08 EX. 2016.839
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Exekutionssache der betreibenden Partei A, ***, vertreten durch ***, wider die verpflichtete Partei B, ***, vertreten durch *** und die Antragsgegnerin C Ltd., ***, vertreten durch ***, als bestellter Kurator, sowie die Drittschuldner 1. D Aktiengesellschaft als Treuhänderin des E Trust, ***, 2. Dr. F, ***, 3. G, ***, alle vertreten durch ***, wegen Vollstreckbarerklärung (Streitwert CHF 10'000.00) und Forderungsexekution (Streitwert CHF 91'605'445.97) über A) den Revisionsrekurs der betreibenden Partei (Revisionsrekursinteresse CHF 10'000.00), B) den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei (Revisionsinteresse CHF 10'000.00) und C) den Kostenrevisionsrekurs der Drittschuldnerin D Aktiengesellschaft (Revisionsrekursinteresse CHF 53'232.14) samt Antrag, dem Kostenrevisionsrekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, jeweils gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 16.02.2017, 08 EX.2016.839, ON 66, mit dem den Rekursen der betreibenden Partei, der verpflichteten Partei, der Antragsgegnerin sowie der Drittschuldner gegen die Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes vom 24. Februar 2016, ON 4 sowie vom 15. Juni 2016, ON 34, teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag der Drittschuldnerin D Aktiengesellschaft, ihrem Revisionsrekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Der Rekurs der verpflichteten Partei sowie ihre Replik zur Gegenäusserung ON 90 werden z u r ü c k g e w i e s e n .
Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird k e i n e Folge gegeben.
Dem Kostenrevisionsrekurs der Drittschuldnerin D Aktiengesellschaft wird k e i n e Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei ist schuldig, der betreibenden Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 1'154,50 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
Die Drittschuldnerin D Aktiengesellschaft ist schuldig, der betreibenden Partei die mit CHF 1'501,40 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Im einleitenden Schriftsatz vom 22.02.2016 brachte die betreibende Partei vor, dass B und die C Ltd. solidarisch zur Zahlung von USD 72'243'000.00 zuzüglich kapitalisierter Zinsen, laufender Zinsen sowie Partei- und Verfahrenskosten verpflichtet worden seien. Der Schiedsspruch nach den LCIA Schiedsregeln 1998 unterliege keinem weiteren Rechtsmittelzug. Sitz des Schiedsgerichtes sei London gewesen. Sowohl Liechtenstein als auch das Vereinigte Königreich seien Mitgliedstaaten des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ). Die betreibende Partei begehrte einerseits die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches gegenüber den beklagten Parteien im Schiedsverfahren, sohin gegen B und auch C Ltd. und aufgrund dieses Schiedsspruches die Bewilligung der Forderungsexekution nur gegen B über die Hauptsache und die Nebengebühren nach Art 217 ff EO durch Pfändung der der verpflichteten Partei gegen die Drittschuldner D Aktiengesellschaft als Treuhänderin des E Trust, gegen Dr. F und gegen G zustehenden Geldforderungen und Zahlungsansprüche und die Überweisung der gepfändeten Forderungen zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung. An die Drittschuldner sei ein Zahlungsverbot zu richten.
2. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 24. Februar 2016 wurde der Schiedsspruch des London Court of International Arbitration wie beantragt gegenüber B und C Ltd. für vollstreckbar erklärt und gleichzeitig aufgrund des vollstreckbaren Schiedsspruches des London Court of International Arbitration die beantragte Forderungsexekution durch Drittschuldnerpfändung und Drittverbot bewilligt. Die Zulässigkeit einer (gesonderten) Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruches wurde vom Erstgericht bejaht, hinsichtlich der Bewilligung der Forderungsexekution wurde ausgeführt, dass die Ansprüche aus dem Schiedsspruch rechtskräftig und vollstreckbar seien. Das bewilligte Exekutionsmittel sei angemessen. Die betreibende Partei könne über das Vermögen des E Trust per Instruktion an die Drittschuldner nach seinem Gutdünken verfügen. Die Kosten des Exekutionsantrages wurden als weitere Kosten bestimmt.
3. Mit Beschluss vom 15.06.2016, ON 34, bestimmte das Fürstliche Landgericht Übersetzungskosten der Dolmetscherin, wies die Gerichtskasse an, diese Dolmetscherkosten aus dem Kostenvorschuss der betreibenden Partei zu überweisen und trug der betreibenden Partei überdies einen weiteren Kostenvorschuss auf. Dieser Beschluss wurde auch angefochten und die Rekursentscheidung des Fürstlichen Obergerichtes bezog sich teilweise auf die Anfechtung dieses Beschlusses. Vom Revisionsrekursverfahren ist dieser Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes nicht mehr betroffen, sodass in weiterer Folge darauf nicht mehr Bedacht genommen wird.
4. Gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes über die Vollstreckbarerklärung und die Bewilligung der Exekution erhob die verpflichtete Partei einen Rekurs sowohl gegen die Vollstreckbarerklärung als auch die Exekutionsbewilligung, die Antragsgegnerin C Ltd. gegen die Vollstreckbarerklärung sowie die Drittschuldner gegen die Exekutionsbewilligung. Soweit erforderlich wird auf die einzelnen Rekurse, sowie deren Behandlung durch das Fürstliche Obergericht jeweils zu den einzelnen Revisionsrekursen Bezug genommen werden.
5. Zur besseren Übersichtlichkeit werden die Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes und die nunmehr angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes in seiner berichtigten Fassung dargestellt:
Fürstliches Landgericht:
"1. Der Schiedsspruch des London Court of International Arbitration (LCIA), London, Grossbritannien, vom 11. November 2014 (berichtigt mit Entscheid vom 9. Januar 2015) zu Fall No. 101721, in der Schiedssache der klagenden Partei A, ***, gegen die beklagten Parteien 1. C LIMITED, ***, und 2. B, ***, wird für das Fürstentum Liechtenstein für vollstreckbarerklärt.
2. Aufgrund des vollstreckbaren Schiedsspruches des London Court of International Arbitration (LCIA), London, Grossbritannien, vom 11. November 2014 (berichtigt mit Entscheid vom 9. Januar 2015) zu Fall No. 101721, in der Schiedssache der klagenden Partei A, ***, gegen die beklagten Parteien 1. C LIMITED, ***, und 2. B, *** wird der betreibenden Partei, A, ***, wider die verpflichtete ParteiB, ***, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von
USD 72'243'000.00 (an Hauptsache), und
USD 6'899'701.32 (an kapitalisierten Zinsen) und
GBP 2'776'473.68 und USD 672'354.08 und RUB 2'958'750.00 (an Kosten) und
weiteren Zinsen in Höhe eines vierteljährlich aufgezinsten Jahreszinssatz von 8% aus USD 72'243'000.00 und USD 6'899'701.32 seit 11. November 2014 sowie
der mit CHF 7'416.02 bestimmten Kosten des Antrages auf Vollstreckbarerklärung und
der mit CHF 63'880.00 bestimmten Kosten des Exekutionsantrages,
die Exekution bewilligtdurch
2.1. Pfändungder der verpflichteten Partei aufgrund seiner Rechtsstellung als Wirtschaftlich Berechtigter, Treugeber, Begünstigter und Auftraggeber des E Trusts oder anderer Treuhandverhältnisse gegen die Drittschuldner
2.1.1. D Aktiengesellschaft als Treuhänderin des E Trust (FL-0002-510.771-1), c/o Dr.iur. F, ***,
2.1.2. Dr. FG, ***;
2.1.3. G, c/o *** zustehenden Geldforderungen und Zahlungsansprüche, insbesondere Ausschüttungs- und Rückzahlungsansprüche in Höhe von zumindest der ausstehenden Forderung
2.2. und Üb erweisungder gepfändeten Forderungen zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung unbeschadet etwa früher erworbener Rechte dritter Personen.
Den Drittschuldnern wird verboten, an die verpflichtete Partei Zahlung zu leisten. Letzterer wird jede Verfügung über die gepfändete Forderung sowie über das für sie bestellte Pfand insbesondere die gänzliche oder teilweise Einziehung dieser Forderung untersagt. Mit Zustellung dieses Zahlungsverbotes an die Drittschuldner ist die bewilligte Pfändung als bewirkt anzusehen und zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei an der oben bezeichneten Forderung ein Pfandrecht erworben.
3. Der betreibenden Partei wird aufgetragen, binnen zwei Wochen einen Betrag von CHF 5'000.00 für die voraussichtlich anfallenden Übersetzungskosten auf das Konto des Fürstlichen Landgerichts bei der H AG, Konto-Nr. ***, zu erlegen.
Fürstliches Obergericht:
I. Zum Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 15.06.2016 (ON 34):
.....
II. Zum Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 24.02.2016 (ON 4):
"1. Dem Rekurs der Antragsgegnerin (ON 51) und der verpflichteten Partei (ON 53) wird gegen Spruchpunkt 1des angefochtenen Beschlusses Folgegegeben, der Beschluss in diesem Umfangaufgehoben und der Antrag, den Schiedsspruch des London Court of International Arbitration vom 11.11.2014 für vollstreckbar zu erklären, zurückgewiesen.
2. Die betreibende Partei ist schuldig, der Antragsgegnerin binnen vier Wochen zuhanden ihres Vertreters die mit CHF 961.00 bestimmten Rekurskosten zu ersetzen.
3. Der Rekurs der verpflichteten Partei (ON 53) gegen Spruchpunkt 3des angefochtenen Beschlusses wird zurückgewiesen, im Übrigen diesem lediglich insoweit Folgegegeben, als in Spruchpunkt 2 der Ausspruch "der mit CHF 7'416.02 bestimmten Kosten des Antrages auf Vollstreckbarerklärung und" ersatzlos zu entfallen hat.
4. Die mit CHF 79'850.00 bestimmten Kosten der Beantwortung (ON 58) des Rekurses der verpflichteten Partei (ON 53) werden als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei bestimmt.
5. Dem Rekurs der Drittschuldnerin zu 1. (ON6) wird keineFolge gegeben.
6. Dem Rekurs der Drittschuldner zu 2. und 3. (ON 6) hingegen wird Folgegegeben und der angefochtene Beschluss im Spruchpunkt 2dahin abgeändert, dass die beantragte Forderungs-exekution gegenüber den Drittschuldnern Dr. F (Spruchpunkt 2.1.2) und G (Spruchpunkt 2.1.3) abgewiesen wird.
7. Hinsichtlich der im Rekurs der Drittschuldner zu 1. bis 3. enthaltenen Anregung, Spruchpunkt 1 wegen Nichtigkeit aufzuheben, werden diese auf die Entscheidung zu II. 1. verwiesen.
8. Die betreibende Partei ist schuldig, den Drittschuldnern zu 2 und 3 jeweils zuhanden deren Vertreter binnen vier Wochendie mit je CHF 35'981.88 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
9. Die Drittschuldnerin zu 1. ist schuldig, der betreibenden Partei binnen vier Wochen zuhanden deren Vertreter die mit CHF 79'850.00bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (ON 18) zu ersetzen."
5.1. Zum Rekurs der verpflichteten Partei sowie der Antragsgegnerin C Ltd. gegen Spruchpunkt 1. (Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs) führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst Folgendes aus:
5.1.1. In der liechtensteinischen Exekutionsordnung sei im Gegensatz zur österreichischen Exekutionsordnung seit der EO Novelle 1995 ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels nicht vorgesehen. Die liechtensteinischen Bestimmungen der Art 52-57 EO entsprächen aber weitgehend den §§ 79-86 der alten Fassung der öEO. Daher könne in Liechtenstein unmittelbar ein Exekutionsantrag auch aufgrund eines ausländischen Exekutionstitels gestellt werden und die Vollstreckbarkeit solcher Titel sei nur als Vorfrage der Exekutionsbewilligung zu prüfen. § 631 ZPO sei für die Einführung eines Vollstreckbarkeitsverfahrens nicht massgebend. Diese Bestimmung im zivilprozessualen Verfahren verweise auf die Bestimmungen der Exekutionsordnung, die eben keine eigene Vollstreckbarerklärung vorsehe. Für eine planwidrige Gesetzeslücke bestehe kein Anhaltspunkt. Da die Vollstreckbarkeit eine Vorfrage der Exekutionsbewilligung darstelle, sei eine Vollstreckbarerklärung einer von der Exekutionsbewilligung abgesonderten Rechtskraft nicht zugänglich. Bei der Erledigung jedes Exekutionsantrages sei die Vollstreckbarkeit neu und ohne Bindung an eine allenfalls bereits vorangegangene Lösung dieser Vorfrage zu prüfen. Somit sei der auf eigene Vollstreckbarerklärung gerichtete Antrag der betreibenden Partei unzulässig und damit der darauf gerichtete Antrag zurückzuweisen.
5.1.2. Zum Rekurs der verpflichteten Partei gegen Spruchpunkt 2 (Exekutionsbewilligung) wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die derzeitige österreichische Rechtslage mit einer eigenen Vollstreckbarkeitserklärung nicht auf Liechtenstein übertragen werden könne. Art 33 Abs 2 EO finde im Exekutionsbewilligungsverfahren eines ausländischen Schiedsspruchs nach dem NYÜ keine Anwendung, denn Art IV NYÜ verlange keine Bestätigung über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses. Die Verpflichtung des Fürstentums Liechtenstein aus der Ratifizierung des NYÜ beziehe sich auch auf Schiedssprüche, die noch vor dem Inkrafttreten gefällt worden seien und auch auf Schiedsvereinbarungen die vor diesem Zeitpunkt getroffen worden seien. Das rechtliche Gehör des Verpflichteten sei auch ohne eigenes Verfahren zur Vollstreckbarerklärung durch die Möglichkeit eines Rekurses und eines Widerspruchs (Art 55 EO) gegen die Exekutionsbewilligung sichergestellt. Der Einwand der Unzuständigkeit sei verfehlt. Jedenfalls komme der Vermögensgerichtsstand gemäss § 50 JN zum Tragen. Die betreibende Partei habe die Forderung des Verpflichteten, auf die sie im Wege des Drittverbotes greifen wolle, nur zu behaupten und die zur Individualisierung dieser Forderung erforderlichen Angaben zu machen. Ob und inwieweit ein solcher Anspruch überhaupt bestehe, sei bei der Bewilligung der Exekution nicht zu beurteilen. Erst im Wege einer Drittschuldnerklage wäre letztlich zu beurteilen, ob die gepfändete Forderung zu Recht besteht oder nicht. Da der Sitz bzw Gerichtsstand der Drittschuldner im Inland ist und deshalb eine Zuständigkeit für die Drittschuldnerklage bestehe, sei schon von daher die inländische Gerichtsbarkeit für die beantragte Forderungsexekution gegeben.
5.1.3. Zum Rekurs der Drittschuldner gegen die Vollstreckbarerklärung und gegen die Exekutionsbewilligung führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst aus: Soweit sich der Rekurs der beteiligten Drittschuldner auf die Vollstreckbarerklärung beziehe, seien sie auf die diesbezüglichen Ausführungen zu verweisen. Was die Exekutionsbewilligung betreffe, stehe einem Drittschuldner der Rekurs zu, wenn ihn diese gesetzwidrig belaste, ihm ungerechtfertigte Aufträge erteile oder die Bewilligung nicht dem Gesetz entspreche. Im gegenständlichen Fall betreffe dies das Zahlungsverbot in der Exekutionsbewilligung. Die rechtlichen Argumente der Drittschuldnerin D Aktiengesellschaft gingen nicht über jene der anderen Rekurswerber gegen die Exekutionsbewilligung hinaus, sodass darauf verwiesen werden könne. Allerdings erweise sich der Rekurs der Drittschuldner Dr. F und G berechtigt. Es handle sich dabei um die Verwaltungsräte der D Aktiengesellschaft. Eine persönliche Haftung der Verwaltungsräte finde im Gesetz keine Grundlage und es könnte auch keine Forderungsexekution gegen die Organe einer Verbandsperson gerichtet werden. Adressat des Drittverbotes könne nur diejenige Person sein, die sich gegenüber der verpflichteten Partei in einer allfälligen Schuldnerstellung befinde. Dass die bezeichneten Drittschuldner Dr. F und G in einem Schuldverhältnis zur betreibenden Partei stünden, sei nicht einmal vorgebracht worden. Hinsichtlich dieser Drittschuldner sei dahin der Exekutionsbewilligungsantrag abzuweisen.
6. Gegen diesen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes richten sich die rechtzeitigen Revisionsrekurse der betreibenden Partei, der verpflichteten Partei sowie der Drittschuldnerin D Aktiengesellschaft. Auf diese Rechtsmittel wird in der Folge im Einzelnen eingegangen:
A) Revisionsrekurs der betreibenden Partei
7. Das Fürstliche Obergericht hat in seinen Beschlusspunkten II. 1. und 2. die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches durch das Fürstliche Landgericht (als gesonderte Entscheidung) aufgehoben und den Antrag auf Vollstreckbarerklärung (als gesonderte Entscheidung) zurückgewiesen. Gegen diese Teilentscheidung erhebt die betreibende Partei einen Revisionsrekurs, der in den Antrag mündet, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass dem Rekurs gegen Spruchpunkt 1. des Fürstlichen Landgerichtes (Vollstreckbarerklärung) keine Folge gegeben und somit die Vollstreckbarerklärung des schiedsgerichtlichen Erkenntnisses bestätigt wird. Soweit in der Rekurserklärung im Revisionsrekurs auch auf die Anfechtung von Punkt 2.7. der obergerichtlichen Entscheidung hingewiesen wird, handelt es sich bei diesem Punkt nur um einen Verweis im Hinblick auf die Anregung im Rekurs der Drittschuldner und nicht um einen eigenen Entscheidungspunkt.
7.1. Zusammengefasst wird im Revisionsrekurs vorgebracht, dass es für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche zwei Vorjudikate, nämlich LES 2013, 147 und LES 2015, 93, gebe. In beiden, diesen oberstgerichtlichen Entscheidungen zugrundeliegenden Verfahren, sei de facto die Durchführung eines eigenen Vollstreckbarkeitsverfahrens für die Exekution eines Schiedsspruches nach dem NYÜ im Fürstentum Liechtenstein anerkannt worden. Es seien in diesen Verfahren von den Instanzen zwar materielle Fragen betreffend die Anerkennung und Vollstreckung der dem Verfahren dort zugrundeliegenden Schiedssprüche erörtert worden, aber jedenfalls sei weder vom Fürstlichen Obergericht noch vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof die eigene Vollstreckbarerklärung durch das Fürstliche Landgericht in Frage gestellt worden. Auch Walser, Rechtskraft von Schiedssprüchen in Liechtenstein, LJZ 2016, 68 [69 und 71] vertrete die Auffassung, dass es einer separaten gerichtlichen Vollstreckbarerklärung im Inland bedürfe.
7.2. Überdies halte § 631 ZPO fest, dass sich die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche nach dem Bestimmungen der Exekutionsordnung richte, soweit nicht durch Staatsverträge anderes bestimmt sei. Also auch in § 631 ZPO sei ausdrücklich auf die Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche verwiesen. Die vom Fürstlichen Obergericht zitierten österreichischen Entscheidungen vor Inkrafttreten der EO-Novelle 1995 gäben keinen eindeutigen Aufschluss darüber, dass in Österreich vor 1995 keine separate Beantragung einer Vollstreckbarerklärung zulässig gewesen sei. Wesentlich sei zudem, dass die österreichische Zivilprozessordnung vor der EO-Novelle 1995 keine dem nunmehrigen § 631 ZPO vergleichbare Bestimmung enthalten habe. Es schade nicht, dass die EO kein eigenes separates Verfahren zur Vollstreckbarerklärung vorsehe. Es sei nicht ungewöhnlich, dass es für verschiedene Anträge, die zu stellen seien, keine separaten eigenen Verfahrensbestimmungen gebe. Die Anträge seien dann eben nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen zu erledigen. Es sei auch verfahrensökonomisch nicht sinnvoll zu verlangen, dass bei jedem Exekutionsantrag die Frage der Vollstreckbarkeit als Vorfrage zu prüfen sei und damit die Gefahr bestehe, dass verschiedene Entscheidungen vorkommen könnten. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes entspreche demnach der einhelligen Vorjudikatur, der einschlägigen Lehre und dem Wortlaut des Gesetzes.
8. Die verpflichtete Partei hat eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht und beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen. Es fehle dem Revisionsrekurswerber nämlich an der (materiellen) Beschwer. Zur Sache wurde kein Vorbringen erstattet. Auch die Antragsgegnerin brachte eine Revisionsrekursbeantwortung ein und beantragte, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Zur Sache wurde nur auf die Rechtsausführungen des OG verwiesen.
9. Der Revisionsrekurs ist zulässig aber nicht berechtigt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
9.1. Der Einwand der verpflichteten Partei, dass die betreibende Partei materiell nicht beschwert sei, da die Exekution ohnehin bewilligt worden sei, ist nicht berechtigt. Die betreibende Partei beantragte eben eine von der Exekutionsbewilligung gesonderte Vollstreckbarerklärung, die für sie den Mehrwert hätte, dass diese Vorfrage auch für spätere Exekutionen ein für alle Mal gelöst ist. Mit anderen Worten hat die betreibende Partei durch die Zurückweisung dieses Antrages auch materiell ein Minus erhalten.
9.2. Der einzige gesetzliche Hinweis auf die Möglichkeit einer eigenen Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche und überhaupt ausländischer Exekutionstitel ergibt sich in § 631 Abs 1 ZPO und der Überschrift vor § 631 ZPO. Sie lautet "Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche". Diese Bestimmung wurde im Fürstentum Liechtenstein durch die ZPO-Novelle LGBl 2010 Nr. 182 eingeführt, mit der die Schiedsgerichtsbarkeit in der ZPO (8. Abschnitt) völlig erneuert wurde. Diese Novellierung des Schiedsverfahrens im Fürstentum Liechtenstein erfolgte nach dem Vorbild der österreichischen ZPO, die in diesem Abschnitt fast wortgleich übernommen wurde. Das Schiedsverfahren in Österreich wurde seinerseits mit dem SchiedsRÄG 2006 vollständig novelliert. Wesentlich ist aber der Vergleich mit der Novellierung der öExekutionsordnung in Bezug auf die Exekution aufgrund ausländischer Urkunden (1. Abschnitt, 2. Titel der öEO). Die EO hat wiederum ihr Rezeptionsvorbild in der österreichischen Exekutionsordnung und so entsprechen die Bestimmungen über die Exekution aufgrund ausländischer Urkunden (Art 52 - Art 57 EO) fast wörtlich den ursprünglichen österreichischen Bestimmungen in ihrem 2. Titel (Art 79 - Art 86 öEO). Die österreichische Exekutionsordnung, die im Fürstentum Liechtenstein de facto übernommen wurde, sah für die Exekution aufgrund ausländischer Urkunden kein eigenes Exequaturverfahren vor. Es existierten also weder im Zivilverfahren noch in der Exekutionsordnung eigene Bestimmungen über die Durchführung eines Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels für die Exekution im Inland (Heller/Berger/Stix Kommentar EO4 I S 765). Erst aus Anlass der beabsichtigten Ratifikation des LGVÜ und des EUGVÜ (nach Beitritt Österreichs zur Europäischen Union) wurden die Bestimmungen der §§ 79 ff EO mit der EO-Nov 1995 geändert. Erst seit Inkrafttreten der EO-Nov 1995 wird die Vollstreckbarkeit ausländischer Exekutionstitel (damit auch ausländischer Schiedssprüche) in einem von der Exekutionsbewilligung losgelösten Verfahren, dem eigenen Vollstreckbarerklärungsverfahren, entschieden. Diese einmal erteilte Vollstreckbarerklärung hat dann Bindungswirkung auch für alle zukünftigen Exekutionsverfahren im Inland (in Österreich). Damit wurde in Österreich erreicht, dass aufgrund der beabsichtigten Ratifikation des LGVÜ und des EUGVÜ, die auch in weiterer Folge erfolgte, alle ausländischen Exekutionstitel gleich behandelt wurden, also gesehen aus dem Blick der Republik Österreich jene Exekutionstitel, die aus einem Vertragsstaat des LGVÜ bzw des EUGVÜ stammten und jene, die in anderen Staaten errichtet worden waren (Garber in Angst/Oberhammer EO3 § 79 EO Rz 1). In dieser neuen Rechtslage in Österreich ist die Erteilung der Vollstreckbarkeit - obwohl dort geregelt - kein Teil des Exekutionsverfahrens, sondern eine ein selbständiges Verfahren bildende Ergänzung zum ausländischen Erkenntnisverfahren, das auf die Prüfung der Voraussetzung der Vollstreckbarkeit und auf die Verleihung der Vollstreckbarkeit im Inland beschränkt ist. Bei richtiger systematischer Einordnung handelt es sich also bei dem Vollstreckbarerklärungsverfahren um (internationales) Zivilverfahrensrecht (Garber in Angst/Oberhammer, EO3 § 79 EO Rz 5). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass in Österreich die Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden, durch die EO-Novelle 2016 nunmehr (ohne wesentliche inhaltliche Änderung zur vorherigen Rechtslage) in den §§ 406 - 411 öEO geregelt ist. Aus dieser geschichtlichen Darstellung und dem Rechtsvergleich mit der Rezeptionsvorlage in der österreichischen EO ergibt sich schon folgendes: Es ist das NYÜ, um das es im gegenständlichen Fall konkret geht, in Österreich seit dem 02.05.1961 in Kraft, sodass auch Exekutionstitel, die dem NYÜ unterliegen, in Österreich bis zur EO-Novelle 1995 über 30 Jahre nach "altem Recht" ohne eigene Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel - wie eben derzeit in Liechtenstein noch in Kraft stehend -zur Exekutionsbewilligung herangezogen wurden (Heller/Berger/Stix I S 786). Mit anderen Worten bedurfte also weder der Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum NYÜ mit Wirksamkeit seit 07.07.2011 einer diesbezüglichen Änderung in Richtung eines Exequaturverfahrens für solche Titel, noch bedurfte es einer Änderung dieser EO Bestimmungen durch die Novellierung des Schiedsverfahrens in der ZPO, da sich diese, wie auch im Rezeptionsvorbild der österreichischen ZPO, überhaupt nicht mit einem Exequaturverfahren befasst. Im Gegenteil verweist eben § 631 Abs 1 ZPO hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche ausdrücklich auf die Bestimmungen der Exekutionsordnung, was wiederum § 614 öZPO fast wörtlich entspricht. Die Bestimmung ist nach dem Wortlaut des § 614 öZPO für die österreichische Rechtsordnung nicht missverständlich, da bei Inkrafttreten des SchiedsRÄG 2006 das eigene Exequaturverfahren nach der Exekutionsordnung schon bestand. Nach der liechtensteinischen Exekutionsordnung existiert aber ein solches Verfahren nicht, sodass der Hinweis sei es im Titel oder im Text des § 631 Abs 1 ZPO ein derzeit überflüssiger und keine Wirkungen hervorrufender Hinweis ist, der erst dann einen Sinn ergäbe, wenn auch in Liechtenstein ein eigenes Vollstreckbarerklärungsverfahren eingeführt würde. Umgekehrt darf aber nicht einfach aus der dazu noch vom Ausland übernommenen Diktion des § 631 Abs 1 ZPO, die sich auf eine andere Rechtslage im einem anderen Rechtsgebiet bezieht, ohne nähere Bestimmungen ein eigenes Verfahren eingeführt werden. Die Bestimmung des § 631 Abs 1 ZPO ist so auszulegen, dass die Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Schiedssprüche sich nicht nach einem eigenen Verfahren in der ZPO richtet, sondern nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung, die eben derzeit im Gegensatz zu Österreich kein Exequaturverfahren vorsieht, sondern die Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Schiedssprüche als Vorfrage zur Exekutionsbewilligung regelt. Von einer planwidrigen Lücke kann keine Rede sein, da ja die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel in der innerstaatlichen EO geregelt ist. Es besteht keine Lücke, da auch das NYÜ kein bestimmtes Verfahren vorsieht, sondern nur bedingt, dass die Schiedssprüche, die dem Übereinkommen unterliegen, in den Vertragsstaaten unter den im NYÜ enthaltenen materiellen Bedingungen vollstreckbar sind. Ob ein Vertragsstaat des NYÜ Titel, die diesem völkerrechtlichen Vertrag unterliegen, gar direkt vollstreckt oder ein Exequaturverfahren dazwischen schaltet oder die Frage der materiellen Voraussetzungen im Rahmen der innerstaatlichen Exekutionsbewilligung geprüft wird, ist im NYÜ nicht vorgegeben. In Österreich sind auch für die Zeit vor 1995 keine Entscheidungen ersichtlich, in denen die Anwendung eines nicht existierenden Exequaturverfahrens vor der Bewilligung der Exekution aufgrund eines ausländischen Titels gefordert worden wäre. Die Literatur zu § 79 ff öEO alt zeigt gerade das Gegenteil auf (Garber in Angst/Oberhammer EO3 § 79 EO Rz 1). Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass das bestehende Verfahren zur Bewilligung einer Exekution aufgrund ausländischer Titel grundrechtlich ohnehin "verpflichtetenfreundlich" ausgestaltet ist, da neben der Möglichkeit des Rechtsmittels des Rekurses in Art 55 EO für die betroffene verpflichtete Partei die Möglichkeit eines zweiseitigen Widerspruchsverfahrens besteht, in dem Neuerungen eingeführt werden können und in dem sogar zu verhandeln ist (Heller/Berger/Stix I S 885 ff).
9.3. Auch die liechtensteinische Literatur und Rechtsprechung setzt dem nichts Substantielles entgegen. Walser (Rechtskraft von Schiedssprüchen in Liechtenstein LJZ 2016, 68) setzt sich mit der Rechtskraft von Schiedssprüchen auseinander. Der Schwerpunkt des Aufsatzes liegt also in der Erörterung der Rechtskraft eines Schiedsspruches, der Rechtskraftwirkungen und der Bindungswirkungen. Die Frage der Vollstreckbarerklärung wird von Walser nur mit einem Satz gestreift, dass nämlich die Vollstreckbarerklärung durch das Landgericht erforderlich ist, soll ein ausländischer Schiedsspruch im Inland vollstreckt werden (Walser LES 2016, 68 (71)). Dabei wird auf die zwei veröffentlichten Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs verwiesen. Eine nähere Auseinandersetzung mit einer allfälligen Vollstreckbarerklärung durch das Landgericht, vor allem ob sie in einem eigenen Exequaturverfahren zu erfolgen hat oder als Vorfrage zur Exekutionsbewilligung geprüft wird, findet nicht statt, da es ja auch nicht der Inhalt seines Aufsatzes (Vortrages) war. Aus diesem Beitrag kann jedenfalls keine fundierte Meinung zur Frage eines Exequaturverfahrens in Liechtenstein entnommen werden. Dasselbe trifft für den Aufsatz von Czernich zu (Der Beitritt Liechtensteins zum New Yorker Schiedsübereinkommen, Jus & News 2012 Heft 1). Auch Czernich verweist nur in Form eines "Nebensatzes" auf die Voraussetzungen für die Einleitung einer Zwangsvollstreckung in einem anderen Staat und dass das Landgericht sodann bei Vorliegen dieser Voraussetzungen den fremden Schiedsspruch für in Liechtenstein vollstreckbar erklärt. Eine Auseinandersetzung in welcher Form diese Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt, sei es in einem eigenen Exequaturverfahren oder in Form der Klärung als Vorfrage (mit allenfalls deklarativer Anführung im Spruch), geschweige denn mit der Gesetzeslage in Liechtenstein, erfolgt nicht. Auch dieser Artikel kann keine Grundlage für die Einführung eines im Gesetz nicht vorgesehenen eigenen Exequaturverfahrens, getrennt und unabhängig vom Exekutionsbewilligungsverfahren, sein.
9.4. Es verbleibt sodann noch die Rechtsprechung zu erörtern. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in zwei veröffentlichten Entscheidungen zur Exekutionsbewilligung aufgrund ausländischer Schiedssprüche Stellung genommen. Vorweg ist festzustellen, dass in beiden Verfahren, die zu diesen Entscheidungen führten, die Frage eines eigenen Exequaturverfahrens, das dem Exekutionsbewilligungsverfahren vorgelagert ist, nicht zur Überprüfung stand. In beiden auch erstgerichtlichen Verfahren, die letztlich zu den Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes führten, lag der wesentliche Unterschied schon darin, dass kein eigenes Exequaturverfahren, unabhängig vom Exekutionsbewilligungsverfahren begehrt wurde. Im gegenständlichen Fall war ja über diese Frage, ob ein eigenständiges Vollstreckbarerklärungsverfahren möglich ist, deshalb zu entscheiden, weil gegenüber der Antragsgegnerin C Ltd. nur die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches begehrt wurde, nicht aber eine Bewilligung der Exekution. Deshalb ist im gegenständlichen Fall diese Frage eigens zu prüfen, während in den beiden anderen Fällen diese Frage rechtlich nicht zur Debatte stand. In beiden Fällen ging es im Kern nur darum, ob die materiellen Voraussetzungen für die Exekutionsbewilligung nach dem NYÜ vorlagen oder nicht. Verkürzt dargestellt ging es bei der Entscheidung LES 2015, 93 darum, ob es für die Vollstreckbarkeit des ausländischen Schiedsspruches der Vorlage einer Bestätigung über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs gemäss Art 33 Abs 2 EO bedürfe. Auch wenn in der Begründung dieser Entscheidung von der Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs für Liechtenstein durch das Fürstliche Landgericht die Rede ist, so mag dies für sich genommen missverständlich sein, im Zusammenhang ist aber klar, dass auch in jenem Fall gleichzeitig über die Exekutionsbewilligung entschieden wurde. Es wurde auch nicht erörtert, ob es einer eigenen Vollstreckbarkeitserklärung in einem eigenen Exequaturverfahren bedarf oder nicht, oder ob allenfalls diese Vollstreckbarkeitserklärung, wenn sie vom Fürstlichen Landgericht zusammen mit der Exekutionsbewilligung im Spruch enthalten war, nur deklarativer Wirkung war, also verdeutlichte, dass die Voraussetzung der Vollstreckbarkeit im Zuge des Bewilligungsverfahrens geprüft wurde. Gleiches gilt für die Entscheidung LES 2013, 147. Auch dort ging es nicht um die Frage eines eigenen Exequaturverfahrens (wie weiter oben ausgeführt mit weitergehenden Rechtsfolgen) im Verhältnis zur Überprüfung der Vollstreckbarkeit im Rahmen des Bewilligungsverfahrens als Vorfrage, sondern um die Frage der Einhaltung von Formvorschriften. In keinem der beiden Verfahren stand die Frage eines vorgelagerten Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches auf dem Prüfstand oder wurde von den Parteien releviert. Die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes im gegenständlichen Fall stellt daher kein Abgehen von der Rechtsprechung in dieser Rechtsfrage dar. Es ist noch einmal festzuhalten, dass allein die Diktion des Spruches einer Exekutionsbewilligung aufgrund eines ausländischen Titels nicht massgebend dafür ist, ob ein eigenes vorgelagertes Exequaturverfahren stattfand oder nicht. Es bleibt dem Richter unbenommen, zur Klarstellung, dass die Vollstreckbarkeit des ausländischen Titels geprüft wurde, in den Spruch zur Verdeutlichung aufzunehmen, dass der Titel vollstreckbar ist. Von einem eigenen Vollstreckungserklärungsverfahren könnte erst dann die Rede sein, wenn - wie beispielsweise in Österreich - zunächst in einem eigenen Verfahren der ausländische Titel für vollstreckbar erklärt wird, mit den eigenen Möglichkeiten von Rechtsmitteln und erst nach rechtskräftiger Erledigung des Exequaturverfahrens die Möglichkeit der Vollstreckung besteht. Es ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass davon in den Vorentscheidungen keine Rede war und es auch für die Rechtsmittelgerichte mangels Relevierung keinen Anlass gab, theoretisierend die Rechtslage, wie es nunmehr zu geschehen hat, darzustellen.
9.5. Es war daher dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei keine Folge zu geben.
10. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art 48, 50 EO, §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die Kosten der verpflichteten Partei waren trotz Obsiegens nicht zuzusprechen, da die Revisionsrekursbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente. Sie nahm nämlich nur zur Beschwer Stellung, die aber vorliegt. Die Antragsgegnerin verzeichnete keine Kosten.
B) Revisionsrekurs der verpflichteten Partei
11. Das Fürstliche Landgericht hat in seinem Beschluss vom 24. Februar 2016 den Anträgen der betreibenden Partei vollständig stattgegeben. Es wurde also einerseits der Schiedsspruch des London Court of International Arbitration als eigene Teilentscheidung (nicht nur deklarativ als Vorfrage) für vollstreckbar erklärt und aufgrund dieses vollstreckbaren Schiedsspruches die beantragte Exekution bewilligt. Gegen diesen Beschluss erhob unter anderem auch die verpflichtete Partei (nunmehr Revisionsrekurswerberin) einen Rekurs, in dem der angefochtene Beschluss "vollumfänglich" bekämpft wurde, also sowohl die Vollstreckbarerklärung der schiedsgerichtlichen Entscheidung als auch die Exekutionsbewilligung. Die verpflichtete Partei begründete ihren Rekurs im Wesentlichen damit, dass eine Vollstreckbarkeit der Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht vorliege, bekämpfte sohin inhaltlich im Wesentlichen Punkt 1. der erstgerichtlichen Entscheidung. Nur die Argumente, dass § 631 ZPO und das NYÜ aus intertemporalen Gründen gar nicht anzuwenden seien und dass überdies das Fürstliche Landgericht nicht zuständig sei, können der Bekämpfung der Exekutionsbewilligung an sich, also Punkt 2. der erstgerichtlichen Entscheidung, zugeordnet werden. Entgegen dem Neuerungsverbot im exekutionsrechtlichen Rekursverfahren legte die verpflichtete Partei mit ihrem Rekurs eine Reihe von Urkunden als Neuerungen vor.
12. Das Fürstliche Obergericht behandelte den Rekurs der verpflichteten Partei ausführlich (Punkte 5.1. und 5.2.) und kam zur Frage der Vollstreckbarerklärung des Schiedsurteiles zum Ergebnis, dass die liechtensteinische Exekutionsordnung in den Art 52-57 EO keine eigene Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel kenne, gleich wie die österreichische Rezeptionsvorlage vor der öEO-Novelle 1995. Da diese Exekutionsnovelle in Österreich, die ein eigenes Exequaturverfahren bei ausländischen Exekutionstiteln eingeführt habe, in Liechtenstein nicht nachvollzogen worden sei, gebe es eben keine eigene Vollstreckbarerklärung, sondern sei die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Exekutionstitels als Vorfrage der Exekutionsbewilligung zu prüfen. Es sei daher dieser Beschlussteil aufzuheben und der darauf gerichtete Antrag der betreibenden Partei als unzulässig zurückzuweisen. Die Bekämpfung der Exekutionsbewilligung an sich wurde vom Fürstlichen Obergericht unter Einschluss der Überprüfung der Vollstreckbarkeit des ausländischen Titels ausführlich vorgenommen und die Vollstreckbarkeit (als Vorfrage) bejaht. Ausserdem wurden die anderen Voraussetzungen, die nichts mit der Vollstreckbarkeit des Titels zu tun haben, wie intertemporale Wirkung des NYÜ oder Zuständigkeit des Fürstlichen Landgerichtes behandelt und insgesamt dem Rekurs der verpflichteten Partei keine Folge gegeben, also die Exekutionsbewilligung unter Einschluss der Bejahung der Vollstreckbarkeit des Titels bestätigt.
12.1. Anzufügen ist noch, dass im Rekurs der verpflichteten Partei nicht der Antrag gestellt wurde. Punkt 1. und 2. der erstgerichtlichen Entscheidung dahingehend abzuändern, dass sowohl der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruches als auch der Antrag auf Erlass der Exekutionsbewilligung abgewiesen werde, sondern es wurde ausdrücklich der Antrag gestellt, den angefochtenen Beschluss (also beide Beschlusspunkte) ersatzlos aufzuheben, hilfsweise wurde der Antrag gestellt, den Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Fürstliche Landgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
13. Gegen diesen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes richtet sich der rechtzeitige Revisionsrekurs der verpflichteten Partei. In diesem Revisionsrekurs wird zwar keine einheitliche konzise Rekurserklärung abgegeben, aber zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses vorgebracht, dass nach der Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes unter anderem gegen die Spruchpunkte II. 1. und 2. (Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung und Zurückweisung des Antrages sowie diesbezügliche Kostenentscheidung) das Rechtsmittel des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Überdies lägen hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung keine konformen Entscheidungen von Landgericht und Obergericht vor. Hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung sei der erstgerichtliche Beschluss vom Obergericht abgeändert worden. Diese Abänderung sei auch zu Ungunsten der verpflichteten Partei erfolgt. Während das Landgericht das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches noch erforderlich gehalten habe und erst darauf basierend die Exekution bewilligte, vertrete das Obergericht nunmehr die Auffassung, dass ein Vollstreckbarerklärungsverfahren gar nicht erforderlich sei. Das Fürstliche Obergericht erlaube also die Exekution zum Nachteil des Revisionsrekurswerbers ohne die zusätzliche Hürde der Vollstreckbarerklärung, in dem der Revisionsrekurswerber Einwände vorbringen könnte, die gegen die Vollstreckbarerklärung sprächen.
14. Die betreibende Partei hat eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht und in erster Linie beantragt, den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei als unzulässig zurückzuweisen. Dazu wird vorgebracht, dass der Revisionsrekurswerber ausschliesslich die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung bekämpfe. In diesem Punkt habe der Verpflichtete aber obsiegt. Seinem Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung sei Folge gegeben worden und er habe hiefür auch Kostenersatz erhalten. Somit sei der Revisionsrekurs von vornherein unzulässig und zurückzuweisen. Im Weiteren versuche der Revisionsrekurswerber nur versteckt die Exekutionsbewilligung zu bekämpfen. Diesbezüglich sei aber vom Fürstlichen Landgericht und Fürstlichen Obergericht konform entschieden worden, sodass ein weiteres Rechtsmittel unzulässig sei.
15. Der Revisionsrekurs ist unzulässig. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
15.1. Es steht ausser Zweifel, dass im Hinblick auf die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes über die Vollstreckbarerklärung des Exekutionstitels (Punkt II. 1. und 2.) keine Konformität mit der erstgerichtlichen Entscheidung vorliegt. Der Erstrichter hat mit eigenem Beschlussteil und eigener Rechtskraftwirkung und nicht nur deklarativ zur Verdeutlichung des Spruches über die Exekutionsbewilligung hinaus, den ausländischen Titel für vollstreckbar erklärt. Dies ergibt sich überdies schon daraus, dass in diesem Falle ausdrücklich eine eigene Vollstreckbarerklärung (ohne gleichzeitige Exekutionsbewilligung) gegen die Antragsgegnerin C Ltd. beantragt war. Das Fürstliche Obergericht hingegen hat aus formellen Gründen im Ergebnis diesen Antrag auf eigene Vollstreckbarerklärung des ausländischen Titels zurückgewiesen. Damit war jedenfalls das prozessuale Begehren der C Ltd. vollständig erfüllt. Aber auch dem Antrag der Revisionsrekurswerberin in ihrem Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung wurde damit stattgegeben. Die nunmehrige Revisionsrekurswerberin hat also mit ihrem Abwehrantrag im Hinblick auf die eigene Vollstreckbarerklärung des Schiedsgerichtsurteiles vollständig obsiegt. Es wurde ja von der Revisionsrekurswerberin im Rekurs beantragt, (auch) diesen Beschlussteil über die Vollstreckbarerklärung aufzuheben. Nichts anderes ist geschehen. Diese Aufhebung im Punkt Vollstreckbarerklärung hatte zwar für die nunmehrige Revisionsrekurswerberin und verpflichtete Partei unmittelbar keinen materiellen Mehrwert, da der Beschlussteil über die Exekutionsbewilligung bestätigt wurde und damit aufrecht blieb. Es darf aber nicht übersehen werden, dass das Vorbringen der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin im damaligen Rekurs soweit es überhaupt das eigene Verfahren über die Vollstreckbarerklärung, also den eigenen Beschlusspunkt, betraf, vom Fürstlichen Obergericht im Rahmen der Prüfung der Exekutionsbewilligung als Vorfrage vollständig behandelt wurde. Die verpflichtete Partei hat eine Beschwer im Hinblick auf die Exekutionsbewilligung, mit der zwingend die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels bejaht wurde, weil ansonsten eben der Antrag auf Bewilligung der Exekution abzuweisen gewesen wäre. Genau diese Frage ist aber durch die Konformentscheidung des Fürstlichen Landgerichtes und des Fürstlichen Obergerichtes unanfechtbar und können die pro und contra Argumente nicht mehr aufgeworfen werden. Mit anderen Worten: Die verpflichtete Partei hat schon deshalb keine Beschwer, weil es für sie keinen Unterschied macht, ob die Vollstreckbarkeit des sie belastenden ausländischen Titels mit einem eigenen Spruchpunkt bejaht oder als Vorfrage der Exekutionsbewilligung bejaht wurde. Darüber hinaus liegt durch den Wegfall der gesonderten Vollstreckbarerklärung auch keine materielle Beschwer für die verpflichtete Partei deshalb vor, weil sie sogar einen Vorteil dadurch hat, dass diese Vollstreckbarerklärung eine Bindungswirkung für spätere Exekutionsanträge gehabt hätte.
15.2. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auch die betreibende Partei einen Revisionsrekurs eingebracht hat, der die Zurückweisung des Antrages auf Vollstreckbarerklärung bekämpft und bei der Behandlung dieses Revisionsrekurses ohnehin auch auf die Argumente der verpflichteten Partei im Sinne einer umfassenden rechtlichen Prüfung eingegangen wurde (Erw 9.1. ff). Überschiessend sei nur kurz zu dem im unzulässigen Revisionsrekurs vorgetragenen Mangel des Verfahrens, weil eine Überraschungsentscheidung vorliege, Folgendes gesagt: Der verpflichteten Partei wäre nach Art 55 EO der Rechtsbehelf des Widerspruchs gegen die Exekutionsbewilligung zur Überprüfung der Vorfrage der Vollstreckbarkeit des Titels offen gestanden, in dem nicht nur der Vortrag von Neuerungen, also die Vollstreckbarkeit hindernden Tatsachen, möglich gewesen wäre, sondern eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen wäre. Es wäre wohl skurril, wenn eine Partei, noch dazu rechtsfreundlich vertreten, annehmen könnte, dass Art 55 EO ohne jede gesetzliche Aufhebung nicht mehr in Geltung stünde. Darüber kann es wohl keine "Überraschung" geben. Das Rechtsmittel des Rekurses zur Bekämpfung der Exekutionsbewilligung wurde ohnehin ergriffen.
15.3. Insgesamt war daher der Revisionsrekurs mangels Beschwer zurückzuweisen. Die von der Revisionsrekurswerberin erstattete "Replik zur Gegenäusserung" war von vornherein als unzulässig zurückzuweisen. Eine Replik zu einer Rechtsmittelschrift oder einer Gegenschrift ist nicht vorgesehen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Revisionsrekurswerber in dieser Gegenäusserung nicht im Sinne der von ihm zitierten Entscheidung des StGH zu einem Novum Stellung nimmt, sondern grundrechtliche Erwägungen anstellt, die schon im Revisionsrekurs hätten vorgetragen werden können. Soweit als Novum angeführt ist, dass die betreibende Partei Urkunden vorlegt hat, die die Endgültigkeit des Schiedsspruches beweisen sollten, behauptet die verpflichtete Partei in dieser Gegenäusserung gar nicht die Unrichtigkeit dieser Behauptungen.
16. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art 48, 51 EO, 50, 41 Abs 1 ZPO. Die Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung wurden richtig verzeichnet.
C) Revisionsrekurs der Drittschuldnerin D Aktiengesellschaft
17. Das Fürstliche Obergericht gab dem Rekurs der Drittschuldner Dr. F und G gegen die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahingehend ab, dass der Exekutionsantrag hinsichtlich dieser beiden Drittschuldner abgewiesen wurde. Dem Rekurs der Drittschuldner D Aktiengesellschaft (in Hinkunft D) wurde hingegen keine Folge gegeben. In der Kostenentscheidung verpflichtete das Fürstliche Obergericht die betreibende Partei, den obsiegenden Drittschuldnern zu 2. und 3. jeweils die mit CHF 35'981.88 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen. Dies entsprach jeweils einem Drittel der Kosten des Rekurses aller drei Drittschuldner zuzüglich jeweils eines Drittels der vom Erstgericht rechtskräftig bestimmten Übersetzungskosten. Dieser Teil der Kostenentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Im Hinblick auf die mit ihrem Rekurs unterliegende Drittschuldnerin D wurde vom Fürstlichen Obergericht ausgesprochen, dass sie schuldig ist, der betreibenden Partei die mit CHF 92'458.80 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen. Die der betreibenden Partei zuerkannten Kosten entsprachen vollständig den in der Rekursbeantwortung verzeichneten Kosten, das heisst einschliesslich 15% Streitgenossenzuschlag. Das Fürstliche Obergericht fasste aus Anlass eines von der verpflichteten Partei mit ihrem Rekurs gestellten Berichtigungsantrages zu einem anderen Punkt des Spruches des Fürstlichen Obergerichtes von Amts wegen auch den Berichtigungsbeschluss, die Kostenverpflichtung der Drittschuldnerin D auf CHF 79'850.00 zu reduzieren (Kosten der Rekursbeantwortung ohne Streitgenossenzuschlag). Zu diesem Zeitpunkt war der Rekurs der Drittschuldnerin D dem Fürstlichen Obergericht nicht vorgelegt. Dies spielt insoweit eine Rolle für die Kostenentscheidung im Revisionsrekursverfahren, als die Revisionsrekurswerberin D nach Zustellung des Berichtigungsbeschlusses eine "Ergänzung des Kostenrekurses vom 06. März 2017" einbrachte, die der betreibenden Partei als Revisionsrekursgegnerin zugestellt wurde und die wiederum eine "Gegenäusserung zur Ergänzung des Kostenrekurses" einbrachte. In dieser Ergänzung zum Kostenrekurs wurde von Seiten der Revisionsrekurswerberin D nichts vorgebracht oder beantragt, was über den Vortrag und die Anträge im ursprünglichen Rekurs hinausging.
18. Das Fürstliche Obergericht stützte diese Kostenentscheidung auf Art 51 EO, §§ 50, 41 ZPO und führte im Berichtigungsbeschluss dazu noch aus, dass der betreibenden Partei auf Basis des Erfolgsprinzips im Sinne der herrschenden Auffassung die vollen tarifmässigen Kosten der Rekursbeantwortung, jedoch ohne Streitgenossenzuschlag gebührten (Hinweis Obermaier, Kostenhandbuch2 Rz 334).
19. In ihrem Revisionsrekurs führt die Drittschuldnerin D zunächst aus, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Revisionsrekurs in Bezug auf die Kosten dann unzulässig sei, wenn in der Hauptsache kein weiterer Rechtszug mehr möglich sei. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, weil auch gegen die bestätigende Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes im Hinblick auf die Exekutionsbewilligung dennoch ein weiterer Rechtszug für die Drittschuldnerin D zulässig wäre. Eine nähere Darstellung dieser Argumentation erübrigt sich, da in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung für grundrechtswidrig erkannte und somit von einer Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen die Kostenentscheidung des Fürstlichen Obergerichtes auszugehen ist, auch wenn die Entscheidung in der Hauptsache (Entscheidung über die Exekutionsbewilligung) nicht mehr anfechtbar ist (StGH 2016/140 v 15.05.2017).
19.1. Zur Sache brachte die Revisionsrekurswerberin zusammengefasst vor, dass der Verweis des Fürstlichen Obergerichtes auf Art 51 EO iVm §§ 50, 41 ZPO völlig unzulänglich sei. Es sei anzunehmen, dass das Fürstliche Obergericht § 46 ZPO angewendet habe und die Drittschuldner zu 2. und 3. nicht als solidarisch haftende Drittschuldner angesehen habe. So habe es folgerichtig die Kosten des Rekurses hinsichtlich der zwei obsiegenden Drittschuldner nach Köpfen geteilt. Auf die Revisionsrekurswerberin D würde daher nur ein Drittel der Kosten entfallen und sie hätte daher auch aufgrund des Unterliegens im Rekursverfahren der betreibenden Partei nur ein Drittel der Rekursbeantwortung und zwar ohne Streitgenossenzuschlag zu zahlen, was CHF 26'616.07 entspreche. Hinsichtlich dieses Betrages erwuchs sohin der Kostenzuspruch an die betreibende Partei in Rechtskraft. In der Ergänzung zum Kostenrekurs nach dem Berichtigungsbeschluss, der ja die Reduktion um den Streitgenossenzuschlag schon vorwegnahm, wurde - wie schon ausgeführt - nichts Neues ausgeführt ausser dass das Revisionsrekursinteresse statt CHF 65'842.73 nur CHF 53'232.14 betrage. Mit dem Revisionsrekurs wurde ein ausdrücklich an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof gerichteter Antrag verbunden, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof diesem Revisionsrekurs die aufschiebende Wirkung zuerkennen möge.
20. Die betreibende Partei hat eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht und beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Zunächst wurde zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses Stellung genommen, was nunmehr obsolet ist. In der Sache wurde von der Revisionsrekursgegnerin ausgeführt, dass das Erstgericht ausdrücklich auf die §§ 50, 41 ZPO und nicht § 46 ZPO verwiesen habe. Diese Entscheidung entspreche der herrschenden Auffassung. Daher erhalte die obsiegende Partei gegenüber dem unterlegenen Gegner den vollen Kostenersatz ohne Streitgenossenzuschlag, auch wenn er gegenüber anderen Gegnern unterlegen sei. Was den Antrag auf aufschiebende Wirkung betreffe, sei die Bestimmung in der ZPO darüber im Exekutionsverfahren nicht anwendbar. Die D hätte überdies keine Gefährdung bescheinigt.
21. Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
21.1. Zur Zulässigkeit ist der Kürze halber auf die Entscheidung des StGH vom 15.05.2017, StGH 2016/140, zu verweisen, der die bisherige, auch mehrfach veröffentlichte Rechtsprechung im Hinblick auf die Nichtanfechtbarkeit obergerichtlicher Kostenentscheidungen dann, wenn die Hauptsache nicht weiter anfechtbar ist, als verfassungswidrig erkannt hat, sodass von einer Anfechtbarkeit auszugehen ist.
21.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Höhe nach durch den Berichtigungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichtes nun ohnehin jene Kosten zuerkannt wurden, die Ausgangspunkt für die Drittelberechnung der Revisionsrekurswerberin sind. Der Streitgenossenzuschlag ist also ohnehin nicht mehr zugesprochen.
21.3. Es ist davon auszugehen, dass die Drittschuldner von der betreibenden Partei durch die Pfändung und das Verfügungsverbot solidarisch in Anspruch genommen werden, aber im Rechtsmittelverfahren ein unterschiedlicher Rechtsmittelerfolg gegen die drei Drittschuldner eingetreten ist. Denn die Forderungspfändung und das Verfügungsverbot betrifft nach dem Antrag die drei Drittschuldner jeweils für die gesamte Forderung.
21.4. Nach überwiegender Lehre und einhelliger Rechtsprechung ist in den Fällen wie in der vorliegenden Kostenentscheidung so vorzugehen, dass der Kläger (hier betreibende Partei) von einem oder mehreren unterlegenen Beklagten (hier die Drittschuldner) die vollen Kosten ohne Streitgenossenzuschlag erhält (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 46 ZPO Rz 8 mit ausdrücklicher Ablehnung der Ansicht von Obermaier; aA Obermaier Kostenhandbuch2 [2010] Rz 341). Eine Ungleichbehandlung ist nicht zu erkennen. Es ist nämlich kein Grund dafür zu sehen, dass die Drittschuldnerin D einen geringeren Kostenersatz zu leisten hätte, nur weil ihre Streitgenossen, ohne dass hier die D einen Einfluss hatte, erfolgreich geblieben sind oder von der anderen Seite gesehen ist es mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu erklären, dass hier die betreibende Partei nur deshalb weniger Kostenersatz bekommen sollte, weil sie zwei andere Drittschuldner mit in die Verpflichtung genommen hat, aber gegen die unterlegen ist. Hätte sie von Anfang an nur als Drittschuldner die D in Anspruch genommen, hätte sie bei gleichem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens jedenfalls die gesamten Kosten erhalten. Warum das hier anders sein soll, nur deshalb weil sie gegen zwei andere in Anspruch genommene Drittschuldner nicht erfolgreich war, ist nicht einzusehen, wobei sie diesen Drittschuldnern als unterlegene Partei ohnehin deren Kosten zur Gänze ersetzen muss. Die Drittelung auf Seiten der Drittschuldner kommt ja nur deshalb zustande, weil die drei durch denselben Rechtsanwalt vertreten sind. Wäre jeder Drittschuldner im gegenständlichen Fall durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten, so hätte die unterliegende betreibende Partei gegenüber den beiden obsiegenden Drittschuldnern auch die jeweils gesamten Kosten ersetzen müssen (zur österreichischen Rechtsprechung RIS-Justiz RS0090822). Der Fürstliche Oberste Gerichtshof sieht keinen Anlass bei gleicher Gesetzeslage von der überwiegenden österreichischen Lehre und Rechtsprechung abzugehen. Es war daher dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
22. Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels ist gemäss § 492 Abs 2 ZPO das Gericht zuständig, gegen dessen Beschluss Rekurs ergriffen wurde, hier sohin das Fürstliche Obergericht ohne näher die aufgeworfene Frage der Zulässigkeit im Exekutionsverfahren zu überprüfen. Die Revisionsrekurswerberin hat den Antrag auf aufschiebende Wirkung ausdrücklich an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof gerichtet. Wenn allein die postalische Adressierung bei gleicher Einlaufstelle für die drei Instanzgerichte in Liechtenstein noch umgedeutet werden könnte, so kommt im gegenständlichen Fall dazu, dass im Antrag selbst ausdrücklich begehrt wird, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof dem gegenständlichen Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkennen möge. Es ist also nicht nur von einer "falschen Adressierung" auszugehen, sondern der Antrag wurde ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichtet. Wegen Unzuständigkeit des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes war er daher zurückzuweisen (öOGH 2 Ob 118/06a; 2 Ob 295/05d).
23. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art 51 EO iVm §§ 50, 41 ZPO. Bei den Kosten der obsiegenden betreibenden Partei war ein Abstrich insoweit zu machen, als für Kostenrekurse und damit für deren Beantwortung nur TP3A gebührt (TP3A I 5 lit b) Auf Basis des Revisionsrekursinteresses von CHF 53'232.14 ergeben sich daher Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung in Höhe von CHF 1'501.40. Weder die Kosten für die "Ergänzung" zum Kostenrekurs noch die dagegen erstattete Äusserung waren zu entlohnen. Beide Schriftsätze dienten nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Es wurde schon ausgeführt, dass in der Ergänzung zum Rekurs überhaupt nichts Neues vorgebracht wird und eine Ergänzung des Rekurses auch nicht notwendig war, da die Berichtigung des Kostenbeschlusses den Revisionsrekurs nur insoweit betraf, als die Höhe des zuzuerkennenden Honorars ohnehin auf den von der Revisionsrekurswerberin beantragten Betrag reduziert wurde. Es änderte sich nichts am Rechtsmittelantrag und nichts an der Teilrechtskraft. Auch die Gegenäusserung, die sich nur mit der Zulässigkeit eines weiteren Rekurses nach Berichtigung einer Entscheidung befasste, diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil dort zusammengefasst nur beantragt wird, die Eingabe der Revisionsrekurswerberin nicht zu entlohnen, aber ohnehin aufgrund des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels und der Tatsache, dass in Bezug auf die Berichtigung nichts vorgebracht wurde, keine rechtliche Abwehrmassnahme möglich oder gar notwendig war.
Vaduz, am 07. September 2017