08 CG. 2015.429
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A, ***, ***, vertreten durch ***, wider die beklagte Partei B, ***, ***, vertreten durch ***, wegen Zahlung und Leistung EUR 10'000.00 s.A. (Streitwert: CHF 10'864.50 EUR/CHF 1.1) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 16.11.2016, ON 24, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei vom 31.08.2016, ON 15, gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 27.06.2016, ON 14, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird F o l g e gegeben.
Die Urteile der Unterinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit CHF 1'625.62 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 4 Wochen zu Handen der Beklagtenvertreter zu ersetzen.
Der Kläger ist weiters schuldig, dem Beklagten die mit CHF 2'566.08 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit CHF 3'851.55 bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens binnen 4 Wochen zu Handen der Vertreter des Beklagten zu ersetzen.
1. Die C AG mit Sitz in Vaduz (in der Folge C AG) wurde am 22.03.1994 im Handelsregister eingetragen. Der statutarische, im Handelsregister eingetragene Zweck der C AG lautete: a) Vermittlung von Finanzierungsberatungen sowie Versicherungsmaklertätigkeiten; b) die Beteiligung an anderen Unternehmungen; c) die Vornahme von Rechts- und Finanzgeschäften, die direkt oder indirekt im Aufgabenbereich liegen können. Die C AG verfügte über eine am 30.04.1998 ausgestellte Gewerbebewilligung, die den Zweck "Versicherungsmakler Tätigkeiten, Vermittlung von Finanzierungsberatungen" beinhaltete. Mit Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 26.05.2000 wurde D als verantwortlicher Geschäftsherr der C AG auf Basis dieser Bewilligung genehmigt. Die Gewerbebewilligung wurde in der Folge aufgrund des Erlasses des Versicherungsvermittlungsgesetzes vom 17.05.2006 per 12.12.2007 eingeschränkt auf die "Vermittlung von Finanzierungsberatungen". D wurde ab 28.12.1999 als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der C AG eingetragen und ab dem 24.02.1999 als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der C AG. Repräsentantin der C AG war ab 10.03.2003 die E reg. Treuunternehmen (in der Folge: E). Der Beklagte war Verwaltungsrat der E mit Einzelzeichnungsrecht.
Die C Holding Anstalt mit Sitz in Vaduz (in der Folge: C Holding) wurde am 12.05.2004 im Handelsregister eingetragen. Der statutarische, im Handelsregister eingetragene Zweck der C Holding umfasst die "Anlage und Verwaltung des Anstaltsvermögens unter Ausschluss des Betriebes eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes sowie die Verteilung der Erträgnisse und der Gebrauch des Vermögens". D und der Beklagte waren von Anfang an jeweils einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte. Repräsentantin der C Holding war die E. Die Geschäfte der C Holding wurden ebenso wie bei der C AG von D geführt. Der Beklagte hatte als Mitglied des Verwaltungsrates mit der Geschäftsführung nichts zu tun. Der Beklagte hatte auf Wunsch von D Einsitz in den Verwaltungsrat der C AG genommen.
Mit Beschluss des Landgerichtes vom 21.09.2009 wurde sowohl über das Vermögen der C AG als auch über das Vermögen der C Holding der Konkurs eröffnet.
D hatte das Aktienkapital der C AG inne. Auch die C Holding wurde für D gegründet. Wirtschaftlich betrachtet war D Träger des Vermögens sowohl der C AG als auch der C Holding.
Insoweit ist der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt unstrittig.
2. Mit Klage vom 19.11.2015 begehrte der Kläger vom Beklagten die Zahlung eines Betrags von EUR 10'000.00 samt 5% Zinsen seit dem 07.10.2009 und brachte hiezu zusammengefasst vor:
Er habe über Empfehlung seines Versicherungsmaklers eine Anlage getätigt und hiezu am 20.10.2006 EUR 10'000.00 auf ein Konto der C Holding einbezahlt. Er habe sein Anlagekapital bis heute nicht zurückerhalten. Der Beklagte habe ihm für das veranlagte Kapital aus Verantwortlichkeit zu haften, weil er seine Pflichten als Verwaltungsrat der C AG und der C Holding verletzt habe. Beide Gesellschaften seien per 01.04.2004 zahlungsunfähig und überschuldet gewesen und habe es der Beklagte dennoch unterlassen, einen Konkursantrag zu stellen. Der Beklagte habe dem Kläger als "Neugläubiger" den Vertrauensschaden zu ersetzen. Dass der Beklagte dem Kläger hafte ergebe sich aus dem im Parallelverfahren zu 01 CG.2012.379 gefällten Urteil des OGH vom 02.10.2015. Demnach hafte der Beklagte auch wegen einer Schutzgesetzverletzung und zwar insofern, als er es bewusst unterlassen habe, die für die Anlagetätigkeit der C AG bzw der C Holding zwingend notwendigen Bewilligungen nach TrHG, BankG und IUG einzuholen. Gegen seine Pflichten als Verwaltungsrat der C AG und der C Holding habe der Beklagte zudem insofern verstossen, als er keine ordnungsgemässe Buchhaltung geführt und kein internes Kontrollsystem eingerichtet habe, weshalb die Anlagetätigkeit, nämlich der Verkauf von C-Anteilen völlig intransparent verlaufen sei und der Beklagte über diesen wesentlichen Geschäftsbereich keine Kenntnis gehabt habe. Von der Rolle des Beklagten im "C-Komplex" habe der Kläger zum ersten Mal einige Wochen vor der Klageeinbringung durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter Kenntnis erlangt. Zudem sei erst mit dem Urteil des OGH vom 02.10.2015 im Parallelverfahren zu 01 CG.2012.379 überhaupt klargestellt gewesen, dass die geschädigten Anleger neben der Konkursmasse der C Holding Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Beklagten geltend machen könnten. Die Verfehlungen des Beklagten seien für einen juristischen Laien wie dem Kläger auch aus dem Berichten des Masseverwalters nicht ersichtlich gewesen. Auch als Privatbeteiligter in dem in diesem Zusammenhang geführten Strafverfahren habe er keine Möglichkeiten gehabt, Informationen über den Ermittlungsstand betreffend das Verfahren gegen den Beklagten zu erlangen. Die Klageforderung sei daher nicht verjährt, wohl aber ohnehin die lange 30-jährige Frist des § 1489 ABGB zu Anwendung gelange.
3. Der Beklagte hat das Klagevorbringen in wesentlichen Punkten bestritten, kostenpflichtige Klageabweisung beantragt und zusammengefasst eingewendet:
Die Klagsforderung sei gemäss § 1489 ABGB verjährt. Die 3-jährige Verjährungsfrist dieser Bestimmung habe im Jahre 2009 zu laufen begonnen, als der Kläger erfahren habe, dass sein veranlagtes Geld nicht mehr vorhanden sei und D Suizid begangen habe. Die für eine Klageerhebung erforderlichen Umstände seien zudem bereits aus den Berichten des Masseverwalters der C Holding/C AG vom 09.12.2009 erstmals ersichtlich gewesen. Es sei dem Kläger als Konkursgläubiger möglich gewesen, durch Teilnahme an der Prüfungstagsatzung und Einsichtnahme in den Konkursakt sich die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Der Kläger habe sich zudem bereits im Januar 2010 dem Strafverfahren zu AZ 13 UR.2009.455 als Privatbeteiligter angeschlossen. Der Anspruch des Klägers, der seine Erkundigungspflichten verletzt habe, sei daher seit Dezember 2012 bzw spätestens seit Dezember 2013 verjährt. Des Weiteren sei die C Holding zum Zeitpunkt der Investition durch den Kläger nicht überschuldet oder zahlungsunfähig gewesen. Zu dem Zeitpunkt sei dem Beklagten auch nicht bewusst gewesen, dass D gewerbsmässig Anlagegelder entgegengenommen habe und deshalb eine Bewilligung einzuholen gewesen sei. Das Verschulden des Beklagten sei gegenüber jenem des D vernachlässigbar, weshalb er nicht, jedenfalls nicht für den gesamten Schaden hafte. Auch im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten aus Verantwortlichkeit nicht gegeben.
4. Das Fürstliche Landgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze und dem Zinsenbegehren teilweise statt. Es ging von den folgenden, über die eingangs wiedergegebenen Feststellungen hinaus getroffenen Feststellungen aus:
"Die auf die Versicherungen bezogene Vermittlungstätigkeit der C AG wurde durch D ausgeführt. Neben der Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin übte die C AG eine Anlagetätigkeit aus, die behördlich nicht bewilligt war. Zumindest ab 1999 bewarb D über die C GmbH in Feldkirch Zertifikate von so genannten C-Anteilen, die zumindest bis 2004 unter der Bezeichnung C-Index ausgegeben wurden. Danach wurde die Anlagetätigkeit über die C Holding unter der Bezeichnung C-Hedge-Index fortgeführt.
Der Ablauf des Anlagegeschäfts verlief weitestgehend nach demselben Muster: Die Anlagegelder wurden teilweise in bar an D bzw. an die Vermittler gezahlt oder von den Anlegern direkt auf die von der der C AG bzw. C Holding geführten Konten u.a. bei der F AG Vaduz, der G AG Feldkirch oder der H AG Feldkirch überwiesen. Weder von der C AG / C Holding noch von den beteiligten Banken wurden zu diesem Zweck separate Konten für die Gelder der einzelnen Anleger angelegt.
Den Anlegern war es jederzeit möglich, die Anlage zu kündigen und sie erhielten ihre "Anteile" zu dem aktuellen, im Chart ausgewiesenen fiktiven Kurs ausbezahlt. Die Auszahlungsbeträge an verschiedene Anleger wurden teils in bar von D, teils von den Bankkonten der C-Gesellschaften direkt überwiesen.
Über die konkrete Veranlagung der "Anlegergelder" - die nur zu einem geringen Teil erfolgte, so etwa über die J AG in *** - wurde keine eigenständige Buchhaltung geführt. In der "ordentlichen" Buchhaltung der C AG sind diese Vermögenswerte überhaupt nicht enthalten und es befanden sich hierzu ursprünglich auch keine Unterlagen im Inland.
Die beschriebenen Anlagegeschäfte der C AG und der C Holding wurden weitgehend in Österreich durchgeführt und abgewickelt. Der Beklagte selbst hatte keine Kundenkontakte und hat auch nie Geld von Anlegern entgegengenommen.
Für D waren die C AG und die C Holding eine wirtschaftliche Einheit und ging es ihm bei den juristisch getrennt zu beurteilenden Gesellschaften um ein einheitliches Geschäftsmodell, um das von ihm angelegte "Schneeball-System" betreiben zu können. Aus Sicht des D handelte es sich somit bei der C AG und der C Holding um ein einheitliches "C-System", für welches bereits vor und zum Zeitpunkt der Gründung der C Holding keine positive (wirtschaftliche) Fortbestehungs-prognose gegeben werden konnte. Die Wiederherstellung eines ausgeglichenen Vermögensstandes wäre selbst bei einer ordnungsgemässen Geschäftsgebarung spätestens ab 01.01.2004 nicht mehr möglich gewesen.
Spätestens Anfang 2004, noch vor Gründung der C Holding, realisierte der Beklagte - ohne das volle Ausmass der Geschäfte zu kennen -, dass D über die C AG Anlagegeschäfte vorgenommen hatte. D zeigte dem Beklagten nämlich zwei C-Zertifikate, die vom Erscheinungsbild her im Wesentlichen den dann über die C Holding ausgestellten "C-Hedge-Index" entsprachen und die eine Beteiligungen an der C AG bestätigten, wonach ein bestimmter Anleger nach Leistung eines Geldbetrages eine bestimmte Nummer eines "C-Index" erworben hatte, wodurch dem Inhaber dieses "Wertpapiers" eine gewisse Anzahl von "C-Anteilen" zum Kurs eines bestimmten Eurobetrages bestätigt wurde und dieser damit eine entsprechende Forderung gegenüber der C AG erworben hatte.
Schon allein aus dem Erscheinungsbild und der Ausgabenummer des "Wertpapieres" wäre für den Beklagten erkennbar gewesen, dass D damit eine gewerbsmässige Tätigkeit in einem grösseren Umfang bei der C AG durchgeführt hatte.
D erklärte dem Beklagten damals (jedoch), dass er nur wenige Anlagegeschäfte mit guten Bekannten und Verwandten durchgeführt habe. Der Beklagte machte D darauf aufmerksam, dass die Durchführung von Anlagegeschäften in Liechtenstein bewilligungspflichtig ist. Darauf wies D dem Beklagten Gewerbebewilligungen aus Österreich und der Schweiz vor, und stellte in Aussicht, dass er für die Vornahme der Anlagegeschäfte (im Ausland) eine eigene Gesellschaft gründen werde. Er würde die schon getätigten Anlagen über die C AG auf die neu zu gründende Gesellschaft übertragen. D erklärte, dass er das Anlagegeschäft nur ganz privat mit bis zu 20 ihm nahestehenden Personen betreiben wolle. Zu diesem (vom Beklagten auch so gesehenen) Zweck wurde dann vom Beklagten die Gründung der C Holding durchgeführt.
Der Beklagte wusste also, dass D die C Holding für eine Anlagetätigkeit benötigte. Ebenso wusste er, dass es für die Verwaltung fremder Anlagegelder über die C AG und/oder C Holding - unabhängig davon, ob die Anlagegelder auf inländischen oder ausländischen Bankkonten einbezahlt werden - einer Bewilligung der Finanzmarktaufsicht aufgrund spezialgesetzlicher Bestimmungen bedurfte. Schliesslich wusste er auch, dass beide Gesellschaften nicht über solche Bewilligungen verfügten.
Der Beklagte vertraute D und verliess sich darauf, dass dessen Aussagen stimmten und er seine Zusagen einhielt. Entgegen dieser Zusagen betrieb D sein Anlagegeschäft nach der Gründung der C-Holding jedoch ohne weitere Einschränkungen über die C Holding weiter. Auch wurden die bisher von der C AG vereinnahmten Anlagegelder bzw. Anlagen nicht auf die C Holding übertragen. Die C AG nahm weiterhin Auszahlungen von Anlagegeldern vor. Da ihre eigenen Gelder zur vollständigen Auszahlung nicht ausreichten, wurden die Anlagegelder, welche bei der C Holding eingingen, von Anfang an auch im grossen Umfang zur C AG weitertransferiert, um dort die Anleger im Sinne des bisherigen Schemas ausbezahlen zu können.
Der Beklagte hatte auf allen massgebenden Konti, insbesondere auf denen, über die die Ein- und Auszahlungen der bzw. an die Anleger erfolgten, Unterschriftsberechtigung und Einzelzeichnungsrecht.
Hätte der Beklagte bei Gründung der C Holding in die Kontenbewegungen der C AG Einsicht genommen, so hätte er auch bei entsprechender Prüfung erkennen können, dass das Hauptgeschäft der C AG in der Vornahme von in Liechtenstein mangels einer entsprechenden Bewilligung unzulässigen Anlagegeschäften bestand und mangels entsprechender Veranlagung der eingenommenen Kundengelder die den Anlegern versprochenen Renditen real nicht erwirtschaftet werden.
D legte dem Beklagten jeweils Vermögensstati betreffend die C Holding mit Listen deren Anlegern aus Österreich und der Schweiz vor, welche von D unterzeichnet wurden. Der Beklagte schenkte diesen Listen Glauben im Vertrauen auf die Integrität von D, der ihm dazu jeweils Bankauszüge vorlegte, aus welchen hervorging, dass die Vermögenswerte der C Holding angeblich die Verbindlichkeiten gegenüber den Anlegern weit überstiegen. Die Anlegerlisten im Anhang zu den Vermögensstati der C Holding wurden jeweils von D erstellt und dabei manipuliert.
Die Ein- und Auszahlungen bei der C Holding wären - trotz Fehlens einer Buchhaltung - auch für einen Dritten erkennbar gewesen. Der Beklagte hätte bei entsprechender Kontrolle des D, insbesondere anhand der ihm zugänglichen Kontoauszüge jedenfalls feststellen können, dass die Berichte von D nicht richtig sind. Er hat aber Kontrollen sowohl bei der C AG als auch bei der C Holding unterlassen, weil er D voll vertraute. Der Beklagte kümmerte sich weder um die Geschäfte der C AG noch der C Holding. Er war praktisch nur "auf dem Papier" Verwaltungsrat.
Die C Holding verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Bewilligung nach einem der Aufsicht und dem Vollzug der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) unterliegenden Spezialgesetz, insbesondere nicht nach dem Gesetz vom 25.11.2005 über die Vermögensverwaltung (VVG), dem Gesetz vom 19.05.2005 über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (IUG)(und dem IUG 1996) sowie dem Gesetz vom 21.10.1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz).
Es gab hinsichtlich der Anlageschäfte der C AG und der C Holding nie zugelassene Prospekte, keine Vorverträge, keine allgemeinen Geschäfts-bedingungen, keine üblichen Jahresberichte und keine den Kunden vorgelegten Bilanzen.
Der Kläger - damals Arbeiter bei der K und ohne Kenntnisse in Anlagesachen - hat am 20.10.2006 einen Betrag von EUR 10'000.00 auf ein Konto der C Holding bei der Vorarlberger H AG einbezahlt, und zwar zur Veranlagung und auf Empfehlung seines damaligen Versicherungsvertreters L; die C Feldkirch bzw. L war damals der Versicherungsmakler des Klägers. Der Zahlschein für die Einzahlung war dem Kläger ausgefüllt mit den Daten der C Holding übergeben worden. Nach der Einzahlung erhielt der Kläger ein Zertifikat der C Holding mit dem Titel "C Hedge Index" (Nr. ***), welches den Kläger als Inhaber von 44 Stück C-Anteilen zum Kurs von je EUR 209.41, sohin im Gesamtwert von EUR 9'214.04, ausweist. Bevor der Kläger diese Anlage tätigte, hat er sich über das Geschäftsmodell der C nicht weiter erkundigt, sondern auf die Mitteilungen seines C-Versicherungsmaklers vertraut, dass es sich um eine sichere Anlage und um einen Fond handeln würde, den C selber aufgelegt habe und dass es sich um eigenes Geld der C handeln würde. Der Kläger hat bislang die einbezahlten EUR 10'000.00 nicht zurückerhalten.
Wenn der Kläger gewusst hätte, dass die C Holding über keine für die Durchführung von Anlagetätigkeiten erforderliche Bewilligung verfügt hat, hätte er den Betrag von EUR 10'000.00 nicht wie beschrieben angelegt und an die C Holding überwiesen.
(PV Kläger)
Am 2. September 2009 schied D durch Selbstmord aus dem Leben.
Nach Bekanntwerden des Suizids des D hat der Kläger sich bei der Arbeiterkammer in Feldkirch beraten lassen, da es geheissen hat, dass die Arbeiterkammer so etwas wie eine "Sammelklage" für den Raum Feldkirch machen würde. Der Kläger gab dann seine Unterlagen betreffend die gegenständliche Anlage samt Vollmacht bei der Arbeiterkammer ab. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt wurde ihm dann von Seiten der Arbeiterkammer mitgeteilt, dass die Sache erledigt sei, dass es nichts mehr geben würde und dass kein Geld mehr da sei.
Als dann im Herbst 2015 in der ORF-Sendung "Vorarlberg Heute" im Zusammenhang mit den C-Anlagen darüber berichtet worden war, dass "jemand gefunden worden sei, der auch haften würde", hat der Kläger seinen Versicherungsvertreter angerufen, der die Unterlagen sodann an den jetzigen Rechtsvertreter (des Klägers) weitergeleitet hat.
Der Kläger hatte keine Kenntnis von einem C-Konkursverfahren und/oder einem Strafverfahren im Zusammenhang mit C in Liechtenstein. Nach der Übergabe der Unterlagen an die Arbeiterkammer Feldkirch hat der Kläger nie einen Brief von einem Rechtsanwalt erhalten. Er hat darauf vertraut, dass - wenn er die Angelegenheit an die Arbeiterkammer übergibt - diese alles für ihn macht.
Ob ein von der Arbeiterkammer Feldkirch beauftragter Rechtsanwalt sich für den Kläger dem gegen unbekannte Täterschaft in Zusammenhang mit C/D geführten Strafverfahren (13 UR.2009.455) als Privatbeteiligter angeschlossen hat, kann nicht festgestellt werden. Der zuständige Untersuchungsrichter teilte jedenfalls allen Privatbeteiligtenvertretern mit Schreiben vom 15.02.2010 mit, dass im derzeitigen Verfahrensstadium, in welchem noch verschiedene Untersuchungshandlungen und Zwangsmittel-massnahmen durchzuführen wären, noch keine Akteneinsicht gewährt werden könne; sobald eine Akteneinsicht möglich sei, werde entsprechend orientiert werden. Ob und wann eine solche Verständigung durch den Untersuchungsrichter erfolgte, kann nicht festgestellt werden.
Die vom Kläger bzw. für den Kläger im hg. Konkursverfahren zu 09 KO.2009.657 mit EUR 12'480.76 angemeldete Forderung wurde vom Masseverwalter mit EUR 10'000.00 anerkannt und mit EUR 2'480.76 bestritten.
Der Beklagte realisierte erst nach dem Ableben von D das Ausmass und den Umfang der Anlagegeschäfte der C AG und der C Holding, nachdem ihm zwei oder drei Tage nach dem Suizid von D von M, Geschäftsführer der C GmbH Feldkirch, und N eine Computerliste mit tausenden von Namen von Anlegern und Kleinbeträgen gezeigt worden war. Von dem Täuschungs- und Schädigungsvorsatz des D hatte der Beklagte bei Gründung der C Holding keine Kenntnis.
Im Konkurs der C AG wurden Forderungen im Umfang von umgerechnet ca. CHF 36'500'000.00 angemeldet. Auf diesen Betrag entfielen Forderungen im Umfang von ca. CHF 26'000'000.00 auf Anleger, ein Betrag von ca. CHF 10'000.000.00 wurde von der C Holding und von anderen Gläubigern angemeldet. Der Masseverwalter anerkannte Forderungen im Betrag von ca. CHF 18'330'000.00, wobei ca. CHF 8'240'000.00 auf Anleger und ein Betrag von rund CHF 10'000'000.00 auf die C Holding entfielen.
Auch im Konkursverfahren der C Holding meldeten zahlreiche Gläubiger ihre Forderungen an. Insgesamt handelte es sich um Forderungsanmeldungen im Betrag von umgerechnet rund CHF 22'000'000.00, wobei vom Masseverwalter rund CHF 12'500'000.00 anerkannt wurden.
In seinen Berichten im hg. Konkursverfahren 09 KO.2009.657 hat der Masseverwalter unter anderem folgendes ausgeführt:
Erster Zwischenbericht vom 09.12.2009 in 09 KO.2009.657-23:
3.1.3 Forderungen der Gemeinschuldnerin
Schadenersatzforderungen in derzeit noch unbekannter Höhe wird die Masse bei den verantwortlichen Organen bzw. gegenüber dem Nachlass von D (D) geltend machen.
Zweiter Zwischenbericht vom 10.06.2011 in 09 KO.2009.657-84:
2.3 Untersuchungsverfahren 13 UR.2009.455
Das derzeit beim Fürstlichen Landgericht anhängige UR-Verfahren wird gemäss Mitteilung der Staatsanwältin voraussichtlich nicht mehr wegen den gemeinrecht-lichen Delikten (Betrug usw.) gegen die Verwaltungsräte der C-Konkursitinnen und unbekannte Täterschaft weitergeführt werden, da nach Ansicht der Staatsanwältin gegen die (lebenden) Verwaltungsräte sich aus den bisherigen Ermittlungen keine entsprechenden Tatvorwürfe ergeben haben. Das Verfahren wird folglich (nur) im Zusammenhang mit der Anzeige der FMA (Verstösse gegen das Versicherungs-vermittlergesetz, Bankengesetz, Vermögensverwaltergesetz und Sorgfaltspflichtgesetz) gegen die Verantwortlichen der Konkursitinnen weitergeführt werden. (...)
Der MV wird das Strafverfahren jedenfalls weiterverfolgen, insbesondere auch deshalb, da bei der zivilrechtlichen Inanspruchnahme der verantwortlichen Personen die Ermittlungsergebnisse des Strafverfahrens nützlich sein werden, selbst wenn sie nicht für eine strafrechtliche Verfolgung ausreichten. (...)
2.9 Verantwortlichkeitsklagen
Des Weiteren wurden seitens des MV die sich aus der Durchsicht der Geschäftsunterlagen und durch Gespräche mit den zuständigen Behörden und anderweitig involvierten Personen ergebenden Sorgfaltspflichtverletzungen aufgearbeitet und dokumentiert.
Nach bisherigem Kenntnisstand war Drahtzieher und Hauptverantwortlicher des Anlagebetruges der verstorbene D (D). Die strafrechtliche vorsätzliche Involvierung weiterer Personen kann bis dato nicht nachgewiesen werden (vgl. Ausführungen zur Strafanzeige der FMA).
Hingegen steht fest, dass der konzessionspflichtige Vertrieb von C Anteilen unter Hinzuziehung zahlreicher Vermittler mit Wissen und Mitwirken des Verwaltungsrates vollzogen wurde.
Es fanden weder Kontrollen statt, noch wurde die Werthaltigkeit der C Anteile geprüft bzw. dafür gesorgt, dass die Gelder pflichtgemäss auf separaten Konten verwaltet wurden.
Der MV ist der Auffassung, wäre der Verwaltungsrat seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen, die Entgegennahme der Gelder bereits von Beginn an unterbunden hätte werden müssen. Jedenfalls hätte zu einem viel früheren Zeitpunkt festgestellt werden können, dass die Gemeinschuldnerin tatsächlich überschuldet war und Auszahlungen getätigter Anlagen, noch dazu mit fiktiven Gewinnen, weder möglich noch zulässig war und stattdessen eine Konkursanmeldung angezeigt gewesen wäre.
Es wäre ferner erkennbar gewesen, dass ein Grossteil des einbezahlten Geldes auf den Bankkonti belassen wurde und tatsächlich im Sinne eines Schneeballsystems für Auszahlungen inklusive fiktiver Gewinne verwendet wurde.
Stattdessen liess der Verwaltungsrat D gewähren und setzte völlig auf das persönliche Vertrauensverhältnis, welches aus rechtlicher Sicht selbstverständlich die Wahrnehmung der Organpflichten nicht ersetzen kann und aus tatsächlicher Sicht - wie sich herausstellte - auch völlig ungerechtfertigt war. Folglich trägt der Verwaltungsrat, der seiner Aufgabe in keiner Weise gerecht wurde - zusammen mit D - die (Mit-)Verantwortung für die heutige Situation.
Der MV wird aus diesem Grund entsprechende Ersatzforderungen einklagen. (...)
4.1.2 Forderungen der Gemeinschuldnerin
a) Schadenersatzforderungen in derzeit noch unbekannter Höhe wird der MV wie angekündigt gegenüber den verantwortlichen Organen bzw. gegenüber dem Nachlass von D geltend machen. Die Bezifferung der genauen Beträge ist derzeit nicht möglich. (...)
Dritter Zwischenbericht vom 12.12.2011 in 09 KO.2009.657-267:
Der MV korrespondierte und führte Gespräche mit dem ehemaligen Verwaltungsrat der Gemeinschuldnerin (B) bzw. dessen Rechtsvertreter.
Die Haftung aus Organverantwortlichkeit wird nicht anerkannt und einer aussergerichtlichen Einigung die Absage erteilt. Auch wurde abgelehnt, einen Verzicht auf Einrede der Verjährung der Haftung abzugeben.
Der MV wird deshalb entsprechende Klagen vorbereiten.
Allerdings erhielt der MV der Gemeinschuldnerin in zwei Verfahren vor dem Landgericht vom Beklagten B Streitverkündungen und Aufforderungen, den Verfahren als Nebenintervenient beizutreten. Es handelt sich dabei um Schadenersatzklagen von zwei Gläubigern der Gemeinschuldnerin. Ein Beitritt als Nebenintervenientin erfolgte bislang nicht. Das erste Verfahren wurde bereits geschlossen und es wird das erstinstanzliche Urteil erwartet. Das zweite Verfahren wurde unterbrochen.
Da diese Verfahren potenziell Auswirkungen auch auf die Verantwortlichkeitsklagen der Gemeinschuldnerin gegen deren ehemaliges Organ haben, wird der Ausgang jedenfalls des erstinstanzlichen Verfahrens in der Angelegenheit, in der das Verfahren bereits geschlossen wurde, abgewartet. (...)
Vierter Zwischenbericht vom 17.09.2012 in 09 KO.2009.657-279:
Das Strafverfahren gegen B wegen Vergehen nach dem Versicherungsvermittlergesetz, dem Bankengesetz, dem Vermögensverwaltungs- gesetz sowie dem Sorgfaltspflichtgesetz wurde zwischenzeitlich gemäss § 22c Abs. 5 StPO iVm § 22b StPO eingestellt. Mit anderen Worten, B konnte durch Zahlung eines Geldbetrages die Einstellung des Strafverfahrens erreichen (Diversion). (...)
Die Einstellung erfolgte ohne Anhörung des MV. Der MV war dann auch einigermassen überrascht, von dieser Einstellung zu hören. Auf Anfrage wurde dem MV mitgeteilt, dass die gegenständliche diversionelle Erledigung keine Anhörung der Geschädigten (Verletzten) oder auch nur die Berücksichtigung deren Interessen verlangt. (...)
Mit Schriftsatz vom 27. April 2012 hat der MV gegen die ehemalige Verwaltung, d.h. gegen B als ehemaligen Verwaltungsrat, Klage beim LG eingebracht. Dem Beklagten wird vorgeworfen, dass er seine gesetzlichen Sorgfaltspflichten zum Schutze der Gesellschaftsinteressen verletzt und der Gesellschaft dadurch Schaden zugefügt hat. Vereinfacht ausgedrückt wird ein Schaden derart beziffert, so dass bei Gutheissung der Klage und Leistung der eingeklagten Forderung die Masse ausreichend Vermögen besitzt, um die Masse- und Konkursforderungen zu 100% zu begleichen. Konkret wurden CHF 13 Mio. als Schaden eingeklagt sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte für sämtliche nicht bestimmbaren oder nicht bekannten Schäden, die auf die Pflichtverletzungen der Beklagten als ehemalige Mitglieder der Verwaltung der Gemeinschuldnerin zurückzuführen sind, zu ersetzen haben. (...)
(...) Vorstehend wurden die zwei Verfahren erwähnt, in denen Neugläubiger gegen B als ehemaliges Mitglied der Verwaltung der C Holding Anstalt auf Schadenersatz aus Pflichtverletzungen klagen. Während ein Verfahren (01 CG.2011.314) derzeit ruht, ist im anderen Verfahren (09 CG.2011.279) die Klagsabweisung des Landgerichts durch Beschlüsse des OGH bzw. OG aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuverhandlung und -entscheidung ans LG zurückverwiesen worden. Die Angelegenheit wird in Kürze vor dem Landgericht verhandelt werden.
(...) Somit können nach Ansicht des MV während des Konkursverfahrens Schäden, die aufgrund von Verletzungen von Schutzgesetzen zu Gunsten der Gesellschaft entstanden sind, einzig durch die Masse gegenüber der Verwaltung eingeklagt werden, insoweit "Schadensidentität" im "materiellen Sinn" besteht. Das heisst z.B., macht die Masse - wie hier - den Quotenschaden geltend, dann können die Gläubiger den Quotenschaden (der maximal der im Konkursverfahren durch den MV anerkannten Konkursforderung des Gläubigers entspricht) nicht auch noch gegenüber der Verwaltung einklagen. (...)
Aus vorstehenden Überlegungen auf Basis des Beschlusses des OGH vom 6. Juli 2012 ergibt sich, dass das Verfahren bezüglich der Klage des MV gegen die ehemalige Verwaltung aus Verantwortlichkeit nicht unterbrochen werden darf, da die anhängigen Verfahren von Neugläubigern gegen B nicht präjudiziell sein können. Um den vom MV eingeklagten Schaden kann es in den "Neugläubigerverfahren" nicht gehen, da nur der MV zu dessen Geltendmachung berechtigt ist (§ 223 Abs. 1 PGR) und die Klagen von vornherein auf unterschiedlichen Schutzgesetzverletzungen beruhen. Im vom MV angestrengten Verfahren geht es nur, aber immerhin, um die Verletzung von Schutzgesetzen zu Gunsten (auch) der Gesellschaft. In den "Neugläubigerverfahren" geht es "nur" um die Verletzung von Schutzgesetzen einzig zum Schutz der Gläubiger, wie z.B. Konkursverschleppungstatbestände.
In der Liechtensteinischen Juristenzeitung, Heft 3, September 2012, wurde die vorerwähnte (im vierten Zwischenbericht des Masseverwalters zu 09 KO.2009.657-27 genannte) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 06.07.2012 zu 09 CG.2011.279 veröffentlicht, welcher wie erwähnt ein gleichgelagerter Sachverhalt wie vorliegend zugrunde lag und in welcher sich der OGH mit der Aktivlegitimation von Gläubigern während eines anhängigen Konkursverfahrens auseinandersetzte. Diese Entscheidung hat in der veröffentlichen Version unter anderem folgenden Inhalt: [...]"
In rechtlicher Hinsicht ging das Fürstliche Landgericht zusammengefasst von folgenden Erwägungen aus:
4.1. Das dem Kläger durch Überweisung der EUR 10'000.00 ein Schaden im Sinne des Art 223 Abs 1 PGR erwachsen sei, unterliege keinem Zweifel. Nicht die Gesellschaft, sondern der Kläger, der das Geld nicht mehr zurückerhalten habe, sei Geschädigter. Die Gesellschaft selbst könne keinen Ersatzanspruch geltend machen. Der Kläger habe einen unmittelbaren Schaden erlitten, er sei somit Neugläubiger im Sinne der bisherigen Judikatur zur Insolvenzverschleppungshaftung.
Der Beklagte habe Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB übertreten. Nach einer eingehenden Darstellung der Rechtslage aufgrund des BankG und des IUG folgerte das Fürstliche Landgericht, der Beklagte habe sicherstellen müssen, dass keine Anlegergelder auf den Konten der C Holding, bei welchen er durchwegs einzeln unterschriftsberechtigt gewesen sei, Einlagen bzw dort einlangende Anlagegelder wieder rücküberwiesen würden. Eine regelmässige Kontenüberprüfung sei dem Beklagten unter diesem und unter dem Aspekt seiner Kenntnis über die bisherigen Geschäfte des D und dessen weitere geschäftlichen Absichten durchaus zumutbar gewesen. Zur stichprobenmässigen Beaufsichtigung des D sei er zumindest verpflichtet gewesen. Aufgrund seiner Unterlassung habe er ein Schutzgesetz übertragen, dass gerade die Interessen der Anleger schützen sollte und sei daher sein Verhalten objektiv sorgfaltswidrig. Er habe die Rücküberweisung des eingezahlten Betrages an den Kläger veranlassen müssen. Der Beklagte habe bereits seit Anfang 2004 realisiert, dass D über die C AG Anlagegeschäfte vorgenommen habe.
Der Beklagte habe im Hinblick auf seine Stellung als Verwaltungsrat der C Holding nicht "auf einer angemessenen Informationsgrundlage" gehandelt. Das blosse Vertrauen auf D, dass seine Aussagen stimmen würden und er seine Zusagen einhielte, sei nicht ausreichend gewesen.
4.2. Zum Verjährungseinwand führte das Fürstliche Landgericht aus, die Verjährungsfrist habe im Sinne des § 1489 ABGB frühestens mit der Veröffentlichung der Entscheidung des OGH vom 06.07.2012, 09 CG.2011.279, in Heft 3, September 2012, unter Berücksichtigung einer daran anschliessenden angemessene Frist für Erkundigungen des Anlegers zu laufen begonnen. Es sei mit dieser Entscheidung insoweit Klarheit geschaffen worden, als Alt- wie Neugläubiger schon während des anhängigen Konkursverfahrens aktiv legitimiert seien. Insbesondere sei vom Masseverwalter der C-Gesellschaften die Auffassung vertreten worden, dass während des Konkursverfahrens Schäden, die aufgrund von Verletzungen von Schutzgesetzen zu Gunsten der Gesellschaft entstanden seien, einzig durch die Masse gegenüber der Verwaltung eingeklagt werden könnten, insoweit "Schadensidentität" im materiellen Sinn bestehe. Nach Veröffentlichung dieser OGH-Rechtsprechung sei von jedem Anleger im Sinne obiger Erwägungen zu verlangen bzw sei es diesem zumutbar, dass er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Umstände in Erfahrung zu bringen versuche, was vorliegend durch Einsicht in den Konkursakt 09 KO.2009.657 möglich gewesen sei. Dort habe er insbesondere aus dem zweiten und dem vierten Zwischenbericht des Masseverwalters ersehen können, dass gegen den Beklagten ein Strafverfahren wegen Vergehens nach dem Versicherungsvermittlergesetz, dem Bankengesetz, dem Vermögensverwaltungsgesetz sowie dem Sorgfaltspflichtgesetz geführt worden sei. Damit habe der Anleger Kenntnis vom (von einem) Schädiger erlangt, gegen den er seine Schadenersatzforderung geltend machen habe können. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist für diese jedem Anleger zumutbaren Erkundigungen (einschliesslich einer allfälligen Einsicht in den Strafakt, von welchem durch Einsicht in den Konkursakt Kenntnis erlangt worden wäre) sei das Gericht der Ansicht, dass die 3-jährige Verjährungsfrist bei Klagseinbringung am 17.12.2015 jedenfalls noch nicht abgelaufen sei.
5. Das Fürstliche Obergericht gab der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung der beklagten Partei keine Folge. Das Fürstliche Obergericht begründete seine Entscheidung zusammengefasst wie folgt:
5.1. Das Berufungsgericht schliesse sich den Rechtsausführungen des Erstgerichtes vollumfänglich an.
Der festgestellte Sachverhalt biete keinerlei Grundlage für die Anwendung der absoluten 30-jährigen Frist des § 1489 ABGB.
Verantwortlichkeitsansprüche gem Art 226 Abs 1 PGR würden von der Zeit an verjähren, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers oder ersatzpflichtigen Beschädigte bekannt geworden seien, und zwar grundsätzlich in 3 Jahren. Wenn es sich aber um wissentliche falsche Angaben oder absichtliche Schadenszufügung handle, dann binnen 10 Jahren.
Für die 10-jährige Frist des Art 226 Abs 1 PGR biete der festgestellte Sachverhalt keine Handhabe.
5.2. Das Erstgericht habe zwar die allgemeinen Rechtsgrundsätze in Bezug auf die kurze 3-jährige Verjährungsfrist zutreffend wiedergegeben, sodann aber fallbezogen die falschen rechtlichen Schlüsse gezogen, im Ergebnis jedoch zu Recht der Verjährungseinrede des Beklagten nicht stattgegeben.
Auf die Publikation der Entscheidung des OGH zu 09 CG.2011.279 in der LJZ abzustellen, sei schon im Ansatz verfehlt. Im gegenständlichen Fall sei eine Haftung des Beklagten wegen einer Schutzgesetzverletzung im Sinne des § 1311 ABGB zu bejahen. Werde ein Anspruch aus verschiedenen Sachverhalten abgeleitet, sei die Frage der Verjährung in Ansehung jeder Anspruchsgrundlage gesondert zu prüfen. Die Unklarheit über Rechtsfragen könne den Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausschieben.
Die Klage sei am 19.11.2015 gerichtshängig gemacht worden. Der Verantwortlichkeitsanspruch des Klägers sei demnach dann verjährt, wenn die Verjährungsfrist spätestens am 18.11.2012 zu laufen begonnen hätte.
Bei Ungewissheit darüber, ob überhaupt ein Schaden entstanden und hierüber ein Rechtsstreit anhängig sei, werde man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichende sichere Informationen für eine Schadenersatzklage verfüge (RIS-Justiz RS0083144 [T14, T17 u.T21]).
Wenngleich eine Konkurseröffnung eine Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung voraussetze, könne noch nicht in allen Fällen mit voller Gewissheit geschlossen werden, dass es zu einem Forderungsausfall kommen werde. Für Konkursgläubiger sei der Schadenseintritt erst dann erkennbar, wenn aufgrund des Verlaufs des Konkursverfahrens unter Berücksichtigung der ihm zumutbaren Erkundigungspflicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass er einen Forderungsausfall erleiden werde (öOGH 1 Ob 226/05z; RIS-Justiz RS0083144 [T22]).
Noch aufgrund des Zwischenberichtes des Masseverwalters vom 17.09.2012 habe der Kläger davon ausgehen können, dass er allenfalls volle und nicht bloss aliquote Deckung für seinen Konkursforderung erhalten werde, er sei vom Beklagten, der hinsichtlich des Verjährungsbeginns behauptungs- und beweisbelastet sei, nicht vorgetragen worden.
6. Gegen dieses Urteil richtet die rechtzeitig überreichte Revision des Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts ON 24 dahingehend abzuändern, dass der Berufung der beklagten Partei vollumfänglich Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abgeändert werde, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Streitsache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Beklagte in seiner Revision aus:
6.1. Die Kenntnis des Schadens sei gar nicht strittig gewesen. Die Unkenntnis des Schadens sei nicht eingewendet worden. Da der Schaden dem Kläger unbestrittenermassen bereits spätestens Ende 2010 bekannt gewesen sei, sei Verjährung eingetreten.
Verjährung beginne, sobald zwar noch keine Leistungs-, aber eine Feststellungsklage erhoben werden könne. Bekannt sein müsse der Kausalzusammenhang bzw die Kenntnis der Umstände, die das Verschulden begründen würden. Schon anlässlich der Prüfungstagsatzung vom 10.12.2009 (mit Edikt und für alle wirksam anberaumt) sei der erste Zwischenbericht des Masseverwalters vom 09.12.2009 selbst dargetan worden, wonach dem Beklagten Verfehlungen und eine Verantwortlichkeit treffen würden. Im ersten und auch in seinem Zwischenbericht habe der Masseverwalter angeführt, dass Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Beklagten geltend zu machen seien. Im zweiten Zwischenbericht vom 10.06.2011 sei bereits konkret von Schutzgesetzverletzungen gesprochen worden. Bei entsprechender Teilnahme oder Akteneinsicht habe die klagende Partei bis spätestens Ende 2010 soweit Kenntnis erlangen können, dass eine Klage gegen die beklagte Partei möglich gewesen wäre. Dies sei jedenfalls nach dem zweiten Zwischenbericht vom 10.06.2011 möglich gewesen. Im Leitsatz 1 c habe der OGH zu LES 2009, 15 ausgesprochen, dass die Verjährung eines Verantwortlichkeitsanspruchs gegen den Verwaltungsrat eines Establishments nicht erst mit der Schlussverteilung im Konkurs über das Vermögen des Establishments zu laufen beginne. Unter anderem sei auch auf den Inhalt allfälliger Berichte des Masseverwalters zum haftbarmachenden Verhalten des Verwaltungsrates abzustellen. Zumindest seit Ende 2010 habe der Kläger hinreichende Kenntnis über Schädiger, Schaden und Kausalzusammenhang sowie über das Verschulden haben können. Zumindest sei es ihm zumutbar gewesen, rechtzeitig eine Feststellungsklage einzubringen.
6.2. Dagegen habe sich der Kläger über Jahre hinweg völlig passiv verhalten. Dieses Verhalten verdiene keinen Schutz. Es sei ihm möglich gewesen, sich selbst über seine Möglichkeiten zu erkundigen und zu realisieren, dass ein Konkursverfahren anhängig sein müsse. Auch der Kläger als unvertretene Partei habe in den Konkursakt Einsicht nehmen können. Festgestelltermassen habe der Kläger bereits nach dem Selbstmord des D von der Arbeiterkammer erfahren, dass kein Geld mehr vorhanden sei. Die Meinung des Masseverwalters sei nicht massgeblich. Es bestehe eine Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten.
7. Die klagende Partei hat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung überreicht, mit der sie beantragt, der Revision keine Folge zu geben und die Kosten der Revisionsbeantwortung dem Revisionswerber aufzuerlegen.
Zusammengefasst und im Wesentlichen führt die Revisionsbeantwortung des Klägers aus:
7.1. Der Beklagte sei über sämtliche Vorgänge bei der C informiert gewesen. Er habe gewusst, dass keinerlei Bewilligungen vorhanden gewesen seien. Entscheidend sei lediglich die Frage der Verjährung und "inwiefern ein (österreichischer) Kleinanleger, der in Österreich eine Anlage erworben hat, Detektiv, Jurist und Betriebswirt für einen in Liechtenstein liegenden Sachverhalt sein muss."
7.2. Die Höhe des Schadens des Klägers sei bis heute nicht klar, weil das Konkursverfahren immer noch nicht abgeschlossen sei. Das Abstellen auf den ersten Bericht des Masseverwalters sei verfehlt, weil der Kläger überhaupt keine Kenntnis von einem liechtensteinischen C-Konkursverfahren gehabt habe. Es habe sich nur um "Zwischenberichte" des Masseverwalters gehandelt. Der Masseverwalter habe eine 100%-ige Deckung der Konkursforderungen bei Gutheissung der Klage in Aussicht gestellt. Weiters, dass Schäden einzig durch die Masse gegenüber der Verwaltung eingeklagt würden. Als juristischer Laie habe der Kläger, selbst wenn er die Berichte des Masseverwalters gekannt hätte, auf diese und dem Konkursgericht vertrauen dürfen.
Die Erkundungspflicht des Klägers über Vorgänge im liechtensteinischen Ausland dürfe nicht überspannt werden. Eine blosse Kenntnismöglichkeit reiche nicht für den Beginn der Verjährung aus (RIS-Justiz RS0034603).
8. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat jüngst in seiner - ebenfalls Haftungsansprüche gegen den Beklagten betreffenden - Entscheidung 08 CG.2015.162 eingehend die Frage der Auslösung der Verjährungsfrist für Insolvenzgläubiger, die persönliche Haftungsansprüche gegen den Beklagten geltend machen, behandelt. Dabei wurde darauf abgestellt, dass die Verjährung grundsätzlich nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des ersten (realen) Schadens zu laufen beginnt (Primär- oder Erstschaden) und den Gläubiger eine angemessene Erkundungspflicht trifft (OGH 06 CG.2010.161 LES 2011, 122 ua; stRsp des öOGH 1 Ob 621/95 [verstärkter Senat]).
Der Schaden, zumindest aber ein Erstschaden des Gläubigers tritt in Konkurssachen bereits mit der Insolvenzeröffnung ein, weil ab diesem Zeitpunkt nur mehr mit einer quotalen Befriedigung der Forderung zu rechnen ist und der Zahlungsausfall durch die manifestierte Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung feststeht (OGH 08 CG.2015.162).
8.2. Da die kurze Verjährung kenntnisabhängig ist beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem "Beschädigten" (§ 1489 ABGB) Schaden und Schädiger bekannt werden.
Die Konkurseröffnung ist eine allgemein bekannte Tatsache, sie wird durch Edikt öffentlich bekannt gemacht und auf der Website des Gerichts publiziert (Art 11 Abs 1 KO). Der Kläger ließ sich freilich bereits nach dem Suizid von D bei der AK Feldkirch beraten und übergab Unterlagen sowie eine Vollmacht an diese. Seine Forderung wurde im Konkurs angemeldet, teilweise anerkannt und teilweise vom Masseverwalter bestritten. Dem Kläger war daher der Umstand, dass die Insolvenz über das Vermögen seines Schuldners eröffnet wurde, bekannt. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde ihm dann von Seiten der Arbeiterkammer mitgeteilt, dass die Sache erledigt sei, dass es nichts mehr geben würde und dass kein Geld mehr da sei.
Nach stRsp wird eine Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten bejaht (öOGH 1 Ob 632/90 JBl 1991, 654, 1 Ob 590/94 ecolex 1995, 20 ua). Zwar wird betont, dass diese Erkundigungsobliegenheit "nicht überspannt werden darf" (öOGH 6 Ob 213/02w ecolex 2002, 881), doch gilt immer dann, wenn die für eine erfolgsversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen "ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung gebracht werden" können, die Kenntnis schon in dem Zeitpunkt als erlangt, in dem sie bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (RS0034327). In der öJudikatur wird diese Beurteilung grundsätzlich als von den Umständen des Einzelfalls abhängig angesehen (RS0113916). Der öOGH legte allerdings auch einen strengen Maßstab an, wenn er sogar die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen der Erkundigungsobliegenheit gelegen ansah (vgl öOGH 8 Ob 285/00b; 10 Ob 22/03p; 7 Ob 54/14p [Einzelfallbeurteilung, ob SV-Gutachten einzuholen ist]).
8.3. Der Kläger (bzw seine Vertretung) wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, von den Berichten des Masseverwalters Kenntnis zu nehmen. Die Berichte des Insolvenzverwalters dienen gerade dazu, die Konkursgläubiger von den Befriedigungsaussichten aus der Insolvenzmasse, darüber hinaus freilich auch vom Vorliegen allfälliger sonstiger Haftungslagen zu informieren. Diese Berichte hätte er "ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung" bringen können. Eine Überspannung der Erkundigungspflicht des Gläubigers ist darin, dass man sich beim Insolvenzverwalter um dessen Berichte kümmert oder diese beim Konkursgericht einholt, keinesfalls zu erblicken.
8.4. Der öOGH hat in der Entscheidung 1 Ob 226/05z ÖBA 2006/1355 die Ansicht vertreten, dass die Klägerin bereits mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Bank einen Primärschaden erlitten hatte, weil an die Stelle ihres liquiden Bankguthabens eine Konkursforderung getreten war. Diese Rechtsprechung wurde in öOGH 2 Ob 241/06i ZIK 2007, 214 = ecolex 2007, 856 fortgeschrieben. Danach ist dann, wenn ein Primärschaden eingetreten ist, eine Feststellungsklage zur Abwehr der Verjährung vorhersehbarer Folgeschäden innerhalb der für den Primärschaden bestehenden Verjährungsfrist eingebracht werden (öOGH 2 Ob 6/06f mwN; RIS-Justiz RS0097976 ua). Subjektive Irrtümer des Geschädigten sind nicht zu berücksichtigen (öOGH 2 Ob 6/06f ua; 2 Ob 241/06i ecolex 2007, 856 = ZIK 2007, 214 ua).
8.5. In der oben erwähnten, die gegenständliche Insolvenz und denselben Beklagten betreffenden Entscheidung 08 CG.2015.162 wurde denn auch darauf hingewiesen, dass die Kenntnis des Schadens beim Gläubiger auch dann gegeben ist, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens nochnicht beziffern kann, ihm also noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind(RIS-Justiz RS0087615, RS0050338). In diesem Fall steht dem Kläger allemal eine Feststellungsklage zur Verfügung.
8.6. Bereits in der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs 08 CG.2015.162 wurde auf die Zwischenberichte des Insolvenzverwalters in dieser Konkurssache hingewiesen. Dabei wurde der erste Zwischenbericht vom 09.12.2009 dahingehend qualifiziert, dass dem dortigen Kläger klar sein musste, dass seitens der Organe der Konkursitin Pflichten den Gläubigern gegenüber übertreten wurden und Haftungslagen bestanden, die der Masseverwalter geltend zu machen beabsichtigte. Dies ist auch und insbesondere zum zweiten Zwischenbericht vom 10.06.2011 festzustellen. In diesem Bericht wies der Masseverwalter auf Haftungslagen gegen den Beklagten hin, die er im Interesse der Gläubiger zu verfolgen beabsichtige. Unter der Rubrik "Verantwortlichkeitsklagen" ist im zweiten Bericht von Verletzungen von Sorgfaltspflichten konkret die Rede und wird konzis dargelegt, dass der Beklagte dafür hätte sorgen müssen, dass die Gelder pflichtgemäss auf separaten Konten verwaltet werden bzw die Entgegennahme der Gelder bereits von Beginn an hätte unterbunden werden müssen. Sohin hat der Masseverwalter konkrete Tatsachen zu diesen behaupteten Sorgfaltspflichtverletzungen ermittelt und den Gläubigern mitgeteilt. Überdies wurde darauf hingewiesen, dass auch die Überschuldung früher hätte festgestellt werden müssen und wäre deshalb eine Konkursanmeldung angezeigt gewesen. Stattdessen habe der Verwaltungsrat nach diesem Bericht D gewähren lassen und habe völlig auf das persönliche Vertrauensverhältnis gesetzt, was aber ungerechtfertigt gewesen sei. Der Verwaltungsrat trage daher die Mitverantwortung für die heutige Situation.
Irrelevant ist es in diesem Zusammenhang, dass der Insolvenzverwalter seinerseits beabsichtigte, gegen die Organe der Konkursitin Ansprüche geltend zu machen. Rechtliche Schlussfolgerungen zählen nicht zum rein tatsächlich zu verstehenden, den Beginn der Verjährung auslösenden Wissen des Geschädigten (öOGH 6 Ob 602/87, SZ 60/204; RIS-Justiz RS0034321). Die rechtliche Beurteilung des Insolvenzverwalters hinderte daher die Auslösung der Verjährungsfrist nicht, weil massgeblich allein die Tatsachenkenntnis des Gläubigers und nicht deren rechtliche Qualifikation ist.
8.7. Dem Fürstlichen Obergericht kann darin nicht gefolgt werden, dass eine Konkurseröffnung für den Konkursgläubiger den Schadenseintritt nicht erkennbar mache und solches erst dann eintrete, wenn aufgrund des Verlaufs des Konkursverfahrens unter Berücksichtigung der ihm zumutbaren Erkundigungspflicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich feststehe, dass er einen Forderungsausfall erleiden werde. Dieser Zeitpunkt würde regelmäßig erst gegen Ende eines Insolvenzverfahrens, wenn der Masseverwalter das Vermögen des Gemeinschuldners verwertet hat und die anhängigen Prozesse geführt wurden, eintreten. Die vom Fürstlichen Obergericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung 1 Ob 226/05z des öOGH sagt vielmehr, dass mit der Konkurseröffnung über das Vermögen einer Bank für einen Kontoinhaber bereits ein "Primärschaden" eingetreten ist, weil an die Stelle seines liquiden Bankguthabens eine Konkursforderung tritt. Überdies führte diese Entscheidung - im Sinne der obigen Ausführungen - ins Treffen, dass den Gläubigern im Konkursverfahren "hinreichende" Möglichkeiten offen stehen, sich über einen etwaigen Forderungsausfall entsprechend zu informieren. Auch in dieser Entscheidung wurde auf Berichte über den Vermögensstatus des Masseverwalters hingewiesen. Der Geschädigte habe eine Vielfalt von Informationsquellen, um sich über die Einbringlichkeit seiner Forderung zu informieren. Ein Abwarten (im konkreten Fall über 8 Jahre) bis das Konkursverfahren aufgehoben wurde, um erst in der Folge einen Differenzanspruch zwischen der Konkursquote und der angemeldeten Forderung als einen (erst) zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Schaden geltend zu machen, wurde in dieser Entscheidung ausdrücklich abgelehnt. Damit ist diese Entscheidung für den Rechtsstandpunkt des Klägers nicht dienlich.
8.8. Nichts anderes ist im gegenständlichen Fall dem Kläger entgegenzuhalten. Der Kläger war ohne weiteres in der Lage, sich durch Einsicht in die Berichte des Masseverwalters über die Befriedigungsaussichten zu erkundigen. Wenn der Insolvenzverwalter ankündigte, einen Prozess mit einem sehr hohen Streitwert gegen die Verwaltungsorgane führen zu wollen, hinderte dies nach den obigen Ausführungen nicht den Lauf der Verjährung des gegenständlichen Anspruchs. Vielmehr wäre der Kläger verhalten gewesen, eine Feststellungsklage rechtzeitig einzubringen, was er jedoch unterlassen hat und damit die Verjährung seiner Forderung eingetreten ist.
9. Der Berufung war daher Folge zu geben und die Entscheidungen der Untergerichte im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern.
10. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO.
Der Beklagte hat die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren tarifgemäss verzeichnet. Dem Beklagten wurde die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 ZPO gewährt (ON 11), daher war der verzeichnete Kostenbetrag um die Protokoll- und Entscheidungsgebühr (CHF 276.25) zu kürzen. Für das erstinstanzliche Verfahren steht dem Beklagten daher ein Kostenersatzanspruch in Höhe von CHF 3'851.55 zu.
Für das Berufungsverfahren wurden die Kosten ebenso tarifgemäss verzeichnet, waren allerdings infolge der dem Beklagten zuerkannten Verfahrenshilfe um die Eingaben-, Protokoll- und Entscheidungsgebühr (CHF 510.00) zu kürzen. Für das Berufungsverfahren steht dem Beklagten daher ein Kostenersatzanspruch von CHF 2'566.08 zu.
Die Kosten im Revisionsverfahren wurden ebenso tarifmässig verzeichnet, waren aber infolge der gewährten Verfahrenshilfe um die verzeichnete Entscheidungsgebühr von CHF 340.00 zu kürzen, sohin ein Betrag von CHF 1'625.62 zuzusprechen.