08 CG. 2016.145
OGH. 2017.74
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A, 2. B, beide vertreten durch ***, 3. C, vertreten durch *** wider die beklagte Partei D Treuunternehmen reg., vertreten durch *** wegen CHF 3'835'580.77 s.A. über die Revision der Erstklägerin und des Zweitklägers gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 25.04.2018, 08 CG.2016.145, ON 50, mit dem der Berufung der klagenden Parteien zu 1. und 2. gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.11.2017, ON 32, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
A) Soweit die Revision (der Revisionsrekurs) von der erst- und zweitklagenden Partei auch in Vertretung der drittklagenden Partei eingebracht wurde, wird sie (er) z u r ü c k g e w i e s e n.
B) Im Übrigen wird der Revision der erst- und zweitklagenden Partei k e i n e Folge gegeben.
C) Die erst- und zweitklagende Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 28'723.94 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Die am *** geborene E verstarb am 01.04.2013. Sie hatte zuletzt ihren Wohnsitz in ***. Sie war mit F (geb ***) verheiratet. F überlebte seine Ehegattin, verstarb aber bald nach ihrem Tod am 14.02.2014. Die klagenden Parteien A, B und C sind die gemeinsamen zu ihrem Todeszeitpunkt noch lebenden Kinder der Eheleute E+F.
2. Die klagenden Parteien A und B brachten zunächst vor, dass sie zulässigerweise auch als Vertreter des C die Klage einbringen würden. Als gemeinsame Erben nach F stünden sie in einem Gesamthandverhältnis, doch C habe sich der Einbringung der Klage bzw auch der Bestimmung eines Erbenvertreters (nach Schweizer Recht) widersetzt, sodass sie (ebenfalls nach Schweizer Recht) befugt seien, auch für C die Klage einzubringen. C hat im Laufe des Prozesses erklärt, der Vertretung durch A und B zu widersprechen, er ziehe für seine Person die Klage zurück, eine Bevollmächtigung erfolge auch nicht gegenüber dem Vertreter der A und des B und er bestellte einen eigenen Prozessbevollmächtigten. Im Weiteren beteiligte er sich nicht mehr substantiell an diesem Verfahren.
2.1. Die klagenden Parteien brachten zur Sache zusammengefasst vor, dass C kurz vor dem Ableben ihrer Mutter als Konto/Depotbevollmächtigter, angeblich in deren Auftrag, Familienvermögen in der Grössenordnung von rund CHF 50 Millionen an die beklagte Partei als Treuhänder des G Trust transferiert habe. Darunter befände sich auch das Vermögen des F, damals in Höhe von rund CHF 6 Millionen. Diese Transfers seien unter Verletzung von Pflichtteilsansprüchen insbesondere auch des Pflichtteilsanspruches des F im Nachlass nach seiner Frau E erfolgt. Sowohl E als auch F hätten ein Testament errichtet. Während im Testament der E ausdrücklich die Erbfolge deutschem Recht unterstellt worden sei, habe F in seinem Testament keine Rechtswahl getroffen. Es komme daher auf die Rechtsnachfolge nach F nach seinem letzten Wohnsitz in der Schweiz schweizerisches Recht zur Anwendung, (Art 90 chIPRG). Im Testament des F seien zwar die Erst- und Zweitkläger auf den Pflichtteil gesetzt worden, nach schweizerischem Recht seien sie aber Erben im Sinne einer Universalsukzession. Sie hätten daher auch als nur Pflichtteilsberechtigte, aber Universalsukzessoren nach F, auch die Nachlassforderung auf Pflichtteilsergänzung gegenüber der beklagten Partei als dritte Person geerbt. Der Pflichtteilsanspruch des F gegen den Nachlass nach E betrage (hier nach anzuwendendem deutschem Recht) ein Achtel des Nachlasses. Die Vermögensübertragung an den Beklagten sei als Schenkung bei der Berechnung des Wertes des Nachlasses hinzuzurechnen. Da über den Nachlass nach E die konkursamtliche Nachtragsliquidation verfügt worden sei, seien F und nach seinem Tode nunmehr die Kläger als Erben berechtigt, den Pflichtteilsergänzungsanspruch direkt gegen die Beschenkte dritte Person, die beklagte Partei, geltend zu machen. Die Klagssumme entspreche (nach einer Klagseinschränkung) einem Achtel der für die Pflichtteilsergänzung heranzuziehenden, der beklagten Partei geschenkten Summe. Dazu wurde noch ein umfangreiches Vorbringen zur Berechnung der Klagssumme erstattet, das aufgrund des Verfahrensausganges nicht wiedergegeben werden muss.
3. Die beklagte Partei hat dieses Vorbringen bestritten, die kostenpflichtige Klagsabweisung (-zurückweisung) beantragt und zusammengefasst vorgebracht, die erst- und zweitklagende Partei seien auch nach Schweizer Recht nicht berechtigt, die drittklagende Partei in diesem Verfahren zu vertreten und gegen deren Willen zur Mitklägerin zu machen. Die Rechtsnachfolge nach F richte sich nach Art 29 IPRG nach deutschem Recht. Danach sei das Testament so auszulegen, dass A und B nicht Erben nach F seien, sondern nur Pflichtteilsberechtigte und C Alleinerbe. Die erst- und zweitklagende Partei seien daher nicht Erben von F und daher zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches des F nicht legitimiert. Ausserdem würde auch eine einheitliche Streitgenossenschaft zu berücksichtigen sein. Darüber hinaus bestehe der Anspruch auch materiell nicht zu Recht, da F auf die Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsanspüchen aus dem Nachlass E verzichtet habe.
4. Mit Urteil vom 07.11.2017 hat das Fürstliche Landgericht das eingeschränkte Klagebegehren zur Gänze abgewiesen.
4.1. Es traf zusammengefasst und auszugsweise folgende Feststellungen:
"E hinterliess ein Testament vom 10.06.2012 samt Nachtrag vom 10.06.2012 mit welchem sie unter anderemverfügte:
Mein Mann u. ich haben Gütertrennung vereinbart.
Meine Erben sollen sein:
Unsere Tochter: A
Unser Sohn: B
Unser Sohn: C
(...)
Wenn A oder B bereits verstorben sein sollten, soll ihr Erbteil nicht ihren eigenen Erben anfallen, sondern C bzw. seinen Kindern H, I u. J. Dasselbe soll gelten, wenn sie dieses Testament anfechten.
Ich treffe folgende Verfügung von Todes wegen:
A: soll insgesamt nur ihren Pflichtteil erhalten
B: soll insgesamt nur seinen Pflichtteil erhalten
C: 1.) Das Restvermögen bei der L,
2.) Den Inhalt des Safes bei der M,
3.) Meinen Anteil an Haus, Garage, Garten u. Inventar in *** (früher ***).
4.) (...)
5.) (...)
Für dieses Testament soll deutsches Recht gelten.
Zum Testamentsvollstrecker über meinen gesamten Nachlass bestimme ichC.
Nachtrag:
Falls ich zuerst versterbe soll mein Mann F mein Nacherbe sein."
Das Nachlassverfahren nach E wird durch das Bezirksgericht *** geführt. Mit Verfügung vom 12.08.2013 stellte das Bezirksgerichts *** unter anderem fest, dass C das Mandat als Willensvollstrecker angenommen hat, das Verfahren als erledigt abgeschrieben und die Regelung des Nachlasses Sache des Willensvollstreckers ist.
F hinterliess ein Testament vom 09.04.2008 samt Nachtrag vom 10.06.2012. mit folgendem Inhalt:
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Das Nachlassverfahren nach F wird ebenfalls vom Bezirksgericht *** geführt. Mit Verfügung vom 17.04.2014 stellte das Bezirksgerichts *** unter anderem fest, dass C das Mandat als Willensvollstrecker angenommen hat, das Verfahren als erledigt abgeschrieben und die Regelung des Nachlasses Sache des Willensvollstreckers ist.
Mit Erbenbescheinigung vom 30.01.2015 im Nachlass nach F bescheinigte das Bezirksgericht ***, dass F seine Nachkommen, a. A, b. B und c. C, als gesetzliche Erben hinterlassen hat und diese gesetzlichen Erben gestützt auf das Testament des Erblassers vom 09.04.2008 zur alleinigen Erbfolge gelangen würden und weiters, dass der Nachlass von den gesetzlichen Erben unter öffentlichem Inventar angenommen worden sei.
Mit Verfügung des Bezirksgerichts *** vom 17.06.2015 wurde einem Antrag von C, des Klägers zu 3., die Erbenbescheinigung vom 24.09.2013 im Nachlass von E durch eine korrigierte zu ersetzen und A sowie B lediglich als Pflichtteilsberechtigte anzusehen, nicht entsprochen.
Mit Verfügung des Bezirksgerichts *** vom 17.08.2015 wurde über Gesuch der klagenden Parteien zu 1. und 2. vom 27.03.2015 die Liquidation des Nachlasses nach E angeordnet und das Konkursamt *** mit deren Durchführung beauftragt.
...
Mit Verfügung des Bezirksgerichts *** vom 17.08.2015 wurde in Gutheissung des vorgenannten Antrages Ziffer 3 (Antrag auf Enthebung des C als Willensvollstrecker) C abgesetzt.
.....
Ebenfalls wurde C im Nachlass nach F als Willensvollstrecker durch das Bezirksgericht *** abgesetzt. Die entsprechende Verfügung (ZES 2014 319) ist ebenso wie die vorerwähnte Verfügung vom 17.08.2015 am 29.08.2015 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Über Antrag der klagenden Parteien zu 1. und 2. beauftragte das Bezirksgericht *** den Notar des Bezirksgerichts *** mit der Errichtung des öffentlichen Inventars über den Nachlass des F. Dieses wurde am 18.08.2014 aufgenommen und von den Erben in der Folge auch angenommen. Das Inventar weist unter anderem als "sonstigen Anspruch" den Pflichtteilsergänzungsanspruch des F im Nachlass von E in Höhe von CHF 3'600'680.00 aus.
Mit Antrag vom 10.02.2016 an das Bezirksgericht *** beantragten die klagenden Parteien zu 1. und 2. im Nachlass nach F unverzüglich eine Erbenvertretung im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB anzuordnen und als Spezialerbenvertreterin die Treuhand- und Revisionsgesellschaft N zu ernennen und diese zu ermächtigen und zu beauftragen, unter anderem einen Aktivprozess für die Erbengemeinschaft betreffend den klagsgegenständlichen Anspruch zu führen. Nach der Gesuchsantwort des Klägers zu 3. als Gesuchsgegner vom 21.03.2016 - bis zu welchem Termin ihm über sein Ersuchen vom 25.02.2016 die Frist erstreckt worden war - wies das Bezirksgericht *** mit Verfügung vom 18.05.2016 das Gesuch um Bestellung eines Spezialerbenvertreters im Nachlass des F ab, und zwar mit der Begründung, dass die Parteien nicht entsprechende Mittel (für die Honorierung des Spezialerbenvertreters) bereitgestellt bzw. nicht dargetan hätten, wie die Bereitstellung der notwendigen Mittel erfolgen würde.
Am 02.12.2016 stellten die Kläger zu 1. und 2. neuerlich ein Gesuch um Bestellung der Treuhand- und Revisionsgesellschaft N als Spezialerbenvertreterin betreffend den Nachlass nach F, wobei diese Vertreterin zu ermächtigen und zu beauftragen sei, den gegenständlichen Prozess für die Erbengemeinschaft weiterzuführen.
Im Konkursverfahren des Nachlasses nach E wurde durch die klagenden Parteien zu 1. und 2. ein Pflichtteilsergänzungsanspruch, "erworben durch Erbschaft des Nachlasses von F", in Höhe von CHF 4'362'675.05 angemeldet und zugelassen (Kollokationsplan). Das Inventar in diesem Konkurs weist unter Inv.Nr. 06 einen Anfechtungsanspruch i.S. von Art. 286 und 288 SchKG oder Anspruch unter andern Titeln gegen G Trust in Höhe von CHF 41'624'766.21 aus. Die Konkursmasse verzichtete auf die Durchsetzung und Weiterverfolgung dieses Anspruches, weshalb die Gläubiger mit Gläubigerzirkular vom 15.02.2017 darüber und über ihr Recht informiert wurden, sich diesen Anspruch zwecks Verfolgungsmöglichkeit auf eigene Rechnung und Gefahr abtreten zu lassen. Über entsprechende Anträge wurde in der Folge die Inventarposition 06 an die Gläubiger A und B [welche im Konkurs mit einer Forderung von CHF 4'362'675.05 in der 3. Klasse zugelassen worden sind], O AG [welche im Konkurs mit einer Forderung von CHF 1'915'990.15 in der 3. Klasse zugelassen worden ist] und P AG [welche im Konkurs mit einer Forderung von CHF 956'408.60 in der 3. Klasse zugelassen worden ist] abgetreten. Die genannten Gläubiger machen ihre Ansprüche mit der hg. zu 03 CG.2017.123 anhängigen Klage vom 31.03.2017 gegen den im gegenständlichen Verfahren Beklagten als Treuhänder des G Trust geltend.
....."
4.2. Rechtlich erwog das Fürstliche Landgericht, dass zu Folge der deutschen Staatsangehörigkeit des Erblassers die Rechtsnachfolge nach F nach Art 29 Abs 1 IPRG deutschem Recht unterliege. Gemäss § 2304 BGB sei das Testament des F dahin auszulegen, dass die klagenden Parteien zu 1. und 2. nur Pflichtteilsberechtigte und nicht Erben seien. Mangels einer Erbeneigenschaft nach F hätten sie auch keinen Pflichtteilsanspruch des F gegenüber dem Nachlass von E geerbt.
5. Gegen dieses Urteil erhoben die klagenden Parteien zu 1. und 2. und auch wiederum, wie in der Klage, namens von C eine Berufung an das Fürstliche Obergericht und zwar aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Berufungswerber strebten eine Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung in eine Stattgebung der Klage an.
5.1. Die Verfahrensrüge, nämlich dass das Erstgericht es unterlassen habe, die angebotene Parteieneinvernahme durchzuführen, die ergeben hätte, dass F die erst- und zweitklagende Partei habe als Erben und nicht nur als obligatorische Pflichtteilsberechtigte einsetzen wollen, wurde vom Fürstlichen Obergericht nicht als Verfahrensfehler beurteilt, da entsprechende Prozessbehauptungen gar nicht aufgestellt worden seien, sondern die klagenden Parteien selbst davon ausgegangen seien, dass ihr Vater sie auf den Pflichtteil gesetzt habe.
5.1. In Behandlung der Rechtsrüge führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst aus, dass die liechtensteinischen Gerichte die Frage des anzuwendenden materiellen Rechtes unabhängig davon zu prüfen hätten, dass ein Verlassenschaftsverfahren nach F beim Bezirksgericht *** behänge. Nach Art 29 Abs 1 IPRG bestimme sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes, somit seiner Staatsangehörigkeit (Art 10 Abs 1 IPRG). Somit bestimme sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach liechtensteinischer Anknüpfung nach deutschem Recht. Das Erbstatut umfasse auch das gesamte Pflichtteilsrecht einschliesslich Pflichtteilsergänzung, Schenkungsanfechtung, Rechtsstellung des Pflichtteilsberechtigten und seines Verhältnisses zu anderen Begünstigten. Die Aktivlegitimation betreffe die materielle Berechtigung der klagenden Partei des Zivilprozesses im Hinblick auf den Streitgegenstand. Der Umstand, dass die erst- und zweitklagende Partei beim Bezirksgericht *** im Nachlassverfahren nach F die Bestellung eines Erbenvertreters nach Art 602 Abs 3 chZGB beantragt haben, habe nichts mit der Aktivlegitimation der erst- und zweitklagenden Partei zu tun.
5.1.1. Nach deutschem Erbrecht sei der Pflichtteilsergänzungsanspruch des F nicht auf die erst- und zweitklagende Partei übergegangen. Nach Auslegung der letztwilligen Verfügung des F ergebe sich, dass die erst- und zweitklagende Partei von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, also enterbt worden seien (§ 2303 dBGB). F habe nämlich erklärt, die erst- und zweitklagende Partei "sollen nur den Pflichtteil erhalten, C das Übrige". Damit sei aber keine Erbeinsetzung auf die Pflichtteilsquote gemeint, vor allem wenn man den gesamten Inhalt der letztwilligen Anordnung sehe. Er habe die erst- und zweitklagende Partei evident nicht auf die gleiche Stufe stellen wollen, wie seinen Sohn C und seine Anordnungen hätten beschränkenden Charakter gehabt. So habe F auch sein gesamtes unbewegliches Vermögen C zugewendet und auch klar ausgedrückt, dass die Erst- und der Zweitkläger ihren Pflichtteil so zugewendet erhalten sollen, dass sie zuerst aus dem Bankvermögen bis zur Erreichung des Pflichtteils befriedigt würden, dass sie also nur einen Geldanspruch hätten. Auch keine Mitverwaltungsrechte seien eingeräumt worden. Die Auslegung der letztwilligen Verfügung ergebe daher ein klares Ergebnis, dass die erst- und zweitklagende Partei nur Pflichtteilsberechtigte im Sinne des deutschen Rechtes sein sollten. Wenn Zweifel verblieben, so käme man über die Zweifelsregel von § 2304 dBGB zum selben Ergebnis. Der Erstklägerin und dem Zweitkläger käme somit nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Erben C auf Zahlung eines Geldbetrages zu, sie seien aber nicht Gesamtrechtsnachfolger des Nachlasses und somit auch der allenfalls bestehenden Nachlassforderung auf Pflichtteilsergänzung.
5.1.2. Damit falle von vornherein eine gesetzliche Vertretung des C weg, da sie gar keine Miterben seien. Es fehle somit an einer Vertretungsmacht, für den Drittkläger einzuschreiten, was eine Nichtigkeit im Hinblick auf das von C durch A und B geführte Verfahren betreffe. Insoweit sei das Urteil als nichtig aufzuheben, das diesbezügliche Verfahren nichtig zu erklären und die Klage zurückzuweisen.
6. Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige und zulässige Revision wiederum aller drei klagenden Parteien, wobei bei der drittklagenden Partei angeführt wird, dass sie durch die erst- und zweitklagende Partei vertreten wird. Die Revision mündet in den Antrag, das bekämpfte Urteil des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass der Klage vollinhaltlich stattgegeben wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Ausserdem begehren die Revisionswerber den Zuspruch der Kosten aller drei Instanzen. Als Revisionsgründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung und wesentliche Verfahrensmängel geltend gemacht.
7. Zusammengefasst brachten die Revisionswerber Folgendes vor:
7.1. Die Unterinstanzen hätten die Frage des anwendbaren Rechts nach Art 29 Abs 1 iVm Art 10 Abs 1 IPRG gelöst. Sie hätten aber völlig ausser Acht gelassen, dass in der Schweiz ein Verlassenschaftsverfahren geführt werde und ihnen auch eine Erbbescheinigung ausgestellt worden sei. Beim Bezirksgericht *** werde auch ein Erbteilungsverfahren geführt. Sowohl aus der Erbenbescheinigung wie auch aus einem Teilurteil im Erbteilungsverfahren ergebe sich, dass die erst- und zweitklagende Partei Erben ihres Vaters F seien. Dabei hätte das Schweizer Gericht nach Art 90 Abs 1 und 2 chIPRG an den Wohnsitz des Erblassers angeknüpft und deshalb Schweizer Recht angewendet. Somit seien also die erst- und zweitklagende Partei, auch wenn sie nur eine Pflichtteilsquote vom Nachlass nach F erhalten sollten, nach Schweizer Recht Erben im Sinne einer Universalsukzession. Das Fürstliche Obergericht übergehe auch die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zu 04 CG.2014.239, bei der zur Klärung der Aktivlegitimation der Klägerin als Erbin darauf verwiesen worden sei, dass die Klägerin beweisen müsse, dass in einem entsprechenden Verfahren (dort allenfalls in Thailand) sie zur Erbin bestellt worden sei. Im gegenständlichen Verfahren sei der Beweis wohl gelungen, dass die erst- und zweitklagende Partei Erben nach F seien und sie seien somit zur Geltendmachung der Pflichtteilsergänzungsansprüche des F aktivlegitimiert. Ausserdem habe auch das OG die Prozessführungsbefugnis eines deutschen Nachlassverwalters mit Hinweis auf die bisherige Judikatur anerkannt. Damit müsse konsequenterweise auch die Bestellung eines Erbenvertreters gemäss Art 602 Abs 3 chZGB, wie sie beim BG *** beantragt worden sei, anerkannt werden. Überdies anerkenne das schweizerische Bundesgericht in Durchbrechung des Gesamthandprinzips, dass im Falle von Dringlichkeit bzw Vorliegens von Gefahr in Verzug, jeder Miterbe allein zur Wahrung der Interessen des Nachlasses und zur Erhaltung von Erbschaftsvermögen für die Gesamtheit der Erben handeln könne. Eine solche Dringlichkeit sei im gegenständlichen Fall aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen vorgelegen.
7.2. Wenn man aber deutsches Recht heranziehe, so wären die erst- und zweitklagende Partei auch nach deutschem Recht Erben nach F. Die Auslegung des Testamentes des F ergebe nämlich, dass zwar die erst- und zweitklagende Partei "auf den Pflichtteil gesetzt" worden seien, dass damit aber nicht eine Enterbung gewollt gewesen sei, sondern eine Erbeinsetzung allerdings nur in Höhe der Quote des Pflichtteils. Wenn man aber eine Erbenstellung, wenn auch beschränkt auf die Höhe der Pflichtteilsquote, annehme, sehe § 2038 Abs 1 Satz 1 dBGB die Möglichkeit vor, dass ein einzelner Miterbe auch Massnahmen allein durchführen könne, dass also ein einzelner Erbe auch für die Gesamthand tätig werden könne. Schliesslich liege auch ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft nach deutschem Recht vor. Gemäss § 2039 Abs 2 BGB könne jeder Erbe verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache gerichtlich zu Gunsten der Erbengemeinschaft hinterlege.
7.3. Weiters wurden im Rahmen der Rechtsrüge auch sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht, dies vor allem zum Verhältnis zu der hier beklagten Partei und zur Schadenshöhe. Darauf ist infolge Abweisung des Klagebegehrens nicht näher einzugehen.
7.4. Als Verfahrensmangel wurde geltend gemacht, dass sich das Fürstliche Obergericht mit den Argumenten der dortigen Berufungswerber nicht im Einzelnen auseinandergesetzt habe, die die Auffassung unterstützten, dass es sich beim Testament des F auch nach deutschem Recht um eine Erbeinsetzung (auf die Pflichtteilsquote) handle. Ausserdem wird wiederum gerügt, dass das Fürstliche Obergericht die angebotenen Beweise durch die PV der Erstklägerin nicht durchgeführt habe, dies mit der unhaltbaren und deshalb nunmehr auch anfechtbaren Begründung, dass nicht vorgebracht worden sei, dass sie von ihrem Vater nicht auf den Pflichtteil gesetzt, sondern als Erben eingesetzt worden seien.
8. Die beklagte Partei hat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, der Revision keine Folge zu geben. Zusammengefasst wird Folgendes vorgetragen:
8.1. Massgeblich für die Ermittlung des anwendbaren Rechts sei das internationale Privatrecht des Staates des angerufenen Gerichtes, hier also das liechtensteinische Kollisionsrecht. Dieses stelle aber in Erbsachen, darunter auch in Pflichtteilsergänzungsansprüchen auf die Staatsangehörigkeit und nicht auf den letzten Wohnsitz des Verstorbenen ab. Damit komme eben deutsches Privatrecht zur Anwendung. Dass ein Verlassenschaftsverfahren in der Schweiz durchgeführt werde und dort Schweizer Recht zu Anwendung komme, hindere das liechtensteinische Gericht nicht, deutsches Recht anzuwenden. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Verfahren 04 CG.2014.239 sei nicht präjudiziell, weil dort nicht alle Erbprätendenten im liechtensteinischen Prozess beteiligt waren und die Vorfrage ohne Mitbeteiligung auch anderer Erbprätendenten nicht zu lösen war. Ausserdem sei, wenn man die Vorfrage der Stellung der erst- und zweitklagenden Partei weglasse, im gegenständlichen Pflichtteilsergänzungsprozess nach Art 29 Abs 5 IPRG jedenfalls auch liechtensteinisches Recht anzuwenden (für den Erwerbsvorgang des Vermögens massgebliches Recht). Auch nach liechtensteinischem Recht wären die erst- und zweitklagende Partei nur Pflichtteilsberechtigte aber keine Erben und damit nicht aktivlegitimiert.
8.2. Was die Ausführungen zur ausländischen Nachlassverwaltung, Willensvollstreckung oder Testamentsvollstreckern betreffe, seien sie für das gegenständliche Verfahren irrelevant. Es klage kein Erbenvertreter oder Testamentsvollstrecker, sondern die Kläger zu 1. und 2..
8.3. Die Auslegung des Testamentes des F nach deutschem Recht ergebe bei sorgfältiger Auslegung eben nicht, wie von den Revisionswerbern gewünscht, eine Erbeinsetzung durch F, sondern eine Enterbung, also eine Beschränkung der erst- und zweitklagenden Partei auf einen obligatorischen Pflichtteilsanspruch. Das Fürstliche Obergericht habe die Argumente klar herausgearbeitet und sie überträfen jedenfalls die nunmehr in der Revision ausgeführten Gegenargumente. Es sei bei allem noch zu berücksichtigen, dass es sich nicht um ein Testament eines rechtskundigen Fachmannes handle, sondern um ein "Laientestament".
8.4. Wenn aber die erst- und zweitklagende Partei von F enterbt, also auf den obligatorischen Pflichtteil nach deutschem Recht gesetzt wurden, erübrige sich eine Auseinandersetzung mit der Möglichkeit der Notgeschäftsführung für die Gesamthandschaft oder einer Prozessstandschaft. Die Ausnahmen nach Schweizer Recht seien schon deshalb nicht heranzuziehen, weil das Schweizer Recht nicht zur Anwendung komme. Überdies lägen die von der Schweizer Rechtsprechung erarbeiteten Ausnahmen zur Frage der Vertretung einer Gesamthandschaft nicht vor. Vor allem sei keine Dringlichkeit gegeben, die nur bei sehr kurzen Fristen angenommen worden sei. Hier hätten die erst- und zweitklagende Partei jedenfalls seit der Absetzung des C als Willensvollstrecker nach F (Ende August 2015) bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (frühestens 31. März 2016) sieben Monate Zeit gehabt, einen Erbenvertreter bestellen zu lassen, wenn sie davon ausgegangen seien, dass er zur Einbringung einer Pflichtteilsergänzungsklage in Liechtenstein befugt sei. Tatsächlich hätten sie erst am 10. Februar 2016 ein Gesuch um Bestellung eines Erbenvertreters gestellt und sich noch dazu nicht um die notwendige finanzielle Deckung eines allenfalls bestellten Erbenvertreters gekümmert. Wenn dann am 31. März 2016 tatsächlich Dringlichkeit vorgelegen sei, so sei dies selbst verschuldet. Darüber hinaus verhielten sich die Erstklägerin und der Zweitkläger widersprüchlich, weil die Anfechtung der Begünstigung des G Trust diametral dem Willen des verstorbenen F entgegenstehe. Es sei davon auszugehen, dass F auf die Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruches gegenüber dem Nachlass seiner Frau verzichtet habe.
9. Die Revision ist, soweit es den Drittkläger C betrifft unzulässig, im Übrigen nicht begründet. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
10. Zunächst ist formell die Frage der Stellung der drittklagenden Partei im Hinblick auf das gegenständliche Rechtsmittel zu klären. Das Fürstliche Obergericht hat mit Beschluss ("zu Recht erkannt und beschlossen") das Urteil, soweit es C betrifft, als nichtig aufgehoben, das Verfahren betreffend C für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen. Im Übrigen wurde mit Urteil der Berufung der erst- und zweitklagenden Partei keine Folge gegeben. Soweit also die Zurückweisung der Berufung betreffend C und die Zurückweisung der Klage betreffend C angefochten würde, wäre dazu einerseits C beschwert gewesen und hätte das Rechtsmittel des Revisionsrekurses einzubringen gehabt. Im gegenständlichen Fall wird aber einerseits wiederum die Parteienstellung im liechtensteinischen Zivilprozess vermischt und andererseits nur eine Revision gegen das der Berufung keine Folge gebende Urteil des Fürstlichen Obergerichtes eingebracht. Im Weiteren wird aber wiederum behauptet, dass diese Revision auch von C eingebracht würde, da er von Gesetzes wegen von A und B vertreten würde. Dazu kommt noch, dass substanziell zur Frage der Parteienstellung des C als Kläger (dies gegen seinen ausdrücklichen Willen) im Sinne eines Revisionsrekurses gegen die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes nichts vorgebracht wird. Nur im Zuge der Bekämpfung der materiellen Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes, die im Kern darauf gründet, dass A und B nicht aktivlegitimiert sind, wird inhaltlich auch auf die Problematik der Gesamthandschaft und der nach Ansicht der erst- und zweitklagende Partei bestehenden Vertretungsmacht für die drittklagende Partei wiederum auf Schweizer Lehre und Rechtsprechung verwiesen. Aus dem Rechtsmittelantrag ist zu schliessen, dass die erst- und zweitklagende Partei als Revisionswerber sich auch als Revisions(rekurs)werber des Drittklägers gerieren. Auch wenn die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels wie auch die unrichtige Benennung der Rechtsmittelgründe unerheblich sind, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist, ist im gegenständlichen Fall die Stellung des Drittklägers aus behaupteter Sicht der erst- und zweitklagenden Partei im Revisionsverfahren dermassen unklar, dass die Revision (der Revisionsrekurs), soweit er den Drittkläger betrifft, zurückzuweisen ist (Kodek in Rechberger4 Vor § 461 Rz 13; LES 1996, 93). Es ist nicht einmal klar, ob der Klagsvertreter, der behaupteterweise alle drei Kläger vertritt, vermeint, auch den Drittkläger vertreten zu können, obwohl dieser ausdrücklich eine Prozessvollmacht ablehnte und sogar einen eigenen Rechtsanwalt bevollmächtigte. Es war daher die Revision (der Revisionsrekurs) der drittklagenden Partei, eingebracht von der erst- und zweitklagenden Partei, diese vertreten durch den Klagsvertreterin ***, als unzulässig zurückzuweisen.
11. Im gegenständlichen Verfahren spielen zwei Verlassenschaften eine Rolle, die auf Grund des letzten Wohnsitzes beide in der Schweiz abgehandelt werden. Einmal die Verlassenschaft nach E, die als erste des Ehepaares E+F am 01.04.2013 verstarb. Sie hinterliess eine letztwillige Verfügung, die insoweit unklar festhielt, dass Erben die drei Kinder A, B und C sein sollten. Andererseits aber A und B nur den Pflichtteil erhalten sollten. Ausserdem wurde in einem Nachtrag festgehalten, dass F ihr "Nacherbe" sein soll. Das zweite Verlassenschaftsverfahren, das hier von Bedeutung ist, betrifft F, der am 14.02.2014 verstarb. F war also, wenn nicht überhaupt Erbe nach E, dann zumindest Pflichtteilsberechtigter (nach von E gewähltem deutschen Recht, was nach chIPRG vorgeht). Damit kommt auch eine Pflichtteilsergänzung, wenn die Voraussetzungen im Nachlass der E vorliegen, in Frage, dies grundsätzlich nach liechtensteinischem aber auch nach Schweizer und deutschem Recht. F machte zu seinen Lebzeiten keine Pflichtteilsergänzungsansprüche mit der Begründung gegenüber der beklagten Partei geltend, dass die Erblasserin E durch Schenkungen in ihrem Vermögen seinen Pflichtteil verkürzt hätte. Gerade solche Pflichtteilsergänzungsansprüche machen aber nunmehr die - behaupteterweise - Erben des F als seine Rechtsnachfolger gegenüber der beklagten Partei geltend. Es wird also behauptet, dass der Nachlass der E durch vor dem Tod liegende Schenkungen an die beklagte Partei verringert und so der Pflichtteil des F nach seiner Frau E verkürzt wurde. Grundsätzlich ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass für das gegenständliche Pflichtteilsergänzungsverfahren nach dem zunächst heranzuziehenden liechtensteinischen IPRG, Art 29 Abs 5 IPRG, das Recht des Staates zur Anwendung kommt, dem die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt, sohin das Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes (Art 29 Abs 1 IPRG), sohin also deutsches Recht, da E zum Todeszeitpunkt deutsche Staatsbürgerin war. Allerdings ist weiter zu beachten, dass die Geltendmachung solcher Rechte (hier nach deutschem materiellen Recht) überdies nur zulässig ist, wenn dies auch nach dem für den Erwerbsvorgang massgeblichen Recht zulässig ist, sohin also nach liechtensteinischem Recht.
11.1. Damit ist aber zunächst im gegenständlichen liechtensteinischen Prozess die an sich materiell rechtliche Frage zu klären, wer diesen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen kann, da ja der primär anspruchsberechtigte F verstorben ist. Diesen Anspruch des F können all jene geltend machen, auf die dieser Anspruch im Erbwege übergegangen ist, die also entweder theoretisch Singularsukzessoren dieses Anspruches oder Universalsukzessoren nach dem Erblasser F sind. Eine Singularsukzession wird nicht behauptet. Von den Klägern A und B wird nunmehr behauptet, dass sie gemeinsam mit C Erben im Sinne einer Universalsukzession nach F seien, wobei sie sich in erster Linie auf Schweizer Recht, erst in zweiter Linie dann auch auf deutsches materielles Recht stützen. Welches materielle Recht auch immer zur Anwendung kommt, ist auch nach dem Vortrag der Kläger unbestritten, dass die drei Kinder des F als Erben nach ihm in einem Gesamthandschaftsverhältnis im Hinblick auf die Aktiven und Passiven der Verlassenschaft nach F stehen. Es wird auch nicht vorgebracht, dass die Verlassenschaft nach F bzw einzelne Aktiven oder Passiven, sei es durch Erbteilungsvereinbarung, sei es durch Erbteilungsklagen einzelnen Erben zugewiesen wurde. Wenn überhaupt die Kinder des F, A, B und C alle Erben sind (und nicht nur C), so ist von einer gesamthänderischen Bindung dieser drei Personen als Erben auszugehen, wobei ebenfalls unbestritten ist, dass A und B die gegenständliche Pflichtteilsergänzungsklage einbringen wollen, hingegen der dritte Erbe C sich dagegenstellt (zum Schweizer Recht siehe Art 602 Abs 2 iVm Art 652 chZGB [CHK-B.Graham-Siegenthaler ZGB 602 N 7 f]); zum deutschen Recht § 2032 dBGB [Hk-BGB/Hoeren § 2032 Rn 1]).
11.2. Damit tritt als erstes die prozessuale Frage auf, wie eine Gesamthandschaft im liechtensteinischen Zivilprozess aufzutreten hat. Bei dieser als erste Vorfrage zu beurteilenden Frage spielen ausländische gesetzliche Bestimmungen keine Rolle, da im gegenständlichen Verfahren jedenfalls liechtensteinisches Prozessrecht zur Anwendung kommt.
11.3. Gesamthandberechtigte bzw -verpflichtete sind im Zivilprozess jedenfalls materielle Streitgenossen gemäss § 11 Z 1 ZPO, da sie in Rechtsgemeinschaft stehen (Fucik in Rechberger4 § 11 Rz 2). Gesamthandeigentümer bilden auch eine einheitliche Streitpartei gemäss § 14 ZPO. Das Urteil über den geltend gemachten Anspruch, hier einen Pflichtteilergänzungsanspruch, kann nur für alle Streitgenossen gleich lauten. Erben, die in einer Gesamthandschaft verbunden sind, stellen also eine anspruchsgebundene einheitliche Streitpartei dar. Das gemeinschaftliche Rechtsverhältnis, hier der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung kann naturnotwendig nur für oder gegen alle - auch der Höhe nach - einheitlich festgestellt werden, beispielsweise kann nicht ein Erbe einen anderen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus einer vor dem Tod des Erblassers getätigten Schenkung haben, als ein anderer Erbe (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht9 [2017] Rz 386). Jede anspruchsgebundene Streitgenossenschaft ist eine "notwendige Streitgenossenschaft", weil Klagen über derartige Rechte oder Rechtsverhältnisse nur dann Erfolg haben können, wenn alle gemeinsam Berechtigten oder Verpflichteten entweder auf Kläger- oder auf Beklagtenseite vertreten sind (Rechberger/Simotta Rz 386 mwN). Eine Rechtskrafterstreckung auf Teilgenossen, hier also, dass sich die Rechtskraft eines Pflichtteilsergänzungsprozesses auch auf jene Erben erstrecken würde, die am Prozess nicht teilgenommen haben, ist dem liechtensteinischen Prozessrecht fremd (RIS-Justiz RS0013245 [T 13]). Die beiden Erstkläger haben sich wohl im Wissen um die Problematik der einheitlichen Streitpartei damit beholfen, dass sie den dritten Erben, C, auf Aktivseite als ihren Streitgenossen gegen seinen Willen in den Aktivprozess miteinbezogen. Es wurde schon weiter oben ausgeführt, dass eine derartige Vorgangsweise, begründet mit einer materiell-rechtlichen Vertretungsbefugnis, nicht zulässig ist. C ist prozessfähig und hat daher alle Prozesshandlungen, so auch die Erhebung einer Klage, grundsätzlich selbst rechtswirksam vorzunehmen, so auch zu entscheiden, ob er Klage gegen den hier beklagten Treuhänder erhebt oder nicht. Eine fehlende Prozessfähigkeit ist nicht erkennbar. Defacto haben im gegenständlichen Falle zwei Erben, die mit einem Dritten in gesamthänderischer Beziehung stehen, eine Leistungsklage eingebracht. Es ist aber wie ausgeführt, nicht zulässig, dass von drei materiellen, einheitlichen und notwendigen Streitgenossen nur zwei eine Klage erheben und der dritte Streitgenosse in den Prozess nicht eingebunden ist. Dass die Einbeziehung des C auf Aktivseite nicht zulässig sein kann, zeigt auch die Tatsache, dass im Ergebnis dies einer Mehrheitsentscheidung innerhalb der drei Streitgenossen gleichkäme. Zwei Streitgenossen bestimmen, dass eine Klage erhoben wird, der Dritte wird gegen seinen Willen in den Prozess auf Aktivseite hineingezogen. Eine solche Majorisierung widerspricht jeder Definition der Gesamthandschaft. Dass dies überdies zu unlösbaren Verwicklungen führt, zeigt am besten dieses Verfahren: Obwohl C ausdrücklich die Klage ablehnt, sie während des Verfahrens zurückzieht, einen eigenen Rechtsanwalt bevollmächtigt, dem Rechtsanwalt, der die Klage eingebracht hat, keine Vollmacht erteilt, würde er als Kläger behandelt und hätte nicht einmal eine Möglichkeit, in irgendeiner Weise gegen ein stattgebendes Urteil, dass er nicht will, vorzugehen. Er könnte aufgrund seiner Prozessposition mangels Beschwer das Urteil, wenn er "gewinnt", was ja nicht seiner Prozessposition entspricht, nicht bekämpfen. Es kann daher bei der Erklärung eines Streitgenossen, hier des C, dass er gegen die Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruches ist, weil er diesen offenbar nicht als durchsetzbar ansieht oder weil er ihm zum Nachteil gereichen könnte, dieser an sich nur auf der Passivseite des Prozesses stehen. Er will ja die Klage abwehren. In diesen Fällen, in denen gegen Dritte ein Anspruch geltend gemacht werden soll, ist ein einheitlicher Streitgenosse, der nicht zustimmt, dergestalt in den Prozess miteinzubinden, dass er nun in Streitgenossenschaft mit der beklagten Partei auf Duldung der Klagsführung auf den geltend gemachten Anspruch geklagt wird. Er bildet dann eben mit der beklagten Partei eine Streitgenossenschaft und kann sich auf diese Weise am Prozess beteiligen bzw den von den anderen Gesamthandgenossen angestrebten Erfolg abwehren (RIS-Justiz RS0115013). Eine solche Einbeziehung des C ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Ein Positionswechsel einer Partei von der Kläger- auf die Beklagtenseite ist auch nicht zulässig. Da nur zwei der gesamthänderisch verbundenen Erben die Pflichtteilsergänzungsklage ohne von diesem geduldete Einbeziehung des dritten Gesamthandberechtigten einbringen, fehlt es an der Aktivlegitimation dieser zwei Erben, der erst- und zweitklagenden Partei. Die Aktivlegitimation wurde auch von allem Anfang an von der beklagten Partei bestritten. Es ist schon deshalb die Klage abzuweisen, wobei es somit aus formellen Gründen gar nicht darauf ankommt, ob die drei Kinder des F Erben nach ihm sind oder nicht. Mit anderen Worten fehlt es an der Aktivlegitimation der zwei Kläger auch dann, wenn sie Erben nach F sind. Wie das Schweizer Prozessrecht die hier aufgezeigten, nach liechtensteinischem Prozessrecht unlösbaren Widersprüche regelt, ist nicht massgebend, wobei nur nebenbei zu erwähnen ist, dass es wohl auch an dieser Dringlichkeit, die vom Schweizer Recht gefordert wird, fehlen würde, wenn Monate vergehen, bis erste Schritte in Richtung Durchsetzung der Ansprüche gemacht werden.
12. Da es sohin auf die Lösung der Vorfrage, ob eine Erbenstellung der erst- und zweitklagenden Partei nach F vorliegt, nicht ankommt, ist auf die Revisionsausführungen vor allem zur Erbenstellung der erst- und zweitklagenden Partei hilfsweise und nur der Vollständigkeit halber kurz Stellung zu nehmen. An den Anfang ist zu stellen, dass viele Missverständnisse während des Verfahrens, vor allem auch in der gegenseitigen Interpretation des Vorbringens der Parteien, darauf zurückzuführen sind, dass der Begriff "Pflichtteil" in den hier diskutierten Rechtsordnungen der Schweiz und Deutschlands (gleich auch Liechtensteins) eine verschiedene Bedeutung hat und daraus Missverständnisse entstehen. Nach Schweizer Recht stellt der Pflichtteil eine Verfügungsbeschränkung für den Erblasser dar. Der Pflichtteilsberechtigte ist Erbe, er hat einen klagbaren Anspruch auf Erbenstellung (CHK-Ch.Wildisen ZGB 470 N 5). Diese Verfügungsbeschränkung berechnet sich nach der Höhe als eine Funktion des gesetzlichen Erbanspruches. Währenddessen ist nach deutschem und liechtensteinischem Recht der Pflichtteil, der gewissen gesetzlichen Erben auch bei Verfügungen des Erblassers über sein Vermögen von Todes wegen verbleiben muss, nur ein obligatorischer Anspruch gegenüber den Erben. Der Pflichtteilsberechtigte wird also nicht Erbe und damit Universalsukzessor, sondern nur Gläubiger des Nachlasses. Auch nach deutschem und liechtensteinischem Recht berechnet sich die Höhe dieses obligatorischen Anspruches, des Pflichtteils, nach der Höhe der gesetzlichen Erbquote. Wenn sohin vom Pflichtteil, Pflichtteilsanspruch uä die Rede ist, ist im Zusammenhang des Gebrauches des Begriffes immer im Auge zu behalten, ob es sich um den Begriff nach Schweizer Recht oder nach deutschem/liechtensteinischem Recht handelt.
12.1. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof stimmt der rechtlichen Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts im Hinblick auf die mangelnde Erbenstellung der erst- und zweitklagenden Partei vollinhaltlich zu. Die Frage der Erbenstellung der Kinder des F wäre hier nur als Vorfrage zu lösen, da mit der Klage ein Anspruch des F geltend gemacht wird. Die Frage der Erbenstellung bestimmt sich nach dem hier zunächst zur Anwendung kommenden IPRG nach Art 29 Abs 1 IPRG und demnach nach dem Personalstatut des F (Art 10 Abs 1 IPRG). Der Anwendungsbereich des Erbstatuts ist umfassend und bestimmt natürlich auch, wer Universalsukzessor ist, somit nach welchem Recht sich die Universalsukzession nach einem Erblasser richtet. Es kann hier der Kürze halber auf die vom Fürstlichen Obergericht zitierte Lehre und Rechtsprechung verwiesen werden. Die Revisionswerber setzen dem das Schweizer Verlassenschaftsverfahren entgegen, das zu Folge Zuständigkeit der Schweizer Behörden und Gerichte und nach dem schweizerischen IPRG die Erben nach F anknüpfend an den letzten Wohnsitz des Erblassers nach Schweizer Recht beurteilt. Sowohl die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes *** als auch die nach dortigem materiellen Recht angewendeten Schweizer Bestimmungen sind hier zur Klärung der Vorfrage nicht zu diskutieren. Es ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass nach Schweizer (und auch deutschem) Recht der Erbe mit dem Tod des Erblassers in seine Position tritt, während nach liechtensteinischem (und auch österreichischem) Recht erst eine gerichtliche Entscheidung den Erben in seine Position als Universalsukzessor bringt. Es wird (oder würde) eben bei verschiedenen Zuständigkeiten, nämlich der Gerichte der Schweiz oder des Fürstlichen Landgerichtes, verschiedene Ergebnisse der Lösung der Vorfrage geben. Dies ist auch in Anknüpfungsbereichen anderer Teilbereiche des bürgerlichen Rechtes nicht selten und nicht auszuschliessen. Dies wäre nur mit einem einheitlichen IPRG zu verhindern, dass eben beispielsweise alle Staaten, hier beim Erbrecht, an den Wohnsitz oder an die Staatsbürgerschaft anknüpfen (vgl nunmehr EuErbRVO, in Kraft seit 17.08.2015, gültig für die meisten Mitgliedsstaaten der EU). Die Revisionswerber ziehen als Gegenargument vor allem die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 12.01.2018, 04 CG.2014.239, heran. Dabei wird von den Revisionswerbern übersehen, dass dieser Entscheidung ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Dort klagte eine behauptete Erbin eine auf sie im Erbwege übergegangene Forderung gegenüber einer Bank ein, wobei nur der Tod des Erblassers, seine italienische Staatsbürgerschaft und sein letzter Wohnsitz in Thailand feststanden. Es stand nicht fest, ob sich ein Gericht oder eine Behörde in Thailand (für Italien und Liechtenstein war dies zu verneinen) mit diesem Nachlass auseinandersetzte, ob es mehrere Erbansprecher gab, ob die in jenem Prozess behauptete Erbin in einem allfälligen Verfahren in Thailand Erklärungen abgab, die ihren geltend gemachten Anspruch betrafen, ob sich eine solche Behörde oder Gericht überhaupt mit dem ausländischen Vermögen in Liechtenstein (im Sinne des liechtensteinischen Rechtes) beschäftigte und daraus folgernd, ob nicht überhaupt ein inländisches Verlassenschaftsverfahren zur Feststellung der Erbeneigenschaft an dem in Liechtenstein gelegenen beweglichen Vermögen notwendig war, an dem wieder alle Erbprätendenten zu beteiligen wären. Nur darauf ist die Begründung des Fürstlichen Obersten Gerichthofes in der zitierten Entscheidung zu beziehen. All diese Fragen haben mit der gegenständlichen Klärung der Vorfrage der Erbeneigenschaft nichts zu tun. Hier ist nicht bestritten und nicht unklar, dass die drei Kinder des F seine gesetzlichen Erben sind und aufgrund der letztwilligen Verfügung entweder alle drei auch Erben im engeren Sinne als Universalsukzessoren, oder nur C aufgrund dieser letztwilligen Verfügung.
12.2. Soweit sich dann die Revisionswerber unter Punkt 1.2. mit dem Verfahren zur Bestellung eines Erbenvertreters vom Schweizer Nachlassgericht für die nach dortigem Recht drei Erben beschäftigt, geht dies an der hier zu lösenden Rechtsfrage vorbei. Es haben hier die zwei behaupteten Erben A und B in Rechtsnachfolge ihres Vaters die Klage eingebracht und nicht ein Vertreter dieser bzw aller drei Erben (nach Schweizer Recht). Es ist daher grundsätzlich die Frage nicht zu erörtern, was das Schweizer Recht bei Nichteinigung der gesamthänderisch verbundenen Erben für Möglichkeiten vorsieht und ob dann ein bestellter Erbenvertreter vom liechtensteinischen Gericht anzuerkennen wäre.
12.3. Letztlich argumentieren die Revisionswerber auch dahingehend, dass auch bei Anwendung deutschen Rechtes bei richtiger Auslegung des Testamentes des F nicht nur C, sondern auch A und B als Erben eingesetzt worden seien, nur der Höhe nach beschränkt auf die fiktive Pflichtteilsquote. Sie seien also auch Erben wie C und nicht obligatorische Pflichtteilsberechtigte. Auch hier folgt der Fürstliche Oberste Gerichtshof der rechtlichen Begründung des Fürstlichen Obergerichtes. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der zitierten deutschen Lehre und Rechtsprechung - darauf wird verwiesen - die Argumente für die "Enterbung", also die Beschränkung der erst- und zweitklagenden Partei auf den obligatorischen Pflichtteilsanspruch, herausgearbeitet. Widersprüche, die überhaupt erst zur Notwendigkeit der Auslegung des Testamentes führen, liegen darin, dass der Erblasser F zunächst seine drei Kinder A, B und C als seine Erben bezeichnet und ausdrücklich anordnet, dass bei Vorversterben von A und B ihre Portion dem Stamm des C anfallen solle. Andererseits wird eben am Schluss des Testamentes die Verfügung getroffen, dass C jedenfalls sämtliche Immobilien aus dem von F erstellten Inventar im Testament erhält und dass A und B nur den "Pflichtteil" erhalten [sollten], C das übrige und ausserdem, dass der Anspruch von A und B dermassen befriedigt werden sollte, dass sie bis zur Erreichung des Pflichtteils Beträge aus den Konti und Depots des F bei der L, M oder Q Bank erhalten sollten (die auch wieder im Inventar im Testament mit Konto- und Depotnummern aufgezählt sind). Auch für den Fürstlichen Obersten Gerichtshof sprechen für die Enterbung vor allem die Verfügung, dass sämtliche Immobilien laut Testament des F ("mein Nachlass besteht aus") C zukommen sollten und die genaue Anordnung der Befriedigung des Pflichtteils (jedenfalls zunächst bis zur Erschöpfung aus den Bankwerten). Dies spricht dafür, dass F grob gesagt, A und B nur das zuwenden wollte, was vom Gesetz als Minimum vorgeschrieben war und er keine Mitsprache der A und des B in der Verlassenschaft und auch keine Miteigentümerschaft bei den Immobilien wollte. Das sind die gewichtigsten Argumente für die Auslegung dieser letztwilligen Verfügung nicht als Erbeinsetzung der A und des B betragsmässig beschränkt mit der Quote des gesetzlichen Pflichtteils, sondern für die Enterbung, also dafür, dass A und B nur einen Geldanspruch in Höhe dieser Quote haben sollten. Die dagegen ins Treffen geführten Argumente der Revisionswerbers können diese Auslegung nicht erschüttern. Es wurde schon ausgeführt, dass sich die Unklarheit der Verfügung nur dadurch ergibt, dass F zunächst von der Erbenstellung aller drei Kinder spricht und auch Ersatzerbschaften anordnet. Es mag auch sein, dass Teilungsanordnungen im Hinblick auf die Immobilien, dass diese also an C gehen sollten, und die Einsetzung des C als Testamentsvollstrecker keinen Sinn ergeben, wenn C ohnehin Alleinerbe ist, doch ist diese Formulierung bei einem Laientestament für die Interpretation nicht entscheidend. Es kann genauso gewesen sein, dass der juristische Laie F (jedenfalls steht nichts anderes fest) gerade durch diese Teilungsanordnung und durch die Einsetzung des C als Testamentsvollstrecker seine Enterbung der anderen beiden Kinder "nachdoppeln" wollte, also auf Nummer sicher gehen wollte, dass die beiden Kläger keineswegs die Immobilien erhielten und keine Mitsprache in der Verwaltung der Erbgemeinschaft hätten (MüKo BGB7 / Lange § 2304 Rz 7; Edenhofer/Palandt77 § 2304 Rz 2). Wenn man noch davon ausginge, dass die Argumente für eine Verweisung auf den Pflichtteil im Verhältnis zur Erbeinsetzung mit der Quote des Pflichtteils keine klare Auslegung für die eine oder andere Art ergibt, bleibt es nach der Auslegungsregel des § 2304 dBGB bei der schlichten Zuwendung eines obligatorischen Pflichtteils durch den Erblasser F. Damit sind aber auch zu Folge dieser Nebenbegründung die erst- und zweitklagende Partei keine Erben als Universalsukzessoren des F, sodass auch aus diesem Grunde unter Hintansetzung der formellen Probleme die Aktivlegitimation nicht gegeben ist. Demnach sind aber auch die weiteren Ausführungen in der Revision unter der Prämisse der Erbenstellung der erst- und zweitklagenden Partei obsolet. Weiters gerügte sekundäre Feststellungsmängel liegen zufolge der Abweisung des Klagebegehrens mangels Aktivlegitimation nicht vor.
12.4. Wenn von den Revisionswerbern weiters eine Verfahrensrüge insoweit erhoben wird, als sich das Fürstliche Obergericht nicht ausreichend mit den Argumenten der Kläger auseinandergesetzt habe, die für eine Erbeinsetzung (der Höhe nach beschränkt mit Pflichtteilsquote) sprächen, kann auf das weiter oben Gesagte verwiesen werden. Überdies hat das Fürstliche Obergericht ausführlich dargelegt, warum es von einer Pflichtteilseinsetzung im Sinne einer Enterbung ausgeht. Wenn weiters als Verfahrensmangel gerügt wird, dass das Fürstliche Obergericht im Berufungsverfahren keine neuen Beweise aufgenommen hat, nämlich die Erstklägerin als Partei vernommen hat, dies mit einer unhaltbaren Begründung, und damit ein Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens bestehe, liegt auch dieser Mangel nicht vor. Die Kläger haben im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass sie im handschriftlichen Testament zu Erben eingesetzt worden seien und sie daher Erben ihres Vaters F seien. Insoweit liegt kein Parteifehler vor. Allerdings bezieht sich dieses Vorbringen nicht auf die Unterscheidung, dass eine Pflichtteilseinsetzung theoretisch die Enterbung darstellen kann, sodass der Enterbte nur die Stellung eines obligatorisch Berechtigten hat oder andererseits auch eine quotenmässige Beschränkung eines an sich zum Erben eingesetzten Nachkommen bedeuten kann. Aus dem Zusammenhang sind die klagenden Parteien davon ausgegangen, dass das Testament überhaupt eine Erbeinsetzung (nicht beschränkt auf die Quote des Pflichtteils) beinhaltet, sondern eben - wie am Anfang des Testamentes dargelegt - eine normale Erbeinsetzung aller drei Kinder. Eine Differenzierung erfolgte nicht. Anderes Vorbringen - hier ist auch den Revisionswerbern an sich Recht zu geben, mit Bezug auf Pflichtteilsberechtigung bezieht sich wiederum auf Schweizer Recht und Unklarheiten, da die Parteien den Begriff des Pflichtteils, Pflichtteilsberechtigten uä, wie schon dargelegt, in verschiedenem rechtlichen Sinn verwenden. Allerdings ist das Beweisthema, zu dem die Parteienvernehmung der Erstklägerin angeboten wurde, zur Lösung der Frage auch im Sinne der Hilfsbegründung irrelevant. Es mag sein, dass F über Frage der A nach dem Tod seiner Frau verneinte, dass er A auf den Pflichtteil gesetzt habe. Es steht aber jedenfalls fest, dies aufgrund der Testamentsurkunde, dass diese damalige Aussage, wenn sie von F getätigt worden war, unrichtig ist. Er hat nämlich A auf den Pflichtteil gesetzt, sei es rechtlich oder der Höhe nach. Dies kann nach dem angegebenen Beweisthema jedenfalls durch Parteienvernehmung nicht geklärt werden. Weitere Beweise zur Frage des Verfahrens zur Bestellung eines Erbenvertreters beim Bezirksgericht *** erübrigen sich ohnehin, weil dieses Verfahren und die Frage der Berechtigung eines Erbenvertreters im gegenständlichen Verfahren irrelevant sind.
12.5. Es wäre daher der Revision auch aus diesen Gründen keine Folge zu geben.
13. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 50, 41 Abs 1 ZPO. Die Kosten wurden richtig verzeichnet. Was die Teilzurückweisung betrifft, sind der sie betreffenden Partei Rainald Bodle keine Kosten entstanden.
Vaduz, am 11. Dezember 2018