08 EX. 2012.6905
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** und durch die Richter , , *** und , ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der betreibenden Parteien 1. A, 2. B, beide vertreten durch D, wider die verpflichtete Partei C, vertreten durch E***, wegen 1. Vollstreckbarkeitserklärung, 2. Exekution s.A. (CHF 2'959'757.61, EUR 277'250.00, GBP 4'229'826.21, USD 1'612'530.36) infolge Revisionsrekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 05.12.2012, ON 30, mit dem dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 09.08.2012, ON 3, Folge gegeben wurde und der Schiedsspruch der Internationalen Handelskammer Paris vom 30.05.2012 für nicht vollsteckbar erklärt und der Exekutionsantrag der betreibenden Partei vom 06.08.2012 zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben.
Die Beschlüsse der Unterinstanzen werden aufgehoben. Dem Fürstlichen Landgericht wird aufgetragen, nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (Auftrag an die betreibenden Parteien zur Beibringung einer beglaubigten Übersetzung des Schiedsspruchs durch einen amtlichen oder beeidigten Übersetzer im Sinne des Art IV Abs 2 NYÜ) neuerlich zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Am 06.08.2012 beantragten die betreibenden Parteien unter Vorlage der beglaubigten Abschrift des Schiedsspruches und der deutschen Übersetzung desselben durch die TRANSLINGUA AG , einerseits die Vollstreckbarerklärung des Schieds-spruches für Liechtenstein, allenfalls den Schiedsspruch dem Exekutions-antrag als ausländische exekutionsfähige Urkunde zugrundezulegen, und andererseits die Exekution zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderungen gegen die verpflichtete Partei zu bewilligen, und zwar durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der der verpflichteten Partei gehörigen Gesellschaftsanteile und durch Pfändung und Verkauf der in der Gewahrsame der verpflichtete Partei befindlichen beweglichen Sachen aller Art einschliesslich bestimmter Aktienzertifikate, im Wesentlichen mit der Begründung, mit dem Schiedsspruch der Internationalen Handelskammer vom 30.05.2012 sei die verpflichtete Partei als dortige Klägerin zum Ersatz der Rechtsvertretungskosten von CHF 2.959.757,61, GBP 4.229.826,21, EUR 277.250,-- und USD 1.612.530,36 an die betreibenden Parteien als dortige Beklagte verpflichtet worden. Dieser Schiedsspruch sei verbindlich, wobei nach der liechtensteinischen Rechtslage unklar sei, ob für die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruches ein eigenes Exequaturverfahren einzuleiten sei oder ob dafür lediglich eine stillschweigende Vorprüfung im Rahmen des Exekutionsverfahrens durchzuführen sei. Hiebei verzeichneten die betreibenden Parteien für die Vollstreckbarerklärung unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von CHF 10.000,-- CHF 958,25, für den Exekutionsantrag unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von insgesamt CHF 11.413.407,61 CHF 105.329,49 (davon Übersetzungskosten der Translingua AG von CHF 27.129,60 und der Interlingua AG von CHF 375,15) an Verfahrenskosten.
Mit Beschluss vom 09.08.2012 (ON 3) erklärte des Fürstliche Landgericht im Spruchpunkt 1 den Schiedsspruch vom 30.05.2012 für Liechtenstein für vollstreckbar und bewilligte im Spruchpunkt 2 den betreibenden Parteien aufgrund des vollstreckbaren Schiedsspruches zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderungen von GBP 4.229.826,21, USD 1.612.530,36, EUR 277.250,-- und CHF 2.959.757,61 und der mit CHF 958,25 bestimmten Kosten der Vollstreckbarerklärung sowie der mit CHF 77.824,74 bestimmten Kosten des Exekutionsantrages die Exekution gegen die verpflichtete Partei, und zwar durch
a) Pfändung und Überweisung zur Einziehung des (der) der verpflichteten Partei gegen
i. die B*** zustehenden Anspruchs auf Zahlung von Dividenden und des künftigen Liquidationserlöses;
ii. die G*** zustehenden Anspruchs auf Zahlung von Dividenden und des künftigen Liquidationserlöses;
iii. H*** zustehenden Anspruchs auf Rückzahlung von Begünstigtendarlehen;
iv. ihre derzeitigen Stiftungsräte, I*** und J***, beide *** und K***, zustehenden Verantwortlichkeitsansprüche;
v. ihre Rechtsvertreter L***, M***, N*** und O*** beide *** zustehenden Haftungsansprüche wegen sorgfaltswidriger Rechtsberatung und Rechtsvertretung;
b) durch Pfändung der der verpflichteten Partei gehörenden Gesellschaftsanteile an der G***. An die verpflichtete Partei wird das Verbot erlassen, sich jeder Verfügung über das gepfändete Vermögensrecht zu enthalten, insbesondere dieses weder zu veräussern noch zu belasten oder weiterzugeben. Der G*** wird verboten, aufgrund der gepfändeten Rechte an die verpflichtete Partei zu leisten.
c) durch Pfändung und Verkauf der beweglichen körperlichen Sachen aller Art, die sich im Gewahrsam der verpflichteten Partei befinden, insbesondere der Aktienzertifikate No. 3 und No. 7 über Aktien an der B*** und Pfändung und Überweisung zur Einziehung der in Art 218 EO angeführten Papiere.
Begründet wurde der Beschluss wie folgt:
"Zu 1.:
Unter Vorlage eines Schiedsspruches eines Dreirichtersenats, konstituiert nach der Schiedsgerichtsordnung des Internationalen Schiedshofs der in Paris ansässigen Internationalen Handelskammer vom 30.05.2012, Fall-Nr. *** beantragten die Antragsteller den vorliegenden Schiedsspruch für Liechtenstein für vollstreckbar zu erklären (Ziffer 1) und stellten diesbezüglich auch Exekutionsanträge (Ziffer 2).
Gemäss § 631 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung, soweit nicht durch Staatsverträge oder Gegenrechtserklärungen anderes bestimmt ist. Wie § 631 ZPO verweist auch Art 56 EO auf abweichende Anordnungen in Staatsverträgen. Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches vom 30.05.2012 für Liechtenstein hat daher auf Grundlage des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958, LGBl 2011/325, zu erfolgen, welches im Fürstentum Liechtenstein seit 05.10.2011 in Kraft ist. Die Verpflichtung zur Anerkennung und Vollstreckung bezieht sich auch auf Schiedssprüche, die noch vor dem Inkrafttreten gefällt wurden und auf Schiedsvereinbarungen, die vor diesem Zeitpunkt getroffen wurden. Insoweit kommt dem New Yorker Übereinkommen in gewisser Weise rückwirkende Kraft zu (vgl hiezu auch Czernich, Der Beitritt Liechtensteins zum New Yorker Schiedsübereinkommen in News 1/2012, Seite 23 sowie Bericht und Antrag Nr. 47/2011, Seite 26).
Die Antragsteller haben den Schiedsspruch vorgelegt, und zwar in der englischen Originalvorlage samt einer Übersetzung in die deutsche Sprache. Nach diesem Spruch wurde die Klägerin (hier die Antragsgegnerin) verurteilt, den beklagten Unternehmen innerhalb von vier Wochen ab dem Datum der Benachrichtigung über diesen Endschiedsspruch den Vorschuss auf die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von USD 850'000.00 zu zahlen und weiters verurteilt, innerhalb von vier Wochen ab dem Datum der Benachrichtigung über diesen Endschiedsspruch zu zahlen 90 % der den beklagten Unternehmen entstandenen Kosten, das heisst, GBP 4'229'826.21, CHF 2'959'757.61, EUR 277'250.00 sowie USD 762'530.36. Auf Beklagtenseite waren am Schiedsverfahren folgende Verbandspersonen bzw. natürliche Personen bzw. Trust beteiligt:
A***
B***
P***
Q***
R***
S***
T***
Sämtliche Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeitserklärung dieses ausländischen Schiedsspruches sind gegeben:
In Frankreich, in dessen Hoheitsgebiet der Schiedsspruch ergangen ist, hat das New Yorker Übereinkommen seit 26.06.1959 Geltung. Art IV Abs 1 lit a des New Yorker Übereinkommens verlangt zur Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruches die gehörig beglaubigte (legalisierte) Urschrift des Schiedsspruches oder eine Abschrift, die in Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäss beglaubigt ist. Diesem Erfordernis ist nach dem Dafürhalten des Landgerichtes die Antragstellerin dadurch nachgekommen, dass sie eine vom stellvertretenden Generalsekretär des ICC International Arbitration Court beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vom 30.05.2012 vorgelegt hat.
Eine Bestätigung über Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs gemäss Art 33 Abs 2 EO ist deshalb nicht erforderlich, da das New Yorker Übereinkommen der diesbezüglichen EO-Norm vorgeht und die Verbindlichkeit des Schiedsspruches sich unmittelbar aus Art. 28 Abs 6 ICC-SchO 2012 ergibt. In dieser Richtung hat der österreichische OGH auch schon judiziert (Beschluss des öOGH vom 24.08.2011, 3 Ob 65/11x, ecolex 2012, 220) und es ist kein Grund ersichtlich, bei im Wesentlichen identer Gesetzeslage diese Rechtsprechung nicht zu übernehmen. Zweifel über das Vorliegen der Schiedsvereinbarung bestehen nicht, überdies wurde die Schiedsvereinbarung vorgelegt.
Nachdem die Antragsgegnerin gestützt auf die Schiedsklausel das Schiedsverfahren eingeleitet hat, kann sie nach dem Dafürhalten des Landgerichtes einen allfälligen Mangel aus der Schiedsklausel ohnehin nicht mehr relevieren. Insgesamt ist das Formerfordernis des § 631 Abs 1 zweiter Satz ZPO als erfüllt anzusehen.
Eine beglaubigte Übersetzung des Schiedsspruches liegt vor. ‚Amtliche' Übersetzer sind dem Liechtensteinischen Recht fremd und sind deshalb durch Vorlage einer Übersetzung der Translingua samt Bestätigung und amtliche Beglaubigung eines Zürcher Notariats die Kriterien des Art IV Abs 2 des New Yorker Übereinkommens ebenfalls als erfüllt anzusehen.
Nach dem Dafürhalten des Landgerichts bedarf es einer eigenen Beschlussfassung, wiewohl die Art 52 ff EO kein eigenes Vollstreckbarkeitsverfahren vorsehen. Allerdings geht der BuA der Regierung 2008/151, 88 von einem Exequaturverfahren nach der EO aus, sodass hierüber ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernahme des Gegners in einem einseitigen Urkundenverfahren abzusprechen war.
Abschliessend ist davon auszugehen, dass durch Vorlage der entsprechenden Urkunden die Antragstellerin ihre Vorlagepflichten gemäss Art IV New Yorker Übereinkommen vollständig erfüllt hat, sodass der Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären war.
Die Zahlungsfrist von vier Wochen wurde durch Zustellung des Schreibens vom 01.06.2012 per 04.06.2012 ausgelöst, wie sich aus dem Schreiben D*** vom 06.06.2012 ergibt.
Zu 2.:
Aufgrund der rechtskräftigen und vollstreckbaren Forderungen waren die beantragten Exekutionsmittel zu bewilligen. Über die beantragte Versteigerung wird gesondert - allenfalls nach Einholung eines Kostenvorschusses entschieden.
Die Kosten wurden richtig verzeichnet, die Auslagen für die Übersetzung konnten allerdings nicht zugesprochen werden, diesbezüglich bedarf es nach dem Dafürhalten des Landgerichtes eines eigenen Titels, da nicht überprüft werden kann, ob und inwieweit diese Auslagen tatsächlich der Höhe nach angemessen sind."
Im Wesentlichen und zusammengefasst begründete das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
3.1. Es seien durch das New York Übereinkommen 1958, dem das Fürstentum Liechtenstein unter dem Vorbehalt, dass das Übereinkommen nur auf Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anzuwenden sein werde, die im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen seien, anzuwenden. Mit diesem sei nicht nur ein eigentliches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen geschaffen worden, sondern seien auch die formellen Voraussetzungen und die Versagungsgründe näher festgelegt worden.
3.2. Im Einzelnen seien nach Art 4 Abs 1 NYÜ zur Anerkennung und Vollstreckung erforderlich, dass die Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung nachsuche, zugleich mit ihrem Antrag vorlege:
a) die gehörig beglaubigte (legalisierte) Urschrift des Schiedsspruches oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäss beglaubigt sei;
b) Die Urschrift der Vereinbarung im Sinne des Art II oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäss beglaubigt sei,
wobei nach § 631 ZPO das Formerfordernis für die Schiedsvereinbarung auch dann als erfüllt gelte, wenn die Schiedsvereinbarung sowohl den Formvorschriften des § 600 ZPO als auch den Formvorschriften des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts entspreche, wobei die Vorlage der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift der Schiedsvereinbarung nur durch Aufforderung durch das Gericht erforderlich sei.
3.3. Ferner sei nach Art IV Abs 2 NYÜ die Partei dann, wenn der Schiedsspruch oder die Vereinbarung nicht in einer amtlichen Sprache des Landes abgefasst sei, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht werde, eine Übersetzung der erwähnten Urkunden in diese Sprache beizubringen. "Die Übersetzung muss von einem amtlichen oder beeidigten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter beglaubigt sein".
4.1. Die von der TRANSLINGUA AG, vorgenommene Übersetzung des Schiedsspruchs samt Bestätigung und Beglaubigung/Überbeglaubigung der Unterschriften entspreche nicht der in Art IV Abs 2 NYÜ verlangten Beglaubigung "von einem amtlichen oder beeideten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter". Das liechtensteinische Recht kenne weder einen (ständig beeideten Übersetzer noch die Beglaubigung einer Übersetzung durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter. Es kenne aber den amtlichen Übersetzer. Darunter seien jene Dolmetscher und Übersetzer, die nach dem Gesetz vom 26.11.1999 über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, LGBl 2000/15, von der Regierung die Bewilligung zur Ausübung dieser Tätigkeit erhalten hätten und in eine Liste der zugelassenen Dolmetscher und Übersetzer eingetragen worden seien. Dass die TRANSLINGUA AG, über eine solche Bewilligung verfüge oder in einer solchen Liste eingetragen sei, oder dass die TRANSLINGUA AG in der Schweiz den Status eines amtlichen oder beeideten Dolmetschers habe, werde von den betreibenden Parteien nicht behauptet. Die Übersetzung des Schiedsspruches durch die TRANSLINGUA AG, vom 25.07.2012 stelle daher keine beglaubigte Übersetzung im Sinne des Art IV Abs 2 NYÜ dar, weshalb der Schiedsspruch der in Paris ansässigen Internationalen Handelskammer vom 30.05.2012 für nicht vollstreckbar erklärt werden könne und mangels Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches die Exekutionsbewilligung nicht hätte erlassen werden dürfen.
4.2. Es sei aufgrund des klaren Vertragstextes kein Raum für abweichende Auffassungen oder Auslegungen gegeben.
4.3. Es handle sich nicht um ein blosses Formgebrechen, welches auch im Rekursverfahren einer Verbesserung zugänglich sei, sondern nach Art IV NYÜ um eine materielle Voraussetzung, die von der die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches nachsuchenden Partei zugleich mit dem Antrag vorzulegen sei.
Im Wesentlichen und zusammengefasst macht der Revisionsrekurs der betreibenden Parteien geltend:
6.1. Es sei unbestritten, dass es in Liechtenstein keine beeidigten Übersetzer gebe. Das vom Fürstlichen Obergericht herangezogene Gesetz vom 26.11.1999 über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden (LGBl 2000/15) befasse sich nicht mit der Bestellung und Funktion von "amtlichen Übersetzern", sondern regle die Zulassung von gewerbetreibenden Privatpersonen. Damit sei schon äusserst zweifelhaft, ob mit diesem Gesetz überhaupt amtliche also von einer Behörde stammende Dolmetscher in Liechtenstein eingeführt worden seien. Es könne als gerichtsnotorisch gelten, dass für Dolmetsch- und Übersetzungsdienste seitens des Fürstlichen Landgerichts in den allermeisten Fällen die renommierte Interlingua Anstalt, Vaduz, herangezogen werde, die jedoch gerade nicht in der von der Regierung veröffentlichten Liste der zugelassenen Übersetzer angeführt sei.
6.2. Daraus sei zu schliessen, dass die Auswahl der TRANSLINGUA AG, für die vollständige Übersetzung des zweisprachigen (Englisch und Französisch) 232-Seiten-Schiedsspruchs nicht zu beanstanden sei. Gerade weil es auch in der Schweiz keine beeidigten oder "amtlichen" Übersetzer gebe, spreche nichts dagegen, die TRANSLINGUA AG als "official translator" iSd NYÜ aufzufassen. Dafür spreche auch eine zeitgemässe Auslegung des Vertragstextes von 1958. Art IV Abs 2 Satz 2 NYÜ sei zeitgemäss so auszulegen, dass erforderliche Übersetzungen nicht nur in Liechtenstein, sondern in allen Staaten des EWR und auch in der Schweiz angefertigt werden könnten, solange es sich um "offizielle" Übersetzer oder Übersetzungsbüros handle, die im jeweiligen Staat regelmässig von den Gerichten und Behörden beauftragt würden.
6.3. Es sei von keiner Seite eine inhaltliche Unrichtigkeit der vorgelegten Übersetzung der TRANSLINGUA AG auch nur behauptet worden, womit der Antragsgegnerin und verpflichteten Partei jede Beschwer zur Beanstandung fehle. Art IV Abs 2 NYÜ könne nicht dazu dienen, überspitzte Formalismen einzufordern.
6.4. Die Auffassung des Rekursgerichtes zur Art des angeblichen Mangels widerspreche Lehre und ständiger Rechtsprechung (RS 0036183).
6.5. Als Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens werde auch geltend gemacht, dass das Rekursgericht den Betreibenden nicht die Beibringung der geforderten Beglaubigung bzw Bestätigung der Richtigkeit der Übersetzung innerhalb angemessener Frist aufgetragen habe.
Im Wesentlichen und zusammengefasst macht die verpflichtete Partei in ihrer Gegenäusserung geltend:
7.1. Die von den betreibenden vertretene Rechtsansicht stehe in krassem Widerspruch zur vorherrschenden Meinung betreffend die Übersetzungserfordernisse des NYÜ. Die Übersetzung müsse von einem Übersetzer vorgenommen werden, der entweder im Ursprungsstaat oder im Anerkennungsstaat gerichtlich zugelassen sei. Die Übersetzung von irgendeinem anderen Übersetzer sei schlichtweg unzureichend.
7.2. Entgegen den Ausführungen der Antragsteller würde auch kein verbesserungsfähiger Mangel vorliegen, sodass das Fürstliche Obergericht auch keinen Verbesserungsauftrag habe erteilen dürfen, da es bloss den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts aufheben könne und das Fürstliche Landgericht anweisen dürfe, dem Antragsteller die Verbesserung seines Antrags aufzutragen. Ein Verbesserungsverfahren habe dann nicht stattzufinden, wenn ein Vorbringen bzw ein Antrag unvollständig und/oder unschlüssig sei, darüber jedoch bereits abgesprochen werden könne. Inhaltliche Mängel seien keiner Verbesserung zugänglich.
7.3. Es sei herrschende Meinung, dass eine Übersetzung der in Art IV Abs 1 NYÜ genannten Dokumente zusätzlich zu den in Art 4 Abs 1 NYÜ genannten Dokumenten vorgelegt werden müsse, und nicht anstatt der in Art 4 Abs 1 NYÜ genannten Dokumente.
7.4. In 3 Ob 2089/96t habe der öOGH festgehalten, dass aufgrund der Tatsache, dass die Formvorschriften des Art 4 NYÜ erfüllt gewesen seien, die Vorinstanzen aufgrund der vorgelegten Urkunden die Vollstreckbarkeit erklären hätten können. Dagegen seien die Voraussetzungen nach dem öOGH (3 Ob 196/02y) in einem Fall nicht erfüllt gewesen, in dem die Beglaubigung der Übereinstimmung der Übersetzung mit dem Original durch eine Notarin nicht in deutsche Amtssprache Österreichs übersetzt worden sei und die erforderliche Beglaubigung der Ernennung des tschechischen Übersetzers des Schiedsspruchs durch einen Beschluss des tschechischen Kreisgerichtes nicht beigebracht werden habe können. In dieser Entscheidung habe der öOGH ausdrücklich festgehalten, dass die Voraussetzungen des Art IV NYÜ im vorliegenden Fall nicht vorlägen, weshalb der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs für Österreich abzuweisen sei.
7.5. Die Formerfordernisse des Art IV NYÜ seien als Antragsvoraussetzungen und nicht bloss als Beweismittelregel zu interpretieren. Es sei nicht Aufgabe der Judikative, legislative Entscheidungen des liechtensteinischen Gesetzgebers zu korrigieren. Es sei gegenwärtig nicht ersichtlich, dass der liechtensteinische Gesetzgeber von der Kompetenz Gebrauch gemacht hätte, die formellen Voraussetzungen des Art IV NYÜ durch günstigere inländische Vorschriften zu ersetzen. Es sei, wie das Fürstliche Obergericht rechtsfehlerfrei ausgeführt habe, aufgrund des klaren Vertragstextes der NYÜ kein Raum für abweichende Auffassungen oder Auslegungen gegeben.
7.6. Gerade die Zulassung als hoheitlicher Akt, vermittels dessen die Regierung Dolmetschern und Übersetzern die Bewilligung zur Ausübung dieser Tätigkeit erteile und die anschliessende Eintragung in die Liste der zugelassenen Dolmetscher und Übersetzer begründe jenes konstitutive Kriterium, das amtliche Übersetzer von sonstigen Übersetzern unterscheide.
7.7. Es sei dem Antragsteller nach der NYÜ auch freigestanden, die Übersetzung in Frankreich als Schiedsort durch einen französischen amtlichen Deutsch-Übersetzer anfertigen bzw beglaubigen zu lassen.
7.8. Unvollständigkeiten seien von Amts wegen wahrzunehmen, das Gericht im Vollstreckungsstaat dürfe sich nicht mit unvollständigen Titeln oder Übersetzungen begnügen.
8.1. Vorab ist auf die Auslegung des Art IV Abs 2 NYÜ, wonach die Übersetzung von einem amtlichen oder beeidigten Übersetzer beglaubigt sein muss, einzugehen.
8.2. In der deutschen Lehre wird vertreten, dass der Vollstreckungsantrag bei Fehlen einer Übersetzung "nicht ohne Weiteres abgewiesen werden" kann (so Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit7 [2005] Kap 30 Rz 26). Schlosser (Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit² [1989] Rz 928) legt Art IV Abs 2 NYÜ dahin aus, dass der Schiedsspruch in einer Übersetzung vorgelegt werden müsse, deren Richtigkeit von einem vereidigten Übersetzer oder einem konsularischen Funktionär bestätigt worden sei. Allerdings steht Schlosser auf dem Standpunkt, dass ein Verzicht der Parteien auf die Übersetzung, vor allem auf die Übersetzung der Begründung des Schiedsspruchs zugelassen werden kann, wenn das Gericht den Schiedsspruch versteht. Die diplomatische oder konsularische Vertretung, die nach dieser Bestimmung eine amtliche Übersetzung beglaubigt haben muss, sei diejenige des Vollstreckungsstaates. Übersetzer müssen dagegen nicht im Vollstreckungsland anerkannt sein (Schlosser, Schiedsgerichtsbarkeit Rz 928). Nach der Auffassung dieses Autors handelt es sich bei den Voraussetzungen des Art IV NYÜ nicht um zwingende Formgültigkeitsanforderungen für die Wirksamkeit der Prozesshandlung Anerkennungsantrag. Die notwendigen Urkunden können nach Schlosser auch während der gesamten Zeit der Rechtshängigkeit nachgereicht werden. Der Zusatz "zugleich mit dem Antrag" solle sicherlich nichts Gegenteiliges zum Ausdruck bringen. Lionnet/Lionnet (Handbuch der internationalen und nationalen Schiedsgerichtsbarkeit3 [2005] Kap 2 II a) verweisen darauf, dass die Beweislast für die Partei, welche die Vollstreckung beantragt, einfach sei: Die Partei muss gemäss Art IV der NYC nur den Schiedsspruch und die Schiedsvereinbarung in den dort bestimmten Formen vorlegen. Nur dann, wenn das Recht des Vollstreckungsstaats diese Voraussetzungen erleichtere, komme nach der Meistbegünstigungsklausel in Art VII NYC dieses Recht zur Anwendung. Letzteres trifft im gegenständlichen Fall aber nicht zu, weil die liechtensteinische Rechtslage zur gegenständlichen Frage Erleichterungen nicht vorsieht.
8.3. In Österreich ging der OGH in seiner Entscheidung vom 29.05.1995, 3 Ob 2098/96t, von einer vorzulegenden Übersetzung des Schiedsspruchs aus, die von einem amtlichen oder beeideten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter beglaubigt sein muss. In einer Entscheidung vom 28.11.2002, 3 Ob 196/02y, wurde darauf hingewiesen, dass sich der tschechische Übersetzer des Schiedsspruchs "als durch Beschluss eines Kreisgerichts ernannt" bezeichne aber "insoweit es an der erforderlichen Beglaubigung fehle", woraus entnommen werden kann, dass das österreichische Höchstgericht in dieser E die "amtliche" Eigenschaft des Übersetzers forderte und diesbezüglich auch einen entsprechenden Nachweis vermisste. In der E OGH vom 11.06.1969, 3 Ob 62/69, SZ 42/87, hob der OGH hervor, dass die Richtigkeit der Übersetzung eines bulgarischen Schiedsspruchs vom österreichischen beeideten Gerichtsdolmetsch unter Berufung auf seinen Eid bestätigt wurde.
8.4. Der öOGH bestand in seiner E vom 23.10.1991, 3 Ob 88/91 ZfRV 1992, 234, ausdrücklich auf einen amtlichen oder beeideten Übersetzer, liess diesen Mangel aber verbessern. In seiner Entscheidung vom 24.08.2011, 3 Ob 65/11x, Jus-Extra OGH-Z 5053 = EvBl 2012/9, 69 (Öhlberger) = ecolex 2012/94, 220 (Hausmaninger) erleichterte der OGH die Beglaubigungserfordernisse für Schiedssprüche zum Zweck der Vollstreckbarerklärung und liess die Beglaubigung der Übereinstimmung des Originals des Schiedsspruchs mit der vorgelegten Abschrift (Art IV Abs 1 lit a NYÜ) auch durch einen (dem Schiedsgericht als neutrale Person nahestehenden) Funktionsträger zu, sofern er nach der Schiedsordnung befugt ist. Die Judikatur des öOGH zeigt, dass einerseits die Qualifikation des Übersetzers als amtlicher oder beeideter durchaus verlangt wird, anderseits die Beglaubigung der Übereinstimmung des Schiedspruchs mit dem Original bei institutionellen Schiedsgerichten erleichtert wird. Aus der gerichtlichen Praxis wird berichtet, dass von den Gerichten regelmässig Übersetzungen zugelassen werden, die von Übersetzern erstellt wurden, die entweder im Anerkennungs- und Vollstreckungsstaat oder am Schiedsort zugelassen sind (Steindl, Durchsetzung ausländischer Schiedssprüche in Torggler (Hrsg), Praxishandbuch Schiedsgerichtsbarkeit [2007] 245 [257 FN 65]).
8.5. In der österreichischen Literatur wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Übersetzung des Schiedsspruchs von einem amtlichen oder beeideten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter beglaubigt sein muss (Zeiler, Schiedsverfahren [2006] § 614 Rz 14; Hausmaninger in Fasching/Konecny [Hrsg], Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen2 IV/2 [2007] § 614 Rz 47). Der Übersetzer müsse entweder im Ursprungsstaat oder Anerkennungsstaat "gerichtlich zugelassen" sein (Czernich in Burgstaller/Neumayr, Handbuch zum Internationalen Zivilverfahrensrecht Art IV NYÜ Rz 16, 18). Der Wortlaut des Art IV Abs 2 NYÜ würde es zwar zulassen, dass der Übersetzer seinen Sitz auch in einem Drittstaat hat. In allen Fällen jedoch, in denen der Übersetzer seinen Sitz ausserhalb des Anerkennungsstaates habe, müsse dem Anerkennungsgericht nachgewiesen werden, dass der Übersetzer "in seinem Sitzstaat gerichtlich ernannt wurde".
8.6. In der Schweiz wird davon ausgegangen, dass die Übersetzung von einem amtlichen oder beeidigten Übersetzer, von einem Diplomaten oder Konsul beglaubigt worden sein muss. Die Übersetzung müsse aber nicht in der Schweiz beglaubigt werden. Eine Beglaubigung gemäss dem Recht am Schiedsort erfülle die Voraussetzung von Art IV Abs 2 NYÜ (Patocchi/Jermini in Honsell/Vogt/Schnyder/Berti (Hrsg), Basler Kommentar, Internationales Privatrecht² [2007] Art 194 Rz 54). Diese Autoren weisen jedoch darauf hin, dass das kantonale Prozessrecht dieses Erfordernis mildern oder sogar beseitigen könne und verweisen diesbezüglich auf kantonale Rechtsprechung. Diese schwanke zwischen relativer Strenge (eine Übersetzung genüge den Anforderungen des Art VI NYÜ nicht, wenn sie von einer Übersetzerin verfasst werde, die bei der ausländischen Notarin arbeite, welche die Echtheit der Abschrift, nicht aber die Übersetzung beglaubigt habe) und einem liberaleren Ansatz (es genüge, wenn ein Beamter einer schweizerischen Botschaft die Richtigkeit der ersten und der letzten Seite der Übersetzung eines Schiedsspruchs bestätige, solange die sich wehrende Partei die Richtigkeit der Übersetzung nicht bestreite). Scherer (in Wolff, New York Convention [2012] Art IV Rz 34) weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Übersetzung anderer Personen ungenügend sei, wenn sie nicht von einer der in Art IV Abs 2 genannten Autoritäten beglaubigt ist (mit Hinweisen auf internationale Lehre und Rechtsprechung in FN 91).
8.7. Das Schweizerische Bundesgericht hat in seiner Entscheidung vom 02.07.2012, 5A 754/2011 BGE 138 III 520 ausgesprochen, dass die Formerfordernisse gem Art IV NYÜ nicht streng zu handhaben seien und eine zu formalistische Anwendung dieser Bestimmung zu vermeiden sei. Nach heutigen Verhältnissen könne davon ausgegangen werden, dass die Gerichte bei Schiedssprüchen in englischer Sprache in der Regel nicht auf eine Übersetzung angewiesen seien. Weiters führte das Schweizerische Höchstgericht aus, der Zweck des NYÜ sei es, die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche zu erleichtern, weshalb das Übereinkommen vollstreckungsfreundlich auszulegen sei. Die Gerichte hätten einen pragmatischen, flexiblen und nicht formalistischen Ansatz anzuwenden. Art IV Abs 2 NYÜ bezwecke, den Schiedsspruch in eine dem Gericht des Vollstreckungsstaats verständliche Fassung zu bringen, um über die Verweigerungsgründe gem Art V NYÜ befinden zu können (BGE 138 III 520, 526 Erw 5.4.3). Im konkreten Fall nahm das Bundesgericht eine "grosszügige Auslegung von Art IV Abs 2 NYÜ" vor und lehnte es - als rein formalistisch - ab, neben der im Sachverhalt vorhandenen Übersetzung des Dispositivs und des Teil "V. Costs" auch noch eine Übersetzung des (160 Seiten umfassenden) restlichen Schiedsspruchs zu verlangen. Die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Teilübersetzung wurde damit als ausreichend angesehen. Eine engere Interpretation im Sinne der Beschwerdeführerin würde bei dem allgemein anerkennungs- und vollstreckungsfreundlichen Geist und Ziel des Abkommens entgegenstehen (BGE 138 III 520, 527).
8.8. In manchen Kantonen der Schweiz wird im Fall der entsprechenden Sprachkenntnis des Gerichts auch mit einer nicht offiziellen Übersetzung das Auslangen gefunden (Patocchi, The 1958 New York Convention. The Swiss Practice, in ASA Special Series No. 9, The New York Convention of 1958 (1996) 145 [160]; vgl auch Karrer/Straub, 12 Switzerland, in Weigand [Hrsg], Practitioner's Handbook on International Commercial Arbitration2 [2009] Rz 12.241).
8.9. Aus der Entstehungsgeschichte des NYÜ wird berichtet, dass der Delegierte der Schweiz an der Konferenz die Erklärung abgab, die Schweiz interpretiere Art IV Abs 2 NYÜ so, dass eine von einem Notar gemachte Übersetzung derjenigen eines amtlichen oder beeidigten Übersetzers gleichzusetzen sei. Dieser Standpunkt sei nicht angefochten worden (Bertheau, Das New Yorker Übereinkommen vom 10.Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche [1965] 103). Entstehungsgeschichtlich zeigt sich also, dass ein "amtlicher oder beeideter Übersetzer" nicht zwingend gefordert wurde, wenn eine Amtsperson, nämlich ein Notar, zur Übersetzung herangezogen wird.
8.10. In der internationalen schiedsrechtlichen Literatur wird ua vertreten, dass eine Übersetzung des Schiedsspruchs ungeachtet des zwingenden Wortlauts ("shall produce") dann nicht erforderlich ist, wenn das Gericht die Sprache hinlänglich gut kennt, so dass er den Schiedsspruch insgesamt versteht (vgl van den Berg, The New York Convention: Summary of Court Decisions, in ASA Special Series No. 9, The New York Convention of 1958 (1996) 46 [80]; Scherer in Wolff, New York Convention [2012] Art IV Rz 35). In Dänemark, Norwegen und Schweden wird dann von einer Übersetzung in die Sprache des Vollstreckungsstaates abgesehen, wenn es sich um einen in Englisch oder einer anderen skandinavischen Sprache verfassten Schiedsspruch handelt (Hermann, Implementing Legislation. The IBA/UNCITRAL Project, in ASA Special Series No. 9, The New York Convention of 1958 (1996) 135 [143]).
8.11. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof schliesst sich grundsätzlich der Meinung des Schweizerischen Bundesgerichtes darin an, dass ein übertriebener Formalismus in der Frage der Übersetzung des Schiedsspruchs und damit auch jener des Beglaubigungserfordernisses nicht am Platz ist. Grundsätzlich ist schon aufgrund der in den vergangenen Jahren in Liechtenstein vorgenommenen Novellierung des Schiedsrechts der ZPO einerseits und des Beitritts Liechtensteins zur New York Convention 1958 anderseits davon auszugehen, dass dieses Übereinkommen schiedsfreundlich und damit auch vollstreckungsfreundlich auszulegen ist (vgl Bundesgericht 02.07.2012, 5A 754/2011 BGE 138 III 520). Vom Wortlaut des Art IV Abs 2 NYÜ, wonach die Übersetzung "von einem amtlichen oder beeidigten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter beglaubigt sein" muss, kann allerdings dann nicht ohne Weiteres abgegangen werden, wenn die Möglichkeit besteht, eine "offizielle" Übersetzung beizubringen.
8.12. Das Gesetz vom 26.11.1999 über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, LGBl 2000/15, regelt gem Art 1 "die Voraussetzungen für die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor liechtensteinischen Gerichten. Unter anderem werden als Bewilligungsvoraussetzung nicht nur die Vertrauenswürdigkeit, sondern entsprechende Ausbildungsnachweise verlangt (Art 3 Z 1 lit d, Abs 2). Gem Art 4 dieses Gesetzes muss der Bewerber vor Eintragung in die Liste gegenüber der Bewilligungsbehörde schriftlich bekräftigen, dass er aus der deutschen Sprache in die Fremdsprache und aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache "stets nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig dolmetschen oder übersetzen wird." Gem Art 4 Abs 2 darf derjenige, der gem Art 5 in die Liste eingetragen ist, seinem Namen den Zusatz "vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden zugelassener Dolmetscher oder Übersetzer" bzw "vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden zugelassene Dolmetscherin oder Übersetzerin" beifügen.
8.13. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof steht auf dem Standpunkt, dass Personen, die entsprechend Art 5 dieses Gesetzes in die Liste der vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zugelassenen Dolmetscher und Übersetzer eingetragen sind, dem aufgrund ihrer besonderen Qualifikation dem Erfordernis des Art IV Abs 2 NYÜ als "amtliche oder beeidigte Übersetzer" am nächsten kommen. Daher ist für Liechtenstein die Erfüllung der Voraussetzung des Art IV Abs 2 NYÜ dann als gegeben anzusehen, wenn die Übersetzung entweder von einer in diese Liste eingetragenen Person stammt oder eine Übersetzung von einer in die Liste eingetragenen Person beglaubigt ist.
8.14. Entsprechend den obigen Ausführungen, wonach kein grosser Formalismus bei der Durchsetzung ausländischer Schiedssprüche anzuwenden ist, muss auch hier festgehalten werden, dass das Fehlen der entsprechenden Beglaubigung durch den amtlichen Übersetzer keinen inhaltlichen Mangel des Exekutionsantrags darstellt und daher einer Verbesserung zugänglich ist. Es entspricht der in Österreich herrschenden Meinung, dass das Fehlen einer der für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche geforderten Formalvoraussetzungen ein verbesserungs-fähiges Formgebrechen ist und durch einen Auftrag zur Verbesserung gem §§ 84, 85 ZPO, § 78 öEO (= Art 51 EO) behoben werden kann (vgl nur Hausmaninger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze² IV/2 § 614 Rz 48 mwN; öOGH 23.10.1991, 3 Ob 88/91 ZfRV 1992, 234; 03.09.2008, 3 Ob 35/08f RdW 2009/225, 279 = SZ 2008/124). Die von der Revisionsrekursgegnerin zitierte Entscheidung (Do 2002.6-9 vom 5.12.2002 = LES 2003, 264) lehnt ein Verbesserungsverfahren nur dann ab, wenn ein Vorbringen bzw ein Antrag allenfalls unvollständig und/oder unschlüssig ist. Das liegt hier nicht vor, weil das Vorbringen und der Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Exekutionstitels und ebenso der Exekutionsantrag das erforderliche inhaltliche Vorbringen schlüssig und vollständig enthalten. Die (blosse) Fremdsprachigkeit eines Schriftsatzes wird in der Judikatur des öOGH grundsätzlich als verbesserungsfähiger Formmangel anerkannt (EvBl 1985/101, 498; 3 Ob 211/05h, SZ 2006/65). Auch in Deutschland führt das Fehlen der Übersetzung des Schiedsspruchs nicht zur Unzulässigkeit des Antrags (Kröll, Die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen nach deutschem Recht, in Wagner/Schlosser ua (Hrsg), Die Vollstreckung von Schiedssprüchen [2007] 105 [114 mwN]; vgl auch Scherer in Wolff, New York Convention, Art IV Rz 35). Diese Wertung wird überdies durch jene Rechtsprechung bestätigt, nach der das Fehlen der Urschrift oder der beglaubigten Abschrift der Schiedsvereinbarung nicht die Abweisung des Exekutionsantrages rechtfertigte, vielmehr ein Formgebrechen angenommen wurde, das durch einen Auftrag zur Verbesserung gemäss §§ 84, 85 ZPO, 78 EO behoben werden konnte (SZ 35/119; JBl 1958,629; JBl 1965,265; RIS-Justiz RS 0036183).
8.15. Im Übrigen schliesst sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof der Meinung von Schlosser an (Schiedsgerichtsbarkeit Rz 928; vgl oben Rz 8.2), wonach Art IV Abs 2 NYÜ so auszulegen ist, dass die notwendigen Urkunden im Verfahren auch nachgereicht werden können, was im vorliegenden Fall dazu führt, dass dem Fürstlichen Landgericht die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens hinsichtlich der von den betreibenden Parteien vorzulegenden beglaubigten Übersetzung eines amtlichen oder beeideten Übersetzers aufzutragen ist.
8.16. Daher war dem Revisionsrekurs der betreibenden Parteien Folge zu geben, die Entscheidungen der Unterinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens aufzutragen. In diesem wird den betreibenden Parteien die Beibringung einer Übersetzung bzw Beglaubigung der Übersetzung des Schiedsspruchs durch einen amtlichen oder beeidigten Übersetzer (Art IV Abs 2 NYÜ) aus der oben zu Erw 8.12 genannten Liste binnen einer festzulegenden angemessenen Frist aufzutragen sein.
8.17. Infolge der Aufhebung der Entscheidungen der Unterinstanzen mit Auftrag zur neuerlichen Entscheidung nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens war die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorzubehalten (§ 52 Abs 1 ZPO iVm Art 51 EO).
Vaduz, am 07. Juni 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat