OGH.2017.17
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat durch seinen Präsidenten lic. iur. Marzell Beck am 5. Mai 2017
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens.
1. Die klagende Partei wurde unter dem damaligen Firmennamen A Anstalt am *** durch die Anstalt B fiduziarisch im Auftrag des Rechtsanwaltes C, welcher seinerseits im Auftrag von D und dessen Ehefrau E tätig wurde, gegründet. Dr. F war von der Errichtung der klagenden Partei bis 07.10.1994 und dann wieder ab dem 18.07.1995 bis zur Löschung der Anstalt am 17. Jänner 2003 einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat. Der Zweitbeklagte war vom 07.12.1988 bis 07.10.1994 und dann wieder vom 18.07.1995 bis zum 17. Jänner 2003 ebenfalls einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Klägerin. Zwischen dem 23.12.1994 und dem 17.07.1995 war der Zweitbeklagte in der aufgrund des Auflösungsbeschlusses in Liquidation befindlichen klagenden Partei Liquidator. Die Beklagten haben erklärt, auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich allfälliger Verantwortlichkeitsansprüche der Klägerin, sofern diese am 01.09.2012 noch nicht verjährt waren, zu verzichten.
2. Die Klage vom 05.02.2015 über USD 38'632'062.00 s.A. stützt sich auf die Behauptung, die Beklagten als ehemalige Verwaltungsräte würden der Klägerin aus Verantwortlichkeit haften. Das einzige Aktivum der Klägerin sei deren 100%-ige Beteiligung an der G Corp. (in Hinkunft G) gewesen. Am 14.02.2000 habe der von den Beklagten mit einer vom 29.06.1999 datierenden Spezialvollmacht ausgestattet gewesene H diese Beteiligung an der G an die I Inc. (in Hinkunft I) veräussert. Diese Beteiligung habe einen Wert von mindestens USD 38'682'062 dargestellt. Dieser Verkaufserlös sei allerdings nicht an die Klägerin geflossen. Dadurch sei ihr in dieser Höhe ein Schade entstanden. Diesen Schaden hätten die Beklagten durch Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht. Sie hätten nämlich H ohne Kontrolle frei schalten und walten lassen, ohne dass sie einen Überblick auf die wahre wirtschaftliche und finanzielle Situation der Klägerin gehabt hätten und ohne sich selbst um deren Geschäftsführung zu kümmern. Sie hätten es verabsäumt, die vom Spezialbevollmächtigten H abgeschlossenen Verträge auf ihre Marktüblichkeit und Konsequenzen für die Klägerin zu überprüfen. Dazu komme, dass diese Aktienbeteiligung der J S.A.S. (im Folgenden J) bzw deren Rechtsvorgängerin der K (im Folgenden K) als Sicherheit für ein Millionendarlehen an die G verpfändet gewesen sei. Dazu sei H den Beklagten völlig unbekannt gewesen. Trotzdem hätten sie die Bestimmung aller wesentlichen Punkte des Vertrages, so auch die Bestimmung des Kaufpreises, H überlassen. Schliesslich hätten die Beklagten dann auch nichts unternommen, um den aus dem Verkauf der Klägerin zustehenden Gegenwert einbringlich zu machen.
2. Die beklagten Parteien haben dieses Vorbringen bestritten, die kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt und kurz zusammengefasst Folgendes eingewendet:
2.1. Die H für den Verkauf der G-Beteiligung ausgestellte Spezialvollmacht sei unter klaren Bedingungen und einzelfallweise erteilt worden. So sei die Bedingung erhoben worden, dass die Kaufpreiszahlung auf ein Konto der Klägerin erfolgen müsse. Dass der Bevollmächtigte sich nicht an diese Bedingungen gehalten habe, könne den Beklagten nicht angelastet werden. Andere von der Klägerin behauptete Pflichtverletzungen könnten schon nicht kausal für den von der Klägerin behaupteten Schaden gewesen sein. Der Klägerin sei durch die Übertragung der G-Beteiligung zudem überhaupt kein Schade entstanden, weil diese Beteiligung im Zeitpunkt des Verkaufs angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Situation der G gar keinen Wert gehabt habe. Der Kaufpreis von richtigerweise USD 33'921'762 sei überdies nicht nur für die G, sondern ebenso für die gleichzeitig mit der G-Beteiligung der Klägerin veräusserte 100%-ige Aktienbeteiligung der L Inc. (im Folgenden L) an der M Inc. (im Folgenden M) bezahlt worden. Schliesslich hätten sich die Interessen der wirtschaftlich Berechtigten der Klägerin und jene der Klägerin im Zusammenhang mit dem Verkauf der G-Beteiligung gedeckt. Schliesslich werde der Einwand der Verjährung erhoben. Die geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüche seien bereits am 01.09.2012 verjährt gewesen, weil die für die Klägerin zu 06 NP.2008.52 bestellte Kuratorin spätestens am 09.09.2008 Kenntnis vom Schaden und Schädiger gehabt habe oder auch durch einfache Einsichtnahme in den Akt 14 UR.2008.186 sich diese Kenntnis hätte erwerben können. Entsprechende Kenntnisse habe sogar bereits der schon vorher zum Beistand der gelöschten Klägerin zu 10 HG.2006.31 bestellte N gehabt.
3. Mit Urteil vom 31.05.2016 wies das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren zur Gänze ab und verpflichtete die klagende Partei, den beklagten Parteien die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
3.1. Seinem Urteil legte das Erstgericht im Wesentlichen wörtlich folgende (im historischen Zusammenhang nicht zu kürzende) Feststellungen zugrunde:
"Die Beklagten stellten in den Jahren ab 1979 zunächst regelmässig verschiedene jeweils auf ein Jahr befristete (General-)Vollmachten für insbesondere D, aber auch E oder O und P aus.
Am 16.07.1990 wurde die G Coporation (im Folgenden: G) mit Sitz in *** gegründet. Die Gesamtanzahl der Aktien, welche die Kapitalgesellschaft ausgeben durfte, betrug 1'000 Aktien, die allesamt ohne Nennwert sind. Ursprüngliche Aktionäre der G waren Q S.N.C. (im Folgenden: Q) (650 Aktien) sowie die R (im Folgenden: R) (350 Aktien). Am 22.08.1990 übertrug die Q 500 der insgesamt 650 von ihr gehaltenen G Aktien an die Klägerin und die restlichen 150 Aktien an die R. Am 10.05.1991 übertrug die R ihre 500 Aktien an der G an die Q. Mit Aktienübertragungsvertrag vom 17.11.1998 übertrug die Q, nunmehr firmierend unter S S.N.C., ihre 500 Aktien der G zum Preis von USD 50'000.00 an die Klägerin; in diesem Vertrag ist u.a. ausdrücklich festgehalten, dass die übertragenen 500 Aktien (ebenso wie die im Eigentum der Klägerin befindlichen 500 Aktien) zu Gunsten der K (im Folgenden: K), inzwischen J SAS (im Folgenden: J), verpfändet sind.
Im August 1990 Am erwarb die G das T, ***. Dieser Kauf wurde durch ein Darlehen in Höhe von USD 56'504'442.61 finanziert, welches die G bei der K aufgenommen hatte. Am 10.05.1991 wurde dieses Darlehen auf USD 87'855'000.00 erhöht. In dem Darlehensvertrag vom 10.05.1991 ist unter anderem festgehalten, dass die Darlehensnehmerin (G) sich bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Summe aus Hauptbetrag, Zinsen und Kosten bereit erklärt, unter anderem folgende Verpflichtung zu erfüllen:
509 - vor jeglicher Auszahlung und während der gesamten Laufzeit der Darlehen muss das gesamte Kapital der Darlehensnehmerin (jeweils zur Hälfe) im Besitz der offenen Handelsgesellschaft Q, einer Gesellschaft französischen Rechts, und des A Establishment, einer Gesellschaft nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein, sein.
Diese Gesellschaften haben sich gegenüber der Bank zu verpflichten:
a) der Bank auf deren Verlangen die Entrichtung sämtlicher von ihnen geschuldeter Steuern nachzuweisen;
b) keinerlei Sicherheiten zugunsten eines Dritten zu geben oder ohne Zustimmung der Bank eine Anleihe aufzulegen;
c) die Bank binnen fünfzehn Tagen von der Feststellung jeglicher Tatsachen in Kenntnis zu setzen, die geeignet sein könnte, den Wert ihres Vermögens bedeutend zu verringern oder den Wert ihrer Verbindlichkeiten deutlich zu erhöhen;
d) die Bank unverzüglich von jeglicher Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen gemäss den gegebenen Sicherheiten in Kenntnis zu setzen.
Unter dem Kapitel 600 - Sicherheiten ist unter anderem Folgendes festgehalten:
601 - Damit stellt sich die Liste der amerikanischen Sicherheiten wie folgt dar:
a) (...)
h) Pfandrechtsbestellung mittels "Pledge Agreement" durch die Aktionäre der G (siehe 509 oben) zugunsten der Bank für ihre sämtlichen Aktien, die folglich dem amerikanischen Anwalt der Bank übergeben und bei der V als Exklusivagent der Bank hinterlegt werden. Alle aufgrund dieser Hinterlegung geschuldeten Beträge gehen zu Lasten der Darlehensnehmer.
Mit Datum vom gleichen Tage schlossen die Klägerin (damals noch firmierend unter A Establishment) (als Pfandgeberin) und die K einen Pfandvertrag, in welchem einleitend festgehalten wurde, dass die Klägerin Eigentümerin der 500 von der G (der "Emittentin") ausgegebenen Stammaktien sei (die "verpfändeten Aktien"), und welcher Vertrag unter anderem folgende wesentliche Bestimmungen enthält:
1. Pfand. Die Pfandgeberin verpfändet hiermit an die K und gewährt der K ein Sicherheitsinteresse an der folgenden Sicherheit (der "Pfandsicherheit"):
(a) die Verpfändeten Aktien und die die Verpfändeten Aktien repräsentierenden Zertifikate sowie alle Dividenden, Gelder, Urkunden, Verkehrspapiere und sonstigen Rechte, Vermögen oder Erlöse, die von Zeit zu Zeit bezüglich der oder im Austausch gegen die Verpfändeten Aktien erhalten, fällig oder sonstwie ausgeschüttet werden;
(b) alle zusätzlichen Stammaktien der Emittentin oder irgendeiner ihrer Tochtergesellschaften, die irgendwann durch die Pfandgeberin in welcher Weise auch immer erworben werden, sowie die diese zusätzlichen Aktien repräsentierenden Zertifikate (alle derartigen zusätzlichen Aktien stellen einen Teil der Verpfändeten Aktien dar) sowie alle Dividenden, Gelder, Urkunden, Verkehrspapiere und sonstigen Rechte, Vermögen oder Erlöse, die von Zeit zu Zeit bezüglich der oder im Austausch gegen die Verpfändeten Aktien erhalten, fällig oder sonstwie ausgeschüttet werden;
(...)
3. Übergabe der Pfandsicherheit.
(a) Alle Zertifikate oder Dokumente, welche die Pfandsicherheit repräsentieren oder nachweisen, sind an die K zu übergeben und durch sie oder in ihrem Namen gemäss dem vorliegenden Vertrag zu halten und haben in einer für die Übertragung durch Übergabe geeigneten Form vorzuliegen oder haben von ordnungsgemäss unterzeichneten Blanko-Übertragungs- oder -Übergabe-dokumenten begleitet zu sein, die allesamt formal und inhaltlich zur Zufriedenheit der K sein müssen. Die K hat das Recht, zu jedem Zeitpunkt nach ihrem Ermessen und ohne Mitteilung an die Pfandgeberin bei Eintritt eines Verzugsfalles (wie in Abschnitt 7(d) dieses Vertrages definiert) beliebige Teile oder die Gesamtheit der Pfandsicherheit an die K oder an beliebige ihrer Nominees zu übertragen oder unter dessen Namen zu registrieren. Zusätzlich hat die K das Recht, jederzeit Zertifikate oder Dokumente, welche die Pfandsicherheit repräsentieren oder nachweisen, gegen Zertifikate oder Dokumente mit kleineren oder grösseren Stückelungen auszutauschen.
(b) Die Pfandgeberin anerkennt, dass die die Verpfändeten Aktien oder sonstige Pfandsicherheit repräsentierenden Zertifikate (einschliesslich geltender Übertragungs- oder Übergabedokumente) in New York im Namen der K durch die V, als deren Vertreterin, Pfandinhaberin und Verwahrerin gehalten werden können, und die Pfandgeberin stimmt zu, dass in diesem Falle die besagte Institution die besagten Zertifikate (und sonstigen Dokumente) als ausschliessliche Vertreterin, Pfandinhaberin und Verwahrerin für die und im Namen der K hält (die "Verwahrerin"), und die Pfandgeberin hat keinerlei Recht oder Befugnis, der Verwahrerin diesbezüglich irgendwelche Anweisungen oder Weisungen zu erteilen. Die K kann jederzeit und nach ihrem alleinigen Ermessen durch schriftliche Mitteilung an die Verwahrerin entscheiden, die die Pfandsicherheit nachweisenden Zertifikate (und sonstige derartige Dokumente) physisch in ihren Besitz zu nehmen, und in diesem Falle hat die Verwahrerin die besagten Zertifikate (und sonstigen Dokumente) an dem Geschäftstag, der dem Geschäftstag des Erhaltes einer schriftliche Aufforderung in diesem Sinne durch die Verwahrerin folgt, die besagten Zertifikate (und sonstigen Dokumente) an die K zurückzugeben. Die K kann jederzeit und in ihrem alleinigen Ermessen eine beliebige andere natürliche oder juristische Person zu ihrem Verwahrer ernennen.
(...)
4. Gewisse negative Vereinbarungen. Solange die K irgendeine Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag hat oder irgendeine Verpflichtung unbezahlt bleibt, darf die Pfandgeberin nicht:
(a) eine Fusion oder Konsolidierung mit oder in eine andere Person durchführen oder die Gesamtheit oder so gut wie die Gesamtheit ihrer Aktiva oder ihres Vermögens (egal ob diese jetzt oder in der Zukunft in ihrem Eigentum stehen) verkaufen, vermieten, übertragen oder sonstwie darüber verfügen.
(b) irgendeine Bestimmung ihrer Gründungsdokumente abändern oder ergänzen oder deren Abänderung oder Ergänzung zulassen, wodurch direkt oder indirekt irgendeine Änderung der Kontrolle über die Pfandgeberin zugelassen, genehmigt oder erleichtert würde; oder die Gründungsurkunde oder die Statuten der Emittentin abändern oder ergänzen oder deren Abänderung oder Ergänzung zulassen.
5. Zusicherungen und Garantien. Mit dem Datum dieses Vertrages und zu allen Zeiten danach sichert die Pfandgeberin zu und garantiert wie folgt:
(a) Anhang I zum vorliegenden Vertrag legt wahrheitsgemäss und genau die Anzahl der ausgegebenen und ausstehenden Aktien der Emittentin dar, die der Pfandgeberin gehören. Die Verpfändeten Aktien stellen 50 Prozent des ausgegebenen und ausstehenden Aktienkapitals der Emittentin dar, und mit Ausnahme der 500 Aktien des Aktienkapitals der Emittentin, die sich im Eigentum von Q befinden, existieren keine ausstehenden Aktien des Grundkapitals, keine Berechtigungsscheine, Optionen, Zeichnungen oder sonstigen vertraglichen Vereinbarungen für den Kauf von irgendwelchen anderen Aktien oder sonstigen Wertpapieren, die in Aktienkapital der Emittentin umgewandelt werden können.
(...)
8. Weitere die Sicherheit beeinträchtigende Veränderungen; Übertragungen und andere Pfände; Zusätzliche Aktien.
(...)
(b) Die Pfandgeberin verpflichtet sich, (i) keinen Teil der Pfandsicherheit zu verkaufen oder sonstwie darüber zu verfügen oder irgendeine Option dafür zu gewähren, (ii) kein Pfandrecht bezüglich irgendeines Teils der Pfandsicherheit zu schaffen oder die Schaffung zuzulassen, und (iii) keinerlei sonstige vertragliche Verpflichtung einzugehen, die das Recht oder die Fähigkeit der K einschränken oder behindern könnte, die Pfandsicherheit oder irgendeinen Teil davon nach dem Eintritt eines Verzugsereignisses zu verkaufen oder sonstwie darüber zu verfügen.
(c) Die Pfandgeberin verpflichtet sich, (i) die Emittentin und deren Tochtergesellschaften zu veranlassen, keine Aktien oder sonstigen Wertpapiere auszugeben (einschliesslich von Garantien, Optionen, Zeichnungen oder sonstigen vertraglichen Vereinbarungen für den Kauf von Aktien oder von in Aktien umwandelbaren Wertpapieren) zusätzlich zu oder als Ersatz für die Verpfändeten Aktien, und (ii) gemäss dem vorliegenden Vertrag jeglichen schriftlichen Nachweis irgendwelcher zusätzlicher Verpfändeter Aktien unmittelbar nach Erhalt zu übergeben. Die Pfandgeberin ermächtigt die K hiermit zur Abänderung dieses Pfand Vertrags durch einseitige Abänderung von Anhang I, sodass dieser auch die zusätzlichen Aktien oder sonstigen Wertpapiere enthält.
Nachdem der ursprünglich abgeschlossene Mandatsvertrag mit dem Tode von C Anfang 1990 ausgelaufen war, wurde von Seiten der Beklagten und deren Mitarbeiter beim Korrespondenzanwalt in ***, W, der Abschluss eines neuen Mandatsvertrages sowie die Übermittlung verschiedener Unterlagen und verschiedene Informationen, insbesondere betreffend Darlehensvertrag zwischen der K und der G, urgiert (etwa Schreiben vom 29.07.1991 oder vom 23.09.1991).
So übermittelte der Erstbeklagte beispielsweise mit Schreiben vom 17.11.1992 an RA W zwei Exemplare des neuen Mandatsvertrages und ersuchte um deren Unterzeichnung (durch RA W und den Klienten). Darüber hinaus führte er folgendes aus:
Beim Durchblick dieser Akte habe ich festgestellt, dass wir nicht über das im Anhang III vom 10. Mai 1991 genannte "Pledge Agreement" verfügen, welches von X verfasst wurde, adressiert an die K in *** betreffend "Darlehen an die G Corporation". Mit diesem "Pledge Agreement", auf welches das besagte Schreiben verweist, hat A Aktien zu Gunsten der K verpfändet, um eine Sicherheit zu leisten für ein Darlehen in einer Gesamthöhe von 87'855'000.-- US-Dollar (!), welches K der Gesellschaft G aus dem Darlehensvertrag vom 7. Mai 1991 gewährt hat.
Ich bitte Sie, mir das besagte "Pledge Agreement" in Abschrift zukommen zu lassen, sobald es Ihnen möglich ist.
In Anhang III vom 10. Mai 1991 und im Darlehensvertrag vom 7. Mai 1991, abgeschlossen zwischen K als Darlehensgeber und G als Darlehens-nehmer, ist nicht genannt, welche Aktien von A verpfändet wurden. Meiner Meinung nach kann es sich nicht oder nicht nur um die Aktien der brasilianischen Gesellschaft Y LTD. und der spanischen Gesellschaft Z handeln, wenn man die Darlehenshöhe von US£ 87'855'000.-- bedenkt (Wie in der Präambel des Darlehens-vertrages vom 7. Mai 1991 genannt, hat K der G ein erstes Darlehen im August 1990 in Höhe von 56'404'442.61 US-Dollar gewährt. Mit dem Darlehensvertrag vom 7. Mai 1991 wurden der G zusätzliche Kredite gewährt und das Darlehen wurde auf 87'855'000.00 US-Dollar erhöht. Sämtliche Kredite werden 5 Jahre nach Unterzeichnung des besagten Darlehensvertrages, also im Mai 1996, fällig).
Ich möchte unterstreichen, dass wir zu keinem Zeitpunkt vor dem Abschluss der vorgenannten Verträge über diese Angelegenheiten informiert wurden. In Anbetracht der Haftung der liechtensteinischen Mitglieder des Verwaltungsrates ist es unerlässlich, dass wir über alle internen Beziehungen dieser Gesellschaft informiert werden, insbesondere über die von ihr eingegangenen Verpflichtungen, und zwar unabhängig davon, dass die Klienten im Besitz von Generalvollmachten sind.
Ich bitte Sie somit, die Klienten darum zu ersuchen, uns so schnell wie möglich einen genauen Bericht über alle Geschäfte, die sie im Namen von A Etablissement kraft ihrer Vollmachten abgeschlossen haben, zukommen zu lassen, insbesondere über die Gründe und Umstände des oben genannten "Pledge Agreement" (sind die Klienten beispielsweise die Eigentümer von E.A.L.C.?).
Angesichts der beträchtlichen Darlehenshöhe bitte ich Sie darüber hinaus, die Kunden darum zu ersuchen, uns auch einen Finanzierungsplan zur Rückzahlung dieses Darlehens zukommen zu lassen, für welches Aktien von A Etablissement verpfändet wurden.
Sie möchten bitte entschuldigen, dass ich Sie mit so vielen Fragen und Ersuchen überhäufe, aber ich bin mir sicher, dass Sie meine Sorge verstehen werden. Erhalten wir keine lückenlosen Erklärungen von Seiten der Klienten zur besagten Verpfändung und zu anderen Angelegenheiten, die gegebenenfalls von den Klienten kraft ihrer Vollmachten vorgenommen wurden, so würden wir uns leider ausserstande sehen, neue Vollmachten zu Gunsten der Klienten nach Ablauf der jetzigen Vollmachten Ende April des nächsten Jahres auszustellen.
Mit Schreiben vom 31.03.1993 antwortete RA W, dass er noch nicht in der Lage sei, dem Schreiben vom 17.11.1992 nachzukommen und insbesondere den Mandatsvertrag unterschreiben zu lassen; seitdem er dieses Dossier übernommen habe, würden ihm die Mandanten versprechen, in seiner Kanzlei vorstellig zu werden, hätten dies aber bisher noch nicht getan; in seiner Akte würden sich darüber hinaus nur relativ wenige Informationen finden, um auf die Fragen des Erstbeklagten antworten zu könne; telefonisch hätten ihm die Mandanten versichert, dass die einzige verbleibende Verpflichtung zu Lasten der A Anstalt in einer Sicherheit zu Gunsten der spanischen Tochtergesellschaft bestünde; tatsächlich sei das gewährte Darlehen in erster Linie durch die Liegenschaft besichert, die der spanischen Tochtergesellschaft gehöre, und die A Anstalt habe eine zusätzliche Sicherheit gewährt. Er (W) werde sicherlich weitergehende Auskünfte erteilen, sobald er selbst in ihren Besitz kommen habe können. Abschliessend ersuchte RA W um Abänderung des Namens der Klägerin.
AA, eine Mitarbeiterin der Beklagten, telefonierte daraufhin am 02.04.1993 mit RA W, welcher dahingehend informierte, dass er schon seit längerem versuche, die Klienten zu einem Besuch bei ihm zu bewegen, um die verschiedenen offenen Fragen in bezug auf die Klägerin im Sinne des Schreibens vom 17.11.1992 zu besprechen; anlässlich eines Besuchs, den er (W) jedenfalls noch in diesem Jahr erwarte, sollten die Klienten auch den neuen, am 17.11.1992 übermittelten Mandatsvertrag (unter Ziffer II.) unterzeichnen. AA wies darauf hin, dass die Beklagten angesichts der Verantwortung des Verwaltungsrates zu Gunsten der Klienten keine neuen Vollmachten ausstellen würden, solange kein neuer Mandatsvertrag abgeschlossen sei; die derzeitigen Vollmachten würden ihre Gültigkeit am kommenden 26. April verlieren. RA W zeigte Verständnis und erklärte, dass auch er, so lange nicht alle Verhältnisse geklärt seien, keine neuen Vollmachten ausstellen würde; es sei ihm recht, dass er die Frage der Vollmachten dazu verwenden könne, einen gewissen Druck auf die Klienten auszuüben, damit sie ihn möglichst bald besuchen würden.
In Beantwortung eines Schreibens des RA W vom 22.04.1994 übermittelte der Zweitbeklagte mit Schreiben vom 02.05.1994 an RA W Generalvollmachten zugunsten D bzw. E sowie O und P. Gleichzeitig rief er die Forderungen aus dem Schreiben vom 17.11.1992 in Erinnerung und kündigte eine telefonische Kontaktierung in den nächsten Tagen durch seine Mitarbeiterin AA an. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Beklagten in Anbetracht der Haftung des Verwaltungsrates und der Sorgfaltspflicht über diese Informationen verfügen müssten. Nur aus Entgegenkommen gegenüber RA W hätten sie (die Beklagten) einer Neuerung der Generalvollmachten zugestimmt, ohne dass die Forderungen aus dem Schreiben vom 17.11.1992 erfüllt worden wären. Des Weiteren verwies der Zweitbeklagte darauf, ‚dass noch nicht einmal ein schriftliches Mandat besteht. Bei dieser Sachlage und in Anbetracht der Höhe der betreffenden Gelder (Beispiel: Im Mai 1991 hat A eine Sicherheit geleistet, um für ein von K der G Corporation gewährtes Darlehen von 87'855'000.-- US-Dollar (!) zu bürgen) können die Kunden sich nicht weigern, unseren Forderungen nachzukommen. Sind sie mit uns nicht einverstanden, so wären wir natürlich bereit, unser Mandat zur Verfügung zu stellen. Wir sind überzeugt, dass Sie als Fachkollege Verständnis für unsere Sorge haben. Grundsätzlich geben wir somit keine Generalvollmachten seit einigen Jahren mehr aus, schon gar nicht, wenn wir die Bevollmächtigten nicht persönlich kennen.'
Im Nachhang zu diesem Schreiben wiederholte die erwähnte Mitarbeiterin der Beklagten, AA, in einem Telefongespräch mit RA W am 30.05.1994 neuerlich, dass es absolut notwendig sei, dass ein neuer Mandatsvertrag abgeschlossen werde und dass endlich die im Schreiben vom 17.11.1992 verlangten Dokumente vorgelegt werden würden. AA unterstrich, dass das Mandat nur aus Entgegenkommen gegenüber RA W als einen für Seriosität bürgenden Kollegen fortgeführt worden sei, dass sie sich aber angesichts der obliegenden Sorgfaltspflicht nicht bereit erklären könnten, das Mandat so weiterzuführen und insbesondere in Zukunft weitere Vollmachten auszustellen. AA und Wverblieben bei diesem Telefongespräch so, dass den Klienten bis Ende September 1994 eine Frist gesetzt würde, um den Mandatsvertrag abzuschliessen und die geforderten Dokumente zu schicken oder sich zumindest bei den Beklagten zu melden, um einen Besuchstermin in *** zu vereinbaren. RA W bat abschliessend um Übermittlung eines entsprechenden Schreibens, welches er an die Klienten weiterleiten werde.
Im Nachhang zu diesem Telefon vom 30.05.1994 teilte AA RA W mit Schreiben vom 06.06.1994 folgendes mit:
Dieses Schreiben ergeht im Nachgang zu unserem Telefonat vom 30. Mai 1994 und unserer vorausgegangenen Korrespondenz.
Zunächst möchte ich unterstreichen, dass wir zur Führung dieses Dossiers ohne abgeschlossenen Mandatsvertrag nur aufgrund eines ausserordentlichen Entgegenkommens unsererseits Ihnen gegenüber als Kollegen bereit waren.
Bei unserem Telefonat im April 1993 und jenem vom 30. Mai 1994 teilten Sie mir mit, Sie hätten mehrere Male versucht, die Mandanten zu verpflichten, bei Ihnen vorstellig zu werden, um die offenen Angelegenheiten zu regeln, insbesondere den Abschluss eines neuen Mandatsvertrages (der alte Mandatsvertrag wurde mit Hrn. C abgeschlossen und lief mit dem Tod des Hrn. CAnfang 1990 aus) und die Vorlage der von Dr. Fin seinem Schreiben vom 17. November 1992 geforderten Dokumente, das ich mir erlaube, Ihnen zur leichteren Orientierung beizufügen.
Der Verwaltungsrat einer Anstalt liechtensteinischen Rechts unterliegt einer strengen Sorgfaltspflicht, die ihm gesetzlich vorgeschrieben ist. Gemäss Art. 182 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) muss er die Geschäfte der Gesellschaft mit Sorgfalt fuhren und ist für die Einhaltung der Grundsätze einer sorgfältigen Geschäftsführung haftbar. In den letzten Jahren hat die liechtensteinische Rechtsprechung die Standards zur Beurteilung von Sorgfaltspflichtverletzungen stark verschärft. Der Verwaltungsrat ist insbesondere verpflichtet, sich regelmässig über den Geschäftsgang der Gesellschaft zu informieren, die Tätigkeiten der Bevollmächtigten zu überwachen (die Tatsache, dass Dritte ermächtigt wurden, bestimmte Geschäfte zu führen, entbindet den Verwaltungsrat von seiner Haftung nicht) und die notwendigen und angemessenen Massnahmen zur Erfüllung dieser Pflicht zu ergreifen.
Im konkreten Fall sind wir bzw. die liechtensteinischen Verwaltungsräte Dr. F und Dr. AB nicht in der Lage, dieses Dossier mit der notwendigen Aufmerksamkeit und Sorgfalt zu verwalten, da wir die wichtigen Auskünfte, um die wir in den Schreiben des Dr. F vom 17. November 1992 und des Dr. AB vom 2. Mai 1994 ersucht hatten, noch nicht erhalten haben, wobei die entsprechenden Dokumente zu den Gesellschaftsgeschäften der Handlungsbevollmächtigten Auskunft geben müssen. Es versteht sich von selbst, dass das Vermögensinventar zum 31. Dezember 1991 und 31. Dezember 1992 keine ausreichende Auskunft zu den Tätigkeiten und Geschäften dieser Anstalt gibt.
In jedem Fall können die liechtensteinischen Verwaltungsräte nicht mehr damit einverstanden sein, dieses Mandat weiterhin zu führen, wie sie es in den letzten Jahren mit Blick auf die erwartete und Ihnen von den Mandanten mehrmals versprochene Lösung der verschiedenen offenen Angelegenheiten getan haben.
Wir sehen uns hiermit gezwungen, von den Kunden zu verlangen:
a) den Abschluss eines neuen Mandatsvertrags mit uns
b) die Übermittlung der im Schreiben des Dr. F vom 17. November 1992 aufgezählten Dokumente an uns
c) die lückenlose Übermittlung aller Auskünfte zu allen Geschäften und Tätigkeiten dieser Anstalt
und zwar spätestens bis zum 30. September 1994. widrigenfalls Dr. F und Dr. AB als Verwaltungsräte zurücktreten werden.
Von unserer Seite haben wir alles für eine sorgfältige Verwaltung dieser Anstalt getan. Wir erwarten uns nun, dass die Mandanten ebenfalls die den Fragen, die sich im Rahmen der Führung des Dossiers stellen, angemessene Beachtung schenken [und] sich einsetzen werden, dass der Verwaltungsrat seinen Pflichten nachkommen kann.
Sollten die Mandanten auf meine Anwesenheit bei ihrem nächsten Besuch bei Ihnen Wert legen, werde ich gerne nach ***kommen.
Ich bitte Sie, die Mandanten über das Vorstehende zu informieren.
Schliesslich erlaube ich mir, Ihnen zur Kenntnisnahme abschriftlich unsere Honorarnote für unsere Dienste zukommen zu lassen, die aufgrund dessen notwendig wurden, dass die Mandanten unseren diversen Aufforderungen, uns Dokumente und Auskünfte zukommen zu lassen, bisher nicht nachgekommen sind.
Anlässlich einer neuerlichen telefonischen Besprechung vom 25.08.1994 wies RA WAA daraufhin, dass er Ärger mit den Klienten habe und dass sich diese als unzuverlässig erwiesen hätten und insbesondere bei der Bezahlung von Kosten des Öfteren in Verzug seien. Nach vielen ergebnislosen Versuchen hätten ihm die Klienten mitgeteilt, dass sie an gewissen Mandanten, unter anderem auch der Klägerin, kein Interesse mehr hätten. Er (W) hätte den Klienten das Schreiben (vom 06.06.1994, siehe oben) zur Kenntnis gebracht und ihnen die Einleitung rechtlicher Schritte in Spanien angedroht, falls sie fällige Rechnungen nicht bezahlen sollten. Sie hätten ihm versprochen, Geld zu überweisen. Angesichts dieser Umstände riet RA W den Beklagten, sogleich nach Ablauf der mit Schreiben vom 06.06.1994 bis zum 30.09.1994 gesetzten Frist das Mandat niederzulegen. Auch er selber sei nicht bereit, sich unter diesen Umständen weiterhin um dieses Mandat zu kümmern.
Mit Demissionserklärung vom 07.10.1994 legten die Beklagten sodann ihre Ämter als Verwaltungsräte der Klägerin nieder.
Nachdem eine Aufforderung des Öffentlichkeitsregisteramtes an die Klägerin, binnen zweier Monate einen in Liechtenstein wohnhaften Verwaltungsrat zu bestellen, fruchtlos blieb, wurde mit Beschluss des Öffentlichkeitsregisteramtes vom 23.12.1994 bei der Klägerin die amtliche Auflösung und Liquidation verfügt und der Zweitbeklagte zum Liquidator bestellt.
Am 15.02.1995 stimmten die Aktionäre der G (Klägerin und Q S.N.C.) - nach Prüfung der Empfehlung des Board auf Abänderung der Gründungsbescheinigung - der Annahme einer Beschlussfassung dahingehend zu, dass Artikel vier der Gründungsbescheinigung der G in der Weise abgeändert wird, dass die Gesamtanzahl an Aktien, welche die Kapitalgesellschaft ausgeben darf, zehntausend (10'000) Aktien beträgt, die allesamt ohne Nennwert sind.
Am 21.06.1995 rief RA W den Zweitbeklagten an und teilte diesem den Wunsch des Klienten mit, die Klägerin weiter zu führen, da diese noch Anteile an einem amerikanischen Unternehmen halten würde. Der Zweitbeklagte vereinbarte mit RA W, "den alten Zustand wieder herzustellen". Die Inhaberin der Gründerrechte der Klägerin, B Treuhand- und Verwaltungsanstalt, fasste daraufhin am 18.07.1995 (u.a.) den Beschluss, dass die mangels der erforderlichen Organe von Amts wegen erfolgte Auflösung und Liquidation der Klägerin auszuheben sei (1.), der von Amts wegen bestellte Liquidator mit sofortiger Wirkung abberufen werde (2.) und die Beklagten zu neuen Mitgliedern des Verwaltungsrates bestellt werden (3.). Über entsprechenden Antrag der Repräsentantin der Klägerin, Fundationsanstalt, fasste das Öffentlichkeitsregisteramt am 18.07.1995 den Beschluss auf Aufhebung des Auflösungsbeschlusses vom 23.12.1994 und wurden gleichen Tags die entsprechenden Eintragungen im Handelsregister vorgenommen.
Am 24.02.1999 ersuchte AC, ein Mitarbeiter des Büros von Rechtsanwalt W, per Fax an den Zweitbeklagten die Ausstellung einer Generalvollmacht zugunsten AD. Nachdem die Beklagten diesem Begehren nicht sogleich nachkamen, urgierte AC am 03.03.1999 telefonisch beim Zweitbeklagten diese Vollmachtsausstellung. Der Zweitbeklagte erklärte dabei, dass höchstens eine Spezialvollmacht für ein ganz klar definiertes Rechtsgeschäft ausgestellt werden könne. Er verlangte zudem, dass die Anzahl der kaufgegenständlichen Aktien sowie deren Minimalpreis bekanntzugeben wären. Nachdem AC den Zweitbeklagten dahingehend informierte, dass der Minimalpreis und die Anzahl der Aktien noch nicht bekannt wären, erklärte der Zweitbeklagte sich damit einverstanden, eine Spezialvollmacht ohne die Angabe der Anzahl der Aktien und des Minimalpreises auszustellen, jedoch ausschliesslich und nur unter den Bedingungen, dass a) den Beklagten Kopien aller Dokumente, die mit der Spezialvollmacht unterfertigt werden, zugestellt werden und b) der Kaufpreis auf das Konto der Klägerin eingezahlt werde. Mit Fax vom gleichen Tage (03.03.1999) schlug AC sodann die Abfassung einer Vollmacht mit folgendem Wortlaut vor:
‚Wir, die unterzeichnete AE Anstalt, bestellen und bevollmächtigen hiermit Herrn AD zu unserem wahren und rechtsmässigen Bevollmächtigten, damit dieser die Aktien der Gesellschaft G CORP., ***., die in unserem Eigentum stehen, verkauft, und damit dieser für uns und in unserem Namen an unserer Statt nach seinem freien Ermessen in allen Angelegenheiten, die mit dem Verkauf der besagten Aktien im Zusammenhang stehen, handelt.'
Mit Schreiben vom 08.03.1999 übermittelte der Zweitbeklagte sodann die gewünschte und inhaltlich abgesprochene Spezialvollmacht zugunsten AD, wobei er noch Folgendes ausführte:
Wie bei unserem Telefonat vereinbart, werden in der Vollmacht weder die Menge an betroffenen Aktien noch der Mindestverkaufspreis ausgeführt. Ich gehe davon aus, dass der Verkaufspreis für die Aktien mit ihrem Mandanten festgelegt wurde.
Könnten Sie Herrn AD mitteilen, dass für jedes Dokument, das mit Hilfe dieser Vollmacht erstellt wird, schriftlich erhalten möchten. Ich wäre Ihnen des Weiteren sehr dankbar, wenn Sie dafür sorgen könnten, dass die Einnahmen aus diesen Verkäufen auf das Anstaltskonto überwiesen werden.
Mit Fax vom 28.06.1999 an den Zweitbeklagten teilte AC mit, dass AD aus gesundheitlichen Gründen sich nicht um die Übertragung der Aktien kümmern habe können. Er (AC) ersuchte daher, eine gleichlautende Vollmacht zugunsten H auszustellen. AF, ein Mitarbeiter der Beklagten, teilte AC daraufhin telefonisch mit, dass dem Ersuchen grundsätzlich stattgegeben werde, jedoch zu denselben Bedingungen wie für die mit Schreiben vom 08.03.1999 übermittelte Vollmacht. Zum neuen Bevollmächtigten H teilte AC mit, dass es sich dabei um eine Vertrauensperson des Klienten handeln würde.
Mit (einem von AF formulierten) Schreiben vom 30.06.1999 übermittelte der Erstbeklagte sodann die Spezialvollmacht zugunsten H und hielt Folgendes fest:
In Anbetracht dessen, dass die Vollmacht weder die Menge der betreffenden Aktien noch den Mindestverkaufspreis spezifiziert, wird sie unter den gleichen Bedingungen wie bei der Vollmacht des Herrn AD ausgestellt, nämlich:
eine Kopie von jedem Dokument, das mit Hilfe dieser Vollmacht erstellt wird, muss an den Sitz der Anstalt geschickt werden;
die Einnahmen aus diesen Verkäufen müssen auf das Konto der Anstalt eingezahlt werden.
Der guten Ordnung halber bitte ich Sie, mir das Original der Vollmacht zugunsten des Herrn AD so schnell wie möglich zu retournieren.
Spezialvollmacht für H hatte folgenden Inhalt:
VOLLMACHT
Wir, die Unterzeichneten, ernennen und ermächtigen hiermit
Mr. H
zu unserem wahren und rechtmässigen Vertreter und dazu, in seinem freien Ermessen in allen der unten beschriebenen Sache zugehörigen Angelegenheiten an unserer Stelle und in unserem Namen zu handeln.
Diese Vollmacht darf an keinen Dritten überwiesen oder übertragen werden und erlischt nach Erledigung der in dieser Urkunde beschriebenen Transaktionen, spätestens aber ein Jahr nach dem Ausstellungsdatum.
Beschreibung der Sache:
Verkauf der Aktien der Firma G CORP., ***, die sich in unserem Eigentum befinden.
***, am 29. Juni 1999
S ANSTALT
Dr. F e.h.
[Beglaubigung vom 30.6.1999 der Unterschrift von Dr. F in deutscher Sprache]
Nicht festgestellt werden konnte, ob die Beklagten bei Ausstellung dieser Spezialvollmachten vom 08.03.1999 für AD und vom 29.06.1999 für H Kenntnis vom oben wiedergegebenen Pfandvertrag zwischen der Klägerin und der K vom 10.05.1991 hatten.
Nachdem die Spezialvollmacht zugunsten AD nicht an die Beklagte retourniert wurde, urgierte der Mitarbeiter der Beklagten, AF, bei Rechtsanwalt W mit Schreiben vom 04.08.1999 neuerlich die Retournierung dieser Spezialvollmacht.
Am 01.03.1999 wurde der AG Ltd. mit Sitz in *** (im Folgenden: AG) von der Klägerin und der AH Ltd. (im Folgenden: AH) eine Option für den Erwerb aller Aktien an der G - 9'000 Aktien im Eigentum der Iderval und 1'000 Aktien im Eigentum der Klägerin - eingeräumt. Darin wurde ein pauschaler Kaufpreis in Höhe von USD 5'632'062.00 vereinbart. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass die 1'000 Aktien im Eigentum der Klägerin zu Gunsten der K, inzwischen J, verpfändet sind. Von Seiten der Klägerin wurde der Optionsvertrag durch H unterfertigt.
Am gleichen Tag räumte die L Inc. der AG eine Option für den Erwerb aller Aktien an der M Inc. ein, wobei ein pauschaler Kaufpreis in Höhe von USD 1'367'938.00 vereinbart wurde.
Mit Optionskaufvertrag vom 14.02.2000, abgeschlossen zwischen der AG und der I Inc. (im Folgenden: I) verkaufte und übertrug die AG die vorbeschriebene Option des Kaufs der G Aktien und die vorgenannte Option des Kaufs der M-Aktien an die I. Als Kaufpreis wurde USD 33 Mio. vereinbart. Im Kaufvertrag ist festgehalten, dass gleichzeitig mit der Unterfertigung dieses Vertrages der Käufer den gesamten Kaufpreis an den Verkäufer durch eine unwiderrufliche Banküberweisung überweist oder in unverzüglich verfügbaren Geldern gezahlt an die Konten, welche AG dem Käufer zur Vorschrift mitgeteilt hat. Der vereinbarte Kaufpreis von USD 33 Mio. wurde der AG mit Valuta 15.02.2000 auf deren Konto bei der AI überwiesen.
Ebenfalls am 14.02.2000 schloss die I als (empfangende Partei) mit der AH und der Klägerin (als übertragende Parteien) einen Kaufvertrag über sämtliche Aktien der G. Darin ist festgehalten, dass die AH ihren 90%igen Anteil an G-Aktien (9'000 Aktien) zum Preis von Dollar 5'582'062.00 und die Klägerin ihren 10%igen Anteil an verpfändeten G Aktien (1'000 Aktien) zum Preis von USD 50'000.00 verkaufen. Dieser Vertrag wurde für die Klägerin von H unterfertigt.
Am gleichen Tag schloss die I (als empfangende Partei) und die AJ Incorporated (ehemals L) einen Kaufvertrag über die gesamten Aktien der M Incorporated ab, wobei als Kaufpreis USD 1'367'938.00 vereinbart wurden. Zur Bezahlung des Kaufpreises wurde vereinbart, dass dieser Preis durch Verrechnung mit denjenigen Verbindlichkeiten bezahlt werde, die der übertragende Partei bis dato bekannt wären, in gegenseitigem Einverständnis festgelegt auf den gleichen Betrag.
Nachdem das Mandat S Anstalt im August 2000 vom neuen Mitarbeiter der Beklagten, Dr AK, übernommen worden war, versuchte dieser bei RA W mehrfach Dokumente und Auskünfte zu erhalten, so etwa mit Schreiben vom 23.10.2000, 01.12.2000 und 30.01.2001 sowie bei einem Besuch in der Kanzlei RA W am 03.04.2001. Mit Schreiben vom 05.04.2001 nahm Dr. AK auf diese Korrespondenz und den Besuch in der Kanzlei Bezug und brachte "noch einmal seine Unzufriedenheit" über die unzureichende Zusammenarbeit zum Ausdruck und führte sodann Folgendes aus:
‚Bei diesem Gespräch hat ihr Kollege mir gegenüber bestätigt, dass Sie alle notwendigen Dokumente und Auskünfte zukommen lassen werden, damit ich mich von der Identität ihrer Mandantin und/oder des wirtschaftlich Begünstigten der oben genannten Anstalt (S Anstalt) und von ihren/seinen Geschäften und Aktivitäten gegenüber und im Namen der besagten Anstalt insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung der Vollmachten der S ANSTALT überzeugen kann.
Antworten Sie auf mein vorliegendes Ersuchen nicht innert 7 Tagen, um alle Auskünfte und Dokumente zukommen zu lassen, insbesondere
eine Identitätskarte ihrer Mandantin und/oder des wirtschaftlich Begünstigten
diverse Verträge und Dokumente betreffend die wirtschaftlichen Geschäfte
ein Schadloshaltungsschreiben des Herrn H zugunsten der Mitglieder des Rates der Anstalt
die Zessionsurkunde im Original,
so sehe ich mich gezwungen, zur Verwirklichung unserer Rechte rechtliche Massnahmen zu ergreifen.
Alle Folgen, Kosten und Schäden, die diesbezüglich entstehen können, werden ausschliesslich Ihnen zugeschrieben werden.
In diesem Zusammenhang erlaube ich mir, Ihnen in der Beilage das Schreiben der Kanzlei AL vom 15. Februar und 22. März 2001 zuzusenden, die sich auf das Geschäft "I INC." Beziehen, in Bezug auf welches ich Ihnen dankbar wäre, wenn Sie mich auch darüber sofort informieren würden.'
Mit Schreiben vom 16.05.2001 an RA W verwies Dr. AK einleitend auf das neue liechtensteinische Sorgfaltspflichtgesetz und führte Folgendes aus:
‚In Anbetracht dieser neuen rechtlichen Rahmenbedingungen kann ich mich nicht mehr damit zufrieden geben, Ihren Vorschlag zu akzeptieren, die oben genannte Gesellschaft [S Anstalt] einfach sterben zu lassen, ohne die notwendigen Fragen zu stellen, die für Ihren Kunden im Übrigen keine Unannehmlichkeiten darstellen.
Anbei finden Sie auch ein Schreiben der Anwälte AL aus *** vom 10.05.2001, in dem auf einen angeblichen Verkauf der Aktien einer Gesellschaft, die im Besitz eines Hotels in den Vereinigten Staaten ist, verwiesen wird. Bei unserem gestrigen Telefonat haben Sie mir mitgeteilt, die S Anstalt hätte bei dieser zwielichtigen Transaktion eine Bilanzgarantie [Sicherheit] gestellt.
Legt ihr Mandat uns gegenüber nicht alle notwendigen Informationen zur Erklärung seiner Identität und der Tatsachen zu oben genannten Transaktion offen (Kaufvertrag, Bilanzen der S Anstalt, der Leistungen 1994 bis 2000, Garantievertrag, Zessionsurkunde im Original, usw.), so müsste ich es in Erwägung ziehen gegen Ihren Mandanten bei den zuständigen liechtensteinischen Behörden gemäss Art. 9 des neuen liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetzes Anzeige zu erstatten, da ich nicht beurteilen kann, ob die S die Verpflichtungen Ihres Mandanten besichern konnte, ohne betreffend den oben genannten Verkauf insolvent zu werden.'
Nachdem den Beklagten RA AM als weiterer Vertreter des Kunden mitgeteilt worden war, ersuchte Dr. AK diesem mit Schreiben vom 17.05.2001 unter Bezugnahme auf das Schreiben von AL vom 10.05.2001 um Übermittlung der betreffenden Dokumente, "damit wir den Verkauf von A und insbesondere die Garantie der S, von der die Gegenseite spricht, gut verstehen können."
Nach einem Telefongespräch zwischen RA AM und Dr. AK bedankte sich dieser mit Schreiben vom 26.07.2001 für die Informationen und führte Folgendes aus:
Sehr geehrter Herr Kollege,
unter Bezugnahme auf unser Telefongespräch hinsichtlich der Korrespondenz der Rechtsanwälte AL, ***, danke ich Ihnen für die Informationen über die Geschäftstätigkeit unseres Mandanten, Herrn D, in den ***. Der Verkauf der Aktien der M Inc. und der G Corporation an die Firma I Inc. hat zweifellos auch rechtliche Konsequenzen für die S Anstalt, ***.
Damit ich unseren Sorgfaltspflichten nachkommen kann, ersuche ich Sie, mir freundlicherweise nach Kontakt mit unserem Mandanten sämtliche erforderlichen Informationen und Unterlagen zukommen zu lassen, insbesondere:
eine ordnungsgemäss beglaubigte Kopie des Personalausweises unseres Mandanten als Kopie des Originals von Ihrer Seite;
Kopien der Unterlagen, die im Namen der S Anstalt unterzeichnet wurden, oder der verschiedenen Verträge und Unterlagen, die die Transaktion "A" in ***betreffen;
ein Entschädigungsschreiben von Herrn D zugunsten der Verwaltungsratsmitglieder der Anstalt, wofür ich Ihnen ein Exemplar als Beilage übermittle;
die Zessionsurkunde der S Anstalt im Original, um mir die Möglichkeit zu geben, dem Ersuchen unseres Mandanten nachzukommen, die genannte Anstalt "sterben" zu lassen.
In Erwartung Ihrer Antwort, verbleibe ich mit
hochachtungsvollen Grüssen
Dr. AK e.h.
Beilage erwähnt
ENTSCHÄDIGUNGSSCHREIBEN
Herr D,
geboren am
in seiner Eigenschaft als Gründer der S ANSTALT, einer gültig gemäss liechtensteinischem Recht gegründeten Anstalt mit Sitz in ***, erklärt hiermit zustimmend und unwiderruflich,
dass der Verwaltungsrat für die Verluste, Verpflichtungen, Auslagen und Schäden zum Nachteil der Anstalt und/oder deren Begünstigten, die durch Handlungen, Unterlassungen und Fahrlässigkeit des Entschädigers entstanden sind, entschädigt wird;
dass der Verwaltungsrat für die Verluste, Verpflichtungen, Auslagen und Schäden zum Nachteil der Anstalt und/oder deren Begünstigten entschädigt wird, die durch Handlungen, Unterlassungen und Fahrlässigkeit des Verwaltungsrates oder dessen Bevollmächtigten bei deren Handeln im guten Glauben im Rahmen der Verwaltung und/oder Repräsentanz der Anstalt entstanden sind, einschliesslich derjenigen Handlungen und Unterlassungen, die in Befolgung von Anweisungen, Anordnungen und Empfehlungen des Entschädigers, des Gründers und/oder des Protektors und/oder der Begünstigten und/oder anderer Betroffener erfolgt sind;
dass den Mitgliedern des Verwaltungsrates sämtliche Auslagen, Spesen und Entschädigungen und/oder Haftungen jeglicher Art erstattet werden, die direkt oder indirekt gegenüber dem Verwaltungsrat geltend gemacht werden, wenn diese Mitglieder die Handlungen, Anweisungen und Unterlassungen guten Glaubens im Rahmen der Verwaltung und/oder Repräsentanz der Anstalt durch die Mitglieder des Verwaltungsrates und/oder dessen Bevollmächtigte getätigt haben, einschliesslich derjenigen Handlungen und Unterlassungen, die in Befolgung von Anweisungen, Empfehlungen, Richtlinien und Ratschlägen des Gründers und/oder des Protektors und/oder der Begünstigten und/oder anderer Betroffener erfolgt sind;
dass diese Erklärung und sämtliche sich daraus ergebenden Verpflichtungen nach meinem (sie!) Tod für meine Erben und/oder Rechtsnachfolger bindend sind.
Die Anstalt bürgt unwiderruflich und gesamtschuldnerisch für die vom Entschädiger übernommenen Verpflichtungen, die sich aus dieser Erklärung ergeben.
Diese Vereinbarung unterliegt liechtensteinischem Recht. Jeglicher Rechtsstreit betreffend diese Erklärung wird ausschliesslich durch liechtensteinische Gerichte entschieden.
Über Ersuchen des Mitarbeiters der Beklagten, Dr. AN, mit Schreiben vom 08.02.2002 um Übermittlung verschiedener persönlicher Details von D teilte RA AM mit Schreiben vom 19.02.2002 mit, dass D nicht Inhaber von Aktien der S Anstalt sei, diese ihren Anteil, den sie an einer amerikanischen Firma gehalten habe, zum Preis von USD 50'000.00 abgetreten habe; dies habe zu keinerlei Geldtransfer geführt, da dieser Betrag auf Termin geschuldet worden sei und bis zum heutigen Tag nicht beglichen worden sei.
Bei einem Telefonat zwischen Dr. AN und RA AM am 22.02.2002 teilte letzter mit, dass der auf S an der gesamten Kaufpreisforderung von USD 38 Mio. entfallende Anteil lediglich USD 50'000.00 betragen würde; S sei nur zu einem verschwindenden Prozentsatz am Verkaufsobjekt beteiligt gewesen; im Vertrag sei vorgesehen gewesen, dass französische Gerichte zuständig wären und sei im Moment in *** ein Verfahren anhängig, in dem es darum gehe, wie die Schiedsklausel auszulegen sei und ob überhaupt ein Schiedsverfahren betreffend der Kaufpreisanpassungen in den USA zulässig sei; S sei in diesem Verfahren nicht vertreten; unabhängig von der Zulässigkeit des in den USA behängenden Schiedsverfahren sei jedoch die Gegenforderung von USD 10 Mio. weit überhöht, da sie auch zukünftige Steuerverpflichtungen beinhalten würden.
Dr. AN teilte anlässlich dieses Telefonats mit, dass S sich im Konkurs befinden würde und demnächst liquidiert werden würde. Da S lediglich noch geringe Zahlungen, wenn überhaupt, zu erwarten habe, und umgekehrt laut Ferreboeuf im Zusammenhang mit der Transaktion S keinerlei Verpflichtungen habe, befand AM die Liquidation für gut.
Am 17.01.2003 wurde die Klägerin gemäss dem Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 05.11.2002 zu *** im Handelsregister gelöscht. Das genannte Konkursverfahren, welches letztlich zu dieser Löschung führte, wurde über Antrag der Liechtensteinischen Steuerverwaltung auf Konkurseröffnung eingeleitet.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 28.07.2006, 10 HG.2006.31-4, wurde über Antrag der Antragstellerin J RA Dr. N zum Beistand der gelöschten S Anstalt, ***, bestellt mit der Aufgabe, dieselbe im Verfahren vor dem Supreme Court des Bundesstaates *** zu vertreten. Gleichzeitig wurde der (weitere) Antrag (der J), dem zu bestellenden Beistand möge aufgetragen werden zu prüfen, ob der Firma S Anstalt, ***, Verantwortlichkeitsansprüche gegen ihre ehemaligen Organe zustehen, zurückgewiesen. In der Begründung dieses Beschlusses wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:
‚Am 28.12.1978 wurde die A Anstalt unter *** im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragen. Die Firma wurde am 13.04.1993 auf S Anstalt umbenannt. Über Antrag der Liechtensteinischen Steuerverwaltung wurde am 17.01.2003 die S Anstalt mangels Masse zur Deckung des Konkursverfahrens mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes zu *** vom 05.11.2002 aus dem Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein gelöscht. Der Konkursantrag der Steuerverwaltung wurde zuvor der S Anstalt zur Äusserung zugestellt. Eine Äusserung erfolgte nicht (Beilage A, Einsichtnahme in ***).
Die Antragstellerin führt vor dem Supreme Court des Bundesstaates *** einen Zivilprozess gegen mehrere Beklagte, darunter auch die liechtensteinischen Gesellschaften AO reg., AP reg. sowie gegen die gelöschte S Anstalt (Einsichtnahme in die Akten ***, ***). Nunmehr beantragt die Antragstellerin die Bestellung eines Beistandes für die gelöschte S Anstalt, um den Prozess in *** gegen die Verbandsperson weiterzuführen. Hintergrund der hängig gemachten Klage in *** sei ein Betrug, im Zuge dessen die Antragstellerin um den Betrag von rund USD 212 Mio geschädigt worden sei. Es bestehe der Verdacht, dass die liechtensteinischen Sitzgesellschaft, so auch die S Anstalt zur Abwicklung unlauteren Praktiken missbraucht worden seien. Die gelöschte Gesellschaft habe nach den Klagsangaben eine massgebliche Rolle bei der Schädigung der Antragstellerin gespielt.
Die im Verfahren 8 Rz.2003.668 zugestellten Urkunden würden beweisen, dass bereits im Mai 2003 rechtliche Schritte in dieser Angelegenheit gegen die gelöschte Gesellschaft unternommen worden seien; dies nur rund vier Monate nach deren Löschung im liechtensteinischen Handelsregister. Aufgrund dieser Sachlage könne man nicht ausschliessen, dass die im amerikanischen Verfahren geltend gemachte Forderung der Antragstellerin den ehemaligen Organen der gelöschten Gesellschaft bereits vor der Zustellung des Konkursantrages bekannt gewesen sei. Daraus wiederum resultiere zumindest die Möglichkeit, dass die Vermögenswerte der gelöschten Gesellschaft im Wissen um die Forderung der Antragstellerin an die wirtschaftlich Berechtigten ausgeschüttet und die Gesellschaft danach einfach in den Konkurs geschickt habe. Vor diesem Hintergrund erscheine es angezeigt, auch einen Beistand für die gelöschte Gesellschaft zu bestellen, der prüfe, ob der Gesellschaft allenfalls Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den ehemaligen Organen zuständen. Als Beistand wird Dr. Nvorgeschlagen. (...)
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus:
(...)
Gegenständlich steht fest, dass gegen die gelöschte Gesellschaft ein Zivilverfahren behängt. In diesem Umfang kann deshalb ein Beistand nach Art 141 PGR bestellt werden. Zwar wenden die Antragsgegner ein, die Antragstellerin habe keinen Antrag auf Bestellung eines Beistands nach Art. 141 PGR beantragt; dem ist jedoch nicht so, da aus dem Schriftsatz hervorgeht, dass die Antragstellerin beabsichtige das in *** behängte Verfahren weiterzuführen, weshalb ein Beistand nach Art. 141 PGR beantragt wird, der die gelöschte Gesellschaft im Verfahren vertrete. Der Antrag ist genügend bestimmt gestellt worden.
Für die behaupteten, aber gegenständlich nicht bescheinigten Verantwortlichkeitsansprüche wäre ein Kurator nach §§ 277 ff ABGB zu bestellen. Zuständig dafür ist das Pflegschaftsgericht, weshalb der Antrag auf Bestellung eines Beistandes zur Prüfung von Verantwortlichkeitsansprüchen mangels Zuständigkeit zurückzuweisen ist.'
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 18.02.2008, 10 HG.2006.31-13, wurde der mit vorgenannten Beschluss bestellte Beistand Dr. N von seinem Amte abberufen, nachdem das Verfahren vor dem Supreme Court des Bundesstaates *** gegen die Klägerin beendet worden war.
Am 04.09.2008 fasste das Fürstliche Landgericht zu 06 NP.2008.52-8 (Antragstellerin: J, S.A.S.; Verfahrenbeteiligte: S Anstalt) einen Beschluss mit u.a. folgenden Inhalts:
1. Zur Vertretung im gegenständlichen Rechtsfürsorgeverfahren zur Bestellung eines Kurators wird der S Anstalt ein Kurator in der Person von Dr. AQ, ***, bestellt.
2. Der in Ziffer 1 hievor genannten Kuratorin wird eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, um zum Antrag der J, S.A.S., vom 11. Juli 2008 auf Bestellung eines Kurators nach § 278 ABGB Stellung zu nehmen, widrigenfalls aufgrund der Akten entschieden würde.
Der erwähnte Antrag der J vom 11.07.2008 lautete wie folgt:
1. Das Fürstliche Landgericht möge beschliessen, dass für die S Anstalt mit Sitz in *** in der Person des lic.iur. AR, Rechtsanwalt mit Sitz in ***, ein Kurator nach § 278 ABGB bestellt wird;
in eventu
2. das Fürstliche Landgericht möge beschliessen, dass für die S Anstalt mit Sitz in *** in der Person des lic.iur. AR, Rechtsanwalt mit Sitz in ***, ein Beistand nach Art 141 PGR bestellt wird;
subeventualiter
3. das Fürstliche Landgericht möge eine andere geeignete unabhängige Person als Kurator bzw. Beistand bzw. als sonstigen Amtsvertreter für die S Anstalt in *** bestellen;
jedenfalls aber
4. möge das Fürstliche Landgericht dem zu bestellenden Kurator bzw. Beistand bzw. dem sonstigen Amtsvertreter auftragen, sämtliche Ansprüche der S Anstalt geltend zu machen.
Die Vorkuratorin Dr. AQ äusserte sich innerhalb der ihr mit Beschluss vom 04.09.2008, ihr zugestellt am 09.09.2008, eingeräumten Frist mit Schriftsatz vom 17.09.2008 (ON 9), wobei sie unter anderem Folgendes ausführte:
‚Der Vorkuratorin stand mit der Frist von 14 Tagen eine begrenzte Zeit zur Verfügung, was auch als richtig erachtet wird. Daraus ergibt sich, dass die Abklärungsmöglichkeit hinsichtlich des Sachverhaltes beschränkt war. In diesem Fall leidet der Antrag, jedenfalls nach Meinung der Vorkuratorin, daran, dass der zugrunde liegende Sachverhalt nicht ausreichend vorgebracht wurde, um eventuell bestehende Ansprüche in besserer Art und Weise beurteilen zu können, als es der Vorkuratorin möglich war.
Die Vorkuratorin hielt Einsicht in den gegenständlichen Akt und in den beigezogenen Akt 10 Hg.2006.31. Besonders hilfreich war der 1, Bericht des vormaligen Beistandes RA Dr. N in jenem Akt (ON 5 zu 10 Hg.2006.31). Einsicht in die offenbar beim Landgericht sonst noch im Dunstkreis dieses Rechtsfalles geführte Akten hielt die Vorkuratorin nicht, da dies vom Aufwand her für eine Stellungnahme nicht vertretbar erschien. Die Vorkuratorin telefonierte am 16.9.2008 einmal mit dem vormaligen Beistand RA Dr. N, um ihn zu fragen, ob er als Kurator zur Verfügung stehen würde (was er aber verneinte). (...)
Nun müssen nach Meinung der Vorkuratorin im Einzelfall jedoch auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Verantwortlichkeitsansprüche (ein "Vermögen") überhaupt bestehen. Diese müssten idealerweise bewiesen, zumindest jedoch schlüssig behauptet und bescheinigt werden. Dies ist nach Meinung der Vorkuratorin hier nicht der Fall:
Aus dem Vorbringen im Antrag lässt sich ausser einem pauschalen "in den Raum Stellen" kein konkreter Vorwurf entnehmen, aus dem sich Ansprüche gegen Verantwortliche (die Vorkuratorin geht dabei davon aus, dass es sich um RA Dr. F sowie um RA Dr. AB handelt - selbst gegen wen genau sich die Ansprüche richten sollen, ist nur nach Aktenstudium nachvollziehbar) ableiten lassen. Noch unklarer ist es der Vorkuratorin - zumindest auf Basis des Wissens, das sie in der kurzen Zeit erlangen konnte, dem Antrag selber ist diesbezüglich nichts zu entnehmen - durch welches Tun, Handeln oder Unterlassen die vormaligen Verwaltungsräte der Anstalt der Gesellschaft einen Schaden zugefügt haben sollen.
Im Antrag wird vorgebracht, dass die Vermögensschäden, die die Antragstellerin erlitt, vorwiegend darauf zurück zu führen seien, dass die Anstalt keinen bzw., keinen angemessenen Gegenwert für die Übertragung bestimmter Aktien erhalten habe. Welche Aktien, welcher Gesellschaft? Dies ist aus dem Vorbringen des Antrages nicht ersichtlich. Es dürfte sich wohl um die G, eine nach dem Recht des Bundesstaates Delaware organisierte Gesellschaft, oder eine andere Beteiligungsgesellschaft, handeln. Diese sei oder sei es noch offenbar Eigentümerin des T (***) gewesen. Dieses Hotel sei von der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin (offenbar handelte es sich dabei um eine Bank - ob die Antragstellerin selbst auch eine solche ist und wie der Rechtsübergang stattfand, wird nicht vorgebracht) hypothekarfinanziert worden. Diese Immobilie sei der Zankapfel in den *** Verfahren gewesen. Dies ergibt sich jedoch alles nicht aus dem Antrag, sondern nur aus dem 1. Bericht des vormaligen Beistandes RA Dr. N (ON 5 zu 10 Hg.2006.31, Seite 10, Punkt 7.6). Im Antrag vom 30.6.2006 zu 10 Hg.2006.31 (ON1) wird vorgebracht, dass in der Folge die Antragstellerin durch einen Betrug um einen Betrag in Höhe von rund USD 212 MIO geschädigt wurde (Seite 3). Dieser Vorgang war offenbar Prozessthema bei den Prozessen in ***. In Bezug auf Detailausführungen wird in jenem Antrag auf eine "Ladung mit schriftlicher Mitteilung vom 10.2.2006" verwiesen.
Jedenfalls sei die Schädigung der Anstalt ohne gültige Vollmacht und ohne Kenntnis und Zustimmung der Verwaltungsräte geschehen. Nach dem Vorbringen im Antrag gründen sich die Forderungen der Antragstellerin auf vertragliche (gemeint ist vermutlich ein Darlehensvertrag und der Pfandvertrag vom 10.5.1991) sowie auf deliktische Haftung (erwähnt werden im Antrag zwei Verträge vom 1.3.1999 und 14.2.2000). Wenn nun Dritte aus strafrechtlichen Gründen der Antragstellerin haften, so begründet dies, jedenfalls nach Meinung der Kuratorin, nur in ganz engen Ausnahmefällen Verantwortlichkeitsansprüche der gelöschten Anstalt gegen ihre vormaligen Verwaltungsräte. Laut dem Antrag selbst hatten die vormaligen Organe keine Kenntnis von möglichen deliktischem Verhalten Dritter. In Frage käme höchstens noch (was wiederum nicht vorgebracht wird), dass die vormaligen Organe ihrer Kontrollfunktion nicht ausreichend nachkamen. Nun ist es schwierig, Vorgänge zu kontrollieren, von denen man keine Kenntnis hat. Hätten die vormaligen Verwaltungsräte Kenntnis haben müssen und selbst wenn ja, wäre der Schaden dann zu verhindern gewesen? Laut dem 1. Bericht des Beistandes RA Dr. N sei die Korrespondenz im ihm vorliegenden Akt vom standhaften Bemühen der Kanzlei AS geprägt, an ordnungsgemässe Informationen zu gelangen (1. Bericht des Beistandes zu 10 HG.2006.31, ON 5, Seite 10, Punkt 7.9).
Nun kann man sicherlich darüber nachdenken, ob die Ausstellung von befristeten Generalvollmachten an wirtschaftlich Berechtigte und Personen in deren Umfeld ein zu vertretendes Risiko birgt oder nicht. In jedem Fall sollte berücksichtigt werden, dass sich die Anforderungen an die beruflichen Sorgfaltspflichten im Land etwa ab dem Jahr 2000 drastisch verstärkt haben. Wenn Dritte ohne entsprechende Vollmacht den Schaden verursachten, so kann den vormaligen liechtensteinischen Verwaltungsräten wohl kaum ein Vorwurf gemacht werden. Vor allem stellt sich auch die Frage, ob der Schaden von den Verwaltungsräten verhindert hätte werden können (d.h. ob das deliktische Tun Dritter nicht innerhalb so kurzer Zeit geschah, dass auch bei bester Kontrolle diese Handlungen erst im Nachhinein festgestellt hätten werden können).
Selbst wenn Ansprüche gegen die vormaligen Verwaltungsräte zu irgendeinem Zeitpunkt bestanden hätten (wovon die Vorkuratorin nicht ausgeht), so vermag die Vorkuratorin auch nicht zu erkennen, ob diese nicht schon verjährt sind. Die Verträge, durch deren Abschluss die Antragstellerin nach eigenem Vorbringen den Schaden u.a. erlitten haben soll, datieren aus den Jahren 1999 und 2000. (...)
Zusammengefasst ist es für die Vorkuratorin nicht klar, gegen wen konkret und aufgrund welchen Tuns, Handelns oder Unterlassens sich Verantwortlichkeits-ansprüche bzw. Rückforderungs- und Rückabwicklungsansprüche der gelöschten Anstalt richten sollen, Dies wäre aber nach Meinung der Vorkuratorin die Voraussetzung zur Bestellung eines Kurators; nämlich dass das Bestehen eines Vermögens hinreichend schlüssig und substantiiert vorgebracht und zumindest bescheinigt wird, sodass davon auszugehen ist, dass überhaupt ein Vermögen vorliegt. Diese Voraussetzung wird nach Meinung der Vorkuratorin nicht erfüllt. (...)'
Zum Zeitpunkt dieser Stellungnahme war beim Fürstlichen Landgericht zu 14 UR.2008.186 ein Strafverfahren gegen U.T. wegen des Verdachtes des schweren gewerbsmässigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 StGB anhängig, welchem Verfahren eine Strafanzeige der J vom 12.05.2008 zugrunde lag. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.06.2008 wurde in diesem Strafverfahren der gerichtlich bestellte Beistand Dr. N und die Fundationsanstalt, gemäss § 96 Abs 2 StPO aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht binnen 14 Tagen sämtliche Gesellschaftsunterlagen (inklusive Gründungsakt, Sorgfaltspflichtakt, Verträge, Korrespondenz, Aufträge, Kontoführungsunterlagen, und ähnliches) der S Anstalt herauszugeben. In diesem Beschluss fasste das Gericht die vorerwähnte Strafanzeige der J wie folgt zusammen und stellte nachfolgende Überlegungen an:
Die S Establishment, ***, (bis April 1993 A Establishment) und die AU, ***, (ehemals AT) sind nach eigenen Angaben zu je 50% Anteilseigner der G CORPORATION (G).
Die S wurde bereits im Januar 2003 gelöscht; über Antrag der J zu *** wurde im Jahr 2006 mit Dr. N ein Beistand bestellt.
Die Gist alleiniger Eigentümer des T an der Adresse ***, welches umgebaut werden sollte. Zu diesem Zweck wurde durch die Anzeigeerstatterin K (nunmehr J als Gesamtrechtsnachfolgerin) im August 1990 ein Kredit gewährt, welcher gemäss Übereinkunft vom 10.05.1991 refinanziert und auf USD 92 Mio ausgedehnt wurde.
Die Gschloss zur Kreditsicherung Pfandverträge ab, welche auch durch die Rechtsvorgänger der S und der AU unterzeichnet wurden. Für die AUzeichnete H und für die SD.
Unter anderem sollten die 1'000 Aktien der G als Sicherheit dienen, wobei diese an die J zu übergeben waren. Den Aktionären der G wurde im Pfandvertrag untersagt, den Aktienwert nicht durch Ausgabe weiterer pfandfreier Aktien oder Ähnlichem zu verringern. Ebenso war den Rechtsvorgängern der S und der AU untersagt worden, ihren Gesellschaftsvertrag oder die Beistatuten abzuändern.
In späterer Folge stellte sich jedoch heraus, dass die Anteile an der G im Rahmen der US-amerikanischen Steuerveranlagung seitens AU(30%) und S (70%) völlig anders deklariert wurden.
Die J strengte zudem mehrere Zivilverfahren zur Durchsetzung des Rechtsanspruches an, wobei immer mehr Ungereimtheiten zu Tage traten, wobei auch der Verdacht strafbarer Handlungen entstand. In der Folge wurde die G mit Urteil des Pariser Berufungsgerichtes zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten (u.a. Tilgung des Darlehens, Zinszahlung) verurteilt. Die Durchsetzung des Urteiles wurde vor dem Supreme Court beantragt, wobei in diesem Zusammenhang zu 10 HG.2006.31 die bereits erwähnte Bestellung von Dr. N zum Kurator der S erfolgte.
Aufgrund der Tätigkeit des Kurators und der zu Tage geförderten Unterlagen wurde seitens der Anzeigeerstatter zusammengefasst folgender Sachverhalt erstellt:
Die Swurde im Jahr 1978 als A (s.o) durch C gegründet und 1993 umbenannt. D erhielt gemäss Gründungsauftrag ein Zeichnungsrecht auf den Bankkonten sowie über Wunsch des Ceine Generalvollmacht. Ebenso bestand zu Gunsten D und E eine Einzelinstruktionsberechtigung. Der wirtschaftlich Berechtigte der S ist aufgrund dieser Tatsachen daher nicht eindeutig feststellbar. Die AV, ***, sowie die Rechtsanwaltskanzlei AS, ***, führten dagegen D als wirtschaftlich Berechtigten. Zudem bestanden Vollmachten zu Gunsten von AW, E, O, AD und H, wobei keine konkrete Zweckwidmung der Vollmachten erfolgte.
Auf dem Konto der S bei der AV (ehemals AX, ehemals AY) fanden keine relevanten Kontenbewegungen statt - insbesondere keine, welche im fraglichen Zeitraum den Verkauf von Anteilen an der G annehmen liessen. Zudem wurde das Konto im Jahr 1995 ohne Kenntnis der Verwaltungsräte saldiert.
Die Vermögenswerte der S bestanden gemäss Angaben eines W, welcher die Vermögensaufstellungen der S erstellte, Ende 1989 hauptsächlich aus Beteiligungen, relevantes Barvermögen war nicht vorhanden. Insbesondere bestand eine 50%ige Beteiligung an der G, welche jedoch in späteren Vermögensaufstellungen der Jahre 1990 bis 1992 nicht mehr angeführt wurde. Belege für diese Vermögenssituation wurden den Aufstellungen nicht beigefügt. Ebenso besteht kein Beleg dafür, dass die S tatsächlich Aktionärin der G war oder ist.
Allfällige Rechtsgeschäfte wurden seit ca. 1990 ohne Kenntnis der Verwaltungsräte der S und meist ohne Vollmacht abgeschlossen. Mangels entsprechender Rückmeldungen auf Anfragen bezüglich der Vermögenssituation der S demissionierten daher die Verwaltungsräte Dr. F und Dr. AB sowie die Repräsentanz AZ, *** im Oktober 1994. Nach einem organlosen Zeitraum und der amtswegig angeordneten Liquidation, nahmen im Juli 1995 die früheren Organe ihre Tätigkeit wieder auf, sodass die Liquidation abgewendet wurde, bis die S mangels Zahlung der Steuerforderungen und mangels für die Deckung der Kosten eines Konkursverfahrens genügender Masse im Januar 2003 gelöscht wurde.
Die G erhöhte im April 1995 die Anzahl der Aktion von 1'000 auf 10'000, ohne dass hierfür die gesetzlich erforderliche Genehmigung durch die Aktionäre vorgelegen hätte, wobei sich die S zu diesem Zeitpunkt zudem in Liquidation befand. Ferner hätten die S und die AU aufgrund des Pfandvertrages der Aktienausgabe nicht zustimmen dürfen.
Dennoch wurden die Aktien ausgegeben und die G stimmte im April 1996 dem Kauf von 9000 Aktien zum Stückpreis von USD 100 durch die AH Inc. zu. Das neue Stammkapital sowie die neuen Aktieninhaber wurden im Rahmen der US-amerikanischen Steuerveranlagung in den Jahren 1995 - 1998 jedoch nicht deklariert, was den tatsächlichen Verkauf der Aktien fraglich erscheinen lässt.
Ferner wurden im November 1998 durch AU 500 Aktien der G an die S übertragen, ohne dass die Verwaltungsräte der S hiervon Kenntnis hatten und ohne Deklaration der Übertragung bzw. der neuen Inhaber gegenüber der US-amerikanischen Steuerbehörde.
Im Jahr 1999 erhielt eine Gesellschaft namens AG Ltd., ***, eine Kaufoption bezüglich sämtlicher Aktien der G, wobei aber auf das im Eigentum der S befindliche Aktienpaket, die pendenten Gerichtsverfahren mit der J (aus welchen angeblich Schadenersatzzahlungen der J zu erwarten seien) und die einseitig erfolgte Ausgabe der neuen Aktien verwiesen wurde. Der Kaufoptionsvertrag wurde seitens der S durch Hohne Vollmacht unterschrieben und ist in den Unterlagen der S nicht dokumentiert. Durch diesen Vertrag sollte der AG aber ermöglicht werden, bis März 2000 sämtliche Aktien der G von der S und der AH zu erwerben, wobei für die Aktien der S ein Preis von USD 50/Stück und für diejenigen der AH ein Preis von USD 625/Stück vereinbart wurde.
Bereits im Mai 1991 hatte die G zudem die Markenrechte an A - wiederum ohne Zustimmung der Verwaltungsräte der S - an die M Inc., ***, verkauft. Deren Aktien erstand in der Folge wiederum die AG im März 1999 im Rahmen einer Kaufvertragsoption von der L (nunmehr AJ Inc.).
Die G richtete ferner 1991 und in den Folgejahren aufgrund eines - im Rahmen des in Frankreich geführten Verfahrens als ungültig erklärten - Hotel Agent Agreements an die L solcherart bemessene Zahlungen aus, dass die G faktisch keine Einnahmen aus der Vermietung des Hotelgebäudes mehr generieren konnte.
Die Kaufvertragsoptionen bezüglich der G Aktien übertrug die AG im Februar 2000 wiederum für USD 33 Mio an die I Inc., ***. In diesem Zusammenhang wurde unmittelbar danach ein Aktientransfervertrag zwischen I und AH/S abgeschlossen, sodass Iletztlich über sämtliche 10'000 Aktien der G verfügt hätte, wobei für die Aktien der S ein Preis von USD 50/Stück und für diejenigen der AH ein Preis von USD 625/Stück vereinbart wurde. Der Verwaltungsrat der S hatte erneut keine Kenntnis von diesem Vertrag; ebenso erfolgte nie eine Zahlung an S.
In der Folge übernahm die G die Zahlungsverpflichtungen der I gegenüber Sund AH im Rahmen einer Garantierklärung, welche für S durch H - ohne Vollmacht - unterzeichnet wurde.
Gleichentags unterzeichneten AH und S - wieder ohne Vollmacht durch H vertreten - Kreditabtretungsverträge mit der BA Inc. bezüglich der G und I im Betrag von USD 5'582'062. Eine Gegenleistung für diese Abtretung konnte weder für AH noch für S festgestellt werden.
Daraufhin wurde zwischen der MInc., ***, und der BB LLC, ***, ein Hotel Management Sub-Agency Agreement abgeschlossen. Die BB LLC - eine 100%ige Tochter der I - übernahm damit das bereits zwischen M und Gbestehende Agreement; dabei verpflichtete sich M zur Zahlung von USD 2,5 Mio an I sowie zur Übernahme von Schulden der I in Höhe von USD 7,5 Mio.
Kurz zuvor hatte die BB LLC zuhanden des AP Reg., ***, einen Eigenschuldnerwechsel in Höhe von USD 7,5 Mio ausgestellt, dessen rechtlicher Hintergrund nicht bekannt ist.
Am selben Tag schlossen zudem AP und I einen Kreditvertrag über USD 28,5 Mio, mittels welchem es der I ermöglicht wurde, die G und die M aufzukaufen.
In weiterer Folge wurde im Februar 2000 eine Ergänzung des Mietvertrages bezüglich des Hotelgebäudes der Gvorgenommen, aufgrund dessen die Rückzahlung eines Darlehens über USD 5'632'062 bis Oktober 2001 erfolgen musste, andernfalls die G gegenüber der Mieterin BA auf die Mietforderungen verzichten müsse.
Gleichentags wurde zwischen der G und AP ein Hypothekarvertrag abgeschlossen, mittels welchem das durch AP erteilte Darlehen über USD 21 Mio pfandrechtlich mit dem Hotelgebäude gesichert werden sollte.
In der Folge sollten durch die G 7'000 der eigenen Aktien von der I zu einem Gesamtpreis von USD 21 Mio zurückgekauft werden. Hierzu sollte G statt I in den oben genannten Darlehensvertrag eintreten, welcher im Januar 2000 zwischen I (als Darlehensnehmer) und AP (als Darlehensgeber) abgeschlossen worden war. Seitens der G zeichnete BC.
Zudem wurde im Oktober 2001 zwischen der G und dem AO Reg, ***, noch ein weiterer Hypothekarvertrag abgeschlossen. AO sollte für ein Darlehen in Höhe von USD 21 Mio ein Pfandrecht auf dem Hotelgebäude der G erhalten. Dieses neuerliche Pfandrecht wurde durch AOim April 2003 wiederum an die BD zediert, wobei die Gegenleistung nicht bekannt ist.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte nunmehr, die Unterlagen der der S zu beschlagnahmen.
Hierzu hat das Fürstliche Landgericht erwogen:
(...)
Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes - gestützt auf die Anzeige der J - besteht nunmehr (kurz gesagt) der genügende Anfangsverdacht, dass die Verantwortlichen der S und AUdie Verantwortlichen der J mit Bereicherungsvorsatz über ihren Willen, sich an ihre pfandvertraglichen Pflichten - nämlich als Aktionäre auf jegliche Veräusserung von Rechten an der G und entsprechende Wertminderung zu verzichten und das durch J gewährte Darlehen durch pfandrechtliche Übertragung sämtlicher Aktienanteile an der G an die J zu besichern - täuschten, um die J zum Abschluss des Darlehensvertrages (bzw. der späteren Refinanzierung) in Höhe von USD 92 Mio zu veranlassen, wodurch die J mangels tatsächlicher Besicherung des Darlehens durch die Aktienanteile an der G und die vertragswidrige Verringerung des Gesellschaftswertes der G seitens S und AU einen Schaden erlitt.
Dabei ist davon auszugehen, dass sich die der J vertraglich als Pfand zugesicherten Aktien der G zum einen möglicherweise zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gar nicht mehr im Besitz der S (50%) befanden - wie dies aus den Angaben des W zur Vermögenssituation geschlossen werden müsste. Zum anderen ist davon auszugehen, dass die Aktien der G nach Vertragsabschluss durch die S bzw. die AU vertragswidrig weiterveräussert und der Gesellschaftswert der G durch weitere Rechtsgeschäfte verringert wurden: Insbesondere ist hervorzuheben, dass noch nach Vertragsabschluss mit der J 9'000 weitere Aktien ausgegeben und an Dritte veräussert wurden, das durch die G gehaltene Hotelgebäude, welches über die Aktien der G als Besicherung des Darlehens der J an S und SUMMERSUN diente, mehrfach mit Wissen der Aktionäre weiterverpfändet und das Vermögen der G des weiteren durch den Verkauf von Markenrechten (A) und den Abschluss von wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Hotel Management Agreements geschmälert wurde. Es kann aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zudem auch nicht ausgeschlossen werden, dass im Zusammenhang mit der G Rechtsgeschäfte nur fingiert wurden, da insbesondere jegliche Deklaration der Ausgabe neuer Aktien und des Inhaberwechsels gegenüber den US-amerikanischen Steuerbehörden unterblieb; ebenso wurden namens S Rechtsgeschäfte ohne Wissen der Verwaltungsräte und ohne Bevollmächtigung getätigt und es scheint derzeit auch ein Beleg, dass S tatsächlich zu einem Zeitpunkt Aktionär der G war, noch auszustehen.
Es ist daher zu erwarten, dass über die spruchgemässe Beschlagnahme der Gesellschaftsunterlagen der S weitere Aufschlüsse bezüglich des Sachverhaltes und somit auch des Tatverdachtes - insbesondere bezüglich der für die Gesellschaft handelnden und an dieser wirtschaftlich berechtigten Personen, der tatsächlichen Vermögensverhältnisse, sowie der Hintergründe der aufgezeigten Rechtsgeschäfte - erzielt werden können, weshalb es sich rechtfertigt, die Gesellschaftsunterlagen gemäss § 96 Abs 1 StPO zu beschlagnahmen und die frühere Repräsentanz bzw. die letzten Organe nach § 96 Abs 2 StPO zur Herausgabe aufzufordern.
Am 10.11.2009 brachte die Vorkuratorin Dr. AQ einen weiteren Schriftsatz (ON 33) bei Gericht ein, der folgenden Inhalt hat:
‚Mit Schreiben vom 26.10.2009, zugestellt am 28.10.2009, wurde der Vorkuratorin vom Landgericht der Schriftsatz der Antragstellerin vom 09.10.2009 zugestellt und ihr eine Frist von 14 Tagen zur Äusserung eingeräumt. Binnen laufender Frist wird hiermit Stellung genommen.
Die Antragstellerin schildert in diesem Verfahren erstmals nachvollziehbar, wie sich die Vorfälle nach Abschluss des Kreditvertrages vom 10.5.1991 zugetragen haben könnten:
Es wird erklärt, dass die Verfahrensbeteiligte ab dem 17.11.1998 alleinige Aktionärin der G Corporation mit Sitz in *** gewesen sein soll. Diese Aktien hätten als Sicherstellung der Obliegenheiten aufgrund des Kreditvertrages vom 10.5.1991, abgeschlossen zwischen der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin als Kreditgeberin und G Corporation als Kreditnehmerin gedient. Der Kreditvertrag wurde als Beweis gelegt. G Corporation soll Eigentümerin eines Hotels in *** gewesen sein. Unter dem von der Antragstellerin angeführten Namen, "T", existiert auch heute noch ein Hotel in *** (siehe ***). Dass dieses Hotel einen massgeblichen Vermögenswert darstellt, ist anzunehmen. Aufgrund einer unzulässigen
Aktienausgabe im Jahr 1995 soll die Verfahrensbeteiligte dann nur noch zu 1/10 Aktionärin der G Corporation gewesen sein. Das Certificate of Amendment vom 15.2.1995 wurde von der Antragstellerin gelegt. Weiters soll einer Gesellschaft mit Sitz in *** am 1.3.1999 eine Option zum Kauf der gesamten Aktien der G Corporation eingeräumt worden sein. Auch diese Urkunde wurde gelegt. In beiden Fällen habe H, einmal als Präsident der G Corporation, einmal als Bevollmächtigter der Verfahrens-beteiligten, gezeichnet. Es wurde zwar eine Vollmacht der Verfahrensbeteiligten, vertreten durch ihren Verwaltungsrat RA Dr. F, an H gelegt, jedoch datiert diese erst vom 29.6.1999 (also rund vier Monate nach Abschluss des Optionsvertrages). Die Kaufoption soll am 14.2.2000 einer Gesellschaft mit Sitz in *** übertragen worden sein. Auch dieser Vertrag wurde gelegt. Die Option soll in der Folge auch ausgeübt worden sein. Die Verfahrensbeteiligte habe keinen adäquaten Gegenwert erhalten und soll aufgrund dieser Vorkommnisse den Vermögenswert "T" verloren haben.
Zusammengefasst ist die Vorkuratorin aufgrund des Vorbringens und Beweisanbotes im Schriftsatz der Antragstellerin vom 09.10.2009 der Meinung, dass es durchsaus möglich ist, dass die Verfahrensbeteiligte durch gezielte Machenschaften Dritter unter Einschaltung diverser Off-Shore Gesellschaften einen Vermögensschaden erlitt und ihr Ansprüche auf Schadenersatz - sei es aufgrund zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Normen - zustehen.'
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 12.11.2009, 06 NP.2009.53-34, wurde lic.iur. AR zum Kurator für die S International Anstalt bestellt. Nachdem dieser aufgrund bestehender Befangenheit einen Antrag auf Entlassung als Kurator gestellt hatte, wurde mit Beschluss vom 17.02.2010, 06 NP.2009.53-49, RA Dr. BE als Kurator für die S Anstalt bestellt.
Die Beklagten gaben am 29.08.2012/17.09.2012 einen Verjährungsverzicht folgenden Inhalts ab:
Die unterzeichneten ehemaligen Verwaltungsräte der S International Est. (gelöscht) Dr. Peter Goop und Dr. Peter Marxer erklären hiermit hinsichtlich der möglichen Ersatzansprüche der S International Est. gegenüber ihnen aus dem Verkauf der von S International Est. gehaltenen Aktien der G Corporation (G) entstandenen Schäden und Schadenersatzansprüche auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, sofern diese Ansprüche per 01.09.2012 noch nicht verjährt sind.
Der gegenständliche Verjährungsverzicht gilt für sämtliche möglichen Ansprüche der S Est. (gelöscht) gegenüber den ehemaligen Verwaltungsräten in Zusammenhang mit dem Verkauf der gehaltenen Aktien der G und ist bis zum 31.12.2014 befristet."
3.2. In rechtlicher Hinsicht erwog das Fürstliche Landgericht, dass die Klagsforderung verjährt sei. Die kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährungsfrist des § 1489a ABGB, die auch für Verantwortlichkeitsansprüche gelte, sei bei Annahme des schädigenden Ereignisses mit 29.06.1999 am 01.09.2012 längst abgelaufen gewesen. Selbst wenn man annehme, dass die verkürzte absolute Verjährung nach § 1489a ABGB nicht zur Anwendung gelange, sei auch die 3-jährige Frist des Art 226 Abs 1 PGR am 01.09.2012 bereits abgelaufen gewesen. Die Verjährungsfrist habe nämlich mit der Bestellung der Vorkuratorin für die Klägerin mit dem Beschluss vom 04.09.2008 im Verfahren 06 NP.2008.52 zu laufen begonnen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin wiederum über ein Organ verfügt, welches durch Einsichtnahme in den Akt 10 HG.2006.31 und insbesondere den darin erliegenden ersten Bericht des früheren Beistandes Dr. N sowohl vom geltend gemachten Schaden und von den Beklagten als verantwortlichen Organen als auch deren möglichen Pflichtverletzungen Kenntnis erlangt habe. Am 01.09.2012 sei daher die 3-jährige Frist unter Berücksichtigung der Kenntnisnahme durch die Kuratorin spätestens Mitte 2008 abgelaufen gewesen. Aber auch wenn man eine Verjährung der Forderung nicht annehme, würden die Beklagten für die geltend gemachte Schadenersatzforderung nicht haften. Im Ausstellen der Spezialvollmacht könne keine Pflichtwidrigkeit der Beklagten erkannt werden, da diese Spezialvollmacht unter klaren Bedingungen ausgestellt worden sei. Die Nichteinhaltung dieser expliziten Bedingungen durch den Bevollmächtigten könne nicht als adäquate Folge der Vollmachtsausstellung angesehen werden. Auch der Rechtswidrigkeitszusammenhang sei zu verneinen. Der Schutzzweck des Pflichtenkatalogs von Verbandsorganen schliesse nicht die Verhinderung von Schäden aus, die dadurch entstehen würden, dass dritte Personen die ihnen unter konkreten Bedingungen erteilten Vollmachten missbrauchten. Schliesslich sei das haftungsbegründende Verhalten der Organe der klagenden Partei über Weisung des wirtschaftlich Berechtigten gesetzt worden, sodass auch deshalb der klagenden Partei kein Verantwortlichkeitsanspruch mehr zustehe.
4. Gegen dieses Urteil erhob die klagende Partei eine Berufung aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragte, das erstinstanzliche Urteil im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
4.1. Die Berufungswerber bekämpften die Annahme der Verjährung durch das Fürstliche Landgericht. Aufgrund des Rückwirkungsverbotes habe die absolute Verjährungsfrist nach § 1489a ABGB erst mit Inkrafttreten der Bestimmung am 01.11.2007 zu laufen begonnen und sei daher am 01.09.2012 noch offen gewesen. Auch die kurze Verjährung nach § 1489 ABGB iVm Art 226 Abs 1 PGR sei nicht eingetreten, da die Kenntnis der Vorkuratorin die Verjährungsfrist nicht habe auslösen können, weil diese nur zur Vertretung der Klägerin im Bestellungsverfahren für einen Kurator bestellt worden sei. Erst die Bestellung des Kurators Dr. BE zur Prüfung allfälliger Verantwortlichkeitsansprüche habe den Beginn der Verjährung auslösen können. Auch in schadenersatzrechtlicher Hinsicht sei die Begründung des Erstgerichtes verfehlt. Die Ausstellung einer Vollmacht an H stelle eine pflichtwidrige Handlung dar, die für den geltend gemachten Schaden adäquat kausal sei. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang liege vor. Im Wesentlichen machte die klagende Partei als Berufungswerberin vor allem im Hinblick auf die schadenersatzrechtliche Beurteilung sekundäre Feststellungsmängel geltend. Die beklagte Partei beantragte in ihrer Berufungsbeantwortung der Berufung keine Folge zu geben.
5. Mit dem angefochtenen Urteil gab das Fürstliche Obergericht der Berufung der Klägerin Folge, hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Fürstliche Obergericht verfügte überdies, dass das Verfahren erster Instanz erst nach eingetretener Rechtskraft der Entscheidung fortzusetzen sei.
5.1. In Behandlung der Rechtsrüge führte das Fürstliche Obergericht zunächst aus, dass eine Verjährung der geltend gemachten Ansprüche zum massgeblichen Zeitpunkt 01.09.2012 (danach Verjährungsverzicht) nicht eingetreten sei. Die absolute Verjährungsfrist von § 1489a ABGB stelle eine Verkürzung der allgemeinen Frist von 30 Jahren nach § 1489 Satz 2 ABGB dar. Diese Verkürzung der absoluten Verjährungsfrist sei am 01.11.2007 mit einer ABGB-Novelle in Kraft getreten. Gemäss § 5 ABGB würden Gesetze nicht zurückwirken, sohin die absolute Verjährungsfrist hier noch 30 Jahre betragen. Nach ständiger Rechtsprechung könnte sich diese Frist allerdings nur insoweit verkürzen, als bei Verkürzung der Verjährung die neue Frist anzunehmen sei, allerdings erst beginnend mit Inkrafttreten des Gesetzes, sodass auch unter dieser Annahme von 10 Jahren absoluter Verjährung gerechnet ab 01.11.2007 die absolute Verjährungszeit am 01.09.2012 noch offen gewesen sei. Zudem erfasse § 1489a ABGB nur Finanzdienstleistungsgeschäfte. Die fiduziarische Ausübung eines Organmandates bei einer Sitzgesellschaft durch einen Berufstreuhänder stelle im Verhältnis zur juristischen Person keine Art von Finanzdienstleistungsgeschäften dar. Auch die kurze Verjährungsfrist, abhängig von der Kenntnis des Schädigers und des Schadens, sei nicht abgelaufen. Sie betrage nach Art 226 Abs 1 PGR 3 Jahre und sei durch die Novellierung von Art 226 Abs 1 PGR mit Inkrafttreten am 31.12.2000 von 2 Jahren auf 3 Jahre verlängert worden. Bei Verlängerung einer Verjährungsfrist richte sich die Verjährung nach der neuen Rechtslage. Bei der Klägerin handle es sich um eine gelöschte Anstalt. Für den Beginn der Verjährungsfrist komme es sohin auf die Kenntnis der Organe dieser Gesellschaft an. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Zeit, in der jene Organe bestellt gewesen seien, gegen die sich nun die Verantwortlichkeitsansprüche richteten, nicht einzurechnen sei, da nicht davon auszugehen sei, dass die Organe gegen sich selbst Verantwortlichkeitsansprüche geltend machen würden. Bis Löschung der Klägerin am 17. Jänner 2003 habe deshalb die Verjährung allfälliger Verantwortlichkeitsansprüche gar nicht zu laufen beginnen können. Sodann habe die klagende Partei bis zur Bestellung von RA lic. iur. AR und danach aufgrund dessen Befangenheit RA Dr. BE keine Organe mehr gehabt. Die Verjährungsfrist habe sohin frühestens mit der Kuratorbestellung am 12.11.2009 begonnen. Die Bestellung der Vorkuratorin im Kuratorbestellungsverfahren, RA Dr. AQ, habe die Verjährungsfrist nicht auslösen können, da sie keine Befugnis zur Vertretung der Klägerin über das Kuratorenbestellungsverfahren hinaus gehabt habe. Dies gelte auch für die Bestellung des Dr. N zum Beistand der gelöschten Klägerin mit Beschluss vom 28.07.2006, da er ausschliesslich zur Vertretung der Klägerin in einem Zivilprozess vor dem Supreme Court bestellt worden sei. Hinsichtlich RA Dr. N sei sogar darauf hinzuweisen, dass der Antrag der J auf Bestellung dieses Beistandes auch zur Prüfung von Verantwortlichkeitsansprüchen vom Landgericht explizit zurückgewiesen worden sei.
5.2. Aber auch der Rechtsmeinung des Fürstlichen Landgerichtes in schadenersatzrechtlicher Hinsicht sei nicht zu folgen. Was die Pflichtwidrigkeit betreffe sei eben die Vollmacht dem H entgegen der Annahme des Erstgerichtes nicht unter klaren Bedingungen erteilt worden. Die Vollmacht habe keinerlei Bedingungen enthalten. Diese Bedingungen seien lediglich gegenüber dem Genfer Korrespondenzanwalt geäussert worden. Die Beklagten hätten entgegen den in Art 182 Abs 1 und 2 PGR verankerten Pflichten weder Kenntnisse über die wirtschaftlichen oder finanziellen Verhältnisse der Klägerin erworben, noch ausreichende Informationen und Kenntnisse über die dahinterstehenden Personen oder Akteure gehabt. Ohne irgendwelche Abklärungen hätten sie einer ihnen völlig unbekannten Person eine unbeschränkte Vollmacht zur Veräusserung des einzigen Aktivums der Klägerin erteilt. Somit hätten die Beklagten gegen die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten verstossen. Auch Adäquanz und Rechtswidrigkeitszusammenhang seien anzunehmen, da nicht davon auszugehen sei, dass ein Vollmachtsmissbrauch des H keine adäquate Ursache des nunmehr geltend gemachten Schadens sei. Wer einer vollkommen unbekannten Person ohne jegliche Sicherheitsvorkehrungen und Abklärungen eine Vollmacht zur Vornahme eines Geschäftes, das er mangels Kenntnissen gar nicht beurteilen könne, erteile, könne nicht geltend machen, dass ein Vollmachtsmissbrauch ausserhalb jeden gewöhnlichen Laufes der Dinge geschehe. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang ergebe sich schon daraus, dass der Pflichtenkatalog nach Art 182 Abs 1 und 2 PGR gerade solche Schäden, wie sie hier behaupteter Weise eingetreten seien, verhindern wolle. Des Weiteren hätten die Beklagten die Einrede, die Klägerin habe in die schädigende Handlung eingewilligt, gar nicht erhoben und es gebe demnach auch keine Feststellungen, dass die Beklagten über Weisungen des wirtschaftlich Berechtigten der Klägerin gehandelt hätten. Es fehlten auch Feststellungen, wer überhaupt die Inhaber der Gründerrechte zu den jeweiligen Zeitpunkten gewesen seien. Insbesondere weil vom Erstgericht überhaupt keine Feststellungen zum behaupteten Schaden aus der Veräusserung der G-Beteiligung getroffen worden seien, müsse das angefochtene Urteil der Aufhebung verfallen.
5.3. Zu Folge Aufhebung des Urteiles wurde die Beweisrüge (die Mängelrüge wurde nicht ausgeführt) vom Fürstlichen Obergericht nicht behandelt.
6. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige und zulässige Revisionsrekurs der beklagten Parteien, der in den Antrag mündet, den Aufhebungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass der Berufung der Klägerin keine Folge gegeben und somit das erstinstanzliche Urteil bestätigt wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Als Revisionsrekursgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
6.1. Zusammengefasst (der Revisionsrekurs umfasst 40 Seiten) bringen die Revisionsrekurswerber zur Frage der Pflichtwidrigkeit vor, dass die Annahme, dass die Spezialvollmacht von den Beklagten ohne Bedingungen erteilt worden sei, unrichtig sei. Die Beklagten hätten nämlich im Schreiben an den Rechtsvertreter des Bevollmächtigten die Bedingung gesetzt, eine Kopie von jedem Dokument an den Sitz der Anstalt zu schicken und vorzusehen, dass die Einnahmen aus den Verkäufen auf das Konto der Anstalt eingezahlt werden müssen. Zudem seien die Beklagten unter zeitlichem Druck gestanden. Die Veräusserung habe auch dem wirtschaftlichen Zweck der Anstalt gedient, sodass ein zweckwidriger Abfluss von Gesellschaftsvermögen durch den Verkauf der Aktien gar nicht möglich sei. Zudem sei das Haftungsrisiko von Organen auf ein mit dem praktischen Leben im Einklang stehendes Mass zu beschränken. Für die damalige Zeit (1999) habe es einem besonders hohen Sorgfaltsmassstab entsprochen, nur eine Spezialvollmacht unter klar definierten Bedingungen auszustellen. Zu Bedenken sei auch, dass es sich um das Ausstellen einer Spezialvollmacht an einen Vertrauensmann der wirtschaftlich Berechtigten zur Ermöglichung des Verkaufs eines Vermögensbestandteiles ihrer Anstalt gehandelt habe. Sämtliche Ausstellungen von Vollmachten seien stets nur über Weisungen der Genfer Rechtsvertreter der wirtschaftlich Berechtigten erfolgt. Damit sei der Klagsanspruch als verwirkt zu erkennen.
6.2. Zur Adäquanz sei zu beachten, dass sich die Beklagten vor Ausstellung der Spezialvollmacht darüber versichert hätten, dass der Bevollmächtigte ein Vertrauensmann der wirtschaftlich Berechtigten/Gründerrechtsinhaber der Klägerin ist und in deren Auftrag und Interessen handelt. Sie hätten nicht damit rechnen können, dass der Spezialbevollmächtigte die klar gesetzten Bedingungen nicht befolge. Es liege sohin ein atypischer Kausalverlauf vor. Zum Rechtswidrigkeitszusammenhang gehe das Fürstliche Obergericht zu Unrecht davon aus, dass die Vollmachtserteilung an H sorgfaltswidrig gewesen sei, was eben zu verneinen sei und weshalb es auch keinen Rechtswidrigkeitszusammenhang gebe. Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang sei auch zu verneinen, wenn die Schadensfolge auf einen selbständigen Willensentschluss eines Dritten oder des Geschädigten zurückzuführen sei, wenn sie nicht durch den haftungsbegründenden Vorgang herausgefordert wurde. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Dritte den Schaden ganz bewusst herbeiführe. Hier handle es sich um genau einen solchen Fall. Soweit als Pflichtwidrigkeit der Beklagten auch die Unterlassung von rechtlichen Schritten zur Einbringlichmachung des Verkaufserlöses angeführt werde, so sei dies jedenfalls nicht kausal für den Schaden. Selbst wenn die beklagten Parteien noch so vehement Auskunft über den Verkauf verlangt hätten, wären ihnen mit Sicherheit keine weiteren Auskünfte erteilt worden, sodass sie nicht einmal erfahren hätten, wer die Käuferin der Aktien war.
6.3. Die Klägerin habe auch keinen Schaden erlitten. Fest stehe, dass die Aktien der G zur Besicherung einer Darlehensschuld der G im Betrag von gut USD 87 Millionen verpfändet gewesen seien. Selbst wenn man den Wert der G Aktien mit gut USD 38 Millionen annehme, so wäre in Anbetracht des Drittpfandes der wirtschaftliche Wert der G Aktien vor und nach der Veräusserung Null gewesen. Die Klagsführung sei rechtsmissbräuchlich, da der Verkaufserlös ausschliesslich der Pfandgläubigerin J zu Gute käme und sie die einzige Profiteurin einer Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung der Klagssumme an die Klägerin wäre. In Wahrheit handle es sich daher um die Geltendmachung eines Drittschadens der J. Insoweit sei die Klage auch unschlüssig.
6.4. Was die Verjährung betreffe, sei die lange Verjährungsfrist des § 1489a ABGB zum massgeblichen Zeitpunkt 01.09.2012 bereits abgelaufen gewesen. Diese verkürzte absolute Verjährung nach § 1489a ABGB betreffe auch Organtätigkeiten für Verbandspersonen. Dies ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien. Auch die zeitliche Komponente des § 1489a ABGB sei vom Fürstlichen Obergericht falsch beurteilt worden. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung zur Verlängerung der Verjährungsfrist in Art 226 Abs 1 PGR, was auch für § 1489a ABGB gelten müsse. Überdies habe dies der OGH auch in der zu LES 2010, 73 veröffentlichten Entscheidung bestätigt, wo im Sachverhalt die schädigenden Handlungen vom 30.10.1997 bis 23.03.1999 gesetzt, die Klage am 20.10.2006 eingebracht worden sei. Die vom Fürstlichen Obergericht herangezogene österreichische Rechtsprechung widerspreche dieser Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes, wobei überdies die österreichische Rechtsprechung auf einer Sonderbestimmung des Absatz 6 des Kundmachungspatentes zum öABGB beruhe, das in Liechtenstein nicht rezipiert worden sei. Was die Auslösung der kurzen 3-jährigen Verjährungsfrist betreffe, habe sie schon mit der Bestellung des RA Dr. N mit Beschluss des Landgerichtes vom 28.07.2006 zu laufen begonnen. Ab diesem Zeitpunkt habe die Klägerin mit RA Dr. N bzw ab dem 04.09.2008 mit RA Dr. AQ, jeweils als Kuratoren, über ein unabhängiges zur Vertretung nach aussen befugtes Organ verfügt. Daher sei die Kenntnis dieser Organe der klagenden Partei zuzurechnen und habe den Lauf der kurzen Verjährungsfrist ausgelöst. Die Kuratorin Dr. AQ habe in ihrem Schriftsatz vom 10.11.2009 selbst berichtet, dass es nach Prüfung der Akten ihrer Ansicht nach durchaus möglich sei, dass die klagende Partei durch die Machenschaften Dritter einen Vermögensschaden erlitten habe. Danach habe die Kuratorin jedenfalls eine Erkundigungspflicht getroffen. Somit sei aber die 3-jährige Verjährungsfrist bereits im Jahre 2011 abgelaufen. Die Untergerichte hätten zur Frage der Verjährung ausserdem nicht berücksichtigt, dass nur die J Verantwortlichkeitsansprüche der Klägerin gegenüber den beklagten Parteien behaupte und betreibe. Die J als Initiantin und Finanzier der gegenständlichen Klage habe aber spätestens im Mai 2003 gewusst, dass die verpfändeten G Aktien von der Klägerin an die I verkauft worden waren und der Kaufpreis nicht an die Klägerin, sondern an eine dritte Gesellschaft geflossen war. Die J hätte daher schon aufgrund ihrer konkreten Kenntnisse ab dem 23.05.2003 die Bestellung eines Kurators für die klagende Partei zur Prüfung und Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen beantragen können. Sie sei aber erst im Jahre 2008 tätig geworden. Zu diesem Zeitpunkt seien deshalb die Verantwortlichkeitsansprüche schon lange verjährt gewesen.
7. Die klagende Partei hat eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht und beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge geben. Auf die vorgetragenen Gegenargumente wird soweit erforderlich in der rechtlichen Beurteilung zurückgekommen.
8. Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
A) Verjährung
8.1. An die Spitze der Ausführungen ist zu stellen, dass das Revisionsrekursgericht die Rechtsmittelausführungen der beklagten Parteien zur Verjährung nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Gründe des angefochtenen Beschlusses für zutreffend erachtet (§ 482 iVm § 469a ZPO). Zu den Ausführungen im Revisionsrekurs ist ergänzend festzuhalten:
8.1.1. Das Fürstliche Obergericht hat zur absoluten Verjährungsbestimmung des § 1489a ABGB ausgeführt, dass einerseits § 1489a auf das gegenständliche behauptete Schadensereignis gar nicht anzuwenden sei und andererseits, wenn man die Bestimmung anwenden würde, die dort vorgesehene 10-jährige Verjährungsfrist zum massgeblichen Zeitpunkt am 01.09.2012 noch nicht abgelaufen sei. Dass zu diesem Zeitpunkt die absolute Verjährungsfrist nach § 1489 zweiter Satz ABGB noch offen stand, bedarf keiner Erörterung.
8.1.1.1. Zunächst ist zu überprüfen, ob auf die gegenständliche Entschädigungsklage überhaupt die Sonderbestimmung des § 1489a ABGB zur Anwendung kommt, weil nur bei Bejahung dieser Frage die intertemporale Gültigkeit dieser Bestimmung zu überprüfen wäre. § 1489a ABGB, in Kraft seit dem 01.11.2007, verkürzt die absolute Verjährungsfrist für Entschädigungsklagen im Zusammenhang mit der Besorgung von Finanzdienstleistungsgeschäften eines von der FMA bewilligten Finanzintermediärs. Diese Sonderbestimmung bezieht sich also ausdrücklich nur auf Finanzdienstleistungsgeschäfte. Schon von der Wortinterpretation gesehen geht es sohin um Schadenersatzansprüche betreffend Bankgeschäfte, Wertpapierdienstleistungen und Nebenleistungen im Sinne der MiFID, dessen Umsetzung im Wesentlichen zu der Gesetzesänderung unter anderem auch bei dieser Verjährungsbestimmung führte. Die Verkürzung der absoluten Verjährungsfrist von 30 Jahren auf 10 Jahre wurde vor allem angesichts der Verschärfung der Rechenschaftspflicht für Banken und Wertpapierfirmen durch die MiFID als gerechtfertigt angesehen und auch rechtsvergleichend auf die kürzeren absoluten Verjährungsfristen in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweiz verwiesen (BuA 2007 Nr. 117). Der ursprüngliche von der Regierung vorgeschlagene Gesetzestext des § 1489a ABGB lautete dahingehend, dass jede Entschädigungsklage im Zusammenhang mit der Besorgung von Bankgeschäften nach Art 3 Abs 3 des Bankengesetzes und von Vermögensverwaltungsgeschäften nach Art 3 Abs 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes [...] jedenfalls in 10 Jahren ab dem Zeitpunkt [verjährt], in welchem das Geschäft besorgt worden ist (BuA 2007/65).
8.1.1.2. Nach Diskussionen in der ersten Lesung, allerdings nur in Richtung einer noch stärkeren Verkürzung der absoluten Verjährung bei Schadenersatzklagen aus diesen Geschäften, führte die Regierung in ihrem Bericht aus, dass eine stärkere Verkürzung nicht befürwortet werde, da die Verjährungsbestimmung nur indirekt mit der MiFID Umsetzung zusammenhänge, beschlage sie doch nicht nur Wertpapierdienstleister und Nebendienstleistungen, sondern sämtliche anderen Bankdienstleistungen und Bankgeschäfte (BuA 2007/89 S 34 f). Von fiduziarischen Organtätigkeiten und Haftungen daraus wurde nichts geäussert. So wurde denn auch in weiterer Folge in der zweiten und dritten Lesung in der nunmehr geltenden Fassung § 1489a ABGB im Landtag ohne weitere Diskussionen angenommen (LP September 2007 S 1835).
8.1.1.3. Die Revisionswerber stützen sich nun in ihrer Revision darauf, dass im Bericht der Regierung zu den in der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen Finanzdienstleistungsgeschäfte definiert worden seien und sich aus dem Text ergebe, dass alle Geschäfte nach Artikel 7 Treuhändergesetz (in der damals geltenden Fassung) darunterfielen, so auch die gegenständliche Entschädigungsklage. Diese historische Auslegung ist in diesem Sinne nicht zulässig. Aus dem Bericht der Regierung ergibt sich, dass die Regierung nach der ersten Lesung die dort angesprochene weitere Verkürzung der absoluten Verjährung für Bank- und Vermögensverwaltungsgeschäfte auf 5 Jahre ablehnte, aber unter anderem aus Anlass eines Schreibens der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung an den Regierungschef die Frage aufwarf, ob die Beschränkung des Adressatenkreises auf Banken, Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften nicht zu eng sei. Die Regierung führte aus, dass der ursprüngliche Entwurf ohnehin schon über die reine MiFID Umsetzung (Wertpapier- und Nebendienstleistungen) hinausgehe und alle Bankdienstleistungen erfasse, deshalb sei im Sinne des allgemeinen Gleichheitsprinzipes eine Erweiterung des Adressatenkreises sachgerecht. Die Regierung sei der Ansicht, dass sowohl der Adressatenkreis wie auch der Kreis der die Basis für Entschädigungsklagen bildenden Dienstleistungen gleichmässig erweitert werden könne und solle. Es solle daher diese Sonderverjährungsbestimmung auf alle Entschädigungsklagen, die auf Finanzdienstleistungsgeschäften basierten, Anwendung finden, soweit diese von einem von der FMA bewilligten Finanzintermediär erbracht worden seien (BuA 2007/89 S 35, 36). Mit anderen Worten sah die Regierung also im neuen vorgeschlagenen Gesetzestext des § 1489a ABGB eine Erweiterung der Basis für Entschädigungsklagen darin, dass alle Entschädigungsklagen, die auf Finanzdienstleistungsgeschäften beruhten, erfasst wurden und andererseits eine Erweiterung des Adressatenkreises darin, dass es alle Finanzintermediäre betraf, deren Tätigkeit von der FMA (damals) zu bewilligen war. In weiterer Folge wurden in diesem Bericht die Finanzdienstleistungsgeschäfte erläuternd definiert und zwar in der Weise, dass "als Finanzdienstleistungsgeschäfte" alle Dienstleistungen bzw Geschäfte gelten, bei denen es um die Annahme, Anlage, Aufbewahrung oder Ausleihung fremder Vermögenswerte sowie um die Mithilfe bei der Annahme, Anlage, Aufbewahrung, Ausleihung oder Übertragung solcher Vermögenswerte gehe - in einem Klammerausdruck ist dann ausgeführt "zB alle Dienstleistungen und Geschäfte gemäss Art 3 Abs 3 und 4 BankG, Art 3 Abs 1 VVG, Art 7 Treuhändergesetz" - und die von Personen und Gesellschaften erbracht werden, die über eine Bewilligung der FMA verfügen. Demonstrativ wurde weiters aufgezählt, dass über eine Bewilligung von der FMA neben den Banken, Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgeschäften wie vorhin aufgezählt, auch die Versicherungen, Versicherungsvermittler, Pensionsfonds oder die Pensionskassen, die Verwaltungsgesellschaften und die Vertriebsberechtigten im Sinne des Investmentunternehmensgesetzes, die Treuhänder und Treuhandgesellschaften, die Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften, die Wirtschaftsprüfer und Revisionsstellen sowie die Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften zählen. Aus dem Bericht der Regierung zu den in der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen ergibt sich sohin ohne jeden Zweifel und auch ohne Unklarheit, dass einerseits die Finanzdienstleistungsgeschäfte, für die die besondere Bestimmung bei Entschädigungsklagen nach § 1489a ABGB gelten soll, aufgezählt, wie auch jene Personen/Gesellschaften die es persönlich bei Entschädigungsklagen aus solchen Finanzdienstleistungsgeschäften betreffen konnte, genannt wurden. Darunter sind auch Treuhänder und Treuhandgesellschaften aufgezählt. Dem Ausdruck "Art 7 Treuhändergesetz" im Klammerausdruck kommt sohin überhaupt keine eigene Bedeutung zu, weil ansonsten die Aufzählung der Treuhänder und Treuhandgesellschaften späterhin als zu jenen Personen und Gesellschaften zählend, die bei Ausführung von Finanzdienstleistungsgeschäften bei Entschädigungsklagen einer nur 10-jährigen absoluten Verjährungsfrist unterliegen, völlig unnötig wäre. Art 7 Treuhändergesetz idF LGBl 2003 Nr. 22 beinhaltet sämtliche Tätigkeiten, zu denen die Treuhänderbewilligung berechtigt. Dazu zählt unter anderem auch die Übernahme von Verwaltungsmandaten gemäss Art 180a PGR, die Übernahme von Treuhänderschaften, die Finanzberatung und Wirtschaftsberatung, aber auch beispielsweise die Buchführung und Kontrollstellentätigkeit. Die Auslegung des Revisionswerbers, dass durch die bspw Erwähnung von Art 7 Treuhändergesetz im Klammerausdruck des Berichtes der Regierung BuA 2007/89 S 36 sämtliche Tätigkeiten eines Treuhänders als Finanzdienstleistungsgeschäft definiert sind, welche zugelassene Tätigkeit er auch immer konkret ausübt, ist nicht zulässig, da mit den Ausführungen der Regierung zum abgeänderten Gesetzestext in historischer Interpretation nicht übereinstimmend. Die Interpretation des Revisionswerbers dahingehend, dass sämtliche Entschädigungsklagen gegen Treuhänder, wenn sie auf einer Tätigkeit des Treuhänders nach Art 7 Treuhändergesetz (damalige Fassung) beruhten, der absoluten 10-jährigen Verjährungsfrist unterlägen, würde auch zu einer verfassungswidrigen Ungleichheit zwischen von der FMA zuzulassenden Berufsgruppen führen. So würde beispielsweise eine Schadenersatzklage gegen einen Treuhänder aus einer vertragswidrigen Buchführung oder Kontrollstellentätigkeit (Art 7 Abs 1 lit f Treuhändergesetz idF LGBl 2003 Nr. 22) einer absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren unterliegen, während dieselbe Entschädigungsklage gegen einen Wirtschaftsprüfer, der genau dasselbe machte, der 30-jährigen Verjährungsfrist unterläge, weil für ihn nach der Definition des Finanzdienstleistungsgeschäftes (Annahme, Anlage, Aufbewahrung oder Ausleihung fremder Vermögenswerte) diese Buchführung oder Kontrollstellentätigkeit nicht unter § 1489a ABGB fiele. Auch wenn das Argument herangezogen würde, dass es im gegenständlichen Fall auch um die Übertragung von Vermögenswerten, sogar Aktien, ging und dies an sich ein Finanzdienstleistungsgeschäft sei, trifft dies deshalb nicht zu, weil Finanzdienstleistungsgeschäfte nach dem Bericht der Regierung als Annahme, Anlage, Übertragung usw fremderVermögenswerte definiert sind. Hier hat aber die klagende Partei behaupteterweise nicht fremde Vermögenswerte, so auch Aktien, übertragen, sondern ihre eigenen. Anders läge wiederum der Fall - nur um ein Beispiel aufzuzeigen, - wenn ein Treuhänder Organ einer Verbandsperson ist, die Anlagegeschäfte macht, und als dieses Organ versäumt bei vorliegenden Voraussetzungen den Konkurs anzumelden und deshalb bei "Konkursverschleppung" nach ständiger Rechtsprechung Neugläubiger direkt den Vertrauensschaden beim zuständigen Organ geltend machen können. Wenn es sich hier um eine Anlagegesellschaft handelte und geschädigte Anleger direkt das Organ (in diesem Beispiel den Treuhänder) klagen, so würde die 10-jährige Verjährungsfrist nach § 1489 a ABGB zur Anwendung kommen, da hier der Treuhänder Finanzdienstleistungsgeschäfte (Anlage von Vermögen) betrieb bzw als Organ daran mitwirkte.
8.1.1.4. Schliesslich kommt noch dazu, dass es sich bei § 1489a ABGB um eine Ausnahmebestimmung zu § 1489 zweiter Satz ABGB handelt. Ausnahmebestimmungen sind aber stets eng auszulegen (RIS-Justiz RS0017010; RS0098309). Auch aus diesem Grund verbietet sich die Interpretation, dass die Tätigkeit eines Treuhänders als Organ einer Verbandsperson an sich schon die Besorgung von Finanzdienstleistungsgeschäften darstellt.
8.1.1.5. Die zu LES 2010, 73 veröffentlichte Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 03. September 2009 ist weder zum sachlichen noch zum intertemporalen Geltungsbereich des § 1489a ABGB in irgendeiner Weise präjudiziell. Ausgehend von dem dort zugrundeliegenden Sachverhalt ging es in dieser Entscheidung überhaupt nicht um die Anwendung des § 1489a ABGB, deshalb ist auch in den Leitsätzen nichts davon publiziert und hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof nur nebenbei, also ohne jegliche Überprüfung und Bezugnahme auf Tatsachensubstrat erwähnt, dass die 10-jährige Verjährungsfrist des § 1489a ABGB zum Zeitpunkt der Klagseinbringung nicht abgelaufen war. Die sachliche Anwendung des § 1489a ABGB stand nicht zur Prüfung an und kann daher diese Erwähnung auch kein Präjudiz des Obersten Gerichtshofes darstellen.
8.1.2. Die Frage, ob zum massgebenden Zeitpunkt am 01.09.2012 die 10-jährige absolute Verjährungsfrist nach § 1489a ABGB schon abgelaufen gewesen wäre, spielt daher infolge Nichtgeltung des § 1489a ABGB für die gegenständliche Schadenersatzklage keine Rolle. Es ist daher mangels Relevanz zu den diesbezüglichen Rechtsausführungen keine Stellung zu nehmen.
8.1.3. Im Hinblick auf die kurze Verjährungszeit nach Art 226 Abs 1 PGR ist rechtlich unbestritten, dass die 3-jährige Verjährungsfrist jedenfalls bis zur konkursamtlichen Löschung der Klägerin am 17. Jänner 2003 nicht zu laufen beginnen konnte, weil die in Anspruch genommenen Personen bis zu diesem Zeitpunkt selbst Organe der Klägerin waren (vgl LES 2009,202; LES 2010,73 uva). Während nunmehr das Fürstliche Obergericht erst Kenntnisse des zur Prüfung und Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen bestellten Beistandes RA AR am 12.11.2009 bzw RA Dr. BESchwärzler am 17.02.2010 der Klägerin als gelöschter juristischer Person zurechnet, gehen die Revisionsrekurswerber davon aus, dass bereits die Bestellung der Kuratorin Dr. AQ im September 2008 bzw davor die Bestellung von Dr. N im Jahre 2006 den Beginn der Verjährungsfrist ausgelöst hätte. Im letzteren Falle war die 3-jährige Verjährungsfrist zum Stichtag 01.09.2012 schon abgelaufen, im ersteren Fall noch nicht. Zur Auslösung der kurzen Verjährungsfrist bedarf es also bei juristischen Personen der Kenntnis des Organes dieser Verbandsperson über den eingetretenen Schaden und die Person des Beschädigers oder des Ersatzpflichtigen. Bei gerichtlich bestellten Organen kommt es weiters noch darauf an, dass diese gerichtlich bestellten Organe in ihrem Wirkungskreis auch tatsächlich befugt sind, die Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger zumindest mit einer Feststellungsklage gerichtlich durchzusetzen. Ansonsten käme es zur widersprüchlichen Situation, dass zwar die Kenntnis des gerichtlich bestellten Organes den Beginn der Verjährungsfrist auslösen würde, dieses Organ aber mangels dementsprechendem Wirkungskreis gar nicht in der Lage wäre, diese laufende Verjährung durch Klage zu unterbrechen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat allein ein allfälliges Wissen des zur Vertretung der gelöschten klagenden Partei in einem Verfahren vor dem Supreme Court bestellten Dr. N über allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den Beklagten den Beginn der Verjährungsfrist nicht auslösen können. Bei der Bestellung des Dr. N war es sogar so, dass der gleichzeitig gestellte Antrag auf Bestellung dieses Beistandes auch zur Prüfung von Verantwortlichkeitsansprüchen vom Fürstlichen Landgericht explizit zurückgewiesen wurde. Was immer Dr. N in seiner Tätigkeit als Kurator der klagenden Partei im Verfahren über allfällige Verantwortlichkeitsansprüche wusste oder erfuhr, durfte er von seinem beschränkten Aufgabenkreis ausgehend Verantwortlichkeitsansprüche gar nicht geltend machen und somit den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechen.
8.1.4. Gleiches gilt für die Bestellung der RA Dr. AQ zur Kuratorin der klagenden Partei. Dr. AQ wurde ausschliesslich dazu bestellt, die klagende Partei im Verfahren über den Antrag auf Bestellung eines Kurators zur Prüfung und allenfalls Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber den vormaligen Organen der klagenden Partei zu vertreten. Dies war nach der damaligen Rechtsprechung, die der Fürstliche Oberste Gerichtshof nach der Entscheidung des StGH vom 09.08.2010, StGH 2010/47, änderte, geboten (vgl LES 2009,14; LES 2008, 255). Das Aufgabengebiet der Dr. AQ bezog sich einzig auf die Vertretung der klagenden Partei im Kuratorbestellungsverfahren. Auch sie hätte, welche Kenntnisse sie immer ab Bestellung zur Kuratorin gewonnen hat, den Lauf der Verjährungsfrist durch entsprechende Klage nicht unterbrechen können. Mit anderen Worten hätte es sonst, wenn schon die Bestellung der RA AQ für die klagende Partei und deren Kenntnisse der klagenden Partei zur Auslösung der Verjährungsfrist zugerechnet würden und davon ausgegangen wird, dass Dr. AQ entsprechend zur Unterbrechung der Verjährungsfrist hätte reagieren können, der Bestellung eines weiteren Kurators gar nicht mehr bedurft, was wohl ein widersinniges Ergebnis darstellen würde
8.1.5. Zusammengefasst kommt es also auf die Kenntnisse der Kuratoren Dr. N und Dr. AQ und auf deren Inhalt, also ob diese Kenntnisse eine Klagsführung erlaubt hätten, gar nicht an, da diese Kenntnisse diesen Kuratoren als vom Gericht mit beschränkten Aufgaben eingesetzten Organen der klagenden Partei gar nicht die Möglichkeit gegeben hätten, eine Klage einzubringen und damit eine Unterbrechung des Laufes der Verjährungsfrist herbeizuführen. Die Ansicht der Revisionsrekurswerber, dass ab Kenntnis von Schädiger und Schaden sich jeder Geschädigte selbst dahingehend organisieren müsse, dass er innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist eine Schadenersatzklage bei Gericht einbringen kann, mag auch bei juristischen Personen, die gesellschaftsrechtlich bestimmte Organe haben, stimmen. Hier geht es aber darum, dass sich die juristische Person nach der Löschung mangels Organen gar nicht selbst organisieren kann, sondern über Antrag von Dritten Organe mit dementsprechendem Wirkungskreis erst zu bestellen sind.
8.1.6. Die Ausführungen der Revisionsrekurswerber, dass die Untätigkeit der J eine Verjährung der Verantwortlichkeitsansprüche der klagenden Partei herbeigeführt habe, sind nicht nachvollziehbar. Die J war mit der klagenden Partei über einen Pfandvertrag rechtsgeschäftlich verbunden. Soweit aus diesem Pfandvertrag Schadenersatzansprüche der J gegenüber der klagenden Partei entstanden sind, haben diese rechtlich nichts mit Ansprüchen der klagenden Partei gegenüber ihren vormaligen Organen zu tun. Es mag ja sein, dass für die J nach allfälligem Untergang der Pfandbesicherung für ihr Darlehen an die G (was hier nicht zu überprüfen ist) Schadenersatzansprüche gegenüber der klagenden Partei bestehen und die klagende Partei dann nicht als Sachschuldner, sondern als Personalschuldner einen grösseren Wert für die J hat, wenn die klagende Partei zu Vermögen kommt. Dass das Rechtsverhältnis zwischen J und klagender Partei aber irgendeinen Einfluss auf Schadenersatzansprüche der klagenden Partei gegenüber ihren ehemaligen Organen haben soll, ist nicht erkennbar.
8.1.7. Insgesamt besteht daher in Übereinstimmung mit der rechtlichen Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes die Verjährungseinrede der beklagten Parteien nicht zu Recht.
B) Schadenersatz
8.2. Auch diesbezüglich verweist der Fürstliche Oberste Gerichtshof gemäss § 482 iVm § 469a ZPO darauf, dass er die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses für zutreffend erachtet. Ergänzend ist zum Revisionsrekursvorbringen noch auszuführen:
8.2.1. Was die Sorgfaltswidrigkeit der beklagten Parteien betrifft, führen die Revisionsrekurswerber zu Recht aus, dass sich diese Sorgfaltswidrigkeit nur auf die Umstände der Ausstellung der Vollmachten vom 08.03.1999 an einen AD bzw am 30.06.1999 an H und die weiteren Handlungen oder Unterlassungen nach Verkauf der Aktien der G beziehen kann. Fest steht, dass nach dieser Vollmacht - letztlich - H, zum Verkauf der Aktien der Firma G Corp., die sich im Eigentum der klagenden Partei befanden, ermächtigt war. Eine Einschränkung in der Vollmacht selbst ist nur insoweit vorgesehen, als diese Vollmacht an keinen Dritten überwiesen oder übertragen werden dürfe und mit Erledigung des Geschäftes, spätestens aber ein Jahr nach Ausstellungsdatum erlösche. Aus den Feststellungen ergibt sich auch, dass AC, ein Mitarbeiter des W, vom Zweitbeklagten aufgefordert wurde, die Anzahl der Aktien sowie den Minimalpreis mitzuteilen, da ansonsten die Vollmacht nicht ausgestellt werden könne. Nach der schlichten Information, dass der Minimalpreis und die Anzahl der Aktien noch nicht bekannt seien, erklärte sich der Zweitbeklagte bereit, die Vollmacht ohne diese Vorgaben auszustellen. Dem W gegenüber, der für die Auftraggeber bei der Gründung der klagenden Partei aufgetreten war, setzte der Zweitbeklagte die Bedingung, dass den Beklagten Kopien aller Dokumente, die mit der Spezialvollmacht unterfertigt würden, zugestellt werden und der Kaufpreis auf das Konto der Klägerin eingezahlt werde. Diese Vorgangsweise, die zum behaupteten Schaden geführt haben soll, ist auch aus der ex ante Betrachtung im Jahre 1999 sorgfaltswidrig. Soweit die Revisionsrekurswerber darauf verweisen, dass mit den an den Wgestellten Bedingungen, offenbar insbesondere den Kaufpreis auf ein Konto der klagenden Partei zu überweisen, alle Massnahmen, die möglich seien, ergriffen worden seien, ist dies zu verneinen. Zu Bedenken ist nämlich, dass gerade die Kanzlei W in Vertretung der zumindest ursprünglichen wirtschaftlichen Auftraggeber äussert unzuverlässig war. Insoweit spielen auch die Feststellungen über die Zeit vor 1999 eine wesentliche Rolle. Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass schriftliche und mündliche Urgenzen zur Übermittlung von Dokumenten, die schon zu den damaligen Sorgfaltspflichtvorschriften notwendig und für die Führung des Mandates insbesondere wesentlich waren, unbeachtet blieben. Die Beklagten mussten also aus der gemachten Erfahrung wissen, dass die Bedingungen an die WAnwälte so gut wie keine Sicherheit darstellten. Es steht fest, dass vormals Zahlungen nicht geleistet wurden, was soweit führte, dass es zur Einleitung der Liquidation der klagenden Partei kam. Der Zweitbeklagte hatte auch die Ausstellung einer Vollmacht mit einer engeren Handlungsermächtigung für die klagende Partei im Auge, wenn er zumindest die Zahl der Aktien und den Mindestverkaufspreis wissen wollte, liess sich aber nach den Feststellungen allein durch die Aussage des W, dass der Minimalpreis und die Anzahl der Aktien noch nicht bekannt wären, abspeisen. Daraus ergibt sich auch, dass die beklagten Parteien über die Beteiligung und den Wert der G keine Ahnung hatten und auch vor dem vorgesehenen Verkauf dieser Beteiligung keinerlei Informationen vorlagen. Gerade die Eile, die vom W und offenbar von den ihn bevollmächtigenden Personen wegen des Verkaufes und damit der Ausstellung der Vollmacht an den Tag gelegt wurde, deuten für jedermann, auch nach den im Jahre 1999 gebräuchlichen Sorgfaltspflichten, daraufhin, dass dieser Verkauf schon verhandelt ist, also Käufer, Preis usw schon festgelegt sind und nicht erst Verkaufsgespräche, Preisverhandlungen mit verschiedenen Kaufinteressenten zu führen waren. Aus den Feststellungen ergibt sich nicht einmal, ob die Beklagten wussten, welche Vermögenswerte die G ihrerseits wieder hielt und was mit einem Verkauf der Aktien dieser Gesellschaft an den Käufer übertragen wurde. Auch den Bevollmächtigten H kannten die Beklagten nicht. Jedenfalls hätte sich in der Kenntnissituation, in der sich damals die Beklagten als Verwaltungsräte der klagenden Partei befanden und darüber hinaus im Wissen, dass über die Vertreter der zumindest vormaligen Auftraggeber bis zu diesem Zeitpunkt keine ausreichende Information durch Jahre zu erhalten war, die Beklagten wesentlich grössere Sicherheitsmassnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass die Aktien zu einem angemessenen Preis verkauft werden und der Erlös der klagenden Partei zugutekommt. Wenn der Verkauf zu einem niederen Preis oder der Zufluss des Verkaufserlöses an andere Personen für die klagende Partei nicht zweckwidrig und schädlich sein sollte, hätten sich die beklagten Parteien eben auch dieses Wissen aneignen müssen. Es geht nicht darum, ob der Abfluss des Vermögens der klagenden Partei nach den Statuten zweckwidrig war oder nicht, sondern ob damit der klagenden Partei (auch bei statutengemässen Rechtsgeschäften) ein Schaden entstand oder nicht. Die Ausführungen der Revisionsrekurswerber dazu, dass das Vermögen dem wirtschaftlich Berechtigten ohnehin zugeflossen sei, entbehrt derzeit jeder Feststellungen. Damit ist auch der Verweis auf LES 2016, 74 hinfällig, in welcher Entscheidung es überdies um strafrechtliche Aspekte ging und gehen die Erwägungen der Revisionsrekurswerber zur Verwirkung des Anspruches ins Leere. Es steht gar nicht fest, wer zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes Inhaber der Gründerrechte war und ob in weiterer Folge das mit der Vollmacht getätigte Rechtsgeschäft zum Nutzen der Gründer oder allenfalls der Begünstigten war. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsmeinung im Revisionsrekurs zurückzukommen, dass die Gründerrechte eo ipso bei der Gründung auf den wirtschaftlichen Gründer (und nicht auf den rechtlichen) übergehen sollen (zit LES 2011, 83). Es ist der Klarheit halber darauf hinzuweisen, dass dies eine vereinzelt gebliebene Rechtsmeinung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes war, die der ständigen Rechtsprechung widersprach und aus diesem Grunde auch mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 04.09.2012, StGH 2011/77, aufgehoben wurde. Zum Inhalt des mit der Vollmacht abgeschlossenen Kaufvertrages, zur Bezahlung des Kaufpreises, den daran beteiligten Firmen, den jeweils wirtschaftlichen Hintergründen wird die Sachverhaltsgrundlage, wie vom Fürstlichen Obergericht ausgesprochen, zu verbreitern und die entsprechenden Feststellungen zu treffen sein. Eine Rolle zur Frage der Beurteilung der Sorgfaltswidrigkeit kann auch das Wissen um die Verpfändung dieser Aktien an die J spielen. Das Erstgericht hat zwar zur Kenntnis der Beklagten über den Pfandvertrag zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der J vom 10.05.1991 eine Negativfeststellung getroffen (erstgerichtliches Urteil S 33) und sich in der Beweiswürdigung auf die Aussage des Zweitbeklagten berufen (erstgerichtliches Urteil S 51). Dem widerspricht diametral die Feststellung des Schreibens des Erstbeklagten vom 17.11.1992 an Dr. W (siehe dieser Beschluss, Zitat aus Feststellungen Seite 12) in dem vom Erstbeklagten nach Durchsicht der Akten die Übermittlung des Pfandvertrages begehrt wird. Es ist sohin unklar, ob mit der Negativfeststellung nur gemeint ist, dass der Zweitbeklagte über den Pfandvertrag nichts wusste, ob oder ob gemeint ist, dass dies inzwischen in Vergessenheit geriet, oder sich das Schreiben nicht mehr im Akt befand. Die Neuverhandlung bietet Gelegenheit auch diese Widersprüche zu beseitigen, da die Situation vor dem Verkauf dieser Aktien der G noch unklarer und bedenklicher würde, wenn den Beklagten klar gewesen wäre oder sich zumindest aus dem Akt mit Wahrscheinlichkeit ergeben hätte, dass diese Aktien als Drittpfand für einen Gläubiger der G dienten. Zu den weiteren Ausführungen im Revisionsrekurs zu den rechtlichen Voraussetzungen des Schadenersatzes wie Adäquanz, Rechtswidrigkeit und Kausalität ist weiter nicht Stellung zu nehmen. Erst wenn im Einzelnen das mit der Vollmacht abgeschlossene Rechtsgeschäft mit all seinen Folgen und Umständen festgestellt wird, kann über die Kausalität und allenfalls die Beschränkung der Kausalität durch Adäquanzlehre und Rechtswidrigkeitszusammenhang geurteilt werden. Das gleiche trifft für die Ausführungen zu einem allfälligen Schaden zu. Dafür fehlen im erstgerichtlichen Urteil sämtliche Feststellungen. Dazu ist entgegen der Rechtsansicht der Revisionsrekurswerber betreffend den Schaden die Klage nicht unschlüssig. Die klagende Partei hat auf den Punkt gebracht behauptet, dass H ermächtigt durch die Vollmacht der klagenden Partei zum Nachteil der klagenden Partei die Aktien der G verkauft habe und der Schaden darin bestehe, dass der klagenden Partei der Gegenwert, nämlich der Kaufpreis, nicht zugeflossen sei. Gerade die im Revisionsrekurs unter dem Titel "Unschlüssigkeit der Klage betreffend den Schaden" aufgeworfenen Fragen (Punkt 4.3. des Revisionsrekurses) zeigen nicht die Unschlüssigkeit, sondern allenfalls für die rechtliche Beurteilung fehlende Feststellungen auf.
8.3. Insgesamt war daher dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
9. Der Kostenvorbehalt stützt sich § 52 Abs 2 ZPO.