Wird der während offener Revisionsfrist eingebrachte Verfahrenshilfeantrag abgewiesen, so wird die wegen der bereits erfolgten Zustellung einer Ausfertigung des Berufungsurteils an den letzten Prozessbevollmächtigten des Verfahrenshilfewerbers ausgelöste Revisionsfrist gemäss § 474 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 73 Abs 2 ZPO mit Eintritt der Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses neuerlich in Gang gesetzt.
08 CG. 2017.119
OGH. 2019.67
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch ..., wider die beklagte Partei B, vertreten durch ..., wegen Rechtsgestaltung und Leistung (Revisionsinteresse CHF 276'852.95 s.A.) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 07.11.2018, 08 CG.2017.119-38, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 28.03.2018, 08 CG.2017.119-26, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters die mit CHF 7'794.53 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
1.1. Im Mittelpunkt des Zivilprozesses steht ein Aktienkaufvertrag. Der Kläger hat am 01.04.2014 seine 500 Namensaktien mit einem Nennwert von je CHF 100.00 an der C AG (in der Folge auch nur Aktiengesellschaft) an den Beklagten zu einem Preis von CHF 50'000.00 verkauft.
1.2. Aus diesem Kaufvertrag machte der Kläger zu 09 CG.2016.332 eine restliche Kaufpreisforderung von CHF 13'852.95 s.A. geltend. Das Fürstliche Landgericht wies das Klagebegehren ab. Das Fürstliche Obergericht unterbrach nach Erhebung einer Berufung durch die klagende Partei mit Beschluss vom 12.07.2017 das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegenständlichen Verfahrens.
2. Mit seiner am 30.03.2017 eingebrachten Klage stellte der Kläger letztlich folgende Begehren:
"1. Der zwischen dem Kläger und Beklagten am 01.04.2014 abgeschlossene Aktienvertrag betreffend die C AG mit Sitz in E wird aufgehoben.
in eventu:
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger einen Betrag von CHF 176'852.95 zuzüglich 5 % Zinsen seit 01.04.2014 binnen 4 Wochen zuhanden der ausgewiesenen Klagsvertreterin bei sonstiger Exekution zu bezahlen."
Er brachte dazu zusammengefasst und im Wesentlichen vor:
Mit Stichtag 31.03.2014 hätte der Beklagte CHF 87'000.00 an den Kläger zahlen sollen. Er habe aber nur CHF 73'147.05 geleistet. Der Differenzbetrag von CHF 13'852.95 sei im Verfahren zu 09 CG. 2016.332 klagsweise geltend gemacht worden.
Der Aktienkaufvertrag habe folgende wechselseitige Forderungsentflechtung zwischen der C AG und der dem Kläger zuzuordnenden F AG und der dem Beklagten zuzuordnenden G AG beinhaltet:
a) Der Kläger solle der C AG ein Aktionärsdarlehen in Höhe von CHF 500'000.00 gewähren, damit diese keine Bankschulden bei der D Bank AG mehr habe. Diese Vereinbarung komme einer Kreditübernahme gleich.
b) Anschliessend solle der Kläger dem Beklagten dieses Aktionärsdarlehen vollständig abgetreten, wodurch der Beklagte dem Kläger CHF 500'000.00 schulde.
c) Diese Schuld solle durch Gegenverrechnung mit dem offenen Darlehen der F AG (dem Kläger zugehörig) gegenüber dem Beklagten in Höhe von CHF 308'000.00 sowie dem offenen Darlehen der F AG gegenüber der G AG (dem Beklagten zugehörig) in Höhe von CHF 155'000.00, somit gesamt CHF 463'000.00 verrechnet werden.
d) Die Restschuld in Höhe von CHF 37'000.00 solle der Beklagte an den Kläger leisten.
Der Kläger hätte den Aktienkaufvertrag nicht bzw. nicht in dieser Art und Weise abgeschlossen, wenn es zu keiner umfassenden Forderungsbereinigung kommen würde. Es sei ihm insbesondere ein Anliegen gewesen, dass mit dem Aktienkaufvertrag die offenen Mietzinsforderungen gegenüber der C AG aus der Vermietung der Liegenschaft samt Gebäude, in welchem die C AG ihren Geschäftssitz habe und das im Alleineigentum des Klägers stehe, reguliert würden.
Die D Bank habe der unter a) angeführten Kreditübernahme nicht zugestimmt, wodurch "das Dilemma perfekt gewesen sei". Ohne Zustimmung der D Bank AG sei die Abrede über die unter a) angeführte Kreditübernahme rechtlich unmöglich und wären die weiteren Forderungs-Gegenverrechnungen ebenso wenig zustande gekommen. Der Kläger habe aber bereits seine Aktien an den Beklagten übertragen, und zwar zu einem vergleichsweise geringen Betrag. Der Verkehrswert der Aktien hätte jedenfalls zumindest CHF 250'000.00 betragen. Der Aktienkaufvertrag werde somit wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, wegen Irrtums, wegen Verkürzung über die Hälfte, wegen nachträglicher Unmöglichkeit sowie aus jedem anderen erdenklichen Rechtsgrund angefochten.
Dass der Aktienkaufpreis augenscheinlich zu gering sei, ergebe sich zwangsläufig aus dem Umstand, dass dieser nur im Rahmen der gleichzeitigen umfassenden wechselseitigen Forderungsbereinigung gegolten hätte. Daran könne auch der Passus im Aktienkaufvertrag, wonach sich der Kaufpreis an der Aktienbewertung auf der Basis des Jahresabschlusses 2013 orientiere, nichts ändern. Der Aktienkaufvertrag könne zudem als unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter angesehen werden, werde doch die D Bank AG in die Pflicht genommen, wodurch der Vertrag ohnehin absolut nichtig sei.
Die Anfechtung bzw. Aufhebung des Aktienkaufvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, wegen Irrtums, wegen Verkürzung über die Hälfte und wegen nachträglicher Unmöglichkeit wirke ex tunc. Der Kläger habe nicht nur Anspruch auf Rückübertragung der 500 Namensaktien mit einem Nominalwert von je CHF 100.00 an der Aktiengesellschaft, sondern darüber hinaus auch einen kondiktionsrechtlichen Anspruch auf Herausgabe bzw. Auszahlung der auf diese Aktien in die Geschäftsjahre 2014, 2015, 2016 und bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Verfahrens bzw. der effektiven Rückübertragung der Namensaktien entfallenden Gewinnanteile/Dividenden. Eine solche Ausdehnung bleibe vorbehalten.
3. Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Grossen und Ganzen ein:
Das Fürstliche Landgericht habe in seiner abweisenden Entscheidung vom 21.12.2016 zu 09 CG.2016.332 ausgesprochen, dass der Beklagte nicht nur den Kaufpreis von CHF 50'000.00 zur Gänze geleistet habe, sondern darüber hinaus auch einen Betrag von CHF 23'147.05, welcher Betrag aber noch gar nicht fällig gewesen sei. Dieser Betrag ergebe sich aus einer wechselseitigen Forderungsentflechtung, die aber vom Kläger nicht erfüllt worden sei. Worin nunmehr der Wegfall der Geschäftsgrundlage, Irrtum oder nachträgliche Unmöglichkeit liegen solle, werde vom Kläger nicht ausgeführt. Insoweit sei die Klage unschlüssig.
Es handle sich um eine reine Schutzbehauptung, dass der Verkehrswert der übertragenen Aktien zumindest CHF 250'000.00 betragen habe. Auch im Verfahren 09 CG.2016.332 werde nicht behauptet, dass der Kaufpreis für die Aktien zu gering gewesen sei. Der Kläger versuche auch gar nicht zu bescheinigen, dass die Anteile an der Aktiengesellschaft mehr, und zwar um das Doppelte mehr wert gewesen seien als der tatsächlich bezahlte Kaufpreis.
Dass die F AG gelöscht worden sei, sei nicht auf den Beklagten, sondern auf den Kläger zurückzuführen. Wenn die F AG bzw. der Kläger nunmehr aus der Forderungsentflechtung keinen Vorteil mehr habe, habe dies keinesfalls der Beklagte zu verantworten. Auf den Aktienkaufvertrag bzw. den Aktienkaufpreis habe man sich unabhängig von der Forderungsentflechtung geeinigt. Der Beklagte habe dem Kläger den Kaufpreis in Höhe der Nominale der Aktien geleistet, obwohl zum Stichtag 31.12.2013 die C AG ein negatives Eigenkapital gehabt habe. Im Aktienkaufvertrag seien auch die Gründe für den Verkauf vom Kläger festgehalten und es ergebe sich daraus, dass ein behaupteter Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht gegeben sei. Im Übrigen seien die im März 2017 eingeklagten Ansprüche verjährt, zumal der Aktienkaufvertrag einen Übergang rückwirkend zum 01.01.2014 vorsehen würde.
4. Das Fürstliche Landgericht wies mit Urteil vom 28.03.2018 sämtliche Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger, dem Beklagten die mit CHF 17'671.46 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
4.1. Das Fürstliche Landgericht legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
"Mit Datum vom 01.04.2014 schlossen der Kläger (als Verkäufer) und der Beklagte (als Käufer) betreffend die C AG mit Sitz in E, ("Gesellschaft") einen Aktienkaufvertrag mit unter anderem folgendem Inhalt:
Präambel
C AG (nachfolgend "Gesellschaft" genannt) ist eine im Jahre 2002 im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in E.
Der Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, ...
Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt CHF 100'000, eingeteilt in 50 voll einbezahlte Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1'000 und 500 voll einbezahlte Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 100.
Der Verkäufer ist Eigentümer von 500 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 100 der Gesellschaft. Die Namenaktien sind in Wertpapier in Form des Aktienzertifikats Nr. 1 ausgestellt am ... 2014 verbrieft. Der Verkäufer ist im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen. Die Genehmigung des Eintrages durch den Verwaltungsrat erfolgte am ...2014.
Der Käufer ist:
B ist seit 1. November 2012, Geschäftsführer der Gesellschaft auf Mandatsbasis. Er führt die Gesellschaft eigenständig und ist über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft vollumfänglich informiert. Der Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 abgeschlossen per 31.12.2013 wurde ihm übergeben. Der Käufer erwirbt mit dem vorliegenden Aktienkaufvertrag 500 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 100 zu einem Kaufpreis von CHF 50'000.
Der Verkäufer möchte alle Aktien an der Gesellschaft verkaufen. Gründe für den Verkauf sind insbesondere die folgenden:
Vermeidung von Interessenskonflikten bezüglich künftiger geschäftlicher Aktivitäten der F AG
Übertragung der Stimmenmehrheit an der Gesellschaft an die operative Geschäftsleitung
Sicherstellung einer künftigen positiven Entwicklung der Gesellschaft durch Integration in die Firmenstruktur des Käufers
Bereinigung der angespannten Liquiditätssituation der Gesellschaft
Die Käufer möchten die Aktien des Verkäufers aus folgenden Gründen erwerben:
Umsetzung des strategischen Entscheids, dass die Stimmenmehrheit an der Gesellschaft, in den Händen der operativ tätige Personen liegen soll
Umsetzung des Grundsatzentscheides bei Antritt der Geschäftsführung durch den Käufer, dass mittelfristig eine Beteiligungsmöglichkeit an der Gesellschaft für den Käufer besteht
Ausbau der Wertschöpfungskette innerhalb der Firmenstrukturen des Käufers
Bereinigung von Darlehensverträgen und Kreditorenpositionen zwischen dem Käufer und der durch den Verkäufer wirtschaftlich beherrschten F AG
Aus diesen Gründen vereinbaren die Parteien was folgt:
Im Sinne eines Aktienverkaufs verkauft der Verkäufer hiermit 500 voll einbezahlten Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 100 nominal der Gesellschaft an den Käufer.
2.1 Kaufpreis im Allgemeinen
Der Kaufpreis für die 500 Namenaktien beträgt CHF 50'000.
Der Kaufpreis orientiert sich an der Aktienbewertung auf der Basis des Jahresabschlusses 2013.
Die Aktien werden zum Nominalwert der Aktien erworben.
2.2 Gewinnausschüttungen
Es werden keine Gewinnausschüttungen vorgenommen.
Der Vollzug dieses Kaufvertrages erfolgt durch Vornahme der nachfolgenden Vollzugshandlungen und in der nachstehend aufgeführten Reihenfolge jeweils Zug-um-Zug:
Als Stichtag gilt der ... 2014.
Der Verkäufer indossiert und übergibt am Stichtag 500 Namenaktien der Gesellschaft an den Käufer.
Der Verkäufer übergibt dem Käufer am Stichtag einen rechtsgültigen Beschluss des Verwaltungsrates der Gesellschaft, der die bedingungslose Genehmigung der Übertragung der 500 Namenaktien und die Eintragung der Käufer für die 500 Namenaktien im Aktienbuch der Gesellschaft beinhaltet.
Der Käufer bezahlt am Stichtag dem Verkäufer auf dessen benanntes Bankkonto den Betrag von CHF 87'000 gemäss nachstehenden Zahlungsplan / Aktienkaufpreis.
Zahlungsplan
•Nach Zahlung des Verkäufers auf das Konto der Gesellschaft bei D Bank in Liechtenstein von CHF 500'000 per ................ schuldet die Gesellschaft dem Verkäufer den Betrag von CHF 500'000 in Form eines Aktionärsdarlehens. Der Verkäufer tritt am Stichtag, mit Unterzeichnung dieses Vertrages und unter der Voraussetzung der Einhaltung der weiteren nachfolgend aufgeführten Zahlungen durch den Käufer an die Gesellschaft, sämtliche Rechte aus diesem Darlehen dem Käufer in Verrechnung seiner Forderungen aus Rechnungen gegenüber der F AG im Betrag von CHF 155'000 und in Verrechnung seiner Darlehensforderung im Betrag von CHF 308'000 gegenüber der F AG, ab.
Nach Eintreten der Rechtskraft (vollständige Erfüllung dieses Vertrags) der Zession schuldet die Gesellschaft dem Käufer CHF 500'000 in Form eines Aktionärsdarlehens. Der Käufer verpflichtet sich bei Bedarf dieses Darlehen oder Teile davon zur Sicherstellung des notwendigen Eigenkapitals der Gesellschaft einen Rangrücktritt zu unterstellen.
Der verbleibende Saldo zu Gunsten des Verkäufers im Betrag von CHF 37'000 wird vom Verkäufer am Stichtag auf das Konto des Verkäufers einbezahlt.
• Per 15.3.2013 verfügt die Gesellschaft über ein Debitorenguthaben im Betrag von CHF 148'223.50 gegenüber der F AG. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Rechnung H im Betrag von CHF 43'200.00 von J direkt der Gesellschaft überwiesen wird.
Durch Mitunterzeichnung dieses Vertrags bestätigt die Gesellschaft, dass per 15.3.2013 sämtliche Aufträge und Projekte mit der F AG vollständig abgerechnet sind. Künftige Aufträge werden als Werkverträge unter vorgängiger Offertstellung und Auftragsbestätigung abgewickelt.
Der Verkäufer hat per 15.3.2013 neben dem Aktionärsdarlehen im Betrag von CHF 500'000 eine Forderung aus offenen Mietzins- und Kreditorenzahlungen im Betrag von CHF 25'750. Dieser Betrag wird mit der Restforderung aus Debitorenguthaben gegenüber der F AG im Betrag von CHF 148'223.50 verrechnet, das Guthaben der Gesellschaft gegenüber der F AG reduziert sich auf CHF 122'473.50.
Für die Monate April bis Dezember hat die Gesellschaft monatlich CHF 12'500 und damit gesamthaft bis 31.12.2014, CHF 112'500 Miete an den Verkäufer zu bezahlen. Diese monatlichen Mietzinszahlungen werden bei jeweiliger Fälligkeit am 1. eines jeden Monats zur Verrechnung der Restforderung der Gesellschaft aus Debitorenguthaben gegenüber der F AG im Betrag von CHF 122'473.50 verwendet. Das Guthaben der Gesellschaft gegenüber der F AG reduziert sich auf CHF 9'973.50.
Ab 1.1.2015 reduziert sich die Miete der Gesellschaft auf CHF 9'000 zuzüglich CHF 200 für Nebenkosten. Die Miete zuzüglich Nebenkosten für den Monat Januar 2015 im Gesamtbetrag von CHF 9'200 wird mit der obigen Restforderung aus den Debitorenguthaben der Gesellschaft gegenüber der F AG verrechnet und die F AG überweist den offenen Restbetrag von CHF 773.50 per 31.3.2014.
Nutzen und Gefahr an den Namenaktien gehen per 1. Januar 2014 vom Verkäufer auf den Käufer über. Durch Mitunterzeichnung des vorliegenden Vertrags bestätigt die Gesellschaft die schuldbefreiende Wirkung aus den diversen Finanztransaktionen gegenüber der F AG und dem Verkäufer.
Auf Grund des ausgewiesenen Jahresergebnisses 2013 der Gesellschaft wird keine Dividende ausgerichtet,
6.1 Allgemeines
Der Verkäufer gibt per Unterzeichnung dieses Vertrages sowie auf den Stichtag in Bezug auf die Aktien die nachstehenden Garantien, Zusicherungen bzw. Gewährleistungen ab.
Der Verkäufer gibt dem Käufer hiermit die Erklärung ab, dass er den Käufer über alle Umstände informiert hat, die für den Käufer zur Beurteilung der Gesellschaft von massgebender Bedeutung sind, und dass alle erteilten Auskünfte und Informationen richtig und vollständig sind.
Der Verkäufer gibt dem Käufer insbesondere folgende Zusicherungen und Garantien ab:
6.2 Organisation und Eintragung der Gesellschaft
Die Gesellschaft ist eine ordnungsgemäss gegründete und im Handelsregister eingetragene und organisierte Aktiengesellschaft. Sie befindet sich nicht in Liquidation und war zu keiner Zeit in Liquidation oder Gegenstand eines Konkursverfahrens oder -antrags, die Gesellschaft war auch nicht Gegenstand eines Nachlassverfahrens, und es wurde nie eine Nachlassstundung gewährt.
Die Statuten und der Auszug aus dem Handelsregister sind vollständig und richtig und geben die gegenwärtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Gesellschaft zutreffend wieder.
6.3 Kapital- und Beteiligungsstruktur der Gesellschaft
Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt CHF 100'000 und ist eingeteilt in 50 Namenaktien im Nennwert von je CHF 1'000 und 500 Namenaktien im Nennwert von je CHF 100, nominal. Das Aktienkapital wurde vollständig einbezahlt und nicht an den Aktionär zurückgewährt. Ausser diesem Kapital bzw. diesen Aktien hat die Gesellschaft keine anderen Aktien, noch irgend-welche Genuss-, Partizipations-, Besserungsscheine oder andere ähnliche Beteiligungspapiere, keine Wandel- oder Optionsrechte für den Bezug von Aktien, Genuss-, Partizipationsscheinen etc. oder andere Beteiligungspapiere ausgegeben. Sämtliche Namenaktien sind gültig ausgegeben.
6.4 Eigentum an den Namenaktien
Sämtliche Namenaktien, welche der Verkäufer an den Käufer veräussert, stehen im unbelasteten und alleinigen Eigentum des Verkäufers. Der Verkäufer hat das uneingeschränkte Recht, diese Namenaktien an die Käufer zu verkaufen und zu übertragen. Mit der Übergabe der Namenaktien erhält der Käufer uneingeschränktes Eigentum an den Namenaktien und volle Aktionärsstellung.
6.5 Jahresrechnung
Die dem Käufer vorliegende Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2013 gibt die finanzielle Lage der Gesellschaft wieder. Sie stellt gesamthaft und in den einzelnen Positionen die Ergebnisse der Geschäftstätigkeit in der entsprechenden Rechnungsperiode vollständig, richtig und wahrheitsgetreu dar, stimmt mit den Büchern und Belegen der Gesellschaft überein und wurde in Übereinstimmung mit den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Grundsätzen für die Buchführung und in kontinuierlicher Anwendung der Rechnungslegungsregeln der Gesellschaft erstellt. (...)
7.1 Fristen
Ansprüche aus Verletzung von Zusicherungen und Garantien verjähren innerhalb folgender Fristen:
a) in Bezug auf Ziff. 6.1 und 6.4. innerhalb von 4 Jahren ab Stichtag (d.h. ab dem 1.1.2014);
b) in Bezug auf sämtliche übrigen Zusicherungen und Garantien ist der Käufer als operativ leitende Organe vollständig informiert und selbst verantwortlich, weshalb auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus Verletzung gegenüber dem Verkäufer ausdrücklich verzichtet wird.
Ansprüche aus Verletzung müssen vom Käufer innerhalb der in dieser Bestimmung genannten Fristen mit schriftlicher Anzeige an den Verkäufer geltend gemacht werden.
7.2 Ansprüche des Käufers
Im Falle einer Verletzung von Zusicherungen und Garantien gemäss diesem Vertrag können die Käufer vom Verkäufer den Ersatz der Geldbeträge, bzw. Kosten verlangen, die notwendig sind, um die Käufer so zu stellen, wie sie stünden, wenn die Zusicherung oder Garantie richtig gewesen wäre. Der Schaden ist Franken-um-Franken aufgrund des effektiv direkt erlittenen Vermögensnachteils zu berechnen.
Die Wandelung ist ausdrücklich ausgeschlossen, sofern und soweit der Schaden die gesamte bezahlte Kaufpreissumme nicht übersteigt. (...)
Dieser Aktienkaufvertrag wurde im Auftrag der Parteien von K erstellt. Dieser hat sowohl den Kläger als auch den Beklagten und die C AG und die F AG als Unternehmensberater beraten. Im März 2014 wurden konkrete Gespräche zwischen den Parteien und K geführt. Im Zuge dieser Gespräche war auch der Kaufpreis der Aktien ein Thema. Den Parteien war damals bekannt und wurde auch ausdrücklich angesprochen, dass die C AG im Jahre 2013 einen Verlust erwirtschaftet gehabt hatte. (Auch) Daher einigten die Parteien sich auf einen Aktienkaufpreis zur Nominale. K stellte schliesslich den Parteien seinen Vertragsentwurf am 17.03.2014 zu.
Den Parteien war vor Abschluss des gegenständlichen Aktienkaufvertrages bekannt und klar, dass die Übernahme der Darlehensforderung der D Bank AG gegenüber der C AG durch den Kläger kritisch ist und von der Zustimmung der D Bank AG abhängig ist. Die Parteien haben den Aktienkaufvertrag trotz dieser Unsicherheit betreffend der Zustimmung der D Bank AG zur Kreditübernahme durch den Kläger abgeschlossen. Sie hätten den Kaufvertrag über die gegenständlichen Aktien wie im Aktienkaufvertrag vereinbart und mit dem vereinbarten Kaufpreis (von CHF 50'000.00) auch abgeschlossen, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits von einer Nicht-Zustimmung durch die D Bank AG gewusst hätten.
Tatsächlich hat die D Bank AG der Kreditübernahme durch den Kläger nicht zugestimmt. Franz Hilbe von der D Bank AG hat dies - dass "derzeit" eine Zustimmung von Seiten der Bank nicht erteilt werde - den Parteien telefonisch mitgeteilt. Nicht festgestellt werden kann, ob diese Mitteilung vor oder nach dem Datum des Vertragsabschlusses (01.04.2014) erfolgt ist. Auch heute ist es noch immer so, dass die D Bank AG einer Übernahme der Kreditverbindlichkeit durch den Kläger nicht zustimmen würde - dies aufgrund der finanziellen Situation des Klägers, die sich seit Vertragsabschluss noch verschlechtert hat.
Die F AG ist zwischenzeitig infolge Abweisung eines Konkursantrages im Handelsregister gelöscht worden."
4.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Berufung des Klägers auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage ins Leere gehe. Die Voraussetzungen für einen beachtlichen Irrtum, den der Kläger ohne nähere Begründung ins Treffen geführt habe, lägen ebenfalls nicht vor. Auch eine Anfechtung wegen laesio enormis sei ausgeschlossen. Schliesslich liege entgegen dem Vorbringen des Klägers auch kein (nichtiger) Vertrag zu Lasten Dritter vor.
5. Das Fürstliche Obergericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 07.11.2018 keine Folge und verpflichtete den Kläger, dem Beklagten die mit CHF 12'190.51 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
5.1. Das Berufungsgericht erachtete die Beweisrüge, auf der das Schwergewicht der Berufung beruhte, zum Teil als nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt und im Übrigen als erfolglos.
5.2. Auch der Rechtsrüge versagte es einen Erfolg. Der Kläger entferne sich mit seiner Rechtsrüge, in der er sich nur mehr auf das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berufe, vom festgestellten Sachverhalt. Insoweit sei die Rechtsrüge nicht gesetzmässig ausgeführt. Für die vom Kläger gewünschte Vertragsauslegung sei kein Platz. Die Klagsabweisung beruhe nicht auf einer fehlerhaften Interpretation des Vertrags, sondern sei Folge der erstgerichtlichen Feststellungen, aus denen sich eine konditionale Abhängigkeit des Aktienkaufvertrags vom Rest des Vertrags nicht ableiten lasse. Vielmehr bestehe eine Unabhängigkeit des Aktienverkaufs von den anderen Vertragsteilen.
Notwendige Voraussetzung für die Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage sei, dass es sich um einen typischen Umstand handle, den jedermann mit einem solchen Geschäft verbinde, und nicht nur um individuelle Motive der konkreten Geschäftspartner. Der Umstand dürfe auch nicht in die Interessenssphäre jener Partei fallen, die sich auf die geänderten Verhältnisse berufen wolle. Die Veränderung müsse vielmehr "von aussen" stammen. Schliesslich müsse die Änderung der Geschäftsgrundlage für denjenigen, der sich auf deren Wegfall berufe, unvorhersehbar gewesen sein. Bezogen auf den konkreten Sachverhalt fehle es an allen aufgezählten Voraussetzungen. Eine Forderungsentflechtung sei kein typischer Vertragsgegenstand eines Aktienkaufvertrags. Der nach den Behauptungen weggefallene Umstand, dass die Schuldübernahme am Widerstand der D Bank AG gescheitert sei, sei der Sphäre des Klägers zuzurechnen, weil diese durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers bedingt sei. Letztlich sei das Scheitern auch nicht unvorhersehbar gewesen, eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sei im Raum gestanden.
6. Der Kläger bekämpft diese Entscheidung mit einer auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision und strebt damit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung an, hilfsweise die Aufhebung der bekämpften Entscheidung und die Zurückverweisung an das Fürstliche Obergericht. Er stellt auch einen Kostenantrag.
Der Beklagte beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision als verspätet zurückzuweisen. Im Übrigen bestreitet er den geltend gemachten Rechtsmittelgrund und beantragt, der Revision keine Folge zu geben und den Kläger zum Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens zu verpflichten.
7. Der Kläger bringt in seiner Revision zusammengefasst und im Wesentlichen vor:
7.1. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Parteien den Vertrag auch dann abgeschlossen hätten, wenn sie von der Nichtzustimmung durch die D Bank AG gewusst hätten, sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Vertrag nicht als Aktienkaufvertrag plus "Rest des Vertrags" anzusehen, sondern als Gesamtvertrag, nämlich als Innominatvertrag sui generis, der die Erfüllung der vielschichtigen gegenseitigen Geschäftsbeziehungen der Vertragsparteien per Saldo aller wechselseitigen Ansprüche zum Ziel gehabt habe. Der Vertrag könne nicht in isolierte "Einzelverträge" zerlegt werden. Es sei geradezu offensichtlich, dass der Kläger seine Aktien an der C AG nicht, geschweige denn zum Nominale oder darunter verkauft hätte, wenn nicht in einem Gesamtvertrag eine Gesamtbereinigung aller wechselseitigen Ansprüche erfolgt wäre. Mehr noch: Der Kläger als Verkäufer habe keine Veranlassung gehabt, einen bestehenden Kontokorrentkredit der C AG bei der D Bank AG von CHF 500'000.00 abzulösen und im Gegenzug von der C AG ein Aktionärsdarlehen in derselben Höhe zu erhalten, wenn der Aktienverkauf isoliert zu betrachten sei. Eine isolierte Betrachtung des Aktienkaufvertrags und des Rests des Vertrags hätte zur Folge, dass dem Kläger ein Aktionärsdarlehen der C AG einzuräumen wäre, nachdem er gar nicht mehr deren Aktionär sei. Dies gehe schon aus aktienrechtlichen Gründen nicht und zeige die Unmöglichkeit der Erfüllung des Gesamtvertrags, nachdem die D Bank AG die Zustimmung zur Ablösung des Kontokorrentkredits definitiv verweigert habe. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der gerichtsbekannten Löschung der C AG im Handelsregister per ...2019.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei von einem Gesamtvertrag auszugehen, dessen Teilbereiche in einer konditionalen Abhängigkeit zueinander stünden. Auch die vom Berufungsgericht bemühte Sphärentheorie gehe ins Leere, weil der Kläger weder einen Einfluss auf die Entscheidungsfindung der D Bank AG noch auf das Konkursverfahren zu 05 KO.2018.233 gehabt habe. Die D Bank AG sei der Sphäre der C AG zuzurechnen, die dort die Geschäftskonten geführt habe, sicherlich nicht dem Kläger. Die Geschäftsgrundlage sei mit der Nichtzustimmung der D Bank AG, spätestens aber mit der gerichtsbekannten Löschung der C AG im Handelsregister per ....2019 weggefallen.
7.2. Auch die festgestellte Vertragsklausel betreffend den Zahlungsplan zeige eindeutig, dass die wechselseitigen Ansprüche der Parteien im Rahmen der vielschichtigen gegenseitigen Geschäftsbeziehungen im Gesamten bereinigt werden sollten. Richtigerweise hätte sich das Berufungsgericht im Rahmen der Vertragsauslegung mit der Frage auseinandersetzen müssen, wieso sich die Parteien für einen Gesamtvertrag entschieden haben und nicht damit, welche möglichen Alternativszenarien es gegeben hätte. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass sich eine konditionale Abhängigkeit des Aktienkaufvertrags vom Rest des Vertrags nicht ableiten lasse, sei rechtlich verfehlt. Dies ergebe sich auch aus den Formulierungen unter Ziffer 3 des Vertrags. Die Bezugnahme auf den Zahlungsplan mit der detaillierten Abwicklung des Gesamtvertrags, den Kaufpreis, der sich als Saldo aus den wechselseitigen Verrechnungen ergebe, sowie die ausdrückliche Begriffswahl wie "Rechtskraft", "vollständige Erfüllung" und "unter der Voraussetzung" zeigten eindrücklich, dass es sich um konditional voneinander abhängige Rechtsgeschäfte im Rahmen eines Gesamtvertrages handle. Richtigerweise hätte das Berufungsgericht den Aktienkaufvertrag als Gesamtvertrag, bestehend aus verschiedenen sich wechselseitig bedingenden Rechtsgeschäften, beurteilen müssen. Die Vertragserfüllung sei nachträglich unmöglich geworden, und zwar aus nicht in der Sphäre des Klägers gelegenen Gründen. Die nachträgliche Unmöglichkeit der Erfüllung des Vertrags berechtige den Kläger zur Rückabwicklung des Vertrags.
8. Der Beklagte verfolgt in seiner Revisionsbeantwortung, in der er am Beginn die Zurückweisung der Revision wegen Verspätung beantragt, im Wesentlichen folgende Gegenargumentation:
8.1. Der Kläger gehe in seiner Revision von einem Wunschsachverhalt aus. Insoweit seien seine Ausführungen unbeachtlich. Nur dann, wenn die Forderungsentflechtung entweder Bedingung oder Geschäftsgrundlage des Aktienkaufvertrags gewesen wäre - was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei -, müsste eine gesamthafte Beurteilung erfolgen.
Mit seiner Behauptung, dass ein Aktionärsdarlehen nach den Grundsätzen der Logik nur einem Aktionär eingeräumt werden könne, sei für den Kläger nichts zu gewinnen. Selbst wenn die Forderungsentflechtung erfolgreich abgewickelt werden hätte können, hätte dem Kläger auch dann kein "Aktionärsdarlehen" mehr eingeräumt werden können. Eine möglicherweise unrichtige sprachliche Bezeichnung der geplanten rechtlichen Beziehungen schade jedenfalls nicht, zumal die Zahlungen und Verrechnungen nicht im Zusammenhang mit dem Aktienkaufvertrag gestanden seien, sondern mit der vom Kläger so oft zitierten Forderungsentflechtung. Auch die darüber hinaus verspäteten Behauptungen des Klägers würden nichts daran ändern, dass nach den erstgerichtlichen Feststellungen der Aktienkaufvertrag auch ohne Zustimmung der D Bank AG zur Schuldübernahme/zum Haftungsentlass abgeschlossen worden wäre.
8.2. Schon das Erstgericht sei richtig davon ausgegangen, dass es nicht zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gekommen sei. Auch das Berufungsgericht habe zutreffend dargestellt, dass die Voraussetzungen für den Wegfall der Geschäftsgrundlage gesamthaft nicht vorliegen würden. Weder handle es sich um einen unvorhergesehenen Wegfall, noch liege es in der Natur der Sache, dass Aktienkaufverträge mit Forderungsentflechtungen verbunden würden, weshalb solche Abläufe nur dann als Geschäftsgrundlage angesehen werden könnten, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart würden. Dies sei hier gerade nicht der Fall gewesen. Der Umstand, dass die Zustimmung der D Bank AG zur Übernahme der Darlehensforderung gegenüber der C AG durch den Kläger äusserst kritisch gewesen sei, hätte für die Annahme einer Geschäftsgrundlage ausdrücklich zur Bedingung gemacht werden müssen. Dies sei nicht erfoD.
9. Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat erwogen:
9.1. Zur Rechtzeitigkeit
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Revision des Klägers rechtzeitig. Wird nämlich - wie hier - der während offener Revisionsfrist eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschliesslich der Beigebung eines Verfahrenshelfers abgewiesen, so wird die wegen der bereits erfolgten Zustellung einer Ausfertigung des Berufungsurteils an den letzten Prozessbevollmächtigten des Verfahrenshilfewerbers ausgelöste Revisionsfrist gemäss § 474 Abs 2 ZPO iVm § 73 Abs 2 ZPO mit Eintritt der Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses neuerlich in Gang gesetzt (vgl § 505 Abs 2 iVm § 464 Abs 3 zweiter Satz öZPO; RIS-Justiz RS0117836). Die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts vom 29.05.2019, womit der den Verfahrenshilfeantrag des Klägers abweisende Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 20.02.2019 bestätigt wurde (ON 53), wurde dem Kläger am 05.06.2019 zugestellt. Die vierwöchige Revisionsfrist begann daher am 5.6.2019 zu laufen. Gemäss § 125 Abs 2 ZPO endete diese Frist am 03.07.2019 (zur Berechnung siehe Gitschthaler in Rechberger5 §§ 124 bis 126 Rz 3 ff ZPO; Buchegger in Fasching/Konecny3 II/3 § 125 ZPO Rz 6; LES 1998, 237). Die noch am 03.07.2019 zur Post gegebene Revision ist daher rechtzeitig.
9.2. Zum anwendbaren Recht
Aus dem Handelsregisterauszug (Beilage B) ergibt sich, dass der Beklagte österreichischer Staatsbürger ist. Er hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Es liegt daher gemäss Art. 1 Abs 1 IPRG ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor. Bei der Erledigung der Revision ist somit auch auf die Frage des anzuwendenden Rechts einzugehen (RIS-Justiz RS0043352 [T5]). Die Streitteile haben im Aktienkaufvertrag unter Punkt 9.4 neben dem Gerichtsstand Vaduz auch die Anwendung liechtensteinischen Rechts vereinbart. Dieser Passus wurde zwar nicht festgestellt, doch kann er, da der Aktienkaufvertrag (Beilage A) seinem Inhalt nach unstrittig ist, der Entscheidung des Revisionsgerichts ohne weiteres zugrunde gelegt werden (RIS-Justiz RS0121557 [T 3]).
Gemäss Art. 39 Abs 1 IPRG ist daher auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt liechtensteinisches Recht anzuwenden.
9.3. Zur Sache
Wurde die Entscheidung erster Instanz nur in einem bestimmten Punkt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten, können andere Punkte in der Rechtsrüge in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043352 [T27]; RS0043338 [T11, 27]). Der Kläger, der sein Aufhebungs- und Rückabwicklungsbegehren ursprünglich auf Wegfall der Geschäftsgrundlage, Irrtum, Verkürzung über die Hälfte und nachträgliche Unmöglichkeit gestützt hat, hat sich im Berufungsverfahren nur mehr auf die Anspruchsgrundlage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berufen. Soweit er im Revisionsverfahren auch auf den Rechtsgrund der nachträglichen Unmöglichkeit zurückkommt, ist der geltend gemachte Revisionsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Das Berufungsgericht hat den Anspruchsgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage - wie schon zuvor das Erstgericht - zutreffend verneint (§§ 469a, 482 ZPO). Ergänzend ist auszuführen:
9.3.1. Aktienkaufverträge gehören zu jenen Verträgen des Wirtschaftsrechts, die in der Praxis auf unterschiedlichste Weise gestaltet werden können. Die Übertragungsformen der Aktien stehen dabei meist im Hintergrund. Zentral ist vielmehr der mit der Aktie übertragene Anteil an einem Unternehmen. Der Aktienkaufvertrag ist jene Vereinbarung, die Veräusserer und Erwerber im Hinblick auf die Übertragung von Aktien an einer Aktiengesellschaft in Form des Rechtsgeschäfts des Kaufvertrags im Sinne des ABGB abschliessen. Daneben bestehen auch andere Übertragungsformen und Möglichkeiten des Erwerbs von Aktien, wie etwa in Form von Tauschgeschäften oder durch gesellschaftsrechtliche Umgründungen, die im Ergebnis dazu führen, dass eine natürliche oder juristische Person mittelbar oder unmittelbar Eigentum an Aktien erwirbt. Diese Formen des Aktienerwerbs werden nicht im Rahmen eines Kaufvertrags im engeren Sinn erfasst (Temmel, Der Aktienkaufvertrag, in Knauder/Marzi/Temmel (Hrsg), Handbuch Wirtschaftsverträge [2012] S 1 ff).
9.3.2. a) Das Problem der Geschäftsgrundlage stellt sich dann, wenn die Parteien bei Vertragsabschluss vom Bestehen oder künftigen Eintritt bestimmter Voraussetzungen ausgingen und sie in dieser Erwartung enttäuscht werden, ohne hiefür eine vertragliche Regelung getroffen zu haben (Bollenberger in KBB5 § 901 ABGB Rz 9; Fenyves in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 901 Rz 26 ff; Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB4 IV § 901 Rz 7). Im Kern geht es um einen Konflikt zwischen dem Grundsatz "pacta sunt servanda", dem zur Wahrung der Verkehrssicherheit und damit auch effektiver Marktverhältnisse der Vorrang zukommt, und Entwicklungen, die die ausgleichende Gerechtigkeit ebenso wie die wirtschaftliche Zweckmässigkeit beeinträchtigen und das unveränderte Festhalten am Vertrag unzumutbar machen (Bollenberger in KBB5 § 901 Rz 6; F. Bydlinski, ÖBA 1996, 499).
9.3.2. b) Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage führt aufgrund der Sachnähe zur Irrtumsanfechtung nicht eo ipso zur Ungültigkeit des Vertrags (1 Ob 192/03x), sondern ist - wie hier formal zutreffend begehrt - mittels rechtsgestaltender Klage oder Einrede auf Vertragsaufhebung bzw- Anpassung geltend zu machen (3 Ob 205/89p; 3 Ob 131/02i).
9.3.2. c) Für die Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage werden folgende Kriterien vorausgesetzt:
a) Es muss sich um einen typischen Umstand handeln, den jedermann mit einem solchen Geschäft verbindet (Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB4 IV § 901 Rz 8 mzN aus der öJudikatur). Eine individuelle Voraussetzung, die nur die Interessenssphäre einer Partei betrifft, ist in der Regel unbeachtlich. Eine individuelle Voraussetzung wird aber dann relevant, wenn beide Teile bei Vertragsabschluss von ihr ausgingen und das Geschäft zumindest konkludent von ihr abhängig machten (Bollenberger in KBB5 § 901 Rz 9 mzN aus der öJudikatur).
b) Weiters darf der Umstand nicht in die Interessenssphäre jener Partei fallen, die sich auf die geänderten Verhältnisse berufen will, sondern die Veränderung muss "von aussen" stammen.
c) Schliesslich muss die Änderung der Geschäftsgrundlage für den, der sich auf deren Wegfall beruft, unvorhersehbar gewesen sein (Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB4 IV § 901 Rz 8; Bollenberger in KBB5 § 901 Rz 10 je mzN aus der öJudikatur).
9.3.2. d) Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass keine der genannten Voraussetzungen hier vorliegt. Die (privative) Schuldübernahme der Darlehensverpflichtung der Aktiengesellschaft gegenüber der D Bank AG durch den Kläger und die darin angeschlossene Forderungsentflechtung, wie sie im Vertrag festgelegt wurde, gehören zweifelsohne nicht zu den typischen Umständen eines Aktienkaufvertrags.
Nach den hier massgeblichen Feststellungen wussten die Parteien vor Abschluss des Aktienkaufvertrags, dass die Zustimmung der D Bank AG zur Übernahme ihrer Darlehensforderung gegenüber der Aktiengesellschaft durch den Kläger unsicher sei, sie hätten den Aktienkaufvertrag aber auch abgeschlossen, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits gewusst hätten, dass die D Bank AG der Schuldübernahme durch den Kläger nicht zustimmt. Damit haben sie den Vertragsabschluss nicht vom Vorliegen einer Zustimmungserklärung der D Bank AG abhängig gemacht.
Entgegen der Ansicht des Klägers betrifft die Zustimmungsthematik auch seine Sphäre. Er sollte anstelle der Aktiengesellschaft in das Kreditverhältnis zur D Bank AG eintreten. Eine privative Schuldübernahme, wie sie hier angestrebt wurde, ist nur mit Zustimmung des Gläubigers möglich. Ein solcher Schuldnerwechsel birgt für den Gläubiger Gefahren in sich, weil der neue Schuldner - hier also der Kläger - "schlechter" (unzuverlässiger, weniger zahlungskräftig) sein kann (Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht II14 Rz 587). Damit geht der Kläger mit seiner gegen die Sphärentheorie ins Treffen geführten Argumentation fehl.
Schliesslich hat der Kläger auch gewusst, dass die Erteilung der Zustimmung der D Bank AG kritisch ist. Damit war aber die Versagung der Zustimmungserklärung nicht unvorhersehbar.
Zusammengefasst bleibt der angezogene Rechtsgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erfolglos. Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Geschäftsgrundlage sei jedenfalls mit der Löschung der Aktiengesellschaft im Handelsregister per ...2019 weggefallen, macht er eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung geltend (§ 473 Abs 2 ZPO).
9.3.3. Insoweit der Kläger in seiner Revision behauptet, es lägen konditional voneinander abhängige Rechtsgeschäfte im Rahmen eines Gesamtvertrags vor, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist die Revision daher unzulässig. Er blendet die wesentliche Feststellung aus, dass er und der Beklagte den Aktienkaufvertrag auch dann abgeschlossen hätten, wenn von vorneherein festgestanden wäre, dass die D Bank AG der Schuldübernahme nicht zustimmt.
Wenn der Kläger weiters behauptet, dass der Aktienkaufvertrag als "Innominatvertrag sui generis" anzusehen sei, der die Entflechtung aller wechselseitigen Ansprüche im Rahmen der vielschichtigen Geschäftsbeziehungen der Streitteile zum Ziel gehabt habe, ist zu entgegnen: Es mag zutreffen, dass mit dem im Vertrag festgelegten Zahlungsplan eine Gesamtbereinigung der wechselseitigen Ansprüche beabsichtigt war. Massgebend ist aber, dass die offensichtlich für das Ingangsetzen des Zahlungsplans vorausgesetzte Zustimmungserklärung der D-Bank AG zur Schuldübernahme der Darlehensverpflichtung der Aktiengesellschaft durch den Kläger gar nicht in den Vertragstext Eingang gefunden hat und es damit entgegen der Ansicht des Klägers zu einer konditionalen Abhängigkeit vom eigentlichen Aktienkaufvertrag nicht gekommen ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt versagt die Rechtsrüge.
9.3.4. Der Vollständigkeit halber wird zu dem in der Revision unzulässigerweise erneut angezogenen Rechtsgrund der nachträglichen Unmöglichkeit ausgeführt, dass eine solche schon begrifflich nicht vorliegt, weil der Kläger bereits bei Vertragsabschluss gewusst hat, dass die Zustimmungserklärung der D-Bank AG kritisch ist und er und der Beklagte den Aktienkaufvertrag auch dann abgeschlossen hätten, wenn ihnen von vorneherein bekannt gewesen wäre, dass die D-Bank AG der Kreditübernahme durch den Kläger nicht zustimmt. Der Kläger hat folglich den Umstand, dass sich der Zahlungsplan nicht realisieren liess, selbst zu vertreten.
9.3.5. Zusammengefasst bleibt der Kläger an das Rechtsgeschäft (Aktienkaufvertrag) gebunden. Die Revision ist erfolglos.
10. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahren beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Der Beklagte konnte die Revision zur Gänze abwehren. Er hat daher Anspruch auf die tarifgemäss mit CHF 7'794.53 richtig verzeichneten Kosten seiner Revisionsbeantwortung.