09 CG.2003.258
Die Parteien müssen nicht so konkrete Behauptungen aufstellen, dass die Feststellungen des Gerichts wörtlich darin Deckung finden. Es genügt vielmehr, dass die getroffenen Feststellungen in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes fallen.
Aktenwidrigkeit ist entweder ein Übertragungsirrtum oder ein bewusster Übertragungswiderspruch. Beides muss aus den Akten erkennbar sein. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann grundsätzlich im Revisionsverfahren nicht als Ersatz für eine dort generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden.Aktenwidrigkeit besteht auch nicht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und irgendeinem vorhandenen Beweismittel, sondern ausschliesslich in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks und dessen Wiedergabe durch das Berufungsgericht. Betroffen sind daher reine Übertragungsirrtümer, die aus den Prozessakten selbst erkennbar sind, wogegen dann, wenn an bestimmte, in den Prozessakten enthaltene Tatsachen Schlussfolgerungen geknüpft werden, keine Aktenwidrigkeit, sondern ein nicht revisibler Akt der Beweiswürdigung vorliegt.
Die Rechtsmittelfrist beginnt für den Nebenintervenienten mit Zustellung einer Entscheidungsausfertigung an ihn.
Verweisungen in Rechtsmitteln auf Schriftsätze oder zu anderen Rechtsmittelgründen gemachte Ausführungen sind unzulässig und daher unbeachtlich.
Der Verkäufer hat für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften einzustehen. Diese gelten mangels gegenteiliger Abreden immer als stillschweigend mitvereinbart.Die "SIA-Normen" geben nicht zwangsläufig den aktuellen Stand der Technik wieder.An einem "üblichen" Stand der Technik muss sich der Verkäufer auch ohne besondere Zusagen messen lassen. Schallschutzwerte, die mit solchen Massnahmen erreichbar sind, sind als "gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft" anzusehen.
11.1). Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
Die Revisionswerberin rügt, dass das Erstgericht und das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang es für eine entscheidungswesentliche Tatsache gehalten haben, dass in die Dachwasserableitung nicht sogenannte Schallschutzrohre eingebaut worden seien. Hiefür gebe es keine einzige konkrete Prozessbehauptung der Klägerin. Demnach habe auch mit den Parteien nicht erörtert werden können, was tatsächlich und technisch unter dem Begriff "Schallschutzrohre" bei einer Dachwasserableitung zu verstehen sei.
Der Revision ist zu erwidern: Die Aufzählung der Revisionsgründe in § 472 ZPO ist erschöpfend und durch Analogie nicht erweiterbar. Insbesondere ist dem OGH die Überprüfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen verwehrt. Die unrichtige Beweiswürdigung ist nicht Revisionsgrund (LES 2003, 36 ua). Wenn die Untergerichte eine Tatsachenfeststellung dahin getroffen haben, dass Schallschutzrohre nicht eingebaut wurden, so vermag die Revision diese Feststellung und Beweiswürdigung der Untergerichte vor dem OGH nicht mehr anzugreifen.
Die Beklagte beschwert sich unter diesem Revisionsgrund über eine "das Vorbringen der klagenden Partei überschiessende, plötzliche Feststellung" betreffend die Frage des "vermeintlichen Fehlens von Schallschutzrohren". Diese Behauptung ist zunächst schon für sich betrachtet erstaunlich, handelt es sich doch im vorliegenden Prozess um ein seit 2003 anhängiges und im zweiten Rechtsgang befindliches Verfahren, in dem die Beklagte alle Möglichkeiten des Vorbringens zu dem von ihr geltend gemachten Rechtsstandpunkt hatte.
Zunächst: Es liegen keine überschiessenden, vom Vorbringen der Klägerin nicht gedeckte Beweisergebnisse vor. Schon in der Klage wurde die "übermässige Geräuschentwicklung der Dachwasserableitung" geltend gemacht und war diese Frage auch Gegenstand der Klagebeantwortung und insofern auch zentrales Prozessthema. Dort hat die Beklagte auch dazu vorgebracht, welche Rohre eingebaut wurden.
Die Parteien müssen nicht so konkrete Behauptungen aufstellen, dass die Feststellungen des Gerichts wörtlich darin Deckung finden: Es genügt vielmehr, dass die getroffenen Feststellungen in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes fallen. Dies ist hier zu bejahen, war doch von allem Anfang an klar, dass die Klägerin die Schallentwicklung der Dachwasserableitung rügt und in diesem Rahmen Ansprüche geltend macht. Die Frage, welche Rohre verwendet wurden, war daher schon zu Beginn des Verfahrens Prozessthema. Es können sich daher Feststellungen zu diesem Thema nicht als "überschiessend" erweisen.
Es war daher im Rahmen der Behauptungs- und Beweislast der Beklagten gelegen, alles vorzubringen, was für ihren Rechtsstandpunkt spricht, sohin auch jene Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ihrer Meinung nach der ausreichende Schallschutz ergeben sollte. Dass die klagende Partei zu wenig konkrete Behauptungen aufgestellt habe, so dass sich die Beklagte nicht zur Frage, welche Rohre eingebaut wurden, habe äussern können, ist völlig aus der Luft gegriffen. In der Tagsatzung vom 26.04.2006 war das Thema "Einbau von Schallschutzrohren" sogar ausdrücklich Gegenstand der Erörterung mit dem SV Ing S. Für die Beklagte war neben ihrer Rechtsvertretung auch Ing P in der Verhandlung anwesend. Allfälliges Vorbringen zu diesem Thema wäre daher spätestens in dieser Tagsatzung zu erstatten gewesen.
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11.2). Wenn die Beklagte im Rahmen ihrer Verfahrensrüge auch eine Aktenwidrigkeit (§ 472 Z 3 ZPO) anspricht, so ist ihr zu erwidern: Aktenwidrigkeit ist entweder ein Übertragungsirrtum oder ein bewusster Übertragungswiderspruch. Beides muss aus den Akten erkennbar sein (Arb 10.794). Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann grundsätzlich im Revisionsverfahren nicht als Ersatz für eine dort generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden (EFSlg 91.054).
Aktenwidrigkeit besteht auch nicht in einem "Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und irgendeinem vorhandenen Beweismittel, sondern ausschliesslich in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks und dessen Wiedergabe durch das Berufungsgericht (EFSlg 57.825 ua). Betroffen sind daher reine Übertragungsirrtümer, die aus den Prozessakten selbst erkennbar sind, wogegen dann, wenn an bestimmte, in den Prozessakten enthaltene Tatsachen Schlussfolgerungen geknüpft werden, keine Aktenwidrigkeit, sondern ein nicht revisibler Akt der Beweiswürdigung vorliegt (LES 2003, 36; Zechner in Fasching, Zivilprozessgesetze IV/1 § 503 Rz 172).
Einen solchen Widerspruch zeigt die Revision allerdings ohnehin nicht auf. Es wird bloss behauptet, dass eine bekämpfte Feststellung nur auf einer Annahme eines Sachverständigen beruhe und im Hinblick auf die erwähnten Urkunden auch aktenwidrig sei. Die blosse Behauptung im Rechtsmittel, dass eine Feststellung "im Hinblick auf die vorliegenden Urkunden" auch aktenwidrig sei, führt diesen Revisionsgrund nicht aus. Damit ist die Revision zum Revisionsgrund des § 472 Z 3 ZPO nicht gesetzmässig ausgeführt.
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11.6). Zur Rechtsrüge:
Nach den Feststellungen der Untergerichte ist von einer Schallimmission vom Gesamtsystem Gully/Rohrleitung/Decke von 30 dB auszugehen, ein Wert, der bei leiser Umgebung "gut hörbar" sei. Weiters steht fest, dass mit einer deutlichen Verbesserung der Geräuschsituation zu rechnen wäre, wenn Gully und Ableitung innen in die Wärmedämmung verlegt würden, was Kosten von zumindest CHF 20 000.- ausmachen würde. Eine Ummantelung sei der bei eingelegten Gullys "übliche Stand der Technik". Schallschutzrohre wurden in die Dachwasserableitung nicht eingebaut. Eine Ummantelung in Form von Schallschutzrohren wäre vom Stand der Technik und auch vom Qualitätsstandard des hier zu beurteilenden Objekts "geboten gewesen". Durch die Ummantelung wäre ein geringerer dB-Wert zu erwarten, dies in der Grössenordnung von etwa 5 dB.
Die Revision geht nicht von diesem festgestellten Sachverhalt aus: Das Werk der Beklagten lässt sich mangels Einhaltung der technisch erreichbaren Schallschutzwerte gerade nicht am Stand der Technik messen, sondern hat diesen in punkto Schallschutz offensichtlich unterschritten. Selbstverständlich hat die Beklagte für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (§ 922 Abs 1 ABGB) einzustehen, wovon auch die Revision offensichtlich ausgeht. Diese gelten mangels gegenteiliger Abreden immer als stillschweigend mitvereinbart (P Bydlinski in KBB-Komentar² [2007] §922 Rz 9). Die Revisionswerberin irrt freilich, wenn sie meint, dass rechtlich zur Beurteilung des geschuldeten "Standes der Technik" nur ein Wert der SIA-Normen herangezogen werden könne. Diese geben nicht zwangsläufig den aktuellen Stand der Technik wieder.
Mangels einer vertraglichen Beschränkung der Leistungen der Beklagten auf ganz bestimmte Schallschutzwerte, etwa solche laut SIA-Normen, ist von solchen Werten als "geschuldet" auszugehen, die bei Anwendung des üblichen Standes der Technik erreichbar erscheinen. Nach den Feststellungen wäre eine erhebliche Herabminderung der Geräuschwerte schon bei Anwendung von Massnahmen des "üblichen Standes der Technik" möglich gewesen: Der "übliche Stand der Technik" ist, dass bei eingelegten Gullys wie hier eine Ummantelung gemacht wird.
An einem "üblichen" Stand der Technik muss sich die Beklagte auch ohne besondere Zusagen messen lassen. Schallschutzwerte, die mit solchen Massnahmen erreichbar sind, sind als "gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft" anzusehen (§ 922 Abs 1 ABGB).
11.7). Was die Geräuschentwicklung beim "Stühlerücken" betrifft, so ist von den Untergerichten unbekämpft festgestellt worden, dass dieses Geräusch gut hörbar ist und bei einer Wohnanlage mit diesem Kaufpreis eine Bauweise erwartet werden kann, bei der man diese Geräusche nicht so gut hört. Daher muss davon ausgegangen werden, dass bei Objekten, wie dem gegenständlichen, "üblicherweise" eine bessere Geräuschisolierung erwartet werden kann. In rechtlicher Hinsicht ist daher zu folgern, dass die Ausführung der Isolierung hinter diesem Mass zurückbleibt und daher nicht den vom Besteller "gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften" entspricht (§ 922 Abs 1 ABGB). Die rechtliche Würdigung der Untergerichte ist daher unbedenklich.
Da die Wertminderung durch Geräusche des "Stühlerückens" auch im Hinblick auf die Geräusche aus der Wohnung des Nachbarn, der nicht zur Anbringung von "schalldämmenden Massnahmen" verpflichtet werden kann, zu bemessen waren, und insofern schlüssig begründet wurde, bestehen gegen die richterliche Betragsfestsetzung (§ 273 ZPO) in Höhe von CHF 1000.- keine Bedenken.
11.8). Wenn die Revisionswerberin ihre Ausführungen zur Verfahrensrüge "vorsorglich auch zur Rechtsrüge wiederholt", dann muss ihr entgegengehalten werden, dass Verweisungen in Rechtsmitteln auf Schriftsätze oder zu anderen Rechtsmittelgründen gemachte Ausführungen unzulässig und daher unbeachtlich sind. Dies stellt einen Verstoss gegen die Bestimmung des § 475 Abs 2 ZPO dar. Insofern ist die Rechtsrüge daher nicht gesetzmässig ausgeführt (LES 1999, 49; LES 1999, 191; LES 2001, 139 ua).
12). Die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten zu 1 hat am 12.04.2007 eine "Stellungnahme und Vorlage des Kostenverzeichnisses" beim LG überreicht. Sie hat sich darin den Ausführungen der Beklagten in deren Revision angeschlossen und einen Kostenantrag gestellt.
Die Rechtsmittelfrist beginnt für den Nebenintervenienten mit Zustellung einer Entscheidungsausfertigung an ihn (vgl LES 1981, 201). Die Zustellung der E an den Vertreter des Nebenintervenienten erfolgte am 16.02.2007. Die Überreichung des gegenständlichen Schriftsatzes, wollte man ihn überhaupt als Revision des Nebenintervenienten werten, erfolgte daher jedenfalls verspätet und war daher zurückzuweisen.