08 CG. 2017.524
OGH. 2019.39
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsrekursgericht hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die Oberstrichterln Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der Rechtssache der klagenden Partei A, als Massverwalter im Konkurs der B AG, der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei 1. C, 2. D, 3. E und 4. F, alle vertreten durch ..., wider die beklagte Partei G Anstalt, , vertreten durch ..., wegen Rechtsgestaltung und Leistung, Rekursinteresse CHF 552'000.00 infolge Revisionsrekurses der Nebenintervenienten gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 03.04.2019, 08 CG.2017.524, ON 34, mit dem dem Rekurs der beklagten Partei ON 23 gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 21.03.2018, ON 14, Folge gegeben wurde und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert wurde, dass dem Zurückweisungsantrag der beklagten Partei stattgegeben und die Nebenintervention zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben.
Die Revisionsrekurswerber sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei zu Händen ihrer Vertreter die mit CHF 16'099.45 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen vier Wochen zu ersetzen.
1. Mit Schriftsatz ihres gemeinsamen Rechtsvertreters vom 27.12.2017 (ON 4) erklärten C, D, E und F in rubrizierter Rechtssache dem Verfahren auf Seiten des Klägers als Nebenintervenienten beizutreten.
Sie hätten im Konkurs der Gemeinschuldnerin B AG i.K. als ehemalige Arbeitnehmer Lohnforderungen angemeldet. Diese seien vom Masseverwalter bestritten worden. Die Verfahren über die von ihnen eingebrachten Anordnungsklagen würden derzeit ruhen. Sie seien Konkursgläubiger. Die Rechtskraft des im gegenständlichen Verfahren ergehenden Urteils erstrecke sich gemäss Art. 70 KO auf sie und entfalte entsprechend Bindungswirkung. Es liege eine streitgenössische Nebenintervention vor, woraus alleine sich ihr rechtliches Interesse schon ergebe. Ihr rechtliches Interesse sei überhaupt evident.
2. Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Nebenintervention.
Die Forderungen der Beitretenden seien vom Masseverwalter bestritten worden, womit es diesen am erforderlichen rechtlichen Interesse fehle.
Dem hielten die Beitretenden entgegen:
3. Hinsichtlich der beim Landgericht behängenden Zivilverfahren sei jeweils Ruhen des Verfahrens vereinbart worden, weil das Ergebnis des Strafverfahrens gegen die Beitretenden abgewartet werden solle, damit der Masseverwalter die Forderungen prüfen könne. Der Masseverwalter habe die Forderungen der Beitretenden materiell nicht geprüft, sondern vorerst einmal bestritten, um das Ergebnis des Strafverfahrens abzuwarten.
4. Mit Beschluss vom 21.03.2018 (ON 14) wies das Fürstliche Landgericht den Antrag der Beklagten auf Zurückweisung der Nebenintervention ab und liess
diese als Nebenintervenienten zu. Gleichzeitig wurde die Beklagte zum Kostenersatz im Betrag von CHF 12'235.42 an die Nebenintervenienten schuldig erkannt.
Begründet wurde dieser Beschluss damit, dass die Nebenintervention gem § 17 ZPO ein rechtliches Interesse erfordere und weiter:
"Nach § 20 ZPO kommt den Nebenintervenienten die Stellung eines Streitgenossen zu, wenn das in einem Prozess ergehende Urteil kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auch in Bezug auf das Rechtsverhältnis des Intervenienten zum Gegner der Hauptpartei rechtlich wirksam ist.
§ 20 ZPO verlangt für das Vorliegen einer streitgenössischen Nebenintervention die rechtliche Wirksamkeit der Entscheidung in Bezug auf die Nebenintervenienten. Damit ist grundsätzlich ein Fall der Rechtskrafterstreckung gemeint. Diese kann aufgrund der Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses oder aufgrund gesetzlicher Vorschrift bestehen. Nach Art. 70 Abs. 1 KO können Rechtshandlungen, die von der Konkurseröffnung vorgenommen wurden und das Vermögen des Gemeinschuldners betreffen, nach den Bestimmungen der RSO (Art. 64 bis 75) angefochten und den Konkursgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden. Nach dem vorliegenden Klagebegehren soll nun gerade eine solche Unwirksamerklärung bestimmter Rechtshandlungen auch gegenüber den Konkursgläubigern ausgesprochen werden. Den Konkursgläubigern kommt daher infolge ausdrücklicher Anordnung der Rechtskrafterstreckung eines Urteils über die Anfechtungsklage die Stellung als (streitgenössischer) Nebenintervenient zu.
Die Nebenintervenienten sind gegenständlich Konkursgläubiger. Sie haben eine Forderung gegenüber der Gemeinschuldnerin geltend gemacht. Der Masseverwalter hat diese Forderungen
bestritten, woraufhin die Nebenintervenienten eine Klage gemäss Art. 67 KO eingebracht haben, in welchem Verfahren jeweils Ruhen des Verfahrens vereinbart worden ist, weil das Ergebnis des Strafverfahrens abgewartet werden soll, damit der Masseverwalter die Forderung materiell prüfen kann. Der Umstand, dass der Masseverwalter die von den Nebenintervenienten angemeldeten Forderungen im Konkursverfahren bestritten hat, ändert nichts an deren Stellung als Konkursgläubiger und damit an ihrer Stellung als streitgenössische Nebenintervenienten.
Die Nebenintervention war daher schon aufgrund dieser Überlegungen zuzulassen und wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung ein Gläubiger, dessen Forderung vom Masseverwalter bestritten worden ist, sehr wohl eine rechtliches Interesse zum Beitritt als Neben-intervenient im Anfechtungsprozess des Masseverwalters hat (G1UNF 3647)."
5. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Beklagten (ON 23) gab das Fürstliche Obergericht Folge und änderte den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichts dahingehend, dass er zu lauten hat: "Dem Antrag der beklagten Partei auf Zurückweisung der Nebenintervention von C, D, E und F wird Folge gegeben und die Nebenintervention zurückgewiesen."
Im Wesentlichen hat das Fürstliche Obergericht erwogen:
5.1. Aus Art 70 Abs 1 erster Satz KO ergebe sich, dass eine Anfechtungsklage nebst dem erforderlichen Leistungs- bzw Unterlassungsbegehren (Art 72 Abs 1 RSO) inhaltlich auch ein Rechtsgestaltungsbegehren zu enthalten habe. Die Gestaltungswirkung erfasse nicht nur die Konkursmasse, sondern auch die Konkursgläubiger.
5.2. Den Rekursgegnern sei entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts eine streitgenössische Nebenintervention (§ 20 ZPO) verwehrt. Als streitgenössische Nebenintervenienten würde den Rekursgegnern die Stellung von Streitgenossen einer einheitlichen Streitpartei (§14 ZPO) ohne Einschränkung zukommen, damit auch die grundsätzliche Befugnis zur Disposition über den Streitgegenstand und würde im Verhältnis zwischen ihnen und dem Masseverwalter als Hauptpartei weiter auch das Günstigkeitsprinzip gelten. Diese Stellung der Rekursgegner lasse sich mit dem dem Kläger als Masseverwalter zustehenden Anfechtungsmonopol nicht in Einklang bringen. Auch der Beitritt als einfache Nebenintervenienten (§17 ZPO) sei den Rekursgegnern versagt, weil dies ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Klägers voraussetzen würde. Die Rekursgegner hätten aber ausschliesslich ein wirtschaftliches Interesse am Obsiegen des Klägers mit seiner auf Art 70 Abs 1 KO iVm Art 66 f RSO gestützten Anfechtungsklage, weil sich ihre Situation im Fall eines Prozesserfolgs des Klägers nur insofern ändern würde, als zur Befriedigung ihrer Forderungen ein grösseres Massevermögen zur Verfügung stünde, ohne dass dadurch die Rechtssphäre berührt oder ihre Rechtslage verbessert werden würde. Die Nebenintervention der Rekursgegner sei daher nicht zulässig.
6. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Nebenintervenienten mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Rekurs der beklagten Partei keine Folge gegeben werde. Die Revisionsrekurswerber beantragen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses ON 14. Ein Kostenantrag wird gestellt. Im Wesentlichen und zusammengefasst macht der Revisionsrekurs der Nebenintervenienten geltend:
6.1. Das Obergericht habe zu Unrecht das rechtliche Interesse der Nebenintervenienten verneint. Der Begriff des rechtlichen Interesses sei extensiv auszulegen. Das rechtliche Interesse an der Nebenintervention sei gemäss gesetzlicher Anordnung (Art 70 KO) gegeben. Die Rechtskraftwirkung des Urteils werde auf die Konkursgläubiger ausgedehnt. Eine weitere Überprüfung des rechtlichen Interesses erübrige sich somit.
6.2. Der angefochtene Beschluss stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung der beiden Höchstgerichte OGH und StGH: Auch Vermögensinteressen seien gem OGH rechtlichen Interessen, wenn sie von der Rechtsordnung als solche anerkannt würden (G1UNF 3647).
6.3. Es werde übersehen, dass die Konkursgläubiger unter Umständen auf Rechtswirkungen des Urteils im Anfechtungsprozess nach Beendigung des Konkurses zählen können müssen. Das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters könne kein Argument dafür sein, die auch nach der Aufhebung des Konkurses vorhandenen rechtlichen Interessen der Konkursgläubiger auszuhebeln.
6.4. Auch im Zusammenhang mit anerkannten Vermögensinteressen sei das rechtliche Interesse extensiv auszulegen und würden Urteilswirkungen, die geeignet seien, die Rechtssphäre des Nebenintervenienten mittelbar oder unmittelbar zu verändern, ein Interventionsinteresse begründen.
6.5. Rezipierte Bestimmungen seien, solange keine triftigen Gründe etwas Anderes nahelegen würden, gleich auszulegen wie im Ursprungsland bei gegensätzlichen Lehrmeinungen in der Regel so, wie dies die Höchstgerichte getan hätten. Die Lehre in Österreich sei in Bezug auf die Nebenintervention von Konkursgläubigern im Anfechtungsprozess eher uneinheitlich. Während König (Anfechtung5 Rz 18/17) der Meinung sei, dass Lehre und Rechtsprechung einer solchen Nebenintervention eher ablehnend gegenüberstünden bejahen Klauser/Kodek, JN-ZPO17 § 17 ZPO E 45 und E 49 das Interventionsinteresse. Bei gegensätzlichen Lehrmeinungen sei in Liechtenstein die Rechtsprechung des Höchstgerichts im Rezeptionsland massgebend, dh mit G1UNF 3647 sei die Nebenintervention zu bejahen.
6.6. Die Argumentation von König, Anfechtung5 Rz 18/19 überzeuge nicht. Die Pflicht des Masseverwalters, die Interessen der Konkursgläubiger quasi amtswegig wahrzunehmen, kann nicht den Zweck der Nebenintervention ersetzen, wie ihn der OGH beschreibe. Es liege an den Konkursgläubigern, sich selbst für eine günstige Entscheidung im Anfechtungsprozess
einzusetzen bzw eine nachteilige Entscheidung zu verhindern.
7. Die beklagte Partei hat rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung überreicht, mit der sie beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben und den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 34 vollumfänglich zu bestätigen. Ein Kostenantrag wird gestellt. Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung aus:
7.1. Die Stellung als streitgenössische Nebenintervenienten habe das Fürstliche Obergericht zu Recht verneint, zumal eine solche Stellung bzw Position der Revisionsrekurswerber nicht mit dem dem Masseverwalter zustehenden Anfechtungsmonopol in Einklang zu bringen wäre (vlg OGH 3 C 63/77). Es wäre nicht auszudenken, wo es in der Praxis hinführen würde, wenn plötzlich 100 Nebenintervenienten mit unterschiedlichsten Rechtsvertretern einem Anfechtungsprozess des Masseverwalters beitreten könnten. Ein solcher Prozess sei in der Praxis schlichtweg gar nicht umsetzbar. Art 70 KO sei weder ein Fall der "gesetzlichen Anerkennung von Vermögensinteressen als rechtliches Interesse", noch ein Fall der Rechtskrafterstreckung. Auch aus Art 70 Abs 3 KO ergebe sich, dass Anfechtungsansprüche nur vom Massverwalter verfolgt werden könnten, was im Umkehrschluss für die Anfechtungsansprüche der Masse erst recht gelten müsse. Die Nebenintervention von Konkursgläubigern in einem Prüfungsprozess wird mangels rechtlichen Interesses von der Rechtsprechung ausdrücklich abgelehnt (RS0121644).
Der Ausgang des gegenständlichen Verfahrens habe auf die Nebenintervenienten keinerlei rechtliche Konsequenzen, ein Urteil greife weder positiv noch negativ in deren rechtliche Sphäre ein.
7.2. Die Rekurswerber hätten ausschliesslich wirtschaftliche Interessen am Obsiegen des Klägers mit der auf Art 70 Abs 1 KO gestützten Anfechtungsklage, weil sich das zur Befriedigung ihrer Forderungen heranstehende Massevermögen vergrössern würde. Die Entscheidung müsse zur Begründung eines rechtlichen Interesses vielmehr unmittelbar oder mittelbar auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirken. Ein bloss wirtschaftliches Interesse reiche nicht aus. Dem Konkursgläubiger sei die Nebenintervention im Anfechtungsprozess des Masseverwalters versagt (RS0035817).
8. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
8.1. Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses: Im vorliegenden Fall haben die Nebenintervenienten mit Schriftsatz ON 4 vom 27.12.2017 ihre Beitrittserklärung dem Fürstlichen Landgericht gegenüber abgegeben. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 21.03.2018, ON 14, wurde die Nebenintervention zugelassen. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 16.04.2018, ON 15, wurde dieser Beschluss in der Rechtsmittelbelehrung dahingehend berichtigt, dass diese lautete: "Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (§ 18 Abs. 4 ZPO." Begründet wurde der Berichtigungsbeschluss wie folgt: "Gemäss § 18 Abs. 4 ZPO kann die Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden. Die offenkundig unrichtige, versehentlich dem Beschluss ON 14 angefügte Rechtsmittelbelehrung war daher im Sinne der §§ 419, 430 ZPO wie aus dem Spruch ersichtlich zu berichtigen."
8.2. Die Beklagte hat mit ihrer Berufung ON 23 gegen das klagstattgebende Urteil ON 22 den Rekurs gegen den die Nebenintervention zulassenden Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 21.03.2018, ON 14, verbunden, diesen Beschluss vollumfänglich angefochten und beantragt, die Nebenintervention nicht zuzulassen. Die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 18 Abs 4 ZPO iVm § 484 ZPO, einen die Nebenintervention bewilligenden Beschluss nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel, sondern erst mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zu bekämpfen ("aufgeschobener Rekurs"), wurde daher von der Beklagten eingehalten (vgl OGH 05 C 241/94 LES 1998, 330; 04 CG.2005.41 LES 2006, 236). Der Revisionsrekurs der Beklagten ist daher zulässig.
8.3. Zur Zulässigkeit der Nebenintervention:
Einem Einzelgläubiger, dessen Einzelanfechtungsprozess durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen wurde, wird - gleichgültig ob der Insolvenzverwalter in den unterbrochenen Rechtsstreit eintritt oder nicht - ein rechtliches Interesse an der
Nebenintervention zuerkannt {König, Anfechtung5 2014] Rz 18/19). Selbst bei Bejahung eines rechtlichen Interesses lehnt König aber eine Nebenintervention der anderen Gläubiger im Anfechtungsprozess des Masseverwalters ab, zumal § 81 Abs 2 öIO ohnehin im Zusammenhalt mit § 37 Abs 1 öIO für eine "amtswegige" Wahrnehmung des (rechtlichen) Interesses des Einzelgläubigers sorge. Das vom "rechtlichen Interesse" (§ 17 ZPO) verschiedene Rechtschutzbedürfnis des Gläubigers für die Intervention müsse bezweifelt und damit im Ergebnis insgesamt eine Nebenintervention eines Einzelgläubigers auf Seiten des Insolvenzverwalters abgelehnt werden.
8.4. Auch Rebernig (in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen [2006] § 37 Rz 35) führt aus, dass Konkursgläubigern grundsätzlich kein Recht auf Nebenintervention zusteht. Eine Ausnahme sieht auch dieser Autor nur dann als gegeben, wenn der Massverwalter in ein bereits anhängiges Einzelanfechtungsverfahren eintritt, da der Gläubiger bei Konkursaufhebung seinen Einzelanfechtungsanspruch weiterverfolgen kann.
8.5. Auch Bartsch (in Bartsch/Pollak, Konkursordnung1 233 Anm 8; ihm folgend OGH 1 Ob 235/56, JB1 1957, 457) führte ausdrücklich aus, dass der einzelne Konkursgläubiger wohl wirtschaftlich von der Anfechtung betroffen sei, weil das Urteil auch für und gegen ihn wirke und die zu erwartende Vermehrung der Konkursmasse auch ihm zugutekomme, aber dies reiche für das von § 17 ZPO geforderte rechtliche Interesse nicht
hin. Das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters bewirke vielmehr, dass dem Konkursgläubiger die Nebenintervention im Anfechtungsprozess versagt sei (mit Hinweisen auf ältere Literatur und G1UNF 3647).
8.6. Der öOGH hat ebenso in diesem Sinne entschieden: In der Entscheidung OGH 1 Ob 235/56 JB1 1957, 457, wurde ausgesprochen, dass dem Konkursgläubiger die Nebenintervention im Anfechtungsprozess des Masseverwalters versagt ist. Dementsprechend lautet auch der Rechtssatz in RIS-Justiz RS0035817.
8.7. Die von den Revisionsrekurswerbern ins Treffen geführte - sehr alte - Entscheidung vom 30.12.1905 G1UNF 3647 überzeugt zunächst schon deshalb nicht, weil sie offensichtlich zwischen rechtlichen und bloss wirtschaftlichen Interessen nicht unterscheidet. Abgesehen davon erging diese Entscheidung aber noch zur Zeit der Geltung der KO 1868 (G vom 25.12.1868 RGBl 1/1869), die das Anfechtungsrecht nicht normierte. Die Entscheidung handelt denn auch vom AnfG 1884 (G vom 16.3.1884 RGBl 36/1884) und verweist darauf, dass bei Anfechtung von Rechtshandlungen im Konkursverfahren als Kläger "nur die Gläubigerschaft aufzutreten berechtigt" sei. "Hiedurch" - also offenbar "deshalb" - sei es aber nicht ausgeschlossen, dass einzelne Gläubiger sich als Nebenintervenienten anschliessen würden. Die unterschiedliche Rechtslage, die damals die Gläubigerschaft (vertreten durch den Masseverwalter) als Anfechtungssubjekt ansah, lässt diese Entscheidung auf
Basis der geltenden Rechtslage auch inhaltlich nicht als anwendbar erscheinen.
8.8. Soweit sich die Revisionsrekurswerber auf die Entscheidung des OGH Rsp 1935/315 stützen, ist darauf hinzuweisen, dass der in ihrem Sinne in Rsp 1935 formulierte Rechtssatz unrichtig ist {König, Anfechtung5 Rz 18/19 FN 55). Der Verweis dieser Entscheidung auf Bartsch/Pollak § 37 Anm 7 trägt nämlich diesen Rechtssatz nicht, zumal bei Bartsch in Bartsch/Pollak vielmehr vom Anfechtungsmonopol des Masseverwalters die Rede ist.
Vor diesem Hintergrund ist auf die geltende Rechtslage einzugehen:
8.9. Gem Art 70 Abs 1 KO (= § 37 Abs 1 ÖIO) wird das Anfechtungsrecht "vom Masseverwalter ausgeübt." Das Gesetz gibt damit die Ausübung des Anfechtungsrechts im Konkursverfahren ausschliesslich dem Masseverwalter in die Hand. Der Masseverwalter hat dabei die ihm gesetzlich übertragene Verpflichtung, gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter das "gemeinsamen Interesse zu wahren" (Art 4 Abs 4 KO). Das heisst, dass der Masseverwalter einen Anfechtungsprozess bestmöglich im Interesse aller Konkursgläubiger zu führen hat. Würde er dies nicht tun, bestünden Haftungsansprüche der Konkursgläubiger gem § 1299 ABGB und Art 4 Abs 4 KO gegen ihn. Diese dem Masseverwalter aufgetragene Interessenwahrungspflicht der Gläubigergesamtheit gegenüber lässt keinen Raum für ein Rechtsschutzbedürfnis einzelner Gläubiger zur Intervention auf seiner Seite im Sinne des § 17 ZPO erkennen (idS auch König, Anfechtung5 Rz 18/19). Es fehlt aufgrund der amtswegigen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Konkursgläubiger durch den Masseverwalter (Art 70 Abs 1 Satz 2 und Art 4 Abs 4 KO) das Rechtsschutzbedürfnis des einzelnen Gläubigers an einer Nebenintervention. Wollte man dagegen ein Rechtsschutzbedürfnis der Konkursgläubiger zur Nebenintervention bejahen, würde die offensichtlich gesetzlich beabsichtigte prozessökonomische Bündelung von Anfechtungsansprüchen in der Hand des Masseverwalters konterkariert werden.
8.10. Den Überlegungen des Revisionsrekurses dahingehend, dass aufgrund der Anordnung des Art 70 Abs 1 KO, die angefochtene Rechtshandlung werde den Konkursgläubigern gegenüber für unwirksam erklärt und deshalb liege (sogar) eine streitgenössische Nebenintervention (§ 20 ZPO) vor, ist Folgendes zu entgegnen.
Auch Art 68 Abs 1 KO sieht eine Wirksamkeit von Entscheidungen in Masseverwalterprozessen gegenüber allen Konkursgläubigern vor: Rechtskräftige Entscheidungen in Prüfungsprozessen des Masseverwalters (über die Richtigkeit und Rangordnung der bestrittenen Forderungen) "sind gegenüber allen Konkursgläubigern wirksam". Der öOGH verneint allerdings auch hier eine Anwendung des § 20 ZPO und lehnt den Beitritt der Konkursgläubiger auf Seite des Insolvenzverwalters ab (öOGH 8 Ob 115/06d; im Anschluss an Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 IV § 110 KO Rz 24).
Wenngleich die ablehnende Judikatur des öOGH auch das eigene Forderungs-Bestreitungsrecht der Gläubiger (Art 63 Abs 5 KO = § 105 Abs 3 ÖIO) als Argument heranzieht, das im Anfechtungsprozess als vergleichbares Verfahrensrecht für die Insolvenzgläubiger ausdrücklich nicht gegeben ist (Anfechtungsmonopol des Masseverwalters), wurde in der die Intervention ablehnenden Lehre, insbesondere von Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichische Insolvenzrecht4 IV § 110 KO Rz 24) auch auf die konstruktiven Schwierigkeiten bei der Bewältigung der mit der Stellung als streitgenössischer Nebenintervenient verbundenen Verfahrensrechte hingewiesen: Bereits das Fürstliche Obergericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Meinung vertreten, dass einem streitgenössischen Nebenintervenienten die grundsätzliche Befugnis zur Disposition über den Streitgegenstand zukomme, was sich mit dem dem Kläger als Masseverwalter zustehenden Anfechtungsmonopol nicht in Einklang bringen lässt. Das ist zutreffend: Nach hM hat der streitgenössische Nebenintervenient auch die Befugnis zu Dispositionen über den Streitgegenstand (öOGH 3 Ob 306/55 SZ 28/161; Schneider in Fasching/Konecny3 II/1 § 20 ZPO Rz 21). Er könnte daher auch einen Vergleich abschließen oder einen Verzicht auf den Anfechtungsanspruch abgeben. Es ist aber selbstverständlich mit dem Anfechtungsmonopol des Masseverwalters und dessen umfassende Interessenwahrungspflicht zugunsten der Konkursgläubiger anstelle des Masseverwalters
Dispositionshandlungen im Anfechtungsprozess in seinem Interesse zu tätigen vermag. Der Konkursgläubiger hat daher nicht die Position als streitgenössischer Nebenintervenient und vermag auch nicht mit der Begründung, das Anfechtungsurteil erkläre eine Rechtshandlung ihm gegenüber für unwirksam (Art 70 Abs 1 KO), als Intervenient auf Seite des Masseverwalters im Prozess beizutreten.
8.11. Darüber hinaus ist aber auch weder eine unmittelbare noch mittelbare Einwirkung des Anfechtungsprozesses in die Rechtsposition der einzelnen Gläubiger durch einen Anfechtungsprozess feststellbar, wenn von dem - hier nicht vorliegenden - Fall des schon vor der Konkurseröffnung geführten Einzelanfechtungsprozesses abgesehen wird. Der Anfechtungserfolg des Masseverwalters fliesst in die Masse und führt zu einer Erhöhung der Quote des Gläubigers. Verfahrensrechtliche oder materiellrechtliche Positionen der Konkursgläubiger werden dadurch nicht berührt, es ändert sich vielmehr nur die Befriedigungsaussicht des einzelnen Gläubigers. Daher sind es aber auch nur wirtschaftliche Folgen in Form der Veränderung der Befriedigungsquote und nicht ein rechtlich geschütztes Interesse, das den Einzelgläubiger berechtigen würde, auf Seiten des Masseverwalters als Nebenintervenient beizutreten (idS OGH 1 Ob 235/56 JBl 1957, 457).
8.12. Daher ist die Unzulässigkeit des Beitritts des Einzelgläubigers als Nebenintervenient im Anfechtungsprozess des Masseverwalters zweifach
begründbar. Einerseits fehlt ihm schon grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis infolge der amtswegigen Wahrnehmung seiner Interessen durch den Masseverwalter. Darüber hinaus haben aber jene Konkursgläubiger, die keinen durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Einzelanfechtungsprozess geführt haben, auch kein "rechtliches Interesse" iS des Art 17 Abs 1 ZPO an einer Nebenintervention.
8.13. Die von der Revisionsrekursbeantwortung aufgezeigten praktischen Folgen, nämlich nicht nur die Verteuerung eines Insolvenzverfahrens, sondern auch der unvertretbare Kostendruck auf den Anfechtungsgegner, der bei einer Zulässigkeit des Beitritts (aller!) Konkursgläubiger auf Seiten des Masseverwalters entstehen würde, seien hier nur am Rande erwähnt, zumal die Nebenintervention rechtlich begründbar ausscheidet. Tatsächlich sind aber die praktischen Folgen einer Nebenintervention der Konkursgläubiger im Anfechtungsprozess des Masseverwalters unhaltbar. In Konkursverfahren mit hunderten Gläubigern würde die Rechtsansicht der Revisionsrekurswerber zu Monsterverfahren führen, die ein Anfechtungsgegner schon aufgrund seines Kostenrisikos gar nicht führen könnte. Eine Verbesserung der Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen könnte eine Nebenintervention der Konkursgläubiger auf Seite des Masseverwalters freilich ohnehin nicht gewährleisten, weil ein Masseverwalter selbst in der Lage ist (und sein muss), das Anfechtungsrecht zugunsten der Gläubiger gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen.
Dem Revisionsrekurs war daher keine Folge zu geben.
9. Infolge gänzlichen Abwehrerfolges waren der beklagten Partei die tarifmässig verzeichneten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zuzusprechen.