08 EX. 2013.3045
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Exekutionssache der betreibenden Partei A, wider die verpflichtete Partei C, vertreten durch die Verfahrenshelferin D, wegen CHF 294.000,-- s.A. über den Kostenrevisionsrekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 27.11.2013, 08 EX.2013.3045-19, mit dem "aus Anlass" des Rekurses des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung des F Landgerichtes vom 29.5.2013 (ON 2) diese Exekutionsbewilligung im Sinne der Zurückweisung des Exekutions-antrages der betreibenden Partei vom 28.5.2013 abgeändert und ausgesprochen wurde, dass die betreibende Partei (gemeint: die verpflichtete Partei) die Kosten des Rekurses selbst zu tragen habe, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben und die Kostenentscheidung des Beschlusses des F Obergerichtes vom 27.11.2013 dahin abgeändert, dass die betreibende Partei schuldig ist, der verpflichteten Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen vier Wochen die mit CHF 3.891,89 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Die betreibende Partei ist weiters schuldig, der verpflichteten Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen vier Wochen die mit CHF 641,52 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
In teilweiser Entsprechung der am 28.5.2013 von der betreibenden Partei eingebrachten Exekutionsanträge vom 22.5.2013 bewilligte das Landgericht zur Hereinbringung der mit den - in einem vom Verpflichteten angestrengten Patent-verletzungsverfahren ergangenen - Entscheiden des Kassationsgerichtes des Kann-tons Zürich vom 3.3.2010 sowie des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 11.5.2011 festgesetzten Gerichtsgebühren von restlich CHF 294.400,-- mit seinem Beschluss vom 29.5.2013 eine näher bestimmte Forderungs- und Fahrnisexekution. Der Antrag der betreibenden Partei auf Lohnexekution wurde mangels genauer Bezeichnung des Drittschuldners zurückgewiesen.
Da der Exekutionsbewilligungsbeschluss dem Verpflichteten am 4.6.2013 nicht zugestellt werden konnte, wurde er an diesem Tag bei der Post *** unter Zurücklassung einer Verständigung gemäss Art 19 Abs 2 ZustG hinterlegt. Tatsächlich behoben wurden die Gerichtsstücke am 11.6.2013 (Zustellnachweise verso ON 2).
Mit der am 25.6.2013 überreichten Eingabe vom gleichen Tag erhob der Verpflichtete den Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung und beantragte zugleich auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe "für das Exekutionsverfahren". Zur Rechtzeitigkeit seiner Rechtsbehelfe verwies der Verpflichtete auf "die ihm am Nachmittag des 11.6.2011 (gemeint: 2013) durch den Exekutor behändigten Exekutionsbeschlüsse (Fristanlauf)" (ON 5).
Nach der über Auftrag des Gerichtes erfolgten Verbesserung des Verfahrens-hilfeantrages, Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfange mit Wirksamkeit vom 25.6.2013 und Bestellung von D*** zur Verfahrenshelferin überreichte letztere am 18.10.2013 eine "verbesserte" Rekursschrift, mit der sie unter Verzeichnung von Kosten in Höhe von CHF 3.891,89 (Verdienstsumme) zuzüglich Gerichtsgebühren die Zurück- und in eventu Abweisung der Exekutionsbegehren der betreibenden Partei beantragte.
Die betreibende Partei erstattete im Rekursverfahren keine Gegenschrift.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 27.11.2013 entschied das Obergericht über den Rekurs des Verpflichteten wie folgt:
"Aus Anlass des Rekurses wird der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 29.5.2013 (ON 2) dahin abgeändert, dass der Exekutionsantrag der betreibenden Partei vom 28.5.2013 via Vollstreckungsabkommen zurückgewiesen wird.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen."
Nach Wiedergabe des Rekursvorbringens und Erörterung des "Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen", LGBl 1970/14, (im Folgenden: Vollstreckungs-abkommen) vermisste das Obergericht beim gegenständlichen Exekutionsantrag zu-nächst schon die gemäss Art 5 Ziff. 2 dieses Abkommens notwendige Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit der die Grundlage des Exekutionsantrages bildenden Gerichtsbeschlüsse.
Mit Ausführungen, auf die verwiesen werden kann, begründete das Obergericht sodann näher seine Rechtsansicht, dass es sich bei den im Exekutionsverfahren geltend gemachten Gebührenansprüchen weder um einen Anspruch einer Streitpartei des Patentverletzungsverfahrens noch um einen im Zivilrecht begründeten Anspruch handle, "weshalb nicht via Vollstreckungsabkommen die Anerkennung und Voll-streckung der Gebührenansprüche verlangt werden könne". Nur die Streitparteien des Patentverletzungsverfahrens könnten aufgrund des Vollstreckungsabkommens die ihnen zugesprochenen Beträge verlangen. Für die zwangsweise Eintreibung der Gerichtsgebühren sei das Obergericht des Kantons Zürich hingegen auf das Verfahren nach Art 52 ff EO zu verweisen.
Auch wenn, so führte das Obergericht weiter aus, diese Argumente von der verpflichteten Partei im Rekurs nicht releviert worden seien, habe diese das Ober-gericht von Amts wegen (jura novit curia) zu berücksichtigen. Das Gericht sei nämlich bei Geltendmachung einer Rechtsrüge verpflichtet, die rechtliche Beurteilung der Sache nach in jeder Richtung hin zu überprüfen. An die in den Rechtsmittelschriften geäusserte Rechtsansicht der Parteien sei das Gericht hingegen nicht gebunden.
Es sei dem Obergericht des Kantons Zürich somit grundsätzlich verwehrt, "via" Vollstreckungsabkommen die Gebührenansprüche gegen die verpflichtete Partei zwangszuvollstrecken.
Die Kostenentscheidung wurde auf Art 51 EO iVm §§ 41, 50 ZPO gegründet und hiezu ausgeführt: "Der Rekurs der verpflichteten Partei war zur zweckent-sprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig, weshalb sie die Kosten ihres Rekurses auch selbst zu tragen habe."
Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht überreichte Kostenrekurs des Verpflichteten, mit dem er den Kostenspruch sowie die "unrichtige Formulierung" im Spruch der Rekursentscheidung insofern anzufechten erklärt, dass die Exekutionsbewilligung in Stattgebung seines Rekurses zurück- bzw abgewiesen und die betreibende Partei zum Ersatz der Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von CHF 3.891,89 an den Verpflichteten verurteilt werden möge.
Die betreibende Partei verwies in ihrer Gegenschrift darauf, dass sie sich der Meinung des Obergerichtes, wonach der Rekurs des Verpflichteten nicht zur zweck-entsprechenden Rechtsdurchsetzung notwendig gewesen sei, anschliesse, und beantragte, dem Kostenrekurs keine Folge zu geben (ON 25).
Im Wesentlichen und zusammengefasst verweist der Rekurswerber darauf, dass sich die Diktion des Spruchs der Rekursentscheidung schon deshalb als un-richtig erweise, weil das Obergericht nicht etwa aus Anlass des Rekurses eine Nichtig-keit ausgesprochen habe. Es hätte deshalb eine Formulierung dahin wählen müssen, dass in Stattgebung des Rekurses des Verpflichteten die erstinstanzliche Exekutions-bewilligung im Sinne der Abweisung der Exekutionsanträge abgeändert werde.
Entgegen der Meinung des Obergerichtes sei der Rekurs des Verpflichteten auch notwendig gewesen, weil die Exekutionsbewilligung ohne dieses Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsen wäre und die betreibende Partei weiterhin die Gebühren-exekution hätte fortsetzen können. Das Obergericht habe das dem liechtensteinischen Kostenrecht immanente Prinzip der Erfolgshaftung verkannt, wie es unter anderem im Beschluss des OGH vom 7.5.2009, 2R EX.2007.2897, im Einzelnen dargestellt worden sei. Davon abgesehen sei das Rekursgericht auf die vom Verpflichteten geltend gemachten - zutreffenden - Rekursgründe gar nicht eingegangen, sodass auch unter diesem Aspekt nicht von einer nicht notwendigen Rechtsverteidigung ausgegangen werden könne.
Diese Rekursausführungen treffen zu und kann vorweg darauf verwiesen werden.
Insbesondere absolute Nichtigkeitsgründe müssen als schwere Verletzung grundlegender Verfahrensvorschriften von den Rechtsmittelinstanzen ohne Rücksicht auf deren Geltendmachung im Rechtsmittel im Einzelfall von Amts wegen aufgegriffen werden. Voraussetzung dafür ist jedoch immer das Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels. Vor allem für solche Fälle wird die zwar in den Verfahrensgesetzen nicht ausdrücklich vorgesehene, jedoch in der Praxis übliche Formulierung verwendet, dass die Nichtigkeit einer Gerichtsentscheidung "aus Anlass" eines Rechtsmittels ausgesprochen wird. Davon ist die sogenannte relative Nichtigkeit zu unterscheiden, deren Wahrnehmung im Rechtsmittelverfahren von einer vorherigen Rüge (bzw Unzulässigkeitseinrede) des Rechtsmittelwerbers abhängt (Kodek in Rechberger³ § 477 Rz 2 mwN).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr ist das Rekursgericht im Rahmen der ihm aufgrund der gesetzmässigen Ausführung des Rekurses des Verpflichteten obliegenden umfassenden rechtlichen Beurteilung der Sache ohne Beschränkung auf die im Rekurs geltend gemachten Gründe zum Ergebnis gelangt, dass die betreibende Partei die zwangsweise Eintreibung der Gerichtsgebühren nicht aufgrund des Vollstreckungsabkommens vornehmen könne sondern auf das Verfahren nach Art 52 ff EO zu verweisen sei (vgl LES 2009, 55; LES 2010, 67 ua).
Ob diese Rechtsansicht zutrifft, namentlich, ob öffentlich-rechtliche Gebührenansprüche zugunsten eines anderen Staats in Liechtenstein überhaupt zwangsweise eingetrieben werden können bzw ob liechtensteinische Gerichte dafür zuständig sind, kann vom OGH mangels funktioneller Zuständigkeit in dieser Rechtssache nicht beurteilt werden, zumal er vorliegend "nur" über einen Kosten-rekurs zu befinden hat (vgl Riezler in IZPR S 230 ff). Aus dem gleichen Grunde ist es dem OGH verwehrt, die im gegenständlichen Verfahren von den Vorinstanzen offenbar übersehene Rechtskraft der erstinstanzlichen Exekutionsbewilligung vom 29.5.2013 amtswegig aufzugreifen. Gemäss dem Art 19 Abs 3 ZustG galt nämlich diese Exekutionsbewilligung bereits am Tage ihrer Hinterlegung am 4.6.2013 als zugestellt und war die 14-tägige Rekursfrist zum Zeitpunkt der Ergreifung des Rechts-mittels und Einbringung des Verfahrenshilfeantrages des Verpflichteten am 25.6.2013 bereits abgelaufen. Aus Anlass eines Kostenrekurses kann jedoch auch diese Nichtigkeit nicht wahrgenommen werden (RIS-Justiz RS0041856; 3 Ob 162/07f ua).
Zurückkommend auf die im Revisionsrekursverfahren allein strittige Kosten-frage übersieht das Rekursgericht das das Kostenrecht im Zivil- und Exekutions-verfahren beherrschende Erfolgsprinzip, welches in § 41 Abs 1 ZPO verankert ist. Die in einem Verfahren vollständig obsiegende Partei hat Anspruch auf Kostenersatz, auch wenn ihr Obsiegen durch eine von ihr gar nicht vertretene Rechtsansicht sondern aufgrund von rechtlichen Erwägungen eines Rechtsmittelgerichtes im oben aufgezeigten Sinne erzielt wurde (Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1; Beschluss des OGH vom 4.5.2009, 2R EX.2007.2897 = GE 2009, 32 = LES 2009, 299).
Entgegen der Meinung des Obergerichtes war der Rekurs des Verpflichteten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch notwendig, weil ohne diesen die Exekutionsbewilligung aufrecht geblieben wäre.
In Stattgebung des Rekurses war deshalb der zweite Absatz des Spruchs der Rekursentscheidung dahin abzuändern, dass die betreibende Partei zum Ersatz der mit CHF 3.891,89 tarifkonform verzeichneten Kosten des Rekurses zu verpflichten war.
Die vom Verpflichteten beantragte Neuformulierung auch des - ihn nicht beschwerenden - ersten Absatzes des Spruchs der Rekursentscheidung war aufgrund des Kostenrekurses nicht vorzunehmen, dessen Anfechtungsgegenstand allein die Kostenentscheidung bildet.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens stützt sich auf Art 51 EO iVm den §§ 41, 50 ZPO iVm TP 3 A RATG.
Vaduz, am 11. April 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat