08 CG. 2017.305
OGH. 2019.21
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der Rechtssache der klagenden Partei A Anstalt (gelöscht), ***, vertreten durch den gerichtlich bestellten Kurator B, wider die beklagten Parteien 1. a) C, , b) D,, c) E, ***, d) F, ***, e) G Familienstiftung, ***, als Erben nach H, ***, 2. I, alle vertreten durch J, wegen Urteilsberichtigung (Berichtigung Streitwert CHF 63'188.95) in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.07.2019, 08 CG.2017.305, ON 85, wird im Urteilsspruch zu Punkt B) dahingehend berichtigt, dass der Kostenspruch zu lauten hat:
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen vier Wochen die mit CHF 697'858.91 bestimmten Kosten des Verfahrens I. Instanz, die mit CHF 143'037.90 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit CHF 41'001.15 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen vier Wochen die mit CHF 188.17 bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages zu ersetzen.
1. Mit Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 05.07.2019 wurde die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abgeändert, dass im Ergebnis die Klage zur Gänze abgewiesen wurde. Demzufolge waren auch die Kostensprüche der Unterinstanzen neu zu fassen und es wurde die klagende Partei verpflichtet, den beklagten Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens, beziffert mit CHF 79'848.95, zu ersetzen.
2. Die beklagten Parteien beantragten in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 25.07.2019 die Berichtigung des Urteilsspruches dahingehend, dass die den beklagten Parteien zugesprochenen Kosten der II. Instanz CHF 143'037.90 betragen. Die klagende Partei äusserte sich zu diesem Antrag dahingehend, dass sie keine Einwände gegen die Urteilsberichtigung erhebt.
3. Dem Berichtigungsantrag ist Folge zu geben. Aus der Begründung der Kostenentscheidung geht unzweifelhaft hervor, dass der Entscheidungswille des Gerichtes auf Zuerkennung der gesamten Kosten des Berufungsverfahrens gerichtet war. Durch einen offensichtlichen Diktierfehler wurden aber ziffernmässig nur die Kosten der Berufungsbeantwortung, nicht aber die Kosten der Berufungsverhandlung samt Gebühren zuerkannt. Es handelt sich sohin um einen offenkundigen Diktierfehler, der einer Berichtigung zugänglich ist (Fucik in Rechberger, ZPO5, § 55 Rz 3).
4. Da es sich bei der Berichtigung um den Spruch des Urteils und dazu noch ziffernmässig um einen Exekutionstitel handelt, diente der Antrag auf Berichtigung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und ist sohin zu entlohnen (Obermaier, Kostenhandbuch3 [2018] Rz 1.256). Die Kosten des Berichtigungsantrages wurden tarifgemäss verzeichnet.
Vaduz, am 30.08.2019