08 CG.2016.352
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A, wider die beklagten Parteien 1. Dr. B, und 2. Dr. C, beide vertreten durch *** w egen EUR 50 Mio s.A., infolge Revision der klagenden Partei vom 03.08.2017, ON 50, gegen das Urteil und den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 12.07.2017, ON 48, mit dem der Berufung der klagenden Partei vom 03.04.2017, ON 31, gegen das Versäumnisurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 10.03.2017, ON 28, keine Folge und dem Rekurs der klagenden Partei vom 03.04.2017, ON 31, gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 10.03.2017, ON 29, ebenfalls keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Revision wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Dem Kostenrevisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten binnen 4 Wochen die mit CHF 93'975.92 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Mit Versäumnisurteil gemäss § 396 f ZPO vom 10.03.2017, ON 28, wies das Landgericht das auf Zahlung von EUR 50 Millionen samt 7% Zinsen seit 2003 gerichtete Klagebegehren der Klägerin gegen die beiden Beklagten ab und verpflichtete Erstere zum Kostenersatz in Betrag von CHF 75'932.40 an Letztere.
2. Mit separat ausgefertigtem Beschluss ebenfalls vom 10.03.2017, ON 29, wies das Landgericht zudem den von der Klägerin gleichzeitig mit ihrer Klage gestellten Verfahrenshilfeantrag ab, dies mit der Begründung, dass die Klägerin trotz Aufforderung kein mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis vorgelegt habe.
3. Der von der Klägerin gegen das Urteil erhobenen Berufung wurde ebenso wie dem gegen den Beschluss erhobenen Rekurs keine Folge gegeben. Ebenso wenig wurde einem von der Klägerin gegen den Kostenpunkt des Urteils erhobenen Berufung Folge gegeben.
4. Das Fürstliche Obergericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
"3.1.1. Sofern die Klägerin geltend macht, die Voraussetzungen für ein Versäumnisurteil seien nicht gegeben gewesen, weil sie nicht ordnungsgemäss geladen worden sei, ist zu erwägen:
Die erste in gegenständlicher Rechtssache stattfindende Streitverhandlung, mit welcher die erste Tagsatzung verbunden war (§ 246 ZPO), wurde vom Landgericht auf den 10.03.2017 anberaumt. Die Ladung zu dieser Tagsatzung wurde der Klägerin im Rechtshilfeweg am 20.02.2017 durch persönliche Aushändigung zugestellt (s. "Zustellzeugnis" bei ON 26). Die Behauptung der Klägerin, sie sei zur Tagsatzung vom 10.03.2017 nicht ordnungsgemäss geladen worden, ist daher nicht nachvollziehbar.
3.1.2. Nicht zu schützen ist die Klägerin auch mit ihrem weiteren Argument, dass der Erstrichter von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen gewesen sei.
Inwiefern mit Bezug auf den Erstrichter ein gesetzlicher, sprich in Art. 56 GOG normierter, Ausschlussgrund anzunehmen sei, wird von der Klägerin in keiner Richtung auch nur mit einer Silbe begründet. Ebenso wenig wird schlüssig bzw. substantiiert und nachvollziehbar dargetan, inwiefern der Erstrichter wegen Vorliegens eines Befangenheitsgrundes nach Art. 57 GOG ausgeschlossen gewesen sein soll. Insofern erweist sich das Berufungsvorbringen der Klägerin als nachgerade rechtsmissbräuchlich. Diese Rechtsmissbräuchlichkeit erschliesst sich auch daraus, dass die Klägerin, obwohl ihr die Person des Erstrichters spätestens seit Zustellung der Ladung zur ersten Tagsatzung vom 10.03.2017 auch namentlich bekannt ist, eine Ausgeschlossen- bzw. Befangenheit des Erstrichters erstmals in ihrer Berufung behauptet. Des Weiteren ist dem Obergericht gerichtsbekannt, dass die Klägerin den Erstrichter wiederholt in diversen anderen Verfahren mit den immer gleichen unhaltbaren Vorwürfen jeweils erfolglos abgelehnt hat. Das Obergericht nimmt daher davon Abstand, die augenscheinlich rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines Ausschluss- bzw. Befangenheitsgrundes mit Bezug auf den Erstrichter zum Anlass zu nehmen, das Berufungsverfahren zu unterbrechen und den Gerichtsakt an den Landgerichtspräsidenten zur Entscheidung gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. a GOG über eine allfällige Ausgeschlossen- bzw. Befangenheit des Erstrichters zurückzuleiten.
3.1.3. Soweit die Klägerin mit ihrer Nichtigkeitsrüge der Sache nach auch auf die von ihr gleichzeitig mit der Klageerhebung beantragte Verfahrenshilfe bzw. auf die von ihr infolge ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse angeblich nicht bezahlbaren Kosten einer Teilnahme an der Tagsatzung vom 10.03.2017 vor dem Erstgericht reflektiert, ist zu erwägen:
Es bestand kein Anspruch der Klägerin dahingehend, dass die Tagsatzung vom 10.03.2017 bis zur Entscheidung über die von ihr beantragte Verfahrenshilfe verlegt werde. Dies sollte der Klägerin nicht zuletzt aus dem Verfahren 3 CO.2014.4 und der dortigen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 10.04.2015 bestens bekannt sein. § 73 Abs. 1 ZPO sieht ausdrücklich vor, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Parteien nicht berechtigt, die Einlassung in den Rechtsstreit oder die Fortsetzung der Verhandlung zu verweigern oder die Erstreckung von Fristen oder die Verlegung von Tagsatzungen zu begehren. Zudem sieht die liechtensteinische ZPO ohnehin keinen Anspruch auf Gewährung von Verfahrenshilfe in Form der Übernahme der Kosten der Anreise zum erkennenden Gericht nach Vaduz und damit allenfalls verbundene weitere Kosten vor. § 64 ZPO zählt vielmehr die von der Verfahrenshilfe umfassten Begünstigungen abschliessend auf; die Übernahme von Anreise- und Aufenthaltskosten figurieren darunter nicht. Abgesehen davon hat das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag der Klägerin, wie nachstehend noch zu erwägen sein wird, zu Recht abgewiesen.
3.2. Auch der von der Klägerin im Kostenpunkte erhobenen Berufung ist kein Erfolg beschieden.
Insofern ist das Rechtsmittel schon deswegen unbeachtlich, weil es die Klägerin unterlassen hat, ihre Kostenrüge ziffernmässig bestimmt auszuführen. Das Rechtsmittel der Klägerin enthält mit anderen Worten weder eine ziffernmässig bestimmte Anfechtungserklärung noch einen dieser Anfechtungserklärung entsprechenden ziffernmässig bestimmten Abänderungsantrag, und werden zudem auch die bekämpften Kosten nicht rechnerisch dargelegt (LES 2016, 196).
Abgesehen davon haben die Beklagten ihre Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens rechtzeitig und - jedenfalls soweit ihnen diese vom Erstgericht im Betrage von CHF 75'932.40 tatsächlich zugesprochen wurden - auch tarifkonform verzeichnet. Zufolge vollständigen Unterliegens hat das Erstgericht die Klägerin gemäss § 41 Abs. 1 ZPO zu Recht zum Kostenersatz an die Beklagten verurteilt. Auch bei inhaltlicher Prüfung ist der Kostenrüge der Klägerin daher kein Erfolg beschieden.
3.3. Erwartungsgemäss hat die Klägerin nach Bekanntgabe der Senatsbesetzung mittels E-Mail-Eingabe den Vorsitzenden, den Beisitzer Dr. D sowie den (ohnehin nur für den Fall der Verhinderung vorgesehenen) Beisitzer Dr. E abgelehnt (vgl. ON 40).
Dieses Ablehnungsgesuch bzw. der Befangenheitsantrag ist schon deshalb unbeachtlich, weil die Klägerin ungeachtet des ihr bekannten Formerfordernisses der Schriftlichkeit an ihren laufenden E-Mail-Eingaben festhält. Aufgrund einer Vielzahl mittlerweile ergangener Entscheidungen der liechtensteinischen Gerichte ist der Klägerin bekannt, dass Eingaben per E-Mail nicht zur geschäfts- und ordnungsgemässen Behandlung geeignet sind und zurückgewiesen werden, weil gerichtliche Eingaben mit der eigenhändigen (Original) Unterschrift der Partei bzw. des Parteienvertreters versehen sein müssen (§ 75 Ziff. 3 ZPO), um den prozessualen Formerfordernissen zu entsprechen. Nachdem die Klägerin ihre rechtsmissbräuchliche E-Mail-Praxis mit ihrer Eingabe ON ??? fortgesetzt hat, ist auch von einem Verbesserungsverfahren Abstand zu nehmen. Weiter erweist sich der mit E-Mail ON 40 eingebrachte Ablehnungsantrag der Klägerin auch deswegen als rechtsmissbräuchlich, weil sie darin wie in einer kaum noch überblickbaren Vielzahl weiterer sie betreffender Verfahren neuerlich sämtliche Richter des erkennenden Senates des Obergerichtes ohne jegliche substantiierte Behauptung eines Befangenheits- oder Ausschliessungsgrundes pauschal als "schwerwiegend befangen" bzw. "gesetzlich ausgeschlossen" bezeichnet, wohl wissend, dass solche Ablehnungsanträge von den hierzu berufenen Instanzen jeweils als unzulässig zurückgewiesen werden. Die diesbezügliche Eingabe war sohin überhaupt nicht mehr zu bearbeiten, sondern konnte abgelegt werden (OGH 07.10.2016, 6 CG.2015.374; OGH 04.11.2016, 5 CG.2016.201; u.v.a.).
Zudem wurde die Klägerin, nachdem sie trotz wiederholter Hinweise auf ihre unzulässige und rechtsmissbräuchliche E-Mail-Praxis hiervon nicht abliess, vom 3. Senat des Obergerichts im Beschluss vom 13.04.2016 zu 4 CG.2015.175 darauf hingewiesen, dass von ihr per E-Mail erstattete Eingaben inskünftig nicht einmal mehr ohne Verbesserungsversuch zurückgewiesen, sondern überhaupt keiner Erledigung mehr zugeführt, sondern nur noch im betreffenden Akt abgelegt werden. Diese Vorgehensweise wird der Klägerin, nachdem sie sich hiervon scheinbar nicht beeindrucken liess, vom 3. Senat des Obergerichtes neuerlich und hiermit zum letzten Mal in Aussicht gestellt.
3.4. Die Kostenentscheidung in der Hauptsache stützt sich auf §§ 41 Abs. 1, 50 ZPO.
4. Sofern die Klägerin mit Rekurs den ihren Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschluss des Landgerichts bekämpft, ist zu erwägen:
4.1. Die Verfahrenshilfe ist beim Prozessgericht erster Instanz schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen (§ 65 Abs. 1, 1. Satz ZPO). In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für welche die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit erforderlich, entsprechende Belege beizubringen (§ 66 Abs. 1, 1. Satz ZPO). Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so hat das Gericht unter Fristsetzung und mit entsprechender Belehrung eine Behebung des Mangels im Sinne der §§ 84 und 85 zu versuchen (§ 66 Abs. 2 ZPO). Über den Antrag ist auf der Grundlage des Verfahrensstandes und des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden (§ 66 Abs. 3 ZPO).
Nachdem die Klägerin kein Vermögensbekenntnis vorgelegt hatte, wurde sie mit Beschluss des Landgerichts vom 22.12.2016, im Rechtshilfeweg zugestellt am 20.02.2017, nachdem sie ursprünglich noch die Annahme verweigert hatte (s. ON 20, ON 22 und ON 26), zur Vorlage eines solchen aufgefordert, dies unter Androhung, dass widrigenfalls ihr Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen werde. Nichtsdestotrotz hat die Klägerin kein Vermögensbekenntnis vorgelegt. Ausgehend hiervon hat das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag der Klägerin zu Recht abgewiesen (RIS-Justiz RS0120073).
4.2. Da die Klägerin mit ihrem Rekurs erfolglos war, hat sie den Beklagten die Kosten ihrer Rekursbeantwortung zu ersetzen (§§ 41 Abs. 1, 50 ZPO). Bemessungsgrundlage für den Kostenersatz ist allerdings nicht wie von den Beklagten angenommen der Streitwert in der Hauptsache, sondern jener mutmassliche Betrag, in welchem die Klägerin mit ihrem Verfahrenshilfeantrag von der Tragung von Prozesskosten befreit werden wollte. Es ist angesichts der exorbitant hohen Klageforderung gerechtfertigt, diesen mutmasslichen Kostenbefreiungsbetrag mit 1% der Klagesumme umgerechnet in Schweizer Franken, sohin mit CHF 500'000.-- zu bestimmen. Zudem fällt eine Entscheidungsgebühr wie von den Beklagten verzeichnet mit Bezug auf den Rekurs der Klägerin nicht an (Art. 19 Abs. 2 GGG). Unter Berücksichtigung des Einheitssatzes nach Art. 23 RATG, des Streitgenossenzuschlages nach und der gesetzlichen Mehrwertsteuer sind damit die Kosten der Rekursbeantwortung der Beklagten gemäss TP 3B mit insgesamt CHF 9'220.80 zu bestimmen und der Klägerin zum Ersatz an diese aufzuerlegen."
5. Gegen diese Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts hat die Klägerin die als Revision und als Kostenrevisionsrekurs aufzufassende folgende Eingabe eingebracht:
6. Die Beklagten haben rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung erstattet (ON 52) mit der sie die Zurückweisung der Revision beantragen, in eventu ihr keine Folge zu geben, sondern die damit bekämpfte Entscheidung (Urteil und Beschluss) des Fürstlichen Landgerichts vom 12.07.2017, ON 48, vollinhaltlich zu bestätigen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung der Beklagten aus:
6.1. Die Revision sei nicht prozessordnungskonform ausgeführt. Die Klägerin negiere die Hinweise des OGH, wonach sie ihre Revisionsgründe getrennt voneinander auszuführen und im Einzelnen darzulegen habe, aus welchem Grund sie welchen Revisionsgrund für erfüllt erachte. Die Revision ON 50 sei erneut wieder vollkommen diffus und ohne Unterscheidung der einzelnen Revisionsgründe. Zur prozessordnungskonformen Behandlung sei sie nicht geeignet und daher zurückzuweisen.
6.2. Eine Zurückweisung a limine dränge sich auch aufgrund des mit diesem Verfahren angesichts des exorbitanten Streitwertes von CHF 55 Mio entstehenden Kosten auf. Allein die von den Beklagten jeweils zur Hälfte zu tragenden Entscheidungsgebühren würden sowohl für die zweite als auch für dritte Instanz CHF 17'000.00 und für I. Instanz CHF 8'500.00, zusammen also CHF 42'500.00 betragen. Selbstverständlich könnten diese von der Klägerin nicht einbringlich gemacht werden. Die Beklagten müssten sich also nicht nur den ständig gleichlautenden völlig unberechtigten Vorwürfen stellen, sondern auch noch sehr hohe Gerichtsgebühren bezahlen. Es sei daher an der Zeit, die mutwilligen Eingaben der Kläger a limine zurückzuweisen.
6.3. Eine Ausgeschlossenheit von Richtern liege nicht vor. Die Klägerin habe ihr Recht auf Ablehnung einer Gerichtsperson verwirkt (Art 59 Abs 3 GOG).
6.4. Die Klägerin beantrage lediglich die Aufhebung, eine Abänderung werde nicht beantragt. Der Aufhebungsantrag beinhalte keinen Abänderungsantrag.
6.5. Auch zur Frage des Vergleichs sei der Prozessstandpunkt der Klägerin völlig unschlüssig, zumal sie selbst einen Vergleichsbetrag von CHF 8,5 Mio erwähne, gleichwohl aber einen Schadenersatz von EUR 50 Mio, also in etwa des 6-fachen des Vergleichsbetrages fordere.
7. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
7.1. Wenn die Revision nicht auf einen gesetzlich vorgesehenen Revisionsgrund gestützt wird oder aber nicht den Erfordernissen, insbesondere der §§ 472, 475 ZPO entspricht, ist sie zu verwerfen (OGH 04 CG.333/1999-59, LES 2003, 36).
Gem § 472 ZPO kann die Revision nur aus den dort angeführten Gründen begehrt werden. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Rechtsrüge dann nicht gesetzmässig ausgeführt ist, wenn sie sich darauf beschränkt, allgemein die Unrichtigkeit der unterinstanzlichen rechtlichen Beurteilung zu behaupten, ohne dies zu konkretisieren (OGH 02 CG.2015.16; vgl RIS-Justiz RS0043603). Auch reicht im Rahmen einer Rechtsrüge das blosse Aufstellen von (unrichtigen) Rechtsbehauptungen oder eine mangelnde Auseinandersetzung mit den Argumenten des Berufungsgerichts regelmässig nicht aus (OGH 02 CG.2015.16). Eine Rechtsrüge ist auch dann dem Gesetz nicht gemäss ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint. Es fehlt überdies an einer gesetzmässigen Ausführung der Rechtsrüge, wenn sich die Partei mit den Argumenten des Berufungsgerichts gar nicht auseinandersetzt (OGH 01 CG.2012.85). Dies gilt generell auch dann, wenn sie die Ausführung der Revision darauf beschränkt, allgemein die Unrichtigkeit der unterinstanzlichen rechtlichen Beurteilung zu behaupten, ohne diese Behauptung zu konkretisieren (OGH 01 CG.2012.85; LES 2014, 21; 06 EG.2013.78; RIS-Justiz RS0043603, RS0043605; RS0043312). Generell ist eine Revision dann zu verwerfen, wenn sie sich nicht auf einen gesetzlich vorgesehenen Revisionsgrund stützt oder nicht den Erfordernissen insbesondere der §§ 472, 475 ZPO entspricht (OGH 04 CG.333.1999 LES 2003, 36/1).
7.2. Darüber hinaus: Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, sich wiederholt mit Eingaben auseinanderzusetzen, die - auch für den jeweiligen Einschreiter - erkennbar unzulässig und damit nicht geeignet sind, dessen prozessuale Situation zu verbessern. So wird etwa zu wiederholten substanzlos und rechtsmissbräuchlich erhobenen Ablehnungs- und Verfahrenshilfeanträgen von den liechtensteinischen Gerichten judiziert, dass diese nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müssen (OGH 1 Ob 211/09z, 07 CG.2012.286; RIS-Justiz RS0125478, RS0046015).
7.3. Es ist überdies nicht Aufgabe der Gerichte, auf gerichtsnotorisch frei erfundene Anschuldigungen gegen Richter, so zB wegen angeblicher Ausgeschlossenheiten, Befangenheiten, Gesetzwidrigkeiten, Amtsmissbräuche etc einzugehen. Rechtsmittel mit offensichtlich mutwilligen und haltlosen Pauschalvorwürfen gegen Richter sind nicht gesetzmässig ausgeführt (vgl schon OGH 02 CG.2013.220). Solche Revisionen bzw Revisionsrekurse sind zurückzuweisen.
7.4. Der gegenständlichen Eingabe der Klägerin ON 50 vom 27.07.2017 (Eingangsdatum beim Landgericht 07.08.2017) lässt sich zu den in § 472 ZPO angeführten Revisionsgründen keine substantielle Rechtsmittelausführung entnehmen. Es wird lediglich behauptet, das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts ON 48 sei "widrig und nichtig" und werde wegen "absoluter Nichtigkeit und Gesetzwidrigkeit, massiver Verletzung von Menschenrechtskonvention" bekämpft. Beantragt wird in der Folge, den "freien Zugang zur Justiz" zu öffnen, einen "unabhängigen Richter zu bestellen" und die Schadenersatzklage "zur gesetzkonformen Behandlung anzunehmen".
Soweit pauschal behauptet wird, das Urteil erschöpfe sich in "prozesswidrigen, aktenwidrigen sachfremden wahrheitswidrigen Vorwürfen und böswilligen Unterstellungen" beinhaltet dies ebenso wenig eine Auseinandersetzung mit den vom Fürstlichen Obergericht angeführten sachlichen Gründen.
Soweit behauptet wird, "gestellte Anträge" seien "unter den Teppich gekehrt" worden, wird damit offensichtlich ein Verfahrensmangel geltend gemacht, der aber weiter nicht ausgeführt wird (ganz abgesehen davon, dass ein solcher dem Akteninhalt nicht zu entnehmen ist). Die Klägerin war zur ersten Tagsatzung ordnungsgemäss geladen, infolge ihres Ausbleibens erging gegen sie zu Recht Versäumungsurteil. Diesbezüglich hat sich bereits das Fürstliche Obergericht befasst und einen Verfahrensfehler verneint. Einen Verfahrensmangel zweiter Instanz behauptet die Klägerin nicht. Die Ladung zur Berufungsverhandlung wurde der Klägerin nachweislich zugestellt (Zustellzeugnis ON 42). Protokoll und Urteil des Berufungsgerichts wurden ebenso nachweislich der Klägerin zugestellt (ON 51a).
Dass ein Verfahren "nicht stattgefunden" habe ist eine missbräuchliche und mutwillige Behauptung, zumal das Verfahren - wie dies der Klägerin bestens bekannt ist - tatsächlich stattgefunden hat. Für ein "gesetzwidriges" Verfahren behauptet die Klägerin keine substantiellen Verfahrensmängel. Dass die Klägerin "kein einziges Schriftstück ausser zwei Versäumnisurteile und eine Rechnungsforderung" erhalten habe, widerspricht dem Akteninhalt, zumal sie in diesem Verfahren (08 CG.2016.352) sehr wohl auch andere Schriftstücke, zB das Protokoll vom 12.07.2015, ON 45 (siehe Zustellnachweis ON 51a) oder die gerichtliche Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 12.07.2017 (ON 42) laut Zustellzeugnis vom 08.06.2017 sowie andere Aktenstücke (vgl Zustellzeugnis ON 34) nachweislich erhalten hat.
Insgesamt erweist sich daher die Revision der Klägerin als offenkundig wider besseres Wissen und daher mutwillig und rechtsmissbräuchlich, sodass sie zu verwerfen war. Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Rechtsprechung des StGH als "krass rechtsmissbräuchlich" zu qualifizieren (dazu StGH 2013/26, 2012/195, 2012/197 ua).
Auf mutwillige und offenbar wider besseres Wissens erhobene Rechtsmittel ist inhaltlich nicht einzugehen, sie sind zurückzuweisen.
7.5. Soweit es die pauschalen Vorwürfe gegen die Richter der Unterinstanzen betrifft, werden diese von der Einschreiterin weiter nicht substantiiert. Es ist daher auf die pauschalen Anschuldigungen gegen Richter der Untergerichte nicht einzugehen. Diese Anwürfe erfolgen missbräuchlich und mutwillig. Der Klägerin ist bereits aus einer Vielzahl anderer von ihr initiierter Verfahren bestens bekannt, dass die völlig unbegründeten - und auch nicht näher ausgeführten - Vorwürfe unrechtmässiger Verhaltensweisen der Richter der Unterinstanzen ein mutwilliges und krass missbräuchliches Vorgehen darstellt. Auf die mittlerweile amtsbekannte mutwillige und missbräuchliche Vorgangsweise der Klägerin ist nicht mehr einzugehen (OGH 06 CG.2015.374; 08 CG.2016.425 uva).
7.6. Dafür, dass die Richter der Untergerichte ausgeschlossen gewesen seien, bringt die Klägerin nichts vor. Derartige Gründe sind auch dem Akt zu entnehmen. Daher ist auch diesbezüglich nicht weiter auf pauschale Behauptungen der Ausgeschlossenheit einzugehen.
7.7. Soweit der Eingabe der Klägerin zu entnehmen ist, dass sie sich auch gegen den Kostenspruch des Fürstlichen Obergerichts richtet, erfolgt dies zu Unrecht: Die Beklagten haben ihre Kosten tarifmässig verzeichnet, das Berufungsgericht hat diese den Beklagten tarifmässig zugesprochen.
7.8. Weder der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe noch ein anderer nach diesem Titel zulässiger Antrag berechtigt die Parteien, die Einlassung in den Rechtsstreit oder die Fortsetzung der Verhandlung zu verweigern oder die Erstreckung von Fristen oder die Verlegung von Tagsatzungen zu begehren (§ 73 Abs 1 ZPO). Daher hindert ein seitens der Klägerin gestellter Verfahrenshilfeantrag, über den noch nicht entschieden ist, nicht die Erlassung eines Versäumnisurteils gegen die zur ersten Tagsatzung nicht erschienene Klägerin.
8. Soweit es die mit Beschluss den Beklagten zugesprochenen Kosten für das Rekursverfahren betrifft, sind diese ebenfalls nicht zu beanstanden. Wenn sich daher die Klägerin in ihrer Eingabe gegen die Kostensprüche (freilich ohne nähere Begründung) richtig, ist diesen als Kostenrevisionsrekurs aufzufassenden Ausführungen keine Folge zu geben.
9. Zusammenfassend ist daher die erhobene Revision als nicht gesetzmässig ausgeführt zurückzuweisen, dem Kostenrevisionsrekurs ist keine Folge zu geben.
10. Die Beklagten haben die Kosten für ihre Revisionsbeantwortung tarifmässig verzeichnet. Diese waren den Beklagten infolge ihres umfassenden Abwehrerfolges zuzusprechen.