08 EX. 2012.1045
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 1. Senat als Revisionsrekursgericht unter dem Vorsitz des Präsidenten Z*** sowie die OberstrichterIn Y**, X***, W*** und V*** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin U***, in der Exekutionssache der betreibenden Partei A***, vertreten durch B***, wider die verpflichtete Partei C***, vertreten durch D***, wegen Anfertigung und Herausgabe von Kopien (Streitwert CHF 30.000,--) über den Kosten(revisions)rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 25.7.2012, 8 EX.2012.1045-34, mit dem zwar dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 11.5.2012 ON 16 Folge gegeben, jedoch die verpflichtete Partei schuldig erkannt wurde, der betreibenden Partei die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Kosten(revisions)rekurs wird F o l g e gegeben und die Kostenentscheidung des Beschlusses des F Obergerichtes vom 25.7.2097 dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten hat:
Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei binnen vier Wochen die mit CHF 1.623,80 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Die betreibende Partei ist weiters schuldig, der verpflichteten Partei binnen vier Wochen die mit CHF 565,50 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Mit Beschluss vom 11.5.2012 wies das Landgericht den am 31.3.2012 zur Post gegebenen Rekurs des Verpflichteten gegen die näher bestimmte Exekutionsbewilligung vom 9.3.2012 gemäss den Art 43, 51 EO iVm § 491 ZPO von Amts wegen als verspätet zurück. Dies mit der Begründung, dass die Exekutionsbewilligung dem Verpflichteten schon am 16.3.2012 zugestellt worden sei und die 14-tägige Rekursfrist deshalb am 30.3.2012 geendet habe. Das Landgericht sprach zudem aus, dass die betreibende Partei die Kosten ihrer Gegenäusserung zum Rekurs selbst zu tragen habe, da sie darin nicht auf die Fristversäumnis hingewiesen habe (ON 16).
Dieser Zurückweisungsbeschluss wurde vom Verpflichteten mit Rekurs mit der wesentlichen Behauptung angefochten, er habe den (zurückgewiesenen) Rekurs bereits am 30.3.2012 zur Post gegeben und sei von dieser das Kuvert irrigerweise erst mit dem Datum 31.3.2012 abgestempelt worden. Der Verpflichtete beantragte - unter Verzeichnung von Kosten in Höhe von CHF 2.222,65 - die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung (ON 19). In ihrer Gegenäusserung zu diesem Rechtsmittel (Rekursbeantwortung) führte die betreibende Partei zusammengefasst aus, dass sie mangels Kenntnis der Begebenheiten rund um die Postaufgabe des Rekurses zur Verspätung desselben keine Ausführungen machen könne. Unter Hinweis auf einen in einem Schuldentriebverfahren ergangenen Beschluss des OGH vom 1.6.2012 zu OGH 2012.72 (einzufügen: zu 2R EX.2011.6652) vertrat die betreibende Partei den Standpunkt, dass dem Verpflichteten kein Kostenersatz zustehe. Die Rekursbeantwortung mündete im Antrag, dem Rekurs keine Folge zu geben und der betreibenden Partei die mit CHF 1.556,-- verzeichneten Kosten zuzusprechen (ON 23).
Mit dem nunmehr - nur im Kostenpunkt - angefochtenen Beschluss vom 25.7.2012 gab das Obergericht dem Rekurs des Verpflichteten in der Hauptsache Folge und hob den Zurückweisungsbeschluss des Landgerichtes vom 11.5.2012 ersatzlos auf; allerdings erkannte es die verpflichtete Partei für schuldig, der betreibenden Partei binnen vier Wochen die mit CHF 1.556,-- verzeichneten Kosten des Rekursverfahrens (Rekursbeantwortung) zu ersetzen.
Das Obergericht hielt für bescheinigt, dass der Verpflichtete seinen Rekurs schon am 30.3.2012 zur Post gegeben habe und dieser aus einem Versehen der Poststelle mit dem Datumsstempel vom 31.3.2012 versehen worden sei. Seine Kostenentscheidung begründete das Obergericht wie folgt:
"Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Fürstliche Landgericht den Rekurs der verpflichteten Partei von Amtes wegen als verspätet zurückgewiesen. Durch diesen Zurückweisungsbeschluss ist kein Zwischenverfahren zwischen den Parteien des Verfahrens ausgelöst worden; die betreibende Partei hat sich denn auch in der Rekursbeantwortung dahin erklärt, dass sie zu den Umständen und Begebenheiten um die Postaufgabe und das Datum des von der Liechtensteinischen Post AG verwendeten Poststempels keine Stellungnahme abgibt. Damit hat der Zurückweisungsbeschluss zu einer einseitigen Auseinandersetzung der verpflichteten Partei mit dem Gericht geführt. In diesem Falle kann die betreibende Partei gegenüber der erfolgreichen Rekurswerberin auch keine vom Ausgang des Verfahrens abhängige Kostenersatzpflicht treffen. Vielmehr hat die verpflichtete Partei nach dem Grundsatz der Kostenseparation gemäss § 48 ZPO der betreibenden Partei die Kosten für die Rekursbeantwortung zu ersetzen, da die Rekursbeantwortung allein aufgrund eines der verpflichteten Partei zuzurechnenden Zufalls verursacht worden ist."
Gegen den Kostenzuspruch in dieser Rekursentscheidung richtet sich der zulässige und fristgerecht erhobene Kosten(revisions)rekurs des Verpflichteten aus den Rekursgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und "Unangemessenheit". Er führt zusammengefasst ins Treffen, dass er mit seinem Antrag im Rechtsmittel, den Zurückweisungsbeschluss des Landgerichtes vom 11.5.2012 ersatzlos aufzuheben, vollständig durchgedrungen sei. Schon deshalb seien ihm die Kosten für die Gegenäusserung der betreibenden Partei zu Unrecht aufgebürdet worden. Ausgehend von der Rechtsansicht des Obergerichtes, es sei durch den Zurückweisungsbeschluss kein Zwischenverfahren zwischen den Parteien ausgelöst worden, hätten die Kosten dieses Zwischenverfahrens als weitere Verfahrenskosten bestimmt werden müssen. Wenn dennoch darüber entschieden werde, könne nur eine "Kostengutsprache" zugunsten des Verpflichteten erfolgen. Der Revisionsrekurs mündet im primären Antrag auf Abänderung der Kostenentscheidung im Sinne des Zuspruchs der mit dem Rekurs ON 20 geltend gemachten Kosten; hilfsweise wird beantragt, die Kosten des Rekursverfahrens als weitere Verfahrenskosten "zu bezeichnen".
Die betreibende Partei tritt mit ihrer Gegenäusserung vom 3.9.2012 diesem Rechtsmittel entgegen. Sie verweist darauf, dass die Rechtsauffassung des Obergerichtes in keiner Weise zu beanstanden sei. Es sei neuerlich auf den Beschluss des OGH vom 1.6.2012 zu OGH 2012.72 (2R EX.2011.6652) zu verweisen, aus dem sich ergebe, dass dem Verpflichteten für seinen Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landgerichtes jedenfalls kein Kostenersatz zustehe, auch wenn er damit Erfolg gehabt habe. Der OGH habe in dieser Entscheidung ua auf den Grundsatz der Kostenseparation gemäss § 48 ZPO verwiesen und sich auf den in eigener Sphäre einer Partei gelegenen Zufall als Kostenzurechnungsgrund berufen. Die fälschliche Abstempelung des Rekursschriftsatzes des Verpflichteten mit dem 31.3.2012 durch die Post AG sei aus Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, kostenrechtlich dem Verpflichteten zuzuordnen.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Festzuhalten ist zunächst, dass zwar der Zurückweisung des Rekurses durch das Landgericht, die gemäss § 491 ZPO amtswegig erfolgte, kein Zwischenstreit zwischen den Parteien zugrundelag. Allerdings kann es auch in einem solchen Fall nachfolgend im Zuge des Rechtsmittelverfahrens zu einem sogenannten sukzessiven Zwischenstreit dann kommen, wenn, wie vorliegend, eine Partei gegen eine amtswegig ergangene Entscheidung rekurriert und die Gegenseite einem solchen Rechtsmittel entgegentritt. Bei dem dem Beschluss des OGH vom 1.6.2012, 2R EX.2011.6652, zugrundeliegenden Sachverhalt und Verfahrensgang war dies gerade nicht der Fall, zumal die Gläubigerin in ihrer Rekursbeantwortung die Berechtigung des Rekurses für den Fall eingeräumt hatte, dass sich die Behauptungen des Schuldners als richtig erweisen. Bestritten wurde in der Rekursbeantwortung allein das Kostenersatzbegehren des Schuldners für seinen Rekurs.
Insoweit unterscheidet sich die gegenständliche Verfahrenskonstellation massgebend von dem im zitierten Beschluss des OGH zu beurteilenden Sachverhalt. Zwar äusserte sich die betreibende Partei auch hier in ihrer Rekursbeantwortung nicht zur Frage der Verspätung des (zurückgewiesenen) Rekurses und bestritt sie inhaltlich auch nur das Kostenersatzbegehren des Verpflichteten. Anders als zu 2R EX.2011.6652 stellte die betreibende Partei in ihrer Gegenäusserung unter Verzeichnung von Kosten in Höhe von CHF 1.556,-- jedoch den Antrag, dem Rekurs des Verpflichteten keine Folge zu geben (ON 23).
Damit handelt es sich beim gegenständlichen Rekursverfahren um einen sukzessiven - echten - Zwischenstreit mit widerstreitenden Parteianträgen, über dessen Kosten gemäss den §§ 41, 52 Abs 1 ZPO nach dem Erfolgsprinzip gesondert zu entscheiden war (Beschluss des OGH vom 1.6.2012, 2R EX.2011.6652 S 7 ff; Beschluss des OGH vom 11.6.2010, 10 CG.2009.192 Erw. 4; Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 290, 291, 297 mwN).
Für die Anwendung der Kriterien der Kostenseparation gemäss § 48 ZPO bleibt damit kein Raum. Davon abgesehen wurde - im Unterschied zum gegenständlichen Fall - dem Schuldner im Verfahren 2R EX.2011.6652 nicht der Fehler des Postamtes Triesenberg sondern der Umstand zugerechnet, dass er seine Abwesenheit vom Zustellort zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht schon im Widerspruch gegen den Zahlbefehl geltend gemacht hatte.
Die im Rekursverfahren unterlegene betreibende Partei hat deshalb dem Verpflichteten die Kosten des Rekurses zu ersetzen, der entgegen dem Rechtsmittelvorbringen zu ON 19 einjournalisiert wurde. Die im Revisionsrekurs genannte ON 20 betraf einen (anderen) Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 11.5.2012 ON 18. Der im gegenständlichen Rekurs gestellte Antrag auf Aufschiebung der Exekution nach Art 24 EO war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig (vgl LES 2010, 193; LES 2009, 40). Die dafür verzeichneten Kosten gebühren dem Verpflichteten nicht. Die Kosten des Rekurses errechnen sich somit mit CHF 1.623,88 und war in Stattgebung des Revisionsrekurses die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
Die Kostenentscheidung des Revisionsrekursverfahrens stützt sich auf die Art 48, 51 EO iVm den §§ 50, 41 ZPO. Der Kosten(revisions)rekurs war allerdings nicht nach der geltend gemachten TP 3 B sondern gemäss TP 3 A II Z 5 lit. b RATG nach dieser Tarifpost zu honorieren. Hingegen hatte es bei dem in zu geringer Höhe verzeichneten Streitwert und der anteiligen Entscheidungsgebühr zu verbleiben (§ 405 ZPO). Die Kosten des Revisionsrekurses errechnen sich auf diese Weise mit CHF 565,50.
Vaduz, am 8. Februar 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat