09 CG.2005.53
Erklärt der RA eines Mitverkäufers einer Liegenschaft, auf dessen Kanzleikonto der Kaufpreisanteil seines Mandanten vom Käufer zu bezahlen ist, gegenüber dem RA des anderen Mitverkäufers, dass mit einem von seinem Mandanten dem anderen Mitverkäufer gegenüber anerkannten Vergleichsbetrag keinerlei Gegenforderungen seines Mandanten aufgerechnet werden und "dass dieser Betrag fristgerecht auf das im genannten Schreiben angegebene Konto überwiesen wird", dann kommt zwischen diesem RA und dem anderen Mitverkäufer ein stillschweigendes Treuhandverhältnis zustande. Der diese Zusage erteilende RA ist diesfalls ungeachtet nachfolgender gegenteiliger Weisungen seines Mandanten zur Ausfolgung des Vergleichsbetrages verpflichtet.
Die Revision ist berechtigt. Gem Art 898 Abs 1 PGR ist immer dann, wenn jemand kraft Gesetzes oder behördlicher Anordnung "oder in anderer Weise ohne ausdrückliche Bestellung zum Treuhänder" von einem anderen Vermögenswerte oder Rechte irgendwelcher Art im eigenen Namen aber zugunsten des bisherigen Eigentümers "oder eines Dritten besitzt", mangels anderer Bestimmung das zwischen ihm und dem Dritten bestehende Rechtsverhältnis wie ein Treuhandverhältnis zu behandeln.
Der OGH hat in LES 1993, 12 aus Art 898 PGR iVm § 34 Abs 3 PGR Schlussabteilung gefolgert, dass dann, wenn jemand einem anderen ein Vermögen mit der Verpflichtung zuwendet, dass der andere dieses Vermögen als selbständiger Rechtsträger zugunsten der zuwendenden oder einer dritten Person mit Wirkung gegen jedermann zu verwalten oder zu verwenden hat, darin ein stillschweigendes Treuhandverhältnis nach Art 898 PGR liegt, auch wenn in der massgeblichen Urkunde die Bezeichnung des begründeten Rechtsverhältnisses als Treuhänderschaft fehlt.
Zutreffend ist wohl, dass sich der Beklagte weder selbst als Treuhänder noch die Klägerin in der Korrespondenz ihres Vertreters den Beklagten als Treuhänder bezeichnet hat. Ob sich der Beklagte hinsichtlich der Ausfolgung des klagsgegenständlichen Betrages der Klägerin gegenüber persönlich verpflichtet hat, indem er ihr gegenüber eine treuhänderische Verpflichtung übernommen hat, hängt freilich nach dieser Bestimmung nicht von einer ausdrücklichen Bezeichnung als "Treuhänder" ab, sondern ergibt sich aufgrund der Auslegung der rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Klägerin, vertreten durch den Klagsvertreter, einerseits und des Beklagten anderseits. Massgeblich sind hiervon die folgenden:
Die Klägerin und O, der Mandant des Beklagten, haben zunächst darin Übereinstimmung erzielt, dass aus dem auf den Verkäufer O entfallenden Kaufpreisanteil offene Ansprüche der Klägerin aus der überanteilsmässigen Bedienung eines Hypothekarkredits bezahlt werden sollten. Über die Höhe dieses Anspruchs wurde zwischen diesen Parteien Einigung erzielt, der Beklagte hat den Klagsbetrag mit Wirkung für seinen Mandanten anerkannt.
O war über die Korrespondenz des Beklagten mit dem Klagsvertreter im Detail unterrichtet und hat der Beklagte mit ihm jeweils vor den Erklärungen und Schreiben Rücksprache gehalten. O war (zunächst) auch mit der Weiterleitung des vereinbarten Betrags durch den Beklagten an den Klagsvertreter einverstanden, da er auch mit der Hinausgabe des Schreibens des Beklagten vom 08.04.2004 ausdrücklich einverstanden war. Da es sich bei diesem Teil des Kaufschillings um den auf O entfallenden Anteil des Verkaufserlöses handelte, ist er als Treugeber des vereinbarten Vergleichsbetrags anzusehen, weil der Beklagte diesen Betrag auftragsgemäss an einen Begünstigten, nämlich die Klägerin, weiterleiten sollte (vgl Art 897 PGR).
Der Beklagte hat schon im Schreiben vom 05.04.2004 "zur Abwicklung der Kaufpreiszahlung" vorgeschlagen, dass der Anteil seines Mandanten am Verkaufserlös (51%) auf sein Rechtsanwaltskonto zu überweisen ist und er den Saldo zugunsten der Klägerin auf ein vom Klagsvertreter noch zu benennendes Konto überweisen werde, was für den Betrag von CHF 158 691.70 gelte. Diese Erklärung stand in diesem Schreiben ausschliesslich unter dem Vorbehalt, dass sich dieser Betrag wider Erwarten aufgrund von Mehrzahlungen seines Mandanten verringern sollte. Einen weiteren Vorbehalt hat der Beklagte nicht gemacht, sodass schon dieses Schreiben für die Klägerin bei objektiver Betrachtung ausgesagt hat, dass die unbedingte Weiterleitung des Betrags von CHF 158 691.70 an den Klagsvertreter allein davon abhängen sollte, dass sich dieser Betrag aufgrund von Mehrzahlungen seines Mandanten doch noch verringern sollte.
Der Klagsvertreter erklärte jedoch mit Schreiben vom 07.04.2004, dass er mit dieser Vorgangsweise, nämlich der Überweisung des Ausgleichssaldos über das Konto des Beklagten, "nur unter der ausdrücklichen Bedingung einverstanden sein kann, dass mit diesem Vergleichsbetrag von CHF 158 691.70 keinerlei Gegenforderungen ihres Mandanten aufgerechnet werden und mir dieser Betrag effektiv in genannter Höhe auf unser Kanzleikonto ... innert genannter Frist abzugs- und spesenfrei überwiesen wird". Der Klagsvertreter bat um schriftliche Bestätigung.
Aus dieser Willenserklärung der durch den Klagsvertreter vertretenen Klägerin ergibt sich zunächst eindeutig, dass die Klägerin mit dem vom Beklagten vorgeschlagenen Abwicklungsmodus nur unter der weiteren, über den Aufrechnungsverzicht des O hinausgehenden Voraussetzung einer Zusage des Beklagten, den anerkannten Geldbetrag von seinem Kanzleikonto an den Klagsverteter weiterzuleiten, einverstanden war. Dieses (Gegen-)Angebot der Klägerin beinhaltete daher einerseits, dass der Beklagte schriftlich erkläre, dass 1) "keinerlei Gegenforderungen" des Mandanten des Beklagten gegen ihre Forderung aufgerechnet werden und 2) dass der anerkannte Betrag "effektiv in genannter Höhe" auf das Kanzleikonto binnen der vereinbarten Frist überwiesen werde, was vom Beklagten schriftlich bestätigt werden sollte.
Dass der Klagsvertreter darüber hinaus noch diese Zusage wünschte, zielte daher - erkennbar - auf eine persönliche Zusage des Beklagten ab, den vereinbarten Ausgleichsbetrag nach Einlangen des Kaufpreisanteils vom Kanzleikonto jedenfalls und ohne Rücksicht auf gegenteilige Weisungen seines Mandanten weiterzuleiten. Hätte die Klägerin damit nur eine Erklärung des Beklagten mit Wirkung gegen dessen Mandanten, aber nicht gegen den Beklagten persönlich erwartet, dann wäre die Erklärung in Wirklichkeit überflüssig, weil der Aufrechnungsverzicht des O diesen ohnehin dazu verpflichtete, dem Beklagten gegenteilige Weisungen nicht zu erteilen. Die Zusage der Weiterleitung des Betrags konnte daher nur als persönliche Zusage des Beklagten angesehen werden, welche die Klägerin vor allenfalls vereinbarungswidrigen Aufrechnungen durch O schützen sollte.
Nur diese Auslegung berücksichtigt die berechtigten und nachvollziehbaren Parteiinteressen: Es sollte eine dritte Person in das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und O zur sicheren Abwicklung der vereinbarten Ausgleichszahlung, die aus dem von der Liegenschaftskäuferin dem O geschuldeten Kaufpreisanteils bezahlt werden sollte, eingeschalten werden. Es wurde daher, wenngleich nicht explizit (Art 898 Abs 1 PGR), jedoch für den Beklagten ohne weiteres erkennbar, seine treuhänderische Zusage zur Weiterleitung des vereinbarten Ausgleichsbetrags verlangt.
Der Beklagte hat in der Folge mit seinem Schreiben vom 08.04.2004 unter Bezugnahme auf das Schreiben des Klagsvertreters vom 07.04.2004 bestätigt, "dass mit dem Vergleichsbetrag von CHF 158 691.70 keinerlei Gegenforderungen meines Mandanten aufgerechnet werden und dass dieser Betrag fristgerecht auf das im genannten Schreiben angegebene Konto überwiesen wird." Mit diesem Schreiben hat daher der Beklagte nicht nur den Aufrechnungsverzicht seines Mandanten rechtswirksam vereinbart, sondern auch den von der Klägerin gewünschten, von ihm persönlich zu gewährleistenden Abwicklungsmodus bindend zugesagt.
Diese uneingeschränkte Zusage des Beklagten ist nicht isoliert zu sehen, vielmehr ergibt sich ihr konkreter Inhalt aus einer Zusammenschau mit den vom Klagsvertreter im unmittelbar vorangegangenen Schreiben gestellten Bedingungen. Dabei ist vom Empfängerhorizont der Klägerin als Massstab auszugehen, weil sich jeder Vertragspartner die in seinen (schriftlichen) Äusserungen gebrauchten Wendungen in dem Sinne gefallen lassen muss, in welchem sie ein unbefangener Erklärungsempfänger verstehen musste (Binder in Schwimann, ABGB3 IV [2006] § 914 Rz 25 mwN). Aufgrund des in seinem objektiven Erklärungswert nicht zweifelhaften Schreibens des Klagsvertreters vom 07.04.2004, welches der Beklagte einschränkungslos bestätigte, durfte die Klägerin allerdings damit rechnen, dass der Beklagte den vereinbarten Ausgleichsbetrag nach Einlangen des Kaufpreisanteils auf seinem Kanzleikonto jedenfalls an den Klagsvertreter fristgerecht weiterleiten werde.
Gerade dann, wenn ein RA im Zuge der Abwicklung von Liegenschaftstransaktionen Erklärungen gegenüber den beteiligten Parteien dahin abgibt, dass ein auf seinem Kanzleikonto eingehender Betrag dieser Partei fristgerecht überwiesen wird, ist ein strenger Massstab bei der Beurteilung anzulegen und in der Frage, welche Folgerungen aus dem Erklärungsinhalt vom Erklärungsempfänger gezogen werden dürfen, auf den Vertrauensschutz besonders Rücksicht zu nehmen. Das Vertrauen der beteiligten Verkehrskreise in die treuhändig Liegenschaftstransaktionen abwickelnde Rechtsanwaltschaft würde erheblich in Mitleidenschaft gezogen werden, wenn eine uneingeschränkte Zusage eines Rechtsanwalts, dass ein Kaufschilling vom Kanzleikonto "fristgerecht überwiesen wird", allemal widerrufen werden könnte. Es obliegt vielmehr dem beteiligten RA, durch entsprechende Formulierung seiner Korrespondenz allfällige Vorbehalte ausdrücklich aufzunehmen.
Bei Auslegung von Verträgen oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen ist nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag oder die Erklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (§ 914 ABGB). Massgeblich für die Ermittlung des Inhalts einer Treuhandschaft sind die Vereinbarungen und die Parteiabsicht (OGH 18.09.1997, 8 Ob 138/97w). Der Wunsch der Klägerin war in der von ihrem Vertreter geführten Korrespondenz so deutlich zum Ausdruck gekommen, dass nicht zweifelhaft erscheint, dass auch der Beklagte erkennen musste, dass die Klägerin eine treuhänderische Bindung des Beklagten verlangt hat und nach dessen vollbestätigender Erklärung vom 08.04.2004 auch von deren Übernahme durch den Beklagten ausgehen durfte.
Eine vernünftige und an der erkennbaren Parteiabsicht orientierte Auslegung dieser Erklärung der Klägerin (§ 914 ABGB) kann nämlich gerade nicht dahin gedeutet werden, dass diese damit einverstanden gewesen wäre, dass eine vereinbarungswidrig - entgegen dem ausdrücklich erklärten Aufrechnungsverzicht - erhobene Gegenforderung des O die Weiterleitung des Vergleichsbetrags an sie verhindern könnte. Gerade für diesen Fall wollte die Klägerin erkennbar die treuhänderische Zusage des Beklagten, der sie ihr auch erteilt hat.
Zwischen der Klägerin und dem Beklagten kam daher ein stillschweigendes Treuhandverhältnis gem Art 898 Abs 1 PGR zustande, welches den Beklagten in Erfüllung der Treuhänderschaft zur Ausfolgung des Treuhanderlags seines Mandanten im Ausmass des anerkannten Ausgleichsbetrags an die Klägerin verpflichtet. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien das Recht der Treuhänderschaft ausschliessen wollten, ist nicht erkennbar (vgl LES 1997, 119).
Hätte der Beklagte weiterhin die Weisungsgebundenheit seinem Mandanten gegenüber aufrecht erhalten wollen, dann hätte er dem Wunsch der Klägerin widersprechen oder zumindest einen Vorbehalt machen müssen, wie er ihn in seinen vorangegangenen Schreiben hinsichtlich des Aufrechnungsverzichts noch entgegensetzte. Der nachträgliche Widerruf seines Mandanten ist bei einer Treuhandschaft unbeachtlich, weil nicht ein einzelner Beteiligter eines Treuhandverhältnisses dieses zu ändern vermag, wenn andere, wie insbesondere die hier begünstigte Klägerin, bereits Rechte aufgrund von Zusagen des Treuhänders erworben haben (vgl Apathy in Schwimann, ABGB3 IV [2006] § 1020 Rz 1).
Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen dem Rechtsgedanken der akzeptierten Anweisung, die häufig auch Inhalt des Treuhandauftrags ist: Hat der Angewiesene die Anweisung dem Anweisungsempfänger gegenüber bereits akzeptiert, dann kann die Anweisung vom Anweisenden nicht mehr widerrufen werden (§ 1400 Satz 2, § 1403 Abs 1 ABGB).
Es war daher der Revision der Klägerin Folge zu geben und in Abänderung der untergerichtlichen E dem Klagebegehren stattzugeben.