Der mündlich in Anwesenheit der Parteien verkündete Beschluss über die Zulassung eines Nebenintervenienten, der nicht abgesondert anfechtbar ist, muss in schriftlicher Form ausgefertigt und den Parteien zugestellt werden, wenn diese Beschlussausfertigung verlangen.
08 CG. 2015.438
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Beatrix Walser in der Rechtssache der klagenden Partei A Foundation (gelöscht), 9490 Vaduz, vertreten durch den gerichtlich bestellten Beistand ***, dieser vertreten durch ***, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei B jun, ***, vertreten durch ***, gegen die beklagte Partei C Foundation, c/o ***, vertreten durch ***, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. D und 2. E, beide ***, beide vertreten durch ***, wegen Leistung (Streitinteresse: CHF 78'761'716.64 s.A.) und Feststellung (Streitwert: CHF 10'000.00 s.A.), über die Revisionen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 24.01.2018, 08 CG.2015.438-65, mit dem den Berufungen der klagenden Partei und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 31.05.2017, 08 CG.2015.438-39, in der Hauptsache keine Folge und im Kostenpunkt (teilweise) Folge gegeben bzw die Berufung im Kostenpunkt des Nebenintervenienten auf Klägerseite zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
B e i d e n Revisionen wird dahin F o l g e gegeben, dass die Urteile des Fürstlichen Obergerichts vom 24.01.2018 (ON 65) und des Fürstlichen Landgerichts vom 31.05.2017 (ON 39) a u f g e h o b e n sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Fürstliche Landgericht z u r ü c k v e r w i e s e n wird.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Ab Anfang der 1990-iger Jahre baute B jun gemeinsam mit seinem Vater B sen, seinem Onkel I und seiner Schwester J, nunmehr D, ein Unternehmen auf, welches beständig wuchs und durch verschiedene Geschäftszweige erweitert wurde. Dieses firmierte schliesslich unter der Bezeichnung "F" (vormals G Group). Teil dieses Konzerns waren Öl- und Gasindustriebetriebe, Finanzgesellschaften und Investitionsunternehmungen in verschiedenen Industriezweigen. Bei diesem Unternehmen, an dem alle vier genannten Familienmitglieder Anteile hielten, bildete die Konzernspitze, die ihrerseits wieder in vertikaler Form andere Gesellschaften bis zu den operativ tätigen Gesellschaften hielt. In der Folge kam es zwischen den Familienmitgliedern zu Unstimmigkeiten, die innerhalb des Konzerns zu Umstrukturierungsmassnahmen führten (§ 269 ZPO; vgl F OGH in 06 CG.2014.96-ON 161 ua).
2. Die Klägerin wurde als hinterlegte Stiftung liechtensteinischen Rechts errichtet. Die Hinterlegung im Handelsregister erfolgte am 20.06.2008. Am 13.08.2010 wurde die Beendigung der Klägerin im Handelsregister eingetragen. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 14.01.2013 wurde *** für die Klägerin zum Beistand gemäss Art 141 Abs 1 PGR bestellt; dies unter anderem zur Überprüfung und allfälligen Geltendmachung von "Ansprüchen im Zusammenhang mit der Übertragung der Vermögenswerte der A Stiftung".
3. Die Beklagte C Foundation ist eine am 09.06.2010 errichtete und im Handelsregister zu Registernummer *** eingetragene Stiftung nach liechtensteinischem Recht. Mitglieder des Stiftungsrats sind Dr. H, J und E, jeweils mit Kollektivunterschrift zu dreien.
4. Die Klä gerinbegehrt mit ihrer am 27.11.2015 beim Fürstlichen Landgericht überreichten Klage von der Beklagten im Wesentlichen die Bezahlung verschiedener Geldbeträge und die Herausgabe diverser Wertpapiere. Die Hauptbegehren sind mit Eventualbegehren sowie mit einem Feststellungsbegehren verbunden. Zusammengefasst brachte die Klägerin Folgendes vor:
Wirtschaftlicher Stifter der Klägerin sei B jun gewesen. Gemäss Statuten und Beistatuten seien, dem Willen des (wirtschaftlichen) Stifters und dem Charakter als reiner Familienstiftung entsprechend, die Enkel von B sen., dem Vater von B jun, die Ermessensbegünstigten der Klägerin gewesen. Neben dem Stiftungsrat als oberstem Organ sei gemäss Stiftungsstatuten als weiteres Organ der Klägerin ein Protektorat vorgesehen gewesen, wobei den Mitgliedern dieses Organs (Protektoren) vornehmlich beratende Funktion zugekommen sei; für eine Abänderung der Beistatuten sei allerdings deren Zustimmung erforderlich gewesen und hätten sie bei der Bestellung der Begünstigten eine zentrale Rolle eingenommen. Die einzigen und rechtmässigen Protektoren der Klägerin seien die Eheleute K und L gewesen. Diese seien am 02.12.2009 durch D - die Schwester von B jun - und E, welche gleichzeitig auch neben Dr. H Stiftungsräte Beklagten seien, ersetzt worden. Die Bestellung von D und E zu Protektoren der Klägerin sei rechtswidrig und nichtig gewesen, weil K und L ihre Unterschriften auf den Rücktrittserklärungen und den Neubestellungsbeschlüssen durch arglistige Täuschung entlockt worden seien. Demzufolge seien auch alle von D und E als Protektoren in der Folge gefassten Beschlüsse rechtswidrig und nichtig. Ausgehend hiervon sei insbesondere auch die am 13.05.2010 durchgeführte Änderung der Beistatuten der Klägerin ("By-Laws I" und "By-Laws II") rechts- und statutenwidrig gewesen, weil hierfür die Zustimmung der rechtmässigen Protektoren K und L erforderlich gewesen sei. Massgeblich seien daher die Beistatuten der Klägerin ("By-Laws I" und "By-Laws II") vom Juli 2008. Der Stiftungsrat habe sich an die ihm von den Protektoren D und E in Form von im Zirkularwege gefassten Beschlüssen erteilten "Empfehlungen" gehalten und diese durch form- und inhaltsgleiche Stiftungsratsbeschlüsse nach aussen rechtswirksam umgesetzt. Derart habe sich der Stiftungsrat auf eine Rolle als Weisungsempfänger der Protektoren beschränkt. Im Juni/Juli 2010 hätten die Stiftungsräte der Klägerin aufgrund von Instruktionen der unrechtmässigen Protektoren D und E in einem einheitlichen und in sich geschlossenen Übertragungsvorgang die Ausschüttung des gesamten Vermögens der Klägerin auf die Beklagte veranlasst. Diese Vermögensübertragung sei aus folgenden Gründen rechts- bzw. statutenwidrig und damit unwirksam gewesen: Gemäss Art. 10 der Statuten der Klägerin sei erforderlich gewesen, dass der Stiftungszweck wie in Art. 5 der Statuten der Klägerin umschrieben, erhalten geblieben wäre, was nicht der Fall sei. Die Zweckbestimmung der Beklagten weise vielmehr markante Unterschiede zu jener der Klägerin auf. Bei der Klägerin habe zudem ein dem Willen des Stifters entsprechendes, wohldurchdachtes Kontrollgefüge und Zusammenspiel zwischen Stiftungsrat und Protektorat bestanden; insbesondere hätten die Protektoren gemäss den "By-Laws II" vom Juli 2008 bei der Bestellung von Begünstigten und der Vornahme konkreter Ausschüttungen eine wichtige Rolle gespielt. Demgegenüber sei dieses System von "checks and balances" bei der Beklagten gänzlich ausgeschaltet; ein dem Protektorat der Klägerin vergleichbares Organ gebe es bei der Beklagten nicht. Zudem sei die Begünstigtenregelung bei der Beklagten eine andere als sie bei der Klägerin gewesen sei. Insgesamt seien die "By-Laws I" sowie die "By-Laws II" der Klägerin vom Juli 2008 mittelbar abgeändert worden, dies ohne Zustimmung der rechtmässigen Protektoren der Klägerin, nämlich K und L. Sohin resultiere aus der Übertragung des gesamten Vermögens der Klägerin auf die sich von dieser in wesentlichen Punkten unterscheidende Beklagte eine rechtswidrige Umgehung von Art. 552 § 32 PGR. Die Stiftungsräte der Beklagten, namentlich D und E, hätten Kenntnis von der aufgezeigten Statuten- bzw. Beistatutenwidrigkeit der Übertragung des Vermögens der Klägerin auf die Beklagte gehabt, zumal sie dem Stiftungsrat der Klägerin die entsprechenden Instruktionen erteilt hätten. Das Wissen ihrer Stiftungsräte müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Durch die statuten- und beistatutenwidrige Vermögensübertragung auf die Beklagte habe der Stiftungsrat der Klägerin weiter seine Vertretungsmacht mit Kenntnis der Beklagten bzw. mit Kenntnis von deren Stiftungsräten D und E überschritten, weshalb die Klägerin durch die Stiftungsratsbeschlüsse auf Vermögensübertragung auch im Aussenverhältnis nicht gebunden sei, was sich nicht zuletzt auch aus Art. 187a Abs. 3 PGR ergebe. Es sei ein einer Kollusion gleichzuhaltender Fall anzunehmen, weil die Stiftungsräte der Klägerin bewusst zu deren Nachteil gehandelt hätten und D sowie E, die hiervon zu profitieren gedacht hätten, dies als Organe der Beklagten gewusst hätten. Der Klägerin stehe daher gegen die Beklagte ein bereicherungsrechtlicher Anspruch primär auf Herausgabe der rechtsgrundlos übertragenen Vermögenswerte, hilfsweise auf Wertersatz oder Herausgabe des stellvertretenden Commodums zu, und wegen deren Bösgläubigkeit zusätzlich ein Zinsanspruch sowie ein Anspruch auf Herausgabe der Vorteile und Gewinne, sowie schliesslich gemäss Art. 519 SR ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch. Da der Schadenersatzanspruch nicht beziffert werden und ein zukünftiger Schaden nicht ausgeschlossen werden könne, gebühre ihr schliesslich gemäss § 234 ZPO insofern ein Feststellungsanspruch.
5. Der Prozessstandpunkt des auf Seiten der Klägerindem Rechtsstreit beigetretenen Nebenintervenientendeckt sich soweit entscheidungswesentlich mit jenem seiner Hauptpartei. Zusätzlich brachte er, soweit entscheidungsrelevant, noch vor:
Die Übertragung der Vermögenswerte von der Klägerin auf die Beklagte sei ohne sein Wissen erfolgt, obwohl er der wirtschaftliche Stifter der Klägerin gewesen sei, die er ebenso wie die Stiftungen M und N zur Absicherung der Mitglieder seiner Familie sowie deren Nachkommen, und um diese am Erfolg seines Unternehmens (des F-Konzerns) zu beteiligen, gegründet habe. Die der Klägerin von "seiner" O Foundation gewidmeten Vermögenswerte (Anteile an der Holdinggesellschaft des F-Konzerns [i.e. die F Holding Ltd.]) hätten ausschliesslich aus seinem Vermögen gestammt. Die Übertragung der Vermögenswerte der Klägerin auf die Beklagte habe seinem Willen als Stifter widersprochen. Bei der Vermögensübertragung hätten die Stiftungsräte der Klägerin die Vorgaben der Business Judgment Rule (Art. 182 Abs. 2 PGR) nicht eingehalten, sondern vielmehr die ihnen obliegenden (Sorgfalts)Pflichten massiv verletzt, indem sie in Verletzung des Stiftungszweckes ohne eigene Abklärungen lediglich die Instruktionen von D und E - diese hätten sich als gleichzeitige Stiftungsräte der Beklagten in einem Interessenkonflikt befunden - umgesetzt hätten.
6. Die Beklagtehat kostenpflichtige Klageabweisung beantragt und - soweit entscheidungsrelevant - zusammengefasst eingewendet:
Das Klagevorbringen sei unschlüssig. Die Vertretungshandlungen der Stiftungsräte der Klägerin im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung auf die Beklagte seien im Aussenverhältnis dieser gegenüber jedenfalls rechtswirksam, dies unabhängig davon, dass die Stiftungsräte angeblich damit zusammenhängend ihre internen Vertretungs- bzw. Geschäftsführungsbefugnisse überschritten hätten, sowie unabhängig von der angeblichen Kenntnis der Beklagten hiervon. Insofern verkenne die Klägerin die Rechtslage zur organschaftlichen Vertretung von Verbandspersonen und verwechsle externe Vertretungsmacht mit interner Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis. Eine Schädigungsabsicht des Stiftungsrates der Beklagten werde im Übrigen nicht behauptet, weshalb auch der Tatbestand der Kollusion nicht anzunehmen sei. Die Klage sei schon alleine aus diesem Grunde abzuweisen. Die Beklagte erfülle zudem exakt denselben Zweck und die gleiche Funktion wie zuvor die Klägerin, allerdings auf einer weit transparenteren Grundlage. Die Beendigung der Klägerin und deren Substitution durch die Beklagte sei von allen Stiftungsbeteiligten gewollt gewesen und habe "einem absolut standardmässigen und vollständig dokumentierten Vorgang bei Holdingstiftungen" entsprochen. J, B sen., I und B jun seien die wirtschaftlich Berechtigten des gemeinsam aufgebauten F-Konzerns gewesen. Es sei zu Differenzen zwischen J, B sen. sowie I auf der einen und B jun auf der anderen Seite über die Unternehmensführung und die Verwaltung des Konzernvermögens gekommen. Zufolge dieser Differenzen seien die Anteile an der F auf vier Holdingstiftungen übertragen worden, darunter die Klägerin, welche die wirtschaftlich B sen. gehörenden F-Anteile gehalten habe. Die Anteile von B jun seien von der O Foundation - diese sei zuerst errichtet worden und habe ursprünglich alle Anteile alleine gehalten -, jene von J und I von den Stiftungen M und N gehalten worden. Bei allen vier Stiftungen hätten die Eheleute K und L als Protektoren fungiert. Da diese B jun nahe gestanden hätten, seien sie über Wunsch von J, B sen. und I als Protektoren der Stiftungen M, N und A (Klägerin) zurückgetreten und mit ihrer Zustimmung durch J und E als Nachfolgeprotektoren ersetzt worden. Trotzdem sei der Streit weiter eskaliert. Schliesslich sei am 28.04.2010 zur vollständigen und definitiven Trennung von B jun durch Aufspaltung der F-Gruppe ein äusserst komplexer Vergleich abgeschlossen worden, an dem u.a. die vier Holdingstiftungen beteiligt gewesen seien. Das "Closing" zu diesem Vergleichsvertrag habe am 13./14.05.2010 stattgefunden. Hierbei seien parallel eine Vereinbarung zwischen J, B sen., I und B jun persönlich unterzeichnet und weiter die "By-Laws I und II" der Klägerin neu beschlossen worden. Die geänderten "By-Laws II" hätten dem Willen von B sen. entsprochen und seien konsequenterweise die Nachkommen von B jun als Begünstigte der Klägerin ausgeschlossen worden, was logische Folge der vollständigen Trennung von B jun gewesen sei. Nach der Aufspaltung gemäss Vergleich vom 28.04.2010 habe die O Foundation des B jun über ihre Tochtergesellschaft F Holding Ltd. einen Teil der Unternehmensgruppe gehalten, die Stiftungen M, N und A (Klägerin) über ihre gemeinsame Tochtergesellschaft P Group Holding Ltd. den anderen Teil der Unternehmensgruppe. Aus Sorge vor "künftigen Angriffen" des B jun seien über ausdrücklichen Wunsch von J, B sen. und I und nach deren Vorstellungen anstelle der Stiftungen M, N und A drei neue, "klarer und moderner" gestaltete Holdingstiftungen, nämlich die Stiftungen Q von J als Stifterin, R von I als Stifter und C (Beklagte) für B sen. als Stifter errichtet und die Vermögen der Altstiftungen jeweils auf die neu gegründeten Stiftungen übertragen worden, also u.a. jenes der Klägerin auf die Beklagte. Gleichzeitig sei als Tochtergesellschaft der neuen Stiftungen Q, R und C (i.e. die Beklagte) die S Holding Ltd. und von dieser die P Group Holding B.V. errichtet worden, an welche sodann von der P Holding Ltd. die Gruppenunternehmen übertragen worden seien. Anschliessend seien die Altstiftungen (M, N und A) beendet worden. All dies habe dem Zweck gedient, die Altstiftungen (M, N und A) aus der "potentiellen Schusslinie" von B jun zu nehmen. Alle Neuerungen bei der Beklagten als Nachfolgestiftung der Klägerin hätten bei letzterer aufgrund der ihrem Stiftungsrat statutarisch eingeräumten Kompetenzen ebenfalls beschlossen werden können. Die Abschaffung des Protektorats bei der Beklagten als Nachfolgestiftung der Klägerin habe entgegen deren Prozessstandpunkt keine radikale Änderung der Organisation zur Folge gehabt. Die Protektoren der Klägerin hätten nämlich als Stiftungsräte bei der Beklagten unmittelbar Einsitz genommen, weshalb der wirtschaftliche Stifter B sen. explizit keine Protektoren bei der Beklagten gewünscht habe. Weiter habe der Vermögenstransfer von der Klägerin auf ihre Nachfolgestiftung, die Beklagte, gemäss "By-Law I" keiner Zustimmung der Protektoren, sondern nur deren Konsultation bedurft. Unabhängig davon hätten J und E als Protektoren der Klägerin die Vermögensübertragung aber ohnehin genehmigt. Zudem habe die Klägerin ursprünglich keine Protektoren besessen. Die Erlassung der "By-Laws I" im Juli 2008 bzw. die damit verbundene Bestellung von Protektoren habe nicht den statutarischen Vorgaben entsprochen und sei nichtig, weil diese By-Laws nicht vom rechtlichen Stifter, dem T, erlassen worden seien. Damit sei auch die Bestellung der Eheleute K und L zu Protektoren der Klägerin nichtig. Auch der Umstand, dass der Zweckartikel in den Statuten der Beklagten etwas umfassender formuliert sei als jener in den Statuten der Klägerin, wobei dieser vollumfänglich mitbeinhaltet sei, begründe keinen Verstoss gegen Art. 10 der Statuten der Klägerin. Der Zweckartikel bei der Klägerin sei unter Verwendung von Standardstatuten konservativ eng formuliert worden, spiegle aber angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Klägerin um eine typische Holdingstiftung gehandelt habe, die tatsächlichen Verhältnisse und Absichten nur bedingt wieder. Die Funktion der Beklagten als Nachfolgestiftung sei de iure und de facto exakt die gleiche wie jene der Klägerin. Auch aus der unterschiedlichen Begünstigtenregelung resultiere keine Rechtsverletzung. Vielmehr sei die Begünstigtenregelung in den Beistatuten der Beklagten lediglich klargestellt worden und habe zudem den Kompetenzen des Stiftungsrates bei der Klägerin entsprochen. B sen. sei schon Begünstigter der Klägerin gewesen. Dass der Familienzweig von B jun von jeder Begünstigung ausgeschlossen worden sei, entspreche den faktischen Gegebenheiten spätestens nach der streitigen Trennung von diesem und zudem dem Willen von B sen. Wie die Änderung des Zweckartikels habe die Änderung der Begünstigtenregelung bei der Beklagten lediglich Verbesserungen zur Folge gehabt. Zusammengefasst seien der Vermögenstransfer von der Klägerin auf die Beklagte als ihre Nachfolgestiftung und die Beendigung der Klägerin rechtmässig gewesen. Dies habe weder gegen Art. 10 der Statuten der Klägerin verstossen noch eine Umgehung von Art. 552 § 32 PGR dargestellt, sei sinnvoll gewesen und zudem von allen massgeblich Beteiligten gewünscht gewesen.
Das Urteilsbegehren sei nicht aus dem Klagsvortrag abzuleiten. Die "konkret begehrten Leistungen (Übertragung und Zahlungen) sowie Feststellungen werden nicht nur dem Grunde nach sondern auch der Höhe nach bestritten". Das Klagebegehren weise einige Mängel auf. Beispielsweise könnten die Aktien der S, die erst durch die Beklagte errichtet worden sei, nicht als Bereicherung zurückgegeben werden; sie repräsentierten weder eine stellvertretende Leistung für die Zahlung des Gründungskapitals noch für die übertragene Forderung gegen die P B.V. Das Bond-Portfolio existiere naturgemäss nicht mehr in der in der Klage geltend gemachten Zusammensetzung; einige Anleihen seien im Laufe der Zeit fällig geworden. Ausserdem handle der Investmentmanager laufend mit dem Portfolio. Die Voraussetzungen für ein Feststellungsbegehren seien nicht gegeben. Die Beklagte sei nicht schlechtgläubige Besitzerin (ON 8 S 37 unten).
7. Der Prozessstandpunkt der auf Seiten der Beklagtendem Rechtsstreit beigetretenen Nebenintervenientendeckt sich soweit entscheidungswesentlich weitestgehend mit jenem ihrer Hauptpartei.
8. Das Für stliche Landgerichtwies mit Urteil vom 31.05.2017 (ON 39) sämtliche Begehren kostenersatzpflichtig zu Lasten der Klägerin ab. Dabei ging es im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
"Ab Anfang der 1990er Jahre baute B jun [im Folgenden: "B jun"] gemeinsam mit seinem Vater B sen. [im Folgenden: "B sen."], seinem Onkel I [im Folgenden: "I"]und seiner Schwester J [im Folgenden: "J"] ein Unternehmen auf, welches immer grösser wurde, durch verschiedene Geschäftszweige erweitert wurde und schliesslich unter F (vormals G Group) firmierte. Teil dieses Konzerns waren Öl- und Gasindustriebetriebe, Finanzgesellschaften und Investitionen in verschiedene Industrieunternehmungen. Alle vier erwähnten Familienmitglieder arbeiteten in der Unternehmensgruppe mit und sahen sich untereinander als Partner einer Unternehmensgruppe und eines Familienunter-nehmens - dies trotz der Tatsache, dass eine Mehrheit der Unternehmensgesellschaften im formellen Eigentum des B jun standen.
Aufgrund der (relativ "nicht-systematisch") gewachsenen Unternehmens-struktur kam es ab dem Jahre 2006 zu einer Umstrukturierung der Gruppe mit verschiedenen Zusammenschlüssen und Veränderungen in den Gesellschaften. Nach Abschluss dieser Umstrukturierungsphase sollte - entsprechend einer zwischen den vier oben erwähnten Partnern des F Konzerns [B jun, B sen., I und J] getroffenen Vereinbarung - für jeden Partner eine eigene (liechtensteinische) Stiftung errichtet werden, über welche die Partner am Vermögen der F Unternehmensgruppe beteiligt sein bzw. über welche die Partner ihre F-Beteiligung halten sollten.
Diese Stiftungen wurden schliesslich im Jahre 2008 errichtet (sogenannte "Altstiftungen"). Als erste wurde die O Stiftung (im Auftrag und für B jun) errichtet (mit u.a. statutarisch gleichlautendem Zweck und gleichen statutarischen Befugnissen des Stiftungsrates wie die weiteren, nachfolgend angeführten Altstiftungen - etwa Art. 5 und 10. der Statuten der Klägerin). In weiterer Folge wurden nach demselben Muster die drei weiteren Stiftungen M (für J), A [Klägerin] (für B sen.) und N (für I) errichtet, und zwar vom T im Auftrag des Dr. U (bzw. dessen Treuhandunternehmen V Ltd), einem Schweizer Treuhänder und langjährigen Geschäftspartner und (Steuer-)Berater des B jun. Dieser handelte wiederum im Auftrag und als Stellvertreter der Familienmitglieder *** (J, B sen. und I), wobei nicht festgestellt werden kann, ob B jun als Vertreter von J, B sen. und I den Auftrag zur Errichtung der Stiftungen M (für J), A (für B sen.) und N (für I) an Dr. U erteilt hat oder ob J, B sen. und I diesen Auftrag direkt und jeweils selbst an Dr. U erteilt haben. Lic. iur. W (vom T) wurde jeweils Mitglied der Stiftungsräte der Stiftungen M, A und N. Mit der Repräsentanz wurde jeweils das T, ***, betraut. J, B sen. und I erhielten jeweils eine von den Protektoren Ing. K und JUDr. L unterfertigte Blanko-Rücktrittserklärung jeweils für "ihre" Stiftung (J für M, B sen. für A und I für N).
Das Vermögen der F Unternehmensgruppe wurde in der Folge zunächst nur auf die O Stiftung übertragen. Im Juni 2009 wurden sodann von der O Stiftung 40 % der Anteile an der F auf die drei anderen Altstiftungen, und zwar auf die M 20 %, auf die A [Klägerin] 10 % und auf die N 10 % übertragen
In weiterer Folge haben die vier Familienmitglieder zur Lösung verschiedener Fragen am 08./10.08.2009 eine Vereinbarung geschlossen, in deren Präambel klar festgehalten ist, dass die vier Vertragspartner (B jun, B sen., J und I) die F Gruppe gemeinsam über ihre Stiftungen O (B jun), A (B sen.), M (J) und N (I) halten. In Artikel VI. dieser Vereinbarung verpflichtete sich B jun, 10 % der Aktien der F Holding (von der O) auf die Stiftung M Foundation zu übertragen, was auch geschehen ist.
Im Zuge der familiären Auseinandersetzungen, welche insbesondere auch zu der vorerwähnten Vereinbarung vom 08./10.08.2009 geführt hatten, entschlossen sich B sen., I und J, den Treuhänder zu wechseln. Lic. iur. W wurde in ihrer Funktion als einzige Stiftungsrätin durch Dr. X ersetzt - betreffend die Klägerin mit Beschlüssen des Protekorrates und des Stiftungsrates vom 17.09.2009 und 22.09.2009. In der Folge wurde Y als zweiter Stiftungsrat in den drei Altstiftungen M, A und N zugewählt - betreffend die Klägerin mit Beschlüssen des Protektorrates und des Stiftungsrates vom 07.10.2009 und 08.10.2009.
Über Ersuchen von B sen., I und J traten sodann Ing. K und JUDr. L mit (Rücktritts-)Schreiben vom 02.12.2009 als Protektoren der Klägerin zurück und bestellten mit Beschluss des Protektorrates vom gleichen Tage E und J zu neuen Mitgliedern des Protektorrates der Klägerin. E und J nahmen diese Bestellung gleichentags an.
Mit Datum vom 28.04.2010 schlossen die "Altstiftungen" (O Stiftung, M Stiftung, A Stiftung und N Stiftung) und die F Industrie B.V., eine in den Niederlanden errichtete Kapitalgesellschaft mit Gesellschaftssitz in Amsterdam ("F Industry"), sowie die P Group Holding Ltd, eine nach maltesischem Recht errichtete und bestehende Gesellschaft mit eingetragenem Sitz in Malta ("Z"), eine Vereinbarung, mit welcher die F-Gruppe getrennt wurde. Die Trennung fand dabei hauptsächlich durch die folgenden Transaktionen statt: Die O Stiftung erhielt 50 % der ausgegebenen und ausstehenden Aktien an der F Holding von M, A und N ("F-Holding-Transaktion"). Die für die Altstiftungen M, A und N gegründete maltesische Holdinggesellschaft Z erwarb 100 % der ausgegebenen und ausstehenden Aktien an der P (CZE) ("P-Transaktion") und 100 % der ausgegebenen und ausstehenden Aktien an der AA (CZE) ("AA-Transaktion"). Unmittelbar vor Abschluss der F-Holding-Transaktion, der P-Transaktion und der AA-Transaktion erwarb P (CZE) 100 % der ausgegebenen und ausstehenden Aktien an der AB (CZE) von der F Industry ("AB-Transaktion").
Nach dem Abschluss dieser Vereinbarung war die sogenannte "M Gruppe" aus folgenden Unternehmen zusammengesetzt:
[Bild 1]
Für die drei Altstiftungen M, A und N wurde die Vereinbarung von den Stiftungsräten Dr. X und Y unterfertigt.
Bei dem Closingtreffen zu dieser Vereinbarung am 13. und 14.05.2010 in Prag schlossen alle vier Familienmitglieder (B jun, J, B sen. und I) eine Vereinbarung, und zwar in Anbetracht dessen, dass (A) die Beteiligten am 10.08.2009 eine Vereinbarung über die Lösung ausgewählter kommerzieller Fragen geschlossen hätten, (B) am 28.04.2010 zwischen den Parteien O Foundation, M Foundation, A Foundation, N Foundation, F Industrie B.V. und P Group Holding Limited das Deed of Settlement Agreement (Vergleichsvereinbarung) geschlossen worden sei und (C) die Beteiligten die Beendigung der Vereinbarung über die Lösung ausgewählter kommerzieller Fragen wünschen würden, dass die Beteiligten übereingekommen wären, die Vereinbarung über die Lösung ausgewählter kommerzieller Fragen zu beenden. Die Beteiligten erklärten mit dieser Vereinbarung unter anderem, dass sie die sich aus der Vergleichsvereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen würden; sie hätten diese Vergleichs-vereinbarung vor der Unterzeichnung der vorliegenden Auflösungsvereinbarung gelesen und würden sie gutheissen. Gleichzeitig verpflichteten sich die Beteiligten, keinerlei rechtliche Schritte zu unternehmen, die die Gültigkeit oder Wirksamkeit irgendwelcher im Rahmen des Vergleichs gemäss Art. 4 der Vergleichsvereinbarung vorgenommenen Rechtsgeschäfte in Frage stellen würde.
Im Zuge des Closingtreffens wurden mit Datum vom 13. Mai 2010 auch die Beistatuten II der A Foundation [Klägerin] (siehe obige Feststellungen laut Beilage G) neu beschlossen, unterfertigt von den Stiftungsräten Dr. X und Y - Beschlüsse des Protekorrates und des Stiftungsrates der Klägerin vom 13.05.2010. Mögliche Begünstigte der Stiftung waren bzw. wurden a) die Nachkommen von J und b) jedwede dritte Person/-en, welche durch den Stiftungsrat bestellt wurden - dies nach Konsultationen des Protektorrats. Die Nachkommen von B jun werden/wurden nicht mehr als mögliche Begünstigte genannt.
Ebenso wurden mit gleichem Datum die Beistatuten I der A Foundation [Klägerin] (siehe obige Feststellungen laut Beilage F) neu beschlossen, unterfertigt von den Stiftungsräten Dr. X und Y - Beschlüsse des Protekorrates und des Stiftungsrates der Klägerin vom 13.05.2010. Dabei wurde den Protektoren das Recht eingeräumt, ein oder mehrere Mitglieder des Stiftungsrates jederzeit ohne Angabe eines Grundes abzuberufen und zu bestellen (B., 3.1.). Gleichzeitig wurden unter B., 1.2. die "gegenwärtigen" Protektoren namentlich angeführt und festgehalten (J und E).)
Zwischen J, B sen. und I sowie Mitarbeitern von AC wurde damals - Mai 2010 - auch besprochen, dass die bestehende Holdingstruktur durch eine neue ersetzt werden soll und insbesondere neue Stiftungen gegründet werden sollen. Diesbezüglich erfolgte ein entsprechender Auftrag zur Gründung der neuen Stiftungen von AD, AC, an Dr. H, ***, Ende Mai 2010. Mit Schreiben vom 04.06.2010 übermittelte AD unter anderem die Gründungsaufträge zur Errichtung der neuen Stiftungen (Q, C [Beklagte] und R), unterfertigt von den jeweiligen Gründern. Der Auftrag zur Errichtung der Beklagten wurde von B sen. - als "Gründer" - unterfertigt. In diesem Gründungsauftrag waren als Stiftungsratsmitglieder Dr. H, J und E vorgesehen. Hinsichtlich des Zwecks der Stiftung und der Begünstigten wurde auf einen beiliegenden Entwurf verwiesen. Diesem Gründungsauftrag angeschlossen waren Entwürfe der Statuten und Beistatuten der C Foundation [Beklagten].
Im Juni 2010 wurde ferner eine neue maltesische Holdinggesellschaft, die S Holding Limited, errichtet, deren Aktionäre die drei neu errichteten Stiftungen waren: Q Foundation (60 %), C Foundation [Beklagte] (20 %) und R Foundation (20 %). Die S Holding Limited wiederum errichtete ein niederländisches Tochterunternehmen, die P Group Holding B.V. Diese erwarb sodann die Gruppenunternehmen P, AB und AA von der P Group Holding Limited (Malta).
Diese Schaffung einer neuen Struktur und die gesamte Transaktion zur Übertragung der Vermögenswerte von den Altstiftungen auf die Neustiftungen wurde von AC im und gemäss dem Auftrag der drei Stifter - J für Q, B sen. für C und I für Severall - geplant und koordiniert. Die notwendigen Beschlüsse wurden von dem Protektorrat und dem Stiftungsrat der Klägerin gefasst.
Die (von der Stifterin T unterfertigten) Statuten der Klägerin vom 19. Juni 2008 hatten folgenden wesentlichen Inhalt:
ZWECK
Art. 5
Die Stiftung bezweckt die Ausrichtung von Leistungen an bestimmte oder bestimmbare Personen zur Bestreitung der Kosten für die Erziehung und die Ausbildung oder zur Sicherung des standesgemäßen Unterhalts.
Die Stiftung darf kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe führen.
Die Begünstigten sowie die Grundsätze für die Ausschüttungen werden durch den Stifter in einem Reglement bestimmt.
ORGANISATION
Art. 6
Das oberste Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
Art. 7
Der Stiftungsrat wird erstmalig durch den Stifter bestellt; danach gelten die Bestimmungen des Art. 8.
Der Stiftungsrat besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Die Stiftungsräte üben ihr Amt auf unbestimmte Dauer aus. Sie haben das Recht der Demission.
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung gegenüber Dritten. Er wählt einen Präsidenten und kann weitere vertretungsberechtigte Personen sowie deren Rechte bestimmen.
Art. 8
Der Stiftungsrat kann jederzeit durch Mehrheitsbeschluss ein neues Mitglied bestellen oder ein Mitglied abberufen. Die durch das abberufene Mitglied eventuell erfolgte Bestimmung eines Nachfolgers fällt in diesem Fall dahin. Der Nachfolger wird von den verbleibenden Mitgliedern gewählt.
Besteht der Stiftungsrat nur aus einer einzigen natürlichen Person, so hat diese für den Fall ihres Todes oder ihrer Handlungsunfähigkeit unverzüglich einen oder mehrere Nachfolger zu bestellen.
Art. 10
Der Stiftungsrat hat die im Gesetz vorgesehenen Befugnisse, insbesondere das Recht, die Statuten abzuändern und zu ergänzen, Reglemente zu erlassen, abzuändern und aufzuheben, die Stiftung aufzulösen, zu liquidieren und das Liquidationsergebnis zu verteilen, oder auch das gesamte Stiftungsvermögen ähnlichen Organisationen (Stiftungen, Trust, etc.) zuzuführen, vorausgesetzt, die Zweckbestimmung bleibt erhalten.
Dem Stiftungsrat obliegt die gesamte Geschäftsführung, insbesondere:
die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens,
die Aufstellung der gegebenenfalls erforderlichen Bilanz und der Erfolgsrechnung,
die Beschlussfassung über die Verwendung des Reinertrages,
die Ausrichtung von Unterstützungen und Leistungen an Begünstigte.
Sollte die Stiftung aufgelöst oder liquidiert werden, so kann der Stiftungsrat das dann vorhandene Stiftungsvermögen nur nach Massgabe des in Art. 5 erwähnten Zweckes verwenden.
Der Stiftungsrat hat sich bei seiner gesamten Tätigkeit an die Statuten und Reglemente zu halten. Er ist, gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, Behörden und Privatpersonen gegenüber zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten der Stiftung verpflichtet.
Art. 14
Die ersten Protektoren werden vom Stifter ernannt.
Die Pflichten, Befugnisse und künftige Bestellung der Protektoren werden in einem separaten Reglement festgelegt, welches durch den Stifter erlassen wird. Entsprechend den Beistatuten hat der Stiftungsrat die Protektoren vor jeder wichtigen Entscheidung zu konsultieren.
Die (von Dr. U als Stifter und von der Stiftungsrätin lic. iur. W unterfertigten) Beistatuten I der Klägerin vom Juli 2008 hatten folgenden Inhalt:
Gemäss den Statuten der Stiftung werden folgende Beistatuten ausgestellt:
A. Stiftungsrat
Der Stiftungsrat besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, in der Regel sollte er jedoch aus zwei oder mehreren Mitgliedern bestehen, wobei mindestens ein Mitglied des Stiftungsrats seinen Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein haben muss. Der Stiftungsrat hat einen Präsidenten zu bestellen.
Die Mitglieder des Stiftungsrats werden auf unbestimmte Zeit bestellt.
2.1 Der Stiftungsrat kann mit Mehrheitsbeschluss seiner Mitglieder zusätzliche Mitglieder in den Stiftungsrat bestellen oder jedes Mitglied des Stiftungsrats mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung der Protektoren abberufen. Sobald die neu bestellte Person eine Annahmeerklärung unterzeichnet, wird diese mit sofortiger Wirkung Mitglied des Stiftungsrats.
2.2 Ein Mitglied des Stiftungsrats kann von seinem Amt jederzeit durch schriftliche Mitteilung zu Händen des Stiftungsrats zurücktreten.
2.3 Ein Mitglied des Stiftungsrats hört mit dem Tod einer natürlichen Person oder der Auflösung, Liquidation, Zwangsverwaltung oder ähnliches bei juristischen Personen sowie in beiden Fällen im Falle der Handlungsunfähigkeit auf, ein Mitglied zu sein.
2.4 Sollte ungeachtet der vorhergehenden Bestimmungen der Fall eintreten, dass der Stiftungsrat keine Mitglieder hat, bestellt der Protektorrat eine Person zum Mitglied des Stiftungsrats.
3.1 Der Stiftungsrat hat seine Befugnisse und sein Ermessen, womit er ausgestattet ist, so auszuüben, wie er es zum Vorteil aller oder jener Personen, welche derzeit oder zukünftig Interesse an der Stiftung haben, für sinnvoll erachtet.
3.2 Der Stiftungsrat hält mit dem Protektorrat betreffend jede Angelegenheit und vor jeder Entscheidung, welche von Wichtigkeit für die Stiftung ist und einen Betrag von über CHF 50'000,-- betrifft, Rücksprache. Wenn eine schriftliche Mitteilung des Protektorrats gemacht wird, muss der Stiftungsrat diese berücksichtigen, wobei nicht in das freie Ermessen des Stiftungsrats eingegriffen werden soll.
3.3 Ohne Erfordernis eines Mindestbetrags soll der Stiftungsrat in seinem freien Ermessen auch Mitteilungen des Protektorrats gebührend in Erwägung ziehen, welche Folgendes betreffen:
Ausschüttungen an die Begünstigten;
Investitionen und Verwaltung des Vermögens der Stiftung;
Änderungen der Statuten und Beistatuten;
Bestellungen von Mitgliedern des Stiftungsrats;
Abberufungen von Mitgliedern des Stiftungsrats;
Erhöhungen oder Reduktionen der Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrats;
Bestellung von Nachfolgern der Mitglieder des Stiftungsrats;
Auflösung und Liquidierung der Stiftung.
B. Protektorrat
1.1 Ein Protektorrat wird hiermit eingerichtet.
1.2 Folgende Personen werden anfänglich als Mitglieder des Protektorrats bestellt:
***;
2.1 Der Protektorrat soll aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen.
2.2 Der Protektorrat kann mit Mehrheitsbeschluss seiner Mitglieder jede andere Person als Mitglied des Protektorrats bestellen oder jedes Mitglied des Protektorrats abberufen. Sobald eine neubestellte Person die Annahmeerklärung unterzeichnet, wird diese sofort Mitglied des Protektorrats.
2.3 Die Mitglieder des Protektorrats werden auf unbestimmte Zeit bestellt.
2.4 Ein Mitglied des Protektorrats kann von seinem Amt jederzeit durch ein Schreiben an den Rat der Protektoren unter Berücksichtigung einer Frist von 3 Monaten zurücktreten.
2.5 Die Mitgliedschaft zum Rat der Protektoren erlischt mit dem Tod einer natürlichen Person oder bei Auflösung, Liquidation, Zwangsverwaltung oder Ähnliches bei einer juristischen Person oder in beiden Fällen im Falle der Handlungsunfähigkeit.
Der Protektorrat kann den Stiftungsrat in allen die Stiftung betreffenden Angelegenheiten beraten.
Insbesondere hat der Protektorrat den Stiftungsrat in folgenden Angelegenheiten zu beraten:
Wichtigkeit sind, wenn ein Betrag von über CHF 50'000 betroffen ist;
Die Ausschüttungen an Begünstigte; ..
Die Investition und Verwaltung des Stiftungsvermögens;
Änderungen der Statuten und Beistatuten;
Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsrats;
Abbestellung von Mitgliedern des Stiftungsrats;
Erhöhungen oder Reduzierungen der Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrats;
Bestellung von Nachfolgern der Mitglieder des Stiftungsrats;
Auflösung und Liquidation der Stiftung.
4.1. Der Protektorrat hat einen Präsidenten zu bestellen.
4.2. Die Sitzungen des Protektorrats finden auf Einladung des Präsidenten oder auf Einladung einer ihrer Mitglieder oder durch schriftliches Ansuchen des Stiftungsrats statt.
4.3. Entscheidungen des Protektorrats werden durch Mehrheitsbeschluss aller gewählten Mitglieder getroffen und werden sofort schriftlich an den Stiftungsrat bekanntgegeben.
4.4. Eine solche Mitteilung des Protektorrats an den Stiftungsrat ist gültig und bindend, wenn alle Zustimmenden des Protektorrats unterzeichnet haben.
Die (von Dr. U als Stifter und von der Stiftungsrätin lic. iur. W unterfertigten) Beistatuten II der Klägerin vom Juli 2008 haben unter anderem folgenden Inhalt:
Gemäss den Statuten der Stiftung werden folgende Beistatuten erlassen:
Mögliche Begünstigte der Stiftung können sein:
a) • Nachkommen von Frau J, geboren am ***,
Geburtsnummer ***, wohnhaft in ***, und
• Nachkommen von Herrn B, geboren am ***,
Geburtsnummer ***, wohnhaft in ***
b) Jedwede dritte Person oder Personen oder Gruppe von Personen, welche durch den Stiftungsrat bestellt wurden - jedoch nach Konsultation des Protektorrats gemäss untenstehendem Artikel 2.2.
Die Begünstigten haben keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf Ausschüttungen oder auf jegliche anderen Vorteile.
Der Stiftungsrat übt sein alleiniges Ermessen - jedoch nach Rücksprache mit dem Rat der Protektoren - bezüglich Entscheidungen über Ausschüttungen an die Begünstigten aus. Der Stiftungsrat bestimmt dabei nach seinem freien Ermessen, ob, an wen, wie oft, wo, von welchen Quellen (Einkommen und/oder Kapital) und in welcher Form Ausschüttungen oder Vorteile ausgezahlt oder gewährt werden.
Darüber hinaus steht es im alleinigen Ermessen des Stiftungsrats - jedoch nach Rücksprache mit dem Protektorrat - jederzeit eine, mehrere oder eine Gruppe von Personen zu Begünstigten zu bestellen.
Des Weiteren steht es im alleinigen Ermessen des Stiftungsrats - jedoch nach Rücksprache mit dem Protektorrat - jederzeit eine oder mehrere Personen oder Gruppe von Personen als Begünstigte oder potentielle Begünstigte hinzuzufügen oder auszuschliessen. Ein solcher Ausschluss kann für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum erklärt werden oder der Ausschluss kann dauerhaft sein.
Der Stiftungsrat hat das Kapital und das Einkommen der Stiftung zu Gunsten oder zum Vorteil eines, mehrerer oder aller Begünstigter, gemäss ihren jeweiligen Anteilen sofern es mehrere sind, für deren jeweiligen Unterhalt, Ausbildung, andere Vorteile oder Anhäufung von Einkommen zu halten.
Der Stiftungsrat ist nicht daran gebunden oder verpflichtet, in die Verwaltung oder das Geschäftsgebaren von Gesellschaften, an welchen die Stiftung interessiert ist, einzugreifen, auch wenn die Kontrolle über die Gesellschaft durch sämtliche oder eine Mehrheit der Aktien, ausgeübt wird, solange der Stiftungsrat keine Kenntnis über Unredlichkeit oder Veruntreuungen von Geldern seitens der Direktoren, die die Verwaltung einer solchen Gesellschaft ausüben, hat. Der Stiftungsrat hat die Freiheit, das Geschäftsgebaren (einschliesslich der Auszahlung oder Nichtauszahlung von Dividenden) zur Gänze solchen Direktoren zu überlassen und die Begünstigten haben nicht das Recht, eine Ausschüttung von Dividenden solcher Unternehmen zu verlangen oder vom Stiftungsrat zu fordern, seine Rechte, welche er möglicherweise hat, auszuüben, um eine solche Ausschüttung zu erzwingen.
Die C Foundation [Beklagte] ist eine am 09.06.2010 errichtete und im Handelsregister zur Registernummer *** eingetragene Stiftung nach liechtensteinischem Recht. Mitglieder des Stiftungsrates sind Dr. H, J und E, jeweils mit Kollektivunterschrift zu dreien.
Die Statuten der Beklagten haben unter anderem folgenden Inhalt:
Art 6
Zweck
Die Zwecke der Stiftung sind die Bestreitung des Unterhalts und der Ausbildung, die Ausstattung und Unterstützung, der Lebensunterhalt im generellen und die wirtschaftliche Unterstützung der Begünstigten im weitesten Sinn sowie die Verfolgung anderer privater Zwecke.
In einem untergeordneten Ausmass können gemeinnützige Zwecke neben den privaten Zwecken verfolgt werden.
Die Begünstigten werden in den Beistatuten, welche separat von den Statuten herausgegeben wurden, definiert. (...)
Die Stiftung ist berechtigt, alle legalen Transaktionen durchzuführen, welche dem Stiftungszweck dienen. Handel im gewerbsmässigen Sinn wird nicht durchgeführt.
Art 9
Begünstigung
Zum Zeitpunkt der Herausgabe dieser Statuten stellt die AE Establishment als indirekte Vertreterin des Gründers die Beistatuten aus, welche die Begünstigung definiere, die Voraussetzungen für die Begünstigung und deren Inhalt im Rahmen der Zwecke der Stiftung.
Sofern es nicht in den Beistatuten anders definiert ist, haben die Begünstigten keinen Rechtsanspruch auf Auflösung der Stiftung, auf das Vermögen der Stiftung, dessen Aufteilung oder Ausschüttungen aus den Einnahmen oder dem Grundkapital der Stiftung.
Art 13
Stiftungsrat
Die Mitglieder des Stiftungsrats können einen Präsidenten bestimmen.
a) Frau J, (...), mit kollektivem Zeichnungsrecht mit allen Mitgliedern des Stiftungsrats
b) E, (...), mit kollektivem Zeichnungsrecht mit allen Mitgliedern des Stiftungsrats
c) Dr. H, (...), mit kollektivem Zeichnungsrecht mit allen Mitgliedern des Stiftungsrats
Die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrats ist zeitlich nicht limitiert.
Der Stiftungsrat verwaltet die Stiftung und vertritt diese gegenüber Dritten.
Der Stiftungsrat kann Vertreter bestellen, um seine Rechte auszuüben.
Der Stiftungsrat bestimmt die Zeichnungsrechte seiner Mitglieder und Vertreter, sofern vorhanden. Eine rechtmässige Unterzeichnung für die Stiftung erfolgt durch das persönliche Anbringen der Unterschrift beim Namen der Stiftung durch den Zeichnungsberechtigten oder die Zeichnungsberechtigten
(...)
Art 14
Weitere Organe
Innerhalb der Organisation dieser Stiftung können weitere Organe bestellt werden, im Besonderen:
a) kann ein Begünstigter aus der Gruppe der Begünstigten bestellt werden, der den Zeitpunkt, die Menge und die Bedingungen einer Ausschüttung bestimmt (Kollator);
b) um die Vermögenswerte zu verwalten (Vermögensverwalter);
c) zur Beratung und zur Unterstützung des Stiftungsrats, um die Verwaltung der Stiftung zu beaufsichtigten, die Einhaltung der Zwecke der Stiftung zu gewährleisten, um Zustimmungen vorzubehalten oder Anweisungen zu erteilen, um die Interessen der Stiftungsbeteiligten sicherzustellen, um die Mitglieder des Stiftungsrats zu bestellen oder abzuberufen sowie um andere Aufgaben zu erfüllen (Protektor).
d) um die Entwicklung des Stiftungsvermögens und die Einhaltung der Statuten, Beistatuten und möglichen Bestimmungen sicherzustellen (Rechnungsprüfer).
Bestellung, Zusammensetzung, Abberufung, Amtszeit sowie die Rechte solcher weiterer Organe werden in den Beistatuten und/oder Reglementen geregelt.
Die Beistatuten I zu den Statuten der Beklagten lauten unter anderem wie folgt:
Mitglieder der Gruppe der Begünstigten der Stiftung sind:
a) Mgr. B
b) Mrs. J und alle ihre Nachkommen (einschliesslich aller Grade der Verwandtschaft und adoptierte Nachkommen)
c) jeder Trust, jede Stiftung oder jede andere Rechtspersönlichkeit, welche bereits errichtet wurde oder noch errichtet wird und welche von den Personen gemäss a) und b) Leistungen Nutzen zieht oder ziehen kann (...)
d) jede Gesellschaft oder andere Rechtspersönlichkeit, welche bereits existiert oder noch gegründet wird und welche von den Personen gemäss a) und b) besessen oder kontrolliert wird (...)
e) alle Personen, die im weitesten Sinne mit den in a) und b) erwähnten Personen verwandt sind (inklusive jedwede Rechtspersönlichkeit gemäss c) und d), welche für diese Personen besteht), jedoch nur, wenn besagte Person und/oder Rechtsobjekt durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates zu der Gruppe der Begünstigten zugeführt werden.
Die Begünstigten haben keine durchsetzbaren Rechte auf Ausschüttung oder jedwede andere Zuwendung.
Folgende Personen sind ausdrücklich und permanent von der Liste der potentiellen Begünstigten der Stiftung ausgeschlossen:
i) die Ehefrau oder Ehefrauen (ob aktuelle, ehemalige oder zukünftige) der Person, welche in a) erwähnt wird
ii) der Sohn (B jun) der Person, welche in a) erwähnt wird
iii)die Erben des Sohnes (inklusive aller Grade der Verwandtschaft und adoptierter Nachkommen)
iv)jede Rechtspersönlichkeit gemäss Punkt c) und d), welche zugunsten der Personen die in i), ii) und iii) erwähnt werden, errichtet wurde.
Der Stiftungsrat hat freies Ermessen bei seiner Entscheidung über die Ausschüttung an die Begünstigten. Der Stiftungsrat kann im freien Ermessen bestimmen, ob, an wen, wie oft, wo, von welchen Quellen (Einkommen und/oder Kapital) und in welcher Form Ausschüttungen oder Leistungen bezahlt oder gewährt werden.
Des Weiteren ist es im freien Ermessen des Stiftungsrats, jederzeit im Rahmen der obgenannten Klausel 1 e) eine weitere Person oder weitere Personen zu der Gruppe der Begünstigten hinzuzufügen.
Letztlich soll es im freien Ermessen des Stiftungsrats liegen, jederzeit eine Person oder mehrere Personen sowie eine Gruppe von Personen als Begünstigte auszuschliessen. Ein solcher Ausschluss kann für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit oder dauerhaft erfolgen.
Der Stiftungsrat hält das Kapital und Einkommen der Stiftung zugunsten oder zum Vorteil eines oder mehrerer Begünstigten gemäss deren jeweiligen Beteiligung für deren Lebensunterhalt, Ausbildung, andere Vorteile oder für die Anhäufung von Einkommen.
Der Stiftungsrat soll nicht dazu verpflichtet sein, in die Verwaltung oder Geschäftsführung irgendeiner Gesellschaft einzugreifen, an der die Stiftung ein Interesse hat, obgleich sie sämtliche oder die Mehrheit der Anteile und die Kontrolle über die Gesellschaft ausübt. Dies solange der Stiftungsrat keine Information über Unterlauterkeit oder Unterschlagung von Geld durch die geschäftsführenden Direktoren einer solchen Gesellschaft hat. Der Stiftungsrat hat die Freiheit, die Führung der Geschäfte (inklusive der Bezahlung oder nicht Bezahlung von Dividenden) zur Gänze solchen Direktoren zu überlassen und die Begünstigten sind nicht berechtigt, eine Ausschüttung von Dividenden einer solchen Gesellschaft zu verlangen oder vom Stiftungsrat zu verlangen, seine Macht dazu zu verwenden, eine solche Ausschüttung zu erzwingen.
Anpassungen dieser Beistatuten können nur durch den Stiftungsrat mit einstimmiger Zustimmung aller Mitglieder umgesetzt werden."
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass nach den Feststellungen B sen als (Ur)Stifter der Klägerin anzusehen sei. Die genannten vier Familienmitglieder hätten zur Umstrukturierung des Konzerns die vier sogenannten "Altstiftungen" gegründet. Diese seien jeweils über und im Auftrag des betreffenden Familienmitglieds errichtet worden, worauf in diese Stiftungen der jeweilige Anteil des Familienmitglieds am F Konzern vereinbarungsgemäss eingebracht worden sei. B sen habe die Errichtung einer neuen Holding-Struktur in Auftrag gegeben und dann an der Übertragung des Vermögens von der Klägerin, deren (wirtschaftlicher) Stifter er gewesen sei, auf die Beklagte, deren Gründung er in Auftrag gegeben habe, mitgewirkt bzw dieser Übertragung zugestimmt. Die damit verbundenen Vertretungshandlungen des Stiftungsrats seien selbst dann rechtswirksam, wenn die Beklagte gewusst habe, dass der Stiftungsrat in diesem Zusammenhang die internen Vertretungs- bzw Geschäftsführungsbefugnisse überschritten hätte. Art 552 § 24 PGR beinhalte nämlich keine Einschränkung der Vertretungsmacht. Dass die Stiftungsräte in Schädigungsabsicht zu Lasten der Klägerin kollusiv zusammengewirkt hätten, sei von der Klägerin nicht behauptet worden. Die Übertragung des Vermögens auf die Beklagte als reine Nachfolgestiftung habe nicht zu einer Zweckänderung und einer Verletzung von Art 10 der Statuten der Klägerin geführt. In der Übertragung von Stiftungsvermögen von einer Stiftung mit einem Protektorat auf eine Stiftung ohne ein solches Organ könne entgegen dem Vorbringen der Klägerin ebenfalls kein Verstoss gegen Art 10 der Statuten der Klägerin gesehen werden. Unabhängig davon sei die ursprüngliche Protektorenbestellung ohnehin nicht wirksam gewesen. Insgesamt sei daher die Übertragung der Vermögenswerte von der Klägerin auf die Beklagte als Nachfolgestiftung statuten- und zweckkonform bzw recht- und gesetzmässig sowie von den betroffenen Berechtigten und Beteiligten gewünscht durchgeführt worden.
9. Das Für stliche Obergerichtgab den von der Klägerin und dem auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenierten gegen das Ersturteil erhobenen Berufungen mit dem nunmehr angefochtenen Urteil ON 65 in der Hauptsache keine Folge. Die diversen Berufungen im Kostenpunkt waren teilweise erfolgreich. Zu den von den Rechtsmittelwerbern ausgeführten Beweisrügen hielt das Berufungsgericht fest, dass auf diese nicht einzugehen sei, weil weder die bekämpften noch die an deren Stelle begehrten Ersatzfeststellungen entscheidungswesentlich seien. Rechtlich führte das Berufungsgericht zusammengefasst aus, dass die sich aus Art 552 §§ 24 Abs 1, 28 Abs 1 PGR abzuleitende organschaftliche Vertretungsbefugnis des Stiftungsrats eine umfassende und auch nicht durch den Stiftungszweck beschränkte oder beschränkbare sei. Der vormalige Stiftungsrat der Klägerin, der mit der erforderlichen Vertretungsmacht ausgestattet gewesen sei, habe daher die Vermögensübertragung von der Klägerin auf die Beklagte wirksam durchführen können. Auch aus Art 187a Abs 3 PGR sei, soweit diese Bestimmung hier überhaupt anzuwenden sei, für die Klägerin nichts zu gewinnen. Dass die vormaligen Stiftungsräte der Klägerin kollusiv bzw wissentlich zum Nachteil der Klägerin in Schädigungsabsicht gehandelt hätten, sei von der Klägerin nicht schlüssig behauptet und auch vom Erstgericht nicht festgestellt worden. Vielmehr habe diese der von den massgeblich beteiligten Personen gewollten Umstrukturierung des Konzerns gedient. Ob die vormaligen Stiftungsräte der Klägerin bei dieser Vorgehensweise die im Innenverhältnis von ihnen zu beachtenden Pflichten verletzt oder gegen Art 552 §§ 31 f PGR verstossen hätten, könne dahingestellt bleiben, weil dies lediglich zu deren Haftung führen könne, nicht aber die Unwirksamkeit der Ausschüttung des Stiftungsvermögens zur Folge habe.
10. Die Kl ägerinund der Nebenintervenient auf Seiten der Klägerinbekämpfen dieses Urteil des Fürstlichen Obergerichts ON 65 mit ihren rechtzeitigen Revisionen und dem Erklären, als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend zu machen. Die Revisionsausführungen münden jeweils in Abänderungsanträge im Sinne einer vollumfänglichen Klagsstattgebung. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt. Dazu führen die Revisionswerber zusammengefasst Folgendes aus:
Das Fürstliche Obergericht habe zu Unrecht den sich in den Statuten und Beistatuten wiederspiegelnden und perpetuierten Stifterwillen ausser Acht gelassen. Es wäre vielmehr abzuklären gewesen, wer der Stifter der Klägerin gewesen sei. Diesfalls hätte sich gezeigt, dass die Übertragung der Vermögenswerte von der Revisionswerberin auf die Beklagte nicht dem Willen des Stifters entsprochen habe. Es wäre daher auf die im Berufungsverfahren von der Klägerin ausgeführte Beweisrüge zur Frage, wer der Stifter der Klägerin gewesen sei, einzugehen gewesen.
Art 187a PGR sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch auf Stiftungen anzuwenden. Die Verbandsperson werde nach Abs 1 dieser Bestimmung durch Handlungen von Vertretungsorganen, die ihre Befugnisse, die ihnen von Gesetz oder anderweitig zugewiesen worden seien, überschritten hätten, nicht verpflichtet. Art 187a Abs 3 PGR stelle auch auf die Überschreitung der intern durch die Statuten oder Beschlüsse festgelegten Kompetenzen für den Stiftungsrat ab, wie dies hier der Fall gewesen sei. Unabhängig davon liege entgegen der Ansicht des Fürstlichen Obergerichts eine durch die Statuten vom Gesetz abweichende Kompetenzanordnung vor, die durch die Übertragung des Vermögens überschritten worden sei. In jedem Fall hätte das Berufungsgericht zur Ansicht gelangen müssen, dass Art 187a Abs 2 PGR anzuwenden sei. Es sei erwiesen, dass es zu einer mehrfachen Überschreitung des Stiftungszwecks und anderen unzulässigen Änderungen sonstiger Inhalte der Statuten durch das Vertretungsorgan der Klägerin gekommen sei und die Beklagten über den Weg ihrer Organe hievon Kenntnis gehabt habe. Die strittige Vermögensübertragung habe in mehrfacher Hinsicht eine unzulässige Änderung der Zweckbestimmung der Klägerin bewirkt. Es sei in rechtswidrigerweise die Begünstigtenregelung geändert und das Protektorat abgeschafft worden. Dementsprechend würden die Entscheidungen der Vorinstanzen an Feststellungsmängeln leiden, weil zu den dafür massgeblichen Tatsachen keine hinreichenden Feststellungen getroffen worden seien.
Es liege auch ein Verstoss gegen Art 552 § 32 PGR im Zusammenhang mit der mittelbaren Abschaffung des Protektorats vor. Es sei die Ansicht nicht richtig, dass eine Überschreitung der Vertretungsmacht bzw der Kompetenzen durch den Stiftungsrat in Verbindung mit der Kenntnis des Dritten davon lediglich eine Haftung des Organs aus Verantwortlichkeit und nicht die Unwirksamkeit der Rechtshandlung zur Folge habe. Weiters sei durch diese Vorgangsweise ein Verstoss gegen Art 219 Abs 4 PGR sowie gegen §§ 31, 32 Stiftungsgesetz verwirklicht worden. Die Bösgläubigkeit der Beklagten in diesem Zusammenhang sei evident. Auf eine Missbrauchs- oder Schädigungsabsicht komme es nicht an. Tatsächlich seien aber sowohl die Missbrauchs- als auch die Schädigungsabsicht zu bejahen.
Auch aus §§ 1002 f, 1029 ABGB sei abzuleiten, dass die Überschreitung des Stiftungszwecks zur Unwirksamkeit von Rechtshandlungen führe, wenn die Verletzung des Stiftungszwecks dem Dritten bekannt sei oder bekannt sein hätte müssen, wie dies vorliegend der Fall gewesen sei.
Auf Grundlage seiner unrichtigen Rechtsansicht habe das Berufungsgericht sämtliche Beweis- und Verfahrensrügen der Klägerin und deren Nebenintervenienten zu Unrecht als nicht relevant abgewiesen.
Die faktischen Macht- und Verantwortlichkeitsverhältnisse der Beklagten seien dergestalt organisiert gewesen, dass deren offizielle Stiftungsräte nur auf Zuruf der beiden Nebenintervenienten auf Beklagtenseite gehandelt hätten, sodass jene faktisch als Entscheidungsträger der Beklagten fungiert hätten. Da D auch eine der Begünstigten der Revisionsgegnerin gewesen sei, habe eine Interessenskollission bestanden, die die Bestellung eines Kollisionskurators notwendig gemacht hätte. Dies sei nicht geschehen, weshalb auch aus diesem Grund die Vermögensübertragung von der Klägerin auf die Beklagte unwirksam sei. Diese sei auch gemäss § 879 Abs 1 ABGB sittenwidrig. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts habe die Klägerin schlüssig behauptet, dass die Beklagte mit den Stiftungsräten X und Y der Klägerin kollusiv, also auch wissentlich zusammengewirkt habe. Auf eine Schädigungs- und Missbrauchsabsicht komme es nach dem Gesetz sowie nach liechtensteinischer Rechtsprechung nicht an. Die Kondiktion sei daher zulässig (§§ 1431 ff ABGB). Massgeblich sei, dass der Dritte, hier also die Beklagte, nicht schutzwürdig sei. Dazu sei auch hinreichend Vorbringen erstattet worden. Schliesslich seien das Bestehen von Schädigungs- und Missbrauchsabsicht evident.
Folgte man der Ansicht des Erstgerichts, dass schon die ursprüngliche Bestellung der für die Klägerin tätigen Protektoren unwirksam gewesen sei, dann müssten auch die im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung gesetzten Rechtshandlungen unwirksam sein. Diese Protektoren seien in der Folge rechtsunwirksam ausgetauscht worden, sodass auch die durch die nicht rechtmässig ausgetauschten Protektoren gefassten Beschlüsse unwirksam seien. Das Fürstliche Obergericht hätte sich daher mit den entsprechenden Beweisrügen der Klägerin und ihrer Nebenintervenientin auseinandersetzen müssen. Zusätzlich würden die Entscheidungen der Vorinstanzen an sekundären Feststellungsmängeln leiden, weil diese es unterlassen hätten, entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, die für die abschliessende rechtliche Beurteilung von Relevanz gewesen wären.
11. Die Be klagteund die Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagtenerstatteten fristgerecht Revisionsbeantwortungen und beantragten jeweils, den Revisionen keine Folge zu geben. Dazu wurde zusammengefasst ausgeführt:
Die Klägerin habe zu Recht die vom Erstgericht erarbeitete Sachverhaltsgrundlage akzeptiert, wonach die beanstandete Vermögensübertragung auf eine von den massgeblichen Mitgliedern der Familie *** gewünschte Restrukturierung zurückgehe und diese im Fall der Klägerin von B sen in seiner Eigenschaft als wirtschaftlicher Stifter beauftragt worden sei. Eine erneute Bemängelung dieser Feststellung mit einer in der Revision ausgeführten Beweisrüge sei unzulässig. Eine Verfahrensrüge sei nicht erhoben worden. Alle in diesem Zusammenhang getroffenen Rechtshandlungen hätten dem Willen der Familienmitglieder entsprochen. Es sei daher nicht verständlich, warum die Klägerin weiterhin die Nichtigkeit der Übertragung des Stiftungsvermögens von den Altstiftungen auf die Neustiftungen sowie deren Rückabwicklung geltend mache. Dementsprechend habe das Erstgericht festgestellt, dass alle relevanten Rechtshandlungen dem Willen von B sen entsprochen hätten. Erst im Zuge des laufenden Verfahrens sei der Standpunkt vertreten worden, die Klägerin sei nicht B sen sondern B jun zuzurechnen, sodass dessen Wünsche massgeblich seien. Dies sei jedoch im Zuge des Beweisverfahrens widerlegt worden. Die organschaftliche Vertretungsbefugnis des Stiftungsrates sei weder beschränkt noch beschränkbar. Dies ergebe sich aus Art 111, 187 PGR. Die Bestimmungen der §§ 1002 ff ABGB seien nicht anwendbar. Die entsprechenden Regelungen fänden sich vielmehr in den Art 111 Abs 3, Art 187, Art 187a PGR sowie in § 879 ABGB bzw Art 2 Abs 2 PGR sowie im SR.
Art 187 Abs 1 PGR stelle klar, dass die organschaftliche Vertretungsmacht grundsätzlich unbeschränkt sei. Nur gesetzliche und statutarische Bestimmungen bezüglich der Art der Ausübung der Vertretung blieben vorbehalten. Die Einschränkung "gutgläubigen Dritten gegenüber" beziehe sich nur auf den Vorbehalt bezüglich der Art der Ausübung der Vertretung. In diesem Zusammenhang stellten sich hier keine Fragen. Art 187a Abs 3 PGR sehe eine Beschränkung der Vertretungsmacht insoweit vor, als diese gesetzlich vorgesehen sei. Dieser Fall habe hier keinen Anwendungsbereich, da die Vertretungsmacht des Stiftungsrats von Gesetzes wegen unbeschränkt sei. Art 187a Abs 2 PGR bzw eine Überschreitung des Unternehmensgegenstandes sei vorliegend ebenfalls kein Thema. Die dazu vom Berufungsgericht vertretene Ansicht sei richtig. Art 187a Abs 3 PGR könne nicht nach dem Wunsch der Klägerin ausgelegt werden. Dazu gebe es hinreichend Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, bestätigt durch den Staatsgerichtshof. Die externe Vertretungsmacht des Stiftungsrats der Klägerin sei statutarisch nicht beschränkt und von Gesetzes wegen gar nicht beschränkbar gewesen. Art 187, 187a PGR fänden hier keinen Anwendungsbereich. Ein Missbrauch der Vertretungsmacht bzw ein Schädigungsvorsatz im Sinne von § 879 ABGB seien nicht gegeben. Die dazu vom Fürstlichen Obergericht vertretene Rechtsansicht entspreche herrschender Lehre und Rechtsprechung.
Eine Bestellung der Beklagten zur Begünstigten der Klägerin sei zulässig gewesen. Die Durchführung der Vermögensübertragung auf die Beklagte sei auf einen ausdrücklichen Wunsch von B sen zurückgegangen. Die Heranziehung von Art 219 Abs 4 PGR als Anspruchsgrundlage sei schon prozessual als Neuerung unzulässig. Diese Bestimmung sei hier aber auch nicht anwendbar.
Nach den Feststellungen seien eine Schädigungsabsicht bzw Missbrauchsabsicht oder ein sonstiges unredliches Verhalten ebenso wie Bösgläubigkeit der Mitglieder des Stiftungsrats der Beklagten auszuschliessen. Ebenso wenig sei demnach dem Stiftungsrat eine allfällige Verletzung der Innenbindung bewusst gewesen. Zu all dem habe die Klägerin auch kein schlüssiges Vorbringen erstattet. Es sei nicht einmal ein Bewusstsein einer Pflichtverletzung behauptet worden.
Mit ihrem Argument, der Vermögenstransfer sei faktisch von den Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten durchgeführt worden, für die eine Interessenskollision bestanden hätte, werde eine unzulässige Neuerung geltend gemacht. Diese Ausführungen entfernten sich auch vom festgestellten Sachverhalt. Die dazu vorgetragenen Behauptungen seien zudem unrichtig. Eine Interessenskollision sei ebenso wenig vorgelegen wie kollusives Verhalten. Die Vermögensübertragung sei auch nicht ausschliesslich zum Zweck erfolgt, D bei der Beklagten in den Begünstigtenkreis aufzunehmen und sukzessive in den Genuss von deren Vermögenswerten kommen zu lassen, weshalb die Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten Einsitz in den Stiftungsrat genommen hätten. Vielmehr sei dies alles auf eine Vereinbarung der Familienmitglieder zurückgegangen.
Wie erwähnt liege kein objektiv pflichtwidriges Verhalten des Stiftungsrats der Klägerin vor. Zu massgeblichen Änderungen des Stiftungszwecks sei es nicht gekommen. Dies betreffe sowohl die angeblich unzulässige Änderung des Begünstigtenkreises als auch die unterbliebene Bestellung der Protektoren der Beklagten. Darin sei lediglich eine zulässige organisatorische Änderung gelegen, die nichts mit dem Stiftungszweck zu tun habe.
Die Bestimmungen der Art 552 §§ 31, 32 PGR seien nicht verletzt worden. Jene der §§ 1002 ff ABGB seien hier nicht anzuwenden. Die Revisionsausführungen entfernten sich teilweise vom festgestellten Sachverhalt und seien damit unzulässig ausgeführt.
Zu Recht habe das Berufungsgericht zwischen den Aussenhandlungen, also der rechtsgeschäftlichen Übertragung des Vermögens, und Geschäftsführungsmassnahmen, wie interne Beschlussfassungen über Ausschüttungen, unterschieden. Es seien keine Hinweise hervorgekommen, dass die entsprechenden Beschlüsse fehlerhaft zustande gekommen seien. Es seien nicht nur die ursprünglichen Protektoren nicht statutenkonform bestellt worden; vielmehr seien die gesamten Beistatuten I vom Juli 2009, die die Funktion der Protektoren regelten, nicht statutenkonform ergangen. Der Stiftungsrat sei sohin rechtlich in seiner Entscheidungsfindung nicht beschränkt gewesen. Auf eine allenfalls fehlende Zustimmung der Protektoren sei es daher nicht angekommen. Die Übernahme dieser Ämter durch die Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten seien über Wunsch der Familienmitglieder erfolgt.
Das Berufungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass kein schlüssiger oder gar substantiierter Tatsachenvortrag zu einer Kollusion oder einer dazu gleichwertigen Handlung erstattet worden sei. Tatsächlich hätten auch kollusives Verhalten bzw eine Schädigungsabsicht des Stiftungsrats der Klägerin nicht vorgelegen.
12. Die Revisionen sind berechtigt.
12.1. Allgemeines:
12.1.1. Die Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin, für die gemäss Art 141 Abs 1 PGR Rechtsanwalt Dr. *** zum Beistand bestellt ist (vgl Beilage A), wurde und wird von den Vorinstanzen und den Parteien nicht in Zweifel gezogen, sodass es genügt, in diesem Zusammenhang auf die zu LES 2014,12, LES 2010,38 und LES 2007,35 veröffentlichten Entscheidungen zu verweisen.
12.1.2. Soweit mit Blick auf die in Tschechien gelegenen Wohnsitze der Nebenintervenienten allenfalls eine Rechtssache mit Auslandsbezug angenommen werden könnte, sei festgehalten, dass die Vorinstanzen erkennbar liechtensteinisches Sachrecht angewendet haben. Dies wird in den Rechtsmittelschriftsätzen nicht gerügt. Vielmehr gehen die Verfahrensbeteiligten selbst von der Anwendbarkeit des liechtensteinischen Sachrechts aus, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen (F OGH zu 03 CG.2016.264 vom 03.11.2017 Erw 8.2.1., 02 CG.2015.16 vom 04.11.2016 Erw 8.3.2. ua).
12.2. Die Revisionswerber haben eingangs ihres Rechtsmittels definitiv erklärt, als Rechtsmittelgrund unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache (gemäss § 472 Z 4 ZPO) geltend zu machen. Weitere Revisionsgründe werden nicht ausdrücklich angesprochen. Allerdings schadet die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittelgrundes nicht (F OGH 07 CG.2010.170 vom 06.07.2018 Erw 9.1.4. ua). Es ist daher zu prüfen, ob inhaltliche Rechtsmittelausführungen einem anderen Rechtsmittelgrund als jenem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind.
Die Klägerin führt in ihrer Revision aus (ON 66 S 4 unten), das Berufungsgericht sei unrichtig zum Ergebnis gelangt, dass die Frage nach dem Stifter der Revisionswerberin rechtlich irrelevant sei, sodass auf die entsprechende Beweisrüge der Revisionswerberin zur Frage des Stifters einzugehen gewesen wäre.
Auch der zweite Revisionswerber wirft dem Berufungsgericht vor, es habe auf Grundlage einer unrichtigen Rechtsansicht (gemeint offenbar: zu Unrecht) "pauschal sämtliche Beweis- und Verfahrensrügen der Klägerin und des B jun als irrelevant bzw nicht entscheidungswesentlich abgewiesen" (ON 67 ua S 2 Rz 2, S 5 Rz 9). In weiterer Folge verweist dieser Revisionswerber auf die in den Berufungen ausgeführten Beweisrügen "zur Unwirksamkeit des Austauschs der K und L als Protektoren". Die damit begehrten Feststellungen hätten in rechtlicher Hinsicht zur richtigen Annahme geführt, dass wegen des rechtswidrigen und unwirksamen Austauschs der Protektoren sämtliche von den unrechtmässigen Protektoren gefällten Beschlüsse nichtig seien. Das Berufungsgericht hätte sich daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung sehr wohl inhaltlich mit den Beweisrügen der Klägerin und deren Nebenintervenienten auseinandersetzen müssen. Das angefochtene Urteil sei sohin aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen (ON 67 S 33, 34 Rz 4.2.).
Damit wird inhaltlich eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens angesprochen. Der Revisionsgrund des § 472 Z 2 ZPO betrifft nur Mängel des Berufungsverfahrens und muss auf einem Fehler des Gerichts beruhen. Dieses und das Berufungsurteil sind an sich dann mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht mit einer verfahrensrelevanten Beweisrüge überhaupt nicht befasst hat (vgl F OGH 09 CG.2015.308 vom 01.02.2018 Erw 9.1.1. mwN).
Um den Verfahrensmangel wirksam geltend zu machen, hat der Revisionswerber die Behauptung aufzustellen, dass dieser abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern. Der Rechtsmittelwerber muss die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführen, die bei einem mangelfreien Verfahren zu treffen gewesen wären. Es muss also die Kausalität des Verfahrensmangels in dem Sinn geltend gemacht werden, dass dessen Auswirkungen auf die Entscheidung in der Hauptsache zum Nachteil des Revisionswerbers dargestellt werden, es sei denn, die Erheblichkeit des Mangels ist offenkundig (F OGH zu 09 CG.2015.283 vom 07.07.2017 Erw 10.1.2.; LES 2010, 234).
Wie dargelegt beschränkt sich die Revision der Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Forderung, dass auf ihre "Beweisrüge zur Frage des Stifters einzugehen gewesen" wäre. Damit wird weder ausgeführt, welche Feststellungen nach Ansicht der Revisionswerberin in das Verfahren einzubringen gewesen wären, noch festgehalten, inwiefern das Fehlen derselben abstrakt geeignet war, sich zum Nachteil der Klägerin auf die Entscheidung des Berufungsgerichts auszuwirken. Nach den von der Klägerin in ihrer Berufung angestrebten Ersatzfeststellungen (ON 44 S 16, 17) sei unter anderem die Klägerin gegründet worden, um die Versorgung der Nachkommen von bestimmten Mitgliedern der Familie *** sicherzustellen, ohne dass darin aber jene des B jun erwähnt werden. Diesen gewünschten Ersatzfeststellungen ist nicht die Argumentation der Revision zu entnehmen, dass mit dem Stifterwillen von B jun die Übertragung des gesamten Stiftungsvermögens von der Klägerin auf eine neue Stiftung unvereinbar sei, insbesondere auch nicht der Umstand, dass sein eigener Familienstamm auf Dauer von jeglicher Begünstigung aus dem Vermögen der Klägerin ausgeschlossen sein solle (ON 44 S 17 Abs 2). Unter diesen Umständen ist die Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels zum Nachteil der Klägerin nicht offenkundig und hätte daher entsprechend ausgeführt werden müssen.
Ähnliches gilt für die Revision von B jun, der ebenfalls - wie erwähnt - das Unterbleiben der Behandlung seiner Beweisrüge im Zusammenhang mit der Person des Stifters anspricht (ON 67 ua S 13, 14, Rz 31, 32). Während nach den von ihm gerügten Sachverhaltsgrundlagen im Ergebnis anzunehmen ist, dass letztlich B sen der (wirtschaftliche) Stifter der Klägerin war, sollte dies nach seiner Beweisrüge B jun gewesen sein. Daraus allein ist aber für die Klagsseite nichts zu gewinnen, weil damit noch nicht dessen "im perpetuierten Stiftungszweck erstarrter Wille des Stifters" zum Ausdruck kommt, auf den nach Ansicht der Revisionswerber in erster Linie abzustellen gewesen wäre. Dazu wird aber in der Revision selbst eingeräumt, dass sich dieser ohnehin aus den Stiftungsdokumenten ergebe. Bei Feststehen der Absichten und Intentionen des Stifters wäre es nach den Revisionsausführungen aber "nochmals deutlicher" geworden, dass die strittige Vermögensübertragung nicht vom ursprünglichen Stiftungszweck gedeckt gewesen sei (ON 67 S 14 Rz 32, 33). Steht aber der ursprüngliche Stiftungszweck demnach ohnehin anhand des Inhalts der Stiftungsdokumente fest, dann hätte der Revisionswerber im Sinn der dargelegten Verfahrensgrundsätze ausführen müssen, inwiefern der behauptete Verfahrensmangel abstrakt geeignet war, sich zum Nachteil der Klägerin auf die angefochtene Entscheidung auszuwirken.
Dazu abschliessend sei erwähnt, dass die vom Nebenintervenienten in diesem Zusammenhang angestrebten Feststellungen (ON 42 S 34) sich nicht ohne weiteres mit erstinstanzlichen (zum Teil nicht gerügten) Sachverhaltsannahmen harmonisieren lassen, wonach die jeweiligen Mitglieder der Familie *** nach zwischen ihnen abgeschlossenen Vereinbarungen über die sogenannten "Altstiftungen" (und zwar B sen über die Klägerin) ihre Beteiligungen an der F-Gruppe halten sollten.
Der Nebenintervenient auf Klagsseite verweist weiters auf die von ihm mit seiner Berufung begehrten Feststellungen, aus denen sich seiner Meinung nach in rechtlicher Hinsicht die Unwirksamkeit "des Austauschs der K und L als Protektoren" und in der Folge die Unrechtmässigkeit der von den neuen Protektoren gefällten Beschlüsse ableiten liesse. Demnach ist unstrittig, dass die Protektoren K und L das (Rücktritts-)Schreiben vom 02.12.2009 unterzeichnet hatten. Dass diese Unterfertigung nach Ansicht des Revisionswerbers "unbewusst" erfolgt sei, steht mit den vom Erstgericht erarbeiteten Sachverhaltsgrundlagen ebenso wenig in einem Austauschverhältnis wie die weiters angestrebte Feststellung, wonach "sämtliche handschriftlichen Ausfüllungen auf den Dokumenten - abgesehen von der Unterschrift - nicht von den K und L stammen". Vielmehr wurden damit nur ergänzende Feststellungen gewünscht und damit der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht. Warum es entscheidungsrelevant sein soll, dass die Protektoren K und L nach Unterfertigung des Rücktrittsschreibens "abgesetzt" worden seien ist nicht erkennbar, da sie ja zu diesem Zeitpunkt ihren Rücktritt bereits erklärt hatten. Das Erstgericht hat auch festgestellt, dass mit Entscheidung bzw Beschluss des Protektorats vom gleichen Tag die Nebenintervenienten auf Beklagtenseite zu neuen Mitgliedern des Protektorats bestellt wurden. Insofern stehen die angestrebten Feststellungen und die angeblich bekämpften Feststellungen im Einklang. Dass dies "ohne Wissen und ohne Zustimmung von B sen, I und B jun geschehen" sei,wird vom Revisionswerber als zusätzliche Feststellung, nicht aber als Ersatzfeststellung zur Sachverhaltsgrundlage des Ersturteils (vgl dazu ON 39 S 33 Abs 3) geltend gemacht. Auch insofern wird also ein sekundärer Feststellungsmangel angesprochen.
Damit wird aber nicht aufgezeigt, inwiefern die vom Berufungsgericht unterlassene Behandlung der Beweisrügen eine Mangelhaftigkeit des vor diesem abgeführten Verfahrens und des Berufungsurteils zur Folge haben könnte.
Zu den in zweiter Instanz ausgeführten Verfahrensrügen sind die Revisionen inhaltsleer.
Eine vom Revisionsgericht aufgreifbare Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens wird sohin nicht wirksam aufgezeigt. Von allfälligen sekundären Feststellungsmängeln abgesehen ist daher im Revisionsverfahren der rechtlichen Beurteilung der vom Erstgericht erarbeitete Sachverhalt zugrunde zu legen. Demnach ist insbesondere festzuhalten, dass wirtschaftlicher Stifter der Klägerin B sen (allenfalls vertreten durch B jun) war und die Klägerin errichtet wurde, um die Beteiligung des B sen an der F-Gruppe zu halten.
12.3. Der Behandlung der Rechtsrügen ist daher zunächst voranzustellen, dass diese - soweit nicht dem entsprechenden Rechtsmittelgrund zuzuordnende sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht werden - vom festgestellten Sachverhalt auszugehen haben. Andernfalls sind sie nicht gesetzmässig ausgeführt und unbeachtlich (F OGH 06 CG.2015.299 vom 06.07.2018 Erw 8.1.1. mwN).
12.4. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist zu bezweifeln, dass Art 187a Abs 3 PGR auf Stiftungen anwendbar sei, weil diese Bestimmung in Umsetzung der ersten gesellschaftsrechtlichen EU-Richtlinie erlassen worden sei, welche explizit nur für Kapitalgesellschaften gelte. Diese Ansicht wird von den Revisionswerbern als unrichtig qualifiziert.
Grundsätzlich richtig ist, dass die Art 187, 187a PGR vom Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung der ersten, zweiten, dritten, achten, elften und zwölften gesellschaftsrechtlichen Richtlinie novelliert bzw erlassen wurden. Dies ergibt sich schon aus dem BuA 1998/153. Dazu wurde dort allerdings auch ausgeführt, dass die ziemlich weitreichenden Ausnahmen, die vom Grundsatz der umfassenden Vertretungsmacht von Verwaltungsorganen abweichen, es rechtfertigen, die Frage der Vertretung umfassend, nicht nur beschränkt auf die Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung neu zu regeln. Im Weiteren nimmt dieser BuA ausdrücklich auf die Verbandsperson betreffende vertretungsrechtliche Grundsätze Bezug, ohne diese auf die zuletzt genannten Kapitalgesellschaften zu beschränken (BuA 1998/153 S 17, 18, 51-55). In der Folge wurden diese Bestimmungen auch in die allgemeinen Vorschriften für die Verbandspersonen des PGR (Art 106-245 PGR) eingefügt.
12.5. Da die Klägerin noch im Jahre 2008 errichtet wurde, gilt gemäss Art 1 Abs 1 ÜB des am 01.04.2009 in Kraft getretenen neuen Stiftungsrechts LGBl 2008/220 für diese an sich noch das alte Recht. Dieser Grundsatz steht unter dem Vorbehalt, dass sich aus weiteren Übergangsbestimmungen, insbesondere aus Art 1 Abs 4 ÜB nicht ergibt, dass das neue Recht auch auf Altstiftungen Anwendung zu finden hat (LES 2010, 350).
12.6. Richtig ist der Hinweis in der Revision des Nebenintervenienten auf Klagsseite, dass Stiftungen, weiterhin den allgemeinen Vorschriften über dir Organisation von juristischen Personen in Art 166 ff PGR (neu) unterliegen, soweit das neue Stiftungsrecht in Art 552 §§ 24-28 PGR keine speziellen Regelungen enthält (Schauer, Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht 135 Rz 2). Schon Art 245 Abs 1 PGR aF hat im Zusammenhang mit dem Stiftungsrecht unter anderem auf die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen verwiesen, soweit sich aus den für sie aufgestellten besonderen Vorschriften oder aus den einzelnen Bestimmungen des betreffenden Titels keine Abweichung ergibt. Auch dies spricht eindeutig dafür, dass Art 187, 187a PGR sowohl auf Altstiftungen als auch auf Neustiftungen anwendbar sind. In der Literatur zum neuen Stiftungsrecht wird dies offenbar als selbstverständlich gegeben angenommen (Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht Praxiskommentar 218 ff; Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht 242 ff). Auch Schauer, 138 Rz 14, vertritt die Ansicht, dass Art 552 § 24 PGR die Vertretung der Stiftung nicht weiter regelt, während insofern die allgemeinen Vorschriften, insbesondere Art 187, 187 a PGR anwendbar sind (Hinweis auf Bösch 242 ff).
Daran vermag auch die Ansicht des Fürstlichen Obergerichts, dass dem Stiftungsrat gemäss Art 552 §§ 24 Abs 1, 28 Abs 1 PGR das nicht auf andere Organe übertragbare Vertretungsmonopol zukomme, nichts zu ändern, wenn auch grundsätzlich richtig ist, dass schon nach der alten Rechtslage der Stiftungsrat und nicht sonstige Organe für die Klägerin vertretungsbefugt waren (vgl dazuSchauer 235), wie sich dies für die Klägerin jedenfalls aus Art 561 Abs 1 PGR aF in Verbindung mit Art 7 Punkt 3 ihrer Statuten ergibt (Ersturteil ON 39 S 23 Beilage E).
Damit ist im Sinn der in den Rechtsmittelschriftsätzen in diesem Zusammenhang thematisierten Rechtsfragen zu prüfen, welche Konsequenzen daraus für den zu beurteilenden Fall resultieren.
12.7. Nach Art 187 Abs 1 PGR sind die Organe sowie die anderen zur gesamten Geschäftsführung und Vertretung berufenen Personen (Vertretungsorgane) gutgläubigen Dritten gegenüber von Gesetzes wegen befugt, sämtliche Geschäfte für die Verbandsperson abzuschliessen. Vorbehalten bleiben gesetzliche und statutarische Bestimmungen bezüglich der Art der Ausübung der Vertretung.
Diese Vertretungswirkungen werden in Art 187a PGR eingeschränkt. Gemäss Art 187a Abs 2 PGR wird die Verbandsperson durch Handlungen von Vertretungsorganen, die den Rahmen des Unternehmensgegenstands überschreiten, nicht verpflichtet, wenn sie beweist, dass dem Dritten bekannt war oder nach den Umständen bekannt sein musste, dass durch die Handlung der Unternehmensgegenstand überschritten wurde. Zur Beweisführung reicht die Bekanntmachung der Statuten sowie entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe nicht aus.
Richtig ist, dass nach dieser Bestimmung eine Schädigungs- oder Missbrauchsabsicht des Dritten nicht Voraussetzung für die Unwirksamkeit der den Gegenstand des Unternehmens überschreitenden Rechtshandlung ist. Dies wurde aber entgegen den Revisionsausführungen vom Berufungsgericht zu Art 187a Abs 2 PGR auch nicht vertreten.
Bei der Anwendung dieser Bestimmung auf Stiftungen ist es naheliegend, anstatt auf den Unternehmensgegenstand auf den Stiftungszweck abzustellen (vgl Gasser 219 Art 552 § 24 Rz 22; vgl aber Bösch 244).
Art 5 der zuletzt gültigen Statuten der Klägerin vom 19. Juni 2008 definiert den Zweck der Klägerin wie folgt (Ersturteil ON 39 S 22 ff):
"1. Die Stiftung bezweckt die Ausrichtung von Leistungen an bestimmte oder bestimmbare Personen zur Bestreitung der Kosten für die Erziehung und die Ausbildung oder zur Sicherung des standesgemässen Unterhalts.
2. Die Stiftung darf kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe führen.
3. Die Begünstigten sowie die Grundsätze für die Ausschüttungen werden durch den Stifter in einem Reglement bestimmt."
Die Statuten der Beklagten umschreiben in ihrem Artikel 6 hingegen deren Stiftungszweck folgendermassen (Ersturteil ON 39 S 28):
"Die Zwecke der Stiftung sind die Bestreitung des Unterhalts und der Ausbildung, die Ausstattung und Unterstützung, der Lebensunterhalt im generellen und die wirtschaftliche Unterstützung der Begünstigten im weitesten Sinn sowie die Verfolgung anderer privater Zwecke.
In einem untergeordneten Ausmass können gemeinnützige Zwecke neben den privaten Zwecken verfolgt werden.
Die Begünstigten werden in den Beistatuten, welche separat von den Statuten herausgegeben wurden, definiert. (...)
Die Stiftung ist berechtigt, alle legalen Transaktionen durchzuführen, welche dem Stiftungszweck dienen. Handel im gewerbsmässigen Sinn wird nicht durchgeführt."
Im Revisionsverfahren ist nun umstritten, ob durch die Übertragung der Vermögenswerte der Klägerin auf die Beklagte eine Änderung des Stiftungszwecks bewirkt wurde, weil dieser in den jeweiligen Statuten unterschiedlich definiert wird.
12.8. Bei dieser Beurteilung ist zu beachten, dass nach Art 10.1. der Statuten der Klägerin vom 19. Juni 2008 (ON 39 S 23) der Stiftungsrat die im Gesetz vorgesehenen Befugnisse und insbesondere das Recht hat, "die Statuten abzuändern und zu ergänzen, Reglemente zu erlassen, abzuändern und aufzuheben, die Stiftung aufzulösen, zu liquidieren und das Liquidationsergebnis zu verteilen oder auch das gesamte Stiftungsvermögenähnlichen Organisationen ( Stiftungen, Trust, etc) zuzuführen, vorausgesetzt, die Zweckbestimmung bleibt erhalten." (Unterstreichung durch den Senat).
Daraus resultiert, dass aus der Übertragung des gesamten Stiftungsvermögens von der Klägerin auf die Beklagte für sich noch nicht auf eine Änderung des Unternehmensgegenstands (Stiftungszwecks) geschlossen werden kann, die nach Art 187a Abs 2 PGR unzulässig wäre.
12.9. Dabei sei am Rande auf Art 552 § 31 PGR, der gemäss Art 1 Abs 4 ÜB auch auf Altstiftungen anzuwenden ist, verwiesen (vgl Schauer 233-235). Diese Bestimmung normiert, dass eine Änderung des Stiftungszwecks durch den Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan nur dann zulässig ist, wenn der Zweck unerreichbar, unerlaubt oder vernunftwidrig geworden ist oder sich die Verhältnisse so geändert haben, dass der Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters entfremdet ist (Abs 1). Die Änderung muss dem mutmasslichen Willen des Stifters entsprechen und die Befugnis zur Änderung dem Stiftungsrat oder dem anderen Stiftungsorgan in der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehalten sein (Abs 2).
Nach Art 552 § 32 PGR ist eine Änderung anderer Inhalte der Stiftungsurkunde oder der Stiftungszusatzurkunde, wie insbesondere der Organisation der Stiftung, durch den Stiftungsrat oder ein anderes Organ zulässig, wenn und soweit die Änderungsbefugnis dem Stiftungsrat oder dem anderen Stiftungsorgan in der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehalten ist. Der Stiftungsrat übt das Recht zur Änderung und der Wahrung des Stiftungszwecks aus, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
Solche Ermächtigungen zur Änderung des Stiftungszwecks oder anderer Inhalte der Stiftungsurkunde sind im zitierten Punkt 1. des Art 10 der Statuten der Klägerin vom 19. Juni 2008 nicht enthalten, weshalb es dem Stiftungsrat nicht gestattet war, derartige Änderungen vorzunehmen (vgl Schauer 174, 177).
12.10. Grundsätzlich war es aber - wie erwähnt - dem Stiftungsrat ermöglicht worden, unter der Voraussetzung der Erhaltung der Zweckbestimmung der Stiftung deren gesamtes Vermögen einer anderen Stiftung zu übertragen.
12.11. Nicht gefolgt werden kann dem Standpunkt der Revisionswerber, dass die Übertragung der Vermögenswerte von der Klägerin an die Beklagte innerhalb einer relativ kurzen Zeit von ca zwei Jahren nach der Gründung der Klägerin deren Zweck widersprechen würde. Die Möglichkeit einer solchen Übertragung des Stiftungsvermögens ist in Art 10.1. der Statuten vom 19. Juni 2008 nicht an zeitliche Kriterien gebunden. Ein derartiges zeitliches Limit wird auch in Art 5 der Statuten nicht benannt.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vermögensübertragung ist die Erhaltung der Zweckbestimmung, sodass bei Berücksichtigung dieser Bedingung mit der Vermögensübertragung an sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Änderung der Zweckbestimmung verbunden sein kann. Sohin liegt auch keine allenfalls unzulässige widerrufsgleiche Änderung vor (vgl dazu Arnold Privatstiftungsgesetz³ 541 § 33 Rz 45 im Zusammenhang mit einer hier allerdings nicht vorliegenden Substiftung). Sonstige Gründe für eine Unzulässigkeit der Vermögensübertragung im Zusammenhang mit der zeitlichen Komponente werden nicht geltend gemacht.
12.12. Nach den Revisionsausführungen ist insbesondere strittig, ob eine Zweckänderung darin gelegen ist, dass die Statuten der Beklagten (wenn auch nur "in einem untergeordneten Ausmass") die Verfolgung von gemeinnützigen Zwecken sowie (ohne die genannte Einschränkung) die Verfolgung "anderer privater Zwecke" (neben der Bestreitung des Unterhalts und der Ausbildung, der Ausstattung und Unterstützung sowie des Lebensunterhalts im generellen und der wirtschaftlichen Unterstützung der Begünstigten im weitesten Sinn) zulassen. Weiters wird in den Rechtsmitteln hervorgehoben, dass sich der Kreis der Begünstigten der Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits voneinander unterscheiden würden. Die Klägerin sei nämlich in ihrer Begünstigung auf einen anderen Personenkreis ausgerichtet als die Beklagte. Insbesondere seien nunmehr B jun sowie ein ihm nahestehender Personenkreis von einer Begünstigung ausgeschlossen, was das Ermessen des Stiftungsrats diesbezüglich einschränke. Hervorgehoben wird weiters, dass bei der Beklagten im Gegensatz zur Klägerin kein Kontrollorgan in Form von Protektoren vorgesehen ist. Die Klägerin stelle keine diskretionäre Stiftung dar, bei der Stiftungsräte eingesetzt seien, die selber keine Begünstigten seien. Demgegenüber würde die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Stiftung faktisch von einer Begünstigten kontrolliert werden. Mit diesen schon im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumenten habe sich das Fürstliche Obergericht nicht auseinandergesetzt.
Nicht aufgegriffen werden die unterschiedlichen Formulierungen, wonach gemäss Art 5 der Statuten der Klägerin vom 19.06.2008 diese "kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe führen darf", während die Beklagte nach Art 6 ihrer Statuten berechtigt ist, "alle legalen Transaktionen durchzuführen, welche dem Stiftungszweck dienen, wobei aber ein Handel im gewerbsmässigen Sinn nicht durchgeführt wird". Damit erübrigen sich weitere Erörterungen dazu. Es sei daher nur erwähnt, dass die Tatsache, dass die Stiftung berechtigt ist, alle legalen Transaktionen durchzuführen, welche dem Stiftungszweck dienen, schon deshalb nicht schadet, weil sich diese Befugnis bereits aus dem Gesetz ergibt und daher in Art 5 der Statuten vom 19. Juni 2008 der Klägerin nicht gesondert erwähnt werden musste.
12.13. Der Stiftungszweck einer Familienstiftung muss sich aus der Stiftungsurkunde bei deren Auslegung nach dem Willensprinzip hinreichend deutlich ergeben. Dem Willensprinzip entsprechend können zur Ermittlung des Stifterwillens auch ausserhalb der Stiftungsurkunde liegende Umstände, vor allem auch der Inhalt des Gründungsgesprächs berücksichtigt werden. Das damit gefundene Auslegungsergebnis muss jedoch noch einen hinreichenden Anhaltspunkt in den Statuten haben. Der stiftungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz soll verhindern, dass die Organe der Stiftung deren Willensbildung wie bei einer körperschaftlich organisierten Verbandsperson beherrschen. Wenn der Zweck der Stiftung in der Stiftungsurkunde allgemein als (gemischte) Familienstiftung festgelegt ist und für den Stiftungsrat aufgrund der dem Geschäft zur Errichtung der Stiftung vorangegangenen Besprechungen und Aufträge klar sein muss, welche Familien und/oder Angehörige als sogenannte präsumtive Destinatäre begünstigt werden sollen, muss der Begünstigte in der Stiftungsurkunde weder namentlich angeführt noch individuell bezeichnet werden. Vielmehr genügt dessen Konkretisierung erst in den Beistatuten (LES 2008, 279 und die dazu ergangene Entscheidung StGH 2008/056 GE 2010,489).
12.14. Richtig ist der Hinweis der Revisionswerber, dass eine Änderung der Stiftung von einer gemeinnützigen in eine privatnützige oder umgekehrt nach Gasser (337 Art 552 § 32 Rz 3) eine Änderung des Stiftungszwecks im Sinn von Art 552 § 31 PGR darstellt.
Art 552 § 2 PGR ist nach Schauer 234 auch auf Altstiftungen anwendbar. Diese Meinung, Art 552 § 2 PGR sei auch für altrechtliche Stiftungen anzuwenden, wird von Gasser (67 Art 552 § 2 Rz 1, vgl auch 73 Rz 13 unter Hinweis auf LES 2010, 350) offenbar als richtig angesehen. Soweit hier von Bedeutung unterscheidet sich aber die neue Rechtslage von der früheren (vgl Art 553 PGR aF) nicht so wesentlich, dass an dieser Stelle eine weitere Auseinandersetzung mit diesen Literaturmeinungen erforderlich wäre.
Nach den zuletzt genannten Bestimmungen sind als Stiftungszwecke gemeinnützige bzw kirchliche oder privatnützige Zwecke zu nennen. Eine gemeinnützige Stiftung ist nach der neuen Rechtslage eine solche, deren Tätigkeit nach der Stiftungserklärung ganz oder überwiegend gemeinnützigen Zwecken nach Art 107 Abs 4a PGR zu dienen bestimmt ist, wenn es sich nicht um eine Familienstiftung handelt. Eine privatnützige Stiftung im Sinn des Art 552 § 2 PGR ist hingegen eine solche, die nach der Stiftungserklärung ganz oder überwiegend privaten oder eigennützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist. Das Überwiegen ist nach dem Verhältnis der den privatnützigen Zwecken zu den den gemeinnützigen Zwecken dienenden Leistungen zu beurteilen. Steht nicht fest, dass die Stiftung in einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder überwiegend privatnützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist, so ist sie als gemeinnützige Stiftung anzusehen.
Als privatnützige Stiftungen kommen demnach insbesondere in Betracht:
reine Familienstiftungen; dies sind Stiftungen, deren Stiftungsvermögen ausschliesslich der Bestreitung der Kosten der Erziehung oder Bildung, der Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer Familien oder ähnlichen Familieninteressen dienen;
gemischte Familienstiftungen; dies sind Stiftungen, die überwiegend den Zweck einer reinen Familienstiftung verfolgen, ergänzend hiezu aber auch gemeinnützigen oder anderen privatnützigen Zwecken dienen.
Auch Art 553 Abs 2 und 3 PGR aF unterscheidet mit ähnlichen Definitionen zwischen reinen und gemischten Familienstiftungen.
Nach Art 6 der Statuten der Beklagten können neben privaten Zwecken auch gemeinnützige Zwecke, diese allerdings nur in einem untergeordneten Ausmass verfolgt werden. Damit wird hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Tätigkeit der Stiftung nicht ganz oder überwiegend, sondern nur ergänzend gemeinnützigen Zwecken dienen soll. Laut der Definition des Art 552 § 2 Abs 2 PGR handelt es sich demnach bei der Beklagten schon aus diesem Grund nicht um eine gemeinnützige Stiftung. Unabhängig davon ist die Beklagte aber nach Abs 4 dieser Norm bzw Art 553 Abs 2 PGR aF als Familienstiftung zu qualifizieren. Da die Beklagte zwar überwiegend den Zweck einer reinen Familienstiftung verfolgt, es nach den vorstehenden Ausführungen aber genügt, dass zur Begründung einer gemischten Familienstiftung gemeinnützige bzw kirchliche oder sonstige Zwecke "ergänzend" bzw"ausserdem oder ergänzend" verfolgt werden, stellt sich die Beklagte im Gegensatz zur Klägerin als eine gemischte Familienstiftung dar. Wird aber eine reine Familienstiftung in eine gemischte Familienstiftung übergeführt, ist damit eine Änderung des Stiftungszwecks verbunden, weil bei Zuwendungen an Begünstigte nunmehr auch andere Zwecke als bisher berücksichtigt und diese damit geschmälert werden können. Insoweit dient daher die Beklagte einem anderen Stiftungszweck als die Klägerin.
12.15. Aber auch der erste Absatz des Art 6 der Statuten der Beklagten unterscheidet sich wesentlich vom ersten Punkt des Art 5 der Statuten der Klägerin, weil er den Stiftungszweck über die blosse "Bestreitung der Kosten für die Erziehung und die Ausbildung oder zur Sicherung des standesgemässen Unterhalts" hinaus auf "die Bestreitung des Unterhalts und der Ausbildung, die Ausstattung und Unterstützung sowie den Lebensunterhalt im generellen und die wirtschaftliche Unterstützung der Begünstigten im weitesten Sinn sowie die Verfolgung anderer privater Zwecke" hinaus erstreckt. Damit lässt Art 6 der Statuten der Beklagten aber auch die Erfüllung von "anderen privatnützigen Zwecken" (Art 552 § 2 Abs 4 2. PGR) bzw von allenfalls "ergänzend auch ausserhalb der Familie liegenden" bzw "sonstigen Zwecken" (Art 553 Abs 3 PGR aF) zu. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die letztgenannte Bestimmung auf die Beklagte nicht mehr anzuwenden ist. Auch aus diesem Grund unterscheidet sich die Klägerin von der Beklagten in ihrem Stiftungszweck, die sie im Gegensatz zur Klägerin nicht zu einer reinen sondern zu einer gemischten Familienstiftung macht. Gerade die Ausrichtung auf die Verfolgung anderer privater Zwecke kann sich in der Praxis entscheidend auf die Ausschüttung von Stiftungsmitteln an die Begünstigten auswirken, weil sie keine quantitative Begrenzung enthält. Dies bedeutet beispielsweise, dass im Einzelfall durch die Verfolgung anderer privater Zwecke die rein für eine Familienstiftung vorgesehenen Zwecke entscheidend beschränkt werden können.
12.16. Dass der Wille des Stifters B sen darauf gerichtet war, seine Beteiligung am Familienkonzern zu halten, muss dabei schon deshalb ausser Betracht bleiben, weil ein derartiges Ansinnen weder in den Statuten der Klägerin noch in jenen der Beklagten auch nur ansatzweise zum Ausdruck kommt (vgl dazu beispielsweise Gasser 68 Art 552 § 2 Rz 4; LES 2012, 209; StGH 2012/173 GE 2013,410). Nicht von Bedeutung ist auch, dass (etwa nach den Ausführungen des Erstgerichts ON 39 S 70 Abs 2) "die teilweise etwas anders formulierten Zweckbestimmungen in den Statuten der Klägerin und der Beklagten mehr mit den zu den jeweiligen Zeitpunkten von den jeweiligen Treuhandunternehmen verwendeten Formulierungen der Statuten zu tun hat, als das darin eine Zweckänderung gesehen werden könnte". Ein derartiges Kriterium hat bei der Auslegung von Statuten einer Stiftung ausser Betracht zu bleiben, sofern sich nicht aus deren Inhalt im Zusammenhang mit dem erstarrten Stifterwillen Gegenteiliges ergibt.
12.17. Der in Art 5 Punkt 1. der Statuten der Klägerin erwähnte Kreis der Begünstigten ist damit umschrieben, dass es sich dabei um bestimmte oder bestimmbare Personen handeln muss. Die übrige Formulierung dieser Bestimmung orientiert sich offenbar an der Norm des Art 553 Abs 2 PGR und stellt insoweit erkennbar auf eine Familienstiftung ab. Allerdings wird nicht dargelegt, auf welche Familie oder welche Familien sich Art 5 Punkt 1. dieser Statuten beziehen soll. Den erstinstanzlichen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, auf welche Familie oder welche Familien sich nach dem Willen von B sen der Kreis der Begünstigten erstrecken sollte (vgl dazu Erw 12.13. bzw LES 2008, 279 und die dazu ergangene Entscheidung StGH 2008/056 GE 2010,489; Bösch 267). Die Begünstigten der Klägerin und der Beklagten werden also konkret jeweils nicht in den Statuten, sondern bei der Klägerin durch den Stifter in einem Reglement und bei der Beklagten (vgl Art 6 deren Statuten) in den Beistatuten, welche separat von den Statuten herausgegeben werden, bestimmt. Aus den Zusatzurkunden ergibt sich, dass die Nachkommen von B jun, also des Nebenintervenienten auf Klagsseite, in den am 13. Mai 2010 neu beschlossenen Beistatuten II der Klägerin im Gegensatz zum Inhalt der ursprünglich festgelegten Beistatuten nicht mehr genannt werden (ON 39 S 35 unten). In den Beistatuten I der Beklagten werden B jun und seine Erben "ausdrücklich und permanent von der Liste der potentiellen Begünstigten der Stiftung ausgeschlossen" (ON 39 S 30 Mitte).
Ob auch darin eine Änderung des Stiftungszwecks zu erblicken ist (vgl dazu im Zusammenhang mit einer hier nicht vorliegenden Substiftung 6 Ob 228/17y PSR 2018/21, 90), kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Klärung der Frage, ob dies auch durch die Tatsache begründet wird, dass für die Klägerin Protektoren als zusätzliches Organ vorgesehen waren, während dies bei der Beklagten nicht zutrifft. Ähnliches gilt für die Überlegung der Revisionswerber, wonach es sich bei der Klägerin um eine diskretionäre Stiftung handle, bei der - im Gegensatz zur Beklagten - Stiftungsräte eingesetzt wurden, die selbst keine Begünstigten seien (vgl D als Stiftungsrätin und Begünstigte der Beklagten). Wie dargelegt führen nämlich schon die näher ausgeführten Unterschiede in den Stiftungszwecken der Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dazu, dass die Übertragung des Stiftungsvermögens von der Klägerin auf die Beklagte nach Art 10 Punkt 1. der Statuten der Klägerin unzulässig war, weil die Zweckbestimmung nicht erhalten blieb.
12.18. In diesem Zusammenhang ist auf Art 187a Abs 2 PGR zurückzukommen, wonach die Überschreitung des Stiftungszwecks durch Handlungen von Vertretungsorganen die Stiftung nicht verpflichtet, wenn sie beweist, dass dem Dritten bekannt war oder nach den Umständen bekannt sein musste, dass durch die Handlung der Unternehmensgegenstand (Stiftungszweck) überschritten wurde. Wiederholt sei dazu der Hinweis auf die darin enthaltene "Beweisregel", dass zur Beweisführung die Bekanntmachung der Statuten sowie entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe nicht ausreicht.
Die Nebenintervenienten auf Beklagtenseite wurden bereits am 13.05.2010 in den Beistatuten I der Klägerin als gegenwärtige Protektoren namentlich angeführt (Ersturteil ON 39 S 36 Abs 1). Im Gründungsauftrag für die Beklagte vom Mai 2010 waren diese beiden Personen als Stiftungsratsmitglieder vorgesehen. In der Folge wurde "die Schaffung einer neuen Struktur und die gesamte Transaktion zur Übertragung der Vermögenswerte von den Altstiftungen auf die Neustiftungen" gemäss dem genannten Auftrag unter anderem von B sen geplant und koordiniert, wobei die notwendigen Beschlüsse vom Protektorat und vom Stiftungsrat der Klägerin gefasst wurden (ON 39 S 36, 37, Beilage 18). Bereits bei der Gründung der Beklagten am 09.06.2010 waren die Nebenintervenienten auf Beklagtenseite Mitglieder deren Stiftungsrats (ON 39 S 28, Beilage C).
Es bedarf keiner besonderen Erörterung, dass von einem Protektor ebenso wie von einem Stiftungsrat zu erwarten ist, dass ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben die Statuten und Beistatuten jener Stiftung, für die er tätig ist, bekannt sind oder bekannt sein müssen. Damit hätte den Nebenintervenienten auf Beklagtenseite bekannt sein müssen, dass die in Art 10 Punkt 1. der Statuten der Klägerin genannte Voraussetzung für die Übertragung des gesamten Stiftungsvermögens von der Klägerin auf die Beklagte, nämlich die Erhaltung der Zweckbestimmung, jedenfalls in den aufgezeigten Punkten nicht eingehalten wurde. Zu Recht verweist die Klägerin in ihrer Revision auf die Entscheidung LES 2006, 357, wonach das Wissen organschaftlicher Vertreter einer Verbandsperson dieser auch dann zuzurechnen ist, wenn das Organ sein Wissen ausserhalb seines Tätigkeitsbereichs erlangt hat (privates Wissen). Dies gilt unabhängig davon, in welcher Funktion das Organ tätig zu sein glaubte. Das sinngemäss Gleiche gilt demnach auch für ein rechtsgeschäftliches und organschaftliches Handeln (vgl Art 111, 185 PGR).
Sohin zeigt sich, dass sämtliche Tatbestände des Art 187a Abs 2 PGR erfüllt wurden. Wird durch die Handlung des Stiftungsrats der Unternehmensgegenstand (Stiftungszweck) überschritten und ist dies dem Dritten, mit dem das Vertretungsorgan ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, bekannt oder fahrlässig nicht bekannt, so bestimmt nämlich Art 187a Abs 2 PGR als Rechtsfolge, dass die Verbandsperson durch diese Rechtshandlung nicht verpflichtet wird. Mit anderen Worten ist ein unter diesen Bedingungen abgeschlossenes Rechtsgeschäft unwirksam, während eine derartige Vorgangsweise entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht bloss zu einer Haftung des Stiftungsrats aus Verantwortung gegenüber der Klägerin führt.
12.19. § 877 ABGB normiert eine Leistungskondiktion. Wenngleich im Gesetzeswortlaut nur von mangelhafter Einwilligung die Rede ist, wird nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre zur Rezeptionsvorlage des § 877 öABGB die Rückforderung erbrachter Leistungen auch bei sonstiger Ungültigkeit eines Vertrags, insbesondere bei verbotenen und sittenwidrigen Verträgen analog gegründet. Die Kondiktionsmöglichkeit bzw die Rechtsfolgen der Rückabwicklung richten sich nach den §§ 1431, 1435, 1437 ABGB. Dabei ist allerdings ein Irrtum beim Leistungsakt entgegen § 1431 ABGB nicht erforderlich Der Anspruch ist auf Rückstellung des Geleisteten oder, wenn dies unmöglich oder untunlich ist, auf ein angemessenes Entgelt zu richten (vgl Bollenberger in KBB ABGB5 § 877 Rz 2 mwN; vgl Riedler in Schwimann ABGB Praxiskommentar4 § 877 ABGB Rz 10 mwN). Die in Art 187a Abs 2 PGR normierte Unwirksamkeit einer unter bestimmten Bedingungen vorgenommenen Rechtshandlung kommt dem gesetzlichen Verbot derselben gleich, so dass es sachgerecht ist, die selben Rechtsfolgen an diese anzuknüpfen.
Dies bringt die Konsequenz mit sich, dass die im Jahre 2010 vorgenommene Vermögenstransaktion von der Klägerin auf die Beklagte rückgängig zu machen ist. Daher wäre das von der Klägerin darauf gerichtete Klagebegehren an sich aus diesem Grund berechtigt.
12.20. Gemäss Art 187a Abs 3 PGR wird die Verbandsperson durch Handlungen nicht verpflichtet, bei denen das Vertretungsorgan seine intern durch die Statuten oder durch Beschlüsse der zuständigen Organe festgelegten Kompetenzen überschreitet, wenn sie beweist, dass dem Dritten bekannt war oder nach den Umständen bekannt sein musste, dass durch die Handlung die intern festgelegten Kompetenzen überschritten wurden. Nach der Entscheidung des Staatsgerichtshofs zu StGH 2011/087 (GE 2015, 6), Erw 5.3., erfasst diese Bestimmung solche Fälle, in welchen die Kompetenz des Verbandsorgans, die Verbandsperson nach aussen zu vertreten, durch interne Regelungen eingeschränkt ist, nicht aber solche, in welchen das aussenvertretungsbefugte Organ interne Regelungen verletzt. Damals wurde dazu ausgeführt, dass die Statuten der Verbandsperson keine vom Gesetz abweichenden Kompetenzen des Verwaltungsrats vorsahen und auch nicht dargelegt worden sei, dass eine Vertretungsbefugnis nach aussen in irgendeiner Hinsicht eingeschränkt gewesen wäre. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof stellte in der diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Entscheidung vom 06.05.2011, 08 CG.2007.253, Erw 7.2.1. (GE 2011, 84, LES 2011,109,113), ebenfalls darauf ab, dass die Statuten der seinerzeit betroffenen Verbandsperson oder Beschlüsse derer Organe keine interne vom Gesetz abweichende Zuständigkeitsverteilung bzw Kompetenz für die Vertretung der Gesellschaft vorgesehen hätten. Von dieser Meinung ausgehend hat das Berufungsgericht - von den Revisionswerbern kritisiert - judiziert, dass eine solche vom Gesetz abweichende Kompetenzordnung hier nicht behauptet und wegen des gesetzlich angeordneten Vertretungsmonopols des Stiftungsrats ohnehin unzulässig gewesen wäre.
Die zuletzt zitierten Ausführungen des F OGH bezogen sich aber nicht auf Art 187a Abs 3 PGR sondern auf Art 187 Abs 3 PGR iVm Art 348 Abs 1 PGR und betrafen die nach diesen Bestimmungen gesetzlich mögliche Verschiebbarkeit von Organkompetenzen. Sie differenzierten zwischen der im Innenverhältnis gegebenen Vertretungsbefugnis eines Verbandsorgans, die Art 187 Abs 3 PGR anspricht, und der für das Aussenverhältnis relevanten Vertretungsmacht, für die Art 187a PGR Einschränkungen der Vertretungswirkungen normiert. Massgeblich für diese Entscheidung war, dass dem damaligen Vertretungsorgan der Verbandesperson keine Kompetenzüberschreitung vorzuwerfen war. Dazu sei nunmehr bemerkt, dass das Vertretungsorgan an eine vom Gesetz abweichende Beschränkung und damit Änderung der Vertretungsbefugnis bzw Zuständigkeitsverteilung nach Art 187 Abs 3 PGR im Innenverhältnis zur Verbandsperson nicht gebunden wäre und dessen Rechtshandlungen im Aussenverhältnis gegenüber Dritten bei einer Überschreitung der nach dem Gesetz zulässigen Befugnisse die Verbandsperson gemäss Art 187a Abs 1 PGR nicht verpflichtet. Dass Art 187a Abs 3 PGR nur auf Fälle anzuwenden ist, in denen durch die Statuten einer Verbandsperson oder die Beschlüsse eines zuständigen Organs eine vom Gesetz abweichende Kompetenzverteilung zur (organschaftlichen) Vertretung nach aussen angeordnet ist, kann aber der Entscheidung des F OGH und Art 187a Abs 3 PGR nicht entnommen werden.
Sowohl Abs 2 als auch Abs 3 des Art 187a PGR stellen im Gegensatz zu Abs 1 dieser Bestimmung nicht auf die Befugnisse ab, die den Vertretungsorganen nach dem Gesetz zugewiesen sind. Vielmehr bezieht sich Abs 3 des Art 187a PGR explizit nur auf die intern durch Statuten und Beschlüsse festgelegten Kompetenzen bzw Befugnisse (vgl auch Gasser 219 unten Art 552 § 24 Rz 22). Da diese ebenso wie der Unternehmensgegenstand (Stiftungszweck - Abs 2) im Gegensatz zu den gesetzlich normierten Befugnissen Dritten nicht ohne Weiteres bekannt sein können, wird nur in den beiden letztgenannten Bestimmungen ausdrücklich auf den guten Glauben des Dritten abgestellt.
Art 10 Punkt 1. der Statuten der Klägerin vom 19. Juni 2008 beschränkt die Befugnis (Kompetenz) des Stiftungsrats unter anderem bei der Zuführung des gesamten Stiftungsvermögens an ähnliche Organisationen (Stiftungen, Trust, etc) dahin, dass die Zweckbestimmung erhalten bleiben müsse. Darin ist eine statutarisch vorgesehene Einschränkung der in Art 187 Abs 1 PGR normierten Vertretungsbefugnis des Stiftungsrats, der in erster Linie der Umsetzung des Stiftungszwecks verbunden ist, zu erblicken. Demnach wäre nämlich der Stiftungsrat - nur vorbehaltlich gesetzlicher und statutarischer Bestimmungen bezüglich der Art der Ausübung der Vertretung - befugt gewesen, gutgläubigen Dritten gegenüber sämtliche Geschäfte für die Verbandsperson abzuschliessen. Auch die Übertragung des Vermögens von der Klägerin auf die Beklagte setzte eine Vertretung der Klägerin durch den Stiftungsrat nach aussen voraus. Diese Befugnis wird aber durch Art 10 Punkt 1. der Statuten der Klägerin auf den erwähnten Fall beschränkt, dass die Zweckbestimmung der Klägerin erhalten bleiben müsse. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hatte der Stiftungsrat daher durch die Übertragung der Vermögenswerte der Klägerin auf die Beklagte die ihm durch die Statuten der Klägerin übertragenen Kompetenzen überschritten (worin der entscheidende Unterschied zu dem in GE 2011,84 vom F OGH zu behandelnden Sachverhalt liegt), weil die Übertragung des gesamten Stiftungsvermögens an die Beklagte im Ergebnis zu einer Änderung der Zweckbestimmung führte. Es wurde bereits abschliessend behandelt, dass diese Umstände über die entsprechenden Organe der Beklagten als Dritte bekannt waren oder bekannt sein hätten müssen. Es ist daher auch der Tatbestand des Art 187a Abs 3 PGR verwirklicht. Dies führt ebenfalls dazu, dass die Klägerin im Zusammenhang mit der Übertragung des Vermögens an die Beklagte nicht wirksam verpflichtet wurde und daher die hingegebenen Werte zurückfordern kann (Erw 12.19.).
12.21. Die Klägerin hat ein umfassendes Klagebegehren erhoben. Wie oben (Erw 6. aE) bereits wiedergegeben hat die Beklagte dieses nicht nur dem Grunde sondern auch der Höhe nach bestritten. Es ist daher auch seinem Inhalt nach strittig. Das Begehren kann auch nicht in jeder Beziehung aus dem Klagsvortrag abgeleitet werden. Insbesondere ist der Verweis auf eine vorgelegte, inhaltlich umfassende Urkunde anstatt eines konkreten Tatsachenvortrags unzulässig (F OGH 07.09.2017 zu 07 CG.2015.311 Erw 9.2.). Weiters hat die Beklagte Einwendungen erhoben, die im Falle ihrer Konkretisierung und Berechtigung einer Klagsstattgebung (teilweise) entgegenstehen könnten (ON 8 S 37 unten). Allerdings sind diese Einwendungen nur sehr vage und nicht hinreichend präzisiert, sodass die Parteien gemäss § 182 ZPO anzuleiten gewesen wären, ihr unklar gebliebenes Vorbringen zum Inhalt des Klagebegehrens zu konkretisieren und näher auszuführen. Dies ist nachzuholen. Wird sodann ein entsprechendes Vorbringen erstattet, wäre den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Schliesslich hat das Erstgericht keine ausreichenden Verfahrensergebnisse und überhaupt keine Feststellungen erarbeitet, aus denen sich die Berechtigung des Klagebegehrens als solches ableiten liesse. Auch zum erhobenen Feststellungsbegehren ist nach der derzeit vorliegenden Sachverhaltsgrundlage nicht erkennbar, worin das Feststellungsinteresse im Sinne des § 234 ZPO gelegen ist.
Es hätte eine unzulässige Überraschungsentscheidung für die Parteien zur Folge, wenn der Fürstliche Oberste Gerichtshof trotz seiner grundsätzlichen Verpflichtung zur umfassenden rechtlichen Beurteilung bei nicht hinreichend präzisierten Behauptungen und Einwendungen zum eigentlichen Klagebegehren, zu denen auch keine umfassende Feststellungsgrundlage vorliegt, ein Urteil fällen würde. Daher muss allen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben werden, ihr Vorbringen näher zu erläutern. Aus diesem Grund sind die angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben, damit den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben wird, nach Erörterung ihre Prozessstandpunkte zum eigentlichen Klagebegehren zu präzisieren sowie dazu Beweisanbote zu erstatten. Soweit entscheidungsrelevant wären dann diese Beweise aufzunehmen und ergänzende Feststellungen zu treffen.
12.22. Die Beweisaufnahme stellt die Hauptaufgabe der mündlichen Streitverhandlung dar und ist in diese integriert. Da hier voraussichtlich nicht nur eine bloss "punktuelle" Sachverhaltsergänzung erforderlich sein wird, die grundsätzlich vom Berufungsgericht im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung nachgeholt werden könnte, war eine Zurückverweisung an das Erstgericht vorzunehmen. Diese Vorgangsweise ist nicht nur wegen der Einzelrichterbesetzung der ersten Instanz prozessökonomisch, sondern auch wegen der geringeren Honoraransätze nach RATV angezeigt (F OGH 08.01.2015 07 CG.2013.268 Erw 8.4. ua).
13. Im zweiten Verfahrensgang wird Folgendes zu beachten sein:
Das Erstgericht hat mit dem in der Verhandlung vom 04.07.2016 mündlich verkündeten Beschluss (ON 15 S 4) den Beitritt der Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten zugelassen. Eine Beschlussausfertigung wurde nicht beantragt. Diese Entscheidung, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 18 Abs 4 ZPO), wurde nicht mit dem nächst zulässigen Rechtsmittel angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Anderes gilt jedoch für den in der Verhandlung vom 28.11.2016 ebenfalls mündlich verkündeten Beschluss über die Zulassung des Nebenintervenienten auf Klagsseite. Hier hat nämlich die Beklagte die Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses verlangt (ON 31 S 6 unten, S 7 oben). Gemäss § 426 Abs 3 ZPO hatte daher die mündliche Verkündigung des Beschlusses nicht die Wirkungen der Zustellung zur Folge. Damit hatte die Beklagte auch bisher keine Veranlassung, diesen Beschluss allenfalls anzufechten. Dieser wird daher auszufertigen und in schriftlicher Form den Parteien zuzustellen sein. Dies ändert aber nichts daran, dass gemäss § 18 Abs 3 ZPO auch der Nebenintervenient auf Klagsseite dem Verfahren zunächst weiterhin beizuziehen ist.
14. Der Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO begründet.
Vaduz, am 07. September 2018