08 EU. 2009.168
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der
S t r a f s a c h e
gegen S. St., geboren am ..., wohnhaft in ..., vertreten durch Dr. Stephan Amann, Rechtsanwalt, Schaan, wegen Übertretung nach Art 86 a Abs 1 SVG zufolge Revision des Angeklagten S. St. und der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 17.08.2010 (ON 26), womit der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.02.2010 (ON 15) wegen des Ausspruches über die Strafe Folge gegeben und die vom Erstgericht verhängte Busse herabgesetzt, der Berufung wegen Vorliegens von Nichtigkeitsgründen und wegen des Ausspruches über die Schuld jedoch keine Folge gegeben wurde, nach Anhörung des Angeklagten und der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Der Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat der Angeklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Diese werden mit CHF 500,-- bestimmt, jedoch gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt.
Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.02.2010 wurde S. St. der Übertretung nach Art 86 a Abs 1 SVG schuldig erkannt.
Danach hat er sich am 19.09.2009 in S. als Motorfahrzeugführer, nämlich als Lenker des Personenwagens VW Vento vorsätzlich einer Blutprobe und einer von der Regierung geregelten Voruntersuchung, mit deren Anordnung er rechnen musste, entzogen und den Zweck dieser Massnahme vereitelt, indem er trotz Alkoholkonsums vor dem Antritt der Fahrt eine Meldung an die Landespolizei unterliess, nachdem er mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug auf einem Waldweg quer zur Fahrbahn im Schlamm stecken geblieben war, sowie nach diesem Ereignis weiter Alkohol konsumierte.
Hiefür wurde S. St. nach Art 86 a Abs 1 SVG zu einer Busse von CHF 1.200,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 12 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäss 305 StPO zum Ersatz der mit CHF 500,-- bestimmten Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Zur Person und zum Sachverhalt traf das Erstgericht folgende Feststellungen:
"S. St. fuhr am 19.09.2009 um etwa 03.00/03.30 Uhr mit dem Personenwagen VW Vento von Sch. Richtung S. Zuvor hatte er am Abend des 18.09.2009 bzw in der Nacht zum 19.09.2009 in der Nachtbar in Sch. (zumindest) ca 4 Bier à 3 dl getrunken. Gemeinsam mit Kollegen beschloss er dann gegen ca 02.30 Uhr nach Hause zum Kollegen M.M. zu fahren, um dort noch etwas zu trinken. Auf dem Weg dorthin befuhr S. St. die Nebenstrasse B und bog dann von dieser nach links auf einen Waldweg im Bereich H ab. Nach ca 400 m Fahrt auf diesem Waldweg und nach dem Durchfahren eines Schlammloches wollte S. St. sein Fahrzeug auf dem Waldweg wenden. Bei diesem versuchten Wendemanöver touchierte der Personenwagen mit der linken Frontpartie eine ca 10 cm dicke Buche, wodurch das Fahrzeug vorne links beschädigt wurde (die Stossstange vorne links löste sich aus der Verankerung; ebenfalls löste sich die Nebellichtabdeckung). Schliesslich blieb das Fahrzeug quer zur Fahrbahn im Schlamm und an der Böschung stecken. Dabei entstand geringer Flurschaden. Nachdem das Fahrzeug nicht aus dem Schlamm "befreit" werden konnte, verliess S. St. zusammen mit seinen zwei Kollegen die Örtlichkeit, ohne die Polizei zu verständigen. Sie begaben sich zu Fuss zum Haus des Kollegen M.M., wo sie noch Alkohol konsumierten. S. St. trank dort (zumindest) ca 4 Bier à 0,5 l. Gegen ca 05.00/05.30 Uhr war er dann zu Hause.
Der Beschuldigte hat bei Verlassen der Unfallstelle erkannt, dass er im Zuge seines versuchten Wendemanövers einen Flurschaden verursacht hat und dass er sein Fahrzeug verkehrsbehindernd bzw jeden Verkehr auf den gegenständlichen Waldweg blockierend zurücklässt. Der Beschuldigte hat auch erkannt, dass Umstände (Alkoholkonsum vor Antritt der Fahrt, Befahren eines Waldweges in den Nachtstunden, welcher offensichtlich für Personenwagen nicht geeignet ist, worauf das Fahrzeug letztendlich im Schlamm stecken geblieben ist; Zurücklassen eines den Waldweg versperrenden Personenwagens, ohne Sicherungsmassnahmen zu treffen) vorliegen, welche die Anordnung einer Blutprobe objektiv als sehr wahrscheinlich erscheinen liessen. Durch das Verlassen der Unfallstelle ohne Verständigung der Polizei (spätestens nach Erreichen des Hauses des Kollegen M.M.) hat der Beschuldigte billigend in Kauf genommen, dass er sich dadurch einer Blutprobe entzieht.
Am 19.09.2009 gegen 12.00 Uhr holte S. St. mit Kollegen sein stecken gebliebenes Fahrzeug ab bzw wurde dieses mit Hilfe eines Traktors von der Böschung bzw aus dem Schlamm gezogen, wobei zuvor noch die vorerwähnte ca 10 cm dicke Buche umgesägt wurde.
Bei S. St. wurde am 19.09.2009 um 12.00 Uhr ein Atemalkoholtest durchgeführt, welcher einen Wert von 0,6 Gew. %o ergab.
Der am ... geborene S. St. ist liechtensteinischer Staatsangehöriger, ledig und für niemanden sorgepflichtig. Er ist Student und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2.500,-- bis CHF 3.000,--. Er hat kein Vermögen und Stipendienschulden in Höhe von ca CHF 50.000,--. Seine (liechtensteinische) Strafkarte weist keine Eintragungen auf."
In der Beweiswürdigung legte das Fürstliche Landgericht dar, wie es entgegen der nicht geständigen Verantwortung des Angeklagten zu seinen Feststellungen gekommen ist, wobei das Erstgericht von den Angaben des Angeklagten zum Alkoholkonsum als Mindestkonsum mangels objektiver Beweisergebnisse ausging. Der Erstrichter führte aus, dass jemand, der - wie der Angeklagte - mitten in der Nacht auf einem erdig-schlammigen Waldweg fahre, dann vergebens versuche, sein Fahrzeug zu wenden, dabei eine Buche touchiere und sein Fahrzeug beschädige, schliesslich quer zur Fahrbahn im Schlamm und auf der Böschung stecken bleibe, erkenne, dass er einen Flurschaden verursacht habe und sein Fahrzeug verkehrsbehindernd bzw jeden Verkehr auf diesem Waldweg blockierend zurücklasse. Ebenso sei einem solchen Fahrzeuglenker bewusst, dass dieses Zustandekommen des Verkehrsunfalls und das Zurücklassen des den Wald versperrenden Personenwagens ohne Sicherungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum vor Antritt der Fahrt Umstände darstellten, welche die Anordnung einer Blutprobe objektiv als sehr wahrscheinlich erscheinen liessen. Dass ein solcher Fahrzeuglenker durch sein Verhalten, nämlich Verlassen der Unfallstelle ohne Verständigung der Polizei, billigend in Kauf nehme, dass er sich einer Blutprobe entziehe, ergebe sich schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung.
In der rechtlichen Beurteilung legte das Fürstliche Landgericht dar, weshalb es den Tatbestand des Art 86 a Abs 1 SVG als erfüllt erachtete.
Bei der Strafbemessung wurde die Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt, erschwerend hingegen kein Umstand. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe erachtete der Erstrichter die verhängte Strafe als schuld- und tatangemessen.
Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 16) und beantragte, den Angeklagten allenfalls nach Verfahrensergänzung freizusprechen, in eventu seiner Berufung wegen Strafe Folge zu geben und über ihn eine Busse von nicht mehr als CHF 500,-- zu verhängen, die angebotenen weiteren Beweise aufzunehmen und den Angeklagten nach erfolgten weiteren Beweisaufnahmen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Fürstliche Obergericht der Berufung des S. St. wegen Strafe Folge und setzte die vom Erstgericht verhängte Busse auf CHF 800,--, im Uneinbringlichkeitsfall auf 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herab. Hingegen gab es der weiters erhobenen Berufung des Angeklagten wegen Vorliegens von Nichtigkeitsgründen und wegen des Ausspruches über die Schuld keine Folge. Gemäss § 307 StPO wurde das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens und der Verteidigung im Berufungsverfahren verpflichtet.
In seiner Begründung führte das Fürstliche Obergericht im Wesentlichen Folgendes aus:
"Zur Berufung wegen Vorliegens des formellen Nichtigkeitsgrundes nach § 220 Ziff. 3 StPO:
Der Berufungswerber vertritt hier die Ansicht, dass keine Verpflichtung für den Angeklagten bestanden habe, die Polizei zu informieren. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass er bei Würdigung aller objektiven Umstände mit der Anordnung einer Blutprobe oder einer von der Regierung geregelten Voruntersuchung rechnen habe müssen. Nach Zitierung der Vorschriften nach Art 86 a SVG und Art 51 SVG wird weiters gerügt, dass das Gericht auf diese Gesetzesbestimmungen nicht eingegangen sei und keine Feststellungen darüber getroffen habe, welche Massnahmen angeordnet hätten werden müssen. Das Urteil sei daher in seinen Feststellungen in wesentlichen Tatsachen ungenau und unvollständig geblieben.
Dem hielt die Staatsanwaltschaft entgegen, dass der geltend gemachte prozessuale Nichtigkeitsgrund nur vorliege, wenn der im Urteil oder in den Entscheidungsgründen enthaltene Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst in Widerspruch sei oder wenn für diesen Ausspruch im Ganzen oder einem Teil nach keine Gründe oder keine hinreichenden Gründe angegeben seien oder wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt von bei den Akten befindlichen Urkunden oder über gerichtliche Aussagen der Akten oder Vernehmungs- und Sitzungsprotokolle selbst ein erheblicher Widerspruch bestehe. Der Berufungswerber mache jedoch keinen dieser Umstände geltend. Er werfe dem Erstgericht nur vor, dass es auf die Gesetzesbestimmungen des Art 86 a SVG und des Art 51 SVG nicht eingehe und keine Feststellungen darüber getroffen habe, welche Massnahmen hätten angeordnet werden müssen, sodass das Urteil in seiner Feststellung in wesentlichen Tatsachen ungenau bleibe und unvollständig sei. Damit mache der Berufungswerber keine Nichtigkeit nach § 220 Ziff. 3 StPO geltend, sondern einen sekundären Feststellungsmangel, welcher mit Berufung wegen Nichtigkeit nach § 220 Ziff. 1 StPO geltend zu machen gewesen wäre, wobei ein solcher ebenfalls nicht gegeben sei. Das Erstgericht führe im angefochtenen Urteil entgegen den Berufungsausführungen sowohl in den Feststellungen als auch in der rechtlichen Beurteilung aus, dass der Berufungswerber mit der Anordnung einer Blutprobe oder einer anderen Massnahme gerechnet habe oder rechnen habe müssen.
In der Replik hielt der Berufungswerber an seinen Forderungen auf weitere Feststellungen fest und hob hervor, dass der Unterschied zwischen den in § 221 Ziff. 1 StPO geregelten Nichtigkeiten und der des § 221 Ziff. 3 StPO normierten Nichtigkeit weiterhin der sei, dass mit dem einen Nichtigkeitsgrund das gesamte Urteil angegriffen werde, mit dem anderen nur fehlende, zur rechtlichen Beurteilung notwendige Feststellungen begehrt würden. Mit dem vom Angeklagten geltend gemachten Nichtigkeitsgrund werde das Urteil als gesamtes Werk juristischer Kunst bekämpft; bei den von der Staatsanwaltschaft ins Treffen geführten Nichtigkeiten nur das Fehlen einzelner, zur rechtlichen Beurteilung notwendige Feststellungen. Weiters stünden die Feststellungen mit sich in Widerspruch, wenn das Erstgericht ausführe, der Waldweg sei durch das Fahrzeug des Angeklagten blockiert worden, was dadurch widerlegt sei, dass ausgeführt worden sei, dass es sich um eine Sackgasse handle. Der Weg sei zum Teil verwaldet, zum Teil verwachsen. Er ende im Nichts und werde mit Ausnahme von Waldanstössern und zum Forstbetrieb nicht mehr befahren. Dass irgendjemand behindert worden wäre, sei ausgeschlossen.
Weiters stünden die Feststellungen mit sich in Widerspruch, da in der Nacht nicht objektiv erkennbar gewesen sei, dass später eine 10 cm dicke Buche umgesägt werden musste. Weiters bestehe bei den Feststellungen insoweit ein Widerspruch, als dass eine durch natürlichen Samenflug aufgekommene junge Buche keinen Flurschaden darstelle. Die Buche stelle keinen wirtschaftlichen Wert dar, da sie nicht bepflanzt worden, sondern wild gewachsen sei und auf der Wegfläche befindlich ohnehin nicht lebensfähig gewesen wäre und entfernt hätte werden müssen. Weiters stünden die Feststellungen mit sich in Widerspruch, da Sicherungsmassnahmen auf einem Waldweg nicht notwendig seien, zumal die Zufahrt auf einem Waldweg nicht zulässig sei, da es sich bei einem Waldweg nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche handle und für den Personenverkehr gesperrt sei.
Dazu wurde erwogen:
Der Berufungswerber vermag mit diesem Nichtigkeitsgrund nicht durchzudringen. Der Staatsanwaltschaft ist nämlich darin beizupflichten, dass der Berufungswerber tatsächlich keinen der in § 220 Ziff. 3 StPO gerügten Mangel geltend gemacht hat. Soweit er dazu in der Replik Stellung bezieht, ist darauf zu verweisen, dass die dort aufgezeigten Widersprüche nicht entscheidungswesentlich und zum Teil auch durch die Aktenlage nicht gedeckt sind.
Zur Berufung wegen Vorliegens des Nichtigkeitsgrundes nach § 220 Ziff. 8 StPO:
Hier verwies der Berufungswerber auf die gestellten Beweisanträge und führte dazu aus, dass der Ortsaugenschein gezeigt hätte, dass es sich vorliegendenfalls um eine Bagatellangelegenheit ausserhalb des Strassengebietes gehandelt habe, die nie zu einer Verpflichtung geführt hätte, die Polizei zu informieren. Der Ortsaugenschein hätte weiters ergeben, dass ein Flurschaden nicht aufgetreten sei, da bei gewöhnlichem Gang der Angelegenheit das Einsinken im Morast keinen Schaden darstelle und die zum Entfernen des Fahrzeuges abgeschnittene Buche keinen Wert darstelle, soweit diese weder das Fahrzeug beschädige noch selbst Schaden trage. Ähnlich wie beim Überfahren eines Zweiges oder eines Maikäfers hätte keine Verpflichtung bestanden, die Polizei zu informieren. Zudem hätte ein Augenschein klar gezeigt, dass es sich bei dem Waldweg um eine Sackgasse gehandelt habe und dadurch weder Reiter, Wanderer etc. behindert worden seien und somit niemals eine Verpflichtung bestanden hätte, die Polizei zu informieren.
Dem hielt die Staatsanwaltschaft entgegen, dass ohnehin erwiesen sei, dass der Ort des Vorfalls abseits von befestigten Strassen liege und die Feststellung eines Flurschadens, welcher von einem Fahrzeug vor fünf Monaten auf einem Waldweg verursacht worden sei bzw eine im Unfallbereich befindliche Birke ab Abtransport des Fahrzeuges entfernt worden sei, tatsächlich unmöglich sei. Weiters habe das Erstgericht richtig ausgeführt, dass die Frage, ob die Meldung bei der Landespolizei ein objektives Erfordernis gewesen sei, eine Rechtsfrage sei, die nicht durch einen Lokalaugenschein geklärt werden könne. Zudem weise das Erstgericht zu Recht darauf hin, dass die Frage, ob der Angeklagte bei seiner Erstverantwortung davon gesprochen habe, dass er nach dem gegenständlichen Vorfall zumindest vier grosse Bier getrunken habe, unerheblich sei und dies im Übrigen - zu Gunsten des Angeklagten - ohnedies festgestellt worden sei.
Dem wurde in der Replik entgegengehalten, dass ein Ortsaugenschein einen subjektiven Eindruck hinsichtlich der tatsächlichen örtlichen Begebenheiten vermittelt hätte.
Auch dieser Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor. Hinsichtlich der Örtlichkeit hat das Erstgericht die rechtlich notwendigen Feststellungen getroffen und die Anwendbarkeit des SVG zutreffend mit der Bestimmung nach Art 15 Waldgesetz begründet. Somit gab es keine Notwendigkeit, den von der Verteidigung beantragten Ortsaugenschein durchzuführen, zumal die Örtlichkeit sowohl in der Beschreibung der Anzeige als auch in der darin angeschlossenen Fotodokumentation umfassend dargestellt wurde. Der diesbezügliche ins Treffen geführte Umstand, dass die Strasse in ihrem weiteren Verlauf nicht mehr befahrbar sei, ändert nichts an der Verpflichtung, das Fahrzeug zu entfernen, weil das Fahrzeug jedenfalls für den noch befahrbaren Teil der Strasse ein Hindernis darstelle, wie aus der Anzeige vom 19.11.2009 (ON 1) schlüssig hervorgeht.
Zur Berufung wegen Vorliegens des Nichtigkeitsgrundes nach § 221 Ziff. 1 StPO:
Hier wird vorgebracht, der Angeklagte hätte nur dann mit einer Blutprobe rechen müssen, wenn gemäss Art 51 SVG Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorgelegen hätten. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn anhand des festgestellten Geschehens eine Trunkenheit anzunehmen gewesen wäre. Aufgrund der getroffenen Feststellungen sei davon auszugehen, dass eine Blutprobe und die von der Regierung im Verordnungsweg vorgesehene Mundalkoholprobe nicht angeordnet worden wäre, da der Angeklagte aufgrund der festgestellten Alkoholverantwortung zum Zeitpunkt des Vorfalls bei Einlangen im Hause M.M. um 03.30 Uhr vollständig nüchtern gewesen sei und keine Symptome der Alkoholisierung erkennbar gewesen seien und letztlich das Fahrverhalten des Angeklagten auch nicht auf eine Alkoholisierung schliessen lasse. Dass das Einsinken eines Fahrzeuges auf einem Waldweg, der zur Abkürzung genommen und auf dem gewendet worden sei, nicht auf eine Alkoholisierung schliessen lasse, entspreche den Grundsätzen der Lebenserfahrung. Aufgrund der getroffenen Feststellungen wäre deshalb zwingend davon auszugehen gewesen, dass mit einer Anordnung im Sinne des Art 86 a SVG nicht gerechnet hätte werden müssen.
Wie aus den Feststellungen des Erstrichters hervorgehe, habe der Angeklagte über einen ganzen Abend hinweg lediglich einige Stangen getrunken (genau genommen 4 Stangen à 3 dl), was bedeute, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalles in den frühen Morgenstunden weder ersichtlich noch tatsächlich angetrunken und seine Trinkverantwortung auch nicht als möglicherweise angetrunken erkennbar gewesen sei. Aus diesem Grund wäre bei einer Gegenüberstellung mit einem Polizeiorgan davon auszugehen gewesen, dass weder ein Mundalkoholtest gemäss Art 51 iVm mit der diesbezüglichen Verordnung der Regierung erfolgt noch der Blutalkoholtest angeordnet worden wäre. Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass das festgestellte Geschehen, nämlich das Einsinken des Fahrzeuges des Angeklagten auf dem morastigen Untergrund, ebenfalls nicht auf ein in typischer Weise im Zusammenhang mit einer Alkoholisierung stehenden Geschehens zurückzuführen sei.
Dazu verwies die Staatsanwaltschaft darauf, dass der angezogene Nichtigkeitsgrund schon deswegen nicht vorliege, weil der Berufungswerber nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes (ON 15, S. 2-4), sondern von einem Wunschsachverhalt ausgehe.
Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft entsprechen der Aktenlage. Denn das Erstgericht hat insbesondere folgende Feststellungen getroffen:
"Der Beschuldigte hat bei Verlassen der Unfallstelle erkannt, dass er im Zuge seines versuchten Wendemanövers einen Flurschaden verursacht hat und dass er sein Fahrzeug verkehrsbehindernd bzw jeden Verkehr auf den gegenständlichen Waldweg blockierend zurücklässt. Der Beschuldigte hat auch erkannt, dass Umstände (Alkoholkonsum vor Antritt der Fahrt, Befahren eines Waldweges in den Nachtstunden, welcher offensichtlich für Personenwagen nicht geeignet ist, worauf das Fahrzeug letztendlich im Schlamm stecken geblieben ist; Zurücklassen eines den Waldweg versperrenden Personenwagens, ohne Sicherungsmassnahmen zu treffen) vorliegen, welche die Anordnung einer Blutprobe objektiv als sehr wahrscheinlich erscheinen liessen. Durch das Verlassen der Unfallstelle ohne Verständigung der Polizei (spätestens nach Erreichen des Hauses des Kollegen M.M.) hat der Beschuldigte billigend in Kauf genommen, dass er sich dadurch einer Blutprobe entzieht."
Diese Feststellungen auf der subjektiven Tatseite wurden in der Berufung wegen Vorliegens des materiellen Nichtigkeitsgrundes nach § 221 Z 1 StPO nicht berücksichtigt. Somit ist diese Berufung nicht gesetzmässig ausgeführt.
In rechtlicher Beziehung ist noch anzumerken, dass der am Wagen des Angeklagten festgestellte Schaden, insbesondere der Umstand, dass sich die Stossstange vorne links aus der Verankerung gelöst hat, die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigt hat. Das abgestellte Fahrzeug stellte weiters zweifellos ein Verkehrshindernis dar, was nach Art 52 Abs 2 VRV eine Benachrichtigung der Polizei bedingt, wenn die Gefahr nicht unverzüglich beseitigt werden kann.
Die gesamten Umstände weisen auch in objektiver Hinsicht zweifellos darauf hin, dass der Angeklagte mit einer der in Art 86 a Abs 1 SVG beschriebenen Anordnung hätte rechnen müssen. Dabei kommt es entgegen den Ausführungen in der Berufung nicht darauf an, ob tatsächlich eine Trunkenheit hätte festgestellt werden können, sondern darauf, ob die Umstände des konkreten Falles eine solche Massnahme indiziert hätten. Diese Gesetzesbestimmung will ja gerade verhindern, dass derjenige Fahrzeuglenker, der flüchtet oder sich anderweitig der Alkoholkontrolle entzieht, besser weg kommt als derjenige, der die Untersuchung durch Polizei und Arzt über sich ergehen lässt. Auch der völlig Nüchterne muss mit einer Blutprobe rechen und kann also den Tatbestand nach Art 86 a Abs 1 SVG erfüllen, wenn die besonderen Fallumstände den allerdings unzutreffenden Verdacht auf Angetrunkenheit begründen (BGE 105 V 64 ff).
Bleibt noch anzufügen, dass der vom Erstgericht ebenfalls festgestellte Nachtrunk Tatbestandsmässigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle begründet. Damit gehen auch jene Ausführungen ins Leere, die in der Replik zur Äusserung der Staatsanwaltschaft erstattet wurden.
Zur Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld:
Hier wird vorgebracht, dass der festgestellte Bierkonsum im Hinblick auf den Zeitablauf zwingend zur Annahme führe, dass der Angeklagte um 03.30 Uhr wieder völlig nüchtern gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt auch Symptome einer Alkoholisierung wie Mundalkoholgeruch, langsame Bewegungen oder gerötete Augen nicht vorgelegen hätten. In der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 03.30 Uhr seien insgesamt 7,30 Stunden gelegen, in denen ein gewöhnlicher Körper 0,2 Gew. Promille pro Stunde abbaue. Ausgehend von der Alkoholkonzentration von 4 Stangen Bier à 0,3 dl berechne sich die Alkoholisierung des Angeklagten mit 0,0 Promille zum Zeitpunkt 03.30 Uhr. Somit sei der Angeklagte zum Zeitpunkt, zu dem er angeblich die Polizei hätte verständigen und mit einer Blutprobe hätte rechnen müssen, nüchtern gewesen und hätte mit der Anordnung einer Blutalkoholprobe oder einer von der Regierung vorgesehenen Massnahme nicht rechnen müssen.
Unter Berücksichtigung des Geschehens, dass der Angeklagte sich am 18.09.2009 im Ausgang befunden, fast nichts oder nur mässig getrunken habe, indem er den ganzen Abend über nur 4 kleine Bier/Stangen à 0,3 dl getrunken habe, seien Alkoholsymptome zum Zeitpunkt der potenziellen Anhaltung nicht anzunehmen. Somit sei zum Zeitpunkt 03.30 Uhr nicht erkennbar gewesen, dass der Angeklagte zuvor geringfügig Alkohol zu sich genommen und eine Blutalkoholkonzentration von 0,0 Gew. Promille aufgewiesen habe.
In diesem Zusammenhang werde ausdrücklich ausgeführt, dass das Einsinken eines Fahrzeuges auf einem Waldweg auch nicht an sich darauf hinweise, dass ein angetrunkenes Fahrverhalten gesetzt worden sei. Dieses sei der Lebenserfahrung entsprechend immer daran zu sehen, dass in Schlangenlinien gefahren werde, fahrlässige Verkehrswidrigkeiten begangen würden oder sonst ein auffälliges Verhalten an den Tag gelegt werde, welches nach der Lebenserfahrung einem Nüchternen nicht zuzuordnen sei. Dies habe der Angeklagte nicht gesetzt. Er sei lediglich, um eine Abkürzung zu fahren, in der Nacht auf unsicherem Terrain mit seinem Fahrzeug etwas eingesunken und habe aus Bequemlichkeit davon Abstand genommen, das Fahrzeug noch in der Nacht wieder flott zu machen. Trotzdem habe man sich nach dem Ankommen im Haus M.M. noch einen schönen Abend gemacht und sei anschliessend zu Fuss nach Hause gegangen.
All diese Umstände würden nicht dafür sprechen, dass der Angeklagte mit der Anordnung einer Blutprobe hätte rechnen müssen. Er habe deshalb zu Recht darauf verzichtet, die Polizei zu informieren. Diesbezüglich hätte das Erstgericht entsprechende Feststellungen zu treffen gehabt, was nicht geschehen sei. Die Würdigung aller Umstände hätte einzig und allein den Schluss zugelassen, dass der Angeklagte darauf verzichten hätte können, die Polizei zu informieren. Ausserdem sei es ihm nicht möglich gewesen, die Polizei zu verständigen, da er kein Natel bei sich geführt habe. Auch im Hause M.M. hätte sich kein Telefon befunden. Im Übrigen bestehe auch keine Verständigungspflicht, ein Verkehrshindernis auf einem Waldweg zu melden. Die Verständigung des Waldbesitzers und die Unpassierbarkeit des Waldweges sei eine Angelegenheit privaten Rechts.
Dem hielt die Staatsanwaltschaft wiederum zu Recht entgegen, dass die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht gesetzmässig ausgeführt worden sei, weil der Berufungswerber nur pauschal behaupte, dass die seitens des Erstgerichtes getroffenen Feststellungen unrichtig seien, darüber hinaus aber nicht darlege, welche konkreten Feststellungen des Erstgerichtes bekämpft würden und welche vom Berufungswerber gewünschten Feststellungen des Erstgerichtes aufgrund welcher in der Schlussverhandlung vorgekommener Beweisergebnisse zu treffen gewesen wären. Im Übrigen habe das Erstgericht sämtliche Feststellungen aufgrund einer nachvollziehbaren und richtigen Beweiswürdigung getroffen.
Dem hielt der Angeklagte in seiner Replik entgegen, dass unter diesem Berufungsgrund die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bekämpft worden seien. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei nicht gemäss § 221 Z 1 StPO vorzugehen und sekundäre Feststellungsmängel zu rügen, sondern es seien die getroffenen Feststellungen insgesamt zu bekämpfen, da die Negativfeststellung begehrt werde, dass anhand objektiver Gesichtspunkte das Informieren der Polizei nicht notwendig gewesen wäre, da keine Verpflichtung hiefür bestanden habe. Da für den Angeklagten günstigere Feststellungen begehrt würden, sei entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sehr wohl die Berufung wegen Schuld zu ergreifen, da anstatt den getroffenen Feststellungen für den Angeklagten günstigere begehrt würden.
Auch mit diesem Berufungsgrund vermag der Angeklagte nicht durchzudringen.
Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass das Vorbringen unter diesem Berufungsgrund zu wenig konkret sei. Auch im Strafverfahren muss der Rechtsmittelwerber, wenn er unrichtige Tatsachenfeststellungen rügt, angeben:
-. welche konkrete Feststellung bekämpft wird;
-. infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde;
-. welche konkrete andere Feststellung begehrt wird; und
-. aufgrund welcher Beweismittel und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre.
Es reicht daher nicht aus, bloss auf einzelne, für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel (etwa die Aussage des Angeklagten) zu verweisen; vielmehr muss dargelegt werden, warum das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln hätte Glauben schenken sollen. Erforderlich ist also eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage. Dies lässt sich allerdings der gegenständlichen Schuldberufung nicht entnehmen.
Abgesehen davon ist den Ausführungen des Erstgerichtes zur Beweiswürdigung zu folgen. Denn es hat objektive Umstände zur Darstellung gebracht, die sich aus den Polizeiermittlungen ergaben und ungeachtet der in der Berufung angestellten Rückrechnung des Blutalkoholwertes darauf schliessen lassen, dass mit einer Anordnung der Blutprobe zu rechen gewesen wäre.
Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe:
Hier brachte der Berufungswerber vor, dass er mittellos und Student sei. Aus diesem Grund sei die Verhängung einer Busse von CHF 1.200,-- überhöht. Aufgrund des Umstandes seines geringen Einkommens hätte eine Busse von CHF 500,-- ausgereicht.
Dieses Vorbringen kann zwar nicht zur Reduzierung der Strafe führen, da der Angeklagte soweit vor der Polizei als auch in der Berufungsverhandlung ein monatliches Einkommen von CHF 2.500,-- bis CHF 3.000,-- eingeräumt hat. Allerdings ist im Hinblick auf das aus dem gegenständlichen Sachverhalt ableitbare geringere Gefahrenpotenzial Rücksicht zu nehmen, sodass die Reduzierung der verhängten Geldstrafe auf CHF 800,-- tat- und schuldangemessen erscheint.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 307 StPO."
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes erhoben die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruches über die Strafe und der Angeklagte wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Widersprüchlichkeit der Feststellungen und wegen des Ausspruches über die Schuld Revision an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof.
Während die Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft im Antrag mündet, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass auch der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe keine Folge gegeben und das Ersturteil wieder hergestellt werde, in eventu die Strafsache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, beantragte der Angeklagte in seiner Revision, den Angeklagten freizusprechen, in eventu die Urteile I. und II. Instanz aufzuheben und dem Erst- bzw Zweitgericht die neuerliche Verhandlungsführung und Entscheidung aufzutragen sowie dem Land Liechtenstein die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf eine Äusserung zur Revision des Angeklagten. Hingegen führte der Angeklagte in seiner Gegenäusserung zur Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft aus, dass auch der sorgfältige Durchschnittsmensch anlässlich einer derartigen Situation, nämlich einem Hängenbleiben seines Fahrzeuges auf einem Waldweg, vorerst versuchen würde, die Angelegenheit selbst zu bereinigen, indem er Hilfe herbeihole, wie dies auch der Angeklagte getan habe, und aufgrund der Geringfügigkeit der Angelegenheit darauf verzichten würde, die Polizei einzuschalten. Selbst wenn noch in der Nacht Klarheit darüber bestanden hätte, dass sich das Stossstangeneck des Fahrzeuges des Angeklagten gelöst hätte und davon hätte ausgegangen werden müssen, dass eine, keinen wirtschaftlichen Wert darstellende, am Weg wild wachsende, ein- oder 2-jährige Buche abgeschnitten werden müsse und daraus gegebenenfalls ein Flurschaden abzuleiten wäre, sei die Vorgangsweise des Angeklagten jedenfalls verständlich und auch jene, die ein sorgfältiger Durchschnittsmensch wählen würde.
Das Verschulden des Angeklagten sei bei Würdigung aller Umstände als besonders gering zu werten, sodass die vom Berufungsgericht angezogene Herabsetzung der verhängten Busse schuld- und tatangemessen sei und auch den Einkommensverhältnissen des Angeklagten entspreche. Dieser sei Student und arbeite nur nebenbei bei einem Unternehmen, um sein Studium zu finanzieren. Sein Einkommen von CHF 2.500,- bis CHF 3.000,-- diene dem Angeklagten dazu, die Ausgaben und Auslagen des täglichen Lebens, seine Studiengebühren und die Anschaffungen für das Studium zu bezahlen. Es werde daher beantragt, die Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft abzuweisen und das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes zu bestätigen.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revision des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wegen des Revisionsgrundes des § 234 Z 2 StPO und wegen des Ausspruches über die Schuld ist rechtzeitig, jedoch unzulässig.
Gemäss § 235 Abs 1 StPO ist die Entscheidung des Obergerichtes, wodurch das erstrichterliche Urteil bestätigt wird, endgültig, soweit nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen worden ist. Gemäss § 235 Abs 2 StPO hat der Angeklagte kein Weiterzugsrecht mehr gegen eine Entscheidung des Obergerichtes, die das erstrichterliche Urteil zu Gunsten des Verurteilten abändert.
In Bezug auf den Schuldspruch des Erstgerichtes hat das Fürstliche Obergericht der dagegen erhobenen Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Schuldspruch bestätigt. Da in Bezug auf dieses Faktum somit eine gleichlautende Entscheidung vorliegt, ist der Schuldspruch endgültig und es steht dem Angeklagten diesbezüglich kein Weiterzugsrecht zum Obersten Gerichtshof zu.
Was die Strafe betrifft, wurde das erstrichterliche Urteil zu Gunsten des Angeklagten abgeändert, indem die über den ihn vom Fürstlichen Landgericht verhängte Busse herabgesetzt wurde, sodass auch hier ein Weiterzugsrecht des Angeklagten zu verneinen ist.
Daran vermögen auch die in der Revision vorgebrachten Argumente, dass es dem Gleichbehandlungsgebot entspreche, dass auch der Angeklagte eine Revision an den Obersten Gerichtshof einbringen dürfe, wenn die Revision der Anklagebehörde für zulässig erklärt werde, nichts zu ändern. Dass der Ausschluss des Weiterzugsrechtes nach § 235 Abs 1 und 2 StPO nur dann Geltung haben sollte, wenn für den jeweiligen Revisionsgegner die Anfechtung des Urteil ebenfalls nicht zulässig ist, kann dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht entnommen werden. Es bestehen auch gegen die Verfassungsmässigkeit des Rechtsmittelausschlusses keine Bedenken. Art 43 LV, der das Recht der Beschwerdeführung bis zur letzten Instanz gewährleistet, lässt ausdrücklich einfach-gesetzliche Beschränkungen des Rechtsmittelzuges zu (siehe dazu auch LES 2001, 114).
Die Revision des Angeklagten war daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf ihren Inhalt meritorisch einzutreten war.
Zur Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft:
Die Revisionswerberin bekämpft die Herabsetzung der vom Erstgericht verhängten Busse und begründet dies zusammengefasst damit, dass das Fürstliche Obergericht bei seiner Entscheidung die ständige Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes ausser Acht lasse, dass Gesetzgeber und Praxis hätten verhindern wollen, dass der korrekt sich einer Blutprobe unterziehende Fahrer schlechter wegkomme als derjenige, der sich ihr entziehe oder sie sonst wie vereitle. Da im gegenständlichen Fall aufgrund der unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichtes keinesfalls erwiesen sei, dass der Angeklagte nüchtern bzw im massgebenden Zeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von weniger als 0,8 Gewichtspromille gehabt habe, wäre die Gleichbehandlung der gegenständlichen Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe nach Art 86 a Abs 1 SVG mit einer Verurteilung wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand nach Art 86 Abs 1 SVG bei der Strafzumessung geboten gewesen.
Das Fürstliche Obergericht habe nicht nur diese gebotene Gleichbehandlung unterlassen, sondern zu Unrecht auf ein angeblich aus dem gegenständlichen Sachverhalt ableitbares geringeres Gefahrenpotenzial Rücksicht genommen. Das Fürstliche Obergericht übersehe auch, dass die erwähnte Gleichbehandlung aus generalpräventiven Erwägungen zwingend notwendig und erforderlich sei, da ansonsten jeder Fahrzeuglenker in Zukunft sich der Blutprobe entziehen und/oder diese sonst vereiteln würde, wenn er diesfalls mit einer vergleichbar wesentlich milderen Busse "davonkommen" würde. Unter Beachtung dieser Grundsätze hätte das Fürstliche Obergericht unter Berücksichtigung des monatlichen Einkommens des Angeklagten die verhängte Busse nicht herabsetzen dürfen, sondern die vom Erstgericht verhängte Busse von CHF 1.200,--, die ohnehin schon an der untersten Grenze angesiedelt sei, bestätigen müssen.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art 86 a SVG Abs 1 SVG ist mit einer Busse bis zu CHF 50.000,--, im Nichteinbringlichkeitsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Monaten, bedroht. Dieselbe Strafdrohung besteht für das Fahren im fahrunfähigen Zustand nach Art 86 Abs 1 SVG.
Der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes (BGE 117 IV 297 f; BGE 106 IV 5 f; BGE 126 IV 53 f; BGE 121 II) - welche herangezogen werden kann, zumal das schweizerische Strassenverkehrsgesetz Rezeptionsvorlage für das liechtensteinische Strassenverkehrsgesetz vom 30.06.1978, LGBl 1978 Nr. 18, war und in seinem Art 91 a den fast wortwörtlich gleichlautenden Tatbestand enthält - mit dem Straftatbestand der Vereitelung der Blutprobe verhindern wollte, dass der korrekt sich einer Blutprobe unterziehende Fahrer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt und dieser daher in der strafrichterlichen Praxis sowohl hinsichtlich der Strafzumessung als auch in Bezug auf die Gewährung der bedingten Strafnachsicht grundsätzlich gleich wie ein Fahrer in angetrunkenem Zustand behandelt wird.
Diese Gleichstellung ist nach Sinn und Zweck des Straftatbestandes der Vereitelung der Blutprobe dann gerechtfertigt, wenn der Fahrzeuglenker aufgrund der vorhandenen Beweismittel, die weniger genau sind als die Blutprobenanalyse, nicht des Fahrens in angetrunkenem Zustand überführt werden kann und wenn andererseits aber die Möglichkeit besteht, dass der Fahrzeuglenker bei korrektem Verhalten aufgrund des Ergebnisses der Analyse der ihm abgenommenen Blutprobe wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt worden wäre, er sich also durch die Vereitelungshandlung einem solchen Risiko entzog (BGE 117 IV 297).
Der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft ist auch einzuräumen, dass im Hinblick auf die Feststellungen des Erstgerichtes davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit bestand, dass der Angeklagte bei korrektem Verhalten aufgrund des Ergebnisses der Analyse einer Blutprobe wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt worden wäre, da diese Gleichbehandlung nur dann nicht gerechtfertigt wäre, wenn der Angeklagte zur Zeit der Fahrt erwiesenermassen nüchtern gewesen wäre.
Das strafbare Verhalten liegt beim Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe durch Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalles an die Polizei darin, dass der Täter für allfällige weitere Abklärungen des Unfalles nicht zur Verfügung steht (BGE 114 IV 154; 124 IV 125). Die Strafbestimmung knüpft daher an einen Sachverhalt an, der die Pflicht, sich zur Verfügung zu halten, auferlegt. Ein solcher auslösender Sachverhalt liegt grundsätzlich nur in der Verletzung der in Art 47 SVG statuierten Meldepflichten bei Unfällen mit Personen- oder mit Sachschäden (BGE 125 IV 283). Die Meldepflicht nach Art 52 Abs 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 01.08.1978, LGBl 1978 Nr.19 (gleichlautend wie Art 54 Abs 2 der schweizerischen Verkehrsregelnverordnung) dient nicht auch der Abklärung des Unfalls, sondern bezweckt einzig die unverzügliche Beseitigung der Gefahren, die durch Unfälle, Fahrzeugpannen, herabfallende Ladungen und dergleichen entstehen. Die Unterlassung der nach Art 52 Abs 2 VRV gebotenen Meldung an die Polizei kann daher nicht den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe erfüllen (BGE 126 IV 53).
Auslösend für die Erfüllung des Tatbestandes war daher die Verletzung der Meldepflicht, die aufgrund des nach dem festgestellten Sachverhalt geringen Flurschadens geboten war. Wenn auch die Meldepflicht im Sinne des Art 47 Abs 3 SVG nicht von der Höhe des verursachten Schadens abhängig ist, darf doch gegenständlich bei der Strafbemessung nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte im gegenständlichen Fall durch das von ihm gesetzte Verhalten für die Abklärung eines lediglich geringen Sachschadens nicht zur Verfügung stand. Ohne jeglichen Sachschaden hätte im vorliegenden Fall gar keine Verpflichtung des Angeklagten bestanden, sich Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit zur Verfügung zu stellen. Es muss in der Strafbemessung einen Unterschied machen, ob die Abklärung eines Unfalles mit Personenschaden bzw massivem Sachschaden oder mit minimalem Sachschaden gefährdet ist.
Da das SVG keine Regelungen für die Strafbemessung enthält, finden nach Art 96 SVG die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzes Anwendung. Die auszumessende Strafe muss der persönlichen Täterschuld, aber auch dem Unwert der verschuldeten Tat angemessen sein. Die entscheidenden Kriterien für die Bemessung der Strafe sind daher der subjektive Vorwurf, der dem Täter wegen seines rechtsfehlerhaften Verhaltens zu machen ist und die objektive Bedeutung der verschuldeten Tat für die verletzte Rechtsordnung.
Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass beim Angeklagten dem Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit kein Erschwerungsgrund gegenübersteht sowie unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten, wobei auch nicht übersehen werden darf, dass seinem monatlichen Nettoeinkommen Stipendienschulden in Höhe von cirka CHF 50.000,-- gegenüberstehen, stellt die vom Fürstlichen Obergericht mit CHF 800,-- bemessene Busse eine zwar sehr milde, jedoch gerade noch schuld- und tatangemessene Sanktion dar, die keiner Anhebung bedurfte.
Generalpräventiven Erwägungen wurde bereits - wenn auch nicht ausdrücklich begründet - durch den Umstand Rechnung getragen, dass eine bedingte Strafnachsicht verwehrt wurde.
Beiden Revisionen war somit ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenspruch stützt sich auf §§ 307, 308 StPO (Art 40 GGG). Da der Angeklagte in seiner Gegenäusserung überhaupt keinen Kostenersatz beantragte, hatte diesbezüglich ein Kostenspruch zu entfallen.
Vaduz, am 05. November 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat