Fortsetzung der bisherigen Judikaturlinie
08 CG.2015.153
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A vertreten durch *** wider die beklagte Partei B, vertreten durch *** wegen EUR 76'814.57 s.A. (Revisionsinteresse) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 06.07.2017, 08 CG.2015.153-35, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 29.07.2016, 08 CG.2015.153-23, Folge gegeben und das erstinstanzliche Urteil im Sinne einer vollständigen Klagsabweisung abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit CHF 2'694.38 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
1. Der Kläger macht gegen den Beklagten Verantwortlichkeits- und Schadenersatzansprüche geltend. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist vornehmlich die (Rechts-)Frage, ob und inwieweit die Verjährungsfrist durch den Privatbeteiligtenanschluss des Klägers unterbrochen worden ist.
2. Die C AG (kurz: C AG) wurde am 22.03.1994 zu Registernummer ***im Handelsregister eingetragen. Zweck des Unternehmens war: a) Vermittlung von Finanzierungsberatungen sowie Versicherungsmaklertätigkeiten, b) die Beteiligung an anderen Unternehmungen und c) die Vornahme von Rechts- und Finanzgeschäften, die direkt oder indirekt im Aufgabenbereich liegen können. Die C AG verfügte über eine am 30.04.1998 ausgestellte Gewerbebewilligung, die den Zweck "Versicherungsmaklertätigkeiten, Vermittlung von Finanzierungsberatungen" beinhaltete. Mit Verfügung des Amts für Volkswirtschaft vom 26.05.2000 wurde D als verantwortlicher Geschäftsführer der C AG auf Basis dieser Bewilligung genehmigt. Die Gewerbebewilligung wurde in der Folge aufgrund des Erlasses des Versicherungsvermittlungsgesetzes vom 17.05.2006 per 12.12.2007 eingeschränkt auf die "Vermittlung von Finanzierungsberatungen".
D wurde ab dem 28.12.1999 als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsrecht bei der C AG eingetragen. Darüber hinaus war er Mitglied des Verwaltungsrats der C AG, wo er ab dem 24.02.1999 Einzelzeichnungsrecht hatte.
Repräsentantin der C AG war ab 10.03.2003 die E reg. Treuunternehmen (kurz: E). Verwaltungsrat der E mit Einzelzeichnungsrecht ist der Beklagte, bis Oktober 2009 war dies F.
Die C Holding Anstalt, Vaduz (kurz: C Holding) wurde am 12.05.2004 zu Registernummer *** im Handelsregister eingetragen. Zweck der Anstalt war die "Anlage und Verwaltung des Anstaltsvermögens unter Ausschluss des Betriebs eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes sowie die Verteilung der Erträgnisse und der Gebrauch des Vermögens". D und der Beklagte waren von Anfang an jeweils einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte. Repräsentantin der C Holding war die E. Verwaltungsrat der E mit Einzelzeichnungsrecht ist der Beklagte, bis Oktober 2009 war es F.
Die Geschäfte der C Holding wurden ebenso wie jene der C AG von D geführt. Der Beklagte hatte als Mitglied der Verwaltung mit der Geschäftsführung nichts zu tun. Er nahm auf Wunsch von D Einsitz in den Verwaltungsrat der C AG.
D hatte das Aktienkapital der C AG inne. Auch die C Holding wurde für D gegründet. Wirtschaftlich betrachtet war er Träger des Vermögens sowohl der C AG als auch C Holding.
Am 02.09.2009 schied D durch Selbstmord aus dem Leben.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 21.09.2009 wurde sowohl über das Vermögen der C AG als auch über das Vermögen der C Holding der Konkurs eröffnet.
3.1. Mit seiner am 04.05.2015 eingebrachten Klage begehrte der Kläger letztlich, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm den Betrag von EUR 76'814.57 samt 5% Zinsen seit dem 07.10.2009 zu zahlen. Er brachte zusammengefasst vor: Er habe bei der C Holding bzw der C AG eine Anlage getätigt und insgesamt einen Betrag von EUR 76'814.57 eingezahlt. Im Gegenzug habe er "C und C Holding-Zertifikate" erhalten. Das Anlagekapital sei verloren. Für den erlittenen Schaden hafte ihm der Beklagte als ehemaliges Organ der C AG und der C Holding zum einen aus Verantwortlichkeit (Art 218 ff PGR), weil er seine Organpflichten in vielerlei Hinsicht verletzt habe, und zum anderen auch deliktisch wegen Schutzgesetzverletzung (§ 1311 ABGB), weil er es bewusst unterlassen habe, die für die Anlagetätigkeit der C AG bzw C Holding zwingend notwendigen Bewilligungen nach TrHG, BankG und IUG einzuholen. Eine Verjährung des Schadenersatzanspruchs sei nicht eingetreten.
3.2. Der Beklagte bestritt und wendete ein, dass die Klagsforderung gemäss § 1489 ABGB verjährt sei. Ausserdem sei sein Verschulden gegenüber jenem des D vernachlässigbar klein, weshalb er nicht, jedenfalls nicht für den gesamten Schaden, hafte. Den Kläger treffe überdies ein Mitverschulden. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine Haftung aus Verantwortlichkeit gar nicht gegeben.
4. Das Erstgericht erkannte mit Urteil vom 29.07.2016 den Beklagten schuldig, dem Kläger den Betrag von EUR 76'814.57 samt 5% Zinsen seit 11.06.2015 zu zahlen und die mit CHF 13'718.67 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen. Das Zinsenmehrbegehren wies es ab.
4.1. Das Erstgericht legte seiner Entscheidung über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen zugrunde (wörtliche Wiedergabe):
"Die auf die Versicherungen bezogene Vermittlungstätigkeit der C AG wurde durch D ausgeführt. Neben der Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin übte die C AG eine Anlagetätigkeit aus, die behördlich nicht bewilligt war. Zumindest ab 1999 bewarb D über die C GmbH Zertifikate von so genannten C-Anteilen, die zumindest bis 2004 unter der Bezeichnung C-Index ausgegeben wurden. Danach wurde die Anlagetätigkeit über die C Holding unter der Bezeichnung C-Hedge-Index fortgeführt.
Der Ablauf des Anlagegeschäfts verlief weitestgehend nach demselben Muster: Die Anlagegelder wurden teilweise in bar an D bzw. an die Vermittler gezahlt oder von den Anlegern direkt auf die von der der C AG bzw. C Holding geführten Konten u.a. bei der G AG , der H AG oder der I AG überwiesen. Weder von der C AG / C Holding noch von den beteiligten Banken wurden zu diesem Zweck separate Konten für die Gelder der einzelnen Anleger angelegt.
Den Anlegern war es jederzeit möglich, die Anlage zu kündigen und sie erhielten ihre "Anteile" zu dem aktuellen, im Chart ausgewiesenen fiktiven Kurs ausbezahlt. Die Auszahlungsbeträge an verschiedene Anleger wurden teils in bar von D, teils von den Bankkonten der C-Gesellschaften direkt überwiesen.
Über die konkrete Veranlagung der "Anlegergelder" - die nur zu einem geringen Teil erfolgte, so etwa über die J AG - wurde keine eigenständige Buchhaltung geführt. In der "ordentlichen" Buchhaltung der C AG sind diese Vermögenswerte überhaupt nicht enthalten und es befanden sich hierzu ursprünglich auch keine Unterlagen im Inland.
Die beschriebenen Anlagegeschäfte der C AG und der C Holding wurden weitgehend in Österreich durchgeführt und abgewickelt. Der Beklagte selbst hatte keine Kundenkontakte und hat auch nie Geld von Anlegern entgegengenommen.
Für D waren die C AG und die C Holding eine wirtschaftliche Einheit und ging es ihm bei den juristisch getrennt zu beurteilenden Gesellschaften um ein einheitliches Geschäftsmodell, um das von ihm angelegte "Schneeball-System" betreiben zu können. Aus Sicht des D handelte es sich somit bei der C AG und der C Holding um ein einheitliches "C-System", für welches bereits vor und zum Zeitpunkt der Gründung der C Holding keine positive (wirtschaftliche) Fortbestehungs-prognose gegeben werden konnte. Die Wiederherstellung eines ausgeglichenen Vermögensstandes wäre selbst bei einer ordnungsgemässen Geschäftsgebarung spätestens ab 01.01.2004 nicht mehr möglich gewesen.
Bis zum Jahr 2004 hatte der Beklagte nur Kenntnis von einzelnen Anlagegeschäften der C AG bzw. des D. So hat er etwa Ende Dezember 1999 treuhänderisch für die K (K), dessen wirtschaftlich Berechtigter ein Bekannter von D namens L gewesen war, über die M Treuhand Anstalt, dessen einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Beklagte war, einen Betrag von EUR 141'502.51 veranlagt. Der Geldbetrag wurde an die K einbezahlt und von dort über die M auf ein Konto der C AG überwiesen. Das C-Zertifikat (Nr. ***) wurde an die K geschickt und von dort an L weitergeleitet. Weiters hat die Ehegattin des Beklagten im Oktober/November 2002 insgesamt CHF 100'000.00 an D zur zinsbringenden Veranlagung überwiesen und hiefür ein C Anlagezertifikat erhalten, welches in den Unterlagen abgelegt worden war. Der Beklagte hat sich nicht (mehr) um dieses Papier gekümmert. Dieser Geschäftsvorgang wurde in den Büchern der C AG nicht erfasst. Die Einzahlung erfolgte auf ein (bilanziell nicht erfasstes) Konto der C AG.
Spätestens Anfang 2004, noch vor Gründung der C Holding, realisierte der Beklagte - immer noch ohne das volle Ausmass der Geschäfte zu kennen -, dass D über die C AG Anlagegeschäfte vorgenommen hatte. D zeigte dem Beklagten nämlich zwei C-Zertifikate, die vom Erscheinungsbild her im Wesentlichen den dann über die C Holding ausgestellten "C-Hedge-Index" entsprachen und die eine Beteiligungen an der C AG bestätigten, wonach ein bestimmter Anleger nach Leistung eines Geldbetrages eine bestimmte Nummer eines "C-Index" erworben hatte, wodurch dem Inhaber dieses "Wertpapiers" eine gewisse Anzahl von "C-Anteilen" zum Kurs eines bestimmten Eurobetrages bestätigt wurde und dieser damit eine entsprechende Forderung gegenüber der C AG erworben hatte.
Schon allein aus dem Erscheinungsbild und der Ausgabenummer des "Wertpapieres" wäre für den Beklagten erkennbar gewesen, dass D damit eine gewerbsmässige Tätigkeit in einem grösseren Umfang bei der C AG durchgeführt hatte.
D erklärte dem Beklagten damals (jedoch), dass er nur wenige Anlagegeschäfte mit guten Bekannten und Verwandten durchgeführt habe. Der Beklagte machte D darauf aufmerksam, dass die Durchführung von Anlagegeschäften in Liechtenstein bewilligungspflichtig ist. Darauf wies D dem Beklagten Gewerbebewilligungen aus Österreich und der Schweiz vor, und stellte in Aussicht, dass er für die Vornahme der Anlagegeschäfte (im Ausland) eine eigene Gesellschaft gründen werde. Er würde die schon getätigten Anlagen über die C AG auf die neu zu gründende Gesellschaft übertragen. D erklärte, dass er das Anlagegeschäft nur ganz privat mit bis zu 20 ihm nahestehenden Personen betreiben wolle. Zu diesem (vom Beklagten auch so gesehenen) Zweck wurde dann vom Beklagten die Gründung der C Holding durchgeführt.
Der Beklagte wusste also, dass D die C Holding für eine Anlagetätigkeit benötigte. Ebenso wusste er, dass es für die Verwaltung fremder Anlagegelder über die C AG und/oder C Holding - unabhängig davon, ob die Anlagegelder auf inländischen oder ausländischen Bankkonten einbezahlt werden - einer Bewilligung der Finanzmarktaufsicht aufgrund spezialgesetzlicher Bestimmungen bedurfte. Schliesslich wusste er auch, dass beide Gesellschaften nicht über solche Bewilligungen verfügten.
Der Beklagte vertraute D und verliess sich darauf, dass dessen Aussagen stimmten und er seine Zusagen einhielt. Entgegen dieser Zusagen betrieb D sein Anlagegeschäft nach der Gründung der C Holding jedoch ohne weitere Einschränkungen über die C Holding weiter. Auch wurden die bisher von der C AG vereinnahmten Anlagegelder bzw. Anlagen nicht auf die C Holding übertragen. Die C AG nahm weiterhin Auszahlungen von Anlagegeldern vor. Da ihre eigenen Gelder zur vollständigen Auszahlung nicht ausreichten, wurden die Anlagegelder, welche bei der C Holding eingingen, von Anfang an auch im grossen Umfang zur C AG weitertransferiert, um dort die Anleger im Sinne des bisherigen Schemas ausbezahlen zu können.
Der Beklagte hatte auf allen massgebenden Konti, insbesondere auf denen, über die die Ein- und Auszahlungen der bzw. an die Anleger erfolgten, Unterschriftsberechtigung und Einzelzeichnungsrecht.
Hätte der Beklagte bei Gründung der C Holding in die Kontenbewegungen der C AG Einsicht genommen, so hätte er auch bei entsprechender Prüfung erkennen können, dass das Hauptgeschäft der C AG in der Vornahme von in Liechtenstein mangels einer entsprechenden Bewilligung unzulässigen Anlagegeschäften bestand und mangels entsprechender Veranlagung der eingenommenen Kundengelder die den Anlegern versprochenen Renditen real nicht erwirtschaftet werden.
D legte dem Beklagten jeweils Vermögensstati betreffend die C Holding mit Listen deren Anlegern aus Österreich und der Schweiz vor, welche von D unterzeichnet wurden. Der Beklagte schenkte diesen Listen Glauben im Vertrauen auf die Integrität von Dobler, der ihm dazu jeweils Bankauszüge vorlegte, aus welchen hervorging, dass die Vermögenswerte der C Holding angeblich die Verbindlichkeiten gegenüber den Anlegern weit überstiegen. Die Anlegerlisten im Anhang zu den Vermögensstati der C Holding wurden jeweils von D erstellt und dabei manipuliert.
Die Ein- und Auszahlungen bei der C Holding wären - trotz Fehlens einer Buchhaltung - auch für einen Dritten erkennbar gewesen. Der Beklagte hätte bei entsprechender Kontrolle des D, insbesondere anhand der ihm zugänglichen Kontoauszüge jedenfalls feststellen können, dass die Berichte von D nicht richtig sind.
Der Beklagte hat aber Kontrollen sowohl bei der C AG als auch bei der C Holding unterlassen, weil er D voll vertraute. Der Beklagte kümmerte sich weder um die Geschäfte der C AG noch der C Holding. Er war praktisch nur "auf dem Papier" Verwaltungsrat.
Der Beklagte hat die Buchhaltung der C AG geführt. Daraus waren für ihn nur Versicherungsgeschäfte der C AG ersichtlich. Ihm lagen die Bankkontenauszüge der N vor, die mit der der C AG bewilligten Versicherungsmaklertätigkeit in Einklang zu bringen war. Weitere Konten bzw. Bankauszüge von anderen Banken als der N lagen dem Beklagten nicht vor und hat er diesbezügliche Bankauszüge auch nicht verlangt; D erklärte nämlich bezüglich anderer Konten, dass da nichts laufe und diese auch nicht interessant seien. Der Beklagte vertraute D.
Die C AG und die C Holding verfügten zu keinem Zeitpunkt über eine Bewilligung nach einem der Aufsicht und dem Vollzug der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) (oder dem Amt für Finanzdienstleistungen) unterliegenden Spezialgesetz, insbesondere nicht nach dem Gesetz vom 25.11.2005 über die Vermögensverwaltung (VVG), dem Gesetz vom 19.05.2005 über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (IUG)(und dem IUG vom 03.05.1996) sowie dem Gesetz vom 21.10.1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz).
Es gab hinsichtlich der Anlageschäfte der C AG und der C Holding nie zugelassene Prospekte, keine Vorverträge, keine allgemeinen Geschäfts-bedingungen, keine üblichen Jahresberichte und keine den Kunden vorgelegten Bilanzen.
Der Kläger hatte ursprünglich einen Versicherungsmakler gesucht, welcher für ihn die von ihm abgeschlossenen Versicherungen einmal anschaut. Über einen Kollegen kam er dann zu D, der einige Versicherungen "ummodelte", bessere Konditionen vermittelte und in der Folge auch die Steuererklärungen für den Kläger durchführte. Ich hatte das Gefühl, dass ich dadurch mehr herausbekommen habe.
Über einen Kollegen hatte der Kläger auch bereits erfahren gehabt, dass man bei D Geld veranlagen kann. D meinte, als er mit dem Kläger über das Finanzielle sprach, dass er etwas für den Kläger hätte. Er informierte den Kläger, dass die Veranlagung ein reines Indexverfahren sei; es funktioniere so, dass durch Ankauf und Verkauf im entscheidenden Moment sich "das hochschaukeln" würde; dadurch könne er (D) eine Rendite von etwa 10 % pro Jahr garantieren; dies hätten die vergangenen Jahre so gezeigt. Schlussendlich entschied sich der Kläger, bei der C-Veranlagung einzusteigen. Er leistete folgende Einzahlungen, und zwar jeweils auf die ihm mitgeteilte Kontonummer, und erhielt hiefür jeweils (u.a. folgende) Zertifikate, wobei der Kläger diese teilweise auf ihn und seine Kinder (O und P) bzw. seine Ehefrau (Q) ausstellen liess (um sie später allenfalls so vererben zu können):
am 29.09.2000 ATS 200'000.00 [entspricht 14'534.57 EUR]
lautend auf A & Q,
96 Stück C-Anteile zum Kurs von á EUR 98.98 im Gesamtwert von EUR 9'527.41
25 Stück C-Anteile zum Kurs von á EUR 98.98 im Gesamtwert von EUR 2'485.41
lautend auf A & P,
18 Stück C-Anteile zum Kurs von á EUR 98.98 im Gesamtwert von EUR 1'795.02
am 22.01.2002 EUR 14'530.00
lautend auf A & Q,
72 Stück C-Anteile zum Kurs von á EUR 114.35 im Gesamtwert von EUR 8'233.20
lautend auf A & P,
6 Stück C-Anteile zum Kurs von á EUR 114.35 im Gesamtwert von EUR 686.10
lautend auf A & O,
42 Stück C-Anteile zum Kurs von á EUR 114.35 im Gesamtwert von EUR 4'802.70
am 25.10.2003 EUR 16'250.00
lautend auf Q o. A,
103 Stück C-Anteile zum Kurs von á EUR 141.85 im Gesamtwert von EUR 14'610.55
lautend auf A o. O,
5 Stück C-Anteile zum Kurs von á EUR 141.85 im Gesamtwert von EUR 709.25
am 02.05.2005 EUR 10'500.00
lautend auf A o. P,
25 Stück C-Anteile zum Kurs von á EUR 172.71 im Gesamtwert von EUR 4'317.75
am 28.02.2008 EUR 21'000.00
lautend auf A o. Q,
81 Stück C-Anteile zum Kurs von á EUR 244.10 im Gesamtwert von EUR 19'772.10
Der Kläger erhielt auch viertel- oder halbjährlich jeweils Charts, in welchen Renditen auch immer über 10 % ausgewiesen waren.
2004/2005 stellte D dem Kläger R als Vertrauensperson vor. Ab diesem Zeitpunkt hat dieser für den Kläger die Angelegenheiten geregelt. R hatte auch selbst bei D veranlagt und erklärte dem Kläger, dass es "super und perfekt laufen" würde. Über einen Kollegen hat der Kläger mitbekommen, dass dieser die Gelder wie vereinbart herausbekommen hat. Der Kläger selbst hat nie Geld herausgenommen, sondern immer nur einbezahlt.
Im Jahre 2009 erfuhr der Kläger sodann vom Tod des D. Auf seine Anfrage hin teilte ihm R mit, dass alles gesperrt sei und dieser auch nicht mehr wissen würde.
Der Kläger nahm dann an den allgemeinen Prüfungstagsatzungen vor dem Fürstlichen Landgericht am 10.12.2009, 15.00 Uhr und 15.30 Uhr, in den Konkurssachen C Holding Anstalt (09 KO.2009.657) und C Aktiengesellschaft (09 KO.2009.663) teil, bei welcher der Masseverwalter S jeweils Bericht wie in 09 KO.2009.657-23 und 09 KO.2009.663-15 erstattete.
Die vom Kläger und seiner Tochter (A o. P) im Konkursverfahren zu hg. 09 KO.2009.657 mit EUR 7'047.50 angemeldete Forderung wurde vom Masseverwalter mit EUR 4'593.00 anerkannt, mit EUR 2'454.50 bestritten.
Im Konkursverfahren zu hg. 09 KO.2009.663 meldete der Kläger keine Forderung an.
Der Kläger schloss sich einer "Gesamtklage" bei RA T an. Hierzu reichte er bei T alle Unterlagen (Zertifikate, Einzahlungsbelege und Chartlisten) ein, welche er hatte. T informierte in der Folge immer wieder per Email oder mit Briefen. Aufgrund von Problemen mit seiner Rechtsschutzversicherung etwa 2005 beendete RA T seine Tätigkeit für den Kläger und vermittelte diesen später sodann an den jetzigen Rechtsvertreter.
RA T schloss sich als Vertreter des Klägers und dessen Ehefrau mit Schriftsätzen jeweils vom 03.03.2010 sowohl dem bei der Staatsanwaltschaft gegen R u.a. anhängigen Ermittlungs-verfahren (06 St 28/09m) als auch dem gegen unbekannte Täterschaft in Zusammenhang mit C/ D vom Fürstlichen Landgericht Vaduz geführten Strafverfahren (hg. 13 UR.2009.455) als Privatbeteiligter an und beantragte einen Privatbeteiligtenzuspruch von jeweils EUR 133'244.10. Der zuständige Untersuchungsrichter (zu hg. 13 UR.2009.455) hatte allen Privatbeteiligtenvertretern mit Schreiben vom 15.02.2010 mitgeteilt, dass im derzeitigen Verfahrensstadium, in welchem noch verschiedene Untersuchungshandlungen und Zwangsmittelmassnahmen durchzuführen wären, noch keine Akteneinsicht gewährt werden könne; sobald eine Akteneinsicht möglich sei, werde entsprechend orientiert werden. Ob und wann eine solche Verständigung durch den Untersuchungsrichter erfolgte, kann nicht festgestellt werden.
Ein Antrag auf Fortführung des vorerwähnten Verfahrens zu 6 St 28/09m der Staatsanwaltschaft Feldkirch wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 30.08.2013, 32 BL 78/12d, keine Folge gegeben.
Die Staatsanwaltschaft legte dem Beklagten mit Strafantrag vom 16.02.2012, 03 ES.2012.14-229, unter anderem zur Last,
er habe in U, V und anderen Orten in Liechtenstein
I. im Zeitraum von zumindest Juli 2007 bis August 2009 als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht der in das Öffentlichkeitsregister unter der Registernummer *** eingetragenen C Aktiengesellschaft ohne Bewilligung eine unter das VersicherungsvermittlungsG fallende Versicherungsvermittlungstätigkeit ausgeübt, indem er als Verwaltungsrat einer juristischen Person, somit als Person, die für die C Aktiengesellschaft hätte handeln sollen, es unterlassen hat, dafür Sorge zu tragen, dass keine Versicherungsvermittlungstätigkeit, nämlich die gewerbsmässige Vermittlung von Versicherungen unter anderem an die W AG, X AG, Y AG, Z AG und AA AG durch D, ohne Bewilligung ausgeübt wird;
II. zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten zwischen 1. Feber 2005 und August 2009 als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht
a) der in das Öffentlichkeitsregister unter der Registernummer *** eingetragenen C Aktiengesellschaft,
b) der in das Öffentlichkeitsregister unter der Registernummer *** eingetragenen C Holding Anstalt,
(...)
ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art 3 Abs 1 BankG i.V.m. Art 1 Abs 1 und 2 BankV ausgeübt, indem er als Verwaltungsrat einer juristischen Person, somit als Person, die für die oben angeführten juristischen Personen hätte handeln sollen, es unterlassen hat, dafür Sorge zu tragen, dass keine Tätigkeiten im Sinne von Art 3 Abs 1 BankG i.V.m. Art 1 Abs 1 und 2 BankV,
nämlich die gewerbsmässige Entgegennahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern gegen Ausfolgung nicht werthaltiger sogenannter "C Hedge Index Zertifikate, C Index Zertifikate, (...)" durch D an eine Vielzahl von Geschädigten, ohne Bewilligung erbracht oder vermittelt werden;
III. zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten zwischen 1. Feber 2005 bis August 2009 als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht
a) der in das Öffentlichkeitsregister unter der Registernummer *** eingetragenen C Aktiengesellschaft,
b) der in das Öffentlichkeitsregister unter der Registernummer *** eingetragenen C Holding Anstalt,
(...)
ohne Bewilligung Dienstleistungen im Sinne von Art 3 Abs 1 VVG erbracht bzw. vermittelt, indem er als Verwaltungsrat einer juristischen Person, somit als Person, die für die oben angeführten juristischen Personen hätte handeln sollen, es unterlassen hat, dafür Sorge zu tragen, dass keine Dienstleistungen im Sinne von Art 3 Abs 1 VVG, nämlich die gewerbsmässige Verwaltung des Vermögens der oben angeführten Gesellschaften auf deren Bankkonten in Form einer Portfolioverwaltung im Sinne des Art 3 Abs 1 lit. a) VVG, ohne Bewilligung erbracht oder vermittelt werden;
IV. (...)
und er habe hiedurch
zu I.: das Vergehen nach Art 26 Abs. 1 lit. b) und Abs. 3 VersVermG;
zu II.: die Vergehen nach Art 63 Abs. 1 lit. b iVm Art 64 BankG
zu III.: die Vergehen gem. Art 62 Abs 1 lit b iVm Art 63 VVG
zu IV: (...)
begangen.
Das Verfahren (zu 13 UR.2009.455) wurde - insoweit es über den vorzitierten Strafantrag vom 16.02.2012 hinausging - mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 17.02.2012 eingestellt.
Mit Beschluss vom 03.04.2012, 03 ES.2012.14-234, wurde dieses Strafverfahren - nachdem der Beklagte am 28.03.2012 einen Geldbetrag von CHF 60'000.00 zu Gunsten des Landes entrichtet hatte - gemäss § 22c Abs 5 StPO iVm § 22b StPO eingestellt. Dieser Beschluss wurde (lediglich) der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger des Beklagten zugestellt. Gleichzeitig wurde dem Masseverwalter auf seinen Antrag vom 02.04.2012 hin mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers des Beklagten Akteneinsicht gewährt.
Wenn der Kläger gewusst hätte, dass die C Gesellschaften für eine Anlagetätigkeit nicht die erforderliche Bewilligung besessen haben, hätte er die gegenständlichen Anlagen nicht getätigt.
Der Kläger ist von Beruf Techniker. Er hatte und hat keine Erfahrung im Veranlagungsbereich.
Der Beklagte realisierte erst nach dem Ableben von D das Ausmass und den Umfang der Anlagegeschäfte der C AG und der C Holding, nachdem ihm zwei oder drei Tage nach dem Suizid von D von AB, Geschäftsführer der C GmbH und AC eine Computerliste mit tausenden von Namen von Anlegern und Kleinbeträgen gezeigt worden war. Von dem Täuschungs- und Schädigungsvorsatz des D hatte der Beklagte bei Gründung der C Holding keine Kenntnis.
Im Konkurs der C AG wurden Forderungen im Umfang von umgerechnet ca. CHF 36'500'000.00 angemeldet. Auf diesen Betrag entfielen Forderungen im Umfang von ca. CHF 26'000'000.00 auf Anleger, ein Betrag von ca. CHF 10'000.000.00 wurde von der C Holding und von anderen Gläubigern angemeldet. Der Masseverwalter anerkannte Forderungen im Betrag von ca. CHF 18'330'000.00, wobei ca. CHF 8'240'000.00 auf Anleger und ein Betrag von rund CHF 10'000'000.00 auf die C Holding entfielen.
Auch im Konkursverfahren der C Holding meldeten zahlreiche Gläubiger ihre Forderungen an. Insgesamt handelte es sich um Forderungsanmeldungen im Betrag von umgerechnet rund CHF 22'000'000.00, wobei vom Masseverwalter rund CHF 12'500'000.00 anerkannt wurden.
In seinen Berichten in den hg. Konkursverfahren 09 KO.2009.657 und 09 KO.2009.663 hat der Masseverwalter unter anderem folgendes ausgeführt:
Erster Zwischenbericht vom 09.12.2009 in 09 KO.2009.657-23 (bzw. 09 KO.2009.663-15):
3.1.3. Forderungen der Gemeinschuldnerin
(bzw. 3.1.4 Forderungen der Gemeinschuldnerin, b) Weitere Forderungen)
Schadenersatzforderungen in derzeit noch unbekannter Höhe wird die Masse bei den verantwortlichen Organen bzw. gegenüber dem Nachlass von D (D) geltend machen.
Zweiter Zwischenbericht vom 10.06.2011 in 09 KO.2009.657-84 (bzw. 09 KO.2009.663-56):
2.3. Untersuchungsverfahren 13 UR.2009.455
Das derzeit beim Fürstlichen Landgericht anhängige UR-Verfahren wird gemäss Mitteilung der Staatsanwältin voraussichtlich nicht mehr wegen den gemeinrechtlichen Delikten (Betrug usw.) gegen die Verwaltungsräte der C-Konkursitinnen und unbekannte Täterschaft weitergeführt werden, da nach Ansicht der Staatsanwältin gegen die (lebenden) Verwaltungsräte sich aus den bisherigen Ermittlungen keine entsprechenden Tatvorwürfe ergeben haben. Das Verfahren wird folglich (nur) im Zusammenhang mit der Anzeige der FMA (Verstösse gegen das Versicherungsvermittlergesetz, Bankengesetz, Vermögensverwaltergesetz und Sorgfaltspflichtgesetz) gegen die Verantwortlichen der Konkursitinnen weitergeführt werden. (...)
Der MV wird das Strafverfahren jedenfalls weiterverfolgen, insbesondere auch deshalb, da bei der zivilrechtlichen Inanspruchnahme der verantwortlichen Personen die Ermittlungsergebnisse des Strafverfahrens nützlich sein werden, selbst wenn sie nicht für eine strafrechtliche Verfolgung ausreichten. (...)
2.9. (bzw. 2.11) Verantwortlichkeitsklagen
Des Weiteren wurden seitens des MV die sich aus der Durchsicht der Geschäftsunterlagen und durch Gespräche mit den zuständigen Behörden und anderweitig involvierten Personen ergebenden Sorgfaltspflichtverletzungen aufgearbeitet und dokumentiert.
Nach bisherigem Kenntnisstand war Drahtzieher und Hauptverantwortlicher des Anlagebetruges der verstorbene D (D). Die strafrechtliche vorsätzliche Involvierung weiterer Personen kann bis dato nicht nachgewiesen werden (vgl. Ausführungen zur Strafanzeige der FMA).
Hingegen steht fest, dass der konzessionspflichtige Vertrieb von C Anteilen unter Hinzuziehung zahlreicher Vermittler mit Wissen und Mitwirken des Verwaltungsrates vollzogen wurde.
Es fanden weder Kontrollen statt, noch wurde die Werthaltigkeit der C Anteile geprüft bzw. dafür gesorgt, dass die Gelder pflichtgemäss auf separaten Konten verwaltet wurden.
Der MV ist der Auffassung, wäre der Verwaltungsrat seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen, die Entgegennahme der Gelder bereits von Beginn an unterbunden hätte werden müssen. Jedenfalls hätte zu einem viel früheren Zeitpunkt festgestellt werden können, dass die Gemeinschuldnerin tatsächlich überschuldet war und Auszahlungen getätigter Anlagen, noch dazu mit fiktiven Gewinnen, weder möglich noch zulässig war und stattdessen eine Konkursanmeldung angezeigt gewesen wäre.
Es wäre ferner erkennbar gewesen, dass ein Grossteil des einbezahlten Geldes auf den Bankkonti belassen wurde und tatsächlich im Sinne eines Schneeballsystems für Auszahlungen inklusive fiktiver Gewinne verwendet wurde.
Stattdessen liess der Verwaltungsrat D gewähren und setzte völlig auf das persönliche Vertrauensverhältnis, welches aus rechtlicher Sicht selbstverständlich die Wahrnehmung der Organpflichten nicht ersetzen kann und aus tatsächlicher Sicht - wie sich herausstellte - auch völlig ungerechtfertigt war. Folglich trägt der Verwaltungsrat, der seiner Aufgabe in keiner Weise gerecht wurde - zusammen mit D - die (Mit-)Verantwortung für die heutige Situation.
Der MV wird aus diesem Grund entsprechende Ersatzforderungen einklagen. (...)
4.1.2. Forderungen der Gemeinschuldnerin
a) Schadenersatzforderungen in derzeit noch unbekannter Höhe wird der MV wie angekündigt gegenüber den verantwortlichen Organen bzw. gegenüber dem Nachlass von D geltend machen. Die Bezifferung der genauen Beträge ist derzeit nicht möglich. (...)
Dritter Zwischenbericht vom 12.12.2011 in 09 KO.2009.657-267 (bzw. 09 KO.2009.663-241):
5 Verantwortlichkeitsklagen (bzw. [ähnlich] 6 Verantwortlichkeitsklagen)
Der MV korrespondierte und führte Gespräche mit dem ehemaligen Verwaltungsrat der Gemeinschuldnerin (B) bzw. dessen Rechtsvertreter.
Die Haftung aus Organverantwortlichkeit wird nicht anerkannt und einer aussergerichtlichen Einigung die Absage erteilt. Auch wurde abgelehnt, einen Verzicht auf Einrede der Verjährung der Haftung abzugeben.
Der MV wird deshalb entsprechende Klagen vorbereiten.
Allerdings erhielt der MV der Gemeinschuldnerin in zwei Verfahren vor dem Landgericht vom Beklagten B Streitverkündungen und Aufforderungen, den Verfahren als Nebenintervenient beizutreten. Es handelt sich dabei um Schadenersatzklagen von zwei Gläubigern der Gemeinschuldnerin. Ein Beitritt als Nebenintervenientin erfolgte bislang nicht. Das erste Verfahren wurde bereits geschlossen und es wird das erstinstanzliche Urteil erwartet. Das zweite Verfahren wurde unterbrochen.
Da diese Verfahren potenziell Auswirkungen auch auf die Verantwortlichkeitsklagen der Gemeinschuldnerin gegen deren ehemaliges Organ haben, wird der Ausgang jedenfalls des erstinstanzlichen Verfahrens in der Angelegenheit, in der das Verfahren bereits geschlossen wurde, abgewartet. (...)
Vierter Zwischenbericht vom 17.09.2012 in 09 KO.2009.657-279 (bzw. 09 KO.2009.663-252):
3 Strafverfahren
Das Strafverfahren gegen B wegen Vergehen nach dem Versicherungsvermittlergesetz, dem Bankengesetz, dem Vermögensverwaltungsgesetz sowie dem Sorgfaltspflichtgesetz wurde zwischenzeitlich gemäss § 22c Abs. 5 StPO iVm § 22b StPO eingestellt. Mit anderen Worten, B konnte durch Zahlung eines Geldbetrages die Einstellung des Strafverfahrens erreichen (Diversion). (...)
Die Einstellung erfolgte ohne Anhörung des MV. Der MV war dann auch einigermassen überrascht, von dieser Einstellung zu hören. Auf Anfrage wurde dem MV mitgeteilt, dass die gegenständliche diversionelle Erledigung keine Anhörung der Geschädigten (Verletzten) oder auch nur die Berücksichtigung deren Interessen verlangt. (...)
6 Verantwortlichkeitsklage gegen ehemalige Verwaltung
(bzw. [ähnlich] 7 Verantwortlichkeitsklage gegen ehemalige Verwaltung)
Mit Schriftsatz vom 27. April 2012 hat der MV gegen die ehemalige Verwaltung, d.h. gegen B als ehemaligen Verwaltungsrat, Klage beim LG eingebracht. Dem Beklagten wird vorgeworfen, dass er seine gesetzlichen Sorgfaltspflichten zum Schutze der Gesellschaftsinteressen verletzt und der Gesellschaft dadurch Schaden zugefügt hat. Vereinfacht ausgedrückt wird ein Schaden derart beziffert, so dass bei Gutheissung der Klage und Leistung der eingeklagten Forderung die Masse ausreichend Vermögen besitzt, um die Masse- und Konkursforderungen zu 100% zu begleichen. Konkret wurden CHF 13 Mio. als Schaden eingeklagt sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte für sämtliche nicht bestimmbaren oder nicht bekannten Schäden, die auf die Pflichtverletzungen der Beklagten als ehemalige Mitglieder der Verwaltung der Gemeinschuldnerin zurückzuführen sind, zu ersetzen haben. (...)
7 (bzw. 8) Schadenersatzklagen sog. Neugläubiger gg. B
(...) Vorstehend wurden die zwei Verfahren erwähnt, in denen Neugläubiger gegen B als ehemaliges Mitglied der Verwaltung der C Holding Anstalt auf Schadenersatz aus Pflichtverletzungen klagen. Während ein Verfahren (01 CG.2011.314) derzeit ruht, ist im anderen Verfahren (09 CG.2011.279) die Klagsabweisung des Landgerichts durch Beschlüsse des OGH bzw. OG aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuverhandlung und -entscheidung ans LG zurückverwiesen worden. Die Angelegenheit wird in Kürze vor dem Landgericht verhandelt werden.
(...) Somit können nach Ansicht des MV während des Konkursverfahrens Schäden, die aufgrund von Verletzungen von Schutzgesetzen zu Gunsten der Gesellschaft entstanden sind, einzig durch die Masse gegenüber der Verwaltung eingeklagt werden, insoweit "Schadensidentität" im "materiellen Sinn" besteht. Das heisst z.B., macht die Masse - wie hier - den Quotenschaden geltend, dann können die Gläubiger den Quotenschaden (der maximal der im Konkursverfahren durch den MV anerkannten Konkursforderung des Gläubigers entspricht) nicht auch noch gegenüber der Verwaltung einklagen. (...)
Aus vorstehenden Überlegungen auf Basis des Beschlusses des OGH vom 6. Juli 2012 ergibt sich, dass das Verfahren bezüglich der Klage des MV gegen die ehemalige Verwaltung aus Verantwortlichkeit nicht unterbrochen werden darf, da die anhängigen Verfahren von Neugläubigern gegen B nicht präjudiziell sein können. Um den vom MV eingeklagten Schaden kann es in den "Neugläubigerverfahren" nicht gehen, da nur der MV zu dessen Geltendmachung berechtigt ist (§ 223 Abs. 1 PGR) und die Klagen von vornherein
auf unterschiedlichen Schutzgesetzverletzungen beruhen. Im vom MV angestrengten Verfahren geht es nur, aber immerhin, um die Verletzung von Schutzgesetzen zu Gunsten (auch) der Gesellschaft. In den "Neugläubigerverfahren" geht es "nur" um die Verletzung von Schutzgesetzen einzig zum Schutz der Gläubiger, wie z.B. Konkursverschleppungstatbestände.
In der Liechtensteinischen Juristenzeitung, Heft 3, September 2012, wurde die vorerwähnte (im vierten Zwischenbericht des Masseverwalters zu 09 KO.2009.657-27 genannte) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 06.07.2012 zu 09 CG.2011.279 veröffentlicht, welcher wie erwähnt ein gleichgelagerter Sachverhalt wie vorliegend zugrunde lag und in welcher sich der OGH mit der Aktivlegitimation von Gläubigern während eines anhängigen Konkursverfahrens auseinandersetzte. Diese Entscheidung hat in der veröffentlichen Version unter anderem folgenden Inhalt:
Sachverhalt
Die Kläger überwiesen in den Jahren 2006 und 2007 insgesamt EUR 40'725.-- zwecks Veranlagung ihrer Ersparnisse auf das Konto der C. Zu dieser Zeit war - neben D - der Beklagte Verwaltungsrat und war dies fortlaufend bis zur Konkurseröffnung. Mit B des LG vom 21.09.2009 zu 9 KO.2007.657 wurde über Antrag des Beklagten das Konkursverfahren über die C eröffnet und S zum Masseverwalter bestellt. In diesem Konkursverfahren meldeten die Kläger einen Betrag von EUR 51'325.46 als Konkursforderung an und wurde vom Masseverwalter ein Betrag in Höhe des Klagsbetrages anerkannt. (...) Der hier streitverfangene Betrag wurde vom Beklagten weder an den Masseverwalter noch an die Masse noch an die Kläger gezahlt. Das Konkursverfahren zu 9 KO.2009.657 ist nach wie vor anhängig. Es ist davon auszugehen, dass es noch mehrere Jahre anhängig sein wird und der Masseverwalter (neben anderen veranlagten Beträgen) auch den hier streitverfangenen Betrag zugunsten der Masse beim Beklagten geltend machen wird.
Die Kläger begehren vom Beklagten den Betrag von EUR 40'725.-- samt 5 % Zinsen seit 19.7.2011. Hiezu brachten sie im Wesentlichen folgendes vor:
Durch die Konkursverschleppung des Beklagten seien sie unmittelbar geschädigt. Bezüglich der deliktisch geltend gemachten Ansprüche sei festzuhalten, dass diese nie Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft gewesen seien; auch insofern seien sie unmittelbar geschädigt. (...) Der Beklagte hafte gemäss den Art 218 ff PGR. Er habe nicht für eine adäquate Buchhaltung gesorgt. (...) Ausserdem habe keine Bewilligung nach dem Bankengesetz vorgelegen, obwohl eine solche erforderlich gewesen sei. Im Übrigen hafte er als Sachverständiger. Durch die Konkursverschleppung habe nicht die gelöschte Gesellschaft einen Schaden erlitten, sondern nur die Gläubiger. (...)
Der Beklagte hat Klagsabweisung beantragt und eingewendet, dass die Kläger nicht aktiv legitimiert seien. Die Kläger könnten nicht dieselben Ansprüche im Konkurs anmelden und gleichzeitig eine Klage gegen ihn einbringen. (...)
Mit dem angefochtenen U wies das LG das Klagebegehren ab und vertrat hierbei folgenden Rechtsstandpunkt:
Vorauszuschicken sei, dass eine Judikatur des OGH zur Frage, ob während anhängigem Konkursverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft Gläubiger (seien sie Neugläubiger oder Altgläubiger) die Verwaltung für allfällige Schäden direkt in Anspruch nehmen könnten, oder ob sie den Ausgang des Konkursverfahrens abwarten müssten, nicht vorliege. Die Rechtsprechung des OGH schliesse nicht aus, dass in bestimmten Fällen durch rechtswidriges Verhalten von Organen einer Verbandsperson sowohl diese als auch die Gläubiger unmittelbar geschädigt werden könnten. In diesen Fällen hafteten die Organe sowohl der Verbandsperson nach Art 218 PGR als auch den Gläubigern nach Art 223 Abs 1 PGR für den entstandenen Schaden. Nun sei aber schon aus dem Klagsvorbringen zwanglos ableitbar, dass der zwischen-zeitlich verstorbene (Mit-)Verwaltungsrat D die Gelder der Anleger fortlaufend zweckwidrig verwendet und dadurch (auch) der Verbandsperson einen Schaden zugefügt habe. Der Schaden einer Verbandsperson, in deren Sphäre - wie hier - Anlagegelder insbesondere durch Defraudationen ihres (Mit-)Verwaltungsrates und allfällige Pflichtversäumnisse weiterer Organe in Verlust geraten seien, bestehe in den Verbindlichkeiten gegenüber den Geldanlegern. Dass der Masseverwalter diesen Gesellschaftsschaden beim Beklagten einbringlich zu machen suche, sei aufgrund des Inhalts der beigezogenen Konkursakte evident. Da sohin (auch) die Gesellschaft selbst geschädigt worden sei und einen Anspruch besitze (vgl. Art 223 Abs 1 PGR), sei den Klägern (vorerst) der Klagsweg verwehrt (arg e contrario aus Art 223 Abs 1 PGR). (...)
Nach dem Dafürhalten des LG könnten die Kläger selbst für den Fall, dass dem Beklagten ausschliesslich eine Konkursverschleppungshaftung zur Last gelegt werden könne und nicht eine Verletzung weitergehender Sorgfaltspflichten iSd Art 182 f PGR, während aufrechtem Konkursverfahren nur dann einen direkten Anspruch gegen den Beklagten haben, wenn feststünde, dass der Masseverwalter seinerseits die Verwaltung nicht in Anspruch nehmen werde. Dies hätten die Kläger jedoch nicht einmal behauptet und sei nach dem Akteninhalt und dem Inhalt des Konkursaktes vielmehr zwingend davon auszugehen, dass der Masseverwalter den Beklagten seinerseits in Anspruch nehmen werde. Die bisherige Rechtsprechung des OGH befasste sich nur mit den Fällen, bei denen entweder mangels Masse gar kein Konkurs eröffnet worden oder ein Konkurs bereits abgewickelt gewesen sei, und sodann die ehemalige Verwaltung zugunsten der Altgläubiger in Höhe des Quotenschadens und zugunsten der Neugläubiger in Höhe des negativen Interesses in Anspruch genommen worden sei. Diese Lösung sei jedoch nur dann übersichtlich, wenn eine Konkurseröffnung mangels Masse abgelehnt werde. (...)
Ganz anders sehe es bei einem eröffneten Konkursverfahren aus. In Österreich sei diesbezüglich die herrschende Meinung, dass der Masseverwalter nicht befugt sei, die Konkursverschleppungsschäden durch Auffüllung der Masse geltend zu machen. Dass die Neugläubiger ihr negatives Interesse ausserhalb des Konkurses einklagen könnten, habe der österreichische OGH schon sehr früh ausgesprochen (OGH SZ 65/155) und sei herrschende Meinung, dass jeder geschädigte Neugläubiger seinen Vertrauensschaden direkt gegen den Geschäftsführer geltend machen könne, und zwar ohne den Ausgang des anhängigen Konkursverfahrens abwarten zu müssen und vor Ermittlung der ihnen zukommenden Konkursquote (6 Ob 656/90 = ecolex 1993, 168; 8 Ob 543/87 = EvBl 1988/34). Der österreichische OGH habe dies in 6 Ob 656/90 damit begründet, dass der Ersatzanspruch "materiell" in der Verpflichtung zur Einlösung der höchst unsicheren Entgeltforderung des Gläubigers bestehe, und dass der entsprechende Forderungsübergang von den Haftpflichtigen auch bei der Erfüllung einer Judikatschuld bewirkt werden könne. Dies reiche aus, um eine ungerechtfertigte Bereicherung der Schadenersatzgläubiger durch zumindest teilweise parallele Befriedigung aus der Vertragsförderung gegen die Gesellschaft zu verhindern. Abzuziehen sei lediglich, was der Gläubiger im Konkursverfahren bereits erhalten habe, nicht aber, was er voraussichtlich noch erhalten werde. Demgegenüber hätten Harrer, Haftungsprobleme 59 f und 64 ff, und ähnlich Karsten Schmidt, JBl 2000, 484, die Auffassung vertreten, dass zwar nur die Neugläubiger selbst aktivlegitimiert sein könnten, den Vertrauensschaden geltend zu machen, dass sie damit aber warten müssten, bis sie die Höhe ihres Ausfalles kennen, weil sie den Vertrauensschaden vorher nicht konkretisieren könnten.
Das LG halte die Lösung von Karsten Schmidt nicht nur für die praktikabelste, sondern insbesondere auch die mit dem liechtensteinischen Verantwortlichkeitsrecht (insbesondere Art 223 PGR) am weitestgehend übereinstimmende: Demnach klage der Masseverwalter gegen die Verwaltung auf Auffüllung der durch die Insolvenzverschleppung geschmälerten Masse, ohne sich im Geringsten darum zu kümmern, wer hier Alt- und wer hier Neugläubiger ist. Alle Gläubiger, sie mögen Alt- oder Neugläubiger sein, würden auf diese Weise (gleichermassen) bedient. Wer sich für einen Neugläubiger halte, möge daneben noch sein durch die Quotenerhöhung nicht gedecktes negatives Interesse einklagen. Nachdem der komplette Neugläubigerschaden (vor Abschluss des Konkursverfahrens) niemals feststehen könne, da die Höhe des Ausfalls nicht feststehe, sei eine derartige Klagsführung aber immer erst nach Abschluss eines Konkursverfahrens möglich und zulässig. Eine Rechtsprechung liechtensteinischer Gerichte, dass die Verwaltung im Rahmen ihrer urteilsmässigen Verpflichtung über den Umweg von § 1358 ABGB in die Forderung der Kläger eintrete, existiere nicht und werde der diesbezügliche Ansatz des österreichischen OGH, der die Bestimmung des § 1358 ABGB - entgegen seinem Wortlaut - weit über die Regelung des Regresses hinaus anwende, nicht geteilt. Dass diese Lösung bei weitem die praktikabelste ist, zeige besonders plastisch der vorliegende Fall, in dem hunderte von geschädigten Anlegern ihre Forderungen im Konkursverfahren angemeldet hätten, und diese Forderungen (mit Abschlägen) vom Masseverwalter anerkannt würden, und er nunmehr versuche, die vorhandene Masse durch Klagsführung gegenüber dem hier Beklagten aufzufüllen. Sollte sich - wie schon in der Klage implizit behauptet - herausstellen, dass der Konkursitin zugeflossene Anlegergelder von vornherein rechtswidrig verwendet worden seien und schon kurz nach Gründung der Konkursitin eine Überschuldung und damit einhergehend eine Konkursverschleppungshaftung eingetreten gewesen sei, so wären hunderte Gläubiger gehalten, schon jetzt (Verjährung!) mittels Klage ihre Ansprüche gegen den verbliebenen Verwaltungsrat und Beklagten durchzusetzen.
Resümierend könne sohin die richtige Lösung nur lauten, dass der Masseverwalter auch im Konkursverschleppungsfall die gesamte Massedifferenz einklage und das auf diese Weise Erlangte an alle Gläubiger verteile, ohne sich darum zu kümmern, wer Alt- und wer Neugläubiger sei. Ein den Quotenschaden übersteigender Individual-schaden, der ja erst nach Abschluss des Konkursverfahrens feststehen könne, werde ausserhalb des Verfahrens sodann vom einzelnen Neugläubiger geltend gemacht.
Das OG gab der gegen dieses U erhobenen Berufung der Kläger Folge, hob die angefochtene E auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen E an das Erstgericht zurück. Diesem B wurde ein Rechtskraftvorbehalt bei-gesetzt. Im Wesentlichen und zusammengefasst begründete das OG seine E wie folgt:
Durch die pflichtwidrig unterlassene Konkursanmeldung (Konkursverschleppung) könne auch die Gesellschaft einen Schaden erleiden. Die Pflicht, bei Überschuldung einen Konkursantrag zu stellen, diene primär der Erhaltung der ursprünglichen Insolvenzmasse, solle aber auch die konkursreife Gesellschaft und die damit verbundene Schädigung und Gefährdung der Gläubiger hintanhalten. Das Erstgericht habe bereits die wesentliche Rechtsprechung zur Abgrenzung von Alt- und Neugläubigern und die Aktivlegitimation der Neugläubiger dargetan, worauf verwiesen werden könne. Der Erstrichter führe zutreffend aus, dass dann, wenn die Gesellschaft selbst geschädigt sei, die Gläubiger (vorerst) nicht klagslegitimiert seien. Ob die Kläger Neugläubiger seien, werde im fortgesetzten Verfahren zunächst zu klären sein.
Es sei primär auf die österreichische Rechtsprechung, nur subsidiär auf deren Lehre Bedacht zu nehmen, da sowohl die schadenersatzrechtlichen als auch die konkursrechtlichen Bestimmungen in Liechtenstein ihre Rezeptionsgrundlage in Österreich hätten und das übernommene Recht in Liechtenstein so gelten solle, wie es im Ursprungsland (hier in Österreich) tatsächlich gelte. Der öOGH habe klar zum Ausdruck gebracht (6 Ob 196/05z), dass auch während eines anhängigen Konkurses ein Klagerecht von Gesellschaftsgläubigern (nämlich sowohl Altgläubiger als auch Neugläubiger) auf Schadenersatz bestehe, wenn der Anspruch auf Delikte des Organs der Gemeinschuldnerin gestützt werde. Die Kridabestimmungen des StGB als auch die Bestimmungen über die Pflicht zur Anmeldung des Konkurses seien Schutzgesetze zugunsten der Gläubiger. In Österreich werde vertreten, dass auf Delikte beruhende Schadenersatzansprüche von Gesellschaftsgläubigern gegen Organe der Gesellschaft kein Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft seien und daher nicht vom Masseverwalter der Gesellschaft geltend gemacht werden könnten. Lediglich für Altgläubiger - im gegenständlichen Fall würden die Kläger behaupten, dass sie Neugläubiger seien - bestehe in Österreich Einhelligkeit dahin, dass diese während eines anhängigen Konkursverfahrens ihren Quotenschaden nicht selbst geltend machen könnten (8 Ob 108/08b). Unstreitig bezwecke die Pflicht zur Konkurseröffnung auch den Schutz der Neugläubiger vor Vertrauensschäden (4 Ob 31/07y). Die Problematik der allfälligen ungerechtfertigten Bereicherung habe der öOGH mit dem Forderungsübergang nach § 1358 ABGB gelöst (6 Ob 656/90).
Diese Rechtsprechung des öOGH sei mit dem liechtensteinischen Verantwortlichkeitsrecht durchaus vereinbar. Das OG vertrete daher die Auffassung, dass die Kläger - sollten sie Neugläubiger sein - berechtigt seien, schon vor Beendigung des Konkursverfahrens jedenfalls ihre behaupteten Schadenersatzansprüche wegen Konkursverschleppung (allenfalls auch wegen anderer Schutzgesetzverletzungen, sofern das Schutzgesetz nur zu ihren Gunsten bestehe) gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren zunächst zu prüfen haben, ob die Kläger überhaupt Neugläubiger seien, bejahendenfalls, ob der Beklagte als Verwaltungsrat Schutzgesetze verletzt habe, die ausschliesslich im Interesse der Gläubiger erlassen worden seien. (...)
Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Beklagten keine Folge.
Aus den Entscheidungsgründen
(...) Das OG hat zu Recht auf die Rezeptionsgrundlage österreichische KO (nunmehr IO) verwiesen und daher auf die Massgeblichkeit der österreichischen Rechtsprechung zur Geltendmachung der Gläubigerschäden infolge verspäteter Insolvenzanmeldung. Nach der Rechtsprechung des öOGH sind Neugläubiger und Altgläubiger auch bereits während des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zur Geltendmachung ihrer auf Ersatz des Quoten- bzw. Vertrauensschadens gerichteten Ansprüche gegen die für die Konkursverschleppung verantwortlichen Geschäftsführer aktiv legitimiert (SZ 65/155; JBl 2006, 463). Dabei steht das österreichische Höchstgericht auf dem Standpunkt, dass der Umstand, dass die den Gläubigern aus der Konkursmasse zufliessende Quote noch nicht feststeht, nicht die Fälligkeit der Ersatzforderung hindere. Die Geschäftsführer oder Gesellschafter können jedoch bei Erfüllung ihrer Schadenersatzpflicht die Abtretung der Entgeltforderung verlangen (SZ 65/155). Im Übrigen wird eine Aktivlegitimation des Masseverwalters zur Geltendmachung eigener deliktischer Ansprüche der Gläubiger vom öOGH ausdrücklich verneint (SZ 63/124; vgl ZIK 1999/36). (...)
Mangels einer dem § 69 Abs 5 IO entsprechenden Bestimmung ist im Sinne der E LES 2001, 41 davon auszugehen, dass auch während des anhängigen Konkursverfahrens ein Altgläubiger seinen Quotenschaden und ein Neugläubiger seinen Vertrauensschaden gegen die Organe der Gesellschaft geltend machen kann. Ergänzend ist auf LES 2003, 204 hinzuweisen, in welcher E die vorzitierte E LES 2001, 41 aufrechterhalten wurde.
Daher sind - entsprechend den Ausführungen des Fürstlichen OG - die Kläger, sollten sie Neugläubiger im Sinne der obigen Ausführungen sein, berechtigt, auch während des Konkursverfahrens ihre Neugläubigeransprüche (insbesondere den Vertrauensschaden infolge Verletzung eines Schutzgesetzes zugunsten der Gläubiger) geltend zu machen. Sollten sie Altgläubiger sein, sind sie im Sinne der obigen Ausführungen auch während des Insolvenzverfahrens aktiv legitimiert, ihren Quotenschaden geltend zu machen. Auf das Verhältnis beider Schäden zueinander ist hier nicht einzugehen. Es wird jedenfalls zur weiteren Beurteilung festzustellen sein, wann der Insolvenzgrund eingetreten ist und wann die Kläger zu welchem Zeitpunkt die Forderungen erworben haben.
Gemäss Art 223 Abs 1 besteht ein Anspruch der Gläubiger dann, wenn die Gläubiger der Gesellschaft geschädigt sind. Diesfalls können sie, wenn die Gesellschaft keinen Anspruch besitzt, verlangen, dass der ihnen zugefügte Schaden ihnen direkt ersetzt werde. In LES 2001, 41 hat der OGH darauf hingewiesen, dass durch eine Konkursverschleppung "nicht die insolvente ... Gesellschaft einen Schaden (erleidet), die ihren Gläubigern nur eine durch die verspätete Konkurseinleitung verminderte Quote anbieten kann oder bei Masselosigkeit überhaupt keine Zahlung leistet. Geschädigt sind in diesem Fall die Gläubiger selbst, die eine ganz oder teilweise uneinbringliche Forderung erwerben. Es handelt sich dabei um einen unmittelbaren Schaden der Gläubiger..." Es besteht daher auch im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des OGH kein Zweifel daran, dass eine Geltendmachung von Konkursverschleppungsschäden durch die Gläubiger (Alt- und Neugläubiger) auch während des Konkursverfahrens möglich ist.
Der Aufhebungsbeschluss des OG erging daher im Ergebnis zu Recht. (...)
Mit Abtretungserklärung vom 08.03.2016 bestätigten Q (geb.***), P (geb. ***) und O (geb. ***), dass jegliche Ansprüche, welcher Art auch immer gegenüber wem auch immer, insbesondere gegenüber B (geb. ***), aufgrund welchen Rechtsgrundes auch immer aus den gegenständlichen Veranlagungen bzw. Einzahlungen (am 29.09.2000 EUR 14'534.57, am 22.01.2002 EUR 14'530.00, am 25.10.2003 EUR 16'250.,00, am 02.05.2005 EUR 10'500.,00 und am 28.02.2008 EUR 21'000.00) ihrem Ehegatten/Vater A (geb. ) alleine zustehen und er somit berechtigt sei, selbstständig über diese Ansprüche zu disponieren. Vorsichtshalber traten Q, P, O und A jegliche Ansprüche, welcher Art auch immer gegenüber wem auch immer, insbesondere gegenüber B aufgrund welchen Rechtsgrundes auch immer aus den gegenständlichen unwiderruflich an A ab. A nahm diese Abtretung an."
4.2. In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht eine Haftung des Beklagten aus Verantwortlichkeit gemäss Art 218 ff PGR bzw wegen Schutzgesetzverletzung gemäss § 1311 ABGB dem Grunde und der Höhe nach. Die 3-jährige Verjährungsfrist des Art 226 Abs 1 PGR iVm § 1489 ABGB sei im Zeitpunkt der Klagseinbringung noch nicht abgelaufen gewesen.
5. Der Kläger liess die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens unangefochten, sodass dieser Entscheidungsteil in Rechtskraft erwuchs. Der Beklagte bekämpfte den klagsstattgebenden Teil. Das Fürstliche Obergericht gab mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung der Berufung des Beklagten Folge und änderte die erstinstanzliche Entscheidung im Sinne einer Klagsabweisung ab. Es verpflichtete den Kläger, dem Beklagten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Das Berufungsgericht nahm bei der Auseinandersetzung mit der Verjährungsfrage auf die beiden Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 03.03.2017 zu 08 CG.2015.162 und vom 06.04.2017 zu 08 CG.2015.429 Bezug. Es gab die rechtlichen Beurteilungen dieser Entscheidungen wörtlich wieder und schloss sich der darin vertretenen Rechtsauffassung, es liege Verjährung vor, vollumfänglich an. Es liege hier ein identischer Sachverhalt vor. Damit erübrige sich eine Auseinandersetzung mit der Frage der Haftung des Beklagten und auch mit der Frage eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers. Schliesslich sei es auch nicht notwendig, auf die Mängelrüge des Beklagten einzugehen.
6. Der Kläger bekämpft diese Entscheidung in vollem Umfang mit einer rechtzeitig erhobenen, auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision. Er strebt damit die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer vollen Klagsstattgebung (gemeint wohl: im Umfang des im Berufungsverfahren verbliebenen Verfahrensgegenstands) an, hilfsweise begehrt er die Aufhebung der obergerichtlichen Entscheidung und die Rückverweisung an das Fürstliche Obergericht oder das Fürstliche Landgericht. Er stellt auch einen Kostenantrag.
Der Beklagte bestreitet in seiner ebenfalls fristgerecht erstatteten Rechtsmittelbeantwortung den geltend gemachten Rechtsmittelgrund und beantragt, der Revision keine Folge zu geben und ihm die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
7. Der Kläger bringt in seiner Revision zusammengefasst und im Wesentlichen vor:
Das Obergericht habe keine eigene rechtliche Beurteilung vorgenommen, sondern sich den Erwägungen zur Verjährungsfrage in zwei Parallelverfahren angeschlossen. Der OGH habe nur im Verfahren 08 CG.2015.162 zur Frage der Unterbrechung der Verjährung durch einen Privatbeteiligtenanschluss Stellung genommen und die Auffassung vertreten, dass eine Unterbrechung der Verjährung durch Privatbeteiligtenanschlusserklären nicht eingetreten sei, weil ein solches nur in einem gegen den Ersatzpflichtigen geführten Strafverfahren eintreten könne. Wesentlich sei, dass, wenn die Verständigung von der Einstellung des Strafverfahrens unterbleibe, die Frage der gehörigen Fortsetzung von dem Zeitpunkt an zu beurteilen sei, an dem der Revisionswerber Kenntnis von der Einstellung des Strafverfahrens erlangt habe. Es sei zwar festgestellt worden, dass der Kläger bzw sein Rechtsvertreter von der Einstellung des Strafverfahrens nicht verständig worden sei, allerdings nicht, wann er von der Einstellung des Strafverfahrens Kenntnis erlangt habe. Insoweit liege ein sekundärer Feststellungsmangel vor.
Aufgrund der Beweisergebnisse sei klar, dass der Kläger erst durch die Akteneinsicht seines Vertreters am 28.10.2015 von der Einstellung des Strafverfahrens erfahren habe. Zur berücksichtigen sei auch, dass das Fürstliche Landgericht den Privatbeteiligtenvertretern mit Schreiben vom 15.02.2010 die Akteneinsicht verwehrt und mitgeteilt habe, dass es sich bei ihnen melde, sobald die Akteneinsicht möglich sei, was aber nie erfolgt sei. Jedenfalls sei die fehlende Feststellung notwendig, um die Angelegenheit rechtlich richtig beurteilen zu können. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müsse das Gericht zur Auffassung gelangen, dass die Verjährung durch den Privatbeteiligtenanschluss des Kläger bis 28.10.2015 unterbrochen gewesen und die Klagsführung noch vor diesem Tag erfolgt sei, weshalb keine Verjährung eingetreten sei.
Ausserdem sei das Strafverfahren nicht nur gegen den Beklagten geführt worden, sondern habe es in diesem Verfahren sogar einen Strafantrag gegeben, in dem ihm all die Sorgfaltsverstösse, wegen derer er gemäss dem erstinstanzlichen Urteil hafte, zum Vorwurf gemacht worden seien. Es sei keine Verjährung eingetreten, dem Klagebegehren wäre stattzugeben gewesen.
8. Der Beklagte setzt dieser Argumentation in seiner Revisionsbeantwortung nachstehende Überlegungen entgegen:
Das Fürstliche Obergericht habe sich bei seiner rechtlichen Beurteilung auf zwei Urteile des OGH, nämlich jenes vom 03.03.2017 zu 08 CG.2015.162 und jenes vom 06.04.2017 zu 08 CG.2015.429, gestützt. Es bestehe eine Bindungswirkung an diese beiden Erkenntnisse.
Die Ausführungen des Klägers seien nicht stichhältig und auch nicht geeignet, die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts (gemeint wohl: des Obergerichts) in irgendeiner Weise zu erschüttern. Zudem gehe der Kläger nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Er übersehe, dass das Strafverfahren zu 13 UR.2009.455, dem er sich als Privatbeteiligter angeschlossen habe, gar nicht gegen den Beklagten geführt worden sei. Der Beklagte habe ja selbst die entsprechende Strafanzeige erstattet. Das Verfahren sei wegen des Verdachts nach §§ 12, 146, 147 Abs 2, 148, 165 Abs 1-3 StGB gegen unbekannte Täter (u.T.) und gerade nicht gegen den Beklagten geführt worden. Damit habe der Privatbeteiligtenanschluss des Klägers auch die Verjährung nicht unterbrechen können.
Wenn der Kläger darauf hinweise, dass seinem Vertreter gar keine Akteneinsicht gewährt worden sei, sei dies eine unvollständige und unrichtige Behauptung. Er lasse unerwähnt, dass sein ehemaliger Rechtsvertreter vom Erstgericht schon am 21.04.2011 über den Verfahrensstand, nämlich die Einstellung des Verfahrens wegen §§ 12, 146, 147 Abs 2, 148, 165 Abs 1-3 StGB gegen u.T. und die Möglichkeit der Akteneinsicht auf kurzem Weg informiert worden sei. Mit der Einstellung des Verfahrens habe auch die Privatbeteiligung des Klägers geendet.
Der Kläger habe sich nicht dem in der Folge zu 03 ES.2012.14 geführten Verfahren gegen den Beklagten wegen Verstosses gegen das SPG und andere angeschlossen. Deshalb sei es völlig korrekt, dass der damalige Rechtsvertreter des Klägers weder vom Einstellungsbeschluss des Untersuchungsrichters vom 17.02.2012 noch vom Strafantrag und vom Beschluss vom 03.04.2012, mit dem das Strafverfahren gemäss § 22b StPO eingestellt worden sei, verständigt worden sei. Hätte der Rechtsvertreter des Klägers im April 2011 Akteneinsicht genommen, hätte er feststellen können, dass jenes Verfahren wegen Betrugs und Geldwäsche, bei dem er für den Beklagten ein Anschlusserklären abgegeben gehabt habe, eingestellt worden sei und gegen den Beklagten nunmehr neu ein Verfahren wegen anderer Delikte (SPG, VersVermG, BankG, VVG) eingeleitet worden sei. Bei ordnungsgemässer Interessenvertretung hätte der Vertreter des Klägers Akteneinsicht nehmen müssen. Diese Unterlassung müsse sich der Kläger anrechnen lassen, ebenso den Umstand, dass sein Rechtsvertreter in diesem Verfahren kein Anschlusserklären abgegeben habe. Es habe daher zu keiner Unterbrechung der Verjährung kommen können.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts und auch des OGH in den vorgenannten beiden Erkenntnissen sei weder stossend noch ungerecht. Der Kläger sei seit Dezember 2009 rechtsfreundlich vertreten gewesen, insbesondere in den beiden Konkursverfahren und auch im Strafverfahren. Sein Rechtsfreund, der eine Vielzahl von Gläubigern vertreten habe, hätte die Aufgabe gehabt, sich wenigstens zu informieren, und hätte dabei schon im Frühjahr 2011, spätestens aber im Sommer 2012 aus den Berichten des Masseverwalters erfahren können, dass gegen den Beklagten ein Verfahren wegen anderer, neuer Vorwürfe geführt werde und hätte folglich einen Privatbeteiligtenanschluss erklären können. Dies sei aber unterlassen worden.
9. Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat erwogen:
9.1. Allein durch den in Österreich gelegenen Wohnsitz des Klägers liegt ein Sachverhalt mit Auslandsberührung iS des Art 1 Abs 1 IPRG vor. Die Parteien haben ihrem Vorbringen inländisches Recht zugrunde gelegt. Auch die Vorinstanzen sind zutreffend von der Anwendung liechtensteinischen Sachrechts ausgegangen (Art 52 IPRG), ohne sich mit der Rechtsanwendungsfrage konkret auseinanderzusetzen. In der Revision legt der Kläger nicht ansatzweise dar, warum nach der seiner Ansicht nach richtig anzuwendenden Rechtsordnung ein günstigeres als das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis zu erwarten wäre (vgl. F OGH vom 04.11.2016, 03 CG.2011.374, Erw. 12.2., RIS-Justiz RS0040189 [T 5]). Ein solches Vorbringen wäre aber notwendig, um auf die Frage des anzuwendenden Rechts eintreten zu können. Es hat daher bei der Anwendung liechtensteinischen Sachrechts zu bleiben.
9.2. Der Kläger beschränkt sich in seiner Revision auf der Frage der Verjährungsunterbrechung durch einen Privatbeteiligtenanschluss als rechtserzeugende Tatsache. Damit ist nur dieser Rechtsgrund Gegenstand der Nachprüfung (LES 2006, 357; LES 2005, 425; zuletzt etwa F OGH vom 06.10.2017 zu 05 CG.2015.383, Erw 8.1.; RIS-Justiz RS0043338; RS0041570; RS0043352 [T 31]; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 ZPO Rz 190, Kodek in Rechberger4 § 503 ZPO Rz 27).
9.2.1. Gemäss § 1497 ABGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn "derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit (...) von dem Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird". Nach dieser Gesetzesstelle setzt die Unterbrechung der Verjährung durch die Einbringung einer Klage voraus, dass das Verfahren gehörig fortgesetzt wird und ein stattgebendes Urteil ergeht. An sich bildet daher erst die rechtskräftige Klagsstattgebung den Unterbrechungsgrund, dann aber rückwirkend auf den Klagszeitpunkt (Dehn in KBB5 § 1497 Rz 5; RIS-Justiz RS0034655; Wallisch, Privatbeteiligtenanschluss und die rechtzeitige Bezifferung des Ersatzanspruchs, wbl 2016, 820).
9.2.2. In Lehre und Rechtsprechung ist schon seit langem anerkannt, dass neben der Erhebung einer zivilrechtlichen Klage auch der Anschluss eines Geschädigten mit seiner Forderung nach Ersatz des ihm zugefügten Schadens in einem gegen den Schädiger geführten Strafverfahren die gleichen rechtlichen Wirkungen entfaltet, wie dies bei Erhebung einer zivilrechtlichen Klage gemäss § 1497 ABGB der Fall ist. Auch ein rechtzeitig eingebrachter Privatbeteiligtenanschluss kann daher grundsätzlich eine laufende Verjährung unterbrechen (RIS-Justiz RS0034631; Wallisch, wbl 2016, 820 [821]; Mader/Janisch in Schwimann, ABGB3 § 1497 Rz 39 mzN aus der öJudikatur; ebenso Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 1497 Rz 69; M. Bydlinski in Rummel, ABGB II3 § 1497 Rz 11; vgl auch R. Madl in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.00 § 1497 Rz 28, siehe auch Korn/Zöchbauer in Fuchs/Ratz, WK öStPO § 69 [Stand 01.10.2013, rdb.at]).
9.2.3. Die Geltendmachung des Anspruchs im Strafverfahren wirkt nur gegenüber demjenigen verjährungsunterbrechend, gegen den sich das Strafverfahren richtet. Ein Privatbeteiligtenanschluss in einem Strafverfahren gegen unbekannte Täter oder gegen eine andere Person als den Schädiger kann daher die Verjährung nicht unterbrechen (F OGH vom 06.10.2017 zu 05 CG.2015.383, Erw 8.1.3. ua; Wallisch, wbl 2016, 820 [821, 822]; Spenling in WK öStPO Vor §§ 366-379 Rz 66; SZ 28/108; 1 Ob 119/99b).
9.3. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen schlossen sich der Kläger und seine Frau, beide vertreten durch RA T, jeweils mit Schriftsätzen vom 03.03.2010 sowohl dem bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen R ua zu 6 St 28/09m geführten Verfahren als auch dem beim Fürstlichen Landgericht gegen unbekannte Täterschaft im Zusammenhang mit C/D anhängigen Verfahren zu 13 UR.2009.455 als Privatbeteiligte an und beantragten einen Privatbeteiligtenzuspruch von jeweils EUR 133'244.12. In ihrem Privatbeteiligtenanschluss an die Staatsanwaltschaft Feldkirch führten der Beklagte und seine Frau als Verdächtige die CGmbH sowie AB, AD, AC, AE und AF an. Tatsächlich wurde gegen AG und AE, AD, AB, AC, AF und R ermittelt. Dies wurde zwar nicht festgestellt, ergibt sich aber aus dem vom Kläger vorgelegten Schriftsatz "I. Vollmachtsbekanntgabe, II. Privatbeteiligtenanschluss" vom 03.03.2010 (Beilage K) und dem Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 30.08.2013, 32 Bl 78/12d (Beilage M). Der Inhalt dieser Urkunden blieb unbestritten (ON 21, S 7) und kann daher ohne weiteres der Entscheidung des Revisionsgerichts zugrunde gelegt werden (RIS-Justiz RS0121557 [T 3], zuletzt 2 Ob 142/16w; F OGH vom 07.10.2016, 06 CG.2013.24, Erw 8.3.3. ua).
Damit steht fest, dass das österreichische Ermittlungsverfahren nicht gegen den Beklagten geführt worden ist. Aber auch das in Liechtenstein anhängig gewesene Verfahren zu 13 UR.2009.455 wurde nicht gegen den Beklagten geführt, sondern "gegen unbekannte Täterschaft im Zusammenhang mit C/D". Wenn der Kläger in seinem Rechtsmittel behauptet, das Strafverfahren sei auch gegen den Beklagten geführt worden, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die Revision ist insoweit nicht gesetzmässig ausgeführt (LES 2012, 38; RIS-Justiz RS0043312 ua). Jedenfalls konnte das Anschlusserklären des Klägers (und seiner Frau) weder im österreichischen noch im liechtensteinischen Strafverfahren eine Unterbrechung der Verjährung bewirken. Der Kläger geht daher mit seiner diesbezüglichen Argumentation fehl.
9.4. Der gegen den Beklagten zu 03 ES.2012.14 wegen der Vergehen nach Art 26 Abs 1 lit b und Abs 3 VersVermG, Art 63 Abs 1 lit b iVm Art 64 BankG, Art 62 Abs 1 lit b iVm Art 63 VVG und Art 30 Abs 1 lit b, lit d und lit l SPG am 16.02.2012 erhobene Strafantrag wurde im einzelrichterlichen Verfahren diversionell erledigt. Das Strafverfahren wurde, nachdem der Beklagte am 28.03.2012 einen Geldbetrag von CHF 60'000.00 zu Gunsten des Landes entrichtet hatte, mit Beschluss vom 03.04.2012, 03 ES.2012.14-234, eingestellt. Ein Anschlusserklären des Klägers in diesem Verfahren ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.
9.5. Das Strafverfahren zu 13 UR.2009.455 wurde, soweit es über den der diversionellen Erledigung zugrundeliegenden Strafantrag vom 16.02.2012 hinausgegangen ist, mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 17.02.2012 eingestellt. Wollte man das Ermittlungsverfahren 13 UR.2009.455 und das einzelrichterliche Verfahren zu 03 ES.2012.14 als Einheit sehen, weil das einzelrichterliche Verfahren aus dem Ermittlungsverfahren 13 UR.2009.455 erwachsen ist, und insoweit den Privatbeteiligtenanschluss des Klägers (und seiner Frau) im Verfahren 13 UR.2009.455 auch für das einzelrichterliche Verfahren gelten lassen, ist Folgendes auszuführen:
9.5.1. Unterbleibt die Verständigung von der Einstellung des Strafverfahrens, so ist die Frage, ob der Geschädigte die Verfolgung des Schädigers gehörig fortsetzt, von dem Zeitpunkt an zu beurteilen, in dem er von der Einstellung des Strafverfahrens erfahren hatte (F OGH vom 06.10.2017, 05 CG.2015.383, Erw 8.4.1.; RIS-Justiz RS0034539, zuletzt 6 Ob 116/15z).
9.5.2. Der Kläger zeigt richtig auf, dass zur Frage, zu welchem Zeitpunkt er von der Einstellung des Strafverfahrens Kenntnis erlangt hat, keine Feststellung getroffen wurde. Eine solche Feststellung ist aber für eine abschliessende rechtliche Beurteilung nicht notwendig. Insoweit liegt kein Feststellungsmangel im Sinne des § 472 Z 4 ZPO vor (vgl Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 ZPO Rz 138). Falls nämlich eine Verständigung durch das Strafgericht unterbleibt, ist es dem Geschädigten zumutbar, nach Verstreichen einer angemessenen Frist Nachforschungen anzustellen (RIS-Justiz RS0034539 [T 2]).
Der Zeitpunkt, zu dem ein Privatbeteiligtenzuspruch aussichtslos wird, ist spätestens mit der Beendigung des Strafverfahrens oder mit der schon früher erfolgten Verweisung auf den Zivilrechtsweg anzunehmen (6 Ob 116/15z; RIS-Justiz RS0034539). Von da an muss der Privatbeteiligte seine Ansprüche in angemessener Frist gerichtlich geltend machen. Eine Säumnis von fast zwei Jahren stellt jedenfalls keine gehörige Fortsetzung der Anspruchsverfolgung dar (6 Ob 116/15z). Eine solche Untätigkeit hat der Kläger, der für das Vorliegen beachtlicher Rechtfertigungsgründe beweisbelastet ist, zu begründen (RIS-Justiz RS0034805).
9.5.3. Es wurde festgestellt, dass dem Masseverwalter gemäss seinem Antrag vom 02.04.2012 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und auch des Verteidigers des Beklagten Akteneinsicht gewährt wurde. Demnach hätte auch der Kläger die Möglichkeit gehabt, in den Strafakt Einsicht zu nehmen. Tatsächlich erfolgte nach seinem eigenen Vorbringen die Einsicht in den Strafakt erst am 28.10.2015, sohin rund 3 1/2 Jahre später.
Dem Kläger bzw seinem Rechtsvertreter wäre es jedenfalls zumutbar gewesen, in regelmässigen Abständen, etwa halbjährlich, in den Strafakt Einsicht zu nehmen oder ein entsprechendes Informationsansuchen an das Erstgericht zu stellen (F OGH vom 06.10.2017, 05 CG.2015.383, Erw 8.4.3. ua). Eine solche Erkundigungspflicht hat der OGH in seinen Entscheidungen vom 03.03.2017 zu 08 CG.2015.162 (siehe dort Erw 8.2.3. und 8.10.4.) und vom 06.04.2017 zu 08 CG.2015.429 (siehe dort Erw 8.3.) auch in Bezug auf das Konkursverfahren bejaht und als zumutbar erachtet. So hätte der Kläger beispielsweise dem vierten Zwischenbericht vom 17.09.2012, 09 KO.2009.663-252, entnehmen können, dass das Strafverfahren gegen den Beklagten wegen der Vergehen nach dem VersVermG, BankG, VVG und SPG zwischenzeitlich gemäss § 22c Abs 5 StPO iVm § 22b StPO eingestellt worden ist.
9.5.4. Auf allfällige tragfähige Rechtfertigungsgründe für seine lange Untätigkeit beruft sich der Kläger in seiner Revision nicht. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in seinen beiden Entscheidungen vom 03.03.2017 zu 08 CG.2015.162 und vom 06.04.2017 zu 08 CG.2015.429 klargestellt, dass sich aus den bereits in den Jahren 2011 ergangenen Zwischenberichten des Masseverwalters im Konkursverfahren der C Holding konkrete Umstände ergaben, die es ermöglicht hätten, eine auf Schadenersatz gestützte Klage, insbesondere auch im Hinblick auf den eingetretenen Schaden, die Rechtswidrigkeit, das Verschulden und den Kausalzusammenhang, hinreichend begründen zu können.
9.6. Zusammengefasst ist die erst im März 2015 anbegehrte Vermittlung der Klage (Beilage I) verspätet. Das Berufungsgericht hat den Schadenersatzanspruch des Klägers zu Recht wegen Verjährung verneint und das Klagebegehren abgewiesen. Die Revision bleibt erfolglos.
10. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Der Beklagte konnte das Rechtsmittel des Klägers zur Gänze abwehren. Ihm stehen daher die tarifgemäss mit CHF 1'782.00 verzeichneten Kosten seiner Revisionsbeantwortung zuzüglich 40% ES und 8% MwSt, gesamt sohin CHF 2'694.38, zu. Die auch ins Kostenverzeichnis aufgenommene halbe Entscheidungsgebühr war hingegen zu streichen, weil dem Beklagten die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 ZPO bewilligt wurde (Beschluss ON 6) und er daher von der Entrichtung der Entscheidungsgebühr einstweilen befreit ist.