08 CG.2017.433
OGH.2021.38
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ.Prof.iR Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei ***** vertreten durch ***** in als bestellte Verfahrenshelferin wider die beklagte Partei *****, vertreten durch ***** als bestellter Verfahrenshelfer, wegen restlich CHF 15‘600.00 über die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 09.02.2021, 08 CG.2017.433, ON 79, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.05.2020, 08 CG.2017.433, ON 72, teilweise Folge gegeben und das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes teilweise abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung (Videokonferenz gemäss Art 6 Covid-19-VJBG) zu Recht erkannt:
A) Der Revision wird F o l g e gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes wird dahingehend abgeändert, dass der Berufung der klagenden Partei keine Folge gegeben und somit das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes mit Ausnahme des Kostenspruches insgesamt unter Einschluss des in Rechtskraft erwachsenen Teiles wiederhergestellt wird.
B) Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 9‘549.00 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit CHF 1‘492.72 bestimmten Kosten zweiter Instanz und die mit CHF 1‘728.60 bestimmten Kosten dritter Instanz zu ersetzen.
1. Die Ehe der Streitteile ist seit 05.09.2013 einvernehmlich geschieden. Die Parteien vereinbarten – gerichtlich genehmigt - über den gegenseitigen Unterhalt Folgendes: „[…] 4. Nachehelicher Ehegattenunterhalt ***** ***** hat ein monatliches Einkommen von netto CHF 4‘711.50 (dies 13x). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt sohin CHF 5‘104.00. ***** ***** hat kein Einkommen. ***** ***** verpflichtet sich bei sonstiger Exekution, an ***** ***** ab 01.07.2013 jeweils zum 5. eines jeden Monats im Voraus einen monatlichen Ehegattenunterhalt von CHF 1‘200.00 zu bezahlen, dies 13x pro Jahr. Die 13. Unterhaltszahlung wird jeweils am 31.12. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. […]“
1.1. Die Obsorge für den mj Sohn *****, geboren am **.12.2008, wurde der Beklagten übertragen. Der Kläger hatte für seinen Sohn ***** monatlich CHF 561.00 zu bezahlen. Der Unterhalt wurde so berechnet, dass 16% seines Einkommens herangezogen wurden, abzüglich 2% wegen dessen Unterhaltsverpflichtung für den Sohn aus erster Ehe und 3% wegen des nachehelichen Unterhaltes für die Beklagte. Am 05.03.2015 hat das Amt für Soziale Dienste (ASD) als besonderer Beistand gemäss § 215 Abs 1 ABGB angeordnet, dass der mj ***** der Obsorge der Beklagten entzogen und vorläufig in die Obsorge des Klägers übergeben wurde. Dem Antrag des ASD, endgültig der Beklagten die Obsorge zu entziehen, wurde letztlich mit Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichthofes Folge gegeben. Das mj Kind lebt sohin seit dem 05.03.2015 ausschliesslich beim Kläger. Der Kläger heiratete am **.08.2015 neuerlich. Er lebt zusammen mit dem mj ***** und seiner Frau in einer 3,5 Zimmerwohnung in Eschen.
2. Mit seiner Klage am 18.07.2017 beantragte der Kläger den zu bezahlenden Ehegattenunterhalt von CHF 1‘200.00 mit Wirkung ab 05.03.2015 für verwirkt zu erklären, in eventu festzustellen, dass der zu bezahlende Ehegattenunterhalt von CHF 1‘200.00 mit Wirkung ab 05.03.2015 verwirkt ist in subeventu den zu bezahlenden Ehegattenunterhalt von CHF 1‘200.00 mit Wirkung ab 05.03.2015 auf CHF 0.00 herabzusetzen. Die geltend gemachte Verwirkung der Unterhaltsansprüche der beklagten Partei begründete der Kläger damit, dass sich die Beklagte schwerwiegender, im Einzelnen in der Klage aufgelisteter, Verfehlungen gegenüber dem Kläger zu Schulden habe kommen lassen. So sei die Beklagte am 22.06.2016 bei der Wohnung des Klägers in Eschen gewesen und habe versucht mit Gewalt über die von der Ehefrau des Klägers geöffnete Haustüre in die Wohnung einzudringen. Es sei aber der Ehefrau gelungen die Wohnungstüre zu schliessen. Darauf habe die Beklagte gedroht, die Wohnung des Klägers anzuzünden. Anschliessend sei die Beklagte in die Tiefgarage gegangen, wo sie mit Farbe auf dem Kofferraumdeckel des Autos des Klägers „Kindermobbing“ geschrieben habe. Einen Tag später habe sie mit Filzstift am Briefkasten des Klägers Beschimpfungen angebracht und seine Familie wiederum als Mobbingfamilie bezeichnet. Auf dem Schulgelände des mj ***** tauche die Beklagte regelmässig auf und beschimpfe und beleidige den Kläger bzw dessen Ehefrau. Am 29.09.2017 habe die Ehefrau des Klägers den mj ***** zum Schwimmunterricht bringen wollen. Auf dem Weg in die Tiefgarage habe sich die Beklagte von Hinten genähert, die Ehefrau des Klägers angeschrien und zweimal in den Rücken geschlagen und Bedrohungen von sich gegeben. Aufgrund des Stalkings der Beklagten habe die Ehefrau des Klägers mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen und sei nach dem letztgenannten Vorfall sogar bereits dabei gewesen, ihre Sachen zu packen und den Kläger zu verlassen. Es werden noch mehrere im Einzelnen aufgezeigte Vorfälle, vor allem aus dem Jahre 2017 aufgezeigt. Unterhaltsrechtlich ergebe sich, dass sie sich im Scheidungszeitpunkt um den mj ***** habe kümmern müssen, was mittlerweile nicht mehr der Fall sei. Vom Einkommen des Klägers, auf 12 Monate gerechnet in Höhe von CHF 5‘244.95 seien die Krankenkassenbeiträge in Höhe von CHF 744.80 in Abzug zu bringen, sodass ein Nettobetrag von rund CHF 4‘500.00 verbleibe. Der Kläger sei gegenüber seiner Ehefrau und seinen Söhnen mj ***** und ***** ***** unterstützungspflichtig. Im Scheidungsverfahren sei das Fürstliche Landgericht noch von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von rund CHF 5‘104.00 als Bemessungsgrundlage ausgegangen. Die Bemessungsgrundlage habe sich um mehr als 10% reduziert. Die Beklagte erziele derzeit kein eigenes Einkommen und erhalte neben dem nachehelichen Ehegattenunterhalt wirtschaftliche Sozialhilfe in Höhe von CHF 1‘230.00. Seit der Scheidung seien nunmehr einige Jahre vergangen, sodass sich die Beklagte wieder um eine Arbeit hätte kümmern können, bei der sie ein Einkommen von netto CHF 3‘000.00 erzielen könnte. Bei einem vollen Einkommen wären unter Berücksichtigung der anderen Unterhaltspflichten des Klägers keine Unterhaltsbeiträge mehr fällig. Dass die Beklagte gemäss Stellungnahme des Amtes für Volkswirtschaft nicht vermittelbar sei, sei selbst verschuldet, da sie sich nicht habe bewerben wollen.
3. Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen, beantragte die kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, dass es zweifelsohne zu kleineren Zwischenfällen zwischen dem Kläger und der Beklagten gekommen sei. Obwohl der Kläger wisse, dass die Beklagte psychisch sehr belastet sei, verweigere er der Beklagten seit Monaten jegliche Auskunft über das gemeinsame Kind. Inzwischen fänden nicht einmal mehr die begleiteten Besuchskontakte statt. So sei es naheliegend, dass die Mutter des mj *****, die Beklagte, versucht habe, persönlich Nachschau nach ihrem Kind zu halten. Im Besuchsrechtsverfahren sei noch keine gerichtliche Entscheidung getroffen worden, die es der Kindesmutter ermögliche, den mj ***** in regelmässigen Abständen zu sehen. Die Beklagte sei auf den Ehegattenunterhalt dringend angewiesen. Grund für die Übertragung der Obsorge auf den Kläger sei insbesondere die psychische Überlastung der Beklagten sowie die diagnostizierte Krankheit gewesen. Sie sei auch schon mehrfach im psychiatrischen Krankenhaus zur Behandlung aufgenommen worden. Die Beklagte spreche nur unzureichend deutsch und verfüge über keinerlei Ausbildung. Unter Berücksichtigung der schweren psychischen Probleme sowie der diagnostizierten Krankheiten sei es für die Beklagte geradezu unmöglich eine Arbeit zu finden. Es komme daher eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches, oder aber eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruches nicht in Frage.
4. Mit Urteil vom 30.05.2020 wies das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren im Hauptbegehren sowie auch in den Eventualbegehren zur Gänze ab und verpflichtete die klagende Partei der beklagten Partei binnen 4 Wochen die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
4.1. Dabei ging das Fürstliche Landgericht von folgenden, zusammengefasst teils wörtlich dargestellten Feststellungen aus: „Etwa seit dem Jahr 2014 leidet die Beklagte an einer anhaltenden wahnhaften Störung, ICD-10 F22.0, wobei der Verlauf zwischen psychischer Überbelastung und Krankheit ein fliessender war. Es handelt sich dabei um eine psychische Erkrankung im Sinne des Gesetzes. Die Krankheit äussert sich bei der Beklagten unter anderem dadurch, dass sie an olfaktorischen Halluzinationen und Verfolgungswahn leidet und sie sich sozial zurückgezogen hat. Spätestens mit der Scheidung der Parteien richtete die Beklagte ihre Aufmerksamkeit zunehmend auf den mj. *****, das einzige Kind der Beklagten. Es entstand ein sehr enges, fast symbiotisches Verhältnis zum mj. *****. Um ihrem Sohn nahe sein zu können, pflegte die Beklagte praktisch keine Aussenkontakte mehr. Die Krankheit der Beklagten führte dazu, dass sie zunehmend Aussagen des Kindes, oder Situationen, die sie beobachtete, in einer überwertigen Art und Weise verarbeitete. Die Beklagte fühlte sich oft nicht verstanden und entwickelte die Ansicht, dass der mj. ***** schlecht behandelt wird, weshalb es ab 2014 zu Problemen mit dem Kläger, dem Kindergarten, den Lehrpersonen und in weiterer Folge mit dem eingeschalteten ASD kam. Insbesondere den Umgang des Klägers mit dem gemeinsamen Sohn erachtete die Beklagte als ungenügend und falsch. So verarbeitete sie Beobachtungen bei ihrem Sohn oder gewisse Aussagen von ihm schnell wahnhaft-paranoid. Aus diesem Grund kam es bereits kurz nach der Scheidung der Parteien zu Problemen bei der Ausübung des Besuchsrechts, sodass der Kläger am 09.05.2014 einen Antrag auf (vorläufige) Regelung des Besuchsrechts stellte und folglich anlässlich der Verhandlung vom 27.01.2015 eine Besuchsrechtsvereinbarung getroffen wurde, in welcher das Besuchsrecht des Klägers festgelegt wurde. Am 05.03.2015 wurde vom ASD die Unterbringung des mj. ***** beim Kläger angeordnet. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 08.07.2016 wurde der Beklagten die Obsorge hinsichtlich dem mj. ***** entzogen und auf den Kindsvater übertragen. Dieser Beschluss wurde am 03.03.2017 vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof bestätigt und der Individualbeschwerde der Beklagten an den Staatsgerichtshof keine Folge gegeben. Grund für die Übertragung war, dass aufgrund der psychischen Erkrankung die Erziehungsfähigkeit der Beklagten nicht ausreichend gegeben war bzw. nur eingeschränkt erbracht werden konnte, und die Beklagte auch nicht krankheitseinsichtig war und ihr die Bereitschaft zur Veränderung fehlte. Mit der Übertragung der Obsorge auf den Kläger bzw. dem Einzug des mj. ***** am 05.03.2015 beim Kläger verschlechterte sich zunehmend auch die Situation zwischen den Parteien und ist es zu folgenden Vorfällen zwischen diesen gekommen: [Es folgt nunmehr die Darstellung der Verfehlungen der Beklagten ab dem 22.06.2016 bis 29.09.2017] Anfang Mai 2018 wurde für die Beklagte eine fürsorgerische Unterbringung in der Klinik St. Pirminsberg angeordnet. Grund dafür waren olfaktorische Halluzinationen, Verfolgungsängste und Vergiftungsideen der Beklagten. Konkret nahm die Beklagte einen unangenehmen Geruch aus dem Schacht neben ihrer Wohnung wahr, welchen sie auch in der Wohnung spürte. Aufgrund dieser Gerüche wusch sie jeden Tag ihre Kleidung und trug den ganzen Tag ein Tuch auf Mund und Nase, da sie glaubte, dass die Gerüche Hals- und Nasenschmerzen bei ihr provozierten. Die Beklagte fühle sich zudem beobachtet. Die genannten Zwischenfälle bzw. das von der Beklagten an den Tag gelegte Verhalten hatten ihre Ursache darin, dass sie keinen Kontakt zu ihrem Sohn haben konnte und durfte und war das Verhalten auf ihre psychische Erkrankung zurückzuführen. Die Beklagte war und ist krankheitsbedingt nicht oder zumindest zu wenig in der Lage, ihren Anteil an der Eskalation zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten. Zwar war sie durchaus in der Lage, das Unrecht ihres Handelns zu erkennen, sie war jedoch teilweise nur vermindert fähig, gemäss dieser Einsicht zu handeln – höchstens in geringem Masse. […] Nachdem die Klägerin im Januar 2005 nach Liechtenstein kam, besuchte sie im Februar 2005 einen Deutschkurs und arbeitete ab September 2005 bei der ***** ***** Anstalt, dies bis zur Geburt des mj. ***** im Jahr 2008. Die Beklagte verdiente dort als Verpackungsmitarbeiterin netto zwischen CHF 3‘700.00 und CHF 4‘000.00. Sie arbeitete auch samstags und sonntags. Nach betriebsinternen Reformen wurde die Beklagte tiefer eingestuft und erhielt einen Nettolohn von CHF 2‘700.00. Die letzten vier Monate vor der Geburt verdiente die Beklagte CHF 2‘600.00. Nach der Geburt des mj. ***** kümmerte sich die Beklagte um dessen Erziehung sowie die Haushaltsführung und ist seither keiner geregelten Arbeit auf dem Arbeitsmarkt mehr nachgegangen. In der Zeit vom 17.01.2017 bis zum 11.01.2018 war die Beklagte beim Amt für Volkswirtschaft (AVW) / Abteilung Arbeit als stellensuchend gemeldet. In dieser Zeit wurden ihr vier Stellen zugewiesen. Beim Erstgespräch erklärte die Beklagte, dass sie keine Bewerbung machen wolle, dies soll der Arbeitsmarkt Service Liechtenstein (AMS) für sie erledigen. Der Beklagten wurden acht Ausdrucke von offenen Stellenmeldungen für eine umgehende Bewerbung ausgehändigt, woraufhin die Beklagte in einem Folgegespräch erneut mitteilte, dass sie sich nicht bewerbe. Die Beklagte zeigte sich während dieser Zeit wenig kooperativ und verletzte mehrfach und fortwährend Mitwirkungspflichten (unentschuldigte Nichtteilnahme an zugewiesenen AMS-Seminaren, die Mindestanzahl der monatlichen Nachweise persönlicher Arbeitsbemühungen von 10 Bewerbungen nicht erreicht oder nicht nachgewiesen). In der Folge wurde die Beklagte als nicht vermittelbar eingestuft und vom AMS abgemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, ob und bei welchen Arbeitgebern sich die Beklagte bezüglich einer Arbeitsstelle gemeldet bzw. beworben hat. Vom 22.08.2018 bis 03.12.2019 arbeitete die Beklagte im *****, einem Secondhand-Geschäft für Kleidung, welches vom Verein für betreutes Wohnen betrieben wird. Sie arbeitete dort jeweils von Dienstag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie am Freitag von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr. Der Aufgabenbereich der Beklagten umfasste dort Bügeln und Reinigen von Wäsche sowie Sortieren der Kleider. Diese Arbeitsstelle wurde der Beklagten durch das ASD vermittelt. Die Klägerin hat selbst entschieden, nicht mehr dort zu arbeiten. Grund für diese Auflösung des Arbeitsverhältnisses war die Krankheit bzw. die olfaktorischen Halluzinationen und Wahnvorstellungen der Beklagten. Ähnliche Wahnvorstellungen und Halluzinationen hatte sie auch betreffend ihre Wohnung (für Dritte nicht sichtbare Computer und Flüssigkeiten, die sie belästigen und ihrer Gesundheit schaden). Für die Dauer der Anstellung im ***** erhielt die Beklagte CHF 200.00 monatlich vom ASD ausbezahlt. Zudem wurden die Mietkosten von CHF 1‘200.00 vom ASD übernommen. […] Die Beklagte spricht nur unzureichend Deutsch. Während einer gesundheitlich stabilen Phase ist die Beklagte in der Lage, mindestens im Umfang von 50% einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Eine solche Tätigkeit könnte vorwiegend im Bereich Textilherstellung, Verpackung oder Reinigung sein. In ihrem ursprünglichen Beruf als Verkäuferin ist die Beklagte nicht arbeitsfähig, weil sie auch – unabhängig von Situationen, die ihren Sohn betreffen – dazu neigt, Aussagen, Mimik oder Gestik oder andere Verhaltensweisen gegen sich gerichtet zu interpretieren, sodass es zu ausgeprägten Konflikten kommen kann. Bei einem relativ hohen Zeit- oder Arbeitsdruck, vor allem aber in einer schwierigen Teamkonstellation besteht auch eine erhöhte Gefahr, dass es zu einer verstärkt wahnhaft-paranoiden Verarbeitung des Geschehens kommt. Vor allem bei erhöhtem Stressspiegel kann es bei der Beklagten zu akutem psychotischem Erleben kommen. In diese Phase fallen dann auch die (oben festgestellten) Geruchshalluzinationen oder das Gefühl, beobachtet zu werden. Beim Vorliegen einer solchen akuten Psychose – die wie festgestellt auch zum Austritt der Klägerin aus dem geschützten Arbeitsplatz beim ***** geführt hat – ist die Beklagte auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig. Die Beklagte ist auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. An den Einkommensverhältnissen des Klägers hat sich seit der Scheidung von der Beklagten nichts geändert. Der Kläger ist seit dem 10.08.2015 mit ***** ***** verheiratet. Er hat einen Sohn aus erster Ehe, ***** *****, geboren am **.06.1997, für den er nach wie vor Unterhaltszahlungen leistet, dies in Höhe von monatlich ca. CHF 200.00 bis CHF 300.00. Die Beklagte leistet keine Unterhaltszahlungen für mj. *****.“
4.2. Rechtlich würdigte das Fürstliche Landgericht den festgestellten Sachverhalt dahingehend, dass zur Klärung der Frage, ob ein Unterhaltsberechtigter seinen Unterhaltsanspruch verwirkt hat, im Einzelfall unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände zu prüfen ist, ob die Verfehlung so schwer wiegt, dass dem Unterhaltspflichtigen die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist. Hierbei sei besonders zu berücksichtigen, ob die Verfehlung auf eine stark einschränkende geistige Störung zurückzuführen sei. Hierbei genüge es, wenn das Verhalten seine Wurzel in einem krankhaften Zustand habe, der die freie Willensbildung oder die moralische Widerstandskraft zu untergraben geeignet sei. Die Beklagte leide an einer wahnhaften Störung, durch welche sie bei den festgestellten Vorfällen krankheitsbedingt nicht oder zumindest zu wenig in der Lage gewesen sei, ihren Anteil an der Eskalation der Situation zu erkennen und entsprechend zu handeln. Die Beklagte habe damit ihren Unterhaltsanspruch nicht verwirkt.
4.2.1. Was die Herabsetzung des Unterhaltes betreffe, hätten sich die Einkommensverhältnisse des Klägers seit der Ehescheidung nicht geändert. Eine Änderung der Verhältnisse habe dahingehend stattgefunden, dass der mj ***** seit dem 05.03.2015 beim Kläger wohnhaft sei und die Beklagte keinen Unterhalt für ihn bezahle. Somit könne für ihn ein rechnerischer Unterhaltsbeitrag abgezogen werden. Einen Beitrag habe aber der Kläger zuvor als Unterhaltsleistung an die Beklagte gezahlt, sodass daraus keine weitere Belastung entstehe. Die einzige tatsächliche Veränderung in den Verhältnissen des Klägers stelle somit der Umstand dar, dass dieser seit dem 10.08.2015 mit ***** ***** verheiratet sei. Dieser Umstand allein stelle jedoch keine wesentliche Änderung in den einkommens- und vermögensrechtlichen Verhältnissen dar, weshalb eine Herabsetzung des Unterhaltes (von der Bemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen gesehen) nicht vorzunehmen sei. Es stelle sich daher die Frage der Anspannung der Beklagten. Sie sei seit Geburt des gemeinsamen Sohnes im Jahre 2008 keiner geregelten Arbeit nachgegangen und spreche nur unzureichend deutsch. Die Beklagte sei nach den Feststellungen zudem auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Aufgrund ihrer Krankheit und den damit einhergehenden Folgen treffe die Beklagte somit kein Verschulden an der Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit und es sei ihr auch nicht zumutbar, einer solchen nachzugehen. Eine Anspannung der Beklagten sei sohin nicht möglich.
5. Gegen dieses Urteil erhob die klagende Partei eine Berufung an das Fürstliche Obergericht und beantragte, das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes in eine Klagsstattgebung abzuändern, in eventu wurde beantragt, das Urteil aufzuheben und dem Erstgericht eine Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung aufzutragen. Für den Fall, dass der Berufung in der Hauptsache keine Folge gegeben werde, erhob der Berufungswerber eine Berufung im Kostenpunkt. Auf diese wird bei Erörterung der Kostenfrage weiter eingegangen werden.
6. Mit dem angefochtenen Urteil vom 09.02.2021 gab das Fürstliche Obergericht der Berufung teilweise Folge und änderte das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes dahingehend ab, dass der zu leistende nacheheliche Unterhalt ab 01.10.2017 auf CHF 600.00 monatlich, dies 13 mal pro Jahr reduziert wurde. Im Übrigen blieb die Abweisung des Mehrbegehrens durch das Erstgericht aufrecht. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des Berufungsverfahrens wurden gegenseitig aufgehoben.
6.1. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erachtete das Fürstliche Obergericht nach einer ausführlichen Erörterung der einzelnen Rügen die Feststellungen des Erstgerichtes als richtig und legte sie seiner eigenen rechtlichen Beurteilung zugrunde.
6.2. Zur Rechtsrüge führte das Fürstliche Obergericht aus, dass das Erstgericht unter Bezugnahme auf eine Literaturstelle zu § 74 öEheG davon ausgegangen sei, dass die festgestellten Verfehlungen der beklagten Partei angesichts ihres krankhaften Zustandes eine Unterhaltsverwirkung nicht zu begründen vermöchten. Das Erstgericht habe sich bei dieser Beurteilung nicht mit sämtlichen Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt und habe übersehen, dass die Regelung der Unterhaltsverwirkung nach Art 68 EheG auf schweizerischer Rechtsgrundlage beruhe. Nach Art 68 Abs 4 EheG kann ein (nachehelicher) Unterhaltsbeitrag ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, weil die berechtigte Person gegen die verpflichtete Person oder gegen eine dieser nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen habe. Diese Bestimmung beruhe auf Art 125 Abs 3 chZGB. Die objektive Schwere der Straftat beurteile sich nicht nach strafrechtlichen Kriterien, sondern nach privatrechtlichen Gesichtspunkten. Es sei auch eine Verurteilung nicht vorausgesetzt. Bei chronischem Stalking sowie verbaler und physischer Angriffe sei zwar eine schwere Straftat im Sinne von Art 125 Abs 3 Z 3 chZGB verneint worden. Allerdings habe es das Bundesgericht als sachgerecht erachtet, dass das Gericht in einem solchen Grenzfall von seinem Ermessen im Rahmen von Art 125 Abs 3 chZGB Gebrauch mache und im konkreten Fall eine grosszügige Bemessung des schuldnerischen Bedarfes vornehme und damit im Ergebnis faktisch zu einer deutlichen Reduktion des potenziell geschuldeten Unterhalts gelange (zit Urteil des Bundesgerichtes vom 29.02.2012, 05 A 801/2001). Es scheine dem Senat angemessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles jedenfalls eine Unterhaltsreduktion ab dem 01.10.2017 vorzunehmen. Seit der Übertragung des Obsorgerechtes auf den Vater sehe sich dieser der physischen und elektronischen Verfolgung durch die Beklagte ausgesetzt. Die Beklagte habe den Kläger beschimpft, dass er ein schlechter Vater sei und unterstellt, dass er den mj ***** mittels Tabletten krank mache, schlage und mobbe. Auch gegen erlassene Amtsbefehle auf Verbot der Kontaktaufnahme habe die Beklagte verstossen. Sie habe sogar in die Wohnung des Klägers einzudringen versucht und gedroht, die Wohnung des Klägers anzuzünden. Sie habe dem Kläger dessen Briefkasten und Auto verunstaltet. Angesichts dieser Verfehlungen der Beklagten sei anzunehmen, dass spätestens Ende September 2017 das Verhalten der Beklagten eine die Lebensführung des Klägers unzumutbar beeinträchtigende Handlungsweise dargestellt habe. Die Beklagte sei sich auch des Unrechts ihres Handelns bewusst gewesen. So erscheine es nur billig und sachgerecht, ab dem 01.10.2017 eine Reduktion der Unterhaltsverpflichtung des Klägers vorzunehmen und auf die Hälfte, sohin auf CHF 600.00 auf Dauer zu reduzieren. Eine gänzliche Verwirkung des Unterhaltsanspruches erscheine vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung der Beklagten nicht sachgerecht, da sie doch in ihrer Dispositionsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Der Anspannungsgrundsatz komme nicht zum Tragen, da sich aus den Feststellungen ergebe, dass die Beklagte auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Dazu sei auf die psychisch bedingten Einschränkungen der Beklagten zu verweisen. Die wirtschaftliche Sozialhilfe der Beklagten sei nicht als Ersatzeinkommen zu werten, dies widerspreche der Auffassung des Höchstgerichtes (zit StGH 2014/142; LES 2015, 123). Kostenrechtlich wurden aufgrund des geänderten Ausganges des Verfahrens die Kosten erster und zweiter Instanz gegeneinander aufgehoben.
7. Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Revision der beklagten Partei, die in den Antrag mündet, das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass der Berufung der klagenden Partei keine Folge gegeben wird. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Ausserdem wird beantragt, der klagenden Partei die Kosten der ersten, zweiten und dritten Instanz aufzuerlegen. Als Revisionsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
7.1. Die Revisionswerberin führt zusammengefasst aus, dass das Fürstliche Obergericht die Reduktion des Unterhaltes auf Art 68 Abs 4 EheG (Art 125 Abs 3 chZGB) gestützt habe. Entgegen dieser Rechtsmeinung komme aber nicht Art 68 Abs 4 EheG zur Anwendung, sondern Art 71 EheG, der explizit die Verwirkung des Unterhaltsanspruches regle. Art 71 EheG entstamme der österreichischen Rezeptionsvorlage. Art 68 Abs 4 EheG komme nur im Rahmen der erstmaligen Unterhaltsbemessung zum Tragen. Eine neue Bemessung könne sich bei einem vergleichsmässig oder urteilsmässig festgelegten Unterhalt aber nur auf die Art 71 und72 EheG stützen. Hätte das Fürstliche Obergericht richtigerweise Art 71 EheG angewendet, wäre es bei der Lösung des Erstgerichtes geblieben. Aber auch bei Anwendung von Art 68 Abs 4 EheG komme man zu keinem anderen Ergebnis. Diese Vorschrift könne nur geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltsanspruch in ungeschmälerter Höhe als stossend oder offenbar unbillig erscheine müsse. In dem zum Vorbild genommenen Urteil des Bundesgerichtes (5 A 801/2011) gehe es um eine Ehegattin, die ihren Ehegatten regelrecht mit Morddrohungen, nächtlichen Telefonaten, Sachbeschädigungen und tätlichen Angriffen terrorisiert habe. Die Ehegattin habe sich sogar in Untersuchungshaft befunden. Es seien Vorwürfe wie das Einschlagen mit einem Pflasterstein auf das Auto des Ehemannes, Hausfriedensbruch, mehrfache Tätlichkeiten, mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage und verkleben der Türschlösser des Autos des Ehemannes zur Sprache gekommen. Die hier der Beklagten zur Last gelegten Verfehlungen seien weit harmloser, wobei zu berücksichtigen sei, dass ihre Dispositionsfähigkeit aufgrund ihrer psychischen Erkrankung eingeschränkt gewesen sei. Somit schulde der unterhaltspflichtige Kläger den Unterhalt weiterhin.
7.2. Der Revisionsgegner hat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung eingebracht und beantragt, der Revision keine Folge zu geben. Zusammengefasst führt er aus, dass das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung nicht auf Art 68 Abs 4 EheG, sondern auf Art 71 EheG stütze. Es sei unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände zu prüfen, ob die Verfehlungen so schwer wiegen, dass dem Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar sei. Es müssten keine Verbrechen oder Vergehen im strafrechtlichen Sinn vorliegen. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen nach Art 68 Abs 4 EheG strenger seien als jene von Art 71 EheG. So verlange Art 68 Abs 4 lit c EheG für eine Versagung bzw Kürzung des Unterhalts, dass die unterhaltsberechtigte Person eine schwere Straftat begangen habe. Art 71 EheG bestimme jedoch lediglich, dass sich der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung oder Trennung einer schweren Eheverfehlung gegen den Verpflichteten schuldig gemacht habe. Auch die Argumente, die die Revisionswerberin ausgeführt habe, dass auch bei Anwendung von Art 68 Abs 4 EheG keine Unterhaltsverwirkung eintrete, seien unrichtig. Der ausgeführte Vergleichsfall des Schweizer Bundesgerichtes zeige deutlich, dass auch dort ganz ähnliche Vergehen gegen den Unterhaltsberechtigten vorgelegen seien und auch dort die Ehefrau an einer Persönlichkeitsstörung gelitten habe. Ausserdem stünden bezüglich Art 68 Abs 4 lit a EheG Fälle im Vordergrund, in welchen ein Ehegatte seine in der gemeinsamen Aufteilung übernommenen ehelichen Aufgaben vernachlässige, in dem er Kinderbetreuung und Haushaltsführung schwer vernachlässige, seine finanziellen Beiträge an die Familie nicht leiste oder die Familie im Stich lasse. Die Revisionswerberin sei jedenfalls seit dem 01.10.2017 ihrer Verpflichtung zur Leistung eines Geldunterhaltes für den mj ***** nicht mehr nachgekommen. Die Revisionswerberin habe somit nicht bloss Verfehlungen nach Art 68 Abs 4 lit c EheG, sondern auch gemäss Art 68 Abs 4 lit a EheG begangen. Somit sei es recht und billig, ab dem 01.10.2017 den Unterhalt dauerhaft auf die Hälfte zu kürzen.
Entscheidungsgründe
8. Die Revision ist zulässig (§ 471 Abs 2 ZPO), sie ist auch berechtigt.
9. Zunächst ist die Frage zu klären, ob die in der Klage beantragte Verwirkung des Unterhaltsanspruches sich auf Art 71 EheG stützt, wie dies vom Erstgericht angenommen wurde oder auf Art 68 Abs 4 EheG wie es vom Fürstlichen Obergericht ausdrücklich ausgesprochen wurde. Art 68 EheG regelt den Unterhalt des Ehegatten bei Trennung oder Scheidung der Ehe. Das heisst, dass die objektiven Kriterien aufgeführt werden, nach welchen der Richter zu entscheiden hat, ob, gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange Unterhalt zugesprochen wird. Diese Bestimmung dient also nur der erstmaligen Bemessung des nachehelichen Unterhaltes. So ist auch Art 68 Abs 4 EheG nur anzuwenden aus Anlass einer Bemessung des Unterhaltes wegen einer Trennung oder Scheidung der Ehe. Währenddessen befassen sich Art 70 bis Art 73 EheG mit einer Änderung des schon durch Urteil oder auch durch Vergleich (Hopf/Kathrein, Eherecht3 § 74 EheG Rz 1 mwN) bemessenen nachehelichen Unterhaltes. Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches durch den Unterhaltsberechtigten nach schon erfolgter Bemessung des ehelichen Unterhaltes kann sich sohin nur auf Art 71 EheG stützen. Art 71 EheG betrifft eben den Fall, dass der Unterhalt bereits bemessen ist, aber nachträglich verwirkt wird, wenn einer der Gründe vorliegt (BuA 1988/21, 75). Im gegenständlichen Fall wurde der nacheheliche Unterhalt durch den Vergleich vom 05.09.2013 bemessen. Die Klage stützt sich auf Handlungen der Unterhaltsberechtigten nach dieser Zeit, sodass eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches nur nach Art 71 EheG in Betracht kommt. Dieser Art 71 EheG hat aber sein Rezeptionsvorbild in § 74 öEheG, der wörtlich übernommen wurde bis auf den zweiten Fall im öEheG, nämlich dass eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches auch möglich ist, wenn der Unterhaltsberechtigte gegen den Willen des Unterhaltsverpflichteten einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt. Es ist daher in erster Linie österreichische Rechtsprechung heranzuziehen, obschon die Tatbestände nach Art 68 Abs 4 lit c und Art 71 EheG eine gewisse Nähe zur Verkürzung und Versagung des Unterhaltes aufweisen (BuA 1998/21, 75).
9.1. Bei einer Entscheidung über die Verwirkung des Unterhaltes nach Art 71 EheG handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung. Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände zu prüfen, ob die Verfehlung so schwer wiegt, dass dem Unterhaltspflichtigen die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist (Gitschthaler, Unterhaltsrecht4 [2019] Rz 1588; 3 Ob 152/16y EF-Z 2016/154 iFamZ 2016/2030 [Deixler-Hübner]). Ein Verbrechen oder Vergehen im strafrechtlichen Sinn muss die Handlung der Unterhaltsberechtigten aber nicht darstellen und sie muss auch nicht die Intensität eines Enterbungs- oder Erbunwürdigkeitsgrundes aufweisen (2 Ob 578/95; 3 Ob 245/05h iFamZ 41/06 [Deixler-Hübner]). Es muss ein Verschulden vorliegen. Massgeblich ist nicht, ob die Person geistesschwach oder geisteskrank ist, sondern es genügt bereits, wenn die Wurzel der Handlungen in einem krankhaften Zustand liegt, die die freie Willensbildung oder die moralische Widerstandskraft zu untergraben geeignet war (Gitschthaler, Unterhaltsrecht4 [2019] Rz 1588). Nicht schon objektiv unrichtige, sondern nur bewusst wahrheitswidrige Anschuldigungen können zur Unterhaltsverwirkung führen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht4 [2019] Rz 1595b). Es ist auch zu prüfen, ob dem Verpflichteten die Unterhaltslast für alle Zukunft unzumutbar ist oder ob ihm trotzdem die Unterhaltslast eher zumutbar ist als dem Berechtigten der dauernde Verlust des Unterhaltsanspruches (Zankl/Mondel in Schwimann/Kodek ABGB4 I § 74 EheG Rz 7). Es muss sich um ein schuldhaftes Verhalten handeln. Wenn das Verhalten auf eine psychische Krankheit zurückzuführen ist, genügt dies nicht für die Verwirkung (Hopf/Kathrein Eherecht3 § 74 EheG Rz 9). Ob ein Verhalten als schwere Verfehlung zu werten ist, hängt von der Gesinnung, Art und dem Gewicht der erhobenen Vorwürfe ab, der Art der Weitergabe, der Auswirkungen auf den Unterhaltspflichtigen (Hopf/Kathrein Eherecht3 § 74 EheG Rz 6).
9.1.1. Wendet man diese Grundsätze auf den gegenständlichen Fall an, so reichen die Handlungen der Beklagten sowohl objektiv wie subjektiv für eine dauerhafte (auch teilweise) Verwirkung des Unterhaltsanspruches nicht aus. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen die Beklagte schon die vereinbarte Obsorge über den mj ***** aufgrund ihrer psychischen Erkrankung verloren hat und sich mit der Übertragung der Obsorge auf den Kläger die Situation zwischen den Parteien drastisch verschlechterte. Zu beachten ist auch, dass sich das Thema der Handlungen der Beklagten immer um ihren Sohn drehte. So sind die Verfehlungen am 22.06.2016 an der Wohnungstüre des Klägers und am 23.06.2016 in der Garage mit dem Beschreiben des Briefkastens des Klägers zu sehen. Auch die Tatsache, dass die Beklagte versuchte im Zeitraum von Anfang März 2015 bis zum 23.06.2016 im Wege von über 300 SMS an den Kläger und ca 100 mal telefonisch Kontakte mit dem Kläger herzustellen und ihn dabei auch beschimpfte, dass er sein Kind schlage und mobbe, ist unter diesem Aspekt zu sehen. Typisch ist auch, dass die Handlungen der Beklagten zu gewissen Zeiten vermehrt auftraten, so eben im Juni und Juli 2016 und dann wiederum im Mai und September 2017. Es wurde aber nicht festgestellt, dass die Beklagte aus niederer Gesinnung gegen den Kläger bzw dessen neue Ehegattin vorging, sondern es ging immer um ihr Kind, wobei sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht einsah, dass es beim Kläger untergebracht war und sie es nur begleitet und dann überhaupt nicht mehr sehen konnte. Die Beklagte wurde auch mehrfach gegen ihren Willen in die psychiatrische Klinik eingeliefert und sie war nach den Feststellungen in ihrer Dispositionsfähigkeit stark eingeschränkt. Je mehr sich die Beklagte unter Druck fühlt, desto grösser wird die Wahrscheinlichkeit, dass sie eine Situation wahnhaft verkennt und entsprechend für andere nicht nachvollziehbar reagiert (Urteil Fürstliches Landgericht ON 72, S 24). In Abwägung all dieser Umstände reichen die Verfehlungen der Beklagten derzeit nicht aus, ihre Unterhaltsberechtigung für dauernd für verwirkt zu erklären.
9.1.2. Auf das von beiden Seiten herangezogene Urteil des Bundesgerichtes zu 05 A 801/211 ist an sich nicht Bedacht zu nehmen. Es wird aber kurz dennoch erörtert. Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2011 ergab sich, dass folgende Vorwürfe (alle vor der Scheidung) gegenüber der Ehegattin zur Sprache gekommen sind: Einschlagen mit einem Pflasterstein auf das Auto des Ehemannes; Hausfriedensbruch; mehrfache Tätlichkeiten; mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage; Verkleben der Türschlösser des Autos des Ehemannes. Diese Delikte seien in hoher Zahl und jeweils kurzfristig nach erlebter Frustration und Kränkung durch den Ehemann oder aufgestauter Wut, die sich in Affekthandlungen entladen habe, verübt worden. Das Obergericht führte rechtlich aus (Erw 4.3), dass diese Vorwürfe nicht genügten, um gestützt auf Art 125 Abs 3 chZGB eine Unterhaltspflicht gänzlich zu verneinen. Es könne nicht von einer schweren Straftat im Sinne von Art 125 Abs 3 Ziff 3 chZGB ausgegangen werden. Die Vorwürfe stünden in direktem Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren und seien quasi im Affekt erfolgt. Insgesamt grenze das Verhalten der Ehefrau aber an einen Sachverhalt, der mit den Bestimmungen von Art 125 Abs 3 chZGB gleichgesetzt werden könne. Im Ergebnis bedeute dies, dass bei der Ermittlung des vom Gesuchsteller zu leistenden Unterhaltsbeitrages jedenfalls die Deckung seines gebührenden Bedarfes und ein grosszügiger Unterhalt der Kinder zu gewährleisten sei. Diese Rechtsmeinung wurde im Wesentlichen vom Bundesgericht gestützt. Es ging also im Kern darum, welcher Betrag dem Unterhaltspflichtigen für sich und die Kinder belassen werde und welcher Unterhalt sich dann für die Unterhaltsberechtigte ergebe. Dies führte zu einer Verminderung des Unterhaltes der Unterhaltsberechtigten. Dieser Fall ist nicht einfach auf die liechtensteinische Rechtslage zu übertragen, dies schon deshalb, weil in Art 125 chZGB nur eine taxative Aufzählung der Gründe vorliegt, die zur Verkürzung oder Versagung führen. Dies ergibt sich durch das Wort „insbesondere“, dieses Wort fehlt im liechtensteinischen Art 68 Abs 4 EheG. Es muss also gegen die verpflichtete Person oder eine dieser naheverbundenen Person eine schwere Straftat begangen worden sein. Eine schwere Straftat setzt jedenfalls schon schuldhaftes Verhalten im Sinne des Strafrechtes voraus (Schwenzer/Fankhauser FamKom Scheidung I3 [2017] Art 127 N 124, 125). Eine solche Schwere der Verfehlungen der Beklagten liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Es ist auch nicht festgestellt, dass die Beklagte strafrechtlich verurteilt wurde, im Falle der bundesgerichtlichen Entscheidung war die unterhaltsansprechende Ehegattin immerhin längere Zeit in Untersuchungshaft. Eine in der Revisionsbeantwortung herangezogene grobe Vernachlässigung der Pflicht zum Unterhalt der Familie beizutragen, liegt auch nicht vor, weil die Beklagte wie noch auszuführen sein wird, auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar ist.
9.2. Da sohin eine Verkürzung des Unterhaltes gemäss Art 68 Abs 4 lit a und c EheG nicht in Betracht kommt, ist weiter auf die Frage der Bemessungsgrundlage beim Kläger sowie der Anwendung des Anspannungsgrundsatzes für die Beklagte einzugehen. Für die Anwendung der Anspannungstheorie ist es von vornherein notwendig, dass es für die Nichterzielung eines Einkommens, das die Leistung eines Unterhalts ermöglichen würde, eines schuldhaften Verhaltens des Unterhaltsschuldners bedarf (LES 2019, 237; LES 2010, 87; Gitschthaler, Unterhaltsrecht4 [2019] Rz 312). Das Fürstliche Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte nur unzureichend deutsch spricht, dass je mehr sich die Beklagte unter Druck fühlt, desto grösser die Wahrscheinlichkeit wird, dass sie eine Situation wahnhaft verkennt und entsprechend für andere nicht nachvollziehbar reagiert und dass deshalb die Beklagte auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar ist. Unter diesen Umständen ist der Beklagten nicht zur Last zu legen, dass sie sich nicht um einen Arbeitsplatz bemühte und einkommenslos verblieb und deshalb für den mj ***** seit der Übertragung der Obsorge an den Kläger keinen Unterhalt zahlen kann. Die Sozialhilfeleistungen, die die Beklagte bezieht, sind nicht anzurechnen, da sie ausschliesslich der Ergänzung der an sich unterhalb des Existenzminimums liegenden Unterhaltsbeiträge des Klägers dienen. Dass die Beklagte eine Invalidenrente erhält, ist nicht festgestellt und hat daher ausser Betracht zu bleiben. Die Invalidenrente würde überdies nur die Sozialleistungen des Amtes für Soziale Dienste zunächst vermindern. Von Seiten des Einkommens der Beklagten bzw eines fiktiven Einkommens der Beklagten ergibt sich also keine Minderung des verglichenen Unterhaltsbeitrages durch den Kläger.
9.4. Letztlich ist noch die behauptete Änderung der Bemessungsgrundlage beim Kläger zu erörtern. Es werden vom Revisionsgegner dazu in seiner Berufung vor allem zwei Argumente ausgeführt; einerseits, dass er wieder verheiratet ist „und die neue Ehegattin unterstütze“ und andererseits, dass Krankenkassenbeiträge von der Bemessungsgrundlage abzuziehen seien. Was die neue Ehe betrifft, führt dies nicht zu einer Reduktion der Bemessungsgrundlage, auch wenn in der Schweizer Literatur teilweise die Gleichrangigkeit der Ansprüche postuliert wird (vgl Bräm in ZK Art 163 N 118 A Z 10.1.a). Nach der überwiegenden Lehre und Rechtsprechung hat aber die neue Ehefrau, die in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung den geschiedenen Mann geheiratet hat, hintanzustehen (OGer Luzern, FamPra.ch 2001, 594, 597; Schwenzer Fankhauser Scheidung Band I FamKom3 Art 125 N 40). Die Tatsache, dass der Kläger seit der vergleichsweisen Bemessung des Unterhaltes der Beklagten wieder geheiratet hat, spielt also keine Rolle. Überdies ist nicht vorgebracht und auch nicht festgestellt, ob der Kläger überhaupt für die neue Ehegattin unterhaltspflichtig ist. Es bleibt also nur das Vorbringen, dass das vom festgestellten Nettolohn von CHF 5‘244.95 (umgerechnet auf 12 Monate) Krankenkassenbeiträge in Höhe von CHF 744.80 in Abzug zu bringen seien. Einerseits ist dazu festzuhalten, dass dazu tatsächlich Feststellungen fehlen, einerseits zur Frage, ob bzw welche Krankenkassenbeiträge schon bei der ursprünglichen vergleichsweisen Bemessung berücksichtigt wurden und welche Krankenkassenbeiträge seither zusätzlich zu den dort berücksichtigten anfallen. Aus dem im Akt 08 EG.2013.64 erliegenden Lohnabrechnung per Mai 2013 ergibt sich jedenfalls, dass an Krankenversicherung CHF 320.40 abgezogen wurden und ohne diesen Abzug die herangezogene Nettoauszahlung von CHF 4‘711.50 (dies 13 mal jährlich) berechnet wurde. Ein Vorbringen, dass nach der vergleichsweisen Regelung der Unterhaltsansprüche der Beklagten die Krankenversicherungsbeiträge nicht vom Dienstgeber einbehalten wurden, wurde nicht erstattet. Es wurde auch nicht vorgebracht, ob es sich um ein Überobligatorium handelt, dass vom Kläger zu bezahlen ist und dass nicht anzurechnen wäre. Da der Kläger dafür beweispflichtig ist und dazu auch keine Beweise angeboten hat, kann er sich nicht durch die mangelnde Feststellung dieser behaupteten Krankenkassenbeiträge beschwert erachten.
10. Insgesamt war daher das abweisende Urteil des Fürstlichen Landgerichtes in Abänderung der Berufungsentscheidung wieder herzustellen.
11. Zu Folge dieses Ausganges des Verfahrens hat die klagende Partei der Beklagten die Kosten aller drei Instanzen zu ersetzen. Bei den Kosten des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes war ein Abstrich insoweit vorzunehmen, als das Revisionsinteresse nicht CHF 28‘800.00 beträgt, sondern nur CHF 15‘600.00, da der Unterhalt 13 Mal jährlich bezahlt wird. Damit vermindert sich auch der Einheitssatz auf 40%, sodass sich der zugesprochene Betrag ergibt. Die Kosten der Berufungsbeantwortung wurden von der beklagten Partei richtig verzeichnet.
11.1. Was die Kosten der ersten Instanz betrifft, ist allerdings auf die Berufung im Kostenpunkt Bedacht zu nehmen, da bisher darüber infolge des Ausganges des obergerichtlichen Verfahrens kein Bedacht genommen wurde. In der Berufung im Kostenpunkt beantragt zunächst der Kläger für die Tagsatzungen am 01.09.2017 und am 17.10.2017 die Kosten zu separieren. Anlässlich der Tagsatzung vom 01.09.2017 sei die Beklagte belehrt worden, dass sie einen Rechtsanwalt suchen müsse, damit bis zur Tagsatzung am 17.10.2017 eine Klagebeantwortung erstattet und das Verfahren ordentlich geführt werden könne. Dem sei die Beklagte nicht nachgekommen. Der Beklagtenvertreter habe in der Tagsatzung am 17.10.2017 mitgeteilt, dass sie erst am 10.10.2017 zu ihm gekommen sei und die Zeit zur kurz gewesen sei, eine Klagebeantwortung zu erstatten. Des Weiteren haben es die Vertreter der beklagten Partei unterlassen, die Tagsatzung vom 17.10.2017 verlegen zu lassen.
11.1.1. Gemäss § 48 Abs 1 ZPO kann das Gericht auf Antrag oder auch von Amts wegen den Ersatz von Kosten unabhängig vom Ausgang des Rechtstreites zusprechen, wenn im Laufe des Verfahrens Zwischenfälle eintreten, die einer Partei lediglich vermöge des Verschuldens des Gegners oder eines dem Letzteren wiederfahrenden Zufalles Kosten verursachen. Die Separation der Kosten einzelner Prozesshandlungen setzt voraus, dass eine im Vergleich zum ordnungsgemässen Prozessgang objektiv unerwünschte Massnahme einer Partei zu Störungen oder Verzögerungen führt, die beim Prozessgegner mehr Kosten verursachen (Obermaier Kostenhandbuch3 [2018] Rz 1267). Nach diesem Grundsatz sind die Kosten der Tagsatzung vom 01.09.2017 der beklagten Partei jedenfalls nicht aufzuerlegen. Es herrscht kein Anwaltszwang, die Beklagte kam ohne Rechtsanwalt und es wurde ihr nach dem Protokoll über die Tagsatzung im Groben der Gegenstand des Verfahrens erklärt und ihr eine Rechtsbelehrung über die Möglichkeit der Verfahrenshilfe erteilt. Darauf erklärte die Beklagte, dass sie mit der Klage zur Kanzlei RA Schatzmann gehen würde, die sie bereits in anderen Verfahren vertreten würde. Darauf wurde der klagenden Partei die Verfahrenshilfe bewilligt und die Tagsatzung auf den 17.10.2017 erstreckt. Diese Tagsatzung diente also der Belehrung der Beklagten, die ohne Anwalt (dazu mit schlechten Deutschkenntnissen) erschienen war und sie war daher nicht objektiv ein Leerlauf.
11.1.2. Was die Tagsatzung vom 17.10.2017 betrifft, vor der noch keine Klagebeantwortung eingelangt war, war die beklagte Partei durch Dr. Schatzmann vertreten, beantragte aber, ihr eine Frist zur Einbringung einer Klagebeantwortung aufzutragen. Bei dieser Tagsatzung erstattete zunächst die klagende Partei ein umfangreiches Vorbringen. Die beklagte Partei beantragte eben die Auftragung einer Frist von vier Wochen zur Einbringung einer Klagebeantwortung und erklärte dazu, dass die Klage erst Ende letzter Woche per E-Mail der Kanzlei der Beklagtenvertreter zugestellt worden sei. Eine sinnvolle Sachverhaltserhebung mit der Mandantin unter Beizug eines Dolmetschers sei noch nicht möglich gewesen. Inzwischen hatte aber die beklagte Partei mit Postaufgabe 04. Oktober 2017 schriftlich den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die beklagte Partei eingebracht. Das Erstgericht hat darüber bis zur Tagsatzung noch nicht entschieden. Erst bei der Tagsatzung beschloss das Fürstliche Landgericht ihr auch Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen. Nun könnten die Prozesshandlungen, die bei dieser Tagsatzung vorgenommen wurden, auch bei der nächsten Tagsatzung vorgenommen werden. Allerdings spielt der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eine Rolle. Der bis dahin privatrechtlich beauftragte Rechtsanwalt der Beklagten musste erst tätig werden, nachdem die Verfahrenshilfe bewilligt worden war und konnte die Vollmacht, die zunächst nur zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe führte, jederzeit zurücklegen. Unter diesen Umständen kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Tagsatzung vom 17.10.2017 völlig nutzlos war. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die Klagebeantwortung dann am 15.11.2017 eingebracht wurde und bei der nächsten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 12.01.2018 vom Erstgericht auch noch kein Beweisbeschluss gefasst wurde. Dieser wurde erst bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 12.10.2018, also rund ein Jahr später, gefasst. Eine Auferlegung der Kosten dieser zwei Tagsatzungen zum Ersatz von der an sich obsiegenden beklagten Partei an den Kläger kommt daher nicht in Betracht.
11.2. Weiters wird von der Beklagten in der Berufung im Kostenpunkt geltend gemacht, dass die Mitteilung vom 03.07.2018, die Urkundenvorlage vom 24.05.2019 sowie die Äusserung vom 21.10.2019 nach TP 2 entlohnt worden seien, es gebührten dafür aber nur TP 1, da es sich um einfache Mitteilungen und Bekanntgaben handle. Dem ist zuzustimmen. Der beklagten Partei wurde aufgetragen ärztliche Atteste und allfällige Gutachten über die psychische Erkrankung der beklagten Partei mitzuteilen. Dem ist sie in der Mitteilung vom 04.07.2018 nachgekommen. Bei der Äusserung zu ON 48 und ON 49 vom 21.10.2019 handelt es sich um eine aufgetragene Äusserung, ob zur Gebührennote des Sachverständigen Einwände bestehen und ob beantragt wird, den Sachverständigen zu einer Tagsatzung zu laden. Die Beklagte hat zur Gebührennote keine Einwände erhoben und die Ladung des Sachverständigen beantragt. Letztlich handelt es sich bei der Urkundenvorlage vom 24.05.2019 um die Vorlage eines Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren. Alle diese drei Schriftsätze stellen einfache Ansuchen und Erklärungen die Fristen, Tagsatzungen bzw ähnliche Vorgänge des Verfahrens betreffen dar und sind daher nach TP 1 I lit c zu entlohnen. Damit ergeben sich Abstriche insoweit, dass statt der für die drei Schriftsätze verrechneten je CHF 554.40 (inklusive 40% ES) nur je CHF 112.00 zu verrechnen sind. Soweit ergibt sich ein Abstrich von der vom Erstgericht zugesprochenen Kosten auf CHF 9‘549.00.
Vaduz, am 6. Mai 2021