Auslegung von allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Besonderen der Vertragsbedingungen (AVB) für die Versicherung von Liebhaberfahrzeugen – in der Ausgabe LF 03, Punkt A 1.12 („Grobfahrlässigkeit“) sowie der folgenden Klausel: „Kein Verzicht auf das Rückgriffs- bzw. Kürzungsrecht erfolgt, wenn der Fahrzeuglenker im Zeitpunkt des Schadenereignisses die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten hat“
Umfang der Prüfungskompetenz des F OGH bei gesetzmässig ausgeführter Rechtsrüge (Fortschreibung der neueren Judikatur)
Verwertung einer unbedenklichen Urkunde durch das Revisionsgericht (Fortschreibung der neueren Judikatur)
08 CG.2015.89
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A AG, vertreten durch *** gegen die beklagte Partei B AG, vertreten durch *** wegen CHF 1'576'925.60 s.A. (Revisionsrekursinteresse: EUR 1'262'953.00 @ CHF 1'395'992.47 s.A.), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 31.05.2017, 08 CG.2015.89-50, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 14.02.2017, 08 CG.2015.89-39, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben, sondern der angefochtene Beschluss mit der Massgabe b e s t ä t i g t, dass er lautet:
"1. Der Berufung wird F o l g e gegeben.
Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Landgerichts wird im Umfang der Anfechtung, sohin in seinen Punkten 1. lit a), b) und c) des Urteilstenors a u f g e h o b e n und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren erster Instanz ist erst nach eingetretener Rechtskraft dieser Berufungsentscheidung fortzusetzen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Die Klägerin schloss bei der Beklagten zur Police Nr. *** eine "Motorfahrzeug-Liebhaberfahrzeugversicherung" u.a. betreffend ein Fahrzeug "C", Baujahr ***, Stammnummer ***, mit einem Marktwert von CHF 1.5 Mio. ab. Der vereinbarte Selbstbehalt bei einer Kollision beträgt CHF 10'000.--. Der Versicherungsvertrag unterliegt gemäss der zwischen den Streitteilen getroffenen Rechtswahlvereinbarung liechtensteinischem Recht.
Zwischen den Streitteilen wurde die Geltung der "Vertragsbedingungen (AVB) für die Versicherung von Liebhaberfahrzeugen" - in der Ausgabe LF 03 - vereinbart, welche u.a. anderem folgenden Inhalt haben:
"A 1.9 - Verletzung von Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten
Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften oder Obliegenheiten entfällt die Leistungspflicht bzw. kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als dadurch Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens beeinflusst werden, ausser der Versicherte beweist, dass sein Verhalten Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens nicht beeinflusst hat. (...)
A 1.12 - Grobfahrlässigkeit
Sofern in der Police vereinbart, verzichtet die Gesellschaft in der Haftpflicht-, Kasko- und Unfallversicherung auf das ihr gesetzlich zustehende Rückgriffs- bzw. Kürzungsrecht gegen den Versicherungsnehmer und den Versicherten wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Schadenereignisses im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag.
Kein Verzicht auf das Rückgriffs- bzw. Kürzungsrecht erfolgt, wenn der Fahrzeuglenker
das Ereignis im Zustand der Angetrunkenheit oder unter Drogeneinfluss verursacht hat;
sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt hat;
im Zeitpunkt des Schadenereignisses die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten hat;
oder es sich um einen Diebstahlschaden handelt. (...)
A 2.1.4 - Veränderungsverbot
Veränderungen an den beschädigten Sachen, welche geeignet sind, die Feststellung der Schadenursache oder der Höhe des Schadens zu erschweren oder zu vereiteln, sind zu unterlassen. Ausgenommen sind Massnahmen, die der Schadenminderung dienen oder im öffentlichen Interesse liegen. (...)
A 2.2.2 Kasko
(...)
Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung der Gesellschaft in Auftrag gegeben werden
C 3 Versicherte Leistungen (...)
C 3.2 Reparaturen
Die Gesellschaft bezahlt die Kosten für die zeitwertgerechte Instandsetzung (z. B. Identteile, alternative Reparaturmethoden) des versicherten Fahrzeuges, wenn kein Totalschaden vorliegt.
C 3.2.2 (...) Ein vereinbarter Selbstbehalt wird sowohl bei Reparatur als auch bei Auszahlung in Abzug gebracht.
C 3.3 Totalschaden
C 3.3.1 Ein Totalschaden liegt vor, wenn
die Reparaturkosten den Marktwert erreichen oder übersteigen; (...)"
Am 10.09.2013 gegen 8:30 Uhr verursachte D als Lenker des bei der Beklagten versicherten "C" auf der "Route de la Turbie" in Cap d`Ail/Frankreich (Frankreich, Grenzort zum Fürstentum Monaco), einen Selbstunfall, bei welchem dieses Fahrzeug stark beschädigt wurde; die Reparaturkosten belaufen sich auf EUR 1.2 Mio..
2. Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung von CHF 1'576'925.60 s.A. und brachte dazu zusammengefasst vor:
D habe den Unfall lediglich leicht fahrlässig herbeigeführt, weshalb die Beklagte für den eingetretenen Schaden vollumfänglich hafte. Durch den Versicherungsvertrag sei auch "Grobfahrlässigkeit" versichert worden, während keiner der dazu vereinbarten Ausschliessungsgründe vorliege. Insbesondere sei der Unfall entgegen dem Standpunkt der Beklagten nicht auf eine "Raserfahrt" bzw nicht auf eine "massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit" zurückzuführen gewesen. Im Unfallbereich habe eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 90 km/h bestanden. Kurz vor der engen 180-Grad-Kurve sei D ein Rollerfahrer entgegengekommen, dem dieser ausweichen habe müssen. Durch einen auf der Fahrbahn befindlichen Stein habe sich die Bremsleistung verringert, sodass es D nicht mehr möglich gewesen sei, kollisionsfrei um die enge Kurve zu fahren. Der durch den Unfall am Fahrzeug entstandene Schaden entspreche dem Marktwert von CHF 1,5 Millionen. Der vereinbarte Selbstbehalt von CHF 10'000.00 sei von der Schadenersatzforderung abzuziehen. Dazu würden noch Standgebühren von EUR 72'000.00 kommen.
3. Die Beklagte bestritt und wendete zusammengefasst ein, D habe in Annäherung an die Unfallstelle eine Geschwindigkeit von 129 km/h eingehalten, obwohl in diesem Bereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h bestanden habe. Die Geschwindigkeit sei daher massiv überhöht und nicht den Gegebenheiten angepasst gewesen. D habe nicht nur grob fahrlässig gehandelt sondern die Kollision und damit den Schadenseintritt sogar bewusst in Kauf genommen. D habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt einmal mit einem "Millionen teuren Supersportwagen" bei einer exzessiven Geschwindigkeitsüberschreitung einen hohen Schaden verursacht. Die Reparatur des hier beschädigten Fahrzeugs würde EUR 1,2 Millionen kosten, sodass die Wiederherstellungskosten unter dem Versicherungs- bzw Marktwert liegen würden.
4. Das Fürstliche Landgericht erkannte mit Urteil vom 14.04.2017 (ON 39) die beklagte Partei schuldig, der Klägerin EUR 1'262'953.00 samt 5 % Zinsen seit 19.02.2014 aus EUR 1'190'953.00 sowie 5 % Zinsen seit 22.10.2014 aus EUR 72'000.00 zu bezahlen (Punkt 1. lit a). Zugleich sprach das Erstgericht Folgendes aus: "Sofern der Gegenwert der zu 1. a) zugesprochenen Forderung in CHF, umgerechnet zum Devisenmittelkurs am Zahlungstag, den Betrag von CHF 1'576'925.60 samt 5 % Zinsen seit 19.02.2014 aus CHF 1'490'000.00 sowie 5 % Zinsen seit 22.10.2014 aus CHF 86'925.60 übersteigt, ist nur dieser [CHF 1'576'925.60 samt 5 % Zinsen seit 19.02.2014 aus CHF 1'490'000.00 sowie 5 % Zinsen seit 22.10.2014 aus CHF 86'925.60] geschuldet" (Punkt 1. lit b). Weiters wurde der Beklagten ein Kostenersatz von CHF 41'164.26 an die Klägerin auferlegt (Punkt 1. lit c). Das Mehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin "einen über den Zuspruch gemäss Punkt 1. a) hinausgehenden Betrag bis zu einem Betrag von CHF 1'576'925.60 samt 5 % Zinsen seit 19.02.2014 aus CHF 1'490'000.00 sowie 5 % Zinsen seit 22.10.2014 aus CHF 86'925.60 zu bezahlen," wurde abgewiesen (Punkt 2.).
Dieser Entscheidung legte das Erstgericht die oben zu Punkt 1. der Begründung bzw die nachfolgend wiedergegebenen Feststellungen zugrunde:
"Bei der "Route de la Turbie" handelt es sich um eine Strasse, die von Cap dAil aus Richtung Norden und nach dem Ortsende von Cap dAil zunächst in mehreren Haarnadelkurven (180°-Kurven) bergwärts verläuft. Die Unfallstelle befindet sich - vom Ortsende von Cap dAil aus gesehen - im Bereich der dritten Haarnadelkurve und nach dem signalisierten Ende der Ortschaft Cap dAil. In bergwärtiger Annäherung an die Unfallstelle steigt die Strasse im Mittel 2.7° (4.7%) an und ist 6.4 m breit. Ca. 56 m vor der Kollisionsstelle ist die Fahrbahn - in Fahrtrichtung bergwärts gesehen - rechts begrenzt durch eine Natursteinmauer von 0.6 m Höhe. Im Kurvenbereich aussen ist dieser Natursteinmauer eine Bordüre vorgelagert, welche mit einer Breite von 0.6 m beginnt und sich nach 6 m auf eine Breite von 0.9 m erhöht; die Höhe dieser Bordüre beträgt 0.13 m. Aussen an der Kurve befindet sich ein kleiner Parkplatz mit Naturbelag. Zum Unfallzeitpunkt war die Fahrbahn trocken bzw. "morgenfeucht".
D beschleunigte das Fahrzeug nach der zweiten Haarnadelkurve (in Annäherung an die spätere Unfallstelle) bis auf eine Geschwindigkeit von 129 km/h (rund 84 Meter vor der Kollision). Anschliessend bremste er das Fahrzeug (mittel-)stark ab (mit einer mittleren Bremsverzögerung von etwa 7.2 m/sec2), um durch die gegenständliche Kurve fahren zu können. Er wollte die Haarnadelkurve kollisionsfrei durchfahren, was ihm jedoch nicht mehr gelang. Er geriet im Kurvenverlauf, knapp vor dem Scheitelpunkt der Kurve, über den Fahrbahnrand hinaus und kollidierte mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 33.5 km/h gegen einen ausserhalb der Fahrbahn befindlichen, den vorbeschriebenen kleinen Parkplatz bergseitig begrenzenden Felsblock.
Die Haarnadelkurve, in welcher D mit dem gegenständlichen Fahrzeug von der Strasse abgekommen bzw. über den Strassenrand hinausgefahren ist, hat einen mittleren Kurvenradius von 6.5 m und in der äusseren Fahrspur einen (Kurven-)Radius von 7.5 m. Die maximale Kurvengeschwindigkeit beträgt zwischen 25 bis höchstens 30 km/h.
Unmittelbar vor der gegenständlichen Kollisionsfahrt war D zwei- oder dreimal den Berg hinauf- und heruntergefahren. Bei der letzten Talfahrt vor der gegenständlichen Bergfahrt erreichte er unterhalb der gegenständlichen Kurve eine Maximalgeschwindigkeit von 137 km/h. Aufgrund dieser Berg- und Talfahrten verständigte ein Verkehrsteilnehmer die Polizei, dass auf der gegenständlichen Strasse ein Fahrzeug der Marke C mit sehr hoher Geschwindigkeit unterwegs sei. Die Polizei, u.a. der Zeuge E, begab sich vor Ort und traf dort D mit dem verunfallten Fahrzeug an. Die Polizei sprach eine Busse von EUR 35.00 wegen "Führen eines Fahrzeuges zu Bedingungen, die einem Fahrer das Fahren ohne Schwierigkeiten nicht erlauben" aus, welchen Betrag D gleich bar bezahlte. Er weigerte sich jedoch, den ausgestellten Strafzettel zu unterschreiben.
Nicht festgestellt werden kann, dass D unmittelbar vor der gegenständlichen Kurve ein Rollerfahrer entgegen gekommen ist, wodurch er sein Fahrzeug weiter nach rechts auslenken musste, wo sich Sand und kleines Geröll auf der Fahrbahn befunden hat, wodurch das Fahrzeug keine volle Bremswirkung mehr erzielen konnte.
Nicht festgestellt werden kann, dass im Bereich der gegenständlichen ausserorts befindlichen Unfallstelle die höchstzulässige Geschwindigkeit mit 70 km/h signalisiert war. Die ausserorts zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt und betrug zum Unfallzeitpunkt in Frankreich 90 km/h.
Zum Unfallzeitpunkt war D im Besitz eines gültigen Führerausweises.
Die Kosten der Reparatur des gegenständlichen Fahrzeuges C belaufen sich auf EUR 1'200'000.00. Der Marktwert des Fahrzeuges beträgt EUR 1'300'000.00.
Mit Rechnung vom 14.10.2014 stellte die C S.A.S., der Klägerin Standgebühren von November 2013 bis Oktober 2014 von jeweils EUR 5'000.00 pro Monat, sohin EUR 60'000.00 zuzüglich 20% MWST in Höhe von EUR 12'000.00, insgesamt EUR 72'000.00 in Rechnung.
Mit Schreiben vom 19.02.2014 begehrte der seinerzeitige Rechtsvertreter der Klägerin die Regulierung des Schadens auf Basis des Gutachtens samt 5 % Zinsen und wies ferner darauf hin, dass die Beklagte auch für den Verzugsschaden, der nicht nur in den Standkosten bestehen würde, aufzukommen habe. Mit Schreiben vom 22.10.2014 übermittelte der Rechtsvertreter der Klägerin die dieser mittlerweile zugegangenen, vorgenannten Rechnung von C S.A.S. betreffend die angefallenen Standkosten.
Der Devisenverkaufskurs EUR/CHF betrug zum Zeitpunkt 11.10.2016 (Schluss der Verhandlung) EUR 1 = CHF 1.10534."
Im Zuge der rechtlichen Beurteilung (ON 39 S 15 Abs 2) stellte das Erstgericht zusätzlich disloziert fest:
"D wollte gerade nicht gegen die Felswand fahren, was ihm jedoch nicht mehr gelang. D wollte das Fahrzeug offensichtlich auf einer Bergstrasse ‚Ausfahren', aber er wollte es nicht gegen die Wand fahren."
Rechtlich führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass D beim Unfallgeschehen weder vorsätzlich noch bedingt vorsätzlich gehandelt habe. Zum Nachteil der diesbezüglich beweisbelasteten Beklagten sei davon auszugehen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Unfallbereich mit 90 km/h begrenzt gewesen sei. D sei in Annäherung an die spätere Unfallstelle mit 129 km/h und damit um 39 km/h schneller als erlaubt gefahren. Auch wenn diese Verkehrsregelverletzung schwer wiege (bzw als grob fahrlässig beurteilt werden müsse), sei das Gericht unter Bedachtnahme auf Art 90 Abs 3 und 4 chSVG der Ansicht, dass diese Geschwindigkeitsbeschränkung noch nicht als massiv im Sinne der AVB A 1.12. zu qualifizieren sei. Nachdem D zum Zeitpunkt des Unfalls auch im Besitz eines gültigen Führerausweises gewesen sei, bestehe die grundsätzliche Haftung der Beklagten. Die Klägerin habe aber nach den Bestimmungen der AVB nur Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten von EUR 1'200'000.00 abzüglich des Selbstbehalts von CHF 10'000.00 (EUR 9'047.00), sohin von EUR 1'190'953.00. Nach den vereinbarten AVB habe die Beklagte der Klägerin auch die Standkosten von EUR 72'000.00 zu ersetzen.
5. Das Fürstliche Obergericht sprach über Berufung der Beklagten mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 31.05.2017 (ON 50) aus, dass das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 14.02.2017 aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wird. Diesem Ausspruch wurde ein Rechtskraftvorbehalt beigesetzt.
In rechtlicher Hinsicht verwies das Berufungsgericht zunächst darauf, dass die Streitteile zulässigerweise eine Rechtswahlvereinbarung getroffen hätten, wonach liechtensteinisches Sachrecht zur Anwendung gelange. Den Feststellungen des Ersturteils könne entnommen werden, dass D den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt habe. Allerdings liesse die Sachverhaltsgrundlage keine abschliessende rechtliche Beurteilung dahin zu, ob Dnicht allenfalls zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt habe. Dies müsste an sich zu einer Verfahrensergänzung führen. Allerdings habe die Beklagte diesen vom Erstgericht verneinten Haftungsausschluss in ihrer Berufung nicht mehr geltend gemacht, weshalb das Berufungsgericht darauf nicht einzutreten habe.
Der nach den Versicherungsbedingungen massgebliche Tatbestand der "massiven Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit" sei nach den Grundsätzen über die Auslegung von allgemeinen Versicherungsbedingungen dahin zu verstehen, dass darunter jede rechtlich als grob fahrlässig zu beurteilende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit falle. Von einer derartigen Überschreitung der Geschwindigkeit könne daher nicht erst dann ausgegangen werden, wenn der Tatbestand von Art 90 Abs 3 und 4 chSVG anzunehmen sei. Im Hinblick auf eine bestehende Messtoleranz von 4 km/h sei zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen, dass D in Annäherung an die Unfallstelle mit 125 km/h gefahren sei. Unter Bezugnahme auf österreichische Literatur und Judikatur gelangte das Berufungsgericht zur Ansicht, dass das Verhalten von D deswegen besonders gefährlich gewesen sei, weil er eine "Haarnadelkurve", die eine maximale Durchfahrtsgeschwindigkeit von 30 km/h zulasse, mit einer Geschwindigkeit von 125 km/h (84 m vor dem Kollisionspunkt) angefahren und die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h damit deutlich überschritten habe. Diese massive Geschwindigkeitsüberschreitung bedeute angesichts der gefährlichen Streckenführung und ungeachtet der guten Strassen- und Sichtverhältnisse sowie der technischen Ausstattung des Fahrzeuges ein hohes Gefahrenpotential und rechtfertige die Annahme grober Fahrlässigkeit. Allerdings sei den erstinstanzlichen Feststellungen nicht zu entnehmen, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung für das Schadensereignis überhaupt ursächlich bzw wenigstens mitursächlich gewesen sei. Nach den Feststellungen bestehe die Möglichkeit, dass D die Kurveneingangsgeschwindigkeit von 30 km/h nicht überschritten habe, sodass ein Geschwindigkeitsexzess wohl nicht (mit-)ursächlich für die Kollision gewesen wäre. Die entsprechende Beweislast obliege der Beklagten. Das erstinstanzliche Verfahren sei damit ergänzungsbedürftig.
6. Die Klägerin richtet gegen diesen Beschluss des Berufungsgerichts vom 31.05.2017 ihren rechtzeitigen Revisionsrekurs, in dem sie als Rechtsmittelgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht. Die Rechtsmittelausführungen münden in einen Abänderungsantrag dahin, dass der Berufung der Beklagten keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich wiederhergestellt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Zusammengefasst führt die Klägerin ins Treffen, das Berufungsgericht habe sich bei seiner rechtlichen Beurteilung zu Unrecht in weiten Teilen an der österreichischen Rechtsprechung und nicht an Art 22 Abs 2 VersVG sowie den anwendbaren allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB A 1.12) orientiert. Das Berufungsgericht sei auf die entsprechende Argumentation der Klägerin in ihrer Berufungsmitteilung überhaupt nicht eingegangen, sodass ein Begründungsmangel vorliege. Allenfalls wäre die Sachverhaltsgrundlage zur Bremsleistung des Unfallfahrzeuges ergänzungsbedürftig. Diese würde nämlich deutlich belegen, dass die massgebliche Höchstgeschwindigkeit (125 km/h in einer Entfernung von 84 m vor dem Kollisionspunkt) nicht ursächlich sein könne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass im Datenblatt des Gutachtens laut Beilage 2 versehentlich die Daten eines C Spezial angegeben seien, während es sich beim Unfallfahrzeug um einen "normalen" C handle, der andere Bremswege aufweise.
Entgegen der Ansichten der Vorinstanzen sei für die rechtliche Beurteilung weder der "Raserartikel" im schweizerischen SVG noch der vom Berufungsgericht verwendete Begriff der groben Fahrlässigkeit massgeblich. Vielmehr gehe es um den versicherungsvertraglichen Begriff der "massiven Geschwindigkeitsüberschreitung" laut den AVB. Dieser Begriff sei gegen die Beklagte versicherungsfreundlich auszulegen, weil er von der ihr vorformuliert worden sei. Die Versicherungsbedingungen seien ausschliesslich nach der objektiven Bedeutung des Wortlauts für einen durchschnittlichen Angehörigen ihres Adressatenkreises auszulegen. Davon ausgehend habe der Erstrichter die tatsächlich gegebene Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit versicherungsrechtlich zu Recht als nicht massiv qualifiziert. Eine weite Auslegung der entsprechenden Beschränkungen des Versicherungsvertrags, wie es sich die Beklagte vorstelle, würde die abgeschlossene Zusatzversicherung letztlich ad absurdum führen. Wenn schon ein "normaler" Regelverstoss zu einem Haftungsausschluss führe, bedürfte es keiner teuren Zusatzversicherung. Entsprechendes ergäbe sich auch aus einem Vergleich mit dem liechtensteinischen Verwaltungsrecht und den Führerausweisentzugsregeln. Dies lege die praktisch wortidente Formulierung der SVG-Bestimmungen und der AVB der Beklagten nahe. Eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung, die einen obligatorischen Entzug des Führerausweises von mindestens 3 Monaten zur Folge habe, bilde ausserorts eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 km/h bis 60 km/h. Hier sei aber lediglich von einer Überschreitung von 35 km/h auszugehen.
7. Die Beklagte erstattete fristgerecht eine Revisionsrekursbeantwortung und beantragt, dem Rechtsmittel der Klägerin keine Folge zu geben. Dazu wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Entgegen der Ansicht der Klägerin sei dem Berufungsgericht kein Verfahrensmangel unterlaufen. Dieses habe sich hinreichend mit dem Vorbringen der Klägerin und deren Rechtsausführungen befasst. Diese zeige nicht die Relevanz des angeblichen Verfahrensmangels auf. Das Berufungsgericht habe sich mit der Auslegung der Ausschlussklausel "massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit" auseinandergesetzt und diese unter Berücksichtigung des weiteren Inhalts der AVB zu Recht mit dem Begriff "Grobfahrlässigkeit" verknüpft. Die SVG-Strafbestimmungen seien hier nicht massgeblich. Es sei unerheblich, ob man auf den Begriff der "groben Fahrlässigkeit" im Sinne der Lehre und Judikatur in Österreich oder jenen in der Schweiz zurückgreife, weil das Ergebnis dasselbe bleibe. Zu Recht habe das Fürstliche Obergericht bei seiner Beurteilung auch die Sicht-, Strassen-, Verkehrs- und Witterungsverhältnisse berücksichtigt. Umso gravierender sei die Überschreitung der relativen Höchstgeschwindigkeit zu beurteilen. Die Revisionsrekursgründe würden von der Klägerin nicht gesetzgemäss ausgeführt werden.
8. Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
8.1. Zunächst ist der Umfang des im Revisionsrekursverfahren verfangenen Streitwerts klarstellungsbedürftig. Das Erstgericht hat dem Klagebegehren mit EUR 1'262'953.00 s.A. und der in Punkt 1. lit b) des Tenors formulierten Beschränkung stattgegeben und das darüber hinausgehende Mehrbegehren abgewiesen. Die Beklagte hat in ihrer dagegen erhobenen Berufung definitiv erklärt, das Urteil des Fürstlichen Landgerichts nur hinsichtlich seines Spruchpunkts 1. zu bekämpfen. Die Abweisung des Mehrbegehrens blieb hingegen unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Das Berufungsgericht hat aber nach dem Tenor seiner Entscheidung das gesamte erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Den Entscheidungsgründen (vgl insbesondere ON 50 S 9 vorletzter Absatz Erw 5.1.) ist jedoch zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung tatsächlich nur im Umfang der Anfechtung aufheben und insoweit dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen wollte. Dies war im eingangs angeführten Entscheidungstenor mit der entsprechenden Massgabe klarzustellen.
8.2. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass nach der zwischen den Streitteilen zulässigerweise getroffenen Rechtswahlvereinbarung liechtensteinisches Sachrecht zur Anwendung gelangt (Art 3 Abs 2 lit a und b IVersVG), was von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen wird.
8.3. Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung in Liechtenstein und Österreich (sowie nach herrschender österreichischer Literatur) wird der Grundsatz, wonach bei Ausführung einer gesetzmässigen Rechtsrüge die Berechtigung derselben allseitig zu prüfen ist, dahin eingeschränkt, als der Rechtsmittelwerber Rechtsgründe, denen in sich geschlossene - also selbständige rechtserzeugende, rechtshemmende oder rechtsvernichtende - Tatsachen zugrunde liegen, behandeln muss, damit sie nicht aus dem Nachprüfungsrahmen herausfallen. Eine umfassende Prüfung der Rechtslage findet somit nur bei Rechtsfragen statt, die sich auf im Revisionsverfahren aufrecht erhaltene Rechtsgründe beziehen. Sollte sich der Revisionswerber auf die Geltendmachung bestimmter Rechtsgründe beschränkt haben, so sind die von ihm nicht mehr behandelten - daher fallen gelassenen - anderen Rechtsgründe, die sich durch die erwähnte Selbständigkeit auszeichnen, nicht mehr Gegenstand der Nachprüfung (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 ZPO Rz 190 mwN; F OGH 03 CG.2015.149 vom 03.11.2017 ua).
Dies gilt auch dann, wenn ein Tatbestand von mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird und sich die Rechtsausführungen nur auf eine dieser Tatsachen, nicht aber auch auf die anderen beziehen. Dasselbe gilt, wenn die Rechtsrüge nur einen von mehreren Ansprüchen behandelt. Das heisst, dass bei einem mehrere Ansprüche erfassenden Schadenersatzbegehren die einzelnen Ansprüche nur dann im Rahmen der Rechtsrüge zu prüfen sind, wenn die Rechtsrüge hinsichtlich jedes dieser Ansprüche ordnungsgemäss ausgeführt ist. Wurde eine vom Erstgericht materiell unrichtige gelöste Rechtsfrage in der Berufung nicht geltend gemacht, kann diese Frage nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sein. Wird also die Rechtsrüge in zweiter Instanz nur zu einem bestimmten Aspekt ausgeführt, dann wurde das Ersturteil nicht aus einem weiteren relevierten Grund bekämpft, sodass die diesbezügliche rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann. Vielmehr wird damit der geltend gemachte Revisionsgrund nicht gesetzmässig ausgeführt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es um mehrere selbständig zu beurteilende Rechtsfragen geht. Kommt der Revisionswerber in seiner Revision auf bestimmte Rechtsgründe oder selbständige Einwendungen nicht mehr zurück, so sind diese damit aus der ansonsten umfassenden Beurteilungspflicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs ausgeschieden (F OGH 03 CG.2015.149 vom 03.11.2017 Erw 8.3. unter Hinweis auf LES 2006, 357; LES 2005, 425; F OGH 01 CG.2012.85 vom 02.12.2016 Erw 14.1.4.; 05 CG.2015.159 vom 06.10.2017 Erw 8.1.1.; RIS-Justiz RS0043338; RS0041570; RS0043352 [T 31]; vgl Kodek in Rechberger ZPO4 § 503 Rz 27; vgl F OGH 01 CG.2012.85 vom 02.12.2016 und die dazu ergangene Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 15.05.2017, StGH 2016/152 Erw 2.2.).
Die Beklagte hat in ihrer Berufung (ON 40) gegen das Ersturteil wiederholt betont, dass eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine vorsätzliche Verkehrsregelverletzung darstelle (vgl zB S 6) und sich damit noch hinreichend erkennbar auch auf eine (bedingt) vorsätzliche Schadenszufügung bezogen. Es ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ON 50 S 15 Absatz 2) der als selbständiger Aspekt im Sinne der vorstehenden Rechtsgrundsätze zu beurteilende Vorwurf der Beklagten, bei D habe ein (bedingter) Schädigungsvorsatz bestanden, nicht aus der rechtlichen Beurteilung auszuklammern.
In jedem Fall ist aber von den Parteien nicht aufgegriffen worden, dass sich die Klägerin eine entsprechende Verhaltensweise von D zurechnen lassen muss. Weiters waren die eingeforderte "Standgebühr" und der vom Erstgericht zu Punkt 1. b) formulierte Urteilsspruch nicht mehr Gegenstand der Rechtsmittelausführungen.
8.4. Richtig ist, dass eine erhebliche Verletzung der Begründungspflicht einen Verfahrensmangel bewirken (F OGH zu 07 CG.2015.161 vom 03.11.2017 Erw 8.2.; vgl 8 ObA 26/11y) bzw einen Formmangel darstellen kann (F OGH vom 06.10.2017 zu 08 CG.2014.186 Erw 7.1. aE; Pimmer in Fasching/Konecny2 IV/1 § 496 Rz 33; Kodek in Rechberger ZPO4 § 471 Rz 6; Delle Karth ÖJZ 1993, 15 ff). Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich ein Gericht in seiner rechtlichen Beurteilung nur auf Leerformeln oder Stehsätze beschränkt, die auf den konkreten Fall bezogen nicht nachprüfbar sind. Hier hat aber das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf ganz bestimmte Verfahrensergebnisse schlüssig und überprüfbar begründet, warum es nach den von ihm angestellten Erwägungen letztlich zu einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung gekommen ist. Dabei ist der Begründung des angefochtenen Beschlusses nachvollziehbar zu entnehmen, warum es die massgeblichen Versicherungsbedingungen entgegen der Ansicht der Klägerin auslegte. Demnach erachtete das Berufungsgericht offenbar die im Revisionsrekurs wiederholten Argumente aus dem Berufungsverfahren für nicht stichhältig. Ein Begründungsmangel liegt aber nicht schon dann vor, wenn sich ein Gericht in der Begründung nicht mit allen Erwägungen einer Partei auseinandersetzt, sofern diese wie hier unabhängig davon ohne weiteres überprüfbar ist (F 03 CG.2016.264 vom 03.11.2017 Erw 8.1.). Abschliessend erwähnt sei, dass Teile der zur Verfahrensrüge vorgetragenen Argumentation der Kläger ohnehin zumindest im Ergebnis in die Beurteilung des Berufungsgerichts Eingang gefunden haben, wie etwa der Umstand, dass die allgemeinen Versicherungsbedingungen offenbar von der Beklagten vorformuliert worden waren und dementsprechend gegebenenfalls (§ 915 ABGB) zu deren Nachteil auszulegen sind, worauf noch näher einzugehen sein wird. Klar ist auch, dass im Zusammenhang mit der Regelung der grob fahrlässigen Herbeiführung eines Schadensereignisses drei Ausnahmefälle in die zusätzlich getroffenen Vereinbarungen Eingang gefunden haben.
Der gerügte Verfahrensmangel ist daher nicht gegeben.
8.5.1. In Übereinstimmung mit den Rechtsansichten der Vorinstanzen ist in erster Linie die Auslegung der zwischen den Streitteilen vereinbarten "Vertragsbedingungen (AVB) für die Versicherung von Liebhaberfahrzeugen", und insbesondere des Punktes A 1.12 "Grobfahrlässigkeit" zu prüfen. Da die Parteien die Anwendung des liechtensteinischen Sachrechts vereinbart haben, hat die Auslegung der Vertragsbedingungen an sich (vgl aber auch die nachfolgenden Erw zu 8.5.4.) nach diesem Recht zu erfolgen. Zutreffend führte das Berufungsgericht daher aus, dass allgemeine Versicherungsbedingungen nach den Grundsätzen über die Auslegung von Verträgen (§§ 914 ff ABGB) - unter Bedachtnahme auf den Massstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers - auszulegen sind. Es findet deshalb auch die Unklarheitenregelung des § 915 ABGB Anwendung. Unklarheiten gehen daher zu Lasten der Partei, von der die diesbezüglichen Formulierungen stammen, das heisst im Regelfall zu Lasten des Versicherers. Insgesamt ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen. Risikoeinschränkende Klauseln besitzen in dem Masse keine Vertragskraft, als deren Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann (RIS-Justiz RS0050063). Sind also Versicherungsbedingungen, wie dies regelmässig der Fall ist, nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen, so sind sie objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut und den einem objektiven Betrachter erkennbaren Zweck auszulegen. Dabei ist auf einen durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis abzustellen (RIS-Justiz RS0008901). Richtig ist demnach auch die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, dass Ausschlüsse als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschliessen, nicht weiter ausgelegt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhanges erfordert. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen (RIS-Justiz RS0107031).
8.5.2. Auch nach StGH 2012/069 vom 11.12.2012 (GE 2015, 93 Erw 3.2.5.) unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sind Risikoeinschränkungen zu ungunsten des Versicherers auszulegen. Unter diesem Gesichtspunkt ist nur eine äusserst einschränkende Auslegung von Klauseln zulässig, wobei stets zu berücksichtigen ist, dass die versicherte Gefahr durch den Versicherer umfassend abzudecken ist und diese Verpflichtung nicht ausgehöhlt werden darf. Der Versicherer hat also grundsätzlich die versicherte Gefahr umfassend zu tragen. Diese Rechtsauffassung wird auch für das liechtensteinische Recht übernommen.
8.5.3. Erwähnt sei dazu ergänzend, dass auch nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts allgemeine Versicherungsbedingungen, wenn sie in Verträge übernommen werden, grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen sind wie andere vertragliche Bestimmungen. Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger im guten Treuen verstehen durfte und musste (4A_159/2017 E 3.1., 3.2.).
Auch nach der schweizerischen Judikatur sind gemäss der sogenannten Unklarheitsregel zweideutige Wendungen in allgemeinen, formularmässig vorgeformten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 115 II 264, 269 E 5.a).
8.5.4. Gemäss Art 22 Abs 3 und 4 VersVG kann die Haftung des Versicherungsunternehmens nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen, nicht aber bei einer leicht fahrlässigen Herbeiführung des versicherten Ereignisses ausgeschlossen werden (vgl StGH 2012/069 GE 2015, 93 Erw 3.2.5.).
Punkt A 1.12 "Grobfahrlässigkeit" der zwischen den Parteien vereinbarten AVB beinhaltet einen Verzicht der Beklagten auf dieses nach dem Gesetz zustehende Kürzungsrecht bei "grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadensereignisses im Sinne von Art 14 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag" (vgl Beilage C, deren Echtheit und Richtigkeit von der Beklagten nicht bestritten wurde - ON 12 S 6). Der Inhalt dieser unbedenklichen Urkunde kann daher ohne weiteres auch noch im Revisionsverfahren den Feststellungen zugrunde gelegt werden (F OGH 05 CG.2015.159 vom 06.10.2017 Erw 8.2.3.; vgl StGH 2016/128 Erw 3.; RIS-Justiz RS0121557 [T 3] ua).
Die AVB nehmen damit ausdrücklich Bezug auf die betreffende Bestimmung des chVersicherungsvertragsgesetzes (chVVG), die im Wesentlichen mit Art 22 VersVG übereinstimmt. Dieser Verzicht ist wiederum nach den AVB (A 1.12) nicht wirksam, wenn der Fahrzeuglenker im Zeitpunkt des Schadenereignisses die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten hat. Im Kontext mit der zuletzt zitierten Rechtslage wird damit auf ein schadensstiftendes Ereignis abgestellt, das auf ein grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf Art 14 chVersicherungsvertragsgesetz ist - ausgehend vom Massstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks der Bestimmung - mit Grund anzunehmen, dass der Begriff "grob fahrlässig" im Sinne der schweizerischen Rechtslage und damit der dort herrschenden Judikatur zu verstehen ist.
Selbst wenn also die Parteien an sich die Anwendung liechtensteinischen Sachrechts auf den zwischen ihnen abgeschlossenen Versicherungsvertrag vereinbarten, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Möglichkeit, dass eine einzelne Klausel der vereinbarten AVB auf eine konkrete Bestimmung eines schweizerischen Bundesgesetzes (Art 14 chVVG) Bezug nimmt. Da sowohl diese Vertragsbestimmung als auch die darin zitierte Norm unter anderem die Frage der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadensereignisses zum Inhalt haben, entspräche es nicht den zitierten Auslegungsgrundsätzen, diesen konkreten Teil des Vertragswerks dem in Liechtenstein geprägten Begriff der "groben Fahrlässigkeit" zu unterwerfen.
8.6. Nach der Judikatur des Schweizerischen Bundesgerichts ist der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art 90 Z 2 SVG objektiv erfüllt, wenn der Verkehrsteilnehmer eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von (in der Schweiz) 80 km/h um 30 km/h oder mehr überschreitet, begeht demnach ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Verkehrsregelverletzung. In subjektiver Hinsicht wird nach dieser Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten gefordert, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Dieses ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, soweit nicht besondere Indizien dagegen sprechen. Demnach ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von (dort) 80 km/h in subjektiver Hinsicht davon auszugehen, dass, wer die Höchstgeschwindigkeit in derart massiver Weise überschreitet, in aller Regel vorsätzlich oder mindestens grob fahrlässig handelt (BG 6B_193/2008/sst E 2.1., 2.3.). Auch bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h bei einer höchst zulässigen Geschwindigkeit von (dort) 80 km/h sprach das Schweizerische Bundesgericht von einer Überschreitung des festgelegten Grenzwerts, ab dem grundsätzlich in objektiver und subjektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung gegeben ist. Weiters sprach das Bundesgericht dazu aus, dass damit der Tatbestand von Art 90 Abs 2 SVG auch subjektiv erfüllt ist. Wer die geltende Höchstgeschwindigkeit in einer derart massiven Weise überschreitet, handelt in aller Regel vorsätzlich oder mindestens grob fahrlässig (6B_661/2016 E 1.3.1. unter Hinweis auf BGE 123 II 37 E 1 f).
8.7.1. Konkret resultiert daraus, dass unabhängig davon, ob man mit den Feststellungen des Erstgerichts von einer von D in Annäherung an die Unfallstelle eingehaltenen Geschwindigkeit von 129 km/h (rund 84 m vor dem Kollisionspunkt) ausgeht oder mit dem Berufungsgericht abweichend von den Feststellungen zu Gunsten der Klägerin eine Messtoleranz von 4 km/h berücksichtigt und daher diese Geschwindigkeit mit 125 km/h annimmt, die Einhaltung einer derartigen Geschwindigkeit bei einer höchst zulässigen Geschwindigkeit ausserorts von (in Frankreich) 90 km/h jedenfalls unter den konkreten und nachfolgend bezeichneten Bedingungen des Unfallsgeschehens die begründete Annahme einer massiven Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne des Punktes A 1.12 der zwischen den Parteien vereinbarten AVB bedeutet.
8.7.2. Es ist nämlich zu bedenken, dass D die weit überhöhte Geschwindigkeit auf einer nur 6,4 m breiten Strasse, die vor der Unfallstelle auf einer Seite durch eine Natursteinmauer und eine Bordüre begrenzt wird, und in Annäherung an eine Haarnadelkurve einhielt, die mit einer Geschwindigkeit von maximal 25 - 30 km/h durchfahren werden kann. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl § 269 ZPO), dass bei diesen Geschwindigkeits- und Fahrbahnverhältnissen bereits ein geringer Fahrfehler (zB beim Bremsen) gravierende Folgen nach sich ziehen kann. Dazu sei erwähnt, dass nach dem vorliegenden verkehrstechnischen (Privat-)Gutachten laut Beilage 2 das verunfallte Fahrzeug eine Gesamtbreite von 1.998 m aufweist (Beilage 2 S 3) und nach den in dieser Beilage enthaltenen Plänen sowie Lichtbildern anzunehmen ist, dass die von D benutzte Strasse auch in Annäherung an die Haarnadelkurve bereits leichte Kurven beschreibt und linksseitig von einer mit Felsen durchsetzten Böschung begrenzt wird. Schliesslich ist nach den Feststellungen nicht klar, ob in jenem Bereich, den der Kläger auch für sein Bremsmanöver benützte, die Fahrbahn trocken oder "morgenfeucht" war, bzw von guten Strassen- und Sichtverhältnissen ausgegangen werden kann, wie dies das Berufungsgericht angenommen hat (ON 50 S 19 Abs 2). Auch in diese Richtungen sind im zweiten Rechtsgang (vgl die nachfolgenden Erw zu 8.8. - 8.11.) die Sachverhaltsgrundlagen zu ergänzen und zu verdeutlichen.
8.8. Allerdings steht fest, dass D die Geschwindigkeit des von ihm gelenkten Fahrzeuges mit einer (nur) mittleren Bremsverzögerung von etwa 7.2 m/sec2 so stark verringern konnte, dass die Kollisionsgeschwindigkeit beim Anprall an einen Felsblock ausserhalb der Fahrbahn nur noch 20 - 33.5 km/h betrug. Berücksichtigt man die maximale Kurvengeschwindigkeit zwischen 25 bis höchstens 30 km/h, so ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass die unmittelbar zuvor eingehaltene massiv überhöhte Geschwindigkeit für das Unfallgeschehen nicht unbedingt kausal sein musste. Tatsächlich steht nach den Feststellungen nämlich die Unfallsursache und damit also nicht fest, warum D mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug über den Fahrbahnrand hinaus geriet. Das Abkommen mit dem Fahrzeug von der Fahrbahn könnte beispielsweise auch auf ein fahrtechnisch falsches Bremsverhalten von D zurückzuführen sein, der das Fahrzeug - wie erwähnt nach den Feststellungen - nur mit einer mittleren Bremsverzögerung von 7.2 m/sec2 verzögert hatte. Der Unfall könnte aber auch durch einen allenfalls geringen Aufmerksamkeits- oder sonstigen Fahrfehler bedingt gewesen sein.
Weiters steht auch die mit dem Fahrzeug beim Abkommen von der Fahrbahn eingehaltene Geschwindigkeit nicht fest. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die festgestellte Unfallörtlichkeit und das Überfahren einer Fahrbahnbegrenzung die zuvor eingehaltene Geschwindigkeit höher war als die Kollisionsgeschwindigkeit von 20 - 33.5 km/h. Sollte im fortgesetzten Verfahren festgestellt werden, dass D dessen ungeachtet nur mit einer für die Verhältnisse relativ gering überhöhten Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommen ist, so würde die strittige Klausel nicht in jedem Fall zum Tragen kommen, weil diesfalls nicht von einer massiven Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit gesprochen werden könnte. Hingegen wäre die zuvor eingehaltene Geschwindigkeit von 129 (125) km/h auch dann hiefür kausal, wenn es D nur wegen deren Einhaltung nicht mehr gelungen sein sollte, das Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit abzubremsen, die ein kollisionsfreies Umfahren der Haarnadelkurve ermöglicht hätte.
Zur Abklärung dieser Fragen bedarf es also einer Verfahrensergänzung und der Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage.
8.9. Schliesslich ist mit den Parteien der im bisherigen Verfahren nicht (hinreichend) beachtete Verweis in Punkt A 1.12 der AVB auf Art 14 des chVVG zu erörtern (vgl oben Erw 8.5.4.) und diesen Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt dazu klarzulegen.
8.10. Wenn auch nach den Erw zu 8.6. und 8.7.1. deutliche Hinweise für das Vorliegen eines zumindest bedingten Vorsatzes bei D gegeben sind, können gegenteilige Feststellungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dass D die Kurve kollisionsfrei durchfahren wollte (vgl LG in ON 39 S 7 unten), bedeutet noch nicht, dass er den Schadenseintritt nicht vorhergesehen und seinen Eintritt billigend in Kauf genommen hätte (Karner in KBB5 § 1294 ABGB Rz 10; vgl OG in ON 50 Erw 7.2.2.). Insofern sind die Feststellungen ergänzungsbedürftig (vgl. obige Erw 8.3.).
8.11. Im Sinne der Rechtsmittelausführungen der Klägerin (S 8) wird im Bedarfsfall zu beachten sein, ob die in Beilage 2 angeführten Daten zur Bremsleistung tatsächlich auch für das verunfallte Fahrzeug zutreffen.
9. Dem Berufungsgericht ist sohin darin zuzustimmen, dass für eine abschliessende rechtliche Beurteilung massgebliche Feststellungen fehlen, weshalb diese einer Ergänzung bedürfen. Mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht die Rechtssache zu diesem Zweck an das Erstgericht zurückverwiesen.
Dem Revisionsrekurs war daher keine Folge zu geben.
10. Der Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO begründet.