08 EX. 2011.443
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Stefan Becker, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Senatsmitglieder, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der betreibenden Partei A***, vertreten durch W***, wider die verpflichtete Partei R***, vertreten durch den gerichtlich bestellten Kurator S*** sowie der beteiligten Partei G***, vertreten durch B***, wegen Akteneinsicht und Auskunftserteilung (Streitwert CHF ***) über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 10.8.2011, ***, mit dem dem Rekurs des Beteiligten gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 7.6.2011 (ON 21) Folge gegeben, dieser Beschluss aufgehoben und dem Landgericht aufgetragen wurde, nach Eintritt der Rechtskraft das Verfahren zu ergänzen und neuerlich über den Exekutionsantrag der betreibenden Partei vom 14.4.2011 zu entscheiden, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben, die angefochtene Rekursentscheidung a u f g e h o b e n und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über das Rechtsmittel des Beteiligten an das Obergericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Mit der am *** beim Landgericht zu *** eingebrachten Klage begehrte die nunmehr betreibende Partei die Verurteilung der (nunmehrigen) Verpflichteten zu einer näher bestimmten Auskunftserteilung, insbesondere ihr in alle Geschäftsbücher und Papiere Einsicht zu geben sowie der betreibenden Partei zu gestatten, auf eigene Kosten Kopien anzufertigen. Die bereits bei Klagseinbringung "gelöschte" Stiftung wurde in diesem Verfahren durch einen Prozesskurator gemäss den §§ 10 f sowie Art 141 Abs 1 PGR vertreten, der aufgrund des schon in der Klage gestellten Antrages vom Prozessgericht mit Beschluss vom *** bestellt worden war. Als Nebenintervenientin auf Seiten der geklagten Stiftung fungierte in diesem Verfahren eine *** die Ehegattin des verstorbenen wirtschaftlichen Stifters ***.
Mit rechtskräftigem Urteil vom ***, wurde dem Klagebegehren teilweise Folge gegeben und die Verpflichtete zu einer näher bestimmten (gegenüber dem Klagebegehren eingeschränkten) Bucheinsicht sowie zur Gestattung der Anfertigung von Kopien verurteilt.
2.1 Am *** beantragte die betreibende Partei aufgrund dieses rechtskräftigen Urteils des OGH vom *** zur Durchsetzung ihres Anspruches auf Bucheinsicht die Exekutionsbewilligung gemäss Art 257 EO unter Androhung von Geldstrafen oder Haft. Für die gelöschte Stiftung (verpflichtete Partei) möge ein Beistand/Kurator bestellt werden.
Mit den beiden in Rechtskraft erwachsenen Beschlüssen vom *** bestellte das Landgericht den nunmehrigen Vertreter der Verpflichteten zu deren Kurator nach § 8 ZPO iVm Art 51 EO zur Vertretung im gegenständlichen Exekutionsverfahren und bewilligte antragsgemäss die Exekution, wobei der Stiftung für den Fall der Säumnis die Verhängung einer Geldstrafe von CHF *** angedroht wurde (ON 6, 7).
2.2.1 Mit einem weiteren Exekutionsantrag vom *** beantragte die betreibende Partei - primär - die Verhängung der angedrohten Geldstrafe sowie die Androhung der Haft gegenüber dem Beteiligten G*** in der Dauer von mindestens einem Monat im Sinne des Art 257 EO.
Sie begründete ihren Exekutionsantrag zusammengefasst damit, dass die Stiftung ihrer Verpflichtung aus dem Urteil des OGH nicht nachgekommen sei. Die ehemaligen Organe der Stiftung würden die Ansicht vertreten, dass sie das Urteil des OGH nicht erfüllen und für die Stiftung auch keine Handlungen mehr setzen könnten und dürften, weil die Stiftung aufgrund ihrer Löschung rechtlich nicht mehr existiere. Die in der Exekutionsbewilligung vom *** festgesetzte Frist von vier Wochen sei am *** abgelaufen. Die Erzwingung unvertretbarer Handlungen bei juristischen Personen sei gegen deren Organe möglich. So habe der OGH in seiner Entscheidung vom *** in Rechtsanalogie zu § 446 Abs 1 Z 5 ZPO iVm § 156 ZPO entschieden, dass neben dem bestellten einstweiligen Vertreter diejenigen Organvertreter zum Offenbarungseid verhalten werden können, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Exekution, in deren Verlauf es zum Offenbarungseid komme, bestellt gewesen seien. Analog müsse dies auch bei der Durchsetzung unvertretbarer Handlungen im Sinne von Art 257 EO gelten, da die Rechts- und Interessenlage dieselbe sei. Hiebei könne dem Kurator der Verpflichteten nicht vorgeworfen werden, die Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere sowie die Anfertigung von Kopien zu verweigern. Der Kurator wolle nämlich dem Urteil Folge leisten, sei aber dazu nicht in der Lage, da ihm selbst kein Zugang zu den gegenständlichen Informationen gewährt werde. Hingegen könne dem ehemaligen Stiftungsrat G*** eine Untätigkeit vorgeworfen werden, da er die notwendige Verfügungsgewalt über die Unterlagen besitze und aktiv und vorsätzlich die Durchsetzung des ergangenen Urteils vereitle. Darüber hinaus habe K*** tatsächlich seine Organtätigkeit nicht beendet, da er die der Gesellschaft gehörenden Unterlagen, die er als Stiftungsrat für diese gehalten habe, nicht an den Kurator herausgeben wolle. Als faktisches Organ könne er deshalb gleich einem ordentlichen Organ in das Exekutionsverfahren einbezogen werden. Im Rahmen der Exekutionsführung sei daher der Wille des ehemaligen Stiftungsrates und nach wie vor faktisch tätigen G*** dadurch wirksam zu beugen, dass er persönlich verpflichtet werde.
2.2.2 In ihrer "Äusserung" vom *** beantragte die durch den Kurator vertretene verpflichtete Partei, den Exekutionsantrag zu bewilligen.
Hiezu führte der Kurator aus, dass er selbst zu keiner Zeit Stiftungsrat, Repräsentant oder Aktenverwahrer der Unterlagen der gelöschten Stiftung gewesen sei. Er verfüge daher über keinerlei Unterlagen der gelöschten Stiftung. Mit Schreiben vom 1.3. und 8.4.2011 habe er alle Stiftungsräte und Repräsentanten aufgefordert, ihm die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen und/oder die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Diese Versuche seien jedoch ergebnislos verlaufen.
2.2.3 Der als Beteiligter beigezogene G*** stellte in seinem Schriftsatz vom *** den Antrag, den Exekutions- bzw Vollzugsantrag kostenpflichtig abzuweisen.
Er berief sich im Wesentlichen darauf, dass die von der betreibenden Partei angeführte Entscheidung des OGH vorliegend nicht angewendet werden könne, weil er lange vor Einleitung des Exekutionsverfahrens als Stiftungsrat demissioniert habe. Er sei nicht einmal im Zeitpunkt der Klagseinbringung am *** Stiftungsrat gewesen. Damit sei er bereits vor Einleitung des Exekutionsverfahrens als Organ ausgeschieden.
Ferner könne der Beteiligte deswegen, weil er allenfalls noch Aktenstücke der Stiftung verwahre - was ausdrücklich bestritten werde -, nicht als faktisches Organ angesehen werden. Andernfalls wäre eine Kuratorbestellung für eine gelöschte juristische Person überflüssig. Er könne daher weder als Aktenverwahrer noch als ehemaliges Organ für die gelöschte Stiftung Handlungen setzen. Hiezu sei nur ein solcher Kurator berechtigt, der auch dafür zu sorgen habe, dass die Exekutionsbewilligung erfüllt werde. Vorliegend sei M*** nur zum Prozesskurator bestellt worden. Damit sei er nicht berechtigt, für die Verpflichtete ausserhalb des Exekutionsverfahrens organschaftliche Handlungen vorzunehmen. Herr M*** habe deshalb seine Kompetenzen überschritten, als er den Beteiligten aufgefordert habe, sämtliche Gesellschaftsunterlagen der Stiftung herauszugeben. Richtigerweise hätte die betreibende Partei den Antrag stellen müssen, dass ein Kurator für die gelöschte Stiftung bestellt werde, der auch berechtigt sei, vom tatsächlichen Aktenverwahrer sämtliche Gesellschaftsunterlagen herauszuverlangen und der betreibenden Partei in Erfüllung des oberstgerichtlichen Urteils entsprechend Auskunft zu geben bzw Bucheinsicht zu gewähren.
2.3 Mit seinem Beschluss vom *** stellte das Landgericht zunächst fest, dass die verpflichtete Partei dem Auftrag des Gerichtes auf Gewährung von Einsicht in Geschäftsbücher und Papiere und auf Gestattung der Anfertigung von Kopien darüber innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sei; über Antrag der betreibenden Partei wurde gegen die Verpflichtete deshalb eine Geldstrafe von CHF *** verhängt (Punkt 1 des Beschlusses). In Punkt 2 wurde der Verpflichteten zur Befolgung dieses Auftrages eine neue Frist von vier Wochen gesetzt, nach deren fruchtlosem Ablauf über den ehemaligen Stiftungsrat der verpflichteten Partei, G*** (den Beteiligten), die Haft von 14 Tagen verhängt werden würde.
Das Landgericht traf aufgrund der von den Parteien vorgelegten Urkunden - über den zu Punkt 1 wiedergegebenen Sachverhalt hinaus - sowie nach teilweiser Wiedergabe der Statuten der Stiftung folgende Feststellungen:
"Mit Schreiben vom *** forderte R*** namens und auftrags seiner Mandantin auf, jegliche Gewährung von Informationen oder Akteneinsicht in Bezug auf die gelöschte R*** bei sonstiger persönlicher Verantwortlichkeit und Haftung zu unterlassen. Unter anderem führte R*** in diesem Schreiben aus, dass er G*** als ehemaligen Stiftungsrat der R*** (gelöscht) weiterhin dringend auffordern würde, von jeder Form der Erfüllung des bekannten Urteils des Obersten Gerichtshofes vom *** gegenüber der klagenden Partei A*** bzw deren Rechtsvertreter Abstand zu nehmen; das besagte Urteil des Obersten Gerichtshofes vom *** verpflichte einzig und ausschliesslich die gelöschte R*** zur teilweisen Gewährung von Akteneinsicht und Informationen gegenüber A*** und niemanden sonst; dieses Urteil könne auch gegen niemanden sonst exekutiert werden; nachdem die R*** aber bereits lange gelöscht sei und somit rechtlich nicht mehr existent sei, könne die gelöschte R*** keine Handlungen mehr setzen und irgendwelche Urteile mehr erfüllen; auch die ehemaligen Organe der gelöschten R*** könnten und dürften für die gelöschte Gesellschaft daher keine Handlungen mehr setzen; dies gelte sowohl für G*** als auch für die xy Anstalt als ehemalige Organe der gelöschten R***.
Bezugnehmend auf dieses Schreiben teile G*** dem Vertreter der betreibenden Partei mit Schreiben vom *** mit, dass er aufgrund dieses Schreibens dem Ersuchen des Rechtsvertreters der betreibenden Partei auf (allenfalls selektive, beschränkte) Akteneinsicht nicht entsprechen könne.
Auf die Aufforderungen des Kurators der verpflichteten Partei vom *** teilte G*** mit Schreiben vom *** mit, dass die R*** gelöscht, rechtlich also nicht mehr existent sei und die ehemaligen Organe für diese gelöschte Stiftung keinerlei Handlungen setzen könnten. Den Wunsch des Kurators der verpflichteten Partei nach Aktenherausgabe - "an wenn auch immer sich diese richtet" - hätten sie nicht einordnen können.
Mit Schreiben vom *** an *** , G*** und D*** ersuchte der Kurator der verpflichteten Partei neuerlich, die rechtskräftigen vollstreckbaren Titel der Liechtensteinischen Gerichtsbarkeit anzuerkennen und zu erfüllen. Mit Schreiben vom *** antwortete G***, dass der Kurator seine Stellung unrichtig bewerten würde, indem er seiner Funktion Kompetenz und Befugnisse zuordnen würde, die er rechtlich nicht habe; deshalb sehe er *** keine Veranlassung, weitergehend inhaltlich oder argumentativ auf die Ausführungen einzutreten; nur am Rande wurde darauf hingewiesen, dass die pauschale Feststellung "da sich die Unterlagen in ihrem Besitz befinden" so nicht bestätigt werden könne."
Rechtlich beurteilte das Landgericht den Sachverhalt wie folgt:
"Der Anspruch auf eine Handlung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und deren Vornahme zugleich ausschliesslich vom Willen des Verpflichteten abhängt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete durch Geldstrafen oder durch Haft zur Vornahme der Handlung angehalten wird (Art 257 EO). Voraussetzung für eine Exekution nach Art 257 EO ist also, dass im Exekutionstitel eine unvertretbare Handlung befohlen ist.
Ist die Exekution bewilligt und handelt der Verpflichtete dennoch nicht urteilsgemäss, so ist vom betreibenden Gläubiger der Vollzug der angedrohten Strafe zu beantragen. Im Beschluss darüber kann wiederum eine Frist gesetzt und eine weitere Strafe angedroht werden. Den Verstoss gegen das Handlungsgebot braucht der betreibende Gläubiger weder zu beweisen noch zu bescheinigen.
Die Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen gestaltet sich nur insofern einfach, als es um die Verhängung von Geldstrafen geht. Diese können nach hM gegen die juristische Person verhängt und auch vollstreckt werden. Schwierigkeiten ergeben sich, wenn man mit Geldstrafen nicht mehr das Auslangen findet und zur Verhängung von Haftstrafen greifen muss. Dann stellt sich nämlich die Frage, ob es überhaupt zulässig ist, gegen Organe einer juristischen Person die Haft zu verhängen.
Diese Frage ist - ohne dass auf die unterschiedlichen Lehrmeinungen insbesondere in Österreich näher einzugehen ist (vgl etwa Angst, EO, Rz 21 zu § 355) - grundsätzlich zu bejahen (vgl auch LES 2010, 141 ff und 104 ff, ELG 1967, 85). Nach der Rechtsprechung ist die Verhängung der Haft gemäss Art 257 EO gegen den organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person zulässig, auch wenn im Exekutionstitel nur die juristische Person genannt ist, weil der organschaftliche Vertreter Repräsentant der juristischen Person ist (vgl insbesondere öOGH 26.4.1995, 3 Ob 42/95 mwN).
Wird ein nur gegen die juristische Person bestehender Titel gemäss Art 257 EO durch die Androhung und Verhängung der Beugehaft gegen den organschaftlichen Vertreter vollstreckt, so handelt es sich dabei nach der Rechtsprechung nicht um eine Exekution gegen eine andere als die im Vollstreckungstitel genannte Person. Die "betroffene" Person ist jedoch vor Verhängung einer Beugehaft einzuvernehmen (vgl Art 262 EO).
Als nächstes stellt sich nun die Frage, wer bei Annahme der Zulässigkeit der Haftverhängung bei der Exekution gegen eine juristische Person tatsächlich in Haft genommen werden soll, insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - die "Person des Ungehorsams" nicht mehr vertretungsbefugt ist. Wenn man also - wie das Gericht in gegenständlichem Fall - von der Annahme ausgeht, dass auch "eine Haft" im Sinne des Art 259 EO verhängt werden kann, wenn der zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung Verpflichtete eine juristische Person ist, stellt sich zunächst die Frage, wer tatsächlich "sitzen" soll.
In der liechtensteinischen und österreichischen Lehre und Rechtsprechung findet man diesbezüglich mehr oder weniger nichts. In der deutschen Lehre und Rechtsprechung wird hierzu die Auffassung vertreten, dass die Haft gegen jenen gesetzlichen Vertreter der juristischen Person zu verhängen ist, "dem nach Gesetz oder Satzung die Verantwortung über die Zuwiderhandlung zukommt" bzw "welcher Träger des schuldnerischen Willens ist und die Zuwiderhandlung zu verantworten hat" (vgl Rechberger, Wer soll "sitzen"? Zur Problematik der Haftverhängung gegen eine juristische Person bei der Unterlassungsexekution ÖBI 1988, 57 ff). Was hier anklingt, ist eine selbstverständliche Voraussetzung für die Verhängung der Haft, wenn man vom Charakter dieser Strafe als (zumindest auch) "echter Strafe" ausgeht oder - bei Qualifikation als blosses Beugemittel - doch auch ein Verschulden verlangt. Es kommt also (nur) jene physische Person für die Verhängung der Haft in Frage, die zum Zeitpunkt des Ungehorsams diesen Ungehorsam auch zu verantworten hatte, weil sie schuldhaft gehandelt hat.
Letztlich läuft es auf die entscheidende Frage hinaus, ob man in Fällen wie dem gegenständlichen - die juristische Person hat keine vertretungsbefugten Organe (mehr) - einen Strafvollzug gegen die letzten Organe der juristischen Person (im Rahmen einer Exekutionsführung gegen die juristische Person) zulässt oder die betreibende Partei auf die Klagsführung gegen die Organe verweist.
Das Gericht ist bei Bedachtnahme auf obige Ausführungen der Ansicht, dass es im Sinne des Gesetzes zulässig ist, Strafen gemäss der Art 257, 259 EO auch gegen jene ehemaligen Organe einer juristischen Person anzudrohen und zu verhängen, welche (als einzige) die geschuldete Handlung laut Exekutionstitel vornehmen und erfüllen können. Die gegenteilige Auffassung würde der Exekutionsführung (gemäss Art 257 EO) gegen juristische Personen einen effektiven Vollstreckungsmechanismus wegnehmen, weil die Organe sich durch Demissionierung der drohenden Haft entziehen könnten und eine Exekutionsführung dann unmöglich wäre."
Das Rekursgericht, das sich mit der Rechtsrüge des Beteiligten nicht befasste, bejahte die von diesem behauptete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, weil sich das Landgericht nicht mit dessen Argumenten in der Äusserung vom *** insbesondere dahin auseinandergesetzt habe, dass gegen ein ausgeschiedenes Organ einer gelöschten juristischen Person kein Beugemittel verhängt werden könne, weiters, dass ein solches Organ, das sich nicht im Besitz der Gesellschaftsunterlagen befinde, einen gerichtlichen Beschluss auf Einsicht in die Geschäftsbücher nicht erfüllen könne und schliesslich dahin, dass es sich bei einem ehemaligen Organ der Stiftung, das allenfalls Aktenstücke verwahre, im Sinne des Urteils des StGH vom *** zu StGH *** auch nicht um ein faktisches Organ handle.
Diese seine Rechtsansicht begründete das Rekursgericht wie folgt:
"Damit hat der Rekurswerber zu Recht einen wesentlichen Verfahrensmangel geltend gemacht. Als solcher stellt er eine Verletzung von Prozessgesetzen dar, die zwar keine Nichtigkeit bewirken, aber geeignet sind, im vorliegenden Streitfall eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen. Unter die Verletzung von Verfahrensvorschriften fallen nicht nur die Formfehler des Verfahrens erster Instanz, sondern auch Formfehler der Entscheidung, wie etwa eine mangelhafte Begründung (vgl Pimmer in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen², Rz 33 zu § 496 mit Hinweis auf Delle Karth, ÖJZ 1993, 15 ff und E. Kodek in Rechberger, ZPO², § 471 Rz 6).
Ein Verfahrensmangel kann nur dann wahrgenommen werden, wenn er ausdrücklich geltend gemacht wird und wesentlich ist, also abstrakt geeignet ist, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen. Dies hat der Rekurswerber zu behaupten. Ebenso hat er darzulegen, welche für die Entscheidung des Rechtsfalles relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können (vgl Delle Karth, ÖJZ 1993, 19; in diesem Sinne 1 Ob 15/02s; 4 Ob 2306/96b). Nur dann, wenn die Erheblichkeit des Mangels offenkundig ist, kann ausnahmsweise eine Darlegung der abstrakten Eignung des gerügten Gerichtsfehlers, die vollständige Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindert zu haben, unterbleiben (EvBI 1999/32).
Vorliegend hätte das Erstgericht die erforderlichen Tatsachen klar und zweifelsfrei feststellen und auch begründen müssen, warum es die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behaupteten Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat (LG Wien EFSIg 79.207; OLG Wien EFSIg 64.091; RZ 1991, 15).
So hätte sich das Erstgericht darüber erklären müssen, ob und warum die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 3.10.1969 (ELG 1967, 85) auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden kann, wonach G*** als ehemaliges Organ der verpflichteten Partei längst vor Einleitung des Exekutionsverfahrens als Organ ausgeschieden war. Ferner, ob und warum G*** als blosser Aktenverwahrer als faktisches Organ der verpflichteten Partei angesehen werden kann, ferner, ob der Prozesskurator berechtigt war, G*** als ehemaligen Stiftungsrat der gelöschten R*** aufzufordern, ihm zur Erfüllung des gerichtlichen Auftrages sämtliche Geschäftsunterlagen herauszugeben, und schliesslich, ob G*** als ehemaliger Stiftungsrat überhaupt über die verlangten Geschäftsunterlagen verfügt hat.
Dass diese Erklärungen vorliegend abstrakt geeignet sind, die Unrichtigkeit der Entscheidung herbeizuführen, zeigt sich darin, dass das Erstgericht grundsätzlich die Haftverhängung gegen das ehemalige Organ der juristischen Person mit der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 3.10.1969 begründet hat. Ferner, dass es den ehemaligen Stiftungsrat G*** weiterhin als faktischen Organvertreter der R*** betrachtet hat und schliesslich, dass es auch davon ausgegangen ist, dass der ehemalige Stiftungsrat G*** auch als einziger die geschuldete Handlung gemäss Exekutionstitel vornehmen und erfüllen kann. Denn eine Beugestrafe darf nur dann angedroht werden, wenn die Handlung noch im Zeitpunkt der Vollstreckung ausschliesslich vom Willen des Schuldners abhängt, das heisst desjenigen, gegen den sich die Vollstreckung richtet. Eine unvertretbare Handlung, die zu erbringen dem Verpflichteten unmöglich ist, ist unerzwingbar (vgl Angst-Jakusch-Mohr, Kommentar EO14, E 95 zu § 354). Damit ist die Erheblichkeit des Mangels offenkundig, sodass ausnahmsweise von einer besonderen Darlegung durch den Rekurswerber abgesehen werden kann.
Aus diesem Grunde ist dem Rekurs Folge zu geben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der gegenständlichen Rechtssache für ehemalige Stiftungsorgane ist ein Rechtskraftvorbehalt anzubringen.
Bei der neuerlichen Entscheidung wird das Erstgericht zu berücksichtigen haben, dass der Exekutionstitel, nämlich das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom *** keine Leistungsfrist vorsieht. Mit dem Urteil ist die gelöschte R*** nur verpflichtet worden, der heute betreibenden Partei persönlich oder durch einen Vertreter Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu geben und ihr zu gestatten, auf eigene Kosten Kopien anzufertigen. Es stellt sich somit die Frage, ob das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes überhaupt vollstreckbar ist. Nach Art 3 EO darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn auch dem Exekutionstitel die Zeit der geschuldeten Leistung zu entnehmen ist. Vor Ablauf der in einem Urteil für die Leistung bestimmten Frist kann eine Exekution nicht bewilligt werden.
Zu prüfen ist weiter, ob die heute betreibende Partei damals die Klage auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung nicht auch gegen den vormaligen Stiftungsrat G*** hätte erheben müssen. Dies aus dem Hintergrund, dass G*** im Zeitpunkt der Klagserhebung längst als Stiftungsrat demissioniert hatte, und die R*** nach erfolgter Liquidation am *** im Verzeichnis der hinterlegten Stiftungen gestrichen wurde. Mit dieser Löschung hat die R*** ihre rechtliche Existenz und damit auch ihre Rechtssubjektivität und Rechtsfähigkeit verloren (argumentum e contrario aus Art 557 Abs 1 PGR).
Gerade bei blossen Einsichts- und Auskunftsbegehren kommt der Unterscheidung zwischen voll und nicht voll beendeten juristischen Personen entscheidende Bedeutung zu. Die vom Staatsgerichtshof zitierte Rechtsmeinung von Patrick Roth, Die Beendigung und Liquidation von Körperschaften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes, Schaan 2001, Seite 276, wonach mit der Bestellung eines Kurator auch eine gelöschte juristische Person faktisch wieder handlungs- bzw prozessfähig wird, kann nur auf nicht voll beendete juristische Personen zutreffen. Ist die juristische Person voll beendet, verliert sie mit der Löschung auch ihre Rechtsfähigkeit. Die Bestellung eines Prozesskurators nach § 8 ZPO setzt aber die Rechtsfähigkeit bzw Parteifähigkeit der juristischen Person voraus.
Zu prüfen wird ferner sein, ob der vorliegend mit Beschluss vom 25.2.2011 bestellte Prozesskurator nach § 8 ZPO auch ermächtigt ist, von den ehemaligen Stiftungsräten die Herausgabe der Geschäftspapiere zu verlangen, um damit dem gerichtlichen Auftrag entsprechen zu können. Das Obergericht meint nicht, da der Kurator lediglich zur Vertretung der verpflichteten Partei im Exekutionsverfahren bestellt wurde. Es fragt sich, ob nicht nach Art 141 Abs 1 PGR ein Beistand zu bestellen gewesen wäre, dem über die Vertretung im gegenständlichen Exekutionsverfahren hinaus die Aufgabe erteilt worden wäre, von den ehemaligen Stiftungsräten oder den tatsächlichen Aktenverwahrern die Herausgabe der Geschäftsunterlagen zu verlangen, um damit den gerichtlichen Auftrag bei Vermeidung einer Beugestrafe erfüllen zu können."
In seiner "Gegenäusserung" (richtig: Revisionsrekursbeantwortung) stellte der Beteiligte den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Verpflichtete verzichtete auf die Einbringung einer Gegenäusserung (ON 32).
5.1 Die Revisionsrekurswerberin macht im Wesentlichen und zusammengefasst geltend, dass das Landgericht seine Entscheidung ausreichend begründet und den festgestellten Sachverhalt auch rechtsrichtig beurteilt habe. Weitere Feststellungen seien nicht nötig gewesen. Ein Verfahrensmangel sei nicht vorgelegen. Der Beteiligte habe im Übrigen in seinem Rekurs auch nicht dargetan, dass die von ihm gerügten Verfahrensmängel wesentlich gewesen seien, weshalb das Obergericht den erstinstanzlichen Beschluss nicht hätte aufheben dürfen.
Der erstinstanzliche Beschluss erfülle alle gesetzlichen Erfordernisse; seine Begründung wäre nur dann mangelhaft gewesen, wenn das Landgericht ein tatsächliches und wesentliches Vorbringen der Parteien, einen Streitpunkt oder entscheidungsrelevante Verfahrensergebnisse nicht in Erwägung gezogen hätte. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Die vom Rekursgericht vermissten Ausführungen des Landgerichtes insbesondere zur Anwendbarkeit der Entscheidung ELG 1967, 85 sowie zur Berechtigung des Kurators der Verpflichteten, den Beteiligten zur Herausgabe der Gesellschaftsunterlagen aufzufordern, beträfen reine Rechtsfragen, zu denen keine Feststellungen getroffen werden konnten; diese Rechtsfragen seien auch vom Landgericht im Sinne des Rechtsstandpunktes der betreibenden Partei richtig beantwortet worden.
Die vom Obergericht geforderte "Erklärung" des Erstgerichtes, ob und warum der Beteiligte als blosser Aktenverwahrer als faktisches Organ der Stiftung anzusehen sei, stelle ebenfalls eine reine Rechtsfrage dar und sei das Landgericht im Übrigen gar nicht von einer faktischen Organeigenschaft des Beteiligten ausgegangen.
Unbehelflich sei der Einwand des Beteiligten gewesen, wonach es ihm nicht möglich sei, die geschuldete Handlung laut Exekutionstitel zu erfüllen. Er hätte diesen Einwand entweder im Titelprozess oder aber in einer Oppositionsklage geltend machen müssen. Dabei handle es sich auch um eine blosse Schutzbehauptung, zumal sich der Beteiligte in seinem Schreiben vom 12.1.2011 zur Rechtfertigung seiner Vorgangsweise auf die Aufforderung des D*** vom *** berufen habe. Im erstgenannten Schreiben sei keine Rede davon gewesen, dass der Beteiligte gar nicht in der Lage sei, die gerichtlich auferlegte Leistung zu erfüllen.
Mit der vom Gesetz normierten Einseitigkeit des Exekutionsbewilligungsverfahrens stünde es in einem unlösbaren Widerspruch, müsste der Exekutionsrichter neben dem von ihm vorzunehmenden formalen Vergleich zwischen Exekutionstitel und Exekutionsantrag auch auf materiell-rechtliche Zweifelsfragen eingehen.
Der Hinweis des Obergerichtes auf das Fehlen einer Leistungsfrist im Exekutionstitel sei nach neuerer öLiteratur und Rechtsprechung irrelevant, zumal die Leistungsfrist in diesem Falle mit dem Eintritt der Rechtskraft beginne.
Schliesslich sei die Frage, ob für die Verpflichtete ein Prozesskurator oder ein Beistand bestellt werden hätte müssen, im derzeitigen Prozessstadium unerheblich, weil der diesbezügliche Bestellungsbeschluss des Landgerichtes vom 25.2.2011 in Rechtskraft erwachsen sei.
Es gehe im gegenständlichen Verfahren allein um die Frage, ob eine Beugehaft auch gegen einen ehemaligen Stiftungsrat verhängt werden könne oder nicht. Die betreibende Partei vertrete die Ansicht, dass dies jedenfalls zulässig sei. Alle anderen vom Obergericht aufgeworfenen Fragen und behaupteten Mängel seien unerheblich, weshalb es auf diese nicht hätte eintreten dürfen.
5.2 Der Beteiligte tritt dem Rechtsmittelvorbringen entgegen.
Das Rekursgericht habe zu Recht einen Begründungsmangel des erstinstanzlichen Beschlusses gemäss § 272 Abs 3 ZPO festgestellt, weil sich das Landgericht in keinster Weise mit den Argumenten des Beteiligten auseinandergesetzt und seine Entscheidung ohne Berücksichtigung derselben getroffen habe.
Das Landgericht habe sich mit den Umständen des vorliegenden Falles nur ungenügend auseinandergesetzt. Die von ihm angeführte Rechtsprechung zur Beugehaft gegen ehemalige Organe einer gelöschten Gesellschaft sei nicht einschlägig und könne hier nicht angewendet werden. Dies gelte - aus näher dargelegten Gründen - insbesondere auch für die Entscheidungen des OGH zu ELG 1967, 85 und LES 2010, 141 f. Mit keinem Wort habe das Erstgericht erläutert, inwieweit ehemalige Organe noch für die Gesellschaft handlungsbefugt und tatsächlich in der Lage seien, die geschuldete Handlung zu erfüllen. Die Erwägungen des Landgerichtes stellten eine blosse Scheinbegründung dar.
Entgegen der Behauptung der betreibenden Partei habe der Beteiligte in seinem Rekurs auch die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels dargelegt. Er habe nicht dartun müssen, inwieweit die Entscheidung ohne Verfahrensmängel konkret anders ausgefallen wäre. Auch seien die Verfahrensmängel hier offenkundig gewesen. Das Erstgericht hätte vor Verhängung der Beugestrafe prüfen müssen, ob der Verpflichtete überhaupt in der Lage sei, die Handlung vorzunehmen. Treffe dies nicht zu, könne sein Wille auch nicht gebeugt werden. Dies ergebe sich auch aus dem Art 1 des 4. Zusatzprotokolls der EMRK (LGBl 2005/27; LES 2010, 141 f).
Da der Beteiligte bereits vor Einleitung des dem Exekutionsverfahren zugrundeliegenden Zivilverfahrens demissioniert und damit keinerlei Einfluss auf die Entscheidung gehabt habe und auch nie Partei dieses Verfahrens gewesen sei, hätte sich das Landgericht auch mit der Frage befassen müssen, inwiefern die OGH-Entscheidung ELG 1967, 85 hier tatsächlich anwendbar sei. Es hätte näher begründen müssen, warum es den Beteiligten immer noch als faktisches Organ der Stiftung betrachte.
Der Revisionsrekursgegner führte im weiteren Verlauf seiner Gegenschrift mit Darlegungen, auf die verwiesen werden kann, näher aus, warum die OGH-Entscheidung ELG 1967, 85 auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden könne. Es möge zwar richtig sein, dass dies eine Rechtsfrage sei. Dennoch hätte das Erstgericht hiezu zumindest feststellen müssen, dass die Gegebenheiten im vorliegenden Fall von jenen in der zitierten Entscheidung abwichen. Die Frage, ob der Beteiligte allenfalls noch als faktisches Organ der Stiftung betrachtet werden könne, sei nie Gegenstand des Zivilverfahrens gewesen und sei erstmals im Exekutionsverfahren aufgekommen. Dies wahrscheinlich deshalb, weil die betreibende Partei habe feststellen müssen, dass hier zwar ein rechtskräftiges Urteil vorliege, dass dieses aber wahrscheinlich gar nicht exekutierbar sei. Aus diesem Grunde versuche sie nun, den Fall derart zu konstruieren, dass der Beteiligte zu einer Handlung gezwungen werde, die nicht in seinem Machtbereich stehe und die er gar nicht mehr erfüllen könne und dürfe. Schliesslich sei die Ablegung eines Offenbarungseides (im Sinne der Entscheidung ELG 1967, 85) nicht ohne weiteres mit der Beugehaft vergleichbar. Während dieser Eid durchaus von einem Organ für die Gesellschaft abgegeben werden könne, scheine dies für die Beugehaft fragwürdig, handle es sich bei einem Freiheitsentzug doch regelmässig um einen schweren Eingriff in die Persönlichkeit des Betroffenen.
Das sinngemäss Gleiche gelte für die Frage, ob der bestellte Kurator berechtigt gewesen sei, von den ehemaligen Gesellschaftsorganen Unterlagen herauszufordern. Die Behauptung der betreibenden Partei, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage handle, sei nur zum Teil richtig. Das Landgericht hätte sehr wohl zu den Rechten und Pflichten eines Prozesskurators nach § 8 ZPO Ausführungen machen können und auch sollen. In diesem Fall hätte sich ergeben, dass weder das ehemalige Organ noch der bestellte Prozesskurator überhaupt in der Lage seien, die unvertretbare Handlung zu erfüllen, sodass keine Beugehaft hätte verhängt werden dürfen.
Das Rekursgericht sei in seiner Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass ein reiner Prozesskurator gemäss § 8 ZPO lediglich zur Vertretung im Verfahren selbst nicht aber ausserhalb des Verfahrens berechtigt sei. Er könne aber nicht im Sinne eines Gesellschaftsorgans tätig werden. Er habe deshalb weder das Recht noch die Pflicht, anstelle der verpflichteten Gesellschaft das Urteil zu erfüllen bzw zu vollstrecken. Vielmehr hätte der Verpflichteten vorliegend ein Beistand nach Art 141 Abs 1 PGR bestellt werden müssen; nur ein solcher wäre auch befugt gewesen, die Unterlagen von den tatsächlichen Verwahrern herauszuverlangen.
Entgegen der Ansicht der betreibenden Partei sei es sehr wohl entscheidend, ob der Beteiligte als faktisches Organ der Stiftung zu betrachten sei. Nur als solches habe er die Möglichkeit, einen für die Stiftung verbindlichen Willen zu bilden. Andernfalls könne er die Handlung nicht erfüllen und über ihn auch keine Beugehaft verhängt werden.
Mangels Beteiligung am Titelprozess habe der Beteiligte seine Unfähigkeit, die gewünschte Akteneinsicht zu gewähren, in diesem Verfahren nicht geltend machen können. Im Exekutionsverfahren habe er vorgebracht, dass er die Aktenstücke nicht verwahre und enthalte auch sein Schreiben vom 19.1.2011 keine gegenteilige Aussage.
Vor Verhängung der Beugehaft sei die verpflichtete Partei zu hören und sei das Exekutionsverfahren in diesem Stadium entgegen der Ansicht der betreibenden Partei nicht mehr einseitig.
Weder haften dem erstinstanzlichen Beschluss die vom Obergericht festgestellten Verfahrens-, Form- bzw Begründungsmängel an noch entspricht der angefochtene Aufhebungsbeschluss den an ihn zu stellenden Inhaltserfordernissen.
Hiezu hat der Senat erwogen:
6.1 Das Landgericht hat die hier primär entscheidungsrelevante Frage, ob - auch - ausgeschiedene Organmitglieder einer Verbandsperson durch Androhung und Verhängung von Beugestrafen, insbesondere jener der Haft zu "unvertretbaren" Handlungen, hier insbesondere der Gewährung der Bucheinsicht im Sinne des Art 257 EO (§ 354 öEO) angehalten werden können, bejaht und diesen seinen Rechtsstandpunkt durchaus ausreichend und schlüssig begründet.
Ob diese Rechtsansicht zutrifft, ist vom OGH im derzeitigen Stadium des Verfahrens nicht zu überprüfen, weil es das Rekursgericht unterlassen hat, seine eigene Rechtsauffassung zu den sich hier stellenden und von ihm aufgelisteten Rechtsfragen auch nur ansatzweise darzulegen. Aufgabe und Ziel eines Rechtsmittels ist es, eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung und der diese tragenden Erwägungen durch das Rechtsmittelgericht herbeizuführen. Beruht eine Rekursentscheidung, wie hier, allein auf prozessualen Erwägungen, ist es dem OGH verwehrt, dazu Stellung zu nehmen, ob die erstinstanzliche Entscheidung in der Sache selbst einer materiell-rechtlichen Prüfung bzw vorliegend, dem dagegen erhobenen Rekurs des Beteiligten, der auch eine Rechtsrüge ausführte, standhält. Mit anderen Worten: Der Gegenstand und Inhalt der angefochtenen Rekursentscheidung determiniert den Rahmen der Nachprüfung im Revisionsrekursverfahren (LES 2008, 256; LES 2000, 112; LES 2004, 218; Zechner in Fasching/Konecny IV/1 § 526 Rz 19).
Die vom Beteiligten in seinem Rekurs gerügten Verfahrens- bzw Form(Begründungs)mängel des Beschlusses des Landgerichtes vom 7.6.2011 hätten nur dann zu dessen Aufhebung führen können, wenn diese dessen Überprüfung bzw Kontrolle erschwert und der Erledigung der Rechtsrüge des Rekurswerbers entgegengestanden wären. Dabei muss es sich vor allem um die unvollständige Erledigung von Sachanträgen oder aber um solche wesentliche Verfahrensmängel handeln, die einer erschöpfenden Erörterung und gründlichen Beurteilung der Sache durch das Rechtsmittelgericht entgegenstehen. Ein Aufhebungsgrund konkretisiert sich für das Rechtsmittelgericht erst im Rahmen seiner eigenen Sachbeurteilung bei Erledigung des Rekurses. Voraussetzung für die Aufhebung eines erstinstanzlichen Beschlusses ist es jedoch, dass das Rekursgericht selbst den Entscheidungsstoff einer eigenen rechtlichen Würdigung unterzieht. Nur im Rahmen einer solchen rechtlichen Beurteilung kann die Unvollständigkeit der Sachgrundlage wahrgenommen werden. Massgeblich und unabdingbar für einen Aufhebungsbeschluss ist daher immer die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, mag auch das Erstgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus die Tatsachen richtig und vollständig erhoben haben. Dazu kommt:
Selbst bei Vorliegen von Verfahrens- und Begründungsmängel hat das Rekursgericht von einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung dann Abstand zu nehmen, wenn es selbst in der Lage ist, den von den Parteien in erster Instanz behaupteten Sachverhalt ohne Ergänzung des Parteivorbringens und/oder des Verfahrens rechtlich selbst zu beurteilen und die Rechtssache spruchreif zu machen (Pimmer in Fasching/Konecny² IV/1 § 496 Rz 1, 5; Fasching Komm IV § 496 ZPO Anm 6; Delle Karth in ÖJZ 1993, 10 f [15 f]).
Gemessen an diesen Kriterien hafteten dem erstinstanzlichen Beschluss keine Feststellungs- oder Begründungsmängel an, die das Rekursgericht zur Aufhebung der Entscheidung berechtigten.
Die vom Obergericht angeführten "Begründungsmängel", insbesondere die von ihm gerügte Nichtauseinandersetzung des Landgerichtes mit der Entscheidung des OGH ELG 1967, 85 sowie die Nichterörterung des Ausscheidens des Beteiligten aus seiner Organfunktion vor Einleitung des Titel- und Exekutionsverfahrens, seiner (allfälligen) Funktion als Verwahrer der Akten der Stiftung und damit allenfalls als deren faktisches Organ sowie der Legitimation des Kurators der Verpflichteten, den Beteiligten zur Herausgabe von Geschäftsunterlagen aufzufordern, betreffen allesamt keine Tatsachen sondern ausschliesslich Rechtsfragen, die vom Obergericht ohne Ergänzung des Verhandlungsstoffs hätten beantwortet werden können und müssen. Das Gleiche gilt für die vom Rekursgericht amtswegig aufgegriffenen Fragen der fehlenden Leistungsfrist im Exekutionstitel im Lichte des Art 3 EO sowie die rechtlichen Konsequenzen des Umstandes, dass die Klage im Verfahren x CG.xxxx.xx nicht auch gegen den Beteiligten gerichtet war.
Erst wenn die grundsätzliche Verpflichtung des Beteiligten als ehemaliges Organ der Stiftung zur Gewährung der Bucheinsicht und die Möglichkeit der Haftverhängung gegen ihn bejaht würden, kann sich die Frage stellen, ob und inwieweit diesem die Gewährung der Bucheinsicht faktisch auch möglich ist und welche prozessualen Möglichkeiten ihm allenfalls zu Gebote stehen, sich auf die Unmöglichkeit der Leistungserbringung zu berufen.
Das Rekursgericht hat zu all diesen Fragestellungen selbst nicht Stellung genommen sondern dem Landgericht eine Ergänzung der rechtlichen Beurteilung aufgetragen, zu der es selbst in der Lage und auch verpflichtet gewesen wäre.
Damit konnte auch der der Rekursentscheidung beigefügte Rechtskraftvorbehalt die ihm vom Gesetz beigegebene Funktion nicht erfüllen. Der - prozessökonomische - Zweck des dem Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes beigefügten Rechtskraftvorbehaltes ist darauf gerichtet, dem OGH die Überprüfung der den Aufhebungsbeschluss tragenden und für diesen kausalen Rechtsansicht des Rekursgerichtes und damit der von diesem bejahten Notwendigkeit einer Verfahrensergänzung zu ermöglichen (LES 2010, 385; LES 2000, 44; Zechner aaO § 519 Rz 107, 108; Fasching Komm IV § 519 S 408, 414, 444; SZ 73/101 ua). Der gegenständliche Aufhebungsbeschluss lässt eine solche, das Erstgericht für die neuerliche Entscheidung bindende Rechtsansicht nicht erkennen.
Dem erstinstanzlichen Beschluss haftete entgegen der Meinung des Revisionsrekursgegners auch kein Begründungsmangel im Sinne des § 272 Abs 3 ZPO an, weil diese Gesetzesstelle allein dem Tatsachenstoff und damit die Beweiswürdigung zum Gegenstand hat (Rechberger in Rechberger³ § 272 ZPO Rz 3; LES 1999, 45).
6.2 Auch die vom Obergericht nur obiter angedeutete und nicht näher begründete Rechtsansicht, dass eine voll beendete juristische Person mit der Löschung ihre Rechtsfähigkeit verliere, die Bestellung eines Prozesskurators nach § 8 ZPO aber diese Rechtsfähigkeit voraussetze, hält im Lichte der Rechtsprechung des StGH zu StGH 2007/84 und StGH 2009/44 einer Überprüfung nicht stand.
Der StGH hat insbesondere in seinem Urteil vom *** zu StGH *** ungeachtet der von ihm als zutreffend erachteten "zivilprozessrechtsdogmatischen Richtigkeit" der Rechtsauffassung des OGH, wonach eine rechtlich nicht existente Partei nicht von einem Kurator vertreten werden könne, den Standpunkt vertreten, dass eine gelöschte juristische Person mit der Bestellung eines Kurators faktisch wieder handlungs- bzw prozessfähig werde. Zwar hatte diese Entscheidung die Bestellung eines Beistandes nach Art 141 Abs 1 PGR zum Gegenstand; die Erwägungen des StGH sind jedoch auch auf einen Prozesskurator nach § 8 ZPO zu übertragen, umso mehr, als der Art 141 Abs 1 PGR hinsichtlich der Kostentragung auf den "Prozesspfleger (Kurator)" verweist (vgl auch LES 2007, 57 mwN).
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Art 51 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.
Vaduz, am 4. November 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat