08 EX. 2017.678
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Exekutionssache der betreibenden Partei A Aktiengesellschaft, ***, ***, gegen die verpflichtete Partei B, ***, ***, vertreten durch ***, wegen CHF 485'000.00 und CHF 125'000.00 je s.A., über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 27.04.2017, 08 EX.2017.678-15, mit dem ua dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 21.02.2017, 08 EX.2017.678-3, teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs, dessen Kosten die verpflichtete Partei selbst zu tragen hat, wird als verspätetz u r ü c k g e w i e s e n.
1. Mit Beschluss vom 28.09.2015 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei zu 08 EX.2015.4719 aufgrund des Vergleiches des Fürstlichen Landgerichts vom 13.07.2015, 08 RÖ.2015.18-7, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von CHF 9'660.00 die Exekution durch Zwangsversteigerung des im Eigentum des Verpflichteten stehenden Grundstücks Nr. ***, Gemeinde ***.
2. Am 21.02.2017 bewilligte das Erstgericht zu 08 EX.2017.678-3 derselben betreibenden Partei auf Grundlage desselben Exekutionstitels gegen die verpflichtete Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren (Kapital-)Forderungen von CHF 485'000.00 und CHF 125'000.00 je samt 5 % Zinsen p.a. seit 31.08.2015 sowie der mit CHF 3'400.00 bestimmten Kosten den Beitritt zu der bereits zu 08 EX.2015.4719 eingeleiteten Zwangsversteigerung (Spruchpunkt I). Das zu 08 EX.2015.4719 bewilligte Verfahren wurde inzwischen mit Beschluss des Erstgerichts vom 07.03.2017 eingestellt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass das zweite Zwangsversteigerungsverfahren fortgesetzt wird.
3. Gegen Spruchpunkt I des Beschlusses vom 21.02.2017 (ON 3) richtete sich der Rekurs des Verpflichteten vom 13.03.2017 (ON 6), mit dem Erklären, den genannten Beschluss "im vollen Umfang" anzufechten, und mit den Anträgen, den "Beschluss vollumfänglich aufzuheben", in eventu dahin abzuändern, dass der Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung zur Hereinbringung der Kosten von CHF 3'400.00 abgewiesen werde. Weiters wurde hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt.
4. Mit Beschluss vom 27.04.2017 (ON 15) änderte das Fürstliche Obergericht ua über diesen Rekurs des Verpflichteten den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 21.02.2017 (ON 3) teilweise dahin ab, dass der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten aufgrund des Vergleichs des Fürstlichen Landgerichts vom 13.07.2015 nur zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderungen von CHF 485'000.00 und CHF 125'000.00 je samt 5% Zinsen seit 31.08.2015 die Exekution durch Zwangsversteigerung der genannten Liegenschaft bewilligt wurde. Das Mehrbegehren, diese Zwangsversteigerung auch zur Hereinbringung der Kosten von CHF 3'400.00 zu bewilligen, wurde damit implizit abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Rekursgericht aus, dass der Erstverpflichtete die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Begründend erläuterte das Fürstliche Obergericht, der Rekurswerber habe den Rekurs seinem Erklären, Inhalt und dem Rechtsmittelantrag nach erkennbar auch gegen die Bewilligung des Beitritts der betreibenden Partei zum anhängig gewesenen Zwangsversteigerungsverfahren gerichtet. In diesem Punkt müsse der Rekurs erfolglos bleiben, weil - was vom Rekurswerber auch gar nicht substantiiert bestritten werde - alle Voraussetzungen für die Bewilligung des Beitritts zum Zwangsversteigerungsverfahren vorlägen. Entgegen den Rekursausführungen sei dem Rechtsmittelwerber vor Bewilligung des Exekutionsantrags keine Gelegenheit zur Äusserung einzuräumen gewesen. Dem Rekurswerber sei aber darin zuzustimmen, dass die Bewilligung des Beitritts zur Zwangsversteigerung auch zur Hereinbringung der Gerichtskosten von CHF 3'400.00 zu Unrecht erfolgt sei, weil die betreibende Partei in ihrem Exekutionsantrag keinen Kostenzuspruch beantragt habe. Damit erweise sich der Rekurs im Sinne seines Eventualantrages als berechtigt. Da der Verpflichtete mit seinem Rekurs nur zu einem verhältnismässig geringfügigen Teil obsiegt habe, gebühre ihm für sein Rechtsmittel kein Kostenersatz.
5. Gegen den Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens laut dem Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 27.04.2017 (ON 15) richtet sich der als Revisionsrekurs anzusehende "Kostenrekurs" des Verpflichteten mit dem Erklären, den erwähnten Beschluss hinsichtlich der "Kostenbestimmung" wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten. Abschliessend wird beantragt, "dem Kostenrekurs Folge zu geben und den angefochtenen Kostenbeschluss vollumfänglich aufzuheben und die Kosten gemäss Kostenbestimmungsantrag zuzusprechen". Hilfsweise wird ein Kostenzuspruch von CHF 815.76 angestrebt. Weiters wird eventualiter ein Aufhebungsantrag gestellt. Schliesslich begehrt der Verpflichtete für sein Rechtsmittel Kostenersatz.
6. Die betreibende Partei hat auf die Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung verzichtet.
7. Der Revisionsrekurs war als verspätet zurückzuweisen.
7.1. Der Beschluss des Rekursgerichts vom 27.04.2017 (ON 15) wurde dem Vertreter des Verpflichteten am 04.05.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschluss wurde ab 07.45 Uhr dieses Tages zur Abholung bereit gehalten. Der Vertreter des Verpflichteten hatte demnach objektiv die Möglichkeit, den Beschluss schon an diesem Tag während der üblichen Öffnungszeiten einer Poststelle abzuholen. Eine gesetzwidrige Verkürzung der Hinterlegungsfrist liegt somit nicht vor. Die Verständigung über die Hinterlegung wies den in Art 19 Abs 2 3. Satz Zustellgesetz vorgesehenen Inhalt auf. Der Beschluss galt sohin gemäss Art 17 Abs 3 Zustellgesetz mit 04.05.2017 als zugestellt. Dass der Empfänger das Schriftstück erst am 06.05.2017 behoben hat, ist demnach nicht von Bedeutung. Die Revisionsrekursfrist von 14 Tagen (in sinngemässer Anwendung des Art 43 Abs 2 EO bzw des Art 51 EO iVm mit § 489 Abs 1 ZPO) endete daher mit Ablauf des 18.05.2017. Der Revisionsrekurs wurde aber erst am 19.05.2017 und damit um einen Tag verspätet zur Post gegeben, weshalb er als verspätet zurückzuweisen war.
7.2. Der Revisionsrekurs wäre aber auch inhaltlich nicht berechtigt. Der Verpflichtete führt in diesem sinngemäss aus, der Verfahrensaufwand für die Verfassung des seinerzeitigen Rekurses im Sinne des dort gestellten Hauptbegehrens sei gleich gross gewesen wie jener, der den Rechtsmittelausführungen zum Eventualbegehren zugrunde gelegen sei. Da beide Begehren auf derselben materiell-rechtlichen Grundlage gestellt worden seien und der Rechtsmittelwerber mit dem Eventualbegehren zur Gänze durchgedrungen sei, habe der Verpflichtete im Sinne der österreichischen Lehre und Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0109703) zum Kostenersatz im Exekutionsrecht, das sich an der österreichischen Rechtslage orientiere, Anspruch auf vollen Kostenersatz. Es könne nicht angehen, dass derjenige, der mit dem Eventualbegehren zu 100% durchdringe, dafür nicht entschädigt werde. Es sei nicht vorgesehen, dass für das Eventualbegehren ein eigener Streitwert anzugeben sei und zwei Kostenbegehren gestellt werden müssten. Die Diskrepanz der Streitwerte könne nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, da dieser mit seinem Eventualbegehren zu 100% durchgedrungen sei. Der Erfolg leite sich auch nicht davon ab, dass hier die Grundschuld ja gar nicht bestritten worden sei, sondern nur die Art und Weise der Einleitung der Zwangsversteigerung.
7.3. Das Revisionsrekursgericht vermag sich den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers nicht anzuschliessen.
Der Verpflichtete hat mit seinem Rekurs gegen die Bewilligung des Beitritts zum anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren einen Zwischenstreit ausgelöst, sodass für die Kostenersatzpflicht nicht Art 48 EO massgeblich ist sondern gemäss Art 51 EO die Bestimmungen der §§ 40 ff ZPO zur Anwendung gelangen. Damit ist bei einem bloss teilweisen Obsiegen auch § 43 ZPO sinngemäss anzuwenden (vgl Jakusch in Angst/Oberhammer EO3 § 74 Rz 77, 78). Dies gilt auch dann, wenn gleichzeitig über ein Hauptbegehren abweisend und über ein Eventualbegehren stattgebend abzusprechen ist (vgl RIS-Justiz RS0110839; RS0109703). Nach der Rechtsprechung sind die Voraussetzungen gemäss § 43 Abs 2 ZPO dann gegeben, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiell-rechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde (9 ObA 14/08m; RIS-Justiz RS0109703 [T2],[T3]).
Davon kann hier keine Rede sein. Der Hauptantrag des Verpflichteten in seinem ursprünglichen Rekurs richtete sich im Sinne der Ausführungen des Fürstlichen Obergerichts auch gegen die Bewilligung des Beitritts zur Zwangsversteigerung an sich. Das Eventualbegehren hingegen betraf die Bewilligung der Exekution nur hinsichtlich eines Kostenteiles in Höhe von CHF 3'400.00. Für die Beurteilung der beiden Begehren waren daher unterschiedliche Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Es wurde mit dem Eventualbegehren nicht annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg erreicht, der mit dem Hauptbegehrens angestrebt wurde. Vielmehr hätte diesfalls der Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung zur Hereinbringung von CHF 485'000.00 und CHF 125'000.00 je samt Zinsen abgewiesen werden müssen, während das Eventualbegehren nur eine Kostenforderung von CHF 3'400.00 betraf. Bei dieser Verfahrenskonstellation ist aber Art 51 EO iVm § 43 Abs 2 erster Fall ZPO anzuwenden, was dazu führt, dass bei einem bloss verhältnismässig geringfügigen Obsiegen ein Kostenersatzanspruch gegenüber der betreibenden Partei überhaupt nicht besteht (in diesem Sinn F OGH 08 EX.2015.4719-18 vom 05.02.2016). Während das Hauptbegehren einen Streitwert von insgesamt CHF 610'000.00 umfasste, bezog sich wie erwähnt das Eventualbegehren nur auf CHF 3'400.00, was nicht einmal einen Prozentpunkt des Hauptsachenbetrages ausmacht. Damit fällt entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs das Obsiegen mit dem Eventualbegehren im Verhältnis zum Unterliegen mit dem Hauptbegehren nicht ins Gewicht. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Gegenpartei keine Kostennote gelegt hat oder sich der Gegner am Verfahren nicht einmal beteiligt hat (F OGH 08 EX.2015.4719-18 vom 05.02.2016 mwN).
Dem Revisionsrekurs wäre daher jedenfalls ein Erfolg zu versagen gewesen.
Gemäss Art 51 EO, §§ 50, 40 ZPO hat der Verpflichtete die Kosten seines verspäteten Rechtsmittels selbst zu tragen.