Auch die Interpretation der schuldbegründenden Norm kann ein Aufrechnungsverbot ergeben. Geschützt können insbesondere auch öffentliche Interessen sein, so das öffentliche Interesse an einer gesetzmässigen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge im Rahmen der betrieblichen Personalvorsorge. Daher ist eine Aufrechnung einer privaten Schadenersatzforderung, die sich nicht aus dem Anschlussvertrag ergibt, mit Beitragsforderungen der Personalvorsorgeeinrichtung unzulässig.
08 CG. 2016.458
OGH. 2018.58
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A AG, vertreten durch den Verwaltungsrat B, wider die beklagte Partei Stiftung C, vertreten durch D, wegen CHF 29'913.00 s.A. über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 22.03.2018, 08 CG.2016.458, ON 31, mit dem der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 22.11.2017, 08 CG.2016.458, ON 24, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 2'131.26 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Die Klägerin hat bei der beklagten Partei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Jahr 2008 einen Anschlussvertrag nach Art 4a Abs 6 BPVG abgeschlossen, womit sie ihrer Verpflichtung nach Art 3 Abs 1 BPVG nachgekommen war, für ihre Arbeitnehmer die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge bei einer in Liechtenstein bewilligten Vorsorgeeinrichtung zu verwirklichen. Seither war die Klägerin verpflichtet, an die beklagte Partei die entsprechenden Beitragszahlungen (die vom Arbeitgeber direkt vom Lohn abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge und die Arbeitgeberbeiträge) zu leisten.
1.1. Da die Klägerin im Jahre 2015 und im ersten Quartal 2016 ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge an die betriebliche Pensionsvorsorge nicht nachkam, ergingen über Antrag der beklagten Partei Zahlbefehle des Fürstlichen Landgerichtes. Nach Widersprüchen der klagenden Partei gegen die Zahlbefehle beantragte die beklagte Partei die Rechtsöffnung, der jeweils vom Fürstlichen Landgericht mit den Rechtsöffnungsentscheidungen zu 08 RÖ.2016.37, 08 RÖ.2016.38, 08 RÖ.2016.39, 08 RÖ.2016.40 und 08 RÖ.2016.41 Folge gegeben wurde. Damit wurde die klagende Partei verpflichtet, der beklagten Partei einen Gesamtbetrag von CHF 29'913.00 samt näher bestimmter gestaffelter Zinsen zu bezahlen.
2. Gegen diese Rechtsöffnungsentscheidungen brachte die dort verpflichtete Partei die gegenständliche Aberkennungsklage ein. In der Aberkennungsklage wird zusammengefasst geltend gemacht, dass die nunmehr Beklagte mit dem von ihr eingesetzten Lohnprogramm E bzw mit dem Vertrieb dieses Programmes eine Urheberrechtsverletzung zu Lasten des von der Klägerin entwickelten Programmes F begangen habe, das zuvor verwendet und vertrieben worden sei. Diese Urheberrechtsverletzung begründe eine Schadenersatzforderung der Klägerin von zumindest CHF 50'000.00, die mit Schreiben vom 30.09.2016 gegen die Beitragsforderungen der beklagten Partei, auf die sich die Rechtsöffnungsentscheidungen gründeten, aufgerechnet worden sei. Das restliche Vorbringen bezieht sich vor allem auf die Art und die Herleitung der Verletzung der Urheberrechte der klagenden Partei und ist aufgrund des Ausganges des Revisionsverfahrens nicht näher darzustellen.
2.1. Die beklagte Partei wendete einerseits ein, dass keine Urheberrechtsverletzung von Seiten der beklagten Partei stattgefunden habe. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die Aufrechnung dieser behaupteten Schadenersatzforderung mit offenen Beiträgen nach der betrieblichen Personalvorsorge nicht zulässig sei.
3. Das Fürstliche Landgericht hat mit Urteil vom 22.11.2017 das Aberkennungsbegehren abgewiesen.
3.1. Dazu wurde vom Erstgericht der wesentliche Inhalt des Anschlussvertrages zwischen den Parteien vom 04.03/09.06.2008 festgestellt, darin vor allem die Bestimmungen über die Beitragszahlungen und die Zeitpunkte der Fälligkeit, über die Anmeldungen der Arbeitnehmer und den Beitrag an die jährlichen Verwaltungskosten (CHF 180.00 pro versicherter Person). Darüber hinaus wurden genaue Feststellungen zu den mit den Zahlbefehlen und damit in den Rechtsöffnungsverfahren betriebenen Forderungen der beklagten Partei getroffen.
3.2. Rechtlich führte das Fürstliche Landgericht aus, dass eine Aufrechnung der behaupteten Schadenersatzforderungen der klagenden Partei mit den geschuldeten Beitragsforderungen nicht zulässig sei. Der Zweck der Beiträge nach Art 7 BPVG bestehe in der Finanzierung der betrieblichen Vorsorge. Diese Beiträge seien individuell für die Versicherung der Arbeitnehmer zu verwenden und die beklagte Partei habe die Mindestleistungen für den Versicherungsfall des Todes, der Invalidität oder der Hinterbliebenenvorsorge abzudecken. Dies verbiete eine Aufrechnung mit einer "privaten" Forderung der Klägerin.
4. Gegen dieses Urteil erhob die klagende Partei eine Berufung mit dem Antrag, das erstgerichtliche Urteil dahingehend abzuändern, dass der Aberkennungsklage vollinhaltlich Folge gegeben werde.
4.1. Inhaltlich wurde dazu ausgeführt, dass ein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungsverbot der hier massgeblichen Forderungen nicht bestehe. Wenn ein solches Aufrechnungsverbot gewollt gewesen wäre, hätte der Gesetzgeber eine entsprechende Gesetzesbestimmung erlassen. Es handle sich bei der beklagten Partei nicht um eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, sondern um eine privatrechtlich organisierte Stiftung. Auch im Anschlussvertrag sei kein Aufrechnungsverbot vereinbart. Sekundäre Feststellungsmängel wurden insoweit geltend gemacht, als keine Feststellungen zur Gegenforderung getroffen wurden.
5. Das Fürstliche Obergericht gab der aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Berufung keine Folge.
5.1. Das Fürstliche Obergericht führte zusammengefasst aus, dass die Bestimmungen über die Aufrechnung im ABGB aus dem österreichischen Rechtsbestand übernommen worden seien. Die Aufrechnungsverbote seien in §§ 1440, 1441 ABGB normiert. Zu diesen Aufrechnungsverboten vertrete die österreichische Lehre und Rechtsprechung (zu §§ 1440, 1441 öABGB) den Standpunkt, dass auch bei Fehlen eines im Gesetz geregelten ausdrücklichen Aufrechnungsverbotes sich aus der Natur eines Geldanspruchs ergeben könne, dass wegen der schutzwürdigen Interessen an der effektiven Leistung dieser Geldschuld eine Kompensation ausgeschlossen ist. Ein solcher Fall liege hier vor. Die öffentlichen Interessen ergäben sich schon aus dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge. Die beklagte Partei bedürfe zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge der Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei Zulässigkeit der Kompensation wären grundsätzlich die Versicherungsleistungen gefährdet. Überdies könne sich ein Kompensationsverbot auch daraus ergeben, dass die Aufrechnung geradezu als Vertrauensbruch zu werten sei und somit einen Rechtsmissbrauch darstelle. Im gegenständlichen Fall stelle es einen solchen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Arbeitgeber die von ihm einbehaltenen Arbeitnehmeranteile für die obligatorische Vorsorgeeinrichtung entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht zum Aufbau des Versicherungsschutzes der Arbeitnehmer abführe, sondern zur teilweisen Einbringlichmachung einer eigenen Forderung verwende, die in keinem Zusammenhang mit dem Anschlussvertrag stehe. Schliesslich könne sich ein vertragliches Aufrechnungsverbot auch konkludent aus einer getroffenen vertraglichen Vereinbarung ergeben, so etwa auch beim Vertrag zu Gunsten Dritter. Die Leistungen aus dem Anschlussvertrag zwischen Arbeitgeber und der Vorsorgeeinrichtung kämen allein den Arbeitnehmern zugute. Somit würden die Arbeitnehmer, sohin die Leistungsempfänger, durch eine Aufrechnung verkürzt.
6. Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige und zulässige Revision der klagenden Partei, die in den Antrag mündet, das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes aufzuheben. Ausserdem wird ein Kostenantrag gestellt. Als Revisionsgrund wird (sich aus dem Inhalt der Revision ergebend) unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
6.1. In der Revision wird zunächst neu die historische Entwicklung des Anschlussvertrages dargestellt und neu vorgebracht, dass sich der Anschlussvertrag auf einen maximalen Jahreslohn von CHF 119'340.00 bezogen habe. Damit ergebe sich eine Höchstverpflichtung der klagenden Partei von jährlich CHF 12'650.04 (10,6%). Inhaltlich wird sohin erstmals vorgebracht, dass die begehrten Beiträge unrichtig seien.
6.2. Des Weiteren wird zusammengefasst ausgeführt, dass eine Aufrechnung der Schadenersatzforderung der klagenden Partei aus der Verletzung von Urheberrechten mit den Beitragsforderungen der beklagten Partei sehr wohl zulässig sei. Es seien im Anschlussvertrag auch freiwillige Leistungen vereinbart worden, die jedenfalls kompensierbar seien, da das BPVG nur die obligatorische Vorsorge regle. Ein Rechtsmissbrauch durch die Aufrechnung liege nicht vor, da im Gesetz kein Aufrechnungsverbot bestehe. Die Beklagte habe auch die ihr von der Klägerin überlassenen Dokumente nach der Vertragskündigung nicht zurückgegeben. Die Beklagte sei wie jede andere juristische Person zu behandeln. Die Klägerin erkläre erneut aufrechnungsweise die Einrede ihrer Schadenersatzforderung von bislang geltend gemachten CHF 306'000.00 aufgrund der Urheberrechtsverletzung der Beklagten.
6.3. Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht und beantragt, der Revision keine Folge zu geben. Soweit die Revisionswerberin nunmehr offenbar die Höhe der Beitragsforderungen der beklagten Partei bestreite bzw von Beiträgen über dem Obligatorium spreche, handle es sich um Neuerungen, die im Revisionsverfahren nicht zulässig seien.
6.3.1. Im Übrigen wird von der Revisionsgegnerin wiederum ihr Standpunkt vorgetragen, dass, wenn auch nicht gesetzlich oder vertraglich, so aber im Wesentlichen aus dem Sinn der betrieblichen Personalvorsorge und aus dem Sinn des Anschlussvertrages sich ein Aufrechnungsverbot für damit nicht im Zusammenhang stehende Forderungen des Beitragspflichtigen ergebe.
7. Die Revision ist nicht berechtigt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
7.1. Gemäss § 473 Abs 2 ZPO dürfen neue tatsächliche Behauptungen oder Beweise - mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - in der Revision nicht vorgebracht werden (Kodek in Rechberger4 § 504 Rz 3). Die Revisionswerberin bringt unter Darstellung der Entwicklung des Anschlussvertrages neu vor, dass der maximale Jahreslohn CHF 119'340.00 betragen habe, woraus sich pro Jahr höchstens ein Beitrag von CHF 12'650.04 (10,6% dieser Beitragsgrundlage) ergebe. Kurz gesagt bekämpft der Revisionswerberin in der Revision nunmehr auch die Höhe der Beitragsansprüche der beklagten Partei. Weder in der ersten Instanz noch in der Berufung wurden die den Schuldentriebverfahren und den Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegenden Beitragsrückstände der Höhe nach bestritten. Es handelt sich daher bei dem diesbezüglichen Vorbringen in der Revision um Neuerungen, auf die nicht einzugehen ist. Auch beim Einwand, dass die Beiträge nicht nur der Deckung des Obligatoriums gedient hätten, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung.
7.2. Im Weiteren bekämpft die Revisionswerberin die Annahme eines Aufrechnungsverbotes durch die Unterinstanzen. Ein solches Aufrechnungsverbot ergebe sich weder aus dem Beitrittsvertrag zwischen den Parteien noch aus dem Gesetz. Da sohin die Kompensation zulässig sei, würden die Urteile der Unterinstanzen an sekundären Feststellungsmängeln leiden, da keine Feststellungen zur Schadenersatzforderung der klagenden Partei getroffen wurden.
7.3. Es ist an die Spitze zu stellen, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Rechtsmittelausführungen der klagenden Partei für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet. Es genügt daher eine kurze Stellungnahme zu den aufgeworfenen Rechtsfragen (§ 482 iVm § 469a ZPO).
7.4. Es steht ausser Frage, dass weder der Anschlussvertrag zwischen den Parteien, noch die allgemeinen Bestimmungen der §§ 1440 ff ABGB ein Kompensationsverbot für den gegenständlichen Fall, nämlich das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und der Personalvorsorgestiftung normieren. Nur Art 18 BPVG befasst sich mit der Abtretung, Pfändung und Verrechnung. Danach können vor Fälligkeit der Leistungen Ansprüche und Anwartschaften aus der betrieblichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge nicht abgetreten oder verpfändet werden. Art 18 Abs 2 BPVG bezieht sich auf die Verrechnung von Forderungen der Vorsorgeeinrichtung bzw des Arbeitgebers gegenüber dem Leistungsberechtigten und betrifft daher auch nicht den gegenständlichen Fall. Trotz Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen für eine Aufrechnung kann die Interpretation der schuldbegründenden Norm ergeben, dass wegen schutzwürdiger Interessen an einer effektiven Leistung eine Aufrechnung ausgeschlossen ist. Geschützt können dabei vor allem der Aufrechnungsgegner und öffentliche Interessen sein (Dullinger in Rummel ABGB3 § 1440 ABGB Rz 5). Dieser Grundsatz wurde auch vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof übernommen (LES 2011,48 [50]). Im Verhältnis Arbeitgeber - Vorsorgeeinrichtung verbietet ein solches öffentliches Interesse die Möglichkeit der Verrechnung. Gerade die Bestimmungen über die betriebliche Personalvorsorge haben einen weitaus überwiegenden öffentlich rechtlichen Bezug, auch wenn die Altersvorsorge in der "zweiten Säule" nicht staatlich organisiert ist Diese Vorsorge dient nämlich auch dem schon in der Landesverfassung (Art 26 LV) normierten Staatsziel, dass der Staat das Kranken, Alten- und Invalidenwesen unterstützt und fördert. Wenn auch die betriebliche Personalvorsorge im Grundsatz privatrechtlich organisiert ist, die Finanzierung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt und der Arbeitgeber Wahlmöglichkeiten durch die Gründung einer eigenen Personalvorsorgestiftung für die Beschäftigten bzw durch den Anschluss an eine bestehende Personalvorsorgestiftung hat, so zeigt allein die Organisation der betrieblichen Personalvorsorge den starken öffentlich rechtlichen Bezug. Es sei hier - ohne in die Tiefe zu gehen - auf die Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung der Personalvorsorgeeinrichtungen, die Kontrolle insbesondere auch der Beitragspflicht, die Anforderungen an die Verantwortlichen von Vorsorgeeinrichtungen, auf die Transparenz und sogar auf die Bewehrung gewisser Verstösse durch strafrechtlichen Normen verwiesen. So wurde eben mit Schaffung des BPVG die Personalvorsorge aus dem Arbeitsrecht (ABGB) herausgenommen (vgl Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Schulthess 2012 [Rz 2182 ff Die betriebliche Vorsorge im Fürstentum Liechtenstein]). Dazu kommt, dass nach Art 10 Abs 1 a BPVG die reglementarisch festgelegten Versicherungsleistungen nach dem Kapitaldeckungsverfahren zu finanzieren sind. Das heisst, dass die Leistungen des Arbeitnehmers selbst wie auch die im Gesetz vorgesehenen Mindestleistungen des Arbeitgebers bzw reglementarisch höheren Leistungen dem versicherten Arbeitnehmer ungekürzt zur Verfügung stehen müssen, da sonst nur eine verminderte Deckung im Versicherungsfall des Todes oder der Invalidität bestünde. Mit anderen Worten kann das öffentlich rechtliche Ziel der betrieblichen Personalvorsorge, nämlich den Arbeitnehmer bzw seine Hinterbliebenen für das Alter und die Invalidität zu versorgen nicht erreicht werden, wenn durch Verrechnung mit privaten Forderungen eines beitragspflichtigen Dritten (hier des Arbeitgebers) die Kapitaldeckung verkürzt wäre. Alles in allem ist daher aus öffentlichem Interesse ein Aufrechnungsverbot im Verhältnis zwischen dem Beitragspflichtigen und der Personalvorsorgeeinrichtung jedenfalls insoweit anzunehmen, als es sich nicht um Forderungen des Beitragspflichtigen aus dem Vorsorgevertrag handelt.
7.5. Zum selben Ergebnis kommt man auch bei privatrechtlicher Betrachtung der Vertragsverhältnisse. Wenn man davon ausgeht, dass aus dem Vertrag zwischen Arbeitgeber und Personalvorsorgeeinrichtung einzig der Arbeitnehmer (bzw Hinterbliebene) als Dritter begünstigt ist, so kann dieses Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Vorsorgeeinrichtung ohne weiteres als echter Vertrag zu Gunsten Dritter gemäss § 881 ABGB ausgelegt werden (vgl für chBVG auch Riemer/Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, SjL [2006] § 4 Rz 5 [S 86]). Beim Vertrag zu Gunsten Dritter wird aber eine Aufrechnung im Rechtsverhältnis Versprechender - Versprechungsempfänger (also hier beklagte Partei - klagende Partei) nur dann für zulässig erachtet, wenn der Versprechungsempfänger die Leistung an den Dritten verlangt. Dies ist hier nicht der Fall. Gegenforderungen, die nicht im Vertrag zu Gunsten Dritter begründet sind - wie im gegenständlichen Fall - können dagegen nicht Grundlage einer einseitigen Aufrechnung sein (Kalss in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 882 Rz 28; Dullinger, Zur Aufrechnung beim Vertrag zu Gunsten Dritter, JBl 1988, 151 [155], öOGH 9 ObA 318/90).
7.6. Zum Schluss noch ganz einfach wirtschaftlich dargestellt: Die Aufrechnung ist die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung, die Aufrechnung wirkt also als Zahlung (Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht II14 [2015] Rz 474 f). Im gegenständlichen Fall würde also durch die Aufrechnung mit der Beitragsforderung, sei es jene die vom Arbeitgeber zu leisten ist oder jene die vom Arbeitnehmer geleistet aber vom Arbeitgeber abgeführt wird, die Schuld der Personalvorsorgeeinrichtung gegenüber der klagenden Partei (bei Annahme des zu Zurechtbestehens) bezahlt. Diese Beiträge würden nicht mehr für die Versorgung der Arbeitnehmer der klagenden Partei für den Versicherungsfall des Alters und der Invalidität zur Verfügung stehen. Die Arbeitnehmer der klagenden Partei würden also letztlich unfreiwillig eine "private Schadenersatzforderung" der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei bezahlen.
8. Es war somit der Revision keine Folge zu geben.
9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 Abs 1 ZPO. Die Kosten wurden von der obsiegenden beklagten Partei richtig verzeichnet.
Vaduz, am 06. Juli 2017