08 EX. 2013.1159
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Exekutionssache der betreibenden Partei A, vertreten durch B, wider die verpflichtete Partei C, vertreten durch D***, wegen eingeschränkt CHF 6,724.174,08 s.A. über die Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 22.5.2013, 08 EX.2013.1159-17, mit dem ua in teilweiser Stattgebung des Rekurses der verpflichteten Partei die Exekutionsbewilligung des Landgerichtes vom 9.2.2013 (ON 3) teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird k e i n e Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird, soweit er gegen die vom Rekursgericht bestätigten Punkte 1 Abs 2 und 2 der erstinstanzlichen Exekutionsbewilligung vom 19.2.2013 sowie gegen die Zurückweisung des Rekurses insoweit gerichtet ist, als damit die Höhe der betriebenen Forderung angefochten wurde, z u r ü c k g e w i e s e n .
Hingegen wird der Kostenrüge der verpflichteten Partei stattgegeben und die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes dahin abgeändert, dass die vom Verpflichteten der betreibenden Partei binnen vier Wochen zu ersetzenden Kosten des Rekursverfahrens mit CHF 9.012,46 bestimmt werden.
Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei binnen vier Wochen die mit CHF 1.078,-- bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Im Übrigen werden die beiderseitigen Kosten sowohl der Revisionsrekurse als auch der Revisionsrekursbeantwortungen gegeneinander aufgehoben.
"1. Erlassung eines (Verfügungs-)Verbotes (im Sinne des Art 242 EO) an die verpflichtete Partei, über die Gründerrechte an der E*** zu verfügen, insbesondere diese zu veräussern oder zu verpfänden oder sonst etwas in Bezug auf diese zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren könnte.
Erlassung von (Leistungs-)Verboten (im Sinne des Art 242 EO) an die E***, vertreten durch deren Verwaltungsrat F***, und an die G***, sowie an F***, die von der E*** gehaltenen 100 % Aktien der H*** bei sonstiger Haftung weder auszufolgen noch in Bezug auf sie etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die geschuldeten oder herauszugebenden Sachen vereiteln oder erschweren könnte.
Die Art der Verwertung der gepfändeten Rechte wird gemäss Art 242 Abs 2 EO einstweilig vorbehalten.
(Pfändung bzw) Wegnahme (im Sinne des Art 172 EO) der bei der I*** und/oder G*** verwahrten 98 % der Aktien der H*** und deren Übernahme in gericht-liche Verwahrung.
Pfändung der der verpflichteten Partei an und gegenüber der J***, c/o G***, zustehenden Begünstigungsrechte.
An die verpflichtete Partei wird das Gebot erlassen, sich jeder Verfügung über die Begünstigungsrechte an und gegenüber der J*** zu enthalten.
Der J***, c/o G***, vertreten durch den Stiftungsrat F*** wird verboten, an den Verpflichteten zu leisten.
Die Art der Verwertung der gepfändeten Rechte wird gemäss Art 242 Abs 2 EO einstweilen vorbehalten."
2.1 Der Verpflichtete bekämpfte diese Exekutionsbewilligung zum einen hinsichtlich der "bewilligten Exekutionsforderung", die um CHF 21.695,76 überhöht geltend gemacht worden sei und tatsächlich nur CHF 6,724.174,08 betrage. Zum anderen focht der Verpflichtete die Exekutionsbewilligung in ihren Punkten 1 Abs 2 sowie 2 und 3 aus näher dargestellten Gründen als unzulässig an (ON 9).
Die betreibende Partei stellte in ihrer Rekursbeantwortung (mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung des Rekurses) zwar das "Tatsachenvorbringen" des Verpflichteten in Bezug auf die überhöhte Exekutionsforderung nicht in Abrede; dabei handle es sich jedoch um eine im Rekursverfahren unzulässige Neuerung, die mit einem Einschränkungsantrag nach Art 23 EO oder mittels Oppositionsklage nach Art 18 Abs 1 EO hätte geltend gemacht werden müssen. Zu der im Rekurs bestrittenen Zulässigkeit der übrigen Exekutionsschritte wurde ein umfangreiches Neuvorbringen erstattet (ON 12).
2.2 Mit seinem Beschluss vom 22.5.2013 entschied das Obergericht über den Rekurs des Verpflichteten wie folgt:
"Der Rekurs wird, soweit die Höhe der betriebenen Forderung bekämpft wird, als unzulässig zurückgewiesen, im Übrigen bezüglich der Punkte 1., 2. Absatz, und 2. des angefochtenen Beschlusses als unbegründet abgewiesen.
Hingegen wird dem Rekurs bezüglich Punkt 3. Folge gegeben und der ange-fochtene Beschluss diesbezüglich im Sinne der Abweisung des Exekutionsantrages abgeändert.
Die verpflichtete Partei ist schuldig, der betreibenden Partei binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution die mit CHF 27.037,37 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen."
Zu der vom Verpflichteten bestrittenen Höhe der Forderungssumme vertrat das Obergericht die Auffassung, dass dieser die Verminderung der Exekutionsforderung der betreibenden Partei mittels eines Einschränkungsantrages nach Art 23 EO oder gegebenenfalls mittels Oppositionsklage nach Art 18 Abs 1 EO hätte geltend machen müssen. Beim diesbezüglichen Vorbringen handle es sich nämlich um Neuerungen, die vom Verpflichteten entgegen dem sonst im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbot nur dann im Rekurs hätten vorgetragen werden können, wenn ihm die obigen Rechtsbehelfe (mit Neuerungserlaubnis) nicht zur Verfügung gestanden wären.
Anders verhalte es sich jedoch beim Verbot zu Punkt 1 der Exekutionsbewilligung sowie der Pfändung der Aktien zu Punkt 2 derselben. Es sei insoweit das Vorbringen der Streitteile im Rekurs und auch in der Rekurs-beantwortung zu berücksichtigen, aus dem sich ergebe, dass die H***-Aktien nicht der E*** zustünden. Diese habe die Aktien widerrechtlich durch ein mutmasslich kriminelles Vorgehen ihres vormaligen Eigentümers C*** (den Verpflichteten) erworben. Diesem stehe ein Anspruch auf Rückerstattung der Aktien wegen Nichtigkeit der Übertragung gemäss § 879 ABGB zu. Dieser Anspruch sei Gegen-stand des Leistungsverbotes nach Art 242 EO. Um zu verhindern, dass die E*** die Aktien widerrechtlich weiteren Personen übertrage, sei ihr ein allgemeines Leistungs-verbot in der Form aufzuerlegen, dass ihr die Ausfolgung der Aktien an wen immer verboten werde. Dies werde durch die Formulierung, wonach die H***-Aktien von der E*** gehalten werden, zum Ausdruck gebracht. Die E*** sei wohl formell, nicht aber materiell Eigentümerin der H***-Aktien. Gleich stelle sich die Rechtslage bezüglich des Punktes 2 hinsichtlich der Pfändung bzw Wegnahme der bei der I*** verwahrten 98 % der Aktien der H*** und deren Übernahme in gerichtliche Verwahrung dar. Nach Art 172 EO könne nur die Pfändung von in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen beweglichen Sachen bewilligt werden. Die Pfändung und Wegnahme von bei Dritten verwahrten Aktien sei nicht möglich. Aber auch hier gelte, dass eine rechtswirksame Übertragung des Eigentumsrechtes an den H***-Aktien nie stattge-funden habe und die Aktien daher nach wie vor im Eigentum des Verpflichteten stünden. Unabhängig davon, von wem sie gerade verwahrt würden, könnten die dem Verpflichteten zustehenden Aktien gepfändet, weggenommen und in gerichtliche Verwahrung übernommen werden.
Anders verhalte es sich jedoch bei der vom Landgericht ebenfalls bewilligten Pfändung der dem Verpflichteten zustehenden "Begünstigungsrechte an und gegen-über derJ***. Diesbezüglich sei dem Verpflichteten als Rekurswerber einzuräumen, dass die betreibende Partei weder behauptet noch bescheinigt habe, dass eine un-widerrufliche und für den Stiftungsrat bindend festgelegte Begünstigung des Ver-pflichteten vorliege. Nur wenn die Begünstigtenstellung des Verpflichteten in den Statuten unwiderruflich und damit für den Stiftungsrat bindend festgelegt sei und nur der Zeitpunkt und die Höhe der Ausschüttung im Ermessen des Stiftungsrates lägen, könne auf die damit bedingt entstandene und betagte Forderung des Begünstigten auf Ausschüttungen aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens und aus einem allfälligen Liquidationserlös Exekution geführt werden, auch wenn diese derzeit noch keinen tragbaren Leistungsanspruch verschaffe (LES 2010, 156). Mit den der ver-pflichteten Partei an und gegenüber der J*** zustehenden Begünstigungsrechten werde eben keine bestimmte Forderung sondern generell eine Begünstigtenstellung gepfändet; die betreibende Partei sei auch nicht in der Lage gewesen, die zu pfändende Forderung konkret zu bezeichnen.
Der Kostenspruch stütze sich auf Art 51 EO iVm den §§ 41, 50 ZPO. Da der Verpflichtete mit seinem Rekurs (ausser Punkt 3) keinen Erfolg gehabt habe und damit als vollständig unterlegen zu betrachten sei, habe er der betreibenden Partei die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen. Diese seien ordnungsgemäss mit dem Betrag von CHF 27.037,37 verzeichnet worden.
Die Rekursentscheidung wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung des Inhalts versehen, dass dagegen der Revisionsrekurs an den OGH zulässig sei.
Gegen die Rekursentscheidung richten sich nunmehr die Revisionsrekurse beider Parteien.
3.1 Die betreibende Partei bekämpft die Rekursentscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung insoweit, als das Obergericht ihren Exekutionsantrag auf Pfändung der Begünstigungsrechte des Verpflichteten an und gegenüber der J*** abgewiesen habe.
Sie macht zusammengefasst geltend:
Die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen auf andere Ver-mögensrechte im Sinne des Art 242 EO sei zweiaktig. Nach der Pfändung eines solchen Rechtes sei dessen Verwertung vom Gericht auf Antrag der betreibenden Partei nach Einvernahme des Verpflichteten und des Gläubigers in einem einheit-lichen Beschluss zu bestimmen. Könne die bewilligte Exekution nicht vollzogen werden, weil das vorgesehene Exekutionsobjekt nicht zur Verwertung geeignet sei, gehe die Exekution ins Leere (Hinweis auf LES 1987, 76).
Der Gläubiger müsse in seinem Exekutionsantrag weder beweisen noch bescheinigen, dass das gepfändete Recht verwertbar sei. Die Exekution sei vielmehr zu bewilligen, wenn die Unpfändbarkeit des Rechts wegen Unverwertbarkeit nicht von vorneherein offenkundig sei. Dies treffe auf die Begünstigtenrechte des Verpflichteten gegenüber der J*** nicht zu. Diese Rechte seien grundsätzlich pfändbar, wie sich auch aus der Entscheidung des OGH LES 2010, 157 ergebe. In der Regel würden nämlich die Begünstigten vom wirtschaftlichen Stifter mit bindender Wirkung für den Stiftungsrat bestellt. Es könne keine Rede davon sein, dass es dem betreibenden Gläubiger obliege, zu behaupten und zu bescheinigen oder gar zu beweisen, dass die Bestellung des Verpflichteten als Begünstigter einer Stiftung unwiderruflich und für den Stiftungsrat bindend sei. Das könne die betreibende Partei im vorliegenden Ver-fahren nicht, weil sie keinen Einblick in die Stiftungsurkunden habe. Nach dem Grund-satz der Beweisnähe müsse eine Bescheinigung, dass die Begünstigtenrechte des Verpflichteten an der J*** diesen Anforderungen nicht entsprächen, von demjenigen, der über diese Unterlagen verfüge, das sei der Verpflichtete, erbracht werden. Die betreibende Partei habe behauptet, dass der Verpflichtete Begünstigter der J*** sei. Dies sei vom Verpflichteten auch gar nicht bestritten worden. Damit sei sie ihrer Behauptungs- und Bescheinigungspflicht nachgekommen.
Bei der Prüfung der Verwertbarkeit der Begünstigtenrechte des Verpflichteten gegenüber der J*** werde das Gericht auch dessen Verhalten, wie es in der dem Rekurs beigeschlossenen Strafanzeige aufgezeigt worden sei und im Revisionsrekurs im Wesentlichen wiederholt werde, ins Kalkül ziehen müssen. Die Abweisung des Exekutionsantrages in diesem Punkte sei deshalb zu Unrecht erfolgt. Die Frage der Verwertbarkeit der Begünstigungsrechte könne derzeit auf sich beruhen, weil das Landgericht diese gemäss Art 242 Abs 2 EO ohnedies einstweilen vorbehalten habe.
3.2 Der Verpflichtete stellt in seiner Revisionsrekursbeantwortung den Antrag, dem gegnerischen Rechtsmittel kostenpflichtig keine Folge zu geben. Sein Standpunkt lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Bei der Pfändung von bedingten oder betagten Ausschüttungsansprüchen eines Begünstigten gegenüber einer Stiftung handle es sich um eine Forderungs-exekution und nicht um eine Exekution auf andere Vermögensrechte. Der Betreibende habe auch keine Vollstreckung in ein bestehendes Pfandrecht sondern eindeutig nur eine Forderungspfändung mit Leistungsverbot an den Drittschuldner beantragt. Die Forderungsexekution durch Pfändung von Begünstigungsrechten sei nur dann zu be-willigen, wenn ein Ausschüttungsanspruch eines Begünstigten schlüssig behauptet werde.
Nach der Rechtsprechung sei dies nur dann der Fall, wenn eine unwider-rufliche und für den Stiftungsrat bindend festgelegte Begünstigung des Verpflichteten dargelegt werde. Nur der Zeitpunkt und die Höhe einer künftigen Ausschüttung könnten im Ermessen des Stiftungsrates liegen (LES 2010, 156).
Ein solcher Vortrag zu einer entsprechenden Begünstigung des Verpflichteten habe im Exekutionsantrag gefehlt. In diesem finde sich überhaupt kein Vorbringen zur angeblichen Begünstigtenstellung des Verpflichteten, sondern nur ein Verweis auf den Inhalt eines Sicherungsbots. Entgegen der Auffassung des Betreibenden liege es nicht am Verpflichteten, seine Beziehungen zu einem Drittschuldner unter Beweis zu stellen. Hinzukomme, dass die Bewilligung der Exekution durch Pfändung von Begünstigungsrechten selbst zu unbestimmt sei. Es sei unklar, welche Forderungen damit gepfändet worden seien.
Der Exekutionsantrag der betreibenden Partei sei deshalb unschlüssig gewesen. Neues Vorbringen und neue Bescheinigungsmittel in der Rekurs-beantwortung der betreibenden Partei seien für das Rekursgericht unbeachtlich gewesen und hätten im Übrigen auch kein anderes Ergebnis gebracht. Der Exe-kutionsantrag auf Pfändung von Begünstigungsrechten sei somit vom Rekursgericht zu Recht abgewiesen worden. Das Vorbringen der betreibenden Partei im Revisions-rekurs zu angeblichen Machenschaften des Verpflichteten sei unzulässig.
4.1 Der Verpflichtete ficht mit seinem Revisionsrekurs die Rekursentscheidung vollumfänglich mit Ausnahme der Abweisung des Antrages bezüglich des Punktes 3 der Exekutionsbewilligung aus den Rekursgründen der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung an.
Zur Anfechtbarkeit der vom Obergericht bestätigten Teile der erstinstanzlichen Exekutionsbewilligung zu den Punkten 1 und 2 unter Berücksichtigung auf die Kon-formatsperre des § 496 Abs 1 ZPO verweist der Verpflichtete darauf, dass die be-stätigten Teile der Exekutionsbewilligung mit deren Punkt 3 in rechtlichem Zusammen-hang stünden (LES 1998, 166). Somit sei der Revisionsrekurs auch deshalb zulässig. Dazu komme, dass mit der Abweisung des Rekurses hinsichtlich der Punkte 1 zweiter Absatz und 2 der angefochtenen Exekutionsbewilligung nicht die Pfändungen in erster Instanz inhaltlich bestätigt worden seien; vielmehr seien diese vom Rekursgericht auf der alleinigen Basis eines neuen Vortrags und neuen Beweisanbots des Betreibenden in seiner Rekursbeantwortung neu begründet worden. Dies sei ein derart grasser Verfahrensverstoss, dass von einer Nichtigkeit auszugehen sei, die nur mit einem Revisionsrekurs (erstmals) geltend gemacht werden könne. Die Notwendigkeit dieses Rechtsmittels ergebe sich auch aus Art 43 LV.
Jedenfalls zulässig sei der Revisionsrekurs insoweit, als der Rekurs des Verpflichteten in Bezug auf die "falsche" Exekutionssumme zurückgewiesen worden sei. Zum einen sei ein nicht rechtskräftiger und durch die Instanz abgeänderter Exekutionstitel von der betreibenden Partei herangezogen worden; zum anderen habe diese die Erlöse aus einem Exekutionsverfahren unrichtig in Anrechnung gebracht, wie sich aus den erstinstanzlich beigezogenen Akten ergeben habe. Der Verpflichtete habe insoweit eine mutwillige Exekutionsführung geltend gemacht. Die betreibende Partei habe in ihrer Rekursbeantwortung die hiezu geltend gemachten (akten-kundigen) Tatsachen ausdrücklich nicht bestritten.
Entgegen der Auffassung des Obergerichtes hätten die Fehler in der be-triebenen Forderungssumme von Amts wegen berücksichtigt werden müssen, da im Exekutionsantrag zum Beweis der behaupteten Forderungssumme sämtliche Ge-richtsakten angeboten worden seien, aus denen sich zum einen die Abänderung und fehlende Rechtskraft des Beschlusses des Landgerichtes vom 13.5.2009 zu 8 RÖ.2009.13 und zum anderen die richtige Restforderung aus dem Kostenzuspruch im Urteil des OGH vom 1.10.2010 zu 10 CG.2009.203 ergeben habe. Im Exekutionsantrag sei von der betreibenden Partei nicht einmal behauptet worden, dass die in Exekution gezogenen Kostentitel rechtskräftig und vollstreckbar seien. Sie habe auch nicht dargelegt, wie sich die angebliche Restforderung berechne, sodass der Exekutionsantrag auch unschlüssig und deshalb abzuweisen gewesen wäre. Im Rekurs des Verpflichteten seien daher auch keine Neuerungen vorgetragen worden sondern nur auf den vorliegenden Akteninhalt verwiesen worden.
Bei dieser Ausgangslage scheine es unverhältnismässig, wenn der Verpflichtete wegen eines klaren Fehlverhaltens des Betreibenden, das sich aus den Akten ergebe, und eines unschlüssigen Exekutionsantrages zur Erhebung sowohl zu einer Impugnationsklage als auch zu einer Oppositionsklage gezwungen werde, zumal Art 18 und 19 EO einen Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung zuliessen. Der Verpflichtete habe deshalb die überhöht und unschlüssig geltend gemachte Forderungssumme im Rekurswege anfechten können.
Auch die Kostenentscheidung des Obergerichtes sei unrichtig. Es sei nicht zutreffend, dass der Verpflichtete mit seinem Rekurs als vollständig unterlegen anzu-sehen sei, zumal er drei bewilligte Pfändungen bekämpft hatte und das Rekursgericht eine Pfändung aufgehoben habe. Damit sei der Verpflichtete mit seinem Rekurs zu einem Drittel durchgedrungen, womit der betreibenden Partei nach dem Ergebnis des Rekursverfahrens lediglich 33 % ihrer Kosten, sohin CHF 27.037,37 zu ersetzen gewesen wären.
Die Begründung, mit der das Obergericht die Exekutionsbewilligung zu den Punkten 1 zweiter Absatz und 2 bestätigt habe, verstosse gegen das Neuerungs-verbot im Rekursverfahren und gegen Art 6 EMRK. Der Verpflichtete habe nämlich diese Exekutionsbewilligungen ausgehend vom Exekutionsantrag mit zutreffenden rechtlichen Argumenten bekämpft, da der Exekutionsantrag in Bezug auf diese Pfändungen unschlüssig gewesen sei und abgewiesen werden hätte müssen. Das Rekursgericht habe zwar die Unschlüssigkeit der Exekutionsanträge bejaht, sich aber in seinem abweisenden Rekursentscheid auf das mit der Rekursbeantwortung neu erstattete Vorbringen und neu vorgelegte Beweismittel der betreibenden Partei gestützt. Tatsächlich aber hätte das Rekursgericht die Sach- und Rechtslage gemäss Akteninhalt zum Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung beurteilen müssen. Nur dem Verpflichteten, der im erstinstanzlichen Verfahren nicht Partei sei, stehe eine eingeschränkte Neuerungserlaubnis zu, nicht jedoch der betreibenden Partei zur Begründung ihres ursprünglichen Exekutionsantrages. Gegenständlich gehe es aber entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes gar nicht um Neuerungen des Ver-pflichteten im Rekurs, da dieser tatsächlich einen unschlüssigen Exekutionsantrag und damit eine rechtlich verfehlte Exekutionsbewilligung geltend gemacht habe. Die Zulassung und Berücksichtigung des neuen Vorbringens in der Rekursbeantwortung verstosse sowohl gegen das Neuerungsverbot als auch gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren (rechtliches Gehör), zumal sich die betreibende Partei zu den unrichtigen Behauptungen in der Rekursbeantwortung gar nicht habe äussern können. Die angefochtene Rekursentscheidung sei damit nichtig und ausserdem "schwer" mangelhaft.
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten mündet in den Anträgen, die Rekurs- entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Exekution nur zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von CHF 6,724.174,-- bewilligt und ausserdem die Exekutionsbewilligung auch in ihren Punkten 1 zweiter Absatz sowie 2 und 3 aufge-hoben werde. In eventu möge die Rekursentscheidung aufgehoben und die Rechts-sache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverwiesen werden. Ein weiterer Eventualantrag lautet auf Abänderung der Rekursentscheidung dahin, dass der Kostenersatz an die betreibende Partei nur mit CHF 9.012,46 bestimmt werde.
4.2 In ihrer Revisionsrekursbeantwortung stellt die betreibende Partei den Antrag, das gegnerische Rechtsmittel, soweit es sich gegen die vom Obergericht be-stätigten Teile der erstinstanzlichen Exekutionsbewilligung (Punkte 1 zweiter Absatz und 2) richtet, als unzulässig zurückzuweisen und dem Revisionsrekurs im Übrigen keine Folge zu geben.
Hiezu wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass bei - wie hier -mehr-gliedrigen Beschlüssen die bestätigten Teile nur dann anfechtbar seien, wenn diese mit den abändernden Teilen in einem so engen unlösbaren Zusammenhang stünden, dass sie nicht voneinander gesondert sondern nur einheitlich beurteilt werden können. Dies ergebe sich auch aus der vom Verpflichteten nur unvollständig zitierten Entscheidung LES 1998, 166.
Ein solcher untrennbarer Zusammenhang bestehe weder im Verhältnis der Bestreitung des Umfanges der betriebenen Forderung zu den einzelnen Exekutions-massnahmen noch im Verhältnis dieser Massnahmen untereinander.
Der Revisionsrekurs wäre in diesen Punkten aus näher dargestellten Gründen auch nicht berechtigt.
Hinsichtlich des Umfanges bzw der Höhe der betriebenen Forderung habe die betreibende Partei bereits in ihrer Rekursbeantwortung die Richtigkeit des Vor-bringens des Verpflichteten eingeräumt. Dabei habe es sich allerdings um ein im Rekursverfahren nicht statthaftes Neuvorbringen des Verpflichteten gehandelt. Das Neuerungsverbot im Rekursverfahren werde nur dann durchbrochen, wenn dem Verpflichteten in Ansehung der Exekutionsbewilligung nur die Möglichkeit eines Re-kurses mit Neuerungsverbot offenstehe und der Verpflichtete die Richtigkeit von erst-gerichtlichen Feststellungen bestreite. Diese Bedingungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen. Um jedoch weitere Komplikationen zu vermeiden, bringe der betreibende Gläubiger gleichzeitig mit dieser Rechtsmittelbeantwortung einen Antrag auf Einschränkung der Exekution auf CHF 6,724.174,08 ein.
Schliesslich sei auch die Kostenrüge nicht berechtigt. Dem Verpflichteten stehe im Exekutionsverfahren grundsätzlich kein Kostenersatzanspruch zu. Nach Ansicht der betreibenden Partei sei der Revisionsrekurs teils unzulässig und teils unberechtigt.
Hierauf schränkte das Landgericht die mit Beschluss vom 19.2.2013 (ON 3) bewilligte Exekution auf eine Forderung von CHF 6,724.174,08 zuzüglich der mit CHF 6.162,-- bestimmten Kosten des Exekutionsantrages und der allenfalls noch entstehenden Kosten ein (ON 23, 26).
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist, soweit er sich gegen die vom Obergericht bestätigten Teile der erstinstanzlichen Exekutionsbewilligung richtet, gemäss den Art 51 EO iVm § 496 Abs 1 ZPO unzulässig. Unzulässig geworden wegen nachträglichen Wegfalles der Beschwer ist der Revisionsrekurs des Ver-pflichteten auch insoweit, als damit die Abänderung der erstinstanzlichen Exekutions-bewilligung auf eine Forderungssumme von CHF 6,724.174,08 begehrt und die Zurückweisung des Rekurses in diesem Punkte durch das Obergericht bekämpft wird. Dies wegen der zu Punkt 5 wiedergegebenen Einschränkung des Exekutions-verfahrens auf die obige Forderungssumme der betreibenden Partei. Zulässig und auch berechtigt ist der Revisionsrekurs des Verpflichteten allerdings im Kostenpunkt.
Zu alldem hat der Senat erwogen:
Die betreibende Partei stellte mit ihrer Eingabe vom 15.2.2013 ua den Antrag, ihr die Exekution "durch Verpfändung der der verpflichteten Partei an und gegenüber der J*** zustehenden Begünstigungsrechte" zu bewilligen.
Abgesehen von der missverständlichen Diktion (es gibt nur Begünstigtenrechte; die Zwangsvollstreckung in eine Forderung erfolgt durch Pfändung, während unter einer Verpfändung die rechtsgeschäftliche Begründung eines Pfandrechtes zu verstehen ist) hat ein Exekutionsantrag bei Exekution auf das Vermögen des Verpflichteten gemäss Art 33 Abs 1 lit. c EO (§ 54 Abs 3 lit. d EO) ua die genaue Bezeichnung der Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, sowie alle Angaben zu enthalten, die nach Beschaffenheit des Falles für die vom Gericht im Interesse der Exekutionsführung zu erlassende Verfügung von Wichtigkeit sind.
Im Falle einer Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten sind diese als Exekutionsobjekt genau zu bezeichnen (Art 217 EO). Die Exekutionsordnung sieht in ihren Art 242 ff EO auch eine Exekution auf das bewegliche Vermögen des Ver-pflichteten vor, in deren Rahmen auf alle Vermögenswerte ua auch Gesell-schaftsrechte gegriffen werden kann, die sich verwerten lassen.
Die betreibende Partei beantragte die Pfändung der dem Verpflichteten an und gegenüber der J*** zustehenden Begünstigtenrechte. Das damit angesprochene Exekutionsobjekt war schon insoweit unbestimmt, als die Begünstigtenrechte des Ver-pflichteten in keiner Weise spezifiziert wurden. Darunter sind nämlich verschiedene Kategorien von Rechten zu verstehen, die dem Begünstigten einer Stiftung zu-kommen können. Dazu zählen sowohl sogenannte Leistungsrechte als auch Mitwirkungs- und Kontrollrechte eines Begünstigten, wobei auch letzteren unter Umständen ein Vermögenswert zukommen kann (vgl LES 2008, 266 zu den Rechten eines Stifters).
Mit dem Exekutionsantrag war entgegen dessen nunmehrigen Interpretation im Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht einmal klargestellt, ob diese nun die Pfändung von Geldforderungen des Verpflichteten (Art 217 EO) oder aber die Pfändung von anderen vermögenswerten Rechten des Begünstigten beantragt. Letzteres war offenbar die Auffassung des Landgerichts, welches die Art der Ver-wertung der gepfändeten Rechte gemäss Art 242 Abs 2 EO einstweilig vorbehielt. Sofern die betreibende Partei aber auf (Geld-)Leistungsansprüche des Verpflichteten als Stiftungsbegünstigter als Exekutionsobjekt greifen wollte, hätte es zumindest einer Behauptung im Exekutionsantrag dahin bedurft, um welche Art von Begünstigung im Sinne der Art 552 § 5 ff PGR es sich dabei handelt und ob dem Verpflichteten gegenüber der Stiftung ein Anspruch auf Ausschüttung aus dem Stiftungsvermögen zukommt.
Auch das Vorbringen zu Punkt 4. des Exekutionsantrages und der Hinweis auf das Sicherungsbot des Landgerichtes vom 27.6.2012 zu 5 CG.2012.227-2 konnte keine Klarheit schaffen, erfasste doch diese zur Sicherstellung einer mit der nun-mehrigen Exekutionsforderung praktisch identen Forderung erwirkte einstweilige Ver-fügung den Anspruch des Verpflichteten auf Ausschüttung des Vermögens der J*** in dessen Eigenschaft als wirtschaftlich Berechtigter und Weisungsberechtigter gegen-über den Stiftungsorganen (S 3, 6 des Sicherungsbots).
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass bereits dieses aufgrund identer Forderungen der betreibenden Partei in Höhe von CHF 6,9 Mio erwirkte und in Rechtskraft erwachsene Sicherungsbot der betreibenden Partei ein bedingtes Pfand-recht verschaffte und diese nach der offenkundig mittlerweile erfolgten Rechtfertigung des Sicherungsbots zur Geltendmachung ihrer Forderung nur deren Überweisung zur Einziehung gemäss den Art 224, 229 EO hätte beantragen können (LES 2003, 29). Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob für die mit dem gegenständlichen Exe-kutionsantrag von der betreibenden Partei beabsichtigten neuerlichen Schaffung eines Pfandrechtes für eine idente Forderung überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis be-standen hätte (vgl 3 Ob 9/96 = RIS-Justiz RS102.750; SZ 63/109 mwN).
Der gegenständliche Exekutionsantrag wurde jedenfalls mangels nötiger Be-stimmtheit und aus den zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichtes, auf die im Übrigen verwiesen werden kann, zu Recht abgewiesen (Beschluss des OGH vom 3.12.2009, 2R EX.2008.1496 Punkte 5.1, 5.4 ff teilweise publiziert in LES 2010, 156; Jakusch in Angst² § 54 Rz 28 mwN).
Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.
7.1 Soweit sich das Rechtsmittel gegen die vom Rekursgericht in den Punkten 1 zweiter Absatz und 2 bestätigte Exekutionsbewilligung des Landgerichtes richtet, ist es entgegen der Rechtsmittelbelehrung und nach zutreffender Ansicht der betreibenden Partei unzulässig.
Hiebei genügt es, auf die bereits im Revisionsrekurs zitierte Entscheidung des OGH LES 1998, 166 zu verweisen, in der zum Ausdruck gebracht wurde, dass eine mehrgliedrige, teilweise abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes, welche aus mehreren Punkten bzw Spruchteilen besteht, zur Gänze und damit auch hinsichtlich der bestätigten Teile nur dann anfechtbar ist, wenn diese Spruchteile in einem derart unlösbaren Zusammenhang stehen, dass sie voneinander nicht gesondert werden können. Hingegen gilt bei trennbaren Punkten einer mehrgliedrigen Rekurs-entscheidung gemäss dem Art 51 EO iVm § 496 Abs 1 ZPO die Konformatsperre hinsichtlich der bestätigten Spruchteile (LES 2008, 143; Beschluss des OGH vom 5.4.2013 zu 2R EX.2011.4500 Punkt 4; vgl auch 3 Ob 327/99f).
Ein unlösbarer bzw untrennbarer Zusammenhang besteht weder im Verhältnis zwischen der Bestreitung der Höhe der Exekutionsforderung und den bestätigten Exekutionsmassnahmen noch zwischen letzteren und der Abweisung des Exekutionsantrages auf Pfändung der Begünstigtenrechte des Verpflichteten.
Der Revisionsrekurs ist somit insoweit zurückzuweisen, ohne dass zur Frage Stellung zu nehmen ist, ob das Rekursgericht bei seiner Entscheidung zu Recht auf die in der Rekursbeantwortung vorgetragenen Neuerungen und Bescheinigungsmittel Bedacht genommen hat. Die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses hängt auch nicht davon ab, ob die Begründung des Rekursgerichtes ident ist mit jener des Erstgerichtes bzw fehlerfrei oder fehlerhaft (LES 2010, 16).
7.2 Zur überhöhten Exekutionssumme:
Jedes Rechtsmittel ist nur unter der Voraussetzung des Bestehens eines Rechtsschutzinteresses und somit einer Beschwer zulässig. Fehlt diese Voraus-setzung, so muss das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen werden. Die Be-schwer muss hiebei auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen. Ein im Zeitpunkt seiner Erhebung zulässiges Rechtsmittel wird durch den Wegfall der Beschwer vor der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes unzulässig (Angst/Jakusch/Mohr, EO15 [2012] § 65 E 56, 57, 60 ua).
Der Rechtsmittelantrag des Verpflichteten, die Exekutionsbewilligung auf eine Forderungssumme von CHF 6,724.174,-- abzuändern, ist durch den Einschränkungs-beschluss des Landgerichtes vom 27.6.2013 gegenstandlos geworden und damit dessen Beschwer in Wegfall gekommen. Dieser Wegfall der Beschwer war vom Verpflichteten kostenrechtlich nicht zu vertreten (LES 2010, 323).
Allerdings wäre der Revisionsrekurs in diesem Punkte auch nicht erfolgreich gewesen. Gemäss Art 2 EO (§ 3 öEO) bildet der Inhalt des Exekutionstitels in Verbindung mit dem Vortrag des betreibenden Gläubigers im Exekutionsantrag die Grundlage der Entscheidung. Hiebei ist von den Angaben im Exekutionsantrag auszugehen und insbesondere der Bestand der betriebenen Forderung vom Gericht nicht zu prüfen. Vielmehr sind die Angaben der betreibenden Partei und ihr Sachverhaltsvorbringen für wahr zu halten. Bei der Entscheidung über den Exe-kutionsantrag ist auch nur der Exekutionstitel zu berücksichtigen; soweit die be-treibende Partei die Schuld verändernde Umstände behauptet, ist dies zu beachten, nicht hingegen alle sonstigen, den Anspruch berührenden Tatumstände, die aus den Exekutionstiteln nicht mit Sicherheit hervorgehen (Jakusch in Angst² § 3 Rz 19 ff; Angst/Jakusch/Mohr aaO § 3 E 70, 72).
Die betreibende Partei hat in ihrem Exekutionsantrag die von ihr geltend gemachte Forderung unter Berücksichtigung von Zahlungen des Verpflichteten sowie der ihr in zahlreichen Verfahren zugesprochenen Kosten unter teilweiser Gegen-verrechnung nachvollziehbar und rechnerisch richtig mit insgesamt CHF 6,745.869,84 beziffert und wurde dieser Betrag auch zu Recht der Exekutionsbewilligung zugrundegelegt. Zur rechnerischen Nachprüfung der in den einzelnen Verfahren entstandenen wechselseitigen Kostenersatzansprüche geschweige zur Berück-sichtigung der in einem Exekutionsverfahren von der betreibenden Partei herein-gebrachten Beträge, welche auch nicht aktenkundig waren, war das Landgericht nicht verhalten. Es konnte deshalb im Rahmen seiner Prüfbefugnis und -pflicht auch nicht die Fehlberechnung im Exekutionsantrag richtigstellen.
Die Reduktion der von der betreibenden Partei geltend gemachten Forderung um CHF 21.695,76 ergab sich deshalb erst aufgrund der entsprechenden Be-hauptungen des Verpflichteten im Rekurs, bei denen es sich um im Rekursverfahren an sich unzulässige Neuerungen handelte. Auf diese Neuerungen hätte das Ober-gericht im Sinne der von ihm zitierten Rechtssprechungslinie bzw einer dem Art 6 EMRK gerecht werdenden Auslegung des Neuerungsverbotes nur dann eingehen können, wenn dem Verpflichteten nicht die Rechtsbehelfe mit Neuerungserlaubnis vorliegend der Art 23 EO bzw 18 EO (§§ 41, 35 öEO) zur Verfügung gestanden wären (Jakusch aaO § 65 Rz 34 mwN). Diese Rechtsbehelfe wären aber zulässig gewesen. Das Obergericht ist deshalb zu Recht auf die im Rekurs behauptete falsche Exekutionsforderung nicht eingegangen.
7.3 Berechtigt ist allerdings die Kostenrüge im Revisionsrekurs des Verpflichteten.
Der Verpflichtete focht mit seinem Rekurs drei Pfändungen an. Das Obergericht bestätigt in seiner Rekursentscheidung - abgesehen von der in Relation zur Forderungssumme zu vernachlässigenden Zurückweisung des Rekurses hinsichtlich eines Betrages von CHF 27.037,37 - zwei Pfändungen und wies in teilweiser Stattgebung des Rekurses den Exekutionsantrag hinsichtlich der Be-günstigungsrechte des Verpflichteten an der J*** ab. Entgegen dem Standpunkt des Obergerichtes konnte der Verpflichtete deshalb nicht als im Rekursverfahren vollständig unterlegen angesehen werden sondern wäre vielmehr davon auszugehen gewesen, dass dieser mit ca einem Drittel seines Rekursbegehrens durchgedrungen ist. Gemäss den Art 48 und 51 EO (§§ 74, 78 öEO) wäre deshalb dem Verpflichteten in sinngemässer Anwendung des § 43 Abs 1 ZPO nur der Ersatz von einem Drittel der Kosten der Rekursbeantwortung, das sind CHF 9.012,46 aufzuerlegen gewesen. Insoweit war die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes richtig zu stellen (Jakusch aaO § 74 Rz 77 mwN; LES 2008, 353; 3 Ob 168/99y ua).
Die beiden Revisionsrekurse waren erfolglos, sodass sich auch die Abwehrerfolge der Streitteile die Waage hielten. Die Parteien haben deshalb die Kosten ihrer Rechtsmittel und Rechtsmittelbeantwortungsschriften selbst zu tragen. Hingegen gebühren dem Verpflichteten nach den zitierten Gesetzesstellen die Kosten seiner erfolgreichen Kostenrüge, die sich mit CHF 1.078,-- errechnen.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 6. November 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat