklagten untergegangen seien und die gesetzlichen Erben des Treugebers K Begünstigte des Erstbeklagten geworden seien, je zur Hälfte die Kläger und die Nebenintervenientin. Die Begünstigungsregelung nach dem Tod von L sei nicht zur vertraglichen Disposition der Parteien des "Close the Book" Agreement vom 17.05.2005 (Blg ./L) gestanden. Daher habe sie auch nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sein können. Begünstigte würden durch Vertrag nicht in das Organisationsrecht eines Trust reg. eingreifen können und würden vertraglich nicht untereinander in die Begünstigungsregelung eingreifen können.
6.6. Hätte die Nebenintervenientin auf ihre Begünstigtenrechte oder Teile zu Gunsten der Kläger verzichten wollen, dann sei es ihr frei gestanden, gegenüber dem E Trust reg. einen Verzicht zu erklären. Die Nebenintervenientin habe aber mangels Kenntnis vom E Trust reg. darauf nicht verzichten können.
7. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
7.1. Die Revision führt aus, es sei zunächst zu prüfen, wer zum Zeitpunkt des Todes des K Treugeber im Sinne des § 105 TrUG gewesen und ob die Nachfolge vom Treugeber geregelt worden sei. Gerade dies ist aber durch die Untergerichte festgestellt worden und bewegt sich die Revision daher nicht auf der Basis der von den Untergerichten getroffenen Feststellungen: Wirtschaftlicher Eigentümer der in den Erstbeklagten eingebrachten Vermögenswerte war K. K war der wirtschaftliche Gründer und alleinige Treugeber des Erstbeklagten E Trust. Daher ist entgegen den Ausführungen der Revision nicht mehr zu prüfen, wer zum Zeitpunkt des Todes Treugeber war.
7.2. Es seien weiters nach den Ausführungen der Revision keinerlei Feststellungen dazu getroffen, ob und inwiefern Treugeberrechte allenfalls durch das Trust Agreement vom 11.08.1989 übertragen worden seien. Auch hinsichtlich der Eigenschaft des K ist dieser als Treugeber festgestellt. Bereits im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde festgestellt, dass K der einzige Treugeber des Erstbeklagten gewesen war. Weiters wurde festgestellt, dass gem Art 6 Abs 2 der Treusatzungen (Blg ./B) die Gründerrechte bzw Treugeberrechte mit dem Tod des Erst- und Zweitbegünstigten K und L untergegangen sind. Hier liegen bindende Feststellungen vor, an denen die Revision vorbeigeht. Nach den Feststellungen wurde der Erstbeklagte für K in dessen Auftrag gegründet (ON 135, 19). Auf die Details des Gründungsaktes (OG 8 ff) kann hier verwiesen werden.
7.3. Mit den Ausführungen, dass die Untergerichte "zu Unrecht von K als alleinigem Treugeber ausgegangen" seien, bekämpft die Revision daher unzulässig Feststellungen der Untergerichte, an die der Fürstliche Oberste Gerichtshof gebunden ist.
7.4. Die Ausführungen der Revision zu § 49 Abs 1 TrUG sind daher unbehelflich und nicht entscheidungsrelevant, zumal bereits bindende und eindeutige Feststellungen zur Treugebereigenschaft bzw zur Eigenschaft als wirtschaftlicher Eigentümer des K vorhanden sind. Von einem Zweifelsfall mussten die Untergerichte nicht ausgehen.
7.5. Insoweit die Revision versucht, aus der behaupteten Überlassung von Treugeberrechten die Eigenschaft als Treugeber abzuleiten, ist sie darauf zu verweisen, dass die Überlassung bestimmter organschaftlicher Rechte des Treugebers an L nicht dazu führte, dass dieser Treugeber wurde. Es steht fest, dass "Treugeber" in dem hier relevanten Sinn (§ 105 TrUG) nur derjenige ist, der das Treuunternehmen seinerseits gegründet hat und mit seinen wirtschaftlichen Mittel und Vermögenswerten ausgestattet hat. Dies war nach den Feststellungen K. Mit der Behauptung, L sei Inhaber der Treugeberrechte geworden, entfernt sich die Revision wiederum von den Feststellungen der Untergerichte. Festgestellt wurde L vielmehr als Zweitbegünstigter des Erstbeklagten, nicht aber als Treugeber des Erstbeklagten. Auch aus der Formulierung in Art 6 (letzter Absatz) der Treusatzung (OGH 16) lässt sich entgegen den Revisionsausführungen nicht entnehmen, dass der Zweitbegünstigte L Treugeber gewesen sein soll. Vielmehr kann diese Formulierung zwanglos damit begründet werden, dass mit dem Tod des Treugebers und des Zweitbegrünstigten nicht nur die Treugeberrechte (des Treugebers), sondern auch die an den Zweitbegünstigten weitergegebenen einzelnen organschaftlichen Rechte wegfallen.
7.6. Soweit sich die Revision auf das "Trust Agreement" zwischen K und L beruft, bewegt sie sich ebenso wenig auf der Basis des festgestellten Sachverhalts, wonach K der wirtschaftliche Gründer und alleinige Treugeber des Erstbeklagten E Trust reg. war. Zum Zeitpunkt dieser Treuhandvereinbarung war der Erstbeklagte bereits rechtswirksam errichtet und ging es in dieser nicht etwa um eine Feststellung eines neuen "Treugebers", sondern vielmehr darum, dass einzelne organschaftliche Rechte von L ausgeübt werden könnten. Es wurden denn auch die Parteien nicht als Treugeber ("Settlors") bezeichnet, sondern vielmehr als Klienten ("clients"). L wurde demnach auch nicht als "Settlor" bezeichnet, sondern - worauf das Fürstliche Obergericht zu Recht hingewiesen hat - wurde lediglich ausgeführt, dass "each one of the Clients is authorized to give indivdually instructions to the Trustee. ......" Zutreffend führte eine nach dem Vertrauensprinzip getroffene Auslegung lediglich dahin, dass es bloss um die Ausübung einzelner Gründer- bzw Treugeberrechte im Fall des Todes eines der Klienten mit dem überlebenden Klienten gehen sollte.
7.7. Auch die Behauptung der Revision, die Gebrüder K und L hätten sich mit dem Mandatsvertrag vom 11.08.1989 bereits zu Lebzeiten "je das alleinige Verfügungsrecht und die Gründerrechte bzw Treugeberrechte am E Trust reg. übertragen" entbehrt jeglicher Feststellungen der Untergerichte. L hat gemäss dem Trust Agreement vom 11.08.1989 lediglich eine Befugnis erhalten, bestimmte Instruktionen zu erteilen, er wurde aber nicht Treugeber. Solches entspricht nicht den Feststellungen, ergibt sich aber auch nicht aus einer rechtlichen Beurteilung auf Basis der getroffenen Feststellungen. Daher geht die Folgerung der Revision, L sei nach dem Tod des K vollständig in den Genuss aller Rechte an der erstbeklagten Partei gelangt, von einem Wunschsachverhalt aus.
7.8. Insgesamt verkennt die Revision, dass all diese Behauptungen nicht mehr Gegenstand des Verfahrens im zweiten Rechtsgang sind, zumal sie vom Aufhebungsbeschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs nicht erfasst und damit abschliessend erledigte Streitpunkte sind (OGH 02 CG.2014.55 LJZ 2015, 51; RIS-Justiz RS0117141).
7.9. Soweit sich die Revision auf die Auslegung des § 105 Abs 1 TrUG bezieht, ist sie auf die Rechtsansicht des StGH (2011/25; ON 78) zu verweisen, wonach unter den "gesetzlichen Erben" diejenigen des Treugebers gemeint sind. Eine von der Revision geltend gemachte andere Auslegung ist unter dem Aspekt der bindenden Rechtsansicht des StGH rechtlich nicht relevant. Damit ist aber auch die - durch Feststellungen ohenhin nicht gedeckte - Schlussfolgerung der Revision, die Rechte am Erstbeklagten seien gar nicht in den Nachlass des K gefallen und sei daher die Nebenintervenientin mangels Erbenstellung auch nicht zu 50% an den Vermögenswerten des Erstbeklagten berechtigt, offenkundig unbegründet.
7.10. Der zweite Rechtsgang hat umfassende Feststellungen des Erstgerichtes zur Vereinbarung (Agreement) vom 17.02.2005 gebracht. Die Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden könne, dass die Parteien die Absicht gehabt hätten, über den Wortlaut hinaus die Zuteilung weiterer, weder dem Nachlass von K noch dem Nachlass von L zugehörende Vermögenswerte zu regeln, ist vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpfbar. Soweit die weiteren Feststellungen von der Revision ins Treffen geführt werden, wonach die Parteien einen "Schlussstrich" ziehen wollten ("close the book"-Agreement") führt die Revision zu 10. nicht aus, welche rechtlichen Folgerungen in ihrem Sinne aus diesen Feststellungen gezogen werden könnten. In rechtlicher Hinsicht lässt sich jedenfalls aus der Negativfeststellung und der Nichterwähnung des Vermögens am E Trust reg. für den Standpunkt der Revision nichts gewinnen: Wie das Obergericht zutreffend ausführt (OG 60) lässt sich in die gegenständliche Vereinbarung vom 17.02.2005 (Blg ./L) ein darin - im Gegensatz zu anderen Verbandspersonen, welche genannt wurden - nicht genannter E Trust reg. nicht einfach "hineininterpretieren". Daran ändert die in Z 1. enthaltene Bezeichnung "Close the Books Principle" nichts, weil nach den oben angeführten Ausführungen zu § 105 TrUG die Treugeberrechte am erstbeklagten Trust weder in den Nachlass ("Estate") von K noch in jenen von L gefallen sind und daher auch nicht Gegenstand der Vereinbarung vom 17.02.2005 (Blg ./L) sein konnten. Nach den Feststellungen war im Übrigen der Nebenintervenientin das Vorhandensein dieses Trusts gänzlich unbekannt, während dem Vertreter der Kläger im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen zum Agreement vom 17.02.2005 die Existenz des E Trust reg. bekannt war. Vor diesem Hintergrund kann aber schon einmal nicht davon ausgegangen werden, dass die klagenden Parteien den Erstbeklagten als Gegenstand der Vereinbarung vom 17.02.2005 angesehen haben, da er andernfalls wohl ausdrücklich in den Verhandlungen und im Vertragstext Platz gefunden hätte.
Daher bedarf es für das Ergebnis, dass "Nichterwähntes" in der Vereinbarung vom 17.02.2005 auch nicht von dieser Vereinbarung umfasst ist, nicht der Heranziehung einer Zweifelsregel, vielmehr ist die Vereinbarung insoweit klar: Rechte am Erstbeklagten fielen nicht darunter.
7.11. Die weiteren Feststellungen im zweiten Rechtsgang haben jedenfalls keine Vereinbarungen oder Verzichte ergeben, aus denen die Kläger etwa Rechte am Erstbeklagten hätten ableiten können. Gerade der strittige Umfang der "Close the Book"-Vereinbarung" vom 17.02.2005 lässt nach dem im zweiten Rechtsgang getroffene Feststellungen auch einen Willen der Parteien, etwa auf "Nichterwähntes" auch verzichten zu wollen, gerade nicht ableiten.
7.12. Angesichts der Tatsache, dass das den Klägern zuzurechnende Wissen ihres Vertreters bei den Vertragsverhandlungen die Kenntnis über das Vorhandensein des Erstbeklagten beinhaltet, geht auch die Auslegung der Kläger in der Revision ins Leere: Die Kläger wünschen im Ergebnis eine ergänzende Auslegung eines Vertrags, indem ein konkreter Verzicht der Nebenintervenientin auf Vermögenswerte eines Trusts, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar vorhanden und den Klägern bekannt war, aber der Beklagtenseite nicht bekannt war, hineininterpretiert werden soll. Ein solcher "hypothetischer Parteiwillen" lässt sich aber schon deshalb nicht konstruieren, weil der tatsächliche Kenntnisstand der Parteien gerade zu diesem Umstand völlig unterschiedlich war und daher in Wirklichkeit gerade kein Indiz und damit kein Anlass für eine derartige Vertragsergänzung in Richtung des von den Klägern gewünschten Auslegungsergebnisses besteht. Generalklauselartige Verzichte setzen überdies zumindest eine "Kennen-Können" des Verzichtenden voraus (RIS-Justiz RS0032453). Solches ist weder vorgebracht noch festgestellt, wobei im gegenständlichen Fall die positive Kenntnis der Kläger vom Vorhandensein dieses Vermögenswertes diese mangels Aufklärung ihres Vertragspartners auch nicht schutzwürdig erscheinen liesse. Ein Verzicht kann der Nebenintervenientin aber ohnehin nicht unterstellt werden, weil ein solcher grundsätzlich auf unmissverständliche Weise zum Ausdruck gebracht werden muss, was angesichts des Vertrags vom 17.02.2005 und der Nichterwähnung des Erstbeklagten gerade nicht der Fall ist (vgl Furrer/R. Wey in Furrer/Schnyder, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht3 § 107 OR Rn 39). Dies trifft ebenso auf die behauptete Verzichtsleistung der Nebenintervenientin aufgrund einer "per Saldo" Erklärung (fully compensated) zu.
7.13. Der von der Revision behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor. Zu 12. und 13. wird kein Verfahrensmangel der Untergerichte geltend gemacht, vielmehr macht die Revisionswerberin ergänzende Rechtsausführungen geltend. Die Begünstigungsrechte an der Erstbeklagten waren feststellungsgemäss nicht Gegenstand der Verhandlungen und Vereinbarungen im Jahr 1999 zwischen den Klägern und der Nebenintervenientin. Festgestellt ist auch, dass der Nebenintervenientin die Existenz des Erstbeklagten E Trust reg. und dessen Vermögenswerte nicht bekannt war. Vielmehr war den Klägern bzw ihren Vertretern deren Existenz bekannt, diese wurde aber der Nebenintervenientin gegenüber nicht eröffnet. Mit ihren Ausführungen machen die Kläger aber keinen Verfahrensmangel geltend, geschweige denn führen sie aus, welcher Mangel sich kausal auf die von ihnen behauptete Unrichtigkeit des Urteils ausgewirkt hätte. Der Revisionsgrund ist daher nicht gesetzesgemäss ausgeführt. In rechtlicher Hinsicht wiederholen hier die Kläger nur dass, was sie bereits inhaltlich zu ihrer Rechtsrüge vorgebracht haben, was jedoch zu einer anderen rechtlichen Beurteilung nicht zu führen vermag (Saldoklausel, Close the Book Wirkung).
Der Revision war daher keine Folge zu geben.
8. Zu den Kosten:
Infolge des gänzlichen Abwehrerfolges waren den Beklagten sowie der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin die tarifgemäss verzeichneten Kosten zuzusprechen. Kosten für den Kautionsantrag der Beklagten konnten nicht zugesprochen werden, zumal diese den Beklagten bereits mit dem Kautionsbeschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 18.08.2016 zugesprochen wurden. Im Übrigen waren die Kosten tarifgemäss verzeichnet. Den Beklagten waren daher Kosten in Höhe von CHF 22'373.08 für das Revisionsverfahren zuzusprechen. Die Nebenintervenientin hat ihre Kosten tarifgemäss verzeichnet, ihr waren als auf der Seite der obsiegenden Partei beigetretene Nebenintervenientin diese Kosten zuzusprechen.
Vaduz, am 04 November 2016