Ein nicht abgesondert anfechtbarer Beschluss kann unter bestimmten Umständen auch noch im zweiten zur Hauptsache geführten Rechtsgang bekämpft werden.
Im Falle eines von einer Partei gestellten Zurückweisungsantrages hat der Nebenintervenient die für sein rechtliches Interesse massgeblichen Umstände zu bescheinigen.
08 CG. 2018.269
OGH. 2020.24
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A Foundation (gelöscht),, vertreten durch den gerichtlich bestellten Beistand B, dieser vertreten durch ..., und des die Nebenintervention auf Seiten der klagenden Partei anstrebenden C, vertreten durch ..., gegen die beklagte Partei D, vertreten durch ..., und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. E und 2. F, beide vertreten durch ..., wegen Leistung (Streitinteresse: CHF 78'761'716.64 s.A.) und Feststellung (Streitwert: CHF 10'000.00 s.A.), über den Revisionsrekurs des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei C gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 22.01.2020, 08 CG.2018.269-126, mit dem infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 18.09.2019, 08 CG.2018.269-84, abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung (Videokonferenz gem Art 6 Covid-19-VJBG) beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Der die Nebenintervention auf Seiten der klagenden Partei anstrebende C ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit CHF 106'205.44 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Die Klägerin wurde als hinterlegte Stiftung liechtensteinischen Rechts errichtet. ...2010 wurde die Beendigung der Klägerin im Handelsregister eingetragen. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 14.01.2013 wurde B für die Klägerin zum Beistand gemäss Art 141 Abs 1 PGR bestellt; dies unter anderem zur Überprüfung und allfälligen Geltendmachung von "Ansprüchen im Zusammenhang mit der Übertragung der Vermögenswerte der A Stiftung".
Die Beklagte ist eine ...2010 errichtete und im Handelsregister eingetragene Stiftung nach liechtensteinischem Recht.
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 27.11.2015 beim Fürstlichen Landgericht überreichten Klage von der Beklagten im Wesentlichen die Bezahlung verschiedener Geldbeträge und die Herausgabe diverser Wertpapiere. Die Hauptbegehren sind mit Eventualbegehren sowie mit einem Feststellungsbegehren verbunden. Dazu wird zusammengefasst geltend gemacht, die Vermögenswerte seien rechtswidrig von der Klägerin auf die Beklagte übertragen worden, weshalb die nunmehr vermögenslose Klägerin gelöscht worden sei.
2. Mit Schriftsatz vom 21.11.2016 (ON 28) erklärte C gemäss §§ 17, 18 ZPO seinen Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der Klägerin. Dazu brachte er - soweit derzeit relevant - zusammengefasst vor, er habe die Klägerin als wirtschaftlicher Stifter errichtet. Die Klägerin begehre im Wesentlichen die vollständige Rückübertragung des ihr im Juni 2010 mit der Übertragung auf die Beklagte entzogenen Vermögens bzw die Aushändigung der Surrogate dieses Vermögens. Subsidiär werde Wertersatz begehrt. C habe in mehrfacher Hinsicht ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Klägerin. Der Ausgang des Prozesses wirke sich zumindest mittelbar auf seine Rechtsverhältnisse aus. Mit einem Obsiegen in diesem Verfahren würde die Klägerin wieder mit dem ihr entzogenen Vermögen ausgestattet werden und wieder aufleben. Sie könnte dann ihren Stiftungszweck weiterverfolgen. Damit würde die Rechtsposition von C als Stiftungsbeteiligter vollumfänglich mit all den damit verbundenen Rechten wieder aufleben. Die Beklagte sowie die Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten würden die Rechtsposition von C unter anderem als Stifter der Klägerin vehement bestreiten, sodass schon deshalb ein rechtliches Interesse am Beitritt gegeben sei. Im Verfahren würde auch über das Bestehen oder Nichtbestehen eines allfälligen Treuhandverhältnisses zwischen C und G sowie über das Eigentum von C an den in die Stiftung eingebrachten Vermögenswerten abgesprochen werden. Weiters sei zu entscheiden, ob die Handlungen der Stiftungsräte der Klägerin den Stifterwillen von C verletzt hätten.
3. Die Beklagte bestritt ein rechtliches Interesse von C am Ausgang dieses Rechtsstreites. Für diesen bestehe höchstens ein wirtschaftliches Interesse, weil er das Verfahren der Klägerin finanziere. Er sei nicht Stifter der Klägerin gewesen. Er habe zu dieser überhaupt keine Rechtsbeziehung unterhalten. Selbst wenn diese Überlegungen nicht zutreffen würden, hätte er kein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens, da der Stifter der Klägerin mangels Vorbehalt von Stifterrechten keine solchen gegenüber der Stiftung habe. In jedem Fall habe der Stifter in dieser Eigenschaft kein rechtliches Interesse an einer Wiedererlangung von Vermögenswerten durch die Stiftung. Andernfalls wäre jeder Stifter bei jedem Prozess über eine Leistungsklage der von ihm ehemals errichteten Stiftung automatisch beitrittslegitimiert, weil jede Vermögensvermehrung die Zweckverwirklichung der Stiftung quantitativ erhöhe. C habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein konkretes rechtliches Interesse am Obsiegen der Klägerin ableiten lasse. Die Beklagte beantrage daher die kostenpflichtige Zurückweisung der Nebenintervention von C.
In der Tagsatzung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.11.2016 (ON 31 S 6 unten) verkündete das Erstgericht den Beschluss, dass der Antrag der beklagten Partei, den Antrag von C auf Zulassung als Nebenintervenient auf Seiten der klagenden Partei zurückzuweisen, abgewiesen werde. Der Beitritt des genannten Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei wurde damit explizit zugelassen.
Daraufhin beantragte die Beklagte Beschlussausfertigung.
Der Beschluss wurde jedoch zunächst nicht ausgefertigt. C wurde aber dem weiteren Verfahren als Nebenintervenient beigezogen.
Mit Urteil vom 31.05.2017 (ON 39) wies das Erstgericht sämtliche Begehren kostenpflichtig zu Lasten der Klägerin ab.
Das Fürstliche Obergericht als Berufungsgericht gab mit Urteil vom 24.01.2018 (ON 65) den von der Klägerin und dem auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten C gegen das Ersturteil erhobenen Berufungen in der Hauptsache keine, im Kostenpunkt teilweise Folge.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hob mit seinem Beschluss vom 07. September 2018 (ON 83) auf Grund der Revisionen der klagenden Partei und des Nebenintervenienten auf deren Seite die Urteile der Vorinstanzen ON 39 sowie ON 65 auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. In dieser Entscheidung wies das Revisionsgericht darauf hin, dass der in der Verhandlung vom 28.11.2016 mündlich verkündete Beschluss über die Zulassung von C als Nebenintervenient auf Klagsseite trotz der beantragten Ausfertigung dieses Beschlusses bisher nicht schriftlich ausgefertigt wurde, sodass die Beklagte bisher auch keine Veranlassung hatte, diesen Beschluss allenfalls anzufechten (ON 83 S 77 Erw 13.).
4. Im zweiten Rechtsgang verfasste das Erstgericht die mit dem Datum 18.09.2018 versehene Ausfertigung des am 28.11.2016 verkündeten Beschlusses über die Zulassung der Nebenintervention von C auf Seiten der klagenden Partei (ON 84). Begründend führte das Erstgericht aus, C sei laut dem Klagebegehren und seinem Beitrittserklären Stifter der Klägerin. Als solcher habe er ein Interesse am Wiederaufleben der Stiftung und der Verwirklichung des von ihm als Stifter vorgesehenen Stiftungszwecks sowie seiner Rechtsposition als Stiftungsbeteiligter. Auch die weiteren Ausführungen des Nebenintervenienten für sein rechtliches Interesse träfen zu. Ihm komme daher nicht nur ein wirtschaftliches Interesse am Obsiegen der klagenden Partei zu.
5. Das Fürstliche Obergericht änderte mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 22.01.2020 (ON 126) den Beschluss des Erstgerichts vom 28.11.2016/18.09.2019 (ON 31 bzw 84) über Rekurs der Beklagten dahin ab, dass dem Antrag derselben auf Zurückweisung der Nebenintervention von C Folge gegeben und die Nebenintervention zurückgewiesen wurde. Dabei qualifizierte das Fürstliche Obergericht den Rekurs der Beklagten im Hinblick auf den Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses ON 84 als fristgerecht. Selbst bei Annahme, dass C seine Stellung als Stifter der Klägerin in dem über die Bestreitung der Zulässigkeit seiner Nebenintervention eingeleiteten Zwischenverfahren tatsächlich bescheinigt hätte - die vom Erstgericht in dem im zweiten Rechtsgang gefällten Urteil getroffene gegenteilige Tatsachenfeststellung sei irrelevant, weil für die Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenintervention der Zeitpunkt der Beitrittserklärung massgeblich sei - wäre das erforderliche rechtliche Interesse an einem Prozesserfolg der Klägerin zu verneinen. Auch wenn man die Stifterstellung von C bejahe, hätte er sich mit der Errichtung der Stiftung bzw der Einbringung der Vermögenswerte in die Klägerin seines Eigentums daran begeben, weil es sich bei der Klägerin um ein selbständiges, von ihrem Stifter zu unterscheidendes Rechtssubjekt handle. Die in diesem Verfahren zu treffenden Entscheidungen in der Hauptsache tangierten die Rechtssphäre von C nicht. Ein bloss wirtschaftliches Interesse desselben am Obsiegen der Klägerin reiche für eine Nebenintervention nicht hin. Ein Stifter habe kein rechtliches Interesse im Sinn von § 17 Abs 1 ZPO am Obsiegen "seiner" Stiftung in einer von dieser geführten vermögensrechtlichen Streitigkeit. Interventionsrechte (Widerrufs- und Änderungsrechte) habe er sich als allfälliger Stifter der Klägerin nicht vorbehalten. Die vom Rekursgegner zitierten Entscheidungen des Rekursgerichtes seien zum einen nicht einschlägig und würden zum anderen Rechtsmeinungen vertreten, denen sich der nunmehr entscheidende Senat nicht anschliessen würde. Auch die Entscheidung 6 Ob 194/10p des öOGH sei nicht einschlägig.
6. Der Nebenintervenient auf Seiten der Klägerin C bekämpft den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 22.01.2020 (ON 126) mit seinem rechtzeitig eingebrachten Revisionsrekurs wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Rekursausführungen münden in einen Abänderungsantrag dahin, dass der Rekurs der Beklagten gegen die Zulassung der Nebenintervention als verspätet zurückgewiesen werde. Hilfsweise wird erkennbar eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin angestrebt, dass dem Rekurs der Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung keine Folge gegeben wird. Weiter wird in subeventu ein Aufhebungsantrag gestellt.
Zusammengefasst wird geltend gemacht, dass der angefochtene Beschluss an einem Begründungsmangel gemäss § 446 Abs 1 Z 9 ZPO leide, weil dieser lediglich mit einer Schein- oder Nichtbegründung versehen sei, sodass eine substantiierte Überprüfung nicht möglich sei. Selbst wenn diese Erwägung nicht zutreffe, liege ein Begründungsmangel im Sinn einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen das Rekursgericht zu seiner Entscheidung gelangt sei. Unter dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird zunächst geltend gemacht, dass der Rekurs verspätet erhoben worden sei. Schliesslich leide der angefochtene Beschluss an einer fehlerhaften materiell-rechtlichen Subsumtion. Das Erstgericht habe zweifelsfrei ausgeführt, dass C seine Stellung als wirtschaftlicher Stifter und sein daraus abzuleitendes rechtliches Interesse am Obsiegen der Klägerin ausreichend bescheinigt habe. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes komme C sehr wohl ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Klägerin in diesem Rechtsstreit zu.
7. Die beklagte Partei erstattete rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung, in der sie beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Sämtliche geltend gemachten Revisionsrekursgründe seien nicht verwirklicht worden.
8. Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
8.1.1. Der Rechtsmittelwerber vertritt die Meinung, dass der in der Verhandlung vom 28.11.2016 vom Erstgericht verkündete Beschluss über die Zulassung der Nebenintervention von C bereits mit der Verkündung wirksam geworden sei, sodass aus diesen und auch weiteren Erwägungen heraus der erst gegen die schriftliche Ausfertigung dieses Beschlusses vom 18.09.2019 erhobene Rekurs der Beklagten verspätet erhoben worden sei. Damit macht der Rechtsmittelwerber inhaltlich einen weiteren Nichtigkeitsgrund geltend, der darin gelegen wäre, dass der erstinstanzliche Beschluss nicht rechtzeitig bekämpft in Rechtskraft erwachsen sei und damit die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der es den Rekurs der Beklagten meritorisch behandelt hatte, gegen diese Rechtskraft verstosse. Damit würde ein Nichtigkeitsgrund verwirklicht werden, der zu einer ersatzlosen Behebung des angefochtenen Beschlusses als nichtig und zur Zurückweisung des Rekurses der Beklagten als verspätet führen müsste (vgl zum entsprechenden Nichtigkeitsgrund Kodek in Rechberger/Klicka öZPO5 § 477 Rz 1). Tatsächlich hat aber das Rekursgericht das Rechtsmittel der Beklagten zutreffend als rechtzeitig behandelt.
Nach § 426 Abs 1 ZPO sind alle während der Verhandlung oder Beweisaufnahme vom Gericht gefassten Beschlüsse zu verkündigen. Diese Beschlüsse sind den bei der Verkündigung anwesenden Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen, wenn der Partei ein abgesondertes Rechtsmittel gegen den Beschluss oder das Recht zur sofortigen Exekutionsführung aufgrund des Beschlusses zusteht. Von mündlich verkündigten Beschlüssen, gegen welche der Partei ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zusteht und welche auch nicht das Recht zur sofortigen Exekutionsführung begründen, sind nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle den bei der Verkündigung anwesenden Parteien nur auf Verlangen schriftliche Ausfertigungen zuzustellen. Wenn die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung nicht zu erfolgen hat, so begründet die mündliche Verkündigung die Wirkungen der Zustellung.
Keiner Diskussion bedarf die Überlegung, dass der mündlich verkündete Beschluss über die Zulassung der Nebenintervention keine sofortige Exekutionsführung ermöglicht.
Die Entscheidung, durch die die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, kann gemäss § 18 Abs 4 ZPO nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden. § 426 Abs 1 ZPO kommt damit nicht zum Tragen.
Allerdings lässt sich aus Abs 3 der Gesetzesstelle das Recht der Partei auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündigten Beschlusses ableiten, wenn sie die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses verlangt. Diesfalls sind (Hervorhebung durch den Senat) den bei der Verkündigung anwesenden Parteien schriftliche Ausfertigungen zuzustellen. Das Gesetz sieht damit schon nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle zwingend die Zustellung einer schriftlichen Beschlussausfertigung vor, wenn dies von einer Partei beantragt wurde. Ein Anlass, diese Bestimmung entgegen seinem Wortlaut auszulegen, ist nicht erkennbar. Sohin kommt der letzte Satz derselben, wonach die mündliche Verkündigung die Wirkungen der Zustellung begründet, wenn die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung nicht zu erfolgen hat, nicht zur Anwendung. Gerade das Gegenteil ist hier der Fall, weil die damals anwesende Beklagte die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündigten Beschlusses verlangt hatte.
Davon ausgehend ist den entsprechenden Revisionsrekursausführungen Folgendes entgegenzu-halten:
Zutreffend ist, dass nach § 426 Abs 3 öZPO die mündliche Verkündung eines Beschlusses die Wirkungen der Zustellung begründet, wenn die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung nicht zu erfolgen hat, und dass gemäss § 79 Abs 4 öGOG von mündlich verkündeten Beschlüssen, gegen welche den Parteien ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zusteht und welche auch nicht das Recht zur sofortigen Exekutionsführung begründen, den bei der Verkündung anwesenden Parteien nur auf Verlangen schriftliche Ausfertigungen zuzustellen sind. Im Kontext normierten diese beiden Bestimmungen zusammen nach StGH 2017/132 GE 2018,207 Erw 1.8. eine Rechtslage, wie sie § 426 Abs 3 ZPO entsprechen soll.
Richtig ist, dass der österreichische Oberste Gerichtshof zu 8 Ob 581/86 ausgeführt hat, dass die gemäss § 79 Abs 4 öGOG erfolgte Zustellung einer Ausfertigung des in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung verkündeten Beschlusses auf Zulassung der Nebenintervention für den Beginn der Rechtsmittelfrist ohne Belang sei. Die Wirkungen der Zustellung dieses Beschlusses würden im Sinn des § 426 Abs 3 ZPO durch die mündliche Verkündung begründet werden. Seine Anfechtbarkeit richte sich nach der Vorschrift des § 515 öZPO, für die die allfällige Zustellung einer Beschlussausfertigung nach der Vorschrift des § 79 Abs 4 GOG ohne jede Bedeutung sei. Diese Ansicht, die nicht näher begründet wird, ist jedoch mit der tatsächlichen Rechtslage - wie sie oben bereits dargelegt wurde - nicht in Einklang zu bringen.
§ 426 Abs 3 ZPO sieht wie erwähnt die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses schon dem Wortlaut nach ("sind") zwingend vor, wenn dies von einer Partei verlangt wird. Damit liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 426 Abs 3 letzter Satz ZPO, wonach die mündliche Verkündigung die Wirkungen der Zustellung begründet, nicht vor. Demnach begründet nämlich die mündliche Verkündigung die Wirkungen der Zustellung (nur), wenn die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung nicht zu erfolgen hat, was hier gerade nicht der Fall ist. Begründet aber die mündliche Verkündigung nicht die Wirkungen der Zustellung, so treten diese nach einem Umkehrschluss eben erst mit der Zustellung ein. Diese ist im Gegensatz zur Entscheidung 8 Ob 581/86 damit nicht ohne jede Bedeutung. Warum die entsprechenden Bestimmungen entgegen ihrem Wortlaut ausgelegt werden sollten, wird darin wie ebenfalls erwähnt nicht begründet und ist auch nicht erkennbar.
Dazu abschliessend sei erwähnt, dass § 426 Abs 1 ZPO und § 426 Abs 1 öZPO nicht wortident sind (entgegen StGH 2017/132 GE 2018, 207 in Erw 1.8.). Nach der österreichischen Bestimmung (siehe letzter Halbsatz) ist den bei der Verkündung anwesenden Parteien der Beschluss in schriftlicher Ausfertigung schon dann zuzustellen, wenn der Partei ein Rechtsmittel gegen den Beschluss zusteht. § 426 Abs 1 ZPO sieht dies nur für den Fall eines abgesonderten Rechtsmittels vor. Das bedeutet, dass in Österreich der Beschluss auch dann schriftlich auszufertigen ist, wenn der Partei nicht ein abgesondertes sondern nur ein sogenanntes verbundenes Rechtsmittel zusteht, weil es sich auch dabei um ein Rechtsmittel handelt und in § 426 Abs 1 öZPO in diesem Zusammenhang nicht differenziert wird. Nach der liechtensteinischen Rechtslage ist hingegen nach § 426 Abs 1 ZPO den Parteien bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine schriftliche Ausfertigung nur dann zuzustellen, wenn der Partei eben ein abgesondertes Rechtsmittel zusteht. Es ist daher auch nur konsequent, wenn § 426 Abs 3 ZPO ausführt, dass bei Beschlüssen, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zusteht, eine schriftliche Ausfertigung nur auf Verlangen zuzustellen ist. In dieser Gesamtsystematik unterscheidet sich § 426 ZPO von § 426 öZPO iVm § 79 Abs 4 öGOG, die bei der hier gegebenen Prozesslage auch eine Differenzierung zur entsprechenden österreichischen Judikatur geboten erscheinen lässt.
8.1.2. Dazu kommt Folgendes: Das Erstgericht hat nach dem vorliegenden Protokoll, das nach § 215 Abs 1 ZPO mangels eines hier nicht vorliegenden ausdrücklichen Widerspruchs einer Partei vollen Beweis über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung liefert, den mündlich verkündeten Beschluss nicht begründet. Dies wurde erst in der schriftlichen Ausfertigung desselben nachgeholt. Der Beschluss musste nach § 428 Abs 1 ZPO auch begründet werden, weil er über widerstreitende Anträge ergangen ist. Dieser Begründung kommt nach der vom Revisionsrekurswerber für seinen Standpunkt ins Treffen geführten Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2017/132 (GE 2018, 207 Erw 1.9., 1.10.) massgebliche Bedeutung zu. Die Offenlegung einer Begründung dient nämlich sowohl dem Einzelnen, der von der Entscheidung betroffen ist, als auch der jeweiligen Behörde, die zu entscheiden hat. Einerseits soll der Betroffene erkennen können, weshalb die Behörde entgegen seinem Begehren entschieden hat, andererseits soll eine transparente Entscheidungsfindung verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Erst die Begründung einer Entscheidung ermöglicht es dem Betroffenen, sie zu bekämpfen, und der Rechtsmittelinstanz, sie zu überprüfen. Wenn der Rechtsmittelwerber in Verletzung des § 428 Abs 1 ZPO keine Begründung erhält, ist es ihm demnach (noch nicht) möglich, diese Entscheidung mit einem Rechtsmittel zu bekämpfen. Ohne Kenntnis der Gründe kann der Entscheidung weder sachgerecht entgegengetreten noch sie von der übergeordneten Instanz einer wirksamen Kontrolle unterzogen werden (StGH 2017/132 wie vor unter Hinweis auf Literatur). Daraus hat der Staatsgerichtshof abgeleitet, dass ein nach § 428 Abs 1 ZPO zu begründender Beschluss in Bezug auf die mögliche Anfechtung im Rahmen einer Individualbeschwerde erst dann wirksam werden kann, wenn eine sachgerechte Bekämpfung überhaupt möglich ist; dies ist frühestens mit der gegebenen Begründung der Fall. Die Wirkungen des verkündeten Beschlusses können erst dann eintreten, wenn dessen Begründung vorliegt. Dies kann nach der zitierten Entscheidung dann der Fall sein, wenn das Gericht seinen Beschluss anlässlich der Verkündung begründet und diese Begründung im Protokoll festhält. Darauf ist jedoch wegen einer hier nicht zu vergleichenden Prozesslage nicht weiter einzugehen. Im Übrigen gelten diese Überlegungen des Staatsgerichtshofs zur Begründung einer Entscheidung als Voraussetzung für deren Anfechtbarkeit nicht nur für absolut unanfechtbare Beschlüsse sondern lassen sich auch auf nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel anfechtbare Entscheidungen und damit auf die vorliegende Verfahrenskonstellation zwanglos übertragen.
Liegt aber eine Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht vor, so ist es nicht möglich, diesen inhaltlich zu bekämpfen. Es könnte nur grundsätzlich bei einer entsprechenden Rechtslage die Möglichkeit bestehen, die unterbliebene Ausfertigung des Beschlusses als Mangelhaftigkeit des Verfahrens und/oder die fehlende Begründung als nicht überprüfbar und damit eine Nichtigkeit gemäss §446 Abs 1 Z 9 ZPO zu rügen, was zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zu deren neuerlichen Fassung mit einer entsprechenden Begründung, die dann angefochten werden könnte, führen würde. Auch diese Überlegungen sind hier aber nicht zielführend (dazu noch unten).
8.1.3. Der Revisionsrekurswerber beruft sich auch deshalb auf die Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs zu 8 Ob 581/86, weil demnach für eine Partei, die in der Sache selbst obsiegt hat, die Frist zur Erhebung des Rekurses gegen einen früheren, nicht abgesondert anfechtbaren Beschluss auf Zulassung einer Nebenintervention spätestens mit der Urteilszustellung zu laufen beginne. Begründet wird diese Rechtsansicht im Wesentlichen damit, dass die Vorschrift des § 515 öZPO bei grundsätzlichem Bestehenbleiben der Anfechtungsmöglichkeit eine Prozessverzögerung dadurch verhüten soll, dass der Rekurs erst erhoben werden darf, wenn eine weitere Entscheidung zulässigerweise angefochten wird. Mit dem Sonderfall, dass die durch den Beschluss beschwerte Partei gegen das als nächste Entscheidung folgende Urteil mangels Beschwer kein Rechtsmittel erheben kann, beschäftigt sich das Gesetz nicht. Seine Lösung ergibt sich nach dieser Entscheidung daraus, dass ein bis zur nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung aufgeschobener Rekurs auch selbständig überreicht werden könne, wenn infolge Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht mehr ergehen könne. Der Fall, dass die Beklagte, weil sie in erster Instanz obsiegt habe, gegen das Urteil kein Rechtsmittel habe, liege für sie demnach nicht anders als jener, in dem eine anfechtbare Entscheidung überhaupt nicht mehr ergehen werde. Daraus folge, dass die Frist für den aufgeschobenen Rekurs mit der Zustellung des Urteiles beginne. Dieses Ergebnis sei auch sachgemäss, weil durch den nunmehr zu erhebenden Rekurs das Verfahren nicht mehr verzögert werden könne. Darüber hinaus sei aber dann die Rekurserhebung, wenn sie überhaupt geschehen solle, auch notwendig, weil spätestens bei der Überprüfung des Urteils auch diejenigen Beschlüsse überprüft werden müssten, welche in dem dem Urteil vorausgegangenen Verfahren erlassen worden seien (unter Hinweis auf § 462 Abs 2 öZPO).
Diese zuletzt vertretene Auffassung wird aber nach nunmehr herrschender Rechtsprechung und einem Teil der Literatur abgelehnt. Dies aus folgenden Gründen:
Da aufgeschobene Rekurse zwar mit dem Rekurs gegen die nächste anfechtbare Entscheidung verbunden werden können, aber nicht müssen, könnten nach einem Teil dieser neuen Meinung nicht abgesondert anfechtbare Beschlüsse immer mit dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung - also auch mit der Berufung - bekämpft werden. Sie müssten demnach dann aber - im Rahmen der Mängelrüge - angefochten werden, könnten doch Verfahrensmängel immer nur auf Rüge und nicht von Amts wegen wahrgenommen werden. Die gegenteilig vertretene Auffassung, dass das Berufungsgericht alle noch überprüfbaren Beschlüsse von Amts wegen zu überprüfen hätte, widerspricht dem Grundsatz der beschränkten Überprüfungsbefugnis im Rechtsmittelverfahren und wird auch von der Rechtsprechung als systemwidrig abgelehnt. Sie findet keine Stütze im Wortlaut des § 462 Abs 2 öZPO (vgl § 432 Abs 3 ZPO); mit der Wendung: "Der Beurteilung des Berufungsgerichtes unterliegen jedoch gleichzeitig auch diejenigen Beschlüsse ..." soll nur zum Ausdruck gebracht werden, dass die Kognition des Berufungsgerichtes nicht auf das Urteil allein beschränkt ist, nicht aber, dass hier Amtsbetrieb herrschen solle. Lassen die Parteien etwa den - im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung noch nicht rechtskräftigen - Beschluss über eine Klagsänderung ungerügt, dann darf das Berufungsgericht diesen Beschluss keineswegs von Amts wegen überprüfen (Kodek § 462 Rz 5 mN aus der Rspr; Pimmer in Fasching/Konecny, ZPO3 IV/1 § 462 Rz 4). Das Revisionsgericht schliesst sich diesen überzeugenden Argumenten mit der Massgabe an, dass der vorbehaltene Rekurs nicht in, sondern in Verbindungmit dem Rechtsmittel gegen eine spätere abgesondert anfechtbare Entscheidung auszuführen ist (wobei allerdings eine andere Vorgangsweise dem Rechtsmittelwerber nicht schadet - RIS-Justiz RS0041614). Es fehlt an einer weiterführenden gesetzlichen Grundlage dafür, dass es Aufgabe des Berufungsgerichts sein könnte, aus Anlass einer Berufung der klagenden Partei über einen Beschluss in einen Zwischenstreit, an dem diese gar nicht beteiligt ist, und zu dem (noch) keine Begründung sowie kein Rechtsmittel vorliegen, zu entscheiden. Die Absicht des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, mit verbundenen Rechtsmitteln Verfahrensverzögerungen zu verhindern, trägt auch dann, wenn der betreffende Beschluss erst im zweiten Rechtsgang angefochten wird. Kommt es dazu nicht, dann gibt es auch keine Verfahrensverzögerung, wenn der Beschluss auch vor Rechtskraft der Sachentscheidung nicht angefochten wird. Die Rechtskraft heilt aber (dazu noch unten) jedenfalls eine durch die unterbliebene Ausfertigung des Beschlusses begründete Mangelhaftigkeit oder Nichtigkeit des Verfahrens.
Das Revisionsrekursgericht teilt auch nicht die Ansicht, dass die Frist für den aufgeschobenen Rekurs jedenfalls mit der Zustellung des Urteiles beginnt, das (zunächst) das Verfahren erster Instanz beendet. Es entspricht durchaus der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, dass diesfalls die durch den verkündeten Beschluss beschwerte Partei ihr Rechtsmittel erheben kann. Sollte mit dem ergangenen Endurteil (allenfalls nach Vorliegen von Rechtsmittelentscheidungen) das Verfahren rechtskräftig beendet werden, so hat naturgemäss diese Partei keine Möglichkeit mehr, ihren aufgeschobenen Rekurs einzubringen, wenn sie dies nach Zustellung der abschliessenden Entscheidung in der Sache unterlässt. Diesfalls muss sie sich ihre Säumigkeit selbst zurechnen lassen. Die blosse Tatsache, dass der Beschluss noch nicht ausgefertigt sowie zugestellt und deshalb kein Rechtsmittel erhoben wurde, kann keine Durchbrechung der Rechtskraft der Hauptsachenentscheidung zur Folge haben. Diese ist nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen möglich (vgl etwa Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist, Wiederaufnahms- und Nichtigkeitsklagen). Sollte das erstinstanzliche Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen, so wäre es auch in diesem Fall nicht mehr möglich, über einen nach der Zustellung dieses Urteiles rechtzeitig erhoben Rekurs gegen einen früher mündlich verkündeten, aber nicht ausgefertigten und unbegründet gebliebenen Rekurs im Sinn der obigen Ausführungen mit einer Aufhebung dieses Beschlusses und dem Auftrag zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung vorzugehen. Dies bedeutete nämlich eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft der in der Sache ergangenen Entscheidung. Wenn aber wie hier die erstinstanzliche (End-)Entscheidung aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wird, spricht nichts dagegen, das im ersten Rechtsgang Versäumte (Ausfertigung des Beschlusses und Zustellung desselben sowie Erhebung eines Rechtsmittels) im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Andernfalls käme es für die Partei zu einer Verkürzung ihrer Rechte, die auf eine Säumnis des Gerichtes zurückginge. Auch bei dieser Sichtweise ist sowie in anderen Fällen nicht davon auszugehen, dass durch den nunmehr zu erhebenden Rekurs das Verfahren unnötig verzögert werden könnte.
Deshalb ist es auch der beklagten Partei nicht vorzuwerfen, dass sie nicht versucht hat, die Säumigkeit des Gerichts durch eine Urgenz zu beenden. Von einem Verhalten wider Treu und Glauben bzw einem Rechtsmissbrauch kann bei dieser Sach- und Rechtslage keine Rede sein. C hätte im Übrigen selbst die Möglichkeit gehabt, sich über die Ausfertigung und die Zustellung des angefochtenen Beschlusses schon frühzeitig zu informieren und durch eine Urgenz die Säumnis des Erstgerichtes zu beenden. Die ZPO kennt (mit hier nicht in Betracht kommenden und von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen) keine stillschweigenden Prozesshandlungen und Entscheidungen (vgl RIS-Justiz RS0036551, RS0005998). Das unterbliebene Urgieren der bereits beantragten Ausfertigung des Beschlusses kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu dessen Rechtskraft und damit Wirksamkeit führen. Solange aber über die Zurückweisung der Nebenintervention nicht rechtskräftig entschieden war, musste C gemäss § 18 Abs 3 ZPO dem Verfahren weiter zugezogen werden. Damit erweisen sich auch die von C in seiner Rekursbeantwortung vom 15.10.2019 (ON 111 S 6, 7) in diese Richtung geführten Argumentationen als nicht stichhältig.
8.1.4. Das Fürstliche Obergericht hat daher den Rekurs der beklagten Partei zutreffend als rechtzeitig behandelt.
8.2. Unter dem Revisionsrekursgrund der Nichtigkeit macht der Nebenintervenient auf Seiten der Klägerin geltend, das Rekursgericht sei mit der vorliegenden Entscheidung von seiner früheren Rechtsprechung (Beschluss vom 30.04.2009 zu 06 CG.2011.178, vormals 06 CG.2008.169, und Beschluss vom 02.06.2005 zu 05 CG.2002.92) abgegangen, ohne dies im Sinn der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs hinreichend zu begründen. Faktisch liege eine Schein- oder Nichtbegründung vor, die nicht substantiiert überprüfbar sei (§ 446 Abs 1 Z 9 ZPO).
Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art 43 LV ist nach der Judikatur des Staatsgerichtshofs, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Im Falle einer Praxisänderung werden aber besondere Anforderungen an die Begründungspflicht gestellt (StGH 2008/173 GE 2009, 388 Erw 3.1.). Die zur Rechtfertigung einer Praxisänderung erforderlichen sachlichen Gründe sind nicht schon dann gegeben, wenn die neue Praxis bloss vertretbar ist und somit für sich gesehen vor dem Willkürverbot standhält. Vielmehr ist den Anforderungen des Gleichheitssatzes der Verfassung an eine Praxisänderung nur dann genüge getan, wenn die bisherige Praxis insgesamt weniger überzeugt als die neue. Andernfalls überwiegt das Interesse an einer konstanten Rechtsprechung (StGH 2016/035 GE 2018, 251 Erw 4.2.).
Der Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs 1 Z 9 ZPO (entspricht § 477 Abs 1 Z 9 öZPO) soll die objektive Überprüfbarkeit der angefochtenen Entscheidung ermöglichen; dies aber nur soweit, als durch die Entscheidung die Grunderfordernisse einer zivilprozessualen Entscheidung verletzt wurden. Der hier geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt vor, wenn die Fassung der Entscheidung so mangelhaft ist, dass deren Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann. Dieser Fehler hat nicht nur den Spruch der Entscheidung oder dessen Gründe isoliert im Auge: Massgeblich ist vielmehr, dass die Entscheidung eine logische Gesamtheit bildet. Der Spruch bedarf zu seiner Überprüfbarkeit gewisser Mindestanforderungen in der Begründung. Lässt sich der vollständige Inhalt eines den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechenden unvollständig gebliebenen Spruches aus den Entscheidungsgründen (Begründung) logisch einwandfrei ergänzen, dann kann die Überprüfung "mit Sicherheit" vorgenommen werden. Der Urteilsmangel (Begründungsmangel) muss nicht solcher Art sein, dass die Überprüfbarkeit völlig ausgeschlossen ist; es genügt vielmehr eine Unklarheit, die logisch begründete Zweifel an der Überprüfungsfähigkeit der Entscheidung auftauchen lässt. Das ist vor allem dann gegeben, wenn die logischen Grundelemente des Urteils (Beschlusses), nämlich die Annahme eines Tatbestands oder seine Merkmale fehlen und kein gedanklicher Kontext zwischen Spruch und seiner Begründung hergestellt werden kann. Gleiches gilt, wenn zwar die logischen Grundelemente in der Entscheidung erwähnt werden, aber jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, weshalb ihr Vorhandensein vorausgesetzt oder angenommen wird. Massgeblich ist, dass die Entscheidung so mangelhaft begründet ist, dass er sich nicht überprüfen lässt. Sie ist aber nicht gegeben, wenn nur eine mangelhafte Begründung vorliegt. Liegt zwar eine nicht vom OGH geteilte Rechtsansicht, aber keinesfalls eine Mangelhaftigkeit oder eine mit einer Nichtigkeit behaftete Begründung vor, so wurde der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht verwirklicht (vgl OGH 05.03.2010, 06 PG.2008.90, GE 2010, 567 Erw 6.1.; 01.02.2019, 09CG.2015.322 Erw 9.1.3.; RIS-Justiz RS0042133 ua).
Das Rekursgericht hat in seiner Begründung des angefochtenen Beschlusses erkennbar in sinngemässer Anwendung des § 469a ZPO auf die seiner Ansicht nach grundsätzlich zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zu dem für die Nebenintervention notwendigen rechtlichen Interesse verwiesen und damit in zulässiger Weise zum Inhalt der angefochtenen Entscheidung gemacht. Dieser Teil ist anhand der dazu vom Erstgericht zitierten Literatur und Judikatur ohne weiteres überprüfbar. In der Folge hat das Fürstliche Obergericht mit Hinweis auf das sogenannte "stiftungsrechtliche Trennungsprinzip" festgehalten, von welchen Tatsachengrundlagen ausgehend es den Schluss zog, dass ein derartiges "rechtliches Interesse" beim Nebenintervenienten auf Klagsseite nicht vorliege und dass ein allfälliges wirtschaftliches Interesse für die Nebenintervention nicht ausreichend sei. In der Folge hat sich das Fürstliche Obergericht mit von ihm selbst erlassenen früheren Entscheidungen auseinandergesetzt. In einem Fall verneinte es die Einschlägigkeit der früher ergangenen Entscheidung mit einer kurzen, aber nachvollziehbaren Überlegung.
Von der zweiten Entscheidung ist das Rekursgericht bewusst abgegangen. Die Begründung dafür liegt erkennbar in den oben bereits angesprochenen Grundsätzen für die Zulässigkeit der Nebenintervention und den diesen zugrundeliegenden Sachverhaltsannahmen. Darüber hinaus war das Rekursgericht offenbar der Meinung, dass die damals vertretene Ansicht laut einer dazu ergangenen Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (LES 2006, 320 [322 f]) "durchaus erörterungsbedürftig" sei. Davon ausgehend erachtete das Rekursgericht die seinerzeit vorgenommene Begründung der erwähnten Entscheidung als zumindest hinterfragenswert und durch die zuvor in der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Begründung widerlegt. Diese Überlegungen sind durchaus nachvollziehbar und einer Überprüfung zugänglich. Dabei darf nicht ganz ausser Acht gelassen werden, dass nach Ansicht des Rekursgerichts die erste seiner zitierten Entscheidungen nicht einschlägig gewesen und die zweite vom OGH als erörterungsbedürftig angesehen worden sei. Selbst wenn man daher in der nunmehr vorliegenden Entscheidung eine Praxisänderung sehen würde, wären davon ausgehend die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt worden.
Entgegen den Rekursausführungen liegt damit weder ein Verstoss gegen Art 43 LV noch gegen § 446 Abs 1 Z 9 ZPO vor. Ob die Begründung richtig ist, muss hingegen an dieser Stelle nicht geklärt werden.
8.3. Zum behaupteten Verfahrensmangel:
Unter diesem Gesichtspunkt rügt der Revisionsrekurswerber im Sinn seiner vorstehend wiedergegebenen Ausführungen auch das Vorliegen eines Begründungsmangels.
Richtig ist, dass eine erhebliche Verletzung der Begründungspflicht einen Verfahrensmangel bewirken bzw einen Formmangel darstellen kann. Ein Begründungsmangel liegt aber nicht schon dann vor, wenn sich ein Gericht nicht mit allen Erwägungen einer Partei in seiner Begründung auseinandersetzt, sofern diese unabhängig davon ohne weiteres überprüfbar ist (OGH 06.04.2018 09 CG.2016.353 GE 2018, 296 Erw 10.).
Zum vorstehenden Punkt wurde aber klargelegt, dass die nunmehr angefochtene Entscheidung ohne weiteres überprüfbar ist. Es liegt daher auch die vom Revisionsrekurswerber angesprochene Mangelhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht vor.
8.4. Zum Revisionsrekurs der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
8.4.1. Zunächst seien die bereits von den Vorinstanzen angesprochenen Grundsätze der Nebenintervention hervorgehoben. Ein rechtliches Interesse im Sinn des § 17 ZPO hat ein Nebenintervenient dann, wenn sich die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig auswirkt. Das rechtliche Interesse muss allerdings ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über ein bloss wirtschaftliches Interesse hinausgeht. Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Massstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt. Im Allgemeinen wird ein rechtliches Interesse daher gegeben sein, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Dritten verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird. Das blosse Interesse an einer bestimmten Beweislage und an der Lösung von Rechtsfragen in einem Musterprozess berührt aber nur wirtschaftliche Interessen und rechtfertigt daher eine Nebenintervention nicht (3 Ob 7/19d mwN).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist klarzustellen, dass die Nebenintervention dann zurückzuweisen ist, wenn schon aus den vorgebrachten Tatsachen kein rechtliches Interesse zu erkennen ist. In diesem Sinn hat der Beitretende sein rechtliches Interesse gemäss § 18 Abs 1 ZPO zu spezifizieren, insbesondere auch dahingehend, dass es am Obsiegen derjenigen Prozesspartei besteht, auf deren Seite der Nebenintervenient beitritt. Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den vom Nebenintervenienten zum Beitritt vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden. Soweit über die Erklärung des Nebenintervenienten hinausgehende Tatsachen und Rechtsüberlegungen der Entscheidung zugrunde gelegt werden, ist dies nach der neueren Judikatur nicht zulässig (RIS-Justiz RS0035678, 3 Ob 7/19d).
Die Schlüssigkeit des behaupteten Interventionsinteresses gehört zu den formellen Beitrittsvoraussetzungen. Eine insofern unschlüssige Nebenintervention führt zu deren Zurückweisung im Rahmen der gerichtlichen Vorprüfung (RIS-Justiz RS0111787). Nicht die widersprechende Gegenpartei, sondern der Nebenintervenient hat infolge des Zurückweisungsantrages sein rechtliches Interesse zu konkretisieren und zu bescheinigen. Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf wie erwähnt nicht aus anderen als den vom Nebenintervenienten vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0035678).
Allgemein gilt für das Rechtsmittelverfahren, das selbständige anspruchsbegründende- und vernichtende Umstände, die im Rahmen des Rechtsmittels nicht mehr angesprochen werden, vom Revisionsrekursgericht nicht mehr aufgegriffen werden dürfen (LES 2019,236 Erw 8.1.2.c, GE 2019,68 Erw 7.1., RIS-Justiz RS0043338).
8.4.2. Der Nebenintervenient beruft sich zur Untermauerung seines rechtlichen Interesses am Beitritt im Revisionsrekurs ausschliesslich auf seine angebliche Stellung als (wirtschaftlicher) Stifter der Klägerin. Auf sonstige in seinem Beitrittsschriftsatz ON 28 dargelegte Gründe dafür (wie zum Beispiel zur Prüfung der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines allfälligen Treuhandverhältnisses zwischen C und G sowie zur Klärung der Frage des Eigentums des C an den in die Stiftung eingebrachten Vermögenswerten) kommt er im Rechtsmittel nicht mehr zurück, sodass darauf schon deshalb an dieser Stelle nicht mehr weiter einzugehen ist (vgl dazu allerdings die oben wiedergegebenen Grundsätze insbesondere laut 3 Ob 7/19d).
8.4.3. In seinem Rechtsmittel behauptet C, dass das Erstgericht "zweifelsfrei festgestellt" habe, dass er "seine Stellung als wirtschaftlicher Stifter und sein daraus abzuleitendes rechtliches Interesse am Obsiegen der Klägerin ausreichend bescheinigt" habe. Diese Feststellung sei von der Beklagten in ihrem Rechtsmittel ON 102 nicht (gesetzmässig) bekämpft worden.
Die Beklagte hingegen bestreitet in ihrer Rechtsmittelbeantwortung, dass C die von ihm behauptete Stiftereigenschaft behauptet und bescheinigt habe.
Richtig ist zunächst, dass das Erstgericht offenbar im Zuge des Beitrittsverfahrens von einem schlüssig behaupteten Tatsachensubstrat für ein rechtliches Interesse der Nebenintervention ausgegangen ist, weil es den entsprechenden Schriftsatz zugestellt und schliesslich auch eine in diese Richtung gehende Entscheidung gefällt hat. Allerdings hat das Erstgericht entgegen den Rechtsmittelausführungen zur Stiftereigenschaft von C keine (dislozierten) Feststellungen getroffen. Vielmehr hat das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung (ON 84 S 11 unten) lediglich begründend ausgeführt, dass C "laut Klagebegehren und seinem Beitrittserklären der Stifter der Klägerin" sei. Das Erstgericht hat also nur auf diesbezügliche Behauptungen des Nebenintervenienten verwiesen, nicht aber dazu eigenständige Feststellungen getroffen. Das Rekursgericht hat diese Frage offen gelassen und lediglich für seine rechtliche Beurteilung hypothetisch unterstellt, dass selbst bei Annahme der Stiftereigenschaft von C dessen rechtliches Interesse an der Nebenintervention zu verneinen sei.
Entgegen dem Standpunkt von C ist diese Frage auch nicht unstrittig. Vielmehr hat die Beklagte dezidiert bestritten, dass C der Stifter der Klägerin sei. Er habe zu dieser überhaupt keine Rechtsbeziehung. Selbst wenn er Stifter der Klägerin gewesen wäre, was nach der Aktenlage eindeutig nicht zutreffe, hätte er kein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (ON 31 S 2, 3).
Wie oben dargelegt hätte der Nebenintervenient wegen des von der Beklagten gestellten Zurückweisungsantrages sein rechtliches Interesse zu konkretisieren und zu bescheinigen gehabt. Erste Voraussetzung dafür wäre gewesen, seine Stellung als wirtschaftlicher Stifter und die dieser zugrundeliegenden Tatsachenbehauptungen nicht nur zu behaupten sondern auch zu bescheinigen. Der Antragsteller hat aber weder in seinem Schriftsatz ON 28 noch im Zuge der mündlichen Verhandlung über die Nebenintervention (ON 31 S 2 ff) Bescheinigungsmittel zu seinen Behauptungen, soweit sie überhaupt hinreichend konkretisiert wurden, benannt. Der unter anderem vorgetragene blosse allgemeine Verweis, wonach die Beklagte "schlichtweg sämtliche vorgelegten Urkunden negieren will, aus denen sich klar ergibt, dass C Stifter der Klägerin war" (ON 31 S 4 Mitte), reicht hiefür nicht aus. Es ist nicht Sache der Gerichte, aus den zahlreichen und teilweise sehr umfangreichen Urkunden, die von den Parteien bis zum Zwischenverfahren über die Nebenintervention (und nicht in diesem) vorgelegt worden waren, diejenigen massgeblichen Umstände herauszusuchen, die in unwiderlegter Weise für den Standpunkt des Nebenintervenienten sprechen könnten (vgl §§ 76, 77, 177, 178 ZPO). Entgegen seinen Ausführungen in der Rekursbeantwortung vom 15.10.2019 (ON 111 S 8) hat C die Beilagen K1 - K37 (die übrigens für sich bereits zwei Ordner umfassen) nicht im Zuge des Beitrittsverfahrens sondern zu seinem Vorbringen in der Hauptsache angeboten und vorgelegt (ON 28 S 8 ff).
Ergänzend sei bemerkt, dass sich das Erstgericht offenbar auch im Zuge seiner in der Sache selbst ergangenen Entscheidungen nicht auf eine Sachverhaltsannahme festlegen konnte, wonach C wirtschaftlicher Stifter der Klägerin sei (ON 39 S 32, ON 98 S 54).
Davon unabhängig fehlt es an einer hinreichend bescheinigten Sachverhaltsgrundlage, wonach C als (wirtschaftlicher) Stifter der Klägerin zu betrachten sei. Alle Ausführungen, die sein rechtliches Interesse auf diese seine Eigenschaft stützen, sind damit nicht mehr von massgeblicher Bedeutung. C kann durch diese Sichtweise auch nicht überrascht werden, weil - wie dargelegt - die Beklagte und im Übrigen auch die Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten von Beginn des Zwischenverfahrens über die Nebenintervention an die Stiftereigenschaft des Nebenintervenienten bestritten haben, das Erstgericht dazu keine Feststellungen getroffen und das Rekursgericht diese Frage offen gelassen hat. Ein entsprechender Sachverhalt ist auch nicht unstrittig, hat doch C sein rechtliches Interesse am Beitritt unter anderen darauf gestützt, dass die Beklagte seine Stiftereigenschaft bestreite (vgl ua ON 28 S 4 oben). Bei diesem Verfahrensablauf konnte er also nicht davon ausgehen, er habe seinen Prozessstandpunkt hinreichend bescheinigt, so dass dieser der abschliessenden Entscheidung zugrunde zu legen sei. Selbst eine Rüge, der Nebenintervenient sei mit dieser Sichtweise überrascht worden, könnte damit nicht erfolgreich sein. Er macht auch nicht geltend, er sei vom Erstgericht infolge eines mangelhaften Verfahrens nicht zur Erstattung eines weiteren Vortrages und Beweisanbotes angeleitet worden.
Zusammengefasst zeigt sich aus diesen Erwägungen, dass der Revisionsrekurs im Ergebnis schon deshalb nicht erfolgreich sein konnte, weil der Revisionsrekurswerber seine dem Beitrittsverfahren zugrundeliegenden Behauptungen nicht hinreichend konkretisiert und überhaupt nicht bescheinigt hat. Dem Rechtsmittel war daher ein Erfolg zu versagen.
Im Zwischenstreit über seine Zulassung ist der unterliegende Nebenintervenient kostenersatzpflichtig (RIS-Justiz RS0035436). Der Rechtsmittelwerber hat daher der Beklagten die Kosten ihrer erfolgreichen Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen, die rechtzeitig und richtig verzeichnet wurden (§§ 50 Abs 1, 40, 41 ZPO).