Ein nicht hinreichend bestimmter Revisionsrekursantrag ist einem Verbesserungsauftrag zugänglich. An der hinreichenden Bestimmtheit iSd § 475 Abs 1 Z 2 ZPO fehlt es nicht, wenn der Antrag auf Wiederherstellung des mittels Ordnungsnummer eindeutig bezeichneten, erstinstanzlichen Beschlussinhaltes gerichtet ist.
Art 137 Abs 2 PGR dient dem Schutz der Gläubigerinteressen. Die Gläubiger streitiger Forderungen sollen davor bewahrt werden, dass das Vermögen der Verbandsperson verteilt wird, bevor ein den streitigen Forderungen entsprechender Gesamtbetrag hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit bestellt wurde. Art 137 Abs 2 PGR bezweckt damit den Schutz vor Vermögensverschiebungen zugunsten der Mitglieder der Verbandsperson. Davon zu unterscheiden ist eine allgemeine Vermögensverschlechterung der Verbandsperson, namentlich eine solche durch die Befriedigung von Forderungen Dritter.
Die blosse Tatsache der Liquidation einer Verbandsperson begründet (für sich alleine genommen) weder mit Blick auf Art 137 Abs 2 PGR noch mit Blick auf Art 274 Abs 2 EO die subjektive Gefahr, welche für den Erlass eines Sicherungsbotes vorausgesetzt wird. Dasselbe gilt für die bevorstehende Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sofern nicht die Gefahr einer ungleichmässigen Gläubigerbefriedigung glaubhaft gemacht werden kann. Demgegenüber stellt die Glaubhaftmachung einer Vermögensverteilung in Verletzung von Art 137 Abs 2 PGR eine solche subjektive Gefahr dar.
08 CG.2022.255
OGH.2023.41
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ.Prof.iR Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Leander D. Loacker, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Thomas Risch als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der Sicherungswerberin A****, vertreten durch ***** wider die Sicherungsgegnerin B**** in Liquidation, vertreten durch *****, wegen Sicherung gem Art 137 PGR (Streitwert: CHF 1'141'691.09 s.A.), über den Revisionsrekurs der Sicherungswerberin gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 11.04.2023, 08 CG.2022.255-33, mit dem infolge Rekurses der Sicherungsgegnerin der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 07.12.2022 (ON 8) aufgehoben und die Sicherungswerberin zum Ersatz der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens verpflichtet wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
II. Die Sicherungswerberin ist schuldig, der Sicherungsgegnerin binnen 4 Wochen die mit CHF 11'493.27 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Die Sicherungswerberin und Klägerin im Verfahren zu 07 CG.2020.233 (nunmehrige Revisionsrekurswerberin) begehrt von der Sicherungsgegnerin und Beklagten in demselben Verfahren (nunmehrige Revisionsrekursgegnerin) unter anderem die Zahlung von CHF 1'141'691.09 s.A. als Vergütung für die behauptete Vermittlung von Kunden. Das Erstgericht im Verfahren 07 CG.2020.233 gab diesem Klagebegehren statt (ON 43 vom 12.08.2022 samt Berichtigungsbeschluss ON 52 vom 02.12.2022). Das erstgerichtliche Urteil ist Gegenstand eines Berufungsverfahrens.
2. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Revisionsrekurswerberin die Sicherung ihrer Ansprüche aus dem erstgerichtlichen Urteil im Verfahren zu 07 CG.2020.233.
2.1. Zur Begründung ihres Antrags auf Erlass eines Sicherungsbotes vom 02.11.2022 (ON 1) brachte die nunmehrige Revisionsrekurswerberin zusammengefasst vor, die Eigenmittel der nunmehrigen Revisionsrekursgegnerin reichten nach Abschluss ihrer Liquidation nicht aus, um die Ansprüche der Revisionsrekurswerberin zu befriedigen. Dieser drohe daher ohne Sicherungsmassnahme die dringende Gefahr eines Nachteils.
2.2. Die nunmehrige Revisionsrekursgegnerin, eine in Liquidation befindliche liechtensteinische Bank, bestritt in ihrer Äusserung vom 29.11.2022 (ON 6) zusammengefasst das Vorliegen einer solchen Gefahr sowohl in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht und wies unter Bezugnahme auf OGH LES 2010, 200 darauf hin, dass ein Sicherungsbot nicht dazu diene, einem Sicherungswerber den Vorrang vor anderen Gläubigern zu sichern. Für den Fall des dennoch erfolgenden Erlasses eines Sicherungsbotes wurde beantragt, der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin eine Sicherheitsleistung nach Art 283 Abs 1 und 2 EO aufzuerlegen.
3. Das Fürstliche Landgericht gab mit Beschluss vom 07.12.2022 (ON 8) dem Antrag auf Erlass eines Sicherungsbotes wie folgt statt:
"1.Gegenüber der Sicherungsgegnerin wird die gerichtliche Verwahrung eines Betrags in Höhe von CHF 1'141'691.09 zuzüglich 8,5% Zinsen aus CHF 938‘543.52 von 01.01.2020 bis 31.03.2020 und aus CHF 1'141'691.09 seit 01.04.2020 sowie von CHF 33'994.74 (Prozesskosten) angeordnet und der Sicherungsgegnerin aufgetragen, die Überweisung des Betrages binnen 24 Stunden an die Gerichtskasse des Fürstlichen Landgerichts vorzunehmen. 2. Zur Einbringung der Rechtfertigungsklage wird der Sicherungswerberin eine Frist von vier Wochen eingeräumt. 3. Diese Frist beginnt mit der rechtskräftigen Abweisung/Zurückweisung des Klagebegehrens im Verfahren zu 07 CG.2020.233 zu laufen. 4. Die Kosten des Sicherungsbotes sind einstweilen von der Sicherungswerberin zu tragen. 5. Die Sicherungswerberin haftet im Falle des Nichtbestehens des von ihr behaupteten Anspruches der Sicherungsgegnerin für alle durch dieses Sicherungsbot allenfalls entstehenden Schäden."
3.1. Das Erstgericht legte seinem Beschluss folgenden Sachverhalt als bescheinigt zugrunde (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):
"Bei der Sicherungsgegnerin handelt es sich um eine in Liquidation befindliche liechtensteinische Bank (Beilage A). Die Beklagte wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom 07.08.2020 aufgelöst und befindet sich seitdem in Liquidation (Beilage A). Gemäss Revisionsbericht für das am 31.12.202 [sic] abgeschlossene Geschäftsjahr fallen gemäss aktuellen Schätzungen der Liquidatorin bis zum Ende der Liquidation periodische Kosten in Höhe von CHF 3'796'00.00 [sic] an, sodass der geschätzte Endwert der Eigenmittel nach Abschluss der Liquidation CHF 201'000.00 beträgt. In diesem Revisionsbericht wird zudem auf folgendes hingewiesen: „Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass gemäss dem genannten Anhang eine wesentliche Unsicherheit hinsichtlich des künftigen Ausgangs offener gerichtlicher Verfahren besteht, sodass sich der Endwert der Eigenmittel nach Abschluss der Liquidation noch massgeblich verändern kann“ (Beilage C). In der Generalversammlung der Beklagten vom 18.07.2022 wurde unter anderem der Jahresabschluss für das Jahr 2021 genehmigt. Die Sicherungsgegnerin ist seit September 2021 überschuldet (Beilage 1). Mittels Verfügung der FMA vom 21.09.2021 wurde die ***** (Liechtenstein) AG Vaduz als Liquidatorin der Sicherungsgegnerin eingesetzt (Beilage 4). Mittels Schreiben der FMA vom 28.07.2022 bestätigte die FMA, dass die Sicherungsgegnerin „keine Tätigkeiten iSd Art 3 BankG mehr ausübt oder auszuüben hat, die für ihre Abwicklung erforderlich sind, sowie derzeit auch keine Gefährdung der im Art 4 FMAG definierten Ziele vorliegt. Die behördliche Einsetzung der ***** als Liquidatorin der Sicherungsgegnerin ist somit beendet“ (Beilage 5). [...] Mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landgerichts vom 12.08.2022 zu 07 CG.2020.233 wurde die Sicherungsgegnerin unter anderem verurteilt, der Sicherungswerberin CHF 1‘141‘691.09 zuzüglich 8,5% Zinsen aus CHF 938‘543,52 von 01.01.2020 bis 31.03.2020 und aus CHF 1‘141‘691.09 seit 01.04.2020 sowie die mit CHF 33‘994.74 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen (Beilage B). Die Sicherungsgegnerin hat gegen dieses Urteil das Rechtsmittel der Berufung eingebracht (Beilage F). Eine diesbezügliche Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts liegt noch nicht vor (unstrittig). Die Sicherungsgegnerin hat betreffend die Forderung der Sicherungswerberin eine Rückstellung in Höhe von CHF 250‘400.00 gebildet (Beilage 2). Mit der Vermögensverteilung des Liquidationserlöses an die Mitglieder (Aktionäre) der Sicherungsgegnerin wurde noch nicht begonnen. Die Sicherungsgegnerin verfügte per 28.11.2022 geschätzt über Liquidität im Umfang von rund CHF 1‘000‘000.00 (Beilage 2)."
3.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass für den beantragten Erlass eines Sicherungsbotes grundsätzlich die Bescheinigung des Anspruches und die Bescheinigung der Gefahr der Hereinbringung der Geldforderung vorauszusetzen sei. Der Anspruch der Sicherungswerberin sei durch Vorlage des im Verfahren 07 CG.2020.233 ergangenen Urteils ausreichend bescheinigt. Die subjektive Gefährdung folge bereits daraus, dass sich die Sicherungswerberin in Liquidation befindet. Denn schon deshalb bestehe die begründete und auch bescheinigte Gefahr, dass die Sicherungsgegnerin die Forderung nicht begleichen wird können, sofern das Sicherungsbot nicht erlassen werde. Indem die Sicherungsgegnerin vorgetragen habe, dass bei Erlass eines Sicherungsbotes die weitere Liquidation gefährdet sei, habe sie selbst eingeräumt, finanziell nicht in der Lage zu sein, der Sicherungswerberin den Forderungsbetrag ohne Gefährdung der Liquidation und damit ohne Gefährdung der anderen Forderungen zu bezahlen. Bloss in einem Teilumfang von rund 20% des erstgerichtlich zugunsten des Sicherungswerbers festgestellten Gesamtanspruches gebildete Rückstellungen, beseitigten diese subjektive Gefährdung nicht. Die Voraussetzungen für die Auferlegung einer Sicherheitsleistung gem Art 283 EO lägen infolge hinreichender Bescheinigung des Gesamtanspruchs durch das erstgerichtliche Urteil nicht vor.
4. Das Fürstliche Obergericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Sicherungsgegnerin (ON 10) Folge und änderte den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss (ON 8) dahingehend ab, als der Antrag auf Erlass eines Sicherungsbotes vollumfänglich abgewiesen wurde und die übrigen Spruchpunkte des erstgerichtlichen Beschlusses entfallen. Die Sicherungswerberin wurde zum Ersatz der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten verpflichtet. Während die Nichtigkeits-, Aktenwidrigkeits- und Beweisrügen der Sicherungsgegnerin verworfen wurden, sei der von ihr geltend gemachte Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (teilweise) verwirklicht: Entgegen dem Erstgericht lägen nämlich die Anwendungsvoraussetzungen für eine Hinterlegung gem Art 137 Abs 2 PGR gegenständlich nicht vor, weil nach der erstgerichtlichen Feststellung bzw Bescheinigungsannahme gerade noch nicht mit der Verteilung des Vermögens der Verbandsperson (hier: der Sicherungsgegnerin) begonnen worden sei. Bei einem Sicherungsgegner, der sich dementsprechend völlig passiv verhalte, bestehe mangels Einwirkung auf das Haftungssubstrat auch keine subjektive Gefährdung, die für den Erlass eines Sicherungsbotes gem Art 137 Abs 2 PGR (mit Blick auf Art 274 EO) notwendig sei. Der blosse Umstand, dass sich die Sicherungsgegnerin in Liquidation befinde, genüge hierfür nicht und stelle auch keinen Sicherungsgrund sui generis dar (ON 33, S 9).
5. Diesen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts bekämpft die Revisionsrekurswerberin mit rechtzeitigem, auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestütztem Revisionsrekurs (ON 36). Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, als das erstgerichtliche Sicherungsbot (ON 8) wiederhergestellt wird. Ferner wird ein Kostenantrag gestellt. Die Revisionsrekursgegnerin bestreitet in ihrer ebenfalls fristgerecht eingebrachten Revisionsrekursbeantwortung (ON 43) das Vorliegen des geltend gemachten Rechtsmittelgrundes und beantragt, den Revisionsrekurs schon infolge formaler Mängel als unzulässig zurückzuweisen; eventualiter sei ihm keine Folge zu geben und jedenfalls die Revisionsrekurswerberin zum Ersatz der Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu verpflichten. Soweit von Bedeutung, wird auf die Ausführungen des Revisionsrekurses und seiner Beantwortung im Nachfolgenden Bezug zu nehmen sein.
6. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
6.1. Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses:
Die Revisionsrekursgegnerin meint, der Revisionsrekursantrag genüge nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 475 Abs 1 Z 2 ZPO (§ 506 Abs 1 Z 2 öZPO), weil er die Abänderung des angefochtenen obergerichtlichen Beschlusses dahingehend beantrage, "dass das Sicherungsbot (ON 8) [also jenes, das vom Erstgericht verfügt wurde] wiederhergestellt wird", anstatt den Wortlaut dieses Sicherungsbotes wörtlich wiederzugeben. Durch die Vornahme eines Verweises verstosse er gegen das Bestimmtheitserfordernis; der Revisionsrekurs sei deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
Zwar ist der Revisionsrekursgegnerin insofern zuzustimmen, als Verweise im Revisionsrekurs auf Ausführungen in anderen Aktenstücken grundsätzlich unzulässig sind. Allerdings legt der OGH namentlich für Revisionsrekurse einen betont grosszügigen Massstab hinsichtlich der Schlüssigkeit des Rechtsmittelantrags an (s nur Schumacher in Schumacher, HB LieZPR Rz 27.37 mwN). Selbst wenn der gegenständliche Antrag insofern missverständlich wäre, wäre ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen (für viele schon OGH LES 2007, 145, Erw 16.2.3) und der Revisionsrekurs nicht - wie die Revisionsrekursgegnerin meint - zurückzuweisen. Allerdings liegt eine solche Missverständlichkeit gegenständlich gar nicht vor, denn aus dem Antrag ist zweifelsfrei zu entnehmen, inwieweit der obergerichtliche Beschluss angefochten und stattdessen begehrt wird: Anfechtungsgegenstand ist der obergerichtliche Beschluss insoweit, als er den mit ON 8 eindeutig bezeichneten, erstinstanzlichen Beschluss und das darin erlassene Sicherungsbot aufgehoben hat; begehrt wird die Abänderung des angefochtenen obergerichtlichen Beschlusses dahingehend, dass der Inhalt des erstinstanzlichen Sicherungsbotes "wiederhergestellt wird". Vor diesem Hintergrund liegt kein Fall vor, in welchem dem Revisionsrekursgericht - was unzweifelhaft unzulässig wäre - anheimgestellt bliebe, eine bloss vermutete Absicht der Revisionsrekurswerberin zu erforschen (zu solchen Konstellationen RIS-Justiz RS0041745 zu § 506 Abs 1 Z 2 öZPO). Vielmehr ist diese Absicht vorliegend klar erkennbar und deutlich bestimmt (vgl insofern auch schon OGH LES 2001, 204; LES 2009, 241 und öOGH 5 Ob 526/75). Die Voraussetzungen für einen Verbesserungsauftrag und - erst recht - für eine Zurückweisung des Revisionsrekurses wegen eines unzureichend bestimmten Rechtsmittelantrags liegen deshalb nicht vor.
Nachdem der Revisionsrekurs als einzigen Rechtsmittelgrund jenen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend macht, würde eine nicht prozessordnungsgemässe Ausführung dieser Rechtsrüge in der Tat mit dem Fehlen einer solchen gleichzusetzen sein und deshalb einer rechtlichen Überprüfung durch den OGH entgegenstehen (vgl Schumacher in Schumacher, HB LieZPR Rz 27.43). Sofern sich die Revisionsrekursgegnerin allerdings darauf beruft, ist ihr nicht zu folgen: Zunächst ist aufgrund ihres diesbezüglichen Vorbringens festzuhalten, dass die Wiedergabe der eigenen (notwendig subjektiven) Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers - für sich alleine genommen - noch nicht einer gesetzmässigen Ausführung der Rechtsrüge entgegensteht. Vielmehr liegt eine solche Wiedergabe in der Natur der Sache. Die Grenze der Prozessordnungsgemässheit wäre allerdings dort überschritten, wo eine Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts zur Gänze unterbliebe und ausschliesslich die eigenen Auffassungen - gleichsam abstrakt - kundgetan würden. Zwar mag es zutreffen, dass in Rechtsmittelschriften nicht selten eine vertieftere Erörterung der vorinstanzlichen Rechtsstandpunkte und eine klarere Kontrastierung derselben mit der eigenen Rechtsauffassung wünschenswert wäre. Dennoch kann - entgegen der Revisionsrekursgegnerin, die sich im Übrigen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst mehrfach auf eine blosse Wiederholung der obergerichtlichen Rechtsausführungen zurückzieht - nicht angenommen werden, die Revisionsrekurswerberin habe sich nicht mit der Rechtsauffassung des Obergerichts auseinandergesetzt. Tatsächlich wurde etwa die vom Obergericht abweichende Rechtsauffassung herausgearbeitet, wonach nach Auffassung der Revisionsrekurswerberin mit der Gesetzeswendung "Verteilung des Vermögens" iSd Art 137 Abs 2 PRG generell jegliche Vermögensverwendung gemeint sei (also nicht bloss die Verteilung an die Gesellschafter). Ferner wurde namentlich ein vom Obergericht abweichendes Rechtsverständnis von dem Erfordernis subjektiver Gefährdung dargetan (übereinstimmend mit dem Erstgericht soll dafür bereits das Liquidationsstadium einer Verbandsperson genügen).
Jedenfalls in Summe ist die vorliegende Rechtsrüge daher gesetzmässig ausgeführt, weshalb einer Überprüfung der massgeblichen Rechtsfragen durch den OGH nichts entgegensteht.
6.2. Zur Hauptsache:
6.2.1. Das Fürstliche Obergericht legt seinem Aufhebungsbeschluss den - zutreffenden - Ausgangspunkt zugrunde, wonach Art 137 Abs 2 PGR zwar eine Rezeption des Art 744 Abs 2 OR verkörpert, in prozessualer Hinsicht jedoch die Bestimmungen über die einstweiligen Verfügungen zur Sicherung von Geldforderungen (Sicherungsbote) iSd Art 274 EO (zu dessen wiederum österreichischer Rezeptionsvorlage Benda, Einstweilige Verfügungen im liechtensteinischen Recht [2021] 53 ff) heranzuziehen seien. Der OGH schliesst sich dem an (s zuletzt auch das Parallelverfahren OGH 07 CG.2020.233, Erw 6). Nicht weiterführend ist insofern lediglich der Hinweis des Fürstlichen Obergerichts, die Heranziehung des Art 274 EO erfolge vorliegend, "zumal die lex fori das sog. summarische Verfahren gemäss Art. 250 lit. c Z 12 chZPO, welches in der Schweiz auf die Hinterlegung von Forderungsbeträgen bei der Liquidation nach Art. 744 OR zur Anwendung kommt, nicht kennt." Die genannte Bestimmung der schweizerischen ZPO sieht nämlich ein summarisches Einparteienverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur für den Fall der Hinterlegungswilligkeit vor. An ihr fehlt es jedoch im vorliegenden Fall gerade. Daher ginge es in einer vergleichbaren Konstellation auch nach schweizerischem Prozessrecht nicht darum, in einem summarischen, von der Verbandsperson angestrengten Verfahren den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, sondern (ebenfalls) um die von der Gegenseite, also der Sicherungswerberin, angestrebte Sicherung der streitigen Geldforderung.
6.2.2. Art 137 Abs 2 PGR räumt (wie seine inhaltsgleiche schweizerische Rezeptionsvorlage) hinsichtlich der "streitigen Verbindlichkeiten der Verbandsperson" den Liquidatoren - und nicht etwa den Gläubigern - eine dreifache Wahlmöglichkeit ein, nämlich einen der Forderungshöhe entsprechenden Betrag gerichtlich zu hinterlegen, eine dieser Hinterlegung gleichwertige Sicherheit zu bestellen oder die Verteilung des Liquidationserlöses an die Mitglieder (Aktionäre) auszusetzen (vgl für viele BSK OR II-C. Stäubli, Art 744 N 4; CR CO II-Rayroux, Art 744 N 3; KuKo OR-Trezzini, Art 744 N 2; OFK OR-Kuster, Art 744 N 2; in Übernahme der schweizerischen Lehrmeinung spezifisch für das liechtensteinische Recht P. Roth, Die Beendigung mit Liquidation von Körperschaften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts [2001] 156). Im vorliegenden Fall kommt nur die Verteilungsaussetzung in Betracht. Denn die den OGH bindenden Bescheinigungsannahmen enthalten weder Hinweise auf eine erfolgte Hinterlegung noch auf eine Sicherheitsbestellung, welche die vollständige Erfüllung der Forderung aus dem erstinstanzlichen Urteil im Verfahren zu 07 CG.2020.233 gewährleisten würde (vgl zur Sicherheitsbestellung Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 56 N 102; s ferner auch OFK Aktienrecht-Massimo/Riccardo, Art 744 OR N 6; angemerkt sei, dass die gegenständlich bescheinigte Bildung einer blossen Rückstellung in der Bilanz der Sicherungsgegnerin, welche noch dazu nicht annähernd die Höhe der streitigen Gesamtforderung erreicht, der Gleichwertigkeitsanforderung weder in qualitativer noch quantitativer Hinsicht genügt).
6.2.3. Der Hauptzweck des Art 137 Abs 2 PGR liegt in der Sicherung der Interessen der Gesellschaftsgläubiger (ebenso für die Parallelbestimmung des Art 744 Abs 2 OR: BGE 123 III 473, 482 E. 5b; zu weiteren Zwecken CR CO II-Rayroux, Art 744 N 1 und auch schon ZK-Bürgi/Nordmann-Zimmermann, Art 744 N 31 aE). Dieser Schutzzweck wäre gefährdet, wenn die Liquidatoren trotz fehlender Hinterlegung oder gleichwertiger Sicherheitsbestellung für die streitige Verbindlichkeit beginnen würden, das Vermögen der Verbandsperson an die Mitglieder zu verteilen. Denn dadurch würde das Haftungssubstrat zu Lasten der Gläubiger geschmälert. Eine Verteilung des Liquidationserlöses vor Erreichung verfahrensmässiger Klarheit über die Gläubigeransprüche soll vermieden werden (Böckli, Schweizerisches Aktienrecht [2022] § 15 N 68 - zu Art 744 Abs 2 OR). Die vorliegenden Bescheinigungsannahmen besagen allerdings gerade das Gegenteil, nämlich dass bis anhin keine Verteilung stattgefunden hat. Eine Zweckgefährdung, die Veranlassung zur Sicherung der im Verfahren zu 07 CG.2020.233 erstinstanzlich festgestellten Geldforderungen in Gestalt eines Sicherungsbotes gäbe, ist deshalb aus diesem Blickwinkel nicht erkennbar; eine entsprechende Zweckgefährdung wäre jedenfalls von der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin darzutun gewesen wäre - was unterblieben ist (s a ON 33, S 11).
6.2.4. Nicht haltbar ist die Rechtsauffassung der Revisionsrekurswerberin, der Begriff der "Verteilung des Vermögens" in Art 137 Abs 2 PGR erfasse eine - wie sie es nennt - "allgemeine Vermögensverteilung" dergestalt, als damit auch die Tilgung der Schulden von Gläubigern der Verbandsperson gemeint sei (ON 36, S 5). Die Unhaltbarkeit dieser Annahme folgt ua schon aus Art 138 Abs 1 PGR, der mit Art 137 PGR in engem sachlichem Zusammenhang steht und der die Vermögensverteilung ausdrücklich "nach Tilgung der Schulden" regelt. Daraus ergibt sich denknotwendig ein Differenzierungsbedarf zwischen einem allenfalls an die Mitglieder (Aktionäre) verteilbaren Liquidationsüberschuss und den vorab zu tilgenden Schulden der Verbandsperson. Eine schlichte Gleichsetzung beider "Verteilvorgänge" verbietet sich. In Verkennung dessen nimmt die Revisionsrekurswerberin an (ON 36, S 5), bereits dann, wenn "andere Gläubiger bedient werden oder werden könnten [sic!]" sei eine Hinterlegungspflicht zu bejahen. Tatsächlich scheint sie dafür schon die erfolgte Entlöhnung der Liquidatoren als ausreichend zu erachten (ON 36, S 6). Würde man Art 137 Abs 2 PGR so verstehen, wie es die Revisionsrekurswerberin tut, löste jede Befriedigung eines beliebigen Gläubigers im Liquidationsstadium einer Verbandsperson sogleich Ansprüche auf gerichtliche Hinterlegung oder gleichwertige Sicherheitsbestellung insb hinsichtlich aller streitigen Verbindlichkeiten eben dieser Verbandsperson aus. Dem Fürstlichen Obergericht ist freilich (auch vor diesem Hintergrund) zuzustimmen, wenn es festhält, dass ein solches Ergebnis nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen kann (ON 33, S 9). In Wahrheit will Art 137 Abs 2 PGR nicht schlechthin vor Vermögensverschlechterungen der Verbandsperson bewahren, sondern nur vor bestimmten Vermögensverschiebungen, nämlich solcher zugunsten der Mitglieder bzw Aktionäre.
6.2.5. Darüber hinaus bleibt (im Ergebnis mit dem Fürstlichen Obergericht und entgegen dem Fürstlichen Landgericht) darauf hinzuweisen, dass die blosse Tatsache der Liquidation einer Verbandsperson noch keineswegs zwingend auch eine Gefährdung der Anspruchserfüllung ihrer Gläubiger bedeutet. Dies gilt zunächst offenkundig mit Blick auf Art 137 Abs 2 PGR selbst, der bewusst keinen Automatismus der Hinterlegung oder Sicherheitsbestellung im Liquidationsfall vorsieht. Dementsprechend wurde im Anwendungsbereich seiner schweizerischen Rezeptionsvorlage (Art 744 Abs 2 OR) namentlich der Annahme einer gesetzlich vermuteten Gefährdungslage der Gläubigerinteressen wegen erfolgter Liquidation des Schuldners zu Recht eine klare Absage erteilt (vgl jüngst etwa OGer Nidwalden, BAZ 23 4, Erw 3.3 f). Nichts anderes gilt aber auch mit Blick auf das Sicherungsbot iSd Art 274 Abs 2 EO, für dessen österreichische Rezeptionsvorlage (§ 379 Abs 2 Z 1 öEO) anerkannt ist, dass eine Liquidation gerade nicht die subjektive Gefahr verwirklicht, die für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung vorausgesetzt wird (vgl nur König/Weber, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren6 [2022] Rz 3.9 mwN). Selbst die bevorstehende Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verwirklicht eine solche Gefahr nach ständiger Judikatur nicht ohne gleichzeitige Behauptung und Bescheinigung der ungleichmässigen Gläubigerbefriedigung (s RIS-Justiz RS0005414 und Kodek in Angst/Oberhammer, EO³ [2015] § 379 Rz 10 mwN; Sailer in Deixler-Hübner, EO [36. Lfg 2022] § 379 Rz 9; aA König/Weber, Rz 3.8). Der OGH hat sich diesem Verständnis schon früh angeschlossen (vgl nur OGH LES 2013, 206/1, Erw 2.2.2; LES 2010, 200 Erw 7.3; LES 2008, 397 Erw 8.4). Das wird hier deshalb betont, weil sich die Revisionsrekurswerberin ua auch auf Art 9 IO und das - erstgerichtlich als bescheinigt angenommene (ON 8, S 10) - Vorliegen von Überschuldung auf Seiten der Revisionsrekursgegnerin beruft. Aus dem alleinigen Vorliegen einer solchen Überschuldung ist für die Revisionsrekurswerberin indessen aufgrund des eben Ausgeführten nichts gewonnen. Nicht weiterführend sind insofern aber auch die weitläufigen Ausführungen der Revisionsrekursgegnerin, wonach sie weder zahlungsunfähig noch - entgegen der erstgerichtlichen Bescheinigungsannahme - überschuldet sei. Auf beides kommt es nicht an.
6.2.6. Eine Sicherungswerberin, die (wie hier die Revisionsrekurswerberin) den Erlass eines Sicherungsbotes iSd Art 274 Abs 2 EO begehrt, hat in Konstellationen wie der vorliegenden grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Die erste besteht darin, iSd Art 51 EO iVm Art 274 ZPO glaubhaft zu machen, dass entgegen Art 137 Abs 2 PGR eine Vermögensverteilung zugunsten der Mitglieder einer Verbandsperson bereits erfolgt ist oder unmittelbar bevorsteht, gegenüber welcher der Sicherungswerberin eine bestrittene, aber sicherbare Geldforderung zukommt, und zwar ohne dass - wie gesetzlich angeordnet - eine Hinterlegung des Forderungsbetrages erfolgt oder eine qualitativ und quantitativ gleichwertige Sicherheit bestellt worden wäre. Die für ein Sicherungsbot idZ erforderliche subjektive Gefahr in der Person des Sicherungsgegners oder ihm zurechenbarer Dritter (OGH LES 2019, 157 Erw 8; LES 2013, 206; LES 1985, 130; das Bestehen einer objektiven Gefahr iSd Art 274 Abs 3 EO scheidet vorliegend sachverhaltsbedingt aus) ist diesfalls im Umstand der gesetzwidrigen Verteilungsvornahme begründet. Die zweite Möglichkeit besteht darin, nebst der sicherbaren Geldforderung das Vorliegen eines Sicherungsinteresses in Gestalt einer anderweitigen subjektiven Gefahr glaubhaft zu machen, welche die Vereitelung der Forderungserfüllung erwarten lässt (vgl zur insofern übertragbaren Rezeptionsgrundlage König/Weber, Rz 3.7; spezifisch zum liechtensteinischen Recht Benda, 55 ff; OGH LES 2019, 157 Erw 9.1; LES 2013, 206/1, Erw 2.2.2; LES 2008, 397 Erw 8.4). Denn es ist ohne weiteres möglich, dass Umstände jenseits der gesetzwidrigen Vermögensverteilung die Hereinbringung der Forderung des Sicherungswerbers vereiteln oder erheblich erschweren (s OGH LES 2008, 397 Erw 8.4; Benda, 55 ff mwN). Dafür kommen grundsätzlich alle Eigenschaften und/oder jedes Verhalten des Sicherungsgegners in Betracht, die diesen in einem Licht zeigen, aus dem sich die hohe Wahrscheinlichkeit von Vereitelungshandlungen ableiten lässt (OGH LES 2010, 200 Erw 7.3; LES 2008, 397/2, Erw 8.8; zum Beweismass im Einzelnen Benda, 65 ff mwN). Während demnach in beiden Fällen sowohl der Bestand einer sicherbaren Geldforderung als auch das Vorliegen eines Sicherungsinteresses vom Sicherungswerber glaubhaft zu machen ist, unterscheiden sich lediglich die Tatsachen, die das jeweilige Sicherungsinteresse begründen. Hier wie dort ist jedoch eine subjektive Gefahr vorausgesetzt, die sich lediglich in unterschiedlicher Form realisiert - auch die gesetzwidrige Vermögensverteilung an die Mitglieder einer Verbandsperson ist eine Handlung bzw Vermögensverfügung iSd Art 274 Abs 2 EO. Inwieweit und mit welchen spezifischen Konsequenzen daher ein auf Art 137 Abs 2 PGR gestütztes Sicherungsbot tatsächlich eine einstweilige Verfügung sui generis darstellt (wie es das Fürstliche Obergericht [ON 33, S 9] und ihm folgend die Revisionsrekursgegnerin annehmen) kann dahingestellt bleiben.
6.2.7. Zusammengefasst hat die nunmehrige Revisionsrekurswerberin - wie das Fürstliche Obergericht zu Recht feststellt (ON 33, S 13 f) - zwar den Bestand einer sicherbaren Geldforderung aus dem Verfahren zu 07 CG.2020.233 glaubhaft gemacht, nicht aber jenen eines Sicherungsinteresses. Dies wäre jedoch für den Erlass eines Sicherungsbotes - wie es der Revisionsrekurs beantragt - unabdingbar (vgl zur Parallelvorschrift des § 379 Abs 2 Z 1 EO Sailer in Deixler-Hübner, § 379 Rz 9). Der blosse Verweis auf die Liquidation der Sicherungsgegnerin genügt den Anforderungen an ein glaubhaft gemachtes Sicherungsinteresse (entgegen dem Erstgericht) wie gezeigt nicht. Verfehlt ist auch die Rechtsauffassung der Revisionsrekurswerberin, wonach ein solches Sicherungsinteresse schon bei der blossen Erfüllung von Verbindlichkeiten der in Liquidation befindlichen Verbandsperson gegenüber Dritten anzunehmen sei. Die damit einher gehende Reduktion des Haftungssubstrates mag die faktische Einbringlichmachung der Forderung des Sicherungswerbers gefährden, sie ist jedoch nicht mit jener verpönten Vereitelung der Anspruchsdurchsetzung gleichzusetzen, der ein Sicherungsbot gem Art 274 Abs 2 EO entgegenwirken will.
7. Vor diesem Hintergrund bleibt es im Ergebnis beim Beschluss des Fürstlichen Obergerichts. Dem Revisionsrekurs war mangels Vorliegens einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ein Erfolg zu versagen.
8. Die Kostenentscheidung ist in Art 297, 51 EO iVm §§ 50 Abs 1, 40 f ZPO begründet. Die Revisionsrekursgegnerin hat die Kosten ihrer zulässigen Revisionsrekursbeantwortung (vgl § 489a ZPO) richtig verzeichnet.
Vaduz, am 3. November 2023