08 CG. 2016.51
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Thomas Hasler, Dr. Wigbert Zimmermann und Dr. Kuno Frick als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch ***, wider die beklagte Partei B, vertreten durch ***, wegen Akteneinsicht, Herausgabe Kopien und Rechnungslegung (Revisionsinteresse CHF 50'000.00) über die A) Revision des Klägers und B) Revision des Beklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 05.09.2017, 08 CG.2016.51, ON 44, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.02.2017, ON 31, teilweise Folge gegeben und das Urteil in seinen Spruchpunkten II. A, 2., 3. und 4. abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
A) Der Revision der klagenden Partei wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 2'136.40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
B) Der Revision der beklagten Partei wird F o l g e gegeben. Die Urteile des Fürstlichen Landgerichtes sowie des Fürstlichen Obergerichtes werden im Rahmen der Anfechtung (Fürstliches Landgericht Urteilsspruch zu II. A 2., 3., 4., Fürstliches Obergericht 2. erster Absatz, 2. 3. und 4.) sowie in den jeweiligen Kostensprüchen aufgehoben und dem Fürstlichen Landgericht nach Ergänzung des Verfahrens eine neue Entscheidung aufgetragen.
Die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Die klagende Partei macht in diesem Verfahren Ansprüche auf Akteneinsicht, Herausgabe von Kopien und Rechnungslegung geltend und brachte dazu vor, dass C im Jahre 2003 über Vermögenswerte verfügt habe, die er sichern wollte. Er habe sich damals zunächst an die Tochtergesellschaft der Beklagten, das B BVI gewandt, das ihm eine Gesellschaft mit dem Namen D Inc. (BVI) bereitgestellt habe. Da diese Gesellschaft nicht den notwendigen Vermögensschutz geboten habe, habe sich C an die beklagte Partei bzw deren Mitarbeiter E gewandt. Dieser habe C die Vorteile einer liechtensteinischen Stiftung und die Eignung einer solchen Stiftung für seinen Vermögensschutz erklärt. Schliesslich habe C der beklagten Partei den Auftrag gegeben, eine solche Stiftung für ihn zu gründen bzw eine bestehende Stiftung an seine Zwecke anzupassen. Die beklagte Partei habe den Auftrag angenommen und habe eine bestehende Stiftung im Sinne der Wünsche des C abgeändert. So sei die F Stiftung, zuzurechnen dem C, entstanden. Nach einem Letter of Wishes des C seien die von C gewünschten Begünstigten eingesetzt worden. In der Folge habe es der Beklagte aber verabsäumt, seine Tochtergesellschaft B BVI zu beauftragen, die Aktien der Gesellschaft D Inc. in die F Stiftung als deren Vermögen einzugliedern. So sei der Vermögensschutz unvollendet geblieben. Daraus sei C ein Schaden entstanden, der in einem anderen Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht, 07 CG.2014.67, geltend gemacht werde. Die beklagte Partei habe sich trotz mehrfacher Aufforderungen geweigert, C aus diesem Auftragsverhältnis Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und Akteneinsicht zu gewähren bzw Kopien der Dokumente auszufolgen. C habe seine Ansprüche gegen die beklagte Partei an den Kläger abgetreten.
2. Die beklagte Partei hat dieses Vorbringen bestritten, die kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt und sowohl verschiedene formelle Einreden erhoben wie zur Sache selbst vorgebracht. Die Einreden der beklagten Partei wurden rechtskräftig verworfen und spielen daher keine Rolle mehr. Ausserdem stellte die beklagte Partei einen Zwischenantrag auf Feststellung, der ebenfalls rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Zur Sache brachte die beklagte Partei vor, dass sich C Anfang März 2003 zwecks Übernahme einer BVI Gesellschaft an den Kläger gewandt habe. Der Kläger sei damals General Manager eines vom Beklagten und der G auf den BVI gegründeten Joint Ventures namens H Ltd gewesen. Der Kläger habe auch beim B BVI Organfunktion gehabt. Das B BVI hätte die Verwaltung der D nach den Instruktionen von C vornehmen sollen. Ausgestellte Aktienzertifikate seien vom B BVI für C und seine Ehefrau gehalten worden. Ab Oktober 2006 seien dann C und seine Ehefrau Namensaktionäre der D gewesen. Im Herbst 2009, nachdem der Gläubiger von C, I bzw dessen Witwe, gegen C ein Urteil auf Rückzahlung von über USD 21 Millionen erwirkt hätte, habe C aufgrund falscher Angaben bewusst den Fokus für Eintreibungsmassnahmen zum Schutz des sich in der D befindlichen Vermögens auf die F gelenkt. C habe aber die Aktien der D nie als Stiftungsvermögen der F gewidmet. Er habe nur den Auftrag erteilt, eine bereits als Mantel bestehende Stiftung zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte sei wegen Gesetzesverstosses und Verstosses gegen die guten Sitten, wegen vorsätzlicher unterlassener Widmung des Stiftungskapitals und mangels gesetzlicher Grundlage nicht zur Herausgabe von Urkunden, Gewährung der Akteneinsicht und Rechnungslegung verpflichtet. Denn die Einbringung der im Eigentum von C und seiner Frau stehenden Aktien der D hätte ausschliesslich den Zweck verfolgt, diese Vermögenswerte dem Zugriff des Gläubigers I zu entziehen. Dies verstosse gegen die guten Sitten, sodass der von C dem Beklagten erteilte Auftrag nichtig sei. Der Beklagte habe nie zugesagt, für die Einbringung des Stiftungskapitals in der F zu sorgen. Dies wäre Sache von C gewesen, der aber nichts unternommen habe. Zwischen C und dem Beklagten seien keinerlei abrechnungsbedürftige Rechtsgeschäfte abgeschlossen worden und hätten auch keine abrechnungsbedürftigen Verwaltungshandlungen oder Geldflüsse stattgefunden. Eine Herausgabepflicht würde nur für Urkunden bestehen, die von C dem Beklagten überlassen worden wären. Dies werde nicht einmal behauptet. Ausserdem fehle es an der Aktivlegitimation. Rechte und Pflichten aus einem Treuhandverhältnis könnten wegen des besonderen gegenseitigen Vertrauens und der Schutzerfordernisse der Vertragspartner ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners nicht zediert werden. Der Beklagte habe nie eine Zustimmung zur Zession erteilt. Ausserdem sei die Zessionsurkunde zu wenig bestimmt. Die Zession sei auch deshalb ungültig, weil sie grundsätzlich nur ein Verfügungsgeschäft sei und deshalb einen Rechtsgrund haben müsse. Ein solcher Rechtsgrund für die Zession liege nicht vor und ergebe sich auch nicht aus der Zessionsurkunde.
3. Ursprünglich lautete das Klagebegehren wie folgt:
"1. Es wird festgestellt, dass zwischen Herrn C und der Beklagten ein Auftragsverhältnis bestanden hat, mit dem Inhalt der Errichtung einer Asset Protection Struktur und die Errichtung/Übernahme der F Foundation vorzunehmen.
2. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution Einsicht in sämtliche von ihr oder in ihrem Auftrag verwahrte Akten, insbesondere Unterlagen, Korrespondenz, Dokumente, Schriftstücke, Verträge, Aufträge, Protokolle, Instruktionsschreiben etc zu gewähren, die im Zusammenhang mit einem ehemaligen oder bestehenden Auftragsverhältnis zwischen C und der Beklagten bestehen, wobei die beklagte Partei auch verpflichtet wird, sämtliche in ihrem Namen bzw ihrem Auftrag durch Dritte verwahrte Unterlagen einzuholen und zur Einsicht vorzulegen.
3. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution Kopien sämtlicher von ihr oder ihrem Auftrag verwahrte Akten, insbesondere Unterlagen, Korrespondenzen, Dokumente, Schriftstücke, Verträge, Aufträge, Protokolle, Instruktionsschreiben etc zu erstellen und auszuhändigen, die im Zusammenhang mit einem ehemaligen oder bestehenden Auftragsverhältnis zwischen C und der Beklagten stehen, wobei die beklagte Partei auch verpflichtet wird, sämtliche in ihrem Namen bzw ihrem Auftrag durch Dritte verwahrte Unterlagen einzuholen und in Kopie herauszugeben.
4. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem zwischen C und der Beklagten ehemaligen oder bestehenden Auftragsverhältnis vollumfänglich Rechnung zu legen und die Rechnungslegung mit beweiskräftigen Dokumenten zu belegen.
5. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die Kosten des Verfahrens binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreter zu ersetzen."
3.1. Nachdem die Bestimmtheit dieses Klagebegehrens erörtert wurde, änderte der Kläger das Klagebegehren wie folgt ab:
"1. Es wird festgestellt, dass zwischen Herrn C und der Beklagten ein Auftragsverhältnis bestanden hat, mit dem Inhalt, die Statuten und Beistatuten der F Stiftung an die Wünsche des C anzupassen und als diskretionäre Stiftung auszugestalten (Errichtung/Übernahme der F Stiftung) und dafür zu sorgen, dass die Aktien der D Ltd BVI auf die F Stiftung übertragen werden (Errichtung Asset Protection Struktur).
2. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution Einsicht in sämtliche von ihr oder in ihrem Auftrag verwahrte Akten, insbesondere Unterlagen, Korrespon-denz, Dokumente, Schriftstücke, Verträge, Aufträge, Protokolle, Instruktionsschreiben etc. zu gewähren, die im Zusammenhang mit einem Auftragsverhältnis zwischen C und der Beklagten betreffend die F Foundation stehen, wobei die beklagte Partei auch verpflichtet wird, sämtliche in ihrem Namen bzw. ihrem Auftrag durch Dritte verwahrte Unterlagen einzuholen und zur Einsicht vorzulegen.
3. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution Kopien sämtlicher von ihr oder in ihrem Auftrag verwahrter Akten, insbesondere Unterlagen, Korrespondenzen, Dokumente, Schriftstücke, Verträge, Aufträge, Protokolle, Instruktionsschreiben etc. zu erstellen und auszuhändigen, die im Zusammenhang mit einem Auftragsverhältnis zwischen C und der Beklagten betreffend die F Foundation stehen, wobei die beklagte Partei auch verpflichtet wird, sämtliche in ihrem Namen bzw. ihrem Auftrag durch Dritte verwahrte Unterlagen einzuholen und in Kopie herauszugeben.
4. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis zwischen C und der Beklagten betreffend die F Stiftung vollumfänglich Rechnung zu legen und die Rechnungslegung mit beweiskräftigen Dokumenten zu belegen."
4. Mit Urteil vom 27.02.2017 wies das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren vollinhaltlich ab und verpflichtete die klagende Partei, der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
4.1. Dazu traf das Fürstliche Landgericht folgende (wörtlich) Feststellungen:
"Mit Vereinbarung vom 13.11.2013 vereinbarten
Herr C
Frau J
Herr K
Herr L
(nachfolgend "M")
als abtretende Partei
und
Herr A
als empfangende Partei
folgendes:
1. Im Jahr 2004 hat Herr C einen Vertrag mit B ("B"), betreffend die Errichtung und die fortlaufende Verwaltung der sogenannten F Stiftung geschlossen. N, Mitglied der Verwaltung des B, hatte die Position des alleinigen Stiftungsratsmitgliedes von der F Stiftung während der gesamten Zeit der Existenz der F Stiftung inne. Herr C, Frau J, Herr K und Herr L waren (bevorrechtete) Begünstigte der F Stiftung und sind von der Schutzwirkung der vorstehend erwähnten Vereinbarung mitumfasst.
2. Die Mitglieder der M treten hiermit alle ihre Rechte und Forderungen gegen B und Nin Bezug auf deren vormaliges oben erwähntes Vertrags- und Vorvertragsverhältnis mit B und N an Herrn A ab, einschliesslich insbesondere aller Rechte und Ansprüche welche sich aus der Verletzung der vertraglichen und vorvertraglichen Informations- und Sorgfaltspflichten von B und N ergeben.
3. Diese Abtretung beinhaltet auch insbesondere alle potentiellen Ansprüche und Rechtsbehelfe in Zusammenhang mit der pflichtwidrigen Verwaltung der F Stiftung durch Nund die Ausserachtlassung und die Verletzung anderer Pflichten in Zusammenhang mit dem obgenannten durch B abgeschlossenen Übereinkommen.
4. Herr A behält sich das Recht vor, dass er unabhängig über die Vorgehensweise und Mittel in Bezug auf Herangehensweise und Verhandlungen mit B und N entscheidet. Insbesondere wird es seiner alleinigen Entscheidungskompetenz obliegen, rechtliche Beratung hinzuzuziehen, wenn ihm dies angemessen erscheint. Ihm kommt auch die alleinige Entscheidungskompetenz zu, über ein mögliches zivilrechtliches Vorgehen zu entscheiden oder - im schlimmsten Fall - über den Abbruch der Verhandlungen.
5. Herr A wird alle Kosten, welche sich aus den Verhandlungen und einem eventuellen Rechtsstreit gegen B und N ergeben, selbst tragen.
6. A nimmt hiermit der Abtretung an.
7. Die M hat bereits und wird weiterhin mehrere Kopien und wenn notwendig Originale aller Verträge, Dokumente und Korrespondenz in Verbindung mit deren Verhältnis zu B und Nund deren/seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellen, um damit Herrn A zu ermöglichen, gegen B und Dr. N gerichtlich vorzugehen.
8. Diese Abtretung von Rechten wurde ausschliesslich in englischer Sprache entworfen und ausgeführt.
9. Diese Abtretung von Rechten untersteht ausschliesslich dem Recht des Fürstentums Liechtenstein.
10. Für den Fall, dass irgendein Teil dieser Vereinbarung nichtig, unwirksam, unmöglich sein oder angefochten werden sollte, sollen die übrigen Teile dieser Vereinbarung weiterhin in Geltung bleiben. In einem solchen Fall sind die verbleibenden Bestimmungen dieser Vereinbarung in der Weise auszulegen und - wenn nötig - sind diese in einer Weise zu ergänzen, welche dazu beiträgt, das Ziel und die Absicht dieser Vereinbarung zu erreichen. Dies findet ausserdem auf jedwede Auslassungen Anwendung.
Die beklagte Partei hat keine Zustimmung zu dieser Abtretung erteilt.
C war in der Telekommunikationsbranche in den 70er und 80er Jahren als Manager tätig und hat dann in den 1990er/2000er Jahren eine Reihe von Unternehmen in der Telekommunikationsbranche gegründet.
Etwa Ende 2002 wollte er sich mit dem Vermögenschutz betreffend seine Familie auseinandersetzen und wurde deswegen an A, den Kläger, verwiesen.
Dieser war damals (von August 2000 bis Ende Januar 2013) Geschäftsführer der H Ltd., einer reinen Holdinggesellschaft ohne eigene kommerzielle Tätigkeit; in dieser Funktion war er gleichzeitig auch Geschäftsführer der Tochtergesellschaften der H Ltd., nämlich des B General Trust (BVI) Ltd (B BVI) sowie der G (BVI) Ltd.; im Oktober 2011 trat er von seiner Funktion als Geschäftsführer des B BVI zurück, fungierte aber weiterhin als Geschäftsführer der Holding sowie der G BVI; diese Funktionen wurden am 31.01.2013 beendet.
Die beklagte Partei war über die H Ltd. zu 40% an der B BVI beteiligt, zu 60% war dies die G.
Der erste Kontakt des C mit dem Kläger fand im März 2003 statt. Der Kläger erläuterte C, dass zunächst eine International Business Corporation auf den BVI erworben und dann ein Konto bei der G AG BVI eingerichtet werden solle.
In der Folge erwarb C die Vorratsgesellschaft D Inc. Die ausgestellten Aktienzertifikate wurden vom B BVI "in custody" für C und seine Ehefrau gehalten. Das B BVI hatte auch die Verwaltung der D nach den Instruktionen des C vorzunehmen. Im Jahre 2006 wurden die (Inhaber-)Aktien der D in Namensaktien, lautend auf C und seine Ehefrau, umgeschrieben
Der Kläger verwies C dann im Frühjahr 2003 auch an E von der beklagten Partei in Vaduz. C hatte dann zwei- oder dreimal kurzen telefonischen Kontakt mit E. Dieser empfahl, eine bereits bestehende Stiftung zu erwerben, diese umzubenennen und Aktien für die D - die Internationale Business Corporation auf BVI - auszustellen, die dann von der Stiftung gehalten werden sollten. Diesem Vorschlag stimmte C zu und erfolgte die Kommunikation in der Folge schriftlich, unter anderem wie folgt:
Mit E-Mail vom 12. Januar 2004, 20:36, an C teilte E unter dem Betreff "Fertigstellung der Beistatuten für Stiftung" folgendes mit:
Lieber C
Ich beziehe mich auf Ihre E-Mail vom 9. Januar 2004. Das angehängte Memorandum könnte von Interesse sein. Beiliegend sende ich Ihnen im Word Format einen Entwurf der diskretionären Beistatuten, welche dazu dienen würden, das Risiko der Offenlegung zu minimieren und das Ausmass des Vermögensschutzes zu steigern sowie ein Formular für einen Letter of Wishes, mit welchem die detaillierten Voraussetzungen aufgestellt werden können. Das Format eines Complex Trust ist eine diskretionäres Format und wird normalerweise durch einen Letter of Wishes unterstützt, für welchen ebenfalls ein Entwurf angehängt ist. Vermögenswerte, welche von einer Offshore Gesellschaft gehalten werden oder über eine solche Gesellschaft laufen, deren Aktien bei einer solchen Stiftung gehalten werden, bieten eine gute operative Struktur und erlauben direkten Zugang zu den involvierten Bankern. Mit Sicherheit haben Sie diesen Aspekt mit A diskutiert.
Sollten Sie jedoch der Ansicht sein, dass sie keine derart klare Ausgestaltung der Beistatuten wünschen, kann ich Ihnen alternativ ein nicht-diskretionäres Format anbieten. (...)
Betreffend die Sorgfaltspflichtvoraussetzungen müssen die angehängten A1 + B1 Formulare ergänzt und von Ihnen unterschrieben werden und an uns gemeinsam mit einer aktueller beglaubigten Kopie Ihres Passes gesendet werden (wobei der Pass noch mindestens 6 Monate gültig sein muss und von einem öffentlichen Notar in den Staaten beglaubigt sein muss).
Im A1 Formular müssen Sie im Vertragsabschnitt Ihren eigenen Namen und als Begünstigte die Namen aller möglichen Hauptbegünstigten einfüllen. Hierfür wäre eine nicht beglaubigte Kopie der Pässe der anderen Begünstigten hilfreich.
Das B1 Formular sollte die Herkunft der Vermögenswerte kurz erklären, wie etwa Gewinne aus Immobilienhandel in den Vereinigten Staaten.
Der Zweck des Vermögens ist vermutlich, für Ihre Familie zu sorgen. Es wäre hilfreich für das Fertigstellen des Bildes Ihres Sorgfaltspflicht-Hintergrundes, wenn Sie uns einige Informationen zu Ihrer Person, Ihrer Gesellschaft oder der Frage, woher die Gelder stammen, geben könnten. Sie haben uns bereits einige Informationen zukommen lassen, aber diese müssen bestätigt und aktualisiert werden.
Gerne werde ich die Formulare, welche in der Praxis weniger kompliziert sind als sie erscheinen, mit Ihnen durchgehen, wenn Sie anrufen.
Mit Schreiben vom 03.05.2004 übermittelte C nachfolgend wiedergegebene, unterfertigte Kopie des (aktualisierten) Letter of Wishes an E von der beklagten Partei:
Letter of Wishes
An den Stiftungsrat
c/o B
Datum: 03. Mai 2004
Betreff: F Stiftung ("Stiftung")
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich möchte Sie ersuchen die unten angeführten Wünsche zur Kenntnis zu nehmen. Diese sind nicht dazu vorgesehen Sie als Mitglieder des Stiftungsrates rechtlich zu binden, sondern sie sollen Ihnen einen Hinweis auf meine persönlichen Ansichten und Vorgaben geben. Ich überlasse es Ihnen diesen zu folgen oder diese ausser Acht zu lassen, so wie Sie es für angemessen halten.
Bevorzugte Begünstigte des Stiftungsvermögens sind jene, welche von mir von Zeit zu Zeit im Laufe meines Lebens als solche bezeichnet werden und gegenwärtig jene, welche in der unten aufgezeigten Reihenfolge angeführt sind, nämlich:
(i) Zu meiner Lebenszeit soll ich als Hauptbegünstigter angesehen werden. Wenn ich nicht mehr
bin um für meine Frau zu sorgen, soll sie die Erträge aus den Vermögenswerten für den Rest
ihres Lebens erhalten. Um zu helfen ihre Bedürfnisse zu befrieden können Sie ihr Einkommen
aus dem Kapital ergänzen. Ich würde es schätzen, wenn Sie versuchen sicherzustellen, dass
sie genug hat um komfortabel zu leben und sie jede benötigte medizinische oder anderweitige
Pflege erhält. The Einzelheiten zum Namen meiner Frau, Geburtsdatum und Nationalität sind:
J, geboren am ***. Sie ist Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten.
J's Passnummer ist: ***
(ii) Danach möchte ich, dass die Vermögenswerte in gleichem Ausmass für meine zwei Kinder
gehalten werden, welche jeweils einen Anspruch auf Erhalt ihres Anteils haben nachdem so-
wohl ich als auch meine Frau verstorben oder handlungsunfähig geworden sind und nachdem
mein ältester Sohn seinen 40. Geburtstag (folglich mein jüngerer Sohn seinen 32. Geburtstag)
erreicht hat. Nach meinem Tod und dem Tod meiner Frau und für den Zeitraum vor der Erreichung ihres 40. bzw. 32. Geburtstags können Sie sie in ihrer Ausbildung, Gesundheit und ihrem allgemeinen Unterhalt nur aus den Erträgen der Vermögenswerte unterstützen.
Wenn eine Person unfähig oder unwillig sein sollte seine oder ihre Interessen wahrzunehmen, so sollen seine oder ihre Interessen im Wege der Substitution in gerade Abstammungslinie übertragen werden und bei mehr als einer Person der Anteil, welcher dieser Person zugestanden wäre.
Meine Kinder sind: K, geboren am *** und L, geboren am ***. Beide sind Staatsbürger der Vereinigten Staaten. K's Passnummer ist: ***, L' Passnummer is: ***. Ks gegenwärtige Adresse is: ***L's gegenwärtige Adresse ist: ***
Sie können Vermögenswerte und Einkommen an jede Stiftung, an jeden Trust oder jede andere juristische Person, in welcher eine oder mehrere der in den unmittelbar vorhergehenden Absätzen beschriebenen Begünstigten bedingte oder künftige Berechtigte sind oder an jede Gesellschaft, deren Aktienkapital durch einen oder mehrere der in den unmittelbar vorhergehenden Absätzen beschriebenen Begünstigten gehalten wird, verteilen.
Während der Zeit der Unfähigkeit können Sie in ihrem eigenen und freien Ermessen das gesamte
oder Teile des Einkommens und des Kapitals der Stiftung für die persönliche Pflege und Vorteile verwenden, ungeachtet einer Erschöpfung des gesamten Stiftungsvermögens und, ausgenommen im Falle von Betrug, ohne gegenüber einem anderen Begünstigten für die Ausübung dieses Ermessens verantwortlich zu sein.
Sollte einer der Begünstigten physisch oder mental nicht in der Lage sein angemessen mit Ihnen zu kommunizieren, soll ein Beirat ("der Beirat") von Ihnen eingerichtet werden, um Ihnen den Vorteil seines Wissens oder seiner Ansichten betreffend den Bedürfnissen des Begünstigten zukommen zu lassen.
Der Beirat ist nicht ermächtigt die Begünstigtenrechte zu verwalten, zu bestimmen oder zu modifizieren. Jeder gegebene Rat soll nicht bindend sein.
Erstes Mitglied des Beirats soll Mr. O,
sein.
Im Falle seines Ablebens soll es jene Person oder Gesellschaft sein, die durch ein solches Mitglied vor dessen Tod oder anderenfalls durch die anderen Mitglieder des Beirats bestellt wurde. Dasselbe Recht auf Wiederwahl soll auch dem Nachfolger zukommen. Gibt es keinen solchen, sollen Sie einen unabhängigen Nachfolger bestellen der, wenn zweckdienlich, Kenntnis von der Familie und ihren Bedürfnissen hat.
Kein Mitglied des Beirats soll irgendeinen anderen Vorteil als die Honorare und Aufwendungen erhalten, welche gemeinsam vom Beirat genehmigt wurden.
Unterschrieben am oben angeführten Datum durch den Unterzeichner als Schreiben des Ausdrucks seiner Wünsche.
Am 17.03.2004 wurde die F Stiftung mit Sitz in P errichtet bzw. der Name der bereits bestehenden, übernommenen Stiftung nach dem Wunsch von C angepasst (Stiftungsrat Dr. N). Am 28.04.2004 wurden (vom Stifter "B, Dr. N und E") die Beistatuten erlassen (mit C, seiner Ehefrau und den Kindern als Begünstigten).
Nicht festgestellt werden kann, dass die beklagte Partei mit C eine Vereinbarung getroffen bzw. einen Auftrag dahingehend übernommen hat, dafür zu sorgen, dass die Aktien der D Ltd BVI auf die F Stiftung übertragen werden.
Tatsächlich wurden die Aktien der D Ltd BVI nie auf die F Stiftung übertragen.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 06.11.2014, 05 HG.2014.287-6, wurde über Antrag von C, J, K und L für die "The F Foundation" (gelöscht) ein Beistand gemäss Art. 141 PGR in der Person des Dr. Q, bestellt und dieser mit der Aufgabe betraut, das Bestehen allfälliger Ansprüche der F Foundation insbesondere gegenüber dem ehemaligen Stiftungsrat zu prüfen und allfällige Ansprüche gegen die jeweiligen Anspruchsgegner geltend zu machen.
Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 06.11.2015, 03 CG.2015.140-16, wurde die (do.) beklagte Partei (B, ) verpflichtet, der (do.) klagenden Partei (The F Foundation (gelöscht), c/o B, vertreten durch Dr. iur. Q, ), binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution sämtliche von ihr oder in ihrem Auftrag verwahrten Akten der "The F Foundation" (gelöscht), hierbei insbesondere aber nicht ausschliesslich Stiftungsdokumente, Unterlagen, Korrespondenz, Dokumente, Schriftstücke, Verträge, Aufträge, Stiftungsratsprotokolle, Protokolle anderer Organe, Reglemente, Beschlüsse ihrer Organe, Instruktionsschreiben, Vermögensaufstellungen, Bankunter-lagen, Jahresberichte etc. im Original zu Handen des gerichtlich bestellten Beistandes der (do.) klagenden Partei herauszugeben und sämtliche in ihrem Namen bzw. ihrem Auftrag durch Dritte verwahrten Akten der "The F Foundation" (gelöscht) einzuholen und der beklagten (gemeint: klagenden) Partei gleichfalls herauszugeben. Ein Mehrbegehren, die (do.) beklagte Partei sei verpflichtet, der (do.) klagenden Partei binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution auch Beschlüsse anderer Organe herauszugeben, wurde abgewiesen.
Mit Datum vom 13.10.2015 richtete C ein Schreiben an B Gereral Trust (BVI) Limited, Herr R, R und B Allgemeines Treuunternehmen mit unter anderem folgenden Inhalt:
AW: Anfrage betreffend Kopien; Anfrage betreffend Entbindungserklärung 13. Oktober 2015
In oben angeführte Angelegenheit beziehe ich mich auf mein Schreiben vom 4. März 2015 an das B General Trust (BVI) Ltd (adressiert an R), in welchem um Kopien der gesamten Dokumentation betreffend die D Inc angefragt wurde und auf welches der Adressat bisher weder geantwortet hat noch irgendwelche der angeforderten Dokumente übergeben hat.
(...)
Bis heute wurde mir weder die Möglichkeit gegeben, die Akten anzusehen, noch habe ich Kopien der Akten betreffend meine Beziehung zu den Gesellschaften der B Gruppe, insbesondere betreffend die D Ltd. und die F Stiftung erhalten. Auch meine Anfrage vom 4. März 2015 blieb bisher unbeantwortet.
(...)
Sie werden deshalb verstehen, dass ich nur dann in der Lage wäre, eine Entbindungserklärung an die B Gruppe und Ihre Mitarbeiter zu erteilen, nachdem alle Gesellschaften der B Gruppe volle Transparenz betreffend meine Beziehung zu ihnen als Kunde gewährt haben. Dies beinhaltet insbesondere Transparenz betreffend alle Handlungen, welche in Verbindung mit der Kundenbeziehung unternommen wurden, somit uneingeschränkte Akteneinsicht und Übergabe vollständiger Kopien aller Akten in Zusammenhang mit meiner Kundenbeziehung, dabei insbesondere aber nicht ausschliesslich Akten betreffend die D Inc und die F Stiftung.
Sofern nicht die Gesellschaften der B Gruppe einwilligen, die mir als früherem Kunden geschuldete Transparenz zu gewähren, werde ich nicht in der Lage sein, eine Entbindungserklärung an die B Gruppe und Ihrem Mitarbeiter zu erteilen.
Sollten Sie daher darauf bestehen, eine Entbindungserklärung für die B Gruppe zu erhalten, lade ich Sie ein, volle Transparenz wie oben ausgeführt zu gewähren.
Bitte senden Sie mir die gesamte Kopie der Akten an die Adresse: C, (...)
In einem weiteren Schreiben vom 09.12.2015, ebenfalls gerichtet an B General Trust (BVI) Limited und B Allgemeines Treuunternehmen, führte C unter anderem folgendes aus:
AW: Meine Anfrage betreffend Kopien - Ihre Anfrage wg. Entbindungserklärung
In oben genannter Angelegenheit beziehe ich mich auf mein Schreiben vom 13. Oktober 2015 sowie mein Schreiben vom 4. März 2015 an das B General Trust (BVI) Ltd, in welchem Kopien der gesamten Dokumentation betreffend die D Inc angefragt wurden.
Darüber hinaus beziehe ich mich auf das Schreiben vom 11. Juni 2015 von R, für das B BVI General Trust (BVI) handelnd, betreffend die Anfrage um umfassende Entbindungserklärung für das B selbst und für jegliche Mitarbeiter in Bezug auf die D Inc.
Darüber hinaus beziehe ich mich auf die Position der B Holding Gesellschaft (BVI) Ltd - der Tochtergesellschaft der B Liechtenstein und Muttergesellschaft der B General Trust (BVI) - im Zusammenhang mit dem in Liechtenstein hängigen Verfahren 07 CG.2014.67 betreffend die Entbindungserklärung für die gesamte B Gruppe (bestehend aus B Liechtenstein, B Holding Company (BVI) und B General Trust BVI) und Ihre Mitarbeiter in Verbindung mit den anhängigen Verfahren.
Bis heute wurde mir weder die Möglichkeit gegeben, die Akten anzusehen, noch habe ich Kopien der Akten betreffend meine Beziehung zu den Gesellschaften der B Gruppe, insbesondere betreffend die D Ltd. und mein Verhältnis als Kunde der B Vaduz erhalten. Genau genommen habe ich nicht einmal eine Antwort auf meine bisherigen Anfragen erhalten.
Nachdem auch mein letztes Schreiben vom 13. Oktober 2015 unbeantwortet geblieben ist, muss ich davon ausgehen dass
• B meine Anfrage, Kopien des Aktes betreffend meine frühere Beziehung als Kunde weiterhin ignorieren wird
• Die B Gruppe und Ihre Mitarbeiter nicht daran interessiert sind, eine Entbindungserklärung von mir zu erhalten.
Vor diesem Hintergrund muss ich Sie informieren, dass ich keine andere Alternative habe, als diese Angelegenheit auf dem Rechtsweg zu verfolgen."
4.2. Rechtlich führte das Fürstliche Landgericht zusammengefasst aus, dass Rechte und Pflichten einer nach treuhandrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Rechtsbeziehung nach der Rechtsprechung des OGH wegen des besonderen gegenseitigen Vertrauens der Vertragspartner und der damit verbundenen Schutzerfordernisse nicht von einem Vertragsteil ohne Zustimmung des anderen Vertragsteiles zediert werden können (zit LES 1991, 162 [177]). Die beklagte Partei habe zur gegenständlichen Abtretung nie ihre Zustimmung erteilt, deshalb sei sie nicht wirksam. Der Kläger sei sohin nicht aktivlegitimiert und das Klagebegehren abzuweisen. Der Vollständigkeit halber führte das Fürstliche Landgericht noch aus, dass die beklagte Partei selbst eingeräumt habe, dass C ihr den Auftrag erteilt habe, eine Stiftung zu errichten bzw eine bestehende Stiftung zur Verfügung zu stellen. Damit bestünde jedenfalls der erste Teil des Feststellungsbegehrens zu Recht. In der Abtretungsvereinbarung werde nur auf das unter Punkt 1 der Vereinbarung erwähnte Vertrags- und Vorvertragsverhältnis Bezug genommen. Es werde festgehalten, dass C mit der beklagten Partei einen Vertrag betreffend die Errichtung und die fortlaufende Verwaltung der sogenannten F Stiftung geschlossen habe. Die Einsichts-, Herausgabe- und Rechnungslegungsbegehren des Klägers könnten sohin nur die Akten und Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesem Auftragsverhältnis (betreffend die F Stiftung) betreffen. Die Abtretungsvereinbarung beziehe sich aber nicht darauf, dass die Aktien der D auf die F Stiftung übertragen würden.
5. Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung des Klägers. Er beantragte, das erstgerichtliche Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern.
6. Mit dem angefochtenen Urteil vom 05.09.2017 gab das Fürstliche Obergericht der Berufung teilweise Folge. Es entschied - hier von Bedeutung - folgendermassen:
"...
2. 2. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution Einsicht in sämtliche von ihr oder in ihrem Auftrag verwahrte Akten, insbesondere Unterlagen, Korrespondenz, Dokumente, Schriftstücke, Verträge, Aufträge, Protokolle, Instruktionsschreiben etc. zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem von C der beklagten Partei erteilten Auftrag betreffend die Errichtung/Übernahme und die fortlaufende Verwaltung der F Foundation stehen, wobei die beklagte Partei auch verpflichtet wird, sämtliche in ihrem Namen bzw. ihrem Auftrag durch Dritte verwahrte Unterlagen einzuholen und zur Einsicht vorzulegen.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution Kopien sämtlicher von ihr oder in ihrem Auftrag verwahrter Akten, insbesondere Unterlagen, Korrespondenzen, Dokumente, Schriftstücke, Verträge, Aufträge, Protokolle, Instruktionsschreiben etc. zu erstellen und auszuhändigen, die im Zusammenhang mit dem von C der beklagten Partei erteilten Auftrag betreffend die Errichtung/Übernahme und die fortlaufende Verwaltung der F Foundation stehen, wobei die beklagte Partei auch verpflichtet wird, sämtliche in ihrem Namen bzw. ihrem Auftrag durch Dritte verwahrte Unterlagen einzuholen und in Kopie herauszugeben.
4. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem von C der beklagten Partei erteilten Auftrag betreffend die Errichtung/Übernahme und die fortlaufende Verwaltung der F Stiftung vollumfänglich Rechnung zu legen und die Rechnungslegung mit beweiskräftigen Dokumenten zu belegen.
Im Übrigen (Spruchpunkt II/A/1; Spruchpunkte II/A/2-4, soweit sich diese auf die Übertragung der Aktien der D Ltd BVI auf die F Stiftung beziehen) wird der Berufung keine Folge gegeben."
6.1. Das Fürstliche Obergericht erkannte die Beweisrüge aufgrund der vorgenommenen rechtlichen Beurteilung als nicht wesentlich und sah auch keine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens.
6.2. Rechtlich stimmte das Berufungsgericht im Wesentlichen den Ausführungen der Berufung zu, dass im gegenständlichen Fall kein Zessionsverbot vorliege. Die vom Erstgericht zitierte Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes, LES 1991, 162, sei nicht massgebend, abgesehen davon, dass von dem Zessionsverbot nur obiter die Rede gewesen sei. Dem Gesetz lasse sich ein derartiges Abtretungsverbot nicht entnehmen. Nur Rechte, die der Person "ankleben", könnten nicht abgetreten werden, wozu man noch höchstpersönliche Rechte aus besonderen Vertrauensverhältnissen zählen könne. Somit falle die Begründung für die Abweisung des Einsichts- und Rechnungslegungsbegehrens des Fürstlichen Landgerichtes dahin. Damit sei aber zu anderen Einwänden des Beklagten Stellung zu nehmen, insbesondere auch zum vom Kläger begehrten Ausspruch, wonach die beklagte Partei auch zur Einholung von Unterlagen bei Dritten verpflichtet werde. Dies wurde vom Fürstlichen Obergericht unter eingehender Erörterung der österreichischen Lehre und Rechtsprechung zu § 354 öEO bejaht. All diese Ausführungen über die Zulässigkeit der Abtretung und des Rechnungslegungs- und Einsichtsbegehrens würden sich aber nur auf den von C der beklagten Partei im Jahre 2004 erteilten Auftrag betreffend die Errichtung/Übernahme und die fortlaufende Verwaltung der sogenannten F Stiftung beziehen. Die Abtretungsvereinbarung könne nämlich nur dahingehend verstanden werden. Bei einem allfälligen Auftragsverhältnis betreffend die Akten der D Inc. BVI handle es sich weder um die Errichtung/Übernahme der F Stiftung, noch um die Verwaltung der F Stiftung. Nach den Feststellungen habe C diese Gesellschaft erworben und die Aktienzertifikate seien vom B BVI gehalten worden. Diese Gesellschaft habe die Verwaltung der D nach den Instruktionen des C vorgenommen. Hier habe also ein gesondertes Auftragsverhältnis vorgelegen, das von der Abtretungsvereinbarung nicht umfasst sei. Somit sei der Berufung teilweise, nämlich insoweit als es sich auf die Spruchpunkte A 2., 3. und 4. des Urteiles des Fürstlichen Landgerichtes beziehe, Folge zu geben und dem Spruch eine klare und deutliche, vom Begehren abweichende Fassung, zu geben (zit RIS-Justiz RS0039357). Es sei die wörtliche Formulierung aus der Abtretungsvereinbarung zu übernehmen und die "Errichtung" noch um "Übernahme" zu ergänzen.
6.3. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens wurde mangels des erforderlichen rechtlichen Interesses im Sinne von § 234 Abs 1 ZPO bestätigt. Da aufgrund der Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles über die Kosten vom Fürstlichen Obergericht neu zu entscheiden war, ging es auf die Berufung im Kostenpunkt nicht ein.
7. Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitigen und zulässigen Revisionen A) der klagenden Partei und B) der beklagten Partei. Zu Folge der Aufhebung der unterinstanzlichen Entscheidungen aufgrund der Revision der beklagten Partei ist zunächst auf die Revision des Klägers einzugehen.
Revision der klagenden Partei:
8. Die klagende Partei ficht das obergerichtliche Urteil insoweit an, als der Berufung im Spruchpunkt II A 2., 3. und 4. teilweise keine Folge gegeben wurde. Geltend gemacht werden die Revisionsgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie wesentliche Verfahrensmängel (§ 472 Z 2 und 4 ZPO). Mangels Anfechtung ist sohin die Abweisung des Feststellungsbegehrens zu Spruchpunkt II A 1. des Fürstlichen Landgerichtes in Rechtskraft erwachsen. Die klagende Partei sieht sich also insoweit beschwert, als das Fürstliche Obergericht ausgesprochen hat, dass bei den Spruchpunkten II A 2., 3. und 4., soweit sich diese auf die Übertragung der Aktien der D Inc BVI auf die F Stiftung beziehen, der Berufung keine Folge gegeben wurde. Sie stellt den Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass der Klage in den Punkten II A 2., 3. und 4. vollinhaltlich stattgegeben wird. Anders ausgedrückt will die klagende Partei erreichen, dass sich die Einsicht und Herausgabe der Dokumente sowie die Rechnungslegung auch auf die Übertragung der Aktien der D Ltd BVI auf die F Stiftung bezieht.
8.1. In der Rechtsrüge wird zusammengefasst vorgetragen, dass das Fürstliche Obergericht diese Einschränkung in der Einsichts- und Herausgabepflicht nur aufgrund einer engen Auslegung der Abtretungsvereinbarung vorgenommen habe, nämlich dass ein Anspruch aus einem Auftragsverhältnis betreffend die D von der Abtretungsvereinbarung nicht umfasst sei. Verträge wie die Zessionsvereinbarung seien aber gemäss § 914 f ABGB auszulegen, wonach es nicht auf den Wortlaut des Vertrages, sondern auf den Parteiwillen ankomme. Bei Anwendung einer Auslegung der Zessionsvereinbarung nach dem Parteiwillen ergebe sich aber, dass auch Ansprüche im Hinblick auf die unterlassene Einbringung der Aktien der D in die F Stiftung beinhaltet gewesen seien. Die Parteien seien sich einig gewesen, dass der Kläger auf eigene Kosten und eigenes Risiko in die Lage versetzt werden soll, jedem nur erdenklichen Sachverhalt und Rechtsgrund nachzugehen um dann Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Ein Ausschluss bestimmter Ansprüche von der Abtretung sei nicht erkennbar. Es sei in diesem Verfahren, aber auch im Verfahren 07 CG.2014.67, immer zentral um die Frage der Verfehlungen des Beklagten im Zusammenhang mit der Einbringung der Aktien der D in die F Stiftung gegangen. Es gebe auch neben der schriftlichen Vereinbarung mündliche und konkludente Vereinbarungen über den Inhalt der Abtretung. Es sei zumindest von einer konkludenten Willensübereinkunft zwischen C und dem Kläger auszugehen, dass der Kläger über sämtliche Ansprüche des C verfügen dürfe und könne. Auch der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass die Abtretung in irgendeiner Weise eingeschränkt sei. Eine Mangelhaftigkeit liege deshalb vor, weil die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes überraschend sei. Wäre diese Frage des Einflusses des Umfanges der Abtretungsvereinbarung auf die Einbringung der D Aktien erörtert worden, so hätte der Kläger ergänzendes Beweisanbot zum Parteiwillen und zum Inhalt dieser Abtretungsvereinbarung angeboten. Die Abweisung sei vom Erstgericht nur erfolgt, weil die Abtretung mangels Zustimmung der beklagten Partei fälschlicherweise als rechtsunwirksam angenommen worden sei.
9. Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht und beantragt, der Revision keine Folge zu geben. Auf das Vorbringen der beklagten Partei wird soweit notwendig in den Erwägungen zurückgekommen.
10. Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
10.1. Das Fürstliche Obergericht hat in seinem Berufungsurteil die Spruchpunkte II A 2., 3. und 4., die eine Abweisung des Klagebegehrens auf Einsicht, Kopienausfolgung und Rechnungslegung hinsichtlich der F Stiftung bzw näher bestimmter Dokumente der F Stiftung beinhalteten, in eine Klagsstattgebung abgeändert. Das Fürstliche Obergericht hat dann weiter ausgesprochen, dass einerseits betreffend die Abweisung des Feststellungsbegehrens (II A 1. des Urteiles des Fürstlichen Landgerichtes) der Berufung keine Folge gegeben wird, also die Abweisung des Feststellungsbegehrens bestätigt wird. Darüber hinaus wurde noch ausgesprochen, dass der Berufung auch keine Folge gegeben wird hinsichtlich der abgeänderten Spruchpunkte "soweit sich diese auf die Übertragung der Aktien der D Ltd BVI auf die F Stiftung beziehen", also soweit implizit mit der Gesamtabweisung durch das Fürstliche Landgericht auch das Begehren auf Einsichtnahme, Ausfolgung von Kopien und Rechnungslegung hinsichtlich der Übertragung der Aktien der D Ltd BVI auf die F abgewiesen wurde. Eingeschränkt darauf sollte es also bei der Abweisung bleiben.
10.2. Da im gegenständlichen Fall im umfangreichen Vorbringen der Parteien, insbesondere der beklagten Partei, einerseits der Auftrag, eine liechtensteinische Stiftung zu gründen bzw einen "Stiftungsmantel zu übernehmen" und andererseits, das in der D Ltd geparkte Vermögen des C in die Stiftung einzubringen, auseinandergehalten wurde, ist zunächst zu überprüfen, ob die klagende Partei überhaupt ein Einsichts-, Ausfolgungs- und Rechnungslegungsbegehren hinsichtlich dieser D Inc im Allgemeinen bzw hinsichtlich der Übertragung auf die F Stiftung stellte. Die Frage der Abtretung von allfälligen Ansprüchen gegenüber der beklagten Partei resultierend aus diesem D Komplex ergibt sich erst als zweite Frage, wenn die erste Frage zu bejahen ist.
10.3. Die klagende Partei begehrte zunächst (Klage ON 1), die Beklagte schuldig zu erkennen, dem Kläger Einsicht in die näher bezeichneten Dokumente zu gewähren, die im Zusammenhang mit einem ehemaligen oder bestehenden Auftragsverhältnis zwischen C und der Beklagten stehen. Das Ausfolgungsbegehren und das Rechnungslegungsbegehren wurden gleich formuliert. Im Zuge des Prozesses wurde dann vom Erstrichter die Frage der Bestimmtheit des Klagebegehrens erörtert und es änderte der Kläger mit Schriftsatz vom 22. August 2016, vorgetragen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 29.08.2016 das Klagebegehren in Richtung grösserer Bestimmtheit ab. Es lautete nunmehr, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, dem Kläger Einsicht in sämtliche näher bestimmten Dokumente zu gewähren, die im Zusammenhang mit einem Auftragsverhältnis zwischen C und der Beklagten betreffend die F Foundation stehen. Das Ausfolgungsbegehren und das Rechnungslegungsbegehren wurden ebenfalls gleich abgeändert. Was das an sich hier keine Rolle mehr spielende Feststellungsbegehren betrifft, wurde zunächst die Feststellung begehrt, dass zwischen C und der beklagten Partei ein Auftragsverhältnis bestanden hat, mit dem Inhalt die Errichtung einer Asset Protection Struktur und die Errichtung/Übernahme der F Foundation vorzunehmen. Dieses Feststellungsbegehren (Urteilstenor des Fürstlichen Landgerichtes II A 1.) wurde dahingehend abgeändert, dass die Feststellung begehrt wurde, dass zwischen C und der beklagten Partei ein Auftragsverhältnis bestanden hat mit dem Inhalt, die Statuten und Beistatuten der F Stiftung an die Wünsche des C anzupassen und als diskretionäre Stiftung auszugestalten und dafür zu sorgen, dass die Aktien der D Inc BVI auf die F Stiftung übertragen werden. Es wurde also bei der Änderung des Feststellungsbegehrens auf zwei gesplittete Aufträge Bezug genommen, nämlich einerseits, die Feststellung des Auftrages, die F Stiftung zu übernehmen und an die Wünsche des C anzupassen und andererseits des Auftrages dafür zu sorgen, dass die Aktien der D Inc in das Vermögen der F Stiftung übertragen werden. Diese Splittung in zwei Aufträge wurde evidenterweise von der klagenden Partei beim Einsichts-, Ausfolgungs- und Rechnungsbegehren nicht vorgenommen. Es geht dort immer um das Auftragsverhältnis "betreffend die F Foundation". Genau das wurde aber in Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles vom Fürstlichen Obergericht zugesprochen. Mit anderen Worten hat das Fürstliche Obergericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung dem Klagebegehren im Hinblick auf die abgeänderten Teile vollinhaltlich stattgegeben. Wenn das Fürstliche Obergericht in seinem Urteil Punkt 2. zweiter Absatz ausgesprochen hat, dass im Übrigen auch soweit sich das Begehren zu den Spruchpunkten II A 2. - 4. auf die Übertragung der Aktien der D Ltd BVI auf die F Stiftung bezieht, der Berufung keine Folge gegeben wird, geht dies daher ins Leere, das wurde gar nicht eingeklagt. Das Begehren, über die diese Spruchpunkte abgesprochen haben, beinhaltet nicht einen eigenen Auftrag (Unterauftrag oder wie immer zu benennen) lautend auf die Übertragung der Aktien der D Ltd BVI auf die F Stiftung, oder gar die Übernahme und Verwaltung der D.
10.4. Im gegenständlichen Fall geht es allerdings - eine Ebene weiter - um die Frage, ob Ansprüche aus diesem "D Komplex" an den Kläger abgetreten wurden oder nicht. Mangels angenommener Abtretung allfälliger Ansprüche aus einem solchen Auftrag, hat das Fürstliche Obergericht die "Teilabweisung" vorgenommen und musste daher auch nicht zur Bekämpfung der diesbezüglichen Feststellung im Ersturteil Stellung nehmen. Das ändert aber nichts daran, dass der Kläger Einsichts-, Ausfolgungs- und Rechnungslegungsrechte nur aus der Gründung/Übernahme der F Stiftung geltend machte, genau diese Forderung abgetreten wurde und daher die Frage der Abtretung anderer Ansprüche überhaupt keine Rolle spielt. Die Verbesserung des Klagebegehrens (nicht Abweisung) durch das Fürstliche Obergericht in seinem Spruch bezieht sich nur auf die Konkretisierung des Auftrages "Errichtung und Übernahme und fortlaufende Verwaltung der F Stiftung". Substantiell wird nichts geändert. Es wird nur der Ausdruck "betreffend die F Foundation" genauer beschrieben, was auch von keiner Seite bestritten ist.
10.5. Nur nebenbei ist zu bemerken, dass mit dem gegenständlichen Urteil, das allerdings aufgrund der Revision der beklagten Partei aufzuheben sein wird, nichts über das Bestehen eines weiteren Auftrages im Hinblick auf die Übertragung der D in das Vermögen der F Stiftung gesagt ist. Doch sind nach dem derzeitigen Zuspruch - nebenbei bemerkt - auch Dokumente zur Einsichtnahme/Ausfolgung beinhaltet, wenn sie auch die D betreffen oder diese Gesellschaft nennen, sofern sie zur Errichtung/Übernahme oder zur fortlaufenden Verwaltung der F Stiftung gehören. Es wäre also nicht jedes Dokument der F Stiftung, so es nur rein formal den Ausdruck D oder D Aktien oder ähnliches enthält, von der Einsichtnahme/Ausfolgung ausgenommen. Andererseits wären eigene Dossiers oder Aktenteile über bspw die Verwaltung der D, über interne Weisungen oder Mitteilungen an die Organe der D oä ausgenommen.
10.6. Die Revision des Klägers geht sohin ins Leere und es war ihr somit keine Folge zu geben.
Revision der beklagten Partei:
11. Die beklagte Partei bekämpft mit ihrer Revision die Stattgebung der Berufung der klagenden Partei, sohin den Zuspruch in den Punkten 2. erster Absatz, 2., 3. und 4. des obergerichtlichen Urteiles. Die Revision mündet in den Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass der Berufung des Klägers keine Folge gegeben und somit die Abweisung des Klagebegehrens auch in den Punkten A 2., 3. und 4. des Urteiles des Erstgerichtes aufrecht bleibt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Als Revisionsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der Revisionsgegner hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, der Revision keine Folge zu geben. Auf die Ausführungen wird wenn notwendig in den Erwägungen zurückgekommen werden.
11.1. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird gerügt, dass Anträge auf Protokollsberichtigung unerledigt geblieben seien.
11.1.1. Dazu ist vorweg auszuführen, dass bei der wesentlichen Rüge, dass im Protokoll der Tagsatzung vom 11.07.2016 in der Aussage des C ein Vorhalt von Beilagen falsch protokolliert wurde und der diesbezügliche Protokollberichtigungsantrag nicht behandelt worden sei, der Revisionswerber einem Irrtum unterliegt. Bei der Tagsatzung vom 29.08.2016, ON 27, wurde nämlich vom Gericht die Berichtigung wie vom Revisionswerber beantragt, vorgenommen (ON 27 S 16). Das weiter gerügte Unterlassen der Behandlung eines Protokollberichtigungsantrages (ON 12) ist schon deshalb unwesentlich, weil es nur um Tippfehler ging. Eine Mangelhaftigkeit liegt sohin nicht vor.
11.2. Die vom Revisionswerber weiters erhobene Beweisrüge ist ausnahmsweise zulässig, da der Beklagte in erster Instanz vollständig obsiegte und dann in der Berufungsmitteilung zur Berufung der klagenden Partei nicht verpflichtet war, erstgerichtliche Feststellungen zu rügen, die er allenfalls für unrichtig oder für seinen Prozessstandpunkt als nachteilig erachtete. Dies kann im Revisionsverfahren nachgeholt werden (OGH 03.11.2017 7 CG.2015.161 Erw 8.3.1.; OGH 01.02.2018 08 CG.2015.461 Erw 8.2.1. uva).
11.2.1. Zu Folge Aufhebung der Entscheidung ist auf die Beweisrüge nicht einzugehen, die ohnehin einerseits für die Entscheidung nicht wesentliche Feststellungen beträfe, andererseits die gewünschten Feststellungen ohnehin den bekämpften inhaltlich entsprächen.
11.3. Aus demselben Grund ist daher die auch unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit gerügte Feststellung (es betrifft den Verlust der Funktionen des Klägers bei der H sowie der G) unwesentlich und schon aufgrund der Aufhebung des Urteiles nicht zu behandeln.
12. Die weitschweifenden Ausführungen des Revisionswerbers zur Rechtsrüge lassen sich wie folgt zusammenfassen:
12.1. Das Erstgericht habe sein klagsabweisendes Urteil vor allem auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25.02.1991, veröffentlicht zu LES 1991, 162, gestützt. Der Oberste Gerichtshof habe ausgesprochen, dass die Rechte und Pflichten einer nach treuhandrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Rechtsbeziehung wegen des besonderen gegenseitigen Vertrauens der Vertragspartner nicht von einem Vertragsteil ohne Zustimmung des anderen zediert werden dürfen. Diese Entscheidung habe nach wie vor Gültigkeit. Die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zum Zessionsverbot seien ein tragendes Element dieser oberstgerichtlichen Entscheidung gewesen und nicht nur ein nebenbei erwähntes obiter dictum. Nicht nur der Treuhänder habe besondere Treuepflichten in einer solchen Vertragsbeziehung, sondern auch der Treugeber, hier C, dem die F Stiftung von der beklagten Partei zur Verfügung gestellt worden sei. Zu beachten sei der Judikaturwechsel des OGH, veröffentlicht zu LES 2000, 148, wonach neben der Treuhänderschaft auch andere treuhänderische Rechtsbeziehungen bestehen könnten. Im gegenständlichen Falle handle es sich um eine solche fiduziarische Rechtsbeziehung, worauf gemäss § 34 Abs 3 SchlAPGR die Vorschriften über das stillschweigende vermutete Treuhandverhältnis im Sinne von Art 898 ff PGR sinngemäss Anwendung fänden. Damit seien auch die Bestimmungen des schweizerischen Zivilrechtes im Hinblick auf Rechtsprechung und Lehre heranzuziehen. Auch daraus ergebe sich, dass zwischen einem Treuhandkunden und einem Finanzintermediär (Berufstreuhänder) eine besondere Beziehung bestehe. C habe somit auch Verpflichtungen gehabt, vor allem seinen Vertragspartner, den Treuhänder, über die Umstände und den Zweck des Auftrages aufzuklären und ihm nichts zu verschweigen. C habe aber der beklagten Partei den illegalen Geschäftszweck des Auftrages, nämlich die Vermögensverheimlichung vor Gläubigern, verschwiegen. Aufgrund dieser Besonderheiten des Vertragsverhältnisses und der besonderen Schutzerfordernisse sei ein Abtretungsverbot gegeben. Auch das schweizerische und deutsche Recht gehe davon aus, dass ein Schuldverhältnis eine durch Treu und Glauben beherrschte Sonderverbindung darstelle. Es seien vom Erstgericht keine Feststellungen über das Verhalten von C vor und nach Übernahme der F Stiftung und über den Zweck der Übernahme getroffen worden. Diese seien aber wesentlich, um beurteilen zu können, ob C den Pflichten als Vertragspartner nachgekommen sei und auch wesentlich für die Beurteilung der Frage der Nichtigkeit des Auftrages. Der Revisionswerber habe vorgebracht und auch bewiesen, dass die F Stiftung von C nur deshalb übernommen worden sei, um einmal dazu eingesetzt zu werden, die Eintreibungsmassnahmen seines Gläubigers I zu vereiteln. Für solche Feststellungen lägen auch ausreichende Beweisergebnisse vor.
12.2. Auch wenn kein ausdrückliches Abtretungsverbot für die hier streitgegenständlichen Ansprüche vorläge, so ergäben sich Abtretungsverbote auch aus anderen Gründen, vor allem abgeleitet aus der Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses. Die in der Klage behaupteten Ansprüche seien durchaus höchstpersönlich, da der Inhalt durch die Person des Berechtigten bestimmt werde, sodass durch den Wechsel dieser Person auch der Leistungsinhalt selbst eine Veränderung erfahren würde. Beim Auftrag eine Stiftung zu gründen käme es bei einer Zession zu einer solchen Änderung, da man davon ausgehen könne, dass der Zessionar nicht die gleichen Begünstigten bezeichnen und nicht das gleiche Stiftungskapital einbringen würde. Auch nach Schweizer Recht seien gewisse Rechte aufgrund der Natur des Rechtsverhältnisses nicht abtretbar.
12.3. Überdies sei von der beklagten Partei nicht nur vorgebracht worden, dass die Abtretung der Ansprüche des C an den Kläger wegen eines Abtretungsverbotes nicht gültig sei. Die mangelnde Aktivlegitimation des Klägers sei auch bestritten worden, weil der Revisionsgegner weder einen Rechtsgrund für seine Abtretung behauptet noch bescheinigt habe. Die Abtretung sei aber ein Verfügungsgeschäft, das auf einem Rechtsgrund beruhen müsse. Dazu seien keine Feststellungen getroffen worden. Wenn schon nicht ein Abtretungsverbot angenommen werde, hätte die Klage wegen anderweitiger Ungültigkeit der Abtretung, nämlich fehlendem Kausalgeschäft, ebenfalls abgewiesen werden müssen. Dass die Gültigkeit der Abtretung unklar sei, ergebe sich auch daraus, dass C noch zeitlich nach dieser Abtretungserklärung die Herausgabe von Dokumenten an sich selbst begehrt habe.
12.4. Weiters sei die Rechtsmeinung des Fürstlichen Obergerichtes unrichtig, dass sich das Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren des Klägers auch dann als berechtigt erweise, wenn der Auftrag nichtig wäre. Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche würde es hier auch zu einer Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses nicht brauchen, da keine Rückabwicklung denkbar sei. Der einzige Leistungsaustausch habe darin bestanden, dass Honorarrechnungen von Seiten der beklagten Partei für die Zurverfügungstellung und Zurverfügunghaltung der F Stiftung ausgestellt und diese Rechnungen auch bezahlt worden seien. All diese Belege seien in der Hand des C. Es stelle sich die Frage, worüber der Revisionswerber überhaupt Rechnung legen soll. Eine bereicherungsrechtliche Abwicklung sei undenkbar, da niemand bereichert sein könne. Es würden sich überhaupt bei bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungen von Vorgängen schematische Lösungen verbieten. Es komme immer auf die Besonderheiten des Einzelfalles an. So gebe es beispielsweise keine Rückabwicklung, wenn jemand etwas zur Herbeiführung einer unerlaubten Handlung gebe. C habe die F Stiftung übernommen, um einen unerlaubten Zweck zu verfolgen, was der Revisionswerber nicht gewusst habe. Zudem verfüge C über Unterlagen, was sich schon allein aus dem Wortlaut der Abtretungserklärung ergebe. Auch aus diesem Grunde wären die Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren weder selbständig abtretbar noch selbständig klagbar.
13. Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
13.1. Das Fürstliche Obergericht hat ausführlich auch zum Teilbegehren Stellung genommen, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, die in ihrem Namen und ihrem Auftrag durch Dritte verwahrten Unterlagen einzuholen und zur Einsicht vorzulegen und in Kopie herauszugeben. Gegen diesen Teilzuspruch mit ausführlicher Begründung wurde von der beklagten Partei in ihrer Revision nichts vorgebracht, sodass darauf vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof auch nicht einzugehen ist (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 Rz 190).
13.2. Ein wesentlicher Teil der Revision des Beklagten befasst sich mit einem Abtretungsverbot für die hier geltend gemachten Ansprüche bzw für die dem Auskunfts- und Einsichtsrecht zugrundeliegenden Ansprüche des C gegenüber dem Vertragspartner, der beklagten Partei. Gleich wie das Fürstliche Landgericht stützt sich dabei der Revisionswerber zunächst auf die Judikatur, veröffentlicht in LES 1991, 162. Danach (Leitsatz f) können Rechte und Pflichten einer nach treuhandrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Rechtsbeziehung wegen des besonderen gegenseitigen Vertrauens der Vertragspartner und der damit verbundenen Schutzerfordernisse nicht von einem Vertragsteil ohne Zustimmung des anderen Vertragsteiles an einen Dritten zediert werden. Es könnte vielmehr nur die Rechtsfigur der Vertragsübernahme in Betracht gezogen werden, die aber die Zustimmung sämtlicher Vertragsteile erfordert. Diese Entscheidung ist aber in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes und des Revisionsgegners für den gegenständlichen Fall nicht präjudiziell. Einerseits ist der Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn in jenem Fall wurde von einer Person der anderen Person Vermögen zur Verwaltung übertragen und dieser Andere hat dann diese Vermögensverwaltung an einen Dritten übertragen, wobei der erste ursprüngliche Eigentümer des Vermögens nunmehr den Dritten klagte und die Rechtsverhältnisse zwischen den einzelnen Personen eine Rolle spielten. Für die die abweisende Entscheidung des OG bestätigende Revisionsentscheidung des OGH war auch noch eine Erklärung zu beurteilen, ob diese eine Zession der Ansprüche der mittleren Person gegenüber dem dritten und letzten Vermögensinhaber an die erste Person beinhaltete, was vom OGH verneint wurde. Dabei wurde nur nebenbei ausgesprochen, dass auch eine Zession - wie dann im Leitsatz veröffentlicht - nicht zulässig wäre. Schon aus dem Sachverhalt ist erkennbar, dass sich dieser auf den gegenständlichen Fall nicht übertragen lässt, wo eben kein Vermögen von C an die beklagte Partei übertragen wird und daraus Forderungen abgeleitet werden. Wenn man dort noch bei einer Vermögensverwaltung von einer besonderen persönlichen Beziehung ausgeht, so trifft dies jedenfalls für die schlichte fiduziarische Gründung einer Stiftung und die Verwaltung dieser Stiftung in gleicher Weise keineswegs zu. Andererseits ist aber auch noch etwas anderes wesentlich: Diese zu LES 1991, 162 veröffentlichte Entscheidung bezieht sich ausdrücklich auf das Treuhandrecht nach Art 897 f PGR. Nach der damaligen Rechtsprechung unterfiel nämlich auch ein solcher Geschäftsbesorgungsauftrag dem Treuhandrecht nach Art 897 f PGR, was sich auch in der Entscheidung LES 1991, 162 aus dem Leitsatz c ergibt. Gerade diese Rechtsprechung wurde aber mit der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 06.07.2000, veröffentlicht LES 2000, 148 geändert und die Judikatur ist seit dieser Entscheidung auch der neuen Rechtsprechung gefolgt (vgl zur Judikaturwende schon LES 1997, 153 [158]; Bösch, Entscheidungsbesprechung LJZ 2000, 87 [89]). Diese Judikaturwende wird offenbar von der Revisionswerberin missverstanden, da seither nach einhelliger Rechtsprechung der liechtensteinischen Gerichte eben nicht mehr alle fiduziarischen Rechtsgeschäfte im weitesten Sinn den Bestimmungen über das stillschweigende Treuhandverhältnis nach Art 897 f PGR unterliegen. Nach der neuen Rechtsprechung ist eben die liechtensteinische Treuhänderschaft nicht mehr eine allumfassende gesetzliche Regelung aller treuhandrechtlichen Sachverhalte, sondern das Gesetz kennt neben der Treuhänderschaft nach den Art 897 f PGR noch andere Vertragsverhältnisse mit mehr oder weniger treuhandrechtlichem Gehalt, so insbesondere auch die Vertragsform des Auftrages nach §§ 1002 f ABGB. Denn im gegenständlichen Fall liegt kein Treuhandverhältnis zwischen C und der beklagten Partei vor, sondern ein Vertragsverhältnis, das einem Auftrag entspricht. Die beklagte Partei wurde verpflichtet und hat übernommen für C einen "Stiftungsmantel" (was immer darunter verstanden wird und welches Stiftungskapital dieser Mantel immer gehabt haben mag), von den Statuten her gesehen nach den Wünschen des C anzupassen und ihn defacto (auch wenn nur ein Letter of Wishes vorlag) zum Erstbegünstigten der Stiftung zu benennen. Zusammengefasst ist also die in LES 1991, 162 veröffentlichte Entscheidung schon deshalb nicht anwendbar, weil es dort nach der damaligen Rechtsprechung um ein Treuhandverhältnis, sohin um ein Rechtsverhältnis nach den Bestimmungen des Art 897 f PGR ging, im gegenständlichen Fall nach der nunmehrigen Rechtsprechung um ein Auftragsverhältnis im Sinne des § 1002 f ABGB.
13.3. Wenn der Revisionswerber zum behaupteten allgemeinen Abtretungsverbot auch auf die Höchstpersönlichkeit der Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer verweist und auf die besondere Beziehung, die eine Zession von Ansprüchen, diesfalls des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer, unzulässig machte (ohne Ansehung der oben angeführten Entscheidung), so kann davon keine Rede sein. Nach § 1393 ABGB sind alle veräusserlichen Rechte ein Gegenstand der Abtretung, die Grenze liegt nur dort, dass Rechte, die der Person ankleben, folglich mit dem Tod erlöschen, nicht abgetreten werden können (= § 1393 öABGB). Damit sind höchstpersönliche Forderungen ausgeschlossen. Dazu kommen auch das Abtretungsverbot für obligatorische Rechte, wenn das Recht von einem Dritten nicht ausgeübt werden kann bzw nicht ohne Änderung des Inhalts auf diesen übertragen werden kann (A. Heidinger in Schwimann/Kodek, ABGB4 VI § 1393 Rz 1). Dass ein vertragliches oder gesetzliches Zessionsverbot vorliegt, wird auch von der beklagten Partei nicht behauptet bzw keine gesetzliche Bestimmung benannt. Eine höchstpersönliche Beziehung aus der Art des Geschäftes, hier zwischen einem Kunden und einem Berufstreuhänder, der eine Stiftung nach Massgabe der Anordnungen des Kunden adaptieren und dann verwalten soll, ist nicht erkennbar. Nur dort wo die Verletzung eines Berufsgeheimnisses eintreten könnte, wenn also der Treuhänder, hier die beklagte Partei, Ansprüche gegenüber C an eine Person zediere würde, die nicht einer Geheimnispflicht unterliegt, könnte ein Abtretungsverbot schlagend werden. So ist nach der Rechtsprechung sogar die Abtretung eines Auszahlungsanspruches aus einem Darlehen oder Kreditvertrag an einen Dritten unproblematisch, weil der Kreditgeber nicht gegen seinen Willen einen anderen Schuldner vorgesetzt bekommt (A. Heidinger in Schwimann/Kodek § 1393 Rz 12). Warum - wie hier - die Ausfolgung von Belegen und die Rechnungslegung an einen Dritten wegen der besonderen Beziehung zwischen C und der beklagten Partei unzulässig sein soll, ist nicht erkennbar. Die vom Revisionswerber herangezogene Verschwiegenheitspflicht der Berufstreuhänder, sohin der beklagten Partei, könnte nur eine Rolle spielen, wenn die Verschwiegenheit durch eine Abtretung von Ansprüchen des Beklagten gegenüber C an einen Dritten, der keiner Geheimniswahrung unterliegt, verletzt würde, also genau im umgekehrten Fall. Die weiteren diesbezüglichen Ausführungen im Hinblick auf die Stiftungsrechte sind nicht verständlich. Es geht ja hier nicht um die Abtretung von Ansprüchen, die einem Stifter gegenüber der Stiftung zustehen oder um die Abtretung von Anordnungsrechten des Auftraggebers für die fiduziarische Gründung der Stiftung an eine dritte Person, sondern schlicht und einfach um die Abtretung von Ansprüchen, die dem Auftraggeber aus dem Auftrag obligatorisch erfliessen. Unbeachtlich sind auch die weitwendigen Ausführungen zum Schweizer Recht, da dieses nicht zur Auslegung des Rechtsinstituts der Zession heranzuziehen ist, da die bürgerlich rechtlichen Bestimmungen zur Zession aus dem österreichischen Rechtsbereich stammen (abgesehen davon, dass auch nach zitierter Schweizer Judikatur und Lehre sich nichts anderes ergäbe). Zusammenfassend liegt also ein allgemeines generelles Zessionsverbot für Rechnungslegungs- und Ausfolgungsansprüche aus einem Auftragsverhältnis nicht vor.
13.4. Ein weiterer Schwerpunkt der Revision zielt auf die Argumentation, dass Rechnungslegungs- und Auskunftsansprüche des C deshalb nicht berechtigt seien, da der Auftrag an sich nach § 879 ABGB nichtig sei (Punkt 7. und 8. der Revision). Der Auftrag habe nämlich ausschliesslich den Zweck verfolgt, die F Stiftung zur Vereitelung der Befriedigung seines Gläubigers I einzusetzen, was der beklagten Partei arglistig verschwiegen worden sei. Sie hätte also einer Gesetzwidrigkeit (§ 162 StGB) dienen sollen.
13.5. Nach den Feststellungen hat die F Stiftung, vermutlich unter anderem Namen, schon bestanden, bevor das fiduziarische Auftragsverhältnis zwischen C und der beklagten Partei entstand. Diese Stiftung muss jedenfalls ein Stiftungsvermögen als essentiale negotii gehabt haben, und ein Vermögen muss auch dann bei "Übernahme" durch C verblieben sein, da ansonsten mangels Erreichbarkeit des Zweckes, der nicht festgestellt ist, die Stiftung von den Stiftungsorganen aufzulösen gewesen wäre (Art 568 PGR Stiftungsrecht alt; Art 552 § 39 PGR neu). Der Auftrag des C muss also - anderes ist auch von der beklagten Partei nicht vorgebracht - enthalten haben, allenfalls den Namen der Stiftung zu ändern, vermutlich den Zweck der Stiftung zu ändern und sicher die Begünstigungsregeln zu ändern. Auch wenn man das Vorbringen der beklagten Partei als Tatsache annimmt, dass C den vorhin geschilderten Auftrag deshalb erteilte, um späterhin in dieser F Stiftung Vermögen vor seinen Gläubigern zu verstecken, kann jedenfalls (ohne den Tatbestand des § 162 StGB zu erörtern) für die Beurteilung der aus dem Auftrag erfliessenden Pflichten des Auftragnehmers im Hinblick auf Rechnungslegung und Auskunftserteilung keine wie auch immer geartete Sittenwidrigkeit erkannt werden. Es wird ja gerade von der beklagten Partei bestritten, dass in diesem Auftrag die Übertragung des Vermögens der D auf die F Stiftung enthalten gewesen sei bzw dass ein gesonderter Auftrag zur Übertragung dieses Vermögens an die F Stiftung erteilt worden sei. Nur darin könnte theoretisch eine Sittenwidrigkeit liegen. Nur nebenbei sei erwähnt, dass der Zweck des Gläubigerschutzes durch Errichtung einer Stiftung im liechtensteinischen Stiftungswesen wohl nicht unbekannt ist, im Gegenteil oft auch gerade das Einbringen von Vermögen in die Stiftung mit Gläubigerschutz beworben wird (man denke nur an familienrechtliche Auseinandersetzungen).
13.6. Auch wenn man noch davon ausginge, dass allein der Hintergedanke des C, dass er in der F Stiftung sein Vermögen, das für ihn die Gesellschaft D auf den BVI verwaltete, vor seinen Gläubigern schützen kann und - wie die beklagte Partei ja vorbringt - die beklagte Partei davon nichts wusste, berührt dies jedenfalls die Pflichten des Auftragnehmers auf Rechnungslegung und Auskunftserteilung (Herausgabe von Dokumenten) nicht. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof pflichtet dem Berufungsgericht bei, dass auch bei nichtigen Aufträgen der Auftraggeber Rechnung und Auskunft über die Tätigkeit des Auftragnehmers verlangen kann, dies schon wegen der Rückabwicklung des nichtigen Geschäftes. Es mag sein, dass sich letztlich ergibt, dass für den Fall, dass das Geschäft nichtig wäre, eine Rückabwicklung nicht möglich oder nicht notwendig ist. Dies anhand der Rechnung des Auftragnehmers und der Berichterstattung und der auszufolgenden Dokumente zu überprüfen, muss aber dem Auftraggeber überlassen bleiben. Dazu kommt schliesslich noch Folgendes: Im gegenständlichen Fall ist die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes zwischen C und der beklagten Partei nicht festgestellt, sondern noch offen und nur der Einwand der Nichtigkeit gegen das Rechnungslegungs- und Ausfolgungsbegehren erhoben. Würde mit diesem Einwand allein von vornherein der Zugang des Auftraggebers zur Rechnungslegung und Herausgabe von Dokumenten durch den Auftragnehmer abgeschnitten, so könnte der Auftraggeber in dem Prozess um die Nichtigkeit des Auftrages, sei es auch als Vorfrage, nicht zu allfälligen Beweismitteln aus dem Auftragsverhältnis kommen, die zu seinen Gunsten, also für die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes oder im umgekehrten Fall dagegen sprechen könnten. Solange die Frage der Nichtigkeit des Auftrages offen ist, hat jedenfalls der Auftraggeber die Rechnungslegung- und Auskunftsansprüche gegenüber dem Auftraggeber (solange das Auftragsverhältnis dauert, ohne Berücksichtigung einer allfälligen rückwirkenden Vernichtung) zu erfüllen. Auf Feststellungen, welche Ziele C mit seinem Auftrag an die beklagte Partei verfolgte, kommt es also im Hinblick auf das gegenständliche Rechnungslegungs- und Auskunftsbegehren nicht an. Es ist noch anzufügen, dass diese Begehren originäre Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber sind, völlig unabhängig von allfälligen Schadenersatzansprüchen. Die Pflicht zur Rechnungslegung ergibt sich aus § 1012 ABGB. Die Herausgabepflicht betrifft in erster Linie den Anspruch, dass der Auftragnehmer alles vom Auftraggeber stammende, das der Beauftragte nicht mehr benötigt, herauszugeben hat (P.Bydlinski in KBB4 § 1009 Rz 4; Rummel in Rummel3 § 1039 Rz 4). Dieses Hauptanwendungsgebiet der Herausgabepflicht schliesst aber nicht aus, dass der Geschäftsbesorger auch Unterlagen, die im engen Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung stehen, aber nicht vom Geschäftsherrn stammen, diesem herauszugeben hat. Diese Herausgabepflicht ist als Teil der Berichtspflicht zu sehen, die zwar im Gesetz nicht ausdrücklich normiert ist, aber sich aus der Treuepflicht ergibt (SZ 43/37 Entscheidungsgründe, 5. Absatz). Diese Berichtspflicht verknüpft mit der Herausgabepflicht wird dann eben durch jene zur Rechnungslegung ergänzt (Rubin in Kletecka/Schauer ABGB1.03 § 1009 Rz 36; Schurr in Schwimann/Neumayr, ABGB4 Taschenkommentar § 1009 Rz 2; OGH 09.05.2014 09 CG.2013.235).
13.7. Der Revisionswerber rügt weiter, dass das Fürstliche Landgericht keine Feststellungen zum Rechtsgrund für die Abtretung der Forderungen des C gegenüber der beklagten Partei an den Kläger getroffen habe. Die diesbezüglichen Einwendungen seien von der beklagten Partei erhoben worden. Auch das Fürstliche Obergericht habe dazu nicht Stellung genommen, obwohl dieser Einwand durch Wegfall der Annahme eines allgemeinen Abtretungsverbotes nach der Rechtsmeinung des Fürstlichen Landgerichtes, zu beurteilen sei. Dieser Einwand besteht zu Recht. Es ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass die Zession kein schuldrechtliches Grundgeschäft, sondern ein kausales Verfügungsgeschäft ist, das nur wirkt, wenn es auf einem gültigen Titel (Verpflichtungsgeschäft) beruht (Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht II14 [2015] Rz 541; A. Heidinger in Schwimann/Kodek ABGB4 VI § 1392 Rz 9). Die beklagte Partei hat schon in der Klagebeantwortung zu Punkt G. und H. eingewendet, dass es der klagenden Partei an der Aktivlegitimation gebreche, da die Abtretung aufgrund eines allgemeinen Abtretungsverbotes unzulässig gewesen sei, wenn man dies verneine aber auch, weil für die Abtretung kein Rechtsgrund vorliege. Das Fürstliche Landgericht hat dazu aufgrund der Annahme eines allgemeinen Abtretungsverbotes keine rechtlichen Ausführungen gemacht, aber auch keinerlei Feststellungen zur Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsgrundes zur Zession getroffen. Obwohl in der Berufung angeschnitten, ist das Fürstliche Obergericht auf diesen Einwand nicht eingegangen, obschon er zu Folge der anderen Rechtsmeinung des Fürstlichen Obergerichtes im Hinblick auf das allgemeine Abtretungsverbot nunmehr zu beachten ist. Es liegen also diesbezüglich Feststellungsmängel vor, die eine rechtliche Beurteilung der Aktivlegitimation des Klägers nicht zulassen. Es waren deshalb die Urteile der Untergerichte aufzuheben. Es werden das entsprechende Vorbringen zu erstatten und die angebotenen notwendigen Beweise zur Frage des Grundgeschäftes für die Zession aufzunehmen sein.
14. Zur Klarstellung ist darauf zu verweisen, dass sich das zu ergänzende Verfahren nur auf die Frage der Kausalität der im gegenständlichen Rechtstreit zugrundeliegenden Zession der Ansprüche des C an den Kläger bezieht. Bei den übrigen Einwendungen (insbesondere der Frage des generellen Abtretungsverbotes und Frage der Sittenwidrigkeit) handelt es sich um abschliessend erledigte Streitpunkte, die im fortgesetzten Verfahren nicht wieder aufgerollt werden können (RIS-Justiz RS0042031; Klauser/Kodek, ZPO17 [2012] § 496 E 59; Schumacher, Abschliessend erledigte Streitpunkte im Berufungs- und Revisionsverfahren, FS Delle Karth 925 ff).
15. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Revision der klagenden Partei stützt sich auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Der angefochtene Teil des Anspruches der klagenden Partei wurde mit diesem Revisionsverfahren endgültig erledigt, sodass auch über die Kosten des Revisionsverfahrens abzusprechen ist. Der Revisionswerber ist zur Gänze unterlegen und hat daher dem Revisionsgegner die Kosten dieses Revisionsverfahrens zu ersetzen. Zu erörtern ist allerdings die Bemessungsgrundlage, da nur ein Teil des Begehrens angefochten wurde. Der Streitwert für die Akteneinsicht, Herausgabe von Kopien und Rechnungslegung wurde von der klagenden Partei mit insgesamt CHF 150'000.00 bezeichnet. Im gegenständlichen Fall ging es in der Revision der klagenden Partei nur um den abweisenden Teil im Hinblick auf diese Begehren. Es ist daher angemessen, ein Revisionsinteresse von einem Drittel des gesamten Streitwertes, sohin von CHF 50'000.00 anzunehmen. Auf Basis dieses Revisionsinteresses berechnen sich die Kosten der Revisionsbeantwortung in der zugesprochenen Höhe.
16. Im Hinblick auf die Kosten des Revisionsverfahrens bezüglich der Revision der beklagten Partei stützt sich die Kostenentscheidung auf § 52 ZPO. Wegen der Aufhebung der Entscheidung sind die Kosten der Endentscheidung vorzubehalten.