08 CG. 2015.380
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch ..., wider die beklagte Partei B, vertreten ..., wegen CHF 278'006.31 s.A., über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 07.12.2016, 08 CG.2015.380, ON 51, mit dem die Berufung wegen Nichtigkeit verworfen und im Übrigen der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 22.09.2016, ON 42, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
A) Die Revision wegen Nichtigkeit wird verworfen.
B) Im Übrigen wird der Revision k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 7'811.50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Der Kläger, ursprünglich gemeinsam mit der C GmbH, begehrte, die beklagte Partei zur Bezahlung von (eingeschränkt zuletzt) CHF 319'880.00 samt 5% Zinsen seit dem 17. Jänner 2014 zu verpflichten. Die ursprüngliche Klägerin C GmbH hat die Klage anlässlich der ersten in der Rechtssache stattfindenden Tagsatzung unter Anspruchsverzicht zurückgenommen.
1.1. Der Kläger brachte zusammengefasst vor, dass er am 28.02.2012 von D ein befristetes unwiderrufliches Kaufanbot über den Ankauf der ... Liegenschaft Grundstück Grundstück X/Gebäude 1 erhalten habe. Es sei geplant gewesen, das auf dem Grundstück X errichtete Gebäude 1 nach dem Kauf der Liegenschaft umzubauen und als Seniorenresidenz zu führen. Der Beklagte seinerseits habe sich als Eigentümer der Nachbarliegenschaft Grundstück Y (Gebäude 2) ausgegeben. Es sollte die Seniorenresidenz dadurch vergrössert und optimiert werden, dass das Gebäude 2 bei unveränderten Eigentumsverhältnissen in diesen Plan miteinbezogen wurde. Zu diesem Zwecke habe der Beklagte mit dem Kläger am 27.02.2012 eine Vereinbarung zu einer Projektentwicklungskooperation abgeschlossen. Mit Schreiben vom 06.03.2012 habe der Beklagte treuwidrig seinen Rücktritt von dieser Vereinbarung erklärt, obwohl ein Rücktrittsrecht nicht vorgesehen gewesen sei. Hintergrund sei gewesen, dass der Beklagte später das Grundstück X über die ihm nahestehende K AG selbst erworben habe. Durch die Nichterfüllung des abgeschlossenen Vertrages seien dem Kläger frustrierte Aufwendungen in Höhe von CHF 319'880.00 entstanden und zwar an Anwalts- und Planungskosten, an Büro- und Personalaufwand, an Projektentwicklung, an Reisekosten und an entgangenem Gewinn.
2. Der Beklagte bestritt dieses Vorbringen, beantragte die kostenpflichtige Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, die Klage sei nicht schlüssig. Auch handle es sich bei dem vom Kläger unterzeichneten Schreiben vom 27.02.2012 um keine vertragliche Verpflichtung sondern um eine unverbindliche Absichtserklärung, aus der keine Rechte und Pflichten abgeleitet werden könnten. Der Kläger sei zudem nicht aktiv legitimiert, er habe die unverbindliche Absichtserklärung vom 27.02.2012 nicht für sich selbst, sondern als Geschäftsführer der C GmbH für diese unterzeichnet. Ausserdem habe der Beklagte, da er nicht Eigentümer des ...Gebäude 2 sei, nicht für sich selbst, sondern für den Eigentümer, nämlich seinen in ... wohnhaften Sohn gehandelt. Das Vorbringen zu den behaupteten frustrierten Aufwendungen und dem entgangenen Gewinn sei weder substantiiert noch nachvollziehbar.
3. Mit Urteil vom 25.11.2014 gab das Landgericht dem Klagebegehren im ersten Rechtsgang im Umfang von CHF 2'400.00 samt Zinsen statt, wies das Mehrgehren von CHF 317'480.00 samt Zinsen ab. Die Abweisung erfolgte nach der rechtlichen Beurteilung des Fürstlichen Landgerichtes in erster Linie wegen Unschlüssigkeit des Klagebegehrens. In einer Hilfsbegründung wurde ausgeführt, dass auch bei Bejahung der Schlüssigkeit das Klagebegehren grösstenteils abzuweisen wäre. Es sei schon fraglich, ob das als "Vereinbarung" bezeichnete Schriftstück ein verbindlicher Vertrag sei, sodass daraus keine Ansprüche abgeleitet werden könnten. In einer weiteren Hilfsbegründung wurde vom Fürstlichen Landgericht ausgeführt, dass selbst dann, wenn ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen wäre, der Kläger weitgehend keinen Anspruch auf den von ihm geforderten Schadenersatz hätte. Was die Planungskosten Architekt G (geltend gemacht dafür CHF 217'350.99) betreffe, habe Architekt G schon vor dem 27.02.2012 beträchtliche Planungsleistungen erbracht, von denen der Beklagte gar nichts gewusst habe und die vom Kläger oder der C GmbH in Auftrag gegeben worden seien. Diese Kosten könnten dem Beklagten nicht zugerechnet werden. Eine Ausnahme bildeten nur die Kosten, die nach dem 27.02.2012 durch die Überarbeitung der Pläne aufgrund des Inputs des Beklagten entstanden seien. Diese Kosten beliefen sich auf CHF 2'400.00. Diesen Betrag habe der Beklagte zu ersetzen. Dieser Zuspruch erfolgte trotz der zunächst ausgeführten Verneinung der Schlüssigkeit des Begehrens auch hinsichtlich der Planungskosten Architekt G und trotz der Verneinung des rechtsgültigen Zustandekommens des Vertrages zwischen den Parteien bzw dem Beklagten und der C GesmbH.
4. Der Beklagte liess dieses Urteil (im Hinblick auf den Zuspruch von CHF 2'400.00 s.A.) unangefochten, während der Kläger dagegen im abweisenden Umfang eine Berufung einbrachte. Mit Teilurteil und Beschluss vom 22.04.2015 gab das Obergericht der Berufung im Hinblick auf die Abweisung eines Teilbetrages von CHF 39'473.69 s.A. (entgangener Gewinn) keine Folge, hob das erstinstanzliche Urteil aber in dem darüberhinausgehenden Umfang von CHF 278'006.31 auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Seinem Aufhebungsbeschluss setzte das Fürstliche Obergericht einen Rechtskraftvorbehalt bei. Das Fürstliche Obergericht führte hinsichtlich der Bestätigung der Teilabweisung des geltend gemachten Schadens aus entgangenem Gewinn aus, dass das Erstgericht die Klage zu Recht in diesem Teilanspruch wegen Unschlüssigkeit abgewiesen habe. Hinsichtlich der anderen "frustrierten Aufwendungen" habe das Erstgericht aber die Klage rechtsirrig wegen Unschlüssigkeit abgewiesen. Die Sache sei noch nicht entscheidungsreif, weil insbesondere zum Bindungs- bzw Rechtsfolgewillen des Beklagten bei Unterzeichnung des Schreibens vom 27.02.2012, zur Aktivlegitimation des Klägers, also ob der Kläger auf eigene Rechnung und in eigenem Namen oder als vertretungsbefugter Geschäftsführer der C gehandelt habe und ob der Beklagte seinerseits bei Unterzeichnung des Vertrages als bevollmächtigter Stellvertreter seines Sohnes gehandelt habe und zu den vom Kläger behaupteten frustrierten Aufwendungen die notwendigen Feststellungen fehlten. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof gab der vom Kläger gegen das Teilurteil des Obergerichtes erhobenen Revision und dem vom Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluss erhobenen Revisionsrekurs keine Folge und bestätigte die Richtigkeit der vom Obergericht in seiner Entscheidung dargelegten rechtlichen Beurteilung.
5. Im zweiten Rechtsgang brachte der Kläger zusammengefasst weiter vor, er sei als Alleingesellschafter der C jedenfalls aktivlegitimiert, zumal jede Vermögensveränderung bei der C unmittelbar den Wert seines Vermögens verändere. Im Übrigen habe ihm die C alle Ansprüche abgetreten. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach stehe aufgrund des rechtskräftigen Zuspruches eines Teilbetrages von CHF 2'400.00 gemäss Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 25.11.2014 fest.
5.1. Der Beklagte ergänzte seinen Prozessvortrag im zweiten Rechtsgang dahingehend, dass eine unzulässige Klagsänderung vorliege, wenn der Kläger nunmehr seine Ansprüche auf eine Zession stütze. Überdies habe die C ihre Klage unter Anspruchsverzicht zurückgezogen, was materiell rechtlich zum Erlöschen ihrer Forderungen geführt habe, sodass sie keine Forderung an den Kläger habe zedieren können. Auf ein Rechtsmittel gegen das erstgerichtliche Urteil in Bezug auf den Zuspruch von CHF 2'400.00 sei nur aus prozessökonomischen Gründen verzichtet worden.
6. Mit Urteil vom 12.08.2016 wies das Fürstliche Landgericht im zweiten Rechtsgang das restliche Klagebegehren im Betrage von CHF 278'006.31 s.A. zur Gänze ab.
6.1. Es traf - hier noch entscheidungswesentlich - folgende Feststellungen:
"... Ende 2011 kam über G eine Verbindung mit F bzw. der H GmbH zustande. F zeigte sich am Projekt einer Seniorenresidenz sehr interessiert und erklärte, exzellente Verbindungen zu einer Betreibergesellschaft betreffend Seniorenresidenzen zu haben. Seines Erachtens sei das Grundstück X allein für eine Seniorenresidenz aber schon ein bisschen klein. Aufgrund dieser Mitteilung kontaktierte G den Beklagten (ein weiteres Mal) und fragte diesen, ob er allenfalls am Verkauf des Gebäude 2 interessiert sei, was der Beklagte verneinte.
Schliesslich wurde das Projekt Anfang 2012 immer konkreter und stellte sich zudem heraus, dass der Kläger allenfalls eine Kaufoption für das Grundstück X/Gebäude 1 erhalten könnte.
Am 20.02.2012 räumte D der C GmbH ein unwiderrufliches Kaufanbot folgenden Inhalts ein:
... Der Kläger ist Einzelgesellschafter und Geschäftsführer der C... und diese ist 100%-Eigentümerin der E GmbH, ....
In Zuge der Projektverhandlungen/-besprechungen zwischen dem Kläger, F und G ersuchte letzterer den Beklagten einmal um Übermittlung plantechnischer Unterlagen des Gebäude 2, weil er diese Nachbarliegenschaft (Grundstück X/Gebäude 1) bei seiner Planung berücksichtigen wolle, welchem Ersuchen der Beklagte nachkam.
G hat in der Folge Pläne betreffend Um- und Ausbau des Gebäude 2 gezeichnet und Vorschläge gemacht. Diese Unterlagen waren insbesondere erforderlich, um mit einer Betreibergesellschaft verhandeln zu können.
Diese Pläne und Unterlagen sowie überhaupt das Gesamtkonzept wurde dem Beklagten vom Kläger, G und F schliesslich bei einem gemeinsamen Treffen am 27.02.2012 vorgestellt. Die von G - insbesondere nach dem Raumprogramm des F - gezeichneten Pläne und die Berechnungen des Klägers wurden damals dem Beklagten erstmalig vorgelegt. Der Kläger hatte für diese Besprechung vom 27.02.2012 ein Schreiben vorbereitet gehabt, dessen Inhalt bei diesem Treffen besprochen wurde und welches Scheiben schlussendlich vom Beklagten, F und dem Kläger unterfertigt wurde und welches folgenden Inhalt aufgewiesen hat:
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Bei der Besprechung und Unterfertigung des vorerwähnten Schreibens am 27.02.2012 wurde nicht erörtert, ob der Kläger die Vereinbarung für sich persönlich oder für die C unterfertigt; dies war kein Thema. Nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger dieses Schreiben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (und nicht als Vertreter "seiner" Gesellschaft, der C GmbH) unterschrieben hat (unterschreiben wollte). F war der Meinung, dass die - vom Kläger auch als seine Firma bezeichnete - Gesellschaft des Klägers (C) Partei der Vereinbarung war - so wie er (F) als Vertreter seiner Gesellschaft (H GmbH) unterschrieben hat. Auch der Beklagte ging davon aus, dass der Kläger für die C auftritt. Für ihn war damals zudem klar, dass der Kläger persönlich das Grundstück X/Gebäude 1 aus grundverkehrsrechtlichen Gründen nicht kaufen werde können und dass hiefür noch ein grundverkehrsrechtlich zulässiges Konstrukt erforderlich wäre; wer das Grundstück X/Gebäude 1 tatsächlich kaufen würde, wurde damals am 27.02.2012 aber nicht besprochen. ...
Der Beklagte besichtige in der Folge nach dem 27.02.2012 ein ähnliches Wohnprojekt (betreutes Wohnen) in Altstätten, wobei er feststellte, dass dort keine höheren Mieteinnahmen erzielt werden können als in der sonstigen Wohn- oder Gewerbevermietung. Nach diesen Erhebungen, wonach bei Vermietung hinsichtlich altersgerechtem Wohnen keine höheren Erträge erzielbar sind, teilte der Beklagte dies der C/E bzw. dem Kläger schriftlich mit. Mit eingeschriebenem Brief vom 06.03.2012 (an "C GmbH, Herr A" und in Kopie an "Herrn F, H GmbH, ...") und mit Email vom 06.03.2012 (an "A" und cc an "H") erklärte der Beklagte den Rücktritt von der oben genannten Vereinbarung (vom 27.02.2012). Als Grund für seinen Rücktritt gab er an, dass er sich zwischenzeitlich bei verschiedenen Projekten in der Schweiz, bei denen "Betreutes Wohnen" geführt werde, kundig gemacht habe und er feststellen habe müssen, dass bei allen kein höherer Mietertrag erzielt werde, als der, den er im Gebäude 2 schon habe. Seine Mietverträge würden noch bis August 2015 laufen und seine Mieter seien an einer Verlängerung der Verträge um 10 Jahre (bis 2025) interessiert. Bei einer allfälligen Aufstockung um zwei Geschosse ergebe sich für ihn die Möglichkeit, sein Architekturbüro in einem Geschoss unterzubringen und im obersten Geschoss zwei bis drei luxuriöse Wohnungen zu erstellen. Somit sei ihm am besten gedient, mit dieser Lösung könne er seine Autonomie behalten und weiterhin selbständig entscheiden und dies sei für ihn der wesentliche Punkt. Aus diesen angeführten Punkten komme er zu diesem Entscheid und denke, dass der Kläger Verständnis dafür habe bzw. ersuche er um Verständnis für seinen Entscheid. ..."
6.2. Rechtlich erwog das Fürstliche Landgericht, dass es dem Kläger an der Aktivlegitimation fehle. Er mache seine Ansprüche aus dem Schreiben vom 27.02.2012 geltend. Bei dieser Vereinbarung habe er aber nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sondern für die C gehandelt. Eine Zession der Ansprüche durch die C an den Kläger komme nicht in Frage, da die C auf ihre Ansprüche verzichtet habe. Wenn auch eine Schädigung der C den Kläger als Gesellschafter betreffen könne, so handle es sich dabei um einen mittelbaren Schaden, der nicht zu ersetzen sei. Der rechtskräftige Zuspruch von CHF 2'400.00 an den Kläger habe keine Bindungswirkung insoweit, dass nunmehr die Aktivlegitimation des Klägers auch für den Folgeprozess anzunehmen sei.
7. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger eine Berufung, mit der er beantragte, das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass dem (restlichen) Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde.
7.1. Das Fürstliche Obergericht verwarf die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung. Der rechtskräftige Zuspruch durch das erste Urteil des Fürstlichen Landgerichtes über CHF 2'400.00 samt Zinsen erstrecke die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft ausschliesslich auf diesen Zuspruch über CHF 2'400.00, nicht aber auf das restliche Begehren des Klägers. Soweit eine Mängelrüge wegen nicht einvernommener Zeugen erhoben wurde, verwies das Fürstliche Obergericht darauf, dass die tatsächlichen Umstände, die durch die angebotenen Zeugen hätten bewiesen werden sollen, nicht entscheidungsrelevant seien. Auch die Beweisrüge wurde als nicht zutreffend erkannt. Zur Rechtsrüge wurde erörtert, dass nach den Feststellungen der Kläger das Schreiben vom 27.02.2012, auf das er seine Ansprüche stütze, als Vertreter der C unterzeichnet habe. Sollte ein Kooperations/Projektentwicklungsvertrag zustande gekommen sein, wäre er also zwischen der C und dem Beklagten abgeschlossen und könnte nur die C Schadenersatzansprüche geltend machen. Aus dem rechtskräftig gewordenen Teilzuspruch von CHF 2'400.00 samt Zinsen an den Kläger könne dieser keine Bindungswirkung für die nun noch offenen Ansprüche geltend machen.
8. Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige und zulässige Revision der klagenden Partei, die in den Antrag mündet, das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben, hilfsweise es aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Weiter hilfsweise wird ein Abänderungsantrag gestellt. Als Revisionsgründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung gemäss § 472 Z 4 ZPO, Aktenwidrigkeit gemäss § 472 Z 3 ZPO und Nichtigkeit gemäss § 472 Z 1 ZPO geltend gemacht.
8.1. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird zusammengefasst vorgebracht, dass sich die ursprüngliche Klage auf ein einheitliches und somit nicht teilbares Vorbringen gestützt habe. Beim Teilzuspruch von CHF 2'400.00 im ersten Rechtsgang durch das Fürstliche Landgericht habe das Gericht die Aktivlegitimation offenbar bejaht, ansonsten kein Zuspruch hätte erfolgen können. Die materielle Rechtskraft eines Urteiles erstrecke sich auch auf die Entscheidungsgründe und damit auf die Tatsachenfeststellungen soweit als diese entscheidungswesentlich seien. Die Feststellung, wonach der Revisionswerber aktivlegitimiert sei, entfalte daher Rechtskraftwirkung, sodass die Gerichte im zweiten Rechtsgang, was die Aktivlegitimation betreffe, an diesen rechtskräftigen Teilzuspruch und damit die Bejahung der Aktivlegitimation gebunden seien. Wenn diese Bindungswirkung für Teilurteile in der Rechtsprechung nicht bejaht worden sei, so sei zu beachten, dass es sich beim Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 25.11.2014 um kein Teilurteil gehandelt habe. Es wäre ein geradezu absurdes Ergebnis, wenn die liechtensteinische Gerichtsbarkeit einerseits in einem Urteil die Aktivlegitimation des Revisionswerbers bejahe und andererseits im selben Verfahren bei identem Sachverhalt diese verneine. Würde der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu folgen sein, hätte dies zur Folge, dass "jede Prozessführung vor den liechtensteinischen Gerichten einem russischen Roulette gleichkäme". Es dürfe auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass jedes Gericht auch ein Instanzengericht an die Rechtskraftwirkung eines Urteiles gebunden sei. Neben der Aktivlegitimation setze das teilweise Stattgeben des Klagebegehrens im Urteil vom 25.11.2014 auch zwingend die Feststellung voraus, dass zwischen den Parteien ein Projektentwicklungsvertrag zustande gekommen sei. Auch daran, also an das Zustandekommen dieses Vertrages seien die Gerichte nunmehr gebunden. Damit sei auch unrichtig, dass das Berufungsgericht der Mängelrüge und der Beweisrüge wegen mangelnder Entscheidungsrelevanz nicht gefolgt sei.
8.2. Zur Aktenwidrigkeit wird vorgetragen, dass das Fürstliche Obergericht seiner Begründung eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde lege, die mit den Prozessakten offenkundig im Widerspruch stehe, nämlich, dass der Kläger das Schreiben vom 27.02.2012 namens der C unterzeichnet habe. Aus Beilage B sei ersichtlich, dass der Revisionswerber diesen Vertrag persönlich und nicht für die C unterschrieben habe.
8.3. Was die Nichtigkeit betreffe begründe die schon in der Rechtsrüge dargelegte Nichtbeachtung der Rechtskraftwirkung die Nichtigkeit. Deshalb sei das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes wegen Verstosses gegen den Rechtsgrundsatz der Rechtskraft und Bindungswirkung als nichtig aufzuheben.
9. Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht und beantragt, der Revision keine Folge zu geben. Eine Aktenwidrigkeit liege schon deshalb nicht vor, weil kein Übertragungsirrtum oder bewusster Übertragungswiderspruch geltend gemacht werde. In Wahrheit bekämpfe die klagende Partei die Beweiswürdigung. Bei seiner Nichtigkeitsrüge übersehe der Beklagte, dass das Fürstliche Obergericht mit Beschluss die Nichtigkeit verneint habe und dieser Beschluss mittels Revision nicht anfechtbar sei. Auch wenn man auf die "Rechtsrüge" des Revisionswerbers eingehe, sei der Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes zu folgen. Wenn durch die Rechtskraft des Urteiles vom 25.11.2014 festgestellt worden wäre, dass die Aktivlegitimation des Klägers vorliegt, so hätte das Fürstliche Obergericht wie auch bestätigend der Fürstliche Oberste Gerichtshof dem Erstgericht im Aufhebungsbeschluss nicht auftragen können, weitere Feststellungen zur Beurteilung der Aktivlegitimation zu treffen. Darüber hinaus beruhe der Zuspruch eines Teiles des Architektenhonorars in Höhe von CHF 2'400.00 durch das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes im ersten Rechtsgang auf einem anderen Rechtsgrund, nämlich dass der Beklagte Mitauftraggeber für Umplanungen des Architekten gewesen sei und beruhe deshalb nicht auf frustrierten Aufwendungen aus dem behaupteten Vertrag vom 27.02.2012. Dieses Urteil im ersten Rechtsgang binde eben die Gerichte nur insoweit, als nicht noch einmal über diesen Betrag (Teilhonorar des Architekten G) abgesprochen werden könne.
10. Die Revision wegen Nichtigkeit ist zu verwerfen und im Übrigen nicht berechtigt. Folgendes ist zu erwägen:
Aktenwidrigkeit:
10.1. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, diese also auf einem bei Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum oder auf einem Formverstoss beruhen oder wenn für eine Tatsachenfeststellung überhaupt keine beweismässige Grundlage besteht, nicht aber dann, wenn allenfalls mögliche Feststellungen nicht getroffen wurden oder anders getroffen wurden, als vom Revisionswerber begehrt. Eine Aktenwidrigkeit liegt sohin vor, wenn für eine entscheidungswesentliche Feststellung überhaupt keine beweismässige Grundlage besteht, nicht aber dann, wenn eine allenfalls mögliche Feststellung nicht getroffen oder eine Feststellung durch Schlussfolgerung gewonnen wurde (OGH 10 CG.2007.147 LJZ 2012, 67; OGH 10 CG.2010.294 LJZ 2013, 89). Im gegenständlichen Fall bekämpft der Revisionswerber unter diesem Revisionsgrund in Wahrheit keine Aktenwidrigkeit sondern die Negativfeststellung, dass er das Schreiben vom 27.02.2012 nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der C unterzeichnet habe. Dieser Akt der Würdigung der Beilage B und dazu gehörender Aussagen von Zeugen und Parteien ist ausschliesslich ein Akt der Beweiswürdigung, der nicht mehr vor den Obersten Gerichtshof getragen werden kann. Eine Aktenwidrigkeit liegt sohin nicht vor.
Nichtigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung:
10.2. Wohl im Wissen um die Tatsache der Unanfechtbarkeit der durch das Fürstliche Obergericht verworfenen Nichtigkeitsberufung macht der Revisionswerber im gegenständlichen Fall die nach seiner Ansicht nach unrichtige Lösung der Frage der Bindungswirkung des Urteils des Fürstlichen Landgerichtes im ersten Rechtsgang nunmehr in einer Rechtsrüge geltend und verweist in der Revision wegen Nichtigkeit nur auf jene Rüge. Der Kläger stützt nämlich seine Revision diesbezüglich ausschliesslich darauf, dass das Erstgericht und auch das Fürstliche Obergericht an die Bejahung der Aktivlegitimation durch das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes im ersten Rechtsgang vom 25.11.2014, mit dem dem Kläger ein Teilschadenbetrag von CHF 2'400.00 zugesprochen wurde, gebunden gewesen wären. Nach ständiger Rechtsprechung bildet der Verstoss gegen die Bindungswirkung einer Vorentscheidung einen Nichtigkeitsgrund. Bei der Bindungswirkung handelt es sich ebenso wie bei der Einmaligkeitswirkung um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft (öOGH 7 Ob 93/14y; öOGH 1 Ob 102/12z; OGH 07 C 68/83 LES 1986, 73 [74]; Rechberger in Rechberger4 § 411 Rz 3). Der Revisionswerber hat schon in seiner Berufung eine diesbezügliche Nichtigkeit des erstgerichtlichen Urteiles gerügt, weil eben die Bindungswirkung des Urteiles des Fürstlichen Landgerichtes im ersten Rechtsgang mit seinem Teilzuspruch nicht beachtet worden sei. Diese Nichtigkeitsberufung wurde vom Fürstlichen Obergericht ausdrücklich verworfen. Der Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen wird, ist aber zu Folge der Rechtsmittelbeschränkung des § 487 ZPO (§ 519 öZPO) unanfechtbar (Kodek in Rechberger4 § 503 Rz 2; öOGH 7 Ob 93/14y; OGH 09 CG.2001.20 LES 2004, 19). Daran vermag auch die Behauptung nichts zu ändern, das Berufungsgericht habe die Nichtigkeitsberufung mit einer unrichtigen rechtlichen Berufung verworfen oder dass die Nichtigkeitsrevision in den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung verpackt wird (vgl RIS-Justiz RS0042981 [T 15]). Der Versuch, den behaupteten Verstoss gegen die Bindungswirkung auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend zu machen, ist schon deshalb verfehlt und unzulässig.
10.3. Nur der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die behauptete Bindungswirkung des genannten Urteiles auf die nunmehrige Entscheidung den rechtlichen Argumenten des Fürstlichen Obergerichtes voll anschliesst (§ 482, 469a ZPO). Die Rechtskraftwirkung eines Urteiles erstreckt sich grundsätzlich nur auf seinen Spruch und die für die Entscheidung wesentlichen und notwendigen Tatsachenfeststellungen, was vor allem bei abweisenden Entscheidungen von Bedeutung sein kann. Die Qualifikation von Tatsachenfeststellungen als notwendige Elemente der Entscheidung im Vorprozess hängt davon ab, ob die Feststellungen bei richtiger rechtlicher Beurteilung für die Entscheidung massgebend sind. Hiebei kommt es nicht auf die rechtliche Begründung der Entscheidung im Vorprozess an, sondern allein auf die objektiv richtige Beurteilung. In seiner Argumentation im Hinblick auf die Bindungswirkung, die in verschiedene Aspekte, im Kern aber immer gleichlautend verkleidet ist, geht der Revisionswerber aber nicht von der Bedeutung von Feststellungen aus, die nunmehr auch für die Gerichte im zweiten Rechtsgang bindend wären, sondern von Schlussfolgerungen aus der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes im ersten Rechtsgang, nämlich dass ein Zuspruch nur habe erfolgen können, wenn das Erstgericht die Aktivlegitimation bejaht habe. Der Revisionswerber übersieht hiebei aber, dass dazu das Erstgericht in seinem ersten Urteil vom 25.11.2014 gar keine Feststellungen getroffen hat. Zur Frage der Aktivlegitimation des Klägers sich ergebend aus dem behaupteten Vertrag (Schreiben) vom 27.02.2012 wurden eben vom Erstgericht keinerlei Feststellungen dazu getroffen, ob vom Kläger dieses Schreiben im eigenen Namen oder als geschäftsführender Gesellschafter der C für diese unterfertigt wurde. Unter anderem der Mangel an diesen Feststellungen führte auch zur Aufhebung des Urteiles und zum Auftrag, dazu Feststellungen zu treffen. Die sich durch die gesamte Nichtigkeitsrevision (bezeichnet als Rechtsrüge) ziehende Argumentation, dass das Erstgericht an die den Zuspruch im ersten Urteil des Fürstlichen Landgerichts tragenden Feststellungen gebunden sei, fallen somit in sich zusammen. Es gab diese Feststellungen nicht, sodass daraus logischerweise auch keine Bindungswirkung entstehen kann. Im Übrigen liegt hier, wie auch vom Fürstlichen Obergericht zitiert, dadurch dass ein Teil der geltend gemachten Forderungen in Rechtskraft erwuchs und über den darüber hinausgehenden Teil weiterprozessiert wurde, der selbe Fall wie bei einer Teileinklagung einer Forderung vor. Es ist unbestritten, dass auch bei einer Teileinklagung die Rechtskraft (im ersten Prozess) nur den dort geltend gemachten Anspruchsteil über den spruchgemäss entschieden wurde, erfasst. Begehrt der Kläger gegenüber seiner ersten Klage nunmehr etwas zusätzliches, also einen darüber hinausgehenden Betrag, ist die zweite Klage nicht von der Einmaligkeitswirkung und der Rechtskraftwirkung erfasst (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 § 411 ZPO Rz 46). Wird beispielsweise im ersten Verfahren eine Schadenersatzrente zugesprochen, so ist damit die Verschuldensfrage für eine Klage auf Erhöhung der Rente nicht bindend entschieden (JBl 1958, 237). Wenn der Revisionswerber geradezu romanhaft davon spricht, dass eine solche Widersprüchlichkeit die Glaubwürdigkeit der Gerichtsbarkeit ernsthaft in Frage stelle und jede Prozessführung vor den liechtensteinischen Gerichten einem russischen Roulette gleichkäme, übersieht er schlicht, dass mangels entsprechender Feststellungen auch keine Bindung an diese (von ihm nur gewünschten aber tatsächlich nicht getroffenen) Feststellungen gegeben sein kann.
10.4. Soweit der Revisionswerber noch ausführt, dass die in der Berufung geltend gemachte Verfahrensrüge des Revisionswerbers nicht aufgegriffen und die Beweisrüge unrichtigerweise verworfen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Fürstliche Obergericht sich mit der Verfahrensrüge und der Beweisrüge ausführlich auseinandergesetzt hat und überdies diese Fragen vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr releviert werden können. Andere noch in erster Instanz aufgeworfene Rechtsfragen, wie jene eines konkludenten Anerkenntnisses durch Nichtbekämpfung des erstgerichtlichen Urteils im ersten Rechtsgang und auch der Zession und des mittelbaren Schadens durch Schädigung der C werden in der Revision nicht releviert. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
Die Revision war sohin zu verwerfen bzw ihr keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die Kosten wurden vom Revisionsgegner richtig verzeichnet.