08 CG. 2015.162
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei KLÄG 1 vertreten durch VTRA 1 wider die beklagte Partei BEKL 1 vertreten durch VTRA 2 wegen Zahlung und Leistung EUR 4'900.00 s.A. Streitwert: CHF 5'241.70 @ EUR/CHF 1.06, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 27.10.2016, 08 CG.2015.162, ON 22, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei ON 15 gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 27.07.2016, ON 14, das angefochtene Urteil des Fürstlichen Landgerichts dahin abgeändert wurde, dass das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht anerkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit CHF 1'325.06 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 4 Wochen zu Handen des Beklagtenvertreters zu ersetzen.
Der Beklagte fungierte auch noch als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht der ---------- Finanz- und Versicherungsmakler AG (kurz: ---------- AG), Mauren, über welche am selben Tage wie bei der ---------- ---------- der Konkurs eröffnet wurde. Neben dem Beklagten fungierte bei beiden Gesellschaften ---------- ---------- als Verwaltungsrat und als Geschäftsführer. Die ---------- AG verfügte über eine am 30.04.1998 ausgestellte Gewerbebewilligung, die den Zweck "Versicherungsmaklertätigkeiten, Vermittlung von Finanzierungsberatungen" beinhaltete. Die ---------- ---------- verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Bewilligung nach einem der Aufsicht und dem Vollzug der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) unterliegenden Spezialgesetz. Der im Handelsregister eingetragene statutarische Gesellschaftszweck der ---------- ---------- lautete: "Anlage und Verwaltung des Anstaltsvermögens unter Ausschluss des Betriebes eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes sowie die Verteilung der Erträgnisse und der Gebrauch des Vermögens". Die Geschäfte der ---------- ---------- wurden ebenso wie jene der ---------- AG von ---------- geführt. Der Beklagte kümmerte sich nicht um die Geschäftsführung der beiden Gesellschaften, sondern vertraute ----------. Dieser betrieb über die ---------- ---------- und ---------- AG gewerbsmässig Anlagegeschäfte, welche weitgehend in Österreich durchgeführt und abgewickelt wurden. Am 02.09.2009 beging ---------- Suizid.
Der Beklagte bestritt seine Verantwortlichkeit, weil er von dem betrügerischen Schneeballsystem des ---------- ---------- keine Kenntnis gehabt habe. Die Klage sei auch verjährt, weil der Masseverwalter im Rahmen der Prüfungstagsatzungen ab Dezember 2009 unmissverständlich mitgeteilt habe, dass er den Beklagten aus seiner Verantwortlichkeit als Verwaltungsrat klagen wolle. Es sei somit das Ausmass des Schadens und die Person des Haftpflichtigen bereits seit Dezember 2009 bekannt. So habe der Masseverwalter auch in seinem Schreiben vom 30.11.2010 im Konkursverfahren die von ihm gerügten Pflichtverletzungen des Beklagten konkretisiert. Bei entsprechender Akteneinsicht hätte der Kläger schon 2009, spätestens Ende 2010, die erforderlichen Informationen erhalten können, um eine Klage gegen den Beklagten einzubringen.
3.1. Das Fürstliche Landgericht legte die folgenden - auszugsweise hervorgehobenen - relevanten Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde:
"...
Mit Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 26.05.2000 wurde ---------- ---------- als verantwortlicher Geschäftsherr der ---------- AG auf Basis dieser Bewilligung genehmigt. Die Gewerbebewilligung wurde in der Folge aufgrund des Erlasses des Versicherungsvermittlungsgesetzes vom 17.05.2006 (VersVermG, LGBl 2006/125) (per 12.12.2007) eingeschränkt auf die "Vermittlung von Finanzierungsberatungen.
---------- ---------- hatte das Aktienkapital der ---------- AG inne. Auch die ---------- ---------- Anstalt wurde für ---------- ---------- gegründet. Wirtschaftlich betrachtet war ---------- ---------- Träger des Vermögens sowohl der ---------- AG als auch der ---------- ----------.
Die auf die Versicherungen bezogene Vermittlungstätigkeit der ---------- AG wurde durch ---------- ---------- ausgeführt. Neben der Tätigkeit als Versicherungs-vermittlerin übte die ---------- AG eine Anlagetätigkeit aus, die behördlich nicht bewilligt war. Zumindest ab 1999 bewarb ---------- ---------- über die ---------- Vermögensberatungs- und Versicherungsbüro GmbH in ------ Zertifikate von so genannten -----------Anteilen, die zumindest bis 2004 unter der Bezeichnung -----------Index ausgegeben wurden. Danach wurde die Anlagetätigkeit über die ---------- ---------- unter der Bezeichnung -----------Hedge-Index fortgeführt.
Der Ablauf des Anlagegeschäfts verlief weitestgehend nach demselben Muster: Die Anlagegelder wurden teilweise in bar an ---------- ---------- bzw. an die Vermittler gezahlt oder von den Anlegern direkt auf die von der der ---------- AG bzw. ---------- ---------- geführten Konten u.a. bei der ------ AG Vaduz, der ------ AG ------ oder der ------ AG ------ überwiesen. Weder von der ---------- AG / ---------- ---------- noch von den beteiligten Banken wurden zu diesem Zweck separate Konten für die Gelder der einzelnen Anleger angelegt.
Den Anlegern war es jederzeit möglich, die Anlage zu kündigen und sie erhielten ihre "Anteile" zu dem aktuellen, im Chart ausgewiesenen fiktiven Kurs ausbezahlt. Die Auszahlungsbeträge an verschiedene Anleger wurden teils in bar von ---------- ----------, teils von den Bankkonten der -----------Gesellschaften direkt überwiesen.
Über die konkrete Veranlagung der "Anlegergelder" - die nur zu einem geringen Teil erfolgte, so etwa über die ------ AG in ------ (D) - wurde keine eigenständige Buchhaltung geführt. In der "ordentlichen" Buchhaltung der ---------- AG sind diese Vermögenswerte überhaupt nicht enthalten und es befanden sich hierzu ursprünglich auch keine Unterlagen im Inland.
Die beschriebenen Anlagegeschäfte der ---------- AG und der ---------- ---------- wurden weitgehend in Österreich durchgeführt und abgewickelt. Der Beklagte selbst hatte keine Kundenkontakte und hat auch nie Geld von Anlegern entgegengenommen.
Für ---------- ---------- waren die ---------- AG und die ---------- ---------- eine wirtschaftliche Einheit und ging es ihm bei den juristisch getrennt zu beurteilenden Gesellschaften um ein einheitliches Geschäftsmodell, um das von ihm angelegte "Schneeball-System" betreiben zu können. Aus Sicht des ---------- ---------- handelte es sich somit bei der ---------- AG und der ---------- ---------- um ein einheitliches "-----------System", für welches bereits vor und zum Zeitpunkt der Gründung der ---------- ---------- keine positive (wirtschaftliche) Fortbestehungs-prognose gegeben werden konnte. Die Wiederherstellung eines ausgeglichenen Vermögensstandes wäre selbst bei einer ordnungsgemässen Geschäftsgebarung spätestens ab 01.01.2004 nicht mehr möglich gewesen.
Spätestens Anfang 2004, noch vor Gründung der ---------- ----------, realisierte der Beklagte - ohne das volle Ausmass der Geschäfte zu kennen -, dass ---------- ---------- über die ---------- AG Anlagegeschäfte vorgenommen hatte. ---------- zeigte dem Beklagten nämlich zwei -----------Zertifikate, die vom Erscheinungsbild her im Wesentlichen den dann über die ---------- ---------- ausgestellten "-----------Hedge-Index" entsprachen und die eine Beteiligungen an der ---------- AG bestätigten, wonach ein bestimmter Anleger nach Leistung eines Geldbetrages eine bestimmte Nummer eines "-----------Index" erworben hatte, wodurch dem Inhaber dieses "Wertpapiers" eine gewisse Anzahl von "-----------Anteilen" zum Kurs eines bestimmten Eurobetrages bestätigt wurde und dieser damit eine entsprechende Forderung gegenüber der ---------- AG erworben hatte.
Schon allein aus dem Erscheinungsbild und der Ausgabenummer des "Wertpapieres" wäre für den Beklagten erkennbar gewesen, dass ---------- ---------- damit eine gewerbsmässige Tätigkeit in einem grösseren Umfang bei der ---------- AG durchgeführt hatte.
---------- ---------- erklärte dem Beklagten damals (jedoch), dass er nur wenige Anlagegeschäfte mit guten Bekannten und Verwandten durchgeführt habe. Der Beklagte machte ---------- ---------- darauf aufmerksam, dass die Durchführung von Anlagegeschäften in Liechtenstein bewilligungspflichtig ist. Darauf wies ---------- ---------- dem Beklagten Gewerbebewilligungen aus Österreich und der Schweiz vor, und stellte in Aussicht, dass er für die Vornahme der Anlagegeschäfte (im Ausland) eine eigene Gesellschaft gründen werde. Er würde die schon getätigten Anlagen über die ---------- AG auf die neu zu gründende Gesellschaft übertragen. ---------- ---------- erklärte, dass er das Anlagegeschäft nur ganz privat mit bis zu 20 ihm nahestehenden Personen betreiben wolle. Zu diesem (vom Beklagten auch so gesehenen) Zweck wurde dann vom Beklagten die Gründung der ---------- ---------- durchgeführt.
Der Beklagte wusste also, dass ---------- die ---------- ---------- für eine Anlagetätigkeit benötigte. Ebenso wusste er, dass es für die Verwaltung ------ Anlagegelder über die ---------- AG und/oder ---------- ---------- - unabhängig davon, ob die Anlagegelder auf inländischen oder ausländischen Bankkonten einbezahlt werden - einer Bewilligung der Finanzmarktaufsicht aufgrund spezialgesetzlicher Bestimmungen bedurfte. Schliesslich wusste er auch, dass beide Gesellschaften nicht über solche Bewilligungen verfügten.
Der Beklagte vertraute ---------- ---------- und verliess sich darauf, dass dessen Aussagen stimmten und er seine Zusagen einhielt. Entgegen dieser Zusagen betrieb ---------- ---------- sein Anlagegeschäft nach der Gründung der --------------------- jedoch ohne weitere Einschränkungen über die ---------- ---------- weiter. Auch wurden die bisher von der ---------- AG vereinnahmten Anlagegelder bzw. Anlagen nicht auf die ---------- ---------- übertragen. Die ---------- AG nahm weiterhin Auszahlungen von Anlagegeldern vor. Da ihre eigenen Gelder zur vollständigen Auszahlung nicht ausreichten, wurden die Anlagegelder, welche bei der ---------- ---------- eingingen, von Anfang an auch im grossen Umfang zur ---------- AG weitertransferiert, um dort die Anleger im Sinne des bisherigen Schemas ausbezahlen zu können.
Der Beklagte hatte auf allen massgebenden Konti, insbesondere auf denen, über die die Ein- und Auszahlungen der bzw. an die Anleger erfolgten, Unterschriftsberechtigung und Einzelzeichnungsrecht.
Hätte der Beklagte bei Gründung der ---------- ---------- in die Kontenbewegungen der ---------- AG Einsicht genommen, so hätte er auch bei entsprechender Prüfung erkennen können, dass das Hauptgeschäft der ---------- AG in der Vornahme von in Liechtenstein mangels einer entsprechenden Bewilligung unzulässigen Anlagegeschäften bestand und mangels entsprechender Veranlagung der eingenommenen Kundengelder die den Anlegern versprochenen Renditen real nicht erwirtschaftet werden.
---------- ---------- legte dem Beklagten jeweils Vermögensstati betreffend die ---------- ---------- mit Listen deren Anlegern aus Österreich und der Schweiz vor, welche von ---------- unterzeichnet wurden. Der Beklagte schenkte diesen Listen Glauben im Vertrauen auf die Integrität von ----------, der ihm dazu jeweils Bankauszüge vorlegte, aus welchen hervorging, dass die Vermögenswerte der ---------- ---------- angeblich die Verbindlichkeiten gegenüber den Anlegern weit überstiegen. Die Anlegerlisten im Anhang zu den Vermögensstati der ---------- ---------- wurden jeweils von ---------- ---------- erstellt und dabei manipuliert.
Die Ein- und Auszahlungen bei der ---------- ---------- wären - trotz Fehlens einer Buchhaltung - auch für einen Dritten erkennbar gewesen. Der Beklagte hätte bei entsprechender Kontrolle des ---------- ----------, insbesondere anhand der ihm zugänglichen Kontoauszüge jedenfalls feststellen können, dass die Berichte von ---------- ---------- nicht richtig sind. Er hat aber Kontrollen sowohl bei der ---------- AG als auch bei der ---------- ---------- unterlassen, weil er ---------- ---------- voll vertraute. Der Beklagte kümmerte sich weder um die Geschäfte der ---------- AG noch der ---------- ----------. Er war praktisch nur "auf dem Papier" Verwaltungsrat.
Die ---------- ---------- verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Bewilligung nach einem der Aufsicht und dem Vollzug der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) unterliegenden Spezialgesetz, insbesondere nicht nach dem Gesetz vom 25.11.2005 über die Vermögensverwaltung (VVG), dem Gesetz vom 19.05.2005 über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (IUG)(und dem IUG 1996) sowie dem Gesetz vom 21.10.1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz).
Es gab hinsichtlich der Anlageschäfte der ---------- AG und der ---------- ---------- nie zugelassene Prospekte, keine Vorverträge, keine allgemeinen Geschäfts-bedingungen, keine üblichen Jahresberichte und keine den Kunden vorgelegten Bilanzen.
Der Kläger hat am 07.09.2009 einen Betrag von EUR 4'900.00 auf ein Konto der ---------- ---------- bei der ------ AG einbezahlt, und zwar zur Veranlagung und auf Empfehlung seines Kollegen ---------- ----------. Dieser - wie der Kläger Mitglied einer Guggamusik und damals von Beruf Finanzdienstleistungsassistent und Versicherungsagent - und dessen Bruder ------ ----------, Vermögensberater und zeitweiliger verantwortlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der ---------- GmbH ------, hatten den Kläger zuvor schon bei der Finanzierung eines Wohnungskaufs beraten. Der Vater des Klägers hatte damals bereits in -----------Anlagen investiert gehabt und hatte der Kläger auch bereits entsprechende -----------Charts gesehen, weshalb er sich schliesslich entschied, selbst in ---------- zu investieren. Den Betrag von EUR 4'900.00 bezahlte der auf ein Konto ein, welches ihm ---------- mitgeteilt hatte bzw. wurde der Einzahlungsbeleg / die Auftragsbestätigung von ---------- für den Kläger ausgefüllt. Nach Durchführung der Einzahlung erhielt der Kläger keinerlei Urkunden oder Zertifikate.
Kurz nach der Einzahlung erfuhr der Kläger, dass ---------- ---------- Suizid begangen hat. Er versuchte dann noch, bei der Bank, bei welcher er die Einzahlung vorgenommen hatte, eine Rückbuchung zu erreichen, was jedoch nicht mehr möglich war.
In weiterer Folge erteilte der Kläger Vollmacht an RA Dr. ---------- ----------, ------, zu welchem der Kläger aufgrund von Informationen über eine allfällige "Sammelklage" von Anlegern gekommen war. RA Dr. ---------- meldete die Forderung des Klägers im Konkurs über das Vermögen der ---------- ---------- (09 KO.----------) mit EUR 4'900.00 an, welcher Betrag vom Masseverwalter anerkannt wurde. RA Dr. ---------- schloss sich ferner als Vertreter des Klägers mit Schriftsatz vom 24.12.2009 dem gegen unbekannte Täterschaft in Zusammenhang mit ---------- / ---------- ---------- geführten Strafverfahren (13 UR.----------) als Privatbeteiligter an und beantragte einen Privatbeteiligtenzuspruch von EUR 4'900.00. Der zuständige Untersuchungs-richter teilte allen Privatbeteiligtenvertretern mit Schreiben vom 15.02.2010 mit, dass im derzeitigen Verfahrensstadium, in welchem noch verschiedene Untersuchungshandlungen und Zwangsmittelmassnahmen durchzuführen wären, noch keine Akteneinsicht gewährt werden könne; sobald eine Akteneinsicht möglich sei, werde entsprechend orientiert werden. Ob und wann eine solche Verständigung durch den Untersuchungsrichter erfolgte, kann nicht festgestellt werden.
Der Kläger selbst wusste von einem Konkursverfahren und/oder einem Strafverfahren in Liechtenstein nichts.
Zu einem nicht genau feststellbaren späteren Zeitpunkt informierte die Schwester des Klägers, welche ebenfalls in -----------Anlagen investiert gehabt hatte, den Kläger, dass es in Liechtenstein die Möglichkeit geben würde, "allenfalls etwas zu holen". Dadurch kam der Kläger zu seinem jetzigen Rechtsvertreter, der dann die gegenständliche Klage bei Gericht eingebracht hat. Der Kläger hat bislang die einbezahlten EUR 4'900.00 nicht zurückerhalten.
Wenn der Kläger gewusst hätte, dass die ---------- ---------- Anstalt damals über keine Bewilligung für Anlagetätigkeiten verfügte, hätte er den Geldbetrag von EUR 4'900.00 nicht wie beschrieben angelegt und einbezahlt. Wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Einzahlung gewusst hätte, dass ---------- ---------- bereits Suizid begangen hatte, hätte er die Einzahlung ebenfalls nicht vorgenommen.
Am 2. September 2009 schied ---------- ---------- durch Selbstmord aus dem Leben.
Der Beklagte realisierte erst nach dem Ableben von ---------- ---------- das Ausmass und den Umfang der Anlagegeschäfte der ---------- AG und der ---------- ----------, nachdem ihm zwei oder drei Tage nach dem Suizid von ---------- ---------- von ---------- ----------, Geschäftsführer der ---------- GmbH ------, und ---------- ---------- eine Computerliste mit tausenden von Namen von Anlegern und Kleinbeträgen gezeigt worden war. Von dem Täuschungs- und Schädigungsvorsatz des ---------- ---------- hatte der Beklagte bei Gründung der ---------- ---------- keine Kenntnis.
Im Konkurs der ---------- AG wurden Forderungen im Umfang von umgerechnet ca. CHF 36'500'000.00 angemeldet. Auf diesen Betrag entfielen Forderungen im Umfang von ca. CHF 26'000'000.00 auf Anleger, ein Betrag von ca. CHF 10'000.000.00 wurde von der ---------- ---------- und von anderen Gläubigern angemeldet. Der Masseverwalter anerkannte Forderungen im Betrag von ca. CHF 18'330'000.00, wobei ca. CHF 8'240'000.00 auf Anleger und ein Betrag von rund CHF 10'000'000.00 auf die ---------- ---------- entfielen.
Auch im Konkursverfahren der ---------- ---------- meldeten zahlreiche Gläubiger ihre Forderungen an. Insgesamt handelte es sich um Forderungsanmeldungen im Betrag von umgerechnet rund CHF 22'000'000.00, wobei vom Masseverwalter rund CHF 12'500'000.00 anerkannt wurden.
In seinen Berichten im hg. Konkursverfahren 09 KO.---------- hat der Masseverwalter unter anderem folgendes ausgeführt:
Erster Zwischenbericht vom 09.12.2009in 09 KO.-----------23:
3.1.3 Forderungen der Gemeinschuldnerin
Schadenersatzforderungen in derzeit noch unbekannter Höhe wird die Masse bei den verantwortlichen Organen bzw. gegenüber dem Nachlass von ---------- (---------- ----------) geltend machen.
Zweiter Zwischenbericht vom 10.06.2011in 09 KO.-----------84:
2.3 Untersuchungsverfahren 13 UR.2009.455
Das derzeit beim Fürstlichen Landgericht anhängige UR-Verfahren wird gemäss Mitteilung der Staatsanwältin voraussichtlich nicht mehr wegen den gemeinrechtlichen Delikten (Betrug usw.) gegen die Verwaltungsräte der -----------Konkursitinnen und unbekannte Täterschaft weitergeführt werden, da nach Ansicht der Staatsanwältin gegen die (lebenden) Verwaltungsräte sich aus den bisherigen Ermittlungen keine entsprechenden Tatvorwürfe ergeben haben. Das Verfahren wird folglich (nur) im Zusammenhang mit der Anzeige der FMA (Verstösse gegen das Versicherungsvermittlergesetz, Bankengesetz, Vermögensverwaltergesetz und Sorgfaltspflichtgesetz) gegen die Verantwortlichen der Konkursitinnen weitergeführt werden. (...)
Der MV wird das Strafverfahren jedenfalls weiterverfolgen, insbesondere auch deshalb, da bei der zivilrechtlichen Inanspruchnahme der verantwortlichen Personen die Ermittlungsergebnisse des Strafverfahrens nützlich sein werden, selbst wenn sie nicht für eine strafrechtliche Verfolgung ausreichten. (...)
2.9 Verantwortlichkeitsklagen
Des Weiteren wurden seitens des MV die sich aus der Durchsicht der Geschäftsunterlagen und durch Gespräche mit den zuständigen Behörden und anderweitig involvierten Personen ergebenden Sorgfaltspflichtverletzungen aufgearbeitet und dokumentiert.
Nach bisherigem Kenntnisstand war Drahtzieher und Hauptverantwortlicher des Anlagebetruges der verstorbene ---------- (---------- ----------). Die strafrechtliche vorsätzliche Involvierung weiterer Personen kann bis dato nicht nachgewiesen werden (vgl. Ausführungen zur Strafanzeige der FMA).
Hingegen steht fest, dass der konzessionspflichtige Vertrieb von ---------- Anteilen unter Hinzuziehung zahlreicher Vermittler mit Wissen und Mitwirken des Verwaltungsrates vollzogen wurde.
Es fanden weder Kontrollen statt, noch wurde die Werthaltigkeit der ---------- Anteile geprüft bzw. dafür gesorgt, dass die Gelder pflichtgemäss auf separaten Konten verwaltet wurden.
Der MV ist der Auffassung, wäre der Verwaltungsrat seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen, die Entgegennahme der Gelder bereits von Beginn an unterbunden hätte werden müssen. Jedenfalls hätte zu einem viel früheren Zeitpunkt festgestellt werden können, dass die Gemeinschuldnerin tatsächlich überschuldet war und Auszahlungen getätigter Anlagen, noch dazu mit fiktiven Gewinnen, weder möglich noch zulässig war und stattdessen eine Konkursanmeldung angezeigt gewesen wäre.
Es wäre ferner erkennbar gewesen, dass ein Grossteil des einbezahlten Geldes auf den Bankkonti belassen wurde und tatsächlich im Sinne eines Schneeballsystems für Auszahlungen inklusive fiktiver Gewinne verwendet wurde.
Stattdessen liess der Verwaltungsrat ---------- gewähren und setzte völlig auf das persönliche Vertrauensverhältnis, welches aus rechtlicher Sicht selbstverständlich die Wahrnehmung der Organpflichten nicht ersetzen kann und aus tatsächlicher Sicht - wie sich herausstellte - auch völlig ungerechtfertigt war. Folglich trägt der Verwaltungsrat, der seiner Aufgabe in keiner Weise gerecht wurde - zusammen mit ---------- - die (Mit-)Verantwortung für die heutige Situation.
Der MV wird aus diesem Grund entsprechende Ersatzforderungen einklagen. (...)
3.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Fürstliche Landgericht zusammengefasst aus, dass ausgehend von der Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs im Verfahren 01 CG.2012.379 Art 223 Abs 1 PGR einem unmittelbar geschädigten Gläubiger den Anspruch auf Ersatz des ihm direkt zugefügten Schadens einräume. Die Bestimmung habe nur den unmittelbaren (direkten) Schaden des Gläubigers im Auge, wenn durch die rechtswidrige Handlung oder Unterlassung des Organs die Gesellschaft nicht geschädigt worden sei ("ohne dass die Gesellschaft dabei geschädigt worden ist": LES 2001, 41). Der unmittelbare (direkte) Schaden sei bei den in der Judikatur behandelten Insolvenzverschleppungsschäden sowohl bei Altgläubigern hinsichtlich ihres Quotenschadens wie auch bei Neugläubigern hinsichtlich ihres Vertrauensschadens bejaht worden. Dem Kläger sei dadurch, dass die von ihm an die ---------- ---------- überwiesenen EUR 4'900.00 nicht zurücküberwiesen wurden, unmittelbar ein Schaden im Sinne des Art 223 Abs 1 PGR erwachsen. Die Gesellschaft bzw ihre Insolvenzmasse könne hieraus einen Ersatzanspruch nicht geltend machen. Der Kläger habe "unmittelbar" einen Schaden erlitten.
Bei der Prüfung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs sei auf den sachlichen Schutzbereich der einzelnen Verbotsnormen abzustellen. Das BankG bezwecke den Schutz der Gläubiger von Banken und Finanzgesellschaften sowie die Sicherung des Vertrauens in das liechtensteinische Geld- und Kreditwesen. Auch das IUG 1996 bezwecke nach seinem Art 1 Abs 1 ausdrücklich den Schutz der Anleger. Der Beklagte hätte als Verwaltungsrat sicherstellen müssen, dass keine Anlegergelder auf den Konten der ---------- ----------, bei welchen er nach den getroffenen Feststellungen durchwegs einzeln unterschriftsberechtigt gewesen sei, einlangen bzw dort einlangende Anlagegelder wieder rücküberwiesen würden. Eine regelmässige Kontenüberprüfung sei dem Beklagten unter diesem und dem Aspekt seiner Kenntnis über die bisherigen Geschäfte des ---------- und dessen weitere geschäftliche Absichten durchaus zumutbar gewesen. Der Beklagte habe über die Notwendigkeit der Bewilligung für eine Anlagetätigkeit der ---------- AG und auch der ---------- ---------- in Liechtenstein gewusst. Eine solche sei nicht vorhanden gewesen. Vor Erteilung einer solchen Bewilligung durch die Finanzmarktaufsicht habe die ---------- ---------- aber keine Anlagetätigkeit betreiben und Fremdgelder nicht entgegennehmen dürfen. Als Verwaltungsrat der ---------- ---------- hätte der Beklagte daher die Rücküberweisung des eingezahlten Betrages an den Kläger veranlassen müssen. Dies habe er unterlassen.
Nach den Feststellungen habe der Beklagte bereits Anfang 2004 realisiert, dass ---------- ---------- über die ---------- AG Anlagegeschäfte vorgenommen habe. Er habe ---------- ---------- darauf hingewiesen, dass Anlagegeschäfte in Liechtenstein bewilligungspflichtig seien. ---------- habe gemeint, dass er das Anlagegeschäft nur ganz privat mit bis zu 20 ihm nahestehenden Personen betreiben wolle. Damit sei dem Beklagten klar gewesen, dass ---------- ohne erforderliche Genehmigung schon über die ---------- AG Anlagegeschäfte vorgenommen habe.
Der Verwaltungsrat einer kommerziell tätigen Verbandsperson sei ohnehin verpflichtet, ein zeitgemäss modernes Rechnungswesen einzurichten und dieses so zu organisieren, dass ihm die Übersicht über die Betriebsabläufe und die tatsächliche wirtschaftliche und finanzielle Situation ermöglicht werde. Im konkreten Fall habe der Beklagte aufgrund seiner Kenntnis von der bisherigen und beabsichtigten Tätigkeit des ---------- die geeigneten Vorkehrungen treffen können, dass keine Anlagegeschäfte über die ---------- ---------- getätigt würden. Dem Beklagten könne bereits im Hinblick auf die Business Judgement Rule nicht zugebilligt werden, dass er "auf einer angemessenen Informationsgrundlage" die Kontrolle der Konten der ---------- ---------- vorgenommen habe, zumal das blosse Vertrauen auf ---------- ----------, dass dieser seine Zusagen einhalte, nicht ausreichend gewesen sei.
In der Unterlassung des Beklagten sei eine grobe Fahrlässigkeit zu erblicken. Seine solidarische Haftung gründe sich auf Art 226 Abs 2 PGR.
Unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist für zumutbare Erkundigungen, einschliesslich einer allfälligen Einsicht in den Strafakt, von welchem durch Einsicht in den Konkursakt Kenntnis erlangt worden wäre, sei das Gericht der Ansicht, dass die 3-jährige Verjährungsfrist bei Klagseinbringung am 05.05.2015 jedenfalls noch nicht abgelaufen gewesen sei.
4.1. Dem Verjährungseinwand sei im Ergebnis zu folgen: Der vom Erstgericht gewählte Ansatz, die Verjährungsfrist habe frühestens mit der Veröffentlichung der Entscheidung des OGH vom 06.07.2012 in der Rechtssache 09 CG.2011.279 in der LJZ, Heft 3, September 2012, zu laufen beginnen können, überzeuge nicht. Der Kläger sei rechtsanwaltlich damals vertreten gewesen, seine Forderung habe er in dem mit September 2009 eröffneten Konkursverfahren angemeldet und sich auch als Privatbeteiligter im Verfahren 13 UR.2009.45 angeschlossen. In der herangezogenen Entscheidung 09 CG.2011.279 (LES 2012, 167) habe der OGH auf seine schon bestehende Judikatur, insbesondere auf seine Entscheidung vom 10.01.2001, LES 2001, 41, verwiesen, wonach davon auszugehen sei, dass auch während des anhängigen Konkursverfahrens ein Altgläubiger seine Quotenschäden und ein Neugläubiger seinen Vertrauensschaden gegen die Organe der Gesellschaft geltend machen könne. Ergänzend sei auf die Entscheidung in LES 2003, 204 verwiesen worden, in welcher die erwähnte Vorentscheidung LES 2001, 41 aufrechterhalten worden sei. Es ergebe sich aus den Feststellungen klar, dass der Kläger ein sogenannter Neugläubiger sei, der seine Forderung nach dem Zeitpunkt erworben habe, zu dem der Konkursantrag hätte pflichtgemäss gestellt werden müssen. Sein Schaden rühre daher nach seinem eigenen Vorbringen daher, dass er im Vertrauen auf die Liquidität der Gesellschaft und Begleichung seiner Forderung noch Geschäfte mit dieser Gesellschaft abgewickelt habe.
Demnach habe weder vor noch nach der Entscheidung des OGH vom 06.07.2012 eine Rechtslage bestanden, die dem rechtsfreundlich vertretenen Kläger daran gehindert hätte, seinen der Höhe nach klar bestimmten Schaden vor Publizierung der Entscheidung LES 2012, 167 geltend zu machen, zumal ihm auch die im Verfahren 09 CG.2011.279 von den Gerichten neuerlich aufgeworfene Frage einer allfälligen Konkurssperre für die durch Schutzgesetzverletzungen der Verwaltungsorgane Geschädigten keine Kenntnis gehabt habe. Es habe daher insoweit auch keine unklare Rechtslage, die sich auf die Frage der Verjährung hätte auswirken können, bestanden.
Selbst im Falle der Tatbestandserfüllung des § 159 StGB sei ebenfalls von der bloss 3-jährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB auszugehen. Aus dem Umstand, dass sich der Kläger als Privatbeteiligter dem Verfahren 13 UR.2009.455 angeschlossen habe, könne er in Bezug auf die Verjährungsfrist für sich nichts ableiten, weil nach den Feststellungen im Ersturteil (S 12) lediglich festgestellt worden sei, dass das Strafverfahren "gegen unbekannte Täterschaft im Zusammenhang mit ----------/---------- ----------" geführt worden sei. Wenngleich der Anschluss als Privatbeteiligter grundsätzlich Unterbrechungswirkung im Sinne des § 1497 ABGB nach sich ziehe, trete diese allerdings nur gegenüber demjenigen ein, gegen den sich das Strafverfahren richte und auch nur für die in der Anschlusserklärung geltend gemachten Ansprüche (öOGH 1 Ob 199/99b; 7 Ob 22/76 ua).
Nach Darstellung der allgemeinen Grundsätze zum Beginn der Verjährung im Sinne des § 1489 S 1 ABGB ging das Berufungsgericht auf den Inhalt des vom Erstgericht festgestellten zweiten und dritten Berichts des Masseverwalters im Konkurs ein. Aus diesen Zwischenberichten würden sich tatsächlich die konkreten Umstände, die sowohl den Kausalzusammenhang mit dem Schaden des Klägers als auch klare Hinweise auf das Verschulden des Beklagten darlegen würden, ergeben, sodass im konkreten Fall spätestens mit dem Zeitpunkt des dritten Zwischenberichts Ende 2011 der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist anzusetzen sei. Der Masseverwalter habe bereits in seinem zweiten Zwischenbericht vom 10.06.2011 ausdrücklich festgehalten, dass aus der Durchsicht der Geschäftsunterlagen und durch Gespräche mit den zuständigen Behörden und anderweitig involvierten Personen er die Sorgfaltspflichtverletzungen aufgearbeitet und dokumentiert habe. Es werde festgehalten, dass das Strafverfahren im Zusammenhang mit der Anzeige der Finanzmarktaufsicht (ua wegen Verstösse gegen das Bankengesetz und das Vermögensverwaltergesetz) gegen die Verantwortlichen der Konkursitinnen weitergeführt werde. Nach den Ermittlungen des Masseverwalters stehe fest (S 15), dass der konzessionspflichtige Vertrieb von -----------Anteilen unter Hinzuziehung zahlreicher Vermittler mit Wissen und Mitwirken des Verwaltungsrates (gemeint: des Beklagten) vollzogen worden sei. Es hätten weder Kontrollen stattgefunden, noch sei die Werthaltigkeit der -----------Anteile geprüft bzw dafür gesorgt worden, dass die Gelder pflichtgemäss auf separaten Konten verwaltet würden. Der Masseverwalter sei zum Schluss gelangt, dass die Entgegennahme der Gelder bereits von Beginn an vom Verwaltungsrat unterbunden hätte werden müssen, insbesondere ergebe sich, dass die Gemeinschuldnerin zu einem viel früheren Zeitpunkt tatsächlich überschuldet gewesen sei und Auszahlungen getätigter Anlagen, noch dazu mit fiktiven Gewinnen, weder zulässig noch möglich gewesen seien. Es sei erkennbar gewesen, dass ein Grossteil des einbezahlten Geldes auf den Bankkonti belassen worden seien und tatsächlich im Sinne eines Schneeballsystems für Auszahlungen inklusive fiktiver Gewinne verwendet worden sei.
Es sei auch festgehalten worden, dass der Verwaltungsrat den ---------- unkontrolliert habe schalten und walten lassen. Der Masseverwalter habe auch die Verantwortlichkeitsklagen aus der Organverantwortlichkeit angekündigt. Es sei auch im dritten Bericht festgehalten worden, dass bereits Gläubiger Schadenersatzklagen gegen den Beklagten ---------- ---------- eingebracht hätte und die Frage der Verjährung releviert werde. Tatsächlich hätten sich die Ausführungen des Masseverwalters im gegenständlichen Verfahren als richtig erwiesen und sei auch die dem Verfahren LES 2015, 225 (mit dem die Haftung des Beklagten wegen Verletzung von Schutzgesetzen bejaht worden sei) zugrundeliegende Klage bereits im Jahre 2012 eingebracht worden. Im hier vorliegenden Verfahren stütze sich denn auch die Haftung des Beklagten im Ergebnis ausschliesslich auf die vom Beklagten unterlassene Einholung der Bewilligung zur Entgegennahme von Anlagegelder und die mangelnde Kontrolle.
Es komme hinzu, dass der Kläger erst wenige Tage vor Konkurseröffnung, nach dem Suizid des ---------- ----------, seine Anlage getätigt habe, womit für den Kläger angesichts der zum Zeitpunkt des Todes des ---------- ---------- bestandenen offenen Verbindlichkeiten der Konkursitinnen schon von Anfang an auf der Hand gelegen sei, dass eine verspätete Konkursanmeldung also auch insoweit eine Schutzgesetzverletzung zu Gunsten von Gläubigern einer Anstalt (Bestimmungen der KO betreffend die Anmeldung des Konkurses) stattgefunden haben müsste.
Aufgrund dieser Sachlage erweise sich die erst im April 2015 angesuchte Vermittlung der gegenständlichen Klage als verjährt.
Das Fürstliche Obergericht wies daher die Klage zur Gänze kostenpflichtig ab.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Kläger aus:
5.1. Klarheit darüber, dass -----------Geschädigte selbst erfolgreich gegen den Beklagten ihren Schaden geltend machen könnten, bestehe erst seit LES 2015, 225 bzw deren Bestätigung durch den StGH. Der Kläger sei juristischer Laie und lese keine LJZ. Die Verjährung sei hinsichtlich jeder Anspruchsgrundlage gesondert zu prüfen. Das Fürstliche Obergericht mute dem Kläger als Laien weitergehende juristische Kenntnisse als einem liechtensteinischen Erstrichter zu.
5.2. Mangels Abschlusses des Konkursverfahrens sei die Höhe des Schadens nach wie vor nicht klar. Es könne nicht gesagt werden, ob der Revisionswerber noch eine Konkursquote erhalte oder nicht. Wenn Ungewissheit darüber bestehe, ob überhaupt ein Schaden entstanden sei und hierüber ein Rechtsstreit (des Masseverwalters) anhängig sei, müsse man dem Geschädigten das Abwarten des Ausganges dieses Verfahrens zubilligen, weil er erst dann über sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfüge. Es würden Feststellungen dazu fehlen, ob der Revisionswerber überhaupt Kenntnis von den Berichten des Masseverwalters erlangt habe. Vor dem Hintergrund, dass der Masseverwalter noch in seinem Bericht vom 17.09.2012 ausgeführt habe, dass von der Konkursmasse der ---------- ---------- gegen den Beklagten beim Landgericht eine Verantwortlichkeitsklage über CHF 13 Mio eingebracht worden sei, bei deren Gutheissung und Leistung der eingeklagten Forderung die Masse ausreichend Vermögen besitze, um die Masse- und Konkursforderung zu 100% zu begleichen, sei es auszuschliessen, dass der Kläger daraus Kenntnis vom Schaden erlangt habe oder erlangen habe können. Dies umso weniger, als der Masseverwalter im selbigen Bericht festgehalten habe, dass Schäden, die aufgrund von Verletzungen von Schutzgesetzen zu Gunsten der Gesellschaft entstanden seien, einzig durch die Masse gegenüber der Verwaltung eingeklagt würden.
Der Revisionswerber habe vom Revisionsgegner und dessen Rolle bei der ---------- erstmals durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter kurz vor Klagseinbringung überhaupt erfahren. Der Revisionswerber habe von seiner Schwester erstmals erfahren, dass es "in Liechtenstein" noch allenfalls etwas zu holen gäbe.
5.3. Der Beklagte habe über Jahre hinweg den gewerbsmässigen Betrug an hunderten Kleinanlegern gedeckt, obwohl es ja gerade Sinn und Zweck eines Verwaltungsrates sei, entsprechend zu kontrollieren und einzuschreiten. Es würde deshalb ohnehin die 30-jährige Verjährungsfrist Anwendung finden, weil zweifelsohne "Verbrechen" im Sinne des § 1489 ABGB gegeben sei.
5.4. Durch den Privatbeteiligtenanschluss sei die Verjährung unterbrochen worden. Der Beklagte habe den Beweis nicht erbringen können, ob der Kläger nach der Einstellung des Strafverfahrens informiert und auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden sei. Die Verjährungseinrede verstosse gegen Treu und Glauben, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten seines Gegners zurückzuführen sei.
5.5. Es würden sekundäre Feststellungsmängel vorliegen, und zwar darüber, dass der Kläger den Beklagten und Revisionsgegner am Tag der Verhandlung vom 10.03.2016 zum ersten Mal gesehen habe, und bis kurz vor diesem Zeitpunkt wechselseitig nichts voneinander gewusst hätten. Dass der Kläger erstmals von seinem jetzigen Rechtsvertreter kurz vor Klagseinbringung von dem Beklagten und dessen Machenschaften bzw Verfehlungen bei den ---------- Gesellschaften erfahren habe; der Kläger nie irgendwelche Unterlagen betreffend die Verfahren in Liechtenstein erhalten habe; der Beklagte/Revisionsgegner selbst Provision erhalten habe; der Beklagte als Verwaltungsrat ein regelmässige Entgelt erhalten habe; der Beklagte von Anfang an gewusst habe, dass sämtliche Anlagegelder unzulässigerweise gepoolt worden seien und keine privilegierten Fremdkonten geführt worden seien, Der Beklagte gewusst habe, dass ---------- in höchstem Masse nicht vertrauenswürdig gewesen sei; der Kläger als Privatbeteiligter auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden sei und die Verjährung jedenfalls so lange unterbrochen bleibe, als der Privatbeteiligte den Anspruch nach Verweisung auf den Zivilrechtsweg innerhalb angemessener Frist nach Beendigung des Strafverfahrens im Streitverfahren geltend mache.
5.6. Als wesentliche Verfahrensmängel macht der Revisionswerber geltend, dass RA ---------- ---------- nicht einvernommen worden sei, zumal das Fürstliche Obergericht seine Erwägungen primär damit begründen wolle, dass die Involvierung des ehemaligen österreichischen Rechtsvertreters für die Verjährung relevant sein solle. Dieser hätte ausgesagt, dass er niemals über die Einstellung des Strafverfahrens informiert worden sei.
5.7. Zu Punkt 3. der Revision werden "unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung" geltend gemacht. Insoweit ist die Revision unzulässig und nicht gesetzmässig ausgeführt, zumal Tatsachenfeststellungen in dritter Instanz nicht bekämpft werden können. Es genügt hierauf hinzuweisen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung aus:
6.1. Es bestehe entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers nicht erst seit der Entscheidung LES 2015, 225 darüber Klarheit, dass -----------Geschädigte direkt gegen den Beklagten ihren Schaden geltend machen könnten. Die direkte Klagsmöglichkeit aufgrund der Verletzung von Schutzgesetzen sei bereits seit langem ständige Rechtsprechung gewesen. Es ergebe sich aus den Feststellungen, dass der Kläger ein Neugläubiger gewesen sei, der nach dem Zeitpunkt, zu dem der Konkursantrag hätte pflichtgemäss gestellt werden müssen, seine Forderung erworben habe. Dies mache der Kläger auch selbst in der Klage so geltend. Sein nunmehriges Vorbringen, wonach der Schaden gar nicht klar sei, sei völlig unglaubwürdig und widerspreche seinem bisherigen Vorbringen. Die Kenntnis des Schadens sei vom Kläger im vorangegangenen Verfahren gar nicht bestritten worden. Die Höhe des Schadens sei für den Kläger schon lange klar festgestanden. Bei rechtzeitiger Konkursanmeldung hätte er gar keine Anlage getätigt. Der Schaden habe im Umfang des sogenannten "Vertrauensschadens" bestanden.
6.2. Bis zur Gewissheit über den Prozessgewinn dürfe nicht zugewartet werden, Zweifel an der Erweisbarkeit des bekannten Anspruchs begründenden Sachverhaltes würden den Verjährungsbeginn nicht hinausschieben. Diese Formeln seien dahingehend zu verstehen, dass die Verjährung dann beginne, sobald zwar noch keine Leistungs-, aber eine Feststellungsklage erhoben werden könne. Bekannt sein müsse der Kausalzusammenhang bzw die Kenntnis der Umstände, die das Verschulden begründeten. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall sei schon anlässlich der Prüfungstagsatzungen vom 10.12.2009, die mit Edikt und somit für alle wirksam anberaumt worden seien, der erste Zwischenbericht des Masseverwalters vom 09.12.2009 selbst dargetan und darin ausgeführt worden, welche nach Ansicht des Massverwalters vorliegenden Verfehlungen eine Verantwortlichkeit des Beklagten nach sich ziehen würden. Im zweiten Zwischenbericht vom 10.06.2011 sei bereits konkret von den Schutzgesetzverletzungen gesprochen worden. Der Masseverwalter habe in seinem Schreiben vom 30.11.2010 die von ihm gerügten Pflichtverletzungen der beklagten Partei weiter konkretisiert. Bei entsprechender Teilnahme oder Akteneinsicht habe die klagende Partei spätestens Ende 2010 soweit Kenntnis erlangen können, dass eine Klage gegen die beklagte Partei möglich gewesen sei. In jedem Fall sei dies nach Vorliegen des zweiten Zwischenberichts vom 10.06.2011 sowie allerspätestens mit Vorliegen des dritten Zwischenberichts vom 12.12.2011 möglich gewesen.
6.3. Jedenfalls sei es dem Kläger aber zumutbar gewesen, rechtzeitig eine Feststellungsklage einzubringen. Sein Vorbringen, der Schaden sei aufgrund des noch anhängigen Konkursverfahrens immer noch nicht bekannt, laufe somit ins Leere. Die genaue Höhe des Schadens unter Hinweis auf LES 2009, 15 ff führt der Beklagte aus, dass nach der Rechtsprechung die Verjährungsfrist für eine Entschädigungsklage mit dem Zeitpunkt zu laufen beginne, in dem dem Geschädigten Schaden und Schädiger bekannt würden. Bis zur Gewissheit über einen Prozessausgang sei nicht zuzuwarten. Es werde aber zum Vorliegen eines Schadens auch eine Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angenommen, die jedoch nicht überspannt werden dürfe, sodass die Einholung eines Gutachtens in der Regel nicht verlangt werde. Es müssten weiters auch die Umstände, die ein Verschulden begründen und der Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger vorwerfbaren Verhalten bekannt sein. Eine Kenntnis der Schadenshöhe sei nicht erforderlich. Dies, weil mangels Kenntnis der Schadenshöhe der Eintritt der Verjährung auch durch eine Feststellungsklage verhindert werden könne. Auf den in jener Entscheidung gegebene Fall bezogen sei zunächst davon auszugehen, dass es entgegen der Rechtsmeinung des OG nicht auf den Zeitpunkt der Schlussverteilung im Konkurs der S für den Beginn der Verjährungsfrist ankommen könne. Ua sei auch auf den Inhalt allfälliger Berichte des Masseverwalters zum haftbar machenden Verhalten des Verwaltungsrates abzustellen.
6.4. Die Meinung des Masseverwalters sei gar nicht massgeblich, auf sie könne nicht abgestellt werden. Es sei unrealistisch, wenn der Masseverwalter davon ausgegangen sei, dass er mit einer Klage über CHF 13 Mio vollumfänglich obsiegen würde. Der Kläger hätte genauso wie der Masseverwalter zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der nun thematisierten Schutzgesetzverletzungen gegen den Beklagten vorgehen können. Wenn nämlich der Masseverwalter damals von einem Schaden in der Höhe der angemeldeten Konkursforderung ausgegangen sei, so habe dies auch der Kläger tun können. Der Kläger sei bereits seit 2009 rechtsanwaltlich vertreten gewesen, es sei Pflicht jedes Rechtsanwaltes, sich regelmässig über einen Fall zu erkundigen, sei es auch durch Einsicht in ein Konkursverfahren bzw Strafverfahren und sich bezüglich der möglichen Haftungsgrundlagen auf dem Laufenden zu halten. Der österreichische Rechtsvertreter hätte auf die bis anhin geltende Rechtsprechung stossen müssen. Das passive Verhalten des Klägers verdiene jedenfalls keinen Schutz. Den Kläger habe eine Erkundigungspflicht getroffen.
6.5. Weder vor noch nach der Entscheidung des OGH vom 06.07.2012 habe eine Rechtslage bestanden, die den rechtsfreundlich vertretenen Kläger daran gehindert hätte, seinen der Höhe nach klar bestimmten Schaden vor Publizierung der Entscheidung LES 2012, 167 geltend zu machen. Der festgestellte Sachverhalt biete keinerlei Grundlage für die Anwendung der 30-jährigen Frist des § 1489 ABGB. Es fand keine Unterbrechung der Verjährung statt, da es an einer Feststellung fehle, wonach der Kläger sich einem Strafverfahren als Privatbeteiligten angeschlossen habe, welches gegen den Beklagten geführt worden sei. Die Unterbrechungswirkung trete nur gegenüber demjenigen ein, gegen den sich das Strafverfahren richte.
6.6. Zu den angeblichen Verfahrensmängeln führt der Revisionsgegner aus, dass gem § 472 Z 2 ZPO mit einer Revision nur ein Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens und nicht des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht werden könne. Es liege kein wesentlicher Verfahrensmangel in der Nichteinvernahme des RA Dr. ---------- vor, der lediglich als Beweis dafür beantragt worden sei, dass es auch dem österreichischen Rechtsvertreters des Klägers nicht möglich gewesen sei, an die zur gegenständlichen Klagsführung wesentlichen Unterlagen zu gelangen. Es habe nicht festgestellt werden können, ob und wann eine Verständigung durch den Untersuchungsrichter erfolgt sei. Da der Kläger bzw sein Rechtsvertreter in den Konkursakt hätten Einsicht nehmen können und somit auch von den Zwischenberichten des Masseverwalters Kenntnis hätten haben können bzw mussten, habe die Verjährungsfrist spätestens Ende 2011 (mit Vorliegen des dritten Zwischenberichts) zu laufen begonnen.
8.1. Zur hier entscheidungsrelevanten Frage der Verjährung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs sind zunächst grundsätzliche Erwägungen vorauszuschicken:
Gem § 1489 ABGB ist jede Entschädigungsklage in 3 Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen nicht bekannt geworden oder ist der Schade aus einem Verbrechen entstanden, so erlischt das Klagerecht nur nach 30 Jahren.
Die Bestimmung ist daher weitestgehend mit der Rezeptionsvorlage des § 1489 öABGB ident. Eine Divergenz besteht lediglich in der Umschreibung des strafrechtlichen Tatbestands, bei dessen Vorliegen die 30-jährige Verjährungsfrist anstelle der 3-jährigen Verjährungsfrist tritt. Letzteres ist hier nicht entscheidungsrelevant.
8.2. Der Grundsatz dieser Verjährungsbestimmung liegt darin, dass die Verjährungsfrist dann beginnen soll, wenn der Geschädigte sowohl den Schaden als auch die Person des Schädigers soweit kennt, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (stRsp: OGH 02 C 341/95 LES 1998, 246; 02 CG.2006.182 LES 2009, 15; 10 CG.2009.270 LES 2014, 21; RIS-Justiz RS0034374; öOGH 5 Ob 230/14f, bbl 2015/123; 1 Ob 6/15m ua). Rechtliche Schlussfolgerungen zählen allerdings nicht zum rein tatsächlich zu verstehenden, den Beginn der Verjährung auslösenden Wissen des Geschädigten (öOGH 6 Ob 602/87, SZ 60/204; RIS-Justiz RS0034321). Das Wissen bzw Wissenmüssen des mandatierten Rechtsanwaltes des Geschädigten von verjährungsrechtlich massgeblichen Tatsachen, soweit diese im Rahmen des von ihm auszuübenden Mandats liegen, ist dem Geschädigten zurechenbar (öOGH 4 Ob 45/12i ZVR 2013/42).
8.3. Die Verjährung beginnt grundsätzlich nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des ersten (realen) Schadens zu laufen (sog Primär- oder Erstschaden) (OGH 06 CG.2010.161 LES 2011, 122; 01 CG.2008.344 LES 2010, 158; stRsp des öOGH seit 1 Ob 621/95 [verstärkter Senat]). Bei Anlageberatungsfehlern hat der öOGH den ersatzfähigen (realen) Schaden bereits mit der ungewollten Vermögensverschiebung, also zB mit dem Erwerb eines zu riskanten Wertpapiers angenommen, unabhängig davon, ob es (auch) schon zu einem Wert- bzw Kursverlust gekommen ist (öOGH 9 Ob 16/13p ecolex 2013/309 Wilhelm ua; vgl auch OGH 06 CG.2010.161 LES 2011, 122 [125]), dies etwa auch bei Fehlberatung in die Richtung, dass der Kreditnehmer einen endfälligen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger aufnimmt, obwohl er bei ordentlicher Aufklärung einen EUR-Abstattungskredit aufgenommen hätte. Dieser Kreditnehmer erleidet nach dieser Rsp schon mit dem Abschluss der damit verbundenen Verträge einen (realen) Schaden, weil der Fremdwährungskredit mit Risken verbunden ist, die eine alternative Finanzierung nicht aufgewiesen hätte (öOGH 6 Ob 153/15s).
An dieser Rechtsprechung des öOGH fällt zunächst auf, dass nicht erst der tatsächliche Kurs- bzw Wertverlust des Papiers als massgeblich angenommen wurde, sondern bereits der zu diesem führende, für den Geschädigten potentiell nachteilige, weil besonders riskante Vertrag. Eine Anknüpfung des Verjährungsbeginns im vorliegenden Fall an den Abschluss der Vereinbarung mit der ---------- ist aber nicht erforderlich, weil - wie im Folgenden zu zeigen ist - spätere Zeitpunkte jedenfalls fristauslösend waren und zur Verjährung der Klagsforderung führen. Es muss daher auf diesen Rechtsstandpunkt hier nicht eingegangen werden (auf diese aufbauend OGH 06 CG.2010.161 LES 2011, 122 [125]).
8.4. Wenn künftig eintretende Schäden eine voraussehbare Folge desselben Schadensereignisses sind, bilden diese und der schon entstandene Erstschaden verjährungsrechtlich eine Einheit, weshalb vorhersehbare künftige Schäden nicht gesondert verjähren (sog gemässigte Einheitstheorie: öOGH 3 Ob 192/10x ["Der der Prozessökonomie dienende Zwecke des Verjährungsrechts verbietet es, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen"; RIS-Justiz RS0087613]).
8.5. Die Kenntnis des Schadens ist jedenfalls nach stRsp auch dann gegeben, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind (RIS-Justiz RS0087615, RS0050338). Wenn alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben sind und dieser dem Grunde nach entstanden ist, sobald ein - wenn auch noch nicht bezifferbarer - Schaden eingetreten ist, muss der Geschädigte der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden (auch) dann mit einer Feststellungsklage begegnen, wenn ihm schon ein (realer) Erstschaden entstanden ist (OGH 06 CG.2010.161 LES 2011, 122 [125]; öOGH 3 Ob 55/11a; RIS-Justiz RS0097976, RS0034366). Grundsätzlich muss der Geschädigte daher auch geeignete Massnahmen ergreifen, um die Voraussetzung für die Schadensbezifferung zu schaffen (Madl in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1489 Rz 10; RIS-Justiz RS0118968).
8.6. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (öOGH 3 Ob 23/14z ecolex 2014, 774). In dieser Entscheidung ging der öOGH davon aus, dass sich die Zahlungsunfähigkeit "jedenfalls mit der Konkurseröffnung manifestierte" (vgl auch öOGH 6 Ob 330/97s aE: Verlust der vom Treuhänder vorzeitig weitergeleiteten Kaufpreiszahlungen "stand jedoch erst mit der Konkurseröffnung über das Vermögen der Verkäuferin fest").
8.7. Grundsätzlich muss der Geschädigte Leistungs- und Feststellungsklage vor Ablauf der kurzen Verjährungszeit erheben, um auch die Verjährung der in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen, also zukünftigen Ansprüche zu unterbrechen (öOGH RIS-Justiz RS0034371, RS0034286).
8.8. Es kommt auch nicht auf die Kenntnis des Geschädigten von der "Person des Beschädigers", sondern auf die Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen an, dem der vom Schädiger verursachte Schaden zurechenbar ist (öOGH 1 Ob 580/89 AnwBl 1989, 694; Madl in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1489 Rz 17).
8.9. Der Geschädigte darf sich nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, von den Klagsvoraussetzungen eines Tages zufällig Kenntnis zu erlangen (OGH 02 C 341/95; LES 1998, 246; RIS-Justiz RS0065360). Wenn für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung die notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe (und daher in zumutbarer Weise) in Erfahrung gebracht werden können, gilt die Kenntnis schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie ihn bei angemessener Erkundigung zu Teil geworden wäre. Der Geschädigte unterliegt daher einer "Erkundigungsobliegenheit", die zur Grenzziehung deshalb erforderlich ist, damit die Verjährung vom Geschädigten nicht in solchen Fällen übergebührlich hinausgezögert werden kann, in denen das aufgrund des Normzwecks nicht gerechtfertigt ist (Schopper, ÖBA 2014, 246 [246 f]). Die Erkundigungsobliegenheit ist nach den Umständen des Einzelfalls objektiv zu beurteilen, darf aber nicht überspannt werden (OGH 02 CG.2006.182 LES 2009, 15). Ist der Geschädigte anwaltlich vertreten, kommt es auf die Befolgung der "Erkundigungsobliegenheit" durch seinen Rechtsanwalt an.
8.10. Die obigen Grundsätze des Verjährungsrechts auf den konkreten Fall angewendet ergeben folgende rechtliche Beurteilung:
8.10.1. Der Kläger hat am 07.09.2009 den klagsgegenständlichen Betrag von EUR 4'900.00 auf ein Konto der ---------- ---------- einbezahlt. Kurz nach dieser Einzahlung erfuhr er, dass ---------- ---------- Suizid begangen hat und versuchte dann noch, bei der Bank bei welcher er die Einzahlung vorgenommen hatte, eine Rückbuchung zu erreichen, was jedoch nicht mehr möglich war. In der Folge erteilte er nach den Feststellungen Vollmacht an RA Dr. ---------- ----------, ------, zu welchem er aufgrund von Informationen über eine allfällige "Sammelklage" von Anlegern gekommen war. RA Dr. ---------- meldete die Forderung des Klägers im Konkurs über das Vermögen der ---------- ---------- (09 KO.----------) mit EUR 4'900.00 an. Der Betrag wurde vom Masseverwalter anerkannt. RA Dr. ---------- schloss sich überdies als Vertreter des Klägers mit Schriftsatz vom 24.12.2009 dem gegen unbekannte Täterschaft im Zusammenhang mit ----------/---------- ---------- geführten Strafverfahren (13 UR.2009.455) als Privatbeteiligter an und beantragte einen Privatbeteiligtenzuspruch von EUR 4'900.00.
8.10.2. Mit der durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der ---------- ---------- (spätestens) eingetretenen und manifestiertenZahlungsunfähigkeit trat jedenfalls ein Schaden für den Kläger ein, weil mit Eintritt der Insolvenz nur mehr mit einer quotenmässigen Befriedigung gerechnet werden kann. Für diese Annahme müssen nicht die oben angeführten Entscheidungen des öOGH zur Verjährung von Forderungen aus Anlagegeschäften, die bereits mit Abschluss eines riskanten Rechtsgeschäfts einen Schadenseintritt bejahen, herangezogen werden. Vielmehr ist im konkreten Fall von einem Schadenseintritt bereits mit Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der ---------- ---------- auszugehen, zumal (spätestens) in diesem Zeitpunkt von einer vorliegenden Insolvenz, sohin Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung, des Geldempfängers auszugehen ist. Mit der Insolvenzeröffnung liegt ein konkreter Schaden des Konkursgläubigers vor, der zumindest einen Erstschaden im Sinne der obigen Ausführungen ergibt, weil mit einer 100%-igen Befriedigung nicht mehr gerechnet werden konnte.
Dabei spielt die Ankündigung des Masseverwalters, dass im Falle des Prozessgewinns mit einer 100%-igen Befriedigung der Gläubiger zu rechnen ist, keine Rolle: Solches war nur eine Prognose des Befriedigungsausmasses für den Fall des Prozessgewinns und der Einbringlichkeit einer sehr hohen, erst klagsweise durchzusetzenden Forderung, konnte aber die Insolvenzgläubiger in keiner Weise mit Sicherheit eine 100%-ige Befriedigung ihrer angemeldeten Forderungen erwarten lassen.
Das Fürstliche Obergericht hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich beim Kläger um einen sogenannten Neugläubiger handelt, der seine Forderung nach dem Zeitpunkt erworben hat, zu dem der Konkursantrag hätte pflichtgemäss gestellt werden müssen. So hat es denn auch der Kläger in seiner Klage selbst geltend gemacht. Der Kläger wäre nicht in die Position eines Gläubigers gelangt, hätte der Beklagte seinerseits rechtzeitig die Insolvenz angemeldet bzw wäre er seinen Verpflichtungen zur Rücküberweisung bzw Nichtannahme des eingezahlten Betrages nachgekommen.
8.10.3. Das Wissen des die Forderung des Klägers im Konkurs anmeldenden Rechtsanwalts ist dem Kläger selbstverständlich zurechenbar: Ein Rechtsanwalt, der eine Forderung im Insolvenzverfahren anmeldet, muss zumindest Berichte des Insolvenzverwalters beschaffen bzw in regelmässigen Abständen in einen Insolvenzakt - allenfalls auch durch einen ausländischen Substituten, wenn die Insolvenz im Ausland eröffnet wurde - Einsicht nehmen. Dies allein schon deshalb, weil von der Entwicklung der Insolvenzmasse die Befriedigungshöhe der angemeldeten Forderung und auch die Beantwortung der Frage, ob eine Prüfungsklage einzubringen ist, abhängt. Überdies ergeben sich aus den Berichten des Insolvenzverwalters bekanntlich auch Möglichkeiten der singulären Rechtsverfolgung gegen Organe der Gesellschaft bzw allenfalls auch auf nicht der Insolvenz unterworfenes Vermögen, zB im Ausland liegendes konkursfreies Vermögen. Die Berichte eines Insolvenzverwalters sind daher grundsätzlich von einem anmeldenden Insolvenzgläubiger bzw von dessen Rechtsvertreter zu berücksichtigen und umfasst daher Vollmacht und Mandat zu einer Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren auch die Beschaffung bzw die Einsicht in die Berichte des Insolvenzverwalters.
8.10.4. Vor diesem Hintergrund und unter Bedachtnahme auf die im Verjährungsrecht geltende "Erkundigungsobliegenheit" des Geschädigten, ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die Berichte des Insolvenzverwalters dem Kläger bekannt waren, zumal sie dem ihn vertretenden Rechtsanwalt bekannt sein mussten.
8.10.5. Zu den Zwischenberichten des Masseverwalters:
Bereits in seinem ersten Zwischenbericht vom 09.12.2009 (09 KO.-----------23) wies der Masseverwalter auf "Schadenersatzforderungen in derzeit noch unbekannter Höhe" hin, welche die Masse bei den verantwortlichen Organen bzw gegenüber dem Nachlass von ---------- (---------- ----------) geltend machen werde. Damit war zunächst dem Kläger klar bzw musste ihm klar sein, dass seitens der Organe der Konkursitin Pflichten den Gläubigern gegenüber übertreten wurden und Haftungslagen bestanden, die der Masseverwalter geltend zu machen beabsichtigte.
Im zweiten Zwischenbericht vom 10.06.2011 (ON 84) berichtete der Masseverwalter von einem anhängigen UR-Verfahren, das im Zusammenhang mit der Anzeige der FMA (Verstösse gegen das Versicherungsvermittlergesetz, Bankengesetz, Vermögensverwaltergesetz und Sorgfaltspflichtgesetz) gegen die Verantwortlichen der Konkursitinnen weitergeführt werde und der Masseverwalter das Strafverfahren jedenfalls weiterverfolgen werde, insbesondere auch deshalb, da bei der zivilrechtlichen Inanspruchnahme der verantwortlichen Personen die Ermittlungsergebnisse des Strafverfahrens nützlich sein werden, selbst wenn sie nicht für eine strafrechtliche Verfolgung ausreichten.
Auch hieraus ergab sich, dass der Masseverwalter - ungeachtet der gegen die Verwaltungsräte laut Auskunft der Staatsanwaltschaft nicht weiter zu führenden Verfahren wegen gemeinrechtlicher Delikte (Betrug etc) - Haftungslagen gegeben sind, die er im Interesse der Masse und sohin der Gläubiger zu verfolgen beabsichtige.
Schon hier ist darauf hinzuweisen, dass es für die erforderliche, die Verjährung auslösende Kenntnis des Geschädigten von der Person des Ersatzpflichtigen nicht darauf ankommen kann, dass der Insolvenzverwalter seinerseits beabsichtigt, gegen diese (verantwortliche Organe der Konkursitinnen) Ansprüche geltend zu machen. Die rechtliche Beurteilung im Einzelnen ist nicht Gegenstand des für die Auslösung der Verjährungsfrist notwendigen Kenntnistatbestandes, sondern sind vielmehr die für eine aussichtsreiche Klage erforderlichen Tatsachen massgeblich. Klar musste daher schon aufgrund dieses Berichtes dem Kläger sein, dass Rechtswidrigkeit, Verschulden und Rechtswidrigkeitszusammenhang aufgrund der vom Masseverwalter ermittelten Tatsachen gegeben waren, andernfalls derartige Ankündigungen des Masseverwalters nicht erklärlich wären. Irrrelevant ist es, ob der Masseverwalter eine Klage der Masse ankündigte, weil die insolvenzrechtliche Beurteilung Sache des Klägers ist und diese nicht davon abhängt, was der Insolvenzverwalter seinerseits als die richtige rechtliche Beurteilung oder Vorgansweise in seinen Berichten darstellt bzw welche Schritte er selbst ankündigt.
Noch deutlicher werden die Aussagen des Masseverwalters zu Punkt 2.9. "Verantwortlichkeitsklagen" im zweiten Bericht: Hier wird von sich ergebenden Sorgfaltspflichtverletzungen nach Aufarbeitung und Durchsicht der Geschäftsunterlagen und durch Gespräche mit den zuständigen Behörden berichtet. Es hätten weder Kontrollen stattgefunden noch sei die Werthaltigkeit der ---------- Anteile geprüft bzw dafür gesorgt worden, dass die Gelder pflichtgemäss auf separaten Konten verwaltet würden. Der Masseverwalter sei der Auffassung, wäre der Verwaltungsrat seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen, die Entgegennahme der Gelder bereits von Beginn an unterbunden hätte werden müssen. Auch die Überschuldung hätte früher festgestellt werden müssen und wäre eine Konkursanmeldung angezeigt gewesen.
Stattdessen habe der Verwaltungsrat nach dem zweiten Bericht des Masseverwalters ---------- gewähren lassen und hätte völlig auf das persönliche Vertrauensverhältnis gesetzt, was aber ungerechtfertigt gewesen sei. Folglich trage der Verwaltungsrat, der seiner Aufgabe in keiner Weise gerecht wurde - zusammen mit ---------- - die (Mit-)Verantwortung für die heutige Situation. Der Masseverwalter kündigte an, aus diesem Grund entsprechende Ersatzforderungen einzuklagen.
Damit war aber nicht nur die Kausalität des Verhaltens des Verwaltungsrats für den den Gläubigern erwachsenen Schaden vom Masseverwalter bereits angesprochen worden, sondern ergab sich hieraus auch die Rechtswidrigkeit und das Verschulden des Verwaltungsrats.
Darauf, ob der Kläger den Beklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt das erste Mal gesehen hat oder der Beklagte dem Kläger bekannt war, wie dies die Revision releviert, kommt es nicht an. Aus den Berichten des Masseverwalters ging klar genug hervor, dass es sich bei einer ersatzpflichtigen, weil haftpflichtigen Person, die gegen gläubigerschützende Bestimmungen verstossen hatte, um den Beklagten als Verwaltungsrat handelt.
8.10.6. Allein hieraus konnte freilich auch in haftungsrechtlicher Hinsicht gefolgert werden, dass die Einzahlung des Klägers knapp vor der Insolvenzeröffnung einen Neugläubigerschaden darstellt, für den nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs auch Organe haftbar sind, wenn sie ihren Verpflichtungen zur rechtzeitigen Insolvenzanmeldung nicht nachkommen. Hätte der Kläger diese Aussagen des Insolvenzverwalters einer Prüfung anhand der damals bereits bestehenden Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs unterzogen (LES 2012, 167; LES 2003, 204; LES 2001, 41), dann wäre er in der Lage gewesen, den erforderlichen Sachverhalt für eine Neugläubigerklage zur Geltendmachung seines Vertrauensschadens gegen den Beklagten zu begründen, zumindest aber hätte er ohne weiteres eine Feststellungsklage gegen den Beklagten erheben können. Das rechtliche Interesse (§ 234 Abs 1 ZPO) für eine solche wäre angesichts der oben dargestellten Sachverhaltsmomente und der Notwendigkeit, den Eintritt der Verjährung zu verhindern, zu bejahen gewesen.
8.10.7. Die damals bereits geltende Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs hatte ausgesprochen, dass auch während eines anhängigen Konkursverfahrens ein Altgläubiger seinen Quotenschaden und ein Neugläubiger seinen Vertrauensschaden gegen die Organe der Gesellschaft geltend machen kann. Bereits in der Entscheidung vom 03 C 69/96 LES 2001, 41 (hier der Aufhebungsbeschluss) wurde konkret zwischen Altgläubigen und Neugläubigern differenziert. Es wurde ausgesprochen, dass sowohl die Altgläubiger wie auch die Neugläubiger ihren Schaden als Individualschaden - bei Bejahung der übrigen Haftungsvoraussetzungen - gegen das Organ der Gesellschaft direkt geltend machen können. Schon in dieser Entscheidung stand der Fürstliche Oberste Gerichtshof auf dem - verjährungsrechtlich relevanten und hier aufrechtzuerhaltenden - Grundsatz, dass der Schadenersatzanspruch eines Neugläubigers schon vor der Ermittlung einer allfälligen Konkursquote, die an den Gläubiger auszuzahlen wäre, fällig ist, "weil ja der Schaden mit der Konkurseröffnung bzw Fälligkeit der Forderung sofort im Vermögen des Gläubigers eintritt, so dass der Ausgang des Konkursverfahrens nicht abzuwarten ist."
In der Entscheidung vom 03 C 69/96 LES 2003, 204, wurde ausgeführt: "Die Rechtslage in Deutschland und Österreich für Verantwortlichkeitsansprüche gegen Organe einer Gesellschaft aus dem Titel der Konkursverschleppung sowie hinsichtlich des dem ‚Neugläubiger' unabhängig vom Grad des Verschuldens allenfalls gebührenden Gewinnentganges ist also entgegen der Meinung der Revisionswerberin gleich wie die in Liechtenstein. Bereits im Aufhebungsbeschluss ON 89 wurde jene umfangreiche österreichische und auch deutsche Rechtsprechung zitiert, aufgrund derer dem durch eine Konkursverschleppung geschädigten sogenannten Neugläubiger ausnahmslos nur der sogenannte Vertrauensschaden zugebilligt wurde (vgl hiezu ergänzend BGHZ 126, 181 [192]; SZ 60/179 uva)."
Schliesslich wurde auch in der Entscheidung OGH 09 CG. 2011.279 LES 2012, 167 im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen infolge verspäteter Konkursanmeldung zwischen Alt- und Neugläubigern unterschieden. Ausgesprochen wurde dort, dass im Fall der Konkursverschleppung unmittelbar die Gläubiger der Verbandsperson geschädigt werden, weil sie eine ganz oder teilweise uneinbringliche Forderung erworben haben. Bereits aus dieser Aussage geht hervor, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof den Schadenseintritt frühzeitig und nicht erst nach Feststehen des Quotenausfalls angesetzt hat. Der Neugläubiger ist nach dieser Entscheidung so zu stellen, wie wenn er mit der konkursiten Verbandsperson nicht mehr kontrahiert hätte (sohin Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Altgläubiger und Neugläubiger sind nach LES 2012, 167 aktiv legitimiert, bereits während des anhängigen Konkursverfahrens ihre Ansprüche auf Ersatz des Quoten- bzw Vertrauensschadens gegen die für die Konkursverschleppung verantwortlichen Organmitglieder geltend zu machen.
Damit ist davon auszugehen, dass der Kläger längst vor Einbringung seiner Klage und zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Verjährung noch nicht eingetreten war, Kenntnis von der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zur Haftung wegen Konkursverschleppung, im Konkreten zur Haftung wegen eines dem Kläger erwachsenen Neugläubigerschadens, haben konnte. Eine Unzumutbarkeit, sich diese Kenntnis zu verschaffen, um rechtzeitig eine Haftungsklage einzubringen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass gerade im Hinblick auf einen im Ausland anhängigen Konkurs die Notwendigkeit gegeben war, sich über Rechtslage und Judikatur hinsichtlich allfälliger Haftungsansprüche gegen Organe einer Verbandsperson rechtzeitig Kenntnis zu verschaffen.
8.10.8. Die Schadenshöhe muss für den Beginn der Verjährungsfrist nicht feststehen, wie sich aus der oben angeführten stRsp ergibt. Zumindest wäre dem Kläger mangels dieser Kenntnis eine Feststellungsklage möglich gewesen (siehe auch OGH 02 CG.2006.182 LES 2009, 15).
8.10.9. Vor diesem Hintergrund ist der Rechtsmeinung des Fürstlichen Obergerichts beizupflichten, wonach sich aus dem zweiten und dritten Zwischenbericht des Masseverwalters derart konkrete Umstände ergeben, dass für die Begründung einer auf den Titel des Schadenersatzes aufbauenden Klage, insbesondere auch im Hinblick auf den eingetretenen Schaden, die Rechtswidrigkeit, das Verschulden und den Kausalzusammenhang hinlängliche Tatsachen ergeben haben (vgl OGH 02 CG.2006.182 LES 2009, 15). Dies ist bereits für den zweiten Zwischenbericht vom 10.06.2011 zu bejahen, jedenfalls aber spätestens mit dem Zeitpunkt des dritten Zwischenberichtes 2011.
8.10.10. Es erweist sich daher die erst im April 2015 angesuchte Vermittlung der gegenständlichen Klage als verspätet, der klagsgegenständliche Anspruch ist daher verjährt.
8.10.11. Eine Unterbrechung der Verjährung durch die Privatbeteiligtenanschluss ist nicht eingetreten, weil solche nur in einem gegen den ersatzpflichtigen geführten Strafverfahren eintreten könnte. Diesbezüglich schliesst sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof den zutreffenden Ausführungen des Fürstlichen Obergerichts an (§§ 469a, 482 ZPO).
8.10.12. Für ein "Verbrechen" des Beklagten im Sinne des § 1489 ABGB, welches eine 30-jährige Verjährungsfrist auslösen könnte, fehlt im festgestellten Sachverhalt jeglicher Anhaltspunkt. Der Begriff des "Verbrechens" wird auf der Basis der Rezeptionsvorlage des § 1489 öABGB im strafrechtlichen Sinne verstanden (RIS-Justiz RS0034442). Selbst dann, wenn sich jemand eine Arglist schuldig gemacht hat, diese aber keine strafbare Handlung im Sinne des § 1489 ABGB begründet, ist der Schadenersatzanspruch daraus der 3-jährigen Verjährung des § 1489 ABGB nicht entzogen. In Liechtenstein ist nach wie vor auf den Begriff des "Verbrechens" im strafrechtlichen Sinne abzustellen, dies mit Inkrafttreten des StGB im Sinne des dort normierten Verbrechensbegriffes (gebilligte Gründe des OG, §§ 469a, 482 ZPO).
8.10.13. Weshalb die Berufung des Beklagten auf die Verjährung der Klagsforderung gegen Treu und Glauben verstossen soll, ist nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich entbehrt die Revision der schlüssig nachvollziehbarer Begründung.
Sekundäre Feststellungsmängel liegen nicht vor, weil zur Bejahung des Verjährungseinwandes hinlängliche Feststellungen getroffen wurden und es weiterer Feststellungen der Untergerichte daher nicht bedarf.
8.10.14. Auch liegen keine wesentlichen Verfahrensmängel des Berufungsverfahrens vor: Für eine Einvernahme des Rechtsvertreters des Klägers bestand kein Anlass, das Fürstliche Obergericht hat seine rechtliche Beurteilung zu Recht ohne Einvernahme des Dr. ---------- ---------- getroffen. Dies allein schon deshalb, weil sich die Bejahung des Verjährungseintritts allein aufgrund der ausführlichen Darstellungen des Masseverwalters in seinen Berichten ergibt, sodass es nicht entscheidungsrelevant ist, ob der damalige Rechtsvertreter des Klägers Einsicht in den Strafakt hatte.
8.10.15. Zu Punkt 3. der Revision werden "Unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung" geltend gemacht. Es werden unter diesem Prätext sogar Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz bekämpft und Beweise angeboten. Die Richtigkeit der (erstgerichtlichen) Beweiswürdigung bzw der vom Berufungsgericht im Zuge seiner Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung angestellten Überlegungen, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung. Damit stellen diese Ausführungen des Klägers in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bzw hier auch des Erstgerichts dar (08 CG.2013.250; RIS-Justiz RS0043131; RS0043371; Delle Karth, ÖJZ 1993, 18 ff; Fasching, Lehrbuch2 Rz 813 ff ua). Die Revision ist insoweit nicht gesetzesgemäss ausgeführt.
Vaduz, am 03. März 2017