Die in erster Instanz obsiegende Partei ist nicht gehalten, in der Berufungsmitteilung erstgerichtliche Feststellungen zu rügen, die sie allenfalls für unrichtig oder für ihren Prozessstandpunkt als nachteilig erachtete. Entsprechendes gilt für Verfahrensmängel. Die entsprechenden Rügen sind vom Revisionsgericht auf ihre Schlüssigkeit und abstrakte Eignung zu prüfen, die vom Gericht erster Instanz erarbeitete Sachverhaltsgrundlage in Zweifel zu ziehen.
Bei einem Widerspruch zwischen einer (positiven oder negativen) Feststellung und einem (schlüssigen) Zugeständnis bzw einer Ausserstreitstellung ist der Entscheidung aufgrund der Dispositionsmaxime der Parteien der unstrittige Sachverhalt zugrunde zu legen.
08 CG.2015.461
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die Oberstrichter Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch *** gegen die beklagte Partei B, vertreten durch *** wegen EUR 10'000.00 s.A. (Streitwert CHF 11'644.50 @ EUR/CHF 1.1), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 29.08.2017, 08 CG.2015.461-21, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 20.06.2016, 08 CG.2015.461-13, im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 4 Wochen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit CHF 1'540.62 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Die C AG mit Sitz in D (in der Folge: C AG) wurde am 22.03.1994 im Handelsregister eingetragen. Der im Handelsregister eingetragene statutarische Zweck der C AG lautete: "a) Vermittlung von Finanzierungsberatungen sowie Versicherungsmaklertätigkeiten; b) die Beteiligung an anderen Unternehmungen; c) die Vornahme von Rechts- und Finanzgeschäften, die direkt oder indirekt im Aufgabenbereich liegen können." Die C AG verfügte über eine am 30.04.1998 ausgestellte Gewerbebewilligung, die den Zweck "Versicherungsmakler Tätigkeiten, Vermittlung von Finanzierungsberatungen" beinhaltete. Mit Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 26.05.2000 wurde E als verantwortlicher Geschäftsherr der C AG auf Basis dieser Bewilligung genehmigt. Die Gewerbebewilligung wurde in der Folge aufgrund des Erlasses des Versicherungsvermittlungsgesetzes vom 17.05.2006 per 12.12.2007 eingeschränkt auf die "Vermittlung von Finanzierungsberatungen". Der Beklagte und E waren einzelzeichnungsberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrates der C AG, letzterer auch deren einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer. Repräsentantin der C AG war ab 10.03.2003 die F reg. Treuunternehmen (in der Folge: F). Der Beklagte war Verwaltungsrat der F mit Einzelzeichnungsrecht.
Die C Holding Anstalt mit Sitz in D (in der Folge: C Holding) wurde am 12.05.2004 im Handelsregister eingetragen. Der statutarische, im Handelsregister eingetragene Zweck der C Holding umfasste die "Anlage und Verwaltung des Anstaltsvermögens unter Ausschluss des Betriebes eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes sowie die Verteilung der Erträgnisse und den Gebrauch des Vermögens". E und der Beklagte waren einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte der C Holding. Repräsentantin der C Holding war die F.
E hatte das Aktienkapital der C AG inne. Auch die C Holding wurde für E gegründet. Wirtschaftlich betrachtet war E Träger des Vermögens sowohl der C AG als auch der C Holding.
Die Klägerin - eine gelernte Fusspflegerin ohne juristische oder betriebswirtschaftliche Ausbildung - hat am 28.08.2008 zur Veranlagung und auf Empfehlung ihres damaligen Vermögensberaters G einen Betrag von EUR 10'000.00 auf ein Konto der C Holding bei der H einbezahlt. Im Gegenzug erhielt die Klägerin ein Zertifikat der C Holding mit dem Titel "C Hedge Index" (Nr. ***). Bevor die Klägerin diese Anlage tätigte, hat sie sich über das Geschäftsmodell der C nicht weiter erkundigt.
Am 02. September 2009 schied E durch Selbstmord aus dem Leben. Mit Beschlüssen des Landgerichts vom 21.09.2009 wurde sowohl über das Vermögen der C AG als auch über das Vermögen der C Holding der Konkurs eröffnet.
2. Die Klä gerinbegehrte mit ihrer am 16.12.2015 beim Erstgericht überreichten Klage vom Beklagten die Zahlung von EUR 10'000.00 zuzüglich 5% Zinsen seit dem 07.10.2009. Dazu brachte die Klägerin zusammengefasst vor, sie habe, als im September 2009 E Selbstmord begangen habe und über beide C Gesellschaften am 21.09.2009 der Konkurs eröffnet worden sei, erfahren, dass ihr veranlagtes Geld nicht mehr vorhanden und lediglich mit einer sehr geringen Konkursquote zu rechnen sei, da ein Grossteil des veranlagten Geldes vertragswidrig verwendet worden sei. Die Forderung der Klägerin über insgesamt EUR 10'000.00 sei im Konkursverfahren über das Vermögen der C Holding durch deren Masseverwalter I als Forderung in der genannten Höhe anerkannt worden.
Die C Holding sei bereits im Zeitpunkt der Einzahlung überschuldet gewesen, wovon die Klägerin aber erst jetzt Kenntnis erlangt habe. Die C Holding sei im Jahre 2004 nur deshalb gegründet worden, um finanzielle Löcher bei der früher gegründeten C AG zu stopfen. Die beiden Gesellschaften seien insgesamt als Einheit zu sehen. Eine positive Zukunftsprognose sei bei dem damit betriebenen "Schneeballsystem" nie gegeben gewesen. Die Einzahlung der Klägerin sei nach jenem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Beklagte als Verwaltungsrat beider Gesellschaften pflichtgemäss einen Konkursantrag stellen hätte müssen. Damit sei die Klägerin zur Klagsführung legitimiert und vom Beklagten so zu stellen, als wenn sie mit der C Holding nicht kontrahiert hätte.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe zwischenzeitlich in einem bereits abgeführten Verfahren die vollumfängliche Haftung des Beklagten gegenüber den C-Geschädigten mit der Begründung bejaht, dass der Beklagte von den unzulässigen "Anlagetätigkeiten" seines Mitverwaltungsrates E über die C Gesellschaften von Anfang an Bescheid gewusst und rechtswidrig nichts dagegen unternommen habe. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe ua ausgeführt, dass der Beklagte gegen sämtliche relevanten geltenden Schutzgesetze (BankG, IUG und TrHG) verstossen habe. Insbesondere habe es der sachverständige Beklagte als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht bewusst unterlassen, die für gewerbliche Anlagegeschäfte zwingend notwendigen Bewilligungen nach dem TrHG, BankG und IUG einzuholen. In zwischenzeitlich durchgeführten Verfahren sei der Beklagte einvernommen und ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Aus dem daraus erschliessbaren Sachverhalt lasse sich die Haftung des Beklagten für den der Klägerin entstandenen Schaden ohne weiteres ableiten. Hätte die Klägerin von den massgeblichen Umständen gewusst, so hätte sie ihre Veranlagung über die C Gesellschaften nicht vorgenommen.
Der Beklagte habe alle seine Verpflichtungen als Verwaltungsrat der beiden Gesellschaften zur Gänze vernachlässigt. Gemäss Art 226 Abs 1 PGR hafte er der Klägerin nach vertragsrechtlichen Grundsätzen, sodass die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB eintrete. Ein Organ, das nicht rechtzeitig die Konkurseröffnung beantrage und damit das Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB) begehe, hafte den Gläubigern auch deliktisch. Diese zuletzt zitierte Gesetzesstelle sei als Schutzgesetz gemäss § 1311 ABGB zu Gunsten der Gläubiger zu qualifizieren. Als einzelzeichnungsberechtigter und sachverständiger Verwaltungsrat (Art 180a PGR) hätte der Beklagte umgehend - sohin seit Ende der 90 Jahre - die gesamte Anlagetätigkeit des C Systems sofort stoppen müssen und damit jeden weiteren Schaden der Anleger vermeiden können.
Der Beklagte selbst leugne nach wie vor seine volle Verantwortung und stelle sich selbst als "Opfer" von E dar. Erst durch ein in einem Vorverfahren im Jahre 2014 eingeholtes Gutachten habe sich für die Geschädigten erstmals nachweisen lassen, dass der Beklagte über mehrere Gesellschaften selbst in die "C" investiert und dafür sogar Provisionen erhalten habe. Der Beklagte habe auch gewusst, dass das "Anlagegeschäft" diverser Bewilligungen bedurft hätte; er habe sogar einen entsprechenden Antrag bei der FMA zurückgezogen. Der Beklagte habe es also als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat bewusst unterlassen, die für das gewerbliche Anlagegeschäft zwingend notwendigen Bewilligungen einzuholen. Es hätten daher keine Einlagen und andere rückzahlbaren Gelder gewerbsmässig entgegengenommen werden dürfen. Der Beklagte hafte mit seinem Mitverwaltungsrat E solidarisch für die entstandenen Schäden. Der Beklagte sei Beitragstäter von E gewesen.
Die Klägerin habe von den im Vorverfahren gewonnenen Erkenntnissen nichts gewusst. Diese massgeblichen Umstände habe sie erstmals von ihrem nunmehrigen Rechtsvertreter erfahren, worauf unverzüglich die vorliegende Klage vorbereitet und eingereicht worden sei. Um an die Unterlagen zur Gutachtenserstellung zu gelangen und für die Erstattung eines Gutachtens hätten erhebliche Kosten aufgewendet werden müssen. Es sei dem Beklagten zuzurechnen, dass bei den C-Gesellschaften keinerlei Geschäftsunterlagen existierten und der Sachverhalt nur in mühsamster Kleinarbeit aufbereitbar gewesen sei.
Gemäss § 1489 ABGB gelte für Ersatzansprüche aus gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur (bedingt) vorsätzlich begangen werden könnten und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht seien, die 30-jährige Verjährungsfrist. In den Vorverfahren sei beim Beklagten sogar Wissentlichkeit und grobes Verschulden festgestellt worden. Selbst wenn E tatsächlich der "Haupttäter" (§§ 146, 147, 148 StGB) gewesen wäre, hätte der Beklagte jederzeit als Verwaltungsrat (Garant im Sinne des § 2 StGB) den "Stecker ziehen" müssen.
Der Masseverwalter habe in seinem zweiten Zwischenbericht dem Konkursgericht mitgeteilt, dass die Ermittlungen gegen die Verwaltungsräte der C-Konkursitinnen zu keinen Ergebnissen geführt hätten. Es sei auf die bevorstehende Einstellung der Strafverfahren hingewiesen worden. Auch aus dem ersten Bericht des Masseverwalters ergebe sich in aller Klarheit, dass der Beklagte diesem gegenüber angegeben habe, dass der Beklagte über die Anlagetätigkeit der C Gesellschaften nicht informiert gewesen sei und er von der Entgegennahme von Geldern Dritter zwecks Veranlagung keine Kenntnis gehabt habe. Vielmehr habe er weiters behauptet, hievon erst nach dem Tod von E erfahren zu haben. Dies sei in den Zwischenberichten des Masseverwalters entsprechend festgehalten worden. Wie für einen juristischen Laien die Verfehlungen des Beklagten sohin erkennbar gewesen sein sollen, sei nicht ersichtlich, zumal offenbar nicht einmal die liechtensteinische Staatsanwaltschaft und der Masseverwalter dies erkannt hätten. Selbst als Privatbeteiligte hätten Geschädigte nicht einmal die Möglichkeit gehabt, Informationen über den Ermittlungsstand gegen den Beklagten in Erfahrung zu bringen. Auch aufgrund der Berichte des Masseverwalters habe keine vernünftige Veranlassung bestanden, mehrere tausend Franken in die Hand zu nehmen, um sich die Bankbelege der C Gesellschaften durchzusehen und die Einholung eines Privatgutachtens zu veranlassen. Die Klägerin als österreichische Staatsbürgerin ohne Liechtensteinbezug und als juristische sowie betriebswirtschaftliche Laiin, für die in dieser Angelegenheit kein Bezug zu Liechtenstein sondern nur zu Österreich vorgelegen sei, habe sich mit dem liechtensteinischen Verantwortlichkeitsrecht bis heute nicht beschäftigt. Daher sei der Anspruch der Klägerin schon mangels Kenntnis des massgeblichen Sachverhalts, insbesondere des Ursachenzusammenhangs, nicht verjährt.
3. Der Bek lagtebestritt und wendete zusammengefasst ein, die Klagsforderung sei verjährt. Nach dem Selbstmord von E im September 2009 sei das C Debakel ans Licht gekommen und der Konkurs über die Gesellschaften eröffnet worden. Die Gläubiger seien noch Ende 2009 vom Masseverwalter über die Situation informiert worden. Die Klägerin habe selbst vorgebracht, im Jahr 2009 erfahren zu haben, dass ihr veranlagtes Geld nicht mehr vorhanden sei, sodass ihr spätestens seit 2009 der Schaden und die Schädiger bekannt geworden seien. Der Beklagte habe zunächst von den Machenschaften des E nichts gewusst und diese insbesondere nicht unterstützt. Er habe selbst keine Kundenkontakte gehabt und kein Geld von Anlegern entgegengenommen. Es sei der Beweis nicht erbracht, dass die C Holding zum Zeitpunkt der Einzahlung der Klägerin überschuldet bzw zahlungsunfähig gewesen sei. Bereits im Jahr 2009 habe der Masseverwalter in seinem ersten Zwischenbericht dargetan, welche nach Ansicht des Masseverwalters vorliegenden Verfehlungen eine Verantwortlichkeit des Beklagten nach sich ziehen werde. In den weiteren Berichten habe er die Pflichtverletzungen des Beklagten konkretisiert. Bei entsprechender Teilnahme hätte die Klägerin spätestens im Jahr 2010 von allen massgeblichen Umständen Kenntnis erlangt. Damit wäre für die Klagsführung nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die Kenntnisnahme von den sonstigen Ergebnissen aus den Vorverfahren erforderlich gewesen.
Der Beklagte habe keine Anlagen für die C AG oder die C Holding vermittelt und hiefür auch nie Provisionen erhalten. Tatsächlich habe zunächst eine extensive Anlagetätigkeit stattgefunden. Der Schadenseintritt sei allein von E zu vertreten. Ein allfälliges Mitverschulden des Beklagten sei vernachlässigbar gering. Die Klägerin habe ein Selbstverschulden zu vertreten, da sie offenbar ohne weitere Überprüfung des Geschäftsmodels und der Versprechungen von E bei der C Geld angelegt habe. Sie habe sich damit ein Mitverschulden anrechnen zu lassen.
4. Das Für stliche Landgerichtgab mit Urteil vom 20.06.2016 (ON 13) dem Klagebegehren über den Betrag von EUR 10'000.00 zuzüglich 5% Zinsen seit dem 23.12.2015 statt. Das Zinsenmehrbegehren wies das Erstgericht ab. Dieser Entscheidung legte das Erstgericht die auf den Seiten 6 bis 21 derselben wiedergegeben Feststellungen zugrunde, auf die gemäss §§ 482, 469a ZPO verwiesen wird und von denen die für das Revisionsverfahren massgeblichen im Wesentlichen (teilweise ergänzt um unstrittige und gerichtsbekannte Tatsachen) oben zu Punkt 1. bzw nachfolgend wiedergegeben werden:
"Die Geschäfte der C Holding wurden ebenso wie bei der C AG von E geführt. Der Beklagte hatte als Mitglied der Verwaltung mit der Geschäftsführung nichts zu tun. Der Beklagte nahm auf Wunsch von E Einsitz in den Verwaltungsrat der der C AG.
Die auf die Versicherungen bezogene Vermittlungstätigkeit der C AG wurde durch E ausgeführt. Neben der Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin übte die C AG eine Anlagetätigkeit aus, die behördlich nicht bewilligt war. Zumindest ab 1999 bewarb E über die C GmbH in Feldkirch Zertifikate von so genannten C-Anteilen, die zumindest bis 2004 unter der Bezeichnung C-Index ausgegeben wurden. Danach wurde die Anlagetätigkeit über die C Holding unter der Bezeichnung C-Hedge-Index fortgeführt.
Der Ablauf des Anlagegeschäfts verlief weitestgehend nach demselben Muster: Die Anlagegelder wurden teilweise in bar an E bzw. an die Vermittler gezahlt oder von den Anlegern direkt auf die von der der C AG bzw. C Holding geführten Konten u.a. bei der J AG , der K AG oder der H AG Feldkirch überwiesen. Weder von der C AG / C Holding noch von den beteiligten Banken wurden zu diesem Zweck separate Konten für die Gelder der einzelnen Anleger angelegt.
Den Anlegern war es jederzeit möglich, die Anlage zu kündigen und sie erhielten ihre "Anteile" zu dem aktuellen, im Chart ausgewiesenen fiktiven Kurs ausbezahlt. Die Auszahlungsbeträge an verschiedene Anleger wurden teils in bar von E, teils von den Bankkonten der C-Gesellschaften direkt überwiesen.
Über die konkrete Veranlagung der "Anlegergelder" - die nur zu einem geringen Teil erfolgte, so etwa über die L AG - wurde keine eigenständige Buchhaltung geführt. In der "ordentlichen" Buchhaltung der C AG sind diese Vermögenswerte überhaupt nicht enthalten und es befanden sich hierzu ursprünglich auch keine Unterlagen im Inland.
Die beschriebenen Anlagegeschäfte der C AG und der C Holding wurden weitgehend in Österreich durchgeführt und abgewickelt. Der Beklagte selbst hatte keine Kundenkontakte und hat auch nie Geld von Anlegern entgegengenommen.
Für E waren die C AG und die C Holding eine wirtschaftliche Einheit und ging es ihm bei den juristisch getrennt zu beurteilenden Gesellschaften um ein einheitliches Geschäftsmodell, um das von ihm angelegte "Schneeball-System" betreiben zu können. Aus Sicht des E handelte es sich somit bei der C AG und der C Holding um ein einheitliches "C-System", für welches bereits vor und zum Zeitpunkt der Gründung der C Holding keine positive (wirtschaftliche) Fortbestehungs-prognose gegeben werden konnte. Die Wiederherstellung eines ausgeglichenen Vermögensstandes wäre selbst bei einer ordnungsgemässen Geschäftsgebarung spätestens ab 01.01.2004 nicht mehr möglich gewesen.
Spätestens Anfang 2004, noch vor Gründung der C Holding, realisierte der Beklagte - ohne das volle Ausmass der Geschäfte zu kennen -, dass E über die C AG Anlagegeschäfte vorgenommen hatte. E zeigte dem Beklagten nämlich zwei C-Zertifikate, die vom Erscheinungsbild her im Wesentlichen dem dann über die C Holding ausgestellten "C-Hedge-Index" entsprachen und die eine Beteiligungen an der C AG bestätigten, wonach ein bestimmter Anleger nach Leistung eines Geldbetrages eine bestimmte Nummer eines "C-Index" erworben hatte, wodurch dem Inhaber dieses "Wertpapiers" eine gewisse Anzahl von "C-Anteilen" zum Kurs eines bestimmten Eurobetrages bestätigt wurde und dieser damit eine entsprechende Forderung gegenüber der C AG erworben hatte.
Schon allein aus dem Erscheinungsbild und der Ausgabenummer des "Wertpapieres" wäre für den Beklagten erkennbar gewesen, dass E damit eine gewerbsmässige Tätigkeit in einem grösseren Umfang bei der C AG durchgeführt hatte.
E erklärte dem Beklagten damals (jedoch), dass er nur wenige Anlagegeschäfte mit guten Bekannten und Verwandten durchgeführt habe. Der Beklagte machte E darauf aufmerksam, dass die Durchführung von Anlagegeschäften in Liechtenstein bewilligungspflichtig ist. Darauf wies E dem Beklagten Gewerbebewilligungen aus Österreich und der Schweiz vor, und stellte in Aussicht, dass er für die Vornahme der Anlagegeschäfte (im Ausland) eine eigene Gesellschaft gründen werde. Er würde die schon getätigten Anlagen über die C AG auf die neu zu gründende Gesellschaft übertragen. E erklärte, dass er das Anlagegeschäft nur ganz privat mit bis zu 20 ihm nahestehenden Personen betreiben wolle. Zu diesem (vom Beklagten auch so gesehenen) Zweck wurde dann vom Beklagten die Gründung der C Holding durchgeführt.
Der Beklagte wusste also, dass E die C Holding für eine Anlagetätigkeit benötigte. Ebenso wusste er, dass es für die Verwaltung fremder Anlagegelder über die C AG und/oder C Holding - unabhängig davon, ob die Anlagegelder auf inländischen oder ausländischen Bankkonten einbezahlt werden - einer Bewilligung der Finanzmarktaufsicht aufgrund spezialgesetzlicher Bestimmungen bedurfte. Schliesslich wusste er auch, dass beide Gesellschaften nicht über solche Bewilligungen verfügten.
Der Beklagte vertraute E und verliess sich darauf, dass dessen Aussagen stimmten und er seine Zusagen einhielt. Entgegen dieser Zusagen betrieb E sein Anlagegeschäft nach der Gründung der C-Holding jedoch ohne weitere Einschränkungen über die C Holding weiter. Auch wurden die bisher von der C AG vereinnahmten Anlagegelder bzw. Anlagen nicht auf die C Holding übertragen. Die C AG nahm weiterhin Auszahlungen von Anlagegeldern vor. Da ihre eigenen Gelder zur vollständigen Auszahlung nicht ausreichten, wurden die Anlagegelder, welche bei der C Holding eingingen, von Anfang an auch im grossen Umfang zur C AG weitertransferiert, um dort die Anleger im Sinne des bisherigen Schemas ausbezahlen zu können.
Der Beklagte hatte auf allen massgebenden Konti, insbesondere auf denen, über die die Ein- und Auszahlungen der bzw. an die Anleger erfolgten, Unterschriftsberechtigung und Einzelzeichnungsrecht.
Hätte der Beklagte bei Gründung der C Holding in die Kontenbewegungen der C AG Einsicht genommen, so hätte er auch bei entsprechender Prüfung erkennen können, dass das Hauptgeschäft der C AG in der Vornahme von in Liechtenstein mangels einer entsprechenden Bewilligung unzulässigen Anlagegeschäften bestand und mangels entsprechender Veranlagung der eingenommenen Kundengelder die den Anlegern versprochenen Renditen real nicht erwirtschaftet werden.
E legte dem Beklagten jeweils Vermögensstati betreffend die C Holding mit Listen deren Anlegern aus Österreich und der Schweiz vor, welche von E unterzeichnet wurden. Der Beklagte schenkte diesen Listen Glauben im Vertrauen auf die Integrität von E, der ihm dazu jeweils Bankauszüge vorlegte, aus welchen hervorging, dass die Vermögenswerte der C Holding angeblich die Verbindlichkeiten gegenüber den Anlegern weit überstiegen. Die Anlegerlisten im Anhang zu den Vermögensstati der C Holding wurden jeweils von E erstellt und dabei manipuliert.
Die Ein- und Auszahlungen bei der C Holding wären - trotz Fehlens einer Buchhaltung - auch für einen Dritten erkennbar gewesen. Der Beklagte hätte bei entsprechender Kontrolle des E, insbesondere anhand der ihm zugänglichen Kontoauszüge jedenfalls feststellen können, dass die Berichte von E nicht richtig sind. Er hat aber Kontrollen sowohl bei der C AG als auch bei der C Holding unterlassen, weil er E voll vertraute. Der Beklagte kümmerte sich weder um die Geschäfte der C AG noch der C Holding. Er war praktisch nur "auf dem Papier" Verwaltungsrat.
Die C Holding verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Bewilligung nach einem der Aufsicht und dem Vollzug der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) unterliegenden Spezialgesetz, insbesondere nicht nach dem Gesetz vom 25.11.2005 über die Vermögensverwaltung (VVG), dem Gesetz vom 19.05.2005 über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (IUG)(und dem IUG 1996) sowie dem Gesetz vom 21.10.1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz).
Es gab hinsichtlich der Anlageschäfte der C AG und der C Holding nie zugelassene Prospekte, keine Vorverträge, keine allgemeinen Geschäfts-bedingungen, keine üblichen Jahresberichte und keine den Kunden vorgelegten Bilanzen.
Bevor die Klägerin ihre Anlage tätigte, hat sie sich über das Geschäftsmodell der C nicht weiter erkundigt. Wenn die Klägerin gewusst hätte, dass die C Holding über keine für die Durchführung von Anlagetätigkeiten erforderliche Bewilligung verfügt hat, hätte sie den Betrag von EUR 10'000.00 nicht wie beschrieben angelegt und an die C Holding überwiesen.
Nach Bekanntwerden des Suizid des E hat die Klägerin sich bei der Arbeiterkammer in Feldkirch beraten lassen, dann aber nichts weiter unternommen, weil es geheissen habe, dass man "schauen und abwarten" müsse. Als im Bekanntenkreis bekannt wurde, dass Rechtsanwälte so etwas wie eine "Sammelklage" ausarbeiten würden, hat die Klägerin sich entschlossen, dabei nicht mitzumachen, weil sie verschiedene Urkunden abgeben und eine Verzichtserklärung unterschreiben hätte müssen. Die Klägerin hatte keine Kenntnis von den C-Konkursverfahren in Liechtenstein und einem im Zusammenhang mit den C-Anlagegeschäften geführten Strafverfahren. Sie hat weder ihre Forderung im Konkursverfahren angemeldet noch sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen. Erst als bekannt geworden war, dass es doch jemanden geben würde, der das Geld "unterschlagen" haben solle, hat die Klägerin sich mit ihrem Vermögensberater G besprochen und hat dieser sie und weitere Geschädigte an den jetzigen Rechtsvertreter verwiesen, der dann die gegenständliche Klage am 16.12.2015 bei Gericht eingebracht hat. Die Klägerin hat bislang die einbezahlten EUR 10'000.00 nicht zurückerhalten.
Der Beklagte realisierte erst nach dem Ableben von E das Ausmass und den Umfang der Anlagegeschäfte der C AG und der C Holding, nachdem ihm zwei oder drei Tage nach dem Suizid von E von M, Geschäftsführer der C GmbH , und N eine Computerliste mit tausenden von Namen von Anlegern und Kleinbeträgen gezeigt worden war. Von dem Täuschungs- und Schädigungsvorsatz des E hatte der Beklagte bei Gründung der C Holding keine Kenntnis.
Im Konkurs der C AG wurden Forderungen im Umfang von umgerechnet ca. CHF 36'500'000.00 angemeldet. Auf diesen Betrag entfielen Forderungen im Umfang von ca. CHF 26'000'000.00 auf Anleger, ein Betrag von ca. CHF 10'000.000.00 wurde von der C Holding und von anderen Gläubigern angemeldet. Der Masseverwalter anerkannte Forderungen im Betrag von ca. CHF 18'330'000.00, wobei ca. CHF 8'240'000.00 auf Anleger und ein Betrag von rund CHF 10'000'000.00 auf die C Holding entfielen. Auch im Konkursverfahren der C Holding meldeten zahlreiche Gläubiger ihre Forderungen an. Insgesamt handelte es sich um Forderungsanmeldungen im Betrag von umgerechnet rund CHF 22'000'000.00, wobei vom Masseverwalter rund CHF 12'500'000.00 anerkannt wurden.
In seinen Berichten im hg. Konkursverfahren 09 KO.2009.657 hat der Masseverwalter unter anderem folgendes ausgeführt:
Erster Zwischenbericht vom 09.12.2009 in 09 KO.2009.657-23:
3.1.3. Forderungen der Gemeinschuldnerin
Schadenersatzforderungen in derzeit noch unbekannter Höhe wird die Masse bei den verantwortlichen Organen bzw. gegenüber dem Nachlass von E (E) geltend machen.
Zweiter Zwischenbericht vom 10.06.2011 in 09 KO.2009.657-84:
2.3. Untersuchungsverfahren 13 UR.2009.455
Das derzeit beim Fürstlichen Landgericht anhängige UR-Verfahren wird gemäss Mitteilung der Staatsanwältin voraussichtlich nicht mehr wegen den gemeinrechtlichen Delikten (Betrug usw.) gegen die Verwaltungsräte der C-Konkursitinnen und unbekannte Täterschaft weitergeführt werden, da nach Ansicht der Staatsanwältin gegen die (lebenden) Verwaltungsräte sich aus den bisherigen Ermittlungen keine entsprechenden Tatvorwürfe ergeben haben. Das Verfahren wird folglich (nur) im Zusammenhang mit der Anzeige der FMA (Verstösse gegen das Versicherungsvermittlergesetz, Bankengesetz, Vermögensverwaltergesetz und Sorgfaltspflichtgesetz) gegen die Verantwortlichen der Konkursitinnen weitergeführt werden. (...)
Der MV wird das Strafverfahren jedenfalls weiterverfolgen, insbesondere auch deshalb, da bei der zivilrechtlichen Inanspruchnahme der verantwortlichen Personen die Ermittlungsergebnisse des Strafverfahrens nützlich sein werden, selbst wenn sie nicht für eine strafrechtliche Verfolgung ausreichten. (...)
2.9. Verantwortlichkeitsklagen
Des Weiteren wurden seitens des MV die sich aus der Durchsicht der Geschäftsunterlagen und durch Gespräche mit den zuständigen Behörden und anderweitig involvierten Personen ergebenden Sorgfaltspflichtverletzungen aufgearbeitet und dokumentiert.
Nach bisherigem Kenntnisstand war Drahtzieher und Hauptverantwortlicher des Anlagebetruges der verstorbene E (E). Die strafrechtliche vorsätzliche Involvierung weiterer Personen kann bis dato nicht nachgewiesen werden (vgl. Ausführungen zur Strafanzeige der FMA).
Hingegen steht fest, dass der konzessionspflichtige Vertrieb von C Anteilen unter Hinzuziehung zahlreicher Vermittler mit Wissen und Mitwirken des Verwaltungsrates vollzogen wurde.
Es fanden weder Kontrollen statt, noch wurde die Werthaltigkeit der C Anteile geprüft bzw. dafür gesorgt, dass die Gelder pflichtgemäss auf separaten Konten verwaltet wurden.
Der MV ist der Auffassung, wäre der Verwaltungsrat seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen, die Entgegennahme der Gelder bereits von Beginn an unterbunden hätte werden müssen. Jedenfalls hätte zu einem viel früheren Zeitpunkt festgestellt werden können, dass die Gemeinschuldnerin tatsächlich überschuldet war und Auszahlungen getätigter Anlagen, noch dazu mit fiktiven Gewinnen, weder möglich noch zulässig war und stattdessen eine Konkursanmeldung angezeigt gewesen wäre.
Es wäre ferner erkennbar gewesen, dass ein Grossteil des einbezahlten Geldes auf den Bankkonti belassen wurde und tatsächlich im Sinne eines Schneeballsystems für Auszahlungen inklusive fiktiver Gewinne verwendet wurde.
Stattdessen liess der Verwaltungsrat E gewähren und setzte völlig auf das persönliche Vertrauensverhältnis, welches aus rechtlicher Sicht selbstverständlich die Wahrnehmung der Organpflichten nicht ersetzen kann und aus tatsächlicher Sicht - wie sich herausstellte - auch völlig ungerechtfertigt war. Folglich trägt der Verwaltungsrat, der seiner Aufgabe in keiner Weise gerecht wurde - zusammen mit E - die (Mit-)Verantwortung für die heutige Situation.
Der MV wird aus diesem Grund entsprechende Ersatzforderungen einklagen. (...)
4.1.2. Forderungen der Gemeinschuldnerin
Schadenersatzforderungen in derzeit noch unbekannter Höhe wird der MV wie angekündigt gegenüber den verantwortlichen Organen bzw. gegenüber dem Nachlass von E geltend machen. Die Bezifferung der genauen Beträge ist derzeit nicht möglich. (...)
Dritter Zwischenbericht vom 12.12.2011 in 09 KO.2009.657-267:
1 Verantwortlichkeitsklagen
Der MV korrespondierte und führte Gespräche mit dem ehemaligen Verwaltungsrat der Gemeinschuldnerin (B) bzw. dessen Rechtsvertreter.
Die Haftung aus Organverantwortlichkeit wird nicht anerkannt und einer aussergerichtlichen Einigung die Absage erteilt. Auch wurde abgelehnt, einen Verzicht auf Einrede der Verjährung der Haftung abzugeben.
Der MV wird deshalb entsprechende Klagen vorbereiten.
Allerdings erhielt der MV der Gemeinschuldnerin in zwei Verfahren vor dem Landgericht vom Beklagten B Streitverkündungen und Aufforderungen, den Verfahren als Nebenintervenient beizutreten. Es handelt sich dabei um Schadenersatzklagen von zwei Gläubigern der Gemeinschuldnerin. Ein Beitritt als Nebenintervenientin erfolgte bislang nicht. Das erste Verfahren wurde bereits geschlossen und es wird das erstinstanzliche Urteil erwartet. Das zweite Verfahren wurde unterbrochen.
Da diese Verfahren potenziell Auswirkungen auch auf die Verantwortlichkeitsklagen der Gemeinschuldnerin gegen deren ehemaliges Organ haben, wird der Ausgang jedenfalls des erstinstanzlichen Verfahrens in der Angelegenheit, in der das Verfahren bereits geschlossen wurde, abgewartet. (...)
Vierter Zwischenbericht vom 17.09.2012 in 09 KO.2009.657-279:
Strafverfahren
Das Strafverfahren gegen B wegen Vergehen nach dem Versicherungsvermittlergesetz, dem Bankengesetz, dem Vermögensverwaltungsgesetz sowie dem Sorgfaltspflichtgesetz wurde zwischenzeitlich gemäss § 22c Abs. 5 StPO iVm § 22b StPO eingestellt. Mit anderen Worten, B konnte durch Zahlung eines Geldbetrages die Einstellung des Strafverfahrens erreichen (Diversion). (...)
Die Einstellung erfolgte ohne Anhörung des MV. Der MV war dann auch einigermassen überrascht, von dieser Einstellung zu hören. Auf Anfrage wurde dem MV mitgeteilt, dass die gegenständliche diversionelle Erledigung keine Anhörung der Geschädigten (Verletzten) oder auch nur die Berücksichtigung deren Interessen verlangt. (...)
Verantwortlichkeitsklage gegen ehemalige Verwaltung
Mit Schriftsatz vom 27. April 2012 hat der MV gegen die ehemalige Verwaltung, d.h. gegen B als ehemaligen Verwaltungsrat, Klage beim LG eingebracht. Dem Beklagten wird vorgeworfen, dass er seine gesetzlichen Sorgfaltspflichten zum Schutze der Gesellschaftsinteressen verletzt und der Gesellschaft dadurch Schaden zugefügt hat. Vereinfacht ausgedrückt wird ein Schaden derart beziffert, so dass bei Gutheissung der Klage und Leistung der eingeklagten Forderung die Masse ausreichend Vermögen besitzt, um die Masse- und Konkursforderungen zu 100% zu begleichen. Konkret wurden CHF 13 Mio. als Schaden eingeklagt sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte für sämtliche nicht bestimmbaren oder nicht bekannten Schäden, die auf die Pflichtverletzungen der Beklagten als ehemalige Mitglieder der Verwaltung der Gemeinschuldnerin zurückzuführen sind, zu ersetzen haben. (...)
5 Schadenersatzklagen sog. Neugläubiger gg. B
(...) Vorstehend wurden die zwei Verfahren erwähnt, in denen Neugläubiger gegen B als ehemaliges Mitglied der Verwaltung der C Holding Anstalt auf Schadenersatz aus Pflichtverletzungen klagen. Während ein Verfahren (01 CG.2011.314) derzeit ruht, ist im anderen Verfahren (09 CG.2011.279) die Klagsabweisung des Landgerichts durch Beschlüsse des OGH bzw. OG aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuverhandlung und -entscheidung ans LG zurückverwiesen worden. Die Angelegenheit wird in Kürze vor dem Landgericht verhandelt werden.
(...) Somit können nach Ansicht des MV während des Konkursverfahrens Schäden, die aufgrund von Verletzungen von Schutzgesetzen zu Gunsten der Gesellschaft entstanden sind, einzig durch die Masse gegenüber der Verwaltung eingeklagt werden, insoweit "Schadensidentität" im "materiellen Sinn" besteht. Das heisst z.B., macht die Masse - wie hier - den Quotenschaden geltend, dann können die Gläubiger den Quotenschaden (der maximal der im Konkursverfahren durch den MV anerkannten Konkursforderung des Gläubigers entspricht) nicht auch noch gegenüber der Verwaltung einklagen. (...)
Aus vorstehenden Überlegungen auf Basis des Beschlusses des OGH vom 6. Juli 2012 ergibt sich, dass das Verfahren bezüglich der Klage des MV gegen die ehemalige Verwaltung aus Verantwortlichkeit nicht unterbrochen werden darf, da die anhängigen Verfahren von Neugläubigern gegen B nicht präjudiziell sein können. Um den vom MV eingeklagten Schaden kann es in den "Neugläubigerverfahren" nicht gehen, da nur der MV zu dessen Geltendmachung berechtigt ist (§ 223 Abs. 1 PGR) und die Klagen von vornherein
auf unterschiedlichen Schutzgesetzverletzungen beruhen. Im vom MV angestrengten Verfahren geht es nur, aber immerhin, um die Verletzung von Schutzgesetzen zu Gunsten (auch) der Gesellschaft. In den "Neugläubigerverfahren"
geht es "nur" um die Verletzung von Schutzgesetzen einzig zum Schutz der Gläubiger, wie z.B. Konkursverschleppungstatbestände.
In der Liechtensteinischen Juristenzeitung, Heft 3, September 2012, wurde die vorerwähnte (im vierten Zwischenbericht des Masseverwalters zu 09 KO.2009.657-27 genannte) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 06.07.2012 zu 09 CG.2011.279 veröffentlicht, welcher wie erwähnt ein gleichgelagerter Sachverhalt wie vorliegend zugrunde lag und in welcher sich der OGH mit der Aktivlegitimation von Gläubigern während eines anhängigen Konkursverfahrens auseinandersetzte."
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Haftung des Beklagten für den der Klägerin entstandenen Schaden aus den verschiedensten Rechtsgründen. Dabei schloss sich das Erstgericht im Wesentlichen der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 02.10.2015 zu 01 CG.2012.379 an. Der Beklagte hafte der Klägerin für den ihr erwachsenen Schaden gemeinsam mit E solidarisch. Der Beklagte habe grobe Fährlässigkeit zu vertreten. Ein Mitverschulden der Klägerin sei zu verneinen. Die Einrede der Verjährung sei nicht berechtigt. Die Klägerin habe frühestens mit der Veröffentlichung der Entscheidung des OGH vom 06.07.2017 (09 CG.2011.279) in der LJZ, Heft 3, September 2012, von den für die Klagsführung massgeblichen Umständen Kenntnis erlangen können. Unter Berücksichtigung einer daran anschliessenden angemessenen Frist für Erkundigungen sei die Klagsführung fristgerecht erfolgt.
5. Das Für stliche Obergerichtänderte über Berufung des Beklagten den klagsstattgebenden Teil des Ersturteils mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 29.08.2017 (ON 21) im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung ab. Seiner Entscheidung stellte es im Wesentlichen den oben zu Punkt 1. wiedergegeben Sachverhalt voran. In der rechtlichen Beurteilung verwies das Berufungsgericht auf die Urteile des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 03.03.2017 zu 08 CG.2015.162 und 06.04.2017 zu 08 CG.2015.429 in Verfahren, die von geschädigten C-Anlegern gegen den Beklagten bei weitgehend identischen Sachverhalten geführt worden seien. Zusammengefasst sei darin ausgeführt worden, dass sich insbesondere aus den Zwischenberichten des Masseverwalters derart konkrete Umstände ergeben hätten, dass daraus die für die Begründung einer auf den Titel des Schadenersatzes aufbauenden Klage notwendigen Tatsachen entnommen werden hätten können. Damit sei die erst im April 2015 in einem Parallelverfahren angesuchte Vermittlung verspätet gewesen, weshalb diese die Verjährung des damals geltend gemachten Anspruchs nicht hindern hätte können. Davon ausgehend bejahte das Berufungsgericht auch die Verjährung des hier umstrittenen Anspruchs. Damit sei auf die weiteren Fragen zur Haftung des Beklagten dem Grunde und der Höhe nach sowie auf den erhobenen Mitverschuldenseinwand und die in der Berufung ausgeführte Beweisrüge nicht mehr einzugehen.
6. Die Klä gerinbekämpft dieses Berufungsurteil vom 29.08.2017 mit ihrer fristgerecht erhobenen Revisionund dem Erklären, eine Verfahrens-, eine Beweis- und eine Rechtsrüge auszuführen. Die Revisionsausführungen münden in einen Abänderungsantrag dahin, dass das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung abgeändert werde. Zusammengefasst führt die Revisionswerberin aus, die Haftung des Beklagten für die Schäden der durch den "C-Komplex" geschädigten Anleger sei bei vergleichbarer Sachlage mehrfach durch die liechtensteinischen Gerichte bestätigt worden. In diesem Verfahren gehe es nunmehr im Wesentlichen einzig und allein um die Verjährung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche. Da das Erstgericht die Verjährung verneint und der Klage Folge gegeben habe, hätte für die Klägerin keine Veranlassung bzw Möglichkeit bestanden, für sie nachteilige Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zu bekämpfen oder wesentliche Verfahrensmängel geltend zu machen.
Die Klägerin rügt das Unterbleiben der Einvernahme des für die C-Gesellschaften bestellten Masseverwalters Rechtsanwalt I. Die Einvernahme dieses Zeugen sei bereits mit Schriftsatz vom 03.03.2016 zum Beweisthema Verjährung beantragt worden. Wenn vom Berufungsgericht die Berichte des Masseverwalters für die Frage der Verjährung als relevant angesehen worden seien, so wäre dieser auch dazu zu hören gewesen, ob überhaupt, und wenn ja, welche Informationen ("Ansprüche stehen nur Masse zu") er an welche Geschädigte weitergeleitet habe. Zweifelsohne hätte die Klägerin, sofern sie die Berichte erhalten hätte, auf die darin enthaltenen Auskünfte vertrauen dürfen. Wäre der Zeuge I einvernommen worden, hätte das Erstgericht unweigerlich zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Klägerin über kein entsprechendes Wissen (Berichte Masseverwalter) verfügt habe, welches verjährungsrelevant sei.
Das erstinstanzliche Urteil leide an einem Begründungsmangel, weil diesem nicht zu entnehmen sei, wieso das Erstgericht wiederholt den Schutzbehauptungen des Beklagten Glauben geschenkt und sich nicht mit der generellen Glaubwürdigkeit des Revisionsgegners, der offenkundig mehrfach die Unwahrheit gesagt habe, auseinandergesetzt habe.
Mit ihrer Beweisrüge bekämpft die Klägerin eine Reihe von nach ihren Ausführungen für sie nachteilige Feststellungen des Erstgerichts. Dabei geht es im Wesentlichen darum, dass demnach der Beklagte entgegen der Ansicht des Erstgerichts sehr wohl weitgehend in die Geschäftsführung und geschäftlichen Tätigkeiten der C AG bzw C Holding involviert gewesen sei und über massgebliche Vorgänge im Detail Kenntnisse gehabt habe. Die Klägerin strebt daher in diese Richtung gehende Alternativfeststellungen und zum Teil eine ergänzende Sachverhaltsgrundlage an. Teilweise wären nach Ansicht der Klägerin zu den entsprechenden Beweisthemen jedenfalls Negativfeststellungen zu treffen gewesen, die im Hinblick auf die Beweislast des Beklagten zu dessen Nachteil ausschlagen würden.
Vom Fürstlichen Landgericht und vom Masseverwalter seien seinerzeit divergierende und teils unrichtige Rechtsansichten insbesondere über die Aktivlegitimation der C-Geschädigten vertreten worden. Es sei der Klägerin als juristische Laiin nicht zumutbar gewesen, zur Abklärung dieser Frage Gelder in alle Richtungen zu investieren und Rechtsgutachten in Auftrag zu geben. Bis heute sei der Klägerin die Höhe ihres Schadens noch nicht klar. Es stelle sich die Frage, ob nun die Masse teilweise die Aktivlegitimation verliere, weil die Gläubiger selbst hätten klagen müssen (kein Schaden der Masse). Bei strittigen Tat- und Rechtsfragen könne ein Geschädigter durchaus das Vorliegen gesicherter Verfahrensergebnisse abwarten. Das Berufungsgericht habe verkannt, dass sich die Klägerin ausdrücklich auch auf deliktische Haftung und die Verantwortlichkeit des Beklagten gestützt habe. Davon, dass die Revisionswerberin vermutlich Neugläubigerin sei, habe sie erst nunmehr von ihrem liechtensteinischen Rechtsvertreter erfahren. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe in der im Jahr 2012 veröffentlichten Entscheidung selbst die Rechtsansicht vertreten, dass zunächst mit einem Sachverständigengutachten die Frage der Aktivlegitimation zu klären sei. Vor dem entsprechenden Zeitpunkt habe der Lauf der Verjährungsfrist nicht beginnen können. Da die Konkursverfahren nach wie vor nicht abgeschlossen seien, stehe nicht fest, ob und in welchem Umfang die Klägerin allenfalls eine Konkursquote erhalten werde, sodass auch die Schadenshöhe ungeklärt sei. Man müsse daher der Klägerin als Geschädigte zubilligen, den Ausgang der vom Masseverwalter angestrengten Verfahren abzuwarten. Wiederholt werde der Standpunkt, dass die Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstosse. Schliesslich leide das erstinstanzliche Urteil an einer Reihe von sekundären Feststellungsmängeln.
Nach den Feststellungen habe die Klägerin keine Kenntnis von den in Liechtenstein geführten C Konkursverfahren und einem im Zusammenhang mit den C Anlagegeschäften geführten Strafverfahren gehabt. Sie habe weder ihre Forderung im Konkursverfahren angemeldet noch sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen. Für die Klägerin habe sich der Sachverhalt zur Gänze in Österreich abgespielt, während sie vom Liechtenstein-Bezug der Angelegenheit keine Ahnung gehabt habe. Damit erschliesse sich der Revisionswerberin nicht, wie ihr ein Wissen aus den Berichten des Masseverwalters zurechenbar bar sein solle. Von jemandem, der keinerlei Kenntnis von den Hintermännern in Liechtenstein habe, bei völlig unklarer Rechtslage ein "Wissenkönnen" (welches? bei Beweislast des Beklagten) zu verlangen, bedeute eine Überspannung der Erkundigungspflicht. Die blosse Kenntnismöglichkeit reiche jedenfalls nicht aus.
7. Der Bek lagteerstattete fristgerecht eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragt, der Revision keine Folge zu geben. Dazu verweist der Beklagte auf die Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 03.03.2017 zu 08 CG.2015.l62 und vom 06.04.2017 zu 08 CG.2015.429, in denen bei vergleichbarer Sachlage die gegen den Beklagten erhobenen Ansprüche als verjährt qualifiziert worden seien, und dass sich das Berufungsgericht zu Recht diesen Rechtsmeinungen angeschlossen habe. Die unterbliebene Einvernahme des Zeugen RA I hätte die Klägerin bereits im Berufungsverfahren rügen müssen. Mit der Revision könne sie nur einen Verfahrensmangel des Berufungsgerichts geltend machen. In erster Instanz sei die Einvernahme des Zeugen I nicht zur Frage der Verjährung sondern zum Einzelzeichnungsrecht des Beklagten auf bestimmten Konten beantragt worden. Die Klägerin zeige nicht auf, worin die Relevanz der erwähnten Mängel für das Verfahren gelegen sei. Das Erstgericht habe seine Entscheidung hinreichend begründet. Mit ihrer Rechtsrüge trage die Klägerin in unzulässigerweise schon lange bekannte Tatsachen erstmals vor. Es gebe keinerlei Beweisergebnisse, wonach der Beklagte in die betrügerischen Machenschaften von E verwickelt gewesen sei. Der von der Revisionswerberin angebotene Zeuge O sei offensichtlich von der Revisionswerberin instrumentalisiert worden. Dieser habe jedoch seine im Vorverfahren getätigten Angaben zurückgezogen. Die von der Klägerin angestrebten Feststellungen stünden im Widerspruch zum wesentlichen Akteninhalt und seien aus den Verfahrensergebnissen nicht ableitbar. Es bestünden keine Anspruchsgrundlagen, die eine längere Verjährungszeit als drei Jahre zur Folge hätten. Die Einrede der Verjährung sei gesetzlich gewährleistet. Die Klägerin habe ihre Forderung im Konkursverfahren angemeldet und sohin von diesem Kenntnis gehabt. Damit hätte sie die massgeblichen Umstände für eine Klagsführung schon frühzeitig erfahren können. Die Klägerin habe aber ihrer Erkundigungspflicht nicht entsprochen und sich völlig passiv verhalten.
8. Die Revision ist nicht berechtigt.
8.1.1. Die Klägerin weist zutreffend daraufhin, dass sie als in erster Instanz obsiegende Partei nicht verpflichtet war, allfällige Stoffsammlungsmängel in der Berufungsmitteilung zu rügen (vgl LES 2006, 357). Sie kann daher diese Verfahrensrüge in der Revision nachholen (F OGH vom 03.11.2017 zu 05 CG.2015.168 Erw 9.1.2. ua).
8.1.2. Insbesondere aus den §§ 76, 78 und 232 ZPO lässt sich die Verpflichtung der Parteien ableiten, zu ihren Beweisanträgen die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, also die Beweisthemen, im Einzelnen genau zu bezeichnen (vgl RIS-Justiz RS0039882). Das Beweisanbot "zum gesamten Vorbringen" oder "wie vor" entspricht diesen Anforderungen nicht (vgl F OGH vom 08.05.2015 zu 09 CG.2011.394 Erw 10.3.3.; Klauser/Kodek ZPO17 § 226 E 269, 270; Rechberger/Klicka in Rechberger ZPO4 § 226 Rz 9; OLG Innsbruck 4 R 17/15d).
Die Klägerin hat den Zeugen I in ihrem Schriftsatz vom 03.03.2016 (ON 9 S 4) konkret nur zum Beweis dafür angeboten, dass der Beklagte über das Einzelzeichnungsrecht bei sämtlichen Konti der C Holding sowie der C AG - insbesondere für jenes, auf das die Klägerin ihre Einzahlung getätigt habe - verfügt habe. Auf dieses Beweisthema kommt die Klägerin in ihrer entsprechenden Verfahrensrüge nicht mehr zurück, weshalb schon aus diesem Grund darauf nicht mehr einzugehen ist. Dass die Klägerin zu ihrem weiteren Vorbringen teilweise den Hinweis auf die Beweisanbote "wie vor" angeführt hat, ist nach dem vorher Gesagten nicht von Bedeutung.
Welche zusätzlichen Informationen der Zeuge I zu seinen im Konkursverfahren erstatteten Berichten dem Gericht und den Parteien bekannt geben hätte können, wird in der Revision ebenfalls nicht dargelegt. Die Überlegung, ob und welche Informationen der Zeuge I an Geschädigte weitergegeben habe, geht in Richtung eines unzulässigen Erkundungsbeweises, weil die Klägerin nicht darlegt, welche konkreten Tatsachenbehauptungen sie damit beweisen hätte können. Ob die Klägerin auf die in den Berichten enthaltenen Auskünfte vertrauen durfte oder nicht, betrifft eine nicht vom Zeugen zu beantwortende Rechtsfrage. Im Übrigen mag es durchaus sein, dass die Klägerin von den Inhalten der Berichte des Masseverwalters keine Kenntnis hatte; entscheidend ist aber, wie noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung darzulegen sein wird, ob sie im Rahmen einer allfälligen Erkundigungsobliegenheit die Inhalte der Berichte in Erfahrung bringen hätte müssen.
8.1.3. Entgegen den Revisionsausführungen ist das erstinstanzliche Urteil nicht mit einem Begründungsmangel behaftet. Das Erstgericht setzte sich über mehrere Seiten des Ersturteils mit der Aussage des Beklagten, die nicht nur immer zu seinem Vorteil ausgefallen ist, auseinander. Das Erstgericht hat auch Verbindungen zwischen dieser Aussage und anderen Beweisergebnissen hergestellt und damit insgesamt überprüfbar begründet, warum es die nunmehr von der Revisionswerberin in Zweifel gezogenen Feststellungen getroffen hat. Unter anderem hat das Erstgericht auf den von E verfassten Abschiedsbrief, der als Beilage 1 im Akt liegt, Bezug genommen. Darin hatte dieser eingestanden, "alle ihm nahestehenden Personen getäuscht und angelogen zu haben", während auch der Beklagte "Stress bekommen werde, obwohl er gar nichts dafür könne". Vielmehr habe E den Beklagten demnach mit falschen Informationen versorgt.
Richtig ist zwar, dass eine erhebliche Verletzung der Begründungspflicht einen Verfahrensmangel bewirken kann (F OGH vom 03.11.2017 zu 07 CG.2015.161 Erw 8.2. unter Hinweis auf 8 ObA 26/11y); eine solche Mangelhaftigkeit liegt aber bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen nach freier Überzeugung nicht bereits dann vor, wenn bei der gemäss § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung der Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt werden hätte können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt werden hätte können, bzw die Begründung sich mit der einer Partei günstigen Zeugenaussage nicht auseinandersetzt oder auf bestimmte Angaben von Zeugen nicht Bezug nimmt. Wesentlich ist, dass wie hier aus den Ausführungen des Erstgerichts erkennbar wird, aus welchen Erwägungen es zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen zu treffen (RIS-Justiz RS0040180; RS0040165; 4 Ob 9/75; 2 Ob 77/95; 5 Ob 111/09y). Der gerügte Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
8.2.1. Zutreffend verweist die Klägerin auch darauf, dass sie als in erster Instanz obsiegende Partei nicht verpflichtet war, in der Berufungsmitteilung erstgerichtliche Feststellungen zu rügen, die sie allenfalls für unrichtig oder für ihren Prozessstandpunkt als nachteilig erachtete. Vielmehr kann sie dies im Revisionsverfahren nachholen, wenn das Berufungsgericht seine vom Erstgericht abweichende rechtliche Beurteilung auf angeblich unrichtige erstgerichtliche Feststellungen stützt. Da der Fürstliche Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz zu Beweisfragen nicht Stellung nehmen kann, führt eine in diesem Sinn berechtigte Beweisrüge dazu, dass das Berufungsurteil wegen einer nicht vom Berufungsgericht verschuldeten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aufgehoben werden muss (F OGH 03.11.2017 zu 07 CG.2015.161 Erw 8.3.1.; 07.10.2016 zu 08 CG.2009.407 Erw 10.2.1. unter Hinweis auf 01 CG.2003.209, LES 2006, 357, 363 Erw 9.; 02 CG.2006.314, GE 2010, 498).
8.2.2. Die "Beweisrüge" der Klägerin, mit der sie nach den obigen Ausführungen eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens anspricht, richtet sich gegen die oben in Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen. Stattdessen strebt die Klägerin dazu alternative oder ergänzende Feststellungen an. Teilweise vertritt die Klägerin die Meinung, dass zu bestimmten Punkten Negativfeststellungen zu treffen gewesen wären. Soweit die Klägerin eine ergänzende Sachverhaltsgrundlage wünscht, macht sie damit inhaltlich der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende sekundäre Feststellungsmängel geltend, sodass darauf hier nicht eingegangen werden kann.
8.2.3. Nach § 473 Abs 2 ZPO gilt im Revisionsverfahren mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen das Neuerungsverbot. Die von der Klägerin mit ihrer "Beweisrüge" angestrebten Feststellungen betreffen im Wesentlichen aber Sachverhalte, die von ihr im bisherigen Verfahren nicht hinreichend konkret behauptet worden waren. Andererseits lassen sich die von ihr im Rahmen der "Beweisrüge" vorgetragenen Behauptungen nicht aus dem dazu vorgelegten E-Mail des Beklagten an E vom 25.04.2007 (Beilage AJ) - auch nicht in Verbindung mit anderen Beweisergebnissen - ableiten. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, der Beklagte sei als Mitglied der Verwaltung auch in die Geschäftsführung der C-Gesellschaften involviert gewesen. Es wird auch nicht dargelegt, welche Geschäftsführungshandlungen der Beklagte angeblich tatsächlich vorgenommen hat. Dem erwähnten E-Mail ist nicht zu entnehmen, dass der Beklagte Anlagegelder in Empfang genommen hat. Richtig ist, dass demnach in einem Fall eine Auszahlung von Anlagegeldern offenbar über ein auf den Beklagten lautendes Konto erfolgt ist. Dies war nach der erwähnten Urkunde darauf zurückzuführen, dass der Beklagte einer Anlegerin den entsprechenden Gegenwert bereits ausbezahlt hatte. Daraus kann aber noch nicht abgeleitet werden, wie dies die Revisionswerberin tut, dass der Beklagte selbst in betrügerische Tathandlungen verwickelt gewesen sei. Vielmehr enthält das Mail vom 25.04.2007 auch Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte das von E initiierte "System" selbst nicht vollständig verstanden hat. Dessen ungeachtet hat der Beklagte selbst sowie für ihn nahestehende natürliche und juristische Personen in das "System" investiert. Dies wäre wohl nicht der Fall gewesen, wenn der Beklagte dieses - von vorne herein zum Scheitern verurteilte - "C-System" im Detail gekannt hätte.
In erster und zweiter Instanz hat die Klägerin nicht behauptet, dass der Beklagte selbst zahlreiche Kundenkontakte hatte. Die Klägerin hat bisher auch nicht vorgetragen, dass nicht nur für E sondern auch für den Beklagten "die C AG und die C Holding eine wirtschaftliche Einheit und ein einheitliches Geschäftsmodel darstellten, um das von ihnen angelegte Schneeballsystem betreiben zu können". Ebenso wenig hat die Klägerin in erster oder zweiter Instanz hinreichend konkret vorgetragen, dass der Beklagte über das gesamte Ausmass der Vermögensveranlagungen der beiden C-Gesellschaften Kenntnis hatte und nicht nur davon wissen hätte müssen. Dass er davon wusste, dass diese Vermögensveranlagungen vornahmen, steht ohnehin ausser Streit. Dass diese aber "mit Wissen des Beklagten" in einem gewerbsmässigen Umfang durchgeführt wurden, kann insbesondere auch dem dazu vorgelegten E-Mail vom 25.04.2007 nicht entnommen werden. Dasselbe gilt für die mit der Revision erstmals vorgetragene Behauptung, der Beklagte habe sich damit abgefunden, dass E Anlegerlisten erstellt und manipuliert habe. Schliesslich wurde bisher auch nicht konkret vorgetragen, dass der Beklagte "in sämtliche Geschäftstätigkeiten der C-Gesellschaften involviert gewesen und selbst als Anlagevermittler aufgetreten" sei. Dasselbe gilt für Behauptungen zur nunmehr angestrebten Feststellung, dass "der Beklagte wusste bzw sich zumindest damit abgefunden hat, dass E bei der Gründung der C Holding mit Täuschungs- und Schädigungsvorsatz handelte". Dass der Beklagte bei vollständiger Erfüllung der ihm als Verwaltungsrat übertragenen Verpflichtungen die später zu Tage getretenen Unregelmässigkeiten frühzeitig erkennen hätte können, ist ohnehin nicht mehr umstritten. Die damit verbundene Rechtsfrage, dass der Beklage von gewissen Vorgängen "wissen hätte müssen", wurde schon in Vorentscheidungen zu Gunsten der geschädigten Kläger beantwortet.
8.2.4. Dazu abschliessend sei darauf verwiesen, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof seiner Entscheidung im Verfahren 01 CG.2012.379 zugrunde legte, dass der Beklagte grob schuldhaft gegen diverse Schutzgesetze wie das BankG, IUG oder das TrHG verstossen habe; eine Mitwirkung an betrügerischen Handlungen des E ist aber weder im seinerzeitigen noch in diesem Verfahren hinreichend konkret hervorgekommen.
8.2.5. Soweit in der Revision erstmals in diesem Verfahren auf die "ZV O" verwiesen wird, scheitert dies schon an dem Neuerungsverbot des § 473 Abs 2 ZPO (vgl Erw 8.2.3.). Eine Mangelhaftigkeit des erst- oder zweitinstanzlichen Verfahrens wird in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht.
8.2.6. Wenn auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz zu Beweisfragen nicht Stellung nehmen kann, hat er doch eine in dritter Instanz erstmals erhobene "Beweisrüge" auf ihre Schlüssigkeit und abstrakte Eignung zu prüfen, die vom Gericht erster Instanz erarbeitete Sachverhaltsgrundlage in Zweifel zu ziehen. Andernfalls hätte es der Revisionswerber in der Hand, durch eine völlig unbegründete und schon in ihren Grundüberlegungen ungeeignete "Beweisrüge" eine tatsächlich nicht gegebene Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zu konstruieren und die nicht gerechtfertigte Aufhebung der Berufungsentscheidung zu bewirken. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt nämlich immer nur dann vor, wenn dieser abstrakt geeignet ist, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern und die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu Lasten des Revisionswerbers herbeizuführen (vgl F OGH vom 03.11.2017 zu 07 CG.2015.161 Erw 8.3.4. und 03.03.2017 zu 10 CG.2013.318 Erw 6.4. GE 2017, 165; vgl RIS-Justiz RS0043027; RS0043049). Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Revisionswerber mit seiner "Beweisrüge" wie hier gegen das in § 473 Abs 2 ZPO normierte Neuerungsverbot verstösst, im Ergebnis der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende sekundäre Feststellungsmängel geltend macht werden und schon eine Schlüssigkeitsprüfung ergibt, dass neue vorgelegte Beweismittel nicht geeignet sind, die angestrebte Sachverhaltsgrundlage zu tragen.
8.3.1. . Soweit sich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts im Rahmen der vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 03.03.2017 zu 08 CG.2015.162 und vom 06.04.2017 zu 08 CG.2015.429 geprägten Rechtssätze hält, wird gemäss §§ 482, 469a ZPO auf deren Richtigkeit und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
8.3.2. Hervorgehoben sei jedoch, dass mit Blick auf den in Österreich gelegenen Wohnsitz der Klägerin ein Auslandsbezug besteht. Das nach den Behauptungen und Feststellungen den Schaden der Klägerin verursachende Handeln des Beklagten wurde im Inland gesetzt, weshalb gemäss Art 52 Abs 1 Satz 1 IPRG liechtensteinisches Sachrecht anzuwenden ist. Davon sind erkennbar auch die Vorinstanzen ausgegangen, ohne dass dies von den Parteien gerügt wurde, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen (F OGH zu 03 CG.2016.264 vom 03.11.2017 Erw 8.2.1. und 02 CG.2015.16 vom 4.11.2016 Erw 8.3.2. ua).
8.3.3. Die Revisionswerberin führt ins Treffen, dass zur Frage der Verjährung der Ansprüche von sogenannten C-Geschädigten äusserst divergierende Entscheidungen des Fürstlichen Landgerichts ergangen seien und auch der Masseverwalter die Ansicht vertreten habe, die Gläubiger seien selbst nicht aktiv legitimiert, ihre Ersatzansprüche einzuklagen.
Allerdings zählen rechtliche Schlussfolgerungen nicht zum rein tatsächlich zu verstehenden, den Beginn der Verjährung auslösenden Wissen des Geschädigten. Massgeblich ist allein die Tatsachenkenntnis des Gläubigers und nicht deren rechtliche Qualifikation. Die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Landgerichts und des Insolvenzverwalters zur angeblich fehlenden Aktivlegitimation der geschädigten Gläubiger während des Konkursverfahrens zur Geltendmachung ihrer Ansprüche hinderte daher die Auslösung der Verjährungsfrist nicht. Subjektive Irrtümer des Geschädigten können dabei nicht berücksichtigt werden. Es sei daher nur am Rande darauf verwiesen, dass nach den Feststellungen des Erstgerichts bereits im Jahr 2012 eindeutige Judikatur des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs veröffentlicht wurde (F OGH zu 05 CG.2015.151 vom 01.12.2017 Erw 8.5.6.; 07 CG.2015.161 vom 03.11.2017 Erw 8.4.2.; vgl 08 CG.2015.429 Erw 8.6. aE).
8.3.4. Richtig ist, dass zu 5 Ob 32/01v vom österreichischen Obersten Gerichtshof ausgesprochen wurde, dass bei einem strittige Tatfragen und Rechtsfragen behandelnden Prozess dessen Ausgang oder zumindest das Vorliegen gesicherter Verfahrensergebnisse abgewartet werden darf, ohne dass sich der Geschädigte der Gefahr der Verjährung seines Schadensersatzanspruches aussetzt. Dies gilt aber nach 1 Ob 12/05d nur dann, wenn bis zum Vorliegen des endgültigen Verfahrensergebnisses Ungewissheit über die Entstehung eines Schadens besteht (vgl dazu RIS-Justiz RS0034908 [T12] und [T14]). Gerade von einem derartigen Schadenseintritt war hier aber bereits im Jahre 2009 auszugehen. Weiters sind nach den vorliegenden Zwischenberichten des Masseverwalters - dazu noch unten - hinreichend Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Haftung des Beklagten mit Grund annehmen hätten lassen.
8.3.5. Im Grunde zutreffend zeigt die Klägerin auf, dass sie ihre Ansprüche auf verschiedene Rechtsgründe gestützt hat. Allerdings sind in diesem Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beklagte ein Verhalten gesetzt hätte, dass die Anwendung einer längeren als 3 Jahre dauernden Verjährungsfrist zur Folge gehabt hätte.
Richtig ist, dass die Klägerin behauptet hatte, dass der Beklagte über mehrere Gesellschaften selbst in die "C" investiert und dafür Provision bezogen habe. Gerade der Umstand, dass der Beklagte selbst oder ihm nahestehende Personen über den Beklagten in die C-Gesellschaften investierte(n), spricht an sich dafür, dass der Beklagte auf das Funktionieren des "Systems" vertraute. Jedenfalls kann aber aus der Tatsache, dass er dafür Provisionen lukrierte, nicht abgeleitet werden, dass er demnach wissentlich bzw absichtlich zum Nachteil der Gläubiger gehandelt hatte.
8.3.6. Der Klägerin ist an sich darin zuzustimmen, dass die Konkursverfahren über die Vermögen der C Holding und der C AG noch nicht abgeschlossen sind und daher noch nicht gesagt werden kann, ob die Revisionswerberin eine Konkursquote erhalten wird oder nicht.
Die Kenntnis des Schadens ist beim Gläubiger jedoch auch dann hinreichend gegeben, wenn dieser die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm also noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch nicht zur Gänze eingetreten sind. In diesem Fall steht dem Geschädigten zur Abwehr der Verjährung vorhersehbarer Folgeschäden innerhalb der für den Primärschaden bestehenden Verjährungsfrist die Feststellungsklage zur Verfügung (F OGH zu 05 CG.2015.151 vom 01.12.2017 Erw 8.5.6. ua).
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner zu 08 CG.2015.162 ergangenen Entscheidung vom 03.03.2017 (Erw 8.10.7) unter Hinweis auf 03 C 69/96, LES 2001, 41, judiziert hat, können auch während eines anhängigen Konkursverfahrens ein Altgläubiger seinen Quotenschaden und ein Neugläubiger seinen Vertrauensschaden gegen die Organe der Gesellschaft geltend machen. Es wurde ausgesprochen, dass sowohl die Altgläubiger wie auch die Neugläubiger ihren Schaden als Individualschaden - bei Bejahung der übrigen Haftungsvoraussetzungen - vom Organ der Gesellschaft direkt einfordern können. Schon in dieser Entscheidung stand der Fürstliche Oberste Gerichtshof auf dem - verjährungsrechtlich relevanten und in der Folge aufrecht erhaltenen - Grundsatz, dass der Schadenersatzanspruch eines Neugläubigers schon vor der Ermittlung einer allfälligen Konkursquote, die an den Gläubiger auszuzahlen wäre, fällig ist, "weil ja der Schaden mit der Konkurseröffnung bzw Fälligkeit der Forderung sofort im Vermögen des Gläubigers eintritt, so dass der Ausgang des Konkursverfahrens nicht abzuwarten ist" (08 CG.2015.162 Erw 8.10.7.). Dies gilt beispielsweise insbesondere im Fall der Konkursverschleppung. Der Schadenseintritt wurde frühzeitig und nicht erst nach Feststehen des Quotenausfalls angesetzt. In der Entscheidung vom 06.07.2012 zu 09 CG.2011.279, LES 2012, 167, sah der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Notwendigkeit der Ergänzung des erstgerichtlichen Verfahrens unter anderem in erster Linie deshalb als gegeben, weil herauszuarbeiten war, ob es sich bei dem damaligen Kläger um einen Neu- oder Altgläubiger handle, sodass davon ausgehend unterschiedliche schadenersatzrechtliche Voraussetzungen (Vertrauens- oder Quotenschaden) gegeben waren. Diese Frage spielt jedoch hier für die Verjährung keine Rolle (F OGH zu 07 CG.2015.161 vom 03.11.2017 Erw 08.4.3. aE).
In seiner Entscheidung zu 08 CG.2015.162 (Erw 8.10.7.) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof also auch auf seine Judikatur im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen infolge verspäteter Konkursanmeldung durch Alt- und Neugläubiger und insbesondere auf die dazu zuletzt ergangene und veröffentlichte Entscheidung 09 CG.2011.279, LES 2012, 167, aber auch auf LES 2003,204 sowie LES 2001,41 verwiesen. Auch dort wurde ausgesprochen, dass im Fall der Konkursverschleppung unmittelbar die Gläubiger der Verbandsperson geschädigt werden, weil sie eine ganz oder teilweise uneinbringliche Forderung erworben haben. Bereits aus dieser Aussage geht hervor, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof den Schadenseintritt frühzeitig und nicht erst nach Feststehen des Quotenausfalls angesetzt hat. Der Neugläubiger ist nach dieser Entscheidung so zu stellen, wie wenn er mit der konkursiten Verbandsperson nicht mehr kontrahiert hätte. Altgläubiger und Neugläubiger sind auch nach LES 2012, 167 wie erwähnt aktiv legitimiert, bereits während des anhängigen Konkursverfahrens ihre Ansprüche auf Ersatz des Quoten- bzw Vertrauensschadens gegen die für die Konkursverschleppung verantwortlichen Organmitglieder geltend zu machen. Damit war davon auszugehen, dass der betreffende Kläger längst vor Einbringung seiner Klage und zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Verjährung noch nicht eingetreten war, Kenntnis von der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zur Haftung wegen Konkursverschleppung, konkret zur Haftung wegen eines dem damaligen Kläger erwachsenen Neugläubigerschadens haben konnte. Eine Unzumutbarkeit, sich diese Kenntnis zu verschaffen, um rechtzeitig eine Haftungsklage einzubringen, war auch damals nicht ersichtlich. Vielmehr wurde auch seinerzeit angenommen, dass gerade im Hinblick auf einen im Ausland anhängigen Konkurs die Notwendigkeit gegeben war, sich rechtzeitig Kenntnis über Rechtslage und Judikatur hinsichtlich allfälliger Haftungsansprüche gegen Organe einer Verbandsperson zu verschaffen (08 CG.2015.162 Erw 8.10.7.).
8.3.7. Die Klägerin hat in ihrer Klage vorgebracht, dass sie nach dem Selbstmord von E und der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beiden C-Gesellschaften am 21.09.2009 davon erfahren habe, dass ihr veranlagtes Geld vertragswidrig verwendet worden und daher nicht mehr vorhanden und lediglich mit einer sehr geringen Konkursquote zu rechnen sei (ON 1 S 3 Absatz 2). Dieses Vorbringen wurde vom Beklagten nicht substantiiert bestritten.
Entgegen diesem Vorbringen hat das Erstgericht festgestellt, dass die Klägerin keine Kenntnis von den in Liechtenstein geführten C-Konkursverfahren und einen im Zusammenhang mit den C-Anlagegeschäften geführten Strafverfahren gehabt habe. Sie habe demnach weder ihre Forderung im Konkursverfahren angemeldet noch sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen.
Nach § 266 Abs 1 ZPO sind Beweise regelmässig nur zu strittigen Tatsachen aufzunehmen. Ausdrücklich zugestandene Tatsachen sind grundsätzlich als wahr anzunehmen und der Entscheidung zugrunde zu legen. Allerdings bindet ein Tatsachengeständnis, dessen Unrichtigkeit aufgrund der bisherigen Beweisergebnisse eindeutig erwiesen ist, das Gericht nicht, soll doch der Richter nicht gezwungen werden, sehenden Auges auf amtsbekannt unwahrer Grundlage zu urteilen. Nach überwiegender österreichischer Rechtsprechung liegt kein relevanter, das heisst die erschöpfende Erörterung der Sache hindernder Mangel des Verfahrens vor, wenn das Gericht trotz zugestandener Tatsache Beweise aufnimmt und Feststellungen trifft, die mit dem Geständnis unvereinbar sind; vielmehr sind nach dieser Judikatur die getroffenen Feststellungen - und nicht das Geständnis - der Entscheidung zugrunde zu legen. Der Widerspruch zwischen dem Geständnis und der gegenteiligen Überzeugung des Gerichts wird laut dieser Judikatur durch den Vorrang der vom Gericht getroffenen Feststellung aufgelöst (1 Ob 80/70x mwN). Ein Teil der österreichischen Judikatur sieht in diesem Fall eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die nur im Falle einer ausdrücklichen Rüge, nicht aber bei Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aufgegriffen werden kann (RIS-Justiz RS0040118). Dies trifft aber jedenfalls dann nicht zu, wenn das Erstgericht zum entsprechenden Beweisthema eine blosse Negativfeststellung getroffen hat, weil diesfalls zu dem ausser Streit gestellten Sachverhalt kein Widerspruch vorliegt. Dass das Gericht von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen einer Partei nicht überzeugt ist, schliesst nicht aus, dass die Gegenpartei die Richtigkeit dieser Behauptung zugesteht. In diesem Fall hat das Geständnis auch nach der österreichischen Judikatur aufgrund der Dispositionsmaxime Vorrang (10 ObS 116/14b; 17 Ob 19/11k).
Diese Judikatur begründet nicht näher, warum bei Vorliegen einer Negativfeststellung zur ausser Streit gestellten Sachverhaltsgrundlage die Dispositionsmaxime der Parteien massgeblich sein soll, während dies bei einer von einer Ausserstreitstellung abweichenden (positiven) Feststellung nicht gelten soll. Tatsächlich ist hiefür auch kein tragfähiger Grund erkennbar.
Die Parteien haben nach § 202 ZPO die Möglichkeit, in jeder Lage des Verfahrens einen Vergleich abzuschliessen. Auch nach § 1380 ABGB können die Parteien einen (aussergerichtlichen) Vergleich schliessen. Gemäss § 168 ZPO kann von den Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbart werden. Der klagenden Partei kommt nach § 245 Abs 1 ZPO die Möglichkeit zu, bis zu einem gewissen Verfahrensstadium die Klage zurückzuziehen. Dies kann unter gewissen Umständen von der Zustimmung der beklagten Partei abhängig sein. Der liechtensteinische Zivilprozess wird daher weitgehend durch den sogenannten Dispositionsgrundsatz beherrscht. Die Parteien bestimmen den Beginn und den Gegenstand des Verfahrens; sie können über diesen verfügen oder die Beendigung des Rechtsstreits herbeiführen. Die staatliche Privatrechtsordnung legt es weitestgehend in die Hand des Einzelnen, seine Privatrechte auszuüben, zu gestalten und durchzusetzen. Dem im Privatrecht herrschenden Prinzip der Privatautonomie entspricht im Prozessrecht der Dispositionsgrundsatz. Demnach wird also das Verfahren nur auf Antrag eingeleitet. Die Parteien bestimmen den Gegenstand des Rechtsstreits durch ihre Sachanträge (auch durch Klagsänderung) und können noch während des Rechtsstreits durch Anerkenntnis, Vergleich, Klagsrücknahme und Verzicht über den zugrundeliegenden Anspruch verfügen. Das Gericht ist an die Sachanträge der Parteien gebunden (F OGH 01.12.2017, 06 CG.2013.24 Erw 7, 8 ua unter Hinweis auf Fasching ZPR2 Rz 638, 642).
Davon ausgehend erachtet es der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Gegensatz zur zitierten österreichischen Judikatur als der Sach- und Rechtslage entsprechend, im Sinne des Dispositionsgrundsatzes entgegen den davon abweichenden Feststellungen des Erstgerichts den hier massgeblichen unstrittigen Sachverhalt der Entscheidung zugrunde zu legen (vgl dazu Klage ON 1 S 2 Mitte, S 3 Abs 2; Klagebeantwortung ON 3 S 2 unten). Der Beklagte hat nämlich das entsprechende Sachvorbringen der Klägerin teilweise ausdrücklich zugestanden und im Übrigen nicht substantiiert bestritten (RIS-Justiz RS0039927; F OGH vom 12.01.2018, 08 CG.2016.1 Erw 8.3.7 ua).
Dies ist hier umso mehr gerechtfertigt, als der unstrittige Sachverhalt mit der Aktenlage übereinstimmt und somit nicht ein Fall vorliegt, in dem das Gericht aufgrund eines Tatsachengeständnisses entscheidet, dessen Unrichtigkeit nach den Beweisergebnissen eindeutig erwiesen ist (vgl 1 Ob 80/17x). Nach dem Inhalt des vom Erstgericht verwerteten Konkursaktes 09 KO.2009.657 (vgl ON 10 S 7 Mitte) steht nämlich fest, dass die Klägerin in Übereinstimmung mit ihrem Vorbringen ihre Forderung im Konkursverfahren über die C Holding Anstalt angemeldet hatte und diese mit einem Betrag von EUR 10'000.00 vom Masseverwalter anerkannt wurde (Beschluss ON 235 vom 05.12.2011 zu 09 KO.2009.657).
Hingegen fehlt es für eine gegenteilige Feststellung an der entsprechenden Prozessbehauptung, so dass diese als überschiessend zu qualifizieren und auch deshalb nicht zu berücksichtigen ist (vgl RIS-Justiz RS0040318).
Damit ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass die Klägerin jedenfalls von der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der C Holding Kenntnis und angenommen hatte, dass nur mit einer sehr geringen Konkursquote zu rechnen ist. Sie und/oder ihr Vertreter wussten weiters, dass die Vermögensveranlagung vertragswidrig verwendet worden war, was dafür spricht, dass der Klägerin ein entsprechender Ersatzanspruch gebührt. An die Stelle einer liquiden Forderung war durch die Konkurseröffnung eine Konkursforderung getreten. Sohin bestanden bereits im Jahre 2009 wesentliche Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin ein Schadenersatzanspruch zusteht (und zwar gegen den Beklagten - Erw 8.3.9.). Die Klägerin kann sich daher nicht erfolgreich darauf berufen, dass für sie seinerzeit noch nicht festgestanden sei, ob überhaupt ein Schaden eingetreten sei oder eintreten werde. Die Behauptung, die Klägerin habe bis zum Jahre 2016 "vom gesamten liechtensteinischen Sachverhalt (Konkursverfahren) schlichtweg nichts gewusst" ist ebenfalls nicht zutreffend.
8.3.8. Es ist - wie erwähnt - auch gerade im Hinblick auf einen im Ausland anhängigen Konkurs die Notwendigkeit gegeben, sich rechtzeitig Kenntnis über Rechtslage und Judikatur hinsichtlich allfälliger Haftungsansprüche gegen Organe einer Verbandsperson zu verschaffen (F OGH 03.11.2017, 07 CG.2015.161 Erw 8.4.3. unter Hinweis auf 08 CG.2015.162 Erw 8.10.7.).
Entgegen ihrem Revisionsstandpunkt wäre der Klägerin und/oder ihrem Vertreter auch zumutbar gewesen, sich nach den Berichten des Masseverwalters zu erkundigen bzw in den Konkursakt Einsicht zu nehmen. Die Berichte des Masseverwalters sind grundsätzlich von einem Gläubiger bzw von dessen Rechtsvertreter zu berücksichtigen. Dessen Vollmacht und Mandat zu einer Forderungsanmeldung im Konkursverfahren umfassen auch die Pflicht zur Beschaffung bzw Einsicht in die Berichte des Masseverwalters (F OGH vom 01.12.2017 zu 05 CG.2015.151 Erw 8.5.9. mwN).
Davon ausgehend bedeutet es keine Überspannung der Erkundigungsobliegenheit, von der Klägerin bzw ihrem Rechtsvertreter zu verlangen, sich zumindest die Berichte des Insolvenzverwalters zu beschaffen bzw in regelmässigen Abständen (zumindest halbjährlich - F OGH 03.11.2017 zu 07 CG.2015.161 Erw 8.4.4.2. ua) in den Insolvenzakt - allenfalls auch durch einen ausländischen Substituten, wenn die Insolvenz wie hier im Ausland eröffnet wurde - Einsicht zu nehmen, wodurch diese Personen rechtzeitig von der Einstellung diverser Strafverfahren und von den den Beklagten belastenden Momenten rechtzeitig Kenntnis erlangt hätten. Dies wäre spätestens Ende des Jahres 2012 möglich gewesen. Die Klagsführung erfolgte aber erst am 16.12.2015. Tragfähige Gründe, die eine Untätigkeit der Klägerin rechtfertigen könnten, hat die Klägerin, die entgegen ihrem Standpunkt mit diesem Beweis belastet ist, nicht vorgetragen (F OGH zu 05 CG.2015.151 Erw 8.5.2. und Erw 8.5.9. aE; RIS-Justiz RS0034805 ua).
8.3.9. Darauf, ob die Klägerin den Beklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt das erste Mal gesehen hat oder der Beklagte der Klägerin bekannt war, kommt es nicht an. Aus den Berichten des Masseverwalters ging wie erwähnt klar genug hervor, dass es sich beim Beklagten als Verwaltungsrat um eine ersatzpflichtige weil haftpflichtige Person, die gegen Gläubiger schützende Bestimmungen verstossen hatte, handelt (F OGH 03.11.2017, 07 CG.2015.161 Erw 8.4.5.). Den diversen Berichten des Masseverwalters wären für die Begründung einer auf den Titel des Schadenersatzes aufbauenden Klage, insbesondere auch in Bezug auf den eingetretenen Schaden, die Rechtswidrigkeit, das Verschulden und den Kausalzusammenhang, zur Klagsführung gegen den Beklagten hinlängliche Tatsachen zu entnehmen gewesen (vgl F OGH zu 05 CG.2015.168 vom 03.11.2017 Erw 9.3.3. unter Hinweis auf 08 CG.2015.162 vom 03.03.2017).
8.3.10. Der Geschädigte darf sich nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, von den Klagsvoraussetzungen eines Tages zufällig Kenntnis zu erlangen. Wenn für die aussichtsreiche Anspruchsverfolgung die notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe (und daher in zumutbarer Weise) in Erfahrung gebracht werden können, gilt die Kenntnis schon als in dem Zeitpunkt erlangt, indem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Der Geschädigte unterliegt daher einer "Erkundigungsobliegenheit", die zur Grenzziehung deshalb erforderlich ist, damit die Verjährung vom Geschädigten nicht in solchen Fällen übergebührlich hinausgezögert werden kann, in denen das aufgrund des Normzwecks nicht gerechtfertigt ist (Schopper, ÖBA 2014, 246). Die Erkundigungsobliegenheit ist nach den Umständen des Einzelfalls objektiv zu beurteilen und darf nicht überspannt werden (F OGH 02 CG.2006.182 LES 2009, 15). Diese erstreckt sich nicht nur auf die Person des Schädigers sondern auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Geltendmachung des Anspruchs schlechthin (7 Ob 93/02f). Die Verpflichtung, zumutbare Erkundigungen einzuholen, besteht insbesondere beim Vorliegen von Verdachtsmomenten (1 Ob 19/08p; F OGH vom 01.12.2017 zu 05 CG.2015.151 Erw 8.5.4. mwN), wie sie hier schon nach dem unstrittigen Prozessstandpunkt der Klägerin gegeben waren. Ist der Geschädigte anwaltlich vertreten, kommt es auf die Befolgung der "Erkundigungsobliegenheit" durch seinen Rechtsanwalt an (F OGH 08 CG.2015.162 vom 03.03.2017 GE 2017.188 Erw 8.9.). Die Kenntnis des bevollmächtigten Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (F OGH 08 CG.2015.162 vom 03.03.2017 Erw 8.10.3.; vgl F OGH 05 CG.2014.346 vom 02.12.2016 und die dazu ergangene Entscheidung StGH 2017/4).
8.3.11. Zutreffend ist, dass die Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstossen kann, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten seines Gegners zurückzuführen ist (RIS-Justiz RS0014838; F OGH 07 CG.2015.161 vom 03.11.2017 Erw 8.4.5.). Derartige Umstände hat die Klägerin jedoch nicht konkret vorgetragen. Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen, dass ihr schon Jahre vor der Klagseinbringung hinreichend Tatsachen bekannt sein hätten können, die zumindest die Einbringung einer Feststellungsklage gerechtfertigt hätten. Der Beklagte hat zwar auch von der Klägerin behauptete Umstände (wie insbesondere das Fehlen von Geschäftsunterlagen) zu vertreten, die im Zusammenhang mit weiteren Missständen letztlich dazu führten, dass der Klägerin ein Schaden entstanden ist; diese betreffen jedoch die Begründung des Anspruchs an sich, nicht aber solche, die zu einer Fristversäumnis im Zusammenhang mit der Verjährung führten. Dass nämlich der Beklagte nach dem Bekanntwerden des Schadenseintrittes (sohin seit der Konkurseröffnung) in treuwidriger Weise Massnahmen gesetzt hätte, die die Klägerin hinderten, vor Ablauf der Verjährungsfrist ihre Ansprüche gegen den Beklagten zu verfolgen, ist nicht hervorgekommen. In diesem Zusammenhang sei sie auf den dritten Zwischenbericht des Masseverwalters vom 12.12.2011 hingewiesen, mit dem mitgeteilt wurde, dass es der Beklagte ablehnt, einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung abzugeben (LG ON 15 S 15).
8.3.12. Zusammengefasst resultiert daraus, dass die vom Erstgericht erarbeitete Sachverhaltsgrundlage für eine abschliessende rechtliche Beurteilung hinreicht. Entgegen den Revisionsausführungen der Klägerin ist daher das Ersturteil nicht mit sekundären Feststellungsmängeln belastet. Vielmehr entfernt sich die Klägerin mit ihren entsprechenden Ausführungen teilweise von den Feststellungen. Im Übrigen trägt sie dazu teilweise Neuerungen oder nicht entscheidungsrelevante Behauptungen vor. Insbesondere ist nach dem Vorbringen der Klägerin und den in deren Rahmen getroffenen Feststellungen nicht erkennbar, inwiefern der Beklagte der Klägerin durch wissentlich falsche Angaben oder absichtlich im Sinn des Art 226 Abs 1 PGR einen Schaden zugefügt hätte, wozu die Revisionsausführungen auch weitgehend inhaltsleer sind (ON 25 S 26).
8.4. Insgesamt war sohin der Revision ein Erfolg zu versagen.
9. Die auch im Revisionsverfahren unterlegene Klägerin hat dem Beklagten gemäss §§ 50, 40, 41 ZPO die rechtzeitig und weitgehend richtig angesprochenen Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Ein Ersatz für die verzeichnete Entscheidungsgebühr kommt aber im Hinblick auf § 70 ZPO und die dem Beklagten gewährte Verfahrenshilfe nicht in Betracht.