08 CG.2014.415
08 CG.2014.415Li Supreme Court11.12.2018
Die für die Zurücknahme der Berufung geltenden Grundsätze sind auch für die Zurücknahme von Revisionen anzuwenden.
Die für die Zurücknahme der Berufung geltenden Grundsätze sind auch für die Zurücknahme von Revisionen anzuwenden.
08 CG. 2014.415
OGH. 2018.123
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die Oberstrichter Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Lothar Hagen, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. med. A, vertreten durch ***, wider die beklagte Partei B, vertreten durch ***, wegen (restlich) CHF 415'984.00 s.A. und EUR 53'032.99 s.A. über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 05.06.2018, 08 CG.2014.415-95, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 29.08.2017, 08 CG.2014.415-68, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der "Rückzug" der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
1. Mit Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 02.11.2018 (ON 105) wurde das Revisionsverfahren bis zum Abschluss des über die Individualbeschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 04.05.2018 (ON 93) beim Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zu StGH 2018/74 eingeleiteten Verfahrens unterbrochen und ausgesprochen, dass das Revisionsverfahren nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt werde.
2. Der Staatsgerichtshof gab mit Urteil vom 03.09.2018 zu StGH 2018/74 der Individualbeschwerde des Klägers keine Folge; er erachtete den Kläger durch das angefochtene Teilurteil und den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 04.05.2018 in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte nicht verletzt.
3. Mit Eingabe vom 07.11.2018 beantragte die beklagte Partei die Fortsetzung des Revisionsverfahrens (ON 107). Mit Schriftsatz vom 09.11.2018 erklärte der Kläger den "Rückzug" der Revision.
4. Gemäss § 454 ZPO iVm § 482 ZPO (vgl § 484 öZPO iVm § 513 öZPO) ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0118330; RS0042041; F OGH vom 07.09.2018, 07 CG.2014.318, Erw 2.).
5. Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet und auch keine Kosten für den Fortsetzungsantrag verzeichnet. Eine Kostenentscheidung hat daher zu entfallen.
Vaduz, am 11. Dezember 2018